Keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren auf Karlsruher Märkten

Vorlage: 2017/0031
Art: Antrag
Datum: 18.01.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 25

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Stellungnahme zur Kenntnis genommen

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2017/0031 Keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren auf Karlsruher Märkten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.03.2017 25 x 1. Künftig werden keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren zugelassen. 2. Karlsruher Familien werden über die städtische Homepage über artgerechte Alternativangebo- te mit Pferden und Ponys informiert. Sachverhalt / Begründung: Die Karlsruher Mess` und andere Märkte sind Feste mit einem überregionalen Besucher*innenkreis. Sie sollen zur Attraktivität der Stadt beitragen. Zu diesem Festcharakter passen aber keine Schaustellerbe- triebe mit lebenden Tieren. In den letzten Jahren sind diese „Attraktionen“, auch in Karlsruhe immer mehr in die Kritik der Öffentlichkeit geraten. Es sind häufig Tierattraktionen v. a. mit Ponys und Mäusen auf Volksfesten vorzufinden: • Bei „Ponyreitbahnen“ wird durch das stupide im-Kreis-Laufen ein Bild vom Pferd vermittelt, das aus Sicht des ethischen Tierschutzes heute nicht mehr zeitgemäß ist. • Bei „Tierattraktionen mit Mäusen“ werden die Tiere z. B. vorsätzlich unter Stress gestellt, da- mit sie in Löcher flüchten, auf die zuvor gewettet wurden. Diese Liste mit weiteren sog. Tierattraktionen ließe sich problemlos fortsetzen. Bei öffentlichen Einrichtungen wie dem Karlsruher Messplatz, deren Schaffung und Unterhaltung kei- ne Pflicht-, sondern eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt ist, steht es der Stadtverwal- tung frei, Schaustellerbetriebe mit einem nicht attraktiven Angebot auszuschließen. Der VGH München hat mit Bezug auf einen gemeindlichen Volksfestplatz ausgeführt: "Die Gemeinde könnte festlegen, dass an ihren Volksfesten keine Warenverlosungsgeschäfte teilnehmen sollen, weil sie z. B. der Meinung ist, dass diese Art von Geschäften nur wenig zur Attraktivität der Volksfeste bei- trägt." (VGH München, Urt. v. 17. 2. 1999, 4 B 96.1710). In Karlsruhe wäre eine solche Regelung Stand heute problemlos umsetzbar. Der langjährige Ponyreit- bahnbetreiber auf der Karlsruher Mess ́ hat im Laufe des Jahres 2015 aufgegeben. Andere Standbe- treiber*innen mit lebenden Tieren sind auf Karlsruher Märkten (noch) nicht vorzufinden. Unterhaltung durch lebende Tiere muss in unserer aufgeklärten Zeit ein Ende haben. Tiere sind füh- lende und leidensfähige Lebewesen und haben ihre artspezifischen Bedürfnisse, die wir als Menschen anerkennen und respektieren sollten. Karlsruher Familien sollten daher auf der städtischen Homepage über alternative Einrichtungen mit Pferden und Ponys, die dem Tierschutz entsprechen, informiert werden unterzeichnet von: Michael Borner Zoe Mayer Renate Rastätter Johannes Honné Dr. Ute Leidig

  • Stellungnahme TOP 25
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0031 Dez. 4 Keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren auf Karlsruher Märkten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.03.2017 25 x Kurzfassung Ein generelles Verbot von Tieren auf Märkten liegt gemäß aktueller Rechtsprechung nicht in der Gesetzgebungskompetenz einer Kommune. Da ohnehin aktuell keine Betriebe mit Tieren auf Karlsruher Jahrmärkten zugelassen wurden, schlägt die Verwaltung vor, weiterhin gemäß der aktuellen Jahrmarktsatzung zu verfahren. Ein Hinweis auf artgerechte Alternativangebote mit Pferden und Ponys über die städtische Homepage ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur schwer zu vereinbaren. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zum Antrag vom 17. Januar 2017 der Gemeinderatsfraktion der GRÜNEN, künftig keine Schau- stellerbetriebe mit lebenden Tieren zuzulassen und Karlsruher Familien über die städtische Homepage über artgerechte Alternativangebote mit Pferden und Ponys zu informieren wird wie folgt Stellung genommen: 1. Künftig werden keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren zugelassen Rechtsgrundlage für das Recht zur Teilnahme an einem Jahrmarkt ist § 70 Gewerbeordnung. Danach ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstal- tungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbieter- gruppen oder Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus kann der Veranstalter aber auch aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Zunächst ergibt sich eine Eingrenzung des Teilnehmerkreises aus der Festsetzung, welche auch den Gegenstand der Veranstaltung festlegt. Inhaber des Teilnahmeanspruchs kann nur sein, wessen Angebot vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung gedeckt ist. Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte, Volksfeste und Spezial- märkte als öffentliche Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung. Gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung ist ein Jahrmarkt eine im Allgemeinen regelmäßig in grö- ßeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art anbietet. Dabei können auf einem Jahrmarkt oder Spezialmarkt auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 Gewerbeordnung ausgeübt werden. Darunter fallen unterhaltende Tätigkeiten wie Schaugeschäfte, Fahrgeschäfte, Geschicklichkeits- und Belustigungsgeschäfte sowie Musikdar- bietungen. Darüber hinaus können auch volksfesttypische Waren angeboten werden. Dies sind beispielsweise Eis, heiße Würstchen, Süßigkeiten und kleineres Spielzeug. Es ist davon auszugehen, dass dazu auch Darbietungen mit Tieren wie z. B. Ponyreiten oder Mäusezirkus gehören. Insoweit ist zu prüfen, ob § 70 Abs. 2 oder 3 Gewerbeordnung die Möglichkeit gibt, Schaustel- lungen mit Tieren auf Jahrmärkten zu verbieten. Während § 70 Abs. 2 Gewerbeordnung es erfordert, dass gruppenbezogene Beschränkungsmöglichkeiten in die Teilnahmebestimmungen aufzunehmen sind, diese darüber hinaus auch erforderlich für die Erreichung des Veranstal- tungszweckes sind, können gemäß § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung einzelne Interessenten von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nur aus sachlich gerechtfertig- tem Grund erfolgen und muss im Hinblick darauf, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung insbesondere für Aussteller und Anbieter von erheblich wirtschaftlicher Bedeutung ist, verhält- nismäßig sein. Bei der Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Interessenten nach § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung aus sachlich gerechtfertigten Gründen handelt es sich für Anbieter und Aus- steller um eine Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang steht, weil diese Einschränkung auf dem Gemeinwohlinteresse an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung basiert. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ein solcher Ausschlussgrund kann neben der Unzuverlässigkeit eines Ausstellers aber auch dann zu bejahen sein, wenn gegen gesetzliche Vorschriften von Seiten des Ausstellers verstoßen wird. Eine solche gesetzliche Vorschrift könnte das Tierschutzgesetz sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz bedarf das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ebenso bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tier- schutzgesetz der Erlaubnis, wer einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält. Ein Schaustellerbetrieb mit lebenden Tieren hat (in der Regel) eine solche Erlaubnis, weshalb er auch ausführlichen Kontrollen des Ordnungs- und Bürgeramtes unterliegt. Im Rahmen einer erteilten Erlaubnis stellt die Stadtverwaltung sicher, dass sämtliche tierschutzrechtlichen Anfor- derungen erfüllt werden. Sollten Verstöße festgestellt werden, leitet die Stadtverwaltung um- gehend Maßnahmen ein. Sofern kein Verstoß festgestellt wird, kann eine Unzuverlässigkeit des Schaustellers nicht angenommen werden. Ein Ausschlussgrund liegt damit nicht vor. Darüber hinaus wurde das Bundesministerium für Ernährung und Wirtschaft gemäß § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz der Tiere erforder- lich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten. Wildlebende Arten sind