Grillplatzordnung für städtische Grillplätze

Vorlage: 2016/0717
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.11.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Forstamt
Erwähnte Stadtteile: Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Benutzungsordnung für städtische Grillplätze
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0717 Verantwortlich: Dez.5 Grillplatzordnung für städtische Grillplätze Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 15.02.2017 1 x vorberaten Hauptausschuss 07.03.2017 14 x vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 8 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss dem Erlass einer Polizeiverordnung für öffentliche Grillplätze auf städtischer Gemarkung (Grillplatzordnung) durch den Oberbürgermeister zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein X ja durchgeführt am 15.02.2017 (OR Stupferich) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Im Stadtgebiet gibt es insgesamt sechs öffentliche Grillplätze (Rennwiese, Oberwaldsee, Zünd- hütle, Park-and-Ride-Parkplatz / BAB A8 Karlsbad, Friedrichstaler Allee und Grillplatz Lager, Anlage 2), die der Erholung und der Durchführung von privaten Feiern dienen. Erfahrungen von Ordnungs- und Bürgeramt und Forstamt aus den letzten Jahren in der Betreuung und Beauf- sichtigung der städtischen öffentlichen Grillplätze haben gezeigt, dass die vorhandenen Regelungen aus dem Polizei- und Waldgesetz sowie den vorhandenen städtischen Rechtsver- ordnungen nicht ausreichend sind, um gegen die nicht ordnungsgemäße Benutzung der Grillplätze, insbesondere im Hinblick auf Lärm, vorzugehen. Der Oberbürgermeister beabsichtigt daher, eine Grillplatzordnung für die öffentlichen Grillplät- ze auf städtischer Gemarkung zu erlassen, die Benutzungsregelungen festlegt. Aufsichtsperso- nen haben das Recht, Personen, die gegen die Grillplatzordnung verstoßen, vom Grillplatz zu verweisen. Außerdem kann ein Bußgeld bei Verstoß gegen die Grillplatzordnung erhoben werden. Der Gemeinderat wird gebeten, dem Erlass der Polizeiverordnung für öffentliche Grillplätze auf städtischer Gemarkung (Grillplatzordnung, Anlage 1) durch den Oberbürgermeister zuzustim- men. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss dem Erlass einer Polizeiverordnung für öffentliche Grillplätze auf städtischer Gemarkung (Grillplatzordnung) durch den Oberbürgermeister zu.

  • Anlage 2 zu TOP Benutzungsordnung für städtische Grillplätze
    Extrahierter Text

