Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2016/0716
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.11.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.11.2016

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Auslegungsbeschluss Eggensteiner
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0716 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Knielingen Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.11.2016 8 X zugestimmt Beschlussantrag Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Sei- te 4). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 2,25 ha liegt nördlich der Egon-Eiermann-Allee und westlich der Sudetenstraße. Es handelt sich um eine Teilfläche des am 11. September 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“. Bereits dieser derzeit noch dort gültige Bebauungsplan setzt in diesem Bereich für die östliche Teilfläche Mischgebiet und für die westliche Teilfläche Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche fest. Diese Nutzungsartfestsetzungen sollen in ihren Grundzügen erhalten bleiben, in ihrem Nutzungs- spektrum jedoch etwas modifiziert werden, um dem dringenden Bedarf an Wohnungen stärker gerecht werden zu können. So kann beispielsweise das derzeit festgesetzte Punkthaus Ecke Sudetenstraße und Egon-Eiermann-Allee aufgrund seiner Abmessungen und Kubatur bevorzugt als gewerblich genutztes Gebäude (z. B. Büronutzung) realisiert werden. Mit den neuen Festset- zungen zum Baubereich und zur Kubatur wird die Nutzung stärker auf eine Wohnnutzung aus- gerichtet. Auch die städtebauliche Anordnung der Gebäude wird den geänderten Bedingungen angepasst und die bisherige Platzfläche an der Kreuzung Sudetenstraße mit der Egon-Eiermann-Allee ver- kleinert. Dies wird seitens der Stadtplanung wegen der dort eingeschränkten Aufenthaltsquali- tät und der großen Anzahl von weiteren Quartiersplätzen im Gebiet als sinnvoll erachtet. Die Festsetzungen für das Sondergebiet (Casino-Gebäude) bleiben unverändert. Um dem gro- ßen Bedarf an Kindertagesplätzen gerecht zu werden, wird auf dem als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich zukünftig sowohl Schule als auch Kinderbetreuung zulässig sein. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung entspricht mit einer GRZ von 0,4 im Sondergebiet und 0,6 im Mischgebiet den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Lediglich zur Deckung des Stellplatzbedarfs wird im Mischgebiet eine Unterbauung der Grundstücke für eine Tiefgarage bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen. Als Ausgleich wird festgesetzt, dass die Dächer von Tief- garagen, soweit sie nicht überbaut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Festsetzung von differenzierten Mindestsubstrathöhen für die Überdeckung der Tief- garagendecken wird gewährleistet, dass die geplanten Pflanzungen sich artgemäß entwickeln können. Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächen im Plangebiet wird ferner festge- setzt, dass auch die Dachflächen zu begrünen sind, wobei hier ebenfalls eine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Die Begrünung dient gleichzeitig der Rückhaltung des in diesem Bereich anfallenden Regenwassers. Das Plangebiet wird stark durch Lärmimmissionen beaufschlagt, die im Wesentlichen vom Ver- kehr aber auch vom angrenzenden Gewerbe sowie der nordwestlich gelegenen militärischen Nutzung herrühren und die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten. Das für die Ur- sprungsplanung aus dem Jahre 2009 vorliegende Lärmgutachten war an die nun angestrebte städtebauliche Veränderung anzupassen und zu überarbeiten. Insbesondere die starke Ver- kehrslärmbelastung im Gebiet machen nach gutachterlicher Einschätzung Schallschutzmaß- nahmen erforderlich. Aktive Maßnahmen wie der Bau einer Lärmschutzwand sind aus städte- baulichen Gründen dort nicht erwünscht und wären angesichts der zugelassenen Gebäudehö- hen gerade in den oberen Geschossen wenig effektiv. In den Bebauungsplan wurden deshalb Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden aufgenommen, die si- cherstellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dort erreicht werden und auch die Wohnnutzung in diesem Mischgebiet ausreichend geschützt wird. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 II. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Konversionsgebiets der amerikanischen Streitkräfte, das mit dem eingangs bereits erwähnten großflächigen Bebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ im Jahre 2009 überplant wurde. Die nun angestrebte weitere Entwicklung mit verstärkter Wohnnutzung erfüllt die Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Verfahrens unter erleichterten Vo- raussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 15. Mai 2013 im Saal des ehemaligen Casinos in der Egon- Eiermann-Allee 8 statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äu- ßern. So wurde die Verkleinerung des Platzes Ecke Sudetenstraße und Egon-Eiermann-Allee und die geänderte Zufahrt zum Casino angesprochen. Die Stadtplanung erläuterte hierzu, dass der Platz in seiner ursprünglichen Größe angesichts des bereits vielfältigen Angebots im Einkaufs- zentrum sich eher zu einem Platz ohne Aufenthaltsfunktion entwickeln würde, so dass eine Verkleinerung zugunsten ergänzender Nutzungen wohl eher dem Bedürfnis der Bewohner ent- sprechen dürfte. Die Zufahrtssituation zu den rückwärtigen Stellplätzen beim Casino wird sich mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Wohnnutzung mit der Überplanung des Ge- biets eher verbessern, da die Zufahrt nun nicht mehr zwischen zwei Gebäuden mit Wohnungen, sondern zwischen der denkmalgeschützten amerikanischen Kirche und einem Gebäude mit Wohnnutzung durchgeleitet wird. Eine alternative Zufahrt über den Parkplatz des Einkaufszent- rums ist aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht möglich und würde auch in eine mit Bäumen bestandene Grünfläche eingreifen. Im Übrigen kamen seitens der Öffentlichkeit nur noch all- gemeine oder den zeitlichen Ablauf von Planungen betreffende Fragestellungen auf, die keiner Abwägung bedürfen. Zur Planung wurden außerdem die Träger öffentlicher Belange, die in ihrer Zuständigkeit von der Planung berührt sein könnten, gehört. Der BUND begrüßt grundsätzlich die weitere Schaffung von Wohnraum, regt jedoch die Verbes- serung der Radwegeverbindung zum Einkaufszentrum an. Er schlägt hierzu vor, das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zwischen Brauhaus/amerikanischer Kirche und dem Einkaufszent- rum auch auf den Radverkehr auszudehnen. Der Bebauungsplanentwurf sieht dort neben dem genannten Gehrecht auch ein Fahrrecht vor, das allerdings auf die Notdienste bzw. die Ver- und Entsorgungsträger begrenzt ist. Bei den hierfür in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um Privateigentum. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht sollte nur erfolgen, soweit dies auch zwingend erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass das Einkaufszentrum auf gut ausgebau- ten Straßen mit geringen Umwegen erreichbar ist, erscheint die zusätzliche Inanspruchnahme privater Flächen für den Radverkehr nicht gerechtfertigt. Des Weiteren spricht sich der BUND für die Begrünung privater Grünflächen und den Erhalt des großen Ahornbaums bei der amerikanischen Kirche aus. Eine ausreichende Begrünung der Grünflächen ist aus Sicht der Verwaltung jedoch gewährleistet. Zum einen sieht die Landesbau- ordnung eine Pflicht zur Begrünung nicht überbauter Flächen vor und zum anderen enthält der Bebauungsplanentwurf zahlreiche Festsetzungen, die Tiefgaragenbegrünungen und Baum- pflanzungen vorsehen. Ein Erhalt des Ahornbaumes ist auf längere Sicht nicht möglich, da der Baum aus fachlicher Sicht des Gartenbauamtes leider abgängig ist. Es ist aber nicht vorgesehen, Ergänzende Erläuterungen Seite 4 diesen Baum ohne besondere Notwendigkeit beseitigen zu wollen, gleichwohl wird er im Be- bauungsplan als langfristig entfallend dargestellt. Einer weiteren Anregung des BUND, bei Baumpflanzungen einheimische Arten zu bevorzugen, ist bereits in den Artenempfehlungen unter Ziffer 11 der Hinweise Rechnung getragen und auch der Vorschlag die Grünflächen westlich des Brauhauses als extensive Wiese zu pflegen, wird seitens des Gartenbauamtes durch ein entsprechendes Mahdregime (drei bis fünf Schnitte pro Jahr) gewährleistet. Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde vorgetragen, dass es sich bei der ehemaligen ameri- kanischen Kirche um eine Militärkirche handelt, die - wie das Casino auch - ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz darstellt. Beide Gebäude sind dauerhaft zu erhalten. Im Bebauungsplan werden die beiden Gebäude deshalb auch als Anlagen, die dem Denkmal- schutz unterliegen, nachrichtlich übernommen und dargestellt. Dies ist ausreichend, da beide Gebäude bereits Kraft Gesetzes geschützt sind. Beim Casino bilden entsprechende Baugrenzen das Bestandsgebäude ab. Im Bereich der ehemaligen amerikanischen Kirche ist die Stadtpla- nung jedoch der Auffassung, dass aus städtebaulichen Gründen bei einem etwaigem Abbruch der Kirche - was eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung voraussetzen würde - an dieser Stelle ein Baukörper in anderer Ausformung errichtet werden sollte, um auch dort das ange- strebten Ziel einer Mischgebietsnutzung mit anteiliger Wohnnutzung verwirklichen zu können. Im Übrigen wurden von den Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen oder Einwände vorgetragen, die keine Berücksichtigung in der Planung gefunden hätten oder mit denen sich der Gemeinderat abwägend auseinandersetzen müsste. Auf die Synopse in Anlage 1 wird hin- gewiesen, in der die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einer Stellungnahme der Stadtplanung gegenübergestellt sind. III. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebau- ungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 5. Juli 2013 in der Fas- sung vom 26. Oktober 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeister noch in den Bebau- ungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs wiederholen.

