Richtungsbeschluss für eine Änderung der Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft

Vorlage: 2016/0727
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.11.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.11.2016

    TOP: 19

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Richtungsbeschluss Betriebsform AfA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0727 Verantwortlich: Dez.5 Richtungsbeschluss für eine Änderung der Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.11.2016 13 X vorberaten Gemeinderat 22.11.2016 19 x zugestimmt Beschlussantrag Die Stadtverwaltung hat einen ersten Vergleich möglicher Betriebsformen zur Weiterentwick- lung des Amtes für Abfallwirtschaft (AfA) erstellt. Ein städtischer Eigenbetrieb zeigt sich dabei als eine sinnvolle Organisationsform. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Hauptaus- schuss von den Erläuterungen Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Umwandlung der Betriebsform des AfA weiter zu verfolgen. Der Richtungsbeschluss fließt in die aktuelle Suche nach einer Leitung des Amtes für Abfallwirtschaft ein. Der Richtungsbeschluss wird nach der diesbezüglichen Bewertung durch das eingesetzte Interimsmanagement und der Auswahl der neuen AfA-Leitung überprüft und gegebenenfalls zu einem Grundsatzbeschluss dem Gemein- derat zur Entscheidung vorgelegt. Dabei werden vertieft und ergebnisoffen auch weitere Mög- lichkeiten in Betracht gezogen. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein Ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Eine mögliche Änderung der Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft zu einem Eigenbetrieb wird in der Verwaltung bereits seit längerem diskutiert. Im Ausschuss für Umwelt und Gesund- heit fand eine entsprechende Diskussion bereits 2007 statt. Die Verwaltung wurde im Haupt- ausschuss am 12. Juli 2016 beauftragt, die Frage einer Änderung der Betriebsform wieder auf- zugreifen, eingehender und ergebnisoffen zu untersuchen und den städtischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Hierzu sollte ein Richtungsbeschluss zur weiteren Vorbereitung erfol- gen. Dieser wird im Folgenden erläutert. 1. Warum stellt sich die Frage einer Betriebsformänderung? Das Amt für Abfallwirtschaft wurde in den vergangenen Jahren mehrfach zu organisatorischen, konzeptionellen und personellen Fragestellungen beraten, z.B. • stadtinterne Arbeitsgruppe Betriebsform Abfallsammlung (2007) • Organisationsuntersuchung Werkstätten / Winterdienst / Optimierung Fuhrpark- management (Leitmann Unternehmensberatung 2011) • Organisationsuntersuchung (TIM Consult 2014) • Gutachterliche Personalbemessung (Abel und Heimfarth 2014) • Neustrukturierung der Kostenrechnung (PwC 2015) Darüber hinaus haben die Querschnittsämter Personal- und Organisationsamt, Stadtkämmerei, Rechnungsprüfungsamt und Zentraler Juristischer Dienst Optimierungsprojekte angeregt. Zusammen umfasst dies folgende Bereiche: • Personalentwicklung und deren Nachfolgeplanungen • Geschäftsprozessbeschreibung: zu viele Schnittstellen im Amt und nach außen • Zuständigkeiten nach innen und nach außen • Kostenrechnung nach dem verwaltungsorientierten NKHR ausgerichtet, was bei eine nach betrieblichen Gesichtspunkten orientierten Organisationseinheit nicht ausreicht • Berichtswesen und betriebsinternes Controlling • Projektmanagement • Gebührenveranlagung und -kalkulation • Gesamtkonzept IT-Unterstützung • Konzepte für Marketing, Vertrieb, Kommunikation nach innen und nach außen 2. Betriebsformen von Abfallwirtschaftsbetrieben in Baden-Württemberg und bundesweit Hinsichtlich der möglichen Änderung der Betriebsform wurde bei den baden- württembergischen Stadtkreisen und den Landkreisen eine Umfrage durchgeführt. In den neben Karlsruhe acht Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Ulm, Heilbronn, Hei- delberg, Pforzheim und Baden-Baden führen 5 ihre Abfallbetriebe in Form eines Eigenbetriebes. Die Stadt Freiburg organisiert dies in einer GmbH. Lediglich die Städte Pforzheim und Heidel- berg führen die Aufgabenerledigung noch als Regiebetrieb aus. Allerdings werden in Pforzheim auch aktuell Überlegungen angestellt, die Betriebsform in einen Eigenbetrieb oder in eine Kommunalanstalt zu ändern. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Neben den Stadtkreisen sind in Baden-Württemberg auch die Landkreise Abfallentsorgungsträ- ger. Eine vom Landkreistag erst vor kurzem erstellte Übersicht von 30 Landkreisen zeigt, dass 20 aktuell die Betriebsform Eigenbetrieb gewählt haben, 8 in einem Regiebetrieb organisiert sind und nur der Landkreis Ludwigsburg und der Neckar-Odenwald-Kreis führen ihre Abfallwirt- schaftsbetriebe als GmbH. Die Umfrage hat weiterhin ergeben, dass fast alle der 8 Landkreise, die in einem Regiebetrieb organisiert sind, derzeit Überlegungen hinsichtlich ihrer Betriebsform anstellen. Neben der Überführung in einen Eigenbetrieb steht die Umwandlung in eine Kom- munalanstalt im Fokus. Eine vom Verband kommunaler Unternehmen e.V. bundesweit unter ihren Mitgliedern durch- geführte Erhebung kommt zu dem Ergebnis, dass der Regiebetrieb noch bei 16% der Mitglieder die Betriebsform darstellt. Der Eigenbetrieb kommt auf 35%, die in Baden-Württemberg ver- gleichbare Kommunalanstalt kommt auf 13%, der Zweckverband auf 10% und die GmbH auf 26%. Rechtsform der Abfallentsorgung in den Stadtkreisen in BW Regiebetrieb = 3Eigenbetrieb = 5GmbH = 1 Rechtsform der Abfallwirtschaft in den Landkreisen in BW Regiebetrieb = 8Eigenbetrieb = 20GmbH =2 Ergänzende Erläuterungen Seite 4 3. Darstellung der Betriebsformen Amt oder Regiebetrieb Als Amt oder Regiebetrieb wird die Betätigung bezeichnet, die eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts ohne besondere betriebsbezogene Organisation ausübt. Das Amt oder der Regiebetrieb sind Teil der Verwaltung, die Erträge und Aufwendungen werden im Haushalts- plan veranschlagt. Sie sind vollständig in die Kommunalverwaltung integriert und rechtlich, or- ganisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörper- schaft eingegliedert. Sie besitzen keine eigenen Organe und führen keinen eigenen Stellenplan. Mangels Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter der Oberbürgermeister. Die Einfluss- nahme der Kommune ist jederzeit umfassend gewährleistet. Der laufende Betrieb wird regel- mäßig von einer Amtsleitung unter Aufsicht des zuständigen Dezernenten geführt. Städtischer Eigenbetrieb Der Eigenbetrieb ist eine organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mit eigener Betriebssatzung und eigenem Rech- nungswesen versehen auftritt. Er ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Kommune ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verwalten und im Haushaltsplan gesondert auszuweisen, in Form des Wirtschaftsplanes. Im Haushalt der Kommune sind daher nicht die Aufwendungen und Erträge des Eigenbetriebs zu veranschlagen, sondern nur das von dem Eigenbetrieb erwirt- schaftete Jahresergebnis. Der Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsrechts und der Betriebssatzung des Eigenbetriebs von einer Betriebsleitung geführt, die aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Der zuständige Fachdezernent leitet in der Regel den gebildeten Betriebsausschuss. Die Betriebssatzung ergänzt die Gemein- deordnung und das Eigenbetriebsrecht dort, wo es nur Rahmenvorschriften enthält und trifft Regelungen, die der Betriebssatzung vorbehalten sind. Örtliche und betriebliche Besonderheiten Rechtsform der Abfallwirtschaft bundesweit Regiebetrieb 16%Eigenbetrieb 35 %GmbH 26% Kommunalanstalt 13%Zweckverband 10% Ergänzende Erläuterungen Seite 5 sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Die Prüfung obliegt weiterhin dem Rechnungsprü- fungsamt. Kommunalanstalt Mit der selbständigen Kommunalanstalt in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg in 2016 eine neue Organisationsform für die Erfüllung von Aufgaben in die Gemeindeordnung eingeführt und damit die kommunalen Handlungsoptionen erweitert. Im Vergleich zum Eigenbetrieb ist die Kommunalanstalt durch eine weitergehende Selbstständigkeit gekennzeichnet. Insbesondere ist die Kommunalanstalt wie eine GmbH selbst rechtsfähig und damit aus rechtlicher Sicht nicht mehr organisatorisch in die Stadt Karlsruhe eingegliedert. Im Vergleich zu Unternehmen in Privatrechtsform (GmbH) wird durch die öffentlich-rechtliche Form eine engere Bindung an die Kommune bei bestehen- der flexibler Steuerungsmöglichkeit gewährleistet. Die Kommunalanstalt hat das Ziel, den Kommunen eine Rechtsform zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die die wesentlichen Vorteile der öffentlichen Form, wie insbesondere die notwendige kommunale Steuerung gewährleistet, jedoch gleichzeitig unternehmerische Selbstständigkeit verspricht, um so den Trend zur Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform zu begegnen. Der Gemeinderat ist anders als bei Eigenbetrieben kein Organ der Kommunalanstalt. Trotzdem hat er zentrale Steuerungskompetenz. Der Vorstand ist Hauptvertretungsorgan der Kommu- nalanstalt und leitet die Kommunalanstalt in eigener Verantwortung. Dadurch wird der Kom- munalanstalt weitergehende Selbstständigkeiten verliehen. Zweites Organ des Kommunalunternehmens ist der Verwaltungsrat. Anders als im Gesell- schaftsrecht ist der Verwaltungsrat zwingend vorgeschriebenes Organ der Kommunalanstalt. Er fungiert als Bindeglied zwischen der Kommune und der Kommunalanstalt. Er setzt sich aus ei- nem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern zusammen. Die Gemeindeordnung bestimmt den Oberbürgermeister als Verwaltungsratsvorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat bestellt, müssen aber nicht zwangsweise Mitglieder des Gemeinderats sein. Die wichtigste Unterscheidung zur GmbH ist darin zu sehen, dass Kommunalanstalt auch Beam- te beschäftigen kann. Ferner besteht keine Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mit der Gründung einer GmbH verlässt die öffentliche Hand die öffentlich-rechtlichen Organisa- tionsformen und handelt somit privatwirtschaftlich. