Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2017/0086 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.02.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.04.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
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Extrahierter Text
BITTE AUSTAUSCHEN! Neufassung Hauptsatzung - ANLAGE 1 - 1 - Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom _________________) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Ober- bürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder einer Ortsvor- steherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeordnung in Verbin- dung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut an- dererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ort- schaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit fol- genden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landes- straße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grund- stücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: - 2 - 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehema- ligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Ge- markung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angele- genheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ort- schaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließen- den Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: - 3 - 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss und Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammen- setzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertra- gen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses „Fußballstadion im Wildpark“ ergibt sich aus der entsprechenden Betriebssatzung in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelungen der gültigen Satzung des Eigenbetriebs „Fußballsta- dion im Wildpark“ in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebgesetz EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Ge- meinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht ge- geben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Aus- schüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vorberatun- gen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müs- sen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mit- glieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. - 4 - § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürger- meisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die bera- tende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirt- schaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Mil- lion Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Er- gebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermö- gen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanz- haushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemein- deordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grund- stücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und un- bebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. - 5 - 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschafts- verträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenhei- ten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestel- lung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 150.000 Euro bis zu 1 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung ent- schieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaß- nahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. - 6 - § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplä- nen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vor- gezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrspla- nung). § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Um- legungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Bauge- setzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialge- setzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Ju- gendamt Karlsruhe. § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. - 7 - § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landesperso- nalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Eigenbe- triebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Ver- waltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Er- gebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanz- haushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeinde- ordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro , - 8 - f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestel- lung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohn- raum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagten- rolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (End- stufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen geringfügigen Stel- lenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 - 9 - Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden fünf haupt- amtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter oder ständig allgemeine Vertreterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei des- sen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstäl- teste Bürgermeisterin. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsru- he werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabe- tag des Amtsblattes. VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorstehe- rin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeinde- ordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angele- genheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. - 10 - Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegen- heiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwal- tung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbür- germeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Ein- schränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grund- stücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvor- gaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben al- - 11 - lein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sport- anlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegen- heiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ort- schaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut so- wie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wet- tersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Gröt- zingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ort- schaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadt- teil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwoh- nerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner überschreitet, gel- ten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. - 12 - § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupfe- rich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentli- chen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, - 13 - c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier er- halten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtli- chen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwet- tersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Festsetzung der Benut- zungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angele- genheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5.000 Euro im Ein- zelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, - 14 - 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtin- nen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von An- lagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Gröt- zingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortska- nalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. - 15 - 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Gröt- zingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeinde- eigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Miet- preisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bür- ger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bür- gern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ort- schaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und au- ßerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mit- teln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzu- leiten. - 16 - § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zu- ständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe- Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Er- weiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtin- nen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von An- lagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung be- vorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirt- schaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe- Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, - 17 - c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortska- nalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe- Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro - 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskosten- indexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeinde- eigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Miet- preisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffen- den Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Ein- gangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzu- räumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ort- schaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis ein- geräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außer- planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mit- teln zu bewilligen. - 18 - (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittel- mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständi- gen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschafts- rat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtin- nen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, so- fern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von An- lagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange - 19 - des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushalts- plan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortska- nalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karls- ruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro – 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jah- ren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskos- tenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadt- eigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat fest- gelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigun- gen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzu- - 20 - räumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fach- amt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegen- heiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ort- schaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamt- betrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehr- heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der ab- schließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorstherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Ver- waltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Aus- schüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Schlussbestimmung Die Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen der Haupt- satzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 1971 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1971), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2014 (Amtsblatt vom 8. August 2014), außer Kraft. - 21 - Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister - 22 - Anlage zu § 1 Abs. 3
