Gestaltungsatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach
| Vorlage: | 2016/0528 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.08.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.12.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0528 Verantwortlich: Dez.6 Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 08.12.2016 3 X Vorberaten Gemeinderat 13.12.2016 11 X Zustimmung Beschlussantrag Der Planungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat Folgendes zu beschließen: Beschluss des Verfahrens zur Aufstellung der Gestaltungssatzung durch eine öffentliche Ausle- gung des Satzungsentwurfs gemäß § 74 Abs. 6 LBO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB (Be- schluss mit vollständigem Wortlaut S. 6). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x ja durchgeführt am 20.10.2016/09.11.2016 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundla- ge der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrechtlicher Genehmigungen im Rahmen der da- maligen Sanierungssatzung wahrgenommen. Eine weitere Grundlage für gestalterische Ent- scheidungen war unter anderem der bereits 1976 entwickelte Entwurf einer Gestaltungssat- zung. Im Laufe der Zeit zeigten sich vermehrt Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz unter konservatorischen Gesichtspunkten die stärksten Einflussmög- lichkeiten auf das bauliche Geschehen in Durlach bietet, gab und gibt es Fälle oder ganze Berei- che, in denen der Denkmalschutz nicht greift, bzw. an seine Grenzen stößt. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtli- che Maßnahmen nicht vorgesehen. Auch sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beeinflus- sen, jedoch nicht unmittelbar Gegenstand denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Beispiele hierfür sind etwa die nicht denkmalgeschützten Altbauten in- nerhalb der Gesamtanlage, aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmende Bedeutung haben auch die Randbereiche und Eingangssituationen zur Altstadt, so dass auch dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. In der Gesamtanlagensatzung werden die wesentlichen denkmalschutzrechtlichen Schutzziele aufgeführt, es wird aber nicht beschrieben, mit welchen konkreten baulichen Maßnahmen sol- che Ziele zu erreichen sind. Es bleibt insofern den zuständigen Ämtern, beteiligten Eigentümern und Planern vorbehalten, einen geeigneten Weg zur Umsetzung des Schutzziels im Einzelfall zu finden. Grundsätzliche Entwicklungsziele kennt die Gesamtanlagensatzung nicht. Sie ist rein konservatorisch angelegt. Auf der Gesamtanlagensatzung als alleiniger Basis sind keine Aussa- gen zu stadtgestalterischen Weiterentwicklungen im Bereich der Durlacher Altstadt möglich, vor diesem Hintergrund ist der Erlass einer Gestaltungssatzung geboten. Mit der Gestaltungssatzung soll eine möglichst nachvollziehbare, verbindliche Entscheidungs- grundlage für alle Beteiligten zur Anordnung der Baukörper, der baulichen Ausführung wesent- licher Bauteile (Dach, Fassade, Öffnungen) aber auch zu baulichen Details (Fenster, Werbeanla- gen, Einfriedungen, etc.) im Hinblick auf ihre Gestaltung geschaffen werden. Sie soll Spielräume für Neubauten eröffnen und dabei eine harmonische Ensemblewirkung begünstigen. Die Vor- schriften werden ausgehend von den örtlichen, durch die Durlacher Bau- und Planungsge- schichte geprägten Gegebenheiten entwickelt und präzisieren die allgemeinen Anforderungen, die sich aus der Landesbauordnung ergeben. Das ca. 32 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Satzungsentwurfs. Das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt wird maßgeblich von einer historisch gewachsenen Stadtstruktur und einer Vielzahl baulicher Kulturdenkmale aus unterschiedlichen Zeitepochen geprägt. Die in der Altstadt erlebbare, hohe städtebauliche Qualität entsteht aus den Besonderheiten des öffentlichen Raums mit seinem charakteristischen Kreuz- und Ringstraßensystem mit unter- schiedlich dimensionierten Platzräumen, aber auch aus den fernwirksamen Sichtbezügen zu vorhandenen Kirchtürmen, zum Rathausturm und zum Turmberg. Auch der Blick vom Turmberg auf die Straßen- und Dachlandschaft der Altstadt erschließt die Besonderheit der ehemaligen Markgrafenstadt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Altstadtkern präsentieren sich die Straßenzüge über weite Strecken als wohltuend einheit- lich, wobei die Qualität der straßenbegleitenden Bebauung wegen der Krümmung der Ringstra- ßen in besondere Weise erlebbar wird. Die Altstadt ist aber auch durch Kontraste geprägt: Öffentliche Gebäude wie etwa das Rathaus, die Kirchen, die Schulen und insbesondere die Karlsburg setzen städtebauliche Akzente. Dane- ben stehen Gebäude wie zum Beispiel die in der Gründerzeit errichtete Löwen-Apotheke in starkem stilistischem Gegensatz zur umgebenden Bebauung. Die städtebauliche Qualität der Altstadt hat sich aus der Summe vieler einzelner Bauprojekte entwickelt, die in hoher planerischer und handwerklicher Qualität sensibel in das städtebauliche Umfeld eingefügt wurden. Dies gilt insbesondere für Baumaßnahmen aus der Zeit der Sanie- rung 1984 bis 2004, in der das Ortsbild mit hohem Betreuungsaufwand seitens der Denkmal- pflege und der Stadtplanung gepflegt und weiterentwickelt wurde, aber auch für Beispiele aus jüngster Zeit. Demgegenüber schwächen die weniger gelungenen Maßnahmen und zahlreiche „kleineren Bausünden“ (unproportionierte Anbauten, unangemessene Materialwahl, übertriebene Werbe- anlagen) in ihrer Summe die Wirkung des historischen Stadtbilds, die es zukünftig zu vermeiden gilt. Die mit der Satzung zugrunde liegenden Ziele sind im Wesentlichen folgende: Die baugestalterische Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. Deshalb sollen Regelungen getroffen werden, die die essentiellen Gestaltungsmerkmale der Altstadt erhalten und diese Gestaltungsmerkmale zur Richtschnur für bauliche Ergänzungen machen. Gleichzeitig sollen im Sinne der Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Wirtschaftsstandort und zur Sicherung der im Rahmen der Sanierung erzielten Erfolge auch Freiräume für eine qualitätsvolle aber am Bestand orientierte Weiterent- wicklung geschaffen werden. Auch sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem die Substanz grundsätzlich erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Einflussmöglichkei- ten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinausgehen und auch städtebaulich begründet werden können. Darüber hinaus sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die das Denkmalschutzgesetz nur unzu- reichend regelt, im Sinne einer positiven, gestalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes ge- steuert werden. Störende Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanla- gen sollen in das Stadtbild integriert und den städtebaulichen und architektonischen Ausdrucks- formen untergeordnet bleiben. Die ebenfalls wünschenswerte, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadt- mobiliar und Mobiliar von Außenbewirtungen und die Steuerung von Gegenständen aus Son- dernutzungen im öffentlichen Raum können aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Satzung geregelt werden. Sie sind deshalb in den ergänzenden Hinweisen enthalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zonierung des Geltungsbereichs Um den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen innerhalb der Altstadt gerecht zu wer- den, wird der Geltungsbereich in verschiedene Zonen mit differenzierter Regelungstiefe unter- teilt. Einige Regelungen gelten für den gesamten Geltungsbereich, andere nur für einzelne Zo- nen. Die Zonierung wurde mit Blick auf die unterschiedlichen historischen Baustrukturen festgelegt (Begründung Ziffer 6.2 Lageplan S. 21). Es wird gebäudetypologisch unterschieden in: Zone A – Kernstadt/Durlacher Modellhaus Im Bereich der Kernstadt ist das historische Ortsbild durch eine charakteristische Bauform ge- prägt, die sich auf die „Durlacher Modellbauverordnung“ von 1698 bezieht und damit der ge- stalterischen Zielsetzung für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand im Jahre 1689 entspricht. Typische Merkmale sind: Vorwiegend zweigeschossige Bauweise, Gebäude traufständig zur Straße, Dachneigung ca. 50 °, geschlossene Dachflächen mit Dachüberstand an der Traufe, als Kastengesims ausgebildet, rotbraune Biberschwanzeindeckung, verputzte Fassade, durch horizontale Bänder, Fenster und Klappläden rhythmisch gegliedert, Gebäude stehen auf einem Sockel mit Vorsprung. Zone B – Stadtmauerbebauung Die Bebauung auf der Flucht der mittelalterlichen Stadtbefestigung bzw. auf Resten der alten Stadt-/Zwingermauer hat als vormals untergeordneter, von Nebengebäuden geprägter Stadtbe- reich historisch folgende typische Merkmale: Vorwiegend zweigeschossige Gebäude, Gebäude traufständig zur Straße bzw. Stadtmauerflucht, Dachneigung ca. 50 °, kleinflächige oft differenzierte Dachlandschaft mit meist geschlossenen Dachflächen ohne Öffnungen, Unverputzte Natursteinfassaden, Fachwerkfassaden, verputzte Fassaden. In dieser Zone finden sich auch Sonderlösungen für Fassaden und Dachgliederungen aus der Zeit der Sanierung, die die Geschlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betonen und kontrastieren. Gestalterisch und funktional ähnlich ambitionierte Planungen sollen hier weiterhin möglich sein. Zone C – Innere und äußere Stadterweiterung Am Rande des Geltungsbereichs der Satzung, aber auch teilweise entlang der Pfinztalstraße, findet sich ein weniger homogener Gebäudebestand. Diese Bereiche der Altstadt sind geprägt durch Gebäude der Gründerzeit, der Nachkriegszeit und der darauf folgenden Jahrzehnte bis hin zur Gegenwart, mit größeren Dimensionen unter Verwendung vielfältiger Baumaterialien. Die „Stadterweiterung“ weist auch eine höhere Vielfalt an Bautypen auf, als die beiden anderen Zonen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Vom öffentlichen Raum aus sichtbare und nicht sichtbare Bereiche Über die Zoneneinteilung hinaus ist zu beachten, in welchem Umfang die betreffende Bebau- ung oder das Bauteil vom öffentlichen Raum aus wahrzunehmen ist. Grundsätzlich sind die Gebäude „ganzheitlich“ zu gestalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit ist es allerdings geboten, zwischen einsehbaren Bereichen mit höherem Regelungsbedarf und nicht einsehbaren Bereichen mit geringeren Anforderungen zu unterscheiden. Diesem Zweck dient die Unterteilung der Zonen A und B in A1/A2 und B1/B2, wobei die Zonen A1 und B1 Gebäude bzw. Gebäudeteile umfassen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind und A2 und B2 die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren. Das Ortsbild und die vorhandenen Baustrukturen in ihrer Maßstäblichkeit und mit ihren ortstypi- schen Gestaltungsmerkmalen sollen bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich erhalten bleiben. Veränderungen im Erscheinungsbild von Gebäuden müssen sich am Bestand orientie- ren und in die Umgebungsbebauung einfügen. Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Zuge baulicher Maßnahmen zu beseitigen. Im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sol- len neue, an die gestalterischen Ziele dieser Satzung angepasste Lösungen möglich bleiben. Folgende Elemente sind für das Erscheinungsbild der Altstadt Durlachs erheblich, weshalb sie Gegenstand der Festsetzungen sind: Die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbe- reich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben sowie die mittelalterliche Parzellierung. Die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen. Die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dachzonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Materialwahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür und Torflügel. Gebäude, bauliche Anlagen aller Art, Garagen, überdachte Stellplätze, Fahrgastunterstände, Vorbauten, Überdachungen, Verglasungen. Private Freiflächen. Öffnungen in Außenwänden und Dächern. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung. Windenergieanlagen. Masten, Leitungen, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege. Technische Ausrüstungen des öffentlichen Raums. Antennen. Einfriedungen. Stützmauern. Werbeanlagen. Automaten. Die Festsetzungen gelten sowohl für Neubauten als auch Sanierungen, Wiederaufbauten, Um- bauten, Instandhaltungen und die Erweiterung baulicher Anlagen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Die Festsetzungen gelten ebenso für alle nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreien Vorhaben, die gemäß § 3 der Gestaltungssatzung dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen werden. Bei der Satzung handelt es sich um eine Gestaltungssatzung in Form örtlicher Bauvor- schriften nach § 74 LBO. Die Satzung lässt die denkmalrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Gesamtanlagensatzung unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Satzungstext, die Beipläne zur Begründung Zif- fer 6 sowie auf die Begründung und Hinweise verwiesen. I. Trägerbeteiligung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Als bisherige Verfahrensschritte erfolgten nach dem Aufstellungsbeschluss am 6. Juli 2010 die Beteiligung der Öffentlichkeit am 7. März 2012 sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 3. März bis 15. April 2016. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußerten Anregungen wurden vom Stadtplanungsamt in einer Synopse aufgeführt. Den Stel- lungnahmen wurden die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes tabellarisch gegen- über gestellt. Die Synopse ist als Anlage 1 beigefügt, auf den Inhalt wird verwiesen. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit geäußerten Stellungnahmen wurden in einer weite- ren Synopse niedergelegt, diese Synopse ist als Anlage 2 beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen verwiesen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung hat das Verfahren einen Stand erreicht, den der Entwurf der Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ Karlsruhe-Durlach vom 16.2.2016 i. d. F. vom 26.8.2016 wiedergibt. Das Verfahren hat einen Stand erreicht, dass gemäß § 74 Abs. 6 LBO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in entsprechender Anwendung den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Der Planungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat Folgendes zu beschließen: Auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Satzungsverfahren mit der Auslegung des Satzungsentwurfs gemäß § 74 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Bauge- setzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Satzungsentwurf vom 16.2.2016 i. d. F. vom 26.8.2016. zugrunde zu legen. Unwesentliche Änderungen und Ergänzungen kann das Bürgermeisteramt noch in den Satzungsentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs wiederholen.