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im GmbH-Gesetz, der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach Weisung der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Aufsicht führt ein Aufsichtsrat, der in der Regel mit fachkundigen Kommunalvertretern besetzt ist. Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft. Für die Rechnungslegung gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbu- ches über die Buchführung und über Kapitalgesellschaften sowie ergänzend Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz. Die Mitarbeitenden erhalten privatwirtschaftlich orientierte Verträge. Bei Ausgründungen aus öffentlich-rechtlichen Organisationsformen wird in der Regel der bisherige Status der Mitarbeiterschaft übernommen. Steuerrechtlich wird die kommunale GmbH wie ein privates Unternehmen behandelt. Steuerbelastungen können durch den zivilrechtlichen Status- wechsel entstehen, daher ist vorab eine abschließende verbindliche Abstimmung mit den Fi- nanzbehörden anzuraten. Die Prüfungspflicht kann durch eine Ausnahmeregelung des RP Karls- ruhe ggfs. beim örtlichen Rechnungsprüfungsamt verbleiben. Die Rechtsform der GmbH wird oftmals von einer Kommune verwendet, wenn sie sich steuerliche Vorteile verspricht oder die Ergänzende Erläuterungen Seite 6 komplette wirtschaftliche Einheit vollständig nach den Mechanismen der Privatwirtschaft ausge- richtet werden soll. 4. Was kommt in Karlsruhe grundsätzlich in Frage bzw. was scheidet aus? Beim Teilhaushalt 7000 handelt es sich gemäß § 102 IV Ziffer 1GemO um einen Betrieb, zu dem die Stadt gesetzlich verpflichtet ist und daher formal um ein sogenanntes nichtwirtschaftliches Unternehmen. Das derzeitige Amt für Abfallwirtschaft beschäftigt über 450 Mitarbeitende und der Jahresumsatz beträgt über 50 Mio. Euro. In den letzten Jahren ist in der Branche und auch in Baden-Württemberg das Bewusstsein gewachsen, dass Abfallwirtschaftsbetriebe aus betrieb- licher Sicht aufgrund ihrer Betriebsgrößen, ihrer Jahresumsätze und ihrer organisatorischen Ab- läufe einem wirtschaftlichen Unternehmen, trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht gleich zu setzen sind. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus („zum Zweck der verbesserten Betriebsführung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten“) wurden bereits in 1999 der Eigenbetrieb Abfallwirtschafts- betrieb Mannheim und in 2000 der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart gebildet. Beide Ei- genbetriebe sind mit den aktuellen Aufgabenstellungen in Karlsruhe vergleichbar. Die Kommunalanstalt besitzt eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und bedingt dadurch ei- nen Statuswechsel der Mitarbeiterschaft. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass es in Baden- Württemberg noch keine langfristigen Erfahrungen mit der hierzulande neuen Organisations- form gibt, wird diese Betriebsform nicht empfohlen. Bei einer GmbH-Lösung erhalten die Mitarbeitenden grundsätzlich privatwirtschaftlich orientier- te Verträge. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt, so dass die GmbH in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Mit dem Übergang ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr direkte Arbeitsgeberin. Zudem sind diesbezüglich verschiedene Zustimmungen der Mitarbeitenden bzw. des Personalrats zu beachten. Auch unterliegt eine GmbH im Gegensatz zu einem städtischen Eigenbetrieb grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Eigenbetrieb unterliegt dagegen nur mit seinen Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Besteuerung. Die Tätigkeit des bisherigen Amts für Abfallwirtschaft umfasst sowohl hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Straßenreini- gung, Hausmüllentsorgung) als auch privatrechtliche Tätigkeiten (z.B. Verwertung von Elektro- Großgeräten, Betrieb der Holzfeuerungsanlage). Die hoheitlichen Tätigkeiten könnten voraus- sichtlich nicht von der GmbH im eigenen Namen an die Privatkunden erbracht und über Gebüh- renrechnungen an die Privatkunden abgerechnet werden. Hier wäre voraussichtlich eine Beauf- tragung durch die Stadt Karlsruhe notwendig (ggf. auch Verwaltungsvollstreckung durch die Stadt Karlsruhe). Soweit Zuschüsse an die GmbH notwendig