Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr

Vorlage: 2016/0709
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.11.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Branddirektion
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 13.12.2016

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden- Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr Karlsruhe im Sinne von § 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. § 2 Grundsätze des Kostenersatzes und Kostenpflichtige (1) Gemäß § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetz sind Einsätze der Feuerwehr Karlsruhe nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich, mit folgenden Ausnahmen: Kostenersatz wird erhoben a. vom Verursacher oder der Verursacherin, wenn er oder sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, c. vom Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, f. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, g. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installierten System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadenereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz vorlag. Anlage 1 Satzung 2 (2) Für Einsätze und andere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz erhoben von den Kostenpflichtigen gemäß § 34 Absatz 2 Feuerwehrwehrgesetz. Zu den anderen Aufgaben gehören insbesondere die Brandsicherheitswache, feuerwehrtechnische Arbeiten der Werkstätten, Feuerwehrausbildungen, Veranstaltungen der Brandschutzaufklärung, Beratungen und Stellungnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Kostenpflichtig ist 1. diejenige Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, 2. der Eigentümer oder die Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. diejenige Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 3 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die Berechnung der Kostenersätze für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt gemäß der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung. Die Stundensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. (2) Darüber hinaus wird Kostenersatz gemäß dem Verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Stundensätze werden halbstundenweise, je angefangene halbe Stunde abgerechnet. (4) Für die Berechnung der Kostenersätze gegenüber den Kostenpflichtigen gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte erhoben. b. Als Einsatzzeit für Fahrzeuge und Personal gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort. c. Werden Löschfahrzeuge nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so wird bei der Berechnung der Stundensatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde gelegt. Entweder alle mit oder alle ohne Komma. Wenn mit Komma dann nach dem letzten einen Punkt Auch hier jeden Aufzählungspunkt mit einem Punkt beenden Anlage 1 Satzung 3 d. Daneben wird Ersatz verlangt für 1. von der Gemeinde erstattete Kosten für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel (zum Beispiel Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen), 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen (zum Beispiel für Einsatzkleidung, Gasfilter, Schlauchmaterial, Schließzylinder). Die Kosten nach Nummer 2 und 3 werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten, die separat zugefahren werden und zum Einsatz kommen, werden nach den entstehenden Kosten berechnet. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Soweit es unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt, wird der Kostenersatz nicht erhoben. (6) Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an die Kostenersatzpflichtige oder den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. § 5 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2011, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2015, außer Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe, .............. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage 1 Satzung 4

  • Anlage 2 Verzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Verzeichnis 1 Verzeichnis der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 13. Dezember 2016 (gültig ab 1. Januar 2017) Bezeichnung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in Euro Verrechnungseinheit 1. Personalkosten Direktionsdienst 73,00 je Stunde / Person Einsatzleitdienst 62,50 je Stunde / Person Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr 47,50 je Stunde / Person Einsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr 22,00 je Stunde / Person Brandsicherheitswache 29,00 je Stunde / Person 2. Einsatz von Fahrzeugen Kleineinsatzfahrzeug 48,50 je Stunde Feuerwehrkran 327,00 je Stunde Hubrettungsbühne 268,50 je Stunde Gerätewagen Licht 66,50 je Stunde Rüstwagen Saug 274,00 je Stunde Hilfeleistungslöschboot 187,50 je Stunde Abrollbehälter 01 Pritsche/ Kran 97,50 je Stunde Abrollbehälter 03 Atemschutz / Strahlenschutz 71,00 je Stunde Abrollbehälter 04 Rüst / Bau 36,00 je Stunde Abrollbehälter 05 Aufenthalt 37,50 je Stunde Abrollbehälter 06 Pritsche 5,50 je Stunde Abrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte 49,00 je Stunde Abrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm 48,00 je Stunde Abrollbehälter 09 Gefahrgut / Saug 44,50 je Stunde Abrollbehälter 10 Rüst / Geräte 104,50 je Stunde Abrollbehälter 11 Lüfter 93,00 je Stunde Abrollbehälter 12 Boote 99,00 je Stunde Abrollbehälter 14 Sonderlöschmittel 97,00 je Stunde Anlage 2 Verzeichnis 2 3. Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung Industriesauger 89,50 erster Einsatztag Industriesauger 35,00 je weiterer Tag Druckschlauch (20 m) 20,50 erster Einsatztag Druckschlauch (20 m) 2,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5 m) 30,00 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5 m) 16,00 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5 m) 33,50 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5 m) 6,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10 m) 88,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10 m) 34,00 je weiterer Tag Tauchpumpenset 74,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 19,50 je weiterer Tag 4. Pauschalen für verschiedene Einsätze Tür öffnen 91,50 pauschal Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften 126,50 je Stunde Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 47,50 Pauschal 5. Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten 5.1 Schlauchwerkstatt a) Reinigen, prüfen und trocknen je Druckschlauch 32,50 Pauschale b) Einsetzen eines Flickens 28,50 Pauschale c) Einbinden einer Schlauchkupplung 28,50 Pauschale 5.2 Atemschutzwerkstatt a) Füllen einer Pressluftflasche 8,00 Pauschale b) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzmaske 29,50 Pauschale c) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzgerät (Lungenautomat) 51,50 Pauschale d) Prüfung je Rettungsweste 49,00 Pauschale Anlage 2 Verzeichnis 3 5.3 Feuerwehrausbildung Aus- und Fortbildungslehrgänge für Feuerwehreinsatzkräfte Von 300,00 bis 10.000,00 je Person 5.4 Nutzung der Übungsanlagen a) Durchgang in der Atemschutzübungsstrecke mit eigener Ausrüstung 230,00 je Stunde b) Lehrgang in der Brandübungsanlage 3.800,00 Pauschal je Lehrgang c) Lehrgang in der Brandübungsanlage 380,00 Pauschal je Person 6. Brandschutzaufklärung / Brandschutzunterweisung Schulungsveranstaltungen Pauschalen für Komplettbuchung einer Veranstaltung von 77,00 bis 200,00 von 1.070,00 bis 3.000,00 je Person je Veranstaltung Räumungsübung 1.200,00 Pauschale je Übung 7. Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz Beratungen im Bereich des baulichen Brandschutzes durch Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 79,00 je Stunde / Person Betreuung bei der erstmaligen Aufschaltung von Brandmeldeanlagen 79,00 je Stunde / Person Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 64,00 je Stunde / Person im mittleren feuerwehr- technischen Dienst Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 79,00 je Stunde / Person im gehobenen feuerwehr- technischen Dienst 8. Abrechnung Die Stundensätze werden nach § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz halbstundenweise abgerechnet.