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Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt „Gestaltungssatzung Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußerten Anregun- gen (Zeitraum 2. März – 15. April 2016) Stellungnahme Behörden, TÖB Stellungnahme der Stadtplanung Handwerkskammer, 30. März 2016 Die Handwerkskammer hat keine Anregungen oder Bedenken zur Satzung vorzubringen und darüber hinaus keine eigenen Planungen für die- ses Gebiet. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer, 15. April 2016 Nach eingehender Prüfung Ihrer Unterlagen ergeben sich unsererseits keine grundsätzli- chen Einwände gegen den vorliegenden Ent- wurf der Satzung. Das Ziel, die un- verwechselbare Identität der Durlacher Alt- stadt im Hinblick auf die bauliche Entwick- lung zu erhalten, können wir voll mittragen. Im Detail begrüßen wir ausdrücklich, dass, entgegen der Pläne in anderen Stadtteilen, in der Pfinztalstraße Vordächer über Schaufens- tern und Ladeneingängen zulässig sind. Gleichwohl regen wir hier eine Gleichbehand- lung im Plangebiet an. So sollten auch Ge- werbetreibende im übrigen Quartier die Mög- lichkeit erhalten, Vordächer nach den ent- sprechenden Gestaltungsvorgaben zu errich- ten. Die Vorgaben zur Reglementierung der Wer- bung erachten wir hingegen als zu restriktiv. Aus unserer Sicht sollte es Gewerbetreibenden auch zukünftig möglich sein, ihre jeweilige Corporate ldentity zur Anwendung zu brin- gen. Es handelt sich hier um ein strategisches Konzept zur Positionierung eines klar struktu- rierten, einheitlichen Selbstverständnisses des jeweiligen Unternehmens. Eine Beschränkung bspw. hinsichtlich der Farbwahl würde dies aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des jeweiligen Unterneh- mens darstellen. Die in § 12 (2) genannte Kenntnisnahme Vordächer sind nicht Bestandteil der Stadt des barocken Wiederaufbaues, die Leitbild der Sat- zung ist und auch nicht mit dem Modellhaus die- ser Zeit vereinbar. In der Pfinztalstraße als Haupt- einkaufsstraße und mit ihrer typologisch und von der Bauzeit her gemischten Bebauung sollen sie dennoch möglich sein, nicht jedoch in den weit- gehend erhaltenen, umliegenden Straßenzügen. Markisen sind jedoch auch dort zulässig. Zu be- denken ist, dass der Wunsch nach Vordächern ggf. mit dem nach Werbeanlagen kollidieren kann. Vordächer können nicht als Träger für Werbeanlagen genutzt werden. Die Vorgaben zur Werbung entsprechen der be- reits bisher angewandten Genehmigungspraxis. Insofern tritt durch die Satzung keine Verände- rung ein. Auch weithin bekannte Marken haben in der Re- gel in ihrem Werberepertoire Ausführungen für sensible Umgebungen. (z. B. McDonalds Gold statt Gelb/Rot). Diese sind für die ‚Altstadt Dur- lach angemessen uns sollen verwendet werden. Kleine stark farbige Akzente innerhalb einer Werbeanlage werden in der Regel ebenfalls ak- - 2 - Stellungnahme Behörden, TÖB Stellungnahme der Stadtplanung Werbung in Signalfarben sollte unserer Ansicht entsprechend erlaubt sein, wenn Sie unzwei- felhaft der Corporate ldentity des Unterneh- mens zugeordnet werden kann. Die Unzuläs- sigkeit von wechselndem oder grellfarbigem Licht können wir hingegen voll mittragen. Wir möchten darum bitten, unsere Anregun- gen im weiteren Planverfahren zu berücksich- tigen. Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. zeptiert, nicht jedoch vollflächig grellfarbige Werbeanlagen. Landratsamt Dez. VI, Gesundheitsamt, 12. April 2016 Durch die Satzung sehen wir gesundheitliche Be- lange der Bevölkerung nicht berührt. Auf eine Stellungnahme wird somit verzichtet. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband, 9. März 2016 Der Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe stellt auf der geplanten Flä- che überwiegend „Wohnbaufläche" sowie „Gemischte Baufläche", „Gewerbliche Bauflä- . che“, „Fläche für Gemeinbedarf" und „Grünflä- che" dar. Die in der Begründung zur Gestal- tungssatzung beschriebene Fläche des Kernge- bietes wird nicht im Flächennutzungsplan darge- stellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan blei- ben von den Festsetzungen der Gestaltungs- satzung unberührt. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes stimmt der Gestal- tungssatzung zu. Die Planungen sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. RP-Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Rücksprache mit H. Keller 13. April 2016 Der Detaillierungsgrad der Satzung ist sehr hoch. Es werden Konflikte in einer Vielzahl von Fällen erwartet, die nicht in die engen, vorgegebenen Schemata passen. Es wir angeregt, die Zonierung innerhalb der Satzung nochmal zu überdenken und ggf. zu vereinfachen. Im Zuge der Ausarbeitung der Satzung wurde das Problem der unzähligen, besonderen baulichen Situationen im Bereich der Altstadt und deren schwierige „Normierbarkeit“ erkannt. Dennoch wird an genauen Maßangaben (z. B. für Gauben und deren Abstände) festgehalten, um den Rah- men möglichst präzise zu fassen. Ergeben sich nicht überwindbare Zwänge, greift die in der Sat- zung enthaltene Möglichkeit zu Ausnahmen und Befreiungen, sowie die Anwendung der weiterhin gültigen denkmalrechtlichen Regelungen. Die Zonierung entspricht dem Charakter der Sat- zung als zukünftige städtebauliche Zustände be- schreibendes Instrument. Mit ihr werden für un- terschiedliche Teilstadträume jeweils entspre- chende Leitvorstellungen ausgedrückt. Einzelfälle, die nicht in das für den jeweiligen Bereich gültige - 3 - Stellungnahme Behörden, TÖB Stellungnahme der Stadtplanung Schema passen sind per Ausnahme zu regeln (siehe oben). ZJD, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde, 15. April 2016 Da die Satzung hauptsächlich gestalterische Festsetzungen trifft, sehen wir Belange des Im- missionsschutzes nicht betroffen. Kenntnisnahme
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Stadt Karlsruhe Anlage 2 Stadtplanungsamt „Gestaltungssatzung Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit geäußerten Beiträge Stellungnahme Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Ein Bürger Er hat ein Haus aus dem 16. Jahrhundert ge- kauft. In Abstimmung mit der Denkmalbehörde hat er eine Gaubenkonstruktion entworfen, die mit den Regelungen der Gestaltungssatzung kollidiert. Könnte man nicht eine Rangordnung für die Festsetzungen bzw. Elemente entwickeln und bei der westlichen Eingangssituation und bei der Seboldstraße einen neuen Abschnitt mit einer weiteren Abstufung, z.B. einen Bereich für Individualisten, ermöglichen? Die Zonierung entspricht dem Charakter der Satzung als zukünftige städtebauliche Zustände beschreibendes Instrument. Mit ihr werden für unterschiedliche Teilstadträume jeweils entspre- chende Leitvorstellungen ausgedrückt. Einzelfäl- le, die nicht in das für den jeweiligen Bereich gültige Schema passen sind per Ausnahme zu regeln. Ein Bürger Wo ist die Satzung zu finden? Energetische Sa- nierung sollte grundsätzlich möglich sein. In- wieweit besteht Bestandsschutz? Der Entwurf der Satzung steht auf der Homepage der Stadt Karlsruhe. Dort ist auch ein Formular bereitgestellt für Stellungnahmen. Da die Satzung erst im Entwurf vorliegt und durch die verschie- denen Beteiligungsrunden noch Änderungen eingearbeitet werden, bleibt es derzeit nur bei der Einsichtnahme im Internet. Eine energetische Sanierung bei bestehenden Gebäuden muss nicht zwangsläufig an der Außenseite erfolgen, wenn dies z. B. aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht geht, sondern ist auch im Innenraum mög- lich. Bestandschutz besteht für die vorhandenen Gebäude und genehmigte Anlagen. Bei Abriss von Gebäuden gibt es keinen Bestandsschutz mehr, da gilt die neue Rechtslage. Ein Bürger Für die Außenseiten der Gebäude ist wohl alles geregelt. Vorschlag: für die Straßenfronten ge- naue Festlegungen treffen, aber im Rückraum alles offen lassen, z. B. für Terrassen oder eine andere Fensterform. Denn auf den Turmberg gehen und von dort oben runter schauen und das als Maßstab nehmen ist übertrieben. Sie leben in einem hochwertigen Ortsteil mit der Verpflichtung ggfls. mehr zu investieren, z.B. Er- halt des äußeren Erscheinungsbildes, Innendäm- mung. Auch der Umgang mit der gesamten Fas- sade und dem Daches setzt in Durlach mehr vo- raus als z.B. in einer Nebenstraße in Durlach-Aue. Ein Bürger Wenn auf eine energetische Sanierung der Fas- sade verzichtet werden muss aus Gründen des Denkmalschutzes, dann sollte ein Ausgleich ge- schaffen werden, z.B. in Form von Förderung von weiteren Räumen. Fördermaßnahmen können wir im Rahmen der Satzung nicht schaffen. Hier in Durlach wird von Eigentümern und Handwerkern mehr Engage- ment erwartet als in anderen, neueren Stadttei- len. Es wird auf den Plan mit dem Eintrag der be- stehenden Denkmälern ("rote Punkte") verwie- sen, die hier in erheblicher Anzahl bestehen. - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Ein Bürger Es wird auf einen Missstand bei den Gebäuden auf der gegenüberliegenden Seite der Karlsburg hingewiesen. Dort wurde ein altes Haus saniert. Die Stadt reißt nun den alten Gehweg raus und verlegte neue Platten mit Fugen ohne dass eine Nässeschutzfolie eingebaut wurde. Regenwas- ser versickert nun unmittelbar an der Hauswand und führte zur Vernässung der neu gestriche- nen Fassade. Muss da nicht die Stadt auch ver- nünftig investieren? Auf Nachfrage wurde erklärt, dass das Gefälle des Gehweges nicht verändert wurde. Dies wird weitergegeben an das Tiefbauamt und die Ortsverwaltung. Hier müssen bauphysikali- sche Zusammenhänge geklärt werden. Die Frage steht nicht im Zusammenhang mit dem Sat- zungsentwurf. Ein Bürger Im Erscheinungsbild der historischen Altstadt stören einige neuere Gebäude wie z.B. die Schu- le mit Pavillon und Scheck in. Das sind dem Stadtteil abträgliche Bauten, die wohl als kleine- re Bausünden betrachtet werden und nicht ver- änderbar sind. Der heutige Wohnraumanspruch ist jedoch anders als früher. Ist es da noch zeit- gemäß an der heutigen Gebäudegestalt festzu- halten, zumal ja auch anders geheizt wird? Im Plangebiet steht einiges Fremdes, was aus der damaligen Zeit heraus entstanden ist. Bestands- schutz gilt auch für öffentliche Gebäude. Bei Modernisierungsmaßnahmen besteht die Absicht, zur Besserung des Erscheinungsbildes langfristig eine Veränderung herbeiführen. Man muss insge- samt jedoch mit dem Bestand leben. Ein Bürger Die Aufstellung eines Bebauungsplans beginnt er mit dem Aufstellungsbeschluss und macht das der Ortschaftsrat Durlach oder der Gemeinderat? Alles was der Gemeinderat beschließt wurde vor- her auch im Ortschaftsrat beraten und beschlos- sen. So auch der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan und der später noch folgende