Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung)
| Vorlage: | 2016/0489 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.08.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Tiefbauamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.09.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Ergänzende Erläuterungen Seite 1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. Seite 1) , des § 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. Seite 1147 und 1153) und des § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.12.2013 (WG BW, GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2014 (GBl. Seite 777) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 20.09.2016 mit Zustimmung der Wasserbehörde folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung vom 05. Juni 1984, zuletzt geändert am 20. Oktober 2009 (Amtsblatt vom 13. November 2009) beschlossen: Artikel 1 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Ge- brauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von be- bauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfäl- len austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.“ 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Ab- wasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Druckentwässerungs- anlagen, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht dem Wassergesetz unterliegen.“ 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 46 Abs. 5 WG BW auf landwirtschaftlich, forstwirt- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Die Stadt kann anordnen, Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befes- tigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder orts- nahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Auf- wand schadlos möglich ist.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 2 4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederab- fälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester und hefehaltige Rückstände, Rückstände aus Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzen- schutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder ra- dioaktive Stoffe); 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; 7. unverschmutztes Grundwasser, Wasser aus Drainagen sowie sonstiges in größeren Mengen abfließendes unverschmutztes Wasser einschließlich Kühlwasser. 8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 9. Abwasser, dessen Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen wasserbehördlich nicht genehmigt ist, obwohl es einer solchen Genehmigung bedürfte; 10. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Grenzwerten der Anlage 1 liegen. Ein Verzeichnis der Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Ab- wasseranlagen der Stadt Karlsruhe ist als Anlage 1 beigefügt und ist demnach Bestandteil dieser Satzung.“ 5. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt (z.B. Grundwas- ser), und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Sie wird nur widerruflich und/oder befristet ausgesprochen. Ein Anspruch besteht hierauf nicht.“ 6. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zu- stimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).“ 7. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Stadt bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Anschluss-Stelle, Lage, Anschlusshöhe, Gefälle und Abmessung der Grundstücksentwässerungsleitungen. Falls kein Anschluss-Stutzen am öffentlichen Abwasserkanal vorhanden ist, wird dieser im Auftrag und auf Kosten der An- schlusspflichtigen von einer vom städtischen Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 3 8. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Auf Grundstücken, von denen Fette, Leichtflüssigkeiten, Benzin, Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen können, sind Abscheider mit Schlammfängen einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Ab- scheider und Schlammfänge sind regelmäßig, darüber hinaus bei besonderem Bedarf von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu entleeren. Der Inhalt ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. Hierüber ist ein Betriebstagebuch zu führen. (3) Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweise über die beiden letzten Leerungen dieser Anlage im Zeitraum der vorherigen 2 Jahre aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Pflicht zur laufenden Kontrolle der Abscheideranlagen auf einwandfreie Funktion ver- bleibt beim Betreiber der Anlage. Dies gilt auch für Anlagen, die nicht an die öffentlichen Ab- wasseranlagen angeschlossen sind.“ 9. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Fremdkontrolle (1) Die Stadt ist berechtigt, im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Häufigkeit die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen und Abwasserproben zu entnehmen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässe- rungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, Betriebs- und Geschäftsräume nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Die Ermittlungen und Überprü- fungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu ermöglichen, zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Der zur Prüfung des Abwassers notwendige Einblick in die Betriebsvorgänge ist zu gewähren. (2) Wenn die Überwachung einer Grundstücksentwässerungsanlage dies erfordert, kann die Stadt den Einbau eines Kontrollschachtes verlangen. Die Einbaustelle und die Abmessungen des Schachtes werden von der Stadt festgelegt. (3) Wenn bei einer Kontrolle oder bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, haben die Verpflichteten diese unverzüglich zu beseitigen. (4) Die Stadt ist berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstücksei- gentümers und der/des Nutzungsberechtigten, einen Nachweis über den Zustand der Grund- stücksentwässerungsanlage (Untersuchungsbericht einer Inspektion mit Videokamera) zu ver- langen. Der Bericht darf nicht älter als 5 Jahre alt sein. In begründeten Fällen kann die Stadt weitergehende Anforderungen stellen. Weitergehende Anforderungen sind beispielsweise ge- zielte Dichtheitskontrollen.