Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle

Vorlage: 2016/0713
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.11.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 13.12.2016

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1-1a Satzung Gutachterausschuss
    Extrahierter Text

    -1- Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzungder Stadt Karlsruheüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschussesund der Grundstücksbewertungsstelle Aufgrunddes§4Abs.1derGemeindeordnungfürBaden-Württemberg(GemOBW) inderFassung vom24.Juli2000(GBl.Seite581,berichtigtSeite698),zuletztgeändertdurchGesetzvom17. Dezember 2015(GBI.2016Seite1),der§§ 2und12des KommunalabgabengesetzesfürBaden- Württemberg(KAG)inderFassungvom17. März2005(GBl.Seite206),zuletztgeändertdurchArt. 9 Gesetzzur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetzevom15.Dezember2015(GBl.Seite 1147,1153),hat der GemeinderatderStadt Karlsruhe am13.Dezember2016folgendeSatzungzur ÄnderungderSatzungderStadtKarlsruheüber die Erhebung von Verwaltungsgebührenfür die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstellebeschlossen: Artikel1 DieSatzungderStadtKarlsruheüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstellevom19.März1991(Amtsblattvom28. März1991),zuletztgeändertdurchSatzungvom15.Dezember2009(Amtsblattvom23.Dezember 2009),wird wie folgt geändert: 1.§ 3 Abs. 2erhält folgende Fassung: „(2)Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes durchschnittliche Lage- werte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets-beziehungsweise lagetypischen Grundstücks.“ 2.§ 3 Abs. 3 erhältfolgende Fassung: „(3)Bei Grundstücken,grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grundstücks- zubehörund bei Rechten an Grundstücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.Wird fürbebaute Grundstücke ergänzend zu den in §8Immobilienwertermittlungsverordnung genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grundstück vergleich- barenunbebauten Grundstücken entspricht, sowird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzugderaufzuwendenden Kosten(zum Beispiel Abbruch-, Gründungs-und Freile-gungskosten).Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswertverfahrenein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr.“ -2- 3.§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4)Sind in einem Gutachten auf Verlangen des Antragsstellers die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht anzugeben (Kurzgutachten), so beträgt die Gebühr 75 Prozentder Gebühr nach Abs. 3.“ 4.§ 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7)Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten odersind Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozentbis 100Prozent. Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichenStichtagen durchzu- führen, ohne dasssich die Zustandsmerkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den letzten Stichtag voll und für jeden weiterenStichtag aus der Hälfte des mit Beendigung derAmtshandlungfestgestellten Verkehrswertes zu berechnen.“ 5.§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1)Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispielumfangreichebeziehungsweiseschwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder-faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten,zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlageneinschließlich Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an BesprechungenbeziehungsweiseBeratungs- leistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10Prozentbis 100Prozent.“ 6.§ 5 erhält folgende Fassung: „§5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (zum BeispielGaragen, Gartenhäuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dasssich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach § 3 Abs. 3.“ 7.§ 6erhält folgende Fassung: „§6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellungeines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss oder die Grundstücksbewertungsstelle einen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 Prozentbis 80Prozentder Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurück- genommen, so entsteht die volle Gebühr.“ -3- 8.§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1)Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme beziehungsweiseAblehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.“ 9.§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3)Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Ausfertigungen des Gutachtens. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigungbeziehungsweisejeden weiteren Auszug aus dem Gutachten, auchaufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben.“ 10.§ 11 erhält folgende Fassung: „§11 Inkrafttreten Die Satzung vom 19. März 1991 in der ursprünglichen Form trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung vom 12. Dezember 1978 in der Fassung vom 10. Dezember 1985 außer Kraft. Die letzte Änderungvom 13. Dezember 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.“ 11.DieGebührentabellezu§3 Abs.3 erhältdieausAnlage1aersichtliche Fassung. Artikel2 Die Satzungtritt am1.Januar2017inKraft. Ausgefertigt: Karlsruhe,den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister -4- Anlage 1a „Gebührentabelle zu § 3Abs.3 der Satzungder Stadt Karlsruheüber die Erhebung von Verwaltungsgebührenfür die Tätigkeit des Gutachterausschusses undder Grundstücksbewertungsstelle gültig ab1.Januar2017 VerkehrswertGebühr vonbis 050.000 Euro900Euro 50.001 75.001 75.000 Euro 100.000 Euro 1.040Euro 1.180Euro 100.001 125.001 125.000 Euro 150.000 Euro 1.320Euro 1.440Euro 150.001 175.001 175.000 Euro 200.000Euro 1.560Euro 1.680Euro 200.001 225.001 225.000 Euro 250.000 Euro 1.790Euro 1.910Euro 250.001 300.001 300.000 Euro 350.000 Euro 2.050Euro 2.190Euro 350.001 400.001 400.000 Euro 450.000 Euro 2.340Euro 2.480Euro 450.001 500.001 500.000 Euro 750.000 Euro 2.620Euro 2.990Euro 750.001 1.000.001 1.000.000 Euro 1.250.000 Euro 3.350Euro 3.720Euro 1.250.001 1.500.001 1.500.000 Euro 1.750.000 Euro 4.080Euro 4.450Euro 1.750.001 2.000.001 2.000.000 Euro 2.250.000 Euro 4.810Euro 5.180Euro 2.250.001 2.500.001 2.500.000 Euro 3.000.000 Euro 5.550Euro 6.040Euro 3.000.001 3.500.001 3.500.000 Euro 4.000.000 Euro 6.540Euro 7.030Euro 4.000.001 4.500.001 4.500.000 Euro 5.000.000 Euro 7.530Euro 8.020Euro über5.000.000 Euro 8.020Euro zuzüglich0,95vonTausendaus demBetragüber5.000.000Euro“

  • Anlage 2 Gutachterausschuss
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Interkommunaler Vergleich von Gebührensätzen vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg, Verkehrswert von 0 bis 1.000.000 Euro KarlsruheErhöhungKarlsruheFreiburgPforzheimBemerkung/Besonderheiten/Zuschläge Gebühr/EuroProzentGebühr/EuroGebühr/EuroGebühr/Euro vonbisBisherNeuvonbis vonbis vonbisvonbis 025.000 920520900968358 Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer in der 25.00150.00076018%900 9201.0335005209681.035461 jeweiligen gesetzlichen Höhe 50.00175.00088018%1.040 1.0331.1456505206601.0351.103625 75.001100.0001.00018%1.180 1.1451.2607509756608801.1031.170777Anmerkung für Stuttgart, Heidelberg und Ulm 100.001125.0001.12018%1.320 1.2601.3738001.1638801.0031.1701.238909 Entgegen den Regelungen in den anderen 125.001150.0001.22018%1.4401.3731.485 9001.313 1.0031.125 1.2381.3051.030 Städten werden keine Verkehrswertklassen mit 150.001175.0001.32018%1.5601.4851.598 1.0001.388 1.1251.248 1.3051.3731.095 pauschalen Gebührensätzen angewendet. 175.001200.0001.42018%1.6801.5981.710 1.1001.575 1.2481.370 1.3731.4401.225 Die Gebührensätze werden jeweils auf 200.001225.0001.52018%1.7901.7101.823 1.1501.675 1.3701.493 1.4401.5081.320 Grundlage einer Basisgebühr und eines 225.001250.0001.62018%1.9101.8231.940 1.2001.775 1.4931.620 1.5081.5751.393 wertabhängigen Zuschlags ermittelt. 250.001300.0001.74018%2.0501.9402.065 1.2501.3001.925 1.6201.735 1.5751.7101.522 300.001350.0001.86018%2.1902.0652.190 1.3501.4002.075 1.7351.850 1.7101.8451.632 350.001400.0001.98018%2.3402.1902.315 1.4501.5002.175 1.8501.965 1.8451.9801.719 400.001450.0002.10018%2.4802.3152.440 1.5501.6002.275 1.9652.080 1.9802.1151.797 450.001500.0002.22018%2.6202.4402.570 1.6501.7002.375 2.0802.200 2.1152.2501.879 500.001750.0002.53018%2.9902.5702.945 1.7502.825 2.2002.475 2.2502.9252.229 750.0011.000.0002.84018%3.3502.9453.320 1.8503.213 2.4752.750 2.9253.6002.535 Ulm Gebühr/Euro StuttgartMannheim Verkehrswert/EuroGebühr/EuroGebühr/Euro Heidelberg Gebühr/Euro Grafik zum Interkommunalen Vergleich von Gebührensätzen vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg, Verkehrswert von 0 bis 1.000.000 Euro 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 0 50.000 100.000150.000200.000250.000300.000350.000400.000450.000500.000550.000600.000650.000700.000750.000800.000850.000900.000950.000 1.000.000 Gebühr/Euro Verkehrswert/Euro Karlsruhe Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2010 Karlsruhe Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2017 Stuttgart Satzung Fassung vom 28. Juli 2010 Mannheim Satzung Fassung