Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)", Karlsruhe-Durlach, Einleitungs- und Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2016/0806 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.12.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.01.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0806 Verantwortlich: Dez.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe- Durlach Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 17.01.2017 4 X genehmigt Beschlussantrag Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut S. 6). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x ja durchgeführt am 11.01.2017 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Das Ziel der Planung ist die Neubebauung des Areals „Anna-Leimbach-Haus“ in Karlsruhe- Durlach. Der bisherige Bestand ist geprägt durch eine Blockrandbebauung entlang der Blumen- torstraße, mit verschiedenen Anbauten und einem Hochhaus im rückwärtigen Bereich des Are- als. Da das bereits vorhandene Pflegeheim zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben an derartige Einrichtungen entsprechen wird und eine Ertüchtigung des Bestandes wirtschaftlich nicht darstellbar ist, soll die Neubebauung des Areals durch einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans ermöglicht werden. Die Einleitung des Verfahrens hat der Investor, die AW Projekt und Invest GmbH Ettlingen beantragt. Die Pla- nung ist erforderlich, weil das beabsichtigte Vorhaben auf Basis der Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstraße-Pfinzstraße-Neuensteinstraße und Weingarte- ner Straße“ von 1974 nicht realisiert werden kann. Das Plangebiet hat eine überbaubare Grundstücksfläche von weniger als 2 ha, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann deshalb im Verfahren nach § 13 a BauGB erfol- gen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt, die ge- plante Festsetzung der Art der zulässigen Nutzung „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“ ist mit der Ausweisung im FNP verträglich, denn Anlagen für soziale Zwecke sind mit der Ausweisung als Wohnbaufläche vereinbar. Die Planung wird deshalb aus dem FNP entwickelt. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 6315, 6315/3, 6315/4, Teile des Nachbargrundstücks Nr. 46312 und Teile des Straßenflurstücks Nr. 46321/1 und 46315/4. Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Bestandsgebäude im Plangebiet abzubrechen und durch Neubauten zu ersetzen. Die Trägerschaft des zukünftigen Alten- und Pflegeheims wird die AWO übernehmen. Die Planung sieht einen viergeschossigen Gebäudekomplex mit Staffelgeschoss entlang der Blumentorstraße vor. Der winkelförmige Neubau knickt nach Norden hin ab, eine Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird freigehalten. Über eine Rampenanlage soll der Kindergarten im nördlichen Plangebiet fußläufig erreichbar sein. Im nördlichen Grund- stücksbereich ist ein solitärer, zweigeschossiger Baukörper geplant, in dem der Kindergarten untergebracht werden soll. Das Pflegeheim wird aus sechs Wohngruppen mit jeweils 13 Bewohnern und einer Wohngrup- pe mit 12 Bewohnern sowie einer Cafeteria und erforderlichen Nebenflächen bestehen. Im Staf- felgeschoss sollen neun Zwei-Zimmer-Wohnungen für ältere Menschen (betreutes Wohnen) errichtet werden. Das Raumprogramm für die Kindertagesstätte der katholischen Kirchengemeinde sieht fünf Gruppen vor, das Raumprogramm orientiert sich an den Flächenvorgaben der Stadt Karlsruhe. Die erforderlichen Stellplätze werden im rückwärtigen Freiraum auf dem Grundstück ausgewie- sen. Dort ist auch der Anlieferungsbereich vorgesehen. Als Art der baulichen Nutzung werden „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbe- treuung“ festgesetzt. In untergeordnetem Maße sollen Wohnungen (Seniorenwohnen, Betreu- tes Wohnen, Hausmeister, Heimleitung) sowie Gastronomie (Cafeteria) zugelassen werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächen- zahl (GFZ) als Obergrenzen festgesetzt, die dem geplanten Vorhaben entsprechen. Die Grund- fläche der zukünftigen Gebäude wird ca. 2.207 m² betragen, bei einer Grundstücksfläche von 4.357 m² ergibt sich eine GRZ von 0,5, die als solche festgesetzt wird. Dies erscheint im Ver- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 hältnis zum städtebaulichen Umfeld als angemessen. Der Gebäudekomplex entlang der Blu- mentorstraße soll dreigeschossig sein, ein weiteres Staffelgeschoss ist zulässig. Das Gelände soll so gestaltet werden, dass die rückwärtige Terrasse und der sogenannte „Demenz-Garten“ ebenerdig vom Untergeschoss aus erreicht werden können. Deshalb zählt das „Gartenge- schoss“ als Vollgeschoss. Bezogen auf die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich bei der derzeitigen Planung eine GFZ von 1,63, die Festsetzung erfolgt mit 1,65. In einem Mischgebiet wären nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1,2 zulässig, die Überschreitung ist städte- baulich über die Höhenstaffelung harmonisiert und wird durch die geringere Grundfläche im Vergleich zum Bestand ausgeglichen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die GFZ von 1,65 sind nicht zu erwarten. Festgesetzt werden darüber hinaus maximale Wandhöhen. Aufgrund der Topographie des Ge- ländes werden die Wandhöhen so festgesetzt, dass sich die dreigeschossige Fassade entlang der Blumentorstraße an der Traufhöhe des umliegenden Bestandes orientiert. Das zurückspringende Staffelgeschoss liegt an seiner Oberkante oberhalb der Firsthöhe des Nachbargebäudes. Im Be- reich des Kindergartens bleibt die zweigeschossige Fassade unterhalb der Traufhöhe der beste- henden Nachbarbebauung. Das Staffelgeschoss unterschreitet auch dort die umliegenden First- höhen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die zukünftigen Gebäude aufgrund ihrer moderaten Höhenentwicklung in den vorhandenen Bebauungszusammenhang einfügen. Die Bauweise wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen, Baugrenzen und eine Baulinie definiert. Wegen der Einzelheiten ist auf die Planskizze zu verweisen. Die Baugrenzen und Bau- linien dürfen durch untergeordnete Bauteile überschritten werden, wenn sie nicht weiter als 1,50 m vor die Außenwand treten. Terrassenflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flä- chen zulässig. Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Erschließung Das Plangebiet verfügt mit der Haltestelle „Durlach Turmberg“ über eine gute Anbindung an das ÖPNV-Netz. Für den motorisierten Individualverkehr wird das Plangebiet von Süden durch die Blumentorstraße erschlossen, von Norden erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen des Kinder- gartens über einen öffentlichen Straßenstich von der Pfinzstraße aus. Fahrradabstellplätze und Kfz-Stellplätze sind im erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück nachweisbar. Die Blu- mentorstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet. Der nördliche Gehweg der Blumen- torstraße verläuft entlang der Grundstücksgrenze. Der Hengstplatz kann über einen Zebrastrei- fen südwestlich des Plangebiets erreicht werden. Die Versorgung des Gebäudekomplexes mit Wärme soll über ein Blockheizkraftwerk erfolgen. Die Gestaltung des Gebäudekomplexes entlang der Blumentorstraße orientiert sich an der west- lichen Nachbarbebauung, eine großformatige Lochfassade zur Blumentorstraße wird durch eine Sockelzone anderer Materialität und durch das Staffelgeschoss vertikal gegliedert. Im Innenhof werden die Fassaden teilweise durch geschosshohe Verglasung und versetzte geschlossene Flä- chen geprägt sein. Der Innenhof wird mit Grünflächen und Anpflanzungen gärtnerisch gestal- tet. Die Dachflächen sind als Flachdach auszubilden und sollen, soweit keine Dachterrassen an- gelegt werden, begrünt werden. Der Kindergarten-Neubau im nördlichen Bereich der Fläche soll freistehend errichtet werden. Die Lochfassade wird von nahezu geschosshohen Fensteröffnungen sowie von abgerundeten Ecken und einer umlaufenden Lamellenverkleidung geprägt, die Freiflächen werden ebenfalls Ergänzende Erläuterungen Seite 4 gärtnerisch gestaltet. Zur Begrenzung des Versiegelungsgrads sind die notwendigen Befesti- gungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen möglichst wasserdurchlässig auszuführen. Als Einfriedungen sind zum Zwecke einer städtebaulich durchgrünten Gestaltung und durchläs- sigen Wirkung des Plangebiets Hecken oder Hecken mit eingezogenem Maschendraht-/ Draht- gitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. Umweltbelange Das Plangebiet ist derzeit zu 76 % versiegelt. Auf den Flächen befinden sich einzelne Bäume. Die Topographie des Geländes steigt von Norden nach Süden bis auf Straßenniveau um ca. 2,0 m an. Zur Erkundung der Bodenbeschaffenheit wurde im Zuge eines Bodengutachtens im tieferlie- genden nördlichen Bereich auf den für die Versickerung von Regenwasser vorgesehenen Flä- chen Bohrsondierungen vorgenommen. Unter dem anstehenden Oberboden wurden bis in eine Tiefe von ca. 1,50 m bis 1,60 m unterhalb der Geländeoberkante künstlich aufgefüllte ge- mischt-körnige Böden ermittelt. Das Gutachten kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Durchlässigkeit der bei der Baugrunderkundung angetroffenen tiefreichenden Böden gering ist. Deshalb sind die im untersuchten Bereich vorgefundenen Böden für eine Versickerung nicht geeignet. Das anfallende Regenwasser wird aufgrund der mangelnden Versickerungsflächen in die vor- handene Kanalisation abgeleitet werden. Die maximale einleitbare Regenwassermenge wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt werden. Darüber hinaus anfallendes Regen- wasser wird zurückgehalten durch Retentionsanlagen. Bei einem Starkregen ist im nördlichen Bereich des Plangebiets mit Regenwasseranstau zu rechnen. Deshalb ist im Rahmen der Ge- nehmigungsplanung ein Überflutungsnachweis zu führen. Artenschutzrelevante Strukturen sind im Plangebiet nicht zu erkennen. In und an den vorhan- denen Gebäuden ergibt sich kein Verdacht auf gebäudebewohnende Arten. Das Vorkommen an gebäudebrütenden Vögeln sowie temporäre Sommerquartiere für Fledermäuse sind nicht gänzlich auszuschließen. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, sind die Abrissarbeiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Die ökologische Funktion etwaiger durch die Baumaßnahme entfallender Fortpflanzungs- und Ru- hestätten bleiben im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke im Plangebiet erhal- ten. Es ist vorgesehen, die Dachflächen, die nicht als Dachterrassen genutzt werden sollen, extensiv zu begrünen. Dies dient auch der Retention von Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen entsteht. Das Plangebiet wird nach der Neuordnung gegenüber dem bisherigen Versiegelungs- grad eine um etwa 500 m² kleinere Fläche versiegeln. Aufgrund der Positionierung der künfti- gen Baukörper ist es erforderlich, zunächst sämtliche vorhandenen Gehölze zu entfernen, die erforderlichen Neuanpflanzungen werden in einem Freiflächenplan festgelegt, der Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. Die Bebauung wird dem von der Blumentorstraße ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt sein. Deshalb wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Er- gebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück Schall- schutzmaßnahmen erfolgen müssen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden geprüft, diese erforderten jedoch ein Abrücken der Bebauung von der Straße um etwa 7,0 m. Zusätzlich müss- te eine bis zu 10 m hohe Lärmschutzwand entlang der Blumentorstraße errichtet werden. Diese Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Maßnahmen führten jedoch zu unangemessenen Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen des Vorhabengrundstücks. Der technische und wirtschaftliche Aufwand wäre gegenüber der erwarteten Wirkung unverhältnismäßig. Deshalb sind passive Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudefassade erforderlich, insbesondere um bei geschlossenen Fenstern nachts eine Lüftung der im Innern des Gebäudes an der Straßenfront angeordneten Aufenthaltsräume sicherzustel- len. Die Außenbauteile sind entsprechend zu dämmen. Belange des Klimaschutzes werden durch die Planung nicht berührt, negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Anforderungen der EnEV werden erfüllt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt, deshalb ist eine Umweltprü- fung nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB liegen vor. Der Vorhabenträger wird sich zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag verpflichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Entwurf anliegende Planskizze mit den zeich- nerischen Festsetzungen, den Vorhaben- und Erschließungsplan(VEP), die textlichen Festsetzun- gen und die Begründung verwiesen. I. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und frühzeitige Öffentlichkeitsbe- teiligung Als bisheriger Verfahrensschritt erfolgte eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Bür- gerversammlung am 17.02.2016 sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme vom 18.02. bis 03.03.2016. Es erfolgten Stellungnahmen aus der Bürgergemeinschaft Durlach und Aue e. V. Darüber hinaus fand eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 01.07. bis 01.08.2016 statt. Im Rahmen der Trägerbeteiligung haben sich die Handwerkskammer Karlsru- he, die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe, der Nachbar- schaftsverband Karlsruhe, die Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg, das Regierungsprä- sidium Karlsruhe sowie die Stadtwerke Karlsruhe GmbH und die Verkehrsbetriebe geäußert. Weitere Stellungnahmen erfolgten seitens des Zentralen Juristischen Dienstes als Abfall- und Altlastenbehörde, Wasserbehörde sowie als Immissions- und Arbeitsschutzbehörde. Durchgreifende Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Teilweise konnten die Anregungen zur Kenntnis genommen und im Verfahren berücksichtigt werden. Das Stadt- planungsamt hat die abwägenden Antworten in der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu den eingegangenen Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und seitens der Träger öffentlicher Belan- ge niedergelegt. Auf die Synopse wird insoweit verwiesen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitende Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach, vom 24.06.2016 in der Fassung vom 25.10.2016 wiedergibt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Der Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungs- beschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) „Blumentorstraße 6 (Anna- Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfahrensschrit- te ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 24.06.2016 in der Fas- sung vom 25.10.2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grund- züge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan- entwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungs- planentwurfs wiederholen.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Be- hördenbeteiligung geäußerten Anregungen und die Stellungnahme der Stadtpla- nung Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung Bürgergemeinschaft Durlach und Aue e.V., 25.07.2016 In der Anlage erhalten Sie zwei Schreiben von Bürgern. Wir schließen uns deren Mei- nung an und bringen sie als Anregung der Bürgergemeinschaft Durlach und Aue ein. Privatperson 1 Wir bedanken uns für das Übersenden der Unterlagen zum Vorhaben bezogenen Be- bauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna- Leimbach-Haus)" in Karlsruhe- Durlach. Es ist sehr zu begrüßen, dass am Standort des Anna-Leimbach-Hauses wieder ein Pflege- heim geplant ist. Die Planungen insbesonde- re im hinteren Bereich sind -nach unserem Empfinden- gelungen und wir begrüßen sie sehr. Kritisch sehen wir lediglich Fassadengestal- tung zur Blumentorstraße. Hier wurde von verschiedenen Seiten die Bitte an uns heran- getragen, dass wir uns dafür einzusetzen, dass die Fassadengestaltung an dieser Stelle dem Standort besser angepasst wird. Nach- dem Empfinden der Bürger fungiert der Hengstplatz praktisch als „Ortseingang zur Altstadt von Durlach". Der ganz eigene Cha- rakter des Hengstplatzes wird an dieser Stel- le auch durch die stets liebevolle Bepflan- zung und Pflege der Blumenrabatten durch das Durlacher Gartenbauamt unterstrichen. Für die Bürger tragen gelungene Plätze maßgeblich zur Lebensqualität in ihren Städ- ten bei. Unsere Bitte wäre: Die Fassade, die durchaus modern sein kann, in ihrem Aus- sehen an die Bebauung des mittelalterlichen Altstadtkerns von Durlach mehr anzupassen. Vielleicht ist es möglich die Fassade mehr Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Anregung wird teilweise entspro- chen: Um Gestaltungsfragen möglichst ob- jektiv bewerten zu können, gibt es in Karls- ruhe den Gestaltungsbeirat. Der Entwurf wurde dem Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat hat die Umsetzung des Entwurfs empfohlen. Die Fassade wurde weiter bearbeitet. In der überarbeiteten Fassung wird die Fassade de- taillierter gegliedert und die Bezüge zum Be- stand wurden gestärkt. Die Proportionen sind vom Bestand abgeleitet. Die VEP-Unterlagen werden durch eine nachrichtliche Detailan- sicht zum besseren Verständnis der geplan- ten Fassade ergänzt. Der alte Torbogen wird in die Fassade integriert. - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung aufzulockern und z.B. den alten Torbogen zu integrieren. Denkbarwäre es möglicher- weise auch - die für historische Bauten cha- rakteristische Kleinräumigkeit anzudeuten. Beispiele für gelungene Synthesen moderner Bausubstanz mit altem Gebäudebestand gibt es vielfach. Es wäre schön, wenn das auch an dieser Stelle gelingen würde. Privatperson 2 Während Ende der 60er Jahre vom ausfüh- renden Architekten Simon und vom Bau- herrn, der Pfarrgemeinde St. Peter und Paul Durlach noch darauf geachtet wurde, den Hengstplatz (im weitesten Sinne) als Ensem- ble zu gestalten, indem man nach außen die Formen der abgerissenen Häuser (u.a. das Schurhammer-Anwesen) zumindest noch ahnen ließ und somit Hinweise auf die histo- rische Durlacher Blumenvorstadt gab, fehlen dem neuen Entwurf (der nahezu allein vom Bauherrn/Investor zu verantworten ist), ent- lang der Blumentorstraße sämtliche Zeichen dieser Art - er reißt das Gesamtbild des Plat- zes auf. Bei einem Neubau darf man wohl sehen, dass er neu ist - neue Gestaltung oder "neu- es Bauen" kann aber jedoch ein überkom- mener Begriff sein - auch Corbusier hat ein- mal „neu“ gebaut. Die jetzt vorgestellte Fas- saden-Architektur ist nicht neu, sondern kommt altbacken, gesichts- und seelenlos daher, sie ist einfach beliebig (tatsächlich „Banalarchitektur“ -lt. einer FDP Ortschafts- rätin)) - eine solche Fassade könnte man überall errichten, aber nicht in einer solchen Lage. Zumindest die Erinnerung an die historischen Gebäude (z.B. Fa. Schurhammer) - sollte weiterhin erhalten werden - der alte Torbo- gen - integriert in die Fassade (schon vor über 40 Jahren gelungen) würde dabei et- was helfen - ebenso wie die stärkere Gliede- rung der abweisenden Fassade und die Ver- änderung der unpassenden Dachgestaltung entlang der Straße. Bleibt zu hoffen, dass die Verunstaltung Dur- lachs nicht weitergeht (immerhin wird der Antwort s.o. - 3 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung hässliche „Wohnturm“ verschwinden), dass der Bauherr ein Einsehen hat und vielleicht doch noch Durlach-Fans im Ortschafts - und Gemeinderat zu finden sind, die den Mut haben, dafür zu sorgen. Handwerkskammer Karlsruhe, 12.07.2016 Zum Bebauungsplan "Blumentorstraße 6" hat die Handwerkskammer Karlsruhe keine Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Handwerkskammer Karlsruhe keine Anregungen oder Bedenken vorbringt. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, 28.07.2016 Nach Überprüfung der uns überlassenen Unter- lagen teilen wir Ihnen mit, dass die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zu oben genannter Angelegenheit keine Bedenken oder Anregun- gen vorzubringen hat. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die In- dustrie- und Handelskammer Karlsruhe keine An- regungen oder Bedenken vorbringt. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt, 01.08.2016 in oben genannter Angelegenheit wurden wir um Stellungnahme gebeten. Nach Durchsicht der eingereichten Planunterlagen sowie nach Rücksprache mit den planenden Architekten be- stehen von Seiten des Gesundheitsamtes Karls- ruhe gegen den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan keine Einwände Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesund- heitsamt keine Anregungen oder Bedenken vor- bringt. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 05.07.2016 der Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe stellt auf der geplanten Flä- che Wohnbaufläche mit dem Symbol "Soziale Einrichtung" dar. Die Planung für das Pflege- heim ist aus dem FNP entwickelt. Die Planungs- stelle stimmt dem BebauungspIanentwurf zu. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Nachbarschaftsverband Karlsruhe dem Bebau- ungsplanentwurf zustimmt. Neuapostolische Kirche Baden Württemberg, 04.07.2016 gegen das Bebauungsplanverfahren .Anna- Leimbach-Haus" in Karlsruhe-Durlach, Vorent- wurf, Karlsruhe den 24.06.2016, erheben wir keine Einwände. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Neuapostolische Kirche Baden Württemberg kei- ne Einwände vorbringt. Polizeipräsidium Karlsruhe, 29.07.2016 Aus polizeilicher Sicht bestehen derzeit keine Bedenken oder Anregungen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Po- lizeipräsidium Karlsruhe keine Anregungen oder Bedenken vorbringt. Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Raumordnung, 20.07.2016 In unserer Funktion als höhere Raumordnungs- behörde und höhere Baurechtsbehörde neh- men wir folgendermaßen Stellung: Die betreffende Fläche ist im aktuellen Flächen- nutzungsplan als Wohnbaufläche im Bestand dargestellt. Die Planung ist gemäß §8 II BauGB aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ist der Standort als Siedlungsfläche im Be- stand mit überwiegender Wohn-/Mischnutzung und als Bereich zur Sicherung von Wasservor- kommen dargestellt. Belange der Raumord- nung stehen der Planung nicht entgegen. Wir Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Raum- ordnung den Neubau zur Schaffung seniorenge- rechter Wohnformen und einer Einrichtung für die Kinderbetreuung begrüßt. - 4 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung begrüßen den Neubau zur Schaffung senioren- gerechter Wohnformen und einer Einrichtung für die Kinderbetreuung. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 12.07.2016 für die Beteiligung am o. g. Bebauungsplanver- fahren danken wir Ihnen. Regionalplanerische Belange sind hiervon nicht berührt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass regio- nalplanerische Belange vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Blumentorstraße 6“ nicht be- rührt werden. Stadtwerke Karlsruhe GmbH, 23.08.2016 Allgemeine Informationen und Voraus- setzungen für die Gültigkeit der Stel- lungnahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Vollständigkeit und Rich- tigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurtei- lungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehrauf- wand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Hermann-Veit-Str. 6, leitungsauskunft@netzservice-swka.de, Fax 0721 599-4819. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de → Plan- auskunft → Schutzanweisung - sind grundsätz- lich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genann- ten Ansprechpartnern zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellari- sche Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Grund- sätzlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Einwände. Im südöstlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine im Keller eingebaute Kundenstation (Umspanner). Vor Abbruch des Gebäudes muss die Station ausgeschliffen und die entspre- chenden 20-kV-Kabelsysteme getrennt werden. Da entsprechende Maßnahmen Vorlaufzeit be- nötigen, bitte ich Sie um eine rechtzeitige Kon- taktaufnahme. 110- und 20-kV-Kabel dürfen weder freigelegt, noch über- bzw. unterpresst werden. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, Kenntnisnahme: Der Umgang mit den Vorgaben der Leitungs- schutzanweisungen wird im Baugenehmigungs- verfahren geklärt. Die Einhaltung lichter Mindestabstände zu den Versorgungseinrichtungen der Stadtwerke wird im Baugenehmigungsverfahren geklärt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme: Die Abstimmung zum Umgang mit der bestehenden Kundenstation und zum Umgang mit den bestehenden 110- und 20-kV- Kabeln erfolgt im Zuge der Genehmigungspla- nung. - 5 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung ist vorab unsere Abteilung Netzbetrieb, Herr Dreher (Tel. 0721 599- 4155) oder Herr Schüt- zendübel (Tel. 0721 599-4137), zur Abstim- mung eventuell notwendiger Sicherungsmaß- nahmen zu kontaktieren. Als Vorlaufzeit in Be- reichen mit 110-kV-Kabeln sind 6 Wochen, in Bereichen mit 20-kV-Kabeln 2 Wochen einzu- planen. Bei einer Beschädigung dieser Kabel ist neben einem immensen wirtschaftlichen Scha- den eine akute Lebensgefahr gegeben. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. An den Gebäuden 6 – 10 befinden sich Einrichtungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung, auf die nicht verzichtet werden kann. Wir bitten um eine Abstimmung mit Herrn Heumöller im Zuge des weiteren Verfahrens. Kommunikations- und Informations- technik Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Eine direkte Betroffenheit der Fernwärme liegt nicht vor. Somit bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen diese Baumaßnahme. Kenntnisnahme Kenntnisnahme: Die Abstimmung zum Umgang mit den Einrichtungen zur Straßenbeleuchtung an den Bestandsgebäuden erfolgt im Zuge der Genehmigungsplanung. Regelungen zum An- bringen von Beleuchtungselementen am geplan- ten Gebäude können im Durchführungsvertrag geregelt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 27.07.2016 • Der Ein- und Ausfahrbereich auf die Blumen- torstraße ist mit Schleppkurven zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich des Überstreichens von Gleisflächen. In diesem Zufahrtsbereich be- finden sich Technik, Küchen- und Müllräume, mit einem entsprechend größeren Müll- bzw. Anlieferungsfahrzeug ist zu rechnen. • Aufgrund der vorgesehenen Nutzung ist mit einem erhöhten Hol- und Bringverkehr bzw. Anlieferverkehr zu rechnen. Grundsätzlich darf Der Anregung wird entsprochen: Es wurde ein Plan mit den entsprechenden Schleppkurven erstellt und die Funktionsfähigkeit des Zufahrts- bereichs belegt. Konflikte mit Bus und Bahn sind nicht erkennbar. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Der Be- stand aus Pflegeheim, Kindergarten und Wohn- turm wird durch ein neues Pflegeheim und einen - 6 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung der Bus- und Straßenbahnverkehr nicht beein- trächtigt oder behindert werden. Es ist darzule- gen, wie die Abwicklung der Hol-, Bring- und Anlieferverkehre erfolgen sollen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des ÖPNV. • Ebenso ist eine Beeinträchtigung oder Behinde- rung des Bus- und Straßenbahnverkehrs wäh- rend der Bauphase auszuschließen. • Immissionen aus dem Bahnbetrieb und der Un- terhaltung der Straßenbahn sind entschädi- gungslos zu dulden, hierzu gehörten auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektri- sche Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen haben auf Kosten des Bauherren zu erfolgen. • Für die Abspannung der Fahrleitung sind Wandanker am neuen Gebäude notwendig, die gemäß § 32 (1) PBefG zu dulden sind. Während der Bauzeit, einschließlich der Zeit des Gebäude- abbruchs, ist ein Provisorium auf Kosten des Vorhabenträgers erforderlich. Bitte nehmen Sie hier direkt mit unserem Fachplaner, Herrn Grind- ler, Tel. (0721) 6107 - 5401, Kontakt auf. • Die Bautätigkeiten sind rechtzeitig mit der Ab- teilung V1-BP, Herr Gamer, Tel. (0721) 6107 5250, bzw. Hr. Dr. Heise, Tel (0721) 6107 - 5205, abzustimmen. Während der gesamten Ab- riss- und Bauarbeiten darf der Bahn- und Busbe- trieb nicht behindert werden. Es sind Angaben über die einzelnen Bauphasen der Abteilung V1- BP mitzuteilen, bzw. abzuklären. neuen Kindergarten ersetzt. Der Wohnturm ent- fällt. Höhere Hol- und Bringverkehre sind zukünf- tig nicht zu erwarten. Kenntnisnahme: Der Baustellen- Einrichtungsplan wird im Zuge der Genehmi- gungsplanung mit den städtischen Behörden und der VBKE abgestimmt und Behinderungen soweit wie möglich vermieden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme: Ein Provisorium während der Bauphase und die technischen Einzelheiten für die neue Abspannung der Fahrleitung werden in der Genehmigungsplanung mit der VBK abge- stimmt. Kenntnisnahme: Die Bautätigkeiten werden im Zuge der Ausführungsplanung mit der VBK ab- gestimmt. Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde, 29.07.2016 Aus abfall- und altlastenrechtlicher Sicht beste- hen gegen die Planung bei Beachtung der Aus- führungen des Umwelt- und Arbeitsschutz für den Bereich Altlasten (Stellungnahme vom 25.07.16) keine grundsätzlichen Bedenken. Auch aus unserer Sicht ist die Planbegründung zu ergänzen. Die aus umweltfachlicher Sicht vorgeschlagenen Bodenuntersuchungen und ein eventuell erforderlicher Bodenaustausch sind im Durchführungsvertrag abzusichern. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken seitens der Abfall- und Altlastenbehörde des Zentraler Juristischen Diensts bestehen. Die Bodenuntersuchungen werden im Durchführungsvertrag gesichert. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde, 4.7.216 Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der un- teren Wasserbehörde keine Bedenken. Das Plan- Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wasserbehörde des Zentralen Juristischen Diensts - 7 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung gebiet befindet sich in der Zone III B des Wasser- schutzgebiets „Hardtwald“. Die Schutzgebiets- vorschriften sind zu beachten. keine Bedenken gegen die Planung vorbringt. Der Hinweis zur Lage im Wasserschutzgebiet wird im Bebauungsplan ergänzt. Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde,1.8.2016 wir nehmen an, dass die Richtigkeit der schall- technischen Untersuchung AZ 2379 durch Um- welt- und Arbeitsschutz geprüft wurde und hier unterstellt werden kann. Allerdings sei angemerkt, dass die Untersuchung in Kapitel 3.2 einen unrichtigen Verweis auf ein Kapitel 2.2.7 enthält, das es gar nicht gibt. Aus der Untersuchung geht hervor, dass auf das Plangebiet in starkem Maße Schallimmissionen einwirken, die die Grenzwerte der hilfsweise heranziehbaren 16. BlmSchV überschreiten. Ob bzw. weshalb kein aktiver Schallschutz realisier- bar ist, sollte in der Planbegründung noch er- gänzt werden (vgl. die in der schalltechn. Unter- suchung unter 3.4.1 enthaltenen Ausführun- gen). Die vorgesehenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz für Außenbauteile, Fenster und Lüf- tungseinrichtungen bewirken gesunde Wohn- verhältnisse in den Innenräumen und sollten ent- sprechend festgesetzt werden. Auf S. 23 des Planentwurfs scheint hier ein Satzteil unvollstän- dig. Nach dem "Übersichtsplan 1.1 Dachaufsicht / Außenanlage" ist auch zur Blumentorstraße hin eine Dachterrasse vorgesehen, für die ebenfalls noch Schallschutzfestsetzungen oder Maßgaben zur Nutzbarkeit ergänzt werden sollten. Die auf das Plangebiet von außen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen stehen laut schall- technischer Untersuchung der Planung nicht entgegen. Was die Gewerbe- und Parklärmim- missionen aus dem bzw. im Plangebiet angeht, zeigt die schalltechnische Untersuchung u. E. schlüssig auf, dass bei der Ausweisung eines Mischgebiets keine Konflikte entstehen, die nicht im späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnten bzw. auch erst dann lös- bar sind, da noch keine detaillierte Planung aller Schallquellen vorliegt. Kenntnisnahme Der Anregung wird entsprochen und das Gutachten redaktionell geändert. Der Anregung wird entsprochen: Ob bzw. weshalb kein aktiver Schallschutz realisierbar ist, wird in der Planbegründung ergänzt. Kenntnisnahme Der Anregung wird entsprochen: Die die Dachterrassen umgebende Brüstung muss umlau- fend mindestens 1,0 m hoch in einer geschlosse- nen Bauweise erfolgen. Die Kombination aus un- terschiedlichen Bauausführungen (z. B. unterer Brüstungsbereich in Massivbauweise, oberer Brüstungsbereich in Glasbauweise) ist zulässig, solange die Geschlossenheit der Brüstung garan- tiert wird. Kenntnisnahme - 8 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung Die seitens UA in der Stellungnahme vom 25.07.2016 vorgeschlagenen Festsetzungen können zur Lösung der Thematik verwendet werden, sofern der Vorhabenträger hiermit ein- verstanden ist. Falls die Konfliktlösung auf der Ebene der Baugenehmigung erfolgen soll, muss zumindest gewährleistet werden, dass der Be- bauungsplan die evtl. notwendigen baulichen Schallschutzmaßnahmen (wie die abschirmende Wand zur Blumentorstr. 4 hin) ermöglicht. Der Anregung wird nicht entsprochen: Die Anlieferung findet ausschließlich im Tageszeit- raum mit kleinen Lieferwagen statt. Im Bereich der Anlieferung besteht ein Überfahrtsrecht zu- gunsten des Nachbarn. Bei den angedachten Stellplätzen im Einfahrtsbereich handelt es sich nicht um notwendige Stellplätze, die nur im Ta- geszeitraum im Bedarfsfall benutzt werden sol- len. Eine Wand oder Einhausung ist an der Stelle städtebaulich problematisch. Eine Überdachung, eine schallabsorbierende Wand und ein Tor sind aus den genannten Gründen nicht umsetzbar. Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde, 27.7.2016 wir als untere Natur- und Bodenschutzbehörde erheben grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. A. Natur- und Artenschutz: Im Bestand (Gebäude und Gehölze) sind nach Einschätzung der Stadtökologie keine arten- schutzrelevanten Strukturen erkennbar, die eine artenschutzrechtliche Erhebung veranlassen. Ge- bäudebrütende Vögel sowie temporäre Som- merquartiere von Fledermäusen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind die Abriss- arbeiten und die Baumfällungen in der vegetati- onsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen (vgl. sog. zeitliches Fäll- und Ro- deverbot nach § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG). Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen) sind nach fachlicher Einschätzung der Stadtökologie weder für Fledermäuse noch für die Avifauna notwendig, da weder die Ge- bäude noch die Bäume geeignete Habitatstruktu- ren bieten. Sollten wider Erwarten häufiger vor- kommende Arten die Gebäude oder Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen, können die Individuen bei Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben in der Umgebung geeignete Ersatz- strukturen finden. Somit bleibt die ökologische Funktion eventuell entfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Lücke weiterhin erhalten und ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann prognostiziert werden. B. Bebauungsplanentwurf: Wir bitten, die Begründung des Planentwurfs Ziff. 3.2.2 wie folgt zu ergänzen (kursiv): Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Natur- und Bodenschutzbehörde des Zentra- len Juristischen Diensts grundsätzlich keine Ein- wände gegen die Planung bestehen. Die Anregung wird zur Kenntnis genom- men. Ein entsprechender Hinweis ist Bestandteil des Bebauungsplans. Es wird zur Kenntnis genommen, dass ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG prognos- tiziert werden kann, sollten wider Erwarten häu- figer vorkommende Arten die Gebäude oder Ge- hölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nut- zen. Der Anregung wird entsprochen und die Be- gründung ergänzt. - 9 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung (...) Auch an den Gebäuden ergibt sich kein Ver- dacht auf gebäudebewohnende Arten. Gebäu- debrütende Vögel sowie temporäre Sommer- quartiere von Fledermäusen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um das Auslö- sen von Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden, sind die Abrissarbeiten und die Baumfällungen in der ve- getationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Feb- ruar durchzuführen (siehe Hinweise). Vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen) sind nach fachlicher Einschätzung der Stadtökologie weder für Fledermäuse noch für die Avifauna notwendig, da weder die Ge- bäude noch die Bäume geeignete Habitatstruktu- ren bieten. Sollten wider Erwarten häufiger vor- kommende Arten die Gebäude oder Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen, können die Individuen bei Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben in der Umgebung geeignete Ersatz- strukturen finden. Somit bleibt die ökologische Funktion eventuell entfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Lücke weiterhin erhalten und ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Ab- satz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 5 Bun- desnaturschutzgesetz kann prognostiziert wer- den. Der Einschätzung entsprechend (...) Wir bitten zudem, folgende Hinweise in den Pla- nentwurf aufzunehmen (kursiv): Nach § 39 Satz 1 Absatz 5 Ziffer 2 Bun- desnaturschutzgesetz dürfen Bäume, He- cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze grundsätzlich nur im Winterhalb- jahr, d. h. vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden (sog. zeitliches Fäll- und Ro- deverbot). Eine Ausnahme von diesem Ver- bot gilt gemäß § 39 Absatz Satz 2 Ziffer 4 Bundesnaturschutzgesetz für zulässige Bau- vorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölz- bewuchs zur Verwirklichung der Baumaß- nahme beseitigt werden muss und hierbei keine artgeschützten Tiere, deren Entwick- lungsformen oder Fortpflanzungs- und Ru- hestätten beeinträchtigt werden (vgl. arten- schutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Zum Abriss vorgesehene Gebäude beher- Der Anregung wird entsprochen und die Hinweise ergänzt. - 10 - Stellungnahme Öffentlichkeit bzw. TÖB Stellungnahme Stadtplanung bergen oft Tierarten wie z. B. Dohle, Turm- falke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrot- schwanz, Haussperling, verschiedene Fle- dermausarten oder Rauch- und Mehlschwal- ben. Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz (vgl. § 44 Absatz 1 Bun- desnaturschutzgesetz). Aus Artenschutz- gründen sollten Abrissarbeiten daher nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar durchgeführt werden. Bei Abriss im Sommerhalbjahr ist das Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Tierbesatz zu kontrollieren. C. Durchführungsvertrag: Eine Beteiligung der UNB bei Erarbeitung des Durchführungsvertrags ist in diesem Fall entbehr- lich. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Beteiligung der UNB beim Erarbeiten des Durch- führungsvertrags entbehrlich ist.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“ Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB) -Entwurf- Vorhabenträger: AW Projekt und Invest GmbH Schumacherstr. 18 76275 Ettlingen T. 07243 - 7001-11 F. 07243 - 7001-34 info@wlh-gmbh.com Planverfasser: VbB: VEP: GERHARDT.stadtplaner.architekten AGP Generalplaner GmbH Weinbrennerstraße 13 Moltkestr. 5A 76135 Karlsruhe 76133 Karlsruhe T. 0721 – 831030 T. 0721 - 565970 F. 0721 – 853410 F. 0721 - 5659733 mail@gsa-karlsruhe.de agp@agp-karlsruhe.de VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ................ 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 4 2. Bauleitplanung ........................................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................... 4 4. Planungskonzept ....................................................................................... 8 5. Umweltbericht .......................................................................................... 16 6. Sozialverträglichkeit ................................................................................. 17 7. Statistik .................................................................................................... 17 8. Kosten ..................................................................................................... 17 9. Durchführung ........................................................................................... 17 B. Hinweise (beigefügt) .............................................................................. 18 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 18 2. Entwässerung .......................................................................................... 18 3. Wasserschutzgebiet ................................................................................ 18 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 18 5. Baumschutz ............................................................................................. 19 6. Altlasten ................................................................................................... 19 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 19 8. Private Leitungen ..................................................................................... 19 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 19 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 20 11. Artenschutz .............................................................................................. 20 12. Dachbegrünung ....................................................................................... 20 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen ........................................ 22 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ...................................................... 22 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 22 2. Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 22 3. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 22 4. Abstandsflächen ...................................................................................... 23 5. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 23 6. Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen / Carports .................................... 23 7. Nebenanlagen ......................................................................................... 23 8. Immissionsschutz .................................................................................... 24 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 28 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ..................................................... 28 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 28 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze ............... 28 4. Abstellplätze für Fahrräder ...................................................................... 29 5. Außenantennen ....................................................................................... 29 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 29 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 30 (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen)................................. 30 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 3 IV. Zeichnerische Festsetzungen............................................................... 31 Unterschriften ......................................................................................................... 32 Anlage: Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ab.......................................... 33 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das 1972 errichtete Anna-Leimbach-Haus ist ein Altenpflegeheim der Caritas in Durlach. Es besteht im Wesentlichen aus einer Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße, verschiedenen Anbauten und einem Hochhaus im rückwärtigen Bereich. Im Untergeschoss des Hochhauses befindet sich ein katholischer Kin- dergarten. Das bestehende Pflegeheim entspricht nicht den ab 2019 geltenden, verschärften gesetzlichen Vorgaben. Auch eine Ertüchtigung ist wirtschaftlich nicht darstellbar. Deshalb hat die Caritas das Pflegeheim in einen Neubau in der Steinhäuserstraße verlagert. Ab November 2015 ist das frei gewordene Anna- Leimbach-Haus für ein Jahr als Flüchtlingsunterkunft vermietet worden. Danach sollen die Bestandsgebäude abgebrochen und durch ein zeitgemäßes Pflege- heim und einen neuen Kindergarten im rückwärtigen Bereich in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt AWO Karlsruhe ersetzt werden. Die AW Projekt und Invest GmbH Ettlingen ist willens und in der Lage, den Neu- bau des „Anna-Leimbach-Hauses“ gemäß der Planung von AGP Generalplaner GmbH für die AWO Karlsruhe zu errichten. Die Planung ist vom Gestaltungsbei- rat bestätigt worden. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Be- bauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.- u.Weingartener Str.“ von 1974. Da die geplante Neubebauung nicht den Festset- zungen des rechtskräftigen Bebauungsplans entspricht, soll als planungsrechtli- che Grundlage des Projekts und zur Sicherung der städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) aufgestellt werden. Mit einer überbaubaren Grundfläche von weniger als 2 ha erfolgt die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe (FNP NVK) als Wohnbaufläche dargestellt. Im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde gemäß § 12(3) BauGB nicht an die Ausweisung von Gebietstypen gemäß der §§ 1-11 der Baunutzungs- verordnung gebunden. Deshalb wird als Art der Nutzung ausschließlich „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“ festgesetzt. Da Anlagen für soziale Zwecke auch in allgemeinen Wohngebieten (WA) zulässig und mit der Wohnnutzung vereinbar sind, gilt die Planung als aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.-u.Weingartener Str.“ von 1974. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 6315, 6315/3, VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 5 6315/4 und Teile des Nachbargrundstücks Nr. 46312 (angrenzendes Nachbar- grundstück für die rückwärtige Zufahrt) sowie Teile des Straßenflurstücks Nr. 46321/1 (angrenzender Gehwegbereich). 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet ist derzeit zu ca. 76 % versiegelt. Auf den Flächen gibt es einzel- ne Baumbestände. Die Topografie des Geländes steigt von Norden nach Süden bis auf das Straßenniveau der Blumentorstraße um ca. 2 m an. Auf eine Länge von über 90 m entspricht das einer durchschnittlichen Steigung von ungefähr 2 %. Für das bisherige Pflegeheim auf Flst.-Nr. 46315 wurde das Gelände zwi- schen dem Hochhaus und der Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße modelliert, so dass der bestehende Hof des Pflegeheims ungefähr auf dem Ni- veau der Blumentorstraße liegt, der Parkplatzbereich im Norden dagegen ca. 2 m tiefer. Die unterschiedlichen Ebenen sind über Rampen und Treppen miteinander verbunden. Zur Erkundung der Bodenbeschaffenheit wurde im Zuge des Bodengutachtens (IB Orth, Karlsruhe, 2016) im tieferliegenden nördlichen Bereich der für die Versi- ckerung vorgesehenen Fläche zwei Bohrsondierungen mit Bohrtiefen von ca. 3,5 munter Geländeoberkante (GOK) sowie im südlichen, höher gelegenen Bereich dieser Fläche eine Bohrsondierung ca. 4,0 m tief niedergebracht. Bei der Baugrunderkundung wurde über alle Aufschlüsse ein ähnlicher Schich- tenaufbau festgestellt. Unter dem bereichsweise anstehenden Oberboden wur- den bis in Tiefen von ca. 1,0 m bis ca. 1,6 m u. GOK künstlich aufgefüllte, ge- mischtkömige Böden (sandige, schluffige Kiese mit mineralischen Fremdbe- standsteilen) erkundet. Darunter wurden bis in die Endtiefen sandige, tonige Schluffe überwiegend weicher Konsistenz angetroffen. Die Bohrsondierung BS 163a musste aufgrund von Bohrhindernissen (vermutlich Steine) in einer Tiefen von 1,6 m unter GOK vorzeitig abgebrochen werden. Die Bohrung wurde daher um ca. 1 m versetzt und als BS 163b in die geplante Tiefe von 4 m unter GOK niedergebracht. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die beiden untersuchten Böden sind als Schluff, sandig, schwach tonig anzu- sprechen. In Anlehnung an USBR lässt sich für diese Böden ein k f - Wert von 3,8 · 10-8 m/s bzw. 5,2 · 10-8 m/s ableiten. Die Durchlässigkeit der bei der Baugrunderkundung angetroffenen tief reichen- den Böden ist sehr gering. Die durchgeführten Laborversuche zeigen, dass der kr- Wert im Bereich von 10-8 m/s liegt. Gemäß DWA A 138 [L l] liegt der entwäs- serungstechnisch relevante Versickerungsbereich in einem k f - Bereich von 1,0 · 10-6 m/s bis 1,0 · 10-3 m/s. Somit sind die im untersuchten Bereich angetroffe- nen Böden für eine Versickerung nicht geeignet. 