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Extrahierter Text
Hauptsatzung ANLAGE 2 1 BITTE AUSTAUSCHEN! Synopse Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Fassung vom 14. Dezember 1971, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2014 Veränderungsvorschläge geänderte bzw. neu gefasste Passagen gestrichene Passagen Anmerkungen I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher bzw. einer Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt Hauptsatzung ANLAGE 2 2 - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach bzw. Palmbach mit folgenden Ausnahmen: Hauptsatzung ANLAGE 2 3 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder die Ort- schaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 2 c Als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung gilt die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 des Bundes- Fernstraßengesetzes zum Bau einer Bundesstraße abgegeben wird, sofern diese über die Gemarkungsgrenze der Stadt Karlsruhe führt. § 2 c Als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung gilt die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 des Bundes- Fernstraßengesetzes zum Bau einer Bundesstraße abgegeben wird, sofern diese über die Gemarkungsgrenze der Stadt Karlsruhe führt. vgl. § 21 Abs. 1 GemO: wichtige Angelegenheit gestrichen Hauptsatzung ANLAGE 2 4 III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umle- gungsausschuss, Bäderausschuss und Personalausschuss bestehen aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister bzw. bei der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertragen werden. (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umle- gungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss und Betriebsausschuss „Fussballstadion im Wildpark“ bestehen aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses „Fußballstadion im Wildpark“ ergibt sich aus der entsprechenden Betriebssatzung in Ergänzungen bzgl. des Eigenbetriebes „Fußballstadion im Wildpark“ Hauptsatzung ANLAGE 2 5 Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelungen der gültigen Satzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsetz EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewie- sen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin oder eines Fünftels aller Stadträtinnen und Stadträte dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vorberatungen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats dem redaktionell vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 GemO (Wahlrecht Stadt/Gemeinde)) vgl. § 39 Abs. 4 S. 2 GemO Hauptsatzung ANLAGE 2 6 Vorberatung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. redaktionell § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 250 000 Euro bis zum Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall. 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als Ergänzung Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 7 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 100 000 Euro, höchstens jedoch 250 000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 8 125 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 10. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250 000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 11. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 12. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro. 13. die Annahme und Vermittlung von Spenden, 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. 12. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 150.000 Euro bis zu 1 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. Anpassung Wertgrenzen Ergänzung Ergänzung und Anpassung Wertgrenzen (bisher Offenlage) Ergänzung (bisher Offenlage) Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 9 Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen Ergänzung § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsver- trägen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsver- trägen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. Anpassung Wertgrenzen konkretisierend Hauptsatzung ANLAGE 2 10 § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung). § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig Hauptsatzung ANLAGE 2 11 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, Anpassung Wertgrenzen analog Bauausschuss § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 83 a LPVG i. d. F. vom 03.12.2013 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten einschließlich Kantinenangelegenheiten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten einschließlich Kantinenangelegenheiten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. redaktionell klarstellend Hauptsatzung ANLAGE 2 12 § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die ihm im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. Ergänzung bzgl. des Eigenbetriebes „Fußballstadion im Wildpark“ IV. Oberbürgermeister/-in § 12 Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er bzw. sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Ver- waltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm bzw. ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 250 000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 100.