Einführung einer Zweitwohnungsteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017
| Vorlage: | 2016/0477 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.08.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.09.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS) vom 20.09.2016 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) in Verbindung mit §§ 2,8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20.09.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 20 Bundes- meldegesetz in der jeweils geltenden Fassung. (3) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melde- rechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung innehat. Die vorübergehen- de Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. (4) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2 gilt hin- sichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, der auf sie entfallene Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesen Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mit- inhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsan- teil im Einzelfall nicht konkret errechnen, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. Anlage 1 § 3 Steuerbefreiungen Von den in § 2 Abs. 3 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt werden, 2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden, 3. Wohnungen, die eine nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehat, wenn sich die gemeinsam genutzte Hauptwohnung nicht im Stadtgebiet befindet. Die Befreiung gilt nur, wenn die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung die vorwie- gend genutzte Wohnung der verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person ist. Die von der Zweiwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Partnern gehalten werden. 4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet. Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet. § 4 Steuerschuldner/-in (1) Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 3 dieser Satzung innehat. (2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Steuermaßstab, Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet (Bemessungsgrund- lage). Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der/die Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahres- nettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbau- zins, Leibrente. (2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nettokosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10% verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % Anlage 1 verminderte Bruttowarmmiete. Sofern in der vereinbarten Miete ein Möblierungszuschlag enthalten ist, erfolgt bei der Bestimmung der Nettokaltmiete zusätzlich ein Abzug von weiteren 10 % der vereinbarten Miete. (3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder dem Steuer- pflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Karlsruhe in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird § 6 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage. § 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalender- jahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Zweit- wohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwoh- nungseigenschaft im Sinne des § 2 entfällt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Stadt Karlsruhe setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuer- pflicht erst während des Kalenderjahres entsteht, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. (3) Endet die Steuerpflicht, so wird die Steuerfestsetzung geändert und die zu viel bezahlte Steuer erstattet. § 9 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei innerhalb eines Monats schrift- lich anzuzeigen. Die Anmeldung oder die Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Anlage 1 (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet der Stadt Karlsruhe, Stadt- kämmerei die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu erteilen. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder erreicht die Inhaberin/der Inhaber einer Zweitwohnung die Volljährigkeit, so ist dies der Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei innerhalb eines Monats schriftlich anzuzei- gen. § 10 Steuererklärung (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Stadt Karlsruhe aufgefordert wird. (2) Die/der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderungen des Steuermaßstabes nach § 5 dieser Satzung eine Steuererklärung abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. (4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. Die Stadt Karlsruhe kann weitere geeignete Nachweise (z. B. eines Befreiungstatbestands) anfordern. § 11 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die der/dem Steuerpflichti- gen die Wohnung überlassen oder ihr/ihm die Mitbenutzung gestatten (z. B. Vermieter- innen/Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümerinnen/-eigentümer oder Ver- walterinnen/Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) ergeben sich aus § 93 AO in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 8 KAG handelt, wer als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtige/Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegen- heiten einer/eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige An- gaben macht, 2. die Stadt Karlsruhe pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Anlage 1 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. seinen Anzeigepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. trotz Aufforderung seiner Steuererklärungspflicht nach §10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 3. trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 4 dieser Satzung keine Unterlagen, insbeson- dere Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner Angaben vorlegt, 4. seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht nachkommt. (3) Gemäß § 8 Abs. 3 KAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden. § 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt der Stadtkämmerei der Stadt Karlsruhe zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungsteuersatzung die erforderlichen per- sonenbezogenen Daten aus dem Melderegister. (2) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Stadtkämmerei, dass die Daten unrichtig oder unvollständig sind, teilt die Stadtkämmerei dies der Meldebehörde zwecks Berichti- gung des Melderegisters mit (§ 6 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Steuer entsteht nach § 7 erstmals am 1. Januar 2017.
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0477 Verantwortlich: Dez.4 Einführung einer Zweitwohnungsteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.09.2016 3 X vorberaten Gemeinderat 20.09.2016 3 X genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnung- steuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Jährlich 150.000 Euro Einmalig 150.000 bis 300.000 Euro 2.250.000 Euro Ab 2021: 2.750.000 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.200.61.10.01.30.33 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Im Rahmen des Haushaltsstabilisierungsprozesses (HSPKa) wurde in der Gemeinderatssitzung vom 26.04.2016 die Einführung einer Zweitwohnungsteuer zum 01.01.2017 beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit der Vorbereitung und Planung der notwendigen Schritte zu beginnen und dem Gemeinderat eine Satzung zur formellen Beschlussfassung vorzulegen. Für die schon im Vorfeld erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und Rechtshandlungen ist aus Rechtssicherheitsgründen eine rechtzeitige Beschlussfassung und Inkrafttreten schon vor Ent- stehen der Steuer notwendig (hier 01.10.2016). Ausgangslage Nach den Erfahrungen anderer Städte und zusätzlichen weiteren Erkenntnissen können aus heutiger Sicht folgende Beträge erwartet werden: - Steuereinnahmen (1.300 Steuerpflichtige x 350 Euro) 450.000 Euro - FAG-Zuweisung (1.000 weitere Erstwohnsitze x 1.800 Euro) 1.800.000 Euro - Personal- und Sachkosten (2 Personen) - 150.000 Euro Saldo jährliche Mehrerlöse 2.100.000 Euro Ab 2021 zusätzlicher ESt-Anteil 500.000 Euro Maßgeblich für die Berechnung des gemeindlichen Einkommensteuer-Anteils ist die Einkom- mensteuerstatistik, die alle drei Jahre durchgeführt wird. Die Statistik der Einkommensteuer 2016 wirkt sich auf den ESt-Anteil des Jahres 2021 aus. Hierbei kann ebenfalls mit zusätzlichen Erträgen gerechnet werden. Die Einführung der Zweitwohnungsteuer erfordert eine Überprüfung von derzeit ca. 18.000 Nebenwohnsitzinhabern und Ersterfassung der betroffenen Steuerpflichtigen. Rechtliche Grundlagen Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Ermächtigungsgrundlage ist § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg i. V. m. Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Die Gemeinden dürfen im Rahmen ihres Steuerfindungsrechts eine in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegen (vgl. Hundesteuer und Vergnügungssteuer). Die Besteuerung des Innehabens einer Zweitwohnung ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach als zulässig bestätigt worden. Neben dem Ziel, Steuererträge zu generieren ist anerkannt, dass die Zweitwohnungsteuer auch die Nebenzwecke verfolgen darf, Einwohner im Hinblick auf den Finanzausgleich zur Ummel- dung von Neben- in Hauptwohnsitz zu veranlassen und daneben Wohnraum für Dritte freizu- machen. Einheimische Zweitwohnungsinhaber dürfen von einer Besteuerung nicht ausgenommen wer- den. Auch eine generelle Befreiung von Wohnungen, die Erwerbszwecken oder der Ausbildung dienen ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Tatbestände, die eine Besteuerung rechtlich ausschließen, sind in der zu beschließenden Sat- zung als Befreiungstatbestände berücksichtigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gestaltung der Satzung Die vorgelegte Satzung (Anlage 1) hält sich im Wesentlichen an die Regelungen anderer Städte in Baden-Württemberg (insbesondere Freiburg und Stuttgart). Eine Mustersatzung des Städte- tags Baden-Württemberg existiert nicht. Besonders zu erwähnen sind folgende Regelungen: zu § 2 Steuergegenstand Als „Zweitwohnung“ definiert wird jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung er- fasst ist. Dabei gilt der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Bundesmeldegesetz (BMG) und nicht der bauliche oder ein anderer Wohnungsbegriff. Folge hieraus ist, dass Zimmer auch ohne Kochgelegenheit und ohne eigenes Bad als Wohnung der Besteuerung unterworfen wer- den können. zu § 3 Steuerbefreiungen Personen, die zu therapeutischen oder erzieherischen Zwecken in öffentlichen oder gemeinnüt- zigen Einrichtungen untergebracht sind, sollen von der Besteuerung ausgeschlossen bleiben. Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Personen, die in Heimen untergebracht sind und pflegebe- dürftig oder behindert sind. Aus Art. 6 Grundgesetz ergibt sich, dass Verheiratete oder Lebenspartner nicht benachteiligt werden dürfen. Hält sich eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person aus be- ruflichen Gründen am Nebenwohnsitz auf, so kann sie diese (anders als Unverheiratete) auch dann nicht zur Hauptwohnung ummelden, wenn sie sich überwiegend am Nebenwohnsitz auf- hält. Als Hauptwohnung gilt nämlich nach § 22 Abs. 1 BMG immer die Familienwohnung. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist in diesen Fällen eine Steuerbefreiung vorgesehen. Steuerbefreit sind auch Wohnungen, die Studierende oder in Ausbildung befindliche Personen bei ihren Eltern in Karlsruhe behalten und ihre Hauptwohnung am auswärtigen Studien- oder Ausbildungsort haben. zu § 4 Steuerschuldner/-in Steuerpflichtig sind nur volljährige Personen. Von einer grundsätzlich möglichen Besteuerung auch Minderjähriger wird abgesehen. zu § 5 Steuermaßstab Bemessungsgrundlage ist die sogenannte Nettokaltmiete. Wird eine Miete einschließlich Hei- zung und Nebenkosten vereinbart (Bruttowarmmiete), so werden zur Ermittlung der Nettokalt- miete für Heizung und Nebenkosten jeweils 10 %, zusammen 20 % des Bruttobetrages gemin- dert. Bei einer möblierten Wohnung erfolgt ein weiterer Abzug von 10 % der vereinbarten Mie- te. Diese Pauschalierungsregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder unentgeltlich überlassen werden, wird eine ortsübliche Miete ermittelt. Anhaltspunkte liefert hierbei der Mietspiegel. zu § 6 Steuersatz In Anlehnung an andere Städte in Baden-Württemberg (S, FR, HN) ist ein Steuersatz von 10 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 zu § 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer, die grundsätzlich am 1. Januar für das ganze Kalenderjahr entsteht. Änderungen während des Jahres werden immer mit dem Beginn des nächsten Kalendermonats berücksichtigt. zu § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Die Jahressteuer und unterjährig festgesetzte Steuern werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Möglichen Zahlungsschwierigkeiten oder andere Härtefälle können im Rahmen der üblichen Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung abgewickelt werden. zu §§ 9 bis 13 Die Regelungen zu Anzeige-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sowie zu Ordnungswidrig- keiten und Datenübermittlungen halten sich im Rahmen dessen, was andere Städte ebenfalls vorsehen. zu § 14 Inkrafttreten Die Zweitwohnungsteuer entsteht erstmals am 1. Januar 2017. Damit die Verwaltung zügig ihre Arbeiten beginnen kann und für die ersten Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen Rechtssicherheit besteht, tritt die Satzung bereits am 1. Oktober 2016 in Kraft. Umsetzung der Maßnahme Im Juli 2016 hat die