Unterhaltsvorschuss
| Vorlage: | 2016/0793 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 14.12.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.01.2017
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2016/0793 Unterhaltsvorschuss Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 17.01.2017 20 x 1. Für wie viele Kinder in Karlsruhe wird derzeit ein Unterhaltsvorschuss bezahlt? Bitte aufgeschlüsselt nach Alter der Kinder und Höhe des Vorschusses. 2. Wie hat sich die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss beantragt wird, in den letzten fünf Jahren entwickelt? 3. Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Zahl der Kinder ein, die zukünftig von der Neuregelung profitieren? 4. Welche rechtswirksamen Mittel werden von der Stadtverwaltung angewandt, um den Unterhaltsvorschuss bei der verpflichteten Person zurückzuholen? 5. Wie hoch ist die Rückgriffsquote in Karlsruhe und wie hat sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt? 6. Wie hoch ist im Vergleich die Rückgriffsquote im Landesschnitt Baden-Württemberg und ihn weiteren Großstädten wie Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Heidelberg und Pforzheim? 7. Welche Maßnahmen müssten seitens der Stadtverwaltung durchgeführt werden, um die Rückgriffsquote zukünftig weiter zu erhöhen? Sachstand/Begründung: Trennt sich ein Elternpaar erfüllt das Elternteil, bei dem die minderjährigen unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder leben und von dem es versorgt wird, seine Unterhaltspflicht in Form von Natu- ralunterhalt. Der andere nicht betreuende Elternteil ist grundsätzlich zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes orientiert sich nach der sogenannten Düssel- dorfer Tabelle je nach Altersgruppe des Kindes und Einkommen des Elternteils. Zahlt der unterhalts- pflichtete Elternteil keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (mehr), springt "Vater" Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ein. Er sichert so verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Alleinerziehenden, die für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssten. Der Unterhaltsvorschuss wird zu je 1/3 von Bund, Land und Kommune übernommen. Seite 2 Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss sechs Jahre lang gezahlt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kindes. Die Höhe des Zahlbetrags ist für alle Kinder gleich, unabhängig von dem Einkommen der Eltern. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen. Das Bundeskabinett hat am 16.11.2016 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2017 be- schlossen. So soll die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses erheblich ausgeweitet werden. Ab Be- ginn des nächsten Jahres soll es dann Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes geben. Auch soll der monatliche Betrag erhöht werden. Mit dieser Anfrage soll die derzeitige Situation in Karlsruhe und mögliche Auswirkungen der Neurege- lung, sofern diese in Kraft tritt, erfragt werden. unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch Dr. Rahsan Dogan Bettina Meier-Augenstein Dr. Thomas Müller Karin Wiedemann
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2016/0793 Verantwortlich: Dez. 3 Unterhaltsvorschuss Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 17.01.2017 20 x 1. Für wie viele Kinder in Karlsruhe wird derzeit ein Unterhaltsvorschuss bezahlt? Bitte auf- geschlüsselt nach Alter der Kinder und Höhe des Vorschusses. Derzeit erhalten insgesamt 1.276 Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Von die- sen Kindern befinden sich insgesamt 615 in der ersten Altersstufe (null bis fünf Jahre) und 661 in der zweiten Altersstufe (sechs bis elf Jahre). In der ersten Altersstufe betragen die Leistungen mo- natlich 145,00 Euro, in der zweiten Altersstufe monatlich 194,00 Euro. Unterhaltszahlungen des El- ternteils, bei dem das Kind nicht lebt sowie Waisenbezüge, die wegen des Todes dieses Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden, sind auf diese Leistungen anzurechnen. 2. Wie hat sich die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss beantragt wird, in den letz- ten fünf Jahren entwickelt? Die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, war in den letzten Jahren leicht rückläufig. Dies gilt auch für die Anzahl der Neuanträge. Die Fallzahlen der letzten fünf Jahre erge- ben sich aus der nachfolgenden Tabelle. 