Auslegungsbeschluss. Ein Bürger Was wird vorgegeben bei der Satzung und be- züglich der energetischen Gesetze? Gibt es bei der Zonierung auch eine Unterschei- dung zwischen Vorderfront und Rückfront der Gebäude? Ist Außendämmung auf der rückseiti- gen Fassade möglich? Die Auflagen bezüglich der Fassadensanierung, also bei Anbringung von Wärmedämmung gelten für das ganze Haus. Bei Untersuchungen hat es sich gezeigt, dass Fassaden sinnvollerweise gleich behandelt werden müssen. Wo es Sinn macht, differenziert die Satzung, z.B. bei einem separa- ten Hinterhaus. Die Energieeinsparverordnung-EnEV ist bekannt. Die Literatur zeigt, dass sich die Technik bezüg- lich der Innendämmung erheblich verbessert hat. Beim Umgang mit historischer Bausubstanz muss einfach anders, auch wenn es aufwändiger ist, gearbeitet werden. Die EnEV differenziert zwischen Altbau und Neu- bau. Bei einem Baudenkmal kann von den Vor- gaben der EnEV abgewichen werden. Ein Bürger Kann ich mit der Begründung "auf dem Nach- bargrundstück steht eine Bausünde, das möchte ich auch machen" Veränderungswünsche ge- nehmigt bekommen oder muss ich das alte Ge- bäude erst kaputt gehen lassen und abreißen um etwas Neueres zu bauen? Mit der Gestaltungssatzung kann nur ein Gebäu- de entstehen, das sich in die Vorgaben einfügt. Auf Besonderheiten im Bestand wird insofern nicht Bezug genommen. - 3 - Stellungnahme Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Ein Bürger Wenn das Denkmal abgerissen werden müsste, könnte ich dann eine Bausünde wie auf dem Nachbargrundstück errichten? Nein. Die Gestaltungssatzung zwingt niemand, die Bausünden des Nachbarn zu wiederholen. Sie ist kein Bauplanungsrecht, sondern eine Satzung nach der Landesbauordnung, die sich mit gestal- terischen Festsetzungen, aber nicht mit baupla- nungsrechtlichen Festsetzungen auseinander- setzt. Ein Bürger Es gibt bei der Sparkasse eine Baulücke, wie kann diese gefüllt werden? Wir müssen Sie auf den noch aufzustellenden Bebauungsplan vertrösten, wegen der für eine Bebauung nötigen Festsetzungen über Höhe, Dachneigung, Traufe usw. Ein Bürger Wenn man renovieren will, braucht man dann einen Bauantrag, der der Satzung entsprechen muss? Es handelt sich bei mir um Sprossenfens- ter und Fensterläden. In der Regel ja. Es gibt allerdings auch einfache Bauvorhaben, die im Kenntnisgabeverfahren kei- ne Prüfung auslösen und es gibt antragsfreie Vorhaben. Die am Bau Beteiligten sind verantwortlich und müssen die Rechtskenntnis haben, welches Ver- fahren zur Anwendung kommt und sich im Zwei- felsfall erkundigen, da bekannt ist, dass es die Satzung gibt. Ein Bürger Ein Bauherr bekam zuerst die Information, sein Vorhaben liegt nicht im Satzungsbereich und nun kurz vor dem Baubeginn heißt es, das Vor- haben liegt innerhalb des Satzungsgebietes. Wieso wird man nicht informiert? Es besteht die Verpflichtung zur ortsüblichen Be- kanntmachung. Dabei ist eine individuelle Infor- mation nicht möglich, schon allein aus Gleich- heitsbehandlungsgründen. Es erfolgt von Hr. Framke der Hinweis, dass bei Antragstellung der Bereich der Gesamtanlagen- satzung zur Beurteilung heranzuziehen war und in der Zwischenzeit die Gestaltungssatzung mit einem größeren Plangebiet hinzukam. Ein Bürger Bei dem Sanierungsgebiet gab es auch Nut- zungseinschränkungen. Gibt es das auch in der Gestaltungssatzung? Wie sieht es aus, wenn Jah- re vergangen sind und der Lack abblättert? Gibt es dazu Auflagen? Wir führen keine "Hausordnung" ein. Die Eigen- tümer sind gut beraten, zu renovieren und auch zu streichen. In der Gestaltungssatzung gibt es keine Nutzungseinschränkungen, im zukünftigen Bebauungsplan ja, auch über Spielhallen u. a. Ein Bürger Gibt es noch eine Einflussmöglichkeit auf die Zo- nenabgrenzung? Die Einteilung ist aus dem Bestand entwickelt. Sie wurde zwischenzeitlich überprüft und im De- tail angepasst. Ein Bürger 1) §1 Abs. 1: Änderung der Zuordnung unseres Hauses in der Kanzlerstr. 1 (Flurst.-Nr.: 45076) zur Zone C statt B Begründung: Das Gebäude wurde 1975 neu errichtet und be- findet sich außerhalb der Grenzen der histori- schen Stadtmauer, es ist freistehend und hat kei- ne bauliche Verbindung zur Stadtmauer Der Bestand des Gebäudes wird durch die Sat- zung nicht in Frage gestellt. Für eine etwaige Neubebauung des Grundstückes sollen jedoch die Regeln für die Zone „B Stadtmauerbebau- ung“ gelten, da es sich hier um einen Bresche im Mauerring handelt, die im Zusammenhang mit dem Bau der Peter- und Paulskirche entstand und den Übergang in die Altstadt bildet. Hier ist eine klare Ablesbarkeit der historischen Anlage - 4 - Stellungnahme Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 2) §7 Abs. 8: Aus Hitzeschutzgründen sollten außenliegende Rollläden für Dachflächenfenster erlaubt sein, sofern das Rollladensystem ein sehr flaches Design aufweist und eine harmonische Integration in das Dach gewährleistet ist. 3) §14 Abs. 1: Aus ökologischen und wirtschaft- lichen Gründen sollten zumindest ( Solarthermie- Anlagen auch auf den vom öffentlichen Raum einsehbaren Gebäudeteilen zulässig sein, sofern es sich um nicht-reflektierende Flachkollektoren handelt, die eine harmonische Integration in das Dach gewährleisten. 4) Kann unserem Wunsch aus 1) der Zuordnung unseres Hauses zur Zone C nicht Rechnung getragen werden, sollten des Weiteren die nach- folgenden Änderungen in der Gestaltungssat- zung vorgenommen werden: §8 Abs. 3: Balkone sollten auch in Zone B für Gebäude, die außerhalb der Stadtmauergrenzen liegen und keine direkte bauliche Verbindung zur Stadtmauer aufweisen, zulässig sein, da in die- sem Falle keine Beeinträchtigung des historischen Stadtmauerbildes gegeben ist. § 9 Abs. 1: Der Zwang zu Sprossenfenstern in Zone B sollte zumindest für nicht-historische Ge- bäude, die außerhalb der Stadtmauergrenzen liegen und die bislang keine Sprossenfenster aufweisen, aufgehoben werden, da es weder aus wirtschaftlichen noch i.d.R. aus ästhetischen Gründen vertretbar ist, bei Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen eine Gliederung der neuen Fenster mit Sprossen vorzunehmen. §14 Abs. 2: Für Gebäude in Zone B, die außer- halb der Stadtmauergrenzen liegen und keine direkte bauliche Verbindung zur Stadtmauer aufweisen, sollten Satellitenempfangsanlagen auf den vom nicht-öffentlichen Raum einsehba- ren Gebäudeteilen, insbesondere auch an Fassaden, zulässig sein, da in diesem Falle keine Beeinträchtigung des historischen Stadtmauer- besonders wünschenswert. Daher wird die Zu- ordnung zur Zone B belassen. Zum Schutz des historischen Escheinungsbildes sollen möglichst kleine Dachflächenfenster aus- gewählt werden, die keinen zu großen Hitzeein- trag erzeugen. Dieser kann durch innenliegenden Sonnenschutz weiter minimiert werden. Die Nutzung von Solarenergie ist generell gese- hen eine sinnvolle und wünschenswerte Entwick- lung. Aufgrund der dunklen Farbe der Module und der Montage oberhalb der Dachhaut lassen sich Solaranlagen jedoch schwer in die histori- sche Dachlandschaft integrieren und stören das historische Ortsbild durch ihre großen Flächenan- teile. Insofern werden Einschränkungen der So- larenergienutzung im Hinblick auf die hochran- gige Schutzwürdigkeit der Durlacher Altstadt, die Vielzahl an Kulturdenkmalen und Ensembles so- wie unter Berücksichtigung der historischen städ- tebaulichen Gesamtanlage abwägend in Kauf genommen. Balkone, Loggien und Erker sind als besonders auffällige und historisch für den überwiegenden Teil der Altstadt untypische Bauteile grundsätz- lich nur in den Gestaltungszonen zulässig, die nicht vom öffentlichen Raum (Straßen und Plät- ze) aus sichtbar sind. Ausnahmen bei Neubauten möglich, wenn sie sich maßstäblich einfügen und das für die jeweilige Zone angestrebte Erschei- nungsbild nicht beeinträchtigen. Der Anregung wird entsprochen. Denkmalrecht- liche Anforderungen bleiben davon unberührt. Bei Satellitenempfangsanlagen ist der Rechtspre- chung zu Folge das Recht der Anwohner auf frei zugängliche Information zu gewährleisten. Daher können solche Anlagen nicht generell ausge- schlossen werden. Sie sind dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein geordneter Empfang auf an- derem Weg nachweislich nicht gewährleistet werden kann. - 5 - Stellungnahme Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung bildes gegeben ist. Wie sind Sie betroffen? Eigentümer des Wohngebäudes in der Kanz- lerstr. 1 Ein Bürger 1) Die Karlsburg sowie umliegende Gebäude (z. B. Schule, Finanzamt) sind mit in die Gestal- tungssatzung einzubeziehen: 2) Für existierende Gebäude ist ein Bestands- schutz in der Satzung zu verankern. 3) Es muss ausreichend Licht in ein Gebäude ein- fallen können, um heutigen Wohn- und Lebens- situationen entsprechen zu können. Dies kann entweder von oben (Dach) oder über die Fassade (Fenster) erfolgen. Es dürfen nicht beide Mög- lichkeiten untersagt werden - vgl. §7 Absatz (2), (8), (9), (12), (14) sowie §8 Absatz (1) Lochfassa- de mit überwiegendem Wandanteil", (3) sowie § 9 (1) Sprossenfenster", Absatz (3) Klappläden" 4) Zone B ist unverhältnismäßig stark benachtei- ligt, weil auch in dieser Zone nicht öffentlich ein- sehbare Gebäudeteile existieren, aber Zone B von einer Vielzahl der Erleichterungen ausgenommen werden soll, wie sie für die Zonen A3 und C gel- ten sollen: §7 Absätze (7), (12) und (13) sowie §8 Absatz (3) und §14 Absätze (1) bis (3) müssen auch für Zone B gelten! 5) Welchen Zweck verfolgt die Kenntnisgabe- pflicht nach LBO verfahrensfreier Vorhaben? §3 Absatz (2e) ist unverhältnismäßig und zu strei- chen. 6) Bezieht sich § 10 (2) auch auf Vordächer, wie sie häufig an Haustüren als Witterungsschutz angebracht werden? Der Schlossbereich und die umgebende Bebau- ung gehören zur Altstadt Durlach und sind ein- schließlich des Schlossgartens vom Geltungsbe- reich umfasst. vgl. auch § 6 Absatz (2). Dies ist nicht Gegenstand der Satzung sondern im Rahmen des Denkmalschutzes zu bearbeiten. Die Anforderungen an gesunde Lebens- und Ar- beitsbedingungen können innerhalb der durch die Satzung gesetzten Grenzen ohne Einschrän- kung erfüllt werden. Zone B ist gegenüber Zone A eher privilegiert, da hier einfachere Ausführungen der Dachdetails zulässig sein sollen. Das wird damit begründet, dass hier historisch gesehen Nebengebäude und keine repräsentativen Straßenansichten überwie- gen. Ansonsten gelten in der Zone C tatsächlich erweiterte Möglichkeiten, was mit dem Bestand und der größeren Bandbreite an baulichen Lö- sungen in der Referenzzeitschicht begründet wird. Um nachträgliche Auseinandersetzungen um die Frage der Unwesentlichkeit zu vermeiden sollen Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichun- gen kenntnisgabepflichtig sein. Ja.