  • Anlage 3-1 Kalkulation Personalkosten BF
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    Anlage 3-1 Kalkulation Personalkosten Berufsfeuerwehr zu Verzeichnis Nummer 1 Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr Direktionsdienst Personalkosten 2015474.144,83 Tariferhöhung 2016 (1,8 %)8.534,61 voraussichtliche Tariferhöhung 2017 (2,5 %)12.066,99 Umlagen für Gebäude, Bekleidung, Ausbildung 9.458,36 Kosten für Verwaltung und Gemeinkosten16.020,38 Sachkosten (Versicherung)1.669,23 Zentrale Gemeinkosten21.378,66 abzüglich Zuwendungen des Landes-6.210,00 ansatzfähige Kosten 537.063,06 geleistete Stunden (4,42 Personen a 1.656 Stunden/Jahr)7.320 Stundensatz73,37 vorgeschlagener Stundensatz73,00 bisheriger Stundensatz81,00 Einsatzleitdienst Personalkosten 20151.324.014,34 Tariferhöhung 2016 (2,34%)30.981,94 voraussichtliche Tariferhöhung 2017 (2,5 %)33.874,91 Umlagen für Gebäude, Bekleidung, Ausbildung 34.187,17 Kosten für Verwaltung und Gemeinkosten52.857,66 Sachkosten (Versicherung)5.181,44 Zentrale Gemeinkosten60.800,94 abzüglich Zuwendungen des Landes-14.490,00 ansatzfähige Kosten 1.527.408,40 geleistete Stunden (14,75 Personen a 1.656 Stunden / Jahr )24.426 Stundensatz62,53 vorgeschlagener Stundensatz62,50 bisheriger Stundensatz57,50 Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr Personalkosten 201512.960.487,06 Tariferhöhung 2016 (3,16 %)409.551,40 voraussichtliche Tariferhöhung 2017 (2,5% )334.250,96 Umlagen für Gebäude, Bekleidung, Ausbildung 578.655,61 Kosten für Verwaltung und Gemeinkosten673.143,76 Sachkosten (Versicherung)30.784,71 Zentrale Gemeinkosten613.628,26 abzüglich Zuwendungen des Landes-185.265 ansatzfähige Kosten 15.415.236,76 geleistete Stunden (185,58 Personen a 1.744 Stunden / Jahr )323.652 Stundensatz47,63 vorgeschlagener Stundensatz47,50 bisheriger Stundensatz46,00 Kalkulation Personalkosten

  • Anlage 3-2 Kalkulation_Personalkosten
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    Anlage 3-2 Kalkulation Personalkosten Freiwillige Feuerwehr zu Verzeichnis Nummer 1 Einsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr Aufwandsentschädigungen, Wehrkasse148.033,64 Umlagen für Gebäude, Bekleidung, Ausbildung 785.609,92 Kosten für Verwaltung und Gemeinkosten236.831,83 Sachkosten71.599,19 Zentrale Gemeinkosten34.931,50 abzüglich Zuwendungen ZFeu-58.310,00 ansatzfähige Kosten 1.218.696,08 geleistete Stunden 686 Personen a 80 Stunden/Jahr54.880 Stundensatz22,21 vorgeschlagener Stundensatz22,00 Kalkulation Personalkosten Bisher wurde ein Mischsatz in Höhe von 46 Euro / Stunde für die Kräfte der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr abgerechnet.

  • Anlage 3-3 Kalkulation Personalkosten Brandsicherheitswache
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    Anlage 3-3 Kalkulation Personalkosten Brandsicherheitswache zu Verzeichnis Nummer 1 Brandsicherheitswache Personalkosten Berufsfeuerwehr Durchschnitt aus 2014 und 2015 227.131,36 € Tariferhöhung 2016 (3,16 %) 7.177,35 € Tariferhöhung 2017 (2,5%) 5.857,72 € Personal- und Sachkosten Freiwillige Feuerwehr 18.285,00 € Verwaltungskosten: Einteilung und Betreuung der Sicherheitswachdienstleistenden durch den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst 300 h x 64 €19.200,00 € + vorbereitende Betreuung der Objekte und Veranstaltungen durch den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 150 h x 79 €11.850,00 € + allgemeine Verwaltungskosten für Abrechnung, Buchhaltung, Schriftverkehr mittlerer Verwaltungsdienst 120 h x 64 € 7.680,00 € + allgemeine Verwaltungskosten für Abrechnung, Buchhaltung, Schriftverkehr gehobener Verwaltungsdienst 20 h x 79 €1.580,00 € zentrale Gemeinkosten 4.946,11 € Gesamtkosten 303.707,54 € Anzahl der geleisteten Stunden unter der Prämisse, dass durch die gestzlich vorgeschriebene halbstundeweise Abrechnung je angefangener halben Stunden rund 370 Stunden zusätzlich abzurechnen sind 10.450 errechneter Stundensatz 29,06 € derzeitiger Stundensatz 28,50 € erzielter Kostenersatz bei 29,00 € 10.450 Stunden 303.050,00 € rechnerische Überdeckung (+) / Unterdeckung (-) 657,54 €- Vorschlag Stundensatz 29,00 € Kalkulation Personalkosten

