Auswirkungen des BGH-Urteils zu Schadensersatzanspruchen bei fehlenden Kita-Plätzen
| Vorlage: | 2016/0674 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 26.10.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.11.2016
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 24.10.2016 Vorlage Nr.: 2016/0674 Auswirkungen des BGH-Urteils zu Schadensersatzansprüchen bei fehlenden Kita-Plätzen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.11.2016 31.1 x 1. Für welches Kindesalter kann Schadensersatz eingeklagt werden? Nur für 1 bis 3 Jahre alte Kinder, oder auch darüber hinaus? 2. Mit wie vielen Schadensersatzklagen und mit welcher Gesamthöhe muss die Stadt nun rechnen? 3. Wird es nötig sein, dafür Rückstellungen zu bilden? 4. Wird es aufgrund dieser Regelung nötig, nun die Einrichtung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze vorrangig in Angriff zu nehmen? 5. Wenn ja (zu 4.), in welcher Art: Krippe, Kindergarten und/oder Schulkindbetreuung ("Verlässliche Grundschule"/ Hort/ Ganztagsgrundschule)? Sachverhalt / Begründung: Pressemitteilung des BGH vom 20.10.2016: Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.10.2016 in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhil- fe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachge- hen können. Der Sachverhalt: Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Eltern- zeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kin- der wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Be- schaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Ver- dienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €). Seite 2 Prozessverlauf: Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht Dresden die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerin- nen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) zuständige III. Zivilsenat des Bun- desgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeiti- ger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinte- resses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzge- bers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beab- sichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Ver- besserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden. Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind. Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellun- gen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Scha- dens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erfor- derlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten An- scheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Er- folg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Be- treuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einste- hen muss. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 21.10.2016 Vorlage Nr.: 2016/0674 Verantwortlich: Dez. 3 Auswirkungen des BGH-Urteils zu Schadensersatzansprüchen bei fehlenden Kita-Plätzen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 22.11.2016 31.1 x 1. Für welches Kindesalter kann Schadensersatz eingeklagt werden? Nur für 1 bis 3 Jahre alte Kinder, oder auch darüber hinaus? Für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt. 2. Mit wie vielen Schadensersatzklagen und mit welcher Gesamthöhe muss die Stadt nun rechnen? Nicht verifizierbar, da derzeit keine Unterdeckung der Betreuungsmöglichkeiten. 3. Wird es nötig sein, dafür Rückstellungen zu bilden? Nein. 4. Wird es aufgrund dieser Regelung nötig, nun die Einrichtung zusätzlicher Kinderbetreu- ungsplätze vorrangig in Angriff zu nehmen? Die Notwendigkeit, weiter in den Kita-Ausbau zu investieren, besteht auch unabhängig vom BGH- Urteil vom 20. Oktober 2016, da gemäß §§ 79 - 80 SGB VIII die Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots für Kinder im Vorschulalter eine gesetzliche Aufgabe darstellt. Der bedarfsgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung ist grundsätzlich noch nicht abgeschlossen. In zahlreichen Stadtteilen besteht weiterhin Ausbaubedarf an Plätzen für Kinder im Vorschulalter. Zielsetzung der städtischen Bedarfsplanung ist die Schaffung weiterer altersgemischter Einrichtun- gen für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit unterschiedlichen Angebotsformen (z. B. Krippen- und Kindergartengruppen) unter einem Dach. 5. Wenn ja (zu 4.), in welcher Art: Krippe, Kindergarten und/oder Schulkindbetreuung („Ver- lässliche Grundschule“/Hort/Ganztagsschule)? Anders als für den Vorschulbereich besteht für Schulkinder kein individueller Rechtsanspruch. Ent- sprechend dem allgemein formulierten Anspruch auf Betreuung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII für Schulkinder arbeitet die Stadt Karlsruhe seit Jahren daran, auch diesem Bedarf gerecht zu werden. In den Jahren 2004 bis 2013 wurde die Kapazität der Hortplätze von 1.220 auf 2.394 fast verdop- pelt. Von 2012 bis 2016 wurde das Ganztagsgrundschulangebot von vier auf 17 Schulen ausge- baut. Das Angebot der Ergänzenden Betreuung wird jährlich an den tatsächlichen Bedarf ange- passt.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. November 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 34. Punkt 31.1 der Tagesordnung: Auswirkungen des BGH-Urteils zu Schadenser- satzansprüchen bei fehlenden Kita-Plätzen Anfrage der Stadträte Marc Bernhard und Dr. Paul Schmidt (AfD) vom 24. Oktober 2016 Vorlage: 2016/0674 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31.1 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Dezember 2016