Neufassung der Archivsatzung mit angeschlossenem Gebührenverzeichnis
| Vorlage: | 2016/0701 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.11.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Kulturamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.12.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
- 1 - Anlage 1 Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), des § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201, 1205) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgabe und Stellung des Stadtarchivs (1) Die Stadt unterhält ein Stadtarchiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Stadtarchiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. (3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diese gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Den bleibenden Wert stellt das Stadtarchiv fest. (4) Die Ämter und Dienststellen der Verwaltung und die Eigenbetriebe bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf der durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift festgelegten Aufbewahrungsfristen, normalerweise jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem Stadtarchiv an. Unterlagen, die aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können ins Stadtarchiv übernommen werden, wenn sie zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Über die Übernahme entscheidet das Stadtarchiv. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs vernichtet werden. - 2 - (5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung und deren Dienststellen in Fragen der Registratur und bei der Einführung elektronischer Dokumentenmanagement-, Archivierungs- und IT-Systeme. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte. Außerdem erarbeitet es eigene stadtgeschichtliche Beiträge und gibt Veröffentlichungen, unter anderem in eigenen Schriftenreihen, heraus. § 2 Benutzung des Stadtarchivs (1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt. (2) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten: a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel, c) Einsichtnahme in Archivgut, d) sonstige Leistungen. § 3 Benutzungserlaubnis (1) Die Benutzung des Stadtarchivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen nicht entgegenstehen. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre oder seine Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen. (3) Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern des Archivguts entgegenstehen. (4) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt verletzt würde, b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, - 3 - e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. (5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält, d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. § 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal (1) Das Archivgut kann nur im Forschungs- und Lesesaal während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzerinnen oder Benutzer ohne Begleitung einer Archivmitarbeiterin oder eines Archivmitarbeiters ist untersagt. (2) Die Benutzerinnen oder die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu verhalten, dass keine andere oder kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Forschungs- und Lesesaal mitgenommen werden. Geräte jeglicher Art (zum Beispiel Kameras, Diktiergeräte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Weitergehende Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden in einer Lesesaalordnung bestimmt, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 5 Vorlage von Archivgut (1) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere a) Bemerkungen und Striche anzubringen, b) verblasste Stellen nachzuziehen, c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. - 4 - (3) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie oder er diese unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. (4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek. § 6 Haftung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr oder ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Sach- und Vermögensschäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch mangelhafte Leistungen bei der Vorlage von Archivgut oder der Fertigung von Reproduktionen entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Haftung für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Qualität eigener oder in Auftrag gegebener Reproduktionen ist ebenfalls ausgeschlossen. § 7 Auswertung des Archivguts Bei der Auswertung des Archivguts sind die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. § 8 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, sind die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte. (2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Benutzerin oder der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und dem Stadtarchiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. - 5 - § 9 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen (1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (zum Beispiel Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Dritten oder des Dritten beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin oder seines Rechtsnachfolgers vorliegen. (2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf reproduziertes Archivgut nicht gespeichert, nochmals reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise (zum Beispiel Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Bei jeder Veröffentlichung von reproduziertem Archivgut ist folgender Quellennachweis aufzunehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines reproduzierten Archivale ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die sekundäre Reproduktion beziehungsweise die Weiterverwendung auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks oder eines online verfügbaren Objekts bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Stadtarchiv. (3) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. § 10 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Stadtarchivs erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. § 11 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. - 6 - § 12 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: a) wer die Leistungen des Stadtarchivs beantragt hat, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. § 13 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die a) nachweisbar wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken dienen, b) im Rahmen der Amtshilfe erbracht werden, c) von geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache mündliche und schriftliche Auskünfte. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 tritt nicht ein für Leistungen nach laufender Nummer 3 (Reproduktionen) des Gebührenverzeichnisses. (3) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die Bundesrepublik Deutschland, c) die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. (5) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung beziehungsweise Wiedergabe des Archivguts im überwiegenden Interesse der Stadt Karlsruhe liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. § 14 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. - 7 - (3) Schriftstücke oder sonstige Sachen (zum Beispiel CDs, Digitalisate) können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner auf deren oder dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (4) Die Vornahme einer Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 15 Auslagen (1) In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Stadt Karlsruhe erwachsenen Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, sind sie zu ersetzen. Als Auslagen, die das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, gelten insbesondere: a) Porto und Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Vergütungen und Entgelte an andere juristische oder natürliche Personen für deren Lieferungen und Leistungen, c) besondere Aufwendungen für Versicherungen und Verpackungsmaterial. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe oder in Höhe eines im Gebührenverzeichnis bestimmten Pauschalbetrages zu erstatten. (3) Die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. Im Übrigen sind auf die Erstattung von Auslagen die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 13, entsprechend anzuwenden. § 16 Geltungsbereich Diese Archivsatzung gilt auch für der Stadt Karlsruhe überlassenes Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde. - 8 - § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe vom 23. April 2002 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
1 Anlage 1a Gebührenverzeichnis zu § 11 (1) der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe, gültig ab 01. Januar 2017 Lfd. Nr. Leistung Gebühr 1. Auskünfte Schriftliche und mündliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 15,00 Euro 2. Ausheben und Reponieren 2.1 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal ohne weitere Auskünfte, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 15,00 Euro 2.2 Bereitstellung digitaler Daten auf Rechnern im Lesesaal digitaler Vorlagen, je vollendete 15 Minuten, mindestens 12,50 Euro Audio- und Video-Dateien je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 12,50 Euro 15,00 Euro 3. Reproduktionen Alle Reproduktionen werden grundsätzlich als Arbeitskopie hergestellt. Bei höherwertigen Reproduktionen, die eine weitere Nutzung ermöglichen, werden Zuschläge nach lfd. Nr. 6 im Voraus mit den Entgelten nach lfd. Nr. 3 erhoben. 