  • Anlage 3-4 Kalkulation Einsatz von Feuerwehrfahrzeuge
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    Anlage 3-4 Kalkulation Einsatz von Feuerwehrfahrzeuge zu Verzeichnis Nummer 2 10 2 80 Bezeichnung Anschaffungs- kosten nachträglich beschaffte Beladung Anhänger Zuschuss Land Zuschuss sonstige* Zwischen- summe Teiler 10 Abzug im öfentlichen Interesse 50 % Anzahl Fahrzeuge 80 Stunden x Anzahl Fahrzeuge neuer Stunden- satz Vorschlag neuer Stundensatz Rüstwagen Saug 438.611,23 438.611,23 43.861,12 21.930,56 1 80 274,13 274,00 Kleineinsatzfahrzeug 78.065,65 78.065,65 7.806,57 3.903,28 1 80 48,79 48,50 Gerätewagen-Licht 126.924,77 1.528,01 15.768,75 37.599,13 106.622,40 10.662,24 5.331,12 1 80 66,64 66,50 Feuerwehrkran 576.752,79 1.792,97 2.450,91 57.347,35 0,00 523.649,32 52.364,93 26.182,47 1 80 327,28 327,00 Hubrettungsbühne 859.577,32 429.500,00 0,00 430.077,32 43.007,73 21.503,87 1 80 268,80 268,50 Hilfeleistungslöschboot in Kooperation mit dem Land Rheinland-Pfalz 1.800.000,00 600.000,00 900.000,00 300.000,00 30.000,00 15.000,00 1 80 187,50 187,50 Abrollbehälter 01 Pritsche/Kran 156.592,10 156.592,10 15.659,21 7.829,61 1 80 97,87 97,50 Abrollbehälter 03 Atemschutz/Strahlenschutz 103.916,50 12.943,78 2.556,46 114.303,82 11.430,38 5.715,19 1 80 71,44 71,00 Abrollbehälter 04 Rüst/Bau 56.777,43 1.576,52 58.353,95 5.835,40 2.917,70 1 80 36,47 36,00 Abrollbehälter 05 Aufenthal t mit Wechselstromerzeu g er 57.246,28 2.933,49 60.179,77 6.017,98 3.008,99 1 80 37,61 37,50 Abrollbehälter 06 Pritsche 9.527,41 9.527,41 952,74 476,37 1 80 5,95 5,50 Abrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte 79.006,87 79.006,87 7.900,69 3.950,34 1 80 49,38 49,00 Abrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm mit Gefahr g utbehälter 1000 L 74.878,70 2.161,55 77.040,25 7.704,03 3.852,01 1 80 48,15 48,00 Abrollbehälter09 Gefahrgut/Saug 71.883,55 71.883,55 7.188,36 3.594,18 1 80 44,93 44,50 Abrollbehälter 10 Rüst/Geräte mit hydraulischen Rettungsgeräten und Rettun g s p lattform 136.631,50 31.183,17 167.814,67 16.781,47 8.390,73 1 80 104,88 104,50 Abrollbehälter 11 Lüfter 149.473,56 149.473,56 14.947,36 7.473,68 1 80 93,42 93,00 Abrollbehälter 12 Boote 158.958,54 158.958,54 15.895,85 7.947,93 1 80 99,35 99,00 Abrollbehälter 14 Sonderlöschmittel 155.444,04 155.444,04 15.544,40 7.772,20 1 80 97,15 97,00 Kalkulation Einsatz von Feuerwehrfahrzeuge (Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge, die nicht in der VOKeFw enthalten sind) * Nach Informationen des Städtetags Baden-Württemberg sind Zuschüsse anderer Länder und Institionen ebenfalls zu berücksichtige n.

  • Anlage 3-5 Kalkulation Feuerwehrtechnische Ausrüstung
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    Anlage 3-5 Kalkulation feuerwehrtechnischer Ausrüstung zu Verzeichnis Nummer 3 Kalkulation 60 3 100 2 10 100 8h/Tag 8 47,50 15 Gerät Anschaffungs- und Herstellungs- kosten Durchschnitt letzten 3 Jahre Abschreibung / Jahr kalkulato-rische Verzinsung / Jahr 1/2 AHK x 3 % kalkulatorische Kosten gesamt Betriebsstunden Jahr kalkulatorische Kosten/h Kalkulatorische Kosten pro Tag (8 Stunden) Rüstzeit Rüstkosten/Arbeitszeit = Stundensatz Einsatzkraft Berufsfeuerwehr in Höhe von 47,50 Euro Gesamt Verwal- tungs- kosten- zuschlag 15 % errech- neter Kosten- ersatz Kostenersatz Vorschlag Einheit bisher Industriesauger 2.666,00 € 266,60 € 39,99 € 306,59 € 80 3,83 € 30,64 € 60 47,50 € 78,14 € 11,72 € 89,86 € 89,50 € erster Einsatztag 77,50 € Industriesauger 2.666,00 € 266,60 € 39,99 € 306,59 € 80 3,83 € 30,64 € 0 0,00 € 30,64 € 4,60 € 35,24 € 35,00 € weiterer Tag 20,50 € Druckschlauch (20 m) 95,20 € 9,52 € 1,43 € 10,95 € 40 0,27 € 2,16 € 20 15,83 € 17,99 € 2,70 € 20,69 € 20,50 € erster Einsatztag 20,50 € Druckschlauch (20 m) 95,20 € 9,52 € 1,43 € 10,95 € 40 0,27 € 2,16 € 0 0,00 € 2,16 € 0,35 € 2,51 € 2,50 € weiterer Tag 1,50 € ölbeständiger Schlauch (5 m) 618,80 € 61,88 € 9,28 € 71,16 € 40 1,78 € 14,24 € 15 11,88 € 26,12 € 3,92 € 30,04 € 30,00 € erster Einsatztag 25,50 € ölbeständiger Schlauch (5 m) 618,80 € 61,88 € 9,28 € 71,16 € 40 1,78 € 14,24 € 0 0,00 € 14,24 € 2,14 € 16,38 € 16,00 € weiterer Tag 11,50 € Ölsperre Bach (5 m) 248,99 € 24,90 € 3,73 € 28,63 € 40 0,72 € 5,76 € 30 23,75 € 29,51 € 4,43 € 33,94 € 33,50 € erster Einsatztag 33,00 € Ölsperre Bach (5 m) 248,99 € 24,90 € 3,73 € 28,63 € 40 0,72 € 5,76 € 0 0,00 € 5,76 € 0,86 € 6,62 € 6,50 € weiterer Tag 4,50 € Ölsperre Hafen (10 m) 1.295,80 € 129,58 € 19,44 € 149,02 € 40 3,73 € 29,84 € 60 47,50 € 77,34 € 11,60 € 88,94 € 88,50 € erster Einsatztag 82,50 € Ölsperre Hafen (10 m) 1.295,80 € 129,58 € 19,44 € 149,02 € 40 3,73 € 29,84 € 0 0,00 € 29,84 € 4,48 € 34,32 € 34,00 € weiterer Tag 25,50 € Tauchpumpenset 1.511,69 € 151,17 € 22,68 € 173,85 € 80 2,17 € 17,36 € 60 47,50 € 64,86 € 9,73 € 74,59 € 74,50 € erster Einsatztag 77,50 € Tauchpumpenset 1.511,69 € 151,17 € 22,68 € 173,85 € 80 2,17 € 17,36 € 0 0,00 € 17,36 € 2,60 € 19,96 € 19,50 € weiterer Tag 18,50 € Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer AusrüstungDer Kostenersatz für den ersten Einsatztag enthält die Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Gerätes (Rüstk osten).

