Neufassung der Feuerwehrsatzung
| Vorlage: | 2016/0493 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.08.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Branddirektion |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.09.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Neufassung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe vom 20. September 2016 (Amtsblatt vom 30. September 2016). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 und 18 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fas- sung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBI. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung am 20. September 2016 beschlos- sen: I. Allgemeines § 1 Aufbau und Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr der Stadt Karlsruhe, nachstehend Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus: 1. der Berufsfeuerwehr und 2. der freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten und erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Berufsfeu- erwehr. Die Stellvertretung in der Funktion entspricht der Stellvertretung in der Berufs- feuerwehr. (3) Der Branddirektion als städtischer Dienststelle obliegt die Wahrnehmung der zentra- len Aufgaben der Gemeinde nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung sowie den sonstigen städtischen Organisationsverfügungen. Anlage 1 § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Feuer- wehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) auch die Kannaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 FwG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich-rechtlicher Vereinba- rung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 23. Juli 2013 über- tragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. Diese Aufgaben- übertragung umfasst insbesondere die Pflicht- und Kannaufgaben nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FwG, die weiteren Feuerwehraufgaben nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 FwG sowie die Brand- sicherheitswache nach der Versammlungsstättenverordnung. § 3 Ausrückeordnung und Einsatzleitung (1) Der Einsatz der Feuerwehr wird in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt. Diese wird von der Leitung der Gemeindefeuerwehr erlassen. Soweit die AAO die Frei- willige Feuerwehr betrifft, ist vorher der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Die AAO regelt die Einsatzleitung. II. Berufsfeuerwehr § 4 Gliederung, Dienstpflicht (1) Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Wachabteilungen der Feuerwachen, für welche die Ausrückebereiche von der Leitung der Gemeindefeuerwehr festgelegt sind. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind verpflichtet, auch in ihrer Freizeit Dienst zu tun, sofern zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Aktive Mitarbeit von Angehörigen der Berufsfeuerwehr in anderen Hilfsorganisationen des Katastrophen- schutzes sowie in Feuerwehren anderer Gemeinden ist nur zulässig, wenn der Pflicht in der Berufsfeuerwehr schriftlich Vorrang gegenüber den Pflichten in den anderen Organi- sationen eingeräumt wird. Anlage 1 III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese gliedern sich in: a) die Einsatzabteilung, b) die Alters- und Reserveabteilung, c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). (2) Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung ... zum Beispiel mit der Bezeichnung des Stadtteils, in dem sie ihren Standort haben. (3) Die Abteilungen bilden unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit eine Einheit und unterstehen der Leitung der Gemeindefeuerwehr. § 6 Ausstattung und Personalstärke (1) Den Umfang und die Art der Ausstattung der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, ihre personelle Sollstärke und die einzelnen nach Dienstgraden gegliederten Stellen innerhalb ihrer Gesamtstärke setzt die Leitung der Gemeindefeuerwehr nach Anhörung des Feuerwehrausschusses entsprechend den taktischen und örtlichen Be- dürfnissen in einem Ausstattungs- und Stellenplan fest. (2) Die Sollstärke umfasst die Normbesatzung zuzüglich einer 100-prozentigen Reserve entsprechend den Lösch- und Sonderfahrzeugen, die den einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr zugeteilt sind. (3) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung und der Jugendabteilung werden auf die planmäßige Personalstärke nicht angerechnet. (4) Beförderungen werden von der Leitung der Gemeindefeuerwehr auf Vorschlag der Abteilung durchgeführt. (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung, Erneuerung, Instandsetzung und Unterhaltung der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte, der Ausstattung und der per- sönlichen Ausrüstung sowie die hierzu gegebenenfalls erforderliche Beantragung von Zuwendungen obliegen ausschließlich der Branddirektion. Anlage 1 § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FwG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. (3) Über die Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern in die Freiwillige Feuer- wehr entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 FwG. Der Feuerwehrausschuss entscheidet im Einzelfall über die Abwei- chungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 FwG und über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 FwG, wenn der oder die ehrenamtlich tätige Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. Über die Alarmierung der Fachberaterinnen und Fachberater entscheidet die Einsatzleitung. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 13 und 14 FwG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 13 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung einzureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschus- ses ausgesprochen werden. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzu- sehen. Anlage 1 § 9 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Angehörigen der Abteilung wählen die Abteilungskommandantin oder den Abteilungskommandanten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (Leitung der Abteilung), die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses und die Vertretung ihrer Abtei- lung im Feuerwehrausschuss. (2) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben die der Feuerwehr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach Anweisung der Leitung der Gemeindefeuerwehr oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben die Dienstpflichten zu beachten und sich bei einer Dienstverhinderung bei ihrer Vorgesetz- ten oder ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu entschuldigen. Darüber hinaus haben sie eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen der jeweiligen Abteilungslei- tung vorher anzuzeigen. § 10 Alters- und Reserveabteilung (1) Jede Abteilung kann eine Alters- und Reserveabteilung aufstellen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden bei Beendigung des aktiven Feuer- wehrdienstes aufgrund des vollendeten 65. Lebensjahres auf ihren Wunsch unter Über- lassung der notwendigen Dienstbekleidung in die Alters- und Reserveabteilung über- nommen. Sofern der Übertritt in die Alters- und Reserveabteilung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, soll eine aktive Dienstzeit von mindestens 15 Jahren abgeleistet sein. Der Abteilungsausschuss entscheidet über die Aufnahme in die Alters- und Reser- veabteilung. Die Entscheidungen sind der Leitung der Gemeindefeuerwehr anzuzeigen. (3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Alters- und Reserveabteilung wird von den jeweili- gen Angehörigen der Alters- und Reserveabteilung auf die Dauer von fünf Jahren ge- wählt. Für die Durchführung der Wahl gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. (4) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Reserveabteilungen wählen eine Altersob- frau oder einen Altersobmann der Feuerwehr Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Anlage 1 § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe besteht aus den Jugend- abteilungen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Leitung der Jugendfeuer- wehr obliegt der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern. (2) Die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten und den jeweiligen Leiterin- nen und Leitern der Jugendgruppen (vergleiche Abs. 6) der Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter werden ebenfalls von den Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten und den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Jugendgruppen auf die Dauer von fünf Jah- ren in geheimer Wahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funk- tion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahl bedarf nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Ge- meindefeuerwehr. Die Wahlen werden von der Leitung der Gemeindefeuerwehr durch- geführt. Diese kann eine geeignet erscheinende Angehörige oder einen geeignet er- scheinenden Angehörigen der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuer- wehr beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr müssen aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr sein und den Grundlehrgang „Jugendfeuerwehr- arbeit an der Landesfeuerwehrschule“ erworben haben. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr sollen bei ihrer Wahl beziehungsweise ihrer Bestellung nicht älter als 35 Jahre sein. (3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnende Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Angehörige aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss. (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr erlischt, a) mit der Aufnahme in die Aktivität, b) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, c) mit dem Austritt aus der Jugendabteilung, d) mit der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, e) mit der schriftlichen Rücknahme der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, f) wenn die erforderliche körperliche und/oder geistige Eignung nicht mehr besteht, g) wenn der Ausschluss aus der Jugendabteilung von der entsprechenden Abteilung beschlossen ist. Anlage 1 (5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendli- chen und des Abteilungsausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige oder einen geeignet erscheinenden Ange- hörigen der Abteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendabteilung müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht ha- ben. (6) Hat eine Abteilung mehr als vier Jugendliche, wählen diese auf die Dauer eines Jah- res aus ihrer Mitte eine Jugendgruppenleiterin oder einen Jugendgruppenleiter mit ei- nem Lebensalter von mindestens 14 Jahren. Die Wahl wird von der Jugendfeuerwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. § 12 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses - Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Ehrenmit- gliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe, - Kommandantinnen oder Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Ehrenkommandantschaft, - bewährten Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandanten nach Beendi- gung ihrer aktiven Amtszeit die Ehrenabteilungskommandantschaft verleihen. (2) Verdiente Mitglieder der Abteilung oder Personen, die sich um das örtliche Feuer- wehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes we- sentlich beigetragen haben, können auf Vorschlag des Abteilungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Gemeindefeuerwehr durch Beschluss der Abteilungshaupt- versammlung zu Ehrenmitgliedern der Abteilung ernannt werden. Anlage 1 § 13 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind: 1. die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, 2. der Feuerwehrausschuss, 3. die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr, 4. die Vertreterin oder der Vertreter der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Organe der Abteilungen sind: 1. die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant, 2. der Abteilungsausschuss, 3. die Abteilungshauptversammlung. § 14 Abteilungskommandantin/Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungs- kommandantin oder einem Abteilungskommandanten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei vorzeiti- gem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahlen werden in der Abteilungshauptversamm- lung durchgeführt und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. der Feuerwehr aktiv angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönli- chen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (4) Die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant führt das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Ist dies nicht möglich, wird die Abteilung von Stellvertretung oder von der oder dem rang- und dienstältesten Angehörigen der Abteilung bis zur Neuwahl geleitet. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Gemeindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie haben insbesondere folgende Rechte und Pflich- ten: Anlage 1 a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeinde- feuerwehr zu bestellen, c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, d) bei einem Feuerwehreinsatz die Einsatzkräfte der Abteilung nach Weisung der Ein- satzleitung zu führen, e) für die Leistungsfähigkeit von Mannschaft und Gerät verantwortlich zu sein, f) die Hauptversammlung der Abteilung termingerecht einzuberufen, g) Vorsitzende oder Vorsitzender in der Hauptversammlung der Abteilung und im Abtei- lungsausschuss zu sein, h) die Wahlen auf Abteilungsebene gemäß § 20 durchzuführen, i) an den von der Leitung der Gemeindefeuerwehr einberufenen Dienstbesprechungen teilzunehmen, j) die mit der Kassenverwaltung, Schriftführung und Gerätewartung beauftragten Perso- nen zu überwachen, k) bei anfallenden Verwaltungsarbeiten für deren Erledigung zu sorgen, l) auf die Instandhaltungen der Feuerwehrgeräte und der Feuerwehreinrichtungen hin- zuwirken und bestehende, nicht mit eigenen Mitteln behebbare Mängel schriftlich der Branddirektion mitzuteilen, m) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung des Stadtteils schriftlich der Branddi- rektion mitzuteilen. (6) Die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Abteilungskomman- dantin oder den Abteilungskommandanten zu unterstützen und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. § 15 Unterführerin/Unterführer (1) Die Unterführerinnen und Unterführer (Zugführerinnen oder Zugführer und Grup- penführerinnen oder Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen (§ 11 Abs. 1 FwG) und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Abteilungen im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr. (3) Sie führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. (4) Wenn Unterführerinnen und Unterführer die in Absatz 1 erforderlichen persönlichen (§ 11 Abs. 1 FwG) oder fachlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können sie nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch die Leitung der Abteilungen abbestellt werden. Anlage 1 § 16 Schriftführung, Kassenverwaltung und Gerätewartung, Sicherheitsbeauftragte der Abteilungen, Sprecherin oder Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr und Vertreterin oder Vertreter der Frauen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungshauptversammlungen jeweils eine Niederschrift fertigen und sämtliche schrift- lichen Arbeiten von der Abteilung erledigen. (2) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Kassenverwalte- rin oder einen Kassenverwalter, die das Sondervermögen gemäß § 21 dieser Satzung verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschafts- planes verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanweisun- gen geleistet werden. (3) Die Gerätewartin oder der Gerätewart werden von der Leitung der Abteilung auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuer- wehr eingesetzt und abberufen. Diese Zustimmung gilt auch für hauptamtliche Kräfte, die der Dienstaufsicht der Stadtamtsleiterin oder des Stadtamtsleiters beziehungsweise der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher unterstehen. Bei den hauptamtlichen Kräf- ten gilt der jeweilige Arbeitsvertrag. Die Gerätewartinnen und Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich der Leitung der Abteilung zu melden. (4) Die oder der Sicherheitsbeauftragte wird auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr von der Abteilungskommandantin oder dem Abteilungskommandanten eingesetzt und soll in gutem Kontakt mit den An- gehörigen der Abteilung vor allem bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschrif- ten unterstützen sowie Hinweise auf Unfallgefahren und für den Gesundheitsschutz geben. (5) Die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt aus den Angehörigen des Feuerwehrausschusses und wird in der jeweils ersten Sitzung eines neu gewählten Feuerwehrausschusses für die Dauer der neuen Amtszeit durchgeführt. Diese Person soll die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten bei der Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehr in Gremien und in der Öffent- lichkeitsarbeit unterstützen. Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt auch die Interes- senvertretung der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten wahr. (6) Die Vertreterin oder der Vertreter der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Frauen in der Freiwilligen Feu- erwehr wahrgenommen und angemessen vertreten und berücksichtigt werden. Sie oder er wird durch die Frauenbeauftragten der Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustim- mung der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Anlage 1 § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus: - der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten (Vorsitz), - je einer gewählten Vertreterin oder einem gewählten Vertreter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität, - der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart, - der Vertreterin oder dem Vertreter der Frauen und - der Altersobfrau oder dem Altersobmann. Wählbar und wahlberechtigt sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der Branddirektion gestellt und gehört dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht an. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einla- dung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Die Feuerwehrdezernentin oder der Feuerwehrdezernent ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Feuerwehraus- schusses Angehörige der Branddirektion und weitere Personen beratend zuziehen. (7) Ist das ordentliche Ausschussmitglied einer Abteilung an einer Sitzung verhindert, können die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant beziehungs- weise deren Stellvertreterin oder Stellvertreter der entsprechenden Abteilung an dieser Sitzung vollberechtigt - mit Stimmrecht - teilnehmen. Anlage 1 § 18 Abteilungsausschuss (1) Der Abteilungsausschuss besteht aus: a) der Abteilungskommandantin oder dem Abteilungskommandanten (Vorsitz), b) der stellvertretenden Abteilungskommandantin oder dem stellvertretenden Abteilungskommandanten, c) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart (gemäß § 11 Abs. 5), d) den durch die aktiven Mitglieder aus ihrem Kreis auf die Dauer von fünf Jahren ge- wählten Vertreterinnen und Vertretern. Bei einer Mannschaftsstärke bis zu 40 aktiven Mitgliedern können dies 4 bis 6 gewählte Mitglieder sein, für weitere je angefangene 20 Mitglieder erhöht sich die Zahl um je eine Vertreterin oder einen Vertreter, e) der Leiterin oder dem Leiter der Alters- und Reserveabteilung (gemäß § 10 Abs. 3), f) der Frauenbeauftragten oder dem Frauenbeauftragten und g) gegebenenfalls der Schriftführerin oder dem Schriftführer - ohne Stimmrecht -, sofern nicht als Ausschussmitglied gewählt. (2) Die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant beruft die Sitzungen des Abteilungsausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 17 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant ist von den Sitzun- gen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. In Stadtteilen mit eigener Ortsverwaltung können die Abteilungen die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden ei- ner Einladung mit Tagesordnung benachrichtigen. Diese können jederzeit an den Sit- zungen teilnehmen. Die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind nichtöffentlich. (4) Durch die Abteilungskommandantin oder den Abteilungskommandanten können zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses im Einzelfall auch die Kassenverwalterinnen und Kassenverwalter, die Gerätewartinnen und Gerätewarte sowie Unterführerinnen und Unterführer beratend hinzu gezogen werden, soweit diese dem Abteilungsaus- schuss nicht angehören. Anlage 1 § 19 Hauptversammlung der Abteilung (1) Unter dem