Bebauungsplan "Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße", Karlsruhe-Nordweststadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2016/0407 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.07.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Nordweststadt, Weststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.07.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe- Nordweststadt Zusammenfassung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB abgegebenen Stellungnahmen und die Stellungnahme der Stadtplanung Bürgeranhörung am 12.11.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Anregung 1 Der geplante Weg durch die Erich-Kästner- Schule wird als Pausenhof genutzt, welcher durch ein Tor abgesperrt ist. Können hier Rege- lungen getroffen werden, damit es keine Ge- fahren für die Kinder gibt? Dieser Umstand ist bekannt. Die vorgestellte Planung ist für die Zukunft ausgerichtet, falls die Schulnutzung dort nicht mehr existieren sollte. Alles was derzeit vorhanden ist, hat Bestands- schutz. Das Gebiet soll langfristig entwickelt werden. Es wird nichts umgesetzt werden, was die Schulnutzung beeinträchtigt. Anregung 2 Die Campus-Achse ist im Interesse der Bürger. Ist dort auch Fahrradfahren möglich? Im Bebauungsplan ist ein Geh- und Radweg für diesen Bereich geplant. Anregung 3 Sind die übrigen Wege nur Fußwege oder auch für Fahrradfahrer geeignet? Sie sind für beide Gruppen. Anregung 4 Die Wege sind dann zu schmal, eher nur für Fußgänger geeignet. Es wird davon ausgegangen, dass unter Beach- tung gegenseitiger Rücksichtnahme die Wegbrei- ten ausreichend sind für Fußgänger und Radfah- rer. Anregung 5 Es ist kein Maß der baulichen Nutzung einge- tragen. Sind die maximalen Maße dafür einge- halten, oder überschritten? Sie planen keine Umlegung? Inzwischen wurde in den Mischgebieten jeweils Grundflächenzahlen als Höchstgrenze festge- setzt, die den Vorgaben des § 17 Baunutzungs- verordnung entsprechen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vorgesehene Dichte möglich ist, da auch heute schon Grundstücke teilweise hoch verdichtet sind und es durch die vorgesehene Planung zum Teil sogar zu einer Reduzierung der überbauten Grundstückteile kommen wird. Die zu erwartende Dichte soll gemäß den Vorga- ben aus dem Rahmenplan für die Nutzungen ver- träglich sein. Zudem gibt es sehr viel unter Denkmalschutz ste- hender Gebäudebestand. Die Höhen sind im Rahmenplan fixiert und abgestimmt und wurden so in den Bebauungsplan übernommen. Es wird ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden. - 2 - Bürgeranhörung am 12.11.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Anregung 6 Greifen da Wohnbaurichtlinien KaWoF (Richtli- nien zum Karlsruher Wohnraumförderungspro- gramm) bzw. KAI (Karlsruherinnenentwicklungs- konzept), die der Gemeinderat festgelegt hat? In diesem Fall noch nicht. Das Projekt begann schon vor dem Zeitpunkt, den der Gemeinderat als Startpunkt für diese Regelungen festgelegt hat. Anregung 7 Wie viele Grundstückseigentümer sind von der Planung betroffen? Ist im gewerblichen Bereich alles unter Denkmal- schutz? Es sind insgesamt sechs Eigentümer im Plange- biet. Entsprechend dem in der Öffentlichkeitsbe- teiligung gezeigten Plan stehen im mittleren, ge- werblich genutzten Hof alle Gebäude einschließ- lich des Hofes selbst unter Denkmalschutz. Anregung 8 Wird der Verkehrsabfluss nachts über die Hertz- straße geführt? Ja, da die Moltkestraße in dem Abschnitt zwi- schen Blücher- und Hertzstraße nachts gesperrt ist. Ein Verkehrsgutachten wurde inzwischen er- stellt, welches die Leistungsfähigkeiten der Stra- ßen belegt. Anregung 9 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird sich im Nachgang zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Festsetzung des östlichen Wohntur- mes auf neun Vollgeschosse gewendet. Der Solitär würde sich damit überhaupt nicht in die Umgebung einfügen. Das Ziel des Denkmal- schutzes der alten Kaserne würde konterkariert durch ein so dominantes Gebäude. Bei der Vorstellung am 12. November 2014 wurde übrigens ein Plan mit sieben Geschossen vorgestellt. Die Höhe sollte auf maximal fünf Vollgeschosse begrenzt werden. Im Vorfeld der Bebauungsplanung ist nach Durchführung eines konkurrierenden Entwurfs- verfahrens in Form einer kooperativen Planungs- werkstatt ein informelles Gesamtkonzept in Form eines städtebaulichen Rahmenplans entwickelt worden. Dieser wurde vom Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe am 13. Juni 2013 als Grund- lage für die weiteren Planungen beschlossen. In der anschließend durch den privaten Investor durchgeführten Mehrfachbeauftragung wurde die Planung im Bereich des großen, östlichen Ho- fes konkretisiert. Im gesamten mehrstufigen Planungsprozess war das Landesamt für Denkmalpflege eng einge- bunden und hat der Planung, insbesondere den drei Solitären mit sechs bis neun Vollgeschossen, zugestimmt. Es war ausdrückliches Ziel, im Plan- gebiet mit seinen denkmalgeschützten Gebäu- den und Höfen durch drei Solitärbauten neue zeitgemäße Entwicklungsmöglichkeiten zu schaf- fen.
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Extrahierter Text
1 Stadt Karlsruhe Anlage 2 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußerten Anregungen (Zeitraum 2.6.2015- 10.7.2015) und die Stellungnahme der Stadtplanung Bürgergemeinschaft Nordweststadt Mail vom 10. Juni und vom 10. Juli 2015 Mail vom 10. Juni 2015 Von Interesse ist: a) wie die Anbindung an die eigentliche NW Stadt erfolgen soll. Thema "Campusachse": Der Geh- / Radweg ausgehend von der Moltke- straße mündet ohne weitere sichtbare Kenn- zeichnung auf der sog. PIanstraße A die mit 6 m Breite abzüglich Parkplätzen P (7) zu einer Fahr- straße ausgebaut werden soll. a) Die sogenannte CampusAchse soll zukünf- tig nach Norden weitergeführt werden über das KIT-Gelände. Dabei ist die Planstraße A zu überqueren. In der Planzeichnung ist dies nicht explizit dargestellt. Das wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. b) Die 9 Geschosse in MI 3: Sind die von der Gesamthöhe mit dem neuen Klinikbau in der Kußmaulstraße abgestimmt, oder gibt es für die Einzelpläne keine Abstimmung untereinan- der? b) Dem Bebauungsplanentwurf liegt aus dem mehrstufigen Planungsprozess hervor-gegan- gene städtebauliche Rahmenplan zugrunde. Es war ausdrückliches Ziel, im Plangebiet mit seinen denkmalgeschützten Gebäuden und Höfen durch drei Solitärbauten neue zeitge- mäße Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet stellt für sich schon durch die umgebenden Straßen einen abgeschlossenen Bereich dar, der seine eigene Charakteristik und eine eigenständige Entwicklung hat, die mit dem benachbarten Klinikumsgelände, al- lein schon wegen der sehr unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkte und Historie unter- schiedlich zu betrachten sind. c) Umweltfreundliche Energieversorgungs-the- men. Die Stichleitung der Fernwärmever-sor- gung auf dem Areal und deren Übergabe-stati- onen dürften einen ähnlichen Platzbedarf wie die eingezeichnete Trafostation haben. Eine mögliche Anschlußpflicht könnte festgelegt werden. c) Das Plangebiet ist schon heute mit Fernwärme versorgt. Auch die Neubauten können an das be- stehende Fernwärmenetz angeschlossen werden. Die heutigen Übergabestationen sind wesentlich kompakter und benötigen weniger Platz. Eine Anschlusspflicht ist aus rechtlichen Gründen hier nicht möglich. Aufgrund von Anfragen bei den Stadtwerken ist bekannt, dass die Privateigentü- mer von sich aus an einem Anschluss an die Fernwärme interessiert sind. d) Die Nutzung von Solarenergie für Brauch- wasser und oder PV könnte auch vorgeschrie- d)Thermische Solaranlagen und Photovoltaik- anlagen sind im Plangebiet zulässig. Auch hier gilt, einen Anschlusszwang kann es bei einem 2 ben werden. Als übergeordneten Energieversorgungsaspekt käme hier zusammen mit dem Städtischen Kli- nikum die Nutzung eines BHKW's in Frage. Auch diese Dinge sind in Bebauungsplänen möglich und könnten mit der gleichen Innova- tionskraft umgesetzt werden wie der Bolzplatz auf dem Supermarkt. Die Formulierung unter Punkt 10. Regenerierbare Energien sollte geän- dert werden in verbindliche Festlegung der Nutzung von Regenerierbaren Energien. Angebotsbebauungsplan mit verschiedenen Eigentumsverhältnissen nicht geben. Es bleibt bei der ausdrücklich genannten allgemeinen Zulässigkeit. Das Klinikum ist ein Eigenbetrieb und muss im Rahmen seiner Versorgungs-situ- ation unabhängig bleiben und vor allem an- dere Maßstäbe bei der Energieversorgung be- rücksichtigen. Mail vom 10. Juli 2015: Da telefonisch alle Themen besprochen worden sind, gibt es von unserer Seite keine Einsprüche gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans „Ehemalige Artilleriekaserne“. Wenn Sie weiter an dem Thema Erschließung der NW Stadt durch die Campusachse arbeiten, sind dadurch unsere Interessen gewahrt. Vielen Dank an Fr. Stenzel-Koob für das konstruk- tive Gespräch und die praktizierte Bürgerbeteili- gung. Persönlich wünsche ich mir noch dass Sie vom Stadtplanungsamt durch eine großräumige Pla- nung mehr und intensiver auf die Themen Nut- zung der Regenerierbaren Energien und dezent- rale Energieversorgung eingehen. In einem frühzeitigeren Stadium hätte man die geplante Energiezentrale des Städtischen Klini- kums mit der Energieversorgung eines Teilgebie- tes der Ehemaligen Artilleriekaserne verknüpfen können.Ein größeres BHKW wäre sicher kosten- günstiger zu betreiben. Die Energiezentrale des Städtischen Klinikums muss unabhängig und autark bleiben. Eine Kombination z.B. mit einem privaten Energie- versorger ist daher nicht möglich. Bundesanstalt für Infrastruktur (ehemals Wehrbereichsverwaltung) 8. Juni 2015 Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - ein- schließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschrit- ten werden wird gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Bauge- nehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.a. Maßnahme bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Bei Änderung der Bauhöhe ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr erneut zu beteiligen.Es wird gebeten, zu gegebener Zeit einen Nebenabdruck des Ge- nehmigungsbescheides bzw. der Bekanntma- chung unter Angabe des genannten Zeichens zu übersenden. Die Information wurde an das BOA weiter-ge- leitet mit dem Hinweis, wenn die Höhe von 30m von baulichen Anlagen einschließlich un- tergeordneter Gebäudeteile überschritten wird, die Bundesanstalt für Infrastruktur im Bauge- nehmigungsverfahren zu beteiligen. 3 Deutsche Telekom 07. August 2015 Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigen wir, in dem bezeichneten Gebiet einen Breit- bandausbau mittels Festnetz FTTH - Technologie vorzunehmen. Im Rahmen dieses Ausbaus ist geplant, die nachfolgend dargestellten Maß- nahmen durchzuführen. Um die Breitbandversor- gung mittels FTTH-Technologie herzustellen, wird ein rein passives Glasfasernetz zwischen der Betriebsstelle der Telekom und dem kundenseiti- gen Abschluss aufgebaut werden. Die auf der Trasse von der Betriebsstelle zu den Häusern er- forderlichen Verteiler werden in der Regel in oberirdischen Gehäusen, den Glasfaser- Netzverteiler (GF-NVt) untergebracht. Im Rahmen des Ausbaus wird zunächst die Ver- legung des Glasfaserkabels von der Betriebsstelle der Telekom zu den GF-NVt und der Aufbau der GF-NVt erfolgen. Die erforderlichen Baumaß- nahmen werden nach Möglichkeit in Abstim- mung mit den anderen Versorgern ausgeführt. Für die Breitbandversorgung mittels FTTH-Tech- nologie ist es erforderlich, dass auch die In- houseverkabelung der Gebäude in Glasfaser- technik ausgeführt wird. Eine von den Grund- stückseigentümern bei der Errichtung der Ge- bäude ggf. bereits vorinstallierte Kupferverka- belung kann hierfür nicht verwendet werden. Sofern Sie die Grundstückseigentümer über die von der Telekom geplante Telekommunikations- versorgung informieren, bitten wir Sie, hierauf hinzuweisen. Nach dem Ausbau stehen in dem bezeichneten Gebiet Breitband-Anschlüsse mit bis zu 200 Mbit/s im Download und bis zu 100 Mbit/s im Upload zur Verfügung. Details zum geplanten Ausbaugebiet entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Unabhängig von der geplanten Erschließung des Neubaugebietes durch die Telekom als solches, müssen seitens der Bauherren die Hausan- schlüsse gesondert beauftragt werden. Der An- schluss erfolgt zu dem jeweils gültigen Entgelt und muss möglichst frühzeitig bei der Bauher- renhotline unter 0800 330 1903 beauftragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.telekom.de/umzug/bauherrenberatung. Für Rückfragen zum geplanten Breitbandausbau stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Informationen sind im Rahmen des Bauan- tragsverfahren weiter zu berücksichtigen und wurden an das Bauordnungsamt zur Berück- sichtigung und. Information des Bauherrn wei- tergeleitet. 4 Handwerkskammer Nach Überprüfung der Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass die Handwerkskammer Karlsruhe keine Anregungen oder Bedenken zum oben genannten Bebauungsplan vorzubrin- gen hat. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe als Trägerin öffentlicher Belange stimmt grundsätz- lich dem Ziel der Planung zu, das Gelände der ehemaligen Artilleriekaserne in der Karlsruher Nordweststadt städtebaulich weiter zu ent- wi- ckeln. Wir begrüßen insbesondere das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander zwischen Wohnen und Gewerbe zu gestalten. Wir halten daher die Aufteilung in einen "Wohnhof, "Werkhof“ und „Officehof" prinzipiell für sinnvoll. Kenntnisnahme Es bestehen große Bedenken gegenüber den geplanten Festsetzungen im Bereich "Werkhof“ und "Officehof“. Würden diese Gültigkeit erhal- ten, wäre die Existenz der dort schon teilweise seit Jahrzehnten ansässigen Betriebe gefährdet, da sie sich unter diesen Bedingungen nicht wei- ter entwickeln könnten. Die derzeit vorhandenen gewerblichen Nut- zungen genießen Bestandsschutz und sollen auch zukünftig innerhalb der geplanten Misch- gebietsnutzung des Plangebiets in ihrer Ent- wicklung nicht eingeschränkt werden. Im Rahmen einen erstellten Schallgutachtens wurden die einzelnen Nutzungen und ihre Belange näher betrachtet. Der Gutachter gelangt zu der Einschätzung, dass die gewerblichen Nutzungen bezüglich ihrer Lärmimmissionen durch die Planung keine weitere Einschränkung erfährt. So sollen im „Officehof“ nur Büro- und Ge- schäftsgebäude erlaubt sein, nicht zulässig sind "sonstige Gewerbebetriebe". Wir denken hier beispielsweise an einen Betrieb, der mit Fräs- und Spritzgussmaschinen Produkte für die kunst- stoffverarbeitende Industrie herstellt. Um im in- ternationalen Wettbewerb bestehen zu können, ist dieser Betrieb darauf angewiesen, dass auch in den Abendstunden sowie an den Wochenen- den produziert werden kann. Neben Büro- und Geschäftsgebäude sind im Officehof auch Wohngebäude, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für kirchliche, kultu- relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften, Be- triebe des Beherbergungsgewerbes sowie Ein- zelhandelsbetriebe zulässig. Aufgrund der ge- planten Nutzungsdurchmischung und Zonie- rung innerhalb des Mischgebietes wird auf die Ausweisung von sonstigen Gewerbebetrieben im Officehof verzichtet und diese zukünftig auf den Teilbereich MI 4 begrenzt. Der derzeit vorhandene gewerbliche Betrieb genießt Bestandsschutz und soll auch zukünftig innerhalb der geplanten Mischgebietsnutzung des Plangebiets in seiner Entwicklung nicht eingeschränkt werden. Mit dem Instrument der Geräusch-Kontingentierung wird die Verträg- lichkeit zwischen den vorhandenen gewerbli- chen Nutzungen mit den zum Wohnen vorge- sehenen Flächen in der Umgebung hergestellt, 5 ohne die gewerblichen Nutzungen im geplan- tem Mischgebiet