werden, stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer- pflichtigkeit der Zuschüsse (§ 2b UStG). Möglicherweise wird dies auch Dienstleistungen der neuen GmbH gegenüber der Stadt Karlsruhe betreffen, welche auch von anderen Privatunter- nehmen angeboten werden (z.B. Reinigung von Grünflächen, Straßenreinigung). Bei einem Eigenbetrieb unterliegt ein Verlustausgleich bzw. Zuschuss hingegen nicht der Umsatzsteuer, da der Eigenbetrieb rechtlich unselbständig ist. Im Bereich der Finanzierung müssten ggf. Darlehen von der neuen GmbH selbst aufgenommen werden. Falls die GmbH nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt, wären Ausfallbürgschaf- ten der Stadt Karlsruhe notwendig, welche ggf. weitere beihilferechtliche Probleme aufwerfen (u.a. Höhe der Bürgschaftsgebühren). Die Zinskonditionen von Darlehen, welche die GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 7 selbst aufnimmt, werden im Vergleich zu aufgenommenen Darlehen der Stadt Karlsruhe vo- raussichtlich schlechter sein (max. 80% Ausfallbürgschaft etc.). Da das Amt für Abfallwirtschaft auch über Grundstücke verfügt, könnte eine Überführung der Grundstücke in die neue GmbH zur Belastung mit Grunderwerbsteuer führen (aktuell: 5% des Verkehrswerts der Grundstücke). Ob eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach der „Konzernklausel“ möglich ist, ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Hier ist insbesondere strittig, ob die Grundstücke sich zuvor im unternehmerischen Bereich (BgA) der Stadt Karlsruhe befunden haben müssen. Um eine Klärung zu erreichen, wäre hier ggf. die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt erforderlich, was zusätzliche Zeit erfordert und weitere Kosten verursachen wird. Bei einem Eigenbetrieb fällt hingegen keine Grunderwerbsteuer an, da kein Rechtsträgerwech- sel vorliegt. Im Übrigen sind die gewünschte Erhöhung der Transparenz und Flexibilisierung auch ohne GmbH erreichbar. Auch ist seitens der Verwaltung keine Kooperation mit anderen Abfallwirtschaftsträgern ge- plant, die einen Zweckverband, eine Kommunalanstalt oder eine GmbH als Betriebsform bekräf- tigen würden. Aus vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung eine Privatisierung in die Betriebsform der GmbH nicht in Betracht gezogen. Was spricht für einen städtischen Eigenbetrieb? Bereits im Rahmen der Bestimmung der optimalen Betriebsform für die Organisation und den Betrieb des „Neues Fußballstadion im Wildpark“ wurden die beiden Organisationsformen Amt (Status quo) und Eigenbetrieb gegenübergestellt. Die damals gefundene Vorteilhaftigkeit des Eigenbetriebs (Transparenz, Bündelung von Planung, Rechnungswesen und Steuerung, weitge- hende Refinanzierung, Aufbau von geschäftsprozessablaufenden Strukturen, steuerliche Vor- teilhaftigkeit) kann im Wesentlichen auch hier bejaht werden. Im Folgenden sind die wesentlichen Entscheidungskriterien für eine Organisationsform aufge- führt und seitens der Verwaltung mit Kennziffern ++ (sehr gut), + (gut) und 0 (nachteilig) be- wertet. Entscheidungskriterium Amt/ Regiebetrieb Städtischer Eigenbetrieb A Kommunale Einflussnahme, Kontrolle (Rechtsgrundlage und Organisationsstruktur) ++ jederzeit und umfassend gewährleis- tet ++ die Weisungs- und Unterrichtungsrechte des Bürgermeisters gegenüber der Be- triebsleitung und die Rolle des Gemein- derats als Entscheidungsorgan des Ei- genbetriebs insbesondere bei dessen existenziellen Fragen bleiben bestehen B Wirtschaftliche Handlungs- spielräume 0 komplexe wirtschaftliche Ausgestal- tung auf Grund der Einbindung in die städtische Teilhaushaltsstruktur (NKHR) mitunter langwierige Entscheidungs- ++ Bündelung der Aufgaben- und Finanz- verantwortung (Erstellung Wirtschafts- plan, Jahresabschluss und Bilanz in einer Hand); wirtschaftliche Flexibilität und Transparenz durch eigenen Wirtschafts- plan, eigene Rechnungslegung und Ergänzende Erläuterungen Seite 8 wege in der Abstimmung somit ein auf abfallwirtschaftliche Be- lange abgestimmtes Controlling, dadurch deutlich bessere wirtschaftliche Steuerung möglich kurze Entscheidungswege innerhalb des Eigenbetriebs C Finanzierung (Haftung und Struktur) + für den Regie- und für den Eigenbe- trieb haftet die Kommune uneinge- schränkt, somit gleiche Konditionen Refinanzierung erfolgt im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips des Gesamthaushaltes, somit keine fi- nanzielle Transparenz gegeben ++ für den Regie- und für den Eigenbetrieb haftet die Kommune uneingeschränkt, somit gleiche Konditionen Refinanzierung erfolgt innerhalb des separierten Eigenbetriebs; durch eine Spartentrennung der Aufgabenbündel und der entsprechenden finanziellen Zuordnung ist Transparenz gegeben D Steuerrechtliche Aspekte + für den Regie- und für den Eigenbe- trieb gelten derzeit