Ergänzungsantrag AfD: Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017

Vorlage: 2016/0551
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 20.09.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

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  • AfD-Zweitwohnungsteuer
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ERGÄNZUNGSANTRAG Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 19.09.2016 Vorlage Nr.: 2016/0551 Einführung einer Zweitwohnungsteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017 Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 3 x Die AfD-Stadträte beantragen folgende Ergänzungen: A) In die "Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Karlsruhe" ist unter "§ 3 Steuerbefreiungen" ganz unten zusätzlich aufzunehmen: "Personen, die ihre Hauptwohnung im Karlsruher Stadtgebiet haben, sind von der Karlsruher Zweitwohnungssteuer befreit." B) Als Ergänzung zum Beschlusstext: "Desweiteren beschließt der Gemeinderat, die Erstwohnsitz- kampagne mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer in Karlsruhe zu beenden." Bisher wurde mit der Erstwohnsitzkampagen versucht, Menschen, die in Karlsruhe ihren Lebensmittel- punkt haben, ihre Karlsruher Wohnung aber nur als Nebenwohnsitz gemeldet haben, davon zu über- zeugen, diese zur Hauptwohnung umzumelden. Diese Ummeldung hat finanzielle Vorteile für die Stadt, u. A. da die Lohnsteuer und andere Steuern an das für die Hauptwohnung zuständige Finanz- amt zu zahlen sind. Um dieses Ziel besser erreichen zu können, tritt nun die neue Karlsruher Zweitwohnungssteuer an die Stelle der Erstwohnsitzkampagne. Die o. g. Zielgruppe soll mit dieser neu eingeführten Steuer dazu gebracht werden, ihre Nebenwohnung in Karlsruhe zur Hauptwohnung umzumelden, um zu vermei- den, dass die neu eingeführte Zweitwohnungssteuer fällig wird. A) Bürger, die neben ihrer Hauptwohnung in Karlsruhe auch eine Nebenwohnung im Stadtgebiet ha- ben, zahlen bereits ihre Steuern in voller Höhe an das Finanzamt Karlsruhe-Stadt, gehören also nicht zur oben genannten Zielgruppe. Sie sind daher von der Zweitwohnungssteuer auszunehmen. B) Mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer verliert die Erstwohnsitzkampagne ihren Sinn und Zweck und muss angesichts der hohen durch sie verursachten Kosten abgeschafft werden. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 3
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ergänzungs- antrag Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 18. September 2016 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2016/0551 Dez. 4 Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017 Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 3 x Kurzfassung Siehe Seite 2 Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A) In die „Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Karlsruhe“ ist unter „§3 Steuerbefreiungen“ ganz unten zusätzlich aufzunehmen: „Personen, die ihre Hauptwohnung im Karlsruher Stadtgebiet haben, sind von der Karlsruher Zweitwoh- nungssteuer befreit.“ Die beantragte Ergänzung zu § 3 der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stad Karlsruhe ist rechtlich nicht möglich. Die Stadt Überlingen hatte in ihrer ursprünglichen Satzung über die Erhebung einer Zweitwoh- nungsteuer vom 21.01.1976 lediglich auswärtige Zweitwohnungsinhaber der Zweitwohnungs- teuer unterworfen. Zweitwohnungsinhabern, die in Überlingen ihren Hauptwohnsitz hatten, wurde eine Zweitwohnungsteuer nicht auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 06.12.1983 (AZ: 2 BvR 1275/79) festgestellt, dass die betreffenden Paragra- fen der Satzung der Stadt Überlingen nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und nichtig sind. Hierzu führte das Gericht aus, dass jemand nicht deshalb zu einer Steuer herangezogen werden darf, weil er kein Einheimischer ist. Für eine Schlechterstellung der Auswärtigen müssten sachli- che Gründe gegeben sein, die sich aus dem Wesen und Zweck der jeweiligen Steuer herleiten lassen (BVerfGE 19, 101). Einleuchtende Gründe dafür, nur die auswärtigen Inhaber von Zweit- wohnungen, die weder aus beruflichen Gründen noch zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnen, der Steuer zu unterwerfen, die einheimischen Zweitwohnungsinhaber dagegen gene- rell nicht zur Steuer heranzuziehen, sind nicht vorhanden. B) Als Ergänzung zum Beschlusstext „Desweiteren beschließt der Gemeinderat, die Erst- wohnsitzkampagne mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer in Karlsruhe zu been- den.“ Die beantragte Ergänzung des Beschlusstextes ist abzulehnen. Seit 2007 wird in Karlsruhe die Erstwohnsitzkampagne mit dem Ziel betrieben, dass sich Studie- rende mit Hauptwohnsitz anmelden. Sie ist nicht nur ein großer wirtschaftlicher Erfolg und hat zu einer deutlichen Zunahme der Anmeldungen von Personen mit Erstwohnsitzen in Karlsruhe geführt. Durchschnittlich nehmen ca. 4.500 bis 5.000 Personen pro Jahr das Begrüßungspaket in Empfang. Sie ist darüber hinaus auch eine wichtige Marketingmaßnahme zur Stärkung der Marke Karlsruhe. Auch nach der ab dem Jahr 2017 geplanten Einführung der Zweitwohnungssteuer wird sich an der oben geschilderten Situation nichts ändern. Der wirtschaftliche Erfolg der Erstwohnsitzkam- pagne wird ohne Änderung fortgeschrieben. Eine Beendigung der Erstwohnsitzkampagne wür- de aufgrund der dann verringerten Zahl von Erstwohnsitzmeldungen unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zu einer finanzwirtschaftlich schlechteren Position der Stadt Karlsruhe füh- ren. Durch die Zweitwohnsitzsteuer werden vorwiegend andere Zielgruppen erreicht. Es wird dar- über hinaus erwartet, dass sich aus der relevanten Zielgruppe der Studierenden ca. 400 zusätzli- che Erstwohnsitze durch eine Statusänderung vom Zweitwohnsitz zum Erstwohnsitz generieren lassen. Diese Zahl wurde auf Basis eines Städtevergleichs in Baden-Württemberg geschätzt. Dieser Argumentation folgend hat der Gemeinderat am 26.04.2016 (TOP 13) die Maßnahme M 12 Stadtkämmerei „Steigerung der Erträge durch Einführung der Zweitwohnsitzsteuer er- gänzend zur Erstwohnsitzkampagne“ zur Umsetzung empfohlen.