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Extrahierter Text
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ........................ 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung .......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ...................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Denkmalschutz ............................................................................................ 4 4. Bestandsaufnahme ................................................................................... 4 4.1 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................... 4 4.2 Vorhandene Bebauung ................................................................................ 4 5. Planungskonzept ....................................................................................... 5 5.1 Zonierung des Geltungsbereiches ................................................................. 6 5.2 Gestaltung ................................................................................................... 7 5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln .......................................... 8 5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze ........................................................................ 8 5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten.................................................................. 10 5.2.4 § 8 Fassaden .............................................................................................. 12 5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster ............................................ 16 5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer .................................................................... 17 5.2.7 § 11 Einfriedungen .................................................................................... 18 5.2.8 § 12 Werbeanlagen ................................................................................... 18 5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile .............................................................................. 19 5.2.10 § 14 -Technische Bauteile ........................................................................... 19 6. Beipläne zur Begründung ....................................................................... 21 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) ......................................... 21 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung .................................................................... 21 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG) ............................................. 22 B. Allgemeine Hinweise .............................................................................. 23 1. Archäologische Funde, Kleindenkmale ........................................................ 23 2. Baumschutz ............................................................................................... 23 3. Erneuerbare Energien ................................................................................. 23 C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums ............................... 23 1. Warenrauslagen ......................................................................................... 24 2. Außenbewirtung ........................................................................................ 24 3. Post/Telekommunikation ............................................................................ 24 4. Kundenstopper .......................................................................................... 24 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 3 - A. Begründung zur Gestaltungssatzung Altstadt Durlach 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzge- setz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungs- rechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungs- satzung wahrgenommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungen ist unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwi- schenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in denen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst her- aus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Des Weiteren sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beein- flussen, jedoch nicht unmittelbar Gegenstand denkmalschutzrechtlicher Geneh- migungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Beispiele hierfür sind nicht denkmalgeschützte Altbauten innerhalb der Gesamtanlage aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmend wird auch die Bedeutung der Randbereiche und der Eingangssituati- onen zur Altstadt hin als so wichtig eingeschätzt, dass auch dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. In der Gesamtanlagensatzung werden die wesentlichen Schutzziele aufgeführt, es wird aber nicht beschrieben, mit welchen konkreten baulichen Maßnahmen solche Ziele zu erreichen sind. Es bleibt insofern den jeweiligen amtlichen Entscheidungsträgern, beteiligten Eigentümern und Planern vorbehalten, den geeigneten Weg zur Umsetzung des Schutzziels im Einzelfall zu finden. Entwicklungsziele kennt die Gesamtanlagensatzung nicht. Sie ist rein konservatorisch angelegt. Auf ihrer Grundlage allein sind keine Aussagen zu Weiterentwicklungen möglich. Mit der Gestaltungssatzung Altstadt Durlach soll eine möglichst nachvollziehbare, verbindliche Entscheidungsgrundlage für alle Beteiligten zur Anordnung der Baukörper, zur Ausführung der wesentlichen Bauteile (Dach, Fassade, Öffnungen) aber auch zu baulichen Details (Fenster, Werbeanlagen, Einfriedungen etc.) geschaffen werden. Sie soll Spielräume für Neubauten eröffnen und dabei eine harmonische Ensemblewirkung begünstigen. Die Vorschriften werden aus den örtlichen, durch die Dulacher Bau- und Planungsgeschichte geprägten Gegebenheiten heraus entwickelt und präzisieren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich aus der Landesbauordnung ergeben. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 4 - 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) als "Gemischte Baufläche", „Gewerbliche Fläche, Sonderbaufläche“ und „Kerngebiet“ dargestellt. Die Festsetzungen weichen davon nicht ab. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan bleiben von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung unberührt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet bestehen folgende Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung (ehem. Bauordnung der Stadt Karlsruhe)“, rechtsverbindlich seit 22.2.1985 und Bebauungsplan Nr. 729 „Pforzheimer Straße, Pfinzstraße, Lederstraße, Seboldstraße und Pfinztalstraße“, rechtsverbindlich seit 10.3.2000. Für den Geltungsbereich der vorliegenden Gestaltungssatzung werden diese Pläne wie folgt ergänzt. Bestehende Bebauungspläne bleiben bezüglich ihrer planungsrechtlichen Festsetzungen unverändert. Die örtlichen Bauvorschriften werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung beim Bebauungsplan Nr. 729 ergänzt und beim Bebauungsplan Nr. 614 ersetzt. 3. Denkmalschutz In der Durlacher Altstadt stehen nicht nur viele Einzelgebäude als Kulturdenkmal unter Schutz. Vielmehr wurde im Jahr 1998 im Rahmen der Gesamtanlagensat- zung „Altstadt Durlach“ das Straßen-, Platz-, und Ortsbild im Bereich der histori- schen Altstadt Durlachs als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt. Dieser Schutz ist umfassend und betrifft gemäß Satzungstext das vorhandene Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt, wie es sich gegenwärtig von innen, aber auch von außen, beispielsweise vom Turmberg aus gesehen, darstellt. 4. Bestandsaufnahme 4.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 32 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil. 4.2 Vorhandene Bebauung Das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt wird maßgeblich von einer historisch gewachsenen Stadtstruktur und einer Vielzahl baulicher Kulturdenkmale aus unterschiedlichen Zeitepochen geprägt. Die in der Altstadt erlebbare, hohe städtebauliche Qualität entsteht aus den Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 5 - Besonderheiten des öffentlichen Raums mit seinem charakteristischen Kreuz- und Ringstraßensystem mit unterschiedlich dimensionierten Platzräumen, aber auch aus den fernwirksamen Sichtbezügen zu den Kirchtürmen, zum Rathausturm und zum Turmberg. Auch der Blick zurück vom Turmberg auf die Straßen- und Dachlandschaft der Altstadt erschließt die Besonderheit der ehemaligen Markgrafenstadt. Im Altstadtkern präsentieren sich die Straßenzüge über weite Strecken hinweg wohltuend einheitlich, wobei die Qualität der straßenbegleitenden Bebauung wegen der Krümmung der Ringstraßen in besonderer Weise erlebbar wird. Die Altstadt kennzeichnet aber auch der Kontrast: Öffentliche Gebäude wie das Rathaus, die Kirchen, die Schulen und insbesondere die Karlsburg setzen städtebauliche Akzente. Mitunter stehen Gebäude wie z.B. die in der Gründerzeit errichtete Löwen-Apotheke in starkem stilistischem Gegensatz zur umgebenden Bebauung. Die städtebauliche Qualität der Altstadt hat sich aus der Summe vieler einzelner Bauprojekte entwickelt, die überwiegend in hoher planerischer und handwerklicher Qualität, sensibel in das städtebauliche Umfeld eingefügt wurden. Dies gilt insbesondere für Baumaßnahmen aus der Zeit der Sanierung 1984-2004, in der das Ortsbild mit hohem Betreuungsaufwand seitens der Denkmalpflege und der Stadtplanung gepflegt und weiterentwickelt wurde, aber durchaus auch für Beispiele aus jüngster Zeit. Ebenso gibt es weniger gelungene Maßnahmen und es gibt die vielen „kleinen Sünden“ (unproportionierte Anbauten, unangemessene Materialwahl, übertriebene Werbeanlagen), die in der Summe die Wirkung des historischen Stadtbildes schwächen. 5. Planungskonzept Die mit dieser Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende: Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. Dazu sollen Regelungen getroffen werden, die die essentiellen Gestaltungsmerkmale erhalten und diese Gestaltungsmerkmale zur Richtschnur für bauliche Ergänzungen machen. Gleichzeitig sind im Sinne der Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Wirtschaftsstandort und zur Sicherung der durch die Sanierung erreichten Erfolge auch Freiräume für eine qualitätvolle aber am Bestand orientierte Weiterentwicklung zu schaffen. Es sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem grundsätzlich erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Einflussmöglichkeiten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinausgehen und auch städtebaulich begründet sein. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 6 - Darüber hinaus sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes nur unzureichend zugänglich sind, im Sinne einer positiven, gestalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes gesteuert werden. Störende Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Zulässigen Werbeanlagen sollen in das Stadtbild integriert und den städtebaulichen und architektonischen Ausdrucksformen untergeordnet werden. Die ebenfalls wünschenswerte, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadtmobiliar und Mobiliar von Außenbewirtungen und die Steuerung von Gegenständen aus Sondernutzungen im öffentlichen Raum können aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Satzung geregelt werden. Sie werden in den Hinweisen angesprochen. 5.1 Zonierung des Geltungsbereiches Um den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen innerhalb der Altstadt ge- recht zu werden, wird der Geltungsbereich in verschiedene Zonen mit differen- zierter Regelungstiefe unterteilt. Manche Regelungen gelten für den gesamten Geltungsbereich, manche nur für einzelne Zonen. Die Zonierung wurde mit Blick auf die unterschiedlichen historischen Baustrukturen festgelegt (6.2 Lageplan S. 21). Es wird Gebäudetypologisch unterschieden in: Zone A - Kernstadt / Durlacher Modellhaus Im Bereich der Kernstadt ist das historische Ortsbild durch eine charakteristische Bauform geprägt, die sich auf die „Durlacher Modellbauverordnung“ von 1698 bezieht und damit der gestalterischen Zielsetzung für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand im Jahre 1689 entspricht. Typische Merkmale sind: meist 2-Geschosse Gebäude traufständig zur Straße Dachneigung um 50° Geschlossene Dachflächen mit Dachüberstand an der Traufe, als Kastengesims ausgebildet Rotbraune Biberschwanzeindeckung Verputzte Fassade, durch horizontale Bänder, Fenster und Klappläden rhythmisch gegliedert Gebäude stehen auf einem Sockel mit Vorsprung Zone B – Stadtmauerbebauung Die Bebauung auf der Flucht der mittelalterlichen Stadtbefestigung bzw. auf Resten der alten Stadt- / Zwingermauer hat als vormals untergeordneter, von Nebengebäuden geprägter Stadtbereich historisch folgende typische Merkmale: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 7 - meist 2-Geschosse Gebäude traufständig zur Straße bzw. Stadtmauerflucht Dachneigung um 50° Kleinflächige oft differenzierte Dachlandschaft mit meist geschlossenen Dachflächen ohne Öffnungen Unverputzte Natursteinfassaden, Fachwerkfassaden, verputzte Fassaden In dieser Zone finden sich auch Sonderlösungen für Fassaden- und Dachgliederungen aus der Zeit der Sanierung, die die Geschlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betonen und kontrastieren. Gestalterisch und funktional ähnlich ambitionierte Planungen sollen hier weiterhin möglich sein. Zone C - Innere und äußere Stadterweiterung Am Rand des Geltungsbereichs, aber auch entlang von Teilen der Pfinztalstraße, findet sich ein weniger homogener Gebäudebestand. Diese Bereiche der Altstadt sind geprägt durch Gebäude der Gründerzeit, der Nachkriegszeit und der darauf folgenden Jahrzehnte bis zur Gegenwart, mit größeren Dimensionen und vielfältigeren Materialien. Die „Stadterweiterung“ weist auch eine größere Vielfalt an Bautypen auf, als die beiden zuvor beschriebenen Zonen. Vom öffentlichen Raum aus sichtbare und nicht sichtbare Bereiche Über diese Zoneneinteilung hinaus ist zu beachten, in welchem Umfang die betreffende Bebauung oder der Bauteil vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar ist. Grundsätzlich sind Gebäude „ganzheitlich“ zu gestalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit ist es allerdings geboten, zwischen einsehbaren Bereichen mit höherem Regelungsbedarf und nicht einsehbaren Bereichen mit geringeren Anforderungen zu unterscheiden. Diesem Zweck dient die weitere Unterteilung der Zonen A und B in A1/A2 und B1/B2, wobei die Zonen A1 und B1 Gebäude bzw. Gebäudeteile umfassen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind und A2 und B2 solche, die nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. 