die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung + für den Regie- und für den Eigenbetrieb gelten derzeit die gleichen Vorausset- zungen hinsichtlich der steuerrechtli- chen Einordnung E Personalbezogene Kriterien + es gilt der städtische Stellenplan ++ Keine Änderung des personalrechtlichen Status der Mitarbeiterschaft; bei ent- sprechender Ausgestaltung der Be- triebssatzung, eigener Stellenplan Ei- genbetrieb (Teil des Wirtschaftsplanes) F Vergaberechtliche Bindung + Regie- und Eigenbetriebe als Teil der kommunalen Verwaltung gelten als öffentlicher Auftraggeber Es gilt die Vergabedienstanweisung der Stadt Karlsruhe + Regie- und Eigenbetriebe als Teil der kommunalen Verwaltung gelten als öffentlicher Auftraggeber Es gelten grundsätzlich auch die Rege- lungen der Vergabedienstanweisung der Stadt Karlsruhe, es sei denn, in der Betriebssatzung werden abweichende Regelungen (bspw. Zuständigkeiten) getroffen Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Was kann sich vorteilhaft für die bisherige Organisationseinheit ändern? • Betriebsleitung hat größere Eigenverantwortung und größere Flexibilität in der Organisa- tion, im Personalwesen und ggfs. bei entsprechender Festlegung in der Betriebssatzung auch bei den vergaberechtlichen Zuständigkeiten. • Wirtschaftsführung und Rechnungswesen werden durch die für wirtschaftliche Betriebs- form vorgesehene kommunale Rechtsnormen Eigenbetriebsgesetz und Eigenbetriebs- verordnung geregelt; das für eine Kernverwaltung konzipierte Neue Kommunale Haus- haltsrecht gilt nur in seinen grundsätzlichen Festlegungen; insoweit ist eine bestmögli- che Neuausrichtung hinsichtlich internem Rechnungswesen (Kostenrechnung) und ex- ternem Rechnungswesen (weitgehend nach Handelsgesetzbuch) gegeben. • Geschäftsprozesse, Ergebniscontrolling und Steuerung können an die nunmehr gebün- delte Aufgaben- und Finanzverantwortung (Wirtschaftsplan, Bilanz und Jahresabschluss) angepasst werden. Was bleibt gleich? • Status der Mitarbeitenden und damit die Sicherheit des öffentlichen Dienstes. • Einfluss des Gemeinderats bleibt über den gemeinderätlich zu besetzenden Betriebsaus- schuss erhalten; das Weisungs- und Anordnungsrecht verbleibt bei der Verwaltungsspit- ze. • Finanzielle Zuordnungen – der Teilhaushalt 7000 mit den Aufgaben Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst und Werkstatt / Fuhrparkmanagement ist teilweise defi- zitär; das Defizit trägt der allgemeine Haushalt. Im gebührenrelevanten Bereich der Ab- fallwirtschaft stehen die dem Ergebnishaushalt über die Gebühren entfallenden kalkula- torischen Kosten die Wenigerauszahlungen für Investitionen im Finanzhaushalt gegen- über; die dem Eigenbetrieb nunmehr zuzuordnende Deponierücklage kann mit einer ge- ringen Verzinsung als Inneres Darlehen dem Haushalt zur Verfügung gestellt werden. • Steuerpflicht ändert sich zu aktuellem Stand nicht – keine aufwändige Abstimmung mit den Finanzbehörden im Vergleich zur Anstalt oder GmbH. G Rechtsformabhängige Kosten ++ keine Änderung gegenüber Status quo + für den Eigenbetrieb fallen u. a. bei der Gründung Kosten für die Erstellung der Betriebssatzung, der Eröffnungsbilanz etc. an Ergänzende Erläuterungen Seite 10 5. Richtungsbeschluss und weiteres Vorgehen Das Konzept wird in enger Zusammenarbeit durch das Amt für Abfallwirtschaft, die Stadtkäm- merei, das Personal- und Organisationsamt, den Zentralen Juristischen Dienst sowie das Inte- rimsmanagement weiter verfolgt und mit der neuen Stelleninhaberin oder dem neuen Stellen- inhaber der Leitung des Amtes für Abfallwirtschaft abgestimmt. In der Stellenausschreibung für eine neue Leitung wurde darauf hingewiesen, dass Strukturveränderungen, die das Amt für Abfallwirtschaft als öffentlich-rechtlichen Entsorger innerhalb der Abfallwirtschaft langfristig noch besser positionieren, z. B. in der Organisationsform eines Eigenbetriebs, angedacht sind. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Die Stadtverwaltung hat einen ersten Vergleich möglicher Betriebsformen zur Weiterentwick- lung des Amtes für Abfallwirtschaft (AfA) erstellt. Ein städtischer Eigenbetrieb zeigt sich dabei als eine sinnvolle Organisationsform. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Hauptaus- schuss von den Erläuterungen Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Umwandlung der Betriebsform des AfA weiter zu verfolgen. Der Richtungsbeschluss fließt in die aktuelle Suche nach einer Leitung des Amtes für Abfallwirtschaft ein. Der Richtungsbeschluss wird nach der diesbezüglichen Bewertung durch das eingesetzte Interimsmanagement und der Auswahl der neuen AfA-Leitung überprüft und gegebenenfalls zu einem Grundsatzbeschluss dem Gemein- derat zur Entscheidung vorgelegt. Dabei werden vertieft und ergebnisoffen auch weitere Mög- lichkeiten in Betracht gezogen.