“ 10. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und ihr Anschluss an die öffentli- chen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Der Genehmigungsantrag ist zusammen mit den erforderlichen Plänen, Angaben und Unterlagen in zweifacher Fertigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallen- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 den Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück be- stehender und geplanter Gebäude und der Straße, - Grundrisse sämtlicher Geschosse der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1: 100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Ent- wässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen. - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1: 100 in Richtung der Haupt- leitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und Gefällever- hältnisse, der Höhenlage der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals bezogen auf Nor- malhöhenull).“ 11. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom An- schlusspflichtigen zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen oder aus städ- tebaulichen Gründen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts an- deres bestimmt ist.“ 12. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Ordnungswidrigkeiten „(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 4 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt oder, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine öffentliche Abwasseranlage benutzt. b) entgegen § 4 Abs. 3 in Gebieten mit Trennsystem Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal einleitet. c) 1. entgegen § 5 Abs. 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe oder solche Abwässer einleitet, die nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 erfüllen, sofern nicht § 7 der Indirekteinleiterverordnung anwendbar ist. 2. entgegen § 5 Abs. 5 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt Karlsruhe in öffentliche Abwasseranla- gen einleitet. e) entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet. f) entgegen § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht betreibt, nicht unterhält, nicht entleert oder nicht erneuert. g) entgegen § 9 Abs. 2 eine Abwassergrube nicht entleert oder den Grubeninhalt nicht oder nicht an der von der Stadt vorgeschriebenen Stelle zur Beseitigung übergibt oder die Anliefer- scheine nicht vorlegt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 h) entgegen § 10 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. i) entgegen § 12 Abs. 3 eine Grundstücksentwässerungsanlage und ihren Anschluss an die öf- fentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung der Stadt herstellt. j) entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Grundstücksentwässerungsanlage vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 Euro geahndet wer- den.“ 13. Der Satzung wird folgende Anlage 1 angefügt: Anlage 1 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) „Verzeichnis der Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwas- seranlagen der Stadt Karlsruhe Für die in § 5 Abs. 2 Nr. 10 genannten Schadstoffe und Eigenschaften gelten vorrangig die ge- mäß gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Anhänge zur Abwasserverordnung oder Indirekteinleiter- verordnung) festgelegten Grenzwerte. Weiterhin gelten grundsätzlich die in einer wasserrechtli- chen Genehmigung /Erlaubnis festgesetzten Werte. Falls weder nach Wasserrecht noch nach ei- ner wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis Grenzwerte festgelegt sind, gelten die folgenden Grenzwerte als maximal zulässige Grenzwerte am Einleitungspunkt in die öffentliche Kanalisati- on. 1. pH-Wert min. 6,5 und max. 10,0 2. Absetzbare Stoffe 1 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit 3. Temperatur < 35° C 4. Geruch darf keine Belästigung hervorrufen 5. Farbstoffe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur soweit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung im Klärwerk gewährleistet ist. 6. Antimon 0,5 mg/l 7. Arsen 0,5 mg/l 8. Blei 1,0 mg/l 9. Cadmium 0,5 mg/l 10. Chrom 1,0 mg/l 11. Chrom VI 0,2 mg/l 12. Cobalt 2,0 mg/l 13. Kupfer 1,0 mg/l 14. Nickel 1,0 mg/l 15. Quecksilber 0,1 mg/l 16. Zink 5,0 mg/l 17. Zinn 5,0 mg/l 18. Ammonium-Stickstoff 200 mg/l 19. Nitrit-Stickstoff 10 mg/l 20. Fluorid, gelöst 50 mg/l 21. Sulfid, leicht freisetzbar 2 mg/l 22. Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l 23. Sulfat 600 mg/l 24. Phosphor, gesamt 50 mg/l 25. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l 26. Kohlenwasserstoffindex, gesamt 100 mg/l Ergänzende Erläuterungen Seite 6 27. Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l 28. Adsorbierbare organische Halogene 1 mg/l (AOX) 29. Leichtflüchtige halogenierte 0,5 mg/l Kohlenwasserstoffe (LHKW) 30. Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Weitergehende Anforderungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Für nicht in der Anlage 1 auf- geführte Stoffe bleibt § 5 unberührt und ist folglich vollumfänglich zu beachten. Das Abwasser darf nicht verdünnt werden, um die Grenzwerte einzuhalten.