Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2017/0085
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.02.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.04.2017

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Beschlossen mit geändertem Beschlusstext

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_Geschäftsordnung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE BITTE AUSTAUSCHEN! Vorlage Nr.: 2017/0085 Verantwortlich: Dez.1 Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.04.2017 3 x vorberaten Gemeinderat 25.04.2017 4 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 ersichtliche Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Grundlegende Änderungen, die in die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsru- he einfließen, wurden mit dem Gemeinderat bereits in einem Workshop am 29. Januar 2016 besprochen. Hierzu zählen u.a. das Antragsrecht, die Beratung von Anträgen in Ausschüssen und die Redeordnung. Vom Gesetzgeber vorgenommene Änderungen im Kommunalverfas- sungsrecht sowie Entwicklungen im Kommunalen Haushaltswesen werden berücksichtigt. Die Anpassungen lassen sich wie folgt kategorisieren: a) Das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) erfordert eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage. - Einberufung der Sitzungen: Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung der Einladung mit Tagesordnung und erforderlichen Unterlagen - Das Antragsrecht, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Gemeinderatssitzung zu setzen, ist von einem Viertel auf ein Sechstel der Räte gesenkt worden. Es ist ferner allen Ratsfraktionen eröffnet worden. - Das Internet ist als Informations- und Bekanntgabemedium verankert worden. Veröf- fentlichungspflichten im Internet. - Vom neu eingeräumten Wahlrecht öffentlich oder nichtöffentlich vorzuberaten, wird entsprechend der Festlegung im Workshop am 29. Januar 2016 dahingehend Gebrauch gemacht, dass an der bestehenden Praxis festgehalten wird, in der Regel nichtöffentlich vorzuberaten. - Das neue Quorum für die Verweisung von Anträgen zur Vorberatung in Ausschüssen wird berücksichtigt: eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte. b) Notwendige Änderungen auf Grund aktueller Entwicklungen in der Praxis. - Festlegung der Rednerfolge bei Anträgen beziehungsweise interfraktionellen Anträgen. - Festlegung der Redezeit generell auf 5 Minuten. 10 Minuten bei Themen, die vorab im Ältestenrat vereinbart und jeweils vom Gemeinderat beschlossen werden. - Aufnahme einer Öffnungsklausel für Film- und Tonaufnahmen während Sitzungen. - Getrennte Darstellung von Sachanträgen und Geschäftsordnungsanträgen zur Klarstel- lung und Übersichtlichkeit. - Erweiterung der gängigen Arten von Geschäftsordnungsanträgen um eine Regelung zur Verweisung von Anträgen. - Berücksichtigung der Möglichkeit des Einsatzes eines elektronischen Abstimmungssys- tems sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse und des Abstimmungs- verhaltens im Liveticker und im Ratsinformationssystem. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 - Definition des Ablaufs einer namentlichen Abstimmung. - Klarstellung der Regelungen zur Niederschrift, ergänzt durch eine Handhabung zur Er- stellung von Tonaufzeichnungen für Protokollzwecke. An der Erstellung eines Wortpro- tokolls für die Sitzungen des Gemeinderates wird festgehalten, wie in der Klausurta- gung des Gemeinderates am 1. April 2017 besprochen. - Der Personalausschuss wurde als beschließender Ausschuss umgebildet und entfällt da- her unter der Auflistung beratender Ausschüsse. c) Anpassung an die Terminologie des neuen kommunalen Haushaltsrechts und Anpassung von Wertgrenzen beim Offenlageverfahren (§ 19). d) Kleinere, teils begriffliche, klarstellende und redaktionelle Änderungen. e) Im Übrigen wird der Satzungstext an die derzeit gültigen Rechtsnormen, die im Leitfaden der Stadt Karlsruhe „Schreibweisen in der Stadtverwaltung“ vorgegebenen Schreibweisen, angepasst und gendergerecht formuliert. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anlage 1 ersichtliche Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe.

  • Anlage 1 Geschäftsordnung_Änderungen_2015_11.04.2017
    Extrahierter Text

    BITTE AUSTAUSCHEN! Neufassung Geschäftsordnung des Gemeinderates - ANLAGE 1 - 1 - Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Gemeinderat Vorsitzender oder Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürger- meisterin, bei dessen oder deren Verhinderung der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeiste- rin, bei dessen oder deren Verhinderung der oder die jeweils dienstälteste Beigeordnete. § 2 Fraktionen des Gemeinderats (1) Die Stadträte und Stadträtinnen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadträten oder Stadträtinnen bestehen. (2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der Anzahl ihrer Mandate; bei gleicher Stär- ke entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen der letzten Gemeinderatswahl. (3) Den Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern werden zur Erfüllung ihrer Aufga- ben Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Fraktionsfinanzierungssatzung. § 3 Ältestenrat (1) Zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen, zur freien Verständigung der Fraktionen über Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten und zur sonstigen Förderung der Geschäfte des Gemeinderats ist der Ältestenrat berufen. (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Oberbürgermeis- terin als Vorsitzender und acht Gemeinderatsmitgliedern. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. (3) Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. - 2 - § 4 Pflichten der Stadträte und Stadträtinnen (1) Die Stadträte und Stadträtinnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 der Ge- meindeordnung vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Stadträte und Stadträtinnen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderats und sei- ner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der ge- samten Dauer an ihnen teilzunehmen. Ist ein Stadtrat oder eine Stadträtin aus dringenden per- sönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme verhindert, zeigt er oder sie dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und - soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt - unter Angabe des Stadtrats oder der Stadträtin, der oder die ihn oder sie vertreten wird, recht- zeitig dem oder der Vorsitzenden an. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtrat oder eine Stadträtin gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin einer Sitzung nur fernbleiben, wenn er oder sie beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen der oder die Vorsitzende, für längere Zeiten der Gemeinderat bewilligen. Stadträte und Stadträtinnen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, so- weit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Ta- gesordnung muss alle für die Verhandlungen vorgesehenen Gegenstände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einla- dung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich schriftlich. Sie kann, wenn der Stadtrat oder die Stadträtin sich schriftlich damit einverstanden erklärt, auch elektronisch erfol- gen. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Gemeinderats im Ratsin- formationssystem zur Verfügung gestellt. (2) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin lädt zur Sitzung des Gemeinderats und der Ausschüsse auch die beurlaubten und diejenigen Stadträte und Stadträtinnen ein, von de- nen bekannt ist, dass sie an der Teilnahme verhindert sind. Soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt, sind zugleich die von den verhinderten Stadträten und Stadträtinnen be- nannten Vertreter und Vertreterinnen einzuladen. Zur Sitzung eines Ausschusses sind auch die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen einzuladen, wenn eine die Ortschaft besonders be- treffende Angelegenheit behandelt werden soll. In den vorstehenden Fällen ist jeweils auch die Tagesordnung zu übersenden. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann auch Nachträge zur Tagesordnung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung aufstellen. Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung) vor, so kann der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung nicht erfüllt sind. (4) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann einen Gegenstand von der Tages- ordnung absetzen, solange der Gemeinderat in dessen Verhandlung nicht eingetreten ist. - 3 - § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gemeinderats. (2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus, oder schließt die Sitzung und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Ist der Ge- meinderat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vor- sitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeinde- ordnung. (3) Die Beratung wird durch den Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines oder einer Beigeordne- ten, eines oder einer Beauftragten oder des oder der Antragsstellenden über den der Beschluss- fassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. § 7 Sitzungsordnung (1) Der oder die Vorsitzende kann Zuhörende, die die Sitzung wiederholt und nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, die die Sitzung gleicherma- ßen stört und insbesondere wenn nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder die sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er oder sie kann Redende, die sich per- sönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen; in besonders schweren Fällen kann er oder sie das Wort sofort entziehen. Redenden, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden sind, kann bei erneuten Verstößen gegen die Ordnung und nach entsprechender Androhung das Wort entzo- gen werden. § 36 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt davon unberührt. Ist die Störung der- art, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine ordnungs- mäßige Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der oder die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (3) Äußerungen eines oder einer Redenden, die vom oder von der Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. § 16 bleibt davon unberührt. § 8 Redeordnung (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. An der Bera- tung kann sich jeder Stadtrat oder jede Stadträtin beteiligen. Dasselbe gilt für die Beigeordneten und die Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherinnen. - 4 - (2) Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, meldet sich zu Wort, welches vom oder von der Vorsitzenden in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionen erteilt wird. Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen. Dieser gilt für fraktionslose Mitglieder des Gemeinderates entsprechend. (3) Ist ein Verhandlungsgegenstand aufgrund eines Antrags einer Fraktion oder mehrerer Fraktio- nen oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeinde- ordnung auf die Tagesordnung gesetzt, wird das Wort zu Beginn der Beratung an eine Person für die antragsstellende Fraktion oder die antragsstellenden Fraktionen oder das antragsstellen- de Quorum erteilt. Danach gilt für die übrigen Fraktionen und die übrigen Stadträte und Stadt- rätinnen die allgemeine Regelung über die Reihenfolge. (4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrags im Sinne von § 10 Abs. 1 a), c), d), e) dürfen die zur Sache vorgemerkten Redenden nicht mehr sprechen. § 16 bleibt hiervon unberührt. (5) Der oder die Vorsitzende kann selbst das Wort ergreifen oder es dem oder der Vortragenden im Sinne des § 6 Abs. 3 erteilen, so oft die Beratung dazu Veranlassung gibt. Die Unterbrechung eines Redenden ist ihm oder ihr zur Wahrnehmung der zustehenden Befugnisse (vgl. § 7 Absatz 2) gestattet. (6) Über denselben Gegenstand soll ein Redner oder eine Rednerin nicht mehr als zweimal spre- chen. § 16 bleibt davon unberührt. (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin beträgt in einer Sachdebatte grundsätzlich längstens fünf Minuten und 10 Minuten bei Themen, die vorab im Ältestenrat vereinbart und jeweils vom Ge- meinderat beschlossen werden. Sie beträgt in einer Geschäftsordnungsdebatte drei Minuten. Der Gemeinderat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes an- dere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates im Ver- hältnis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Aussprache über den Haushalt sind ge- sonderte Redezeiten zu beschließen. (8) Spricht ein Redner oder eine Rednerin über die Redezeit hinaus, kann der oder die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. § 9 Sachanträge Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. § 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Während der Verhandlung über einen Gegenstand, jedoch nur bis zum Schluss der Beratung, kann ein Antrag zur Geschäfts- ordnung gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: a) ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht für Anträge, die das Bürgermeisteramt eingebracht hat (Antrag auf Übergang zur Tagesordnung) b) die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Rednerliste) - 5 - c) die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung). Dies gilt nicht bevor der der Ta- gesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet wurde d) den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschlussfassung zu vertagen (Vertagung) e) den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der oder die Vorsitzende so- gleich einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, wird über die betreffende Angelegenheit in dieser Sitzung nicht mehr beraten und auch nicht mehr beschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Verta- gungs- oder Schlussantrag abzustimmen. (3) Der Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Wird der Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. (4) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aussprache und Beratung gestellt, so erteilt der oder die Vorsitzende sogleich je einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird der Schlussantrag oder der Antrag auf Vertagung angenommen, so dür- fen keine Sachausführungen mehr gemacht werden. Bei Ablehnung des Antrages wird die Aus- sprache fortgesetzt. (5) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf Vertagung abzustimmen. (6) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch die Gemeinderätin- nen und Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der Red- nerliste vorgemerkt sind. (7) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. § 11 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. (2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt beein- flusst, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder Einnahmensenkung gegenüber den Ansät- zen des Haushaltsplanes mit sich bringen würde, darf der oder die Vorsitzende erst zur Be- schlussfassung bringen, wenn zuvor der Antrag auf Deckung der Aufwendungen beziehungs- weise Auszahlungen oder Erträge beziehungsweise Einzahlungen gestellt wurde. (3) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. - 6 - § 12 Abstimmung (1) Der oder die Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Beschluss gefasst werden soll. Er oder sie bestimmt nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Teilung der Abstimmung und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest (vgl. §§ 10 Absatz 2, 5, 6 und 12 Absatz 2, 3). (2) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitte, Paragrafen), die getrennt zur Beratung gestellt oder die nicht einheitlich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzustimmen (Schluss- abstimmung). (3) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Als Hauptan- trag gilt der Antrag des Bürgermeisteramtes. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsan- träge zur gleichen Sache vor, so ist zuerst über denjenigen abzustimmen, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanzieller Auswirkung ist zuerst über den- jenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen beziehungsweise Aus- zahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. § 13 Abstimmungsform (1) Ist die Beratung abgeschlossen oder ein Schlussantrag angenommen, stellt der oder die Vorsit- zende, wenn der Antrag keinen Widerspruch findet, die Annahme des Antrages fest. Ist Wider- spruch erhoben, so ist förmlich abzustimmen. (2) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch a) Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten oder mit Hilfe eines elektronischen Ab- stimmungssystems. Der oder die Vorsitzende legt dies vor der Abstimmung fest. Im Zweifels- fall ist das Ergebnis durch Wiederholung festzustellen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderats. Wird mit dem elektroni- schen Abstimmungssystem abgestimmt, werden die Abstimmungsergebnisse und das Ab- stimmungsverhalten der Mitglieder des Gemeinderates in geeigneter Form angezeigt. Die Ab- stimmungsergebnisse und das Abstimmungsverhalten werden elektronisch gespeichert und können im Liveticker während der Sitzung sowie anschließend im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen oder auf An- trag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin be- schlossen wird, dass eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens nicht erfolgen soll. b) Namensaufruf der Mitglieder (namentliche Abstimmung), wenn eine Fraktion oder ein Sechs- tel aller Stadträte und Stadträtinnen dies vor Beginn der Abstimmung beantragt oder auf Ver- langen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Hierfür werden die Stadträte und Stadträtinnen namentlich in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. (3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vor- sitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin geheime Abstimmung mit Stimmzetteln be- schließen. Auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrates oder einer Stadträtin - 7 - sind Kabinen zu benutzen. Der oder die Vorsitzende oder ein oder eine von ihm oder ihr damit beauftragter Stadtrat oder beauftragte Stadträtin öffnet die Stimmzettel. Der oder die Vorsit- zende und zwei weitere damit betraute Stadträte oder Stadträtinnen haben sich vom Inhalt je- des einzelnen Stimmzettels zu überzeugen. Ein nicht ausgefüllter, unleserlicher oder sonst un- gültiger Stimmzettel gilt als Stimmenthaltung. Die Stimmzettel sind nach der Auszählung sofort zu vernichten. § 14 Wahlen (1) Bei geheimen Wahlen findet § 13 Absatz 3 Satz 2 - 6 entsprechende Anwendung. (2) Entscheidet das Los (§ 37 Absatz 7 Satz 5 der Gemeindeordnung), so bestimmt der Gemeinde- rat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose werden vom Schriftführer oder von der Schriftführerin unter Aufsicht des oder der Vorsitzenden in Abwesenheit des zur Losziehung be- stimmten Stadtrats oder der Stadträtin hergestellt. Der Ablauf der Losziehung ist in der Nieder- schrift zu vermerken. § 15 Anfragen und Anträge (1) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 1 oder des § 34 Absatz 1 Satz 4 der Gemein- deordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, oder