über das städtebaulich vorge- sehene Maß hinaus zu beschränken. Außerdem muss die ständige Anfahrbarkeit mit Lastkraftwagen gewährleistet sein. Wir fordern daher, dass die Festsetzungen so geändert wer- den, dass auch sonstige Gewerbebetriebe aus- nahmsweise in dem Bereich „MI 5“ erlaubt sind. Mit dem geplanten Ausbau der Planstraße A soll des Weiteren die Anfahrbarkeit mit Lkws des Plangebiets verbessert werden. Hinsichtlich der Lärmkontingentierung muss ge- währleistet sein, dass in Absprache mit dem be- troffenen Betriebe dessen Lärmkontingent groß- zügigst bemessen ist. Mit dem Instrument der Geräusch-Kontingen- tierung wird die Verträglichkeit zwischen vor- handenen und geplanten gewerblichen Nut- zungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flächen in der Umgebung hergestellt, ohne die gewerblichen Nutzungen im geplantem Misch- gebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Ähnlich problematisch ist die Situation im "Werkhof“. So soll eine Fußgängerverbindung von der Moltkestraße zur Universität möglich sein, die über ein Betriebsgelände führen würde. Dies ist aus Haftungsgründung nicht vorstellbar. Durch die Zulassung eines mehrgeschossigen Gebäudes in der Mitte des „Werkhofs“ würde der Kundenparkplatz eines dort ansässigen Be- triebes überbaut und der Querverkehr zwischen dessen Betriebsteilen erschwert beziehungsweise ganz unterbrochen werden. Wir schlagen daher vor, dass in engem Kontakt mit den dort ansässigen Unternehmen die Pla- nung überarbeitet wird, um die berechtigten Anliegen der Betriebe berücksichtigen zu kön- nen. Bei dieser Gelegenheit könnte auch geklärt werden, inwieweit eine großzügigere Nutzung des Werkhofes für das Wohnen möglich ist. Im Bebauungsplan wurde die Fuß- und Rade- wegeverbindung von der Moltkestraße zum KIT / Nord als öffentliche Verkehrsfläche festge- setzt und damit als städtebauliches Entwick- lungsziel planungsrechtlich gesichert. Das Be- triebsgelände mit seinen Gebäuden und seinen derzeitigen Nutzung genießt Bestandsschutz. Ebenso sieht der Bebauungsplan die Möglich- keit einer Nachverdichtung durch ein mehrge- schossiges Solitärgebäude im Werkhof vor; auch hier besteht für den derzeitigen Betrieb und Kundenparkplatz Bestandsschutz. Die Planung wurde bereits im Vorfeld und während der Bebauungsplanerarbeitung den dort ansässigen Betrieben mehrfach vorgestellt und mit deren Bedürfnissen abgestimmt. Die Rahmenbedingungen des Betriebes wurden abgefragt, so dass bereits ein Austausch statt- fand und ausreichend Möglichkeiten, die Be- triebsanliegen vorzutragen. Grundsätzlich sind im Werkhof im MI 4 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebs- inhaber und Betriebsleiter zulässig. Landratsamt Gesundheitsamt 10. Juli 2015 Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen bestehen seitens des Landratsamtes Gesund- heitsamt aus hygienischer Sicht keine Bedenken, wenn die geltenden Rechtsverordnungen über Wasser, Abwasser, Emission und Immission ein- gehalten werden. Die geltenden Rechtsverordnungen über Was- ser, Abwasser, Emission und Immission werden eingehalten. Angaben über eventuell auftretende altlasten- verdächtige Flächen sind zur Beurteilung aus ge- sundheitlicher Sicht nachzureichen. Die Altlastenbewertung und –beseitigung wird nach Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zug um Zug gemäß Altlasten- 6 handbuch umgesetzt. Das Gesundheitsamt wird in den weiteren Untersuchungsprozesses seitens des UA mit einbezogen. Nachbarschaftsverband 9. Juli 2015 Aus Sicht des Nachbarschaftsverbandes stehen dem Vorhaben weiterhin keine Belange entge- gen. Der gültige Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) weist für den angegebenen Bereich gemischte Bauflä- che sowie Flächen für den Gemeinbedarf aus. Das Vorhaben ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Kenntnisnahme RP Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst 15. April 2015 Für das o. g. Objekt wurde eine multitemporale Luftbildauswertung mit den umseitig aufgeführ- ten Luftbildern durchgeführt. Die Luftbildauswertung bzw. andere Unterlagen ergaben Anhaltspunkte, die es erforderlich ma- chen, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden (s. Anlage). Über eventuell festgestellte Blindgängerver- dachtspunkte hinaus kann zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger nicht ausgeschlos- sen werden. In den bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen sind i.d.R. flä- chenhafte Vorortprüfungen zu empfehlen. Untersucht wurde das in der Anlage umrandete Gebiet! Die Aussagen beziehen sich nur auf die Befliegungsdaten der verwendeten Luftbilder und können nicht darüber hinausgehen! Eine absolute Kamofmittelfreiheit kann auch für eventuell freigegebene Bereiche nicht beschei- nigt werden. Unter Ziffer 3.5 der Begründung ist folgender Hinweis enthalten: "Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildaus- wertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmit- telverdacht. Vor Eingriffen in den Boden sollte daher der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu Rate gezogen werden. Näheres ist im Bauge- nehmigungsverfahren zu regeln." Das Bauordnungsamt hat von dieser Stellung- nahme eine Kopie mit der Bitte um Beachtung im betreffenden Baugenehmigungsverfahren erhalten. RP Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege 8. Juli 2015 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.04.2014. Diese behält aus unserer Sicht noch immer ihre Gültiqkeit. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass das Gebäude Kußmaulstraße 7 in den Planun- terlagen nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen ist. Wir bitten Sie, diese Gebäude ebenfalls als Kulturdenkmal zu kartieren. Das ausgewiesene Baufenster sieht einen Ab- bruch des Gebäudes vor. Gegenüber dieser Pla- nung werden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege erhebliche Bedenken hervor ge- Das Planzeichen für das Kulturdenkmal Kuß- maulstr. 7 war versehentlich verschoben und wurde an korrekter Stelle platziert. Bereits in der Rahmenplanung sowie bei der Mehrfachbeauftragung und in den mehrfach stattgefundenen Abstimmungsterminen mit dem Landesdenkmalamt wurden die städte- 7 bracht. Wir weisen nochmals eindrücklich darauf hin, dass vor baulichen Eingriffen (insbesondere Abbruch), wie auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals nach der vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalrechtliche Ge- nehmigung erforderlich ist. baulichen Entwicklungsziele und zukünftig ver- tretbare Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes Kußmaulstraße 7 auch unter Beachtung des heutigen Gebäudezustandes eingehend disku- tiert. Der Bebauungsplan stellt mit dem ausge- wiesenen Baufenster die städtebauliche Ent- wicklungsmöglichkeit des Grundstücks dar, wenn aufgrund der wirt-schaftlichen Rahmen- bedingungen eine Sanierung und Umnutzung nicht zumutbar sein sollte. Das Gebäude ist als Kulturdenkmal weiter-hin geschützt und ge- nießt Bestandsschutz. Am 4.8. und 22.9.2015 fanden Abstimmungs- gespräche mit dem RP, Landesamt für Denk- malpflege statt, auf deren Grundlage der Be- bauungsplan angepasst wurde. Archäologische Denkmalpflege: Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.4.2014. Diese behält aus unserer Sicht noch immer ihre Gültigkeit. RP Karlsruhe Referat 46, Luftfahrt 11. Juni 2015 Das hier genannte Baugebiet liegt in unmittel- barer Nähe zum Sonderlandeplatz für Hub- schrauber am städtischen Klinikum, jedoch ab- seits der veröffentlichten An- und Abflugstre- cken. Nach derzeitiger Einschätzung sollten jedoch der Verwirklichung des Vorhabens keine luftrechtlichen Gründe entgegenstehen. Eine endgültige Aussage kann allerdings erst getroffen werden, wenn uns die endgültige Bauausführungsplanung vorliegt und auch hierzu die Deutsche Flugsicherung GmbH sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gehört worden sind. Die Stellungnahme wurde an das Bauord- nungsamt weitergeleitet mit der Bitte um Be- achtung im jeweiligen Bauantragsverfahren. Wir bitten die Planer/Architekten in Kenntnis zu setzen, daß die Stellung von Kränen ggf. prob- lematisch sein könnte. Sofern Kräne gestellt werden sollen, ist bei uns ein Antrag zu stellen. Vor unserer Zustimmung muß hierzu ebenfalls die Deutsche Flugsicherung GmbH sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gehört werden. Die uns übersandten Dokumente nehmen wir zu unserer Akte. Im Zuge der Baugenehmigung bzw. Kenntnis- gabe wurde eine entsprechende Beteiligung vorgesehen und das Bauordnungsamt über Durchführung der Beteiligung informiert. Die Information wurde in die Hinweise über- nommen. Das Bauordnungsamt wurde über die Durchführung der Beteiligung informiert mit der Bitte die Zustimmung zum Antrag im Rahmen des Baugenehmigungs- / Kenntnisga- beverfahrens einzuholen. RP Karlsruhe Referat 56, Naturschutz und Landschaftspflege Verzicht auf weitere Beteiligung Kenntnisnahme 8 Stadtwerke-Versorgungsbetriebe 8. Juli 2015 Im Folgenden erhalten Sie die gewünschte Stel- lungnahme zu Ihrer oben genannten Anfrage. Allgemeine Informationen und Voraussetzungen für die Gültigkeit der Stellungnahme: Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Lei- tungs- und Anlagenbestände, auf Vollstän- digkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilungen aufgrund mangel- hafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unse- rer Leitungsauskunft in der Hermann-Veit- Str. 6, Tel. 0721 599-4818 / Fax 0721 599- 4819 / leitungsauskunft@netzservice- swka.de. Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanweisung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten ge- nannten Ansprechpartnern zulässig. Zu un- seren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabella- rische Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Die Information wurde in die Hinweise über- nommen. Die Information wurde in die Hinweise über- nommen. Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Wie bereits mit der Stellungnahme vom 14.4.2014 mitgeteilt ist das Areal über mehrere kundeneigene Übergabestationen (Kundenstati- onen) versorgt und verfügt über kein Nieder- spannungsnetz. Für die Neugestaltung/Erschließung muss ein Niederspannungsnetz verlegt werden und Standorte für Trafostationen (Netzstationen der Stadtwerke) festgelegt werden. Als Ansprech- partner steht Ihnen hierzu Herr Brendel zur Ver- fügung. Wir raten dringend dazu, weitere Straßen/Wege öffentlich auszuweisen, da sonst für sämtliche Privatflächen Grunddienstbarkeiten für die Stadtwerke abgeschlossen werden müssen, wel- ches mit erheblichem Zeitaufwand und Kosten Im Rahmen eines Abstimmungstermines am 6.8.2015 mit der Stromversorgung und dem Tiefbauamt wurde festgelegt, dass keine wei- teren Standorte für Trafostationen im Plange- biet auszuweisen sind. Gemäß der städtebaulichen Rahmenplanung wird nur die Campus-Achse als öffentliche Ver- kehrsfläche für Fußgänger- und Radfahrer und die Planstraße A ausgewiesen. Die Ausweisung weiterer Straßen und Wegflächen ist nicht im 9 für Anschlussnehmer/Kunden verbunden ist. öffentlichen Interesse. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Öffentliche Gas- und Wasserversorgungseinrich- tungen befinden sich derzeit in Hertz-, Moltke- und Kussmaulstraße. Die innere Erschließung des B-Plangebiets mit Trinkwasser erfolgt bisher über private Leitun- gen, deren Zustand uns nicht bekannt ist. Sofern der Aufbau eines öffentlichen Wasserver-sor- gungsnetzes im Plangebiet erfolgen soll, sind Lei- tungstrassen zu allen zu versorgenden Gebäu- den erforderlich. Um die Leitungen in einer frost- freien Tiefe verlegen zu können, ist eine Überde- ckung der Tiefgaragen in einer Größenordnung von 1,50 m im Bereich der Leitungstrassen er- forderlich. Hierfür sind u.E. noch entsprechende Festlegungen zu treffen. Falls einzelne Gebäude an das Gasversorgungs- netz angeschlossen werden sollen, bitten wir um frühzeitige Abstimmung. Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes er- folgt über die öffentliche Verkehrsfläche bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Lage und Füh- rung der Wasserleitung innerhalb der Privat- grundstücke ist Sache der Eigentümer. Die Leitungsführung auf den Privatgrundstü- cken kann auch innerhalb der geplanten TGA erfolgen; eine Überdeckung von mindestens 1,50m ist dann nicht erforderlich. Die Gasversorgung einzelner Gebäude ist An- gelegenheit der privaten Grundstücks-eigen- tümer. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Im Zuge der Umsetzung des B-Planes muss für die Planstr. A eine öffentliche Straßenbeleuch- tung errichtet werden. Im Zuge der weiteren Ausbauplanung der Plan- straße A wird dies berücksichtigt. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Auf der im Lageplan eingezeichneten Fläche be- finden sich mehrere Trassen mit Informations- kabeln der Stadtwerke Karlsruhe. Diese müssen dinglich gesichert werden. Eine Umverlegung kann geprüft werden. Im Bebauungsplan werden gemäß den Be- standserfassungen der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen diese über Leitungs- rechte planungsrechtlich gesichert. Im Rahmen des anschließenden Umlegungsverfahrens werden im Detail die Leitungsrechte und er- forderliche Arbeiten mit allen Beteiligten abge- stimmt und geregelt. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Teile der Bestandsgebäude sind bereits mit Fernwärme versorgt und es verlaufen durch ei- nige Keller Fernwärmeleitungen. Hier ist recht- zeitig vor Beginn der vorgesehenen Gebäudesa- nierungen bzw. Umnutzungen Kontakt zum Fernwärmenetzbetrieb (Tel. 0721 599-3155, Herr Huber) aufzunehmen. Hier ist unter Um- ständen ein gemeinsames Konzept zur weiteren Die Information wurde in die Hinweise über- nommen. 10 Versorgung der bestehenden Übergabestationen zu sichern. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten (Kapazität zur Zeit noch ca. 1MW) der bestehenden Fern- wärmeleitungen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Lei- tungskapazität, die geplanten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschließen. Hier wird um frühzeitige Kontaktaufnahme gebeten, um die eventuell notwendigen Netzerweiterungen rechtzeitig beginnen zu können und kostengüns- tige Anschlussangebote zu erstellen. Die Information wurde in die Begründung übernommen Verkehrsbetriebe 3. August 2015 Zu dem im Betreff genannten Bebauungsplan nehmen wir Stellung wie folgt: Sofern für die Versorgung des Plangebiets Maßnahmen der Leitungsträger im Bereich der Moltkestraße erforderlich sind, bitten wir um frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der Auswirkungen auf den Straßenbahnverkehr. Insbesondere bei querenden Leitungen ist eine frühzeitige und umfassende Abstim- mung erforderlich. Die Information zur frühzeitigen Beteiligung wurden an das Tiefbauamt, Stadtwerke und sonstige Leitungsträger weitergeleitet mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Ausfüh- rungsplanung. Gegenüber der Hausnummer 131 befindet sich derzeit eine Zufahrt mit Tor, welches meist verschlossen ist. Aus den Unterlagen geht nicht klar hervor, ob diese Zufahrt zu- gunsten einer Wegebeziehung dauerhaft geöffnet werden soll. Falls ja, ist im Hin- blick auf die geplante Nutzung unserer Ein- schätzung nach mit einer stärkeren Fre- quentierung der Zuwegung zu rechnen und dementsprechend mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial für den Fuß- und Radverkehr auf der Moltkestraße. Wir bit- ten diesen Aspekt insbesondere im Hinblick auf Radverkehr aus dem Plangebiet auf die Moltkestraße zu prüfen, und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen; so muss z. B. eine ausreichende Sicht ge- währleistet sein. Die Durchwegung des Plangebietes, wie der angesprochene Fußweg durch den derzeitigen Schulhof der Erich-Kästner-Schule, wird durch entsprechende Gehrechte langfristig planungs- rechtlich gesichert. Nach jetzigem Stand ist je- doch eine Aufgabe des Schulstandorts der Erich Kästner-Schule auch unter langfristigen Be- trachtungen nicht vorgesehen. So lange die Erich Kästner-Schule besteht, ist der öffentliche Fußweg durch das Schulgelände nicht möglich. 