Vorsitz der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Abteilung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Abtei- lung, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptversammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat die oder der Vorsitzende einen Bericht über das abgelaufe- ne Jahr und die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter den Kassenbericht zu er- statten. Die Hauptversammlung beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten und der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters. Sie schlägt außerdem maximal zwei Personen für die Wahl in den Feuerwehrausschuss vor. (2) Die Hauptversammlung wird von der Abteilungskommandantin oder dem Abtei- lungskommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn min- destens ein Viertel der aktiven Angehörigen der Abteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern und der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten spä- testens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Abteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversamm- lung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Abteilung beschlussfä- hig ist. Bei der Einladung für die zweite Versammlung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüs- se der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. § 20 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz von den Angehörigen der Feuerwehr durchzufüh- renden Wahlen a) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses, b) der Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandanten und c) der stellvertretenden Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandanten werden von der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten bezie- hungsweise einem von ihr oder ihm Beauftragten geleitet. Die Wahlen sind geheim. Anlage 1 Die übrigen Wahlen auf Abteilungsebene sind von der Leitung der Abteilung durchzu- führen. Diese Wahlen können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn die Hauptver- sammlung dies ohne Gegenstimme beschließt. (2) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden von den Aktiven der jeweiligen Abteilung aus ihrer Mitte durch Mehrheitswahl gewählt. (3) Bei der Wahl der Leitung der Abteilung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der ab- gegebenen gültigen Stimmen (nur Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise Ja- und Gegenstimmen) erhält. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahl- gang die meisten Stimmen erhalten haben. Dabei genügt die einfache Stimmenmehr- heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr beantragt die Zustimmung des Gemeinderates. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. (5) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Abteilungsausschuss sind die- jenigen Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Wahl der Frauenbeauftragten oder des Frauenbeauftragten in den Abteilungs- ausschuss wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch die weib- lichen Angehörigen der Einsatzabteilung durchgeführt. In den Abteilungsausschuss ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede Einsatzabteilung und die Jugendfeuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus: 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. Anlage 1 (3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus- haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderkasse voraussichtlich eingehenden Ein- nahmen und zu leistenden Ausgaben enthält; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Der Wirtschaftsplan ist der Branddirektion spätestens am 1. November des Vorjahres vorzulegen. Ausgabenansätze können im Wirtschaftsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelas- sen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedür- fen der vorherigen Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abteilungsausschuss. Der Abtei- lungsausschuss kann die Abteilungskommandantin oder den Abteilungskommandanten und den Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin ermächtigen, über die Verwen- dung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimmten Zweck zu ent- scheiden; die Ermächtigung wird im Wirtschaftsplan festgesetzt. Diese vertreten bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürger- meister. (5) Die Sonderkasse ist jährlich mindestens einmal von zwei hierfür gewählten Angehö- rigen der Abteilung zu prüfen. Sie werden von der Abteilungshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei im jährlichen Turnus je eine mit der Prüfung be- auftragte Person zu wählen ist. Der Rechnungsabschluss ist der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorzulegen. (6) Das Nähere über die Führung der Sonderkasse wird in ergänzenden Vorschriften der Branddirektion geregelt. IV. Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Satzung vom 18. Januar 1994 in der Fassung vom 23. Juli 2013 außer Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage 2 Synopse, Neufassung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Alte Fassung Neue Fassung Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe vom 18. Januar 1994 (Amtsblatt vom 18. Februar 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2013 (Amtsblatt vom 16. August 2013) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 und 18 Abs. 1 des Feuerwehrgeset- zes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), in der Neufassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe vom 20. September 2016 (Amtsblatt vom 30. September 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 und 18 Abs. 1 des Feuer- wehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskata- strophenschutzgesetzes vom 17.Dezember 2015 (GBI. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung am 20. September 2016 beschlossen: I. Allgemeines § 1 Aufbau und Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr der Stadt Karlsruhe, nachstehend Feu- erwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe die- nende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlich- keit. I. Allgemeines § 1 Aufbau und Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr der Stadt Karlsruhe, nachstehend Feu- erwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe die- nende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlich- keit. Anlage 2 Sie besteht aus: 1. der Berufsfeuerwehr und 2. der freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt der Feuerwehr- kommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten und erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Berufsfeuerwehr. Die Stell- vertretung in der Funktion entspricht der Stellvertretung in der Be- rufsfeuerwehr. (3) Der Branddirektion als städtischer Dienststelle obliegt die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Gemeinde nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung sowie den sonstigen städ- tischen Organisationsverfügungen. Sie besteht aus: 1. der Berufsfeuerwehr und 2. der freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt der Feuerwehr- kommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten und erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Berufsfeuerwehr. Die Stell- vertretung in der Funktion entspricht der Stellvertretung in der Be- rufsfeuerwehr. (3) Der Branddirektion als städtischer Dienststelle obliegt die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Gemeinde nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung sowie den sonstigen städ- tischen Organisationsverfügungen. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FWG) auch die Kannaufgaben gem. § 2 Abs. 2 FWG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich- rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 23. Juli 2013 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. Diese Aufgaben- übertragung umfasst insbesondere die Pflicht- und Kannaufgaben nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FWG, die weiteren Feuerwehraufgaben nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 FWG sowie die Feuersicherheitswache nach der Versammlungsstättenverordnung. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) auch die Kannaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 FwG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich- rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 23. Juli 2013 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. Diese Aufgaben- übertragung umfasst insbesondere die Pflicht- und Kannaufgaben nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FwG, die weiteren Feuerwehraufgaben nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 FWG sowie die Brandsicherheitswache nach der Versammlungsstättenverordnung. Anlage 2 § 3 Ausrückeordnung und Einsatzleitung (1) Der Einsatz der Feuerwehr wird in der Alarm- und Ausrücke- ordnung (AAO) geregelt. Diese wird von der Leitung der Gemein- defeuerwehr erlassen. Soweit die AAO die Freiwillige Feuerwehr betrifft, ist vorher der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Die AAO regelt die Einsatzleitung. § 3 Ausrückeordnung und Einsatzleitung (1) Der Einsatz der Feuerwehr wird in der Alarm- und Ausrückeord- nung (AAO) geregelt. Diese wird von der Leitung der Gemeindefeu- erwehr erlassen. Soweit die AAO die Freiwillige Feuerwehr betrifft, ist vorher der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Die AAO regelt die Einsatzleitung. II. Berufsfeuerwehr § 4 Gliederung, Dienstpflicht (1) Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Wachabteilungen der Feu- erwachen, für welche die Ausrückebereiche von der Leitung der Gemeindefeuerwehr festgelegt sind. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind verpflichtet, auch in ihrer Freizeit Dienst zu tun, sofern zwingende dienstliche Verhält- nisse dies erfordern. Aktive Mitarbeit von Angehörigen der Berufs- feuerwehr in anderen Hilfsorganisationen des Katastrophenschut- zes sowie in Feuerwehren anderer Gemeinden ist nur zulässig, wenn der Pflicht in der Berufsfeuerwehr schriftlich Vorrang gegen- über den Pflichten in den anderen Organisationen eingeräumt wird. II. Berufsfeuerwehr § 4 Gliederung, Dienstpflicht (1) Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Wachabteilungen der Feu- erwachen, für welche die Ausrückebereiche von der Leitung der Gemeindefeuerwehr festgelegt sind. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind verpflichtet, auch in ihrer Freizeit Dienst zu tun, sofern zwingende dienstliche Verhältnis- se dies erfordern. Aktive Mitarbeit von Angehörigen der Berufsfeu- erwehr in anderen Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sowie in Feuerwehren anderer Gemeinden ist nur zulässig, wenn der Pflicht in der Berufsfeuerwehr schriftlich Vorrang gegenüber den Pflichten in den anderen Organisationen eingeräumt wird. Anlage 2 III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese glie- dern sich in: a) die Einsatzabteilung, b) die Alters- und Reserveabteilung, c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilun- gen Buchstabe a - c). (2) Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung ... z. B. mit der Bezeich- nung des Stadtteils, in dem sie ihren Standort haben. (3) Die Abteilungen bilden unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit eine Einheit und unterstehen der Leitung der Gemeindefeuerwehr. III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese glie- dern sich in: a) die Einsatzabteilung, b) die Alters- und Reserveabteilung, c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). (2) Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung ... zum Beispiel mit der Bezeichnung des Stadtteils, in dem sie ihren Standort haben. (3) Die Abteilungen bilden unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit eine Einheit und unterstehen der Leitung der Ge- meindefeuerwehr. § 6 Ausstattung und Personalstärke (1) Den Umfang und die Art der Ausstattung der einzelnen Abtei- lungen der Freiwilligen Feuerwehr, ihre personelle Sollstärke und die einzelnen nach Dienstgraden gegliederten Stellen innerhalb ihrer Gesamtstärke setzt die Leitung der Gemeindefeuerwehr nach Anhörung des Feuerwehrausschusses entsprechend den taktischen und örtlichen Bedürfnissen in einem Ausstattungs- und Stellenplan fest. § 6 Ausstattung und Personalstärke (1) Den Umfang und die Art der Ausstattung der einzelnen Abtei- lungen der Freiwilligen Feuerwehr, ihre personelle Sollstärke und die einzelnen nach Dienstgraden gegliederten Stellen innerhalb ihrer Gesamtstärke setzt die Leitung der Gemeindefeuerwehr nach Anhö- rung des Feuerwehrausschusses entsprechend den taktischen und örtlichen Bedürfnissen in einem Ausstattungs- und Stellenplan fest. fest. Anlage 2 (2) Die Sollstärke umfasst die Normbesatzung zuzüglich einer 100- prozentigen Reserve entsprechend den Lösch- und Sonderfahrzeu- gen, die den einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr zugeteilt sind. (3) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung und der Jugend- abteilung werden auf die planmäßige Personalstärke nicht ange- rechnet. (4) Beförderungen werden von der Leitung der Gemeindefeuer- wehr auf Vorschlag der Abteilung durchgeführt. (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung, Erneue- rung, Instandsetzung und Unterhaltung der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte, der Ausstattung und der persönlichen Ausrüstung so- wie die hierzu ggf. erforderliche Beantragung von Zuwendungen obliegen ausschließlich der Branddirektion. (2) Die Sollstärke umfasst die Normbesatzung zuzüglich einer 100- prozentigen Reserve entsprechend den Lösch- und Sonderfahrzeu- gen, die den einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr zu- geteilt sind. (3) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung und der Jugendab- teilung werden auf die planmäßige Personalstärke nicht angerech- net. (4) Beförderungen werden von der Leitung der Gemeindefeuerwehr auf Vorschlag der Abteilung durchgeführt. (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung, Erneue- rung, Instandsetzung und Unterhaltung der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte, der Ausstattung und der persönlichen Ausrüstung sowie die hierzu gegebenenfalls erforderliche Beantragung von Zuwen- dungen obliegen ausschließlich der Branddirektion. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FwG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entschei- det der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FwG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ab- lehnung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. Anlage 2 (3) Über die Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern in die Freiwillige Feuerwehr entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 FwG. Der Feu- erwehrausschuss entscheidet im Einzelfall über die Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 FwG und über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 FwG, wenn der oder die ehrenamtlich täti- ge Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. Über die Alarmie- rung der Fachberater und Fachberaterinnen entscheidet die Ein- satzleitung. (3) Über die Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern in die Freiwillige Feuerwehr entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 FwG. Der Feuer- wehrausschuss entscheidet im Einzelfall über die Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 FwG und über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 FwG, wenn der oder die ehrenamtlich tätige An- gehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. Über die Alarmierung der Fachberaterinnen und Fachberater entscheidet die Einsatzleitung. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 13 und 14 FwG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 13 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung einzureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i. S. des § 13 Abs. 3 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungs- dienst innerhalb eines Jahres anzusehen. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 13 und 14 FwG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 13 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung einzureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzusehen. Anlage 2 § 9 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Angehörigen der Abteilung wählen die Abteilungs- kommandantin bzw. den Abteilungskommandanten, die Stellver- treterin bzw. den Stellvertreter (Leitung der Abteilung), die Mit- glieder ihres Abteilungsausschusses und die Vertretung ihrer Abtei- lung im Feuerwehrausschuss. (2) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben die der Feuerwehr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach Anwei- sung der Leitung der Gemeindefeuerwehr oder der sonst zustän- digen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben die Dienstpflichten zu beachten und sich bei einer Dienstverhinderung bei ihrer Vorgesetzten bzw. ihrem Vorgesetzten vor dem Dienst- beginn zu entschuldigen. Darüber hinaus haben sie eine Abwe- senheit von länger als zwei Wochen der jeweiligen Abteilungslei- tung vorher anzuzeigen. § 9 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Angehörigen der Abteilung wählen die Abteilungs- kommandantin oder den Abteilungskommandanten, die Stellvertre- terin oder den Stellvertreter (Leitung der Abteilung), die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses und die Vertretung ihrer Abteilung im Feuerwehrausschuss. (2) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben die der Feuerwehr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach Anwei- sung der Leitung der Gemeindefeuerwehr oder der sonst zuständi- gen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben die Dienstpflichten zu beachten und sich bei einer Dienstverhinderung bei ihrer Vorgesetzten oder ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbe- ginn zu entschuldigen. Darüber hinaus haben sie eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen der jeweiligen Abteilungsleitung vorher anzuzeigen. § 10 Alters- und Reserveabteilung (1) Jede Abteilung kann eine Alters- und Reserveabteilung aufstel- len. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden bei Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes aufgrund des vollendeten 65. Le- bensjahres auf ihren Wunsch unter Überlassung der notwendigen Dienstbekleidung in die Alters- und Reserveabteilung übernom- men. Sofern der Übertritt in die Alters- und Reserveabteilung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, soll eine aktive Dienstzeit von mindestens 15 Jahren abgeleistet sein. Der Abteilungsaus- schuss entscheidet über die Aufnahme in die Alters- und Reserve- § 10 Alters- und Reserveabteilung (1) Jede Abteilung kann eine Alters- und Reserveabteilung aufstel- len. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden bei Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes aufgrund des vollendeten 65. Le- bensjahres auf ihren Wunsch unter Überlassung der notwendigen Dienstbekleidung in die Alters- und Reserveabteilung übernommen. Sofern der Übertritt in die Alters- und Reserveabteilung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, soll eine aktive Dienstzeit von mindestens 15 Jahren abgeleistet sein. Der Abteilungsausschuss ent- scheidet über die Aufnahme in die Alters- und Reserveabteilung. Anlage 2 abteilung. Die Entscheidungen sind der Leitung der Gemeindefeu- erwehr anzuzeigen. (3) Die Leiterin bzw. der Leiter jeder Alters- und Reserveabteilung wird von den jeweiligen Angehörigen der Alters- und Reserveabtei- lung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. (4) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung, die noch feuer- wehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herange- zogen werden. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Reserveabteilungen wählen eine Altersobfrau bzw. einen Altersobmann der Feuerwehr Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Die Entscheidungen sind der Leitung der Gemeindefeuerwehr anzu- zeigen. (3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Alters- und Reserveabteilung wird von den jeweiligen Angehörigen der Alters- und Reserveabtei- lung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. (4) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung, die noch feuer- wehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herange- zogen werden. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Reserveabteilungen wählen eine Altersobfrau oder einen Altersobmann der Feuerwehr Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr. § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe be- steht aus den Jugendabteilungen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Leitung der Jugendfeuerwehr obliegt der Stadtju- gendfeuerwehrwartin bzw. dem Stadtjugendfeuerwehrwart und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern. (2) Die Leitung der Stadtjugendfeuerwehr wird von den Jugend- feuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten und den jewei- ligen Leiterinnen und Leitern der Jugendgruppen (vgl. Abs. 6) der Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl be- darf nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe be- steht aus den Jugendabteilungen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Leitung der Jugendfeuerwehr obliegt der Stadtju- gendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern. (2) Die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Stadtjugendfeuer- wehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugend- feuerwehrwarten und den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Jugendgruppen (vergleiche Abs. 6) der Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Stellvertreterinnen Anlage 2 der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Die Durchführung der Wah- len werden von der Leitung der Gemeindefeuerwehr geleitet. Die- se kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeig- net erscheinenden Angehörigen der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr müssen aktive Angehörige der Ge- meindefeuerwehr sein; sie müssen die Befähigung als Zugführerin bzw. Zugführer und den Grundlehrgang Jugendfeuerwehrarbeit an der Landesfeuerwehrschule erworben haben. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr sollen bei ihrer Wahl bzw. ihrer Bestellung nicht älter als 35 Jahre sein. (3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnende Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem vollen- deten 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zu- stimmung der Erziehungsberechtigten als Angehörige aufgenom- men werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsaus- schuss. (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr erlischt, a) mit der Aufnahme in die Aktivität, b) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr voll- endet wurde, und die Stellvertreter werden ebenfalls von den Jugendfeuerwehr- wartinnen und Jugendfeuerwehrwarten und den jeweiligen Leite- rinnen und Leitern der Jugendgruppen auf die Dauer von fünf Jah- ren in geheimer Wahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahl bedarf nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeinde- feuerwehr. Die Wahlen werden von der Leitung der Gemeindefeu- erwehr durchgeführt. Diese kann eine geeignet erscheinenden An- gehörige oder einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Feu- erwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftra- gen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr müssen aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr sein und den Grund- lehrgang „Jugendfeuerwehrarbeit an der Landesfeuerwehrschule“ erworben haben. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuer- wehr sollen bei ihrer Wahl beziehungsweise ihrer Bestellung nicht älter als 35 Jahre sein. (3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnende Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem voll- endeten 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Angehörige aufge- nommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungs- ausschuss. (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr erlischt, a) mit der Aufnahme in die Aktivität, b) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollen- det wurde, Anlage 2 c) mit dem Austritt aus der Jugendabteilung, d) mit der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, e) mit der schriftlichen Rücknahme der Zustimmung der Erzie- hungsberechtigten, f) wenn die erforderliche körperliche und/oder geistige Eignung nicht mehr besteht, g) wenn der Ausschluss aus der Jugendabteilung von der entspre- chenden Abteilung beschlossen ist. (5) Die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungs- ausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Abteilung mit der vorläufigen Lei- tung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Lei- tung der Jugendabteilung müssen Angehörige der Einsatzabtei- lung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht haben. (6) Hat eine Abteilung mehr als vier Jugendliche, wählen diese auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Jugendgruppenleiterin bzw. einen Jugendgruppenleiter mit einem Lebensalter von min- destens 14 Jahren. Die Wahl wird von der Jugendfeuerwartin bzw. dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. c) mit dem Austritt aus der Jugendabteilung, d) mit der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, e) mit der schriftlichen Rücknahme der Zustimmung der Erziehungs- berechtigten, f) wenn die erforderliche körperliche und/oder geistige Eignung nicht mehr besteht, g) wenn der Ausschluss aus der Jugendabteilung von der entspre- chenden Abteilung beschlossen ist. (5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungs- ausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige oder einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Abteilung mit der vorläufigen Lei- tung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Lei- tung der Jugendabteilung müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Ju- gendarbeit besucht haben. (6) Hat eine Abteilung mehr als vier Jugendliche, wählen diese auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Jugendgruppenleiterin oder einen Jugendgruppenleiter mit einem Lebensalter von mindes- tens 14 Jahren. Die Wahl wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Anlage 2 § 12 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschus- ses - Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes we- sentlich beigetragen haben, die Ehrenmitgliedschaft der Freiwilli- gen Feuerwehr Karlsruhe, - Kommandantinnen und Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Ehrenkommandantschaft, - bewährten Abteilungskommandantinnen und Abteilungskom- mandanten nach Beendigung ihrer aktiven Amtszeit die Ehrenab- teilungskommandantschaft verleihen. (2) Verdiente Mitglieder der Abteilung oder Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, können auf Vorschlag des Abteilungsausschusses und nach Anhö- rung der Leitung der Gemeindefeuerwehr durch Beschluss der Ab- teilungshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Abteilung er- nannt werden. § 12 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses - Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesent- lich beigetragen haben, die Ehrenmitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe, - Kommandantinnen oder Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Ehrenkommandantschaft, - bewährten Abteilungskommandantinnen und Abteilungskom- mandanten nach Beendigung ihrer aktiven Amtszeit die Ehrenabtei- lungskommandantschaft verleihen. (2) Verdiente Mitglieder der Abteilung oder Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, können auf Vorschlag des Abteilungsausschusses und nach Anhö- rung der Leitung der Gemeindefeuerwehr durch Beschluss der Ab- teilungshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Abteilung er- nannt werden. Anlage 2 § 13 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant, 2. der Feuerwehrausschuss, 3. die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr, 4. die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr, (2) Organe der Abteilungen sind: 1. die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungskommandant, 2. der Abteilungsausschuss, 3. die Abteilungshauptversammlung. § 13 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind: 1. die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, 2. der Feuerwehrausschuss, 3. die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr, 4. die Vertreterin oder der Vertreter der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Organe der Abteilungen sind: 1. die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant, 2. der Abteilungsausschuss, 3. die Abteilungshauptversammlung. § 14 Abteilungskommandantin/Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungskommandantin bzw. einem Abteilungskomman- danten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahlen werden in der Abtei- lungshauptversammlung durchgeführt und bedürfen der Zustim- mung des Gemeinderates. § 14 Abteilungskommandantin/Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungskommandantin oder einem Abteilungskommandan- ten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahlen werden in der Abteilungs- hauptversammlung durchgeführt und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Anlage 2 (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. der Feuerwehr aktiv angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrun- gen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er- forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (4) Die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungskomman- dant führt das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers weiter. Ist dies nicht möglich, wird die Abteilung von Stellvertretung oder von dem oder der rang- und dienstältes- ten Angehörigen der Abteilung bis zur Neuwahl geleitet. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Gemeindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie ha- ben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr zu bestellen, c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, d) bei einem Feuerwehreinsatz die Einsatzkräfte der Abteilung nach Weisung der Einsatzleitung zu führen, e) für die Leistungsfähigkeit von Mannschaft und Gerät verant- wortlich zu sein, f) die Hauptversammlung der Abteilung termingerecht einzuberu- fen, (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. der Feuerwehr aktiv angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrun- gen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er- forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (4) Die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant führt das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle des vorzeiti- gen Ausscheidens bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Ist dies nicht möglich, wird die Abteilung von Stellvertretung oder von der oder dem rang- und dienstältesten An- gehörigen der Abteilung bis zur Neuwahl geleitet. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Ge- meindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Ab- teilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Lei- tung der Gemeindefeuerwehr zu bestellen, c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, d) bei einem Feuerwehreinsatz die Einsatzkräfte der Abteilung nach Weisung der Einsatzleitung zu führen, e) für die Leistungsfähigkeit von Mannschaft und Gerät verantwort- lich zu sein, f) die Hauptversammlung der Abteilung termingerecht einzuberu- fen, Anlage 2 g) Vorsitzende/-r in der Hauptversammlung der Abteilung und im Abteilungsausschuss zu sein, h) die Wahlen auf Abteilungsebene gem. § 20 durchzuführen, i) an den von der Leitung der Gemeindefeuerwehr einberufenen Dienstbesprechungen teilzunehmen, j) die mit der Kassenverwaltung, Schriftführung und Gerätewar- tung beauftragten Personen zu überwachen, k) bei anfallenden Verwaltungsarbeiten für deren Erledigung zu sorgen, l) auf die Instandhaltungen der Feuerwehrgeräte und der Feuer- wehreinrichtungen hinzuwirken und bestehende, nicht mit eige- nen Mitteln behebbare Mängel schriftlich der Branddirektion mit- zuteilen, m) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung des Stadtteils schriftlich der Branddirektion mitzuteilen. (6) Die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Abteilungskommandantin bzw. den Abteilungskommandanten zu unterstützen und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. g) Vorsitzende oder Vorsitzender in der Hauptversammlung der Ab- teilung und im Abteilungsausschuss zu sein, h) die Wahlen auf Abteilungsebene gemäß § 20 durchzuführen, i) an den von der Leitung der Gemeindefeuerwehr einberufenen Dienstbesprechungen teilzunehmen, j) die mit der Kassenverwaltung, Schriftführung und Gerätewartung beauftragten Personen zu überwachen, k) bei anfallenden Verwaltungsarbeiten für deren Erledigung zu sorgen, l) auf die Instandhaltungen der Feuerwehrgeräte und der Feuer- wehreinrichtungen hinzuwirken und bestehende, nicht mit eigenen Mitteln behebbare Mängel schriftlich der Branddirektion mitzuteilen, m) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung des Stadtteils schriftlich der Branddirektion mitzuteilen. (6) Die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Abteilungskommandantin oder den Abteilungskommandanten zu unterstützen und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. § 15 Unterführerin/Unterführer (1) Die Unterführerinnen und Unterführer dürfen nur bestellt wer- den, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Sie (Zug- und Gruppenführer und -führerinnen) werden durch die Leitung der Abteilungen im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr bestellt. § 15 Unterführerin/Unterführer (1) Die Unterführerinnen oder Unterführer (Zugführerinnen oder Zugführer und Gruppenführerinnen oder Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persön- lichen (§11 Abs.1 FwG) und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Abteilungen im Ein- vernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Anlage 2 (3) Sie führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetz- ten aus. (3) Sie führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. (4) Wenn Unterführerinnen und Unterführer die in Absatz 1 erfor- derlichen persönlichen (§11 Abs.1 FwG) oder fachlichen Vor- aussetzungen nicht mehr erfüllen, können sie nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch die Leitung der Abteilungen abbestellt werden. § 16 Schriftführung, Kassenverwaltung und Gerätewartung, Sicherheitsbeauftragte der Abteilungen Sprecherin bzw. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr und Vertreterin der Frauen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, die über die Sitzun- gen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungshauptver- sammlungen jeweils eine Niederschrift fertigen und sämtliche schriftlichen Arbeiten von der Abteilung erledigen. (2) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Kassenverwalterin bzw. einen Kassenverwalter, die das Son- dervermögen gem. § 21 verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanwei- sungen geleistet werden. § 16 Schriftführung, Kassenverwaltung und Gerätewartung, Sicherheitsbeauftragte der Abteilungen, Sprecherin oder Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr und Vertreterin oder Vertreter der Frauen der Freiwilligen Feuer- wehr (1) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungshaupt- versammlungen jeweils eine Niederschrift fertigen und sämtliche schriftlichen Arbeiten von der Abteilung erledigen. (2) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter, die das Sonder- vermögen gemäß § 21 dieser Satzung verwalten und sämtliche Ein- nahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Auszah- lungsanweisungen geleistet werden. Anlage 2 (3) Die Gerätewartin bzw. der Gerätewart werden von der Leitung der Abteilung auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zu- stimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr eingesetzt und abberufen. Diese Zustimmung gilt auch für hauptamtliche Kräfte, die der Dienstaufsicht der Stadtamtsleiterin/des Stadtamtsleiters bzw. der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher unterstehen. Bei den hauptamtlichen Kräften gilt der jeweilige Arbeitsvertrag. Die Gerä- tewartinnen und Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich der Leitung der Abteilung zu melden. (4) Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte wird auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Gemein- defeuerwehr vom Abteilungskommandanten bzw. der Abteilungs- kommandantin eingesetzt und soll in gutem Kontakt mit den An- gehörigen der Abteilung vor allem bei der Durchführung der Un- fallverhütungsvorschriften unterstützen sowie Hinweise auf Unfall- gefahren und für den Gesundheitsschutz geben. (5) Die Wahl der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt aus den Angehörigen des Feuerwehrausschusses und wird in der jeweils ersten Sitzung eines neu gewählten Feuer- wehrausschusses für die Dauer der neuen Amtszeit durchgeführt. Diese Person soll die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuer- wehrkommandanten bei der Vertretung der Interessen der Freiwil- ligen Feuerwehr in Gremien und in der Öffentlichkeitsarbeit unter- stützen. Die Sprecherin bzw. der Sprecher nimmt auch die Interes- senvertretung der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Feuer- wehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten wahr. (3) Die Gerätewartin oder der Gerätewart werden von der Leitung der Abteilung auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zu- stimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr eingesetzt und ab- berufen. Diese Zustimmung gilt auch für hauptamtliche Kräfte, die der Dienstaufsicht der Stadtamtsleiterin oder des Stadtamtsleiters beziehungsweise der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher unter- stehen. Bei den hauptamtlichen Kräften gilt der jeweilige Arbeits- vertrag. Die Gerätewartinnen und der Gerätewarte haben die Feuer- wehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich der Leitung der Abteilung zu melden. (4) Die oder der Sicherheitsbeauftragte wird auf Vorschlag des Ab- teilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Gemeinde- feuerwehr von der Abteilungskommandantin oder dem Abteilungs- kommandanten eingesetzt und soll in gutem Kontakt mit den An- gehörigen der Abteilung vor allem bei der Durchführung der Unfall- verhütungsvorschriften unterstützen sowie Hinweise auf Unfall- gefahren und für den Gesundheitsschutz geben. (5) Die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers der Freiwilligen Feu- erwehr erfolgt aus den Angehörigen des Feuerwehrausschusses und wird in der jeweils ersten Sitzung eines neu gewählten Feuer- wehrausschusses für die Dauer der neuen Amtszeit durchgeführt. Diese Person soll die Feuerwehrkommandantin oder den Feuer- wehrkommandanten bei der Vertretung der Interessen der Freiwilli- gen Feuerwehr in Gremien und in der Öffentlichkeitsarbeit unter- stützen. Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt auch die Interes- senvertretung der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Feuerwehr- kommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten wahr. Anlage 2 (6) Die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen und angemessen ver- treten und berücksichtigt werden. Sie wird auf Vorschlag der Lei- tung der Gemeindefeuerwehr mit Zustimmung des Feuerwehraus- schusses eingesetzt und nimmt an den Sitzungen des Feuerwehr- ausschusses teil. (6) Die Vertreterin oder der Vertreter der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interes- sen der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen und angemessen vertreten und berücksichtigt werden. Sie oder er wird durch die Frauenbeauftragten der Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feu- erwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeu- erwehr. § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus - der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommanten (Vorsitz) - je einer gewählten Vertreterin bzw. einem gewählten Vertreter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität und - der Leiterin bzw. dem Leiter der Jugendfeuerwehr. Wählbar und wahlberechtigt sind gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. Die Schrift- führerin bzw. der Schriftführer wird von der Branddirektion gestellt und gehört dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht an. § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus - der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandan- ten (Vorsitz), - je einer gewählten Vertreterin oder einem gewählten Vertreter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität, - der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuer- wehrwart, - der Vertreterin oder dem Vertreter der Frauen und - der Altersobfrau oder dem Altersobmann. Wählbar und wahlberechtigt sind gemäß §10 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karls- ruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. Die Schrift- führerin oder der Schriftführer wird von der Branddirektion gestellt und gehört dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht an. Anlage 2 (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit der Tages- ordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sit- zung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Die Feuerwehrdezernentin bzw. der Feuerwehrdezernent ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit Stimmen- mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Feuerwehrausschusses Angehörige der Branddirektion und weitere Personen beratend zuziehen. (7) Ist das ordentliche Ausschussmitglied einer Abteilung an einer Sitzung verhindert, können die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungskommandant oder deren Stellvertreterin bzw. Stellver- treter der entsprechenden Abteilung an dieser Sitzung beratend teilnehmen. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Vier- tel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit der Tages- ordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindes- tens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Die Feuerwehrdezernentin oder der Feuerwehrdezernent ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit Stimmen- mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Feuerwehrausschusses Angehörige der Branddirektion und weitere Personen beratend zuziehen. (7) Ist das ordentliche Ausschussmitglied einer Abteilung an einer Sitzung verhindert, können die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant beziehungsweise deren Stellvertreterin oder Stellvertreter der entsprechenden Abteilung an dieser Sitzung voll- berechtigt – mit Stimmrecht - teilnehmen. Anlage 2 § 18 Abteilungsausschuss (1) Der Abteilungsausschuss besteht aus: a) der Abteilungskommandantin/dem Abteilungskommandanten (Vorsitz), b) der stellvertretenden Abteilungskommandantin/dem stellvertre- tenden Abteilungskommandanten, c) der Jugendfeuerwehrwartin/dem Jugendfeuerwehrwart (gemäß § 11 Abs. 5), d) den durch die aktiven Mitglieder aus ihrem Kreis auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Vertretern/Vertreterinnen. Bei einer Mannschaftsstärke bis zu 40 aktiven Mitgliedern können dies vier bis sechs gewählte Mitglieder sein, für weitere je ange- fangene 20 Mitglieder erhöht sich die Zahl um je einen Vertre- ter/eine Vertreterin, e) der Leiterin/dem Leiter der Alters- und Reserveabteilung (gemäß § 10 Abs. 3), f) ggf. der Schriftführerin/dem Schriftführer - ohne Stimmrecht -, sofern nicht als Ausschussmitglied gewählt. (2) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Abteilungs- ausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf- te der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 17 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend. § 18 Abteilungsausschuss (1) Der Abteilungsausschuss besteht aus: a) der Abteilungskommandantin oder dem Abteilungskommandan- ten (Vorsitz), b) der stellvertretenden Abteilungskommandantin oder dem stellver- tretenden Abteilungskommandanten, c) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart (gemäß § 11 Abs. 5), d) den durch die aktiven Mitglieder aus ihrem Kreis auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Vertreterinnen oder Vertretern. Bei einer Mannschaftsstärke bis zu 40 aktiven Mitgliedern können dies 4 bis 6 gewählte Mitglieder sein, für weitere je angefangene 20 Mitglieder erhöht sich die Zahl um je eine Vertreterin oder einen Vertreter, e) die Leiterin oder dem Leiter der Alters- und Reserveabteilung (gemäß § 10 Abs. 3), f) der Frauenbeauftragten oder dem Frauenbeauftragten und g) gegebenenfalls der Schriftführerin oder dem Schriftführer - ohne Stimmrecht -, sofern nicht als Ausschussmitglied gewählt. (2) Die Abteilungskommandantin oder der Abteilungskommandant beruft die Sitzungen des Abteilungsausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einla- dung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Abteilungsausschuss ist be- schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 17 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend. Anlage 2 (3) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersen- den einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichti- gen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. In Stadttei- len mit eigener Ortsverwaltung können die Abteilungen die Orts- vorsteherin/den Ortsvorsteher von den Sitzungen des Abteilungs- ausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung benachrichtigen. Diese können jederzeit an den Sitzungen teil- nehmen. Die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind nichtöf- fentlich. (4) Durch die Abteilungskommandantin bzw. den Abteilungskom- mandanten können zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses im Einzelfall auch die Kassenverwalterinnen und Kassenverwalter, die Gerätewartinnen und Gerätewarte sowie Unterführerinnen und Unterführer beratend hinzu gezogen werden, soweit diese dem Abteilungsausschuss nicht angehören. (3) Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. In Stadtteilen mit eigener Ortsverwaltung können die Abteilungen die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher von den Sitzungen des Abteilungsaus- schusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung be- nachrichtigen. Diese können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind nichtöffentlich. (4) Durch die Abteilungskommandantin oder den Abteilungs- kommandanten können zu den Sitzungen des Abteilungsaus- schusses im Einzelfall auch die Kassenverwalterinnen oder Kassen- verwalter, die Gerätewartinnen oder Gerätewarte sowie Unter- führerinnen und Unterführer beratend hinzu gezogen werden, so- weit diese dem Abteilungsausschuss nicht angehören. § 19 Hauptversammlung der Abteilung (1) Unter dem Vorsitz der Abteilungskommandantin bzw. des Ab- teilungskommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Abteilung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Abtei- lung, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptversammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der/die Vorsitzende einen Bericht über das abgelaufene Jahr und die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter den Kassenbericht zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Abteilungskomman- § 19 Hauptversammlung der Abteilung (1) Unter dem Vorsitz der Abteilungskommandantin oder des Abtei- lungskommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Abteilung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Abtei- lung, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptversammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat die oder der Vorsitzende einen Bericht über das abgelaufene Jahr und die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter den Kassenbe- richt zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über die Ab- nahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Abteilungskom- Anlage 2 dantin bzw. des Abteilungskommandanten und der Kassenverwal- terin bzw. des Kassenverwalters. Sie schlägt außerdem maximal zwei Personen für die Wahl in den Feuerwehrausschuss vor. (2) Die Hauptversammlung wird von der Abteilungskommandantin bzw. dem Abteilungskommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mind. ein Viertel der aktiven Angehörigen der Abteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptver- sammlung sind den Mitgliedern und der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälf- te der aktiven Angehörigen der Abteilung anwesend ist. Bei Be- schlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rück- sicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Abtei- lung beschlussfähig ist. Bei der Einladung für die zweite Versamm- lung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. mandantin oder des Abteilungskommandanten und der Kassenver- walterin oder des Kassenverwalters. Sie schlägt außerdem maximal zwei Personen für die Wahl in den Feuerwehrausschuss vor. (2) Die Hauptversammlung wird von der Abteilungskommandantin oder dem Abteilungskommandanten einberufen. Sie ist binnen ei- nes Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Angehörigen der Abteilung dies schriftlich unter Angabe von Grün- den verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern und der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Abteilung anwesend ist. Bei Be- schlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Abteilung beschlussfähig ist. Bei der Einladung für die zweite Versammlung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzu- stimmen. Anlage 2 § 20 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz von den Angehörigen der Feu- erwehr durchzuführenden Wahlen a) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses, b) der Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandan- ten, c) der stellvertretenden Abteilungskommandantinnen und Abtei- lungskommandanten werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehr- kommandanten oder einem von ihr bzw. ihm Beauftragten gelei- tet. Die Wahlen sind geheim. Die übrigen Wahlen auf Abteilungsebene sind von der Leitung der Abteilung durchzuführen. Diese Wahlen können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn die Hauptversammlung dies ohne Gegenstimme beschließt. (2) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden von den Akti- ven der jeweiligen Abteilung aus ihrer Mitte durch Mehrheitswahl gewählt. (3) Bei der Wahl der Leitung der Abteilung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (nur Ja- und Nein-Stimmen bzw. Ja- und Gegenstimmen) erhält. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ers- § 20 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz von den Angehörigen der Feu- erwehr durchzuführenden Wahlen a) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses, b) der Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandanten und c) der stellvertretenden Abteilungskommandantinnen und Abtei- lungskommandanten werden von der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehr- kommandanten beziehungsweise einem von ihr oder ihm Beauf- tragten geleitet. Die Wahlen sind geheim. Die übrigen Wahlen auf Abteilungsebene sind von der Leitung der Abteilung durchzuführen. Diese Wahlen können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn die Hauptversammlung dies ohne Gegenstimme beschließt. (2) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden von den Akti- ven der jeweiligen Abteilung aus ihrer Mitte durch Mehrheitswahl gewählt. (3) Bei der Wahl der Leitung der Abteilung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (nur Ja- und Nein- Stimmen beziehungsweise Ja- und Gegenstimmen) erhält. Wird die- se Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Anlage 2 ten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Dabei genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr beantragt die Zustimmung des Gemeinderates. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. (5) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchge- führt. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Abteilungsausschuss sind diejenigen Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meis- ten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Dabei genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr beantragt die Zustimmung des Gemeinderates. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. (5) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Aus- schussmitglieder zu wählen sind. In den Abteilungsausschuss sind diejenigen Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Wahl der Frauenbeauftragten oder des Frauenbeauftragten in den Abteilungsausschuss wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch die weiblichen Angehörigen der Ein- satzabteilung durchgeführt. In den Abteilungsausschuss ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede Einsatzabteilung und die Jugendfeuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchfüh- rung von Veranstaltungen gebildet. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede Einsatzabteilung und die Jugendfeuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchfüh- rung von Veranstaltungen gebildet. Anlage 2 (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung der Oberbür- germeisterin bzw. des Oberbürgermeisters für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderkasse voraussichtlich eingehenden Ein- nahmen und zu leistenden Ausgaben enthält; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Der Wirtschaftsplan ist der Branddirektion spätestens am 1. No- vember des Vorjahres vorzulegen. Ausgabenansätze können im Wirtschaftsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig er- klärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zu- gelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außer- planmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Verpflichtun- gen zur Leistung von Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abteilungsaus- schuss. Der Abteilungsausschuss kann die Abteilungskommandan- tin bzw. den Abteilungskommandanten und den Kassenverwalter bzw. die Kassenverwalterin ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimm- ten Zweck zu entscheiden; die Ermächtigung wird im Wirtschafts- (2) Das Sondervermögen besteht aus: 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung der Oberbürger- meisterin oder des Oberbürgermeisters für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Auf- gaben der Sonderkasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält; sie sind sorgfältig zu schätzen, so- weit sie nicht errechenbar sind. Der Wirtschaftsplan ist der Branddirektion spätestens am 1. Novem- ber des Vorjahres vorzulegen. Ausgabenansätze können im Wirt- schaftsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Oberbürger- meisterin oder des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leis- tung von Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren dürfen nur ein- gegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abteilungsaus- schuss. Der Abteilungsausschuss kann die Abteilungskommandantin oder den Abteilungskommandanten und den Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimmten Zweck zu entscheiden; die Ermächtigung wird im Wirtschaftsplan festgesetzt. Anlage 2 plan festgesetzt. Diese vertreten bei der Ausführung des Wirt- schaftsplanes die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeis- ter. (5) Die Sonderkasse ist jährlich mindestens einmal von zwei hierfür gewählten Angehörigen der Abteilung zu prüfen. Sie werden von der Abteilungshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei im jährlichen Turnus je eine mit der Prüfung beauf- tragte Person zu wählen ist. Der Rechnungsabschluss ist der Ober- bürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister vorzulegen. (6) Das Nähere über die Führung der Sonderkasse wird in ergän- zenden Vorschriften der Branddirektion geregelt. Diese vertreten bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes die Ober- bürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. (5) Die Sonderkasse ist jährlich mindestens einmal von zwei hierfür gewählten Angehörigen der Abteilung zu prüfen. Sie werden von der Abteilungshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei im jährlichen Turnus je eine mit der Prüfung beauf- tragte Person zu wählen ist. Der Rechnungsabschluss ist der Ober- bürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorzulegen. (6) Das Nähere über die Führung der Sonderkasse wird in ergänzen- den Vorschriften der Branddirektion geregelt. IV. Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Januar 1994 in der Fassung vom 22. März 2005 außer Kraft. (Die letzte Fassung vom 23. Juli 2013 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.) IV. Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Januar 1994 in der Fassung vom 23. Juli 2013 außer Kraft.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0493 Verantwortlich: Dez.5 Neufassung der Feuerwehrsatzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 20.07.2016 4 X vorberaten Hauptausschuss 13.09.2016 4 X vorberaten Gemeinderat 20.09.2016 4 X genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Neufassung der Satzung der Feuerwehr Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Feuerwehrausschuss hat in seinen Sitzungen vom 29. Oktober 2015 und 3. März 2016 ein- stimmig beschlossen, die Satzung der Feuerwehr dahingehend zu ändern, dass die Funktion einer Frauenbeauftragten beziehungsweise eines Frauenbeauftragten in die Feuerwehrsatzung aufgenommen werden soll. Daneben wurden weitere redaktionelle Änderungen aufgenommen und Abkürzungen ausgeschrieben. Insbesondere wird „bzw.“ durch „oder“ ersetzt, so dass im Gesamten die Satzung eine Neufassung erhielt. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Einzelnen folgende Regelungen: § 2 Absatz 2: Der Begriff „Feuersicherheitswache“ wird durch „Brandsicherheitswache“ ersetzt. § 8 Absatz 4: Hier wurde zu § 13 Absatz 3 noch „Nr. 1“ hinzugefügt. § 11 Absatz 2: Wird insoweit geändert, dass die Wahl der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder des Stadtjugendfeuerwehrwartes getrennt zu den Wahlen der einzelnen Stellver- treter erfolgt. Die Möglichkeit einer Nachwahl wird vorgesehen. Die Forderung der Be- fähigung zur Zugführerin beziehungsweise zum Zugführer wird gestrichen. § 13 Absatz 1: Die Formulierung „die Vertreterin“ wird durch „die Vertreterin oder der Vertreter“ ersetzt. § 15 Absatz 4: Die Möglichkeit der Abbestellung der Unterführerinnen oder Unterführer in den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe wird aufgenommen. § 16 Absatz 6: Die Formulierung „die Vertreterin“ wird durch „die Vertreterin oder der Vertreter“ ersetzt. Das Verfahren zur Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Frau- en in der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe wird präzise beschrieben. § 17 Absatz 1: Die Aufnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Frauen und der Altersobfrau oder des Altersobmanns im Feuerwehrausschuss wird geregelt. § 17 Absatz 7: Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds des Feuerwehrausschusses nimmt die Vertretung als vollberechtigtes Mitglied mit Stimmrecht wahr. § 18 Absatz 1: In jeder Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist eine Frauenbeauftragte oder ein Frauenbeauftragter zu wählen, die/der stimmberechtigtes Mitglied im Abtei- lungsausschuss ist. § 20 Absatz 6: Das Verfahren zur Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Frauen in den Abteilungsausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe wird beschrieben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und im Hauptausschuss die Neufassung der Satzung der Feuerwehr Karlsruhe. 2. Die Branddirektion wird beauftragt, die weiteren Schritte in die Wege zu leiten.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. September 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Feuerwehrsatzung Vorlage: 2016/0493 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - die Neufassung der Satzung der Feuerwehr Karlsruhe. 2. Die Branddirektion wird beauftragt, die weiteren Schritte in die Wege zu leiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus- schuss: Da gibt es Redebedarf. - Frau Stadträtin Mayer. Stadträtin Mayer (GRÜNE): Das ist tatsächlich sehr wichtig. Es handelt sich ja nicht nur um eine rein formale Änderung der Satzung. Deshalb würde ich gerne noch zwei, drei positive Sätze von unserer Fraktion verlieren. Kernstück dieser Satzungsänderung ist ja die Einführung einer Frauenbeauftragten oder eines Frauenbeauftragten. Andere Kommunen haben hier schon viele positive Erfah- rungen gesammelt, und das nicht nur für Frauen, die bereits bei der Feuerwehr tätig sind, sondern insbesondere auch für Frauen, die gerne bei der Feuerwehr tätig sein wol- len und noch offene Fragen haben. Für uns ist das ein wichtiges strategisches Element, auch zur Vernetzung, denn gerade die freiwillige Feuerwehr braucht ja immer neuen Nachwuchs. Da zählt jede Frau und jeder Mann. Dementsprechend ist das für uns ein wichtiges Zeichen und auch ein wichtiger Schritt, den eine moderne und frauenfreund- liche Feuerwehr auch gehen sollte. - 2 - Der Vorsitzende: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Dann können wir jetzt zur Abstimmung kommen. Ich bitte um Abstimmung. - Ich sehe einstimmige Zustim- mung und darf dieses sehr positive Votum verbinden mit einem Wort des Lobes und der Anerkennung für die Erarbeitung dieser Feuerwehrsatzung und auch die vielen internen Gespräche, die hier notwendig waren, um sich auf diesen Vorschlag zu einigen. Das wiederum verbinde ich gerne noch mal mit einem Lob und einer Anerkennung für die Feuerwehr, sowohl der Berufsfeuerwehr wie auch der freiwilligen Feuerwehren in dieser Stadt. Ich habe mich im Rahmen der Katastrophenschutzübung am Samstag wieder davon überzeugen können, wie diese, auch im Zusammenspiel mit allen anderen hier in der Stadt, hervorragende Leistungen zeigen. Dafür nochmal unser aller Dank an dieser Stelle. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. September 2016