eines Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen erforderlich. Auf § 21 Absatz 3 Satz 3 dieser Regelung sowie § 4 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung wird verwiesen. (2) Jeder Stadtrat oder jede Stadträtin kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an das Bürgermeisteramt richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeord- nung geheimzuhaltenden Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Hauptamt zu richten. (3) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, be- antwortet werden. Wird eine Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderates aufgerufen, beträgt die Redezeit für Zusatzfragen drei Minuten je Redenden. Der Gemeinderat kann auf An- trag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. - 8 - § 16 Persönliche Erklärungen Jedem Stadtrat oder jeder Stadträtin ist auf Verlangen sofort nach dem eine Person gesprochen hat, das Wort zu persönlichen Erklärungen oder Bemerkungen (u. a. Richtigstellungen, Aufklärungen von Missverständnissen) zu erteilen. Für länger als drei Minuten dauernde Ausführungen ist die Zu- stimmung des oder der Vorsitzenden erforderlich. Das Gleiche gilt für persönliche Erklärungen zur Abstimmung nach Erledigung des betreffenden Punktes der Tagesordnung. § 17 Niederschrift (1) In den Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse müs- sen unabhängig von der festgelegten Protokollform neben den in § 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halb- satz der GemO aufgezählten Inhalten Beginn und Ende der Verhandlung sowie verbindliche Er- klärungen der Verwaltung und Aufträge an die Verwaltung festgehalten werden. Darüber hin- aus soll in Fällen, in denen der Niederschrift keine schriftliche Unterlage beigefügt werden kann oder von diesen Unterlagen abweichende oder sie ergänzende Ausführungen gemacht werden, der wesentliche Inhalt der Berichterstattung festgehalten werden. Das Recht des oder der Vor- sitzenden und der Mitglieder des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der GemO Erklärun- gen oder das Abstimmungsverhalten in die Niederschrift aufzunehmen, bleibt hiervon unbe- rührt. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates wird innerhalb eines Monats durch Einstellen ins Ratsinformationssystem zur Kenntnis gebracht. (3) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Gemeinderates werden zum Zwecke der Protokollfüh- rung erstellt und für 10 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Anschließend wer- den sie dem Stadtarchiv zur Übernahme in die Archivbestände angeboten. Aufzeichnungen der beschließenden Ausschüsse werden nach 2 Jahren gelöscht, bei beratenden Ausschüssen nach 1 Jahr. (4) Dem oder der Vorsitzenden und jedem Mitglied des Gemeinderates ist ein Zugriff auf die Tonaufzeichnungen zu gewähren. § 18 Veröffentlichung der Verhandlungen (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats soll im Amtsblatt oder auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe berichtet werden. (2) Das Gleiche gilt für in nichtöffentlicher Sitzung verhandelte Angelegenheiten, sofern dem In- formationsbedürfnis der Bürgerschaft nicht berechtigte Interessen eines Einzelnen oder einer Einzelnen oder des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Veröffentlichung beschränkt sich hierbei in der Regel auf die Mitteilung der gefassten Beschlüsse. Insoweit ist auch die Presse über das städtische Presse- und Informationsamt zu unterrichten. - 9 - § 18 a Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Gemeindesrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzel- nen Mitglieder des Gemeinderates. § 17 Abs. 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. § 19 Offenlegung (1) Über welche Gegenstände im Wege der Offenlegung beschlossen wird (§ 37 Absatz 1 der Ge- meindeordnung), entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin, der oder die die Anträge an bestimmten Tagen zur Einsicht der Gemeinderatsmitglieder auflegt. Zeit und Ort der Offenlegung ist den Stadträten oder Stadträtinnen mindestens zwei Tage zuvor unter Beifügung eines Verzeichnisses über die aufliegenden Gegenstände mitzuteilen. Die Anträge gelten als genehmigt, wenn kein Gemeinderatsmitglied widerspricht. § 38 der Ge- meindeordnung ist sinngemäß anzuwenden. (2) Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind u. a.: a) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zu 5 Millionen Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldver- pflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie Auszahlungen des Er- gebnis- und Finanzhaushaltes und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Eu- ro bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanz- haushaltes und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeinde- ordnung von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Nutzungsverhältnissen über unbebau- ten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bei einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 100.000 Euro bis zu 150.000 Euro, e) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksge- schäfte handelt. Diese Wertgrenzen können überschritten werden, wenn damit keine für die Ge- meindeentwicklung wichtige Entscheidung verknüpft ist. (3) Will ein Stadtrat oder eine Stadträtin widersprechen, muss er oder sie dies vor Abschluss der Offenlegung schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. - 10 - (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Angele- genheit dem versammelten Gemeinderat vor, wenn dieser nicht zurückgezogen wird. § 20 Ausschüsse (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung (§§ 4 ff) sind auf beschließende (vgl. §§ 3 ff der Hauptsatzung) und auf beratende Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Ist ein Ausschuss we- gen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemeinderat an seiner Stelle ohne Vorberatung. (2) An den Sitzungen eines Ausschusses können Stadträte und Stadträtinnen, die diesem nicht an- gehören, als Zuhörende teilnehmen. Soweit es die Mehrheit des Ausschusses zulässt, können sie Fragen stellen. § 21 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden folgende beratenden Ausschüsse ge- bildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Fors- ten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangelegenheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung von besonderer Bedeutung, 4. Kulturausschuss für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 5. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 6. Migrationsbeirat, 7. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 8. Schulbeirat für die Angelegenheiten des Schulwesens. - 11 - (2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder der beratenden Ausschüsse nach dem gleichen Verfah- ren wie die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse (§ 40 der Gemeindeordnung). Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertretende zu bestellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden ei- nes Mitglieds wählt der Gemeinderat einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Aus- schüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vorberatun- gen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. § 22 Pflegschaften (1) Der Gemeinderat kann für die Betreuung einzelner städtischer Anstalten und Einrichtungen Pfleger oder Pflegerinnen bestellen. (2) Die Pfleger oder Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und die Geschäftslage der von ihnen betreuten Anstalt oder Einrichtung auf dem Laufenden halten, zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem zuständigen Beamten oder der zuständigen Beamtin, erforderlichenfalls dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin anzeigen. § 23 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 25. Juli 1972, zuletzt geändert am 28. Juli 2009, tritt gleichzeitig außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse GO_11.04.2017
    Extrahierter Text

    Geschäftsordnung ANLAGE 2 1 BITTE AUSTAUSCHEN! Synopse Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe Fassung vom 25. Juli 1972, zuletzt geändert am 28. Juli 2009 Veränderungsvorschläge geänderte bzw. neu gefasste Passagen gestrichene Passagen Anmerkungen § 1 Vorsitz im Gemeinderat Vorsitzender des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister, bei dessen Verhinderung der Erste Bürgermeister, bei dessen Verhin- derung der jeweils dienstälteste Bürgermeister. § 2 Fraktionen des Gemeinderats (1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadträten bestehen. (2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. (2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der An- zahl ihrer Mandate; bei gleicher Stärke entscheidet die Ge- samtzahl der Stimmen der letzten Gemeinderatswahl. (3) Den Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Haushaltsmittel zur Ver- fügung gestellt. Näheres regelt die Fraktionsfinanzierungssat- zung. redaktionell/klarstellend Geschäftsordnung ANLAGE 2 2 § 3 Ältestenrat (1) Zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen, zur freien Ver- ständigung der Fraktionen über Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten und zur sonstigen Förderung der Geschäfte des Gemeinderats ist der Ältestenrat berufen. (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsit- zendem und acht Gemeinderatsmitgliedern. Die Bürgermeister nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. (3) Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. konkretisierend entsprechend der bisherigen Handhabe § 4 Pflichten der Stadträte (1) Die Stadträte sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 der Gemeindeordnung vorliegen, verpflichtet, die Wahl in ei- nen Ausschuss anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Stadträte sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemein- derats und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Ist ein Stadtrat aus dringenden persönli- chen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme verhindert, zeigt er dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und - so- weit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt - unter Angabe des Stadtrats, der ihn vertreten wird, rechtzeitig dem Vorsitzenden an. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtrat gezwun- Geschäftsordnung ANLAGE 2 3 gen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Üb- rigen darf ein Stadtrat einer Sitzung nur fernbleiben, wenn er beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen der Vorsit- zende, für längere Zeiten der Gemeinderat bewilligen. Stadt- räte, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind be- urlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung für die Sitzun- gen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderli- chen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vor- gesehenen Gegenstände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände zu unterschei- den sind. (2) Der Oberbürgermeister lädt zur Sitzung des Gemeinderats und der Ausschüsse auch die beurlaubten und diejenigen Stadträte ein, von denen bekannt ist, dass sie an der Teilnahme verhin- dert sind. Soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt, sind zugleich die von den verhinderten Stadträten be- nannten Vertreter einzuladen. Zur Sitzung eines Ausschusses sind auch die Ortsvorsteher einzuladen, wenn eine die Ort- schaft besonders betreffende Angelegenheit behandelt wer- den soll. In den vorstehenden Fällen ist jeweils auch die Tages- ordnung zu übersenden. Darüber hinaus ist die Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizu- fügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte In- teressen Einzelner entgegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vorgesehenen Gegenstände ent- halten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behan- delnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich schriftlich. Sie kann, wenn der Stadtrat oder die Stadträtin sich schriftlich damit einverstanden erklärt, auch elektronisch erfolgen. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Gemeinderats im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. (2) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin lädt zur Sitzung des Gemeinderats und der Ausschüsse auch die beur- laubten und diejenigen Stadträte und Stadträtinnen ein, von denen bekannt ist, dass sie an der Teilnahme verhindert sind. Soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt, sind zugleich die von den verhinderten Stadträten und Stadträtin- nen benannten Vertreter und Vertreterinnen einzuladen. Zur Sitzung eines Ausschusses sind auch die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen einzuladen, wenn eine die Ortschaft be- sonders betreffende Angelegenheit behandelt werden soll. In vgl. § 34 Abs. 1 GemO konkretisierend entsprechend der bisherigen Handhabe Geschäftsordnung ANLAGE 2 4 zur Sitzung eines beschließenden Ausschusses sämtlichen Stadträten und den Ortsvorstehern zuzuleiten. (3) Der Oberbürgermeister kann auch Nachträge zur Tagesord- nung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung aufstellen. Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung) vor, so kann der Oberbürger- meister eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung nicht erfüllt sind. (4) Der Oberbürgermeister kann einen Gegenstand von der Ta- gesordnung absetzen, solange der Gemeinderat in dessen Verhandlung nicht eingetreten ist. § 10 Absatz 4 bleibt hier- von unberührt. den vorstehenden Fällen ist jeweils auch die Tagesordnung zu übersenden. Darüber hinaus ist die Tagesordnung zur Sitzung eines beschließenden Ausschusses sämtlichen Stadträten und den Ortsvorstehern zuzuleiten. (4) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, solange der Gemeinderat in dessen Verhandlung nicht eingetreten ist. § 11 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. entbehrlich durch Ratsinformationssystem; Anpassung an die Praxis redaktionell § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gemeinderats. (2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus oder er schließt die Sitzung und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt er den Bera- tungspunkt ab und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. (3) Die Beratung wird durch den Vortrag des Vorsitzenden, eines Bürgermeisters, Beauftragten oder des Antragstellers über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. Geschäftsordnung ANLAGE 2 5 § 7 Sitzungsordnung (1) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Sitzung wiederholt und nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal entfernen lassen, nachdem er sie vergeblich ermahnt und ihnen die Entfernung aus dem Sitzungssaal angedroht hat. Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann er den Zuhörerraum räumen lassen, wenn anders die ordnungsmäßige Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist. (2) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Verhandlungsgegen- stand abweichen oder die sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er kann Redner, die sich persönlich ver- letzender Äußerungen schuldig machen oder die sonstwie ge- gen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen; in beson- ders schweren Fällen kann er das Wort sofort entziehen. Red- nern, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache ver- wiesen oder zur Ordnung gerufen worden sind, kann bei er- neuten Verstößen gegen die Ordnung und nach entsprechen- der Androhung das Wort entzogen werden. § 36 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt davon unberührt. Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebe- nen Maßnahmen eine ordnungsmäßige Fortsetzung der Ver- handlung nicht gewährleistet ist, kann der Vorsitzende die Sit- zung unterbrechen oder schließen. (3) Äußerungen eines Redners, die vom Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgeg- nung gemacht werden. § 17 bleibt davon unberührt. (1) Der oder die Vorsitzende kann Zuhörende, die die Sitzung wiederholt und nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal ver- weisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei all- gemeiner Unruhe, die die Sitzung gleichermaßen stört und insbesondere wenn nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räu- men lassen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhand- lungsgegenstand abweichen oder die sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er oder sie kann Redende, die sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen; in besonders schweren Fällen kann er oder sie das Wort sofort entziehen. Redenden, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ord- nung gerufen worden sind, kann bei erneuten Verstößen ge- gen die Ordnung und nach entsprechender Androhung das Wort entzogen werden. § 36 Absatz 3 der Gemeindeord- nung bleibt davon unberührt. Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebenen Maß- nahmen eine ordnungsmäßige Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der oder die Vorsitzende die Sit- zung unterbrechen oder schließen. (3) Äußerungen eines oder einer Redenden, die vom oder von der Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. § 16 bleibt davon unberührt. redaktionell/klarstellend redaktionell/klarstellend redaktionell Geschäftsordnung ANLAGE 2 6 § 8 Redeordnung (1) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann von dieser Reihenfolge abweichen, um zunächst durch je einen Redner die Fraktionen und Grup- pen zu Wort kommen zu lassen. Nach Annahme eines Antrags auf Schluss oder auf Vertagung der Beratung (§ 12), auf Über- gang zur Tagesordnung (§ 11) oder nach Vertagung der Ange- legenheit gemäß § 10 Absatz 4 dürfen die zur Sache vorge- merkten Redner nicht mehr sprechen. (2) Der Vorsitzende kann selbst das Wort nehmen oder es dem Berichterstatter erteilen, so oft ihm die Beratung dazu Veran- lassung gibt. Die Unterbrechung eines Redners ist ihm zur Wahrnehmung der ihm zustehenden Befugnisse (vgl. § 7 Absatz 2) gestattet. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. An der Beratung kann sich jeder Stadt- rat oder jede Stadträtin beteiligen. Dasselbe gilt für die Bei- geordneten und die Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin- nen. (2) Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, meldet sich zu Wort, welches vom oder von der Vorsitzenden in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionen erteilt wird. Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen. Dieser gilt für fraktionslose Mitglieder des Gemeinderates entsprechend. (3) Ist ein Verhandlungsgegenstand aufgrund eines Antrags einer oder mehrerer Fraktionen oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeord- nung auf die Tagesordnung gesetzt, wird das Wort zu Beginn der Beratung an eine Person für die antragsstellende Fraktion oder die antragsstellenden Fraktionen oder das antragsstel- lende Quorum erteilt. Danach gilt für die übrigen Fraktionen und die übrigen Stadträte und Stadträtinnen die allgemeine Regelung über die Reihenfolge. (4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrags im Sinne von § 10 Abs. 1 a), c), d), e) dürfen die zur Sache vorgemerk- ten Redenden nicht mehr sprechen. § 16 bleibt hiervon unbe- rührt. (5) Der oder die Vorsitzende kann selbst das Wort ergreifen oder es dem oder der Vortragenden im Sinne des § 6 Abs. 3 er- teilen, so oft die Beratung dazu Veranlassung gibt. Die Un- terbrechung eines Redenden ist ihm oder ihr zur Wahrneh- mung der zustehenden Befugnisse (vgl. § 7 Absatz 2) gestat- tet. vgl. Satzungen anderer Städte/ redaktionell/klarstellend vgl. § 34 Abs. 1 S. 4 GemO redaktionell klarstellend Geschäftsordnung ANLAGE 2 7 (3) Über denselben Gegenstand soll ein Redner nicht mehr als zweimal sprechen. § 17 bleibt davon unberührt. (4) Die Redezeit je Redner beträgt in einer Sachdebatte grundsätz- lich längstens zehn Minuten, in einer Geschäftsordnungsde- batte drei Minuten. Der Gemeinderat kann im Einzelfalle vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten oder Redezeiten für die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke festlegen. Im letzteren Falle erhält jede Fraktion sowie jedes fraktionslose Mitglied des Gemeinderats die glei- che Grundredezeit; die Zusatzredezeit beträgt im Höchstfalle das Dreifache der Grundredezeit. Die Beschlussfassung erfolgt ohne vorherige Aussprache. Spricht ein Redner über die Redezeit hinaus, kann ihm der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. (6) Über denselben Gegenstand soll ein Redner oder eine Redne- rin nicht mehr als zweimal sprechen. § 16 bleibt davon unbe- rührt. (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin beträgt in einer Sach- debatte grundsätzlich längstens fünf Minuten und 10 Minu- ten bei Themen, die vorab im Ältestenrat vereinbart und je- weils vom Gemeinderat beschlossen werden. Sie beträgt in einer Geschäftsordnungsdebatte drei Minuten. Der Gemein- derat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Ta- gesordnungspunktes andere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates im Verhält- nis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Ausspra- che über den Haushalt sind gesonderte Redezeiten zu be- schließen. (8) Spricht ein Redner oder eine Rednerin über die Redezeit hinaus, kann der oder die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. redaktionell Anpassung entsprechend der Handhabe klarstellend § 9 Sach- und Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie ab- gestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem Vorsit- zenden schriftlich einzureichen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (§ 11) b) Schlussantrag (§ 12) c) Vertagungsantrag (§ 12). Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie ab- gestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (§ 11) b) Schlussantrag (§ 12) c) Vertagungsantrag (§ 12). vgl. neu gefasster § 10 Geschäftsordnung ANLAGE 2 8 (3) Ausführungen und Anträge zur Geschäftsordnung unterbre- chen die Erörterung der Hauptfrage. Für länger als drei Minu- ten dauernde Ausführungen ist die Zustimmung des Vorsit- zenden erforderlich. (4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträ- gen zur Sache abzustimmen. (3) Ausführungen und Anträge zur Geschäftsordnung unterbre- chen die Erörterung der Hauptfrage. Für länger als drei Minu- ten dauernde Ausführungen ist die Zustimmung des Vorsit- zenden erforderlich. (4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträ- gen zur Sache abzustimmen. § 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Während der Verhandlung über einen Gegenstand, jedoch nur bis zum Schluss der Beratung, kann ein Antrag zur Ge- schäftsordnung gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: a) ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht für Anträge, die das Bürgermeisteramt ein- gebracht hat (Antrag auf Übergang zur Tagesordnung) b) die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Rednerliste) c) die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung). Dies gilt nicht bevor der der Tagesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet wurde d) den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschlussfassung zu vertagen (Vertagung) e) den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der oder die Vorsitzende sogleich einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, wird über die betreffende Angele- genheit in dieser Sitzung nicht mehr beraten und auch nicht vgl. Satzungen anderer Städte/klarstellend Regelung Verweisung Anträge Geschäftsordnung ANLAGE 2 9 mehr beschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aus- sprache zu eröffnen oder fortzusetzen. Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. (3) Der Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, nach- dem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Glei- ches gilt für die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Wird der Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubre- chen und Beschluss zu fassen. (4) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aus- sprache und Beratung gestellt, so erteilt der oder die Vorsit- zende sogleich je einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird der Schlussantrag oder der Antrag auf Vertagung angenommen, so dürfen keine Sach- ausführungen mehr gemacht werden. Bei Ablehnung des An- trages wird die Aussprache fortgesetzt. (5) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussan- trag gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf Vertagung ab- zustimmen. (6) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. (7) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. Ergänzung Ergänzung Geschäftsordnung ANLAGE 2 10 § 10 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht einge- stellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur ge- fasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforder- lichen Mittel bereitgestellt werden. (2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schulden- stand oder den Haushalt beeinflusst, insbesondere eine Aus- gabenerhöhung oder Einnahmensenkung gegenüber den An- sätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würde, darf der Vorsitzende erst zur Beschlussfassung bringen, wenn zuvor der Antrag auf Deckung der Ausgabenerhöhung oder Einnahmen- senkung gestellt wurde. (3) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. (4) Der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der anwesenden Stadträte können in den vorstehenden Fällen die Vertagung der Beratung und Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung verlangen. § 11 (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze über- schreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. (2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schul- denstand oder den Haushalt beeinflusst, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würde, darf der oder die Vorsitzende erst zur Beschlussfassung bringen, wenn zuvor der Antrag auf Deckung der Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Erträge bzw. Einzahlungen gestellt wurde. (4) Der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der anwesenden Stadträte und Stadträtinnen können in den vorstehenden Fäl- len die Vertagung der Beratung und Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung verlangen. Anpassung Terminologie Haushaltsrecht In der GemO nicht vorgesehen. § 11 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, über einen Verhandlungsgegenstand oder einen Antrag dazu ohne weite- re Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht bei Anträgen, die das Bürgermeisteramt eingebracht hat. § 11 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, über einen Verhandlungsgegenstand oder einen Antrag dazu ohne wei- tere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht bei Anträgen, die das Bürgermeisteramt eingebracht vgl. § 10 Geschäftsordnung ANLAGE 2 11 (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der Vorsitzende sogleich je einem Redner für und gegen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die zur Aussprache anstehende Angelegenheit von der Tages- ordnung genommen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aus- sprache zu eröffnen oder fortzusetzen. (3) Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. hat. (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der Vorsitzende sogleich je einem Redner für und ge- gen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die zur Aussprache anstehende Angelegenheit von der Tages- ordnung genommen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aus- sprache zu eröffnen oder fortzusetzen. (2) Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen § 12 Vertagungs- und Schlussanträge (1) Der Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner zu Wort zu kommen. (2) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aus- sprache und Beratung (Vertagungsantrag) gestellt, so erteilt der Vorsitzende sogleich je einem Redner für und gegen den Antrag das Wort. Bei Ablehnung des Antrages wird die Aus- sprache fortgesetzt. (3) Ist neben einem Schlussantrag gleichzeitig ein Vertagungsan- trag gestellt, so ist zuerst über den Schlussantrag abzustim- men. § 12 Vertagungs- und Schlussanträge (1) Der Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner zu Wort zu kommen. (2) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aus- sprache und Beratung (Vertagungsantrag) gestellt, so erteilt der Vorsitzende sogleich je einem Redner für und gegen den Antrag das Wort. Bei Ablehnung des Antrages wird die Aus- sprache fortgesetzt. (3) Ist neben einem Schlussantrag gleichzeitig ein Vertagungsan- trag gestellt, so ist zuerst über den Schlussantrag abzustim- men. vgl. § 10 Geschäftsordnung ANLAGE 2 12 § 13 Abstimmung (1) Der Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Beschluss gefasst werden soll. Er bestimmt nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Tei- lung der Abstimmung und legt die Reihenfolge der Abstim- mung fest (vgl. §§ 9 Absatz 4, 11 Absatz 3, 12 Absatz 3, 13 Absatz 2 und 3). (2) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitten, Paragra- fen usw.), die getrennt zur Beratung gestellt oder die nicht einheitlich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzustimmen (Schlussabstimmung). (3) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge ist vor dem Haupt- antrag abzustimmen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Bür- germeisteramtes. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergän- zungsanträge zur gleichen Sache vor, so ist zuerst über denje- nigen abzustimmen, der am weitesten vom Hauptantrag ab- weicht. Von mehreren Anträgen mit finanzieller Auswirkung ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Ausgaben oder die geringsten Einnahmen für die Stadt zu erwarten sind. § 12 (1) Der oder die Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Beschluss gefasst werden soll. Er oder sie bestimmt nach den Vorschriften dieser Ge- schäftsordnung über die Teilung der Abstimmung und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest (vgl. §§ 10 Absatz 2, 5, 6 und 12 Absatz 2, 3). (2) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitte, Paragra- fen), die getrennt zur Beratung gestellt oder die nicht einheit- lich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzu- stimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile ab- gelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzustimmen (Schlussabstimmung). (3) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Bürgermeisteramtes. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so ist zuerst über denjenigen abzustimmen, der am weitesten vom Hauptan- trag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanzieller Aus- wirkung ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. redaktionell redaktionell Anpassung Terminologie Haushaltsrecht § 14 Abstimmungsform (1) Ist die Beratung abgeschlossen oder ein Schlussantrag ange- nommen, stellt der Vorsitzende, wenn der Antrag keinen Wi- § 13 Geschäftsordnung ANLAGE 2 13 derspruch findet, die Annahme des Antrages fest. Ist Wider- spruch erhoben, so ist förmlich abzustimmen. (2) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch a) Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten. Ist das Ergebnis der Abstimmung nach Ansicht des Vorsitzenden zweifelhaft oder wird seine Feststellung aus der Mitte des Gemeinderates heraus unmittelbar nach der Auszählung angezweifelt, so ist unter Verwendung von Stimmkarten erneut abzustimmen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Ge- meinderats. b) Namensaufruf der Mitglieder (namentliche Abstim- mung). (3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Stadtrats geheime Ab- stimmung mit Stimmzetteln beschließen. Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Stadtrates sind Kabinen zu benutzen. Der Vorsitzende oder ein von ihm damit beauftragter Stadtrat öffnet die Stimmzettel. Der Vorsitzende und zwei weitere da- mit betraute Stadträte haben sich vom Inhalt jedes einzelnen Stimmzettels zu überzeugen. Ein nicht ausgefüllter, unleserli- cher oder sonst ungültiger Stimmzettel gilt als Stimmenthal- tung. Die Stimmzettel sind nach der Auszählung sofort zu ver- nichten. (2) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch a) Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten oder mit Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems. Der oder die Vorsitzende legt dies vor der Abstimmung fest. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis durch Wiederholung festzu- stellen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderats. Wird mit dem elektronischen Abstimmungssystem abgestimmt, werden die Abstimmungsergebnisse und das Abstim- mungsverhalten der Mitglieder des Gemeinderates in ge- eigneter Form angezeigt. Die Abstimmungsergebnisse und das Abstimmungsverhalten werden elektronisch gespei- chert und können im Liveticker während der Sitzung sowie anschließend im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegen- stehen oder auf Antrag des Vorsitzenden oder der Vorsit- zenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin beschlos- sen wird, dass eine Veröffentlichung des Abstimmungs- verhaltens nicht erfolgen soll. b) Namensaufruf der Mitglieder (namentliche Abstimmung), wenn eine Fraktion oder ein Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen dies vor Beginn der Abstimmung beantragt oder auf Verlangen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Hierfür werden die Stadträte und Stadträtinnen namentlich in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. konkretisierend entsprechend der aktuellen Handhabe neu geregelt klarstellend definiert Geschäftsordnung ANLAGE 2 14 § 15 Wahlen (1) Bei geheimen Wahlen findet § 14 Absatz 3 Satz 2 - 6 entspre- chende Anwendung. (2) Entscheidet das Los (§ 37 Absatz 7 Satz 5 der Gemeindeord- nung), so bestimmt der Gemeinderat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose werden vom Schriftführer unter Aufsicht des Vorsitzenden in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats hergestellt. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken. § 14 (1) Bei geheimen Wahlen findet § 13 Absatz 3 Satz 2 - 6 ent- sprechende Anwendung. (2) Entscheidet das Los (§ 37 Absatz 7 Satz 5 der Gemeindeord- nung), so bestimmt der Gemeinderat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose werden vom Schriftführer oder von der Schriftführerin unter Aufsicht des oder der Vor- sitzenden in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats oder der Stadträtin hergestellt. Der Ablauf der Los- ziehung ist in der Niederschrift zu vermerken. redaktionell redaktionell § 16 Anfragen und Anträge (1) Jeder Stadtrat kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über An- gelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an das Bürger- meisteramt richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung geheimzuhaltenden Angelegen- heiten. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Hauptamt zu richten. (2) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Für Zusatz- fragen beträgt die Redezeit drei Minuten je Redner. Der Ge- meinderat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. § 15 (1) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 1 oder des § 34 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht, so sind zu dessen Wirk- samkeit die Unterschriften oder Namen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Unterschrift des oder der Vorsitzen- den oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, oder eines Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen erforderlich. Auf § 21 Absatz 3 Satz 3 dieser Regelung sowie § 4 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung wird verwiesen. (2) Jeder Stadtrat oder jede Stadträtin kann schriftliche, elektroni- sche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche An- fragen über Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an das Bürgermeisteramt richten. Dies gilt nicht bei den nach redaktionell / Änderung Reihenfolge Absätze redaktionell vgl. § 24 Abs. 3 S. 1 GemO vgl. § 34 Abs. 1 S. 4 Gemo Geschäftsordnung ANLAGE 2 15 (3) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Absatz 3 oder des § 34 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung schriftlich eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. In den Fällen der §§ 39 Absatz 3 Satz 3 und 39 Absatz 4 Satz 2 der Gemein- deordnung gilt das Unterschriftserfordernis entsprechend. Ein auf elektronischem Weg gestellter Antrag ist anstelle der Un- terschriften mit den Namen der Gemeinderätinnen und Ge- meinderäte zu versehen. § 44 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung geheimzuhalten- den Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektroni- scher Form sind an das Hauptamt zu richten. (3) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Wird eine Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderates aufge- rufen, beträgt die Redezeit für Zusatzfragen drei Minuten je Redenden. Der Gemeinderat kann auf Antrag eine Ausspra- che über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge kön- nen dabei nicht gestellt werden. konkretisierend / klarstellend definiert § 17 Persönliche Erklärungen Jedem Stadtrat ist auf Verlangen sofort nach dem Redner, der zuletzt gesprochen hat, das Wort zu persönlichen Erklärungen oder Bemerkungen (u. a. Richtigstellungen, Aufklärungen von Mi- ssverständnissen) zu erteilen. Für länger als drei Minuten dauernde Ausführungen ist die Zustimmung des Vorsitzenden erforderlich. Das Gleiche gilt für persönliche Erklärungen zur Abstimmung nach Erledigung des betreffenden Punktes der Tagesordnung. § 16 § 18 Verhandlungsniederschrift Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats wird innerhalb eines Monats dem Gemeinderat durch Offenlegung zur Kenntnis gebracht. Die Fraktionen erhalten von den Nieder- schriften der öffentlichen Sitzungen einen Abdruck. § 17 Niederschrift (1) In den Niederschriften über die Verhandlungen des Gemein- derats und seiner Ausschüsse müssen unabhängig von der festgelegten Protokollform neben den in § 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der GemO aufgezählten Inhalten Beginn und En- de der Verhandlung sowie verbindliche Erklärungen der Ver- waltung und Aufträge an die Verwaltung festgehalten wer- den. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen der Niederschrift klarstellend Geschäftsordnung ANLAGE 2 16 keine schriftliche Unterlage beigefügt werden kann oder von diesen Unterlagen abweichende oder sie ergänzende Ausfüh- rungen gemacht werden, der wesentliche Inhalt der Bericht- erstattung festgehalten werden. Das Recht des oder der Vor- sitzenden und der Mitglieder des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der GemO Erklärungen oder das Abstimmungs- verhalten in die Niederschrift aufzunehmen, bleibt hiervon unberührt. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates wird innerhalb eines Monats durch Einstellen ins Ratsinformationssystem zur Kenntnis gebracht. (3) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Gemeinderates wer- den zum Zwecke der Protokollführung erstellt und für 10 Jah- re bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Anschlie- ßend werden sie dem Stadtarchiv zur Übernahme in die Ar- chivbestände angeboten. Aufzeichnungen der beschließen- den Ausschüsse werden nach 2 Jahren gelöscht, bei beraten- den Ausschüssen nach 1 Jahr. (4) Dem oder der Vorsitzenden und jedem Mitglied des Gemein- derates ist ein Zugriff auf die Tonaufzeichnungen zu gewäh- ren. konkretisierend entsprechend der aktuellen Handhabe Hilfsmittel Tonaufzeichnungen § 19 Sitzungsbuch Die Ergebnisse der Sitzungen werden in der Reihenfolge der Bera- tungsgegenstände unter fortlaufenden Ordnungszahlen in ein besonderes Sitzungsbuch eingetragen. § 19 Sitzungsbuch Die Ergebnisse der Sitzungen werden in der Reihenfolge der Bera- tungsgegenstände unter fortlaufenden Ordnungszahlen in ein besonderes Sitzungsbuch eingetragen. entspricht nicht mehr der Handhabe Geschäftsordnung ANLAGE 2 17 § 20 Veröffentlichung der Verhandlungen (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats soll im Amtsblatt für die Stadt Karlsruhe berichtet werden. (2) Das Gleiche gilt für wichtigere, in nichtöffentlicher Sitzung verhandelte Angelegenheiten, sofern dem Informationsbe- dürfnis der Bürgerschaft nicht berechtigte Interessen eines Ein- zelnen oder des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Ver- öffentlichung beschränkt sich hierbei in der Regel auf die Mit- teilung der gefassten Beschlüsse. Insoweit ist auch die Presse über das städtische Presse- und Informationsamt zu unterrich- ten. § 18 (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats soll im Amtsblatt oder auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe be- richtet werden. (2) Das Gleiche gilt für wichtigere, in nichtöffentlicher Sitzung verhandelte Angelegenheiten, sofern dem Informationsbe- dürfnis der Bürgerschaft nicht berechtigte Interessen eines Einzelnen oder des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Veröffentlichung beschränkt sich hierbei in der Regel auf die Mitteilung der gefassten Beschlüsse. Insoweit ist auch die Presse über das städtische Presse- und Informationsamt zu unterrichten. vgl. § 41 b GemO § 18 a Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Gemeindesrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates. § 17 Abs. 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. Öffnungsklausel Liveübertragung § 21 Offenlegung (1) Über welche Gegenstände im Wege der Offenlegung be- schlossen wird (§ 37 Absatz 1 der Gemeindeordnung), ent- scheidet der Oberbürgermeister, der die Anträge an bestimm- ten Tagen zur Einsicht der Stadträte auflegt. Zeit und Ort der Offenlegung ist den Stadträten mindestens zwei Tage zuvor unter Beifügung eines Verzeichnisses über die aufliegenden Gegenstände mitzuteilen. Die Anträge gelten als genehmigt, § 19 Geschäftsordnung ANLAGE 2 18 wenn kein Stadtrat widerspricht. § 38 der Gemeindeordnung ist sinngemäß anzuwenden. (2) Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind u. a.: a) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darle- hensverträgen von mehr als 250 000 € bis zu 5 Mio. €, Be- stellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldver- pflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 250 000 € bis zu 500 000 €, b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts und der Verwal- tungs- und Vermögenshaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dür- fen, von mehr als 100 000 € bis zu 500 000 €, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen des Vermögenshaushalts und der Vermögenshaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500 000 € bis zu 1 Mio. €, d) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils von mehr als 250 000 € bis zu 500 000 €, e) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rech- ten bei einem Grundstückswert von mehr als 150 000 € bis zu 1 Mio. €, a) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darle- hensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zu 5 Millio- nen Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Ge- währschaften von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwen- dungen sowie Auszahlungen des Ergebnis- und Finanz- haushaltes und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssat- zung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen des Finanzhaushaltes und der Fi- nanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, d) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, e) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 150.000 Euro bis zu 1 Million Euro, Anpassung Wertgrenzen Anpassung Terminologie Haushaltsrecht Anpassung Wertgrenzen Anpassung Terminologie Haushaltsrecht Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Vergaben auf OB (bis 500.000 €) und Haupt- ausschuss bzw. Bauausschuss (ab 500.000 bis 2 Mio. €) sowie Grundstücksgeschäfte auf den Hauptausschuss (ab 150 000 € bis zu 1 Mio. €) zu übertragen. Siehe auch Urteil VGH Mannheim vom 23.06.2015 zur nichtöffentl. Beschlussfassung bei Ausübung von Vorkaufsrechten. Geschäftsordnung ANLAGE 2 19 f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Nutzungsverhältnissen über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bei ei- nem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 50 000 € bis zu 125 000 €, g) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistun- gen von mehr als 25 000 € bis zu 250 000 €, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücks- geschäfte handelt. Diese Wertgrenzen können überschritten werden, wenn damit keine für die Gemeindeentwicklung wichtige Ent- scheidung verknüpft ist. (3) Will ein Stadtrat widersprechen, muss er dies vor Abschluss der Offenlegung auf der Vorlage mit Namensunterschrift vermer- ken. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begrün- den. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Oberbürgermeister die An- gelegenheit dem versammelten Gemeinderat vor, wenn er sie nicht zurückziehen will. d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Nutzungsverhältnissen über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bei einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 100.000 Euro bis zu 150.000 Euro, e) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleis- tungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. (3) Will ein Stadtrat oder eine Stadträtin widersprechen, muss er oder sie dies vor Abschluss der Offenlegung schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Angelegenheit dem versammel- ten Gemeinderat vor, wenn dieser nicht zurückgezogen wird. Neue Ziffernfolge Anpassung Wertgrenzen Anpassung Wertgrenzen konkretisierend entsprechend der bisherigen Handhabe redaktionell § 22 Ausschüsse (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung (§§ 4 ff) sind auf beschließende (vgl. §§ 3 ff der Hauptsatzung) und auf bera- tende Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Ist ein Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemeinderat an seiner Stelle ohne Vorbera- tung. § 20 Geschäftsordnung ANLAGE 2 20 (2) An den Sitzungen eines Ausschusses können Stadträte, die diesem nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Soweit es die Mehrheit des Ausschusses zulässt, können diese Stadträte Fra- gen stellen. § 23 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden fol- gende beratende Ausschüsse gebildet, deren Zusammenset- zung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtun- gen, der Landwirtschaft und Forsten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangele- genheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Um- welt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenhei- ten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung für die Angelegenheiten der Wirtschafts- und Verkehrsförderung, 4. Kulturausschuss für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, § 21 3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung für die Angelegenheiten der Wirtschafts- und Ver- kehrsförderung von besonderer Bedeutung, klarstellend Geschäftsordnung ANLAGE 2 21 5. Personalausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten, einschließlich Kantinenangelegenhei- ten, sowie für die besonderen Angelegenheiten (Ein- zelregelung) der Angestellten und Beamten, 6. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 7. Migrationsbeirat, 8. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 9. Schulbeirat für die Angelegenheiten des Schulwesens. (2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder der beratenden Aus- schüsse nach dem gleichen Verfahren wie die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse (§ 40 der Gemeindeordnung). Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter zu bestel- len. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt der Gemeinderat einen Nachfolger. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beratenden Ausschüssen inner- halb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats dem zuständigen beratenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. 5. Personalausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städti- schen Bediensteten, einschließlich Kantinenangele- genheiten, sowie für die besonderen Angele- genheiten (Einzelregelung) der Angestellten und Beamten, 5. Sportausschuss 6. Migrationsbeirat 7. Sozialausschuss 8. Schulbeirat (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beratenden Ausschüssen inner- halb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen vgl. § 11 Hauptsatzung redaktionell redaktionell Geschäftsordnung ANLAGE 2 22 werden. Vorberatungen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeiste- rin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Gemeinderats dem zuständigen beraten- den Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 und § 41 Abs. 3 GemO vgl. § 34 und § 41 Abs. 3 GemO redaktionell § 24 Pflegschaften (1) Der Gemeinderat kann für die Betreuung einzelner städtischer Anstalten und Einrichtungen Pfleger bestellen. (2) Die Pfleger können sich jederzeit über den Zustand und die Geschäftslage der von ihnen betreuten Anstalt oder Einrich- tung auf dem Laufenden halten, zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem zuständigen Beamten, erforder- lichenfalls dem Oberbürgermeister anzeigen. § 22 Pflegschaften (1) Der Gemeinderat kann für die Betreuung einzelner städti- scher Anstalten und Einrichtungen Pfleger oder Pflegerinnen bestellen. (2) Die Pfleger oder Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und die Geschäftslage der von ihnen betreuten An- stalt oder Einrichtung auf dem Laufenden halten, zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem zuständi- gen Beamten, erforderlichenfalls dem Oberbürgermeister an- zeigen. § 25 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 1972 in Kraft. 1 Die Geschäftsordnung vom 24. Juni 1956 in der Fassung vom 16. Ja- nuar 1968 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 23 Diese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Die Ge- schäftsordnung vom 25. Juli 1972, zuletzt geändert am 28. Juli 2009, tritt gleichzeitig außer Kraft. Änderung

  • Abstimmungsergebnis_TOP 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 4
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 37. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 25. April 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinde- rats der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2017/0085 dazu: Änderungsantrag: AfD Vorlage: 2017/0263 Interfraktioneller Änderungsantrag: CDU, GRÜNE, KULT, FDP Vorlage: 2017/0300 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die aus der Anla- ge 1 der Vorlage ersichtliche Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: geänderte Beschlussvorlage: Bei 46 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen mehrheitlich zuge- stimmt Änderungsantrag AfD: Ziffer 1 bei 4 Ja-Stimmen und 44 Nein-Stimmen Ziffer 2 bei 6 Ja-Stimmen und 42 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 3 bei 6 Ja-Stimmen und 41 Nein-Stimmen abgelehnt Ziffer 4 erledigt (keine Abstimmung) Ziffer 5 bei 4 Ja-Stimmen und 42 Nein-Stimmen abgelehnt Interfraktioneller Änderungsantrag: Kenntnisnahme von der Stellungnahme (keine Ab- stimmung) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung: In unserer Stellungnahme zum Änderungsantrag der AfD haben wir ausgeführt, dass wir es nicht für notwendig halten, den Begriff des Wortprotokolls in unsere Geschäfts- ordnung aufzunehmen, so wie wir es in den Vorgesprächen besprochen hatten. Ange- sichts der politischen Vehemenz des interfraktionellen Änderungsantrags schlagen wir - 2 - Ihnen jetzt vor, dass wir das so aufnehmen mit dem Wortprotokoll. Das ist ein sich den Mehrheiten hier ein Stück weit geschlagen geben. Insofern wundern Sie sich bitte nicht, dass es hier diese zwei unterschiedlichen Stellungnahmen gibt. Aber am Ende ist es ein- fach pragmatisch, so wie es dann ist. Wir würden das so aufnehmen, so dass wir diesen Änderungsantrag nicht unbedingt noch zur Diskussion stellen müssten. Gibt es darüber hinaus Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir direkt in den Änderungsantrag der AfD einsteigen. Stadtrat Bernhard (AfD): Ich will ihn kurz begründen. Es geht einfach um fünf ver- schiedene Punkte. Bei einem hatten Sie gesagt, dass er ohnehin aufgenommen wird. Das ist die Ziffer 4, das Wortprotokoll. Zu den anderen Dingen, der § 5: Bei der Tagesordnung war es bisher üblich, dass alle Gemeinderäte die Tagesordnung von beschließenden Ausschüssen bekommen haben, auch wenn sie nicht in diesem Ausschuss waren. Es ist sicherlich richtig, dass man die Zahl reduziert. Aber der ständige Vertreter sollte doch auch weiterhin die Einladung bekommen, weil nicht immer schon fünf Wochen vorher feststeht, dass jemand an ei- ner Ausschusssitzung nicht teilnehmen kann. So ist die Vorbereitung sicher besser, wenn die jeweiligen Stellvertreter auch eine Einladung bekommen würden. Die Ziffer 2 hat uns jetzt doch auch ein bisschen verwundert, weil der Gesetzgeber bis- her immer gesagt hat, wir wollen die kleineren Gruppen stärken. Man hat auch insbe- sondere die Auszählungsverfahren geändert, dass man auch mit weniger Stimmen ein Mandat im Stadtrat bekommt usw. Jetzt soll aber massiv gerade das Rederecht dieser kleineren Gruppen durch § 8 eingeschränkt werden. Deswegen müssen wir das ableh- nen als kleine Gruppierung. An manchen Stellen in der Geschäftsordnung ist es etwas unklar formuliert. Wovon reden wir jetzt? Von Fraktionen? Von Einzelstadträten? Oft- mals wird der Begriff Fraktion auch im Sinne von Gruppierungen verwendet. Da würden wir um Klarstellung bitten an den Stellen, wo es erforderlich ist. Ziffer 4 ist klar mit dem Wortprotokoll. Ziffer 5 ist dieselbe Argumentation. Eine Offenlage ist vorher nicht vorberaten. Wenn wir die Wertgrenzen hoch setzen, ist die Entscheidung im Prinzip gefallen, bevor die Öffentlichkeit davon erfährt. Jeder kann sich dann zurücklehnen und sagen, ich war es nicht. Ich habe nicht aktiv dafür gestimmt, sondern ich habe einfach nur nicht Wider- spruch eingelegt. Wir denken, im Sinne einer Transparenz sollten bei der Offenlage die Wertgrenzen nicht angepasst werden. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Ich habe nur zwei lobende Sätze zur Neufassung der Ge- schäftsordnung. Zum einen finden wir es gut, dass es jetzt die Öffnungsklausel gibt, dass es eine Livestream geben kann, auch wenn wir momentan nicht die finanziellen Mittel eingestellt haben, um das tatsächlich auch umzusetzen, und natürlich auch die Anpassung an das elektronische Abstimmungssystem, dass wir auch die Mehrwerte, die wir dadurch haben, nutzen können. Das finden wir sehr gut, dass wir da mit der Zeit gehen. Zum anderen sind wir auch froh, dass die Stadtverwaltung dem Wunsch der - 3 - Fraktionen folgt bezüglich des Wortprotokolls. Denn das ist wichtig für Transparenz, Nachvollziehbarkeit und auch aus Archivgründen. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abarbeitung des Änderungsantrags der AfD. Die Ziffer 4 müssen wir nicht zur Abstimmung stellen. Das habe ich schon fast vermu- tet, dass Sie das einzeln abstimmen lassen wollen. Ich rufe auf die Ziffer 1 des Änderungsantrags der AfD. – Das ist eine mehrheitliche Ab- lehnung. Ich rufe auf die Ziffer 2. Da geht es um § 8 Redeordnung, Ziffer 7, im Änderungsantrag der AfD. – Das ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt. Ich rufe auf die Ziffer 3 des Änderungsantrags der AfD. Da geht es um das Thema Frak- tionen. Das soll um „Fraktionen und Gruppierungen“ erweitert werden. Ich bitte um das entsprechende Votum. – Das ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt. Ziffer 4 hat sich erledigt. Ich rufe auf die Ziffer 5 des Änderungsantrags der AfD. Da geht es um die Wertgrenzen. – Das ist ebenfalls eine mehrheitliche Ablehnung. Damit kommen wir zur Beschlussvorlage der Verwaltung. Die Beschlussvorlage ist an zwei Stellen jetzt verändert. Wir übernehmen aus dem interfraktionellen Antrag das Thema mit dem Wortprotokoll. Sie hatten auch die Archivierung auf mindestens 15 Jah- re verlängern wollen. Ich glaube es ist möglich, dass wir das jetzt einfach übernehmen und über die neue Fassung abstimmen, ohne dass ich in der nächsten Gemeinderatssit- zung noch einmal kommen muss. Mit diesen beiden Änderungen bitte ich jetzt für die so veränderte Beschlussvorlage der Verwaltung zur neuen Geschäftsordnung des Ge- meinderates um Ihr Votum. – Das ist eine übergroße Mehrheit. Ich darf mich beim Gemeinderat, ich darf mich aber auch vor allem beim Hauptamt und allen Beteiligten, ZJD und anderen, ganz herzlich bedanken. Das war eine monatelange Vorbereitung, viele Gespräche, viel Papier hin und her. Es ist jetzt doch mit einer über- großen Mehrheit als neue Grundlage der Geschäftsordnung des Gemeinderates wie der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe so von Ihnen mitgetragen worden. Herzlichen Dank für dieses große Engagement in den letzten Monaten. Sie haben darüber hinaus jetzt auch die Möglichkeit geschaffen, dass wir mit einem Screenshot das jeweilige Abstimmungsergebnis visualisieren können. Ich möchte mittei- len, dass wir das während der Sitzung technisch noch nicht hinbekommen, aber im An- schluss an die Sitzung in das Ratsinformationssystem einstellen, so dass Sie dann noch einmal nachlesen können, wer aus dem Gemeinderat wie abgestimmt hat, so dass es nicht mehr so ganz egal ist, wenn es einmal schief gehen sollte. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 10. Mai 2017