  • Synopse Eggensteiner 1.Änd
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußerten Anre- gungen (Zeitraum 11. April 2016 - 20. Mai 2016) Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung BUND 3.6.2016 Wir begrüßen es, dass der Bebauungsplan so geändert wurde, dass vor allem eine Wohn- nutzung realisiert wird. Wir hoffen, dass in diesem Zusammenhang nun endlich die Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 zügig verwirklicht wird. Radwege: Leider ist unser Anliegen aus un- serer Stellungnahme vom August 2013 nicht berücksichtigt worden, für die Kunden, die aus Knielingen mit dem Rad zum Einkaufs- zentrum kommen, eine gute Radwegever- bindung herzustellen. Durch die Bebauung nördlich der Egon-Eiermann-Allee entfällt der bisherige provisorische Weg, so dass für die Radfahrer eine Verschlechterung der Er- reichbarkeit eintritt. Da die meisten Kunden des Einkaufszentrums aus Knie-lingen west- lich der Sudetenstraße wohnen, muss hier ein Ersatz geschaffen werden. Dies wäre ohne zusätzliche Kosten leicht möglich, in- dem die mit Gehrecht zu belastende Flä-che zwischen Brauhaus / amerikanischer Kirche und dem Einkaufszentrum für Radfahrer freigegeben wird. Private Grünflächen: Die Vorgabe der gärt- nerischen Gestaltung sollte so konkretisiert werden, dass eine flächenhafte Auffüllung mit Steinen nicht zulässig ist. Dieser Unfug ist nachteilig für das Kleinklima und den Ar- tenschutz. Das Planfeststellungsverfahren wurde durch die Verkehrsbetriebe inzwischen in die Wege geleitet. Die angesprochene Wegefläche befindet sich innerhalb eines Privatgrundstückes. Hier ist es aufgrund der Wohnbaunutzung weder gebo- ten noch sinnvoll einen öffentlichen Radweg durchzuführen. Für die Radfahrer bedeutet es keine Verschlechterung, auch keinen unzu- mutbaren Umweg, anstatt eines „Trampel- pfades“ entlang gut ausgebauter Straßen das Einkaufszentrum zu erreichen. Ein Radweg über ein privates Grundstück zu führen ist im Hinblick auf die erforderliche Verkehrssiche- rungspflicht dem Eigentümer des Grundstü- ckes nicht zumutbar. Die Festsetzungen wurden insgesamt überar- beitet und lauten bezüglich der Begrünung des Innenbereiches nun wie folgt: Im gesam- ten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgara- gendächer, die nicht überbaut bzw. für Er- schließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/3 dieser Flächen sind mit Sträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodende- ckern zu begrünen. Die Begrünung der - 2 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung Erhalt vorhandener Bäume: Es ist erfreulich, dass alle drei Laubbäume südlich des Ein- kaufszentrums erhalten bleiben. Leider soll der große Ahorn neben der amerikanischen Kirche entfernt werden. Auch wenn er in der Tat sehr nahe am Gebäude steht, bitten wir zu prüfen, ob er nicht erhalten werden kann. Laut Planzeichnung sollen die neu zu pflanzenden Bäume ja im gleichen Abstand zur Kirche stehen, so dass sich uns nicht er- schließt, warum dieser Baum gefällt werden sollte. Bei den Detektorbegängen wurde an den Bäumen bei der Kirche zeitweise eine starke Jagdaktivität von Zwergfledermäusen festgestellt. Es liegt auf der Hand, dass der Ersatz durch einen jungen Baum den Verlust der Nahrungsquelle durch eine evtl. Fällung des älteren Baumes auf viele Jahre hinweg nicht ausgleichen kann. Auch wenn durch die Dachbegrünungen und das Pflanzen von Bäumen der Eingriff minimiert wird, entfallen Nahrungsmöglich- keiten für Insekten und Jagdhabitate für Fle- dermäuse und Vögel. Bei den planungsrechtlichen Festsetzungen gibt es allerdings keine Vorgabe, einheimische Baum- und Straucharten zu verwenden, die langfristig einen Ausgleich schaffen könnten; dies findet sich nur unter den Hinweisen als Empfehlung. Dies sollte entsprechend geändert werden. Die Grünfläche westlich des Brauhauses ist als extensive Wiese zu pflegen, damit sich Blühpflanzen mit ihrem Nahrungsangebot für Insekten entwickeln können. Grünflächen wird im Baugenehmigungs- verfahren geregelt. Der angesprochene große Ahorn ist nach wiederholter Kontrolle durch das Gartenbau- amt abgängig, so dass aus fachlicher Sicht eine Erhaltung nicht mehr gegeben ist. Daher erfolgte nun im überarbeiteten Planentwurf die Kennzeichnung als entfallender Baum und die Festsetzung eines neu zu pflanzen- den Baumes. Trotz der festgestellten Aktivität von Zwerg- fledermäusen im Umfeld der vorhandenen Gehölze an der Kirche, ist nicht davon auszugehen, dass essentielle Nahrungs- räume betroffen sind. Da geeignete Nahrungshabitate in der Nähe (Gestade kante, Waldbereiche nördlich Knielingen) existieren, bleibt die ökologische Funktions- fähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten erfüllt. Bei den Festsetzungen sowohl zur Dach- als auch zur Tiefgaragenbegrünung wird auf die Artenempfehlungen zu den verschiedensten Anpflanzungen unter Ziffer 11 der Hinweise (Gräser, Kräuter, Sträucher, Bäume) verwie- sen. Es handelt sich hierbei um einheimische Arten. Die Grünfläche wird durch das Gartenbau- amt gepflegt. Das Mahdregime sieht hier 3-5 Schnitte pro Jahr vor. Dies ist bei extensiver Pflege das übliche Maß. Bundeswehr 3.5.2016 Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen An- lagen – einschließlich untergeordneter Ge- bäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte die Höhe (30 m über Grund) über- schritten werden, wird gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Er- teilung einer Baugenehmigung – nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.a. Maß- nahme bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Die maximale Wandhöhe der geplanten bau- lichen Anlagen beträgt 18 m. Sie liegt damit deutlich unter dem genannten Wert von 30 m über Grund. Die Stellungnahme wurde dennoch an den Eigentümer und das Bauordnungsamt wei- tergeleitet mit der Bitte um Beachtung im Bauantrags- bzw. -genehmigungsverfahren. - 3 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung Hinweis: Es sind von den militärischen Liegenschaften ausgehende Lärmimmissionen am Tag und zur Nachtzeit im Sinne des Bundesimmis- sionsschutzgesetzes zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwer- den und Ersatzansprüche, die sich auf die von der Bundeswehrliegenschaft / Standort- übungsplatz / Flugplatz ausgehenden Emis- sionen wie Schießbetrieb etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Die Lärmthematik wurde im Rahmen des ers- ten Lärmgutachtens, welches auch diesem Änderungsentwurf zugrunde liegt, mit be- trachtet. Diese Thematik ist auch dem Eigen- tümer bekannt. Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern sind ohnehin aufgrund des Umgebungslärms vorgesehen. Siehe hierzu die Begründung Ziffer 4.7 und die Festsetzungen Ziffer 9. Landratsamt-Gesundheitsamt 19.5.2016 Nach Überprüfung der eingereichten Unter- lagen bestehen seitens des Amtes aus hygi- enischer Sicht keine Bedenken, wenn die geltenden Rechtsverordnungen über Wasser, Abwasser, Emission und Immission eingehal- ten werden. Angaben über eventuell auftretende altlast- verdächtige Flächen sind zur Beurteilung aus gesundheitlicher Sicht nachzureichen. Der Eigentümer erhielt hiervon eine Kopie mit der Bitte um Beachtung im Bauantrag. Nachbarschaftsverband 15.6.2016 Der Flächennutzungsplan 2010 weist für das Plangebiet gemischte Baufläche, Fläche für Gemeinbedarf (ohne Zweckbestimmung) sowie Grünfläche aus. Das Vorhaben ist aus dem FNP 2010 entwickelt. Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Die Fläche für Gemeinbedarf erhielt neben der Zweckbestimmung „Schule“ den Zusatz „KITA“ um den großen Bedarf an Kinderta- gesplätzen gerecht zu werden. Polizeipräsidium 3.6.2016 Hinsichtlich des vorliegenden Bebauungs- planverfahrens dürfen wir auf unsere Äuße- rungen in der Stellungnahme vom 29.8.2014, Az: Verk/BPL/1132.6-4/2014-42 verweisen. Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan "Eggensteiner Straße 2. Änderung". Nach Rücksprache mit Hr. Lenk am 9.6.2016 bittet er für die vorliegende 1. Änderung um Prüfung, ob die Sichtdreiecke eingehalten sind. Nach Prüfung durch den Bereich Verkehr sind die Sichtdreiecke eingehalten. RP, Landesamt für Denkmalpflege 23.5.2016 Eine Stellungnahme zu den Belangen der Bau- und Kunstdenkmalpflege, sowie den archäologischen Belangen haben Sie mit dem Schreiben vom 12.8.2013 (Az. 26b6127-13 bzw. vom 25.7.2013 (Az. 26- 26a - Dr.Ra/ Stellungnahme) erhalten. Da sich aus unserer Sicht keine grundsätzlich neuen Aspekte ergeben haben, behalten Fristverlängerung bis 23.5.16 wegen urlaubs- bedingter Abwesenheit. - 4 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung unsere Stellungnahmen zu oben genanntem Planungsvorhaben weiterhin ihre Gültigkeit. Stellungnahme 12.8.2013: Die Militärkirche ist gemäß § 2 DSchG und das Kasino gemäß § 2 DSchG unter Schutz gestellt. Die ehemalige amerikanische Kirche kann erhalten bleiben. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes wurde insoweit gegenüber dem Vorentwurf verändert. Siehe hierzu auch die Festsetzung Ziffer 10. „Für objekt- erhaltende bauliche Maßnahmen am Gebäu- de der ehemaligen amerikanischen Kirche, die unter Denkmalschutz steht, gelten etwa- ige entgegenstehenden Bebauungsplanfest- setzungen, insbesondere Baugrenzen, nicht.“ Es ist somit möglich unabhängig vom Bestand der ehemaligen amerikan. Kirche einen Teil der geplanten Bebauung und die dafür erforderliche Tiefgarage zu verwirkli- chen. Dies ist mit dem Grundstückseigentü- mer und seinem Planungsbüro abgestimmt. Stellungnahme 25.7.2013 (RP, Abteilung 2 Archäologische Denkmal- pflege): Das Areal befindet sich in einem frühmittelalterlichen Gräberfeld. Im Vorfeld von Bodeneingriffen sind Prospektionen erforderlich. Das Gelände wurde im Rahmen der Altlas- tenerhebungen mehrmals untersucht und Altlasten beseitigt. Dies ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden durchgeführt worden. Funde wurden dabei nicht gemel- det. Es bleibt daher bei den um diesen Zu- satz ergänzten Hinweisen unter Ziffer 3. Stadtwerke 8.6.2016 Allgemeine Informationen und Vorausset- zungen für die Gültigkeit der Stellung- nahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbe- stände, auf Vollständigkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unse- rer Leitungsauskunft in der Hermann-Veit- Str. 6, leitungsauskunft@netzservice swka.de, Fax 0721 599-4819. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutz- anweisung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit Der Eigentümer erhielt hiervon eine Kopie mit der Bitte um Beachtung im Bauantrag. Ebenso erhielten die Verkehrsbetriebe eine Kopie dieser Stellungnahme mit Bitte um Beachtung beim Ausbau der Straßenbahnli- nie. - 5 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung den genannten Ansprechpartnern zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellari- sche Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Stromversorgung: Wir stimmen der ge- planten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Auf Seiten der Egon-Eiermann-Allee sowie der Sudetenstraße liegen 1-kV- Kabelsysteme im Gehweg. Hier gilt es mit den geplanten Baumstandorten an der Grundstücksgrenze die Mindestabstände (2,50 m) zu den Kabelsystemen einzuhalten. Dort wo Gebäude direkt an den Grundstücksgrenzen errichtet werden sollen und der Verbau somit in den öffentlichen Bereich fallen würden, bestehen Konflikte mit den o. g. Kabelsystemen. Diesbezüglich bitten wir um eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Aufwände in diesem Zusammenhang sind vom Verursa- cher zu tragen. Gas- und Wasserversorgung: Wir stim- men der geplanten Maßnahme unter Einhal- tung der folgenden Auflagen zu. Im Bereich der Egon-Eiermann-Allee liegen die Gas- und Wasserversorgungsleitungen im Gehweg. Hinsichtlich der Gebäudeerrichtung (Verbau im öffentlichen Bereich usw.) bitten wir um frühzeitige Abstimmung bezüglich einer ggfls. Erforderlichen Leitungssicherung oder Umverlegung. Die Verrechnung einer solchen Umverlegung erfolgt stets nach dem Verursacherprinzip. Ggfls. Erforderliche Suchschachtungen sind entsprechend DVGW-Regelwerk GW 315 „Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ durchzuführen. Öffentliche Straßenbeleuchtung: Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weiteren Auflagen zu. Kommunikations- und Informations- technik: Wir stimmen der geplanten Maß- nahme unter Einhaltung der folgenden Auf- lagen zu. Auf der im Lageplan eingezeichne- ten Fläche befinden sich mehrere Trassen mit Informationskabeln der Stadtwerke - 6 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung Karlsruhe. Diese müssen gesichert werden. Ein Nutzen der Trassen für die geplante Schule/KITA soll mit den entsprechenden Ansprechpartnern abgestimmt werden. Fernwärmeversorgung: Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Entwurf sind der- zeit keine leitungs- und Fahrrechte für die im Bestand befindlichen Fern- und Nahwärme- leitungen der Stadtwerke und der KES ein- getragen. Die Leitungsbestände sind zu er- heben und die entsprechend Leitungs- und Fahrrechte sind im Bebauungsplan einzutra- gen. Anlage A 1. Lichte Abstände bei Maßnahmen in offener Bauweise 2. Lichte Abstände bei grabenlosen Bau- verfahren Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Abstände von mindestens 1,0 m zu den Ver- sorgungssystemen einzuhalten. Falls dieses Mindestmaß nicht sicher eingehalten wer- den kann, sind die betroffenen Systeme an den relevanten Punkten freizulegen. Das grabenlose Bauverfahren ist dann unter ständiger Beobachtung der Versorgungssys- teme durchzuführen und im Falle einer potenziellen Gefährdung unserer Leitungen, bzw. falls erkennbar wird, dass die unter 1. Genannten Mindestmaße nicht eingehalten werden, unverzüglich abzubrechen. Für die Fernwärmeversorgung gilt dar- über hinaus: Um eine Havarie zu vermeiden dürfen Fern- wärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m nicht freigelegt werden. Der Fern- wärmenetzbetrieb, Tel. 0721 599-3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten ober- halb, unterhalb oder neben Fernwärmetras- Es wurden nach Abstimmung mit dem Eigen- tümer soweit als notwendig Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den Bebauungsplan einge- tragen. Der Anschluss an die Nahwärmever- sorgung erfolgt über private Anschlüsse an die Heizzentrale im ehemaligen Casinoge- bäude. - 7 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung sen zu informieren. Im Heizbetrieb ist eine Überdeckungshöhe von mind. 0,6 m einzuhalten. Telekom 17.6.2016 vielen Dank für die Information zu dem ge- planten BPL-Verfahren. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nut- zungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzu- nehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge- ben. Zu der o. a. Planung nehmen wir wie folgt erneut Stellung : Zum oben genannten "BPL Eggensteiner- Sudeten- und Pionierstr in Karlsruhe 1. Änderung" haben wir bereits eine Stellung- nahme am 19.08.2014 und am 19.02.2015 abgegeben. Diese gelten weiterhin. Für das BPL-Gebiet Eggensteiner- Sudeten- und Pio- nierstr ist bereits die Ausbauentscheidung der Dt. Telekom erfolgt und zur Abstim- mung dem Erschließer Volkswohnung mit- geteilt worden (19.2.2015). Stellungnahme 19.8.2014 Im Planbereich befinden sich Telekommu- nikationslinien der Telekom. Im Teilbereich des Bebauungsplanes sind Änderungen an den Verkehrswegen vorgesehen, die vor- handene Telekommunikationslinien beein- trächtigen. Diese Änderung an den Ver- kehrswegen erfolgt ursächlich nicht aus straßenbaulastspezifischen Gründen, son- dern aus Gründen einer Maßnahme zu Gunsten von Anliegern und Investoren. Für diese Änderung bestehen für die Telekom- munikationslinien der Telekom in diesem Bebauungsplanbereich keine Folgepflicht aus § 72 TKG, so dass Telekom die Anpassung bzw. die Verlegung der TK-Linien nicht auf eigene Kosten durchzuführen hat. Wir be- antragen, die Planungen so zu verändern, dass die betroffene TK-Linien der Telekom in ihrer jetzigen Lage verbleiben können, alter- Der Eigentümer erhielt hiervon eine Kopie. Die Telekom hat sich ja direkt mit dem Eigen- tümer in Verbindung gesetzt und auf die notwendige Abstimmung und vertragliche Vereinbarung hingewiesen. Die Abstimmung mit den anderen Ver- und Entsorgungsträgern erfolgt regelmäßig im Rahmen der Koordinierungsrunde der Stadt- werke. Diese Stellungnahme bezieht sich auf das Plangebiet „Eggensteiner Straße 2. Ände- rung“ und hat hier keine Relevanz. - 8 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung nativ dem Träger des Vorhabens aufzuerle- gen, die Kosten der Telekom für die Siche- rung / Änderung / Verlegung ihrer TK-Linien aufgrund des geplanten Vorhabens im er- forderlichen Umfang zu tragen. Stellungnahme 19.2.2015 Nach derzeitigem Planungsstand beabsich- tigen wir, dort auf eigene Kosten einen Breitbandausbau mittels Festnetz FTTH- Technologie vorzunehmen. Die Anbindung der Grundstücke und Gebäude wird erst vorgenommen, wenn der jeweilige Grund- stückseigentümer zuvor mit der Telekom eine entsprechende Nutzungsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb abge- schlossen hat. Die erforderlichen Baumaß- nahmen werden von der Telkom nach Mög- lichkeit in Abstimmung mit den anderen Versorgern ausgeführt. Dies betrifft unmittelbar nur den Grundstückseigentümer, der von der Telekom bereits informiert wurde. VBK 31.5.2016 Nach Durchsicht der Unterlagen ist es uns aufgefallen, dass die Änderung der Bezeich- nung der Straßenbahnlinie 2 im Text unter Punkt 4.3, auf diese wir bereits in unserer letzten Stellungnahme hingewiesen hatten, immer noch nicht korrigiert wurde. Wir bit- ten dies zu ändern. Ferner weisen wir jetzt drauf hin, dass die Ein- und Ausfahrt des Areals an der Egon- Eiermann-Allee signaltechnisch in die künf- tige BÜ-Sicherungsanlage des Knotens Egon- Eiermann-Allee/Keßlaustraße eingebunden werden muss; dies soll im Bebauungsplan bereits erwähnt werden. Darüber hinaus haben wir keine weiteren Einwände und halten alle üblichen Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 31.7.2013 aufrecht. Die angesprochene Änderung in „Straßen- bahnlinie 2“ wurde inzwischen in die Begrü- nung übernommen. Die ebenerdige Ein- und Ausfahrt in das Bau- grundstück liegt nördlich des Knotens Egon- Eiermann-Allee / Keßlaustraße. Die Zu- und Ausfahrt erfolgt mittels Regelung „nur nach rechts reinfahren, nur nach rechts rausfah- ren“. Daher erübrigt sich eine signaltechni- sche Einbindung in die Bahnübergangs-Si- cherungsanlage. Die Tiefgaragenein- u. –ausfahrt liegt südlich dieses Knotenpunktes. Die ausfahrenden Fahrzeuge werden durch die Bahnübergangs- signalanlage an der Keßlaustraße in das Stra- ßennetz eingebunden. In der Stellungnahme vom 31.7.2013 sind keine weiteren Anregungen enthalten. ZJD - Abfall- und Altlastenbehörde 2.6.2016 Aus Sicht der Unteren Abfallrechts- und Alt- lastenbehörde bestehen gegen das Vorha- ben bei Beachtung der Ausführungen des Umwelt- und Arbeitsschutz für den Bereich Altlasten (Stellungnahme vom 30.5.16) Umwelt- und Arbeitsschutz haben auf folgende Ergänzungen hingewiesen, die in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet wurden: A. Begründung Ziffer 3.5: neu: in - 9 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung keine grundsätzlichen Bedenken. mehreren Teilbereichen wurden Bodenbe- lastungen nachgewiesen ... B. Hinweise Ziffer 6. Altlasten Bitte ergänzen: Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutz- rechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Bodenmaterial von außerhalb, sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Recyclingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. ZJD - Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde 2.6.2016 Wie bereits in früheren Beteiligungen ange- merkt, halten wir die Intensivierung der Wohnnutzung vor dem Hintergrund der starken Lärmvorbelastung für wenig gelun- gen. Da die planungsrechtlichen Festset- zungen der Nutzungsarten im Wesentlichen jedoch gleich bleiben (MI und SO) und pas- sive Schallschutzfestsetzungen vorgesehen sind, bestehen aus immissionsschutz-rechtli- cher Sicht aber keine durchgreifenden Be- denken. Für die Beurteilung des Biergarten- lärms ist u. E. nicht die Freizeitlärmrichtlinie, Die Begründung wurde inzwischen entspre- chend geändert. - 10 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung sondern die TA Lärm anzuwenden. Da dies wohl ergänzend geschehen ist, ist das Schallgutachten diesbezüglich ausreichend, evtl. aber die Planbegründung in Ziffer 4.7.3 noch anzupassen. Im Schallgutachten fehlt momentan noch die Betrachtung der Fläche für Gemeinbe- darf im Norden des Plangebiets, die noch zu ergänzen ist. Die biergartenbedingten Immissionen können bzw. müssen in der späteren Baugenehmigung so begrenzt werden, dass innerhalb und außerhalb des Plangebiets die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Das Schallgutachten wurde bezüglich des Baugrundstückes für Gemeinbedarf ergänzt. Die Lärmproblematik des Biergartens wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Das Bauordnungsamt erhielt eine Kopie die- ser Stellungnahme mit Bitte um Beachtung im Baugenehmigungsverfahren ZJD - Natur- und Bodenschutzbehörde 3.6.2016 Die Untere Natur- und Bodenschutzbehörde erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. A) Bodenschutz: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtli- che Bauvorschriften, I. Planungsrechtliche Festsetzungen, 8. Flächen für Aufschüttun- gen und Abgrabungen Bitte ergänzen: Im Bereich der unversiegelten Freiflächen (Grünzüge) ist als oberste Bodenschicht (mindestens 0,20 m) mit humushaltigem, ortsähnlichem Bodenmaterial (Mutterboden) anzudecken. Das humushaltige Bodenmate- rial muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtli- che Bauvorschriften, II. Örtliche Bauvor- schriften, 1.1, Dächer Zur Herstellung der Dachbegrünung ist an- teilig möglichst ortseigenes Bodenmaterial zu verwenden. Gründächer von Tiefgaragen: Für die vorgeschriebene Erdaufschüttung ist zur Herstellung von Bodenfunktionen für den Naturhaushalt und als Grundlage für die Begrünung eine durchwurzelbare Boden- schicht aufzubauen. Die oberste Boden- schicht ist dazu (mindestens 0,20 m) aus humushaltigem Bodenmaterial (Mutterbo- den) aufzufüllen. Zur Herstellung der durch- Die Festsetzung wurde entsprechend ergänzt und lautet nun wie folgt: „8. Im Bereich der unversiegelten Freiflächen (Grünzüge) ist als oberste Bodenschicht (mindestens 0,20 m) mit humushaltigem, ortsähnlichem Bodenmaterial (Mutterboden) anzudecken. Das humushaltige Boden-mate- rial muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein.“ Die Festsetzungen wurden entsprechend er- gänzt und befinden sich nun insgesamt unter Ziffer „6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ der Planungsrechtlichen Festsetzungen. Für Sträucher und Bäume wurde ergänzend nach Rücksprache mit dem Gartenbauamt anstatt bisher 70 cm nun 90 cm Aufbauhöhe festgesetzt. - 11 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung wurzelbaren Bodenschicht ist unter der hu- mushaltigen Bodenschicht, zur Erreichung der festgesetzten Höhen für Rasen, Stauden, Bodendecker (40 cm) und Sträucher (70 cm), außerdem kulturfähiges Bodenmaterial ge- mäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes Boden- schutz- und Altlastenverordnung (BBod5chV) zu verwenden. B) Natur- und Artenschutz: Aufgrund der geplanten Änderung des qua- lifizierten Bebauungsplans Nr. 788 "Eggen- steiner-, Sudeten- und Pionierstraße" vom 11. September 2009 ist eine Überprüfung erforderlich, ob durch die Umsetzung der Planänderung artenschutzrechtliche Ver- botstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht werden können. Hierfür waren entsprechende faunistische Bestandserhe- bungen erforderlich. Im Jahr 2013 erfolgten im Untersuchungsgebiet zum Bebauungs- plan .Eqqensteiner-Sudeten- und Pionier- straße 1. Änderung" sowie in dessen Umfeld in Karlsruhe-Knielingen Bestandserfassungen zu den Tierartengruppen I Arten: Fleder- mäuse, Vögel, Reptilien und Schmetterlinge (Nachtkerzenschwärmer). Die Ergebnisse der Erfassungen sowie die fachgutachterliche Würdigung dieser fanden Eingang in eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: Oktober 2015. Die vorgenannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist aus Sicht der Naturschutzverwaltung vollständig und plausibel. Die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach fachgutachterlicher Einschätzung nicht ersichtlich bzw. es kann von einem Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 1 i. V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgegangen werden. Wir bitten, folgende Änderungen im textlichen Teil des Bebauungsplans vorzunehmen: Begründung: 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Boden- beschaffenheit, Artenschutz. Bitte Arten- schutz aus der Überschrift streichen, da dieses Thema in Kap. 4.6 behandelt wird. Punkt 4.6,1 Bestandserfassung - Reptilien Bitte ergänzen: "Das neu in den Planbereich Kenntnisnahme Die Überschrift wurde entsprechend geän- dert. Die Ergänzungen wurden in der Begründung und in den Hinweisen vollständig eingearbei- - 12 - Stellungnahme Behörden Stellungnahme Stadtplanung aufgenommene Flurstück30726/18 wird momentan als Erdlager benutzt in dem ständige Unruhe herrscht. Eidechsen oder andere streng geschützte Tierarten könnten hier nach fachlicher Einschätzung der Stadtökologie erst Fuß fassen wenn die offenen Erdmieten der Sukzession überlassenblieben. Punkt 4.6.2 Auswirkungen auf geschützte Arten. Nach dem dritten Absatz bitte ergän- zen: „Sollte in den folgenden Jahren doch ein Abriss der Kirche vorgenommen werden, so ist diese vorher noch einmal auf ein eventuelles Vorkommen von Fledermäusen und Brutvögeln hin zu untersuchen." Hinweise: Bitte 1. Hinweis wie folgt ändern: Nach §39 Satz 1Absatz 5 Ziffer 2 Bundesna- turschutzgesetz dürfen Bäume, Hecken, le- bende Zäune, Gebüsche und andere Ge- hölze zum Schutz von Brutvögeln grundsätz- lich nur im Winterhalbjahr, d. h. vom ,1. Ok- tober bis zum 28./29. Februar, abgeschnit- ten oder auf den Stock gesetzt werden (sog. zeitliches Fäll- und Rodeverbot). Bitte 2. Hinweis streichen (ist bereits durch 1. Hinweis abgedeckt). Bitte zusätzlichen Hinweis einfügen: Sollte sich auf Flurstück 30726/18 auf den offenen Erdmieten im Laufe der Zeit eine Sukzession entwickelt haben, so ist vor Eingriff in die Fläche die Artenschutzrelevanz erneut zu untersuchen. tet. ZJD - Denkmalschutzbehörde 6.5.2016 Im BPL sind das Kasino und die Kirche der ehemaligen Rheinkaserne als Kulturdenk- male aufgeführt. Wir gehen davon aus, dass diese Kulturdenkmale dauerhaft erhalten bleiben. Auf die Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege wird verwiesen. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes wurde insoweit gegenüber dem Vorentwurf verändert, dass unabhängig vom Bestand der ehemal. Kirche ein Teil der geplanten Bebauung und die dafür erforderliche Tief- garage zu verwirklichen ist. Dies ist auch mit dem Grundstückseigentümer und seinem Planungsbüro so abgestimmt. Siehe hierzu auch die Festsetzung Ziffer 10. „Für objekt- erhaltende bauliche Maßnahmen am Ge- bäude der ehemaligen amerikanischen Kir- che, die unter Denkmalschutz steht, gelten etwaige entgegenstehenden Bebauungs- planfestsetzungen, insbesondere Baugren- zen, nicht.“