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Neu: Alt: vom Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. Seite 1) , des § 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. Seite 1147, 1153) und des § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 03.12.2013 (WG BW, GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2014 (GBl. Seite 777) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 20.09.2016 mit Zustimmung der Wasserbehörde folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung vom 05. Juni 1984, zuletzt geändert am 20. Oktober 2009 (Amtsblatt vom 13. November 2009) beschlossen: vom 20. Oktober 2009 (Amtsblatt vom 13. November 2009) Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578) , des § 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), und des § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.12.2013 (WG BW, GBl. S. 389) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung der Wasserbehörde folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe beseitigt das in ihrem Gebiet angefallene Abwasser durch eine öffentliche Einrichtung. Sie stellt die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen bereit. (2) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe beseitigt das in ihrem Gebiet angefallene Abwasser durch eine öffentliche Einrichtung. Sie stellt die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen bereit. (2) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. Neu: Alt: Seite 2 von 15 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Druckentwässerungsanlagen, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht dem Wassergesetz unterliegen. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Hierzu gehören insbesondere die Grundstücksentwässerungsleitungen bis zur öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Anschluss-Stutzen. Im Bereich des Landgrabens reicht die Grundstücksentwässerungsleitung bis zur Niederwasserrinne. Grundstücksentwässerungsanlagen sind auch nicht- öffentliche Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser, insbesondere Versickerungsmulden. (4) Als Grundstücksentwässerungsanlagen gelten auch solche Anschlusskanäle, die unter einer öffentlichen Fläche verlaufen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. (2) Öffentliche Abwasseranlagen sind die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht dem Wassergesetz unterliegen. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Hierzu gehören insbesondere die Grundstücksentwässerungsleitungen bis zur öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Anschluss-Stutzen. Im Bereich des Landgrabens reicht die Grundstücksentwässerungsleitung bis zur Niederwasserrinne. Grundstücksentwässerungsanlagen sind auch nicht-öffentliche Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser, insbesondere Versickerungsmulden. (4) Als Grundstücksentwässerungsanlagen gelten auch solche Anschlusskanäle, die unter einer öffentlichen Fläche verlaufen und insoweit nach früherem Recht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört haben. Neu: Alt: Seite 3 von 15 § 3 Voraussetzungen der Beseitigungspflicht Die Stadt ist zur Beseitigung von Abwasser nur verpflichtet, soweit es als angefallen gilt. Als angefallen gilt Abwasser, das zulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht wird. § 3 Voraussetzungen der Beseitigungspflicht Die Stadt ist zur Beseitigung von Abwasser nur verpflichtet, soweit es als angefallen gilt. Als angefallen gilt Abwasser, das zulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht wird. II. Anschluss und Benutzung § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümerin oder Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser der Stadt zu überlassen. (2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 46 Abs. 5 WG BW auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Die Stadt kann anordnen, Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand schadlos möglich ist. II. Anschluss und Benutzung § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümerin oder Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser der Stadt zu überlassen. (2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 8 KrWG- /AbfG auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Die Stadt kann anordnen, Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand schadlos möglich ist. Neu: Alt: Seite 4 von 15 (3) In Gebieten mit Trennsystem darf kein Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und kein Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wird ein Gebiet nachträglich von Misch- auf Trennsystem umgestellt, so haben die Anschlusspflichtigen die Trennung ihrer Grundstücksentwässerungsleitungen für Regen- und Schmutzwasser auf eigene Kosten vorzunehmen. (4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (6) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. (3) In Gebieten mit Trennsystem darf kein Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und kein Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wird ein Gebiet nachträglich von Misch- auf Trennsystem umgestellt, so haben die Anschlusspflichtigen die Trennung ihrer Grundstücksentwässerungsleitungen für Regen- und Schmutzwasser auf eigene Kosten vorzunehmen. (4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (6) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 5 Ausschlüsse und Einleitungsbeschränkungen (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester und hefehaltige Rückstände, Rückstände aus Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen); § 5 Ausschlüsse und Einleitungsbeschränkungen (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester und hefehaltige Rückstände); Neu: Alt: Seite 5 von 15 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe); 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; 7. unverschmutztes Grundwasser, Wasser aus Drainagen sowie sonstiges in größeren Mengen abfließendes unverschmutztes Wasser einschließlich Kühlwasser. 8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 9. Abwasser, dessen Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen wasserbehördlich nicht genehmigt ist, obwohl es einer solchen Genehmigung bedürfte; 10. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Grenzwerten der Anlage 1 liegen. Ein Verzeichnis der Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt Karlsruhe ist als Anlage 1 beigefügt und ist demnach Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe); 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; 7. unverschmutztes Grundwasser, Wasser aus Drainagen sowie sonstiges in größeren Mengen abfließendes unverschmutztes Wasser einschließlich Kühlwasser. Unverschmutztes Grundwasser aus Baugruben darf eingeleitet werden, wenn seine Förderung wasserrechtlich erlaubt oder erlaubnisreif ist und eine anderweitige Beseitigung wasserrechtlich unzulässig oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; 8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 9. Abwasser, dessen Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen wasserbehördlich nicht genehmigt ist, obwohl es einer solchen Genehmigung bedürfte; 10. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. Neu: Alt: Seite 6 von 15 (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und die Antragstellerin oder der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. (5) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt (z.B. Grundwasser), und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Sie wird nur widerruflich und/oder befristet ausgesprochen. Ein Anspruch besteht hierauf nicht. (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und die Antragstellerin oder der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. § 6 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 6 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). Neu: Alt: Seite 7 von 15 III. Grundstücksentwässerungsanlagen § 7 Grundstücksentwässerungsleitungen (1) Jedes Grundstück muss vollständig und grundsätzlich selbständig für sich entwässert werden. In Ausnahmefällen kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Grundstücksentwässerungsleitung verlangen oder auf Antrag aller Beteiligten zulassen. (2) Die Stadt bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Anschluss-Stelle, Lage, Anschlusshöhe, Gefälle und Abmessung der Grundstücksentwässerungsleitungen. Falls kein Anschluss-Stutzen am öffentlichen Abwasserkanal vorhanden ist, wird dieser im Auftrag und auf Kosten der Anschlusspflichtigen von einer vom städtischen Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt. III. Grundstücksentwässerungsanlagen § 7 Grundstücksentwässerungsleitungen (1) Jedes Grundstück muss vollständig und grundsätzlich selbständig für sich entwässert werden. In Ausnahmefällen kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Grundstücksentwässerungsleitung verlangen oder auf Antrag aller Beteiligten zulassen. (2) Die Stadt bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Anschluss-Stelle, Lage, Anschlusshöhe, Gefälle und Abmessung der Grundstücksentwässerungsleitungen. Falls kein Anschluss-Stutzen am öffentlichen Abwasserkanal vorhanden ist, wird dieser auf Kosten der Anschlusspflichtigen von einer vom städtischen Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt. § 8 Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Auf Grundstücken, von denen Fette, Leichtflüssigkeiten, Benzin, Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen können, sind Abscheider mit Schlammfängen einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Abscheider und Schlammfänge sind regelmäßig, darüber hinaus bei besonderem Bedarf von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu entleeren. Der Inhalt ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. Hierüber ist ein Betriebstagebuch zu führen. (3) Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweise über die beiden letzten Leerungen dieser Anlage im Zeitraum der 2 vorherigen Jahren aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Pflicht zur laufenden Kontrolle der Abscheideranlagen auf einwandfreie Funktion verbleibt beim Betreiber der Anlage. Dies gilt auch für Anlagen, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. § 8 Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Auf Grundstücken, von denen Fette, Leichtflüssigkeiten, Benzin, Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen können, sind Abscheider mit Schlammfängen einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Abscheider und Schlammfänge sind bei Bedarf von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu entleeren. Der Inhalt ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. Neu: Alt: Seite 8 von 15 § 9 Abwassergruben (1) Abwassergruben sind nur unter den in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung geregelten Voraussetzungen zulässig. (2) Abwassergruben sind bei Bedarf auf Kosten der Anschlusspflichtigen von diesen selbst zu entleeren. Der Grubeninhalt ist der Stadt an den von ihr bestimmten Stellen zur Beseitigung zu übergeben. Beförderer haben einen von ihnen selbst und von den Anschlusspflichtigen unterzeichneten Anlieferschein vorzulegen, aus dem die Lage der Abwassergrube, der Tag ihrer Entleerung, die Menge und die Art des Grubeninhalts sowie die Übergabestelle hervorgehen müssen. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. (3) Wer erstmals eine Abwassergrube entleert und ihren Inhalt gemäß Absatz 2 befördert, hat dies der Stadt anzuzeigen. § 9 Abwassergruben (1) Abwassergruben sind nur unter den in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung geregelten Voraussetzungen zulässig. (2) Abwassergruben sind bei Bedarf auf Kosten der Anschlusspflichtigen von diesen selbst zu entleeren. Der Grubeninhalt ist der Stadt an den von ihr bestimmten Stellen zur Beseitigung zu übergeben. Beförderer haben einen von ihnen selbst und von den Anschlusspflichtigen unterzeichneten Anlieferschein vorzulegen, aus dem die Lage der Abwassergrube, der Tag ihrer Entleerung, die Menge und die Art des Grubeninhalts sowie die Übergabestelle hervorgehen müssen. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. (3) Wer erstmals eine Abwassergrube entleert und ihren Inhalt gemäß Absatz 2 befördert, hat dies der Stadt anzuzeigen. § 10 Eigenkontrolle (1) Bei Grundstücken mit Eigenwasserversorgungsanlagen und solchen mit mengenmäßig stark schwankendem oder gefährlichem Abwasser kann die Stadt verlangen, dass auf Kosten der Anschlusspflichtigen Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Sie kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung eines Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Stadt legt den Mindestinhalt des Betriebstagebuches fest. (2) Für den Betrieb von Abscheideanlagen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Betriebsstörungen oder erkennbare Mängel an Grundstücksentwässerungsleitungen sowie Änderungen der Beschaffenheit des Abwassers unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn § 10 Eigenkontrolle (1) Bei Grundstücken mit Eigenwasserversorgungsanlagen und solchen mit mengenmäßig stark schwankendem oder gefährlichem Abwasser kann die Stadt verlangen, dass auf Kosten der Anschlusspflichtigen Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Sie kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung eines Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Stadt legt den Mindestinhalt des Betriebstagebuches fest. (2) Für den Betrieb von Abscheideanlagen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Betriebsstörungen oder erkennbare Mängel an Grundstücksentwässerungsleitungen sowie Änderungen der Beschaffenheit des Abwassers unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Neu: Alt: Seite 9 von 15 gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. § 11 Fremdkontrolle (1) Die Stadt ist berechtigt, im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Häufigkeit die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen und Abwasserproben zu entnehmen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, Betriebs- und Geschäftsräume nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu ermöglichen, zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Der zur Prüfung des Abwassers notwendige Einblick in die Betriebsvorgänge ist zu gewähren. (2) Wenn die Überwachung einer Grundstücksentwässerungsanlage dies erfordert, kann die Stadt den Einbau eines Kontrollschachtes verlangen. Die Einbaustelle und die Abmessungen des Schachtes werden von der Stadt festgelegt. (3) Wenn bei einer Kontrolle oder bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, haben die Verpflichteten diese unverzüglich zu beseitigen. (4) Die Stadt ist berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers und der/des Nutzungsberechtigten, einen Nachweis über den Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage (Untersuchungsbericht einer Inspektion mit Videokamera) zu verlangen. Der Bericht darf nicht älter als 5 Jahre alt sein. In begründeten Fällen kann die Stadt weitergehende Anforderungen stellen. Weitergehende Anforderungen sind beispielsweise gezielte Dichtheitskontrollen. § 11 Fremdkontrolle (1) Die Stadt ist berechtigt, im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Häufigkeit die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen und Abwasserproben zu entnehmen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, Betriebs- und Geschäftsräume nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu ermöglichen und zu dulden. Der zur Prüfung des Abwassers notwendige Einblick in die Betriebsvorgänge ist zu gewähren. (2) Wenn die Überwachung einer Grundstücksentwässerungsanlage dies erfordert, kann die Stadt den Einbau eines Kontrollschachtes verlangen. Die Einbaustelle und die Abmessungen des Schachtes werden von der Stadt festgelegt. (3) Wenn bei einer Kontrolle oder bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, haben die Verpflichteten diese unverzüglich zu beseitigen. Neu: Alt: Seite 10 von 15 § 12 Herstellung und Genehmigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass eine störungsfreie Entwässerung des Grundstückes gesichert und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlagen ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. (2) Im Bereich einer öffentlichen Straße kann die Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage selbst herstellen oder hiermit einen Dritten beauftragen. Die tatsächlich entstandenen Kosten tragen die Anschlusspflichtigen. Dient die herzustellende Grundstücksentwässerungsanlage mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte der beteiligten Grundstücke in Höhe des Anteils kostenpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche jedes Einzelgrundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Der Erstattungsanspruch der Stadt wird mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig. (3) Die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und ihr Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Der Genehmigungsantrag ist zusammen mit den erforderlichen Plänen, Angaben und Unterlagen in zweifacher Fertigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender und geplanter Gebäude und der Straße, § 12 Herstellung und Genehmigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass eine störungsfreie Entwässerung des Grundstückes gesichert und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlagen ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. (2) Im Bereich einer öffentlichen Straße kann die Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage selbst herstellen oder hiermit einen Dritten beauftragen. Die tatsächlich entstandenen Kosten tragen die Anschlusspflichtigen. Dient die herzustellende Grundstücksentwässerungsanlage mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte der beteiligten Grundstücke in Höhe des Anteils kostenpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche jedes Einzelgrundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Der Erstattungsanspruch der Stadt wird mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig. (3) Die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und ihr Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Der Genehmigungsantrag ist zusammen mit den erforderlichen Plänen, Angaben und Unterlagen in zweifacher Fertigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender und geplanter Gebäude und der Straße, Neu: Alt: Seite 11 von 15 - Grundrisse sämtlicher Geschosse der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1: 