Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehenden
| Vorlage: | 2016/0476 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 01.08.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.09.2016
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 27.07.2016 Vorlage Nr.: 2016/0476 Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehenden Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 40 x 1. Wie viele Hartz-IV-Beziehende sind vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe aufgefordert worden vorzeitig in Rente zu gehen, und zwar je in den Jahren 2010 bis 2016 (in absoluten Zahlen und Prozentanteil der Hartz-IV-Beziehenden über 58 Jahre)? 2. Wie viele dieser Hartz-IV-Beziehenden sind a) Dieser Aufforderung nachgekommen (absolut und in Prozent)? b) Dieser Aufforderung nicht nachgekommen (absolut und in Prozent)? 3. Wurden diejenigen, die der Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen nicht nachkamen, sanktioniert, d.h. wurden ihnen Leistungen gekürzt? - Wenn ja in welcher Höhe (absolut und Prozentanteil)? 4. Für wie viele Hartz-IV-Beziehende, die der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung nicht nachkamen, hat das Jobcenter der Stadt Karlsruhe entsprechende Rentenanträge stell- vertretend gestellt? 5. Wie hoch (prozentual und absolut) sind die Abschläge, die Hartz-IV-Beziehende hinnehmen müssen, wenn sie sich vorzeitig verrenten lassen oder vom Jobcenter zwangsweise vorzeitig verrentet werden? 6. Wie hoch sind die Summen der Einsparungen, die das Jobcenter Karlsruhe dadurch erzielt hat, dass es Hartz-IV-Beziehende vorzeitig in Rente geschickt hat, je in den Jahren 2010 bis 2016? 7. Sieht die Stadtverwaltung für frühzeitig verrentete Hartz-IV-Beziehende ein verstärktes Risiko in Bezug auf Altersarmut? 8. Wie wirkt sich das aus und was unternimmt die Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Leitlinien ge- gen Altersarmut dagegen? Neben Armut durch Hartz-IV droht älteren Langzeitarbeitslosen zusätzlich die zwangsweise frühzeitige Verrentung, mit entsprechenden Rentenabschlägen. Wer sich dem verweigert, dem kann das Jobcen- ter Leistungen kürzen oder stellvertretend Rentenanträge stellen. Die damit sich noch verschlimmern- de Altersarmut wird von den Verfechtern des Hartz-IV-Systems billigend in Kauf genommen. Die An- frage soll klären, ob die Stadt hier in besonderer Weise im Sinne der Leitlinien gegen Altersarmut tätig werden muss. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Sachverhalt / Begründung:
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Nikko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 27.07.2016 Vorlage Nr.: 2016/0476 Verantwortlich: Dez. 3 Zwangsverrentung von Hartz IV-Beziehenden Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 40 X 1. Wie viele Hartz-IV-Beziehende sind vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe aufgefordert worden vorzeitig in Rente zu gehen, und zwar je in den Jahren 2010 bis 2016 (in absolu- ten Zahlen und Prozentanteilen der Hartz-IV-Beziehenden über 58 Jahren)? 2. Wie viele dieser Hartz-IV-Beziehende sind a) Dieser Aufforderung nachgekommen (absolut und in Prozent)? b) Dieser Aufforderung nicht nachgekommen (absolut und in Prozent)? 3. Wurden diejenigen, die der Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen nicht nachka- men, sanktioniert, d.h. wurden ihnen Leistungen gekürzt? - Wenn ja in welcher Höhe (absolut und in Prozentanteilen)? 4. Für wie viele Hartz-IV-Beziehende, die der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantrag- stellung nicht nachkamen, hat das Jobcenter der Stadt Karlsruhe entsprechende Renten- anträge stellvertretend gestellt? 5. Wie hoch (prozentual und absolut) sind die Abschläge, die Hartz-IV-Beziehende hinneh- men müssen, wenn sie sich vorzeitig verrenten lassen oder vom Jobcenter zwangsweise vorzeitig verrentet werden? 6. Wie hoch sind die Summen der Einsparungen, die das Jobcenter Karlsruhe dadurch er- zielt hat, dass es Hartz-IV-Beziehende vorzeitig in Rente geschickt hat, je in den Jahren 2010 bis 2016? Die Verpflichtung zur Antragstellung von Rente mit Abschlägen nach dem 63. Lebensjahr ist bun- desgesetzlich im § 12 a SGB II geregelt. Dieser Verpflichtung unterliegen alle leistungsberechtigten Personen auf die keine der Ausnahmen nach der Unbilligkeitsverordnung zutrifft. Das BMAS hat durch Rechtsverordnung (Unbilligkeitsverordnung) folgende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen bestimmt: Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend ALG II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Leistungsberechtigte Personen, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf ab- schlagsfreie Rente haben. Leistungsberechtigte Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Brut- toeinkommen mindestens 450,01 Euro) ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Be- schäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Ar- beitszeit in Anspruch nehmen. Leistungsberechtigte Personen, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mindestens 450,01 