  • BP_Eggenst_Begründg
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“ Karlsruhe – Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz .............................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 6 4.3. Erschließung .............................................................................................. 7 4.3.1. Verkehrserschließung ................................................................................ 7 4.3.2. Ver- und Entsorgung .................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 8 4.5 Grünordnung.............................................................................................. 9 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.5.2 Pflanzungen ............................................................................................... 9 4.6 Artenschutz ................................................................................................ 9 4.6.1 Bestandserfassung .................................................................................... 9 4.6.2 Auswirkungen auf geschützte Arten ........................................................ 11 4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ....................................... 12 4.7 Schallimmissionen ................................................................................... 13 4.7.1 Straßenverkehrslärm ............................................................................... 14 4.7.2 Schienenverkehrslärm ............................................................................. 14 4.7.3 Gewerbelärm ........................................................................................... 14 4.8 Klimaschutz, Klimawandel ....................................................................... 16 5. Umweltbericht ........................................................................................ 16 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 16 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 16 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 17 7. Statistik ................................................................................................... 17 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 17 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 17 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 17 8. Bodenordnung ....................................................................................... 18 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................ 18 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 19 2. Entwässerung .......................................................................................... 19 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 19 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 20 5. Baumschutz ............................................................................................. 20 6. Altlasten ................................................................................................... 21 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 21 BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 3 8. Private Leitungen ..................................................................................... 21 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 21 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 21 11. Begrünung ............................................................................................... 22 11.1 Artenempfehlung für Bäume .................................................................... 22 11.2 Artenempfehlung für Sträucher und Hecken ............................................ 22 11.3 Artenempfehlung für Dachbegrünung ...................................................... 23 12. Artenschutz .............................................................................................. 24 BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der geltende Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“ sieht im nordöstlich an die Egon-Eiermann-Allee angrenzenden Bereich Sondergebiet und Mischnutzungen vor. Das Punkthaus an der Ecke Sudetenstraße/Egon-Eier- mann-Allee kann aufgrund seiner Abmessungen und Kubatur nur gewerblich, d.h. als Bürogebäude genutzt werden. Ungebrochen ist aber nach wie vor die Nachfrage nach Wohnraum im Konversionsgebiet Knielingen und auch im ge- samten Stadtgebiet. Daher soll der Bebauungsplan insoweit geändert werden, dass vor allem Wohnnutzung in diesem Bereich umgesetzt werden kann. Ziel ist dabei gewerbliche Nutzungen in den ebenerdigen Geschossen der Gebäude an der Egon-Eiermann-Allee und Sudetenstraße bevorzugt unterzubringen. Die städtebauliche Anordnung der Gebäude wird ebenfalls den geänderten Be- dingungen angepasst und die bisherige Platzfläche an der Kreuzung Sudeten- straße mit der Egon-Eiermann-Allee verkleinert. Dies ist im Hinblick auf die, durch die ungünstige Lage eingeschränkte Aufenthaltsqualität und der großen Anzahl von weiteren Quartiersplätzen im Gebiet sinnvoll. Um dem großen Bedarf an Kindertagesplätzen gerecht zu werden, werden im Bereich des Baugrundstückes für Gemeinbedarf zukünftig auch Kinderbetreu- ungseinrichtungen zulässig sein. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit dem gültigen Flächennutzungs splan, der für das Gebiet gemischte Baufläche und Fläche für Gemeinbedarf dar- stellt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 788 “Eggenstei- ner, Sudeten- und Pionierstraße“ vom 11.09.2009. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Es handelt sich hier um eine Bebauungsplanänderung d i e n a c h d e n V er- f a h r e n s v o r s c h r i f t e n des § 13 a BauGB, Verfahren durchgeführt wird. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,25 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Knielingen nordöstlich der Egon-Eiermann-Allee und nordwestlich der Sudetenstraße. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 5 Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gelände liegt im Tiefgestade der Rheinniederung, die ein Bindeglied ist zwi- schen der Neureuter Rheinniederung und dem Knielinger See. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz Das Bebauungsplangebiet, welches durch die Egon-Eiermann-Allee erschlossen wird, ist bis auf die ehemalige amerikanische Kirche und das Casino noch unbe- baut. Diese beiden Gebäude sind Kulturdenkmale nach § 2 Denkmalschutzge- setz. An der Erhaltung der Kulturdenkmale besteht aus wissenschaftlichen und hei- matgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Um objekterhaltende bau- liche Maßnahmen durchführen zu können, sind Festsetzungen unter Ziffer 1.10 der Textfestsetzungen enthalten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK). 3.5 Belastungen Immissionen: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und durch Lärm der nahegelegenen Bundes- wehranlagen belastet. Zukünftig auch durch Lärm der geplanten Straßenbahn. Hierzu gibt es Untersuchungen, die erstmals im Rahmen des Umweltberichtes des vorliegenden Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ im Jahre 2006 durch das Büro IBK aufgestellt wurden. Infolge der Veränderungen bei den geplanten baulichen Anlagen wurden diese durch das Büro K&L 2016 überprüft und angepasst. Altlasten: Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Obj.-Nr. 02153-001 „AS Gerszewski-Kaserne, Konversi- onsgelände“ erfasst ist. lm Rahmen von technischen Untersuchungen wurden auf dem Gesamtgelände anthropogene Auffüllungen angetroffen. Des Weiteren wurden in mehreren Teil- bereichen Bodenbelastungen nachgewiesen, die zwischenzeitlich entfernt wur- den. Trotz der erfolgten technischen Untersuchungen auf dem Gesamtgelände können jedoch lokale Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit der Stadt Karls- ruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abfallrechtlich zu untersuchen. Kampfmittel: Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildauswertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmittelverdacht. Vor Eingriffen in den Boden muss daher der Kampfmittel- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 6 beseitigungsdienst zu Rate gezogen werden. Näheres ist im Baugenehmigungs- verfahren zu regeln. 4. Planungskonzept Das neue Bebauungskonzept fügt sich in die Struktur des neuen Ortsteiles ein. Auf dem Areal sollen im Mischgebiet unterschiedliche Wohnungstypen mit er- gänzenden sozialen Einrichtungen, wohnverträgliche und -nahe gewerbliche bzw. freiberufliche Einrichtungen entstehen. Insgesamt sind vier neue Gebäude geplant, die sich um einen gemeinsamen Innenhof gruppieren. Bei den Gebäu- den kommt ein zukunftsfähiges Energiekonzept zur Anwendung. Das ehemalige Casinogebäude bleibt erhalten und beherbergt wie schon heute verschiedene Nutzungen (u. a. Gastronomie und Angebote für gesundheitliche Zwecke). Die ehemalige amerikanische Kirche steht unter Denkmalschutz. Nut- zungsmöglichkeiten innerhalb des Gebäudes richten sich nach dem Nutzungska- talog des Mischgebietes. Sollte jedoch die Schutzwürdigkeit einmal entfallen, ist aufgrund des hohen Wohnungsbedarfes in diesem Bereich eine weitere Bebau- ung möglich und daher ein entsprechender Baubereich vorgesehen. Auf dem Baugrundstück für Gemeinbedarf kann neben einer Schule zukünftig unter anderem auch eine Kindertageseinrichtung angesiedelt werden. Die südöst- lich angrenzende, bisher als öffentlicher Platz ausgewiesene Fläche, wird nun als öffentliche Grünfläche in Fortführung des nördlich angrenzenden Grünzuges ausgebildet. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird als Sonder- und Mischgebiet, sowie als Fläche für Gemeinbedarf „Schule / KiTa“ festgesetzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte 3-geschossige Bebauung im Sondergebiet und die 4- bzw. 5-ge- schossige Bebauung im Mischgebiet liegen mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 bzw. 0,6 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von maximal 1,0 bzw. 1,2 innerhalb der zulässigen Obergrenzen nach BauNVO. Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze bis zu einer GRZ von 0,85 wird nur im Mischgebiet, ausschließlich für bauliche Anlagen unter der Geländeober- fläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, also durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten, zugelassen. Eine solche Überschreitung kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO in Teilbereichen zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Dies ist der Fall, da die Tiefgaragen mit einer intensiven Begrünung versehen werden. Die Verlegung der Stellplätze unter die Geländeoberfläche sichert zudem einen autofreien, be- grünten Hofbereich und ermöglicht dadurch gute Wohnverhältnisse. Baulinien und Baugrenzen im Mischgebiet können zur Anlage von Terrassen bzw. Balkonen geringfügig überschritten werden. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 7 4.3. Erschließung 4.3.1. Verkehrserschließung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr ist über eine geplante Verlängerung der heutigen Straßenbahnlinie S2 über die Sudetenstraße und Egon-Eiermann-Allee bis zur Wendeschleife an der Eggensteiner Straße konzi- piert. Die Anbindung über die südwestliche Sudetenstraße wird in einem eigenen Plan- feststellungsverfahren rechtlich gesichert werden. Es sind künftig folgende Haltestellen im Gebiet vorgesehen: - Im südlichen Bereich der Egon-Eiermann-Allee vor der Einmündung in die Su- detenstraße - Im nördlichen Bereich der Egon-Eiermann-Allee (Wendeschleife) Motorisierter Individualverkehr Die Grundstücke sind über die Egon-Eiermann-Allee erschlossen. Ruhender Verkehr Die Stellplätze werden auf den Baugrundstücken und in einer Tiefgarage unter- gebracht. Die öffentliche Parkierung ist im gesamten Gebiet im öffentlichen Straßenraum, hier als Längsparkierung entlang der Egon-Eiermann-Allee, hergestellt. Geh- und Radwege Gehwege bzw. kombinierte Geh- und Radwege sind entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee vorhanden. 