100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen. - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1: 100 in Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und Gefälleverhältnisse, der Höhenlage der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals bezogen auf Normalhöhenull). - Grundrisse sämtlicher Geschosse der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1: 100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse, - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1: 100 in Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und Gefälleverhältnisse, der Höhenlage der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals bezogen auf Normalnull). § 13 Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen haben die Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu unterhalten, insbesondere Verstopfungen und Verwurzelungen zu beseitigen und bei Bedarf zu erneuern oder zu ändern. Im Falle der Erneuerung oder Änderung gilt § 12 entsprechend. (2) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen oder aus städtebaulichen Gründen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Abwassergruben sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Entsprechendes gilt für nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsleitungen, Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen. § 13 Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen haben die Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu unterhalten, insbesondere Verstopfungen und Verwurzelungen zu beseitigen und bei Bedarf zu erneuern oder zu ändern. Im Falle der Erneuerung oder Änderung gilt § 12 entsprechend. (2) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Abwassergruben sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Entsprechendes gilt für nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsleitungen, Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen. Neu: Alt: Seite 12 von 15 § 14 Abnahme Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei der Abnahme müssen alle Teile der Entwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass die Güte der Ausführung geprüft werden kann. § 14 Abnahme Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei der Abnahme müssen alle Teile der Entwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass die Güte der Ausführung geprüft werden kann. V. Gebühren § 15 Entwässerungsgebühren Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben. V. Gebühren § 15 Entwässerungsgebühren Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben. VI. Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 4 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt oder, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine öffentliche Abwasseranlage benutzt. b) entgegen § 4 Abs. 3 in Gebieten mit Trennsystem Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal einleitet. c) 1. entgegen § 5 Abs. 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe oder solche Abwässer einleitet, die nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 erfüllen, sofern nicht § 7 der Indirekteinleiterverordnung anwendbar ist. 2. entgegen § 5 Abs. 5 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt Karlsruhe in öffentliche Abwasseranlagen einleitet. d) entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet. VI. Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 4 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt oder, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine öffentliche Abwasseranlage benutzt. b) entgegen § 4 Abs. 3 in Gebieten mit Trennsystem Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal einleitet. c) entgegen § 5 Abs. 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe oder solche Abwässer einleitet, die nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 erfüllen, sofern nicht § 7 der Indirekteinleiterverordnung anwendbar ist. d) entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet. Neu: Alt: Seite 13 von 15 e) entgegen § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht betreibt, nicht unterhält, nicht entleert oder nicht erneuert. g) entgegen § 9 Abs. 2 eine Abwassergrube nicht entleert oder den Grubeninhalt nicht oder nicht an der von der Stadt vorgeschriebenen Stelle zur Beseitigung übergibt oder die Anlieferscheine nicht vorlegt. h) entgegen § 10 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. i) entgegen § 12 Abs. 3 eine Grundstücksentwässerungsanlage und ihren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung der Stadt herstellt. j) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Grundstücksentwässerungsanlage vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 Euro geahndet werden. e) entgegen § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht betreibt, nicht unterhält, nicht entleert oder nicht erneuert. g) entgegen § 9 Abs. 2 eine Abwassergrube nicht entleert oder den Grubeninhalt nicht oder nicht an der von der Stadt vorgeschriebenen Stelle zur Beseitigung übergibt oder die Anlieferscheine nicht vorlegt. h) entgegen § 10 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. i) entgegen § 12 Abs. 3 eine Grundstücksentwässerungsanlage und ihren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung der Stadt herstellt. j) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Grundstücksentwässerungsanlage vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 und höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 geahndet werden. VII. Schlussbestimmungen § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 5. Juni 1984 (Amtsblatt vom 22. Juni 1984), in der letzten Fassung vom 20. Oktober 2009 (Amtsblatt vom 13. November 2009), außer Kraft. VII. Schlussbestimmungen § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 5. Juni 1984 (Amtsblatt vom 22. Juni 1984), in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001), außer Kraft. Neu: Alt: Seite 14 von 15 Anlage 1 1. Verzeichnis der Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlagen der Stadt Karlsruhe Für die in § 5 Abs. 2 Nr. 10 genannten Schadstoffe und Eigenschaften gelten vorrangig die gemäß gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Anhänge zur Abwasserverordnung oder Indirekteinleiterverordnung) festgelegten Grenzwerte. Weiterhin gelten grundsätzlich die in einer wasserrechtlichen Genehmigung /Erlaubnis festgesetzten Werte. Falls weder nach Wasserrecht noch nach einer wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis Grenzwerte festgelegt sind, gelten die folgenden Grenzwerte als maximal zulässige Grenzwerte am Einleitungspunkt in die öffentliche Kanalisation. 