Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)
| Vorlage: | 2016/0693 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.11.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.12.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0693 Verantwortlich: Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebühren- ordnung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2016 5 X Vorberatung Gemeinderat 13.12.2016 3 x Zustimmung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage 1. Mit der Anpassung der Gebührentatbestände wird folgende HSPKa-Maßnahme umgesetzt: M10_TBA Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 48.000 € 500.000 € Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. 1.660.54.60 Kontenart: 3300 0000 Ergänzende Erläuterungen: Die Erträge sind im Doppelhaushalt 2017/2018 eingeplant. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Im Rahmen des Haushaltsstabilisierungsprozesses hat der Gemeinderat beschlossen, die Parkge- bühren um 50 Cent pro Stunde anzuheben. Hierfür ist die Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 16. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011, erforderlich. Änderungen der Parkgebührensatzung Die bisherige Zeittaktung für Kurzparker soll bestehen bleiben. Dies dient dem schnelleren Um- schlag der Parkplätze beim Kurzzeitparken und der Beibehaltung der bisher freigegebenen Münzen in der Stückelung: 0,50 Euro, 1,00 Euro sowie 2,00 Euro. Eine Freigabe anderer Mün- zen würde zu Personalmehrbedarf beim Tiefbauamt für die Entleerung der Geldkassetten und damit zu einer Kostensteigerung führen. Deshalb soll in Tarifzone 1 die bisher bestehende Gebühr von 0,50 Euro für den Zeitraum bis zu 15 Minuten beibehalten werden. Dies dient insbesondere dazu, das Kurzzeitparken weiter zu stärken und eine bessere Frequentierung der öffentlichen Parkflächen zu gewährleisten. Die Gebühren für die Zeiträume von 15 bis 30 Minuten (bisher 1,00 Euro), von 30 bis 45 Minuten (bisher 1,50 Euro) und von 45 bis 60 Minuten (bisher 2,00 Euro) werden jeweils um 0,50 Cent angehoben. Die maximale Parkdauer beträgt 60 Minuten. In Tarifzone 2 soll die bisher bestehende Gebühr von 0,50 Euro für 30 Minuten für das Kurz- zeitparken aus den genannten Gründen ebenfalls beibehalten werden. Weiter soll auch die Ge- bühr für den Zeitraum von 30 bis 60 Minuten in Höhe von 1,00 Euro beibehalten werden. Aus statistischen Erhebungen der Verwaltung geht hervor, dass dieser Zeitraum im Vergleich zu den übrigen Zeiträumen weniger frequentiert ist. Aufgrund der geringeren Nachfrage des Zeitraums von 30 bis 60 Minuten ist eine Erhöhung der Parkgebühren diesbezüglich nicht angebracht. Die Gebühren für die Zeiträume von 60 bis 90 Minuten (bisher 1,50 Euro) und von 90 bis 120 Mi- nuten (bisher 2,00 Euro) werden jeweils um 0,50 Cent angehoben. Die maximale Parkdauer beträgt 120 Minuten. In den Tarifzonen in Mühlburg und Durlach soll die bestehende Gebührenfreiheit („Brötchentas- te“) für 30 Minuten aus den genannten Gründen ebenfalls beibehalten werden. Weiter soll auch die Gebühr für den Zeitraum von 30 bis 60 Minuten in Höhe von 1,00 Euro beibehalten werden. Die Gründe hierfür sind die gleichen wie in Tarifzone 2. Die Gebühren für die Zeiträu- me von 60 bis 90 Minuten (bisher 2,00 Euro) und von 90 bis 120 Minuten (bisher 3,00 Euro) werden jeweils um 0,50 Cent angehoben. Die maximale Parkdauer beträgt 120 Minuten. Die Gebühren für das Tagesticket bleiben unverändert. Die beabsichtigte Erhöhung der Parkgebühren stellt nach Ansicht der Verwaltung keine über- mäßige Belastung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsruhe oder ihrer Besucherinnen oder Besucher dar und bildet einen adäquaten Gegenwert zum Nutzen des Parkens. Aus diesen Gründen wird der Gemeinderat gebeten, die dargelegte Änderung der Parkgebüh- rensatzung gemäß Anlage 1 zu beschließen. Die bisher geltende Satzung wird der künftigen in Anlage 2 gegenübergestellt. Mit der Anpassung der Gebührentatbestände wird folgende HSPKa-Maßnahme umgesetzt: M10_TBA Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage 1.
