Betrauung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH
| Vorlage: | 2016/0714 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.11.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.12.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2016/0714 Dez. 4 Betrauung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2016 16 x vorberaten Gemeinderat 13.12.2016 17 x Zustimmung Beschlussantrag Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesellschaftsver- trages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit KTG Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts ge- mäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Ein- wohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen Einrichtungen bereit. Sie handelt dabei im Rahmen der kommu- nalen Daseinsvorsorge. Von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist auch die kommunale Wirtschaftsförderung umfasst. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung von Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsför- derung gehört auch die Koordination sämtlicher touristischer Akteure in der Stadt Karlsruhe. Ziel dieser Koordination ist es, die Stadt Karlsruhe in Baden-Württemberg zusammen mit ihrem Einzugsbereich als Wirtschaftsstandort und touristischen und kulturellen Anziehungspunkt zu etablieren und für Bürgerinnen und Bürger, die Besucherinnen und Besucher und die Wirtschaft attraktiver zu gestalten. Dies dient der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Ansiedlung von In- dustrie- und Wirtschaftsunternehmen, der Steigerung der Wohnattraktivität und des Bekannt- heitsgrades im Tourismus- und Kulturbereich. In diesem Kontext erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. II. EU-Beihilferecht Die Finanzierung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH erfolgt u.A. durch Kooperations-, Provisi- ons- und Merchandisingeinnahmen. Diese Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämt- liche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Dar- über hinaus gewährt die Stadt Karlsruhe der KTG, soweit für die Erbringung der Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich und nach entsprechender Be- schlussfassung, Ausgleichsleistungen, zum Beispiel durch die Gewährung von Zuschüssen oder den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages. Diese fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatli- che oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti- gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und damit grundsätzlich verboten, so- weit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um dennoch rechtmäßig Beihilfen gewähren zu können, besteht die Möglichkeit, bei der Euro- päischen Kommission ein sogenanntes Notifizierungsverfahren durchzuführen, sofern nicht be- reits eine Ausnahme auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission gegeben ist. III. Betrauungsakt Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ein Ausnahmefall (= staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und sind von der Notifizierung (Anmeldepflicht) befreit) ist bei Erfüllung folgender Vorausset- zungen gegeben: 1. Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 2. Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr 3. Betrauung zu Ziff. 1: Wie bereits unter Kapitel I dargestellt erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. zu Ziff. 2: Die städtischen Ausgleichsleistungen an die KTG betragen nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr. zu Ziff. 3: Die Betrauung erfolgt durch Beschlussfassung des Gemeinderats. Entsprechend Ziffer 3 muss die Stadt Karlsruhe die KTG mit der Aufgabenwahrnehmung be- trauen und im Betrauungsakt die Zumessungskriterien von Ausgleichsleistungen im Vorfeld fest- legen. Die Betrauung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2016 für die Dauer von 10 Jahren. IV. Umsatzsteuerliche Plausibilitätsprüfung Im Juli 2015 wurde bereits die Karlsruher Messe-und Kongress GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Im Rahmen der Erstellung des Betrauungsentwurfs wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer umsatzsteuerli- chen Plausibilitätsprüfung beauftragt. Konkret ging es dabei um eine Auflistung und Gewich- tung der aus dem Betrauungsakt resultierenden umsatzsteuerlichen Risiken. In ihrer gutachterli- chen Stellungnahme kam die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass sich durch den Betrauungsakt die umsatzsteuerlichen Risiken nicht erhöhen. Diese Einschätzung kann auch auf die KTG Karlsruhe Tourismus Gesellschaft übertragen wer- den. Aus diesem Grund wird von einer erneuten umsatzsteuerlichen Plausibilitätsprüfung abge- sehen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesellschaftsver- trages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung zu erteilen.