solche, die – bei uns oder anderswo, auch auf begrenztem Raum – in Freiheit vorkommen (Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 211. EL November 2016, § 13 Rn. 7). Eine solche Rechtsverordnung ist jedoch bisher nicht erlassen worden. Demzufolge hat die Behörde die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Grundlage für ein Verbot von Tieren auf Jahrmärkten ergibt sich insoweit aus dem Tier- schutzgesetz nicht. Fraglich ist, ob es ausreicht, dass der Stadt Karlsruhe für die Festlegung des Teilnehmerkreises ein Ermessensspielraum zusteht. Wie bereits ausgeführt, bedarf es, weil es hier um einen Ein- griff in die Berufsausübungsfreiheit geht, eines sachlichen Grundes für ein Tierverbot auf Jahr- märkten. Soweit tierschutzrechtliche Regelungen nicht in Betracht kommen, genügt das Selbst- verwaltungsrecht der Gemeinde als solches allein nicht, um die Berufsausübungsfreiheit in vor- liegendem Fall zu beschränken. Hierzu hat zuletzt das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16) zu der Frage „Wildtierverbot in Zirkussen“ Folgendes ausgeführt: „(...) Zunächst stellt die Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Ein- richtungen zu regeln, keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Er- lass von grundrechtseinschränkenden Satzungsbestimmungen dar. Dies gilt erst recht auch für Beschlüsse der Gemeindevertretung, (...). (...) Das Tierschutzgesetz gibt keine Grundlage für ein Verbot der Haltung bzw. des Auftritts bestimmter Tierarten in Zirkussen her. Für das Zuschaustellen von Tieren in Zirkusbetrie- ben besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit.d.) Tierschutzgesetz ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (...) Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder der Haltung bestimmter Wildtierarten hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. (...) Schließlich ist auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff. (...) Das vorrangige Rechtsstaatsprinzip gestattet deshalb keine Ausgestaltung der allgemeinen gemeindlichen Satzungsauto- nomie derart, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wä- ren. (...)“ Ergänzende Erläuterungen Seite 4 In seiner Leitsatzentscheidung kommt das Verwaltungsgericht Hannover, wie auch bereits das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 3 L 89/13.DA) und das Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschluss vom 30. Juli 2008, Az. 1 L 206/08), deshalb zu dem Ergebnis, dass „einer Kommune es nicht gestattet ist, im Rahmen einer Widmung einer öffentli- chen Einrichtung ein Wildtierverbot in Zirkussen zu beschließen. Die Widmung darf sich aus- schließlich auf kommunale Angelegenheiten beziehen. Ein Wildtierverbot in Zirkussen kann nur vom Bundesgesetzgeber geregelt werden“. Diese Rechtsprechung muss entsprechend auf das allgemeine Tierverbot auf Jahrmärkten an- gewendet werden, da beide Verbote einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen. Allenfalls dann könnten Regelungen zur Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit in Betracht kommen, wenn diese einen spezifisch örtlichen Bezug aufweisen, der gerade für den Bereich der Stadt Karlsruhe gilt. Ein solcher Fall ist jedoch für das Verbot von Tieren auf Jahrmärkten nicht erkennbar. Deshalb liegen sachliche Gründe außerhalb des Tierschutzes derzeit nicht vor, so dass unabhän- gig von der Frage, ob es sich um öffentlich gewidmete oder fiskalische Flächen handelt, eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nicht möglich ist. Eine Änderung der Satzung könnte zur Folge haben, dass betroffene Schaustellerbetriebe den Rechtsweg ausschöpfen und die Stadt Karlsruhe sich von Urteilen der Rechtsprechung abhängig machen würde. Die Ausführungen der Gemeinderatsfraktion der GRÜNEN, dass der VGH München in einem seiner Urteile (VGH München, Urteil vom. 17.2.1999, Az. 4 B 96.1710) bekräftigt hat, dass „die Gemeinde festlegen könnte, dass an ihren Volksfesten keine Warenverlosungsgeschäfte teil- nehmen sollen, weil sie z.B. der Meinung ist, dass diese Art von Geschäften nur wenig zur At- traktivität der Volksfeste beiträgt“, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Im