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I, S. 1217), und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt vom 15. Juli 2011), beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren betragen bis zu 15 Minuten 0,50 Euro, danach jeweils bis zu 30 Minuten 1,50 Euro, bis zu 45 Minuten 2,00 Euro und danach bis zu 60 Minuten 2,50 Euro innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen (Tarifzone 1), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Waldstraße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße.“ 2. § 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren betragen im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) bis zu 30 Minuten 0,50 Euro, danach jeweils bis zu 60 Minuten 1,00 Euro, bis zu 90 Minuten 2,00 Euro und danach bis zu 120 Minuten 2,50 Euro, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist.“ 3. § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren erhält folgende Fassung: „(3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühlburg, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) danach jeweils bis 60 Minuten 1,00 Euro, bis 90 Minuten 2,50 Euro und danach bis 120 Minuten 3,50 Euro.“ Artikel 2 Diese Änderung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Derzeitige Fassung Änderung der Polizeiverordnung Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt vom 15. Juli 2011) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), des § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I, S. 1217), und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt vom 15. Juli 2011), beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen je angefangene 15 Minuten 0,50 Euro innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen (Tarifzone 1), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Waldstraße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße. (2) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,50 Euro im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühlburg, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) je weitere angefangene halbe Stunde: 1 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 I Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz betragen die Gebühren: a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 Euro. § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen bis zu 15 Minuten 0,50 Euro, danach jeweils bis zu 30 Minuten 1,50 Euro, bis zu 45 Minuten 2,00 Euro und danach bis zu 60 Minuten 2,50 Euro innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen (Tarifzone 1), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Waldstraße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße. (2) Die Gebühren betragen im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) bis zu 30 Minuten 0,50 Euro, danach jeweils bis zu 60 Minuten 1,00 Euro, bis zu 90 Minuten 2,00 Euro und danach bis zu 120 Minuten 2,50 Euro, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühlburg, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) danach jeweils bis 60 Minuten 1,00 Euro, bis 90 Minuten 2,50 Euro und danach bis 120 Minuten 3,50 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 I Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz betragen die Gebühren: a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c) festgesetzt werden. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c) festgesetzt werden. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juli 2005, außer Kraft. Die letzte Änderung vom 28. Juni 2011 tritt am 1. August 2011 in Kraft. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juli 2005, außer Kraft. Die letzte Änderung vom 13. Dezember 2016 tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Vorlage: 2016/0693 dazu: Gemeinsamer Änderungsantrag der Stadträte Friedemann Kalmbach und Edu- ardo Mossuto (GfK), Jürgen Wenzel (FW) und Stefan Schmitt (pl) vom 13. Dezember 2016 Vorlage: 2016/0790 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Än- derung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage 1 der Vorlage. Abstimmungsergebnis: Bei 32 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 2 Enthaltung zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Beratung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwal- tung zum Änderungsantrag: Wir sehen aus grundsätzlichen Erwägungen bzw. aus der Grundsätzlichkeit der Punkte, die geändert werden sollen, die eigentlich betreffen, dass man das Ganze im Grunde so nicht akzeptieren kann, wie wir es vorgelegt haben, tendenziell eher die Sinnhaftigkeit darin, dass diejenigen, die ähnlich wie der Antragsteller ein Begehr haben, dann die Verwaltungsvorlage insgesamt ablehnen sollten und wir jetzt nicht über die einzelnen Punkte in eine Einzelabstimmung gehen können. Das hatten wir gestern im Ältestenrat auch so besprochen. Aber da waren Sie nicht dabei. Insofern haben Sie diese Diskussion so natürlich auch nicht mitverfolgen können. Die Diskussion ist damit eröffnet. Gibt es Wortmeldungen? - 2 - Stadtrat Kalmbach (GfK): Wir hatten eine tolle Umfrage, die besagt, dass 60 % der Menschen, die von außerhalb kommen, tatsächlich mit dem Auto kommen. Gerade in der Situation, wo unsere Stadt, unser