3.2.2 Artenschutz Die untere Naturschutzbehörde hat das Plangebiet in Augenschein genommen. Das rückwärtige Gelände des Anna-Leimbach-Hauses wird bereits intensiv ge- nutzt. Im Innenhof des Pflegeheims befinden sich nur kleine Grünflächen. Im Be- VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 6 reich der Kindertagesstätte gibt es eine Spielfläche mit wenig Begrünung und weiter nördlich geschotterte Parkflächen mit mehreren Garagen. Im Zuge der Umstrukturierung müssen einige artenschutzrechtlich unbedeutende Bäume ent- fernt werden. Die Behörde ist zu der fachlichen Einschätzung gekommen, dass artenschutzrelevante Strukturen nicht zu erkennen sind. Auch an den Gebäuden ergibt sich kein Verdacht auf gebäudebewohnende Arten. Gebäudebrütende Vö- gel sowie temporäre Sommerquartiere von Fledermäusen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden, sind die Abrissar- beiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen (siehe Hinweise). Vorgezogene Ausgleichsmaßnah- men (sog. CEF-Maßnahmen) sind nach fachlicher Einschätzung der Stadtökolo- gie weder für Fledermäuse noch für die Avifauna notwendig, da weder die Ge- bäude noch die Bäume geeignete Habitatstrukturen bieten. Sollten wider Erwar- ten häufiger vorkommende Arten die Gebäude oder Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen, können die Individuen bei Berücksichtigung der zeitli- chen Vorgaben in der Umgebung geeignete Ersatzstrukturen finden. Somit bleibt die ökologische Funktion eventuell entfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Lücke weiterhin erhalten. Die Pla- nung ist somit zulässig (Legalausnahme des § 44 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz). Der Einschätzung entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass durch die Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz) ausgelöst werden. Daher wird in diesem Fall von der Erstellung eines Artenschutzgutachtens durch einen externen Gut- achter abgesehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Vorhabengrundstück ist entlang der Straße derzeit noch mit einem III- geschossigen Gebäude mit Sattel-/Walmdach von 1972 bebaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze schließen I- bis II-geschossige Flachdachbauten an. Ungefähr in Grundstücksmitte steht ein Hochhaus mit VIII Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit Flachdach. Die straßenbegleitende Blockrandbe- bauung wird über ein II-geschossiges Flachdachgebäude mit dem Hochhaus im rückwärtigen Bereich verbunden. Das Hochhaus, der Verbindungsbau, die Block- randbebauung und die westliche Grenzbebauung umschließen einen begrünten Innenhof mit teilweise überdachten Fußwegen, der sich im Nordwesten über Treppen-/ Rampen zu einer Fußwegverbindung in Richtung Pfinzstraße hin öff- net. Das Gelände verspringt hier um ca. 2 m nach unten, so dass das Kellerge- schoss des Hochhauses nach Norden wie ein Vollgeschoss in Erscheinung tritt. Der auf dieser Ebene untergebrachte teilweise I-geschossig vortretende Kinder- garten öffnet sich ebenerdig nach Norden zu Frei- und Spielplatzflächen. Vom nordöstlichen Eck des Vorhabengrundstücks entlang der Ostgrenze befindet sich eine I-geschossige Garagenzeile mit Flachdach, eine weitere entlang der Nord- grenze. Dazwischen liegt die versiegelte Fläche des Garagenhofs. Zwei mit Ra- sengittersteinen teilversiegelte Parkbuchten grenzen den Stellplatzbereich von der Kindergartenfläche ab. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 7 3.4 Eigentumsverhältnisse Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet ist der Vorhabenträger. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Der westliche Randbereich des Flurstücks 46315 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung "AS Kfz-Reparaturwerkstatt Nolthenius" erfasst. Zwischen 1937 und ca. 1963 wurde auf dem Gelände eine Kfz-Werkstatt betrieben. Laut Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe kann aus fachtechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass im Zuge der Neubebauung des Geländes Ende der 1980er Jahre mögliche Verunreinigungen vollständig entfernt wurden. Es besteht deshalb kein akuter Handlungsbedarf. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurden anthropogene Auffüllungen angetroffen. Bei der Baumaßnahme anfallendes Aushubmaterial ist daher abfall- rechtlich zu untersuchen. In Abhängigkeit der Detailplanung ist im Bereich der Freiflächen sowie des Spiel- platzes eventuell der Wirkungspfad Boden-Mensch zu untersuchen und/oder ein Bodenaustausch/-auftrag erforderlich. Die aus umweltfachlicher Sicht vorge- schlagenen Bodenuntersuchungen und ein eventuell erforderlicher Bodenaus- tausch werden im Durchführungsvertrag abgesichert. Vor dem Rückbau der Bestandsgebäude ist der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorzulegen 3.5.2 Immissionsschutz Schallschutz Um die bestehende Lärmbelastung zu ermitteln, wurde „die Bauingenieure Cle- menz & Brand GmbH“, Karlsruhe, mit einer schalltechnischen Untersuchung be- auftragt. Der schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen aus Straßen- und Schienenverkehrslärm zunächst die verkehrliche Bestandssituation bezogen auf das neue Gebäudemodell (entspricht Darstellung in Anlage 2 der schalltechnischen Untersuchung), getrennt nach Ein- fluss von Straßen und Schienenlärm, untersucht wurde. In den Anlagen 3.1 bis 3.6 der schalltechnischen Untersuchung sind die Beurtei- lungspegel in vier Meter Höhe jeweils für den Tag- und Nachtzeitraum dargestellt. In Tabelle 5 der schalltechnischen Untersuchung sind die Pegelwerte für den Tag- und Nachtzeitraum jeweils für einzelne Bereiche des Grundstückes und für die umliegende Bebauung aufgelistet. Zudem werden dort die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete angegeben. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 8 Pegelwerte Gesamtverkehrslärm, Bestandssituation – Angaben in dB(A) Es wird deutlich, dass die maßgebende Lärmquelle der Straßenverkehr auf der Blumentorstraße ist. Die gegenüber dem Straßenverkehr etwas geringeren Schallemissionen der Straßenbahn erhöhen den Pegel vor der Straßenfassade des Plangrundstücks. Die Emissionen aus umliegenden Gewerbebetrieben sind für das Plangrundstück nur zweitrangig. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tags und nachts auf der gesamten Fassade an der Blumentorstraße sowie auch etwa bis zur Hälfte im Bereich des vorderen geplanten kleinen Parkplatzes überschritten. Auch an der Nachbarbe- bauung werden diese Grenzwerte nicht eingehalten. Im Innenhof bzw. am ge- planten KiTa-Standort werden die Werte der DIN 18005 und damit auch der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten. Die Berücksichtigung der ermittelten immissionsrechtlichen Belange auf der Ebe- ne der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Bebauung wird unter A 4.10 er- läutert. Da geplant ist, das Schienenverkehrsaufkommen bis zum Jahr 2026 zu erhöhen, wurde die Betriebssituation 2026 als maßgeblicher Fall den Berechnungen zu Grunde gelegt. Entsprechend der Planung der VBK sollen ab ca. 2018/2019 etwa 80 zusätzliche Fahrten auf diesem Abschnitt stattfinden. Luftschadstoffe Durch die Bebauung ist keine Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten. Die höchste gemessene Belastung in Karlsruhe tritt an der Reinhold-Frank- Str. auf, aber selbst hier werden die Grenzwerte für Feinstaub deutlich unter- schritten (die NO2-Werte werden allerdings überschritten). Da die Blumentor- straße sehr viel weniger belastet ist als die Reinhold-Frank-Str., ist von keiner unzulässigen Luftschadstoffbelastung auszugehen, die einer Wohnnutzung in der Blumentorstraße 6 entgegenstehen könnte. Ein gesondertes Gutachten / eine Untersuchung der Luftschadstoffe an der Blumentorstraße wird nicht für erforderlich erachtet. 4. Planungskonzept Es ist geplant, die Bestandsgebäude des „Anna-Leimbach-Hauses“ abzubrechen und durch Neubauten zu ersetzen. Die Trägerschaft übernimmt die AWO. Die VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 9 vorliegende Neuplanung sieht einen IV-geschossigen Gebäudekomplex mit Staf- felgeschoss entlang der Blumentorstraße vor. Der winkelförmige Neubau knickt nach Norden ab und lässt eine Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze frei. Über eine Rampenanlage kann der Kindergarten im nördlichen Plangebiet fußläufig erreicht werden. Im nördlichen Grundstücksbereich ist ein solitärer II- geschossiger Baukörper, ebenfalls mit Staffelgeschoss, für den Kindergarten ge- plant. Das Pflegeheim soll aus sechs Wohngruppen mit jeweils 13 Bewohnern und ei- ner Wohngruppe mit 12 Bewohnern sowie einer kleinen Cafeteria und den erfor- derlichen Nebenflächen bestehen. Ergänzt wird diese Nutzung mit neun 2-Zimmerwohnungen im Staffelgeschoss für ältere Menschen (betreutes Woh- nen). Die Kindertagesstätte für die katholische Kirchengemeinde ist in einem gesonder- ten Baukörper geplant. Das Raumprogramm sieht fünf Gruppen vor und orientiert sich an den Flächenvorgaben der Stadt Karlsruhe. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze sind im rückwärtigen Freiraum auf dem Grundstück sowie im Anlieferungsbereich an der Blumentorstraße angeordnet. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9 (2) BauGB sind im Bereich des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplans VEP nur solche baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, die sich im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen des Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans bewegen und zu denen sich der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag auf Basis des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) verpflichtet. In Anwendung von § 12 (3) BauGB wird der VEP (siehe Anlage) Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 4.2 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 12(3) BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Er- schließungsplans (VEP) bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) gebunden. Da im Geltungsbereich des VEPs nur Einrichtungen für soziale Zwecke geplant sind und das Plangebiet nicht durch das für ein Baugebiet nach BauNVO typische Nutzungsspektrum geprägt wird, werden nur die geplanten Nutzungen zugelassen: „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“. In Verbindung mit der Nutzung für soziale Zwecke können in untergeordnetem Maße Wohnungen (z.B. Seniorenwohnen, betreutes Wohnen, Hausmeister, Heimleitung) sowie Gastronomie (Cafeteria) und Kioske zugelassen werden. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl GRZ und die Geschossflächenzahl GFZ wurden als Ober- grenzen so festgesetzt, dass das geplante Vorhaben umgesetzt werden kann. Zur Grundfläche wird die ca. 226 m² große Gartenterrasse, sowie die Fluchttrep- pe des geplanten Kindergartens hinzugezählt. Die neuen Gartenwege werden VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 10 nicht mitgerechnet, da sie nicht überdacht und mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt werden sollen. Waren durch den Bestand ca. 3.512 m² versiegelt, so werden durch die Neube- bauung ca. 500 m² weniger beansprucht. Die Grundfläche der Gebäude beträgt zum derzeitigen Planungsstand ca. 2.207 m², was bei einer maßgeblichen Grundstücksfläche von 4.357 m² eine GRZ von 0.5 ergibt. Als Maximalwert und Rahmen für die Vorhaben- und Erschließungsplanung wird deshalb eine GRZ von 0.5 festgesetzt. Das Vorhaben selbst liegt gemäß FNP zwar auf Wohnbau- flächen, die Art der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft um den Hengstplatz entspricht aber der eines Mischgebiets, in dem gemäß § 17 BauNVO eine GRZ von 0.6 als Obergrenze zulässig ist. Auch der Hengstplatz selbst ist im FNP bis an die Südfassade des Vorhabens als gemischte Baufläche ausgewiesen. Mit ei- ner GRZ von 0,5 wird zwar die Obergrenze für eine allgemeines Wohngebiet ge- ringfügig überschritten, gemessen am städtebaulichen Umfeld wird das zentral gelegene Grundstück aber angemessen dicht bebaut und unterschreitet noch deutlich das zulässige Maß eines vergleichbaren Mischgebiets. Der geplante Gebäudekomplex tritt entlang der Blumentorstraße mit nur III Voll- geschossen und einem Staffelgeschoss in Erscheinung. Das Gelände soll so modelliert werden, dass die rückwärtige Terrasse und der „Demenzgarten“ eben- erdig vom Untergeschoss erreicht werden können. Deshalb zählt auch das sog. „Gartengeschoss“ als Vollgeschoss. Die Geschoßfläche ist nach den Außenma- ßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Bezogen auf die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich für die derzeitige Planung eine GFZ von 1.63. Als zulässiger Maximalwert und Rahmen für die Vorhaben- und Erschließungspla- nung wird eine GFZ von 1.65 im Bebauungsplan festgesetzt. Für ein vergleichba- res Mischgebiet gibt § 17 BauNVO die Obergrenze von 1.2 vor. Dieser Wert wird mit der Neubebauung überschritten. Städtebaulich wird aber die Höhenstaffelung im Gebiet durch die geplante Bebauung harmonisiert und die Überschreitung durch die geringere Grundfläche im Vergleich zum Bestand ausgeglichen. Au- ßerdem wird trotz der Überschreitung die allgemeinen Anforderungen an gesun- de Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt. Nachteilige Auswirkungen auf die Um- welt sind nicht zu erwarten. Deshalb kann die GFZ von 1.65 für vertretbar erach- tet werden. Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der Bezugshöhe BZH und dem oberen Wandabschluss (OK Flachdach-Attika). Die festgesetzte BZH orientiert sich mit einer Toleranz von ca. 15 cm an der Höhe des Gehwegs an der Blumentorstra- ße. Anhand der maximal zulässigen Wandhöhen (WH) kann somit nachvollzogen werden, welche Höhen die geplanten Gebäude zum öffentlichen Raum hin entwi- ckeln. Da die Geländeoberkante im nördlichen Grundstücksteil ca. 2 m tiefer liegt, sich die im zeichnerischen Teil festgesetzten maximalen Wandhöhen des Kin- dergartens aber auf die gleiche BZH beziehen, tritt der Kindergarten um ca. 2 m höher über der Geländeoberkante in Erscheinung als es die festgesetzte WH suggerieren könnte. Die Wandhöhen sind so geplant, dass mit der III- geschossigen Fassade entlang der Blumentorstraße die Traufhöhe des Bestands nicht überschritten wird. Auch das zurückspringende Staffelgeschoss bleibt unter der Firsthöhe des Nachbargebäudes. Beim geplanten Kindergarten bleibt die II- VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 11 geschossige Fassade unter der Traufhöhe der bestehenden benachbarten Wohnzeilen. Das zurückspringende Staffelgeschoss unterschreitet auch hier die benachbarten Firsthöhen. Es ist davon auszugehen, dass sich die geplanten Ge- bäude aufgrund ihrer moderaten Höhenentwicklung gut in den umgebenden Be- stand einfügen. Um die gemäß Ziffer C II 1.1 zulässigen Dachaufbauten realisieren zu können darf mit ihnen die Höhe der Dachfläche bis max. 1,50 m überschritten werden. 4.4 Bauweise / Baulinien / Abstandsflächen Das Festsetzen einer Bauweise ist für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich. Im zeichnerischen Teil wird die Bauweise hinreichend durch die präzise festgesetzten überbaubaren Flächen, Baugrenzen und die Bau- linie definiert, so dass auf Festsetzungen einer Bauweise gemäß BauNVO ver- zichtet werden kann. Die Festsetzung der Baulinie ist dort erforderlich, wo grenz- ständig an den Bestand angebaut werden muss, um die Blockrandbebauung in der bestehenden Bauflucht fortzusetzen. Ist keine Baulinie festgesetzt, sind Ge- bäude mit Grenzabständen (0,4 x H) zu errichten. Aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit wird festgesetzt, dass zu den untergeordneten Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen au- ßer Betracht bleiben, auch offene Flucht- und Außentreppen zählen, wenn Sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden von Baugrenzen und einer Bauli- nie bestimmt. Baugrenzen und Baulinien dürfen überschritten werden von untergeordneten Bauteilen (z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdach- ungen und Fluchttreppen), wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vor- treten, und von Vorbauten (z.B. Wände, Balkone, Tür- / Fenstervorbauten), wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m aus der Fassadenebene hervortreten. Terrassen - abgesehen von wasserdurchlässig befestigten Freisitzen als Teil der Gartengestaltung - sind nur innerhalb überbaubarer Flächen zulässig. 4.6 Stellplätze, Garagen / Carports, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzten Flächen „FST“ zulässig. KFZ-Stellplätze sind innerhalb überbauba- rer Flächen und innerhalb entsprechend festgesetzter Stellplatzflächen zulässig. Zur Sicherung der Freiflächenstruktur ist die Errichtung von Garagen / Carports ausgeschlossen. Nebenanlagen sind innerhalb und außerhalb überbaubarer Flä- chen zulässig. 4.7 Erschließung 4.7.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet verfügt mit der Haltestelle „Durlach Turmberg“ der Straßenbahn- linien 1 und 8 sowie der Buslinien 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 29 über eine gute VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 12 Anbindung ans städtische ÖPNV-Netz. Die Gleise der Straßenbahnlinien verlau- fen jenseits der zweispurigen Blumentorstraße. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet wird von Süden durch die Blumentorstraße erschlossen. Von Norden erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen des Kindergartens über einen öf- fentlichen Straßenstich von der Pfinzstraße. 4.7.3 Ruhender Verkehr Fahrradabstellplätze und die baurechtlich notwendigen KFZ-Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Für die PKW – Stellplätze werden „Flächen für Stellplätze“ im Bereich der südlichen Grundstückszufahrt von der Blumentor- straße und im nordwestlichen Bereich der Zufahrt von der Pfinzstraße festge- setzt. 4.7.4 Geh- und Radwege Die Blumentorstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet. Der nördliche Gehweg der Blumentorstraße verläuft unmittelbar entlang der Grundstücksgren- ze. Der gegenüberliegende Hengst-Platz kann über einen Zebrastreifen südwest- lich des Plangebiets erreicht werden. Die Haltestellenanlage „Durlach Turmberg“ ist auf Zebrastreifen über die Alte Weingartener Straße und über die Grötzinger Straße ebenerdig in einer Entfernung von unter 100 m erreichbar. In ca. 450 m Entfernung sind die Bergstraße-, Rheintal-, und Schwarzwald-Fernradwege er- reichbar. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Das Grundstück wird mit Wasser und Strom an das Versorgungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen. Das Fernwärmenetz soll in Durlach künftig ausgebaut werden. Sofern Fernwärme verfügbar und der Anschluss technisch möglich ist, soll die Energieversorgung des Plangebiets mittels Fernwärme erfolgen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist Fernwärme noch nicht verfügbar. Das Planungsgebiet wird im Mischsystem entwässert. Sämtliche Abfälle des Pflegeheims und der Seniorenwohnungen werden an der Blumentorstraße zur Abholung durch die städtische Müllabfuhr bereitgestellt, die Abfälle des Kindergartens an der Pfinztalstraße. Die Freileitungen werden aus stadtbildgestalterischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. 4.7.6 Energiekonzept Da von Seiten der Stadtwerke Karlsruhe die Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme wahrscheinlich nicht rechtzeitig möglich sein wird, kann die Versor- gung durch ein hauseigenes Blockheizkraftwerk (BHKW) erfolgen. 4.8 Gestaltung Im Süden ist ein Gebäudekomplex mit IV Vollgeschossen, Staffelgeschoss und Flachdach geplant, der zum öffentlichen Straßenraum der Blumentorstraße nur mit III Vollgeschossen in Erscheinung tritt. In seiner Höhenentwicklung orientiert VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 13 sich das Gebäude an der westlichen Nachbarbebauung, an die es anschließt um die Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße fortzusetzen. Die großfor- matige Lochfassade zur Blumentorstraße soll durch eine Sockelzone anderer Materialität und durch das Staffelgeschoss vertikal gegliedert werden. Zum In- nenhof (Demenzgarten) hin werden die Fassaden teilweise durch geschosshohe Verglasungen und versetzte geschlossene Flächen geprägt. Der Innenhof wird mit Grünflächen und Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet. Die Dachflächen abzü- glich der Dachterrassen sollen begrünt werden. Der kompakte Kindergarten-Neubau im nördlichen Grundstück ist freistehend geplant. Seine Lochfassade wird von nahezu geschosshohen Fensteröffnungen sowie von abgerundeten Ecken und der umlaufenden Lamellenverkleidung ge- prägt. Geplant sind hier II Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss und Flach- dach. Die Kindergarten-Freiflächen befinden sich südlich des Gebäudes und werden gärtnerisch gestaltet. 4.8.1 Dächer, Dachbegrünung sowie Dachaufbauten Alle Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Zugunsten von Mikroklimatischen Effekten und der Regenwasserretention sind Dächer zu begrünen sofern sie nicht als Dachterrasse genutzt werden. Dachterrassen sind zugunsten des Albedo- Effekts mit hellem Material zu decken. Näheres regelt der VEP. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen. Da al- le Dächer als Flachdächer (Dachneigung < 5°) ausgeführt werden sollen und Aufbauten hier unverhältnismäßig in Erscheinung treten, sind sie abgesehen von Absturzsicherungen (Geländer), Elementen zur Belichtung und Belüftung, tech- nisch notwendigen Aufbauten und solchen zur solaren Energiegewinnung bis 1,5 m Höhe über der Dachfläche unzulässig. Dachaufbauten -ausgenommen Ge- länder von Dachterrassen- sind mindestens um das Maß hinter die Fassaden- ebene zurückzusetzen, in dem sie die Dachfläche überragen, damit sie im öffent- lichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten. 4.8.2 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissio- nen bestimmter Werbeanlagen wird die Verwendung von wechselndem oder be- wegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausgeschlossen. Die Vorschriften entsprechen den bewährten städtischen Festsetzungen für Mischgebiete. 4.8.3 Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung des Plangebiets nicht zu beein- trächtigen, dürfen die Grundstücksflächen in einer 5m tiefen Zone, gemessen von der Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht als Arbeits-, oder Lagerflächen verwendet werden (z.B. Zufahrtsbereich an der südöstlichen Grundstücksgrenze). Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sind die notwendigen Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen wasserdurchlässig auszuführen, soweit technisch oder rechtlich nichts anderes geboten ist. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 14 Für eine städtebaulich-gestalterisch durchgrünte und durchlässige Wirkung des Plangebiets sind als Einfriedungen nur Hecken oder Hecken mit eingezogenem Maschendraht oder Drahtgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1.50 m zulässig. Absturzsicherungen können auch als Geländer oder in massiver Bauweise aus- geführt werden. Abfallbehälterstandplätze sind aus gestalterischen und hygienischen Gründen nur innerhalb der Gebäude oder nur mit begrüntem Sichtschutz zulässig. 4.8.4 Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Standards und den Pla- nungen des Vorhabenträgers. Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Zur Sicherung der ungehinderten Informations-Zugänglichkeit ist pro Gebäude allerdings eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 4.8.5 Niederschlagswasser Die vorliegenden Bodensondierungen vom (IB Orth, Karlsruhe, 2016) zeigen ei- nen Untergrund, der nicht für die Versickerung von Regenwasser geeignet ist. Die dezentrale Versickerung des Regenwassers der Dachflächen kann daher nicht ausgeführt werden. Das anfallende Regenwasser der Dach-, Balkon-, Terrassen- und Wegeflächen wird deshalb in die vorhandene öffentliche Kanalisation eingeleitet. In Abstim- mung mit dem Tiefbauamt wird die maximale einleitbare Regenwassermenge im Zuge des Baugesuchs (Entwässerungsgesuch) festgelegt. Darüber hinaus anfal- lendes Regenwasser wird zurückgehalten (z.B. in einer unterirdischen Retenti- onszisterne). Die Retentionsanlagen halten Niederschläge zurück und geben die- se zeitverzögert an die Kanalisation ab. Die vorliegende Konzeptplanung zeigt im Vergleich zur bestehenden Bebauung eine geringere Versiegelung des Grundstücks. Durch die Begrünung der Flach- dächer (extensive Begrünung mit Abflussbeiwert von 0,5) wird zukünftig sogar ei- ne deutlich geringere Regenwassermenge anfallen, die abgeleitet werden muss. Jahrhundertregen und Schutz vor Überflutung Das Geländeaufmaß zeigt Geländehöhen an der Grenze zur Blumentorstraße von ca. 119,50 m ü. NN. Im nördlichen Grundstücksbereich fällt das Grundstück auf ca. 117,50 m ü. NN ab. Die Blumentorstraße fällt nach Westen auf ca. 118,50 m ü. NN ab. In der Pfinzstraße im Norden liegen die Straßenhöhen auf ca. 117,00 m ü. NN. Bei einem Starkregen ist daher im nördlichen Bereich mit Regen-Anstau zu rech- nen. Im Zuge der Genehmigungsplanung wird daher ein Überflutungsnachweis geführt. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 15 4.9 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.9.1 Grünplanung, Pflanzungen Die Begrünung der nicht überbaubaren Flächen sowie das Anpflanzen von Bäu- men und Sträuchern wird im VEP (siehe Dachaufsichts-/ Außenanlagenplan, Freiflächenplan) geregelt. Die Pflanzliste kann den Hinweisen oder der Legende zum Freiflächenplan im VEP entnommen werden. Für die Retention von Niederschlagswasser und zugunsten des Mikroklimas sind alle Dächer, die nicht als Dachterrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht beträgt mindestens 12 cm. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern nach der Liste in den Hinweisen. Ergänzend zur Dachbegrünung können Aufbauten für Photovoltaik und zur solarthermischen Nutzung zugelas- sen werden, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befes- tigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbe- grünung gehen. 