5.2 Gestaltung Das Ortsbild und die vorhandene Baustrukturen in ihrer Maßstäblichkeit und mit ihren ortstypischen Gestaltungsmerkmalen sollen bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich erhalten werden. Veränderungen im Erscheinungsbild von Gebäu- den müssen sich am Bestand orientieren und sich in die umgebende Bebauung einfügen. Vorhandene Gestaltungsmängel müssen im Zuge baulicher Maßnah- men beseitigt werden. Im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sol- len aber auch neue, an die gestalterischen Ziele dieser Satzung angepasste Lö- sungen möglich sein. Folgende Elemente sind für das Erscheinungsbild der Altstadt Durlachs erheblich, weshalb sie Gegenstand der Festsetzungen sind: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 8 - Die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellierung Die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen Die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dachzonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Materialwahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. Gebäude, Bauliche Anlagen aller Art, Garagen, überdachte Stellplätze, Fahrgastunterstände, Vorbauten, Überdachungen, Verglasungen private Freiflächen Öffnungen in Außenwänden und Dächern Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung Windenergieanlagen Masten, Leitungen, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege Technische Ausrüstungen des öffentlichen Raumes Antennen Einfriedungen Stützmauern Werbeanlagen Automaten Die Festsetzungen gelten sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen, Wie- deraufbauten, Umbauten, Instandhaltungen und Erweiterungen baulicher Anla- gen. Die Festsetzungen gelten ebenso für die nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreien Vorhaben, welche gem. § 3 der Satzung im Kenntnis- gabeverfahren anzuzeigen sind. Die Satzung gliedert sich im Einzelnen wie folgt: 5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln In den §§ 1 bis 5 werden zunächst der räumliche und sachliche Geltungsbereich festgesetzt, anzeigepflichtige Maßnahmen beschrieben, die Zulässigkeit sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Satzungsinhalten definiert und das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften geklärt. Nach den inhaltlichen Festsetzungen wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erläutert (§ 15) und auf die erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Sat- zung hingewiesen (§ 16). 5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze Die Gestaltungsgrundsätze beschreiben die Hauptanliegen der Satzung, nämlich Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 9 - die Erhaltung und Fortschreibung der städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten der Durlacher Altstadt. Maßnahmen müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung einfügen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen an Hauptgebäuden zu fordern (z.B. Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Erweiterungen), sondern auch bei sonstigen Bauteilen und Anlagen (z.B. Werbung, Antennen, Einfriedungen oder Anlagen zur Solarenergienutzung). Die Festsetzungen beziehen sich auch auf Detailausbildungen (Dächer, Fassadenputz, Gebäudesockel, Türen, Fenster, Schaufenster), da diese Elemente in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt mit bestimmen. Die Grundsätze sind auch bei der Gestaltung von öffentlichen Straßen und Plätzen, im Zusammenhang mit der öffentlichen Beleuchtung, Oberflächengestaltung und bei der Errichtung von baulichen Anlagen im öffentli- chen Raum, insbesondere bei technischen Anlagen der Versorgungsträger anzuwenden. Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. Stadtmauerbebauung am alten Friedhof oder die Bereiche Marktplatz, Saumarkt, Karlsburg). Wiederherstellung des historischen Bildes Wann immer dies möglich ist, sind bauliche Veränderungen, die das historische Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich beeinträchtigt haben, bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen zu beseitigen. Falls eine Rekonstruktion nicht sinnvoll möglich bzw. unter Abwägung sonstiger berechtigter Interessen nicht vertretbar ist, ist eine Angleichung an das historische Erscheinungsbild oder dessen gestalterisch schlüssige Weiterentwicklung anzustreben. Erhalt historischer Gebäudeabstände Die städtebauliche Besonderheit der Durlacher Altstadt wird bereichsweise auch durch historische Gebäudeabstände gekennzeichnet, welche die nach Landesbauordnung (LBO) heute einzuhaltenden Gebäudeabstände zum Teil deutlich unterschreiten. Zur Sicherung dieser ortstypischen Charakteristik sind solche historisch begründeten Abstände bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in der LBO festgesetzten Gebäudeabstände werden insoweit für zulässig er- klärt. Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommen und die Belange des baulichen Brandschutzes müssen gewahrt bleiben. Erhalt der historischen Gebäudeteilung Bei einer Zusammenlegung von Grundstücken oder Gebäuden soll die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 10 - ortsbildprägende historische Gebäudeteilung in Fassade und Dach durch eine differenzierte Gestaltung ablesbar bleiben. 5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten Die Festsetzungen betreffen Dachform und Dachneigung, die Materialien zur Dacheindeckung, die Ausformung von Dachrändern / Dachgesimsen / Kaminen / Ortgängen und die sog. „Aufschieblinge“ (Knick in der Dachfläche oberhalb der Traufkante), ferner auch Dachterrassen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Firstverglasungen sowie Dachgauben und Zwerchgiebel. Die Regelungen sind erforderlich, weil das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt in besonderem Maß auch von ihrer Dachlandschaft mitbestimmt wird. Dies wird nicht erst vom Turmberg aus ersichtlich, sondern bereits innerhalb der historischen Straßenräume, wo die Dachflächen aus zahlreichen Blickwinkeln heraus zusammen mit den Gebäudefassaden prägend erlebbar werden. Historische Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sind grundsätzlich zu erhalten. Beispiele für Dachformen und Dachmaterialien Dachform und Dachneigung Durch die Festsetzungen soll erreicht werden, dass bei geschlossener Bauweise (Gebäude stehen beidseitig auf der Grenze) nur Satteldächer mit Firstlage in Ge- bäudemitte und beidseitig weitestgehend gleicher Dachneigung entstehen. Eine solche symmetrische Dachausbildung ist kennzeichnend für die Altstadt. Einseitige Veränderungen der Dachneigung („Aufklappungen“) entsprechen hingegen nicht dem historischen Vorbild und wirken in den meisten der realisierten Fälle in ihrer städtebaulich-gestalterischen Außenwirkung „ungelenk“. Sie können in den Fällen, wo die Dachseiten nicht gemeinsam wahrnehmbar sind und die Abweichung geringfügig sind und zu einer erheblich besseren Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugänglichkeit von Außenräumen führen, ausnahmsweise auch nicht symmetrisch ausgeführt werden. Zurückgesetzte Dachgeschosse und Drempelgeschosse sind In bestimmten Zonen unzulässig, da sie den seinerzeitigen technischen Möglichkeiten und gestalterischen Gepflogenheiten nicht entsprechen und daher nicht oder nur in Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 11 - extrem seltenen Fällen ausgeführt wurden und somit untypisch für das zu erhaltenden Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt sind. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind, entsprechend einer Anzahl historischer Vorbilder, auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. Die zulässige Dachneigung beträgt entsprechend den historischen Leitbildern (siehe Ziffer 5.3 der Begründung) und unter Sicherung einer angemessenen planerischen Flexibilität bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig, da diese häufig bei der dort überwiegend vorhandenen gründerzeitlichen Bebauung realisiert wurden. In den Zonen A 2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, weil es sich hier in der Regel um Nebenhäuser – oft als Grenzbebauung - handelt, die bereits bei der Erbauung beispielweise mit Pultdächern etc. errichtet worden waren. Historisch begründete Dachneigungen und Dachdeckungen sind anzustreben. Dachmaterialien / Kamine / Dachzubehör Naturrote oder braune, unglasierte Ziegel mit einer matten Oberfläche sind die vorherrschenden und historisch begründeten Dachmaterialien und Dachfarben. Darüber hinaus werden weitere Details zur Dachgestaltung festgesetzt, die den historischen technischen und gestalterischen Möglichkeiten entsprechen und daher typisch für das zu erhaltende Erscheinungsbild sind. Auch unter Beachtung dieser Regelungen verbleibt für die Eigentümer/innen ein ausreichender Gestaltungsspielraum. Die Regelungen zu Material und Ausführung der Dachaufbauten ergänzen die Festsetzungen im Sinne einer ganzheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft als der „fünfter Fassade“ Durlachs. Dachrand / Aufschieblinge / Ortgang Kastengesimse, Aufschieblinge und Ortgänge zählen zu den charakteristischen Merkmalen der Durlacher Altstadt und sind deshalb in den gestalterisch besonders wichtigen Zonen A1 und B 1 zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Beispiel für (Sattel-)dachgaube und Dachrand mit Überstand als Kastengesims und mit Aufschiebling Dacheinschnitte / Dachterrassen / Dachflächenfenster Dacheinschnitte, Dachterrassen und Dachflächenfenster sind keine historisch begründeten Bauteile und sollen den Straßenraum der Altstadt insofern gestalterisch nicht mitbestimmen. Ihre Zulässigkeit ist deshalb auf die weniger sensiblen Zonen beschränkt. Dachflächenfenster und Dachfirstverglasungen sind Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 12 - außerdem in ihrer Anordnung reglementiert um Störungen der entsprechend dem historischen Vorbild möglichst vollständig geschlossenen Dachflächen zu minimieren. Gauben / Zwerchgiebel - Maße und Abstände Das historische (barocke) Ortsbild war bestimmt durch ruhige Dachflächen ohne, bzw. mit sehr kleinen Dachaufbauten und Öffnungen. Seit sehr langer Zeit werden Dächer jedoch ausgebaut und höherwertig genutzt. Eine erhebliche Anzahl von Dachausbauten geht auf die Periode der Sanierung und die jüngste Zeit zurück. Dabei wurden Standards angewandt, die ebenso, wie die Gestaltungssatzung zum Ziel hatten, die zeitgemäße Nutzung von Dachge- schossen zu erlauben, aber gleichzeitig die Ablesbarkeit der alten Dachformen zu gewährleisten. Diese Standards wurden im Grundsatz beibehalten und im Detail an aktuelle bauphysikalische und baurechtliche Vorschriften angepasst. Die festgesetzten Maximaldimensionen von Dachgauben und Zwerchgiebeln sowie deren Abstände untereinander, zu Traufe und First und zum Ortgang des Hauptdachs sichern ein angemessenes Verhältnis zwischen den unterzuordnenden Dachaufbauten und dem dominierenden Hauptdach. Bei Gauben handelt es sich um Dachaufbauten, mit denen die Dachtraufe nicht unterbrochen wird. Skizze Stirnhöhe / Stirnfläche von Gauben Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbrechen. Beispiel für Zwerchgiebel und Gauben 5.2.4 § 8 Fassaden Historische Fassadengliederungen sind zu erhalten. Ansonsten wird die Verwendung sogenannter „Lochfassaden“ festgesetzt. Lochfassaden sind Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 13 - Fassaden mit untergeordneten Öffnungsanteilen und überwiegenden Wand- anteilen (durchgängige Fensterbänder z.B. sind unzulässig). Lochfassaden beruhen auf den technischen Möglichkeiten und den daraus entwickelten gestalterischen Vorstellungen nahezu der gesamten Baugeschichte. Sie folgen einer handwerklichen Tradition, die sich in den Regularien zum Modellbauverordnung niederschlägt und sind in der Folge kennzeichnend für die Altstadt geworden. Lochfassaden finden durchaus auch in der Architektur der Gegenwart Anwendung. Die Festsetzung ist insofern auch mit Blick auf heutige Bauformen angemessen. Beispiele Fassaden Fassadengliederung Die gestalterische Abstimmung der Erd- und Obergeschosse und die gegenseitige Bezugnahme von Öffnungen innerhalb einer Fassade sind eigentlich gestal- terische Selbstverständlichkeiten. Das Erfordernis einer diesbezüglichen Festsetzung ergibt sich allerdings aus der Analyse einer ganzen Anzahl anders gearteter Beispiele, die zur gestalterischen Beeinträchtigung der Altstadt beitragen. Vor diesem Hintergrund werden auch Störungen oder Unterbrechungen einer Fassade durch untergeordnete Bauteile (z.B. Werbeanlagen) per Satzung geregelt und der Erhalt bzw. die Wiederherstellung vorhandener Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden festgesetzt. Sichtfachwerk Sichtfachwerk (kunstvoll gefertigtes Fachwerk, welches als Sichtfassade ohne Verputz geplant worden war) ist zu erhalten. Die Freilegung von Fachwerk ist grundsätzlich nur bei Sichtfachwerk zulässig, und nur dann, wenn ein nachträglich aufgebrachter Verputz nicht seinerseits erhaltenswert ist. Eine Festverglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig, da sie nicht dem dort angestrebten Gestaltungsziel entspricht. Sichtbare Fachwerke müssen dunkler gestaltet sein als die Ausfachungen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 14 - Zulässigkeit von Balkonen, Loggien und Erkern Balkone, Loggien und Erker sind als besonders auffällige und historisch für den überwiegenden Teil der Altstadt untypische Bauteile grundsätzlich nur in den Gestaltungszonen zulässig, die nicht vom öffentlichen Raum (Straßen und