  • Anlage 1 zu TOP Benutzungsordnung für städtische Grillplätze
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zu TOP Grillplatzordnung für städtische Grillplätze „Polizeiverordnung für die auf städtischer Gemarkung befindlichen öffentlichen Grillplätze Rennwiese, Oberwaldsee, Zündhütle, Park and Ride Platz / BAB A8 Karls- bad, Friedrichstaler Allee und Grillplatz Lager (Grillplatzordnung)“ Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeige- setzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2016 (GBl. S. 569), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderats folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1 Zweckbestimmung Die öffentlichen Grillplätze (s. beiliegender Plan, der Bestandteil dieser Benutzungs- ordnung ist)  Rennwiese  Oberwaldsee  Zündhütle  Park and Ride Platz / BAB A8 Karlsbad  Friedrichstaler Allee  Grillplatz Lager dienen der Erholung und Durchführung von privaten Feiern. Eine kommerzielle Nut- zung ist nicht gestattet. § 2 Geltungsbereich 1) Diese Grillplatzordnung gilt für die oben genannten Karlsruher Grillplätze. 2) Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich auf dem Grillplatz aufhalten. Mit der Benutzung der Grillplätze erkennen die Benutzerinnen und Benutzer und Mitwir- kenden die Bestimmungen dieser Grillplatzordnung und die damit verbundenen - 2 - Verpflichtungen ausdrücklich an. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Grillplatzordnung nicht bekannt war. § 3 Verwaltung, Aufsicht Die Grillplätze werden von der Stadt Karlsruhe verwaltet. Die Aufsicht und Überwa- chung fallen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters beziehungsweise der von ihm beauftragten Personen (Ordnungs- und Bürgeramt, Forstamt, Ortsverwaltung Stupferich, Gartenbauamt). Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unbe- rührt. Außerdem kann vom Hausrecht des Eigentümers (Stadt Karlsruhe, Land Ba- den-Württemberg - ForstBW -) Gebrauch gemacht und eine Feier bei Verstößen ge- gen diese Grillplatzordnung sofort beendet werden. § 4 Benutzungsregelungen 1. Der Grillplatz und seine Einrichtungen sind sauber zu halten. 2. Das Grillen ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 2.1 Es darf nur in den eingerichteten Feuerstellen sowie auf mitgebrachten Holzkohle- und Gasgrills gegrillt werden. Bei Verwendung eines Ein- weggrills ist ein Abstand von mindestens 30 cm zum Boden einzuhal- ten. Einweggrills dürfen nicht auf vorhandener Möblierung aufgestellt werden. 2.2 Das Anlegen von Grillstellen außerhalb vorhandener Feuerstellen sowie offene Lagerfeuer sind nicht gestattet. 2.3 Das Grillfeuer ist dauernd so unter Kontrolle zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entstehen kann. Das Anzünden und Unterhalten von Feuer ist nur zum Grillen erlaubt und ist unbedingt auf diesen Bedarf ab- zustimmen. Die Feuerstellen dürfen nur mit Holzkohle und trockenem Holz befeuert werden. - 3 - 3. Vor Verlassen des Grillplatzes ist das Grillfeuer vollständig zu löschen. Für eventuell entstehende Brände sind die Benutzerinnen und die Benutzer ver- antwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass am Grillplatz kein Feuerlöscher vorhanden ist. Die Benutzerinnen und Benutzer haben daher für ausreichen- den Brandschutz selbst zu sorgen und sind für diesen grundsätzlich verant- wortlich. 4. Die Benutzung von Stromaggregaten, das Musizieren mittels verstärkerunter- stützter Instrumente, das Abspielen von Musik mit Lautsprechern / Verstär- kern sind nicht gestattet. 5. Folgende Benutzungszeiten sind zu beachten:  Täglich 9 Uhr bis 23 Uhr.  Ab 22 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe einzuhalten. 6. Es ist verboten, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines Anderen zu schädigen (unzulässiger Lärm). 7. Abfälle und Unrat sind in den ausgestellten Behältnissen zu entsorgen oder wieder mitzunehmen. Eine Verunreinigung kann die Stadt auf Kosten der Be- nutzerinnen und der Benutzer beseitigen lassen. Letzteres gilt auch für Verun- reinigungen, die die Benutzerin oder der Benutzer nicht gemäß § 5 Abs. 1 gemeldet hat. 8. Verboten ist  das Befahren des Grillplatzes mit Fahrzeugen aller Art sowie das Ab- stellen der Fahrzeuge innerhalb der Anlage,  das Zelten / Campieren und Übernachten auf der Anlage,  das Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober. - 4 - § 5 Haftung 1. Die Stadt überlässt der Benutzerin oder dem Benutzer den Grillplatz zur un- entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in dem er sich jeweils befindet. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, vorgefundene Schäden oder Verunreinigungen und während der Benutzung entstehende Schäden unver- züglich an die Stadt (Tel.-Nr. 115 bzw. nach 18 Uhr Tel.-Nr. 133-7353) zu melden. Wird ein vorgefundener Schaden oder eine Verunreinigung nicht un- verzüglich, d. h. zu Beginn der Benutzung gemeldet, wird davon ausgegan- gen, dass die Benutzerin oder der Benutzer den Grillplatz als einwandfrei ak- zeptiert. Sie oder er haftet in diesem Fall für die Beseitigung des Schadens und der Verunreinigung. 2. Die Benutzerin oder der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die sich für sie oder ihn und die weiteren Benutze- rinnen oder Benutzer oder Dritte aus der Benutzung des Grillplatzes ergeben. Die Benutzerin oder der Benutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inan- spruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber der Stadt und deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern. Dies gilt nicht, wenn die Stadt einen Personenschaden zumindest grob fahrlässig ver- ursacht hat. § 6 Außergewöhnliche Ereignisse Bei wetterbedingten Gefahren, insbesondere bei Brandgefahr durch extreme Tro- ckenheit oder bei Sturmvorhersagen kann die Stadt Karlsruhe eine Nutzung auch ganz kurzfristig untersagen oder begonnene Nutzungen beenden. Schadensersatz- ansprüche bestehen ausdrücklich nicht. - 5 - § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 2.2 außerhalb vorhandener Feuerstellen Grillstellen anlegt oder ein offenes Lagerfeuer errichtet, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Ziffer 2.3 Feuer nicht nur zum Grillen anzündet oder unter- hält beziehungsweise Feuerstellen mit anderen Brennmitteln als mit Holzkohle oder trockenem Holz befeuert, 3. entgegen § 4 Abs. 3 das Grillfeuer vor Verlassen des Grillplatzes nicht vollständig löscht, 4. entgegen § 4 Abs. 4 Stromaggregate benutzt, mittels verstärkerunterstützter Instrumente musiziert, Musik mit Lautsprechern oder Verstärkern abspielt, 5. entgegen § 4 Abs. 5 die Benutzungszeiten und / oder die allgemeine Nachtruhe nicht einhält, 6. entgegen § 4 Abs. 6 unzulässigen Lärm verursacht, 7. entgegen § 4 Abs. 7 Abfälle und Unrat nicht in den aufgestellten Behältnissen entsorgt oder nicht wieder mitnimmt, 8. entgegen § 4 Abs. 8 den Grillplatz mit Fahrzeugen aller Art befährt oder Fahr- zeuge innerhalb der Anlage abstellt oder auf der Anlage zeltet, campiert oder übernachtet, 9. entgegen § 4 Abs. 8 im Wald raucht. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 7 dieser Rechtsverordnung können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahn- det werden. § 8 Inkrafttreten Diese Grillplatzordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

  • Protokoll TOP 8
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 8 der Tagesordnung: Grillplatzordnung für städtische Grillplätze Vorlage: 2016/0717 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss dem Erlass einer Polizeiverordnung für öffentliche Grillplätze auf städtischer Gemarkung (Grillplatzordnung) durch den Oberbürgermeister zu. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus- schuss: Ich bitte um Abstimmung. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 4. April 2017