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 13 d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 250 000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150 000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 25 000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 50 000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 100 000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 50 000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 250 000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 250 000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 14 k) Verfügung über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke einschließlich Grundstückserwerb in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250 000 Euro bzw. Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 125 000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 125 000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 25 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro bzw. Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. klarstellend/redaktionell Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen Hauptsatzung ANLAGE 2 15 zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen geringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 39 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung, redaktionell redaktionell V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amts- bezeichnung "Erste/-r Bürgermeister/-in", die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister/- in". (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständige/-r allgemeine/-r Vertreter/-in des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen/deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister bzw. die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. Hauptsatzung ANLAGE 2 16 VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: Hauptsatzung ANLAGE 2 17 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau bzw. die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung Hauptsatzung ANLAGE 2 18 und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grün- Hauptsatzung ANLAGE 2 19 anlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats Hauptsatzung ANLAGE 2 20 (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe- Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner über- schreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Hauptsatzung ANLAGE 2 21 Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadt- teilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. Hauptsatzung ANLAGE 2 22 (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats bzw. eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grün- anlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Hauptsatzung ANLAGE 2 23 Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Schlossberghalle einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Ver- anschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 v. H., aber nicht mehr als 10 v. H. des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5 000 Euro im Ein- zelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. redaktionell § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Hauptsatzung ANLAGE 2 24 Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, Hauptsatzung ANLAGE 2 25 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Hauptsatzung ANLAGE 2 26 Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestell- ten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen- Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. Hauptsatzung ANLAGE 2 27 (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfü- gung gestellten Mitteln zu bewilligen. Hauptsatzung ANLAGE 2 28 (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehr- heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe- Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe- Hauptsatzung ANLAGE 2 29 Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe- Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe- Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, Hauptsatzung ANLAGE 2 30 b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro - 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe- Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Hauptsatzung ANLAGE 2 31 Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe- Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe- Wettersbach, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für die Schwimmhalle sowie die Vergabe der Schwimmhalle und der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Ne- benräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit b) die Festlegung der Öffnungszeiten für die Schwimmhalle sowie die Vergabe der Schwimmhalle und der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Ne- benräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. redaktionell Hauptsatzung ANLAGE 2 32 bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehr- heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe- Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, Hauptsatzung ANLAGE 2 33 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe- Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe- Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, Hauptsatzung ANLAGE 2 34 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe- Neureut mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro - 1 500 Euro im Einzelfall; die Hauptsatzung ANLAGE 2 35 Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe- Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. Hauptsatzung ANLAGE 2 36 (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ort- schaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorstherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Hauptsatzung