vom 27. Mai 2003 Freiburg Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2016 Heidelberg Satzung Fassung vom 18. Dezember 2003 Ulm Satzung Inkrafttreten 1. Juni 2014 Pforzheim Satzung Inkrafttreten 29. Januar 2002 Interkommunaler Vergleich von Gebührensätzen vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg, Verkehrswert von 1.000.000 Euro bis 5.000.000 Euro KarlsruheErhöhungKarlsruheFreiburgPforzheimBemerkung/Besonderheiten/Zuschläge Gebühr/EuroProzentGebühr/EuroGebühr/EuroGebühr/Euro vonbisBisherNeuvonbis vonbis vonbisvonbis 1.000.0011.250.0003.15018%3.720 3.3203.6952.1003.5632.7503.0253.6004.2752.814 Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer in der 1.250.0011.500.0003.46018%4.080 3.6954.0702.3003.8883.0253.3004.2754.9503.074 jeweiligen gesetzlichen Höhe 1.500.0011.750.0003.77018%4.450 4.0704.4452.4004.2503.3003.5754.9505.6253.349 1.750.0012.000.0004.08018%4.810 4.4454.8802.6004.5003.5753.8505.6256.3003.561Anmerkung für Stuttgart, Heidelberg und Ulm 2.000.0012.250.0004.39018%5.180 4.8805.1302.7004.8133.8504.1256.3006.9753.794Entgegen den Regelungen in den anderen 2.250.0012.500.0004.70018%5.5505.1305.380 2.9005.175 4.1254.400 6.9757.6504.070Städten werden keine Verkehrswertklassen mit 2.500.0013.000.0005.12018%6.0405.3805.880 3.1505.688 4.4004.950 7.6509.0004.489pauschalen Gebührensätzen angewendet. 3.000.0013.500.0005.54018%6.5405.8806.380 3.4006.250 4.9505.500 9.00010.3504.925Die Gebührensätze werden jeweils auf 3.500.0014.000.0005.96018%7.0306.3806.880 3.7006.763 5.5006.050 10.35011.7005.330Grundlage einer Basisgebühr und eines 4.000.0014.500.0006.38018%7.5306.8807.380 4.0007.450 6.0506.600 11.70013.0505.844wertabhängigen Zuschlags ermittelt. 4.500.0015.000.0006.80018%8.0207.3807.850 4.3007.863 6.6007.170 13.05014.4006.211 über5.000.0006.8008.020 7.850Mannheim und Freiburg:7.170GrundgebührWeitere Staf- zuzüglich 0,8zuzüglich 0,95zuzüglich 0,1Weitere Staffelung bis zuzuzüglich 0,07900 Euro zuzüg-felung bis zu von Tausend ausvon Tausend ausvon Hundert auseinem Verkehrswert vonvon Hundert auslich 2,7 voneinem Ver- dem Betrag überdem Betrag überdem Betrag über25.000.000 Euro; danach er-dem Betrag überTausend auskehrswert von 5.000.000 Euro5.000.000 Euro5.000.000 Eurofolgt ein Zuschlag von 0,55.000.000 Eurodem ermittelten25.564.594 Dies entspricht einer durchschnittlichenvon Tausend aus dem BetragVerkehrswertEuro Gebührenerhöhung von circa 18 Prozentüber 25.000.000 Euro Verkehrswert/EuroGebühr/EuroGebühr/Euro Heidelberg Gebühr/Euro Ulm Gebühr/Euro StuttgartMannheim Grafik zum Interkommunalen Vergleich von Gebührensätzen vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg, Verkehrswert von 1.000.000 Euro bis 5.000.000 Euro 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 8.000 1.000.0001.500.0002.000.0002.500.0003.000.0003.500.0004.000.0004.500.0005.000.000 Gebühr/Euro Verkehrswert/Euro Karlsruhe Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2010 Karlsruhe Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2017 Stuttgart Satzung Fassung vom 28. Juli 2010 Mannheim Satzung Fassung vom 27. Mai 2003 Freiburg Satzung Inkrafttreten 1. Januar 2016 Heidelberg Satzung Fassung vom 18. Dezember 2003 Ulm Satzung Inkrafttreten 1. Juni 2014 Pforzheim Satzung Inkrafttreten 29. Januar 2002

  • Anlage 3 Gutachterausschuss
    Extrahierter Text

    Anlage 3 öffentliche Leistung Erstattung von Verkehrswertgutachten durch den Gutachterausschuss Verkehrswert in€ Verrstd- satz MA 1 in€ 1 Anteil in % 2 Verrstd- satz MA 2 in€ 3 Anteil in % 4 Verrstd- satz MA 3 in€ 5 Anteil in % 6 Anteils- betrag MA 1 in€ 7 Anteils- betrag MA 2 in€ 8 Anteils- betrag MA 3 in€ 9 gewicht. Stundensatz (7+8+9) in€ 10 Kosten pro Minute in€ 11 Bearb.zeit MA 1+2+3 in Std 12 Kost./Leist. (10x12) in€ 13 Gutachter- ausschuss- Sitzung in€ 14 kalkulierte Gebühr in€ 2017 kalkulierte Gebühr in€ 2010 genehmigte Gebühr in€ 2010 Erhöhung Stundensätze in % 2010/2017 vorgeschlagene Gebühr ohne Zuschlag gem. § 4 in€ 2017 Gutachten 50.000 70,0080,0079,0016,67103,003,3356,0013,173,4372,601,2130,002.178,00278,00 2.456,002.085,00760,0018900,00 Gutachten 75.000 70,0080,0079,0016,67103,003,3356,0013,173,4372,601,2133,002.395,80278,00 2.673,802.269,90880,00181.040,00 Gutachten 100.000 70,0080,0079,0016,67103,003,3356,0013,173,4372,601,2136,002.613,60278,00 2.891,602.454,801.000,00181.180,00 Gutachten 125.000 70,0078,3879,0016,22103,005,4154,8612,815,5773,241,2237,002.709,88417,00 3.126,882.655,001.120,00181.320,00 Gutachten 150.000 70,0078,3879,0016,22103,005,4154,8612,815,5773,241,2240,002.929,60417,00 