Bebauungsplan "Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße", Karlsruhe-Innenstadt/West: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2016/0641 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.10.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.11.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0641 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe- Innenstadt/West: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.11.2016 7 x zugestimmt Beschlussantrag Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsru- he-Innenstadt/West, als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 8). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkungen zum Satzungsbeschluss Im Planbereich sehen die bestehenden Bebauungspläne – Plan Nr. 277 „ Kaiserstraße“ und Plan Nr. 614 „Nutzungsfestsetzung“ – eine sechsgeschossige Bebauung vor, die bis auf wenige Aus- nahmen um 6 Meter von der historischen Bauflucht zurückweicht. Im Bereich zwischen der sechsgeschossigen Bebauung und der historischen Bauflucht ist eine eingeschossige Ladenzone vorgesehen. Aufgrund der seit den 1950er Jahren einsetzenden Entwicklungen hat sich die Bebauung im Plangebiet teilweise stark von diesem Konzept entfernt. Es sind vermehrt Gebäude entstanden, die mit ihrer vollen Höhen auf der vorderen Bauflucht stehen oder Gebäude, die nur über zwei Geschosse verfügen. Weiter ist zu beobachten, dass sich die rückwärtige Bebauung im Plange- biet sehr unterschiedlich entwickelt hat. Ein einheitliches Konzept lässt sich der rückwärtigen Bebauung heute nicht entnehmen. Die entstandene Situation macht eine Überplanung des Gebiets erforderlich, um die städtebau- liche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten. Im Zug der Planungen soll das Plangebiet aufgewertet werden, insbesondere in Hinblick auf die Beendigung der Arbeiten an der U-Strab. Der Planbereich soll als Kristallisationspunkt städtischen Lebens erhalten bleiben und auch wei- terhin vielfältigen Nutzungen dienen und der Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsberei- ches ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen bieten. Daneben soll der Planbereich auch durch eine verstärkte – aber kerngebietsverträgliche – Wohnnutzung eine Belebung erfah- ren, um einer Vereinsamung nach Ladenschluss entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sind die unteren Geschosse für Geschäfte vorgesehen, während in den oberen Geschossen vermehrt Wohnnutzungen angesiedelt werden sollen. Weiter soll die Nutzung der Blockinnenräume verbessert werden, was insbesondere durch eine bessere fußläufige Erschlie- ßung gewährleistet wird. Den Innenhöfen im Plangebiet soll wieder eine eigenständige städte- bauliche Bedeutung zukommen, diese sollen nicht nur ein Nebenprodukt der vorhandenen Be- bauung sein. I. Planungsinhalt Das Plangebiet liegt in der westlichen Innenstadt von Karlsruhe zwischen der Karl- und der Rit- terstraße. Das Plangebiet umfasst einen 2,80 ha großen Bereich. Das Gelände weist keine topo- graphischen Besonderheiten auf. Im Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO festgesetzt. Die zulässigen Nutzungen entsprechen im Wesentlichen dem Katalog des § 7 Abs. 1 BauNVO. Zur Verwirklichung des planerischen Konzeptes wurden abweichend von § 7 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen. 1. Vergnügungsstätten sind im Plangebiet grundsätzlich nicht zulässig. Der geltende Be- bauungsplan Nr. 660 beschränkt schon die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in wei- te Teile des Plangebiets. Nach dem Bebauungsplan Nr. 660 sind nur die Erweiterungen, Änderungen oder bauli- che Erneuerungen von Vergnügungsstätten im Rahmen des erweiterten Bestandsschut- zes nach § 1 Abs. 10 BauGB möglich. Diese Wertung übernimmt der vorliegende Be- bauungsplan für die bestehende Spielhalle in der Erbprinzenstraße 32, der im Rahmen des Bebauungsplans ebenfalls Bestandsschutz vermittelt wird. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass in Anwendung des Landesglücksspielgesetz (LGlüG) die bestehende Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Spielhalle in Bezug auf die Geldspielgeräte verkleinert wird. Bei der bestehenden Spiel- halle handelt es sich rechtlich gesehen um zwei selbständige Konzessionen nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO). Nach § 42 Abs. 2 LGlüG ist es nicht mehr möglich zwei Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben. Die Anzahl der Spielautomaten wird durch die Spielverordnung (SpielV) begrenzt. Eine Erweiterung der bestehenden Spielhalle ist damit nicht möglich. 2. Weiter sind im Plangebiet keine Bordelle oder bordellartigen Betriebe zulässig. Bordelle oder bordellartige Betriebe stellen in der Regel keine Vergnügungsstätten dar und sind folglich nicht per se im Plangebiet ausgeschlossen. Aufgrund der allgemeinen sozialethi- schen Bewertung und der sich im „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen ist eher ein Standort geeignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und dem Treffpunkt einer größeren Öffentlichkeit liegt. Diese Gewerbe sollen nicht in der Nachbarschaft von Wohnnutzung ausgeübt werden. Die Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben trägt auch die Gefahr in sich, dass die städtebauliche Qualität beeinträchtigt wird und dadurch das Nutzungskonzept nicht umgesetzt werden kann. Durch den Betrieb von Bordellen oder bordellartigen Be- trieben kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere - städtebaulich erwünschte - Nutzungen sich nicht mehr ansiedeln werden. Insbesondere der Einzelhandel und die Wohnnutzung könnten hierdurch abgeschreckt sein und auf andere Standorte auswei- chen. Weiter kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, wonach eine Konzentration von Bordellbetrieben und sonstigen Einrichtungen des Sex-Gewerbes eine Gebietsab- wertung („trading-down-Effekt”) auslösen kann. Diese Entwicklung ist einerseits ge- kennzeichnet durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise ge- ringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen” Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstär- ke. Hierdurch kommt es tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft. 3. Zulässig ist weiter die Wohnnutzung ab dem vierten Obergeschoss. Ab dem zweiten Ge- schoss ist die Wohnnutzung ausnahmsweise in allen Straßen außer der Kaiserstraße zu- lässig, sofern die kerngebietstypischen Nutzungen im Gebäude noch überwiegen. Nach dem Bebauungsplan Nr. 614 ist im Plangebiet schon der Gebietstyp Kerngebiet festgesetzt. Ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Da- neben ist auch die Festsetzung von Wohnnutzung möglich, soweit im Gebiet die Kern- gebietstypizität gewahrt wird. Im Interesse der Revitalisierung der Innenstadt wurde von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht und für weite Teile des Kerngebietes ab dem vierten Obergeschoss - sowie abseits der Kaiserstraße ausnahmsweise ab dem zweiten Obergeschoss - Wohnnutzung zugelassen. Dies soll insbesondere der Verödung der Innenstadt nach Geschäftsschluss vorbeugen und den Planbereich zu einem lebendigen Quartier entwickeln. Lediglich entlang der Karlstraße wird aus Lärmschutzgründen bis zu einer Bautiefe von 25 m eine Wohnnutzung ausge- schlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Im Plangebiet werden weiter Festsetzungen in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung getroffen: Die Geschossflächenzahl wird mit einem Wert von 4,5 festgesetzt. Diese Festsetzung überschreitet die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze. Nach § 17 Abs. 2 BauGB können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen über- schritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Überschreitung im vorliegenden Fall führt nicht zu ungesunden Wohn- und Arbeits- verhältnissen oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Vorliegend wird die Überschreitung durch besondere Maßnahmen und Umstände ausgeglichen. Zur Wah- rung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dienen insbesondere die Festsetzung zur Begrünung und die begrenzte Bebauung in den oberen Geschossen. Weiter befinden sich in unmittelbarer Nähe ausgedehnte innerstädtische Freiräume (Friedrichsplatz, Kirchplatz St. Stephan, Ludwigsplatz und Stephansplatz). Mit dem Schlossgarten und dem sich anschließenden nördlichen Hardtwald befindet sich eine ausgedehnte Grünflä- che in der Nähe, auf die die Bewohner des Gebiets zurückgreifen können. Der nördliche Hardtwald dient weiter als Erholungsraum für die Innenstadt. Das innerhalb des Waldes herrschende Mikroklima stellt einen besonderen Umstand dar, der sich positiv auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse auswirkt. Das Mikroklima wird von den örtlichen Gege- benheiten, wie der Art und Beschaffenheit des Bodens, der Art und Dichte der im Hardtwald wachsenden Pflanzen beeinflusst. Innerhalb des Hardtwalds bilden sich kühle Zonen, die insbesondere der Wohnbevölkerung zur Erholung dienen können. Der öffentliche Nahverkehr kann im Plangebiet - auch schon vor Realisierung der Kom- bilösung - als hervorragend bezeichnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der ÖPNV rege nachfragt werden wird. Die Kapazitäten und der hohe Takt des ÖPNV werden durch die Kombilösung auch in Zukunft gewährleistet, sodass die höhere Ausnutzung durch die Planung problemlos aufgefangen werden wird. Die örtlichen Bauvorschriften enthalten im Wesentlichen Festsetzungen zur Vordächern und Werbeanlagen. Vordächer sind nur insoweit zulässig, als sie aus einer