Falle des Ausschlusses von Warenverlosungsgeschäften in einem Auswahlverfahren aufgrund mangelnder Bewerbungen oder mangelnder Attraktivität nach erfolgter Sichtung, steht es der Gemeinde trotzdem frei, für die Zukunft wieder derartige Geschäfte zuzulassen. Folglich wer- den Warenverlosungsgeschäfte nicht für immer ausgeschlossen. Ein Schaustellerbetrieb ist da- mit nicht in dem Maße in der Berufsfreiheit eingeschränkt, wie ein Betrieb, dem die Mitführung von lebenden Tieren gänzlich und für alle Zeit durch Satzung untersagt wird. Wie die Gemeinderatsfraktion der GRÜNEN in ihrem Antrag bereits richtig dargestellt hat, wur- den ohnehin seit 2015 keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren auf Karlsruher Märkten zugelassen, obwohl es bis zu diesem Zeitpunkt auch bei regelmäßigen Kontrollen keine schwerwiegenden Beanstandungen in Karlsruhe gab. Durch eine sorgfältige Prüfung aller eingehenden Bewerbungen für Jahrmärkte ist die Stadt als Veranstalter jährlich von neuem bemüht, den Bürgerinnen und Bürgern eine möglichst vielseiti- ge und attraktive Veranstaltung zu bieten. Angebote, die nach aktueller Prüfung als zu unat- traktiv angesehen werden, können vorübergehend ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ist im Falle der Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein Ver- bot der Zurschaustellung von Tieren auf Jahrmärkten nach aktueller Gesetzeslage nicht umsetz- bar. Die Stadt Karlsruhe vertritt daher die Ansicht, die aktuelle Jahrmarktsatzung einschließlich ihrer jeweiligen Richtlinien unverändert beizubehalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 2. Karlsruher Familien werden über die städtische Homepage über artgerechte Alter- nativangebote mit Pferden und Ponys informiert Aus Sicht der Verwaltung ist es nicht möglich, Karlsruher Familien über die städtische Homepa- ge über einzelne alternative artgerechte Einrichtungen mit Pferden und Ponys zu informieren. Zum einen ist das subjektive Empfinden von „artgerecht“ sehr unterschiedlich. Zum anderen könnten nicht vorhersehbare Vorkommnisse in einzelnen, privaten Betrieben auf die Stadt zu- rück fallen. Es müsste zur Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Betriebe durch das städtische Ordnungs- und Bürgeramt zumindest festgelegt werden, ausschließlich bis dahin beanstan- dungslose Karlsruher Betriebe zu bewerben. Dennoch wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur schwer zu vereinbaren, eine Aus- wahl von geeigneten Betrieben zu bewerben, ohne dass sich andere Betriebe dadurch benach- teiligt fühlen. Die Verwaltung rät davon dringend ab. Viele Betriebe präsentieren ihre Angebote bereits im Internet. Bei Bedarf können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt über deren Homepage ein eigenes Bild verschaffen.

  • Protokoll TOP 25
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 23. Punkt 25 der Tagesordnung: Keine Schaustellerbetriebe mit lebenden Tieren auf Karlsruher Märkten Antrag: GRÜNE Vorlage: 2017/0031 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 zur Behandlung auf: Stadtrat Borner (GRÜNE): Wir werden heute die Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Kenntnis nehmen und verzichten daher auf Abstimmung. Dennoch möchte ich eini- ge Worte zum Sachverhalt sagen, die, unter anderem, eine Bitte an die Stadtverwaltung beinhaltet. Wir reden heute über einen Sachverhalt „keine lebende Tiere als Attraktion auf Jahrmärkten“, der selbst unter Juristen eine hochstrittige Frage ist. Ein Ausschluss ist unter bestimmten Bedingungen machbar. Ich zitiere aus der Antwort der Stellungnah- me der Stadtverwaltung: „ ...wenn diese aus einem sachlich gerechtfertigtem Grund erfolgt.