3.346,602.841,571.220,00181.440,00 Gutachten 175.000 70,0078,3879,0016,22103,005,4154,8612,815,5773,241,2242,003.076,08417,00 3.493,082.965,951.320,00181.560,00 Gutachten 200.000 70,0078,3879,0016,22103,005,4154,8612,815,5773,241,2245,003.295,80417,00 3.712,803.152,511.420,00181.680,00 Gutachten 225.000 70,0078,3879,0016,22103,005,4154,8612,815,5773,241,2247,003.442,28417,00 3.859,283.276,891.520,00181.790,00 Gutachten 250.000 70,0080,0079,0014,00103,006,0056,0011,066,1873,241,2250,003.662,00417,00 4.079,003.461,001.620,00181.910,00 Gutachten 300.000 70,0080,0079,0014,00103,006,0056,0011,066,1873,241,2253,003.881,72417,00 4.298,723.647,421.740,00182.050,00 Gutachten 350.000 70,0080,0079,0014,00103,006,0056,0011,066,1873,241,2256,004.101,44417,00 4.518,443.833,841.860,00182.190,00 Gutachten 400.000 70,0080,0079,0014,00103,006,0056,0011,066,1873,241,2259,004.321,16417,00 4.738,164.020,261.980,00182.340,00 Gutachten 450.000 70,0080,0079,0014,00103,006,0056,0011,066,1873,241,2262,004.540,88417,00 4.957,884.206,682.100,00182.480,00 Gutachten 500.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,2264,004.702,08556,00 5.258,084.464,002.220,00182.620,00 Gutachten 750.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,2273,005.363,31556,00 5.919,315.025,382.530,00182.990,00 Gutachten 1.000.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,2283,006.098,01556,00 6.654,015.649,132.840,00183.350,00 Gutachten 1.250.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,2292,006.759,24556,00 7.315,246.210,503.150,00183.720,00 Gutachten 1.500.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,22101,007.420,47556,00 7.976,476.771,883.460,00184.080,00 Gutachten 1.750.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,22111,008.155,17556,00 8.711,177.395,633.770,00184.450,00 Gutachten 2.000.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,22120,008.816,40556,00 9.372,407.957,004.080,00184.810,00 Gutachten 2.250.000 70,0078,1379,0015,63103,006,2554,6912,346,4473,471,22129,009.477,63556,00 10.033,638.518,384.390,00185.180,00 Gutachten 2.500.000 70,0076,3479,0017,56103,006,1153,4413,876,2973,601,23131,009.641,601.112,00 10.753,609.135,014.700,00185.550,00 Gutachten 3.000.000 70,0076,3479,0017,56103,006,1153,4413,876,2973,601,23143,0010.524,801.112,00 11.636,809.885,335.120,00186.040,00 Gutachten 3.500.000 70,0076,3479,0017,56103,006,1153,4413,876,2973,601,23156,0011.481,601.112,00 12.593,6010.698,185.540,00186.540,00 Gutachten 4.000.000 70,0076,3479,0017,56103,006,1153,4413,876,2973,601,23168,0012.364,801.112,00 13.476,8011.448,505.960,00187.030,00 Gutachten 4.500.000 70,0076,3479,0017,56103,006,1153,4413,876,2973,601,23181,0013.321,601.112,00 14.433,6012.261,356.380,00187.530,00 Gutachten 5.000.000 70,0075,2779,0019,35103,005,3852,6915,295,5473,521,23186,0013.674,721.668,00 15.342,7213.039,996.800,00188.020,00 Kalkulation der Festbetragsgebühren/Erstattung von Verkehrswertgutachten durch den Gutachterausschuss dö_HH_GM_Beschlussvorlage_Anlage_3.xls

  • Anlage 4 Synopse
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    Anlage 4 Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle AltNeu vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durchSatzung vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) sowie der §§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2016(Amtsblatt vom______) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24.Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2015 (GBI. 2016 Seite 1), der §§ 2 und 12 des Kommu- nalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. Seite 1147, 1153), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhefolgende Satzungbe- schlossen: § 1 Gebührenpflicht (1)Fürdie Erstattung von Gutachten durch denGutachterausschuss nach §§ 192 ff des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2)Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschussesnachden Vor- schriften des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes. Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44, 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder den Staatsanwalt bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Grundstücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 1 Gebührenpflicht (1)Fürdie Erstattung vonGutachten durch den Gutachterausschuss nach §§ 192 ff des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2)Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschussesnachden Vor- schriften des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes. Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44, 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder den Staatsanwalt bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Grundstücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3)Für Amtshandlungen des Gutachter- ausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschuss- verordnung sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. (3)Für Amtshandlungen des Gutachter- ausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschuss- verordnung sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1)Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet a)wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b)wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 2 Gebührenschuldner (1)ZurZahlung der Gebühr ist verpflichtet a)wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b)wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1)Die Gebühren werden nach dem Verkehrs- wert der Grundstücke, grundstücks- gleichen Rechte, baulichen Anlagen, des Grundstückszubehörs und der Rechte an Grundstücken erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend. Wertminderungen durch Altlasten, Bau- mängel, Bauschäden oder sonstige wert- beeinflussende Umstände bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1)Die Gebühren werden nach dem Verkehrs- wert der Grundstücke, grundstücks- gleichen Rechte, baulichen Anlagen, des Grundstückszubehörs und der Rechte an Grundstücken erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend. Wertminderungen durch Altlasten, Bau- mängel, Bauschäden oder sonstige wert- beeinflussende Umstände bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. (2)Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes durchschnitt- liche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets-bzw. lagetypischen Grundstücks. (3)Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grund- stückszubehör und bei Rechten an Grund- stücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Tabelle. Wird fürbebaute Grundstücke ergänzend zu den in § 7 Wertermittlungsverordnung genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzug der für den Abbruch etc. aufzuwendenden Kosten. Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswertverfahren ein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr. (4)Sind in einem Gutachten auf Verlangen des Antragsstellers die für die Werter- mittlung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht anzugeben (Kurzgutachten), so be- trägt die Gebühr 75 % der Gebühr nach Abs. 3. (5)Wird derWert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungs- eigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (6)Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesklein- gartengesetzes wird entsprechend dem entstandenen Zeit-und Sachaufwand eine Gebühr von 50 Euro bis 500 Euro erhoben. (2)Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes durchschnitt- liche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets-beziehungsweiselagetypischen Grundstücks. (3)Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grund- stückszubehör und bei Rechten an Grund- stücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegendenGebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird für bebaute Grundstücke ergänzend zu den in §8 Immobilienwertermitt- lungsverordnunggenannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grundstück vergleichbaren un- bebautenGrundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wertvor Abzug deraufzuwendenden Kosten (zum Beispiel Abbruch-, Gründungs- und Freilegungskosten). Soweit für un- bebaute Grundstücke neben dem Ver- gleichswertverfahren ein weiteres Verfah- ren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr. (4)Sind in einem Gutachten auf Verlangen des Antragsstellers die für die Werter- mittlung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht anzugeben (Kurzgutachten), so be- trägt die Gebühr 75Prozentder Gebühr nach Abs. 3. (5)Wird der Wert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungs- eigentumsgesetzverbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (6)Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesklein- gartengesetzes wird entsprechend dem entstandenen Zeit-und Sachaufwand eine Gebühr von50 Euro bis 500 Euro erhoben. (7)Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grund- stückseigenschaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechteneinen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 bis 100%.Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, ohne dasssich die Zustandsmerkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den letzten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung der Amthandlung festge- stellten Verkehrswertes zu berechnen. (8)Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. (7)Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grund- stückseigenschaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10Prozentbis 100Prozent.Eine erhöhte Gebühr nach§ 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den letzten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung derAmtshandlungfestge- stellten Verkehrswertes zu berechnen. (8)Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. § 4 Erhöhte Gebühr (1)Bei zusätzlichem Aufwand (z.B. umfang- reiche bzw. schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksichtigung von Ent- schädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antrag- stellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagen einschl. Berechnungen, umfang- reiche Teilnahme anBesprechungen bzw. Beratungsleistungen) erhöht sich die Ge- bühr mehraufwandsabhängig um 10 bis 100 %. § 4 Erhöhte Gebühr (1)Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispiel umfangreichebeziehungsweiseschwie- rige Ermittlung von Wertermittlungs- merkmalenoder-faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksich- tigung von Entschädigungsgesichts- punkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagenein- schließlichBerechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungenbezieh- ungsweiseBeratungsleistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10Prozentbis 100Prozent. (2)Erschwert ein Antragsteller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwingenden Grund zu einer erneuten Erörterung und verur- sacht er durch sein Verhalten einen be- sonderen Aufwand, so wird ihm eine zu- sätzliche Gebühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt. (2)Erschwert ein Antragsteller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwingenden Grund zu einer erneuten Erörterung und verur- sacht er durch sein Verhalten einen be- sonderenAufwand, so wird ihm eine zu- sätzliche Gebühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt. § 5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (z.B. Garagen, Gartenhäuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zubewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach § 3 Abs. 3. § 5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (zum BeispielGaragen, Gartenhäuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfteder Gebühr nach § 3 Abs. 3. § 6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnungeines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gut- achtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss oder die Grund- stücksbewertungsstelleeinen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 % bis 80 % der Gebühr er- hoben. Wird ein Antrag erst nach dem Be- schluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. § 6 Gebührenbei Zurücknahme oder Ablehnungeines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gut- achtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss oder die Grund- stücksbewertungsstelleeinen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10Prozentbis 80Prozentder Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1)Werden mit Zustimmung des Antrag- stellers für die Wertermittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen. Der Gebührenschuldner hat diese Ent- schädigung zusätzlich zu tragen. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1)Werden mit Zustimmung des Antrag- stellers für die Wertermittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen. Der Gebührenschuldner hat diese Ent- schädigung zusätzlich zu tragen. (2)Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3)Für die Erstattung von Auslagen sind die fürdie Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2)Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblichübersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3)Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1)Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme bzw. Ablehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfest- setzung an den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. (2)Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebühren- schuldner auf dessen Kosten unter Nach- nahmeder Gebühr übersandt werden. (3)Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Ausfertigungen des Gutachtens. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Aus- fertigung. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiterenAuszug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1)Die Gebühr entsteht mit derBeendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht dieGebühr mit der ZurücknahmebeziehungsweiseAb- lehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung andie Stadtkasse fällig. (2)Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebühren- schuldner auf dessen Kosten unter Nach- nahme der Gebühr übersandt werden. (3)Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Ausfertigungen des Gutachtens. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Aus- fertigung. Für jede weitere Ausfertigung beziehungsweisejeden weiteren Aus- zug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Ge- bühren nach der Verwaltungsgebühren- satzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass dieGebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 10 Übergangsbestimmung Für Wertermittlungen, die nach dem Inkraft- treten dieser Satzung abgeschlossen werden, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwen- den, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Bekanntmachung überwiegend durch- geführt wordenwaren. § 10 Übergangsbestimmung Für Wertermittlungen, die nach dem Inkraft- treten dieser Satzung abgeschlossen werden, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwen- den, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Bekanntmachung überwiegend durch- geführt worden waren. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ver- waltungsgebühren für die Tätigkeit des Gut- achterausschusses und derGrundstücksbe- wertungsstelle vom 12. Dezember 1978 in der Fassung vom 10. Dezember 1985 außer Kraft. Die letzte Änderung vom 15. Dezember 2009 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 11 Inkrafttreten Die Satzung vom 19. März 1991 in der ursprünglichen Form trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung vom 12. Dezember 1978 in der Fassung vom 10. Dezember 1985 außer Kraft. Die letzteÄnderungvom 13. Dezember 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. GebührGebühr vonbisvonbis 050.000 Euro760 Euro050.000 Euro900 Euro 50.00175.000 Euro880 Euro50.00175.000 Euro1.040 Euro 75.001100.000 Euro1.000 Euro75.001100.000 Euro1.180 Euro 100.001125.000 Euro1.120 Euro100.001125.000 Euro1.320 Euro 125.001150.000 Euro1.220 Euro125.001150.000 Euro1.440Euro 150.001175.000 Euro1.320 Euro150.001175.000 Euro1.560 Euro 175.001200.000 Euro1.420 Euro175.001200.000 Euro1.680Euro 200.001225.000 Euro1.520 Euro200.001225.000 Euro1.790Euro 225.001250.000 Euro1.620 Euro225.001250.000 Euro1.910 Euro 250.001300.000 Euro1.740 Euro250.001300.000 Euro2.050 Euro 300.001350.000 Euro1.860 Euro300.001350.000 Euro2.190 Euro 350.001400.000 Euro1.980 Euro350.001400.000 Euro2.340Euro 400.001450.000 Euro2.100 Euro400.001450.000 Euro2.480Euro 450.001500.000 Euro2.220 Euro450.001500.000 Euro2.620Euro 500.001750.000 Euro2.530 Euro500.001750.000 Euro2.990 Euro 750.0011.000.000 Euro2.840 Euro750.0011.000.000 Euro3.350Euro 1.000.0011.250.000 Euro3.150 Euro1.000.0011.250.000 Euro3.720Euro 1.250.0011.500.000 Euro3.460 Euro1.250.0011.500.000 Euro4.080 Euro 1.500.0011.750.000 Euro3.770 Euro1.500.0011.750.000 Euro4.450Euro 1.750.0012.000.000 Euro4.080 Euro1.750.0012.000.000 Euro4.810 Euro 2.000.0012.250.000 Euro4.390 Euro2.000.0012.250.000 Euro5.180 Euro 2.250.0012.500.000 Euro4.700 Euro2.250.0012.500.000 Euro5.550 Euro 2.500.0013.000.000 Euro5.120 Euro2.500.0013.000.000 Euro6.040 Euro 3.000.0013.500.000 Euro5.540 Euro3.000.0013.500.000 Euro6.540Euro 3.500.0014.000.000 Euro5.960 Euro3.500.0014.000.000 Euro7.030 Euro 4.000.0014.500.000 Euro6.380 Euro4.000.0014.500.000 Euro7.530 Euro 4.500.0015.000.000 Euro6.800 Euro4.500.0015.000.000 Euro8.020 Euro über5.000.000 Euro6.800 Euroüber5.000.000 Euro8.020Euro Betrag über 5.000.000 Euro zuzüglich0,95 von Tausend aus dem Betrag über 5.000.000 Euro Gebührentabelle zu § 3 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücks- bewertungsstelle gültig ab 01.01.2010 Gebührentabelle zu § 3Abs. 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücks- bewertungsstelle gültig ab1. Januar 2017 Verkehrswert Verkehrswert zuzüglich 0,8 v.T. aus dem

  • Satzung Gebühren Gutachterausschuss
