Auswirkungen des BGH-Urteils vom 20.10.2016 bei fehlenden Betreuungsplätzen

Vorlage: 2016/0675
Art: Anfrage
Datum: 26.10.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.11.2016

    TOP: 31.2

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • GfK-Auswirkungen BGH-Urteil Kita-Plätze
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Friedemann Kalmbach (GfK) Stadtrat Eduoardo Mossuto (GfK) vom: 21.10.2016 Vorlage Nr.: 2016/0675 Auswirkungen des BGH-Urteils zu Schadensersatzansprüchen bei fehlenden Kita-Plätzen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.11.2016 31.2 x 1. Liegt eine Amtspflichtverletzung der Stadt Karlsruhe gemäß des BGH Urteils vor? a. Gibt es Eltern, welche bereits Klage erhoben haben und wenn ja, um wieviel Eltern handelt es sich? Sind aufgrund des BGH Urteils Klagen zu erwarten und wenn ja, mit wieviel Klagen ist zu rechnen? 2. Gibt es im Haushaltsplan Rückstellungen für nach dem BGH Urteil zu erwartende Schadenser- satzklagen und wenn ja in welcher Höhe? 3. Welcher Betrag ist zu erwarten bis alle Eltern einen Betreuungsplatz gemäß BGH Urteil haben? 4. Wieviel Kinder haben insgesamt keinen, ihnen nach dem Gesetz zustehenden Betreuungsplatz bisher in Karlsruhe erhalten? Begründung: Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.10.2016 dem Grunde nach entschieden, dass Eltern den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Be- treuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbsfähigkeit nachgehen kön- nen. Es ist anzunehmen, dass dies auch auf Karlsruhe zutrifft. unterzeichnet von: Friedemann Kalmbach Eduardo Mossuto

  • Stellungnahme TOP 31.2
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (GfK) Stadtrat Friedemann Kalmbach (GfK) vom: 21.10.2016 Vorlage Nr.: 2016/0675 Verantwortlich: Dez. 3 Auswirkungen BGH-Urteil zu fehlenden Betreuungsplätzen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.11.2016 31.2 x 1. Liegt eine Amtspflichtverletzung der Stadt Karlsruhe gemäß dem BGH-Urteil vor? a. Gibt es Eltern, welche bereits Klage erhoben haben und wenn ja, um wie viele Eltern handelt es sich? b. Sind aufgrund des BGH-Urteils Klagen zu erwarten und wenn ja, mit wie vielen Kla- gen ist zu rechnen? Bislang liegt das Urteil des BGH vom 20. Oktober 2016 noch nicht schriftlich vor. Da noch Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der beklagten Stadt und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens getroffen werden müssen, hat der III. Zivilsenat des BGH die drei zu verhandelnden Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vom BGH wurde allerdings nicht nur der normative Schutz des betroffenen Kindes, sondern auch der Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern bejaht, was Schadenser- satzansprüche auslösen könnte, wenn Betreuungsmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können. Seitens der Stadt Karlsruhe ist eine Amtspflichtverletzung wegen des Fehlens von Kinderbe- treuungsmöglichkeiten derzeit nicht anzunehmen, da sich der Anspruch gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sowohl auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege be- zieht. In § 24 Absatz 3 SGB VIII wird ferner ausgeführt, dass Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben, die bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege erfolgen kann. Daher werden Karlsruher Familien, die keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung erhalten konnten, an den Pflegekinderdienst des Jugendamtes verwiesen. Bislang konnte in diesen Fäl- len die Betreuung der betreffenden Kinder durch eine Tagespflegeperson oder durch die Ver- mittlung eines Platzes in einer Großpflegestelle, der so genannten „Kindertagespflege in ande- ren geeigneten Räumen“ sichergestellt werden. Unter Einbeziehung des Angebotes der Kindertagespflege besteht in Karlsruhe derzeit ein be- darfsgerechter Ausbaustand. Hinsichtlich der reinen Nichterfüllung des Rechtsanspruches wur- den noch keine Klagen gegen die Stadt Karlsruhe gerichtet. 2. Gibt es im Haushaltsplan Rückstellungen für nach dem BGH-Urteil zu erwartende Scha- densersatzklagen und wenn ja, in welcher Höhe? Nein. Seite 2 3. Welcher Betrag ist zu erwarten, bis alle Eltern einen Betreuungsplatz gemäß BGH-Urteil haben? Entfällt. 4. Wie viele Kinder haben insgesamt keinen, ihnen nach dem Gesetz zustehenden Betreu- ungsplatz bisher in Karlsruhe erhalten? Wie viele Kinder mit einem Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespfle- ge gemäß § 24 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten haben, lässt sich nicht verlässlich ermit- teln. Eine exakte Erhebung unversorgter Kinder wird derzeit nicht vorgenommen. Vielmehr wird der weitere Ausbaubedarf stadtteilbezogen für alle Alterskohorten ab dem vollendeten ersten Le- bensjahr bis zum Schuleintritt halbjährlich auf der Grundlage aktueller Bevölkerungsdaten berech- net, um dem Bedarf entsprechende Ausbau-, Umbau- oder Neubau-Projekte akquirieren zu kön- nen. Hierbei wird berücksichtigt, dass nicht alle Familien eine institutionelle Kindertagesbetreuung für ihre Kinder im Vorschulalter, aber insbesondere für Kinder unter drei Jahren, wünschen.

  • Protokoll TOP 31.2
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. November 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 35. Punkt 31.2 der Tagesordnung: Auswirkungen des BGH-Urteils vom 20.10.2016 bei fehlenden Betreuungsplätzen Anfrage der Stadträte Eduardo Mossuto und Friedemann Kalmbach (GfK) vom 21. Oktober 2016 Vorlage: 2016/0675 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31.2 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Dezember 2016