  • Protokoll TOP 19
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. November 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 22. Punkt 19 der Tagesordnung: Richtungsbeschluss für eine Änderung der Be- triebsform des Amtes für Abfallwirtschaft Vorlage: 2016/0727 Beschluss: Die Stadtverwaltung hat einen ersten Vergleich möglicher Betriebsformen zur Weiter- entwicklung des Amtes für Abfallwirtschaft (AfA) erstellt. Ein städtischer Eigenbetrieb zeigt sich dabei als eine sinnvolle Organisationsform. Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss von den Erläuterungen Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Umwandlung der Betriebsform des AfA weiter zu verfolgen. Der Rich- tungsbeschluss fließt in die aktuelle Suche nach einer Leitung des Amtes für Abfallwirt- schaft ein. Der Richtungsbeschluss wird nach der diesbezüglichen Bewertung durch das eingesetzte Interimsmanagement und der Auswahl der neuen AfA-Leitung überprüft und gegebenenfalls zu einem Grundsatzbeschluss dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Dabei werden vertieft und ergebnisoffen auch weitere Möglichkeiten in Be- tracht gezogen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf. Sie haben gesehen, wir haben nach der Beratung im Hauptausschuss den Beschlusstext noch ein bisschen dem Diskussionsverlauf angepasst. Stadtrat Maier (CDU): Wir danken der Verwaltung auch für die angesprochene Ergän- zung. Der Vorlage geht ein schon längerer Prozess voraus und sie markiert auch noch lange nicht das Ende dieses Prozesses. Wir freuen uns, dass es jetzt aber mit großen Schritten voran geht in der Diskussion im und um das AfA. Wir hatten im Hauptaus- schuss darum gebeten, dass ergebnisoffen weiter diskutiert werden soll in alle Richtun- gen, was die Betriebsform angeht. Wir erhoffen uns im Besonderen auch vom einge- setzten Interimsmanager gemeinsam mit der Belegschaft des AfA hier noch einige ziel- führende Impulse. Schon heute freuen wir uns darauf, dann eine Entscheidung auch - 2 - über die Betriebsform zu treffen, das dann auf detaillierter Grundlage. Wir sind uns be- wusst, dass wir dann unter Umständen auch daraus wiederum weitere Schlüsse ziehen müssen und ggf. auch weitere Veränderungen herbeiführen müssen. Bis dahin wün- schen wir allen Beteiligten viel Erfolg, viel Kraft bei diesem Kraftakt. Für heute gehen wir mit der Verwaltung mit und stimmen der Vorlage zu. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): In der vorletzten Gemeinderatsitzung bin ich grundsätzlich darauf eingegangen, wie die SPD zu dem Thema AfA als Säule der kommunalen Da- seinsvorsorge steht. Mit der jetzt modifizierten Vorlage kann meine Fraktion letztendlich mitgehen. Es ist uns wichtig, dass es ein ergebnisoffener Prozess ist, wie Kollege Maier es auch schon formuliert hat. Es wird auch deutlich in der Vorlage, dass in der Vergan- genheit viele Analysen gemacht wurden, viele Ideen im Raum standen, aber wenig letztendlich im Sinne einer Prozessoptimierung umgesetzt wurde. Es ist gut, dass jetzt endlich der Weg eingeschlagen wird. Man hat sich für den Weg über das Interimsma- nagement entschieden. Letztendlich nicht der Weg, den wir präferieren, aber wir gehen diesen Weg an diesem Punkt mit. Es wird auch deutlich, dass es verschiedene Betriebs- formen geben kann. Es wird aber auch verdeutlicht, dass es nur – das ist auch die Posi- tion meiner Fraktion – die Möglichkeit gibt, entweder einer Fortführung als Amt oder eben in Form eines Eigenbetriebs mit entsprechenden Einflussmöglichkeiten des Ge- meinderats. In diesem Sinne werden wir der Vorlage zustimmen, wünschen im Sinne von den Ausführungen des Kollegen Maier allen Beteiligten viel Erfolg und hoffen auf eine gute Zukunft der Abfallwirtschaft in unserer Stadt. Stadtrat Honné (GRÜNE): Am Anfang möchte ich ausdrücklich sagen, das AfA ist sehr gut, macht sehr gute Arbeit. Es gibt nur ganz wenige Kritik, die ab und zu mal geäußert wird. Wer arbeitet macht Fehler, aber im Wesentlichen wird da sehr gute Arbeit geleis- tet. Trotzdem gibt es internen Verbesserungsbedarf, da sind wir uns auch alle einig. Heute geht es jetzt um die Rechtsform. Nach allem, was wir gehört haben, sind