ANLAGE 2 37 Er bzw. sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann allge- mein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter bzw. unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin kann, sofern er bzw. sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlun- gen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Schlussbestimmung Die Hauptsatzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig trat die Hauptsatzung vom 21. Juli 1956 in der Fassung vom 20. Mai 1970 außer Kraft. Die letzte Änderung vom 29. Juli 2014 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 1971 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1971), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2014 (Amtsblatt vom 8. August 2014), außer Kraft. Änderung erforderlich
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE BITTE AUSTAUSCHEN! Vorlage Nr.: 2017/0086 Verantwortlich: Dez.1 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.04.2017 2 x vorberaten Gemeinderat 25.04.2017 3 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 er- sichtliche Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Grundlegende Änderungen, die in die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ein- fließen, wurden mit dem Gemeinderat bereits in einem Workshop am 29. Januar 2016 bespro- chen. Hierzu zählen u.a. das Antragsrecht und die Beratung von Anträgen in Ausschüssen. Vom Gesetzgeber vorgenommene Änderungen im Kommunalverfassungsrecht sowie Entwicklungen im Kommunalen Haushaltswesen werden berücksichtigt. Die Anpassungen lassen sich wie folgt kategorisieren: a) Das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) erfordert eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage. - Das neue Quorum für die Verweisung von Anträgen zur Vorberatung in Ausschüssen wird berücksichtigt: eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte. - Vom neu eingeräumten Wahlrecht öffentlich oder nichtöffentlich vorzuberaten, wird entsprechend der Festlegung im Workshop am 29. Januar 2016 dahingehend Gebrauch gemacht, dass an der bestehenden Praxis festgehalten wird, in der Regel nichtöffentlich vorzuberaten. b) Notwendige Änderungen auf Grund aktueller Entwicklungen in der Praxis. - Ergänzung um den Eigenbetrieb „Bau und Betrieb Fußballstadion im Wildpark“ und Verankerung des Betriebsausschusses „ Fußballstadion im Wildpark“ als beschließender Ausschuss. c) Anpassung von Wertgrenzen beim Hauptausschuss (§ 5), Bauausschuss (§ 6), Bäderaus- schuss (§ 10) und Oberbürgermeister (§ 12). d) Kleinere, teils begriffliche, klarstellende und redaktionelle Änderungen. e) Im Übrigen wird der Satzungstext an die derzeit gültigen Rechtsnormen, die im Leitfaden der Stadt Karlsruhe „Schreibweisen in der Stadtverwaltung“ vorgegebenen Schreibweisen, angepasst und gendergerecht formuliert. Nach § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung muss die Hauptsatzung mit der Mehrheit der Stim- men aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 er- sichtliche Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 37. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 25. April 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2017/0086 dazu: Ausschussberatungen im Regelfall öffentlich durchführen Änderungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2017/0250 Änderungsantrag: AfD Vorlage: 2017/0262 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anla- ge 1 der Vorlage ersichtliche Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 41 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 1Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Änderungsantrag GRÜNE: Ziffer 1 bei 19 Ja-Stimmen, 28 Nein-Stimmen und 1 Enthal- tung abgelehnt Ziffer 2 bei 23 Ja-Stimmen und 25 Nein-Stimmen abgelehnt Änderungsantrag AfD: Ziffer 1 bei 3 Ja-Stimmen und 38 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 2 bei 3 Ja-Stimmen und 43 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 3 bei 3 Ja-Stimmen und 45 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 4 bei 3 Ja-Stimmen und 45 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 5 bei 3 Ja-Stimmen und 45 Nein-Stimmen abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung: Ich weise noch darauf hin - das betrifft ebenso die Geschäftsordnung, die wir dann un- ter Tagesordnungspunkt 4 debattieren und verabschieden -, dass es hier mitunter auch Neufassungen gibt, dass Sie bitte die jeweils aktuelle Fassung der ganzen Abstimmung und Diskussion zugrunde legen. - 2 - Stadtrat Honné (GRÜNE): Mit der Neufassung der Hauptsatzung sind wir soweit ein- verstanden, insbesondere die Anpassung der Wertgrenzen tragen wir so mit. Aber eine Chance wurde verpasst bei dieser Neugestaltung. Da geht es darum, dass deutlich weniger hinter verschlossenen Türen verhandelt werden könnte. Denn in der Verwaltung wird immer mehr auf Transparenz geachtet. Aber bei den Tagungen der gemeinderätlichen Gremien ist weiterhin das alte Prinzip, wenn die Öffentlichkeit nicht vorgeschrieben ist, wird es auch nicht öffentlich behandelt. Es wird geheim gesprochen. Der Landtag hat inzwischen die Gemeindeordnung geändert und für Vorberatungen ausdrücklich auch eine öffentliche Vorberatung zugelassen. Für endgültige Beratungen haben wir es sowieso in der Hand, ob wir das öffentlich machen wollen oder nicht. Mit der Einschränkung, dass manches eben vorgeschrieben ist, nichtöffentlich zu sein. Un- ser Vorschlag ist jetzt, die Ausschusssitzungen öffentlich zu machen, außer in begrün- deten Fällen. Ich betone, das ist keine Revolution, dass wir jetzt alles völlig ändern wol- len. Im