11 ZJD-Untere Naturschutzbehörde 10. Juli 2015 und 22. Februar 2016 Die untere Natur- und Bodenschutzbehörde schließt sich vollumfänglich der Einschätzung von UA (vgl. Stellungnahme vom 29.06.2015) an. Da die spezielle Artenschutzprüfung (saP) noch nicht in der Endversion vorliegt, sehen wir uns noch nicht in der Lage, uns abschließend zur Planung zu äußern. Neben den noch ausstehenden Ergebnissen der Kartierung von Brutvögeln stellen wir auch kleinere redaktionelle Unschärfen in der saP fest, die noch durch das Fachgutachterbüro im Sinne einer Klarsteilung der gutachterlichen Aussagen beho- ben werden sollten. Die entsprechenden TextsteI- len haben wir im Anhang rot markiert und bitten StPIA, dies an das Büro weiterzureichen. Bei Fragen stehen wir dem Büro gerne zur Verfügung. Sobald uns die saP in vollständiger und plausibler Form vorliegt, werden wir uns abschließend ge- genüber dem Stadtplanungsamt äußern. Die Anregungen wurden in das Fachgutachten mit aufgenommen. Die Endversion der speziel- len Artenschutzprüfung mit den Ergebnissen der Kartierung von Brutvögeln liegt inzwischen ebenfalls vor und wurde zur abschließenden Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu die abschließenden Stellungnahme vom 22.2 2016. Abschließende Stellungnahme vom 22.2.2016 Die bisher noch ausstehende Endversion der spezi- ellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) liegt der Naturschutzverwaltung zwischenzeitlich vor (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Büro für Land- schaftsökologie und Gewässerkunde vom 10. Juli 2015). Die fachgutachterlichen Ausführungen sind nach Einschätzung der städtischen Ökologie fach- lich vollständig und plausibel. Zur aktuellen saP sowie dem aktuell vorliegenden Bebauungsplanentwurf bestehen seitens der unte- ren Natur- und Bodenschutzbehörde keine Ein- wände. Alle artenschutzrechtlichen und ökologi- schen Inhalte wurden vollständig abgearbeitet und in den Entwurf integriert. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann bei Beach- tung der in der saP genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ein Hineinplanen in die artenschutzrechtliche Legalausnahme des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Absa.5 BNatSchG be- werkstelligt werden. Wir bitten lediglich darum, das Datum des finalen Bearbeitungsstands der saP im Kap. 3.2 der BPlan- Begründung anzupassen (bisher: 23.02.2015, final: 10.07.2015). Kenntnisnahme Kenntnisnahme Das Datum der saP wurde in der Begründung geändert. ZJD-Immissionsschutzbehörde 10. Juli 2015 Ausgehend von der fachlichen Richtigkeit des ,,Fachbeitrags Schall und Verkehr", die vom Um- welt- und Arbeitsschutz geprüft wurde, erscheint 12 es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grund- sätzlich schlüssig, die Geräuschimmissions-Kon- flikte mittels der vorgesehenen Geräuschkontin- gentierung und Festsetzungen zum passiven Schallschutz zu lösen. Nachstehende Anmerkun- gen möchten wir dennoch ins Verfahren einbrin- gen: In Ziffer 4.6 der Planbegründung ist im 5. Absatz die Untergliederung "des GE" erläutert, wo es vermutlich "des MI" heißen sollte. Die im Plangebiet aktuell ansässigen Gewerbebe- triebe sind in Ziffer 3.3 der PIanbegründung bei- spielhaft beschrieben. Darunter befinden sich mit Kfz-Betrieben, Druckerei und einem Fräs- und Spritzgussbetrieb gewerbliche Nutzungen, die die vorgesehene Mischgebietsnutzung im Plangebiet bzw. insbesondere das dortige Wohnen unter Um- ständen erheblich stören können. Der Hinweis un- ter Ziffer 4.6 auf' den Bestandsschutz greift u. E. zu kurz. Hier sollte ausführlich aufgezeigt werden, ob Konflikte bestehen und wie diese im Rahmen der Planung bewältigt werden. Die Planbegründung wurde entsprechend kor- rigiert. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung der Flä- chen mit gewerblicher Nutzung in Bauleitplan- verfahren ist nicht der aktuelle Bestand relevant, sondern die grundsätzliche Möglichkeit einer Entwicklung, die sich in schalltechnischer Hin- sicht ergeben könnte, wenn alle Randbedin- gungen auf den gewerblich genutzten Flächen in Verbindung mit der Pflicht zur Berücksichti- gung der umgebenden schutzwürdigen Nut- zungen eingehalten werden würden. Mit dem Instrument der Geräusch-kontingentierung wird die Verträglichkeit zwischen vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flächen in der Um- gebung hergestellt werden, ohne die gewerbli- chen Nutzungen im geplantem Mischgebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Die Planbegründung wurde entsprechend den o.g. Erläuterungen ergänzt. Außer Schall sind auch andere Immissionen wie z. B. Luftverunreinigungen (einschI. Geruch), Erschüt- terungen, Licht etc. zu berücksichtigen. Die Planbegründung wurde um die Belange Luft- verunreinigungen, Erschütterungen, Licht er- gänzt. Zur Minimierung der Lichtimmissionen wurde zudem folgende planungsrechtliche Fest- setzung ergänzt: „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lam- pen (1. Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) mit nach unten gerichte- ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Bau- genehmigungsverfahren nachzuweisen.“ Die Bundesanstalt für Wasserbau wird in Ziffer 3.5 als "relevante Lärmquelle" bezeichnet, obwohl im Fachbeitrag Schall, Ziffer 5.1.2 erläutert ist, dass es sich zwar um eine "relevante" gewerbliche Nut- zung handelt, die aber grundsätzlich mit dem Mischgebiet verträglich sei. Sofern dies so zutrifft und bei der BAW keine Schall- (oder andere Emis- sions-) quellen vorhanden sind, die sich auf das Mischgebiet nachteilig auswirken, sollte die For- Die Bundesanstalt für Wasserbau stellt zwar eine relevante gewerbliche Nutzung dar, die jedoch mit dem Mischgebiet verträglich ist. Entsprechend wurde die Formulierung in der Planbegründung angepasst. 13 mulierung in der Planbegründung angepasst wer- den. Die Überlegungen zum aktiven Schallschutz bzw. zu dessen eingeschränkter Umsetzbarkeit (z. B. Zif- fer 4.5.3 des Fachbeitrags Schall) könnten der Voll- ständigkeit halber noch in die Planbegründung übernommen werden Die Anregung wurde in die Planbegründung aufgenommen. ZJD-Untere Denkmalschutzbehörde 7. Juli 2016 Die Planung bewegt sich - aus denkmalschutz- rechtlicher Sicht - weiterhin auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans. Insoweit stimmt die Denkmalschutzbehörde der Planung zu. In diesem Jahr kam es zu einem Antrag der Fa. Karrer & Barth GmbH auf Errichtung eines Reifen- lagers auf dem Grundstück Kußmaulstraße 15a (Bauvoranfrage). Das Bauordnungsamt lehnte diesen Antrag auf- grund der ablehnenden Haltung der Denkmal- schutzbehörde am 2. Juli 2015 ab. Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe - Nordweststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Art der baulichen Nutzung................................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................ 7 2.1 Grundflächenzahl ................................................................................................ 7 2.2 Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................... 7 2.3 Vollgeschosse ...................................................................................................... 7 3. Überbaubare Grundstücksfläche .......................................................................... 8 4. Von Bebauung freizuhaltende Flächen ................................................................. 8 5. Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen ......................................................... 8 6. Nebenanlagen ..................................................................................................... 9 7. Schallschutz......................................................................................................... 9 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................................ 10 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden u. Natur ........ 12 10. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................................................................................. 12 11. Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten) .................................... 12 12. Abweichende Maße der Abstandsflächen .......................................................... 12 13. Denkmalschutz .................................................................................................. 12 II. Örtliche Bauvorschriften ................................................................................ 13 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ......................................................... 13 1.1 Dächer .............................................................................................................. 13 1.2 Materialität und Farbigkeit ................................................................................. 13 1.3 Nebenanlagen ................................................................................................... 13 2. Werbeanlagen und Automaten .......................................................................... 14 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen .................................................................... 14 3.1 Aurazonen, Lager- und Arbeitsflächen, historische Oberflächenbeläge ............... 14 3.2 Einfriedungen .................................................................................................... 15 3.3 Vorgärten .......................................................................................................... 15 3.4 Abfallbehälterstandplätze .................................................................................. 15 4. Außenantennen ................................................................................................ 15 5. Niederspannungsfreileitungen ........................................................................... 15 III. Sonstige Festsetzungen ................................................................................. 16 Anlage I: Außenlärmpegelbereiche über 64 dB (A) ...................................................... 17 Anlage II: Darstellung der Lärmpegelbereiche ............................................................. 18 Anlage III: Verkehrslärmpegel über 50 dB (A) in der Nacht .......................................... 19 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet insgesamt wird als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt. Es wird gegliedert in die Teilbereiche MI 1 – MI 3. Die Abgrenzung der Mischgebiete richtet sich nach den zeichnerischen Festsetzungen in der Planzeichnung. Für alle Mischgebiete (MI 1-MI 3) gilt generell: Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Einzelhandelsbetrie- be sind nur zulässig soweit keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden. Zu den zentrenrelevanten Warensortimenten zählen: Parfümeriewaren Sanitäts- und Orthopädiebedarf Bücher Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig) Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren Schuhe Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.) Sportartikel und –bekleidung Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege) Telekommunikationsgeräte / -zubehör Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fo- tobedarf Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 4 - Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe Antiquitäten, Kunstgegenstände Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) Im Übrigen werden die Mischgebiete hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzungen wie folgt gegliedert: MI 1 Zulässig sind: Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind: Tankstellen Sonstige Gewerbebetriebe MI 2 Zulässig sind: Wohngebäude Anlagen für Verwaltung Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nicht zulässig sind: Geschäfts- und Bürogebäude Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche u. sportliche Zwecke Tankstellen Sonstige Gewerbebetriebe MI 3 Zulässig sind: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 5 - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Geschäfts- und Bürogebäude Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Sonstige Gewerbebetriebe Ausnahmsweise zulässig sind Tankstellen soweit sie der betrieblichen Nutzung zu- geordnet und dieser in ihrer Grundfläche untergeordnet sind. Nicht zulässig sind sonstige Wohnnutzungen. c) Gewerbe- und Anlagenlärmkontingentierung im Mischgebiet Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK bezogen auf die Im- missionsorte außerhalb des Plangebietes nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhal- tung muss nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 erfolgen. Als maßgebliche Immissionsorte zur Ermittlung der Geräuschvorbelastung sind folgende Immissionsorte ausgewählt: Immissionsort Adresse Schutzwürdigkeit IO 1 Moltkestraße 119 WR IO 2 Moltkestraße 121a WR IO 3 Stösserstraße 34 NO WR IO 4 Stösserstraße NW WR IO 5 Moltkestraße 127 WA IO 6 Moltkestraße 131 WA IO 7 Moltkestraße 139 WA IO 8 Moltkestraße 149 WA IO 9 Moltkestraße 153 WA IO 10 NO Ecke der Kleingartenanlage westlich der Herzstraße MI IO 11 Herzstraße 11 WA IO 12 Herzstraße 15 WA IO 13 Julius-Hirsch-Straße 2 SO Fassade WA IO 14 Julius-Hirsch-Straße 2 SSO Fassade WA IO 15 Westhochschule 06.37 MI IO 16 Westhochschule 06.42 MI IO 17 Westhochschule 06.45 MI IO 18 Kußmaulstraße 17 Haus 4 GE IO 19 Kußmaulstraße 17 Halle IV GE IO 20 Kußmaulstraße 17 Halle V GE IO 21 Nancystraße 22 WA IO 22 Kußmaulstraße 8 SOK IO 23 Städtisches Klinikum Geb K/a WA IO 24 Städtisches Klinikum Geb K WA IO 25 Städtisches Klinikum Geb H2 SOK BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 6 - IO 26 Städtisches Klinikum Geb N MI IO 27 Städtisches Klinikum Geb T Nord MI IO 28 Städtisches Klinikum Geb T Süd MI Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14 - 18 (Hinter- haus), 1. OG, Zimmer 1.10, eingesehen werden. Teilfläche L EK,T in dB(A)/m² tags LEK,N in dB(A)/m² nachts TF 1 43 40 TF 2 40 30 TF 3 55 40 TF 4 53 38 TF 5 53 38 TF 6 45 25 TF 7 50 33 Für die Immissionsorte, die in den im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis H liegen, darf in den Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskon- tingent L EK der einzelnen Teilflächen durch den Wert aus der Summe des Emissi- onskontingents L EK plus dem Zusatzkontingent L EK,zus , das in der nachstehenden Tabelle angegeben ist, ersetzt werden. Sek- tor Anfang Ende EK,zus Tag in dB(A)/m² EK,zus Nacht in dB(A)/m² A 89,0 145,0 0 0 B 145,0 190,0 0 0 C 190,0 289,0 1 1 D 289,0 309,0 8 8 E 309,0 335,0 0 0 F 335,0 15,0 4 4 G 15,0 72,0 9 9 H 72,0 89,0 0 1 Als Referenzpunkt für die Ermittlung der Sektoren wird im Gauß-Krueger- System (3 Grad breite Streifen) folgender Punkt als Mittelpunkt für die Sektorenbildung festgelegt: X Y 3453805,00 5431475,00 Weiterhin werden folgende Ausnahmen gemäß § 31 BauGB festgesetzt: Betriebe und Anlagen sind nach § 31 BauGB ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Be- triebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (6:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 6:00 Uhr) mindestens um 15 dB un- terschreitet. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 7 - Es ist nach § 31 BauGB ausnahmsweise zulässig, die Emissionskontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stel- len, soweit öffentlich-rechtlich sichergestellt ist, dass die sich daraus ergebenden Beurteilungspegel den insgesamt zulässigen Summenpegel der Immissionsbeiträ- ge an den maßgeblichen Immissionsorten einhalten. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die Grundflächenzahl jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächen- zahl von 0,9 ist nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (notwendige Tiefgaragen) zulässig. Die Grundflächenzahl auf den einzelnen Grundstücken darf überschritten wer- den, soweit durch Baulast sichergestellt ist, dass die Grundflächenzahl bezogen auf die von einer Vereinigungsbaulast umfassten Grundstücke insgesamt einge- halten wird. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gebäude Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die Wandhöhe jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das senkrecht gemessene Maß vom Schnittpunkt der Außenwand mit der vorhandenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Mitte des Gebäudes bzw., wenn nur ein Teil des Gebäudes im jeweiligen Höhenbereich liegt, in der jeweiligen Mitte des Gebäudeabschnittes gemessen. Die festgesetzte Wandhöhe darf durch technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 2,50 m überschritten werden. (vgl. auch Punkt 1.1 der Örtlichen Bauvorschriften) 2.3 Vollgeschosse Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die zulässige Anzahl der Vollge- schosse festgesetzt (jeweils als Höchstmaß oder zwingend). Staffelgeschosse sind nur in den in den zeichnerischen Festsetzungen mit FD 1 gekennzeichneten Bauflächen zulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 8 - 3. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im zeichnerischen Teil aus- gewiesenen Baugrenzen festgesetzt. 4. Von Bebauung freizuhaltende Flächen Die von Bebauung aller Art freizuhaltenden Flächen mit der Festsetzung „Aura- zonen 1.1 und 1.2 “ dienen als privater, wohnungsbezogener Freiraum, in dem nur Terrassennutzungen als Freisitze ohne feste Einbauten und Einfriedungen zu- lässig sind. Die von Bebauung aller Art freizuhaltenden Flächen mit der Festsetzung „Aura- zonen 2.1 und 2.2 “ dienen als Arbeits- und Freifläche, Außengastronomiefläche, Stellplatzfläche, in denen feste Einbauten und Einfriedungen unzulässig sind. Ausnahmsweise ist die Nutzung als Anlieferzone zulässig, wenn diese nicht innerhalb der überbauba- ren Grundstücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind. In den Aurazonen sind ausnahmsweise Nebenanlagen nach Maßgabe der Ziffer 6 zulässig. 5. Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen Stellplätze, Carports, KFZ-Stellplätze sind nur in den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zulässig. Carports sind unzulässig. Oberirdische Garagen Oberirdische Garagen sind unzulässig. Tiefgaragen Tiefgaragen außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur als Gemeinschaftstiefgaragen innerhalb der im zeichnerischen Teil dafür fest- gesetzten Flächen zulässig. Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche hinausragen. Hiervon abweichend darf im MI 2 bei einer neuen Randbebauung entlang der Planstraße A zur Ausbildung privater Freibereichen im Südwesten auf einer Tiefe von maximal 5,00 m (ab Gebäudehinterkante) die Tiefgaragenoberkante (inkl. Beläge, Dachbegrünung, Umgrenzung) das Gelände um maximal 1,50 m überragen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 9 - 6. Nebenanlagen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Pergolen, Terrassen, Terras- senüberdachungen, Geschirrhütten, Abfallbehälterstandplätze, überdachte Fahr- radstellplätze etc.) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen für Nebenanlagen als gemein- schaftliche Nebenanlagen zulässig. Terrassen sind nur zulässig in allen Aurazonen, bis zu einer Tiefe von 5 m ab der Baugrenze. Nebenanlagen sind ausnahmsweise in den Aurazonen 1.2 und 2.2 zulässig, wenn deren Grundfläche 2 m² und deren Höhe 1,0 m nicht überschreiten. Die Grundfläche von überdachten, gemeinschaftlichen Nebenanlagen darf jeweils 50 m² nicht überschreiten. Ihre Wandhöhe ist auf maximal 3 m begrenzt. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO können ausnahmsweise in den Bauge- bieten zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete und für die Gebiets- ver- und -entsorgung notwendige Nebenanlagen handelt. 7. Schallschutz Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, etc.) von Wohnungen, bei denen der Außenlärmpegel über 64 dB am Tag liegt (siehe Anlage I - Plan Nr. 15) und die nicht über zur verkehrslärmabge- wandten Fassadenseite orientierte Außenbereiche verfügen, nur in baulich ge- schlossener Ausführung (z.B. Wintergarten, verglaste Loggia, etc.) zulässig. Aus- nahmsweise sind hier dennoch Außenwohnbereiche zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in 1,2 m Höhe über der Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) nicht überschritten wird. Der Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren durch Be- rechnung nach „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -RLS-90“ geführt werden. In der Planzeichnung und in der Anlage II - Plan 17 (Darstellung der Lärmpegelbe- reiche) sind Lärmpegelbereiche dargestellt und festgesetzt, in denen für die Fas- sadenseiten in den Lärmpegelbereichen III-V Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm zu treffen sind. Die Festsetzung bezieht sich auf das lauteste Geschoss. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der Auf- enthaltsräume mindestens gemäß den Anforderungen der in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 entsprechend nachfolgen- der Tabelle auszubilden. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängig- keit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Genehmigungs- bzw. Kennt- nisgabeverfahren auf Basis der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau- Anforderun- gen und Nachweise' vom November 1989 nachzuweisen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 10 - Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14 - 18 (Hinter- haus), 1. OG, Zimmer 1.10, eingesehen werden. Lärm- pegel- bereich maßgeblicher Außenlärmpegel erf.R’ w,res des Außenbauteils in dB Bettenraum in Kran- kenanstalten und Sanatorien [dB] Wohn- und Schlafraum in Wohnungen und Beherber- gungsstätten, Unterrichts- räume und ähnliches [dB] Büroraum und ähnliches [dB] III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 V 71 bis 75 50 45 40 In den Bereichen des Plangebiets, in denen der Verkehrslärm den Beurteilungs- pegel von 50 dB (A) in der Nacht überschreitet (siehe Anlage III - Plan 16) ist an Schlafräumen und Kinderzimmern der Gebäude, die Belüftung zu sichern, und zwar: durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungsein- richtungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine aus- reichende Belüftung sicherstellen, durch Anordnung der Fenster an einer geringer schallbelasteten Fassade oder durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass geringere Lärmpe- gelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Lärmmindernde Maßnahmen an Zu- u. Abfahrtsrampen von Tiefgaragen Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen sind an den Seitenwänden und der De- cke hochabsorbierend auszuführen. Das Schallabsorptionsmaß DL a muß dabei mindestens 8 dB(A) betragen. Überfahrbare Regenrinnen und Garagentore sind lärmarm auszuführen. 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sind eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ́Parkanlage ́ und ́Spielplatz ́, öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung ́Straßenverkehrsgrün ́ (V) sowie für begrünte Vorgarten- bereiche eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung ́Vorgarten ́ (VG) Lärmpegelbereiche, 'Maßgeblicher Außenlärmpegel' und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbautei- le nach DIN 4109 vom November 1989, Tabelle 8, anzuwenden in Verbindung mit Tabelle 9 (erforderliches Schall- dämmaß in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße) (erschienen im Beuth-Verlag) BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 11 - festgesetzt. Darüber hinaus sollen die Blockinnenbereiche möglichst weitgehend als begrünte Flächen gestaltet werden. Die Tiefgaragendächer sind in den Teilen, die nicht überbaut oder als Terrasse, Platz, Weg oder Gemeinschaftsnebenanlage ausgebildet werden, mit intensiver Dachbegrünung mit mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau und Dachgartensubstrat nach dem jeweiligen Stand der Technik zu versehen. So- fern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens 1 m betragen. Die oberste Bodenschicht davon ist mit mindestens 20 cm humushaltigem, standort- gerechtem Oberboden herzustellen. Dabei sind die bodenschutzrechtlichen Vor- gaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. Das Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte nach der Bundes Bo- denschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und ergänzend die Z O-Werte der VwV Boden einhalten. In den Baugebieten sind die sonstigen bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflä- chen, soweit sie nicht der Belichtung und für Dachaufbauten zur Aufnahme technisch notwendiger Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 10cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gemäß dem aktuellen Stand der Vegetationstechnik extensiv zu begrünen. Untergeordnete Vordächer und die Dächer von untergeordneten Dachaufbauten sind hiervon ausgenom- men. An den in der zeichnerischen Festsetzung festgesetzten Standorten für das An- pflanzen von Bäumen sind mittel- oder großkronige Laubbäume zu pflanzen. Im Bereich der Tiefgaragen können die Baumstandorte nach Maßgabe eines ab- gestimmten Begrünungs- und Gestaltungsplanes im jeweiligen Teilraum ange- passt werden. Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittelkronige Bäume einen Stammum- fang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsflä- che von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube gemäß dem aktuellen Stand der Vegetationstechnik anzulegen; diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen. Die zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang als stand- ortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, ge- messen in 1,0m Höhe zu ersetzen. Bei Abgang zu erhaltener Gehölze sind Er- satzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten wird. Geringfügige Standortabweichungen von bis zu 1m im Bereich der Baumachse von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind zulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 12 - Mit jedem Bauantrag ist ein mit dem Gartenbauamt abgestimmter Freiflächenge- staltungsplan einzureichen, der auch Angaben zu Gehölzarten enthält. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden u. Natur Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und - aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen. Für Beleuchtung der Straßen und Wege im Geltungsbereich sind insektenfreund- liche Beleuchtungsmittel wie beispielsweise LED-Beleuchtung bzw. gelbes Licht (Natriumdampflampen) zu verwenden. 10. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Grünflächen / Pflanzgebo- te und Pflanzerhaltung Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aufschüttungen an Gebäuden zur barrierefreien Erschlie- ßung. 11. Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten) Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lampen (1. Priorität: LED- Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuwei- sen. 12. Abweichende Maße der Abstandsflächen Die Abstandsflächen baulicher Anlagen auf dem Flurstück Nr. 5554/3, für die zwingend sieben Vollgeschosse festgesetzt sind, dürfen 0,35 der Wandhöhe be- tragen. 13. Denkmalschutz Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten nicht, soweit sie objekterhal- tenden baulichen Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäude und Flächen entgegenstehen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 13 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer In der Planzeichnung in den Baufenstern für Neubauten mit Planeinschrieb FD 1 oder FD 2 sind Flachdächer mit bzw. ohne Staffelgeschoß festgesetzt (siehe Plan- legende). Die Tiefgaragendächer sind in den Teilen, die nicht überbaut oder als Terrasse, Platz, Weg oder Gemeinschaftsnebenanlage ausgebildet werden, mit intensiver Dachbegrünung zu gestalten. In den Baugebieten sind die sonstigen bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflä- chen, soweit sie nicht der Belichtung und für Dachaufbauten zur Aufnahme technisch notwendiger Anlagen erforderlich sind, extensiv zu begrünen. Unter- geordnete Vordächer und die Dächer von untergeordneten Dachaufbauten sind hiervon ausgenommen. Die Substrathöhe muss mindestens 10cm im gesetzten Zustand betragen. Es ist Dachgartensubstrat gemäß dem jeweiligen Stand der Technik zu verwenden. Notwendige technische Aufbauten (wie z.B. Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solarthermischen Nutzung, Technikanlagen für Aufzüge oder Entlüftung etc.) sind auf den Dächern im Abstand von mindestens 2,00 m ab der Außenwand- kante zulässig. Sonstige Aufbauten sind unzulässig. Die Befestigungen von Pho- tovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestal- ten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtauf- baus der Dachbegrünung führen. 1.2 Materialität und Farbigkeit Bei der Gestaltung der Fassaden und Dächer sind keine reinen Primär- und Se- kundärfarben, keine Neon- oder glänzenden Farben, sondern nur gebrochene Farbtöne zulässig. Ebenso sind blendende Materialien unzulässig. Photovoltaik- und Thermische So- laranlagen sind hiervon ausgenommen. Innerhalb zusammenhängender Baufenster und innerhalb des jeweiligen Hofes sind die Gebäude in Material- und Farbgebung aufeinander abzustimmen. 1.3 Nebenanlagen Die oberirdischen Gemeinschaftsnebenanlagen (z.B. private Abfallsammelanlagen und Fahrradabstellplätze) sind als gruppiert zusammengefasste Solitäre oder bandartig gruppiert anzuordnen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 14 - 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Bestehende Werbepylone dürfen an ihrem Standort bestehen bleiben, in Art, An- zahl und Größe erneuert werden und dabei in der Lage um maximal 10 m ver- schoben werden. Werbeanlagen und Automaten an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen zu- sätzlich der vorherigen Zustimmung der Denkmalschutzbehörde. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Aurazonen, Lager- und Arbeitsflächen, historische Oberflächenbeläge Aurazonen Die Aurazonen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 sind im direkten Anschluss an ein Gebäude niveaugleich mit den angrenzenden öffentlichen Flächen auszubilden. Vorhandene Oberflächenbeläge sind insbesondere in den Aurazonen zu erhalten. Einfriedungen im Bereich der Aurazonen (Zäune, Hecken, Mauern, Sichtschutze- lemente o.ä.) sind nicht zulässig. Eine optische Abgrenzung dieser Bereiche mit mobilen Elementen (z.B. Pflanzkübel oder Mobiliar) ist zulässig. In den Aurazonen 1.1 (hofseitige Aurazonen im MI 2) sind nur 0,5 m – 1,0 m hohe, in Sandsteintö- nen gehaltene Pflanzkübel zulässig. Lager- und Arbeitsflächen Nur in den Aurazonen 2.1 und 2.2 sind auch Arbeitsflächen zulässig. Ansonsten ist die Benutzung der zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen ausgerichteten Freiflächen als La- ger- oder Arbeitsflächen nicht zulässig. Hiervon abweichend dürfen im MI 3, die nach innen gerichteten Hofflächen zwi- schen dem südlichen Baufenster und den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen als Arbeitsflächen genutzt werden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 15 - Historische Oberflächenbeläge Die historischen, denkmalgeschützten Oberflächenbeläge aus Buntsandstein und Granitpflaster gemäß der im Übersichtsplan „historische Oberflächenbeläge“ do- kumentierten Bestandsaufnahme sind zu erhalten. Höhentechnische Anpassun- gen sind zulässig. Müssen diese historischen Beläge aufgrund von zur Umsetzung des Bebauungs- plans notwendigen Bodeneingriffen (z.B. Gebäudeneubau, Tiefgarage, Bau bzw. Ertüchtigung Planstraße A) ausgebaut werden, sind diese zu sichern und nach Abschluss der Baumaßnahme in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde wieder einzubauen. 3.2 Einfriedungen Einfriedungen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise sind entlang der Moltke- und Kußmaulstraße neue, max. 2,5 m hohe straßenseitige Einfriedungen zulässig. 3.3 Vorgärten Im Bereich der Moltkestraße und Kußmaulstraße sind die Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und Baugrenze als Vorgärten anzu- legen; sie sind als Vegetationsflächen zu erhalten bzw. anzulegen und zu unter- halten. Die Anlage von Schotter-, Splitt- oder Kiesflächen ist nicht gestattet. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist unzulässig. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind davon ausgenommen. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Diese ist auf dem Dach des Gebäudes anzuordnen. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 16 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung (ehemals städtische Bau- ordnung)" in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgeho- ben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 15. Mai 2015 Fassung vom 16. Juni 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 17 - Anlage I: Außenlärmpegelbereiche über 64 dB (A) BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 18 - Anlage II: Darstellung der Lärmpegelbereiche BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" Fassung vom 16. Juni 2016 - 19 - Anlage III: Verkehrslärmpegel über 50 dB (A) in der Nacht