Metall-/Glaskonstruktion bestehen, bei der der Glasanteil optisch überwiegt. Werbeanlagen sind nur an den Gebäuden selbst und nur in der definierten Größe zulässig. Weiter sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht unzulässig. Dies soll einen Wettbewerb der Werbeanlage untereinander - und damit ein gegenseitiges Überbieten der Werbenden - unterbinden. Darüber hinaus soll der durch mit wechselndem oder bewegtem Licht entstehenden Unruhe entgegengewirkt werden. In Bezug auf die Lärmbelastung der Anwohner ist zu erwähnen, dass das betreffende Gebiet auch zuvor als Kerngebiet ausgewiesen war. Durch die neuerliche Planung wird der Störungs- grad daher weder qualitativ noch quantitativ erhöht. Der Störungsgrad hat sich an dem im Kerngebiet zulässigen Mischungsverhältnis unterschiedlicher Nutzungen zu orientieren. Die Be- wohner müssen die in einem Kerngebiet unvermeidlichen Störungen insbesondere durch Ge- schäftslärm aber auch Verkehrslärm in größerem Umfang als in einem Wohngebiet in Kauf nehmen. Nach Fertigstellung der Kombilösung wird das Plangebiet eine erhebliche Verbesse- rung in Bezug auf den Verkehrslärm erfahren. Es ist davon auszugehen, dass die Lärmbelastung nach Realisierung des Straßenbahntunnels sich innerhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 bewegen wird. Für die Übergangszeit wird angesichts der Bestandsbebauung von Festsetzun- gen für Lärmschutzmaßnahmen für eine Wohnnutzung abgesehen. Ein in Auftrag gegebenes Lärmgutachten bestätigt dies. Lediglich im Bereich der Karlstraße wird die Lärmbelastung durch Verkehr unverändert hoch bleiben. Aus diesem Grund ist nach den Festsetzungen des Plans Wohnnutzung bis zu einer Tiefe von 25 Metern entlang der Karlstraße ausgeschlossen. Die Einhaltung der zulässigen Immissionsschutzrichtwerte im Übrigen können im Baugenehmigungsverfahren - insbesondere auch durch bauliche Maßnahmen - gewährleis- tet werden. Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Artenschutz. Da sich das Plangebiet mitten in der Innenstadt befindet, ist es ohnehin nur bedingt als Habitat für geschützte Arten geeignet. Sollten gleichwohl geschützte Arten im Planbereich angesiedelt sein - wofür momen- tan keine Anhaltspunkte bestehen - kann die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. durch Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Für weitere Einzelheiten zum Planungsinhalt wird auf die Bebauungsplanbegründung verwie- sen. II. Verfahren und weitere Abwägung Dem Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschuss vom 16. September 2009 zugrunde. Der Plan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im be- schleunigten Verfahren beschlossen werden. Nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebau- ungsplan im beschleunigten Verfahren erlassen werden, wenn die zulässige Grundfläche bzw. Größe der Grundfläche weniger als 20.000 Quadratmeter beträgt. Weiter ist nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB das beschleunigte Verfahren möglich, wenn die Fläche mehr als 20.000 Quadrat- metern und weniger als 70.000 Quadratmetern beträgt und auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschät- zung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir- kungen haben wird. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 1,0 ermöglicht eine Überbauung von insgesamt 23.700 Quadratmetern im Plangebiet. Eine Vorprüfung der Umweltauswirkun- gen hat stattgefunden. Eine solche Vorprüfung war vorliegend auch nach § 3 c S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 Anlage 1 zum UVPG geboten. Nach den Ergebnissen der Vorprüfung ist nicht zu erwarten, dass die Planungen erhebliche Umweltauswirkungen im Plangebiet haben werden. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass das Plangebiet schon heute in vergleichbarer Dichte bebaut und versiegelt ist. Die Festset- zung einer GRZ von 1,0 entspricht damit den bestehenden Gegebenheiten. Weiter ist auch kei- ne Änderung der Nutzungsart vorgesehen. In einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 wurde die im Sinne des § 13a BauGB notwendige Vorprüfung dargestellt und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen. Es wurde weiter dargestellt, weshalb eine Um- weltprüfung nicht erforderlich war. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit hat zunächst am 12. Januar 2012 stattgefunden. Im Bürger- saal des Rathauses konnten sich Eigentümer von Grundstücken und Geschäftsinhaber über die Planungen informieren. Weiter wurde im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 4. Januar 2012 über eine Veranstaltung am 23. Januar 2013 im Saal „Baden“ der Industrie- und Handelskam- mer Karlsruhe in der Lammstraße 13 - 17 informiert. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Von der Bürgerschaft wurden die Wandhöhe und die Gestaltung der Fassaden angesprochen. Es wurde befürchtet, dass durch die Zulässigkeit von vier Geschossen eine einengende Wirkung in der Kaiserstraße entstehen könnte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Gestaltung der Fassaden - insbesondere bei kürzlich errichteten - Bauwerken wenig ästhetisch sei. Es wurde auch der Wunsch geäußert, dass die jeweiligen Blöcke einheitlich durch einen Wettbewerb be- plant werden sollten. Hierzu ist anzumerken, dass die einheitliche Festsetzung von Geschossen und Traufhöhen für den Bereich der Kaiserstraße als notwendig angesehen wird. Eine einengende Wirkung wird durch die moderate Erhöhung der entstehenden Gebäude nicht entstehen. Strenge Anforde- rungen an die Fassaden sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erstrebenswert. Architektur und Gestaltung soll auch weiterhin die notwendige Freiheit eingeräumt werden, um städtebau- licher Monotonie entgegenzuwirken. Ein verpflichtender Wettbewerb kann für private Grund- stücke nicht durch den Bebauungsplan festgelegt werden. Weiter wurde von der Bürgerschaft der Wegfall von Vordächern im Plangebiet kritisch gesehen. Auch die Gestaltung der Innenhöfe im Plangebiet wurde als problematisch angesehen. Hierzu ist anzumerken, dass Vordächer nach einheitlichen Maßstäben nunmehr zugelassen werden sollen (siehe unten) und die Gestaltung der Innenhöfe sich durch die - insbesondere in diesem Bereich - höhere Ausnutzung durch das Wohnen spürbar verbessern wird. Durch die intensivere Wohnnutzung kann mit einer Belebung und Aufwertung der Innenhöfe gerechnet werden. Die Parksituation wurde von der Bürgerschaft ebenfalls angesprochen. Die notwendigen Stell- plätze dürften im Plangebiet nur durch Tiefgaragen oder Parkdecks möglich sein, die nach Mög- lichkeit von den Innenhöfen angefahren werden sollten. Mit Schreiben vom 11. April 2013 wurden die Träger der öffentlichen Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB benachrichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Verzicht auf Vordächer im Plangebiet nicht sachgerecht ist. Weiter wurde angemerkt, dass die Festset- zungen in Bezug auf die zulässige Werbung zu eng seien. Neben der Industrie- und Handels- kammer Karlsruhe wurden die Denkmalschutz-, die Immissionsschutz und die Naturschutzbe- hörde sowie die Stadtwerke und das Referat Denkmalschutz des Regierungspräsidiums Karlsru- he angehört. Mit deren Äußerungen konnte sich der Gemeinderat bereits anlässlich des Ausle- gungsbeschlusses auseinandersetzen. Auf die Gemeinderatsvorlage vom 22.März 2016 Vorlage Nr. 2016/0082 zu TOP 4 wird verwiesen. In dieser Sitzung hat der Gemeinderat den notwendi- gen Auslegungsbeschluss gefasst. Aufgrund der Beratungen des Auslegungsbeschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 22. März 2016 wurde der Wunsch des Gemeinderates in Bezug auf die Vordächer in die Pla- nungen übernommen. Vordächer sind nach den geänderten Planungen nur insoweit zulässig, als sie aus einer Metall-/Glaskonstruktion bestehen, bei der der Glasanteil optisch überwiegt. Weiter wurde zu den beiden Innenhöfen neben dem Geh- auch ein Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit in die Planung aufgenommen, um die Zufahrtsmöglichkeit zu den Innenbereichen sicherzustellen. Die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde im Amtsblatt vom 6. Mai 2016 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit zwischen dem 17. Mai und dem 17 Juni 2016 die Planungen und das Abwägungsmaterial einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die meisten Institu- tionen auf ihre vorherigen Stellungnahmen verwiesen. Die Industrie- und Handelskammer Karls- ruhe hat sich dahingehend geäußert, dass man mit den Planungen einverstanden sei. Das Bun- desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat darum gebe- ten, im Einzelfall informiert zu werden, wenn bauliche Anlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern errichtet werden sollen. Angesichts der im Bebauungsplan festgesetzten Wand- und Traufhöhe wird die Höhe von 30 Metern jedoch nicht überschritten. Im Rahmen des Genehmi- gungsverfahrens wird diese Mitteilung in jedem Einzelfall ergehen. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH und die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH teilen mit, dass durch die Planungen die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Telekomunikation nicht beeinträchtigt werden darf. Zu diesem Zwecke sollen dingliche Dienstbarkeiten eingetragen werden. Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Festlegung von Dienstbarkei- ten ist im Rahmen des Bebauungsplans nicht möglich, da es sich hier um rein privatrechtliche Sicherungselemente handelt. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für die öffentliche Infra- struktur können dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die nachträglich eingegangenen Empfehlungen der Träger öffentlicher Belange stellen keine wesentlichen umweltrelevanten Stellungnahmen dar und führten nicht zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich gemacht hätte. Der Gemeinderat hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die vom Planinhalt betroffenen Belange in ihrem Gewicht entsprechend miteinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Hierbei obliegt es dem Gemeinderat, darüber zu befinden, ob die in den Stellungnahmen vorgetragenen Einwände und Anregungen berücksichtigt werden können. Dabei ist in Gewichtung und Abwägung aller für und gegen die Planung sprechender öffentli- cher und privater Belange zu entscheiden, wobei der Gemeinderat seinem freien Planungser- messen dann gerecht wird, wenn die jeweils berührten Belange nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung gewichtet, vorgezogen bzw. zurückgesetzt werden. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden in der Pla- nung hinreichend berücksichtigt. Die Festsetzungen der Vordächer wurden auf Anregung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange geändert. Der Gemeinderat bewegt sich hierbei im Rahmen seines ihm in der Bauleitplanung eingeräum- ten Planungsermessens gem. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er den in dieser Vorlage dargestellten Erwägungen folgt. Das sieht der nachfolgende Beschlussantrag vor. IV. Abschluss des Verfahrens Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 22. Ja- nuar 2012 in der Fassung vom 11. April 2016 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Fest- setzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Dem Gemeinderat wird deshalb empfohlen, den nachfolgenden Be- schluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksichtigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dar- gestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 22. Januar 2013 in der Fassung vom 11. April 2016, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungs- plan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Anlage zur Begründung Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe- Innenstadt/West Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 BauGB Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten „Beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder der Bebauungsplan - bei einer zuläs- sigen Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² - nach überschlägiger Prüfung unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Vorliegend wird der untere Schwel- lenwert überschritten: Die festgesetzte GRZ von 1,0 ermöglicht eine Gesamtüber- bauung im Sinne des von rd. 23.700 m². Es bedarf deshalb einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB. Prüfung gem. Anlage 2 BauGB Überschlägige Prüfung 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.4 für den Bebauungsplan relevanten umweltbezo- genen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme erheblich X eventuell erheblich unerheblich 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.2 kumulativen und grenzüberschreitenden Charak- ter der Auswirkungen; erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten erheblich eventuell erheblich X unerheblich - 2 - 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen Nähere Erläuterungen zur überschlägigen Prüfung Kurzcharakterisierung des Bebauungsplans: Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl GRZ von 1,0 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 4,5. Es handelt sich um die Änderung bestehenden Baurechts. Hierbei bleibt der kerngebietstypische 100%ige Versiegelungsgrad erhalten, die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Bestand auf das Gesamtgebiet bezogen um bis zu ca. 20 % erhöhen. Zur weiteren Definition der Höhenentwicklung wird die Wand- höhe - im Rahmen von abgestuften Systemschnitten - auf maximal 22,50 m be- grenzt. Um für das ab dem 4. Obergeschoss vorgeschriebene Wohnen gesunde Be- dingungen zu schaffen, wird dort die GFZ auf maximal 0,4 pro Geschoss be- schränkt. Um das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern, insbesondere um einer sommerli- chen Überhitzung in diesem dichtest bebauten Gebiet entgegenzuwirken, ist ein voll- ständige Begrünung der Flachdächer (Ausnahme: maximal 30 % für Dachterrassen) und der rückwärtigen Fassaden vorgeschrieben. Maßgebliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Aufwertung des Erscheinungsbildes der Kaiserstraße und hierfür die Voraussetzungen für eine städtebaulich schlüssige - 3 - Raumbildung der Kaiserstraße zu schaffen sowie die Nutzungsmöglichkeiten in den Blockinnenräumen zu verbessern und dem gegenwärtigen Bedarf anzupassen. Kurzcharakterisierung des Plangebiets: Es handelt sich hier um ein als Blockrandbebauung fast vollständig bebautes Kern- gebiet mit einer zur Kaiserstraße hin durchgehend sechsgeschossiger zu großen Teilen mit vorgelagerter 1- 2 geschossiger Bebauung. Entlang der übrigen Straßen besteht eine drei- viergeschossige Bebauung. 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt. Kerngebiet auf ca. 2,7 ha (Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplanes) Im Kerngebiet sollen Einzelhandelsbetriebe zu- gelassen werden, die die Größe von 1200 m² Geschossfläche übersteigen können. Da es sich im Plangebiet um bereits heute planungsrecht- lich ausgewiesene Kerngebietsflächen handelt, auf denen eine solche Nutzung schon zulässig ist, sind mit der Planung keine nachteiligen Um- welteinwirkungen verbunden, die nicht bereits mit der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB geprüft wurden. 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ist das Plangebiet als Siedungsfläche, überwiegend gewerbliche Nutzung - Schwerpunkt für Indust- rie, Gewerbe und gewerblich orientierte Dienst- leistungen dargestellt. Somit entspricht auch der geänderte Bebauungsplan weiterhin den Zielen der Raumordnung. Im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Gel- tungsbereich als gemischte Baufläche im zuge- hörigen Landschaftsplan als Siedlungsfläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestset- zungen war das Plangebiet bereits als Kernge- biet gesichert. Andere Pläne und Programme wie Verkehrs- wegeplanungen des Bunds, Ausbaupläne gem. Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne, Lärmminderungspläne, Luftreinhaltepläne wer- den durch den Bebauungsplan nicht tangiert. 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Durch die neu festgesetzten Begrünungsvor- schriften ist eine Verbesserung des örtlichen Kleinklimas zu erwarten. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Umweltbelange im übli- chen Umfang erforderlich. 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogene Prob- leme Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der zulässigen Versiegelung ergibt sich durch den neuen Bebauungsplan keine Veränderung. Die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Bestand auf das Gesamtgebiet bezogen um ca. 20 % erhöhen, was jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Für das Landschaftsbild wird insbesondere im Blick auf die Kaiserstraße, aber auch für die Seitenstra- - 4 - ßen und die Blockinnenräume mit einer Aufwer- tung gerechnet. 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften Das Gebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt, so dass es insoweit zu keinen weiteren Eingriffen in Natur und Land- schaft mehr kommt. Bzgl. des Artenschutzes kommen bei Um- und Neubaubaumaßnahmen als eventuell betroffene Arten nur Mauersegler und Fledermäuse in Be- tracht, wobei die enge Straßenführung für Mau- ersegler eher weniger geeignet erscheint; ganz ausgeschlossen werden kann das Vorhanden- sein von Brutstätten jedoch nicht. Eine Untersuchung des gesamten Planungsge- ländes auf die genannten Arten erscheint nicht angemessen, da zu aufwändig und zu schwie- rig, zumal die Umsetzbarkeit des Bebauungs- plans durch das Vorkommen dieser Arten auch nicht in Frage gestellt wird. Außerdem können zwischen dem Zeitpunkt einer Untersuchung und der konkreten Baumaßnahme Jahre ver- gehen, in denen neue Quartiere entstehen oder alte erlöschen. Eine Untersuchung auf Vorkom- men von Fledermäusen oder Mauerseglern soll deshalb bei den einzelnen Baumaßnahmen im Zuge der Baugenehmigung vorgenommen wer- den. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen Die Auswirkungen betreffen vor allem die zu- sätzliche höhenmäßige baulichen Möglichkeiten, die voraussichtlich nach und nach wahrgenom- men und dauerhaft bestehen werden. 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitender Charak- ter der Auswirkungen Nicht erkennbar 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit Geringere Risiken, da im Bereich der Wohnnut- zung eine reduzierte Dichte festgelegt und damit eine angemessene Durchlüftung gesichert wird und durch die neu festgesetzten Begrünungs- vorschriften eine Verbesserung des örtlichen Kleinklimas erfolgt. 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Auswirkungen bleiben auf das Plangebiet be- schränkt. 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten Gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkun- gen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Er- be oder die Intensität der Bodennutzug im be- troffenen Gebiet zu erwarten, keine Überschrei- tung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwer- ten. 