“ Solche gerechtfertigten Gründe könnten bei Schaustellungen mit exotischen Großwildtieren sein, einerseits wegen des Risikos für die Einrichtung und die in ihr be- findlichen Personen - Frau Becker nickt -, zum anderen wegen des erhöhten Verwal- tungsaufwandes, um die von solchen Tieren ausgehenden Gefahren soweit wie möglich auszuschließen, und bei Schaustellungen mit Tieren, von denen ein erhöhtes Zoonose- Risiko ausgeht - Zoonose sind Infektionskrankheiten, die von Mensch auf Tier, aber fai- rerweise auch andersherum übertragbar sind - oder bei Schaustellungen, bei denen die überwiegende Mehrheit der Gemeindeeinwohner kein Interesse hat. Ein Ausschluss nur aufgrund von tierschutzrechtlichen Bedenken, wie beantragt, ist lei- der nicht möglich. Sie sehen also es ist durchaus möglich, Schaustellungen mit be- stimmten Tierarten auszuschließen, daher möchte ich die Stadtverwaltung auffordern, ihren kommunalen Spielraum zum Wohlergehen der Tiere verstärkt auszuspielen. - 2 - Der Vorsitzende: Besteht der Geschäftsordnungsantrag noch, oder nicht? Stadtrat Schmitt (pl): Ich stelle Antrag auf Schluss der Debatte, weil dieser Antrag von Herrn Borner inzwischen zum dritten Mal, immer in unterschiedlicher Form, hier ange- tragen wird. In der Stellungnahme der Verwaltung steht ganz klar, dass der Gemeinde- rat hier über ein Bundesgesetz entscheiden soll, und ich verstehe nicht, warum solche Anträge hier überhaupt zugelassen werden. Der Vorsitzende: Gibt es eine formal eingebrachte Gegenrede zum Antragsabschluss der Debatte? Dann stelle ich den Antrag auf Schluss der Debatte hier zur Abstimmung und bitte um das entsprechende Votum. Der Antrag auf Schluss der Debatte ist ange- nommen, damit gibt es keine Debatte. Ich hatte hier noch 10 Wortmeldungen, unab- hängig davon, dass Herr Borner gesagt hat, dass es erledigt ist. Ich kann doch dann nicht einfach selbst die Debatte schließen, tut mir leid. Es gab den Antrag auf Schluss der Debatte, ich habe noch eine Reihe von Wortmeldungen, die müsste ich sonst aufru- fen, es sei denn, alle verzichten, dann brauchen wir nicht. Einen Antrag auf Schluss der Debatte kann ich jederzeit stellen, egal zu welchem Zeitpunkt, und ich kann natürlich nur einen Schluss der Debatte beantragen, wenn noch Debatte ist und Debatte ist noch, weil ich immer noch vier Wortmeldungen habe und insofern stelle ich den Antrag auf Schluss der Debatte und bitte Sie jetzt um ihr entsprechendes Votum. Also, das ist eine Mehrheit auf Schluss der Debatte, das schadet den Antragstellern nicht, weil alles geklärt ist. Die Anregung, Herr Borner, nehmen wir auf. Stadträtin Leidig (GRÜNE): Bestände die Möglichkeit, dass wir jedes Mal, da Herr Schmitt oft am Ende redet, vorher das Ende der Debatte beantragen können? Der Vorsitzende: Sie können jederzeit den Schluss der Debatte beantragen, es ist ihre Entscheidung, ob Sie das machen oder nicht. Frau Becker (ZJD): Bitte um Nachsicht Herr Oberbürgermeister, nach § 12 unserer Ge- schäftsordnung kann der Antrag auf Schluss der Beratung nur gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Da sich jetzt aber alle so einig waren, kann man das meines Erachtens dann auch so laufen lassen. Der Vorsitzende: Also nach dem Geschäftsordnungshinweis, ich entschuldige mich, dass ich das nicht gewusst habe, wird die Debatte fortgesetzt. Wir sind beim Tagesord- nungspunkt 26, Wildtiere. Ich muss leider den Antrag auf Schluss der Debatte abweisen und diese fortführen. Stadtrat Döring (CDU): Es ist tatsächlich so, als ich den Antrag gelesen habe, dachte ich mir: Ja, täglich grüßt das Murmeltier. Das hatten wir ja schon öfters. Es ist so, wir die CDU-Fraktion erkennen an, dass es mittlerweile in der Bevölkerung ein größeres Bedürfnis ist, das Tierwohl in den Mittelpunkt zu rücken und in dem Fall verstärkter auf Tierschutz, sei es im Zoo oder auf den Jahrmärkten, zu achten. Jedoch verstehen wir den Antrag aus zweierlei Gründen nicht. Erstens, seit 2015 ist es, wie es auch in der Verwaltungsvorlage steht, gängige Verwaltungspraxis, dass solche Betriebe meistens ausgeschlossen sind bzw. dass sie öfters nicht zum Zuge kommen. Das ist Praxis, Herr Borner, das können Sie nachlesen. Und das Andere, das haben Sie richtig erkannt, da - 3 - geht es um ein Grundrecht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit. Sie können jetzt mit dem Kopf schütteln, ich schenke Ihnen gerne mal ein Grundgesetz, da steht das im Ar- tikel 12. Das ist so, wir entziehen diesen Personen ihre Geschäftsgrundlage, ob wir das wollen oder nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat, Herr