Plätze) aus sichtbar sind. Ausnahmen sind im Falle des Ersatzes solcher historisch vorhandener Bauteile oder auch bei Neubauten möglich, wenn sie sich maßstäblich einfügen und das für die jeweilige Zone angestrebte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Straßenzug ohne Rücksprünge oder Vorbauten Fassaden und Sockel / Materialien Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserzement, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imitieren, können gestalterisch so dominant in Erscheinung treten, dass sowohl die Wirkung der einzelnen Fassade als auch das umgebende städtebauliche Ensemble beeinträchtigt werden. Daher sollen solche untypischen, oft einem kurzlebigen Zeitgeist folgende Materialien in der traditionell von qualitätvoller Handwerksarbeit geprägten Durlacher Altstadt keine Verwendung finden. Zu Verwenden sind vielmehr fein- bis mittelkörnige, richtungslos verriebene Außenputze (Zonen A und B) sowie Gebäudesockel, die ebenfalls verputzt oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder mit Beton und Natursteinvorsatz verkleidet sind. Zur Wahrung der gestalterischen Kontinuität sind in der Zonen A1 auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. Fassaden – Farben Die festgesetzten Farbangaben beziehen sich auf das RAL-Classic-System für Sockelfarben bzw. das RAL-Design-System und sind insofern objektivierbar. Damit sichern sie sowohl die gestalterische Vielfalt als auch eine behutsame Farbabstimmung im Durlacher Altstadtkontext. Unverzichtbar ist allerdings, dass alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung anhand von örtlich anzu- Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 15 - bringenden Farbmustern mit der Denkmal- bzw. Baubehörde abzustimmen sind. Beispiel Sockel Beispiel Fassade mit Tor und Fenster Fassade OG: RAL 050 80 30 Fassade EG: RAL 060 90 05 Gewände/Gesimse: RAL 050 90 10 Beispiel Fenster / Klappläden Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 16 - Energetische Maßnahmen an Fassaden Das gewachsene Erscheinungsbild der Kernstadt ist wesentlich geprägt durch die bündig mit den Nachbargebäuden stehenden, geschlossenen Fassaden. Vor- sprünge, wie sie sich durch das Aufbringen von Dämmung zwangsläufig ergeben, würden dieses Erscheinungsbild beeinträchtigen und zudem wichtige Gliederungselemente der alten Fassaden überdecken. Auf historischen Fassaden ist daher das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. Die Festsetzung ist zur Sicherung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt unverzichtbar und angemessen weil es zur energetischen Gebäudesanierung auch alternative Verfahren z. B. im Gebäudeinneren gibt. 5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster Die für die Zonen A1 und B1 festgesetzte Verwendung von hochkant stehenden, rechteckigen Fensterformaten entspricht der ortstypischen, historisch be- gründeten Tradition. Dies gilt ebenso für die Gliederung durch Profile oder Pfosten. Zugestrichene oder durch Werbung überdeckte Türen, Tore, Fenster und insbesondere die zu einem unproportional hohen Anteil mit Werbung überzogenen Schaufensterflächen sind erfahrungsgemäß nicht werbewirksam, sondern deuten eher auf einen funktionalen Missstand hin, der Passanten verunsichert und abstößt. Türen, Tore und Fenster dürfen deshalb nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Bei Schaufenstern ist es oft der Fall, dass kleinere Teilflächen zu Werbezwecken auch beklebt werden. Dies soll allerdings dauerhaft nicht zu mehr als 10% der Schaufensterfläche zulässig sein. Aus- nahmen für beschränkte Zeitdauer sind möglich, z.B. für Umbau und Dekoration. Die Verwendung von Glassprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen) wirkt gestalterisch „billig“ weil handwerklich nicht begründet und stellt keinen angemessenen Ersatz für das historische Vorbild dar. Sie sind daher nicht zulässig. Störend und im historischen Ensemble oft unangemessen dominant wirken Glasbausteine, Verglasungen aus getöntem Glas, Draht-, Struktur-und Spiegelglas. Sie sind ebenfalls nicht zulässig. Schaufenster in Fassadenbild eingefügt Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 17 - Durch die verbindliche Festsetzung von Toren an Gebäudedurchfahrten sollen die baulich geschlossene, „stabile“ Wirkung einer Fassade unterstützt und „dunkle Löcher“ in der Ensemblewirkung vermieden werden. Rollgittertore können ebenfalls zu einer solchen negativen Wirkung beitragen und sind daher unzulässig. Zur Dimensionierung von Schaufenstern werden Maßgaben hinsichtlich ihrer maximalen Breite und in Bezug auf gliedernde Pfosten, Pfeiler oder Mauerabschnitte festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch § 8 der Satzung - Fassaden - zu beachten, wo z.B. die gegenseitige gestalterische Bezugnahme von Fassadenbauteilen gefordert wird. Auch nach Ladenschluss können Schaufenster mit ihren Auslagen ein attraktives Umfeld für Besucher der Altstadt bieten. Schaufenster, die durch Rollläden ver- schlossen sind, können diese Qualität nicht entfalten und sind deshalb unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungs- technischen Forderung möglich. Wie Fenster und Türen zählen auch Klappläden zu den wichtigen und oft historisch begründeten Gliederungs- und Gestaltungselementen einer Fassade. In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Klappläden deshalb in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise in Holz wiederherzustellen. Alle Klappläden auf einer Fassadenseite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkästen sind funktional durchaus begründet, sollen aber nicht zur gestalterischen Beeinträchtigung der Fassade führen. Rollladenkästen die vor die Fassade vorstehen oder das Fensterformat verkleinern sind deshalb unzulässig. 5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer Markisen und Vordächer sind untergeordnete Bauteile einer Fassade. Als integrierter Bestandteil eines Gebäudes können sie einen wichtigen Beitrag für den Gesamteindruck einer Fassade leisten und als Wetterschutz zum Verweilen im Schaufenster-und Gastronomieaußenbereich einladen. Unproportionale Konstruktionen und die Verwendung unangemessener Materialien können hingegen den gestalterischen Gesamteindruck einer Fassade zerstö- ren. Insbesondere durch massive, über das ganze Ge- bäude hinweg gezogene und weit auskragende Vordächer kann der der Blick auf die Obergeschosse versperrt und die Fassade der Obergeschosse optisch „abgeschnitten“ werden. Beispiel Markisen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 18 - Die Festsetzungen zu Dimension, Konstruktion, Material und Farbe sichern eine angemessene Einordnung der Markisen und Vordächer in das Fassadenbild und das umgebende städtebauliche Ensemble. 5.2.7 § 11 Einfriedungen Einfriedungen sind zwar im städtebaulichen Gefüge der Durlacher Altstadt ein eher seltenes Element, können allerdings das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums beispielweise in der Zone C, aber auch im südlichen Teil des Altstadtringes durchaus mitprägen. Die entsprechenden Festsetzungen dienen dazu auch hier gestalterische Mindeststandards zu gewährleisten. Beispiel Einfriedung 5.2.8 § 12 Werbeanlagen Außenwerbung an Gebäuden darf optisch nicht so dominant werden, dass die gestalterische Qualität einer Fassade oder eines baulichen Ensembles verloren gehen. Deshalb ist es notwendig, dass Werbeanlagen einen Bezug zum „Ort der Leistung“ (dem Geschäft bzw. Betrieb) herstellen, sich bezüglich Lage und Pro- portion der Fassadenstruktur anpassen, keine wichtigen Bauteile überdecken und hinsichtlich Größe und Anzahl in einem Umfang verbleiben, der sich der Ge- bäudefassade unterordnet und nicht etwa, wie auch Durlacher Beispiele zeigen, die Fassade beherrscht. Neben der klassischen Geschäftswerbung sind heute auch Werbeanlagen verbreitet, die sich durch übertrie- bene optische Präsenz gegenüber der schützenswer- ten Durlacher Bausubstanz in den Vordergrund drän- gen und die deshalb ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um bewegte Werbung und Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht oder Werbung in Signalfarben, auch bei registrierten Firmen- oder Markenzeichen. Beispiel Werbeanlage Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 19 - 5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, historische Bodenbeläge, Einfriedungen u.a. tragen zum sinnlich wahrnehmbaren Gesamteindruck der Altstadt bei. Die sie betreffenden Festsetzungen dienen dazu auch diese Details der überlieferten Gestaltung des Durlacher Ortsbildes zur Bereicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Erscheinungsbildes zu erhalten. Beispiel Wertvolle Bauteile 5.2.10 § 14 -Technische Bauteile Die Nutzung von Solarenergie ist generell gesehen eine sinnvolle und wünschenswerte Entwicklung. Aufgrund der dunklen Farbe der Module, der reflektierenden Oberflächen und der Montage oberhalb der Dachhaut lassen sich Solaranlagen jedoch nur schwer in die historische Dachlandschaft integrieren und stören das historische Ortsbild durch ihre großen Flächenanteile. Antennen und sog. Satellitenschüsseln sind aufgrund Ihrer exponierten Lage besonders geeignet, das Erscheinungsbild der Dächer und Fassaden zu beeinträchtigen. Deshalb soll die Anzahl und die Größe von Antennen auf das unumgängliche Maß beschränkt und der Gestaltung des Hauses angepasst werden. Weder Solar- bzw. Photovoltaikanlagen noch Satellitenempfangsanlagen (sog. „Schüsseln“) noch Klimageräte sollen aus der Durlacher Altstadt verbannt werden. Allerdings sind sie nur auf den nicht vom öffentlichen Raum her einsehbaren Dach- und Fassadenflächen zulässig. Insofern kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Errichtung von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern aufgrund einer ungünstigen Himmelsrichtung ausscheiden muss oder zur Klimatisierung von Räumlichkeiten ein anderes Konzept als die Aufstellung von Einzelgeräten zu wählen ist. Grund für die Beschränkung ist, dass solche Anlagen sowohl einzeln, insbesondere aber in der Häufung ein massives gestalterisches Problem darstellen können, wenn sie vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. Oft geschieht die Montage von Solar-, Photovoltaik-, Satelliten- und Klimageräten individuell aus rein technischen Erwägungen und ohne Rücksicht auf städtebauliche Belange. Sicher kann auch nicht erwartet werden, dass sich jeder Haus-/ Wohnungseigentümer, Mieter oder Monteur stets auch seiner städtebaulichen Verantwortung bewusst wird; gerade deshalb sind die Regelungen einer Gestaltungssatzung erforderlich. Die insofern möglichen Einschränkungen sind im Hinblick auf die hochrangige Schutzwürdigkeit der Durlacher Altstadt, die Vielzahl an Kulturdenkmalen und Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 20 - Ensembles sowie unter Berücksichtigung der historischen städtebaulichen Gesamtanlage abwägend in Kauf zu nehmen. Bei Satellitenempfangsanlagen ist der Rechtsprechung zu Folge das Recht der Anwohner auf frei zugängliche Information zu gewährleisten, weshalb die Anbringung solcher Anlagen nicht generell ausgeschlossen werden kann. Deshalb sind solche Anlagen in anderen Zonen ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein geordneter Empfang ohne die Antenne nachweislich nicht gewährleistet werden kann. Zum Schutz vor gestalterischer Ausuferung ist in solchen Fällen allerdings auf jedem Gebäude maximal eine Anlage zulässig. Auch private Müllbehälter können die Wirkung des öffentlichen Raums nachteilig beeinflussen. Das dauerhafte Aufstellen privater Müllbehälter im öffentlichen Straßenraum ist deshalb unzulässig. Das Aufstellen von Müllbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Raum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse verkleidet oder deren Standorte eingegrünt sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 21 - 6. Beipläne zur Begründung Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Pläne beigefügt: 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 22 - 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG) Karlsruhe, 16. Februar 2016 Fassung vom 26. August 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 23 - B. Allgemeine Hinweise 1. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Denkmalschutzbehörde einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 2. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 3. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien im durch die Satzung vorgegebenen Rahmen verstärkt an- gestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Ba- den-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums Die Wahrnehmung des Durlacher Stadtbildes soll nicht durch private Nutzung oder Überladung durch übermäßige Anordnung von Warenauslagen und Möblierungen beeinträchtigt werden. Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich. Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 24 - 1. Warenauslagen Die Aufstellung von Warenregalen zur Präsentation gewerblicher Produkte ist genehmigungsfähig, sofern die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, die Regale unmittelbar vor der Fassade platziert werden, die in Anspruch genommene Fläche maximal 1,00 m tief ist und je Ladeneinheit nur einheitliche Warenträger mit einer max. Höhe von 1,25 m eingesetzt werden. 2. Außenbewirtung Eine Möblierung des öffentlichen Raums mit Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ist genehmigungsfähig, wenn die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, je Ladeneinheit nur einheitliche Möblierung und einheitliche Sonnenschirme eingesetzt werden und Möbel aus den Materialien Metall, Holz, Korb (auch Korb-Imitat aus Kunststoff) in zurückhaltenden Farben ohne Werbung verwendet werden. Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilze etc. sind unzulässig. 3. Post/Telekommunikation Die Aufstellung und Ausgestaltung von Anlagen für Post (Aufbewahrungskästen u.ä.) und Telekommunikation ist mit der Ortsverwaltung und ggf. dem Stadtplanungsamt abzustimmen. 4. Kundenstopper Die Aufstellung von Kundenstoppern ist genehmigungspflichtig im Rahmen des Straßenrechts (Sondernutzungserlaubnis).