Extremfall würde es darauf hinauslaufen, dass für jede nichtöffentliche Sitzung eine Begründung gefunden wird. Dann bliebe alles wie bisher, wenn es eine Begrün- dung gibt. Wir vermuten nur, dass es manchmal dann keine gäbe und dann manche Tagesordnungspunkte öffentlich stattfinden können. Damit wird die Öffentlichkeit auch früher in manche Dinge einbezogen oder erfährt mehr, was bisher hinter verschlosse- nen Türen behandelt wird. Das wäre auch deshalb nicht revolutionär, denn vor unserer Haustür gibt es zwei Fälle, wo das bisher schon so gemacht wird. Das ist der Kreistag in Rastatt und in der Stadt Baden-Baden. In Rastatt ist es in der Geschäftsordnung vorgesehen, dass vieles öffent- lich ist. In Baden-Baden handhabt die Oberbürgermeisterin es einfach so, ohne dass die Satzung geändert wurde. Es gibt da keine Probleme. Ich habe bei den GRÜNE- Fraktionen nachgefragt. Die sind damit sehr zufrieden. Insgesamt gibt es nur Lob dafür und das über einen CDU-Landrat und eine CDU-Oberbürgermeisterin. Da sind die GRÜNEN einverstanden, zumindest was die Regelung zur Öffentlichkeit angeht. Der einzige Nachteil, der mir genannt wurde, ist, dass man sich besser vorbereiten muss auf die Sitzungen. Aber das ist nicht unbedingt etwas Schlechtes. Natürlich werden da nicht die Massen strömen, sondern da kommen dann nur die besonderes Interessierten, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass wir dann von der Öffentlichkeit überrannt werden in den Sitzungen. Wir haben uns einfach gewundert, dass bei der Neuregelung dieser Dinge nun diese Öffentlichkeit nicht gewünscht ist und weiterhin alles beim Alten bleiben soll. Weil wir befürchten müssen, dass der Antrag abgelehnt wird nach den Aussagen in der Klausur, haben wir einen zweiten Punkt angefügt. Für den beantrage ich getrennte Abstim- mung. Da geht es darum, falls der erste Punkt abgelehnt wird, dass wenigstens die Vor- lagen von Anfang an öffentlich sind, die Vorlagen, die später für eine öffentliche Sit- zung vorgesehen sind, aber vorher nichtöffentlich beraten werden. Denn wir haben immer das Problem, dass wir mit interessierten Kreisen eine Vorlage besprechen wollen, dürfen das aber nicht, weil sie zunächst noch nichtöffentlich ist im nichtöffentlichen Ausschuss, in den Vorberatungen. Da würden wir uns wünschen, dass wir wenigstens die Vorlage von Anfang an in breiterem Kreis bekanntgeben dürfen, um auch Meinun- - 3 - gen einholen zu können. Denn bisher ist es extrem knapp, wenn kurz vor der Gemein- deratssitzung erst die Vorlage offiziell öffentlich wird. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Auch meine Fraktion sieht die Erhöhung der Wertgrenzen nicht kritisch. Es ist allein schon sinnvoll, weil es in regelmäßigem Abstand eine Preis- steigerung gibt. Ansonsten vereinfacht es auch die Arbeit des Gemeinderates, so wie es jetzt in der Hauptsatzung steht. Zum Änderungsantrag der GRÜNEN möchte ich ankündigen, dass meine Fraktion hier unterschiedlich abstimmen wird. Es gibt sehr viele Argumente dafür, wie auch Herr Honné gerade ausgeführt hat. Gerade wir als Piraten sind immer für Transparenz und Öffentlichkeit von politischen Prozessen. Allerdings gibt es auch Gegenmeinungen, dass man in den Vorberatungen freier reden könnte, wenn die nichtöffentlich wären, und man dann eher einmal unbedarft sein und Nachfragen stellen kann. Deswegen wird meine Fraktion unterschiedlich abstimmen in diesem Punkt. Der zweite Punkt des GRÜ- NEN-Antrags, dass die Vorlagen frühzeitig veröffentlich werden, ist auf jeden Fall zu begrüßen. Stadtrat Bernhard (AfD): Herr Honné, ich muss Ihnen leider in einem Punkt wider- sprechen. Es bleibt leider nicht alles beim Alten, wenn Ihr Antrag nicht durchgehen soll- te, sondern es wird sich doch einiges ändern. Gerade, wenn Ihr Antrag nicht durchgeht, wird sich einiges ändern, nämlich es werden sehr viele Entscheidungen, die bisher im Gemeinderat gefallen sind, in nichtöffentlich tagende Ausschüsse verlegt. Genau das wollen wir nicht. Wir wollen, dass mindestens die jetzige Transparenz der gemeindli- chen Arbeit erhalten wird. Wir sind im Gegensatz dazu der Meinung, so wie auch die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers in Stuttgart war, durch die Einführung, dass man Ausschusssitzungen auch öffentlich machen kann, mehr Transparenz erreicht wer- den kann. Wir sind zwischenzeitlich im 21. Jahrhundert angekommen. Transparenz soll- te wirklich nicht das Problem sein. Eines muss uns klar sein: Die heute hier vorgeschlagenen Änderungen führen zum Ge- genteil von mehr Transparenz. Sie führen zu weniger Transparenz. Denn ganz viele Ent- scheidungen, die vorher öffentlich im Gemeinderat diskutiert wurden, werden jetzt in nichtöffentlich tagenden Ausschüssen diskutiert. Vor allem bezweifeln wir, dass dadurch die Entscheidungen besser werden. Wir haben es schon öfters erlebt, dass in Vorberatungen in den Ausschüssen ganz andere Ergebnisse zustande gekommen sind, als später dann in der Gemeinderatssitzung, weil man auch noch einmal die Gelegen- heit hatte, eine Entscheidung zu überdenken, noch einmal zu prüfen, noch einmal in- tern in den Fraktionen und Gruppierungen zu diskutieren. Das wird jetzt leider einge- schränkt oder weiter zurückgedrängt. Außerdem – ganz entscheidend – halten wir es für sehr wichtig und die Bürger haben auch ein Recht darauf mitzuerleben, wie sich ihre Volksvertreter äußern, wie sie sich verhalten und wie sie am Ende dann auch abstimmen. (Zurufe) - Genau! - 4 - Wollen Sie mir widersprechen, dass wir hier mehr Transparenz erreichen wollen? Sie wollen also die Entscheidungen vor den Bürgern geheim halten. Oder was ist jetzt Ihre Intention? Wir haben nichts zu verbergen als