Borner, das können Sie ruhig akzeptieren und man braucht da nicht zum dritten Mal einen Antrag stellen, der offen zum Grundrechtsbruch anregt. Nicht anderes ist das. Sie fordern nichts anderes, als mit einer kommunalen Satzung die Grundrechte von anderen Menschen einzugrenzen, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Wenn Sie mit Ihrer Bundestagsinitia- tive durchkommen und dort Ihre Mehrheiten finden und ein Gesetz erlassen, dann können wir das ruhig machen. Aber hier offen zum Rechtsbruch aufzufordern, das fin- de ich eine verdammte Unverschämtheit, zumal das nicht zum ersten, sondern zum drit- ten Mal vorkommt. Und das muss ich ganz ehrlich sagen, auch für meine Fraktion ist das ein Ding der Unmöglichkeit und wir möchten nicht, dass das hier noch ein viertes Mal vorkommt. Sie können sich gerne beim Bundesrat dafür einsetzen, Sie können von mir aus auch 80 % bei der nächsten Bundestagswahl holen und das durchdrücken. Ma- chen Sie das, kämpfen Sie einfach im September ordentlich, dann wird das vielleicht was. Der Vorsitzende: Sie haben zur Kenntnis genommen, Herr Döring, dass Herr Borner nicht auf Abstimmung bestanden hat und uns auch nicht zum Rechtsbruch aufgefor- dert hat, sondern nur zu erhöhter Sensibilität. Stadtrat Hermanns (SPD): Mein Kollege Döring hat mir jetzt meine Einleitung schon vorweggenommen, ich setze aber gerne noch einen drauf. Hier ist ganz klar, das Be- dürfnis der GRÜNEN-Fraktion, sich permanent, immer wieder, in der Presse als Tier- schutzpartei zu positionieren. Das ist unredlich, weil auf der anderen Seite muss ich Ihnen auch ganz klar sagen: Sie haben sich enthalten, als es darum ging die Fraktions- mittel zu erhöhen. Das Ziel dieser Erhöhung der Fraktionsmittel war, dergestalt, dass wir viele Dinge mit der Verwaltung vorab abstimmen können um eben nicht unsägliche Antragsfluten zu machen, was unendlich Zeit kostet. Das ist jetzt wirklich das vierte Mal. Es wurde mehrfach juristisch ausgelotet und ich kann Ihnen eins sagen, es ist selbst mit einem fast laienhaften juristischem Verständnis doch klar, wenn ein Verbot von Wildtieren im Zirkus schon ein Berufsverbot darstellt, ist es natürlich ein geringeres Recht, wenn sie sozusagen bezüglich Schaustellern, mit einfachen Tieren den Antrag stellen. Ich bitte Sie, unterlassen Sie es für alle Zeit, lassen Sie es einfach so stehen, da es auch noch unsäglich viel Geld kostet. Wir alle lieben Tiere und sind alle eine Tier- schutzpartei, doch bitte unterlassen Sie das. Ich möchte, dass wir das in der Gemeinde- ratsklausur aufnehmen, weil es um die Effizienzsteigerung unserer Arbeit geht. Bitte unterlassen Sie das. Stadtrat Hock (FPD): Erstmal bin ich Frau Becker dankbar, dass wir das jetzt hier im Haus nochmal ausdiskutieren können, weil ich es genauso sehe. Dieser Antrag, und das ist das Schlimme daran, die Fraktion der GRÜNEN lacht sich über uns tot, dass hier drei Mal derselbe Antrag ins Haus gebracht wird, sie lässt uns drei Mal zu diesem Thema vorführen, obwohl sie genau wissen, dass es Bundesgesetz ist und sie ihn nicht durch- setzen können und will diese Verwaltung zwingen, uns abstimmen zu lassen. Ich finde es unerträglich, dass wir uns mit solchen Dingen beschäftigen müssen, wo sie doch - 4 - ganz genau wissen, was zum Schluss rauskommt. Dieses Chaos hier, haben Sie zu ver- antworten und sonst niemand. Stadtrat Braun (KULT): Alles ist gesagt, ich möchte noch zwei Sätze in die Debatte mit einfließen lassen. Meine Meinung ist schlichtweg die, jegliche lebende Tiere gehören weder in den Zoo, noch in den Zirkus, noch auf irgendwelchen Märkten zur Schau ge- stellt, und ich appelliere an dieses Gremium, das wirklich ernst zu nehmen. Der Vorsitzende: Wenn Sie ihre Abstimmung, dass Sie Schluss der Debatte wollten, ernst meinten, und ich nehme Sie ernst, dann müssen wir jetzt die Debatte beenden, da jede Fraktion einmal dran gekommen ist. Damit zieht dieser Beschluss jetzt. Es tut mir leid. Jetzt greift sozusagen der Beschluss, den Sie schon gefasst haben, weil jetzt jede Fraktion einmal dran war. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 29. März 2017