Kolping Jugendwohnen Karlsruhe gGmbH - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vorlage: 2016/0687
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.10.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinsame Sitzung Jugendhilfe- Sozialausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.11.2016

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1 Anerkennung_Kolping_Jugendwohnen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich:Dez.3 Kolping JugendwohnenKarlsruhegGmbH-Anerkennungals Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieserVorlage GremiumTerminTOPönöErgebnis Jugendhilfeausschuss9.11.20161x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung derKolping JugendwohnenKarlsruhe gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen)xneinja Gesamtkostender Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl.Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) HaushaltsmittelstehenWählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt:Wählen Sie ein Element aus.Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevantxneinjaHandlungsfeld:Wählen Sie ein Element aus. AnhörungOrtschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO)xneinjadurchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaftenxneinjaabgestimmt mit Ergänzende ErläuterungenSeite2 1. Sachverhalt Mit Schreibenvom12. Mai 2016hat dieKolping JugendwohnengGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Die Eintragung als gGmbH zum Betrieb derKolping JugendwohnengGmbH in das Handelsregister Berfolgte am20. März2014. Die Geschäftsführung wird gebildet von Frau Alexandra Horster und Herrn Frank Gärtner. Beide Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt. DieKolping JugendwohnengGmbH hat ihren Sitz in derBreite Straße 110 in 50667 Köln. Die Gesellschaftbetreibt ausschließlich im Kolpinghaus Karlsruhe ein Jugendwohnen und hat sich am 23. Mai 2016umbenanntin die Kolping Jugendwohnen Karlsruhe gGmbH, um den lokalen Bezug noch stärker darzustellen. Der Unternehmenszweck der gGmbH ist gemäß Gesellschaftervertrag die Unterstützung und Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.Einrichtungen des Jugendwohnens bieten Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Begleitung für junge Menschen zwischen 14 und 27 Jahren, die während ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung nicht zuhause wohnen können. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch denBetrieb einer oder mehrerer– inder Regel vongemeinnützigen Untergliederungen des Kolpingwerks Deutschland gemieteter oder gepachteter–Einrichtungen des Jugendwohnens, umim Dienst an der Idee Adolph Kol- pings und auf Grundlage des Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland sowie der Leitlinien des Verbandes der Kolpinghäuser e. V. das Jugendwohnen als wertorientiertes Angebot zur Begeg- nung, Orientierung und Lebenshilfe für junge Menschenzu fördern im: Stationären Bereich (wie z. B. Vollzeitpflege in Pflegefamilien gem. § 33 SGB VIII,Hilfe gem. § 34 SGB VIII inErziehungsstellen und Wohngruppen sowie Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII in Familien und Wohngruppen), teilstationären Bereich (wie z. B. Tagesgruppen gem. § 32 SGB VIII), ambulanten Bereich (wie z. B. Begleiteter Umgang gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII, Erziehungs- beistandschaft und Sozialpädagogische Familienhilfe gem. §§ 30, 31 SGB VIII). 2. Zweck der gGmbH, Gemeinnützigkeit Laut vorliegendem Gesellschaftsvertragverfolgtdie Gesellschaftausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke imSinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, Ergänzende ErläuterungenSeite3 3.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stan- de sind und 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel dieAnerkennungalsTrägerder freien Jugendhilfevoraus. 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet derKolping Jugend- wohnenKarlsruhegGmbH im Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Jugendamtder Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung DieKolping JugendwohnenKarlsruhegGmbHhat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhil- fe wurden durch den Gesellschaftervertrag, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitätenerfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung derKolping Jugend- wohnenKarlsruhegGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.