  • Anlage 3-6 Kalkulation Pauschalen für verschiedene Einsätze
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    Anlage 3-6 Kalkulation Pauschalen für verschiedene Einsätze zu Verzeichnis Nummer 4 Kalkulation Pauschalen für verschiedene Einsätze Vorschlag Kostenersatz Einheit Tür öffnen 91,50 € pauschal Die Leistung "Tür öffnen" durch die Feuerwehr ist dann kostenlos, wenn eine lebensgefährliche Lage vorliegt oder angenommen werden muss oder wenn die Gefahr eines Brandes droht. Wenn dies nicht der Fall ist und trotzdem der Einsatz der Feuerwehr erforderlich wird, muss Kostenersatz erhoben werden. Berechnung: 30 Minuten Einsatz Kleineinsatzfahrzeug 24,25 € 30 Minuten Personalkosten für 2 Einsatzkräfte Berufsfeuerwehr mittlerer Dienst47,50 € Materialkostenpauschale 20,00 € errechneter Satz 91,75 € Wassersaugen je Einzelfahrzeug 126,50 €je Stunde Die Leistung "Wasser saugen" kann mit verschiedenen Einsatzfahrzeugen durchgeführt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebotes des geringsten Mittels wird für die Leistung "Wasser saugen" der Kostensatz des Kleineinsatzfahrzeugs angesetzt. Berechnung: 60 Minuten Sachkosten Kleineinsatzfahrzeug 48,50 € 2 Einsatzkräfte a 60 Minuten Mischsatz aus Einsatzkräften des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehr und Kräften der Freiwilligen Feuerwehr im Verhältnis 2:1. (2*47,50 +22,00) /3= 117/3=39,00 € Dieses Verhältnis entspricht den in den letzten 3 Jahren für die Einsätze Wasserschaden eingesetzten Einsatzkräften. 78,00 € errechneter Satz 126,50 € Bei größeren Einsatzstellen wird der Kostenersatz für eventuell zusätzlich eingesetztes Material und zusätzliche Einsatzkräfte nach Anzahl und Zeit und Kategorie ergänzt. Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 47,50 €pauschal Bei jedem Einsatz wird grundsätzlich der einmalige Kostenersatz für den Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials von einer Mannstunde Berufsfeuerwehr mittlerer Dienst zusätzlich berechnet.

  • Anlage 3-7 KalkulationPauschalen für verschiedene feuerwehrtechnische Aufgaben
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    Anlage 3-7 Kalkulation verschiedene feuerwehrtechnische Aufgaben zu Verzeichnis Nummer 5 Vorschlag Kostenersatz Einheit Schlauchwerkstatt Druckschlauch reinigen, prüfen und trocknen 32,50 € pauschal Berechnung: 24 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 24,57 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 8,10 € errechneter Satz 32,67 € Flicken einsetzen 28,50 €pauschal Berechnung: 20 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 20,48 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 8,02 € errechneter Satz 28,50 € Eine Schlauchkupplung einbinden 28,50 €pauschal Berechnung: 20 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 20,48 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 8,02 € errechneter Satz 28,50 € Anlage 3-7 Kalkulation verschiedene feuerwehrtechnische Aufgaben zu Verzeichnis Nummer 5 Vorschlag Kostenersatz Einheit Atemschutzwerkstat t Füllen einer Pressluftflasche 8,00 €pauschal Berechnung: 7 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 6,51 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 1,71 € errechneter Satz 8,22 € Atemschutzmaske reinigen, desinfizieren und prüfen 29,50 €pauschal Berechnung: 24 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 22,71 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Ersatzteile und Gebäude 6,96 € errechneter Satz 29,67 € Atemschutzgerät (Lungenautomat) reinigen, desinfizieren und prüfen 51,50 €pauschal Berechnung: 40 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 36,65 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 15,26 € errechneter Satz 51,91 € Rettungsweste prüfen 49,00 €pauschal Berechnung: 45 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 41,82 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Gebäude 7,21 € errechneter Satz 49,03 €

  • Anlage 3-8 Kalkulation Nutzung von Übungsanlagen
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    Anlage 3-8 Kalkulation Nutzung von Übungsanlagen zu Verzeichnis Nummer 5.4 Kalkulation Nutzung von Übungsanlagen Lehrgang in der Atemschutzübungsstrecke 230,00 € Stunde Berechnung je Stunde kalkulatorische Kosten für Anlage und Geräte 80,63 € 40 Minuten Personalkosten Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr und anteilige Personalkosten Einsatzleitdienst 109,36 € Sachkosten für Wartung und Reparatur der Maschinen und Ersatzteile 6,05 € Gebäudekostenanteil 75,32 € errechneter Satz 271,36 € Vorschlag Kostenersatz 230,00 € Lehrgang in der Brandübungsanlag e 3.800,00 € pro Lehrgang Berechnung je Lehrgang kalkulatorische Kosten für Anlage und Geräte 743,64 € Personalkosten für die Unterhaltung der Anlage368,13 € Personalkosten für die Durchführung des Lehrgangs764,17 € Sachkosten für die Traine r659,84 € Sachkosten für die Teilnehmer 1.240,00 € Verwaltungspauschale 30 Minuten mittlerer Diens t32,00 € errechneter Satz 3.807,78 € Vorschlag Kostenersatz 3.800,00 € Lehrgang in der Brandübungsanlage 380,00 € pro Teilnehmer Berechnung je Teilnehmer Die Lehrgänge sind für 10 Teilnehmer ausgelegt. Vorschlag Kostenersatz 380,00 € Eine volle Kostendeckung wird aus Gründen der Zusammenarbeit mit den benachbarten Feuerwehren und den Werkfeuerwehren weiterhin nicht angestrebt.

  • Anlage 3-9 Kalkulation Räumungsübungen
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    Anlage 3-9 Kalkulation Räumungsübungen zu Verzeichnis Nummer 6 Kalkulation Räumungsübungen Anzahl Stunden Einsatzleitdienst (Vorbesprechung, Vorbereitung, Beobachtung, Auswertung, Nachbesprechung) 662,50375,00 Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr 2147,50997,5 1.372,50 2 x Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20003184,00552,00 Drehleiter DLK 23/12 1,5264,00396,00 Einsatzleitwagen ELW 1 1,534,0051,00 2 x 1 h Kommandowagen (Vor- und Nachbesprechung vor Ort) 216,0032,00 1.031,00 Gesamtkosten 2.403,50 Vorschlag Kostenersatz 1.200,00 Eine volle Kostendeckung wird aus Gründen der Zusammenarbeit mit den Objetkbetreibern nicht angestrebt. Außerdem verbessern die Räumungsübungen die Ortskenntnisse der Einsatzkräfte. Dies erhöht die Qualiltät und Sicherheit im Einsatzfall. Dauer circa 1,5 h Personalkosten Fahrzeugkosten