1. pH-Wert min. 6,5 und max. 10,0 2. Absetzbare Stoffe 1m/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit 3. Temperatur < 35° C 4. Geruch darf keine Belästigung hervorrufen 5. Farbstoffe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur soweit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung im Klärwerk gewährleistet ist. 6. Antimon 0,5 mg/l 7. Arsen 0,5 mg/l 8. Blei 1,0 mg/l 9. Cadmium 0,5 mg/l 10. Chrom 1,0 mg/l 11. Chrom VI 0,2 mg/l 12. Cobalt 2,0 mg/l 13. Kupfer 1,0 mg/l 14. Nickel 1,0 mg/l 15. Quecksilber 0,1 mg/l 16. Zink 5,0 mg/l 17. Zinn 5,0 mg/l 18. Ammonium-Stickstoff 200 mg/l 19. Nitrit-Stickstoff 10 mg/l 20. Fluorid, gelöst 50 mg/l 21. Sulfid, leicht freisetzbar 2 mg/l 22. Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l 23. Sulfat 600 mg/l 24. Phosphor, gesamt 50 mg/l 25. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l 26. Kohlenwasserstoffindex, gesamt 100 mg/l 27. Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l 28. Adsorbierbare organische Halogene 1 mg/l (AOX) 29. Leichtflüchtige halogenierte 0,5 mg/l Kohlenwasserstoffe (LHKW) 30. Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Weitergehende Anforderungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Für nicht in der Anlage 1 aufgeführte Neu: Alt: Seite 15 von 15 Stoffe bleibt § 5 unberührt und ist folglich vollumfänglich zu beachten. Das Abwasser darf nicht verdünnt werden, um die Grenzwerte einzuhalten.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0489 Verantwortlich: Dez.6 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.09.2016 5 x vorberaten Gemeinderat 20.09.2016 5 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseiti- gung (Entwässerungssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Ge me in- de- rat be nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines Mit dem als Anlage 1 beigelegten Entwurf einer Satzung zur Änderung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungssatzung) soll die letztmalig zum 13. November 2009 veränderte Satzung entsprechend einer im Rahmen einer neuen Mus- tersatzung ergangenen Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg aktualisiert wer- den. Es handelt sich insbesondere um die Aktualisierung von Verweisen in der bisherigen Sat- zung auf andere Rechtsnormen. Neben diese „erzwungenen Änderungen“ treten solche, die dazu bestimmt sind, die Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe zur Erhöhung der Rechtssi- cherheit an die Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg weiter anzugleichen oder vollzugshinderliche Lücken und Unklarheiten zu beseitigen. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungs- recht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung der Entwäs- serungssatzung gegenübergestellt. Die nachfolgenden Erläuterungen des neuen Satzungsrechts beschränken sich auf die inhaltlich bedeutsamen Regelungen; geringfügige Änderungen und solche nur redaktionellen Charakters sind nicht besonders hervorgehoben. II. Erläuterung des Satzungsentwurfs Zu § 2 - Begriffsbestimmungen: Der Abwasserbegriff ist bundeseinheitlich in § 54 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) defi- niert. Insofern wurden auch die Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 1 der Musterabwassersat- zung des Gemeindetags (AbwS) angepasst. Dies wurde in § 2 Absatz 1 Entwässerungsatzung übernommen. In § 2 wurde mit Absatz 2 der Zweck der öffentlichen Abwasseranlage definiert und durch das Wort „insbesondere“ klargestellt, dass es sich bei den in der Entwässerungssatzung aufgeführ- ten öffentlichen Abwasseranlagen nur um beispielhaft aufgezählte Anlagen handelt und diese nicht abschließender Natur sind. Die Regelung wurde aus § 2 Absatz 2 der Musterabwassersat- zung des Gemeindetags (AbwS) übernommen. Ergänzt wurden die beispielhaft aufgezählten Anlagen um die für die Stadt Karlsruhe praxisrelevanten Druckentwässerungsanlagen. Zu § 4 - Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung Die bisherige Regelung des § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG), wonach für Abwasser, dass auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, keine Berechtigung zur Übergabe bzw. keine Verpflichtung zur Übernahme be- steht, wurde in § 46 Absatz 5 WG BW übernommen, so dass es sich hierbei um eine redaktio- nelle Änderung handelt. Zu § 5 - Anschlüsse und Einleitungsbeschränkungen Die in § 5 Absatz 2 Nr. 1 Entwässerungssatzung beispielhaft aufgezählten Stoffe, die zu Ablage- rungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, wurde durch Rückstände aus Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen - zum Beispiel aus Teichschlämmen - ergänzt. Bisher enthielt die Satzung mit § 5 Absatz 2 Nr. 7 eine vorbehaltlose Einleitungserlaubnis für unverschmutztes Grundwasser, wenn deren Förderung wasserrechtlich erlaubt oder erlaubnis- frei ist und eine anderweitige Beseitigung wasserrechtlich unzulässig oder mit unverhältnismä- ßigem Aufwand verbunden wäre. Da aber auch diese Einleitungen (zum Beispiel hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit und -sicherheit) vom Tiefbauamt geprüft und überwacht wer- den sollen, ist die neue Regelung § 5 Absatz 5 erforderlich. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 In § 5 Absatz 2 Nr. 10 Entwässerungssatzung wurde der Verweis auf Anhang A. 1 des kosten- pflichtigen Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 gestrichen. Anstelle des Verweises wurden aus Gründen der Transparenz und Vereinfachung alle für die städtische Kanalisation relevanten Grenzwerte in eine Anlage 1 zu dieser Satzung übernommen. Weitergehende Anforderungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Für nicht in der Anlage 1 aufgeführte Stoffe bleibt § 5 Ent- wässerungssatzung unberührt und ist vollumfänglich zu beachten. Unabhängig hiervon gelten vorrangig festgelegte Grenzwerte bedingt durch andere gesetzlichen Bestimmungen (zum Bei- spiel Anhänge zur Abwasserverordnung oder Indirekteinleiterverordnung). Zu § 6 - Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung In § 6 Absatz 3 Entwässerungssatzung wurde aufgrund der Änderung des Wassergesetzes Ba- den-Württembergs (WG BW) der Hinweise auf § 45 b Absatz 4 Satz 2 WG in § 46 Absatz 4 Satz 2 WG geändert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Zu § 7 - Grundstücksentwässerungsleitungen Mit § 7 Absatz 2 Entwässerungssatzung wird erlaubt, dass zusätzliche Anschlussstutzen auf Kosten der Anschlusspflichtigen von einer vom städtischen Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt werden. Die Beauftragung erfolgt direkt durch die Anschlusspflichtigen. Dies wird durch das Wort „im Auftrag der Anschlusspflichtigen“ nochmals verdeutlicht. Zu § 8 - Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen In § 8 Absatz 2 Entwässerungssatzung wurde ergänzt, dass Abscheider und Schlammfänge regelmäßig, darüber hinaus bei besonderem Bedarf von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu entleeren sind. Darüber hinaus ist ein Betriebstagebuch zu führen. Diese Regelung wurde zur Verbesserung der Überwachungsmöglichkeit aus § 18 Absatz 1 der Musterabwasser- satzung des Gemeindetags (AbwS) übernommen. In § 8 wird mit Absatz 3 der Betreiber verpflichtet, Nachweise über die beiden letzten Leerun- gen dieser Anlage im Zeitraum der zwei vorherigen Jahre aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelung ist erforderlich, um eine wirksame Kontrolle der ord- nungsgemäßen Leerungen zu ermöglichen. In § 8 wurde mit Absatz 4 klargestellt, dass die Pflicht zur laufenden Kontrolle der Abscheider- anlagen auf einwandfreie Funktion beim Betreiber der Anlage verbleibt. Dies gilt auch für Anla- gen, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Es handelt sich hierbei nur um eine Verdeutlichung der bisherigen Rechtslage. Zu § 11 - Fremdkontrolle In § 11 Absatz 1 Entwässerungssatzung wurde entsprechend § 21 Absatz 2 der Mustersatzung des Gemeindetags (AbwS) der Zusatz „und dabei Hilfe zu leisten“ eingefügt. Dies dient zur Klarstellung, dass Ermittlungen und Überprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nur zu ermöglichen und dulden sind, sondern auch dabei aktiv Hilfe zu leisten ist. Mit § 11 Absatz 4 Entwässerungssatzung wird die Stadt ermächtigt, im Bedarfsfall eine Zu- standskontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen auf Kosten der Grundstückseigentümer und des/der Nutzungsberechtigten zu verlangen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zu § 12 - Herstellung und Genehmigung Die in § 12 Absatz 3 Entwässerungssatzung aufgezählten Unterlagen, die dem Genehmigungs- antrag auf Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und Ihrem Anschluss an die öf- fentliche Abwasseranlagen, beigefügt werden müssen, wurden durch - Hebeanlagen - ergänzt. Redaktionell wurde das Wort „Normalnull“ auf Normalhöhenull geändert. Ebenfalls wurde der Begriff „Lageplan“ durch „amtlichen Lageplan“ konkretisiert. Zu § 13 - Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung § 13 Absatz 2 Entwässerungssatzung regelt schon bisher, dass Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertre- tenden Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig waren, die Stadt auf ihre Kosten ausführt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Durch den neu eingefügten Zusatz soll klargestellt werden, dass die Stadt darüber hinaus auch solche Änderungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihre Kosten ausführt, die aus städtebaulichen Gründen im Rahmen von Bebauungsplan- und Planfeststellungsverfah- ren notwendig sind (eventuell notwendige Maßnahmen an privaten Grundstücksentwässe- rungsanlagen im Zuge der Umgestaltung der Fußgängerzone oder der Kriegsstraße). Die Frage, ob die im Zusammenhang mit dieser satzungsrechtlichen Regelung von der Stadt Karlsruhe zu tragenden Kosten gebührenfähig sind, bedarf stets einer Einzelfallprüfung. Zu § 16 - Ordnungswidrigkeiten Die ursprüngliche Regelung des § 16 Absatz 1 Buchstabe c Entwässerungssatzung wird nun in Ziffer 1 und Ziffer 2 gegliedert. Dabei wird die alte Regelung des § 16 Absatz 1 Buchstabe c Entwässerungssatzung in § 16 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 Entwässerungssatzung umgewan- delt. Mit § 16 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 Entwässerungssatzung wird als Ordnungswidrigkeit zu- sätzlich die ungenehmigte Einleitung von genehmigungspflichtigem Abwasser zusätzlich aufge- nommen. Dies dient insbesondere als Mittel der Sanktion und der Vermeidung erheblicher Nachteile wichtiger Gemeinschaftsinteressen (ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und Ver- meidung von schädlichen Umwelteinwirkungen). Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung)“ - als Anlage 2 Gegenüberstellung der derzeitigen gültigen Fassung mit der alten Fassung der Entwässerungssatzung (Synopse) Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseiti- gung (Entwässerungssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. September 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Vorlage: 2016/0489 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 zur Vorlage 2016/0489 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Ich bitte um den Knopfdruck ab jetzt. - Sie stimmen dem einstimmig zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. September 2016