Stadtkämmerei bereits ca. 18.000 Inhaber von Nebenwohnungen schriftlich über die Absicht der Stadt Karlsruhe informiert, dass zum 1. Januar 2017 eine Zweitwohnungs- teuer eingeführt werden soll. Eventuell überholte melderechtliche Gegebenheiten konnten da- her rechtzeitig bereinigt und unnötige Steuerfestsetzungen bzw. aufwändige Erklärungen be- reits im Vorfeld vermieden werden. Eine ausführliche Information der Medien nach Satzungsbe- schluss durch den Gemeinderat über das Presse- und Informationsamt ist vorgesehen. Ab November 2016 werden die voraussichtlich verbleibenden 14.000 Nebenwohnungsinhaber zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuer-Erklärung aufgefordert. Die Erklärungen können bis Ende Januar 2017 abgegeben werden. Alle Vorgänge müssen abschließend bearbeitet und die vorgelegten Nachweise geprüft werden. Die Steuerpflichtigen werden für den Erlass von Steu- erbescheiden in das vorgesehene Steuerprogramm eingepflegt. Wer hartnäckig seinen Mitwir- kungspflichten nicht nachkommen sollte, muss mit Schätzungsbescheiden, Verwaltungs- zwangsmaßnahmen oder auch Bußgeldverfahren rechnen. Personalbedarf und Verwaltungsaufwand Das Einführungsprojekt erfordert sowohl Personal- als auch verwaltungstechnische Ressourcen. Die Erfahrung anderer Städte hat gezeigt, dass sich die Einführungsphase über mehrere Jahre hinziehen kann. Es ist daher der Einsatz von zusätzlichem befristeten Personals geplant. Der vorübergehende Personalbedarf wird an den konkreten Arbeiten orientiert. Neben den zwei Personen für den laufenden Betrieb ab 2017 sind zunächst zwei weitere Stellen vorgesehen. Die dafür erforderlichen Personalmittel werden im Rahmen des HSPKA-Prozesses von den zu erwar- tenden Einnahmen in Abzug gebracht. Ein Abschluss des Projektes bis Ende 2017 wäre dann möglich. Das Projekt wird insbesondere durch die Behördennummer 115 unterstützt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die Aufbereitung der Daten und die Verarbeitung für die Erfassung in ein Veranlagungsverfah- ren des Rechenzentrums erfordern programmtechnische Unterstützung. Für die Personen sind die üblichen Büroausstattungen zu beschaffen. Der Raumbedarf wird durch z. T. vorübergehen- des „Zusammenrücken“ der Kolleginnen und Kollegen in den Räumen der Stadtkämmerei ge- deckt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnung- steuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS).
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. September 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Einführung einer Zweitwohnungsteuer in Karlsruhe zum 01.01.2017 Vorlage: 2016/0477 dazu: Ergänzungsantrag der Stadträte Marc Bernhard und Dr. Paul Schmidt (AfD) vom 19. September 2016 Vorlage: 2016/0551 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt, nach Vorbe- ratung im Hauptausschuss, die als Anlage 1 der Vorlage 2016/0551 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnung- steuersatzung - ZWStS). Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: mehrheitlich zugestimmt Ergänzungsantrag AfD: In beiden Punkten mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Gibt es hierzu Redebedarf? Ich sehe eine Wortmeldung von Herrn Stadtrat Dr. Schmidt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir sehen an zwei Stellen Ergänzungsbedarf zur Verwal- tungsvorlage. Einmal sind wir der Meinung, dass in die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Karlsruhe unter § 3 Steuerbefreiungen, ganz unten, zusätzlich aufzunehmen ist: „Personen, die ihre Hauptwohnung im Karlsruher Stadtge- biet haben, sind von der Karlsruher Zweitwohnungsteuer befreit“. Die Begründung ist einfach, dass das Ziel der Einführung der Zweitwohnungsteuer darin liegt, Leute, die hier mit einer Zweitwohnung gemeldet sind, dazu zu bringen, diese Zweitwohnung in eine Erstwohnung umzuwandeln, damit das Steueraufkommen insgesamt steigt. Bei den Leuten, die ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe haben und zusätzlich noch eine Zweitwohnung haben, ist es nicht notwendig, von diesen dann noch eine zusätzliche - 2 - Zweitwohnungsteuer einzufordern, weil sie bereits ihren Steuerbeitrag leisten. Deswe- gen sind wir der Meinung, dass diese Gruppe auszunehmen ist. In der Stellungnahme der Stadt zu dem Punkt wird die Stadt Überlingen angeführt, de- ren Situation eine ganz andere ist als hier in Karlsruhe. Überlingen ist eine relativ kleine Stadt, direkt am Bodensee. Die Regelung, um die es damals ging, sieht ausdrücklich vor, wenn ich die Stellungnahme der Stadt richtig verstanden