Euro Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ausüben. Dabei muss der zeitli- Seite 2 che Umfang der Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfä- higkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Leistungsberechtigte Personen, die eine nicht nur vorrübergehende sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit in oben genannten zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben. Der Nach- weis der bevorstehenden Erwerbstätigkeit muss durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer anderen verbindlichen schriftlichen Erklärung geführt werden. Die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung sind abschließend (siehe BSG, Urteil vom 19. August 2015, Az: B 14 AS 1/15 R). Die bundesrechtlich vorgegebenen Regelungen werden durch das Jobcenter Stadt Karlsruhe um- gesetzt. Im Jobcenter Stadt Karlsruhe ist der Ablauf wie folgt geregelt: Die Leistungsabteilung fordert eine Rentenauskunft beim Kunden an. Kann der Rentenauskunft entnommen werden, dass ein Anspruch auf Rente mit Abschlägen vorliegt, wird bei dem persön- lichen Ansprechpartner eine Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme teilt der PaP der Leistungsabteilung gegebenenfalls mit, dass Bestands- schutz besteht, weil sich der Kunde in einer Eingliederungsmaßnahme befindet, dass Unbilligkeit vorliegt, weil der Kunde Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) be- zieht, eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung oder eine versicherungspflichtige Tätig- keit in angemessenem Umfang ausübt. Das letztere ist dann der Fall, wenn zum Beispiel durch den ärztlichen Dienst bescheinigt wurde, dass der Kunde nur noch in Teilzeit arbeiten kann und er genau diese Arbeitszeit verrichtet oder dass eine Arbeitsaufnahme innerhalb der nächsten drei Monate in Aussicht ist. Sollte weder Bestandsschutz vorliegen noch Unbilligkeit, fordert die Leistungsabteilung den Kun- den auf, die vorgezogene Altersrente zu beantragen. Eine Sanktion bei Nichtantragstellung erfolgt nicht, es wird gegebenenfalls durch das Jobcenter Stadt Karlsruhe ersatzweise ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Die Daten zur Aufforderung der Rentenantragstellung werden nicht statistisch erfasst, gleiches gilt für das weitere Verfahren. Es kann nicht festgestellt werden, welche Kundenabmeldung auf- grund einer vorzeitigen Rentenantragstellung erfolgte. Es können somit zu den Fragen eins bis sechs keine Angaben über prozentuale oder absolute Zahlen gemacht werden. Bezüglich der Abschläge ergibt sich pro Monat ein Abschlag von 0,3 Prozent, was zu einer Ge- samtminderung der Rente von 3,6 Prozent pro Jahr führt. 7. Sieht die Stadtverwaltung für frühzeitig verrentete Hartz-IV-Beziehende ein verstärktes Risiko in Bezug auf Altersarmut? Es ist davon auszugehen, dass der Bezug von abschlagsfreier Rente in den meisten Fällen weiterhin Bedürftigkeit auslöst. Dieser Personenkreis kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beantragen (§§ 41 bis 46 SGB XII). In beiden Bezugssystemen (SGB II und SGB XII) verhält sich das Armutsrisiko der Beziehenden gleich (hoch). Seite 3 8. Wie wirkt sich das aus und was unternimmt die Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Leitli- nien gegen Altersarmut dagegen? Mit Hilfe der Ende 2012 verabschiedeten Leitlinien gegen Altersarmut wurde ein Handlungsrah- men für eine nachhaltige und ganzheitliche Bekämpfung von Altersarmut erarbeitet, um die Situa- tion armutsnaher älterer Menschen zu verbessern. Im Rahmen der Umsetzung der Leitlinien gegen Altersarmut wurde der Karlsruher Pass zum 1. Januar 2015 dahingehend erweitert, dass diesen auch Personen erhalten, die zum Personen- kreis der grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB XII oder dem SGB II gehören und gleichzeitig mit ihrem Einkommen den jeweiligen Sozialleistungssatz um nicht mehr als zehn Pro- zent überschreiten (sogenannte Minderbemittelte). Davon gehören circa 100 Personen der Alters- gruppe der über 60–Jährigen an. Zudem wurde das Angebot des Karlsruher Passes im gleichen Zeitraum für Personen ab dem voll- endeten 60. Lebensjahr um einen Gurtschein im Wert von jährlichen 120 Euro erweitert (Gut- schein 60+). Anhand dieses Gutscheins sollen die Teilhabemöglichkeiten älterer armutsnaher Men- schen erhöht werden. Darüber hinaus sind weitere Umsetzungsmaßnahmen in dem am 20. April 2016 im Sozialaus- schuss erörterten Zwischenbericht zu den Leitlinien gegen Altersarmut beschrieben. In einem gemeinsamen Fachtag mit der LIGA zur Armutsbekämpfung am 17. Oktober 2016 wird das Thema „Altersarmut“ in Augenschein genommen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. September 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Erster Bürgermeister Wolfram Jäger 39. Punkt 40 der Tagesordnung: Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehenden Anfrage der Stadträtin Sabine Zürn und des Stadtrats Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 27. Juni 2016 Vorlage: 2016/0476 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 40 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Oktober 2016