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete Nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete Nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke Nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete Nicht betroffen - 5 - 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes Nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Keine erkennbaren Auswirkungen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Im Plangebiet vorhandene Denkmäler werden nicht angetastet, sondern haben Bestands- schutz. Überschlägige Einschätzung: Die Bebauungsplanänderung führt voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Es besteht deshalb keine Erfordernis zur Durchführung einer Umweltprüfung.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe – Innenstadt/West beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 6 3.5 Belastungen ................................................................................................ 6 3.5.1 Schall .......................................................................................................... 6 3.5.2 Altlasten ..................................................................................................... 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 8 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 10 4.3 Abweichende Bauweise ............................................................................ 11 4.4. Erschließung ............................................................................................. 11 4.4.1 ÖPNV ........................................................................................................ 11 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 11 4.4.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 11 4.4.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 11 4.4.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 12 4.5 Gestaltung ................................................................................................ 12 4.6 Grünordnung / Artenschutz ...................................................................... 13 4.6.1 Begrünung ................................................................................................ 13 4.6.2 Artenschutz .............................................................................................. 13 4.6.3 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 14 4.7 Belastungen .............................................................................................. 14 5. Umweltbericht ........................................................................................ 14 6. Statistik ................................................................................................... 15 6.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 15 6.2 Bodenversiegelung .................................................................................... 15 7. Bodenordnung ....................................................................................... 15 8. Kosten ..................................................................................................... 15 9. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 15 Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 16 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 16 2. Entwässerung ........................................................................................... 16 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 4. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................. 16 5. Baumschutz .............................................................................................. 17 6. Altlasten ................................................................................................... 17 7. Private Leitungen ...................................................................................... 17 8. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 17 9. Erneuerbare Energien ................................................................................ 17 10. Artenschutz .............................................................................................. 17 11. Schallschutz .............................................................................................. 18 Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die gegenwärtig vorhandene Bebauung hat sich seit Mitte der 1950er-Jahre teil- weise stark abweichend vom bisher gültigen Bebauungsplan entwickelt, welcher eine bis auf wenige Ausnahmen um 6 m von der historischen Bauflucht zurück- gesetzte sechsgeschossige Bebauung festsetzt, mit nördlich, bis zur historischen Bauflucht hin vorgelagerter, eingeschossiger Ladenzone. Zwischenzeitlich sind an der Kaiserstraße viele zweigeschossige Gebäude und auch davon abweichende Formen und sogar einige in voller Höhe auf der vorde- ren Bauflucht stehende Gebäude vorhanden. Dass diese teilweise den Festset- zungen des Bebauungsplanes entsprechen, erklärt sich aus dem großen materiel- len Wert, den erhalten gebliebene Bausubstanz in der unmittelbaren Nachkriegs- zeit besaß, nicht aber aus einer städtebaulich nachvollziehbaren, durchgängigen Entwurfsidee. Der rückwärtige Bereich ist entsprechend der seinerzeitigen Festsetzungen völlig heterogen entwickelt. Dies ist vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Verhältnis- se zwar nachvollziehbar, passt aber nicht mehr zu den heute an diesen zentral gelegenen Ort zu stellenden Anforderungen und zu den hier wünschenswerten Nutzungsmöglichkeiten. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städ- tebaulich schlüssige Raumbildung der Kaiserstraße schaffen. Er soll darüber hin- aus die Nutzungsmöglichkeiten in den Blockinnenräumen verbessern und dem gegenwärtigen Bedarf anpassen. Hierzu wird auch die fußläufige Erschließung der Höfe verbessert. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, dem Wohnen als entschei- denden Faktor für die Belebung der Innenstadt wieder stärkeres Gewicht zu ge- ben. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Aufwertung des Erscheinungsbildes der Kaiser- straße, besonders auch mit Blick auf die Zeit nach dem Bau der Kombi-Lösung. Hierzu werden dezidierte gestalterische Festsetzungen getroffen, die insbesonde- re auch Werbeanlagen betreffen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan 2010 ist die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet bestehen bisher zwei gültige Bebauungspläne: Der Bebau- ungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“, wirksam geworden am 08.12.1955, Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 5 - 14.10.1958 und 13.02.1963, und der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfest- setzung“ vom 22.02.1985 Der Bebauungsplan Nr. 614 setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Für den westlichen Teil zwischen Europaplatz und Ständehausstraße gilt darüber hinaus der Bebauungsplan Nr. 660. Dieser schließt Vergnügungsstätten aus, lässt aber Erweiterungen, Erneuerungen und Änderungen zu. Diese Festsetzung wird für den gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans übernom- men. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,80 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Innenstadt West. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Gebiet liegt im Zentrum der Karlsruher Innenstadt und ist nahezu vollständig überbaut bzw. versiegelt. Änderungen bezüglich naturräumlicher Gegebenheiten ergeben sich aus der Neuplanung nicht. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Der Bebauungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“ setzt südlich der Kaiserstraße für die drei Blöcke zwischen Karlstraße und Ritterstraße eine bis auf wenige Ausnahmen um 6 m von der historischen Bauflucht zurückgesetzte sechsgeschossige Bebau- ung fest. Dieser ist nördlich, bis zur historischen Bauflucht hin, eine eingeschossi- ge Ladenzone vorgelagert. Zu den übrigen Straßen hin ist eine drei- bis vierge- schossige Bebauung zulässig. Die Tiefe der Blockrandbebauung ist überwiegend mit 12 m festgesetzt. Im Blockinnenraum sind ein-, zwei- und dreigeschossige Baumöglichkeiten entsprechend den seinerzeitigen Verhältnissen vorgesehen. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Die gegenwärtig vorhandene Bebauung hat sich seit Mitte der 1950er-Jahre teil- weise stark abweichend vom Bebauungsplan entwickelt. Zwischenzeitlich sind an der Kaiserstraße viele zweigeschossige Gebäude und auch davon abweichende Formen vorhanden. Es gibt auch einige in voller Höhe auf der vorderen Bauflucht stehende Gebäude. Der rückwärtige Bereich ist entsprechend den seinerzeitigen Festsetzungen völlig heterogen entwickelt. Im Geltungsbereich liegen verschiedene Gebäude, die als Kulturdenkmäler einge- stuft sind. Einige Gebäude sind sogenannte Prüffälle, d. h. eine detaillierte Prü- Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 6 - fung unter denkmalrechtlichen Aspekten soll aus Anlass konkreter Maßnahmen erfolgen. Die betroffenen sind im Bebauungsplan entsprechend kenntlich ge- macht. (s. a. Hinweise Nr. 4). Durch das Gebiet und teilweise unter den Bestandsgebäuden verläuft der histori- sche Abwassersammler Landgraben. Alle Baumaßnahmen im Bereich des Land- grabens sind mit dem Tiefbauamt Stadtentwässerung im Vorfeld abzustimmen. Die Gründung von Neu- und Umbauten im Nahbereich des Landgraben muss immer Lastfrei für den Landgraben erfolgen. Eine über das bisherige Maß vor- handene Überbauung des Landgrabens ist in Bereich der Bebauungsplanes nicht zulässig. Die Eintragungen im Plan zeigen den Innendurchmesser des Landgra- bens. Die Außenabmessungen sind nicht bekannt und müssen bei Baumaßnah- men vor Ort durch Suchschürfen oder dgl. festgestellt werden. Direkt südöstlich des Plangebietes befindet sich mit der katholischen Stadtkirche St. Stephan ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gem. § 28 Denkmal- schutzgesetz. (s. a. Hinweise Nr. 4) 3.4 Eigentumsverhältnisse Mit Ausnahme der Erschließungsflächen im städtischen Eigentum befindet sich das gesamte Plangebiet in Privateigentum. 