  • Anlage 4 Gegenüberstellung
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    Anlage 4 - beispielhafte Gegenüberstellung häufig auftretender Fälle des Kostenersatzes Berechnung S tundensatz alt Stundensatz neu Rechtsgrundlage 20 Minuten Ausrückezeit 1/2 Stunde 1/2 Stunde Einsatzleitwagen 1 34,00 € 17,00 € 17,00 € 34,00 € VOKeFW Land Drehleiter 264,00 € 132,00 € 132,00 € 264,00 € VOKeFW Land Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 184,00 € 92,00 € 92,00 € 184,00 € VOKeFW Land Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 184,00 € 92,00 € 92,00 € 184,00 € VOKeFW Land 1 Einsatzleitdienst 57,50 € 28,75 € 31,25 € 62,50 € Kostensatzung Stadt 15xEinsatzpersona l Beru f s f euerwe h r 46,00 € 345,00 € 356,25 € 47,50 € Kostensatzung Stadt 706,75 € 720,50 € 40 Minuten Ausrückezeit 1 Stunde 1 Stunde Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 184,00 € 184,00 € 184,00 € 184,00 € VOKeFW Land 6xEinsatzpersonal Berufsfeuerwehr 46,00 € 276,00 € 285,00 € 47,50 € Kostensatzung Stadt 460,00 € 469,00 € Absaugen ausgelaufenen Wassers zuzüglich Reinigung der Geräte 1 Stunde 1 Stunde je Einsatzfahrzeug und Stunde bei 2 Einsatzkräften Stundensatz 118,50 € 126,50 € Stundensatz Kostensatzung Stadt Reinigung Pauschale 46,00 € 47,50 € Pauschale Kostensatzung Stadt 164,50 € 174,00 € Person aus Aufzug befreien Abrechnung alt neu Beispielhafte Gegenüberstellung häufig auftretenderFälle des Kostenersatzes nach § 34 Feuerwehrgesetzim Vergleich zwischen altem und neuem RechtFehlalarm