3.1 Normalpapierkopien in Selbstbedienung, je Seite schwarz/weiß DIN A4 DIN A3 farbig 0,50 Euro 1,00 Euro 2 Lfd. Nr. Leistung Gebühr DIN A4 DIN A3 Normalpapierkopien durch das Archivpersonal, je Seite schwarz/weiß DIN A4 DIN A3 farbig DIN A4 DIN A3 Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 1,00 Euro 2,00 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro 2,00 Euro 4,00 Euro 3.2 Normalpapierkopien vom Mikrofilm (schwarz/weiß), je Seite DIN A4 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A3 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A4 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) DIN A3 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 0,50 Euro 1,00 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro 3.3 Digitale Verfahren 3.3.1 Anfertigung von Digitalisaten über den Buchscanner im Lesesaal (bis Größe DIN A3), je Scan bei Fertigung durch den Benutzer bei Fertigung durch das Archivpersonal 0,50 Euro 1,00 Euro 3 Lfd. Nr. Leistung Gebühr Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien bei Fertigung durch den Benutzer, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß bei Fertigung durch das Archivpersonal, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß farbig Ausdruck in Fotoqualität DIN A5 DIN A4 0,50 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro 10,00 Euro 12,00 Euro 3.3.3 Digitalisierungsaufträge (Druckqualität) Je Vorlage (Bilder, Karten, Pläne, Plakate) bis DIN A3 Vorlagen größer als DIN A3, je Auftrag (zzgl. Kosten externer Dienstleister) 15,00 Euro 15,00 Euro 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien Bilder, Karten, Pläne und Plakate, je Datei Schriftgut (PDF-Dokumente), je angefangene 10 Seiten ZGS-Mappen, je angefangene 100 Seiten Audio- und Videodateien, je Datei 7,00 Euro 7,50 Euro 7,50 Euro 15,00 Euro 4 Lfd. Nr. Leistung Gebühr 3.3.5 Bearbeitung digitaler Reproduktionen einschließlich Bilder und Filme, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 15,00 Euro 3.3.6 Speichern auf Datenträger (inkl. Datenträger) oder digitale Übermittlung, pauschal 5,00 Euro 4. Zuschläge 4.1 Ausstellung eines Gebührenbescheids für Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 3, außer im Falle der Barzahlung im Stadtarchiv 10,00 Euro 4.2 Zuschläge bei besonderem Arbeitsaufwand, je vollendete 15 Minuten 7,50 Euro 4.3 Eilzuschlag, je Auftrag 15,00 Euro 5. Veröffentlichungen von Archivgut Einräumung von Nutzungsrechten bzw. Veröffentlichungshonorar im Rahmen des Urheberrechts 5.1 Bücher, Broschüren und Zeitschriften, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 15,00 Euro 35,00 Euro 70,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro 5.2 Elektronische Medien, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion Nur Online-Publikation Herausgabe eines E-Books zusätzlich zu gedruckter Publikation 35,00 Euro 20,00 Euro 5 Lfd. Nr. Leistung Gebühr Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen. 5.3 Schulbücher, unabhängig von der Auflagenhöhe, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion 35,00 Euro 5.4 Zeitungen, je Abbildung a) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare b) Kostenlos zu verteilende Zeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 40,00 Euro 80,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro 5.5 Plakate, Poster, Werbeanzeigen, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 175,00 Euro 5.6 Postkarten, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 30,00 Euro 5.7 Kalender, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 120,00 Euro 5.8 Fernsehproduktionen, je Aufnahme 5.8.1 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland 35,00 Euro 55,00 Euro 6 Lfd. Nr. Leistung Gebühr weltweit 75,00 Euro 5.8.2 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 85,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro 5.9 Fernsehproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) 5.9.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Euro 5.9.2 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 35,00 Euro 55,00 Euro 75,00 Euro 5.9.3 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 85,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro 5.10 Film- und Videoproduktionen (je Aufnahme) bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 20,00 Euro 40,00 Euro 125,00 Euro 250,00 Euro 5.11 Film- und Videoproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) bis 1.000 Exemplare 20,00 Euro 7 Lfd. Nr. Leistung Gebühr bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 40,00 Euro 125,00 Euro 250,00 Euro 5.11.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Euro 5.12 Einbindung in Online-Dienste, je Vorlage bis zu einem Jahr bis zu drei Jahren länger als drei Jahre Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen. 80,00 Euro 160,00 Euro 320,00 Euro 6. Besondere Leistungen Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen (z. B. Porto und Versand) werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
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Extrahierter Text
1 Anlage 1b Lesesaalordnung des Stadtarchivs Karlsruhe Für die Nutzung von Archivgut im Stadtarchiv Karlsruhe gelten das Landesarchivgesetz und die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe mit angeschlossenem Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung. Ort und Zeit: Die Einsichtnahme in Archivgut erfolgt im Lesesaal des Stadtarchivs. Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 18 Uhr Zwischen 12 Uhr und 13:30 Uhr findet keine Beratung und Aushebung von Archivalien statt. Bestellungen sind bis 11:30 Uhr abzugeben. Für die Aushebung von Personenstandsregistern und Bauakten gelten gesonderte Regelungen; Auskünfte hierzu erteilt die Lesesaalaufsicht. An- und Abmeldung: Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, sich bei der Lesesaalaufsicht anzumelden. Für jedes Nutzungsvorhaben ist ein neuer Benutzungsantrag auszufüllen. Nach Abschluss der Nutzung oder dem Verlassen des Stadtarchivs hat sich die Nutzerin oder der Nutzer bei der Lesesaalaufsicht abzumelden. Verhalten im Lesesaal: Der Lesesaal darf nur ohne Überbekleidung und Taschen betreten werden. Im Vorraum stehen eine Garderobe und abschließbare Schränke zur Verfügung. Das Stadtarchiv übernimmt keinerlei Haftung für die Garderobe und die in den Schränken aufbewahrten Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren in den Lesesaal ist nicht gestattet. Im Lesesaal darf nicht geraucht, gegessen, getrunken oder telefoniert werden. Handys sind aus- beziehungsweise stumm zu schalten. Im Lesesaal hat Ruhe zu herrschen, um ein ungestörtes Arbeiten zu gewährleisten. Den Anweisungen der Lesesaalaufsicht ist Folge zu leisten. Beim Verlassen des Lesesaals sind alle persönlichen Gegenstände mitzunehmen, eine Aufbewahrung durch das Stadtarchiv ist aus Haftungsgründen nicht möglich. Bestellung und Rückgabe der Archivalien: Archivalien und Bücher aus der Archivbibliothek sind mit den dafür vorgesehenen Bestellzetteln bei der Lesesaalaufsicht zu bestellen. 2 Vorbestellungen sind möglich. Das Archivpersonal stellt die Archivalien der Nutzerin oder dem Nutzer zeitnah zur Verfügung. Es besteht jedoch kein Anspruch, sie innerhalb einer bestimmten Zeit zu erhalten. Bei hoher Nutzerfrequenz muss mit Einschränkungen und Wartezeiten gerechnet werden. Bei umfangreichen Bestellungen werden die Archivalien nacheinander in kleineren Einheiten vorgelegt. Die Archivalien, die nicht mehr benötigt werden, sind auf den dafür vorgesehenen Wagen zu legen. Archivalien, die erneut benutzt werden sollen, können für einen begrenzten Zeitraum zurückgelegt werden und sind bei der Lesesaalaufsicht abzugeben. Archivalien dürfen nicht aus dem Lesesaal entfernt werden. Nutzung der Archivalien: Archivalien sind Kulturgüter und müssen mit größter Sorgfalt behandelt werden. Deswegen sind Vermerke in den Archivalien, deren Nutzung als Schreibunterlage, das Durchpausen und die Herausnahme von Blättern strengstens untersagt. Der Ordnungszustand des Archivguts darf nicht verändert werden. Es ist nicht erlaubt, sich auf das Archivgut zu stützen oder beim Umblättern die Finger zu befeuchten. Bei Ausgabe von konservatorischen Mitteln (z. B. Schaumstoffunterlagen) ist den Anweisungen der Lesesaalaufsicht zu folgen. Es darf im Lesesaal nur mit Bleistift geschrieben werden. Beschädigungen und andere Unregelmäßigkeiten am Archivgut sind der Lesesaalaufsicht umgehend zu melden. Archivgut hat bei der Nutzung auf der Tischplatte zu liegen, sofern keine besonderen Vorrichtungen zu verwenden sind. Archivalien dürfen nicht mit dem Rücken an die Tischkante gelehnt oder beim Lesen in der Luft gehalten werden. Großformate dürfen nicht über die Tischkante hängen. Für die Nutzung empfindlicher Archivalien kann das Tragen von Baumwollhandschuhen vorgeschrieben werden. Die Bestimmungen für die Nutzung von Archivgut gelten in der gleichen Weise für die Nutzung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen. Ein Anspruch auf die Vorlage von Originalunterlagen (v. a. Lithografien, Stadtpläne, Plakate, Architekturzeichnungen, Fotografien) besteht nicht. Soweit diese in digitaler Form oder auf Mikrofilm vorliegen, dürfen Originalunterlagen nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Archivleitung oder deren Vertretung vorgelegt werden. Beschädigtes und durch die Nutzung stark gefährdetes Archivgut wird nicht vorgelegt. Beratung durch die Lesesaalaufsicht erfolgt nur im Rahmen des dienstlich vertretbaren Aufwands. Ausführlichere Lesehilfen können grundsätzlich nicht erfolgen. Vor und nach der Nutzung wird aus konservatorischen und gesundheitlichen Gründen dringend empfohlen, sich gründlich die Hände zu waschen. 3 Fotografieren: Das Fotografieren kann im Einzelfall genehmigt werden. Hierfür ist ein Antrag auf Fotografiergenehmigung auszufüllen. Es darf in keinem Fall mit Blitz fotografiert werden. Benutzung von technischen Geräten: Die Benutzung des Buchscanners, des Readerprinters und der Recherche-PCs erfolgt nach Einweisung durch das Archivpersonal. Am Buchscanner können von der Nutzerin oder dem Nutzer selbstständig Kopien aus Archivgut angefertigt werden, eine Entfernung der Aktenfädelung ist hierbei nicht erlaubt. Sollte dies notwendig sein, ist das Archivpersonal hinzuzuziehen. Großformatige Scanvorlagen, die die Grundfläche des Buchscanners (DIN A3) überschreiten, dürfen aus konservatorischen Gründen nicht gescannt werden. Die PC-Arbeitsplätze dienen ausschließlich zur Recherche sowie zur Einsicht von reproduziertem und / oder digitalem Archivgut. Technische Geräte wie zum Beispiel Laptop oder beleuchtete Leselupe dürfen in den Lesesaal mitgebracht werden, sofern hieraus keine Gefährdung für das Archivgut oder eine Beeinträchtigung des Lesesaalbetriebs entsteht. Reklamationen und Beschwerden richten Sie bitte an die Archivleitung. Karlsruhe, 31. Oktober 2016 Dr. Ernst Otto Bräunche (Ltd. Stadtarchivdirektor)
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Extrahierter Text