4.9.2 Eingriff in Natur und Landschaft Das Plangebiet wird im Zuge der Neuordnung um ca. 500 m² weniger versiegelt als derzeit durch die Bestandsbebauung. Weitgehend unbebaut bleiben die gärt- nerisch angelegten Flächen des Demenzgartens und die Freiflächen des Kinder- gartens (siehe VEP). Durch die Positionierung der Neubauten ist es erforderlich, sämtliche vorhande- nen Gehölze zu entfernen. Die Neupflanzungen werden in einem gesonderten Freiflächenplan als Bestandteil des VEPs ausgewiesen. Die Planung erfolgt durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro und wird mit dem Gartenbau- amt abgestimmt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest- setzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der durch den Bebau- ungsplan zu erwartende Eingriff gilt deshalb als ausgeglichen. 4.9.3 Artenschutz Da im Bestand keine geeigneten Habitatstrukturen festgestellt wurden, können im Zuge des Eingriffs keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Artenschutz- rechtliche Festsetzungen erübrigen sich. 4.10 Schallschutz Die geplante Bebauung ist insbesondere dem Verkehrslärm von der Blumentor- straße und von der hier verlaufenden Straßenbahntrasse ausgesetzt. Deshalb wurde eine schalltechnische Untersuchung (die Bauingenieure Clemenz & Brand GmbH, Karlsruhe, 2016) erarbeitet. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Aufgrund der vorhandenen Lärmimmissionen auf dem Grundstück müssen Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 16 Aktive Schallschutzmaßnahmen sind grundsätzlich, wenn möglich, den passiven Schallschutzmaßnahmen vorzuziehen. Eine Reduzierung der Schalleinwirkung um ca. 1-2 dB auf die Fassade an der Blumentorstraße ließe sich nur durch Ab- rücken von der Straße nach hinten um ca. 7 Meter bewerkstelligen. Um die Ori- entierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, müsste zusätzlich eine Lärmschutzwand entlang der Blumentorstraße errichtet werden, die bis zur Dachdecke des derzeit geplanten 2. Obergeschossen, d. h. bis in 10 m Höhe, aufragt, um die Fassadenbereiche wirksam abschirmen zu können. Da dies aus städtebaulich-gestalterischer, technischer sowie in finanzieller Weise untragbar wäre, wird von aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen. Aufgrund der Grenzwertüberschreitung in der Nacht und damit ein ungestörter Schlaf möglich ist, wird empfohlen die Fenster von in der Nacht genutzten Auf- enthaltsräumen geschlossen zu halten. Somit müssen an den betroffenen Ge- bäudefassaden (siehe C I 8.) schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden, da die Nachtruhe nicht mit gekippten Fenstern sichergestellt werden kann. Wenn innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der 16.BImSchV unterschritten werden, ist es möglich, auf die festgesetzten Maß- nahmen zu verzichten. Ein solcher Nachweis muss vor Baufreigabe vorliegen. Wird im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vor- liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ent- sprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. 4.11. Klima Mit dem geplanten Blockheizkraftwerk (BHKW) kann durch gleichzeitige Nutzung der erzeugten Elektrizität und (Ab-)Wärme -ggf. durch Verbrennung nachwach- sender Rohstoffe- umweltfreundlich und effizient Energie gewonnen werden. Durch eine leistungsstarke Gebäudeisolierung können Wärmeverluste im Winter und eine zusätzliche Klimatisierung im Sommer vermieden werden. Die Anforde- rungen aus der gültigen EnEV werden erfüllt. Durch die Dachbegrünung steigt die Möglichkeit der Regenwasser-Rückhaltung und positiver klimatischer Effekte (Verdunstungskühle, verminderte Aufheizung). Auch der Albedo-Effekt (möglichst helle Farbgebung der nicht begrünten Dachflächen) kann durch erhöhte Rück- strahlung von Sonnenenergie die Aufheizung des Plangebiets zusätzlich vermin- dern. Durch die gärtnerische Gestaltung der Freiflächen wird eine angemessene Durchgrünung im Gebiet gesichert. Durch die begrünten Bereiche mit Retenti- onspotential für Niederschlagswasser, das vor Ort verdunsten kann, sowie durch die Neupflanzung von Gehölzen kann eine luftreinigende Wirkung erzielt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Neuplanung auch durch die geringere Flä- chenversiegelung zu einer Aufwertung der lokalklimatischen Verhältnisse führen und mit keinerlei negativen klimatischen Auswirkungen zu rechnen ist. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Um- weltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 17 6. Sozialverträglichkeit Mit dem Vorhaben wird dem Bedarf an zentral gelegenen sozialen Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen und für Kinder gleichermaßen nachgekom- men. Die Anlagen werden barrierefrei und auch unter kriminalpräventiven Ge- sichtspunkten konzipiert. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Baugrundstückeca. 0,44 ha95,71% öffentliche Verkehrsflächeca. 0,02 ha4,29% Gesamtca. 0,46 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Geschossfläche (brutto) Gesamtca. 6.722 m² BGF Geschossfläche (brutto) 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.0,45 ha100,00% Bisheri ge Versiegleungca.0,35 ha77,75% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versie gelte Fläche ca.0,35 ha78,19% Hinweise: - Die Gehwegflächen sind bei den Angaben zur Bodenversiegelung enthalten. - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. 8. Kosten Im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallende Kosten übernimmt der Vorha- benträger. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver- trag geregelt. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 18 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für die Entwässerung und die Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Wasserschutzgebiet Der Standort liegt im Wasserschutzgebiet III B Hardtwald. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Grä- ber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 19 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstra- ße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Lan- des zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfall- rechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmate- rial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmateri- al (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25- 8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recycling- material sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministe- riums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25- 8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Boden- material von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35 LBO). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 20 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Artenschutz Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, sind die Abrissarbeiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen. Nach § 39 Satz 1 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, He- cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze grundsätzlich nur im Win- terhalbjahr, d. h. vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden (sog. zeitliches Fäll- und Rodeverbot). Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt gemäß § 39 Absatz Satz 2 Ziffer 4 Bundesnaturschutzge- setz für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss und hierbei keine art- geschützten Tiere, deren Entwicklungsformen oder Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten beeinträchtigt werden (vgl. artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Zum Abriss vorgesehene Gebäude beherbergen oft Tierarten wie z. B. Dohle, Turmfalke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrotschwanz, Haussperling, verschie- dene Fledermausarten oder Rauch- und Mehlschwalben. Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz (vgl. § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Aus Artenschutzgründen sollten Abrissarbeiten daher nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar durchgeführt werden. Bei Abriss im Sommerhalbjahr ist das Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Tierbesatz zu kontrollieren. 12. Dachbegrünung Kräuter ( Anteil 60 % ): Schnittlauch (Allium schoenoprasum), Färber-Kamille (Anthemis tinctoria, Wund- klee (Anthyllis vulneraria), Rundblättr. Glockenblume (Campanula rotundifolia), Schmalblättrige Wiesenflockenblume (Centaurea jacea ssp. ang), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Natternkopf (Echium vulgare), Zypressen-Wolfsmilch (Eu- phorbia cyparissias), Sonnenröschen (Helianthemum nummular), Kleines Ha- bichtskraut (Hieracium pilosella), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Aus- dauernder Lein (Linum perenne), Frühlings-Fingerkraut (Potentilla tabernaemon- ta), Großblütige Brunelle (Prunella grandiflora), Tauben-Skabiose (Scabiosa co- lumbaria), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum al- bum), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Gewöhnlicher Thymian (Thymus pulegioides). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 21 Gräser ( Anteil 40 % ): Zittergras (Briza media), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Silbergras (Corynepho- rus canescans), Harter Schafschwingel (Festuca guestfalica), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 22 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bau- vorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), jeweils einschließlich späte- rer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (IV.) sind im Bereich und auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) aus- schließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung In Verbindung mit der Nutzung für soziale Zwecke kann in untergeordnetem Maß auf maximal 20% der Gesamtnutzfläche zugelassen werden: - Wohnen - Gastronomie und Kioske 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl GRZ, die Geschossflächenzahl GFZ sowie die maximal zulässige Wandhöhe gemäß Festsetzung im zeichnerischen Teil. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 23 3.2 Wandhöhe Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der im zeichnerischen Teil festgesetzten Bezugshöhe über Normalhöhennull BZH und der Oberkante der Flachdach- Attika. Die maximal zulässigen Wandhöhen (WH) für die einzelnen Gebäu- de(teile) sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. Mit Dachaufbauten darf die Höhe der Dachfläche bis max. 1,50 m überschritten werden. 4. Abstandsflächen Ist keine Baulinie festgesetzt, sind Gebäude mit Grenzabständen zu errichten. Zu den untergeordneten Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, zählen auch offene Flucht- und Außentreppen, wenn Sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. 5. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugren- zen und Baulinien bestimmt. Die Baugrenzen und Baulinien dürfen überschritten werden von untergeordneten Bauteilen (z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdach- ungen und Fluchttreppen), wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vor- treten, und von Vorbauten (z.B. Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbau- ten), wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m vortreten. Terrassen -abgesehen von wasserdurchlässig befestigten Freisitzen als Teil der Gartengestaltung- sind nur innerhalb überbaubarer Flächen zulässig. 6. Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen / Carports Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den für überdachte Fahrradabstellplätze festgesetzten Flächen „FST“ zulässig. KFZ-Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb der im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzten Stellplatzflächen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. 7. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind innerhalb und außerhalb überbauba- rer Flächen zulässig. 8. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Anpflanzungen von Laubbäumen auf dem Baugrundstück Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum nachzupflanzen ist. Für alle im Vorha- ben- und Erschließungsplan (VEP), Anlage 1.1 "Übersichtsplan Dachauf- sicht/Außenanlage" ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass mittelkronige Laubbäume zu pflanzen sind. Geringfügige Abweichungen von den eingetrage- nen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) als VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 24 Ausnahme zugelassen werden. Der Stammumfang hat mindestens 18 cm Um- fang zu betragen. Dachbegrünung Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht beträgt mindestens 12 cm. Die Einsaat hat mit einer Auswahl bestehend aus 40% Gräsern und 60% Kräutern nach der Liste in den Hinweisen zu erfolgen. Ergänzend zur Dachbegrünung können Aufbauten für Photovoltaik und zur solarthermischen Nutzung zugelassen werden, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beein- trächtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung führen. Grünflächen Grünflächen gemäß VEP, Anlage 1.1 "Übersichtsplan Dachauf- sicht/Außenanlage", sind vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen und zu pfle- gen. Schotter, Kies oder ähnliches ist unzulässig mit Ausnahme von einem Sandkasten im Kinderspielplatzbereich. 