  • Anlage 5 Synopse
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    Anlage 5 Synopse 1 1/18 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2011), zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 (Amtsblatt vom 18. Dezember 2015). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden- Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr Karlsruhe i.S. von § 2 der Satzung für die Feuerwehr Karlsruhe. § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr Karlsruhe im Sinne von § 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. § 2 Grundsätze des Kostenersatzes (1) Gemäß § 34 Abs. 1 Feuerwehrgesetz sind Einsätze der Feuerwehr Karlsruhe nach § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich, außer wenn § 2 Grundsätze des Kostenersatzes und Kostenpflichtige (1) Gemäß § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetz sind Einsätze der Feuerwehr Karlsruhe nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich, mit folgenden Ausnahmen: Anlage 5 Synopse 2 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und –einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. (2) Für Einsätze nach § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatz wird erhoben a. vom Verursacher oder der Verursacherin, wenn er oder sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, c. vom Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin für Kosten der Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, f. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, g. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installierten System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadenereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz vorlag. (2) Für Einsätze und andere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz erhoben von den Kostenpflichtigen gemäß § 34 Absatz 2 Feuerwehrwehrgesetz. Zu den anderen Aufgaben gehören insbesondere die Brandsicherheitswache, feuerwehrtechnische Arbeiten der Werkstätten, Feuerwehrausbildungen, Veranstaltungen der Brandschutzaufklärung, Beratungen und Stellungnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Anlage 5 Synopse 3 Kostenpflichtig ist 1. Diejenige Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, 2. Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. Diejenige Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. Abweichend von Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 3 Kostenersatzpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig ist 1. diejenige Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, 2. der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. diejenige Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. der Betreiber bzw. die Betreiberin einer Brandmeldeanlage. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerinnen. Anlage 5 Synopse 4 § 4 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die für den Gegenstand und die Höhe des Kostenersatzes maßgebenden Sätze sind in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für die Berechnung gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte berechnet, aufgerundet auf jeweils volle 10 Minuten. b. Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort, jeweils aufgerundet auf volle 10 Minuten. c. Werden Löschfahrzeuge und dergleichen nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so ist bei der Berechnung der Kostenersatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde zu legen. § 3 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die Berechnung der Kostenersätze für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt gemäß der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung. Die Stundensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. (2) Darüber hinaus wird Kostenersatz gemäß dem Verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (3) Die Kosten werden durch einen Verwaltungsakt festgesetzt. Die Stundensätze werden halbstundenweise, je angefangene halbe Stunde abgerechnet. (4) Für die Berechnung der Kostenersätze gegenüber den Kostenpflichtigen gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte erhoben. b. Als Einsatzzeit für Fahrzeuge und Personal gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache oder dem Unterstellort. . c. Werden Löschfahrzeuge nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so wird bei der Berechnung der Stundensatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde gelegt. Anlage 5 Synopse 5 d. Auslagen im Rahmen von kostenersatzpflichtigen Einsätzen, insbesondere für verbrauchte oder beschädigte Materialien (z. B. Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen, Einsatzkleidung, Schließzylinder etc.) werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten werden nach Aufwand berechnet. f. Für die Überlassung von Geräten für längere Zeit können Pauschalbeträge festgesetzt werden. d. Daneben wird Ersatz verlangt für 1. von der Gemeinde erstattete Kosten für den Einsatz von hilfeleistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen hilfeleistenden Einrichtungen und Organisationen, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel (zum Beispiel Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen), 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen (zum Beispiel für Einsatzkleidung, Gasfilter, Schlauchmaterial, Schließzylinder). Die Kosten nach Nummer 2 und 3 werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten, die separat zugefahren werden und zum Einsatz kommen, werden nach Aufwand berechnet. (5) Soweit es eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt, wird Kostenersatz nicht erhoben. (6) Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. Anlage 5 Synopse 6 § 5 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an die Kostenpflichtige bzw. den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an die Kostenpflichtige oder den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. Dezember 1986, zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. Juli 2003, außer Kraft. Die letzte Änderung vom 15. Dezember tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. § 5 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2011, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2015, außer Kraft. Anlage 5 Synopse 7 Verzeichnis der Kostenersätze zu § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 15. Dezember 2015 (gültig ab 01.01.2016) Verzeichnis der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 13. Dezember 2016 (gültig ab 1. Januar 2017) Bezeichnung der Leistung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in € Verrechnungseinheit Bezeichnung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in Euro Verrechnungseinheit 1. Personalkosten 1. Personalkosten Direktionsdienst 81,00 je Stunde / Person Direktionsdienst 73,00 je Stunde / Person Einsatzleitdienst 57,50 je Stunde / Person Einsatzleitdienst 62,50 je Stunde / Person Einsatzdienst / Feuerwehrpersonal 46,00 je Stunde / Person Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr 47,50 je Stunde / Person Einsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr 22,00 je Stunde / Person Feuersicherheitswachen in Versammlungsstätten 28,50 je Stunde / Person Brandsicherheitswache 29,00 je Stunde / Person 2. Einsatz von Fahrzeugen 2. Einsatz von Fahrzeugen Einsatzleitwagen I 74,00 je Stunde Einsatzleitwagen II 73,00 je Stunde Löschfahrzeug -groß- Berufsfeuerwehr 112,50 je Stunde Löschfahrzeug - mittel - Freiwillige Feuerwehr 78,00 je Stunde Löschfahrzeug - klein - Freiwillige Feuerwehr 63,50 je Stunde Drehleiter 141,00 je Stunde Kleineinsatzfahrzeug 48,50 je Stunde Anlage 5 Synopse 8 Kranwagen 94,50 je Stunde Feuerwehrkran 327,00 je Stunde Hubrettungsbühne 268,50 je Stunde Rüstwagen Saug 34,50 je Stunde Gerätewagen Licht 66,50 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut - Land- 166,00 je Stunde Rüstwagen Saug 274,00 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut - Wasser- 94,50 je Stunde Hilfeleistungslöschboot 187,50 je Stunde Gerätewagen Licht 92,00 je Stunde Mannschaftstransportwagen 44,50 je Stunde Kleineinsatzfahrzeug 26,50 je Stunde Wechselladerfahrzeug 117,50 je Stunde Abrollbehälter 64,00 je Stunde Abrollbehälter 01 Pritsche / Kran 97,50 je Stunde Mehrzweckboot 18,00 je Stunde Abrollbehälter 03 Atemschutz / Strahlenschutz 71,00 je Stunde Abrollbehälter 04 Rüst / Bau 36,00 je Stunde Abrollbehälter 05 Aufenthalt 37,50 je Stunde Abrollbehälter 06 Pritsche 5,50 je Stunde Abrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte 49,00 je Stunde Abrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm 48,00 je Stunde Abrollbehälter 09 Gefahrgut / Saug 44,50 je Stunde Abrollbehälter 10 Rüst / Geräte 104,50 je Stunde Abrollbehälter 11 Lüfter 93,00 je Stunde Abrollbehälter 12 Boote 99,00 je Stunde Anlage 5 Synopse 9 Abrollbehälter 14 Sonderlöschmittel 97,00 je Stunde 3. Einsatz von Geräten 3. Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung Industriesauger 77,50 erster Einsatztag Industriesauger 89,50 erster Einsatztag Industriesauger 20,50 je weiterer Tag Industriesauger 35,00 je weiterer Tag Druckschlauch (20m) 20,50 erster Einsatztag Druckschlauch (20 m) 20,50 erster Einsatztag Druckschlauch (20m) 1,50 je weiterer Tag Druckschlauch (20 m) 2,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5m) 25,50 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5 m) 30,00 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5m) 11,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5 m) 16,00 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5m) 33,00 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5 m) 33,50 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5m) 4,50 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5 m) 6,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10m) 82,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10 m) 88,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10m) 25,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10 m) 34,00 je weiterer Tag Lagerung von Gefahrstoffen/Kraftstoffen nach Einsätzen 14,00 je Einsatztag Tauchpumpenset 77,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 74,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 18,50 je weiterer Tag Tauchpumpenset 19,50 je weiterer Tag Feste Kosten für verschiedene Arbeiten 4. Pauschalen für verschiedene Einsätze Tür öffnen 78,00 pauschal Tür öffnen 91,50 pauschal Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften 118,50 je Stunde Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften 126,50 je Stunde Anlage 5 Synopse 10 Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 46,00 pauschal Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 47,50 Pauschal 5. Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten 5.1 Schlauchwerkstatt a) Reinigen, prüfen und trocknen je Druckschlauch 32,50 Pauschale b) Einsetzen eines Flickens 28,50 Pauschale c) Einbinden einer Schlauchkupplung 28,50 Pauschale 5.2 Atemschutzwerkstatt a) Füllen einer Pressluftflasche 8,00 Pauschale b) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzmaske 29,50 Pauschale c) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzgerät (Lungenautomat) 51,50 Pauschale d) Prüfung je Rettungsweste 49,00 Pauschale 5.3 Feuerwehrausbildung Aus- und Fortbildungslehrgänge für Feuerwehreinsatzkräfte Von 300,00 bis 10.000,00 je Person 5.4 Nutzung der Übungsanlagen a) Durchgang in der Atemschutzübungsstrecke mit eigener Ausrüstung 230,00 je Stunde b) Lehrgang in der Brandübungsanlage 3.800,00 Pauschal je Lehrgang c) Lehrgang in der Brandübungsanlage 380,00 Pauschal je Person Anlage 5 Synopse 11 6. Brandschutzaufklärung / Brandschutzunterweisung Schulungsveranstaltungen Pauschalen für Komplettbuchung einer Veranstaltung von 77,00 bis 200,00 von 1.070,00 bis 3.000,00 je Person je Veranstaltung Räumungsübung 1.365,00 Pauschale je Übung 7. Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz Beratungen im Bereich des baulichen Brandschutzes durch Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 79,00 je Stunde / Person Betreuung bei der erstmaligen Aufschaltung von Brandmeldeanlagen 79,00 je Stunde / Person Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 64,00 je Stunde / Person im mittleren feuerwehr- technischen Dienst Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 79,00 je Stunde / Person im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 8. Abrechnung Die Stundensätze werden nach § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz halbstundenweise abgerechnet.