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Extrahierter Text
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach Örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 1 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................... 3 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 § 3 Kenntnisgabepflicht ................................................................................. 4 § 4 Ausnahmen und Befreiungen ................................................................. 5 § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ............................................. 5 § 6 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................ 6 § 7 Dächer und Dachaufbauten..................................................................... 7 § 8 Fassaden ................................................................................................. 10 § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster .................................. 12 § 10 Markisen und Vordächer ....................................................................... 12 § 11 Einfriedungen ......................................................................................... 13 § 12 Werbeanlagen ........................................................................................ 13 § 13 Wertvolle Bauteile ................................................................................. 14 § 14 Technische Bauteile ................................................................................ 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................... 15 § 16 Inkrafttreten ........................................................................................... 15 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 3 - Rechtsgrundlagen Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung ist in dem beigefügten Lageplan abgegrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Abgrenzung der Zonen Innerhalb des Geltungsbereichs werden die Zonen A (Kernstadt), B (Stadtmauerbebauung) und C (Stadterweiterung) festgesetzt. Die Zonen sind dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Darüber hinausgehend werden die Zonen A und B (Kernstadt und Stadtmauer- bebauung) wie folgt untergliedert: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 4 - A1: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. A2: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. B1: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. B2: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die nicht vom öffent- lichen Raum aus sichtbar sind. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen, kenntnisgabepflichtigen und verfahrensfreien baulichen Anlagen. § 3 Kenntnisgabepflicht Die Herstellung der nachfolgend aufgezählten, im Anhang zu § 50 Landesbau- ordnung (LBO) aufgelisteten und demnach verfahrensfreien Vorhaben ist grund- sätzlich im Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Abweichend davon sind nur die Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf die Inhalte dieser Satzung erforderlich sind. Eine Angrenzeranhörung ist nur falls oh- nehin notwendig durchzuführen. 1 a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt 1 b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2 1 h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen 1 j) Gebäude für die Wasserwirtschaft für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und bis 5 m Höhe 1 k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto- Rauminhalt 1 l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche 1 m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundflä- che 2 c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 5 - 2 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblen- dungen und Verputz baulicher Anlagen 2 e) sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrich- tungen 3 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung gebäude- unabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m 3 d) Windenergieanlagen bis 10m Höhe 4 d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundflä- che und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude 5a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege 5 c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der An- lage 7 a) Einfriedungen im Innenbereich 7 c) Stützmauern bis 2 m Höhe 9 a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche 9 c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innen- bereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstal- tungen 9 d) Automaten § 4 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen und Befreiungen von §§ 7 - 14 sind zulässig bei Bestandsgebäuden, soweit die Zielsetzungen der Satzung (§ 6) nicht beeinträchtigt werden und bei Neubauten, bei denen die gestalterischen Ziele der Satzung auch auf anderem Wege erreicht werden. Dies kann beispielsweise durch eine qualifizierte Mehr- fachbeauftragung (mind. 4 Teilnehmer, Jury überwiegend aus Fachpreisrichtern) oder einen Wettbewerb gem. RPW 2013 bzw. der dann aktuellen Version der Richtlinien für Planungswettbewerbe oder eine erfolgreiche Beratung im Gestal- tungsbeirat der Stadt Karlsruhe geschehen. § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 614 „Nutzungsartfestset- zung (ehem. Bauordnung der Stadt Karlsruhe), rechtsverbindlich seit 22.2.1985, werden durch die Satzung Altstadt Durlach ersetzt. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmal- rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 4 der Satzung zum Schutz der Ge- samtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 oder des Umgebungsschutzes besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchG BW) bleiben unberührt. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 6 - Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt. § 6 Gestaltungsgrundsätze (1) Die nachfolgend genannten Maßnahmen haben in Bezug auf ihre äußere Ge- staltung die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt zu berück- sichtigen und müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebau- ung einfügen: Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen und Nebenanlagen (insbesondere auch Werbeanlagen, Automa- ten, Antennen, Einfriedungen, Vorbauten, Terrassen, Terrassenüber- dachungen, Markisen und Anlagen zur Solarenergienutzung). Die Einfügung ist auch erforderlich für Maßnahmen an einzelnen Bautei- len wie z.B. an Dächern, Dacheindeckungen, Fassaden und am Fassaden- verputz, an Gebäudesockeln, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Gewän- den, Gesimsen, Fensterläden und Einfriedungen. (2) Die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt und die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung sind durch nachfolgend benannte Merkmale gekennzeichnet: die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellie- rung die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der historischen Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dach- zonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Material- wahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. (3) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Frei- räume von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer (Kulturdenkmale) und von städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. (4) Die historischen Gebäudeabstände sind bei Um- und Neubauten beizubehal- ten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in § 5 Landesbauordnung vorgese- henen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine ausreichende Belichtung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind. (5) Werden mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst, so sind die Fassaden und Dächer entsprechend der jeweiligen Gebäudehöhe und -breite zu gliedern. Wenn bestehende, durch Grundstücksgrenzen getrennte Gebäude bau- lich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 7 - ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten durch differenzierte Fassaden- und Dachgestaltung zu gliedern. § 7 Dächer und Dachaufbauten (1) Historische Dachkonstruktionen, die Art der Dachdeckung und die Dachnei- gung sind grundsätzlich zu erhalten. Bei Gebäuden in geschlossener Bauweise sind grundsätzlich nur Satteldächer mit Firstlage in Gebäudemitte und beidseitig gleicher Dachneigung zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen wer- den, wenn die Abweichung geringfügig ist (≤ 5°) oder die beiden Dachflächen nicht gemeinsam von öffentlichen Flächen aus wahrnehmbar sind. Die Ausnahme kann begründet werden mit Besonderheiten des Grundstückes, mit erheblich besserer Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugänglichkeit von Außenräumen. Zurückgesetzte Dachgeschosse sind in Zone A1 und B1 unzulässig. Drempelge- schosse (Kniestock) sind in Zone A1 unzulässig. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. (2) Die zulässige Dachneigung beträgt bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdä- chern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig. In den Zonen A2, B sind auch andere Dachformen zulässig, wobei historisch begründete Dachneigungen und Dachdeckungen zu übernehmen sind. (3) Für alle Zonen gilt grundsätzlich: Als Dachdeckung sind nur naturrote oder braune, unglasierte Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel aus Ton mit ei- ner matten Oberfläche, Naturschieferdeckung oder Dachdeckung nach histori- schem Befund zulässig. Die Dachflächen von Dachaufbauten sind mit den Mate- rialien des Hauptdaches zu decken. Bei zu geringer Dachneigung sind aus- nahmsweise andere Materialien zulässig. Diese sind im Farbton an die Dachland- schaft anzupassen. In der Zone B sind in untergeordnetem Umfang auch Glasdä- cher zulässig. (4) Die Seitenflächen der Dachaufbauten von Altbauten und Baudenkmalen sind wahlweise in Fassadenfarbe zu verputzen oder mit einem Behang aus Biber- schwanzziegeln oder Naturschiefer zu versehen oder mit gefalzten Blechen mit liegenden Falzen im Farbton des Hauptdaches zu verkleiden. Die Ansichtsflächen von Gauben auf Dächern von Baudenkmalen sind ohne Verkleidungen und Ver- blechungen auszuführen. Bei Dachaufbauten von Altbauten und Baudenkmalen sind Verschindelungen, Außendämmung und Holzverschalungen unzulässig. (5) Kamine sind verputzt oder in Sichtmauerwerk aus Ziegeln auszuführen. Schneefanggitter und Tritte und Stege auf der Dachfläche sind in der Farbe der Dachdeckung auszuführen. Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszuführen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 8 - (6) In der Zone A1 ist die Traufe als horizontal durchlaufendes Kastengesims aus- zubilden. Fehlende oder abgängige Aufschieblinge bei Bestandsgebäuden sind zu ergänzen beziehungsweise zu erneuern. (7) In den Zonen A1 ist der Ortgang von Altbauten und Baudenkmalen mit Zahn- leiste, Windbrett oder Mörtel auszuführen. Ortgangziegel sind nur bei Neubauten zulässig. First- und Gratziegel sind bei Altbauten und Baudenkmalen mit Nasen auszuführen. (8) Dacheinschnitte und Dachterrassen, sind in Zone C auf nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. Sie sind auch in den Zonen A2 und B2 zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie bei Neubauten ausnahms- weise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. (9) Dachflächenfenster sind in Zone A1 grundsätzlich unzulässig ebenso wie in der ersten Dachebene der Zone B1. Ausnahmen sind möglich, wenn die notwen- dige Belichtung durch andere Maßnahmen (Gauben, Belichtung von der Rücksei- te etc.) nicht sinnvoll realisierbar und eine Nutzung der Dachräume sonst nicht möglich ist. Dachflächenfenster müssen einen Rettungsweg von 0,90 m x 1,20 m ermöglichen. Sie sind in ihrer Größe auf das kleinstmögliche Standardmodell, das diesen Durchlass gewährleistet zu beschränken. Sie sind mit einem Eindeck- rahmen in der Farbe der Dachdeckung zu versehen und müssen flächenbündig innerhalb der Dachebene liegen. Außen liegende Rollläden sind für Dachflächen- fenster unzulässig. Mehrere Dachflächenfenster sind nur in einer Höhe und mit der gleichen Brüstungshöhe zulässig. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf in den Zonen A1 und B1, sowie auf den vom öffentlichen Raum aus sichtba- ren Dachflächen in Zone C 6% der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Das Zusammenfügen von Dachflächenfenstern zu (horizontalen) Lichtbändern und (vertikalen) Kassetten ist unzulässig. Dachfirstverglasungen sind nur aus- nahmsweise zulässig, wenn sich die Verglasung dem Gesamtdach gestalterisch deutlich unterordnet, bzw. die Verglasung sich in einem vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbaren Bereich befindet. (10) Dachgauben im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, die die Dachtraufe nicht unterbre- chen. Historische Gauben sind zu erhalten. Abgängige Gauben von Bestandsgebäuden sind entspre- chend dem Bestand wiederher- zustellen. Die Anordnung von neuen Gauben muss die Gliede- rung der darunter liegenden Fas- sade aufnehmen, wobei histori- sche Dachkonstruktionen andere Maße rechtfertigen können. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 9 - Dachgauben sind nur zulässig als Satteldach-, Walmdach- oder als Schlepp- gauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,50 m² und einer maximalen Stirn- höhe von 1,60 m (siehe obige Skizze). (11) Die Breite des einzelnen Gaubenfensters darf grundsätzlich nicht mehr als 95% der Fensterbreite der darunter liegenden Fassade betragen. Je Gebäudeseite ist nur eine Gaubenreihe und nur eine Gaubenform zulässig (kein Mix verschie- dener Gaubenformen auf einer Dachseite und keine übereinander angeordneten Dachgauben). Mehrere Gauben sind mit gleicher Traufhöhe und auf derselben Unterkante anzuordnen. Ausnahmen wegen des Brandschutzes sind möglich, soweit die daraus resultierenden Auflagen nicht anderweitig erfüllt werden kön- nen. (12) Gaubendächer sind in den Zonen A und B mit Dachüberstand und ohne Re- genrinnen und Fallrohre auszubilden. (13) Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbrechen. Sie sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Auf der kürzeren Seite von Walm- oder Mansardwalm- dächern sind sie ausgeschlossen, sofern deren Breite nicht mindes- tens 15 m beträgt. Die Zwerch- giebelbreite darf nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zu- gehörigen Dachseite betragen, maximal jedoch 5.00 m je Zwerchgiebel, gemessen ab Au- ßenkante Giebel. Die Traufhöhe eines Zwerchgiebels darf die Traufhöhe des Hauptdaches um max. 2.50m überschreiten. (14) Die Gesamtbreite aller Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenster darf zu- sammen nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite be- tragen. Der Abstand zwischen Dachgauben und (sofern zulässig) Zwerchgiebeln, Dacheinschnitten und Dachterrassen und (sofern zulässig) Dachfenstern unterei- nander hat mindestens die Breite einer Gaube zu betragen (gemessen ab Außen- kante). Der Abstand zwischen den Oberkanten von Dachgauben und (sofern zu- lässig) Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten und dem Hauptdachfirst hat mindes- tens 1,50 m zu betragen (gemessen in der Dachschräge). Der Abstand zwischen der Vorderkante der Gaubenwand und der Vorderkante der darunterliegenden Fassade hat horizontal gemessen mindestens 0,50 m zu betragen. Der seitliche Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 10 - Abstand zwischen Dachgauben und Dachflächenfenstern sowie zu Giebel, Ort- gang, bzw. Brandwand hat mindestens 1,50 m zu betragen. § 8 Fassaden (1) Historische Fassadengliederungen sind grundsätzlich zu erhalten. Die Fassade ist als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Erd- und Ober- geschosse sind so aufeinander abzustimmen, dass eine ganzheitlich zusammen- hängende Gestaltung über die gesamte Fassadenhöhe entsteht, die nicht durch Bauteile, Werbung und/oder Farbe unterbrochen bzw. gestört wird. Die Öffnun- gen unterschiedlicher Geschosse sind in vertikalen Achsen und/oder durch über- einstimmende Außenkanten aufeinander zu beziehen. Die Ober- und Unterkan- ten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind innerhalb eines Fassadenab- schnittes jeweils auf gleicher Höhe anzuordnen. Vorhandene Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Tor- gewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden sind in ihrem äußeren Erschei- nungsbild zu erhalten oder ersatzweise wiederherzustellen. In der Zone B sind andere Fassadengliederungen zulässig, wenn durch sie die Ge- schlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betont und kon- trastiert wird. (2) Sichtfachwerk ist sichtbar zu erhalten. Die Freilegung von Fachwerken ist grundsätzlich nur bei ursprünglichem Sichtfachwerk zulässig, sofern nicht auch ein nachträglich aufgebrachter Verputz erhaltenswert ist. Eine Festverglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig. Die Hölzer des Sichtfachwerks müssen dunk- ler gefasst sein als die Ausfachungen. (3) Balkone, Loggien und Erker sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. Bei Bestandsgebäuden und Baudenkmalen dürfen sie Traufen nicht durchschneiden. (4) Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserze- ment, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imi- tieren, sind unzulässig. In den Zonen A und B sind Fassaden mit einem fein- bis mittelkörnigen, richtungslos verriebenen Außenputz zu versehen. Historische Sandsteinsockel dürfen nicht verputzt werden. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder Beton mit Sand- steinvorsatz zu verkleiden. In der Zone A1 sind auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. (5) Die Verkleidung von Natursteintreppen ist nicht zulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 11 - (6) Die Verkleidung von Brand- und Giebelwänden, sowie vortretenden Fassaden- teilen, wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdachungen oder Fensterbänke, ist nicht zulässig. (7) Putzfassaden sind mit Farbanstrichen oder durch Einfärbung des Putzes mit matter Oberfläche zu gestalten. Die Farbtöne müssen, soweit nachweisbar, dem maßgeblichen Befund entsprechen oder sich andernfalls in die Umgebung einfü- gen. Brandwände und Brandgiebel müssen in Angleichung an die Fassade gestal- tet werden. (8) Die nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL- Classic-System (vorwiegend für Sockelfarben) bzw. das RAL-Design-System. Für die Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig: Farbtonbereich150-360: Helligkeit > 80, Buntheit < 10 Farbtonbereich 010 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 095 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 050 - 090: Helligkeit > 80, Buntheit < 30 Farben aus dem RAL- Classic –Bereich von 7000 bis 8000 und deren Aufhellungen für Sockel Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festge- setzten Buntheit als Ausnahme in Abstimmung mit der Farbgebung der angren- zenden Bebauung zulässig. Die Wandflächen einer Fassade sind mit maximal drei Farben zu gestalten, von denen eine mindestens 70 % der Fassadenfläche einnehmen muss. Sollen Fassadenteile, die der Fassadengliederung dienen gestalterisch abgesetzt werden, so ist dies durch Veränderung des Helligkeitswertes, einen anderen Farb- ton oder neutrale graue Farben mit einer Helligkeit > 70 möglich. Fassadenele- mente wie Klappläden, Türen, Tore und Markisen sind nur in Farben mit einer Buntheit < 40 zulässig. Fensterprofile sind in der Zone A nur in hellen, nicht glänzenden Materialien oder mit Beschichtungen oder Anstrichen mit einer Helligkeit > 90 zulässig. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich abweichender historischer Farbbefun- de, falls diese nachempfunden werden sollen, oder aus denkmalrechtlichen Gründen müssen. Es wird dringend empfohlen, alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung, anhand von zusammen mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt ausgewählten, örtlich anzubringenden Farbmustern, abzu- stimmen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 12 - (9) Auf historischen Fassaden ist das Aufbringen von Wärmedämmverbundsyste- men oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster (1) Historische Türen, Tore und Fenster sind zu erhalten. In den Zonen A1 und B1 sind Fenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und ab einer Breite von 0,80 m mit Profilen oder Pfosten zu gliedern. Tür-, Tor- und Fensterrahmen sowie Gewände sind im Farbton auf die Fassade abzustimmen. Die Glasanteile in Türen, Toren und Fenstern dürfen nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Die Verwendung von Glasbaustei- nen, Verglasungen aus dunkel getöntem Glas, aus Draht- Struktur- und Spiegel- glas und von Sprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen), ist unzuläs- sig. Gebäudedurchfahrten sind mit Toren zu versehen. Rolltore, Rollgittertore und Sektionaltore sind unzulässig. (2) Historische Schaufenster sind zu erhalten. Schaufenster sind nur im Erdge- schoss, dort auch fassadenbündig und mit einer maximalen Einzelbreite von 3,00 m zulässig. Schaufenster sind nur mit Brüstungen oder Sockel zulässig und sind mit Türen, Toren und Fenstern auf Gliederung und Maßstab der Fassade abzu- stimmen. Zulässig sind, insbesondere bei Gastronomiebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, sofern eine in ihrer Höhe an die Fassadengliederung ange- passte Sockelblende vorhanden ist. In der Zone A1 und B1 sind zwischen mehre- ren Schaufenstern Pfosten, Pfeiler oder Mauerabschnitte anzuordnen. Rollläden vor Schaufenstern sind unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer ent- sprechenden versicherungstechnischen Forderung zulässig. (3) In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Fensterläden in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise in Holz wiederherzustellen. Alle Fensterläden auf einer Fassadenseite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkäs- ten die vor die Fassade vorstehen oder das Fensterformat verkleinern sind unzu- lässig. § 10 Markisen und Vordächer (1) Markisen sind nur als Schleppmarkisen an Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig, jeweils beschränkt auf die Breite der einzelnen Schaufenster bzw. Ein- gänge, mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m. Markisen sind ohne Vo- lants und aus einfarbigem, textilem Material und in beweglicher Konstruktion auszuführen. Sie dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken oder beeinträchtigen. Die Farbgebung der Markisen ist auf die Farbgebung der Ge- bäudefassade abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien mit Kunst- stoff oder Metallbeschichtung, Signalfarben nach RAL sowie Tages- oder Nacht- leuchtfarben. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 13 - (2) Vordächer sind nur in der Pfinztalstraße in der Erdgeschosszone und aus- schließlich über Schaufenstern oder Ladeneingängen zulässig. Vordächer sind auf die Breite der Schaufenster oder Eingänge mit einem maximalen seitlichen Über- stand von 0,30 m zu beschränken und als filigrane Metall-Glas-Konstruktionen auszubilden. Die maximal zulässige Auskragung von Vordächern beträgt 1,50 m, gemessen senkrecht ab Außenkante Fassade. Ihre Unterkante soll 3,50 m nicht unterschreiten. (3) Vordächer sind grundsätzlich unzulässig als massive Betonplatten/Betonkonstruktionen verkleidete Holz- und Metallkonstruktionen ziegel- oder schindelgedeckte Vordächer § 11 Einfriedungen Historische Einfriedungen sind zu erhalten. Einfriedungen in der Flucht straßen- begleitender Fassaden sind nur zulässig als Natursteinmauer, verputzte Mauer oder Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfeldern aus hölzernen oder metalle- nen Stabgeländern mit einer Gesamthöhe bis zu 1,50 m. Bezugspunkt ist die Hö- he der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Für Türen und Tore innerhalb der Einfriedungen gelten diese Festsetzungen entsprechend. Einfriedungen von Vorgärten sind wahlweise zulässig als Metallgitterzäune oder geschnittene He- cken, jeweils mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,80 m. § 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zuge- wandten Fassaden im Erdgeschoss oder, wenn im Erdgeschoss nicht möglich, bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen sind der his- torischen Bebauung in Form, Farbe, Platzierung und Ausmaß unterzuordnen. Wesentliche architektonische Gliederungselemente wie z.B. Giebeldreiecke, Ge- simse, Lisenen oder Fassadenstuck dürfen mit Werbeanlagen nicht überdeckt werden. (2) Unzulässig sind Großflächenwerbetafeln, bewegte Werbung, sowie Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht und Werbung in Signalfarben. Dies gilt auch für registrierte Firmen- oder Markenzeichen. (3) Fenster- und Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft zu mehr als 10% der Schaufensterfläche verdeckt sein (z.B. durch Verklebung oder Anstrich). Ausnah- men sind nur kurzzeitig für Umbaumaßnahmen oder Dekorationen zulässig. (4) Zulässig ist Werbung aus selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder auf die Fassade aufgemalten Einzelbuchstaben, wobei diese maximal 0,20 m auftragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten dürfen. Werbung senkrecht zur Fassade ist mit einer max. Ausladung von 0,80 m zulässig. Die Größe einer ein- zelnen senkrechten Werbefläche beträgt maximal 0,50 m². Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 14 - Die Gesamt breite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Wer- beanlage die Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. (5) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Form, Farbe, Schriftart und Größe aufeinander abzustimmen. (6) Werbung in Vorgärten, an Einfriedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapp- läden, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig. Ortsfeste Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen sind mit Aus- nahme derjenigen des Vertragspartners der Stadt bzw. ihrer Gesellschaften unzu- lässig. § 13 Wertvolle Bauteile Historisch bedeutsame Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, Bleiglasfenster, Kreuzstockfenster, handgestrichene Biberschwanz- ziegel, Bodenbeläge, Einfriedungen u.a. müssen an ihrem ursprünglichen Ort sichtbar bleiben. Müssen sie von ihrem ursprünglichen Ort infolge von Umbauten oder Abbrüchen und Ersatzbauten entfernt werden, sind sie zu bergen und an geeigneter Stelle im neuen baulichen Zusammenhang sichtbar wieder zu ver- wenden. § 14 Technische Bauteile (1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffent- lichen Raum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darun- ter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0,20 m und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0,30 m (ge- messen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur ein- heitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeord- net werden. Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen. (2) Satellitenempfangsantennen (Parabolspiegel, Planarantennen) sind nur in Zo- ne A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Raum einsehbaren Ge- bäudeteilen zulässig. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig. (3) Das Anbringen von Klimageräten auf Dächern, Vordächern und Fassaden ist nur in Zone A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Raum einseh- baren Gebäudeteilen zulässig, wenn sich die Farbgebung dem Dach bzw. der Fassade angleicht. (4) Sichtbare Edelstahlkamine sind unzulässig. (5) Das Aufstellen von Abfallbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Raum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse mit Stein oder Holz verkleidet oder die Standorte eingegrünt sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 26.8.2016 - 15 - § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen § 7 (2) Dachneigung, Dachform § 7 (3) Dachdeckung § 7 (8) Dacheinschnitte, Dachterrassen § 7 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 8 (1) Fassadengliederung § 8 (3) Balkone, Loggien, Erker § 8 (4) Fassadenmaterialien § 8 (8) Farben § 8 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster § 10 (2,3) Vordächer § 12 Werbeanlagen § 13 Wertvolle Bauteile § 14 (3) Klimageräte verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 16 Inkrafttreten Die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach tritt mit der ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft. Karlsruhe 16. Februar 2016 Fassung vom 26. August 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 13. Dezember 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 11 der Tagesordnung: Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe- Durlach Vorlage: 2016/0528 Beschluss: Der Planungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat Folgendes zu beschließen: Auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Satzungsverfahren mit der Auslegung des Satzungsentwurfs gemäß § 74 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Satzungsentwurf vom 16.2.2016 i. d. F. vom 26.8.2016. zugrunde zu legen. Unwesentliche Änderungen und Ergänzungen kann das Bürgermeisteramt noch in den Satzungsentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ge- gebenenfalls die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Beratung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss: Es ist ein hochkomplexes Werk. Ich sehe keine Wortmeldungen. Dann kommen wir zur Abstimmung. Ich bitte um das entsprechende Votum. – Die Gestaltungssatzung wird hier einstimmig angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten - 9. Januar 2017