wir überzeugt davon, dass der Eigenbetreib genau die richtige Rechtsform ist, weil das AfA nun wirkliche kein Amt ist, das irgendwie Bürokratie zu verwalten hätte oder Ähnliches, sondern dort im Wesentlichen eben im Betrieb gearbeitet wird. Der muss einfach flexib- ler sein, als ein Amt, bei dem durchaus auch einmal etwas länger dauern darf. Zudem geht es auch darum, gutes Personal zu finden. Es ist eine ganze Reihe von Führungsstel- len vakant und es ist im Eigenbetreib einfacher gutes Personal zu finden. Nun gab es Bedenken, dass das der erste Schritt sein könnte zu einer GmbH. Das sehen wir nicht so. Wir sind überzeugt davon, dass der Eigenbetreib der endgültige Zustand sein soll. Es gibt auch keine Auswirkungen auf das Personal, wenn man von der obers- ten Führungsebene absieht, aber für die anderen Führungsebenen wird sich nichts än- dern für das Personal. Dann gab es die Befürchtung, dass die Umstellung eine Belastung ist, jetzt in der Zeit, in der manches andere auch umgestellt werden soll. Die Umstellung zum Eigenbetrieb käme gleichzeitig, aber der ist ja erst für 2019 geplant. Da gehen wir davon aus, dass die anderen Umstellungen bis dahin soweit abgeschlossen sind. Man könnte sicherlich auch noch irgendwie ein bisschen verschieben, nicht auf den Sankt- Nimmerleins-Tag, aber vielleicht noch verschieben, wenn es sein muss und wenn es sich irgendwann herausstellt. Das wäre wahrscheinlich auch kein Problem, obwohl wir im Moment dazu keine Notwendigkeit sehen. Zudem treffen wir jetzt auch keine endgülti- ge Entscheidung, sondern es ist nur ein Vorentschluss, der demnächst theoretisch noch - 3 - revidiert werden könnte. Wir sehen es als den richtigen Weg an, dem wir uns gerne anschließen. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Wir alle wissen die Situation im AfA ist nicht einfach bezüg- lich der Amtsführung und der Abteilungsleitung aktuell. Deswegen haben wir jetzt das Interimsmanagement, um da die Situation wieder zu verbessern. Wir sind der Meinung, dass die meisten Probleme im AfA nicht über die Änderung der Organisationsform lös- bar sind und wir nicht die originären Probleme des AfA lösen, wenn wir die Organisati- onsform ändern. Trotzdem, für gewisse organisatorische Dinge ist die Änderung der Organisationsform sehr sinnvoll. Auch wir sind definitiv dafür, dass das AfA in einen Eigenbetrieb umgewandelt werden soll, so wie es hier im Gemeinderat schon seit eini- gen Jahren ein offenes Geheimnis ist, das man das eigentlich anstrebt. Von daher fan- den wir den Richtungsbeschluss, so wie er in den Hauptausschuss ging, eigentlich nicht schlecht. Wir sind mit der Aufweichung des Richtungsbeschlusses jetzt nicht so glück- lich, weil wir definitiv keine GmbH für das AfA wollen. Wir sehen auch, dass die Mitar- beiterschaft aktuell, durch die ganzen Prozesse und teilweise durch Organisationsman- gel und fehlende Kommunikation nach innen und außen, demotiviert und teilweise überlastet ist. Da gibt es im Amt selbst momentan einigen Frust, auch zu Recht. Ich denke, dass jetzt der aufgeweichte Richtungsbeschluss da zu Verunsicherung führen kann. Aber ich denke, es ist auch uns allen klar, dass hier im Gemeinderat die Mehrheit für den Eigenbetrieb steht und nicht für die GmbH. Von daher werden wir dem Rich- tungsbeschluss so zustimmen. Wenn halt die CDU der Aufweichung auch zustimmt, soll es uns recht sein. Ich denke, der CDU sollte auch klar sein, dass die GmbH dadurch nicht kommen wird. Der Vorsitzende: Das entscheiden Mehrheiten. Stadtrat Høyem (FDP): Richtungsbeschluss heißt diese Beschlussvorlage. Das ist wich- tig, weil umso früher die sehr stolze und mit Recht gelobte Abfallwirtschaft die Rich- tung verloren hat und nicht nur in Schwierigkeiten geraten ist, sondern in eine echte Krise. Jemand muss Ross und Reiter nennen. Das tue dann ich. Die Abfallwirtschaft ist seit 2008 in immer schwierigere Probleme geschliddert. Deshalb, Herr Bürgermeister Stapf, wollen wir Ihnen auch gerne am Anfang Ihrer zweiten Amtsperiode helfen, unse- rer Abfallwirtschaft wieder eine Richtung und eine Identität zu geben. Hier ist die Be- triebsform kein Heilmittel. Auch wenn wir offen einen Eigenbetrieb als