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe – Nordweststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzungen, Bebauung, Erschließung und Denkmalschutz ........ 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, von Bebauung freizuhaltende Flächen, Nebenanlagen ...................................... 10 4.3. Erschließung ............................................................................................. 12 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 12 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 12 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 13 4.3.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 13 4.3.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 14 4.4 Gestaltung ................................................................................................ 14 4.5 Grünordnung/ Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen/ Artenschutz ................ 16 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 16 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 16 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................. 17 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 17 4.6 Maßnahmen zur Minderung/Beseitigung der Belastungen ......................... 19 4.7 Klimaschutz / Klimaverbesserung ............................................................... 24 5. Umweltbericht ........................................................................................ 24 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .......................................................... 24 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung ............................................................... 24 6.2 Sozialplan ................................................................................................. 25 7. Statistik ................................................................................................... 25 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 25 7.2 Geplante Bebauung (Schätzung) ............................................................... 25 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 26 8. Bodenordnung ....................................................................................... 26 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................ 26 9.2 Beitragsfähige Erschließungskosten ....... Fehler! Textmarke nicht definiert. 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt .......................................................... 27 9.3 Städtische Kosten insgesamt ..................................................................... 27 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 3 - 10. Finanzierung ........................................................................................... 27 11. Anlagen zur Begründung ...................................................................... 27 B. Hinweise ................................................................................................. 28 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 28 2. Entwässerung ........................................................................................... 28 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 28 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 29 5. Baumschutz .............................................................................................. 29 6. Altlasten ................................................................................................... 30 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 30 8. Private Leitungen ...................................................................................... 30 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 30 10. Erneuerbare Energien ................................................................................ 30 11. Pflanzliste ................................................................................................. 30 12. Artenschutz .............................................................................................. 31 13. Luftfahrt ................................................................................................... 31 14. Leitungshinweise ....................................................................................... 31 Anlage 1 - Rahmenplan .......................................................................................... 33 Anlage 2 - Vorprüfung des Einzelfalls ................................................................... 34 Anlage 3 - Lärmpegelbereiche an Fassaden .......................................................... 39 Anlage 4 - Lärmpegelbereiche an Fassaden .......................................................... 40 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Areal der ehemaligen Artilleriekaserne wird schon seit geraumer Zeit zivil ge- nutzt. Da Teilbereiche im Areal heute nicht mehr als Erweiterungsflächen für das städtische Klinikum und die Bundesanstalt für Wasserbau benötigt werden, sowie nach Erwerb zweier Grundstücke durch einen privaten Investor mit dem Ziel der Entwicklung von Wohnungsbau, entstand die Erforderlichkeit und Chance, unter Berücksichtigung der verschiedenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude und Freiflächen das Gebiet einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Ent- wicklung und Aufwertung zuzuführen. Im Vorfeld der Bebauungsplanung ist nach Durchführung eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens in Form einer kooperativen Planungswerkstatt ein informelles Gesamtkonzept in Form eines städtebaulichen Rahmenplans entwickelt worden. Dieser wurde vom Planungsausschuss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe am 13. Juni 2013 als Grundlage für die weiteren Planungen beschlossen. In der an- schließend durch den privaten Investor durchgeführten Mehrfachbeauftragung wurde die Planung im Bereich des großen, östlichen Hofes konkretisiert. Die Grundstruktur und der Ensemblecharakter der Artilleriekaserne soll durch ein gemischt genutztes Quartier mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten her- ausgestellt werden. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sollen den rechtlichen Rahmen für die künftige Entwicklung im Gebiet schaffen. Neben einer Neuordnung der künftigen Nutzungen im Gebiet ist insbesondere die interne Wegevernetzung – unter anderem mit Anbindung an die Westhoch- schule über eine Fuß- und Radewegeachse ("CampusAchse") - und die Schaf- fung einer öffentlichen Straße am Nordrand des Gebietes („Planstraße A“) Pla- nungsaufgabe. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der geltende Flächennutzungsplan stellt für dieses Gebiet überwiegend eine „gemischte Baufläche“ und teilweise entlang der Moltkestraße „Einrichtungen für den Gemeinbedarf“ dar. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der seit dem 22. Februar 1985 rechtswirksame Bebau- ungsplan „Nutzungsartfestsetzung (ehemals städtische Bauordnung)“. Dieser setzt hier ein „Gewerbegebiet“ fest. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Satz 2 Nr. 2 BauGB. Die Größe der festgesetzten Grundfläche liegt dabei mit ca. 28.700 m² geringfügig über dem Schwellenwert von 20.000 m² und deutlich unter 70.000 m². BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 5 - Für den Bebauungsplan wurde deshalb eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine er- heblichen Umweltauswirkungen hat (siehe Anlage 2 zur Begründung). Aus diesem Grunde wird im Bebauungsplanverfahren von einer Umweltprüfung abgesehen. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 8,1 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Nordweststadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen innerstädtischen, weitgehend ver- siegelten, bebauten Bereich. Im Schulhofbereich der Erich-Kästner-Schule beste- hen begrünte Freianlagen. Das Gebiet beinhaltet Baumbestand im Inneren und entlang der umlaufenden Straßenzüge, der durch Erhebung des GBA erfasst ist und größtenteils erhaltenswert sowie durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt ist. Für das Plangebiet wurden artenschutzrechtliche Begehungen durchgeführt und die „Artenschutzrechtliche Begehungen zum Plangebiet ́Ehemalige Artillerieka- serne – westlich Kußmaulstraße ́ in Karlsruhe - Gutachterliche Stellungnahme“ vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler vom 10. Juli 2015 erstellt. 3.3 Vorhandene Nutzungen, Bebauung, Erschließung und Denkmalschutz Vorhandene Nutzungen Die Quartiersstruktur ist wesentlich durch die Gebäudestruktur der denkmalge- schützten Gebäude und der zugehörigen Freibereiche in Form von drei Höfen geprägt. Sie wird ergänzt durch eine (ebenfalls weitgehend denkmalgeschützte) Randbebauung entlang der umgebenden öffentlichen Straßen. Die Hofstrukturen der ehemaligen Stallungsgebäude werden derzeit überwie- gend durch heterogene kleinteilige Gewerbenutzungen (z. B. Werkstätten, KFZ- Werkstätten, Autogas-Tankstelle, Autohandel, Imbiss und Getränkeshop, Kopier- shop, Druckerei, Fräs- und Spritzgussbetrieb, Möbeltransportunternehmen, Sani- tärgroßhändler) geprägt, sowie durch eine Fahrzeughalle des Zolls, ein Künstlera- telier und weitere private Parkplätze im Freibereich. In den Randbebauungen zur Moltke-, Hertz- und Kußmaulstraße befinden sich sowohl schulische Einrichtungen (Erich-Kästner-Schule), Verwaltungseinrichtun- gen (insbesondere Kriminalpolizei, Hauptzollamt etc.), ein Kindergarten und ein sozialpädagogisches Wohnheim, sowie Klinikeinrichtungen. Diese genießen ge- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 6 - nerell Bestandsschutz. Nach derzeitigem Stand sollen die Klinikeinrichtungen langfristig verlegt werden; eine Aufgabe des Schulstandorts der Erich-Kästner Schule ist auch unter langfristigen Betrachtungen nicht vorgesehen. So lange diese besteht, ist daher ein öffentlicher Fußweg durch das Schulgelände nicht möglich. Erschließung Das Areal wird heute über die Moltke-, die Kußmaul- und die Hertzstraße sowie über eine im Norden des Plangebietes verlaufende Privatstraße verkehrlich er- schlossen. Im Gebiet bestehen darüber hinaus privatrechtlich gesicherte Wege- verbindungen. ÖPNV-Anschluss besteht über die naheliegenden Haltestellen Hertzstraße und Städtisches Klinikum/Kußmaulstraße. Das Gebiet ist heute bereits technisch erschlossen. Die Leitungsanschlüsse beste- hen über die vorgenannten Straßen. Im Gebiet selbst sind außer privaten Leitun- gen und Hausanschlussleitungen insbesondere eine Fernwärmeleitung, Entwässe- rungsleitungen aus den Anfangsjahren der Artilleriekaserne sowie die Anschlüsse an drei Trafostationen im Gebiet zu nennen. Denkmalschutz Die Artilleriekaserne gehört mit den ehemaligen Stabs- und Mannschaftsgebäu- den, dem Wohnhaus für Soldatenfamilien, Werkstätten, Lagerhallen und Stallun- gen sowie den historischen Freiflächen zu den fast vollständig erhaltenen badi- schen Kasernenanlagen wilhelminischer Kaiserzeit und gemeinsamer badisch- preußischer Militärvergangenheit. Teile der Anlage wurden jedoch im zweiten Weltkrieg beschädigt oder zerstört. So beispielsweise die Reithalle am östlichen Exerzierplatz. Die Artilleriekaserne ist Teil des repräsentativen Gesamtensembles von Kasernenanlagen im Westen der Stadt, die sich durch gleiche Materialität und Formensprache auszeichnen. Prägend ist hier die „massive“ Architektur aus Sandstein, die auch durch andere Gebäude in der Umgebung wie dem städti- schen Klinikum Ihre Fortsetzung finden. Die ehemalige Artilleriekaserne (mit den verschiedenen Gebäuden der histori- schen Kasernenanlage und den Verkehrs- und Wirtschaftsflächen) ist ein Kultur- denkmal nach § 2 DSchG Baden-Württemberg. Die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge aus Buntsand- stein- und Granitpflaster sind als historische Bausubstanz für das Erscheinungsbild der Kasernenanlage, insbesondere der Exerzierhöfe, charakteristisch und stilprä- gend. Daher ist der Erhalt der historischen Bodenbeläge von besonderer Bedeu- tung. Die Denkmale und historischen Bodenbeläge haben danach einen besonde- ren Schutzstatus. Vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Veränderung oder vor Maßnahmen mit Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieses Kultur- denkmales, sind diese dem Landesamt für Denkmalpflege (Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe) abzustimmen und eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 7 - 3.4 Eigentumsverhältnisse Grundstückseigentümer sind die Stadt Karlsruhe, das städtische Klinikum Karlsru- he, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie weitere Privateigentümer. 