Anlage 2 1 alte Fassung neue Fassung vom 23. April 2002 (Amtsblatt vom 25. April 2002) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen. Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), des § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201, 1205) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgabe und Stellung des Archivs (1) Die Stadt unterhält ein Archiv. (2) Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. (3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diese gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Der historische Wert wird durch das Archiv festgestellt. (4) Das Archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte und erarbeitet eigene stadtgeschichtliche Beiträge. § 1 Aufgabe und Stellung des Stadtarchivs (1) Die Stadt unterhält ein Stadtarchiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Stadtarchiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. (3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diese gespeicherte Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Den bleibenden Wert stellt das Stadtarchiv fest. (4) Die Ämter und Dienststellen der Verwaltung und die Eigenbetriebe bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, Anlage 2 2 nach Ablauf der durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift festgelegten Aufbewahrungsfristen, normalerweise jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem Stadtarchiv an. Unterlagen, die aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können ins Stadtarchiv übernommen werden, wenn sie zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Über die Übernahme entscheidet das Stadtarchiv. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs vernichtet werden. (5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung und deren Dienststellen in Fragen der Registratur und bei der Einführung elektronischer Dokumentenmanagement-, Archivierungs- und IT-Systeme. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte. Außerdem erarbeitet es eigene stadtgeschichtliche Beiträge und gibt Veröffentlichungen, unter anderem in eigenen Schriftenreihen heraus. §2 Benutzung des Archivs (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nicht anderes ergibt. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Archiv z. B. zu wissenschaftlichen, orts- und heimatgeschichtlichen, genealogischen, rechtlichen, amtlichen, gewerblichen oder privaten Zwecken, die eine Nutzung erfordern, in Anspruch genommen werden soll. (3) Als Benutzung des Archivs gelten: a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel, c) Einsichtnahme in Archivgut, d) sonstige Leistungen. § 2 Benutzung des Stadtarchivs (1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt. (2) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten: a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel, c) Einsichtnahme in Archivgut, d) sonstige Leistungen. Anlage 2 3 §3 Benutzungserlaubnis (1) Die Benutzung des Archivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen nicht entgegenstehen. (2) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sich auf Verlangen über seine/ihre Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen. (3) Die Benutzung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts entgegenstehen. (4) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt verletzt würde, b) der Antragsteller/die Antragstellerin wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm/ihr erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. (5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, § 3 Benutzungserlaubnis (1) Die Benutzung des Stadtarchivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen nicht entgegenstehen. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre oder seine Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen. (3) Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern des Archivguts entgegenstehen. (4) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt verletzt würde, b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. (5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, Anlage 2 4 c) der Benutzer/die Benutzerin gegen die Archivordnung verstößt oder ihm/ihr erteilte Auflagen nicht einhält, d) der Benutzer/die Benutzerin Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält, d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. §4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal (1) Das Archivgut kann nur im Forschungs- und Lesesaal während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer/Benutzerinnen ohne Begleitung eines Archivmitarbeiters ist untersagt. (2) Die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Forschungs- und Lesesaal mitgenommen. Geräte jeglicher Art (z. B. Kameras, Diktiergeräte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. § 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal (1) Das Archivgut kann nur im Forschungs- und Lesesaal während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzerinnen oder Benutzer ohne Begleitung einer Archivmitarbeiterin oder eines Archivmitarbeiters ist untersagt. (2) Die Benutzerinnen oder die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu verhalten, dass keine andere oder kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Forschungs- und Lesesaal mitgenommen werden. Geräte jeglicher Art (zum Beispiel Kameras, Diktiergeräte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Weitergehende Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden in einer Lesesaalordnung bestimmt, die Bestandteil dieser Satzung ist. §5 Vorlage von Archivgut (1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere a) Bemerkungen und Striche anzubringen, § 5 Vorlage von Archivgut (1) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere a) Bemerkungen und Striche anzubringen, Anlage 2 5 b) verblasste Stellen nachzuziehen, c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. (3) Bemerkt der Benutzer/die Benutzerin Schäden an dem Archivgut, so hat er/sie sie unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. (4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek. b) verblasste Stellen nachzuziehen, c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. (3) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie oder er diese unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. (4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek. §6 Haftung (1) Der Benutzer/die Benutzerin haftet für die von ihm/ihr verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er/sie nachweist, dass ihn/sie kein Verschulden trifft. (2) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung für eigene oder in Auftrag gegebene Reproduktionen ist ausgeschlossen. § 6 Haftung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr oder ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Sach- und Vermögensschäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch mangelhafte Leistungen bei der Vorlage von Archivgut oder der Fertigung von Reproduktionen entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Haftung für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Qualität eigener oder in Auftrag gegebener Reproduktionen ist ebenfalls ausgeschlossen. §7 Auswertung des Archivguts Bei der Auswertung des Archivguts sind die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Der Benutzer/die Benutzerin hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. § 7 Auswertung des Archivguts Bei der Auswertung des Archivguts sind die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. Anlage 2 6 §8 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, sind die Benutzer/die Benutzerin verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte. (2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Archivs, so hat der Benutzer/die Benutzerin die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und dem Archiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. § 8 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, sind die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte. (2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Benutzerin oder der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und dem Stadtarchiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. §9 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen (1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (z. B. Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung des Dritten bzw. seines Rechtsnachfolgers vorliegen. (2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf Bildmaterial nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise (z. B. Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat bei jeder Veröffentlichung von Bildmaterial folgenden Quellennachweis aufzunehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines Druckfilms ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Dasselbe gilt für sekundäre Reproduktionen auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks. (3) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. § 9 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen (1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (zum Beispiel Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Dritten oder des Dritten beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin oder seines Rechtsnachfolgers vorliegen. (2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf reproduziertes Archivgut nicht gespeichert, nochmals reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise (zum Beispiel Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Bei jeder Veröffentlichung von reproduziertem Archivgut ist folgender Quellennachweis aufzunehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines reproduzierten Archivale ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die sekundäre Reproduktion beziehungsweise die Weiterverwendung auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks oder eines online verfügbaren Objekts bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Stadtarchiv. (3) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. Anlage 2 7 §10 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Stadtarchivs erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für Auskünfte über Daten, die nach §14 Meldegesetz von der Meldebehörde übernommen wurden, werden jeweils Gebühren in Höhe der für Auskünfte aus dem Melderegister geltenden Gebühren erhoben. § 10 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Stadtarchivs erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. §11 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. § 11 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. §12 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: a) wer die Leistungen des Archivs beantragt hat, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 12 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: a) wer die Leistungen des Stadtarchivs beantragt hat, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Anlage 2 8 §13 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die a) nachweisbar wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken dienen, b) im Rahmen der Amtshilfe erbracht werden, c) von geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache mündliche und schriftliche Auskünfte. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 tritt nicht ein für Leistungen nach lfd. Nr. 3 (Reproduktionen) und lfd. Nr. 4 (Dias, Videos, audiovisuelle Medien, fotografische Vorlagen) des Gebührenverzeichnisses. (3) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die Bundesrepublik Deutschland, c) die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. (5) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung bzw. Wiedergabe des Archivguts im überwiegenden Interesse der Stadt Karlsruhe liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. § 13 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die a) nachweisbar wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken dienen, b) im Rahmen der Amtshilfe erbracht werden, c) von geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache mündliche und schriftliche Auskünfte. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 tritt nicht ein für Leistungen nach laufender Nummer 3 (Reproduktionen) des Gebührenverzeichnisses. (3) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die Bundesrepublik Deutschland, c) die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. (5) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung beziehungsweise Wiedergabe des Archivguts im überwiegenden Interesse der Stadt Karlsruhe liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. §14 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. § 14 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. Anlage 2 9 (3) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (4) Die Vornahme einer Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies auch sonstigen Gründen unbillig wäre. (5) Diapositive, Videos und andere audiovisuelle Medien sowie fotografische Vorlagen werden nur gegen Sicherheitsleistung und nur für die Dauer eines Monats ausgeliehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Sie wird zurückgezahlt, wenn die Rückgabe fristgerecht und in einwandfreiem Zustand erfolgt. Bei Fristüberschreitung werden pro angefangenen Monat 25 % der Sicherheitsleistung, höchstens jedoch 75 % einbehalten. (3) Schriftstücke oder sonstige Sachen (zum Beispiel CDs, Digitalisate) können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner auf deren oder dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (4) Die Vornahme einer Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. §15 Auslagen (1) In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Stadt Karlsruhe erwachsenen Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, sind sie zu ersetzen. Als Auslagen, die das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, gelten insbesondere: a) Porto und Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Vergütungen und Entgelte an andere juristische oder natürliche Personen für deren Lieferungen und Leistungen, c) besondere Aufwendungen für Versicherungen und Verpackungsmaterial. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe oder in Höhe eines im Gebührenverzeichnis bestimmten Pauschalbetrages zu erstatten. § 15 Auslagen (1) In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Stadt Karlsruhe erwachsenen Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, sind sie zu ersetzen. Als Auslagen, die das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, gelten insbesondere: a) Porto und Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Vergütungen und Entgelte an andere juristische oder natürliche Personen für deren Lieferungen und Leistungen, c) besondere Aufwendungen für Versicherungen und Verpackungsmaterial. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe oder in Höhe eines im Gebührenverzeichnis bestimmten Pauschalbetrages zu erstatten. Anlage 2 10 (3) Die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe an den Schuldner fällig. Im Übrigen sind auf die Erstattung von Auslagen die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 13, entsprechend anzuwenden. (3) Die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. Im Übrigen sind auf die Erstattung von Auslagen die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 13, entsprechend anzuwenden. § 16 Geltungsbereich Diese Archivsatzung gilt auch für der Stadt Karlsruhe überlassenes Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde. §16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivordnung der Stadt Karlsruhe vom 2. Juli 1991 in der Fassung vom 25. Mai 1993 außer Kraft. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivordnung der Stadt Karlsruhe vom 23. April 2002 außer Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage 2a 1 alte Fassung neue Fassung Gebührenverzeichnis zu § 11 (1) und § 14 (5) der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe vom 23. April 2002, gültig ab 1. Mai 2002 Gebührenverzeichnis zu § 11 (1) der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe, gültig ab 01. Januar 2017 1 Auskünfte 1 Auskünfte schriftliche und mündliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 16,00 - 100,00 Euro schriftliche und mündliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 15,00 Euro 2 Aushebung, Reponierung 13,00 - 26,00 Euro 2 Aushebung, Reponierung Aushebung und Reponierung von Archivalien ohne weitere Auskünfte 2.1 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal ohne weitere Auskünfte, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 2.2 Bereitstellung digitaler Daten auf Rechnern im Lesesaal digitaler Vorlagen, je vollendete 15 Minuten, mindestens 12,50 Euro Audio- und Video-Dateien je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 15,00 Euro 12,50 Euro 15,00 Euro 3 Reproduktionen 3 Reproduktionen Alle Reproduktionen werden grundsätzlich als Arbeitskopie hergestellt. Bei höherwertigen Reproduktionen, die eine weitere Nutzung ermöglichen, werden Zuschläge nach lfd. Nr. 6 im Voraus mit den Entgelten nach lfd. Nr. 3 erhoben. 3.1. Normalpapierkopien über Sofortkopierer (s/w), je Seite DIN A 4 DIN A 3 Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 3.2. Normalpapierkopien vom Mikrofilm oder Mikrofiche, je Seite DIN A 4 DIN A 3 Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr 0,30 - 1,00 Euro 0,60 - 2,00 Euro 0,30 - 1,00 Euro 0,60 - 2,40 Euro 3.1 Normalpapierkopien in Selbstbedienung, je Seite schwarz/weiß DIN A4 DIN A3 farbig DIN A4 DIN A3 Normalpapierkopien durch das Archivpersonal, je Seite schwarz/weiß 0,50 Euro 1,00 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro Anlage 2a 2 auf die Hälfte. 3.3. Zeitungsreproduktionen für Geschenk- oder Jubiläumszwecke für die erste Seite für jede weitere Seite 3.4. Digitale Verfahren 3.4.1. Dateien je Stück zuzügl. Kosten für Datenträger 3.4.2. Ausdrucke von digitalen Dateien auf Normalpapier je Seite DIN A 5 DIN A 4 3.4.3. Ausdrucke von digitalen Dateien in Fotoqualität je Seite bis DIN A 5 bis DIN A 4 3.4.4. Brennen von CD-ROM inkl. Materialkosten Für ggf. notwendige digitale Bildbearbeitung werden Gebühren gem. lfd. Nr. 1 erhoben. 3.4.5. Fotoaufträge je Auftrag Zusätzlich werden die Gebühren gem. lfd. Nr. 1 oder lfd. Nr. 2 für die für den Auftrag erforderlichen Auskünfte, Ermittlungen, Aushebungen und Reponierungen erhoben. Über die Fotokosten erhält der Auftraggeber eine Rechnung des Fotografen. 2,50 - 10,00 Euro 1,00 - 8,00 Euro 8,50 - 45,00 Euro 1,00 - 2,00 Euro 2,00 - 4,00 Euro 8,00 - 16,00 Euro 10,00 - 20,00 Euro 5,00 - 10,00 Euro 10,00 - 20,00 Euro DIN A4 DIN A3 farbig DIN A4 DIN A3 Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 3.2 Normalpapierkopien vom Mikrofilm (schwarz/weiß), je Seite DIN A4 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A3 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A4 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) DIN A3 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 3.3 Digitale Verfahren 3.3.1 Anfertigung von Digitalisaten über den Buchscanner im Lesesaal (bis Größe DIN A3), je Scan bei Fertigung durch den Benutzer bei Fertigung durch das Archivpersonal Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien bei Fertigung durch den Benutzer, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß bei Fertigung durch das Archivpersonal, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß farbig 1,00 Euro 2,00 Euro 2,00 Euro 4,00 Euro 0,50 Euro 1,00 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro 0,50 Euro 1,00 Euro 0,50 Euro 1,00 Euro 2,00 Euro Anlage 2a 3 Ausdruck in Fotoqualität DIN A5 DIN A4 3.3.3 Digitalisierungsaufträge (Druckqualität) Je Vorlage (Bilder, Karten, Pläne, Plakate) bis DIN A3, Vorlagen größer als DIN A3, je Auftrag (zzgl. Kosten externer Dienstleister) 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien Bilder, Karten, Pläne und Plakate, je Datei Schriftgut (PDF-Dokumente), je angefangene 10 Seiten ZGS-Mappen, je angefangene 100 Seiten Audio- und Videodateien, je Datei 3.3.5 Bearbeitung digitaler Reproduktionen einschließlich Bilder und Filme, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 3.3.6 Speichern auf Datenträger (inkl. Datenträger) oder digitale Übermittlung, pauschal 10,00 Euro 12,00 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 7,00 Euro 7,50 Euro 7,50 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 5,00 Euro 4 Dias, Videos, Audiovisuelle Medien, fotografische Vorlagen - entfällt - 4.1. Für die Ausleihe werden erhoben je Dia je Video oder anderem audiovisuellen Medium je fotografische Vorlage 4.2. Sicherheitsleistung In Zusammenhang mit der Ausleihe wird eine Sicherheitsleistung erhoben je Dia je Video oder anderem audiovisuellen Medium je fotografische Vorlage 3,00 - 6,00 Euro 10,00 - 20,00 Euro 3,00 - 6,00 Euro 5,00 - 10,00 Euro 10,00 - 20,00 Euro 5,00 - 10,00 Euro Anlage 2a 4 4.3. Video- und Audioüberspielung durch das Stadtarchiv je Einheit Hinzu kommen die Materialkosten. 20,00 - 40,00 Euro 4 Zuschläge 4.1 Ausstellung eines Gebührenbescheids für Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 3, außer im Falle der Barzahlung im Stadtarchiv 4.2 Zuschläge bei besonderem Arbeitsaufwand, je vollendete 15 Minuten 4.3 Eilzuschlag, je Auftrag 10,00 Euro 7,50 Euro 15,00 Euro 5 Veröffentlichungen 5 Veröffentlichung von Archivgut Einräumung von Nutzungsrechten bzw. Veröffentlichungshonorar im Rahmen des Urheberrechts 5.1. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und Wiedergabe auf elektronischen Medien (je Aufnahme bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion für eine einmalige Veröffentlichung) abhängig von der Anzahl der Exemplare 5.2. Plakate, Poster, Werbeanzeigen (je Aufnahme für eine einmalige Veröffentlichung) je angefangene 10.000 Exemplare 5.3. Buchdeckel oder Schutzumschlag (je Aufnahme für eine einmalige Veröffentlichung) je angefangene 10.000 Exemplare 5.4. Postkarten (je Aufnahme für eine einmalige Veröffentlichung) je angefangene 10.000 Exemplare 5.5. Kalender (je Aufnahme für eine einmalige Veröffentlichung) je angefangene 10.000 Exemplare 10,00 - 250,00 Euro 150,00 - 300,00 Euro 100,00 - 200,00 Euro 25,00 - 50,00 Euro 100,00 - 200,00 Euro 5.1 Bücher, Broschüren und Zeitschriften, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 5.2 Elektronische Medien, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion Nur Online-Publikation Herausgabe eines E-Books zusätzlich zu gedruckter Publikation Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen. 15,00 Euro 35,00 Euro 70,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro 35,00 Euro 20,00 Euro Anlage 2a 5 5.6. Fernsehproduktionen (je Aufnahme) je nach Anzahl der Ausstrahlungen und Sendebereich 5.7. Fernsehproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) je nach Anzahl der Ausstrahlungen und Sendebereich 5.7.1. Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute 5.8. Film- und Videoproduktionen (je Aufnahme) je nach Auflagenhöhe 5.9. Film- und Videoproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) je nach Auflagenhöhe 5.9.1. Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute 5.10. Einbindung in Online-Dienste je nach Einbindungsdauer 25,00 - 300,00 Euro 25,00 - 300,00 Euro 150,00 - 300,00 Euro 15,00 - 500,00 Euro 15,00 - 500,00 Euro 150,00 - 300,00 Euro 75,00 - 600,00 Euro 5.3 Schulbücher, unabhängig von der Auflagenhöhe, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion 5.4 Zeitungen, je Abbildung a) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare b) Kostenlos zu verteilende Zeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 5.5 Plakate, Poster, Werbeanzeigen, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 5.6 Postkarten, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 5.7 Kalender, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 5.8 Fernsehproduktionen, je Aufnahme 5.8.1 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 5.8.2 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 35,00 Euro 40,00 Euro 80,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro 175,00 Euro 30,00 Euro 120,00 Euro 35,00 Euro 55,00 Euro 75,00 Euro 85,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro Anlage 2a 6 5.9 Fernsehproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) 5.9.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 5.9.2 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 5.9.3 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 5.10 Film- und Videoproduktionen (je Aufnahme) bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 5.11 Film- und Videoproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 5.11.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 5.12 Einbindung in Online-Dienste, je Vorlage bis zu einem Jahr bis zu drei Jahren länger als drei Jahre Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer 175,00 Euro 35,00 Euro 55,00 Euro 75,00 Euro 85,00 Euro 120,00 Euro 180,00 Euro 20,00 Euro 40,00 Euro 125,00 Euro 250,00 Euro 20,00 Euro 40,00 Euro 125,00 Euro 250,00 Euro 175,00 Euro 80,00 Euro 160,00 Euro 320,00 Euro Anlage 2a 7 Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen. 6 Besondere Leistungen 6 Besondere Leistungen Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfaßte Leistungen werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen (z. B. Porto und Versand) werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
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Extrahierter Text
Anlage 3 Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Verrstd- satz MA 1 in € 1 Anteil in % 2 Verrstd- satz MA 2 in € 3 Anteil in % 4 Verrstd- satz MA 3 in € 5 Anteil in % 6 Anteils- betrag MA 1 in € 9 Anteils- betrag MA 2 in € 10 Anteils- betrag MA 3 in € 11 gewicht. Stundensatz (9 - 12) in € 13 benötigte Zeiteinheit in min 14 Kosten je Zeiteinheit in € 15 separate Sachkost. in € 16 kalkulierter Gebührensatz in € ( 15+16 ) 1 7 festgesetzter Gebührensatz in € 1 schriftliche und mündliche Auskünfte 81,00 5 79,00 55 57,00 40 4,05 43,45 22,80 70,30 15 17,58 17,58 15,00 2.1 Ausheben und Reponieren 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 0,00 61,40 15 15,35 15,35 15,00 2.2 Bereitstellung elektronischer Daten im Lesesaal (di g 103,00 5 70,00 85 79,00 10 5,15 59,50 7,90 72,55 15 18,14 2,00 20,14 12,50 2.2 Bereitstellung elektronischer Daten im Lesesaal (A V 103,00 5 70,00 85 79,00 10 5,15 59,50 7,90 72,55 15 18,14 5,00 23,14 15,00 3.3.5 Bearbeitung digitaler Reproduktionen 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 0,00 63,50 15 15,88 15,88 15,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Kalkulation der Zeitgebühren In den Spalten mit grauer Überschrift bitte keine Eintragungen vornehmen, da die Berechnung mittels Formelhinterlegung erfolgt. Stadtkämmerei 21.11.2016
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Extrahierter Text
Anlage 4 Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Verrstd- satz MA 1 in € 1 Anteil in % 2 Verrstd- satz MA 2 in € 3 Anteil in % 4 Anteils- betrag MA 1 in € 7 Anteils- betrag MA 2 in € 8 gewicht. Stundensatz (7+8+9) in € 10 Kosten pro Minute in € 11 Bearb.zeit MA 1+2+3 in min 12 Kost./Leist. (11x12) in € 13 separate Aspekte* in € 14 kalkulierter Gebührensatz in € ( 13+14 ) 15 festgesetzter Gebührensatz in € 3.1 Normalkopien (s/w; A4) Selbstbedienung 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 0,50 2,49 0,50 3.1 Normalkopien (s/w; A3) Selbstbedienung 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 1,00 2,99 1,00 3.1 Normalkopien (Farbe; A4) Selbstbedienung 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 1,00 2,99 1,00 3.1 Normalkopien (Farbe; A3) Selbstbedienung 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 2,00 3,99 2,00 3.1 Normalkopien (s/w; A4) Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 0,50 5,62 1,00 3.1 Normalkopien (s/w; A3) Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 1,00 6,12 2,00 3.1 Normalkopien (Farbe; A4) Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 1,00 6,12 2,00 3.1 Normalkopien (Farbe; A3) Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 2,00 7,12 4,00 3.2 Kopien vom Mikrofilm (A4) durch Benutzer 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 0,50 2,49 0,50 3.2 Kopien vom Mikrofilm (A3) durch Benutzer 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 1,00 2,99 1,00 3.2 Kopien vom Mikrofilm (A4) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 15 15,35 0,50 15,85 1,00 3.2 Kopien vom Mikrofilm (A3) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 15 15,35 1,00 16,35 2,00 3.3.1 Anfertigung von Digitalisaten durch den Benutzer 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 1,99 0,50 3.3.1 Anfertigung von Digitalisaten durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 5,12 1,00 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien (s/w) durch Benutzer 70,00 20 57,00 80 14,00 45,60 59,60 0,99 2 1,99 0,50 2,49 0,50 3.3.2 A usdrucke digitaler Dateien (s/w) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 0,50 5,62 1,00 3.3.2 A usdrucke digitaler Dateien (Farbe) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 1,00 6,12 2,00 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien (Fotoqualität; A5) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 5,00 10,12 10,00 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien (Fotoqualität; A4) durch Archivpersonal 79,00 20 57,00 80 15,80 45,60 61,40 1,02 5 5,12 7,00 12,12 12,00 3.3.3 Digitalisierungsaufträge (Erstellung im Stadtarchiv) 70,00 30 57,00 70 21,00 39,90 60,90 1,02 15 15,23 15,23 15,00 3.3.3 Digitalisierungsaufträge (Erstellung durch Dienstleister) 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 15 16,85 16,85 15,00 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien (Bilder, Karten etc.) 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 63,50 1,06 5 5,29 5,00 10,29 7,00 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien (Schriftgut) 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 63,50 1,06 5 5,29 3,00 8,29 7,50 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien (ZGS-Mappen) 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 63,50 1,06 5 5,29 5,00 10,29 7,50 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien (AV-Dateien) 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 63,50 1,06 5 5,29 10,00 15,29 15,00 3.3.6 Speichern auf Datenträgern bzw. digitale Übermittlung 70,00 50 57,00 50 35,00 28,50 63,50 1,06 5 5,29 0,50 5,79 5,00 4.1 Erstellung eines Gebührenbescheids 79,00 20 70,00 80 15,80 56,00 71,80 1,20 10 11,97 11,97 10,00 Kalkulation der Festbetragsgebühren Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Verrstd- satz MA 1 in € 1 Anteil in % 2 Verrstd- satz MA 2 in € 3 Anteil in % 4 Anteils- betrag MA 1 in € 7 Anteils- betrag MA 2 in € 8 gewicht. Stundensatz (7+8+9) in € 10 Kosten pro Minute in € 11 Bearb.zeit MA 1+2+3 in min 12 Kost./Leist. (11x12) in € 13 separate Aspekte* in € 14 kalkulierter Gebührensatz in € ( 13+14 ) 15 festgesetzter Gebührensatz in € Kalkulation der Festbetragsgebühren 5.1. Bücher, Broschüren und Zeitschriften, je Abbildung- bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktionbis 1.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 5,00 16,23 15,00 bis 5.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 25,00 36,23 35,00 bis 10.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 60,00 71,23 70,00 bis 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 110,00 121,23 120,00 über 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 170,00 181,23 180,00 5.2 Elektronische Medien, je Abbildung- bzw. zur Verfügung gestellter ReproduktionNur Online Publikation 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 25,00 36,23 35,00 Herausgabe eines E-Books zusätzlich zu gedruckter Publikation 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 10,00 21,23 20,00 5.3 Schulbücher, unabhängig von der Auflagenhöhe je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 25,00 36,23 35,00 5.4 Zeitungen, je Abbildunga) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 30,00 41,23 40,00 a) Tageszeitungen über 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 70,00 81,23 80,00 b) kostenloste zu verteilende Zeitungbis 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 15,00 26,23 25,00 über 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 40,00 51,23 50,00 5.5 Plakate, Poster, Werbeanzeigen, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestllter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 165,00 176,23 175,00 5.6 Postkarten, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 20,00 31,23 30,00 5.7. Kalender, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion ja angefangene 10.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 110,00 121,23 120,00 5.8 Fernsehproduktionen, je Aufnahme 5.8.1 Einmalige Austrahlungregional 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 25,00 36,23 35,00 bundesweit oder europäisches Ausland 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 45,00 56,23 55,00 weltweit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 65,00 76,23 75,00 5.8.2 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizensdauer 5 Jahre) 0,00 regional 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 75,00 86,23 85,00 Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Verrstd- satz MA 1 in € 1 Anteil in % 2 Verrstd- satz MA 2 in € 3 Anteil in % 4 Anteils- betrag MA 1 in € 7 Anteils- betrag MA 2 in € 8 gewicht. Stundensatz (7+8+9) in € 10 Kosten pro Minute in € 11 Bearb.zeit MA 1+2+3 in min 12 Kost./Leist. (11x12) in € 13 separate Aspekte* in € 14 kalkulierter Gebührensatz in € ( 13+14 ) 15 festgesetzter Gebührensatz in € Kalkulation der Festbetragsgebühren bundesweit oder europäisches Ausland 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 110,00 121,23 120,00 weltweit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 170,00 181,23 180,00 5.9 Fernsehproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) 5.9.