9. Immissionsschutz Das resultierende Schalldämm-Maß der Außenbauteile ist – in Abhängigkeit des Lärmpegelbereiches (siehe u.a. Tabelle) – einzuhalten. Ein äußerer Schall- schutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Anforderungen an die Außenbauteile gemäß DIN 4109 für das Bauvorhaben VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 25 Maßgeblicher Außenlärmpegel tags und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109: VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 26 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 27 An den Gebäudefassaden mit Lärmpegelbereichen ≥ III sind bei schutzbedürfti- gen Räumen nach DIN 4109 zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung gem. DIN 1946-6 Lüftungseinrichtungen einzubauen. Das erforderliche resultie- rende Schalldämm-Maß gem. DIN 4109 muss u. a. zusammen mit der Lüftungs- einrichtung eingehalten werden. Wenn innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der 16.BImSchV unterschritten werden, ist es möglich, auf die festgesetzten Maß- nahmen zu verzichten. Ein solcher Nachweis muss vor Baufreigabe vorliegen. Wird im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vor- liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ent- sprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die die Dachterrassen umgebende Brüstung muss umlaufend mindestens 1,0 m hoch in einer geschlossenen Bauweise erfolgen. Die Kombination aus unter- schiedlichen Bauausführungen (z. B. unterer Brüstungsbereich in Massivbauwei- se, oberer Brüstungsbereich in Glasbauweise) ist zulässig, solange die Ge- schlossenheit der Brüstung garantiert wird. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 28 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dächer Dachterrassen sind mit hellem Material zu decken. Feststehende Überdachun- gen von Dachterrassen –ausgenommen Überstände des Hauptdaches- auf Stüt- zen-/ Balkenkonstruktionen und Gestänge etc. sind unzulässig. Dachdeckungen und Dachinstallationen aus unbeschichtetem Blei und Kupfer sind unzulässig. Dachaufbauten sind nur in Form von Absturzsicherungen (Geländer), Photovolta- ikanlagen, Anlagen zur solarthermischen Nutzung, als Lüftungsanlagen und sonstige technisch notwendige Aufbauten zulässig. Dachaufbauten -ausgenommen Geländer von Dachterrassen- sind mindestens um das Maß hinter die Fassadenebene zurückzuversetzen, in dem sie die Höhe der Dachfläche überschreiten. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, bis zur Brüstungskan- te des 1. Obergeschosses und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur an den Gebäudefassaden und nicht in der Vorgartenzone zu- lässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze 3.1 Unbebaute Flächen Die notwendige Befestigung von unbebauten Flächen ist wasserdurchlässig aus- zuführen, soweit technisch oder rechtlich nichts anderes geboten ist. Dies gilt auch für Feuerwehrzufahrten. 3.2 Einfriedungen Als Einfriedigung sind nur Hecken von maximal 1,50 m Höhe zulässig. In die He- cke kann ein Maschendraht- oder Drahtgitterzaun ohne Geflecht eingezogen werden. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der Gebäude oder mit einem von Rankpflanzen begrünten Sichtschutz zulässig. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 29 4. Abstellplätze für Fahrräder Fahrradabstellplätze sind in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung auf Erdge- schossebene, im Untergeschoss oder als eingehauste und mit Rankpflanzen be- grünte Sammelanlagen nachzuweisen. Nutzungsart Erforderliche Fahrradabstellplätze Betreutes Wohnen, Kinderbetreuung 1 je 10 Wohneinheiten 5 je Gruppe 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 30 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.- u.Weingartener Str.“ von 1974 wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Die Anlage 1 – Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – ist bindender Bestand- teil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vorhaben- und Erschließungsplan Seite 33 Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Karlsruhe, den 24.06.2016 / Fassung vom 25.10.2016 Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan bestehend aus: 1. Übersichtspläne 1.1 Übersichtsplan Dachaufsicht / Außenanlagen 34 1.2 Bestandsplan 35 1.3 Übersichtsplan Erdgeschoss / Außenanlagen 36 2. Grundrisse 2.1 Grundrisse Pflegeheim 37 2.2 Grundrisse KiTa 41 3. Ansichten und Schnitte 42 51 4. Stellplatzberechnung 45 FD II+DG II FD IV+DG IV IV I Dachterrasse FD IV+DG IV Gartenterrasse Dachterrasse Demenzgarten Spielplatz 25 Fahrräder 15 Fahrräder K K P P P 11 Stellplätze R 1 Stellplatz S S S S S P SD III+DG FD III PD II SD II FD I SD II SD II+DG FD I SD I SD I SD II+DG SD II+DG PD I PD II PD II PD II PD I SD III 12.00 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 2.50 4.50 10.24 7.00 12.40 7.40 4.88 5 8.47 21.75 14.95 23.24 8.49 10.04 5 10.49 5 24.60 16.77 3.00 6.98 4.20 9.86 1.94 Rampe N Müll- Aufstellfläche Müllaufstellfläche KiTa Pfinzstraße Gebäude (Grundflächen) 1.981 m² versiegelte Fläche ca. 735 m² sonstige versiegelte Fläche ca. 226 m² Grünfläche ca. 845 m² (siehe Ziffer 8 der Textfestsetzungen) Fußwege LEGENDE Grundstücksgrenze 4.357 m² Baufenster Pflegeheim: 1.840,80 m² KiTa: 577 m² Zufahrten Zugänge Dachbegrünung (siehe Ziffer 8 Stellplätze KiTa = 2 Stpl. Stellplätze Pflegeheim = 4 Stpl. K P Stellplatz Rettungsdienst R Stellplätze Seniorenwohnen = 5 Stpl. S ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHVLHKH=LIIHU der Textfestsetzungen der Textfestsetzungen) WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.1 Übersichtsplan Dachaufsicht\ Außenanlage \\ M 1:500 ENTWURF Seite 34 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 Gebäude (Grundflächen) 1.933 m² versiegelte Fläche ca. 705 m² sonstige versiegelte Fläche ca. 725 m² Grünfläche ca. 490 m² Fußwege LEGENDE Grundstücksgrenze 4.357 m² FD IX+UG FD VIII+UG FD I I FD I+UG FD I FD VIII+UG FD I FD I FD II FD I FD II FD II SD III+DG SD III+DG SD III+DG SD III+DG FD III PD II SD II FD I SD II SD II+DG FD I SD I SD I SD II+DG SD II+DG PD I PD II PD II PD II PD I FD FD FD I SD III FD I N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.2 Bestandsplan \\ M 1:500 Seite 35 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 9.11 12.47 4.88 5 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 21.75 14.95 5.00 25 1.75 7.40 1.70 1.70 10.84 5.00 6.00 5.00 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 4.10 7.00 23.24 8.49 24.60 16.77 6.98 10.25 10.18 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.3 Übersichtsplan Erdgeschoss\ Außenanlage \\ M 1:300 Seite 36 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 1.50 m 1.50 m 12.47 36.70 7.89 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 4.88 5 8.76 21.75 14.95 17.00 11.60 7.00 7.02 5 10.86 1.70 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 5.00 6.00 11.88 9.77 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss GG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 37 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 9.11 12.47 4.88 5 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 21.75 14.95 5.00 25 1.75 7.40 1.70 1.70 10.84 5.00 6.00 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 4.10 7.00 8.49 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss EG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 38 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 1.50 m 1.50 m 21.75 14.95 12.00 12.47 4.88 5 7.40 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 1.70 1.70 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss RG (1.-2.OG) \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 39 BÜRO im 1.OG Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 12.47 4.88 5 7.40 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 3.56 5 10.24 3.84 5 21.75 14.95 33.67 5 11.60 17.87 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss DG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 40 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 8.07 5 17.65 17.00 7.00 5.00 2.65 20.54 21.96 9.77 6.98 24.60 16.77 1.75 5.00 23.24 8.49 24.60 16.77 6.98 10.25 10.18 23.24 24.60 16.77 10.25 10.18 4.00 3.20 3.20 3.20 WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.2 Grundriss EG\1.OG\DG \\ KiTa \\ M 1:250 Seite 41 N Grundriss EG M 1:250 Grundriss 1.OG M 1:250Grundriss DG M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF -Anna- -Leimbach-Haus- EG GG 1.OG 2.OG DG WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 42 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF GG EG 1.OG 2.OG DG 2.75 12.60 7.30 35 3.00 35 3.00 35 3.00 35 35 3.35 3.35 3.35 EG 1.OG 2.OG GG EG 1.OG 2.OG DG 35 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 35 GG EG 1.OG 2.OG DG 13.35 2.75 12.60 7.30 WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 43 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF GG EG 1.OG 2.OG DG WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 44 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF Vorhaben- und Erschließungsplan Seite 45 Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Karlsruhe, den 24.06.2016 / Fassung vom 25.10.2016 4. Stellplatzberechnung Stellplatzbedarf: Pflegeheim >> 90 Betten 1 Stellplatz je 10 Betten = 9 Stellplätze KiTa >> 80 Kinder 1 Stellplatz je 20 Kinder = 4 Stellplätze ÖPNV Bonus 60%: Pflegeheim: 9 x 0,4 = 3,6 ~ 4 Stellplätze KiTa: 4 x 0,4 = 1,6 ~ 2 Stellplätze Seniorenwohnungen >> 10 WE 0,5 Stellplatz je WE = 5 Stellplätze Stellplätze Gesamt = 11
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 34. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 17. Januar 2017 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentor- straße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach, Einleitungs- und Ausle- gungsbeschluss Vorlage: 2016/0806 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorha- benbezogen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe Durlach. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung der Bebauungsplanentwurf es ge- mäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 24.06.2016 in der Fassung vom 25.10.2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Beratung auf. Da gibt es eine Wort- meldung. Stadtrat Cramer (KULT): Ich möchte nur ganz kurz etwas zur Fassade sagen, denn das ist ja der Punkt, der Thema in der Öffentlichkeit in Durlach und auch im Ortschaftsrat war. Ich wollte einfach den Baubürgermeister fragen, inwieweit da noch mit dem Ge- staltungsbeirat, inwieweit mit den Architekten und den Bauherren vielleicht nochmal geschaut werden kann, ob die Fassade dann doch so am Ende gebaut wird, damit alle Durlacher zufrieden sein können. - 2 - Stadtrat Høyem (FDP): Dankeschön, Herr Cramer, Sie haben auch für mich gespro- chen, auch wenn Sie das nicht wissen. Bürgermeister Obert: Es war ja keine, sagen wir mal normale Befassung des Gestal- tungsbeirates. Es war ja so, dass der Gestaltungsbeirat erreicht hat, dass der Bauherr praktisch noch zwei Architekten beauftragt hat. Während in dem Sinne kein konkurrie- rendes Verfahren gemacht wurde, aber zwei Entwürfe vorgelegt wurden und dieser Entwurf dann ausgewählt wurde, ist damit dieses Verfahren eigentlich ausgelutscht. Über die Frage, ob einem die Fassade gefällt oder nicht gefällt, gibt es im Übrigen auch unterschiedliche Auffassungen, aber das ist ein, finde ich, sagen wir mal sehr intensives Verfahren gewesen im Gestaltungsbeirat, das etwas abweicht von dem normalen. Ein quasi konkurrierendes Verfahren war dabei, und der Gestaltungsbeirat hat sich insge- samt mehrfach damit beschäftigt seit März 2015. Ich sehe jetzt keine weitere Verände- rungsmöglichkeit mehr. Der Vorsitzende: Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Damit können wir zur Ab- stimmung kommen über diesen Einleitungs- und Auslegungsbeschluss. Ich bitte um den entsprechenden Knopfdruck - ich stelle einstimmige Zustimmung fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 26. Januar 2017