3.5 Belastungen Schallimmissionen Auf das Plangebiet wirkt von der Hertzstraße, der Kußmaulstraße und der Molt- kestraße Verkehrslärm aus Straßen- und Schienenverkehr ein. Gewerbelärm besteht im Gebiet aufgrund der dortigen gewerblichen Nutzungen. Im Umfeld ist als relevante gewerbliche Nutzung die Bundesanstalt für Wasserbau zu nennen, die aber grundsätzlich mit dem Mischgebiet verträglich ist. Im Rah- men eines erstellten Schallgutachtens wurden die einzelnen Nutzungen und ihre Belange näher betrachtet. Der Gutachter gelangt zu der Einschätzung, dass die gewerblichen Nutzungen bezüglich ihrer Lärmimmissionen durch die Planung keine weitere Einschränkung erfährt. Außerhalb des schalltechnischen Einwirkungsbereiches befindet sich westlich der Hertzstraße die Sportanlage des FC-West 1932 mit Fußball- und Tennisplätzen hinter einer Seniorenwohnanlage. Klima / Luft Das Plangebiet in innerstädtischer Lage ist heute bebaut, weitgehend versiegelt und beinhaltet Baumbestand. Die Karte 3.4 des Landschaftsplans 2010 stellt das Plangebiet als ́Siedlungsklimatop, Wärmeinsel im Ortskern ́ dar. Westlich schließt ein städtischer Grünbereich an (Kleingärten, Sportflächen). Für den Klimaschutz ist von Vorteil, dass das Plangebiet heute bereits teilweise an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. Altlasten Im Bereich des Plangebiets sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz mehrere Flä- chen erfasst. Um die vorliegenden Informationen zusammenzufassen und zu er- gänzen wurde für das gesamte Plangebiet eine historische Untersuchung durch- geführt. Der Gutachter fasst die Ergebnisse wie folgt zusammen: Auf dem Gelände sind/waren zahlreiche unterirdische Tankanlagen sowie Ab- scheideanlagen vorhanden, die schwerpunktmäßig im nord- bis nordöstlichen Teil des Geländes liegen. Hier hatte und haben seit dem 2. Weltkrieg zahlreichen Kfz- Unternehmen ihren Firmensitz. Im selben Bereich wurden auch zahlreichen Heiz- öltanks eingebaut. Auf Grund des Alters der Anlagen sind hier Überfüllungen und Undichtigkeiten möglich, was zu Verunreinigungen des Untergrundes und des Grundwassers durch Mineralölprodukte und Lösungsmittel geführt haben könnte. Des Weiteren sind die Kfz-Werkstätten und deren Umfeld als möglicher Eintragungsort für Mineralölprodukte und Lösungsmittel anzusehen. Im nördlichen Teil der Fläche liegt der ehemalige Standort der Farben- und Lack- fabrikation Kluth, die wohl auch Material außerhalb des Gebäudes in deiner Bo- den-/Betongrube lagerte. Hier könnte es zu Verunreinigungen des Baugrundes BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 8 - und des Grundwassers durch Mineralölprodukte, Lösungsmittel und PCB ge- kommen sein. Im Bereich der Kußmaulstraße 3-13 ist wegen unsachgemäßen Umgangs mit Be- triebsmitteln auf den Freiflächen mit einer diffusen Belastung durch Mineralöl- produkte sowie halogen- und aromatenhaltigen Lösungsmittel zu rechnen. Im Nordwesten wurde in einem ehemaligen Betriebsbereich der Firma Pohl zwi- schen 1983 und 2000 eine Boden- und Grundwassersanierunq wegen eines LHKW-Schadens durch-geführt. An der Hertzstraße 8-10 wurde ein ehemaliger Tankstellenstandort rückgebaut und saniert. Für die Grundstücke Moltkestraße 120 bis 152 sind keine altlastenrelevanten Nutzungen bekannt. Im gesamten Untersuchungsbereich sind schadstoffverdächtige anthropogene Auffüllungen zu erwarten. Aus fachtechnischer Sicht sind in den bekannten Verdachtsbereichen weitere Un- tersuchungen erforderlich. In Abhängigkeit der Planung der Außenanlagen sind eventuell auch Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch erforder- lich. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrecht- lich zu untersuchen. Aufgrund der teilweise jahrelangen altlasten-relevanten Nutzung des Geländes sind in verschiedenen Verdachtsbereichen weitere Untersuchungen erforderlich. Auf Grundlage der Ergebnisse sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Kampfmittel Bedingt durch die jahrzehntelange, bereits vor dem 2. Weltkrieg militärische Nut- zung des Geländes als Kaserne und der Tatsache, dass Teile der Anlage im 2. Weltkrieg beschädigt und teilweise zerstört wurde, kann nach Vorliegen der mul- titemporalen Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden Württemberg das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Welt- krieg im gesamten Geltungsbereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere flächenhafte Vorortüberprüfungen bei Bauantragsstellung durchzuführen. 4. Planungskonzept Das Planungskonzept baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan „Ehemalige Ar- tilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“ vom 13. Juni 2013 auf (siehe Anlage 1 zur Begründung). Wesentliches Ziel ist dabei, die ursprüngliche Struktur und den Gesamtcharakter des Kulturdenkmals der ehemaligen Artilleriekaserne zu erhalten. Dadurch soll das Kulturdenkmal mit seinen ehemaligen Exerzierhöfen wieder erlebbar gestal- tet, aber auch sinnvoll und behutsam durch entsprechende Nutzungen und Ge- bäude ergänzt werden. Die ehemalige Artilleriekaserne soll dadurch zu einem in- tegrierten und lebendigen Stadtbaustein mit sichtbarer Historie, unverwechselba- rer Identität und neuen zeitgemäßen Entwicklungsmöglichkeiten werden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 9 - Die wesentliche bauliche Grundstruktur setzt sich dabei zusammen aus der Randbebauung entlang der Hertz-, der Moltke- und der Kußmaulstraße, aus der Hofstruktur, die sich in drei Nutzungsschwerpunkte "WohnHof", "WerkHof", "OfficeHof" gliedert, sowie aus den in die Hofflächen eingestellten Solitärbauten. Sie stellen das stabile räumliche Grundgerüst und den verlässlichen Rahmen für die langfristige Entwicklung des Quartiers dar. Im Norden des Gebiets soll aus der vorhandenen Privatstraße eine öffentliche Er- schließungsstraße mit flankierenden Parkplätzen zur Gebietserschließung entste- hen (Planstraße A). Die erwünschte Zugänglichkeit, Durchwegung und Erlebbar- keit des Areals wird einerseits durch einen öffentlichen Fuß- und Radweg ("CampusAchse") ermöglicht, der die Weststadt mit dem Plangebiet und der Nordweststadt verbindet., Andererseits wird über Gehrechte die weitere interne Wegevernetzung im Plangebiet und dadurch die Anbindung an die angrenzen- den Straßen ermöglicht. In den Höfen werden vor allem vor den ehemaligen Stallgebäuden „Aurazonen“ angeordnet. Diese fungieren als privater Freiraum, der von den jeweiligen Anlie- gern angeeignet und genutzt werden kann. Die bestehenden, qualitätsvollen Grünräume und Spielflächen entlang der Randbebauung werden in das Frei- raumkonzept integriert mit dem Ziel, sie zukünftig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der freiraumprägende Baumbestand auf dem Areal bleibt weitestge- hend erhalten und wird stellenweise durch gezielte Neupflanzungen in den Hö- fen ergänzt. 4.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird für das gesamte Quartier die Nutzungsart Mischgebiet mit dem Ziel einer lebendigen Nutzungsmischung festgesetzt. Das Mischgebiet insge- samt wird auf Grundlage des Rahmenplanes in drei unterschiedliche Teilbereiche gegliedert, die durch unterschiedliche Schwerpunkte in der Nutzung für ein ver- trägliches Miteinander sorgen. Aufgrund der wertvollen innerstädtischen Lage, der Vorgaben des Rahmenplanes und der vorhandenen Kulturdenkmale werden im Mischgebiet generell Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten ausge- schlossen. Einzelhandelsbetriebe, insbesondere zur Gebietsversorgung sind zugelassen; je- doch werden zum Schutz und Stärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zentrenrelevante Warensortimente ausgeschlossen. Zudem eignet sich aufgrund der bereits vorhandenen denkmalgeschützten Gebäudestruktur sowie der ge- planten Baufenster das Mischgebiet strukturell nicht für größere Einzelhandels- nutzungen. Geschäftsgebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke werden im MI 2 ("WohnHof") ausgeschlossen, um dort die Ruhe und Privatheit des Wohnens und den damit angestrebten Nut- zungsschwerpunkt zu schützen. Sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen sind nur im MI 3 ("GewerbeHof") aufgrund des dort vorgesehenen, stärker gewerblichen Nutzungsschwerpunktes zugelassen. Tankstellen sind jedoch nur ausnahmsweise als untergeordnete Be- triebstankstellen zugelassen, um nicht unnötig Verkehre ins Gebiet zu ziehen und BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 10 - die raumbildende, weitgehend denkmalgeschützte Bebauung entlang der stark befahrenen Straßen zu schützen. Aufgrund des gewerblichen Nutzungsschwer- punktes sind im MI 3 nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, von Be- bauung freizuhaltende Flächen, Nebenanlagen Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich am städtebaulichen Rahmenplan und wird durch Baugrenzen, Grundflächenzahlen und Wandhöhen, sowie durch die Anzahl der Vollgeschosse bei Neubauten festgesetzt. Unter Berücksichtigung der angestrebten Dichte und Freiflächengestaltung wird die Grundflächenzahl für den jeweiligen Bereich insgesamt im Rahmen der Ober- grenze nach § 17 BauNVO festgesetzt. Die künftig zulässige Bodenversiegelung wird so auf ein städtebaulich und ökologisch verträgliches Maß begrenzt. Gleich- zeitig wird durch die Möglichkeit der Flächenbaulast (für die jeweiligen Hofberei- che) sichergestellt, dass die Festsetzung ausreichend flexibel bleibt. Zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarf sind Tiefgaragen mit einer ausrei- chenden Überdeckung für eine Begrünung ausgewiesen. Aufgrund des umfang- reichen denkmalgeschützten Gebäude und Freiflächenbestandes soll weitgehend auf oberirdische Stellplätze verzichtet werden, insbesondere um die ehemaligen Exerzierhöfe entsprechend dem Rahmenplan wieder erlebbar zu machen., Um statt dessen ausreichend zusammenhängende Tiefgaragenflächen als Gemein- schaftsanlagen zu erhalten, wird die zulässige Überschreitung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,9 zu- gelassen. Zur gestalterischen und städtebaulichen Einbindung in das Gesamten- semble darf die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung die natürliche Geländeoberfläche nicht überragen. Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der GRZ durch Baugrenzen und Wandhöhen definiert. Die Wandhöhen sind bei denkmalgeschützten Gebäuden eng gefasst. Darüber hinaus werden bei Neubauten die zulässigen Geschosszah- len vorgegeben. Dabei orientiert sich die Anzahl der Vollgeschosse am städtebau- lichen Rahmenplan. Sie wird für die drei geplanten ́Solitäre ́ als zwingende An- zahl ohne Staffelgeschoss festgesetzt, die nicht unterschritten werden darf, um hier den angestrebten kraftvollen städtebaulichen Akzent durch die entsprechen- de Geschossigkeit zu setzen. Für den Solitär im MI 1 wird zur Umsetzbarkeit des städtebaulichen Rahmenplans ein verträgliches, abweichendes Abstandsflächen- maß zugelassen, da sich aufgrund der vorhandenen Bebauung dort die Ab- standsflächen teilweise überlagern würden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem geringfügig verringerten Abstandsmaß weiterhin gewährleistet ist. Die nach § 17 Abs. 1 BauNVO im Mischgebiet vorgegebene Obergrenze der Ge- schossflächenzahl (1,2) wird durch die Neubebauung in Teilbereichen geringfügig überschritten. Nach § 17 Abs. 2 BauNVO können diese Obergrenzen aus städte- baulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Um- stände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die si- chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 11 - beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die städtebauliche Begründung ergibt sich aus dem Ergebnis des mehrstufigen Planungsprozesses (Planungswerkstatt, städte- baulicher Rahmenplan, sowie Konkretisierung in anschließender Mehrfachbeauf- tragung für „WohnHof“), der Grundlage für den Bebauungsplan ist. Diese städ- tebauliche Konzeption ordnet das Gebiet neu unter Einbeziehung der zu erhal- tenden denkmalgeschützten Gebäuden, sowie den zugehörigen, weitgehende versiegelten und ebenfalls denkmalgeschützten Hof- und Freiflächen. Ziel ist da- bei eine sinnvolle Innenentwicklung und maßvolle, nur punktuell vorgesehene Verdichtung. Darüber hinaus werden die Obergrenzen insgesamt, auf das gesam- te Quartier bezogen nicht überschritten. Da die vorgesehenen Neubauten mit ausreichend Abstand zur denkmalgeschützten Hofbebauung bzw. als Randbe- bauung entlang der Straße vorgesehen sind, entstehen hierdurch keine Beein- trächtigungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden mit der Planung insgesamt vermieden. Bedürfnisse des Verkehrs, so z.B. durch die Ausweisung der Tiefgara- gen und die Ertüchtigung der Planstraße A, werden ausreichend befriedigt. Als private Freiraum- und Pufferzonen werden sogenannte "Aurazonen" defi- niert, deren Charakter räumlich den jeweiligen Bereich mit prägt; sie sollen je- doch von festen Einbauten und Einfriedungen freigehalten werden, so dass der offene Freiraumcharakter erlebbar wird. Bezüglich der Nutzung werden entspre- chend dem Rahmenplan für das MI 2 und das MI 3 unterschiedliche Nutzungen in den Aurazonen festgesetzt: Im MI 2 ("WohnHof") wohnungsbezogen (Freisit- ze, Terrassen), im MI 3 ("GewerbeHof") gewerbeorientiert (Arbeits- und Freiflä- chen, Außengastronomieflächen, Stellplätze, falls notwendig Anlieferung). In un- tergeordnetem Umfang werden Nebenanlagen ausnahmsweise in den Aurazo- nen 1.2 und 2.2 zugelassen, wenn deren Grundfläche 2 m² und deren Höhe 1,0 m nicht überschreiten. Damit wird einerseits eine praktische Abstellmöglichkeit im Zugangsbereich ermöglicht, andererseits durch die Größenbegrenzung dem Denkmalschutz Rechnung getragen. Nebenanlagen sind außerhalb der Baufenster zum Schutz und Erhalt des Charak- ters der Exerzierhöfe in den denkmalgeschützten Hofbereichen entsprechend des Rahmenplans nur als Gemeinschaftsanlagen an definierten Stellen erlaubt. Für das Anlegen von Terrassen wird die Möglichkeit der Überschreitung der Bau- grenzen ausschließlich in den „Aurazonen“ ermöglicht und so die Ausgestaltung der Freibereiche flexibilisiert; ansonsten sind sie nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Als wichtige Bestandteile der räumlichen Struktu- relemente stellen die Solitäre jeweils als einheitlich wirkender Kubus einen eigen- ständigen, klar definierten und abgegrenzten Baukörper dar, der weder durch Staffelgeschosse noch durch hervortretende Terrassenanlagen oder Balkone seine klare räumliche Umgrenzung verlieren soll. Entsprechend wurde dieser Baukörper bereits im Rahmenplan mit diesen Vorgaben konzipiert und als Grundlage für die Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes, insbesondere zum Schutz und Erhalt der Hofanlagen, definiert. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 12 - Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauGB können als Ausnahme zugelassen wer- den, um die Gebietsver- und Entsorgung sicherstellen zu können. Um den denkmalgeschützten historischen Freiraumcharakter der ehemaligen Ka- sernenanlage mit Exerzierhöfen und umgebender Bebauung zu bewahren, sind hier Einfriedigungen grundsätzlich nicht zulässig. Auf den Grundstücken entlang der Moltke- und Kußmaulstraße bestehen Einfrie- dungen der historischen Artilleriekaserne, welche die Höhen nach Nachbarrecht überschreiten. Diese sind denkmalschutzrechtlich von Bedeutung und stellen ge- mäß denkmalschutzrechtlichen Vorgaben bei Maßnahmen teilweise einen Prüffall (BuK – Bauteil und Kleindenkmal) dar. Um den rechtlichen Rahmen für den Erhalt und die Erneuerung oder Ergänzung dieser historischen Einfriedung zu schaffen, werden dort Einfriedungen bis max. 2,5 m Höhe zugelassen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Plangebiet nicht zulässig, da die Frei- bereiche in weiten Teilen dem Denkmalschutz unterliegen und zum Schutz und Erhalt des Charakters der Exerzierhöfe in den denkmalgeschützten Hofbereichen diese städtebaulich einheitliche, durchlaufende Fläche bewahrt werden sollen. Für notwendige barrierefreie Erschließungen sind Aufschüttungen jedoch zulässig. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Tram-Haltestellen Hertzstraße und Städtisches Klini- kum/Kußmaulstraße bereits gut an den öffentlichen Personennahverkehr ange- schlossen. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Im Norden des Geltungsbereiches wird eine öffentliche Planstraße A mit Parkplät- zen geschaffen bzw. ausgebaut. Über diese wird der nördliche Teil des Plangebie- tes, der auch Tiefgaragen vorsieht, verkehrlich erschlossen. Aufgrund der verkehrsplanerischen Anforderungen an die zukünftige Funktion und Nutzung der Planstraße A ist diese auf eine Straßenbreite von mindestens 6,00 m für den Begegnungsfall Lkw/Lkw bei beengten Verhältnissen auszu- bauen. Des Weiteren muss im Zuge des Ausbaus der Planstraße A der bestehende Kanal DN 300 ausgebaut und durch einen tief liegenden Kanal DN 600 ersetzt werden; ebenso sind weitere Leitungsträgerarbeiten zur Gebietsversorgung notwendig. Diese Tiefbaumaßnahmen sowie der grundhafte Ausbau der Planstraße A wür- den aufgrund der örtlichen Lage der Bestandsbäume und deren Höhen, insbe- sondere des Wurzelwerkes, erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum und an den Stammfüßen nach sich ziehen, so dass nach fachtechnischer Einschätzung die Bestandsbäume auch bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen von Siche- rungsmaßnahmen langfristig nicht erhalten werden können. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 13 - Daher wird der Straßenraum der Planstraße A durch umfangreiche Baumersatz- pflanzungen begrünt, um eine Neuentwicklung eines prägenden Straßenbaum- bestands zu erzielen. Die Innenbereiche (Höfe) werden ausschließlich privat vor allem von der Planstra- ße A aus erschlossen. Zusätzlich sind zur inneren Erschließung Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Leitungsträger und Notdienste festgesetzt, um die vorhan- denen Leitungstrassen und die Zufahrt im Notfall zu sichern. Die bestehende und künftig zu erwartende Verkehrsbelastung auf den angren- zenden Straßen ist im „Fachbeitrag Schall und Verkehr zum Bebauungsplan“ von Juni 2016 des Büros Modus Consult untersucht. Die Verkehrszunahme auf den betrachteten Straßenabschnitten gegenüber dem Nullfall (ohne Gebietsentwick- lung Artilleriekaserne) liegt auf allen betrachteten Straßenabschnitten gering, dass an keiner Stelle von einer verkehrlich relevanten Zunahme zu sprechen ist. Die ermittelten Belastungsveränderungen sind im Rahmen der allgemeinen Nut- zung der öffentlichen Straßen verträglich. Die bestehenden Anschlussknoten der Planstraße A an die Hertzstraße und die Kußmaulstraße können die prognostizier- ten Kfz-Verkehrsmengen abwickeln. Es sind derzeit keine Umbaumaßnahmen der bestehenden Knotenpunkte erforderlich. 4.3.3 Ruhender Verkehr Für die drei Höfe werden Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen festgesetzt. Dadurch werden Beeinträchtigungen des Stadtbildes und der dortigen gemein- schaftlichen Freiflächen durch parkende KFZ reduziert. Im "WohnHof" können oberirdische Teile der Tiefgarage als private Freibereiche dem Wohnen zugeord- net werden. In den drei Gemeinschaftshöfen werden oberirdische KFZ-Stellplätze nur im mitt- leren "WerkHof" zugelassen. Dem angestrebten überwiegend gewerblichen Charakter im dortigen Mischgebiet MI 3 wird durch die Möglichkeit für gut er- reichbare Kundenparkplätze so entsprochen. Dies schafft zudem Ersatz für beste- hende straßenbegleitende KFZ-Stellplätze. In den Randbereichen ist aufgrund des (überwiegend denkmalgeschützten) Be- standes nicht von einer Neubebauung auszugehen. Dort sind daher keine Flächen für Tiefgaragen, sondern in den Privatbereichen oberirdische KFZ-Stellplätze vor- gesehen, welche aufgrund ihrer Anordnung jedoch im Straßenraum kaum in Er- scheinung treten. Oberirdische Garagen und Carports werden ausgeschlossen, um die räumliche Offenheit zu erhalten und den Denkmalcharakter und die städtebauliche Ord- nung nicht durch zusätzliche Einbauten zu beeinträchtigen. Für Fahrradabstellanlagen werden ordnend gebündelte Standorte festgesetzt. 4.3.4 Geh- und Radwege Entlang der Planstraße A stellt ein einseitiger Gehweg die Fußgängerverbindung gebietsseitig sicher. Für Radfahrer sind entlang der Moltke- und der Hertzstraße Wege vorhanden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 14 - Ein attraktiver öffentlicher Verbindungsweg bzw. Aufenthaltsraum zwischen der Weststadt und der Nordweststadt soll im westlichen Bereich des Plangebietes entstehen („CampusAchse“). Über zusätzliche Gehrechte soll die Durchgängigkeit des Gebietes für Fußgänger gesichert werden. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie die Entwässerung soll über die Planstraße A erfolgen. Im Quartier werden hierfür mit Leitungsrechten zu belastende Flächen mit Anschluss an öffentliche Bereiche festgesetzt. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten der bestehenden Fernwärmeleitungen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Lei- tungskapazität, die geplanten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschlie- ßen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll – soweit möglich - entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Im Bereich von anthropogenen Auffüllungen oder Bodenverunreinigungen ist die Anlage von Versickerungsmulden jedoch nicht möglich. Alternativ besteht die Möglichkeit eines Bodenaustausches. Für die Abfallentsorgung werden in den gemeinschaftlichen Höfen Abfallsamme- leinrichtungen ermöglicht, welche sich mit Fahrradabstellanlagen und ggf. Tiefga- ragenzugängen zu "Infrastruktursolitären" ergänzen lassen. Alternativ können diese auch in die Gebäude integriert werden. Da entlang der Planstraße A keine ausreichenden Aufstellflächen vorhanden sind, sind die Innenhöfe von MI 2 und MI 3 im Ringsystem für Müllfahrzeuge befahrbar und durch ein 5 m breites Fahr- recht planungsrechtlich gesichert. 4.4 Gestaltung Bei den örtlichen Bauvorschriften wird vor allem aus denkmalschutzrechtlichen Gründen besonderer Wert auf den Schutz und Erhalt der Freibereiche, insbeson- dere der Exerzierhöfe, als räumlich einheitliche und durchlaufende Freiflächen im historischen Kontext gelegt. Entsprechend werden die folgenden gestalterischen Vorschriften zur Vereinbarkeit mit den denkmalschutzrechtlichen Belangen und zur Umsetzung der räumlichen Strukturelemente des Rahmenplans getroffen Dächer Neubauten sollen sich durch Flachdächer vom Gebäudebestand gestalterisch ab- heben. Auf den drei "Solitären" werden Staffelgeschosse ausgeschlossen, um deren monolithischen Charakter als jeweils klar definierten Kubus zu betonen. Materialität und Farbigkeit Grelle Farben und blendende Materialien werden zu Gunsten einer ruhigen Ge- staltung und zur Vermeidung von Störungen bei der Dach- und Fassadengestal- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 15 - tung ausgeschlossen. Die Abstimmungsverpflichtung in Material- und Farbge- bung dient der gestalterischen Qualitätssicherung. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien auf dem Dach werden in ihrer Höhe und in ihrem Mindestabstand zur Außenwand begrenzt, denn sie treten so im Straßenraum optisch weniger in Erscheinung, nicht zuletzt vor dem Hinter- grund der vielen Kulturdenkmale im Gebiet. Nebenanlagen Die Zusammenfassung oberirdischer Gemeinschaftsnebenanlagen entspricht dem Rahmenplan und bündelt sie gestalterisch. Werbeanlagen und Automaten Die Vorgaben für Werbeanlagen werden entsprechend dem Karlsruher Standard vorgeschrieben. Hierdurch werden mit dem Ortsbild unverträgliche Werbeanla- gen ausgeschlossen und gleichzeitig für den Gebietstyp ausreichend Werbemög- lichkeiten eröffnet. Darüber hinaus werden zum Schutz bestehender Betriebe für vorhandene Wer- bepylone vergleichbare Standorte ermöglicht. Unbebaute Flächen, Einfriedungen Um eine gestalterische Prägung von Gebäudefreiflächen an den Hofbebauungen zu erreichen, sind sogenannte "Aurazonen" an Gebäuden festgelegt. Diese sol- len von den Anliegern angeeignet und genutzt werden können, jedoch räumlich offen bleiben (keine Einfriedungen, nur optische Abgrenzung durch gestalterisch vereinheitlichte Pflanzkübel etc.). Für die "Aurazonen" wird die Niveauanglei- chung und der Erhalt von historischen Bodenbelägen vorgeschrieben, sowie Ein- friedungen ausgeschlossen. Zur Abgrenzungen des privaten Raumes werden Pflanzkübel erlaubt. Zum Zweck einer hochwertigen Gestaltung sind diese im "WohnHof" – MI 2 - einheitlich durch Größenvorgabe und vorgegebenes Farb- spektrum auszubilden. Im MI 3 ("WerkHof") werden aufgrund der dort erwünschten stärkeren gewerb- lichen Prägung auf nach innen gerichteten Innenhofflächen gebäudenah Aus- nahmen vorgesehen. Die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge aus Buntsand- stein- und Granitpflaster sind als historische Bausubstanz für das Erscheinungsbild der Kasernenanlage, insbesondere der Exerzierhöfe, charakteristisch und stilprä- gend. Daher ist der Erhalt der historischen Bodenbeläge von besonderer Bedeu- tung. Lage und Umfang der historischen Beläge sind in der Bestandskartierung im Übersichtsplan historische Bodenbeläge dokumentiert. Grundsätzlich sind Sa- nierungsarbeiten und höhentechnische Anpassungen erlaubt. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans und damit der städtebaulichen Ziele sind Bodeneingriffe, z.B. für Gebäudeneubau mit Tiefgaragen oder grund- haften Ausbau der Planstraße A mit Anforderungen an die Barrierefreiheit, not- wendig, für deren Umsetzung teilweise der Ausbau historischer Beläge erforder- lich werden wird. Aus denkmalschutzrechtlichen Gründen wird daher vorge- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 16 - schrieben, dass diese entsprechend zu sichern und nach Möglichkeit wieder am Ursprungsort oder zumindest im Plangebiet wieder zu verlegen sind. Abfallbehälterstandplätze Zum Erhalt der denkmalgeschützten Hofbereiche werden Begrünungen von Ab- fallbehälterstandplätze oder das Anbringen eines Sichtschutzes vorgeschrieben. Vorgärten Zum Schutz und zur Erhaltung der Qualität des Stadtbildes werden begrünte Vorgartenzonen an der Kußmaul- und der Moltkestraße vorgeschrieben. Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen Um die gestalterische Wirkung von Außenantennen und Niederspannungsleitun- gen zu begrenzen, werden diese reglementiert. 4.5 Grünordnung/ Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen/ Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der ökologischen Quartiersaufwer- tung bzw. der Kompensation von Eingriffen und der Gestaltung des Areals; sie si- chern die Gebietsdurchgrünung. Im Geltungsbereich wird eine durch eine Durchwegung getrennte öffentliche "Quartiers-Parkanlage und Spielplatz" vor- gesehen, die langfristig dort umgesetzt werden soll (Umwidmung des heutigen Schulhofes). Der Baumbestand im Geltungsbereich soll weitgehend erhalten wer- den. Sofern bestehende Bäume der baulichen Umsetzung entgegenstehen (z.B. bei Tiefgaragen oder dem Bau der Planstraße A), können sie unter der Voraussetzung , dass entsprechende Ersatzpflanzungen erfolgen, gefällt werden. Hierzu ist vorab ein entsprechender Fällantrag beim Gartenbauamt einzureichen. Um zukünftig eine qualitätvolle Durchgrünung mit Baumbestand sicher zu stel- len, werden im zeichnerischen Teil eine ausreichende Anzahl an Baumstandorten festgesetzt, die durch Baumgruppen und –reihen den städtebaulichen und denkmalgeschütztem Charakter unterstreichen. Die Baumstandorte im Bereich der Tiefgaragenflächen werden flexibel gehalten und sind in einem Begrünungs- und Gestaltungsplan nach zuweisen. Für entfallende Gehölze sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.Zur internen Quar- tiers- und Hofbegrünung werden begrünte Tiefgaragendächer (mit Substratstär- ken, die auch für Bäume bzw. Sträucher geeignet sind) und die Begrünung flach- geneigter Dächer mit dauerhafter Extensivdachbegrünung festgesetzt. Durch eine Gestaltung der Hofinnenbereiche als möglichst weitgehend begrünte Flächen wird eine angemessene Begrünung in den Höfen sicherstellt. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Das Plangebiet ist heute bereits bebaut und bis auf vereinzelte Restgrünflächen stark versiegelt. Mit der Planung wird die Versiegelung im Gebiet gegenüber dem Bestand durch Begrenzung der GRZ und Festsetzung eines Parks reduziert. Die BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 17 - Planung stellt somit eine Verbesserung des heutigen Zustandes für die Schutzgü- ter Boden und Wasser dar. Da zudem die Zahl der Bäume im Quartier insgesamt erhöht wird, findet rechne- risch durch die Planung kein Eingriff in das Schutzgut Tiere/Pflanzen statt. Für das (Klein-) Klima stellt die Planung ebenfalls eine Verbesserung dar. Zwar bleibt es im Geltungsbereich bei einem bebauten Siedlungsklimatop. Jedoch wird dieses über den geplanten Park verbessert. Mit relevanten zusätzlichen Belastungen der Luft aufgrund der Planung wird nicht gerechnet, da das Gebiet bereits bebaut ist und die umliegenden Straßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur Minderung der Eingriffsintensität und zum Ausgleich sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen in wasser- und luft- durchlässigem und Feuerwehrzufahrten in vegetationsfähigem Aufbau herzustel- len. Für das Orts- und Landschaftsbild stellt die Planung eine Verbesserung gegenüber dem zu ordnenden Bestand dar. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Wie schon unter Punkt 2.2 (Vorprüfung des Einzelfalls“) ausgeführt, sind Aus- gleichsmaßnahmen gemäß Baugesetzbuch nicht erforderlich. Aufgrund der vorliegenden, umfangreichen Gesamtgröße des Planungsbereiches und der angestrebten ökologischen Aufwertung des Gebietes wurde auf der Grundlage der vorliegenden detaillierten Bestandsvermessung und des Bebau- ungsplanentwurfes eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Karlsruher Mo- dell erstellt. Gemäß der Bilanzierung Bestand / Planung ergibt sich eine positive Gesamtsumme von 4.526 Wertepunkten. Desweiteren sind zur Minimierung des Eingriffs verschiedene Maßnahmen vor- gesehen: - Die nach Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unter Schutz gestellten Bäume sowie die zu erhaltenden Bäume werden mindestens 1:1 im Gebiet er- setzt, die zu pflanzenden Baumarten sind der Pflanzliste zu entnehmen. - Die Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu begrünen. - Die Innenbereiche der Höfe sind möglichst weitgehend als begrünte Flächen zu gestalten. - Insektenfreundliche Leuchtmittel sind zu verwenden. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Der Fachbeitrag „Artenschutzrechtliche Begehungen zum Plangebiet ́Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße ́ in Karlsruhe - Gutachterliche Stel- lungnahme“ vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 18 - Ute und H.-J. Scheckeler Stand 10. Juli.2015 zeigt, dass vorgezogene arten- schutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Realisierbar- keit der Planung nicht erforderlich sind. Artenschutzrecht steht der Planung nicht entgegen, auch da viele Gebäude im Gebiet mit Denkmalschutz bestehen. und die Bäume überwiegend erhalten bleiben. Bei konkreten Vorhabensplanungen sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsver- bote des § 44 BNatSchG zu beachten. Hierzu sollen zum Schutz von Vögeln Baumfällungen nur außerhalb der Vogel- brutzeit erfolgen. Dies ist bereits durch bestehendes Naturschutzrecht sicherge- stellt. Als Maßnahmen sind für Mauersegler und sonstige Gebäudebrüter der Ab- riss außerhalb der Brutzeit bzw. die Freigabe nach Nachsuche, falls keine Bruten bestehen, sowie für Mauersegler der Ersatz für entfallende Brutmöglichkeiten an benachbarten Bestandsgebäuden benannt. Im südöstlichen und mittleren Hof können Mauersegler auf Grund der geringen Gebäudehöhe der Abrissgebäude ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch im nordwestlichen Hof ist ein Vorkommen relativ unwahrscheinlich, zur Absicherung wurden 2015 Begehungen in der Brutzeit der Mauersegler 12.05.2015, 04.06.2015, 30.06.2015 vorgenommen. Trotz Beobachtung einiger jagender Mauersegler kann die Brut in den Abrissgebäuden nach den 2015 durchgeführ- ten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Die vom Abriss betroffenen Gebäude sind in der Mehrzahl wenig für Vogelbruten geeignet, einzelne Brutpaare des Hausrotschwanzes und des Haussperlings sind aber zu erwarten. Zur Vermeidung von Summationseffekten in Zusammenhang mit anderen möglichen Projekten wird vorbeugend das Anbringung von Nisthil- fen an neuen Gebäuden empfohlen, was für die Projektplanung vorgeschlagen wird. Keines der zum Abriss vorgesehenen Gebäude ist für die Brut streng geschützter Vogelarten (z.B. Turmfalke) geeignet. Bei den Begehungen wurden keine Hinwei- se auf Greifvogelhorste oder Spechthöhlen gefunden. Die Brut von streng ge- schützten Vogelarten ist auch nach den Kartierungsergebnissen 2015 auszu- schließen. Gehölzbrütende Arten werden auch weiterhin ausreichend Brutplätze zur Verfü- gung stehen, da die Bereiche mit geeignetem Baumbestand im Wesentlichen er- halten bleiben werden (über 100 funktional vergleichbare Bäume). Einige Bäume entlang der Planstraße A sind theoretisch ebenfalls für einzelne Bruten geeignet, hier ist aber durch die enorme Unruhe und das ungünstige Umfeld für den gan- zen Teilbereich kaum mit erfolgreichen Bruten zu rechnen. Es befinden sich aus- reichend weitere Bäume im direkten Umfeld, so dass weiterhin die für die Le- bensraumsituation mögliche Anzahl von Brutrevieren bestehen bleibt. Zudem ist die Neuanpflanzung von zahlreichen Bäumen entlang der Planstraße A geplant. Es sind keine für Fledermausquartiere – sowohl Winter- wie auch Fortpflanzungs- quartiere- geeigneten Strukturen von den Planungen betroffen, da nach intensi- ver Untersuchung nach geeigneten Höhlen, Spalten usw. sowie nach Spuren (Kot u. ä.) keine Hinweise angetroffen wurden. Dennoch wird zum Schutz der Fleder- mäuse (insbesondere Zwergfledermäusen) bei Sanierungs-/Abbrucharbeiten von ́Bestandsgebäuden ́(B) eine gezielte Kartierung im Vorfeld des aktuellen Eingriffs- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 19 - zeitpunktes und bei Betroffenheit eine fachgerechte Detailplanung und eventuell eine Begrenzung des Eingriffszeitraums nötig sowie zur Vermeidung von Störun- gen abschirmende Maßnahmen und ggf. projektbezogen vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (z.B. Integration von Fledermauskästen). Ergänzend wird auf die genaueren Ergebnisse des vorgenannten artenschutz- rechtlichen Fachbeitrages verwiesen. 