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0713 Verantwortlich: Dez.1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2016 4 x Vorberatung Gemeinderat 13.12.2016 2 x Zustimmung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 mit An- lage 1a angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhe- bung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grund- stücksbewertungsstelle“. Damit werden die Maßnahmen M1_ZJD und M2_ZJD im Rahmen des Maßnahmenpakets 1 des Haushaltsstabilisierungsprozesses Karlsruhe (HSPKA) umgesetzt. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) --- 20.000 Euro laut Maß- nahmenpaket 1 HSPKA --- --- Die Aufwendungen und Erträge sind im Entwurf Doppelhaushalt 2017/2018 eingeplant. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage erhält der Gemeinderat die als Anlage 1 mit Anlage 1a angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungs- gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ zur Beschlussfassung. Im Vordergrund der Vorlage steht eine Erhöhung der Gebührensätze ge- mäß Maßnahmen M1_ZJD und M2_ZJD im Rahmen des Maßnahmenpakets 1 des Haushalts- stabilisierungsprozesses Karlsruhe. Nachdem die Gebührensätze ab 1. Januar 2010 unverändert geblieben sind, sollen nun mit der Umsetzung dieser Maßnahme zum einen jährliche Mehrerträge in Höhe von circa 20.000 Euro ab 2017 erzielt werden und zum anderen der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung getra- gen werden. Die Gebührenerhöhung liegt entsprechend dem Mittel des Anstiegs der städti- schen Stundensätze im Betrachtungszeitraum bei 18 Prozent. Damit soll auch eine Verbesse- rung des Kostendeckungsgrades, der bezogen auf die planmäßigen Erträge für 2015 nahezu 55 Prozent erreicht, angestrebt werden, wobei die Art der eingehenden Anträge hierbei signifikant die Höhe der Mehrerträge bestimmt. Die Gebühren sollen im Grundsatz zur Deckung der Kosten, die durch die Erstattung von Gut- achten insbesondere durch den Gutachterausschuss entstehen, herangezogen werden. Zur Er- mittlung des Gesamtaufwands sind deshalb Kalkulationen in Form von Festbetragsgebühren für die Verkehrswertklassen in Anlage 3 durchgeführt worden. Der bei Verkehrswerten über 5.000.000 Euro angewendete Zuschlag von zuzüglich 0,8 von Tausend aus dem Betrag über 5.000.000 Euro Verkehrswert wird ebenfalls entsprechend dem Mittel des Anstieges der städti- schen Stundensätze um circa 18 Prozent auf einen Zuschlag von 0,95 von Tausend aus dem Betrag über 5.000.000 Euro Verkehrswert erhöht. Um bei der Gebührenbemessung auch das Äquivalenzprinzip, das von einem angemessenen Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der öffentlichen Leistung ausgeht, zu berück- sichtigen, sollen die neuen Gebühren nach der Gebührentabelle gemäß Anlage 1a und nicht die in Anlage 3 kalkulierten Beträge zur Beschlussfassung empfohlen werden. Über die Auswirkungen der neuen Gebührentabelle gibt der als Anlage 2 angeschlossene inter- kommunale Vergleich von Gebührensätzen Auskunft. Es sind dort über die Wertbereiche durch- gängig Berechnungen nach alten und neuen Gebührensätzen für die Stadt Karlsruhe sowie die jeweilig maßgebenden Gebührensätze vergleichbarer Städte von Baden-Württemberg aufge- führt. Im Übrigen wird der Satzungstext an die derzeit gültigen Rechtsnormen und die im Leitfaden der Stadt Karlsruhe „Schreibweisen in der Stadtverwaltung“ vorgegebenen Schreibweisen an- gepasst. Eine Gegenüberstellung des derzeit gültigen und des zur Änderung vorgeschlagenen Satzungs- textes einschließlich Gebührentabelle ist zur Information dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 mit An- lage 1a angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhe- bung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grund- stücksbewertungsstelle“. Damit werden die Maßnahmen M1_ZJD und M2_ZJD im Rahmen des Maßnahmenpakets 1 des Haushaltsstabilisierungsprozesses Karlsruhe (HSPKA) umgesetzt.

  • Protokoll GR TOP 2
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gut- achterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Vorlage: 2016/0713 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 mit Anlage 1a der Vorlage angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gut- achterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“. Damit werden die Maßnah- men M1_ZJD und M2_ZJD im Rahmen des Maßnahmenpakets 1 des Haushaltsstabilisie- rungsprozesses Karlsruhe (HSPKA) umgesetzt. Abstimmungsergebnis: Bei 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung ansonsten Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Beratung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Wir können gleich zur Abstimmung kommen. - Mit 2 Gegenstimmen so mehrheitlich angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2017