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wieder g abezeit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 165,00 176,23 175,00 5.9.2 Einmalige Ausstrahlungregional 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 25,00 36,23 35,00 bundesweit oder europäisches Ausland 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 45,00 56,23 55,00 weltweit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 65,00 76,23 75,00 5.9.3 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizensdauer 5 Jahre)regional 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 75,00 86,23 85,00 bundesweit oder europäisches Ausland 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 110,00 121,23 120,00 weltweit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 170,00 181,23 180,00 5.10 Film- und Videoproduktionen (je Aufnahme)bis 1.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 10,00 21,23 20,00 bis 5.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 30,00 41,23 40,00 bis 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 115,00 126,23 125,00 über 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 240,00 251,23 250,00 5.11 Film- und Videoproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) 0,00 bis 1.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 10,00 21,23 20,00 bis 5.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 30,00 41,23 40,00 bis 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 115,00 126,23 125,00 über 50.000 Exemplare 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 240,00 251,23 250,00 5.11.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 165,00 176,23 175,00 5.12 Einbindung in Online-Dienste, je Vorlage 0,00 bis zu einem Jahr 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 70,00 81,23 80,00 bis zu drei Jahren 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 150,00 161,23 160,00 länger als drei Jahre 70,00 80 57,00 20 56,00 11,40 67,40 1,12 10 11,23 310,00 321,23 320,00 * = Wirtschaftliches oder sonstiges Interesse, soziale Aspekte, Äquivalenzprinzip
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Extrahierter Text
1 Anlage 5 Aufstellung der Änderungen mit individueller Begründung im Einzelnen Gebührenziffer 1 (schriftliche und mündliche Auskünfte): - bisheriger Gebührensatz: je angefangene 30 Minuten, Gebührenrahmen 16,00 Euro - 100,00 Euro - Zeitgebühr gem. Gebührenkalkulation: je 15 Minuten: 17,58 Euro; - neue Zeitgebühr: 15,00 Euro je vollendete 15 Minuten, mindestens 15,00 Euro (bei Dauer des Vorgangs über 15 Minuten Erhöhung um durchschnittlich ca. 36%; maßgebend für die Festsetzung des Gebührensatzes knapp unterhalb der Kostendeckung ist der Vergleich zu anderen Archiven; vgl. zum Beispiel die Stadtarchive Esslingen, Heilbronn, Reutlingen sowie das Landesarchiv Baden- Württemberg); Gebührenziffer 2.1 (Ausheben und Reponieren): - bisheriger Gebührensatz: je angefangene 30 Minuten, Gebührenrahmen 13,00 Euro - 26,00 Euro - Zeitgebühr gem. Gebührenkalkulation: je angefangene 15 Minuten: 15,35 Euro; - neue Zeitgebühr: 15,00 Euro je vollendete 15 Minuten, mindestens 15,00 Euro (Erhöhung um ca. 15%, bei Dauer des Vorgangs über 15 Minuten Erhöhung um über 100%); - durch den Gebührensatz wird nahezu Kostendeckung erreicht; Gebührenziffer 2.2 (Bereitstellung elektronischer Daten im Lesesaal; digitale Vorlagen): - bisher nicht angeboten - Zeitgebühr gem. Gebührenkalkulation: je angefangene 15 Minuten: 20,14 Euro; - neue Zeitgebühr: 12,50 Euro je vollendete 15 Minuten, mindestens 12,50 Euro - Mit der Unterschreitung der kalkulierten Gebühr wird eine Unverhältnismäßigkeit bei der Gebührenerhebung vermieden. Es erfolgt eine Orientierung an die Gebührenziffer 2.1 (Ausheben und Reponieren analoger Vorlagen). Der Aufwand bei Gebührenziffer 2.2 ist im Verhältnis etwas geringer, so dass die etwas geringere Gebühr gerechtfertigt ist. Gebührenziffer 2.2 (Bereitstellung elektronischer Daten im Lesesaal; AV-Medien): - bisher nicht angeboten - Zeitgebühr gem. Gebührenkalkulation: je angefangene 15 Minuten: 23,14 Euro; - neue Zeitgebühr: 15,00 Euro je vollendete 15 Minuten, mindestens 15,00 Euro - Mit der Unterschreitung der kalkulierten Gebühr wird eine Unverhältnismäßigkeit bei der Gebührenerhebung vermieden. Es erfolgt eine Orientierung an die Gebührenziffer 2.1 (Ausheben und Reponieren analoger Vorlagen). Der Aufwand 2 im Verhältnis zur Bereitstellung digitaler Vorlagen etwas höher, so dass die etwas höhere Gebühr gerechtfertigt ist. Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien in Selbstbedienung, s/w; A4) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,30 Euro - 1,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,49 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 0,50 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien in Selbstbedienung, s/w; A3) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,60 Euro - 2,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,99 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien in Selbstbedienung, Farbe; A4) - Erweiterung des Angebots (bisher nur s/w angeboten); - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,99 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (doppelte Höhe von s/w wegen der höheren Tonerkosten) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien in Selbstbedienung, Farbe; A3) - Erweiterung des Angebots (bisher nur s/w angeboten); - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 3,99 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 2,00 Euro (doppelte Höhe von s/w wegen der höheren Tonerkosten) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien, s/w; A4) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,30 Euro - 1,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 5,62 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien, s/w; A3) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,60 Euro - 2,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 6,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 2,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien, Farbe; A4) - Erweiterung des Angebots (bisher nur s/w angeboten); - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 6,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 2,00 Euro (doppelte Höhe von s/w wegen der höheren Tonerkosten) 3 Gebührenziffer 3.1 (Normalkopien, Farbe; A3) - Erweiterung des Angebots (bisher nur s/w angeboten); - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 7,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 4,00 Euro (doppelte Höhe von s/w wegen der höheren Tonerkosten) Gebührenziffer 3.2 (Kopien vom Mikrofilm durch den Benutzer, A4) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,30 Euro - 1,20 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,49 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 0,50 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.2 (Kopien vom Mikrofilm durch den Benutzer, A3) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,60 Euro - 2,40 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,99 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.2 (Kopien vom Mikrofilm, A4) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,30 Euro - 1,20 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 15,85 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.2 (Kopien vom Mikrofilm, A3) - bisheriger Gebührenrahmen: 0,60 Euro - 2,40 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 16,35 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 2,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.3.1 (Anfertigung von Digitalisaten mit dem Buchscanner durch den Benutzer) - bisher Orientierung am Gebührenrahmen für Normalkopien über Sofortkopierer: 0,30 Euro - 1,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 1,99 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 0,50 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.3.1 (Anfertigung von Digitalisaten mit dem Buchscanner) - bisher Orientierung am Gebührenrahmen für Normalkopien über Sofortkopierer: 0,30 Euro - 1,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 5,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 1,00 Euro (Erhöhung um ca. 66%) Gebührenziffer 3.3.2 (Ausdrucke digitaler Dateien durch den Benutzer, s/w) - bisheriger Gebührenrahmen: DIN A5 1,00 Euro - 2,00 Euro; DIN A4 2,00 Euro - 4,00 Euro 4 - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 2,49 Euro; - neue Festbetragsgebühr: DIN A4 0,50 Euro (Anpassung an Ziffer 3.1) Gebührenziffer 3.3.2 (Ausdrucke digitaler Dateien, s/w) - bisheriger Gebührenrahmen: DIN A5 1,00 Euro - 2,00 Euro; DIN A4 2,00 Euro - 4,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 5,62 Euro; - neue Festbetragsgebühr: DIN A4 1,00 Euro (Anpassung an Ziffer 3.1) Gebührenziffer 3.3.2 (Ausdrucke digitaler Dateien, Farbe) - bisheriger Gebührenrahmen: DIN A5 1,00 Euro - 2,00 Euro; DIN A4 2,00 Euro - 4,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 6,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: DIN A4 2,00 Euro (Anpassung an Ziffer 3.1) Gebührenziffer 3.3.2 (Ausdrucke digitaler Dateien, Fotoqualität, DIN A5) - bisheriger Gebührenrahmen: 8,00 Euro - 16,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 10,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 10,00 Euro (Erhöhung um 25%) Gebührenziffer 3.3.2 (Ausdrucke digitaler Dateien, Fotoqualität, DIN A4) - bisheriger Gebührenrahmen: 10,00 Euro - 20,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 12,12 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 12,00 Euro (Erhöhung um 20%) Gebührenziffer 3.3.3 (Digitalisierungsaufträge, Erstellung im Stadtarchiv): - bisher Fotoaufträge, Gebührenrahmen: je Auftrag 10,00 Euro - 20,00 Euro - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 15,23 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 15,00 Euro Gebührenziffer 3.3.3 (Digitalisierungsaufträge, Erstellung durch Dienstleister): - bisher Fotoaufträge, Gebührenrahmen: je Auftrag 10,00 Euro - 20,00 Euro zzgl. Kosten externer Dienstleister - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 16,85 Euro; - Festbetragsgebühr: 15,00 Euro, zzgl. Kosten externer Dienstleister - durch die Festbetragsgebühr wird nahezu Kostendeckung erreicht Gebührenziffer 3.3.4 (Reproduktionen digitaler Dateien; Bilder, Karten etc.) - bisher nicht explizit angeboten, wobei sich die Gebühren am Gebührenrahmen für die Reproduktion digitaler Dateien orientierten: 8,50 Euro - 45,00 Euro (In Folge technischer Neuerungen und damit verbundener Verfahrensanpassungen entspricht das alte Angebot nicht mehr genau dem neuen Angebot.) 