AfD-Gruppierung. (Heiterkeit) - Ja, was haben wir denn zu ... (Beifall) - Wir haben nichts zu verbergen. Wir wollen gerne öffentlich tagen. Deswegen werden wir im Übrigen auch den Antrag der GRÜNEN unterstützen, dass Ausschüsse öffentlich tagen sollen. Das ist doch völlig klar. Was haben wir zu verbergen? Wir sind die Vertre- ter der Bürger dieser Stadt. Die Bürger dieser Stadt haben ein Recht darauf zu wissen, wie wir entscheiden und warum wir zu welcher Entscheidung gekommen sind, damit sie das dann bei der nächsten Wahl entsprechend berücksichtigen können. Jetzt will ich aber noch einmal ganz kurz sagen, die Wertgrenzen sind relativ klar. Was für uns völlig unverständlich ist, ist die Änderung der Ziffer 15. Da geht es nicht um Wertgrenzen, sondern über Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Or- ganisationen soll zukünftig der Hauptausschuss entscheiden. Da sind wir ganz klar der Meinung, da soll weiterhin der Gemeinderat entscheiden, in welchen Verbänden, Or- ganisationen die Stadt Mitglied sein soll und wo nicht. Der letzte Punkt, das hatte ich schon gesagt: Wir werden dem Änderungsantrag der GRÜNEN in beiden Punkten zustimmen. Ich beantrage im Übrigen getrennte Abstim- mung unseres Antrags nach den einzelnen Ziffern und bitte um Ihre Unterstützung. Der Vorsitzende: Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Mir ist noch zur Klarstel- lung ganz wichtig darauf hinzuweisen, dass auch alle beschließenden Ausschüsse öf- fentlich sind, d. h., alle Beschlüsse, die von öffentlicher Relevanz sind, kommen am En- de auch bei der Entscheidung in einen öffentlichen Ausschuss oder in den Gemeinderat selbst. Es geht hier lediglich um die Nichtöffentlichkeit der jeweiligen Vorberatung. Da gibt es unterschiedliche Kulturen. Das Ergebnis einer sehr intensiven Diskussion im Ge- meinderat war, dass man an der Karlsruher Kultur festhalten möchte, dass man die Vorberatung nichtöffentlich macht und dann am Ende natürlich die abschließende Ent- scheidung öffentlich. Insofern ist das auch ein Punkt, wo sich im Moment hier nichts verschlechtert. Auch durch die entsprechenden Wertgrenzen, die jetzt eingeführt wer- den und auch die Verlagerung von Entscheidungen, gibt es keinen Anlass, davon aus- zugehen, dass es sich hier um eine Verschleierung oder Reduzierung von Transparenz handelt. Auch diese Wertgrenzengeschichten, die bisher im Gemeinderat verankert wa- ren, sind dort meist im nichtöffentlichen Teil entschieden worden. Hier wird nur ein Stück weit der Gemeinderat etwas davor geschützt, sich noch mit diesen vielen Themen zu beschäftigen. Es sind im Übrigen meist Entscheidungen, zu denen es keine große - 5 - Diskussion gibt und es von daher auch eher ein Verwaltungsvollzug denn eine ernsthaf- te politische Auseinandersetzung ist. Dass die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen jetzt dem Hauptausschuss übertragen wird, setzt den Gemeinderat nicht außer Kraft, denn der Hauptausschuss ist das gewichtigste Gremium des Gemeinderates. Selbstverständlich haben auch alle anderen Stadträtinnen und Stadträte, selbst wenn sie nicht Mitglied im Hauptausschuss sind, die Gelegenheit, hier mitzudiskutieren und auf die Entscheidung letztlich Einfluss zu nehmen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal deutlich machen, dass ich nicht sehe, dass hier irgendeine Transparenz Schaden nehmen könnte. Wir kommen damit in Abarbeitung der verschiedenen Anträge. Der Antrag der GRÜ- NEN ist aus meiner Sicht der weitestgehende, weil er grundsätzlich eine andere Syste- matik vorschlägt. Das könnte man aber auch umgekehrt sehen. Ich rufe ihn jetzt als ersten auf. Die beiden Ziffern werden getrennt zur Abstimmung gestellt. Ich rufe auf den Änderungsantrag der GRÜNEN, Ziffer 1, in dem es heißt, die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, nur in begründeten Fällen sind einzelne Tagesordnungs- punkte nichtöffentlich. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Damit stelle ich die Ziffer 2 zur Abstimmung. Da geht es um die Unterlagen für öffentli- che Sitzungen. Auch hier möchte ich noch einmal deutlich machen, dass es natürlich ausreichende Kulturen gibt, über Entscheidungen auch im Umfeld zu diskutieren, auch wenn es noch nicht möglich ist, mit der Verwaltungsvorlage unterwegs zu sein. Ich bitte jetzt um die Abstimmung. – Das ist eine knappe, aber eine Mehrheit gegen diese bean- tragte Ziffer 2. Wir kommen damit zum Änderungsantrag der AfD. Auch hier ist getrennte Abstim- mung gewünscht. Herr Bernhard, Sie halten das aufrecht? Denn ich kann denn Sinn nicht so ganz erkennen. Aber dann machen wir das so. Dann rufe ich die Ziffer 1 auf und bitte um das Votum. – Es haben einige nicht mitge- stimmt, aber Sie werden es vielleicht auch so akzeptieren können. Es würde sich an den Mehrheitsverhältnissen nichts ändern. Ich rufe auf die Ziffer 2 des AfD-Antrags. Da geht es um die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen. – Das Votum ist eindeutig. Jetzt rufe ich die Ziffer 3 des AfD-Antrags auf und bitte um Abstimmung. – Das ist ein- deutig. Ziffer 4 des AfD-Änderungsantrags. Ich bitte um das Votum. – Das ist wiederum mehr- heitlich abgelehnt. Ich rufe auf die Ziffer 5 des Änderungsantrags der AfD und bitte um ein Votum. – Da- mit ist auch diese Ziffer abgelehnt. - 6 - Zur Abstimmung steht jetzt die Neufassung der Hauptsatzung in unveränderter Fas- sung. Ich bitte um das entsprechende Votum. – Fühlen sich Mitglieder nicht entspre- chend gewürdigt im Abstimmungsverhalten? Dann müssen wir die Abstimmung noch einmal wiederholen, wenn sich Leute vertippt haben. – Brauchen wir nicht. Damit mit großer Mehrheit angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 10. Mai 2017