4.3.2. Ver- und Entsorgung Strom-, Gas-, und Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Die Gebäude werden über Nahwärme versorgt. Die Primärenergieeinspeisung ist geplant durch Abwärmenutzung der nahe gelegenen Mineralölraffinerie Ober- rhein GmbH & Co. KG (MiRo). Die Heizzentrale wird im Keller des Casinogebäu- des eingerichtet werden. Sie dient als Übergabepunkt zwischen Hauptleitung (MiRo-Leitung) und Netzverteilung. Durch installierte Gas-Kessel dient sie zudem als Ausfallschutz, da die MiRo beispielsweise in Revisionszeiten keine gesicherte Wärme liefern kann. Strom- und Wasserversorgung werden über die bestehenden Netze angeschlos- sen. Müllabfuhr Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß städtischer Satzung. Entwässerung (Schmutzwasser, Regenwasser) BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 8 Das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser wird in Mischwasserkanä- len gesammelt und in die um das Gebiet vorhandenen Mischwassersammler ein- geleitet. Das anfallende Regenwasser ist grundsätzlich auf den Grundstücken zur Versicke- rung zu bringen. 4.4 Gestaltung Gebäude Um den einzelnen Gebäuden möglichst viel Spielraum für individuelle Gestaltung zu lassen, beschränken sich die Gestaltungsvorgaben vor allem auf die festgesetz- ten Maße bei Wandhöhe, Dachneigung und Dachform. Entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee ist es städtebauliches Ziel, eine wahrnehmbare Bauflucht festzusetzen. Das hier platzierte Gebäude am „Eingang“ zum Gebiet soll außerdem durch ein weiteres Geschoss eine städte- bauliche Betonung erfahren. Daneben sollen die Gebäude auch strukturelle Versorgungsfunktionen, die nicht vorwiegend im angrenzenden Sondergebiet (Nahversorgungszentrum) unterge- bracht werden können, sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen aufnehmen. Nebenanlagen Um ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild mit klar gestalteten und definier- ten Straßenräumen und Freibereichen zu erzielen, sind Nebenanlagen nur inner- halb der Baubereiche und an den in der Planzeichnung vorgesehenen Stellen zu- lässig. Fassaden Die Festsetzungen unter Ziffer II.1.2 der örtlichen Bauvorschriften sollen einen prinzipiellen Gestaltungsrahmen für die Fassaden bilden. Hauptziel ist es dabei, eine freundliche und für die Wahrnehmung angenehme, aufeinander abge- stimmte Fassadengestaltung zu erreichen, die im Zusammenwirken mit der Stra- ßenraumgestaltung eine hohe Aufenthaltsqualität im Plangebiet sicherstellt. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen, um in- tensive Leuchtfarben zu vermeiden. Dächer / Dachformen Die Dachgestaltung und insbesondere die im Straßenraum sichtbaren Dachele- mente (Traufen, Dachkanten) werden den Stadtteil und die Straßenräume maß- geblich prägen. Um der Raumkante entlang der Egon-Eiermann-Allee ein geord- netes und einheitliches Erscheinungsbild zu geben, werden - genauso wie auf der südwestlichen Seite der Egon-Eiermann-Allee schon verwirklicht – flachgeneigte Dächer mit 0 - 10° festgesetzt (siehe Ziffer II.1.1 der örtlichen Bauvorschriften). Alle flachgeneigten Dächer sind gemäß den Festsetzungen zu begrünen. Auf allen Dächern sind Solaranlagen zulässig. Antennenanlagen sollen das städtebauliche Bild dieser Siedlung nicht belasten. Da der Rundfunkempfang weitestgehend durch Kabelempfang gesichert er- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 9 scheint, werden Außenantennen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aus- nahmen ausgeschlossen. Wandhöhe Um ein einheitliches Straßenbild zu gewährleisten wird die Wandhöhe gemäß Zif- fer I.2 der Festsetzungen verbindlich und für das Mischgebiet einheitlich geregelt. Werbeanlagen Um einen möglichst optisch ruhigen Charakter des Straßenbildes zu bewahren, ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung Be- schränkungen zu unterwerfen, die im übrigen auch erforderlich sind, damit sich das Plangebiet in die angrenzende vor allem durch Wohnbebauung geprägte Umgebung einfügt. Insbesondere gilt es, die Unruhefaktoren, die mit einer be- wegten Lichtwerbung im Plangebiet und in der Umgebung zu erwarten wären, zu vermeiden. Unbebaute Flächen / Einfriedungen Einfriedungen sind aufgrund der engen räumlichen Vernetzung der Bebauung insgesamt eingeschränkt zulässig, nur als Hecken oder Zäune, die kein Flechtwerk enthalten dürfen, bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m. Die privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Abstellplätze für Fahrräder und Müll Für Fahrräder und Abfallsammelbehälter werden an bestimmten Stellen Abstell- flächen ausgewiesen, die räumlich mit einem Sichtschutz eingefasst werden. 4.5 Grünordnung 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Das Gebiet liegt entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee und ist bis auf das Casinogebäude und die ehemalige amerikanische Kirche unbebaut. Diese naturräumlichen Gegebenheiten werden zwar durch die geplante Nachver- dichtung verändert, jedoch wird durch die verbesserte Grüngestaltung, die inten- sive Begrünung der Tiefgaragen und die Dachbegrünungen ein Ausgleich ge- schaffen. 4.5.2 Pflanzungen Entsprechende Pflanzempfehlungen sind unter Ziffer 11 der Hinweise aufgeführt. 4.6 Artenschutz 4.6.1 Bestandserfassung Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des Bebauungsplans „Eggen- steiner, Sudeten- und Pionierstraße“ untersucht (siehe dessen Umweltbericht). Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei der vorliegenden 1. Änderung zu vermeiden, wurde eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro ILN Bühl im Oktober 2015 durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 10 Fledermäuse: Für Fledermäuse geeignete Strukturen (Einflugmöglichkeiten) konnten an der Außenfassade der Kirche festgestellt werden. Die durchgeführten Ausflugbe- obachtungen erbrachten allerdings keine Hinweise auf eine Nutzung dieser Strukturen. Somit kann die Existenz von Sommerquartieren, die durch eine Gruppe von Fledermäusen genutzt werden, einschließlich Wochenstuben 2 , weitgehend ausgeschlossen werden. Auch als Winterquartier scheinen die vor- handenen Strukturen wenig geeignet. Einzelquartiere wurden im UG auch nicht gefunden, werden aber nicht völlig ausgeschlossen. Während den Detektorbegängen konnten bis zu drei Zwergfledermäuse (Pi- pistrellus pipistrellus) jagend festgestellt werden. Vor allem an den Bäumen westlich und nördlich der Kirche war zumindest teilweise eine starke Jagdaktivi- tät festzustellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle vorhandenen Gehölzstrukturen regelmäßig vor allem von der Zwergfledermaus als Nahrungs- habitat genutzt werden. Vögel: Von den 18 nachgewiesenen Vogelarten sind in der Roten Liste für Baden-Würt- temberg (LUBW 2007) eine Arte als „gefährdet“ (Mehlschwalbe) aufgeführt und sechs weitere Arten werden in der Vorwarnliste geführt (Dorngrasmücke, Girlitz, Haussperling, Mauersegler, Star und Türkentaube). Diese Arten sind aktuell noch nicht gefährdet. Es ist aber zu befürchten, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Fak- toren weiterhin einwirken. In der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) finden sich mit Haussperling und Mehlschwalbe zwei Arten in der Kategorie V („Vor- warnliste“). Alle nachgewiesenen bestandsbedrohten Arten kommen im Unter- suchungsgebiet lediglich als Nahrungsgäste vor. Hinweise, dass diese Arten im Untersuchungsgebiet brüten, konnten keine erbracht werden. Beispielsweise brütet die Dorngrasmücke in einer verbrachten Fläche nordwest- lich des UG. Ebenso sind Haussperling, Girlitz und Türkentaube Brutvögel der umliegenden Siedlungsbereiche, die auf den Untersuchungsflächen nur nah- rungssuchend beobachtet werden konnten. Reptilien: Trotz intensiver Suche, konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Das neu in den Planbereich aufgenommene Flurstück 30726/18 wird momentan als Erdlager benutzt, in dem ständige Unruhe herrscht. Eidechsen oder andere streng geschützte Tierarten könnten hier nach fachlicher Einschätzung der Stadtökologie erst Fuß fassen, wenn die offenen Erdmieten der Sukzession überlassen blieben. Schmetterlinge (Nachtkerzenschwärmer) BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 11 Das Vorkommen des streng geschützten Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus pro- serpina) wurde im Rahmen eines abgestuften Vorgehens bearbeitet. Dabei erfolgte zunächst eine Überprüfung des Untersuchungsgebiets, ob Raupennah- rungspflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen-Arten) vorkommen. Da bei der Be- gehung am 26.06.2013 keine Raupennahrungspflanzen festzustellen waren, er- folgte keine weitere Untersuchung. 4.6.2 Auswirkungen auf geschützte Arten Bei den im Gebiet vorkommenden Fledermausarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie ist zu beachten, dass im Untersuchungsgebiet derzeit keine Wochen- stubenquartiere (Fortpflanzungsstätten) festgestellt wurden. Auch Winterquar- tiere sind aufgrund der vorhandenen Strukturen nicht zu erwarten. Da grund- sätzlich für Fledermäuse geeignete Strukturen (Einflugmöglichkeiten) an der Kir- che festgestellt wurden und eine Nutzung dieser von einzelnen Tieren als Zwi- schenquartier nicht ausgeschlossen werden kann, sollte der Abriss außerhalb der Wochenstubenzeit erfolgen, um Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1 (Tö- tung, Verletzung) weitgehend auszuschließen zu können. Trotz der festgestellten Aktivität von Zwergfledermäusen im Umfeld der vorhan- denen Gehölze an der Kirche, ist nicht davon auszugehen, dass essentielle Nahrungsräume betroffen sind. Da geeignete Nahrungshabitate in der Nähe (Ge- stadekante, Waldbereiche nördlich Knielingen) existieren, bleibt die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt. Vorhabensbedingte Störungen (§44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fort- pflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhal- tungszustand der lokalen Population der Fledermausarten verschlechtern, sind nicht zu erwarten. Sollte in den folgenden Jahren doch ein Abriss der Kirche vorgenommen werden, so ist diese vorher noch einmal auf ein eventuelles Vorkommen von Fledermäu- sen und Brutvögeln hin zu untersuchen. Für die in den Vorhabensbereichen vorkommenden Vogelarten ist das vorha- bensbedingte Töten von Individuen (§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bei Ausführung der notwendigen Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit (Oktober – Februar) auszu- schließen. Da es sich bei den im Gebiet vorkommenden Vogelarten um überwie- gend kommune Arten handelt, die auch in der näheren Umgebung siedeln, sind vorhabensbedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population von Vogelarten verschlechtern könnten, nicht zu erwarten. Reviere bzw. Fortpflanzungsstätten (§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) von bestands- bedrohten Vogelarten gehen durch die Bebauung nicht verloren. Betroffen sind die Vögel vor allem durch den flächenhaften Verlust von Jagdhabitaten (of- fene, magere Grünflächen und ältere Bäume). Dennoch kann der Verlust der Nahrungsräume nicht als essentiell eingeschätzt werden, da in der Umgebung BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 12 entsprechende Flächen noch vorhanden sind. Ein Teil der festgestellten, für Sied- lungen typischen Vogelarten (Amsel, Hausrotschwanz, Grünfink) kann – in Abhängigkeit von der Dichte und Ausgestaltung des Vorhabens – auch nach Bebauung der Flächen geeignete Lebensbedingungen vorfinden und Nester in Gehölzen oder an Gebäuden anlegen. Daher sind auch keine funktionserhalten- den Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktion der betroffenen Fort- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) erforderlich. 4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Im Folgenden werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der vorha- bensbedingten Auswirkungen vorgeschlagenen. Diese wurden in die Bebauungs- planung übernommen. Siehe hierzu Ziffer 11 und 12 der Hinweise und Ziffer 7.2 der Textfestsetzungen. Erhalt vorhandener Gehölze insbesondere älterer Bäume (siehe Planzeichnung und Festsetzungen). Da die festgestellten Vogelarten vor allem durch den flächenhaften Verlust von Jagdhabitaten betroffen sind, sollen hochstämmige, vor allem ältere Bäume soweit möglich erhalten und in die Bebauungsplanung integriert werden. Nach §39 Satz 1 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, He- cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zum Schutz von Brutvögeln grundsätzlich nur im Winterhalbjahr, d.h. vom 1. Oktober bis zum 28./29. Febru- ar, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden (sogenanntes zeitliches Fäll- und Rodeverbot). Abriss oder Sanierung von Gebäuden außerhalb einer Quartiernutzung durch Fledermäuse (März bis Oktober). Um den Verbotstatbestand der Tötung weitgehend zu umgehen, wird ein Abriss oder eine Sanierung der Gebäude in den Wintermonaten (November bis Ende Februar) empfohlen, da innerhalb dieses Zeitraumes eine Nutzung als sehr un- wahrscheinlich erscheint. Desweiteren sollte für die geplante Bebauung festgesetzt werden, dass in erheb- lichem Umfang heimische Laubbaumarten und Sträucher an öffentlichen Straßen und auf Plätzen zu pflanzen sind. Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes sollte ausschließlich mit umwelt- und insektenverträglichen Leuchten und Lampen erfolgen (SCHANOWSKI & SPÄTH 1994, GEIGER et al. 2004). Sollte sich auf Flurstück 30726/18 auf den offenen Erdmieten im Laufe der Zeit eine Sukzession entwickelt haben, so ist vor Eingriff in die Fläche die Artenschutz- relevanz erneut zu untersuchen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 13 4.7 Schallimmissionen Für die Berechnung der Lärmsituation im Bebauungsplangebiet wurden zu- nächst die zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Bearbeitung mit einem computergestützten Rechenprogramm aufbereitet. Hierzu wurden Kataster- grundlagen der Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt, der gesamte Bebauungs- plan mit Stand vom 31.07.2009, der Vorentwurf zur 1. Änderung mit Stand vom 25.11.2015 (noch ohne das neu hinzugekommene Baugrund- stück für Gemeinbedarf) sowie Höhendaten im Bereich des Bebauungs- plangebietes zur Erstellung eines digitalen Geländemodells verwendet. Weiterhin zugrunde gelegt wurde die schalltechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Kohnen, Bericht Nr. 05-028-1 vom 06.01.2006. Die Verkehrsbelastung auf dem umgebenden Straßennetz sowie für die Straßenbahn wurden aus der schalltechnischen Untersuchung von 2006 übernommen, um vergleichbare Ergebnisse für eine Prognose bei gesamter Erschließung des Bebauungsplangebietes zu erhalten. Die Berechnung des Straßenverkehrslärms erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Die Berechnung der Lärmemissionen und - immissio- nen erfolgte für den Schienenverkehrslärm nach der Richtlinie Schall-03- 2012. Für das vom Nahversorgungszentrum ausgehende Geräuschaufkommen er- folgte nach eingehender Ortsbesichtigung auf Grundlage der bayerischen Parkplatzlärmstudie, Fassung 2007 sowie unter Verwendung des Berichtes der hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen, Wiesbaden 2005. Die Beurteilung der Außengastronomie innerhalb des Plangebietes und ihre Auswirkungen auf die bestehende Bebauung im Umfeld erfolgte unter Verwendung der TA-Lärm. Für die einzeln untersuchten Lärmarten (Verkehrs- u n d Gewerbelärm) wur- den Lärmisophonenkarten berechnet sowie an maßgeblichen Gebäude- fronten die jeweiligen Fassadenpegel für den Tages- und Nachtzeitraum er- mittelt und dargestellt. Die Durchführung der Berechnungen erfolgte mit dem Berechnungsprogramm SOUNDPLAN der Fa. Braunstein und Berndt, Backnang, Version 7.4. Ergänzend wurden die Bestimmungen und Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) berücksichtigt. Weiterhin wurde für den vom Nahversorgungszentrum ausgehenden Gewerbelärm die TA-Lärm von 1998 berücksichtigt. Für die innerhalb des Änderungsbereiches liegenden Flächen ist die Nut- zungsausweisung Baugrundstück für Gemeinbedarf (Schule/KITA), MI im süd- östlichen Bereich, sowie für den Bereich des ehemaligen Kasinos als Sonder- gebietsfläche vorgesehen. Die südlich der Egon-Eiermann-Allee bestehenden Flächen sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bei der Berechnung des vom Nahversorgungszentrum ausgehenden Ge- werbelärms erfolgte eine Berücksichtigung von möglicher zusätzlicher Ge- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 14 werbelärmbelastung durch die nördlich vorgesehenen Gewerbeflächen, ent- sprechend den Vorgaben der Lärmkontingentierung aus der schalltech- nischen Untersuchung von 2006. Nicht gesondert berücksichtigt wurden die Lärmbelastungen des Kasernen- geländes. Hier wird auf das Gutachten von 2006 verwiesen, welches folgen- des Ergebnis hatte: Das Kasernengelände in Karlsruhe-Knielingen dient als zentrales Materiallager bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Für den Fall von Auslandseinsätzen, die ei- nen begrenzten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, findet eine umfangreiche Betriebstätigkeit durchgehend am Tag und in der Nacht statt. Die- se umfangreiche Betriebstätigkeit war Grundlage für die seinerzeitigen schall- technischen Berechnungen. Diese haben ergeben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten wer- den. Im Beurteilungszeitraum Nacht treten in den Mischgebieten an einzelnen Gebäudefronten Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm auf. Aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitungen der maßgebli- chen Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum Nacht und der Begebenheit, dass die Überschreitungen lediglich an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten, wurden hierzu keine gesonderten Schallschutzmaßnahmen vor- gesehen. 4.7.1 Straßenverkehrslärm Die Belastungen auf dem umgebenden Straßennetz wurden aus der schall- technischen Untersuchung von 2006, Ziffer 4.1 übernommen. Dabei wurde von einer Gesamtbelastung bei voller Aufsiedlung des Bebauungsplange- bietes ausgegangen. Auf der Sudetenstraße nördlicher Abschnitt sowie der Egon- Eiermann-Allee wurden von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus- gegangen. Auf der Sudentenstraße südlich der Egon-Eiermann-Allee wurde von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen, die bei Betrieb der Straßenbahn vorgesehen ist. 4.7.2 Schienenverkehrslärm Die maßgeblichen Parameter wurden wiederum von der schalltechnischen Untersuchung von 2006 übernommen. Es wurde von einer maximalen zu- lässigen Geschwindigkeit von 70 km/h ausgegangen, wobei im Kurvenbe- reich eine maximal zulässige Geschwindigkeit von 20 km/h und im Bereich der Haltestelle von 40 km/h angesetzt wurde. Als maßgebliche Zugzahlen wurde von 63 Straßenbahnen im Tageszeitraum und 15 Straßenbahnen im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgegangen. Entspre- chend Schall-03-2012 wurde die Fahrzeugart Straßenbahn-Niederflurfahr- zeug gewählt. Der Schienenbonus wurde entsprechend aktueller Rechtslage nicht mehr angesetzt. 4.7.3 Gewerbelärm Gewerbelärm, der auf das Gebiet der Teiländerung einwirkt, entsteht zum ei- nen durch das Nahversorgungszentrum und der damit verbundene Kunden- sowie Anlieferungsverkehr. Im Nahversorgungszentrum sind neben den Park- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 15 flächen auch die Stapelvorgänge von Einkaufswägen und die Anlieferungszo- ne maßgebliche Geräuschquellen. Weiterhin wurden zur Beurteilung des Ge- werbelärms auf den nördlich des Nahversorgungszentrums vorgesehenen Gewerbeflächen Geräuschbelastungen im Tages- und Nachtzeitraum ent- sprechend der im schalltechnischen Gutachten von 2006 vorgesehenen flä- chenbezogenen Schallleistungspegel, wie sie im Rahmen der Geräuschkon- tingentierung nach Ziffer 5.2 festgelegt wurden, berücksichtigt. Somit ist si- chergestellt, dass auch zukünftige Nutzungen auf den Gewerbeflächen nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes führen. Als weitere Geräuscherzeugung wurde die Geräuschentstehung durch einen Biergarten im nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplange- bietes berücksichtigt. Die Geräuschentstehung durch die Außenbewirtschaf- tung wurde hier als „Worst-Case“-Fall auch als Gewerbelärm betrachtet, um einen Gesamtpegel von Gewerbegeräuschen zu erhalten. 4.7.4 Beurteilung der Situation und Empfehlung für die Bauleitplanung Aufgrund der erhöhten Lärmbelastung mit Überschreitung der Orientierungs- werte der DIN 18005 im Nahbereich der Sudetenstraße werden Schall- schutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen würden im vorliegenden Fall nur die unteren Stockwerke der zu der Sudetenstraße hingerichteten Gebäudefron- ten schalltechnisch wirksam abschirmen. Aus diesem Grund sowie auch aus ökonomischen aber auch städtebaulichen Gesichtspunkten ist daher ein ak- tiver Schallschutz für den zu ändernden Teilbereich nicht zu empfehlen. Als Alternative zur Gewährleistung zumutbarer Lärmverhältnisse innerhalb der Wohngebäude sind daher passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von ent- sprechend gedämmten Außenbauteilen vorzusehen und planrechtlich im Bebauungsplan festzusetzen. Die geringfügigen Überschreitungen durch die Außengastronomie an einer Gebäudefront finden nur an wenigen Tagen im Jahr statt und sind daher als vertretbar anzusehen. Für die Wohngebäude werden passive schallschutzmaßnahmen festge- setzt. Bei etwaiger Lärmbeeinträchtigung durch die im Casinobereich vor- handene Außengastronomie können im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens oder ordnungsrechtlich weitere Maßnahmen ergriffen wer- den. Festsetzungen: Die Abgrenzung der eingeteilten Bereiche A bis D für Schallschutzmaßnah- men ergibt sich aus Anlage I (Gutachten 2016) zu den Textfestsetzungen. Festsetzungen gegen Umwelteinwirkungen aus Verkehrs- und Gewerbelärm gemäß § 9 Abs. 1Nr. 24 BauGB: Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 1989) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster er- geben sich aus dem Lärmpegelbereich nach den Tabellen 9 und 10 der DIN BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 16 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen. Sofern für die ein- zelnen Gebäudefronten im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche nachge- wiesen werden, die z. B. zukünftig durch abschirmende Bauten entstehen, können für die Außenbauteile entsprechend geringere Schalldämmmaß- nahmen berücksichtigt werden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 4.8 Klimaschutz, Klimawandel Die vorgesehene Planung ist im Hinblick auf die Themenfelder Stadtklima und Klimawandel sowie aus Sicht der Luftreinhaltung als unbedenklich einzustufen. Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Fernwärme in Anschluss an die MiRO, was auf Grund des geringen Primärenergiefaktors auch aus Sicht des Kli- maschutzes eine attraktive Form der Energieversorgung darstellt. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung klimaschonender Technologie. Bei der geplanten Bebauung soll ein Dämmstandard realisiert werden, der über den gesetzlichen Vorgaben liegt. Die festgesetzte Begrünung sowie die geplanten Baumpflanzungen sichern die dauerhafte Durchgrünung des Plangebiets. 5. Umweltbericht Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine förmli- che Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert - Bildung von Identität stiftenden stadträumlichen Strukturen - Ausbildung eines durchgrünten Quartieres - Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung, Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt - Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Räume dergestalt, dass Sicher- heit durch soziale Kontrolle (Kriminalitätsprävention) gewährleistet ist - Angebot an Wohnungen mit einer Ausgewogenheit der Altersstruktur im Neubaugebiet BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 17 - Sicherheit im öffentlichen Raum, durch Vermeidung von Segregation. Die Möglichkeit für ein vielfältiges Angebot an Wohn- und Eigentumswohnun- gen, inklusive der Möglichkeit zu preiswertem Wohnungsbau - Erhöhung der Sicherheit durch offene Gestaltung und gute Beleuchtung im Bereich der Freiraumgestaltung, bei Wegen durch Grünflächen und Querung von Grünflächen 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteili- gen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz M isch g e b ie tca . 1 ,0 7ha47% S o n d e rg e b ie tca . 0 ,4 6ha19% B a u g ru n d stü ck fü r G e m e in b e d a rfca . 0 ,4 2ha20% ö ffe n tlich e G rü n flä ch eca . 0 ,2 4ha3% ö ffe n tl. V e rk e h rsflä ch e : G e h w e g + P a rk ie ru n gca . 0 ,0 6ha11% G e sa m tca .2 ,2 5ha100% 7.2 Geplante Bebauung A n za h lW o h n e in h e ite nB ru tto g e sch o ssflä ch e N e u b e b a u u n g4 S ch u le /K iT a1 G e sa m t5 7.3 Bodenversiegelung 1 G e sa m tflä ch eca .2 ,2 5ha1 0 0 ,0 0 % D e rze itig e V e rsie g e lu n g ca . 0 ,3 2ha 1 4 ,2 2 % D u rch d e n B e b a u u n g sp la n m a x. zu lä ssig e ve rsie g e lte Flä ch e ca . ha Hinweise: 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 18 - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege, Platz und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dement- sprechend. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 3.435 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tiefga- rage, die jedoch nicht überbaut ist. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich, da sich die Flächen alle im Besitz der Konversi- onsgesellschaft Karlsruhe (KGK) befinden. 