3.5 Belastungen Die Belastungen bezüglich Lärm, Luft und Klima entsprechen dem Standort. Die Lärmbelastung durch die Straßenbahn/Stadtbahn wird mit der Realisierung der U- Strab entfallen. 3.5.1 Schall Durch das Büro Kurz und Fischer GmbH wurde eine Schallimmissionsprognose (22.04.2013) erstellt. Darin wurden u.a. die Einwirkungen durch Verkehrslärm ermittelt. Dabei wurde sowohl die Bestandssituation vor Realisierung der „Kom- bilösung“ als auch die künftige Situation nach Realisierung der „Kombilösung“ betrachtet: Die schalltechnischen Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der künftig unterirdisch verlaufenden Straßenbahntrasse der Kaiserstraße nach Realisierung der Kombilösung deutlich geringere Geräuscheinwirkungen vorlie- gen als im Falle der Bestandssituation. Untersuchungsergebnisse Bestandssituation vor Realisierung der „Kombilösung“ Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Kerngebiete am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) werden an den der Kaiserstraße und der Karlstraße überschritten. An der Karlstraße treten Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) tags und mehr als 60 dB(A) nachts in allen Stockwerken auf. An der Kaiserstraße – Baublock 3 - treten Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) nachts auf. Der Karlstraße und der Kaiserstraße abgewandt, insbesondere an den zu den In- nenhöfen orientierten Fassaden werden die maßgeblichen Orientierungswerte deutlich unterschritten. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 7 - Untersuchungsergebnisse Situation nach Realisierung der „Kombilösung“ Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Kerngebiete am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) werden nur noch an einigen der Karlstraße zugewandten Fassaden überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel treten dort mit Werten von 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht auf. 3.5.2 Altlasten Im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe insgesamt vier Objekte im Altlastenkataster er- fasst. AS Lederfärberei Raupp, Obj.-Nr. 03191 Auf dem Grundstück war zwischen 1944 und 1952 eine Schlosserei und an- schließend zwischen 1959 bis 1981 eine Leder- bzw. eine Speziallederfärberei an- sässig. Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände technische Untersu- chungsmaßnahmen erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzen eine Boden- und / oder eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist. AS Drogerie Roth, Obj.-Nr. 04353 Im Rahmen einer Neubaumaßnahme wurden alle auf dem Grundstück vorhande- nen Auffüllungen entfernt. Derzeit besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Das Objekt schied aus der Altlastenbearbeitung aus und wurde archiviert AS Messerschmiede Schmidt, Obj.-Nr. 00232 Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Grundstück derzeit keine weiteren Unter- suchungen geplant. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz ist das Objekt aus der aktiven Altlastenbearbeitung ausgeschieden und wurde archiviert. AS Chemische Reinigung, Obj.-Nr. 03327 Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Grundstück derzeit keine weiteren Un- tersuchungen geplant. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz ist das Objekt aus der aktiven Altlastenbearbeitung ausgeschieden und wurde archiviert. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 8 - 4. Planungskonzept Es besteht ein Bedarf an Kaufhäusern über mehrere Geschosse, die in der beste- henden Bausubstanz nicht unterzubringen sind. Darüber hinaus werden die vor- handenen Ladenzonen im EG und OG sehr dynamisch umgebaut. Die Bausub- stanz selbst ist teilweise sanierungsbedürftig bzw. von Ihrer Geometrie her nicht mehr für alle aktuellen Nutzungen geeignet. Dies gilt insbesondere für die Ge- schosshöhen. In dieser Situation werden die bisherigen Baumöglichkeiten erweitert, indem eine Bebauung auf der historischen Bauflucht mit 16,50 m Höhe festgesetzt wird. Damit ist eine viergeschossige Geschäftsnutzung ebenso möglich wie zwei Ge- schäftsgeschosse und zwei Bürogeschosse. Darüber soll Wohnnutzung verstärkt entwickelt werden. Der neue Bebauungsplan soll im Ergebnis zu einem neuen Straßenraum in der Kaiserstraße führen, der sich an die Situation vor der Kriegszerstörung anlehnt, allerdings in der Höhe auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die gestalterische Qua- lität dieses Straßenraumes soll erhöht werden. Hierzu werden örtliche Bauvor- schriften erlassen. Mit dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeit geht eine grundsätzliche Verdich- tung im Blockinnenraum einher, die größere Geschossflächen insbesondere für Geschäfte ermöglicht. Die Nutzung der bestehenden Büro- und Wohngebäude wird dabei über bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gesichert, zukünftige Entwicklungen jedoch ermöglicht. Die Höfe sollen zukünftig intensiver und hochwertiger öffentlich genutzt werden. Zu diesem Zweck wird die fußläufi- ge Erschließung verbessert. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage wird die Ausweisung als Kerngebiet beibehalten. Dies entspricht auch grundsätzlich den Festsetzungen des bisher gültigen Bebau- ungsplanes Nr. 614. Die Karlsruher Innenstadt soll ganztägig belebt sein. Der Tendenz der Verödung insbesondere der Fußgängerzone nach Geschäftsschluss soll entgegengewirkt werden. Möglichst stetige soziale Kontrolle im Herzen der Stadt wird angestrebt. Aus diesen Gründen ist vorgesehen, das Wohnen wieder verstärkt in die Nut- zungsmischung einzubeziehen. Prädestiniert hierfür sind die nach Süden orien- tierten Gebäude der Höfe, sowie generell die obersten Geschosse der Gebäude. Es wird deshalb im gesamten Plangebiet Wohnen ab dem 4. Obergeschoss all- gemein und zusätzlich außerhalb der Kaiserstraße ausnahmsweise ab dem 2. Obergeschoss zugelassen, sofern die Kerngebietstypizität erhalten bleibt. Tankstellen sollen aufgrund der besonderen Lage im Stadtgefüge (intensive Ge- schäftsnutzungen mit teilweise umgebenden Fußgängerbereichen) weder allge- mein zulässig noch als Ausnahme Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Die derzeit vermehrt zu beobachtende Tendenz der Ansiedlung von Vergnü- gungsstätten kann zur Verdrängung anderer Nutzungen und der ausgewogenen Angebotsstruktur führen. Das städtebauliche Erscheinungsbild wird negativ be- einträchtigt, was Folgen für Handel und Wohnen in der Innenstadt hat. Um der Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 9 - Gefahr des „Trading-Down-Effekts“ entgegenzuwirken, ist an den Regelungen festzuhalten, die der bestehende Bebauungsplan Nr. 660 zu Vergnügungsstätten im inneren Stadtbereich beinhaltet. Auf dessen ausführliche Begründung, die ak- tuell unverändert Bedeutung hat, wird verwiesen. Im Bestand befindet sich derzeit als Vergnügungsstätte nur eine Spielhalle in der Erbprinzenstraße 32. Diese besteht tatsächlich aus zwei getrennten Einrichtungen mit zwei verschiedenen Konzessionen. Nach der aktuellen Rechtslage wäre nur noch eine davon genehmigungsfähig. Im Falle einer anstehenden Veränderung wäre deshalb die bisher zu diesem Zwecke genutzte Fläche auch als Option für die weitere Nutzung einer der Einrichtungen ausreichend. Diese speziell für Vergnügungsstätten geltenden Regelungen können auf Bordel- le und bordellartige Betriebe als sonstige, allgemein zulässige Gewerbebetriebe nicht angewendet werden. Es gilt daher, das örtliche Planungskonzept für die Entwicklung auch auf Bordelle und bordellartige Betriebe anzuwenden bzw. fort- zuführen. So besitzen auch Bordelle, die nicht mit Vergnügungsstätten gleichzu- setzen sind, gegenüber anderen im Kerngebiet zulässigen Gewerbebetrieben gleichwohl eine durch den verfolgten Nutzungscharakter abweichende Atypik, die spezielle, von allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften abweichende Regelungen rechtfertigen kann. Auch wenn sie sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen Bild von Vergnügungsstätten gleichsetzen lassen, fallen sie dennoch eher in das Spektrum oder in die Nähe des Umfelds von Bereichen, in der (sich ggf. ergän- zende) Angebote durch Vergnügungsstätten erwartet werden. Damit besteht bei der Ansiedlung von Bordellen im Kerngebiet - vergleichbar mit Vergnügungsstät- ten - die Gefahr, dass dessen Image und damit dessen städtebauliche Qualität, die wiederum Einfluss auf Ansiedlungsverhalten und ausgewogene Nutzungs- struktur hat, negativ betroffen wird. Dies kann ebenfalls - wie bei Vergnügungs- stätten - zu einem "Trading-Down-Effekt" führen. Das gilt es in der hier verfolg- ten Zielsetzung zu vermeiden. Die besonderen städtebaulichen Gründe für diese spezielle, vom allgemeinen Nutzungskatalog eines Kerngebiets abweichende Re- gelung ergeben sich aus der dargestellten Zielsetzung. Die Beschränkung in der Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben führt zu keiner Abkehr von den Grundzügen der Kerngebietsausweisungen. Bor- delle sind jedenfalls keine Einrichtungen, die in Abhängigkeit von ihrer Größe o- der ihrem Einzugsbereich nur in einem Kerngebiet zulässig wären und insofern den Wesensgehalt eines Kerngebiets mit ausmachen. Die bisher gültigen entsprechenden Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 660 werden daher unverändert übernommen und auch Bordelle und bordellarti- ge Betriebe, die nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätte fallen, in ihrer Zu- lässigkeit ebenfalls den für Vergnügungsstätten geltenden Einschränkungen un- terworfen. Im Bereich zwischen Herrenstraße und Ritterstraße, der vom Bebauungsplan Nr. 660 bisher nicht erfasst wurde, sind ähnliche Verhältnisse wie im Bereich zwi- schen Europaplatz und Herrenstraße anzutreffen. Dort sind bisher keine Nutzun- gen als Vergnügungsstätten bekannt, die städtebaulichen Zielsetzungen gelten aber auch dort. Insofern ist die Regelung auch für dieses Gebiet zu übernehmen. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 10 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Mit der im Plan vorgesehenen Geschossflächenzahl von 4,5 wird die im § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze überschritten. Solches ist zulässig, da die dargelegten städtebaulichen Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung einer besonderen städtebaulichen Idee für die Südseite der Kaiserstraße. Seine Festsetzungen zur straßenbegleitenden Bebauung sollen dem gestalterischen Anspruch Karlsruhes als Plan- und Gründungsstadt mit modell- mäßiger Bebauung gerecht werden und gleichzeitig die Nutzungsanforderungen an ein Oberzentrum erfüllen. Daraus ergibt sich das Straßenraumprofil und die damit verknüpfte Geschossigkeit. Die Überschreitungen müssen durch Umstände oder durch Maßnahmen ausge- glichen werden, durch die sicher gestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Aus- wirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befrie- digt werden. Dies wird durch Festsetzungen zur Begrünung und durch die be- grenzte Bebauungsdichte in den Wohngeschossen erreicht. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind auch dadurch gesichert, dass sich in unmittelbarer Um- gebung ausgedehnte innerstädtische Freiräume (Friedrichsplatz, Kirchplatz St. Stephan, Ludwigsplatz, Stephanplatz) befinden. Durch die Planung werden sich die Verkehrsverhältnisse nicht spürbar verschlech- tern. Das erhöhte Verkehrsaufkommen wird durch den hervorragend ausgebau- ten und mit der Kombilösung qualitativ verbesserten ÖPNV bewältigt. Negative Auswirkungen auf den motorisierten Individualverkehr werden vor dem Hinter- grund der allgemeinen Entwicklung nicht zu erwarten sein. Neubauten, die ge- genüber dem Bestand eine höhere Ausnutzung realisieren, müssen den aktuellen baurechtlichen Anforderungen bzgl. der Stellplätze entsprechen und damit die Si- tuation des ruhenden Verkehrs in Abhängigkeit vom Zuwachs verbessern. Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der zulässigen Versiegelung ergibt sich durch den neuen Bebauungs- plan keine Veränderung. Die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Be- stand auf das Gesamtgebiet bezogen um ca. 20 % erhöhen. Um den Straßenraum räumlich neu zu fassen und eine klare städtebauliche Sil- houette zu erzeugen, ist eine Festlegung der Höhenentwicklung der straßenbe- gleitenden Gebäude erforderlich. Sie wird durch die in der Planzeichnung ange- gebenen Maße und die Systemschnitte definiert und um Festsetzungen zur Ge- schossigkeit innerhalb einer bestimmten Höhe ergänzt. In der Kaiserstraße sind dies zwingend vier Geschosse. Durch die so entstehende horizontale Gliederung wird ein schlüssiger visueller Zusammenhang des gesam- ten Straßenzuges erreicht. Deshalb dürfen auch untergeordnete Bauteile aller Art nicht über die in den Sys- temschnitten dargestellte Umrissfigur hinausragen. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 11 - 4.3 Abweichende Bauweise Die Blockränder sind im Bestand geschlossen bebaut. Dies wird im Plan weiterhin festgesetzt. Die gewünschte Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten soll grund- sätzlich auch durch eine Verdichtung im Blockinnenbereich erreicht werden. Da- her wird auch für die Blockinnenbereiche bis zum 4. Obergeschoss eine geschlos- sene Bebauung festgesetzt. In den Geschossen, in den vermehrt auch Wohnen ermöglicht wird (ab dem 4. Obergeschoss) sollen grundstücksbezogene individu- elle architektonische Lösungen möglich sein, weshalb für die der Straße abge- wandten Flächen eine Abweichung festgesetzt wird. Diese ermöglicht ein Zu- rückbleiben von den seitlichen Grundstücksgrenzen und eröffnet damit Freiräume für der Wohnnutzung entsprechende Belichtung, Belüftung und Innen - Außen- raumbezüge. Soweit die bestehende Bebauung eine weitere Abweichung von der geschlosse- nen Bauweise erfordert, richtet sich dies nach § 22 Abs. 3 Baunutzungsverord- nung in Verbindung mit den Abstandsvorschriften der Landesbauordnung. 4.4. Erschließung 4.4.1 ÖPNV Der Bereich ist optimal durch Stadt- / Straßenbahnen (7 Linien) erschlossen. Diese Erschließungsqualität wird im Grundsatz auch nach dem Bau des Stadtbahntun- nels als Teilprojekt der Kombi-Lösung gewährleistet bleiben. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über das bestehende innerstädtische Straßennetz anfahrbar. Befristete Anliefermöglichkeiten bestehen auch über die Fußgängerzone. Da die Erdgeschossebene in diesem Gebiet in besonderer Weise den Geschäfts- nutzungen dienen soll, wird die Nutzung für den ruhenden Verkehr einge- schränkt. Zufahrten zu Grundstücken sind deshalb in der Regel nur von den Hö- fen aus zulässig. 4.4.3 Ruhender Verkehr Ein aufgrund von Neuplanungen auftretender Stellplatzbedarf ist grundsätzlich auf dem jeweiligen Grundstück entsprechend den geltenden bauordnungsrechtli- chen Vorschriften zu decken. Zusätzliche Stellplätze im öffentlichen Raum können im Bestand nicht geschaffen werden. Es wird auf die in ausreichender Zahl in unmittelbarer Nähe vorhande- nen Tiefgaragen und Parkhäuser verwiesen. 4.4.4 Geh- und Radwege Die umliegenden Straßen sind zum überwiegenden Teil Fußgängerzone. Die vor- handenen und geplanten Durchgänge zu den Höfen erschließen diese für Fuß- gänger auf kürzestem Wege. Teile der Fußgängerzonen dürfen auch mit dem Fahrrad befahren werden. Die südlich an das Gebiet heranführende Erbprinzenstraße ist Teil der City-Route Süd. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 12 - 4.4.5 Ver- und Entsorgung Das Gebiet ist schon heute ausreichend mit Strom, Gas, Wasser und auch Fern- wärme erschlossen. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser wer- den über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungsbereich nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. 4.5 Gestaltung Der Bebauungsplan verfolgt neben der Ertüchtigung des Standortes für hochwer- tige Geschäftsnutzungen und für das Wohnen gestalterische Ziele. Diese bezie- hen sich insbesondere auf das Erscheinungsbild der Kaiserstraße als zentraler Ein- kaufsstraße der Stadt. Dächer: Angestrebt werden städtische Gebäudetypen. Das städteblaulich relevante Ele- ment ist die Wandhöhe und die Geschossigkeit. Die Dächer treten demgegen- über in ihrer Wirkung auf die Sichtbeziehungen vom öffentlichen Raum aus ge- sehen zurück. Daher sind Bauteile außerhalb der im Systemschnitt dargestellten Umrisslinie nicht zulässig. Innerhalb dieser Umrisslinie kann das Profil entweder mit straßenparallelen, geneigten Dächern mit 45° Dachneigung ausgefüllt wer- den oder eine Staffelgeschosslösung mit flachen Dächern gewählt werden. In beiden Fällen ist gewährleistet, dass die Dachzone gegenüber der Fassade gestal- terisch zurücktritt. Vordächer: Im Laufe der zurückliegenden Jahrzehnte hat sich die Kaiserstraße als zentrale Geschäftsstraße Karlsruhes in ihrem Erscheinungsbild verändert. Viele Gebäude haben eine in der Fassade deutlich ablesbare zweigeschossige, als Laden gestalte- te Zone, um der Handelsnutzung repräsentativ Ausdruck zu verleihen. Da die Stadt diese gestalterische Idee unterstützt, wurden diese Vorhaben oft ohne die im vorhergehenden Bebauungsplan vorgeschriebenen Vordächer genehmigt. Da- her werden zukünftig Vordächer nicht mehr zwingend festgesetzt. Bisher waren schlanke, horizontale Betonvordächer vorgeschrieben. Diese wurden aufgrund bauphysikalischer Erfordernisse in zunehmend dickere Dämmstoffschichten ein- gepackt und verloren auf diese Weise ihre Eleganz. Die so entstandenen Front- blenden wurden häufig als Träger für Werbeanlagen verwendet, was zu einer weiteren gestalterischen Abwertung des Erscheinungsbildes führte. Anfang der 90er Jahre wurde versucht, mittels einer neuen Gestaltungsvorgabe, nämlich gläserner Vordächer mit Stahlhaltekonstruktionen, die ursprüngliche Ge- staltungsabsicht nachzuempfinden. Die seinerzeit entwickelten Richtlinien für Bauart, Dimensionierung und Position der Vordächer werden nunmehr als Fest- setzungen in den Bebauungsplan übernommen. Gestalterisch befriedigende Ergebnisse in dieser Konstruktionsart bedingen eine gewisse Schlankheit und Leichtigkeit des Entwurfs. Daher werden Verkleidungen, Regenrinnen und Werbeanlagen ausgeschlossen. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 13 - Werbung: Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, sind dezidierte Festle- gungen zu Werbeanlagen erforderlich. Mit Blick auf den Lichtplan der Stadt, aber auch auf zunehmende negative Trends bei bestimmten Werbestrategien, bezie- hen sich diese Festsetzungen insbesondere auch auf bewegtes Licht und wech- selnde Motive der Anlagen. Die neuerdings verstärkt zu beobachtenden, Auf- merksamkeit erzwingenden Lichtwirkungen aus Schaufenstern heraus mittels starker Strahler, Stroboskopen oder sonstiger Beleuchtungseinrichtungen min- dern die Aufenthaltsqualität im Straßenraum ebenfalls und sollen daher ebenso ausgeschlossen sein wie geräuschemittierende Werbung. Nebenanlagen: Aus gestalterischen Gründen sind Nebenanlagen nur hinter die Sicht auf sie ver- deckenden Einfriedungen zulässig. Damit soll vermieden werden, dass das Stadt- bild durch das tendenziell ungeordnete Erscheinungsbild von Nebenanlagen ab- gewertet wird. Einfriedungen: Wegen der Festsetzung von Baulinien auf der Straßenseite sind Festsetzungen zu Einfriedungen nur für die Hofseiten von Bedeutung. Das Höfekonzept der Stadt Karlsruhe sieht vor, die ehemaligen Lieferhöfe in ihrer Aufenthaltsqualität weite zu entwickeln. Daher werden zu privaten Hinterhofsituationen hin sichtschützen- de Einfriedungen festgesetzt. Diese sind als Mauern auszubilden, damit ihr eige- nes Erscheinungsbild eine Verbesserung gegenüber den ggf. zu verdeckenden Hinterhofsituationen darstellt und damit dem urbanen Umfeld gerecht wird. Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen: Die Beschränkung von Außenantennen und der Ausschluss von Niederspan- nungsfreileitungen entspricht dem Ziel der Stadt, für den inneren Stadtkern ein wertiges Erscheiungsbild zu erreichen. 4.6 Grünordnung / Artenschutz 4.6.1 Begrünung Es werden Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung getroffen. Ziel die- ser Festsetzungen ist es, das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern, insbesonde- re um einer sommerlichen Überhitzung in diesem dichtest bebauten Gebiet ent- gegenzuwirken. 4.6.2 Artenschutz Bei Um- und Neubaubaumaßnahmen im Gebiet kommen als eventuell betroffene Arten nur Mauersegler und Fledermäuse in Betracht, wobei die enge Straßenfüh- rung für Mauersegler eher weniger geeignet erscheint; ganz ausgeschlossen werden kann das Vorhandensein von Brutstätten jedoch nicht. Eine Untersu- chung des gesamten Planungsgeländes auf die genannten Arten erscheint nicht angemessen, da zu aufwendig und zu schwierig. Außerdem können zwischen dem Zeitpunkt einer Untersuchung und der konkreten Baumaßnahme Jahre ver- gehen, in denen neue Quartiere entstehen oder alte erlöschen. Eine Untersu- Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 14 - chung auf Vorkommen von Fledermäusen oder Mauerseglern soll deshalb bei den einzelnen Baumaßnahmen im Zuge der Baugenehmigung vorgenommen werden. 4.6.3 Eingriff in Natur und Landschaft In diesem bereits heute nahezu 100%ig versiegelten Gebiet bewirkt der Bebau- ungsplan fast keinen Eingriff. Sowohl der Vorgängerplan als auch der aktuelle Entwurf setzen Kerngebiet mit einer GRZ von 1,0 fest. Lediglich die erhöhte Ge- schossflächenzahl kann zu einer Verdichtung der Bebauung im Blockinnenraum führen. Diese wird durch die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung ausgeglichen. 4.7 Belastungen Gegenwärtig ist das Gebiet erheblich durch Straßenverkehrslärm in der Karlstraße und in der Kaiserstraße belastet. Mit der Realisierung der U-Strab / Kombi-Lösung werden die aus dem Straßen- bahnverkehr resultierenden Anteile dieser Belastung in der Kaiserstraße wegfal- len. Dann werden dort die vom Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bun- desregierung als höchste einzuhaltende Zielwerte für Außenpegel an Wohnge- bäuden genannten 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht deutlich unter- schritten. In der Karlstraße hingegen bleibt der Lärmpegel auch nach der Realisierung der Kombilösung deutlich über diesen Werten. Da im gesamten weiteren Gebiet Wohnen ohne Qualitätseinbußen durch passiven Schallschutz möglich ist, wir da- von abgesehen, gerade an dieser stark belasteten Stelle Wohnen im Kerngebiet zuzulassen. Daher wird eine Wohnnutzung direkt an der Karlstraße und bis zu ei- ner Tiefe von 25 m hinter der Bauflucht ausgeschlossen. Gegebenenfalls in den bestehenden Gebäuden heute vorhandene Wohnnutzungen unterliegen dem Be- standsschutz. Angesichts des begrenzten Zeitraums bis zur Realisierung der Kombilösung (vo- raussichtlich 2019) wird darauf verzichtet, den Bauherren im Grundsatz notwen- dige passive Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen. Es wird jedoch empfohlen, in der Übergangszeit auf freiwilliger Basis durch Grundrissorientierung, Schallschutz- fenster u. ä. für gesunde Wohnverhältnisse zu sorgen (s. Hinweise Pkt.10) In den übrigen Straßen sind die Zielwerte für Außenpegel an Wohngebäuden eingehalten, sodass einer Wohnnutzung nichts entgegensteht. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 70.000 m² festsetzt. Eine überschlägige Überprüfung (s. Anlage) führt zu der Ein- schätzung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umwelt- auswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Er kann des- Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 15 - halb im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Auf eine detaillierte Um- weltprüfung kann verzichtet werden. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz K e rn g e b ie tc a . 2 ,3 0ha8 3 ,6 4 % V e rk e h rs flä c h e nc a . 0 ,4 5ha1 6 ,3 6 % G e s a m tc a . 2 ,7 5ha1 0 0 ,0 0 % 6.2 Bodenversiegelung 1 G e s a m tflä c h ec a .2 ,7ha1 0 0 ,0 0 % D e rze itig e V e rs ie g e lu n gc a .2 ,7ha1 0 0 ,0 0 % D u rc h d e n B e b a u u n g s p la n m a x. zu lä s s ig e ve rs ie g e lte F lä c h e c a .2 ,7ha1 0 0 ,0 0 % Hinweis: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 7. Bodenordnung Ein Bodenordnungsverfahren wird nicht erforderlich. 8. Kosten Es entstehen der Stadt keine Kosten durch den Bebauungsplan. 9. Übersicht der erstellten Gutachten Schallimmissionsprognose - Büro Kurz und Fischer GmbH - 22.04.2013 Karlsruhe, 11.04.2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 16 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale Vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieser Kulturdenkmale ist nach der vorherigen Abstimmung mit dem Ref. 26 / Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine denkmalrechtliche Ge- nehmigung erforderlich. In der Umgebung besonderer Kulturgüter nach § 28 DSchG ist für die Errichtung baulicher Anlagen, die für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales von erhebli- cher Bedeutung sind, nach der vorherigen Abstimmung mit der Denkmalschutz- behörde eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 17 - Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Verkür- zung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafen- straße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie von behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Artenschutz Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die Gebäude auf artgeschützte Tiere, wie z. B. Haussperling, Mauersegler, Fledermäuse und Turmfalke, zu unter- suchen. Kaiserstraße Süd 11.04..2016 Begründung - 18 - 11. Schallschutz Für die Zeit bis zur vollständigen Realisierung der Kombi-Lösung werden für den Wohnungsbau nachfolgende Schallschutzmaßnahmen empfohlen: An den Fassaden zur Kaiserstraße hin sind die Grundrisse der Gebäude vorzugs- weise so anzulegen, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume (Wohn-, Büro- und Besprechungsräume) zu den lärmabgewandten Gebäudesei- ten orientiert werden. Im Abschnitt zwischen Karlsstraße und Waldstraße sollte zur Kaiserstraße hin auf Fenster von Wohnräumen ganz verzichtet werden. Falls eine entsprechende Grundrissorientierung nicht realisierbar ist, kann der er- forderliche Lärmschutz auch durch passive Maßnahmen erbracht werden. Für Schlaf- und Kinderzimmer sollte an den von Überschreitungen betroffenen Fassaden durch ein entsprechendes Lüftungskonzept eine fensterunabhängige Belüftung ermöglicht werden, die einen ausreichenden Mindestluftwechsel auch bei geschlossenem Fenster sicherstellt. Dies kann durch eine Grundrissorientie- rung in der Art erreicht werden, dass die Belüftung der Schlafräume über eine schallabgewandte Fassade erfolgt. Alternativ kann ein ausreichender Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern durch technische Be- und Entlüftungssysteme sicher- gestellt werden.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe - Innenstadt/West Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 11.04.2016 Textfestsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Abweichende Bauweise .............................................................................. 4 4. Stellplätze und Garagen .............................................................................. 4 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 6. Landgraben ................................................................................................ 4 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Dächer ........................................................................................................ 5 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Nebenanlagen............................................................................................. 6 4. Einfriedungen ............................................................................................. 6 5. Außenantennen .......................................................................................... 6 6. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 6 Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 11.04.2016 Textfestsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet, § 7 BauNVO a) Zulässig sind: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Wohnungen ab dem vierten Obergeschoss. b) Ausnahmsweise zulässig sind: Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss in allen Straßen außer der Kaiserstra- ße, sofern die kerngebietstypische Nutzung nach § 7 Abs. 1 BauNVO im Ge- bäude noch überwiegt. c) Nicht zulässig sind: 1. Wohnungen bis zu einer Tiefe von 25 m ab der Bauflucht entlang der Karlstraße (Schallschutz) 2. Tankstellen 3. Vergnügungsstätten. Darunter fallen insbesondere auch Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Club, Eroscenter und vergleichbare Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Änderun- gen, Erweiterungen und bauliche Erneuerungen bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans baurechtlich genehmigten Vergnü- gungsstätte in der Erbprinzenstraße 32 (tatsächlich zwei getrennte Ein- richtungen) auf den bisher schon zu diesem Zweck genutzten Flächen. 4. Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schon unter die nach Ziffer 3 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. 2. Maß der baulichen Nutzung Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch die Einträge im Plan und in den Sys- temschnitten in der Planzeichnung definiert. Von der zwingend festgesetzten Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 11.04.2016 Textfestsetzungen - 4 - Wandhöhe kann aus gestalterischen und/oder technischen Gründen ausnahms- weise um maximal 0,30 m abgewichen werden. Es sind in der Kaiserstraße innerhalb der festgesetzten Wandhöhe von 16,50 m zwingend vier Vollgeschosse auszuführen. In den übrigen Straßen sind innerhalb dieser Höhe mindestens vier Vollgeschosse auszuführen. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß von der Hinterkante der erschließenden, öf- fentlichen Fläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dach- haut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jewei- ligen Gebäudemitte gemessen. Ab dem vierten Obergeschoss darf maximal 40 % der zulässigen Grundfläche überbaut werden. 3. Abweichende Bauweise / überbaubare Flächen Es gilt die geschlossene Bauweise mit folgender Abweichung: Ab einem Abstand von 12 m von der Baulinie kann ab dem 4. Obergeschoss auch mit seitlichem Grenzabstand gebaut werden. In diesem Fall berechnen sich die Abstandsflächen nach den Vorschriften der Landesbauordnung, wobei die Wandhöhe erst ab dem Ende der geschlossenen Bauweise zu rechnen ist. Die Baulinie darf mit Vordächern um maximal 1,40 m überschritten werden. 4. Stellplätze und Garagen Zufahrten zu Stellplätzen und (Tief-)Garagen sind nur in den Höfen (Waldhof, Erbprinzenhof, Südlicher Herrenhof) zulässig. Ausnahmen hiervon gelten für die- jenigen Grundstücke, für die eine Zufahrt über einen Hof nicht möglich ist. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Flachdächer sind mit einem zweischichtigen Aufbau, bestehend aus einer Trän- schicht und mind. 10 cm Substratschicht vollständig mit einer Mischung aus Se- dum, Kräutern und Gräsern zu begrünen. Dachterrassen dürfen max. 30 % der Dachfläche des jeweiligen Gebäudes ein- nehmen. Die rückwärtigen Fassaden der Gebäude zum Waldhof, Erbprinzenhof, Südlicher Herrenhof sind zu begrünen. 6. Landgraben Der als Denkmal dargestellte Landgraben darf über das bisherige Maß hinaus nicht überbaut, zusätzlich belastet oder überpflanzt werden. Neue Bauwerke oder Umbauten am Landgraben sind mit der Stadtentwässerung abzustimmen und lastfrei zu gründen. Die Gründung von Neu- und Umbauten im Nahbereich des Landgraben muss immer lastfrei für den Landgraben erfolgen. Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 11.04.2016 Textfestsetzungen - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Bauteile aller Art dürfen nicht über die in den Systemschnitten dargestellte Um- rissfigur herausragen. Hiervon kann aus gestalterischen und/oder technischen Gründen ausnahmsweise um maximal 0,30 m abgewichen werden. 1.1 Dächer Zulässig sind innerhalb der Umrisse der Systemschnitte Satteldächer und Pultdä- cher mit einer Dachneigung von jeweils zwingend 45° oder Flachdächer. 1.2 Vordächer Vordächer sind nur zulässig als Metall-/Glaskonstruktion mit in der Ansicht über- wiegendem Glasanteil. Verkleidungen, Regenrinnen und Werbeanlagen an Vor- dächern sind unzulässig. Die Vorderkante der Vordächer muss zwischen 3,00 m und 3,30 m über dem auf Höhe dieser Vorderkante gelegenen Straßenniveau liegen. Sie dürfen höchs- tens 1,40 m von der Vorderkante der Fassade auskragen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude, nicht jedoch an den Vordächern und unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,80 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 1,00 m² Sie können flach auf der Fassade oder rechtwinklig auskragend zu dieser ange- ordnet werden. Rechtwinklig an der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 1,2 m auskragen. Ihre Oberkante darf 9 m nicht überschreiten und ihre Unterkante darf 3 m nicht unterschreiten, jeweils gemessen ab Oberkante Straßenbelag am Ort der Werbeanlage. Flach auf die Fassade montierte Werbeanlagen sind im Brüstungsbereich des 1. OG so anzuordnen, dass sie sich in die Gestaltung der Fassade geometrisch re- gelmäßig einfügen. Sie dürfen nicht breiter als 6 m sein. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Unzulässig sind auch außen auf Fensterflächen geklebte Werbeanlagen. Fenster- flächen dürfen nur im EG, nur zu höchstens 25 % und nur von der Innenseite mit Folien beklebt werden. Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 11.04.2016 Textfestsetzungen - 6 - Automaten sind nur zulässig, wenn sie bündig in die umgebende Wandfläche in- tegriert werden. 3. Nebenanlagen Nebenanlagen sind gegenüber den öffentlichen Flächen durch eine Einfriedung (s. Ziff. 4) zu verdecken. 4. Einfriedungen Einfriedungen sind nur als Mauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m zuläs- sig. 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig, jedoch nicht an der straßenseitigen Fassade. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 277 „Kaiserstraße“, wirksam geworden am 08.12.1955, 14.10.1958 und 13.02.1963, und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 sowie der Bebauungsplan Nr. 660, vom 20.12.1991 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wer- den. Karlsruhe, 22.01.2013 Fassung vom 11.04..2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Ludwigsplatz %UJHUVWUDH (UESULQ]HQVWUDH :DOGVWUDH +HUUHQVWUDH 5LWWHUVWUDH 6GO+HUUHQKRI :DOGVWUDH .DLVHUVWUDH 6WlQGHKDXVVWUDH %OXPHQVWUDH .DLVHUVWUDH (UESULQ]HQVWUDH +HUUHQVWUDH WH 16,50 GH 22,50 GH 22,50 WH 12,00 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 GH 22,50 GH 22,50 WH 20,50 WH 16,50 GH 22,50 WH 16,50 GH 22,50 WH 20,50 WH 16,50 GH 22,50 GH 22,50 WH 16,50 GH 22,50 WH 16,50 WH 15,00 GH 22,50 GH 22,50 WH 16,50 GH 22,50 GH 22,50 GH 22,50 1 2 3 MK 1,0 a 4,5 WH 15,00 WH 12,00 WH 12,00 WH 12,00 WH 12,00 Liegenschaftsamt gefertigt am 16.10.2012 D D D D D P P P P P D :DOGVWUDH .DUOVWUDH gr,fr gr,fr gr,fr BEBAUUNGSPLAN Fassung: 11.04.2016 STADT KARLSRUHEINNENSTADT WEST .DLVHUVWUDH6G - Entwurf - Dr. Frank Mentrup 2EHUEUJHUPHLVWHU $EV6DW]%DX*%$EV/%2 22.03.2016$EV%DX*%$EV/%2 $EV%DX*%$EV/%2 6DW]XQJVEHVFKOXVVJHPl gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJJHPl $EV%DX*%$EV/%2 am am vom bis am des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, am ab $EV%DX*%16.06.2009 $XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVJHPl Billigung durch den Gemeinderat XQG$XVOHJXQJVEHVFKOXVVJHPl 'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGXQWHU%HDFKWXQJ In Kraft getreten $EV6DW]%DX*%$EV/%2 mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten STADTPLANUNGSAMT: M 1:1000 KARLSRUHE, 22.01.2013 ]ZLVFKHQ.DUOXQG5LWWHUVWUDH Kerngebiet Stadtplanausschnitt 1:10 000 Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen 'HQNPDOVFKXW]ZUGLJNHLW]XSUIHQ =HLFKHQHUNOlUXQJ 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB PD[LPDOH*HElXGHK|KH GH 22,50 MK 1,0*5=*UXQGIOlFKHQ]DKO 4,5*)=*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO Bauweise: abweichend Baulinie Baugrenze a Durchgang (Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) 9HUNHKUVIOlFKHEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ)XJlQJHU]RQH Strassenbegrenzungslinie =XHUKDOWHQGH%lXPH *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV gUWOLFKH%DXYRUVFKULIWHQQDFK/%2 Firstrichtung 1 Blocknummerierung Baugebiet *HVFKRIOlFKHQ]DKO *UXQGIOlFKHQ]DKO Nutzungsschablone Bauweise 3. Sonstige Planzeichen D P PD[LPDOH:DQGK|KHWH 16,50 gr,fr Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 'XUFKIDKUWVK|KHPLQP'XUFKIDKUWVEUHLWHPLQP + 22.50m *HElXGHK|KH + 16.50m :DQGK|KH + 15.00m *HElXGHK|KH + 12.00m :DQGK|KH + 22.50m *HElXGHK|KH + 16.50m :DQGK|KH + 22.50m *HElXGHK|KH .DLVHUVWUDHWaldhof(UESULQ]HQVWUDH + 16.50m :DQGK|KH 3 P*HElXGHK|KH P:DQGK|KH P*HElXGHK|KH P:DQGK|KH .DLVHUVWUDH6GOL+HUUHQKRI 1 P*HElXGHK|KH (UESULQ]HQVWUDH P*HElXGHK|KH P:DQGK|KH .DLVHUVWUDH Erbprinzenhof P*HElXGHK|KH P*HElXGHK|KH P:DQGK|KH 2 P:DQGK|KH 2016-04-26 Schnitte 1:500
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. November 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2016/0641 Beschluss: . Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksichtigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dar- gestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderun- gen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvor- schriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelun- gen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem - 2 - Textteil jeweils vom 22. Januar 2013 in der Fassung vom 11. April 2016, die Be- standteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf. Da können wir gleich in die Abstimmung gehen – ich stelle Einstimmigkeit fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 20. Dezember 2016