5 - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 10,29 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 7,00 Euro (die Gebühr orientiert sich an dem diesbezüglich fortschrittlichen Gebührenverzeichnis des Stadtarchivs Mannheim und ist an die Gebühren für die Reproduktion digitalen Schriftguts und digitaler ZGS-Mappen angepasst) Gebührenziffer 3.3.4 (Reproduktionen digitaler Dateien; Schriftgut) - bisheriger Gebührenrahmen: 8,50 Euro - 45,00 Euro (In Folge technischer Neuerungen und damit verbundener Verfahrensanpassungen entspricht das alte Angebot nicht mehr genau dem neuen Angebot.) - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 8,29 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 7,50 Euro (die Gebühr orientiert sich an dem diesbezüglich fortschrittlichen Gebührenverzeichnis des Stadtarchivs Mannheim) Gebührenziffer 3.3.4 (Reproduktionen digitaler Dateien; ZGS-Mappen) - bisher nicht angeboten; - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 10,29 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 7,50 Euro (Anpassung an Schriftgut; die Gebühr orientiert sich an dem diesbezüglich fortschrittlichen Gebührenverzeichnis des Stadtarchivs Mannheim) Gebührenziffer 3.3.4 (Reproduktionen digitaler Dateien; Audio- und Video) - bisher nicht angeboten; - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 15,29 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 15 Euro (nahezu kostendeckend) Gebührenziffer 3.3.5 (Bearbeitung digitaler Reproduktionen) - bisher nicht angeboten; - Zeitgebühr gem. Gebührenkalkulation: je angefangene 15 Minuten: 15,88 Euro; - neue Zeitgebühr: 15,00 Euro je vollendete 15 Minuten, mindestens 15,00 Euro; - durch die Zeitgebühr wird nahezu Kostendeckung erreicht; Gebührenziffer 3.3.6 (Speichern auf Datenträger oder digitale Übermittlung) - bisheriger Gebührenrahmen: 5,00 Euro - 10,00 Euro; - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 5,79 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 5,00 Euro (Die Gebühr bleibt unverändert. Je nach Übermittlungsart variiert der Zeitbedarf und damit die Kosten, so dass trotz der Unterschreitung des errechneten Gebührensatzes von einer Kostendeckung auszugehen ist) Gebührenziffer 4.1 - bisher nicht im Gebührenverzeichnis enthalten; 6 - Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 11,97 Euro; - neue Festbetragsgebühr: 10,00 Euro; - durch die Festbetragsgebühr wird nahezu Kostendeckung erreicht Gebührenziffer 4.2-4.3 - bisher nicht im Gebührenverzeichnis enthalten; - neue Gebührensätze: o Zuschlag bei besonderem Arbeitsaufwand: 7,50 Euro je vollendete 15 Minuten; entspricht der Hälfte der Zeitgebühr für Dienstleistungen im Stadtarchiv; o Eilzuschlag: 15,00 Euro je Auftrag; orientiert an dem Sockelbetrag von 15,00 Euro für Dienstleistungen im Stadtarchiv nach Zeitgebühr (vgl. Gebührenziffer 1.1); Der Zuschlag bei besonderem Arbeitsaufwand und der Eilzuschlag orientieren sich an der Gebührenordnung des Landesarchivs Baden-Württemberg. Gebührenziffer 5.1 Bisheriger Gebührenrahmen: 10,00 Euro - 250,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: bis 1.000 Exemplare = 16,23 Euro bis 5.000 Exemplare = 36,23 Euro bis 10.000 Exemplare = 71,23 Euro bis 50.000 Exemplare = 121,23 Euro über 50.000 Exemplare = 181,23 Euro Neue Festbetragsgebühr gestaffelt nach Auflagenhöhe: bis 1.000 Exemplare = 15,00 Euro bis 5.000 Exemplare = 35,00 Euro bis 10.000 Exemplare = 70,00 Euro bis 50.000 Exemplare = 120,00 Euro über 50.000 Exemplare = 180,00 Euro Gebührenziffer 5.2 Bisheriger Gebührenrahmen: vgl. Gebührenziffer 5.1 Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: Online-Publikationen = 36,23 Euro; Herausgabe eines elektronischen Mediums zusätzlich zu einer gedruckten Publikation = 21,23 Euro; Neue Festbetragsgebühr: je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion bei reinen Online-Publikationen 35,00 Euro; Bei Online-Publikationen gibt es keine feste Auslagenhöhe, zudem ist eine erhöhte Tendenz zur 7 Weiterverwendung der Abbildung zu unterstellen. Der Festbetrag liegt daher über dem Mindestsatz bei gedruckten Publikationen. Auflage zur Einbindung einer Vorlage: Auflösung max. 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel Herausgabe eines elektronischen Mediums zusätzlich zu einer gedruckten Publikation 20,00 Euro; Der Benutzer/die Benutzerin zahlt bereits die Gebühr für das gedruckte Werk, so dass die Gebühr für die zusätzliche Veröffentlichung als elektronisches Medium geringer ausfällt. Mit dem Gebührensatz von 20,00 Euro wird sichergestellt, dass bei geringen Druckauflagen insgesamt zumindest die gleiche Gebühr wie für eine Online-Publikation fällig ist. Gebührenziffer 5.3 Bisheriger Gebührenrahmen: vgl. Gebührenziffer 5.1 Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 36,23 Euro; Neue Festbetragsgebühr: 35,00 Euro; Schulbücher tragen wesentlich zur historisch- politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen bei. Diesen wichtigen Aspekt bei der Erziehung junger Menschen gilt es zu unterstützen. Schulbücher werden in der Regel in größeren Auflagen gedruckt, was die Deckelung des Gebührensatzes berücksichtigt. Vgl. als Referenz die Gebührensatzung des Stadtarchivs Braunschweig. Gebührenziffer 5.4 Bisheriger Gebührenrahmen: vgl. Gebührenziffer 5.1 Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: a) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare = 41,23 Euro über 50.000 Exemplare = 81,23 Euro b) Kostenlose Zeitungen bis 50.000 Exemplare = 26,23 Euro über 50.000 Exemplare = 51,23 Euro Neue Festbetragsgebühr: a) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare = 40,00 Euro über 50.000 Exemplare = 80,00 Euro b) Kostenlose Zeitungen bis 50.000 Exemplare = 25,00 Euro über 50.000 Exemplare = 50,00 Euro Zeitungen werden im Vergleich zu anderen gedruckten Medien in deutlich höheren Auflagen gedruckt, weshalb eine separate Gebührenstaffelung anzusetzen ist. Diese differenziert zudem zwischen kostenpflichtigen und kostenlosen Zeitungen. Vgl. als Referenz die Gebührenordnung des Stadtarchivs Braunschweig. Gebührenziffer 5.5 Bisheriger Gebührenrahmen: 150,00 Euro - 300,00 Euro 8 Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 176,23 Euro; Neue Festbetragsgebühr: 175,00 Euro Gebührenziffer 5.6 Bisheriger Gebührenrahmen: 25,00 Euro - 50,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 31,23 Euro; Neue Festbetragsgebühr: 30,00 Euro Gebührenziffer 5.7 Bisheriger Gebührenrahmen: 100,00 Euro - 200,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 121,23 Euro; Neue Festbetragsgebühr: 120,00 Euro Gebührenziffer 5.8.1 und 5.8.2 Bisheriger Gebührenrahmen: je Aufnahme, Anzahl der Ausstrahlung und Sendebereich 25,00 Euro - 300,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: je Aufnahme, Ausstrahlung und Sendebereich Einmalige Ausstrahlung Regional 36,23 Euro Bundesweit oder europäisches Ausland 56,23 Euro Weltweit 76,23 Euro Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) Regional 86,23 Euro Bundesweit oder europäisches Ausland 121,23 Euro Weltweit 181,23 Euro Neue Festbetragsgebühr: je Aufnahme, Ausstrahlung und Sendebereich Einmalige Ausstrahlung Regional 35,00 Euro (bisher 25,00 Euro) Bundesweit oder europäisches Ausland 55,00 Euro (bisher 40,00 Euro) Weltweit 75,00 Euro (bisher 55,00 Euro) Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) Regional 85,00 Euro (bisher 75,00 Euro) Bundesweit oder europäisches Ausland 120,00 Euro (bisher 100,00 Euro) Weltweit 180,00 Euro (bisher 150,00 Euro) Gebührenziffer 5.9.1 Bisheriger Gebührenrahmen: je angefangene halbe Minute 150,00 Euro - 300,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 176,23 Euro; 9 Neue Wertgebühr: je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Euro Gebührenziffer 5.9.2 und 5.9.3 Bisheriger Gebührenrahmen: Wiedergabe je nach Zahl der Ausstrahlungen und Sendebereich 25,00 Euro - 300,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: je Ausstrahlung und Sendebereich Einmalige Ausstrahlung Regional 36,23 Euro Bundesweit oder europäisches Ausland 56,23 Euro Weltweit 76,23 Euro Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) Regional 86,23 Euro Bundesweit oder europäisches Ausland 121,23 Euro Weltweit 181,23 Euro Neue Festbetragsgebühr: je Ausstrahlung und Sendebereich Einmalige Ausstrahlung Regional 35,00 Euro (bisher 25,00 Euro) Bundesweit oder europäisches Ausland 55,00 Euro (bisher 40,00 Euro) Weltweit 75,00 Euro (bisher 55,00 Euro) Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) Regional 85,00 Euro (bisher 75,00 Euro) Bundesweit oder europäisches Ausland 120,00 Euro (bisher 100,00 Euro) Weltweit 180,00 Euro (bisher 150,00 Euro) Gebührenziffer 5.10 Bisheriger Gebührenrahmen: je Aufnahme und nach Auflagenhöhe 15,00 Euro - 500,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: bis 1.000 Exemplare = 21,23 Euro bis 5.000 Exemplare = 41,23 Euro bis 50.000 Exemplare = 126,23 Euro über 50.000 Exemplare = 251,23 Euro Neue Festbetragsgebühr: bis 1.000 Exemplare = 20,00 Euro (bisher 15,00 Euro) bis 5.000 Exemplare = 40,00 Euro (bisher 30,00 Euro) bis 50.000 Exemplare = 125,00 Euro (bisher 100,00 Euro) über 50.000 Exemplare = 250,00 Euro (bisher 200,00 Euro) 10 Gebührenziffer 5.11 Bisheriger Gebührenrahmen: Wiedergabe je nach Auflagenhöhe 15,00 Euro - 500,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: bis 1.000 Exemplare = 21,23 Euro bis 5.000 Exemplare = 41,23 Euro bis 50.000 Exemplare = 126,23 Euro über 50.000 Exemplare = 251,23 Euro Neue Festbetragsgebühr: bis 1.000 Exemplare = 20,00 Euro (bisher 15,00 Euro) bis 5.000 Exemplare = 40,00 Euro (bisher 30,00 Euro) bis 50.000 Exemplare = 125,00 Euro (bisher 100,00 Euro) über 50.000 Exemplare = 250,00 Euro (bisher 200,00 Euro) Gebührenziffer 5.11.1 Bisheriger Gebührenrahmen: je angefangene halbe Minute 150,00 Euro - 300,00 Euro Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: 176,23 Euro; Neue Wertgebühr: je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Euro Gebührenziffer 5.12 Bisheriger Gebührenrahmen: je nach Einbindungsdauer 75,00 Euro - 600,00 Euro bis zu einem Jahr = 75,00 Euro bis zu drei Jahren = 150,00 Euro länger als drei Jahre = 300,00 Euro Auflage zur Einbindung einer Vorlage: Auflösung max. 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel Gebührensatz gem. Gebührenkalkulation: je Vorlage bis zu einem Jahr = 81,23 Euro bis zu drei Jahren = 161,23 Euro länger als drei Jahre = 321,23 Euro Neue Festbetragsgebühren: je Vorlage bis zu einem Jahr = 80,00 Euro bis zu drei Jahren = 160,00 Euro länger als drei Jahre = 320,00 Euro Auflage zur Einbindung einer Vorlage: Auflösung max. 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0701 Verantwortlich: Dez.2 Neufassung der Archivsatzung mit angeschlossenem Gebührenverzeichnis zum 1. Januar 2017 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2016 6 X Vorberatung Gemeinderat 13.12.2016 4 X Zustimmung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss gemäß Anlage 1, 1a und 1b die Neufassung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe einschließlich Gebührenverzeichnis und Lesesaalordnung, die Bestandteil der Satzung sind. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 5.000 Euro laut Maß- nahmenpaket 1 HSPKA Die Erträge und Aufwendungen sind im Entwurf des Doppelhaushalts 2017/2018 eingeplant. Umsetzung HSPKA M10_KA. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die als Anlage 1, 1a und 1b beigefügte Neufassung einer "Archivsatzung der Stadt Karlsruhe“ mit angeschlossenem Gebührenverzeichnis und Lesesaalordnung hat zum Gegenstand: I. Archivsatzung 1. Die Neufassung der Satzung enthält folgende Neuerungen: a. Erforderliche Anpassung der Nutzungsvoraussetzungen in Folge des neuen Landes- informationsfreiheitsgesetzes einhergehend mit einer Novelle des Landesarchivge- setzes. b. Kleinere, teils begriffliche und redaktionelle Änderungen. c. Änderungen beziehungsweise die Aufnahme neuer Absätze auf Grund aktueller Entwicklungen in der Verwaltungspraxis und dem zunehmenden Einsatz digitaler Systeme. Dies umfasst die Fixierung der Anbietungspflicht der städtischen Ämter und Dienststellen, die Entscheidungskompetenz des Stadtarchivs bei der Überliefe- rungsbildung sowie dessen obligatorische Freigabe zur Vernichtung von Unterlagen. d. Ebenso ist die Aufgabe des Stadtarchivs zur Beratung in Fragen der Registratur so- wie bei der Einführung von Dokumentenmanagement und IT-Systemen anzuführen. e. Um eindeutig zwischen dem Stadtarchiv, das Unterlagen von bleibendem Wert dau- erhaft verwahrt, und den (Alt-)Registraturen der städtischen Dienststellen, die sich teilweise auch als Archiv bezeichnen, es de facto aber nicht sind, zu unterscheiden, ist in der Archivsatzung der Begriff „Archiv“ gegen die eindeutige Bezeichnung „Stadtarchiv“ zu ersetzen. 2. Begründungen zur Satzungsänderung Als Referenzen für die Neufassung dienten die Archivordnungen und Archivsatzungen baden- württembergischer Kommunalarchive, das Landesarchivgesetz und die Landesarchivbenut- zungsordnung. §1 Abs. 3 Satz 3: Gemäß der bisherigen Archivsatzung stellt das Stadtarchiv den historischen Wert als einem zentralen Kriterium für die Übernahme von Unterlagen fest. Relevant für die Bestimmung der Archivwürdigkeit ist allerdings der bleibende Wert, wovon der historische Wert nur eine Teil- menge darstellt. Daher ist die Begrifflichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 3 anzupassen. § 1 Abs. 4: Das Landesarchivgesetz als gesetzliche Grundlage der Arbeit des Stadtarchivs enthält konkrete Vorschriften bezüglich der Anbietungspflicht von Unterlagen durch Behörden (§ 3). In den Dienstanweisungen für das Archivwesen sowie für die Schriftgutverwaltung und Vorgangsbear- beitung ist diese Anbietungspflicht der städtischen Dienststellen festgehalten. In der Archivsat- zung als der zentralen juristischen Fixierung der Aufgaben und Pflichten des Stadtarchivs bei der Kommune ist dies aber bislang nicht explizit ausgeführt, was in der Neufassung in differenzier- ter Weise nachgeholt wird. Wichtig ist hierbei der dezidierte Hinweis, dass allein das Stadtarchiv über die Übernahme von Dokumenten entscheidet und ohne dessen vorherige Zustimmung keine Unterlagen vernichtet oder gelöscht werden dürfen. § 1 Abs. 5: Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, eine fachlich und qualitativ hochwertige Überlieferungsbil- dung durchzuführen, die von einer strukturierten Aktenführung in den städtischen Ämtern und Dienststellen sowie geordneten Anbietungs- und Übergabeverfahren maßgeblich unterstützt wird. Im Sinne eines modernen Records Management ist das Stadtarchiv frühzeitig in den Le- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 benszyklus des Verwaltungsschriftguts und die Einführung von IT-Systemen einzubeziehen. Da- her ist die Beratung der städtischen Verwaltung und deren Dienststellen bei Fragen der Registra- tur und neuer IT-Systeme als Aufgabe des Stadtarchivs in die Satzung aufzunehmen. § 1 Abs. 6 Satz 2: Der Satz 2 ist in Anlehnung an andere Kommunalarchive als Ergänzung respektive Präzisierung anzufügen. Dabei ist die de facto im Tagesgeschäft etablierte Publikationstätigkeit, unter ande- rem mit der Herausgabe einer eigenen Schriftenreihe, als einem wesentlichen Teil der For- schungs- und Bildungsarbeit des Stadtarchivs explizit auch in der Satzung zu fixieren. § 2 Abs. 1: Das zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) be- stimmt gemäß § 13 Abs. 2, dass in § 6 Abs. 1 Landesarchivgesetz – die Nutzung von Archivgut betreffend – die Wörter „der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht“ zu streichen sind. Dies soll die allgemeine Zugänglichkeit zu Archivgut als ein allgemeines Recht für jede Person ver- deutlichen. In Anlehnung an die diesbezügliche Novelle des Landesarchivgesetzes im Dezember 2015 ist das berechtigte Interesse als eine Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut im Stadtarchiv Karlsruhe in § 2 der Satzung zu streichen, um Rechtskonformität nach der Geset- zesnovelle herzustellen. § 4 Abs. 2 Das Stadtarchiv besitzt eine Lesesaalordnung, die Regelungen zur Nutzung von Archivgut im Lesesaal und dem diesbezüglichen Schutz der Archivalien trifft. Auf diese über § 4 Abs. 2 Satz 1-4 der Satzung hinausgehenden Regelungen ist in der Satzung hinzuweisen. § 6 Abs. 2 Die Haftungsregelung wurde ergänzt. § 9 Abs. 2 Um Konformität mit der Praxis herzustellen, sind die Bestimmungen des Absatzes generell auf die Verwendung von reproduziertem Archivgut zu erweitern. Dies gilt auch für dementspre- chende Genehmigungen und Nachweispflichten, die gemäß Informationsweiterverwendungs- gesetz (IWG) vom 8. Juli 2015 weiterhin legitim sind. Eine Veröffentlichungsgebühr wird für dieselbe Vorlage aber nicht noch einmal fällig, weshalb die Formulierung in Satz 6 anzupassen ist. § 10 Abs. 2: Nach § 13 Bundesmeldegesetz hat die Meldebehörde die Meldedaten insgesamt 55 Jahre vor- zuhalten und erteilt in diesem Zeitraum auch Auskünfte aus den Daten. Erst mit der Übergabe an das Stadtarchiv und der Umwidmung in Archivgut liegt die Auskunftstätigkeit beim Stadtar- chiv, das Gebühren gemäß seinem Gebührenverzeichnis erhebt. Der Verweis auf die Gebühren- erhebung entsprechend dem Meldegesetz kann daher künftig entfallen. § 11 Abs. 2: Der Absatz wird lediglich vorsorglich, auch im Hinblick der Umsatzsteueränderung in die Archiv- satzung aufgenommen. Der bisherige § 11 Abs. 2 entfällt. § 13 Abs. 2 Der Verweis auf laufende. Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses ist wegen der Umgestaltung des Gebührenverzeichnisses obsolet und fällt weg. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 § 14 Abs. 5 Das Stadtarchiv praktiziert keine Ausleihe von Medien mehr, weshalb der Absatz obsolet ge- worden ist. Die betreffenden Archivalien liegen in der Regel digital vor. Im Falle von Originalen liegt dies aus konservatorischen Gründen nicht im Interesse des Stadtarchivs. Das Gebührenver- zeichnis beinhaltet auch keine entsprechenden Sicherheitsleistungen mehr. § 16 Das Stadtarchiv verwahrt neben dem Archivgut städtischer Provenienz auch nicht-städtisches Archivgut. Hierzu zählen Fremdprovenienzen zum Beispiel aus dem staatlichen Bereich, Nachläs- se und Sammlungsbestände. Auch auf diese Archivbestände bezieht sich der Geltungsbereich der Archivsatzung. Der Paragraf stellt eine Anpassung an die Verhältnisse in der Praxis dar. Der bisherige § 16 wird künftig zu § 17. II. Anpassung und Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses zum 1. Januar 2017 Ausgangslage Die letzte Anpassung der Gebührensatzung erfolgte im Jahr 2002. Seitdem haben sich sowohl die Personalverrechnungssätze als auch die Betriebskosten erhöht. Im Stadtarchiv wird mit einer neuen, zeitgemäßen IT-Ausstattung und neuen technischen Verfahren gearbeitet. Damit zu- sammenhängend, insbesondere auf Grund der zunehmenden Digitalisierung, haben sich neue Formen der Bereitstellung und der Reproduktion von Archivgut etabliert. Das am 8. Juli 2015 geänderte Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentli- cher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) ist ebenfalls bei der Überarbeitung der Gebührensatzung berücksichtigt worden. Zeitgebühren Bislang galt für alle Gebühren im Gebührenverzeichnis des Stadtarchivs ein Rahmen. Künftig sollen, außer für Reproduktionen und Veröffentlichungen, zeitbezogene Gebühren (Zeitgebüh- ren) berechnet werden, die in Bezug auf die in Anspruch genommenen Leistungen angemesse- ner sind. Bei Ihrer Kalkulation wurde eine Abwägung zwischen dem Erreichen der Kostende- ckung und Nutzer- beziehungsweise Nutzerinnenfreundlichkeit vorgenommen. Durch Bildung durchschnittlicher Zeitabschnitte von 15 Minuten, deren Gebühren nahe am Erreichen der Kos- tendeckung liegen, ist eine möglichst ausgewogene Gebührengerechtigkeit beabsichtigt. Festbetragsgebühren Für Reproduktionen sowie Veröffentlichungen sollen künftig Festbetragsgebühren angesetzt werden, um eine Angleichung an die gängige Verwaltungspraxis zu erreichen. Die durch Kosten-Leistungsrechnung ermittelten kostendeckenden Gebührensätze wurden im Sinne einer wissenschaftsfördernden, bürgernahen Kultur- und Bildungspolitik reduziert und an einschlägige Gebührensätze anderer Kommunalarchive und des Landes Baden-Württemberg angepasst. Dennoch wird den Erfordernissen der Haushaltsstabilisierung Rechnung getragen. Zuschläge In dem bisherigen Gebührenverzeichnis finden besondere Arbeitsleistungen und Aufwände in der Verwaltungspraxis keine Berücksichtigung. Dem ist mit der Aufnahme von Gebühren zur Ausstellung eines Gebührenbescheids, eines Zuschlags bei besonderem Arbeitsaufwand und eines Eilzuschlags in das Gebührenverzeichnis des Stadtarchivs zu begegnen – die beiden Zu- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 schläge orientieren sich an der Gebührenordnung des Landesarchivs Baden-Württemberg. Auf diese Weise wird Fällen, deren Bearbeitung über das gewöhnliche Leistungsspektrum des Stadt- archivs hinausgeht, mit transparenten Gebühren Rechnung getragen. Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 Neufassung der „Archivsatzung der Stadt Karlsruhe“ - als Anlage 1a Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Archivsatzung - als Anlage 1b Lesesaalordnung des Stadtarchivs - als Anlage 2 eine Synopse der derzeitigen und der Neufassung der Archivsatzung - als Anlage 2a eine Synopse der derzeitigen und der Neufassung des Gebührenver- zeichnisses zur Archivsatzung - als Anlage 3 die Kalkulation der Zeitgebühren - als Anlage 4 die Kalkulation der Festbetragsgebühren - als Anlage 5 die Aufstellung der Änderungen der Gebührensätze mit individuellen Be- gründungen im Einzelnen Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss gemäß Anlage 1, 1a und 1b die Neufassung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe einschließlich Gebührenverzeichnis und Lesesaalordnung die Bestandteil der Satzung sind.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Archivsatzung mit angeschlosse- nem Gebührenverzeichnis Vorlage: 2016/0701 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss gemäß Anlage 1, 1a und 1b die Neufassung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe einschließlich Gebühren- verzeichnis und Lesesaalordnung die Bestandteil der Satzung sind. Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Beratung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Es wird auf die Aussprache verzichtet. Ich bitte um das Votum ab jetzt. – Das ist eben- falls mit großer Mehrheit angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten - 9. Januar 2017