9. Kosten (überschlägig) Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt keine Kosten. Karlsruhe, 5. Juli 2013 Fassung vom 26. Oktober 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 19 B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallentsorgung erfolgt über die im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil festgelegten Flächen bzw. Müllräume. Die Müllräume sind ausreichend groß zu dimensionieren. Die Nutzung der Abfallbehälter erfolgt gemeinschaftlich. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde hergestellt werden (Konkretes siehe Begründung und örtliche Bau- vorschriften). In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine definierte Versickerung in Form einer Versickerungsmulde nicht möglich. Die anthropogenen Auffüllungen sind deshalb zu entfernen. Nach dem Aushub und vor der Herstellung der Versickerungsmulde ist der anste- hende Untergrund freizumessen (Nachweis der ZO-Qualität nach VwV Boden Ba- den- Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980. 08M20 Land/3). Gegebe- nenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 20 eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Das Areal befindet sich in einem frühmittelalterlichen Gräberfeld. Im Vorfeld von Bodeneingriffen sind Prospektionen erforderlich. Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Str. 12. 73728 Esslingen, zu melden. Fund und Fund- stelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde einer Ver- kürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12. Oktober 1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbe- ständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 21 6. Altlasten Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz BBodSchGvom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrecht- licher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlas- tengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Bodenmaterial von außer- halb, sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltmi- nisteriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Recyclingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Bekannte, vermutete, sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17. März 1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 22 11. Begrünung Den Bauanträgen ist ein mit dem Gartenbauamt abgestimmter Begrünungsplan beizufügen. 11.1 Artenempfehlung für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume - Winterlinde (Tilia cordata) - Traubeneiche (Quercus petraea)* - Rotbuche (Fagus silvatica) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Spitzahorn (Acer platanoides ) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen, - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) * (an ausgewählten Stellen) 11.2 Artenempfehlung für Sträucher und Hecken Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 23 - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) Artenempfehlung geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus silvatica). 11.3 Artenempfehlung für Dachbegrünung Kräuter (Anteil 60 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia. Rundblättr. Glockenblume Centaurea jacea ssp. ang. Schmalblät. Wies.-flockenbl. Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Linum perenne Ausdauernder Lein Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Prunella grandiflora Großblütige Brunelle Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Corynephorus canescans Silbergras Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Phleum phleoides Glanz-Lieschgras BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 24 12. Artenschutz Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung nur in der Zeit zwischen Ok- tober und Ende Februar. Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (März bis September). Abriss oder Sanierung von Gebäuden außerhalb einer Quartiernutzung durch Fledermäuse (März bis Oktober). Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes sollte ausschließlich mit umwelt- und insektenverträglichen Leuchten und Lampen erfolgen.

  • BP_Eggenst_TextlFestsetz
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    Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“ Karlsruhe – Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 5 3.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 5 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen ................ 5 4. Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen ............................... 5 5. Nebenanlagen............................................................................................. 5 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 5 6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ..................................................................... 5 6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...... 6 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................................................... 7 7.1 Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................... 7 7.2 Außenbeleuchtung ..................................................................................... 7 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 7 9. Schallschutz ................................................................................................ 7 10. Denkmalschutz ........................................................................................... 9 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................ 10 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 10 1.1 Dächer ...................................................................................................... 10 1.2 Fassaden ................................................................................................... 10 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 10 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen etc. ..................................................... 10 3.1 Einfriedungen ........................................................................................... 10 3.2 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 11 4. Außenantennen ........................................................................................ 11 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 11 6. Abstellplätze für Fahrräder ........................................................................ 11 7. Versickerungsflächen ................................................................................ 11 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 12 Anlage I (Auszug aus dem Lärmschutzgutachten K&L 16.02.2016) .................... 13 BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Ge- meindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 ber. S. 698), je- weils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird für den Geltungsbereich der 1. Bebauungsplanän- derung Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) § 6 BauNVO Zulässig sind  Wohngebäude  Geschäfts- und Bürogebäude  Betriebe des Beherbergungsgewerbes  sonstige Gewerbebetriebe  Anlagen für Verwaltungen  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke  Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig soweit keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden. Zu den zentrenrelevanten Waren- sortimenten zählen: Parfümeriewaren, Sanitäts- und Orthopädiebedarf, Bücher, Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig), Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren Schuhe Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Ac- cessoires usw.), Sportartikel und –bekleidung, BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 4 - Elektrokleingeräte (Haus- u. Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege), Telekommunikationsgeräte / -zubehör, Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fotobedarf, Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren, Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge, Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen, Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik, Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) Nicht zulässig sind  Gartenbaubetriebe  Tankstellen  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 Sondergebiet (SO) § 11 BauNVO Zulässig sind nur  Gemeinbedarfsnutzungen (Bürgerzentrum, Seniorentreffs u.a.)  Schank- und Speisewirtschaften  Betriebe des Beherbergungsgewerbes  Wohnungen für Betriebsangehörige  Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke Fläche für Gemeinbedarf Zulässig sind  Schulen  Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderta- gesstätten, Kinderhorte u.a.) 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen (Baulinien / Baugrenzen / GRZ / GFZ / Vollgeschosse / Wandhöhen) im zeichnerischen Teil. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 5 - Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentli- chen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Au- ßenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen und ihre Zufahrten), zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen Die Baugrenzen und Baulinien im Mischgebiet dürfen auf 1/3 der Gebäudebreite ausschließlich mit Balkonen bis auf eine Tiefe von 1,00 m überschritten werden. 4. Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen Ebenerdige Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen, sowie innerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Ihre Zufahr- ten sind, soweit in der Planzeichnung Einfahrtsbereiche für Baugrundstücke fest- gelegt werden, nur an diesen Stellen zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen wie z.B. Geräte-, Abstell-, Gartenhütten, Müll-, Fahrradabstellan- lagen, Pergolen etc. sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sowie innerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Terrassen sind nur nach folgender Maßgabe zulässig sind: Maximal 3,00 m Tiefe ab der Außenwandkante des jeweiligen Gebäudes, bis zu einer Größe von maxi- mal 15 m² und auf insgesamt maximal der Hälfte der Gebäudelänge. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz von großkronigen Laubbäumen wird durch Planeintrag im Bebau- ungsplan der Erhalt wie folgt festgesetzt: Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenver- siegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperi- ode ein gleichartiger Laubbaum zu pflanzen. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 6 - 6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Hinweisen zur Anpflanzung (s. Hinweise Ziffer 11) nachzupflanzen ist. Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zu- fahrt, Leitungstrassen etc.) als Ausnahme zugelassen werden. Für die Bäume sind offene Baumscheiben von mindestens 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mindestens 12 m² Größe mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheibe ist mög- lich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüf- tungsrohre vorzusehen. Der Stammumfang hat 20-25 cm Umfang zu betragen, die Bäume sind mit ei- nem Dreibock und Arbo-Flex Stammschutzfarbe zu versehen. Zusätzlich zu den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Baumstandorten gilt fol- gendes: - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Baugrundstücken im Misch- gebiet Auf jedem Baugrundstück im Mischgebiet ist pro 500 m² angefangener Grund- stücksfläche ein großkroniger Laubbaum (siehe Artenempfehlung Hinweise Ziffer 11) mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm zu pflanzen. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Parkierungsflächen Auf Parkierungsflächen ist pro 6 Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Laub- baum (siehe Hinweise Ziffer 11) mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gleichmäßig angeordnet zwischen den Stellplätzen zu pflanzen. Die Bäume auf den Parkierungsflächen werden auf die Pflanzgebote auf den Baugrundstücken angerechnet. - Dachbegrünung Alle Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm über der Drainschicht zu be- tragen. Zur Begrünung ist die Artenmischung aus Ziffer 11der Hinweise zu ver- wenden. Zur Herstellung der Dachbegrünung ist anteilig ortseigenes Bodenmaterial zu verwenden. - Gründächer von Tiefgaragen Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht über- baut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüt- tung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/3 dieser Flächen sind mit Sträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodendeckern zu begrünen. Zur Begrünung sind die Pflanzarten und Artenmischung aus Ziffer 11der Hinweise zu verwenden. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 7 - Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festgesetzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker 40 cm - für Sträucher und Bäume 90 cm Für die vorgeschriebene Erdaufschüttung ist zur Herstellung von Bodenfunktio- nen für den Naturhaushalt und als Grundlage für die Begrünung eine durchwur- zelbare Bodenschicht aufzubauen. Die oberste Bodenschicht ist dazu (mindestens 0,20 m) aus humushaltigem Bodenmaterial (Mutterboden) aufzufüllen. Zur Her- stellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist unter der humushaltigen Boden- schicht, zur Erreichung der festgesetzten Höhen für Rasen, Stauden, Bodende- cker (40 cm) und Sträucher/Bäume (90 cm), außerdem kulturfähiges Bodenmate- rial gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- u. Altlastenverordnung (BBodSchV) zu verwenden. 