  • Satzung Kostenersatz Gemeindefeuerwehr
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0709 Verantwortlich: Dez.5 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 25.11.2016 1 X Vorberaten Hauptausschuss 06.12.2016 9 X Vorberaten Gemeinderat 13.12.2016 7 X Zustimmung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr“ (Anlage 1) einschließlich des als Be- standteil dieser Satzung geltenden Leistungsverzeichnisses (Anlage 2). Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz beinhaltet auch die HSPKa- Maßnahme M8_BD und M9_BD. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 200.000 € Die Erträge sind im Entwurf des DHH 2017/2018 enthalten. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr wurde zuletzt am 1. Januar 2016 geändert. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. vom 29. De- zember 2015 Seite 1184) und der Erlass der Verordnung des Innenministeriums über den Kos- tenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw, GBl. 253 vom 25. April 2016) erfordern nun- mehr eine Anpassung der Satzung an die geänderte Gesetzeslage, sodass die Satzung neu ge- fasst wird. Die Neufassung der Kostenersatzsatzung beinhaltet auch eine Neufassung des Leistungsver- zeichnisses, das die Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom 18. März 2016 aufnimmt. Zu der Neufassung der Kostenersatzsatzung einschließlich des Leistungsverzeichnisses im Einzelnen, wobei nur die Änderungen dargestellt werden: 1. Übernahme der geänderten gesetzlichen Regelung in die Feuerwehr- Kostenersatzsatzung a) § 2 Absatz 1 der Satzung greift die Regelungen des § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetzes auf. § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetz regelt zunächst die Unentgeltlichkeit der üblichen Hilfeleistungen bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen (die durch Na- turereignisse, Unglücksfälle und dergleichen verursacht werden) sowie der technischen Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. Kostenersatz ist jedoch zu verlangen, wenn die Ausnahmetatbestände gemäß § 2 Absatz 1 der Sat- zung erfüllt sind. b) Die Regelungen des § 34 Absatz 1 bis Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden- Württemberg werden in die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung in den Paragraphen 2 und 3 übernommen. 2. Verzeichnis der Kostenersätze zu § 3 der Satzung Nummer 1 Personalkosten Unter Beachtung von § 34 Absatz 5 und Absatz 6 Feuerwehrgesetz werden die Stundensät- ze für die Einsatzkräfte der hauptamtlichen und der ehrenamtlichen Kräfte getrennt festge- setzt. a) Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach be- triebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwal- tungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind gemäß § 34 Absatz 6 Feuerwehrgesetz aufgrund der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Be- amten nach § 4 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung der Landesregierung vom 29. Novem- ber 2005 ergebenden Jahresarbeitsstunden festzusetzen. Die Personalkosten beinhalten neben den Bezügen der Feuerwehrbeamten auch die perso- nenbezogenen Sachkosten zum Beispiel für die persönliche Schutzausrüstung und Fortbil- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 dung. Ebenso sind die anteiligen Gebäudekosten, die zentralen Gemeinkosten (zum Beispiel Rechtsberatung) und die Kosten der Verwaltung in den Personalkostensätzen enthalten. Ba- sis für die Kalkulation der Personalkosten sind die Daten des Jahres 2015. Es wurden die prozentualen Anpassungen für das Jahr 2016 und 2017 berücksichtigt. In den Stundensät- zen sind keine Pauschalen für die Leitung enthalten. Für die Leitung des Einsatzes werden die Stundensätze für die jeweils eingesetzten Einsatzleiter einsatzbezogen erhoben. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.1 beigefügt. b) Einsatzpersonal der Freiwilligen Feuerwehr Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den durch den Einsatz gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen und sonstigen für den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 80 Stunden je Feuerwehrangehörigen berech- net werden. Die sonstigen Kosten beinhalten die personenbezogenen Sachkosten zum Bei- spiel für die persönliche Schutzausrüstung und Fortbildung und die anteiligen Verwaltungs- und Gemeinkosten. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.2 beigefügt. Brandsicherheitswache Der Begriff „Sicherheitswachdienst“ wird durch Brandsicherheitswache ersetzt. Der Kosten- ersatz basiert auf den tatsächlichen Auszahlungen an die Personen der Brandsicherheitswa- che der Berufsfeuerwehr (Mehrarbeitsstundenvergütung) und der Freiwilligen Feuerwehr (Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe) und den Kosten der für die Brandsicherheitswachen erforderlichen Vorbereitungen sowie die für die Verwaltung anfallenden Kosten. Das Feuerwehrgesetz schreibt auch hier eine halbstündige Abrechnung vor (vergleiche § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz). Dies wurde bei der Kalkulation berücksichtigt. Trotzdem ergibt sich durch den erhöhten Aufwand für die Vorbereitung, Einteilung und Abrechnung eine Erhöhung um 0,50 Euro pro Stunde, wobei bei den Erträgen in Höhe von 303.050 Euro ei- ne geringe Unterdeckung aufgrund von Rundungsdifferenzen von rund 650 Euro verbleibt. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.3 beigefügt. Nummer 2 Einsatz von Fahrzeugen In § 34 Absatz 8 Feuerwehrgesetz wurde das Innenministerium ermächtigt, Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat das Innenministerium durch die Verordnung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuer- wehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) vom 18. März 2016 (GBl. 553) Ge- brauch gemacht. Gemäß § 1 Absatz 2 der VOKeFw gelten die Sätze auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ih- rer technischen Beladung vergleichbar sind. Die bei der Feuerwehr im Einsatz befindlichen Fahrzeuge wurden dementsprechend zugeordnet. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Gemäß § 1 Absatz 3 der VOKeFw gelten im Übrigen die von den Gemeinden festgesetzten Stundensätze. Das Verzeichnis der Kostenersätze enthält somit nur noch solche Fahrzeuge, für welche keine, beziehungsweise keine vergleichbaren Stundensätze in der VOKeFw vor- handen sind. Die Kalkulation dieser Stundensätze erfolgte gemäß § 34 Absatz 7 Feuerwehrgesetz auf der Basis der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse zu mindern. Da- raus können 10 Prozent als jährliche Kosten angesetzt werden. Diese sind um einen Anteil des öffentlichen Interesses von 50 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stun- densätze sind 80 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Das Verzeichnis enthält somit le- diglich die Festsetzungen für das Kleineinsatzfahrzeug, den Feuerwehrkran, die Hubret- tungsbühne, den Gerätewagen Licht, das Hilfeleistungslöschboot und die verschiedenen Abrollbehälter. Die Abrollbehälter werden im Einzelnen festgesetzt, da diese sowohl vom Anschaffungspreis als auch von ihrem taktischen Einsatzwert sehr unterschiedlich sind. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.4 beigefügt. Nummer 3 Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung Mit der Änderung der Überschrift wird verdeutlicht, dass es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung von Geräten handelt, sondern ein eindeutiger Bezug zu einem voran gegange- nen Einsatz besteht. Es sind nur die Geräte aufgeführt, die am Ende eines Einsatzes an der Einsatzstelle verbleiben und später wieder abgeholt oder zurückgebracht werden, wenn zum Beispiel bei einem Einsatz „Wassersaugen“ der Eigentümer in Eigenregie mit dem Ge- rät der Feuerwehr die restliche Überschwemmung in seinem Keller beseitigt. Für die Dauer des Verbleibens an der Einsatzstelle werden die aufgeführten Kostensätze abgerechnet. Der Kostenersatz für den ersten Einsatztag enthält die Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Gerätes (Rüstkosten). Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.5 beigefügt. Nummer 4 Pauschalen für verschiedene Einsätze Wie bisher enthält das Kostenverzeichnis Pauschalen für häufig auftretende Einsätze. Die Höhe der Kostenersätze wurde dem neuen Stand angepasst. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.6 beigefügt. Nummer 5 Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten Die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr erbringen während der Dienstzeit verschiedene feu- erwehrtechnische Dienstleistungen und Arbeiten. Die Satzungsregelung schafft die rechtli- che Basis für die Abrechnung des Kostenersatzes für diese Arbeiten. 5.1 – 5.2 Feuerwehrwerkstätten Die Werkstattleistungen werden auch von anderen Gemeindefeuerwehren und Werkfeu- erwehren in Anspruch genommen. Dies ist dann der Fall, wenn wegen der Größe der Feu- erwehr die Werkstätten dort nicht vorgehalten werden oder die Kapazitäten im Einzelfall Ergänzende Erläuterungen Seite 5 nicht ausreichen. Die Gemeindefeuerwehren unterstützen sich hier im Rahmen der inter- kommunalen Zusammenarbeit. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.7 beigefügt. 5.3 Feuerwehrausbildungen Die Branddirektion führt eine Vielzahl von Feuerwehrausbildungen durch. Die Lehrgänge finden in den Räumen der Feuerwehr insbesondere für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe statt. Freie Plätze, die nicht durch eigene Kräfte belegt werden kön- nen, werden den benachbarten Gemeindefeuerwehren oder Werkfeuerwehren, welche be- reits Interesse an diesen Lehrgängen bekundet haben, angeboten. Mit Erlass der geänder- ten Kostenersatzsatzung wird die rechtliche Basis für die Abrechnung von Kostenersatz ge- schaffen. Der Kostenersatz wird im Rahmen dieser Festlegung einzeln nach den entstehen- den zurechenbaren Kosten kalkuliert. Dies stellt ebenfalls eine Unterstützung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit dar. 5.4 Feuerwehr-Übungsanlagen Die Brandübungsanlage und die Atemschutzübungsstrecke werden auch von benachbarten Gemeindefeuerwehren und von Werkfeuerwehren genutzt. Der Abrechnungssatz berück- sichtigt die kalkulatorischen Kosten, die Sachkosten und die anfallenden Personalkosten. Eine volle Kostendeckung wird aus Gründen der Zusammenarbeit mit den benachbarten Feuerwehren und den Werkfeuerwehren weiterhin nicht angestrebt. Die gemeinsamen Übungen dienen dem interkommunalen Erfahrungsaustausch. Daraus ergeben sich auch positive Auswirkungen auf den täglichen Einsatz wie auch bei Großschadenslagen. Die Berechnungsunterlagen sind als Anlage 3.8 beigefügt Nummer 6 Brandschutzaufklärung und Brandschutzunterweisung Die Branddirektion führt in den Räumen der Berufsfeuerwehr Veranstaltungen zur Brand- schutzaufklärung durch. Die Veranstaltungen können modular aufgebaut und nachgefragt werden. Mit der Festlegung des Rahmens kann hier flexibel auf die Anforderungen reagiert und kalkuliert werden. Die Veranstaltungsangebote für Firmen und öffentliche Einrichtungen erstrecken sich von einer halbtägigen Informationsveranstaltung zu Brandgefahren, Verhaltensweisen und der Arbeitsweise der Feuerwehr bis zu Räumungsübungen. Das Angebot hängt im Wesentli- chen von der Kapazität in der Branddirektion ab. Die Durchführung der Veranstaltungen hatte in der Vergangenheit aber auch positive Auswirkungen auf die Einsätze in den Objek- ten, sowohl was das Verhalten der betroffenen Personen anbelangte, als auch hinsichtlich der Ortskenntnis der Kräfte der Feuerwehr. Die Veranstaltungen wurden bisher privatrecht- lich abgerechnet. Mit der Satzungsregelung wird die Basis für die Abrechnung nach Feuer- wehrgesetz geschaffen, wie dies § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz ausdrücklich vorsieht. Veranstaltungen der Brandschutzerziehung in Schulen und Kindergärten sollen nach wie vor ohne Kostenersatz angeboten werden. Die Berechnungsunterlagen für die Räumungsübungen sind als Anlage 3.9 beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Nummer 7 Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz Beratungen außerhalb des Bauordnungsrechts sind Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 Feuerwehrgesetz. Sie sind im Kommunalen Produktplan Baden-Württemberg unter der Produktgruppe Brandschutz mit Nummer 12.60.03 separat aufgeführt. Die Sach- bearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahren- schutz der Branddirektion beraten Bauherren, Architekten und Gutachter. Die dabei er- brachten Dienstleistungen gehen weit über das zum Beispiel im Rahmen der Baugenehmi- gungsverfahren vom Gesetzgeber vorgesehene und in der Gebührenordnung des Bauord- nungsamtes berücksichtigte Maß hinaus. Der Gemeinderat hat im Maßnahmenpaket 1 des Haushaltsstabilisierungsprozesses unter M8_BD beschlossen, dass diese Serviceleistungen des vorbeugenden Brandschutzes gegen- über Dritten künftig abgerechnet werden sollen. Mit der Aufnahme dieses Tatbestandes in die Kostenersatzsatzung wird hierfür die erforderliche rechtliche Grundlage geschaffen. Es handelt sich bei dieser Leistung nicht um eine Einsatztätigkeit, so dass der Stundensatz für Leistungen städtischer Stellen im Kämmereibereich angesetzt wird. Der Stundensatz bein- haltet auch pauschaliert Sachkosten für Räume, IuK und Sonstiges sowie pauschaliert für Leitung und für die allgemeine Verwaltung. Eine beispielhafte Gegenüberstellung häufig auftretender Fälle nach altem und neuem Sat- zungsrecht ist der Anlage 4 zu entnehmen. Die Synopse ist als Anlage 5 beigefügt. Ein interkommunaler Vergleich ist derzeit nicht aussagekräftig, da viele Kommunen die auf- grund der aktuellen Gesetzesänderung erforderlichen Umstellungen ihrer Satzungen für den Kostenersatz noch nicht vorgenommen haben. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr“ (Anlage 1) einschließlich des als Be- standteil dieser Satzung geltenden Leistungsverzeichnisses (Anlage 2).

  • Protokoll GR TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Vorlage: 2016/0709 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und im Hauptausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr“ (Anlage 1 der Vorlage) einschließlich des als Bestandteil dieser Satzung geltenden Leistungsverzeich- nisses (Anlage 2 der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 40 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Beratung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Ausrichtung und im Hauptausschuss: Ich bitte um eine Abstimmung ab jetzt. – Das kann man als Einstimmigkeit werten. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten - 9. Januar 2017