Handel in der Innenstadt leidet und Mühe hat, durchzukommen, gerade dann ist es wichtig, dass wir den Autofahrern, die von außen kommen, keinen Stein in den Weg legen und die Parkgebühren erhöhen. Aus dem Grund sagen wir, so lange wir diese Beeinträchtigungen haben durch die Baustellen, wir lehnen diese Erhöhung ab. Wir sagen ganz klar, wir warten ab, bis die Sache wieder läuft. Dann können wir über Erhöhungen nachdenken. Stadtrat Honné (GRÜNE): Parkplätze in der Innenstadt, in der innersten Innenstadt, sind sehr kostbar. Da muss man auch einen Preis dafür nehmen, einfach deshalb, weil wir auch viel Geld bereithalten, um diese Plätze zur Verfügung zu stellen und weil sie auch einen Preis wert sind, den die Leute auch zu zahlen bereit sind. Unser Ziel ist, dass mindestens der Preis eines Parkhauses erreicht wird, damit die Autos eher im Parkhaus abgestellt werden und weniger in den Straßen, wo sie doch ziemlich stören. Deshalb finden wir die Erhöhung den richtigen Weg. Aber nicht wegen der Haushaltssanierung, wo es ursprünglich als Maßnahme herkommt, sondern einfach, weil es einen Wert hat. Den sollte derjenige, der ihn benutzt, auch bezahlen. Die Verschiebung auf die Zeit nach Fertigstellung der Kombilösung halten wir für falsch, weil jetzt gerade Knappheit an Parkplätzen herrscht. Da müssen wir erst Recht schauen, dass nur die den Parkplatz nutzen, die ihn dringend brauchen, weil so wenige zur Ver- fügung stehen. Also es ist eher noch ein Grund, auch jetzt unbedingt zu erhöhen. Dann wurde angesprochen, bei den Straßenbahnen und Bussen haben wir auch die Preise erhöht. Dann können wir nicht sagen, bei den Autofahrern lassen wir es jetzt so, wie es ist, wegen der Kombilösung. Nein, es sollen alle gleich behandelt werden. Da gehört das auch dazu. Stadtrat Bernhard (AfD): Wir haben bereits während der Haushaltsstabilisierungsbe- ratungen diesen Punkt abgelehnt. Natürlich nicht ohne Grund, sondern weil wir - ko- misch, dass ich es fast in jeder Sitzung sagen muss – generell ein Problem mit Gebüh- ren- und Steuererhöhungen haben, wenn wir von einem Sparpaket reden. Aber insbe- sondere in diesem Fall ist es noch einmal viel problematischer. Ich muss ganz klar sagen, dass die Höhe der Parkgebühren als ganz entscheidender Faktor für die Attraktivität der Innenstadt als Einkaufsraum gilt. Die Innenstadt steht nun einmal in direkter Konkurrenz mit dem Umland, mit anderen Kleinzentren, wo ich kostenlos parken kann und nicht noch Parkgebühren habe, wo ich nicht noch behindert werde, durch Umleitungen, Bau- stellen überhaupt in die Innenstadt zu kommen mit dem Auto. Das ist doch die Proble- matik: hohe Parkgebühren, ich habe Staus und Verkehrschaos, um in die Innenstadt zu kommen. Dann mache ich das einfach nicht mehr, wenn ich im Außenbereich die Mög- lichkeit habe, kostenlos parken zu können und ohne Stau und Umleitungen dorthin zu kommen. Deshalb muss man sagen, genau eben nicht, Herr Honné, genau eben jetzt gerade nicht noch mehr den Handel in der Innenstadt schädigen, sondern abwarten, bis die Kombilösung fertig ist. Dann ist es vielleicht gerechtfertigt, eine Erhöhung zu machen. Aber jetzt geht es darum, die Attraktivität der Innenstadt nicht noch weiter zu ver- - 3 - schlechtern. Deswegen werden wir nach wie vor diese Parkgebührenerhöhung ableh- nen. Stadtrat Fostiropoulos (Die Linke): Ich finde die Argumentation einiger Kollegen hier sehr merkwürdig. Die Menschen aus dem Umland kommen nicht nach Karlsruhe her- eingefahren, weil sie günstig parken wollen, sondern wenn das Angebot attraktiv ist, das, was sie tun wollen, ob sie einkaufen oder Kulturangebote annehmen wollen. Au- ßerdem müsste gerade der Gemeinderat interessiert sein, dass viele Menschen sagen, ich lasse lieber das Auto zuhause und fahre mit der Bahn, damit die Innenstadt attraktiv bleibt. Diese merkwürdigen Argumente, die immer herbeigeholt werden, verstehe ich überhaupt nicht. Kollege Ehlgötz hat es sich dieses Mal verkniffen, sich dazu zu äußern. Wir werden uns hierbei enthalten, weil wir einerseits zwar auch sehen, wir wollen nicht fördern, dass man das Auto nimmt, sondern ÖPNV. Andererseits sind Erhöhungen die- ser Art auch immer, dass sich der eine das Parken an der Parkuhr leisten kann und der andere nicht. Ich könnte es mir leisten, aber manche Karlsruherin, mancher Karlsruher eben nicht. Das ist immer merkwürdig, dass wir immer nur über die Preise alles regeln wollen, aber nicht über positive Angebote wie z. B. den ÖPNV günstiger machen usw. Der Vorsitzende: Das waren alle Wortmeldungen. Jetzt kommen wir in die Abstim- mung. Nach unserer Überzeugung ist das kein echter Änderungsantrag, sondern es sind Gründe, warum man die Änderung der Parkgebührensatzung, die wir Ihnen heute vor- legen, insgesamt ablehnen muss. Vor allem die Ziffer 2, die sehr unbestimmt eine mög- liche Änderung in die Zukunft transferiert, bedeutet, dass man heute die Änderung ab- lehnen muss. Wenn die Antragsteller das auch so sehen können, würde ich deswegen gleich die gesamte Satzung zur Abstimmung stellen und bitte Sie jetzt um das entspre- chende Zeichen. – Damit mit 32 : 8 : 2 mehrheitlich angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten - 9. Januar 2017