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft 7.1 Befestigung von Grundstücksflächen Alle notwendigen Befestigungen wie Zufahrten, Zuwege, Stellplätze etc. sind wasserdurchlässig auszuführen. 7.2 Außenbeleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundlichen Leuchtmittel zu verwenden (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen). 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zulässig. Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzu- lässig. Im Bereich der unversiegelten Freiflächen (Grünflächen) ist als oberste Boden- schicht (mindestens 0,20 m) mit humushaltigem, ortsähnlichem Bodenmaterial (Mutterboden) anzudecken. Das humushaltige Bodenmaterial muss in seiner Her- kunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. 9. Schallschutz Die Abgrenzung der nachfolgend genannten Bereiche A bis D für Schallschutz- maßnahmen ergibt sich aus Anlage I und Anlage II zu den Textfestsetzungen. Festsetzungen gegen Umwelteinwirkungen aus Verkehrs- und Gewerbe- lärm: BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 8 - Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raum- arten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch- bau, 1989) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus dem Lärmpegelbereich nach den Tabellen 9 und 10 der DIN 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festgesetzten Lärmpegelbe- reichen. Sofern für die einzelnen Gebäudefronten im Einzelfall geringere Lärmpegelberei- che nachgewiesen werden, die z.B. zukünftig durch abschirmende Bauten ent- stehen, können für die Außenbauteile entsprechend geringere Schalldämmmaß- nahmen berücksichtigt werden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzu- weisen. Bereich A: Die nach Südwesten zur Egon-Eiermann-Allee und nach Südosten zur Sudeten- straße ausgerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich V. Die Nach Nordosten und nach Nordwesten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich IV. Aufenthalts- und Schlafräume gemäß DIN 4109 sind im LPB IV und V mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. Außenwohnbereiche sind im LPB IV und V durch bauliche Schallschutzmaßnah- men, wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutz- maßnahmen zu schützen. Für die Wintergärten und die verglasten Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Bereich B: Die nach Südosten gerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich V, die nach Südwesten und nach Nordosten gerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich IV. Die nach Nordwesten gerichteten Gebäude- fronten liegen durch die Eigenabschirmung im Lärmpegelbereich III. Aufent- halts- und Schlafräume gemäß DIN 4109 sind im LPB III bis V mit schallge- dämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. Außenwohnbereiche sind im LPB IV und V durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Wintergär- ten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Für die Wintergärten und die verglasten Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Bereich C: Alle Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich III. Aufenthalts- und Schlaf- räume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 9 - Bereich D: Alle Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich II und sind bereits aus Gründen des Wärmeschutzes mit mindestens Fenster der Klasse 2 auszustatten. 10. Denkmalschutz Für objekterhaltende bauliche Maßnahmen am Gebäude der ehemaligen ameri- kanischen Kirche, die unter Denkmalschutz steht, gelten etwaige entgegenste- henden Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere Baugrenzen, nicht. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 10 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Die Dächer des Mischgebietes sind entsprechend Planeintrag als Flach- oder Pult- dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° auszuführen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1.2 Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Fassaden mit grellen Farben sind untersagt. Der Putzfarbton muss einen Hell- bezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon aus- genommen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone (zwischen der jeweiligen Baulinie und der Straßenbegren- zungslinie) und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone (zwischen der jeweiligen Baulinie und der Straßenbegrenzungslinie) zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen etc. 3.1 Einfriedungen Einfriedungen sind nur als Hecken oder Zäune, diese ohne Flechtwerk bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 11 - 3.2 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Abstellplätze für Fahrräder Oberirdische Fahrradstellplätze sind einheitlich zu gestalten und zu begrünen und vor Bauantragstellung mit dem StplA abzustimmen. 7. Versickerungsflächen Versickerung innerhalb des Sonder- und Mischgebietes Das Niederschlagswasser, aller baulichen Anlagen, ist auf der jeweiligen Grund- stücksfläche über belebte Bodenschichten dezentral zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine definierte Versickerung in Form einer Versickerungsmulde nicht möglich. Die anthropogenen Auffüllungen sind zu entfernen (siehe auch Hinweise Abschnitt B 3.). BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 12 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 788, „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“, in Kraft getreten am 11.09.2009, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 5. Juli 2013 Fassung vom 26. Oktober 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Wössner BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 13 - Anlage I (Auszug aus dem Lärmschutzgutachten K&L 16.02.2016)

  • Anlage Plan_Eggensteiner_Sudeten_Pionierstraße, 1. Änderung
    Extrahierter Text

    GPLHG GPLNG GPLHG GPLNG GPLNG GPLNG GPLNG GPLNG 39103 39078 39095 39129 39058 39132 42541 42549 39077 39088 42532 42538 42547 42552 39087 39121 42531 42533 39112 39105 39091 39094 42536 42550 42548 39097 39106 39086 39092 39093 39089 39090 42534 42540 42512 42558 42555 42554 42553 39082 39107 39086/1 39130 39108 42510 42546 42556 39104 39083/1 39084 39057 39118 39111 39203 42508 42542 42537 42535 42544 42511 39085 39056 39131 39133 42539 42545 42543 33932 42557 42551 57 6 15 12 37 22 2 21 29 43 37 14 35a 45 43 51 53 61 38 48 42 9 23 31 41 35 41 39 18 55 40 45 20 20 46 36 3a 3 1a 1 17 25 47 47 16 59 44 8 39 63 18 7 34 13 11 19 33 61 14a 51a 5 27 Gar Tgar Whs Whs Kirche Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW Anl GFHW GFW GFW GFW GFW GFHW GFHW GFW GFW GFW GFW Anl GFW GFW GFW GFW GFW GFW Anl GFW GFW GFW GFW GFHW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW Anl Weg GFW GFW Weg GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW Weg GFW GFW GFW GFW GFW S Annweilerstraße Sudetenstraße K 9650 D MI III IV IV IV V WH 14.00 WH 14.00 WH 18.00 WH 14.00 WH 14.00 IV fr Egon-Eiermann-Allee Carl-Schäfer-Straße Keßlaustraße 30726/18 39116 30726/19 lr PD/FD 0°-10° 6.0 5.0 5.0 5.0 Gehweg Gehweg 13.00 13.00 13.00 13.00 Überdachung St St St St St St St GGau St St St Abfall Abfall Abfall Fahrrad Fahrrad / Abfall Überbauung ab 1. OG St St St Fläche für Gemeinbedarf Schule / Kita gr SO D fr öffentliche Parkierung gr,fr,lr gr,fr,lr gr,fr,lr gr,fr,lr fr fr gr gr gr WH 12.00 fr fr St Baugrenze Erdgeschoss Fahrrad / Abfall KARLSRUHE, 05.07.2013 Knielingen ab ..................... am .................... am .................... vom .................. bis .................. am .................... (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, manns Einsicht bereitgehalten Beim Stadtplanungsamt zu jeder- Bekanntmachung BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Karlsruhe, .................... vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 7 LBO § 3 Abs. 2 BauGB, Öffentliche Auslegung gemäß § 74 Abs. 7 LBO gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, und Auslegungsbeschluss Billigung durch den Gemeinderat § 10 Abs. 1 BauGB und ausgefertigt. § 74 Abs. 7 LBO § 74 Abs. 7 LBO) Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1.Änderung - Entwurf - KARLSRUHE, 05.07.2013 STADTPLANUNGSAMT: Fassung vom: 14.04.2016 / 26.10.2016 BEBAUUNGSPLAN Stadt Karlsruhe M. 1 : 1000 SO III 0,41,0 MI IV / V 0,61,2 a PD/FD 0°-10° Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Bauweise Geschoss- flächenzahl Dachform, Dachneigung Grund- flächenzahl Nutzungsschablone WH siehe Planeintrag Wandhöhe 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Anzahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze Mischgebiet / Sondergebiet Geschossflächenzahl Grundflächenzahl abweichende Bauweise Baugrenze Baulinie Umgrenzung von Flächen für Stellplätze, Gemeinschaftsgaragen unterirdisch, Abfallbehälter, Fahrrad Öffentliche Grünfläche Grünanlage Zu pflanzende Bäume Zu erhaltende Bäume Mit Gehrecht zu belastende Fläche zu Gunsten der Allgemeinheit Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen bzw. Festsetzungen Einzelanlagen die dem Denkmalschutz unterliegen - nachrichtl. Übernahme Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Zeichenerklärung Dachneigung 0 - 10 Grad Pultdach / Flachdach 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO 3. Sonstige Planzeichen Ein- /Ausfahrt entfallende Bäume MI / SO a IV 0,6 1,2 PD / FD DN 0°-10° D Wandhöhe in Metern als Höchstgrenze WH 14.00 Mit Fahrrecht zu belastende Fläche zu Gunsten der Notdienste fr gr Straßenbegrenzungslinie Bereiche ohne Ein-/Ausfahrt Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Versickerungsfläche Mit Geh-,Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger gr,fr,lr St / GGau / Abfall/Fahrrad Stadtplanausschnitt 1:7500 Liegenschaftsamt gefertigt am 16.06.2013

  • Protokoll TOP 8
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. November 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 8 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2016/716 Beschluss: . Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Be- bauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 5. Juli 2013 in der Fassung vom 26. Oktober 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeister noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf. Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Das ist jetzt ein Auslegungsbeschluss und kein Satzungs- beschluss. Wir reden jetzt das erste Mal hier im Gemeinderat über dieses Thema. Ich will auch noch einmal für die Öffentlichkeit darstellen, was die Beweggründe für die Ände- rung eines relativ jungen Bebauungsplans waren. Man könnte ja sagen, warum ändern die nach sieben, acht Jahren schon wieder das Ganze. Ich sehe einfach, dass hier der Gemeinderat und die Verwaltung reagieren - deswegen mache ich es auch so deutlich – auf einen Notstand, nämlich auf den Notstand mit Wohnungen. Ein wesentlicher An- trieb ist, dass wir versuchen, mehr Wohnraum zu schaffen in dieser Stadt. - 2 - Dies auch mit Blick darauf, weil immer wieder Einzelne hier im Gemeinderat bezweifeln, dass wir nicht alles tun, was möglich ist. Was möglich ist, versuchen wir. Deswegen ist es ein sehr vernünftiger Anlass gewesen, das Thema Bebauungsplanänderung – was man sonst vermeidet – anzugehen. Was bei dem Gebiet ein Problemfall ist, das muss ich jetzt als selbsternannter Anwalt der Knielinger sagen ... (Zurufe: Oooh!) - Das wollte ich nur hören, dass Sie „Ooh“ sagen. Das hat funktioniert. Die angrenzende Sudentenstraße ist ein zentral belasteter Bereich in Knielingen. Ich ap- pelliere auch noch einmal an die Verwaltung, sich genau zu überlegen, ob wir nicht mehr machen können, diese Sudentenstraße vom Durchgangsverkehr abzuhängen, und wenn wir die Durchfahrt total abschneiden oder Ähnliches, z. B. in der frühmorgendli- chen Spitze. Denn sonst ist dieses Wohngebiet ein nicht so attraktives Wohngebiet. es wird auch lang und breit in der Begründung erklärt, welche Lärmschutzmaßnahmen wir machen müssen. Deswegen: Unsere Bitte, die Bitte der KULT-Fraktion, noch einmal darüber nachdenken, ob man den Lärm auf der Sudentenstraße und vor allem auch die Belastung durch star- ken Verkehr, vielleicht auch auf ungewöhnliche Weise, verändern kann. Ein dritter Punkt, da verweise ich auf die S. 3, der 4. Absatz von oben. Da bemängelt der BUND – aus unserer Sicht zu Recht – eine Radverbindung, weil die angeblich mit dem Fußgängerverkehr kollidiert. Wir bitten im Fortgang des Verfahrens noch einmal über dieses Thema nachzudenken. Aber es ist für uns kein Grund, dem heutigen Ausle- gungsbeschluss nicht zuzustimmen. Der Vorsitzende: Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, dann kommen wir zur Ab- stimmung. Ich bitte um das Abstimmungszeichen. – Das ist einstimmig. Damit ist die Auslegung beschlossen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. Dezember 2016