habe, dass Leute, die in die Stadt kommen, um dort zu arbeiten, von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen wer- den. Das ist hier gar nicht der Fall. Hier in Karlsruhe wird die Zweitwohnungsteuer an- ders eingeführt, als damals in Überlingen und auch zu einem anderen Zweck. Es geht hier darum, dass die Leute, die hier in Karlsruhe wohnen und hier ihren Lebensmittel- punkt haben, weil sie hier arbeiten, dass sie auch hier ihre Erstwohnung anmelden. Deswegen sind unserer Meinung nach diejenigen, die das bereits getan haben, auszu- nehmen. Jetzt komme ich zu unserem Ergänzungsantrag Teil B. Wir sind der Meinung, dass in den Beschlusstext, den wir gleich beschließen, aufzunehmen ist: „Des Weiteren be- schließt der Gemeinderat, die Erstwohnsitzkampagne mit der Einführung der Zweit- wohnungsteuer in Karlsruhe zu beenden“. Hintergrund ist, dass die Erstwohnsitzkam- pagne relativ teuer ist und die Stadt relativ viel Geld kostet, und dass wir jetzt letztend- lich mit der Einführung der Zweitwohnungsteuer einen gewissen finanziellen Zwang auf die Leute ausüben, hier ihren Hauptwohnsitz anzumelden. Zusätzliche Maßnahmen, um es den Leuten attraktiv zu machen, sind aus unserer Sicht daher nicht erforderlich, weil letztendlich die Leute, die flexibel genug sind, um ihren Wohnsitz hier anzumelden, auch genau die sind, die von dieser Erstwohnsitzkampagne angesprochen werden. Aus unserer Sicht fallen daher der Grund und der Zweck, diese Erstwohnsitzkampagne zu haben, weg. Die Kosten müssen wir unbedingt einsparen, insbesondere im Hinblick auf unsere Haushaltssituation. Stadtrat Honné (GRÜNE): Die Einführung einer neuen Steuer ist grundsätzlich nichts Populäres. Das macht man nur aus wichtigen Gründen, aber sicher nicht mit Freude. Wir sehen darin ein Instrument, die Leute, die hier wohnen, dazu zu bringen, sich hier anzumelden, weil wir nur dann aus den Steuertöpfen unseren Anteil bekommen, der uns wirklich zusteht, weil die Leute tatsächlich hier wohnen. Darum geht es im Wesent- lichen. Ich kenne Leute, die sich im Umland angemeldet haben, weil sie da günstigere Kfz-Versicherungen haben. Manch einer wohnt offiziell bei den Eltern, um keine Fern- sehgebühren bezahlen zu müssen. Solche Nebensächlichkeiten werden hier dann ge- gengerechnet dadurch, dass man eine Steuer zahlen müsste. Dann wird man sich be- mühen, die eben nicht zu zahlen. Es ist in unserem Sinne, dass sie sich mit Erstwohnsitz anmelden. Es ist nicht in unserem Sinne, dass Massen von Leuten jetzt die Zweitwohn- sitzsteuer bezahlen müssen. Bei den Mehreinnahmen ist es ein sehr deutliches Verhält- nis. 2,3 Mio. werden als Mehreinnahmen geschätzt aus den zusätzlichen Einnahmen aus den Steuertöpfen. Zur Erstwohnsitzkampagne. Wir haben uns schon immer dafür eingesetzt, die beizube- halten und bleiben jetzt auch dabei, weil da ganz andere Leute angesprochen werden. Da geht es vor allem um Studierende, die genauso gut offiziell bei ihren Eltern ange- meldet bleiben könnten, aber sich dann nach Karlsruhe ummelden, um möglicherweise - 3 - ein Fahrrad zu gewinnen oder insgesamt das Begrüßungspaket zu bekommen. Insofern sind das andere Zielgruppen, wie auch in der Antwort der Verwaltung genannt wurde. Dann möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass diverse Ausnahmetatbestände vorgesehen sind, so dass eben Härten vermieden werden, wo es unbillig ist, von den Leuten zusätzliche Steuern einzunehmen. Insofern stimmen wir nicht mit Begeisterung, aber mit der Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Steuer dieser Vorlage zu. Zum Antrag der AfD, diejenigen auszunehmen, die in Karlsruhe auch ihren Erstwohnsitz haben. Das hätten wir auch charmant gefunden. Vor allen Dingen, es gibt Scheidungs- kinder, die dann zwei Wohnsitze haben, bei Vater und Mutter. Die sind möglicherweise beide in Karlsruhe. Wenn die über 18 sind, fallen sie auch unter diese Steuer. Wenn es aber nicht geht, wie in der Antwort hier erläutert ist, dann geht es halt nicht und wir müssen uns damit zufrieden geben. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Auch wir sehen, dass die Einführung der Zweitwohnungs- teuer nicht unbedingt populär ist, sehen es aber als wichtiges Steuerungselement. Wer hier seinen Erstwohnsitz anmeldet, für den kriegen wir 1.900 Euro über den Länderfi- nanzausgleich. Das ist für uns in unserer Haushaltslage aktuell sehr wichtig. Ich kann auch dem Änderungsantrag der AfD in beiden Punkten nicht folgen. Zum ei- nen haben wir hier in Karlsruhe eine große Wohnraumknappheit, zum anderen müss- ten wir dann erst mal dafür sorgen, dass jeder, der hier in Karlsruhe eine Wohnung braucht, überhaupt eine Wohnung hat. Wenn jemand meint, aus welchen Gründen auch immer, sich zwei Wohnungen leisten zu können, dann ist das aus unserer Sicht eher ein Luxus. Der Fall, den Herr Honné gerade angesprochen hat, ist eher eine sehr seltene Ausnahme, zumal es sich da in der Regel um Minderjährige handelt, die auch ausgenommen sind. Im Allgemeinen sehen wir das eher so, dass eigentlich eine Woh- nung in Karlsruhe ausreicht. Wenn jeder nur eine Wohnung in Karlsruhe hat, dann können auch mehr eine Wohnung haben. Von daher folgen wir dem Punkt A nicht. Beim Punkt B ist es in der Regel der Erstkontakt der Neuzugezogenen zu der Stadtver- waltung. Das ist eine wichtige Imagekampagne für uns als Stadtverwaltung. Es ist auch so, dass die Erstwohnsitzkampagne zu einem Großteil Gutscheine sind, die den Einzel- handel und die Kultureinrichtungen in Karlsruhe fördern. Dies ist eine ganz große För- derungsmaßnahme, um die Neuzugezogenen mit unserer Stadt bekanntzumachen, was wir hier an Einzelhandel und an Kultur haben. Von daher ist es auf jeden Fall eine sinn- volle Sache und sollte erhalten bleiben. Stadtrat Hock (FDP): Herr Oberbürgermeister, ich hätte eine Bitte zum Ergänzungsan- trag der AfD, dass Sie die Punkte A und B getrennt abstimmen lassen. Stadtrat Wenzel (FW): Die Einführung der Zweitwohnungsteuer sehen wir etwas kri- tisch, vor allem auch deshalb, weil bereits viele Inhaber von Nebenwohnungen vor die- ser Entscheidung heute schriftlich informiert wurden. Wir sehen das genauso wie der Mieterverein Karlsruhe, die die Befürchtung haben, dass die Steuer indirekt wieder auf die Mieter umgewälzt werde. Viele Pendler werden davon betroffen sein, die beruflich ein- und ausfahren müssen aus der Stadt. Deshalb werden wir diesen Antrag ablehnen. - 4 - Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich will noch einmal darauf hinweisen, dass die Gegenar- gumentation der Stadt darauf beruht, dass man da ein Urteil aus Überlingen zugrunde legt. Wir sind der Meinung, dass das an dieser Stelle nicht vergleichbar ist, weil wir kein Ferienort sind. Da sollte man vielleicht mal eruieren, ob das wirklich relevant ist. Der Vorsitzende: Ich möchte zunächst mal zu dem Punkt Steuer was sagen. Es ist po- pulär zu sagen, dass es irgendwie Politikern schwer fällt, Steuern zu erheben. Ich möch- te darauf verweisen, dass wir mit unserer sozialen und auch sonstigen Infrastruktur gar nicht handlungsfähig wären, wenn wir keine Steuern hätten. Wenn es Steuern nicht gäbe, müsste man alles über Gebühren machen. Die Gebühren wären dann anlassbe- zogen. Rechnen Sie mal aus, was ein Schwimmbadeintritt kosten würde oder die Be- nutzung einer Straße oder sonst was, wenn man es nicht über Steuern grundfinanziert, sondern nur über bezogene Gebühren machen müsste. Dann werden Sie die Steuern doch wieder lieben lernen, vielleicht nicht jede, auch doch die eine oder andere. Zweiter Punkt. Die Argumentation von Ihnen, Herr Dr. Schmidt, unterstellt, dass wir so tun, als wäre Überlingen derselbe Tatbestand. Das ist er nicht. Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das ich jetzt so interpretiere, dass es jetzt keine Dis- kriminierung in irgendeine Richtung von Einheimischen, Nichteinheimischen oder sons- tigen Untergruppen geben darf. Das gilt in Analogie dann auch für den Vorschlag von Ihnen hier zu sagen, erst da wo die Zweitwohnung im selben Ort ist, ist es anders zu betrachten als da, wo die Zweitwohnung in einem anderen Ort ist. Diese Analogie stel- len wir juristisch her und halten sie für stichhaltig. Wir haben nicht behauptet, dass es sich um dieselbe handelt. Es ist ein Grundsatz im Steuerrecht hier berührt. Das würde dann sozusagen in aller Analogie auch gegen Ihren Vorschlag sprechen. So ist unsere Rechtsauffassung an der Stelle. Ich sehe jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Dann würde ich den Vorschlag so auf- nehmen, dass wir zunächst den Ergänzungsantrag der AfD zur Abstimmung stellen, und hier getrennt A oder B. Ich bitte um die Abstimmung von Ihnen für die Ziffer A. - Mehrheitlich abgelehnt. Dann kommen wir zur Ziffer B des AfD-Antrags. Ich bitte um die Abstimmung. - Sie stimmen mir zu, dass dies auch mehrheitlich abgelehnt wird. Wir kommen jetzt zur unveränderten Beschlussvorlage. Ich bitte um die Abstimmung. - Ich sehe eine mehrheitliche Zustimmung. Damit ist die Beschlussvorlage der Verwaltung so angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 28. September 2016