2011 2012 2013 2014 2015 Anzahl der Kinder, die insgesamt Un- terhaltsvorschussleistungen erhielten 1.957 1.824 1.807 1.722 1.628 davon Neuzugänge im jeweiligen Jahr 467 416 505 414 410 bereits eingestellte Fälle, in denen je- doch noch Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden 1.856 1.804 1.706 1.636 1.653 3. Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Zahl der Kinder ein, die zukünftig von der Neu- regelung profitieren? Die geplante Neuregelung zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes sieht vor, die Alters- grenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben sowie die Bezugsdauergrenze aufzuheben. Bisher konnte nur für insgesamt maximal sechs Jahre Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden. Die Änderung führt somit zu einer Verdreifachung der Anspruchsdauer. Außerdem würde sich der Un- terhaltsanspruch für Kinder ab 12 Jahren aus der höheren dritten Altersstufe ableiten. Die Zahl der neu anspruchsberechtigten Kinder könnte sich somit nahezu verdreifachen, mindes- tens jedoch verdoppeln. Die Zahlen lassen sich leider nur grob schätzen. Es fehlen hier insbesonde- Seite 2 re Informationen zu den Einkünften der unterhaltsberechtigten Jugendlichen (zum Beispiel Ausbil- dungsentgelte) sowie bezüglich der Alleinerziehenden, ob und wie häufig diese wieder heiraten. 4. Welche rechtswirksamen Mittel werden von der Stadtverwaltung angewandt, um den Unterhaltsvorschuss bei der verpflichteten Person zurückzuholen? Die Unterhaltsansprüche des Unterhaltsvorschussberechtigten gegenüber dem Elternteil, bei dem er nicht lebt, gehen kraft Gesetzes auf das Land über. Die Stadtverwaltung verfolgt diese Ansprü- che zeitnah und mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Soweit der Verpflichtete selbst keine Auskünfte erteilt, werden schnellstmöglich die erforderlichen Auskünfte über Dritte (Arbeitgeber, Krankenkassen, Rententräger, Kontenabrufe beim Bundeszent- ralamt für Steuern und so weiter) eingeholt. Danach wird umgehend ein vollstreckbarer Titel er- wirkt, zum Beispiel durch einen Antrag nach § 249 ff FamFG (vereinfachtes Unterhaltsverfahren) oder über das Mahnverfahren. Die titulierten Forderungen werden zeitnah vollstreckt (zum Beispiel Lohnpfändungen, Konten- pfändungen oder sonstige Pfändungen in das bewegliche Vermögen). Darüber hinaus wird auch von der Möglichkeit der Aufrechnung nach § 48 SGB I gegenüber Sozialleistungsträgern oder eines Aufrechnungsantrages beim Finanzamt bezüglich möglicher Steuerrückerstattungen an den Pflich- tigen Gebrauch gemacht. 5. Wie hoch ist die Rückgriffquote in Karlsruhe und wie hat sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt? Die Rückgriffquote lag zuletzt bei 44,16 Prozent. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Entwicklung der prozentualen Rückgriffquoten der letzten fünf Jahre. 2011 2012 2013 2014 2015 Rückgriffquote in Prozent 24,92 30,00 29,00 37,6 44,16 6. Wie hoch ist im Vergleich die Rückgriffquote im Landesschnitt Baden-Württemberg und in weiteren Großstädten wie Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Heidelberg und Pforzheim? Im Landesdurchschnitt Baden-Württemberg lag die Rückgriffquote zuletzt (2015) bei 33,02 Pro- zent, im Stadtkreis Stuttgart bei 32,18 Prozent, im Stadtkreis Mannheim bei 18,95 Prozent, im Stadtkreis Freiburg bei 24,55 Prozent, im Stadtkreis Heidelberg bei 26,91 Prozent und im Stadtkreis Pforzheim bei 28,07 Prozent. 7. Welche Maßnahmen müssten seitens der Stadtverwaltung durchgeführt werden, um die Rückgriffquote zukünftig weiter zu erhöhen? Die Stadt Karlsruhe hat im Vergleich zu anderen Städten in Baden-Württemberg die höchste Rück- griffquote. Die Einnahmen aus dem Rückgriff stehen zu je 1/3 der Stadt, dem Land und dem Bund zu. Damit die Höhe der bisherigen Rückgriffquote erhalten bleibt, müssen die zur Verfügung gestellten Planstellen in einem angemessenen Verhältnis zu den Fallzahlen stehen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich regelmäßig für ihre verantwortungsvolle Aufgabe weiterbilden.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 34. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 17. Januar 2017 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 19. Punkt 20 der Tagesordnung: Unterhaltsvorschuss Anfrage: CDU Vorlage: 2016/0793 Beschluss: Einverstanden mit Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 20 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 26. Januar 2017