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Extrahierter Text
Anlage Öffentlicher Betrauungsakt der Stadt Karlsruhe gegenüber der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) - 2 - und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) Vorbemerkung Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen Einrichtungen bereit. Sie handelt dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist auch die kommunale Wirtschaftsförderung umfasst. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung von Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsförderung gehört auch die Koordination sämtlicher touristischer Akteure in der Stadt Karlsruhe. Ziel dieser Koordination ist es, die Stadt Karlsruhe in Baden-Württemberg zusammen mit ihrem Einzugsbereich als Wirtschaftsstandort und touristischen und kulturellen Anziehungspunkt zu etablieren und für Bürgerinnen und Bürger, die Besucherinnen und Besucher und die Wirtschaft attraktiver zu gestalten. Dies dient der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Ansiedlung von Industrie- und Wirtschaftsunternehmen, der Steigerung der Wohnattraktivität und des Bekanntheitsgrades im Tourismus- und Kulturbereich. - 3 - Die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH (im Folgenden: KTG) ist eine Tochtergesellschaft der Stadt Karlsruhe. Unternehmensgegenstand der KTG ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Konzeption, Organisation und Abwicklung des Karlsruher Tourismus einschließlich Hotelvermittlung und Betrieb von touristischen Informationsstellen. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Betrauung der KTG mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: § 1 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Karlsruhe betraut die KTG mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: a) Maßnahmen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Herausstellung der Vorzüge der Stadt Karlsruhe als touristisches Reiseziel, Destination für Tagungen und Kongresse und kulturelle Veranstaltungen b) Bereitstellung von touristischen Informationen (Tourist-Information) c) Die Erstellung und Durchführung von Konzepten inklusive entsprechender Beratung und Schulung für alle touristischen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe d) Die gezielte Steuerung aller Tourismusformen auf betrieblicher und örtlicher Ebene im kommunalen Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe: Steuerung von Maßnahmen in Film-, Funk-, Fernseh- und Onlinemedien Internetauftritt unter der Top-Level-Domain karlsruhe-tourismus.de sowie Veröffentlichung von Inhalten, die dem Gesellschaftszweck entsprechen im Rahmen anderer Internetauftritte Herausgabe von Buchungskatalogen, Werbedruckstücken, Veranstaltungskalender und Gastgeberverzeichnisse Bündelung von touristischen Angeboten u.a. in der KarlsruheCard - 4 - e) Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Trägern, insbesondere mit umliegenden Kommunen und Landkreisen sowie überregionalen Vereinigungen und Kooperationen, insbesondere auch durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen bzw. Mitgliedschaft in entsprechenden Vereinigungen und Kooperationen f) Information und Beratung der von der Stadt vorgegebenen Standards für Klassifizierungssystemen wie beispielsweise zu Themen Nachhaltigkeit oder Barrierefreiheit g) Die Koordination von touristischen und kulturellen Veranstaltungen und weiteren touristischen Aktivitäten in der Stadt Karlsruhe (2) Daneben erbringt die KTG folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: a) Die Entwicklung, Produktion und/oder der Vertrieb von Merchandising- Artikeln zur Werbung für die Stadt Karlsruhe b) Die Tätigkeit als Pauschalreiseveranstalter gemäß § 651a ff BGB gegenüber Endverbrauchern c) Die Vermarktung touristischer, gastronomischer und kultureller Angebote und Dienstleistungen an Wiederverkäufer, insbesondere Reiseveranstalter, Reisebüros, Omnibusunternehmen, Incentive- und Event-Agenturen, Firmen, Gruppen, Volkshochschulen, Gästeführer d) Die Vermittlung von Pauschalangeboten, Unterkunftsangeboten und sonstigen Leistungen von Leistungsträgern in Karlsruhe, insbesondere Privatvermietern, gewerblichen Beherbergungsbetrieben, Restaurations- betrieben und sonstigen Anbietern touristischer Leistungen e) Vermittlung von Eintritts- und Fahrkarten (3) Die Betrauung nach § 1 Abs. 1 erfolgt rückwirkend zum 01.01.2016 für eine Dauer von zehn Jahren. - 5 - § 2 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Finanzierung der KTG erfolgt u. A. durch Kooperations-, Provisions- und Merchandisingeinnahmen. (2) Die unter Abs. 1 genannten Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 erforderlich, gewährt die Stadt Karlsruhe der KTG Ausgleichsleistungen, insbesondere durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, die Gewährung von Zuschüssen, durch die Einräumung von Gesellschafterdarlehen und Kassenkrediten sowie die Übernahme von Bürgschaften. Eine Ausgleichsleistung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erfolgt nicht. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der KTG auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung. (3) Die Höhe des maximal von der Stadt Karlsruhe auszugleichenden Jahresfehlbetrages, die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften sowie andere Ausgleichsleistungen ergeben sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplan der KTG. (4) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (5) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (6) Soweit die KTG sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die KTG in ihrer Buchführung die Aufwendungen - 6 - und Erträge, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 1 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die KTG erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die KTG wird die Trennungsrechnung der Stadt Karlsruhe übermitteln. § 3 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der KTG erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 entsteht, führt die KTG den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Bei Investitionszuschüssen kontrolliert die Stadt Karlsruhe ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Fall übernommener Bürgschaften stellt die Stadt Karlsruhe zusätzlich jährlich eine Übersicht über die übernommenen Bürgschaften auf. Bei der Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen oder zweckgebundenen Verbindlichkeiten und Sonderposten ist der Eintritt des Zwecks nachzuweisen. (2) Die Stadt Karlsruhe fordert die KTG zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Gleiches gilt, wenn die Kapitalrücklage bzw. die Verbindlichkeit oder der Sonderposten nicht mehr zweckgebunden verwendet werden kann. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abgezogen werden. - 7 - § 4 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. § 5 Salvatorische Klausel, Anpassung an geänderte Rechtslage (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Betrauung für die Stadt Karlsruhe oder die KTG unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Rechtslücke ist durch die Stadt Karlsruhe eine Bestimmung zu treffen, die dem der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. (2) Die Stadt Karlsruhe wird bei Änderungen der Rechtslage eine Anpassung der Betrauung vornehmen, wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. Karlsruhe, 14.12.2016 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 17 der Tagesordnung: Betrauung der KTG Karlsruher Tourismus GmbH Vorlage: 2016/0714 Beschluss: Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesell- schaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 17 zur Beratung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Ich kann gleich in die Abstimmung einstiegen mit Ihrem Einverständnis und bitte um das Votum ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2017