Möglichkeit se- hen und vielleicht sogar als eine gute Möglichkeit. Aber der Eigenbetrieb ist nicht ein Teppich unter den man die Probleme kehren soll. Egal, wie man die Abfallwirtschaft organisiert, ist der Erfolg abhängig von den Mitarbeitern und dem Betriebsklima. Falls Sie, Herr Bürgermeister Stapf, oder ein neuer Leiter nicht das Vertrauen der Mitarbeiter zurückgewinnen, dann ist jede Betriebsform nur ein bedeutungsloses Schreibtischpro- dukt. Alle Firmen und Organisationen brauchen Arbeitsfreude der Mitarbeiter und Ver- trauen zwischen Leitung und Mitarbeitern und das besonders in einem so bodenständi- gen und kundennahen Betrieb wie dem AfA. Gerade dieses ist im AfA verschwunden. Nicht nur die alarmierende Krankheitsstatistik, die vielen unbesetzten Stellen als Amts- leiter, Abteilungsleiter, Sachgebietsleiter, sondern auch die große Fluktuation auf Lei- tungsebene sprechen leider eine sehr deutliche Sprache. Wenn wir jetzt ehrlich über die zukünftige Richtung sprechen, wäre es vielleicht auch Wert zu überlegen, ob die nicht gebührenrelevanten Bereiche wie Fuhrparkmanagement, Straßenreinigung und Winter- - 4 - dienst vielleicht wie in anderen Städten von anderen Fachämtern wahrgenommen wer- den können. Wir müssen wahrscheinlich auch sehr ernst über Gebührendifferenzierung diskutieren. Aber heute geht es um die Richtung. Dieser Richtungsbeschluss muss im Zusammenhang mit dem Interimsmanagement und der zukünftigen Leitung überlegt werden. Eine kompetente neue Leitung, die wirklich das Vertrauen der Mitarbeiter zu- rückgewinnt, finden wir nicht, falls wir ihn oder sie in ein starres Korsett einsperren und die kreativen Ideen im Voraus töten. Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, für diese wichtige Entscheidung brauchen wir als Stadträte noch mehr Informationen, denke ich. Was denkt beispielsweise – und ich sage das ganz ernst – unser Rechnungsprüfungsamt über dieses? Ein so wichtiges The- ma für unsere Stadt. Herr Stapf und alle Mitarbeiter in der Abfallwirtschaft, Sie haben unsere volle Unterstützung wenn wir zusammen, ehrlich die Probleme erkennen und anpacken. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Herr Bürgermeister Stapf, auch wir hätten da noch ein, zwei Fragen. Aus unserer Sicht gibt es ein Spannungsfeld im Amt für Abfallwirtschaft. Auf der einen Seite gibt es Arbeitnehmer, die eingeschränkte Fähigkeiten haben, die dort gut aufgehoben sind, und das soll auch so bleiben, weil wir wollen ja, dass sie Ar- beit haben. Auf der anderen Seite wollen wir natürlich, dass das Amt für Abfallwirt- schaft möglichst effizient arbeitet. Wir haben also ein gewisses Spannungsfeld. Wie kann jetzt dieser Organisationswandel dazu beitragen, dass der erste Punkt erhalten bleibt und dass trotzdem eine Effizienzsteigerung stattfinden kann? Das ist die eine Fra- ge. Die zweite Frage ist, wie muss man sich das dann vorstellen, wird dieses Amt deut- lich eigenständiger sein? Inwieweit werden Sie als Bürgermeister Einfluss ausüben kön- nen? Wird das stärker sein als bisher oder weniger? Wer sonst wird die Arbeit dieser neuen Unternehmungsform überwachen und kontrollieren? Das wären die Fragen, die wir hätten. Vielen Dank dafür. Der Vorsitzende: Da genau die Beantwortung dieser Fragen von dem Vergleich der verschiedenen möglichen Unternehmensformen abhängt, würde ich die gerne in den Fragenkatalog aufnehmen, den wir dann bei der Aufarbeitung der Vergleiche Ihnen entsprechend präsentieren und dann auch dezidiert beantworten. Stadtrat Kalmbach (GfK): Wir haben eine große Aufgabe und die bedeutet, eine Füh- rungspersönlichkeit zu bekommen, die an der Spitze so etwas ändern kann, die verant- wortlich Führen kann. Die Person bekommen wir bei einem Amt auf jeden Fall nicht, d. h. es gibt nur die Form der GmbH oder es gibt einen Eigenbetrieb. Eine GmbH wollen wir nicht, weil wir haben schon genug davon, wo wir nicht reingucken können. Deswe- gen ist ein Eigenbetrieb aus unserer Sicht genau die richtige Betriebsform, um eine ver- antwortliche Person zu finden. Der Vorsitzende: Jetzt kommen wir zur Abstimmung – einstimmiges Ergebnis. - 5 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Dezember 2016