4.6 Maßnahmen zur Minderung/Beseitigung der Belastungen Gewerbe- und Anlagenlärm Für das Plangebiet ist vom Büro Modus Consult der „Fachbeitrag Schall und Ver- kehr zum Bebauungsplan“ von -Juni 2016 erstellt worden. Dieser schlägt zum Schutz vor Gewerbelärm eine gebietsgliedernde Geräuschkontingentierung vor, des Weiteren schalldämmende Außenbauteile zum Schutz vor Verkehrslärm. Die derzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen genießen Bestandsschutz und sollen auch zukünftig innerhalb der geplanten Mischgebietsnutzung des Plange- biets in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt werden. Daher ist bei der pla- nungsrechtlichen Beurteilung der Flächen mit gewerblicher Nutzung in Bauleit- planverfahren nicht der aktuelle Bestand relevant, sondern die grundsätzliche Möglichkeit einer Entwicklung, die sich in schalltechnischer Hinsicht ergeben könnte, wenn alle Randbedingungen auf den gewerblich genutzten Flächen in Verbindung mit der Pflicht zur Berücksichtigung der umgebenden schutzwürdi- gen Nutzungen eingehalten werden würden. Mit dem Instrument der Geräusch- kontingentierung wird die Verträglichkeit zwischen vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flächen in der Umgebung hergestellt, ohne die gewerblichen Nutzungen im geplantem Misch- gebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Die maßgeblichen Immissionsorte für die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 sind entsprechend festgesetzt. Die gewählte Geräuschkontingentierung stellt sicher, dass die gewerblichen Nutzungen im Gebiet nur die Geräusche emit- tieren, die hinsichtlich der umgebenden schutzwürdigen Nutzungen die Vorga- ben nach TA Lärm in Verbindung mit der DIN 18005 beachten. Die bestehenden Gewerbebetriebe haben im Rahmen ihrer Genehmigung Bestandsschutz und bleiben im bestehenden Betrieb möglich. Als Planwert wird dabei angestrebt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung der maßgebende Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschrit- ten wird, so dass es keine Einschränkungen für das umgebende Gewerbe im Sin- ne einer Gesamtlärmbewertung geben kann. Die Geräuschemissionen innerhalb des Plangebietes sind vor diesem Hintergrund so dimensioniert, dass sie im "WerkHof" dem Maß eines Gewerbegebietes ent- sprechen, in den gemischt genutzten Flächen wie ein Mischgebiet eingestuft sind und in den zum Wohnen vorgesehenen Flächen entsprechend reduziert sind. Das Plangebiet ist im MI in mehrere Teilflächen mit verschiedenen Grundkontin- genten für den Tag und die Nacht untergliedert. Darüber hinaus sind fünf Rich- tungswinkel bestimmt, durch die Richtungssektoren definiert sind. In den Rich- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 20 - tungssektoren liegen unterschiedliche maßgebliche Immissionsorte verschiedener Schutzwürdigkeit, so dass in die verschiedenen Richtungen auch unterschiedliche Geräuschausstrahlungen möglich sind. Die Geräuschkontingentierung bedeutet, dass in dem bezeichneten Gebiet ge- eignete technische bzw. organisatorische Maßnahmen zu treffen sind, so dass die von den Anlagen (einschließlich Verkehr auf den Grundstücken) in den einzelnen Teilflächen verursachten Geräusche keine höheren Beurteilungspegel außerhalb des Geltungsbereiches erzeugen, als bei ungehinderter Schallausbreitung entste- hen würden, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche der hierfür fest- gesetzte „Flächenbezogene Schallleistungspegel” in dB(A)/m² abgestrahlt würde. Dabei sind die Rechenvorschriften gemäß DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 anzuwenden. Der Nachweis der Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten LEK erge- benden zulässigen Geräuschimmissionskontingenten L der einzelnen Betriebe ist für Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm an den zum Betriebsgrund- stück nächstgelegenen Baugrenzen oder Gebäudefassaden der außerhalb des Planungsgebietes liegenden Nutzungen in denen sich Fenster von Aufenthalts- räumen befinden oder aufgrund von bestehendem Planungsrecht entstehen können, zu führen. Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist bei der Planung der Betriebsanlagen da- rauf zu achten, dass auf den jeweiligen unmittelbaren Nachbargrundstücken an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fenster von Aufenthaltsräumen) bzw., wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß 6.1.c der TA Lärm eingehalten werden. Ausnahmsweise können Geräuschkontingente gewissermaßen zugunsten laute- rer Teile des MI übertragen werden, sofern öffentlich-rechtlich (z.B. durch Aufla- ge in der Baugenehmigung oder durch Baulast) sichergestellt ist, dass die auf- grund der Emissionskontingente beider Flächen zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten insgesamt eingehalten werden. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe, deren Betriebsgeräusche die Immis- sionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreiten ausnahmsweise auch ohne weiteren schalltechnischen Nachweis zulässig, denn diese Geräuschquellen sind aus schalltechnischer Sicht unerheb- lich. Zur weiteren Erläuterung der Lärmkartierung nach DIN 45691 von Dezember 2006 wird auf das ausführliche Gutachten verwiesen. Eine abschließende Entscheidung bleibt den Genehmigungsbehörden vorbehal- ten. Verkehrslärm Die Verkehrszunahme auf den betrachteten Straßenabschnitten gegenüber dem Nullfall (ohne Gebietsentwicklung Artilleriekaserne) liegt auf allen betrachteten Straßenabschnitten so niedrig, dass an keiner Stelle von einer verkehrlich relevan- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 21 - ten Zunahme zu sprechen ist. Die ermittelten Belastungsveränderungen sind im Rahmen der allgemeinen Nutzung der öffentlichen Straßen verträglich. Die Zu- nahme des Verkehrs aufgrund der Entwicklungen im Plangebiet wirken sich somit nicht maßgeblich auf eine Zunahme des Verkehrslärms aus. Dabei ergeben sich Erhöhungen der Emissionspegel der Straßenabschnitte von 0,1 dB(A) tags / nachts an der Moltkestraße, von 0,2 / 0,3 dB(A) in der Hertzstraße sowie von 0,3 / 0,1 dB(A) tags /nachts in der Kußmaulstraße. Demnach sind aus dieser Bewer- tungssicht keine Maßnahmen vorzusehen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt jedoch hinsichtlich Verkehrslärm, dass randlich an der Hertz-, der Moltke- und der Kußmaulstraße Verkehrslärmemissio- nen im Plangebiet auftreten, welche zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeits- verhältnisse aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen am Gebietsrand erfor- derlich machen. Eine Reduzierung der Geräuscheinwirkungen kann mit aktiven Schallschutzmaß- nahmen (Lärmschutzwälle oder Lärmschutz-wände) erreicht werden. Eine aktive Schallschutzmaßnahme erzeugt eine pegelmindernde Wirkung sowohl im Au- ßenwohnbereich als auch an der Außenfassade und die mindernde Wirkung wird so dann auch im Innenraum erreicht. Im vorliegenden Fall einer innerstädtischen Bebauung lassen sich aktive Schall- schutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand am Fahrbahnrand nicht um- setzen. Zudem wäre deren abschirmende Wirkung bei ggf. städtebaulich gerade noch vertretbaren Höhen von etwa 3 m im Wesentlichen beschränkt auf das Erd- geschoss. Entlang der Moltke-, Kußmaul- und Hertzstraße wird sowohl der hier maßgeben- de Orientierungswert der DIN 18005 von 50 dB(A) am Tag, als auch der maßge- bende Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) aufgrund der vor- handenen Vorbelastungen durch Verkehrslärmimmissionen von bis zu 70 dB(A) am Tag bereits heute deutlich überschritten. Ungeschützte Außenwohnbereiche sind daher für einen dauerhaften Aufenthalt nicht geeignet. Die Lage der maßgebenden 64 dB(A)-Isophone kann der Anlage I zu den Festset- zungen – Plan 15 Schallausbreitung unter Berücksichtigung der denkmalge- schützten Bebauung), dargestellt in gelber Strichlierung für eine Höhe von 2,0 m über Gelände, entnommen werden. Der denkmalgeschützte Gebäudebestand entlang der Moltkestraße und der Kußmaulstraße weist zur Straßenseite hin weder ebenerdige Außenwohnbereiche (AWB), wie z.B. Gärten oder Terrassen, noch bauliche Außenbereiche in Form von Balkonen, Loggien o.ä. auf. Für diese Gebäude besteht dennoch zur Auswei- sung von Außenwohnbereichen die Möglichkeit, diese zum Blockinneren zu ori- entieren, da dort durch die Eigenabschirmung der Gebäude Beurteilungspegel unterhalb des maßgebenden Orientierungswertes für Mischgebiete vorliegen. Aufgrund des Denkmalschutzes ist auch langfristig mit keiner baulichen Verände- rung zu rechnen, so dass für diese Gebäude kein weiterer Handlungsbedarf be- steht. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Nordwesten entlang der Hertz- straße sowie im Knotenpunktsbereich mit der Planstraße A der Neubau von BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 22 - Wohnbebauung im Bereich mit hoher Verkehrslärmeinwirkung zulässig. Um an diesen Gebäuden eine angemessene Nutzung von baulich verbundenen Außen- bereichen von Wohnungen zu ermöglichen, die nicht über einen zusätzlichen Außenwohnbereich an der lärmabgewandten Fassadenseite verfügen, sind bauli- che Maßnahmen für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, etc.) zu ergrei- fen. Eine Außenwohnbereichsnutzung ist auf den verkehrslärmzugewandten Fassaden dennoch zulässig, wenn sichergestellt wird, dass ein Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag (entsprechend dem maßgebenden Vorsorgegrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete) in einer Bezugshöhe von 1,2 m über der Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs mit zusätzlichen baulichen Maßnahmen (z.B. erhöhte Balkonbrüstung, Teilverglasung, absorbierende Deckenverkleidung zur Vermeidung von Reflexionen, etc.) eingehalten werden kann. Hierbei wird ein überwiegend sitzender Aufenthalt auf dem Balkon angenommen und die noch zulässige Verkehrslärmeinwirkung dementsprechend auf “Ohrhöhe” bezogen. Der Nachweis des Beurteilungspegels muss im Baugenehmigungsverfahren durch Berechnung nach RLS-90 geführt werden. Für den Fall, dass ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) im Außenwohnbereich nicht eingehalten werden kann, sind diese nur zulässig, wenn die Außenbereiche baulich geschlossen, d.h. in Form von verglasten Loggien, Wintergärten, etc. aus- geführt werden.Zusätzlich sind als passive Schallschutzmaßnahmen in der Plan- zeichnung Fassadenseiten für Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm (die Lärmpe- gelbereiche LPB III bis LPB V gemäß DIN 4109) festgesetzt. An diesen ist in Ab- hängigkeit von der Raumnutzung und –größe ein erhöhter Schallschutz der Au- ßenbauteile von Aufenthaltsräumen bei der Baugenehmigung nachzuweisen. Zudem ist zum Schutz der Nachtruhe an den Schlafräumen der Gebäude entlang der Hertz- oder der Moltkestraße bei der Belüftung der Schallschutz zu sichern, und zwar durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen, durch Anordnung der Fenster an einer schallabgewandten Fassade oder durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Im Rahmen der Vorgaben der DIN 4109 kann von der Ausbildung der Außenbau- teile abgewichen werden, wenn beispielsweise im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass auf Grund tatsächlicher Baustrukturen geringere Lärm- pegelbereiche als in Anlage II – Plan 17 der textlichen Festsetzungen dargestellt erforderlich sind. Die Ergebnisse einer Ausbreitungsberechnung unter Berücksichtigung der ab- schirmenden Wirkung einer beispielhaften Gebäudestruktur entsprechend dem Rahmenplan ist zur Information in Form von 3D-Ansichten mit Darstellung der Lärmpegelbereiche an den Fassadenseiten aus unterschiedlichen Blickwinkeln in den Anlagen II und III - Pläne 18 und 19 (siehe Anlage 3 und 4 zur Begründung) dargestellt, so dass bei Realisierung der zulässigen Baukörper für jede Fassaden- seite und jede Etage die Betroffenheit abgelesen werden kann. Im Plangebiet ist an ausgewiesenen Stellen die Errichtung von Tiefgaragen ein- schließlich derer Zufahrtsrampen zulässig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 23 - dass Stellplatzimmissionen zu den üblichen innerstädtischen Alltagserscheinung gehören und auch in von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Störungen können dabei ei- nerseits durch den an- und abfahrenden Verkehr im Bereich gegenüber einge- hauster Ein- und Ausfahrten, aber auch durch kurzzeitige Geräuschspitzen, wie z.B. beim Überfahren von Regenrinnen oder Schließen des Garagentores entste- hen. Zur Vermeidung von Lärmkonflikten mit schutzwürdigen Nutzungen außer- halb des Plangebietes werden Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgara- gen-Zu- und Abfahrten vorgesehen. Altlasten In den bekannten Verdachtsbereichen sind weitere Untersuchungen erforderlich. In Abhängigkeit der Planung der Außenanlagen sind eventuell auch Untersu- chungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch durchzuführen. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen. Die Anlage von Versickerungsmulden im Bereich von anthropogene Auffüllungen oder Bodenverunreinigungen ist nicht möglich. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Kampfmittelverdachtsflächen Bedingt durch die jahrzehntelange, bereits vor dem 2. Weltkrieg militärische Nut- zung des Geländes als Kaserne und der Tatsache, dass Teile der Anlage im 2. Weltkrieg beschädigt und teilweise zerstört wurde, kann nach Vorliegen der mul- titemporalen Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden Württemberg das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Welt- krieg im gesamten Geltungsbereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere für den in der Anlage gekennzeichneten Teil des Plangebietes ist eine schwere Bombardierung sowie ein nicht überprüfter Blindgängerverdachts- punkt dokumentiert, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind. Es wird auf die Notwendigkeit zur Feststellung der Kampfmittelfreiheit des Bau- grundstückes vor Eingriff in den Baubereich hingewiesen. Licht Zur Minimierung der Lichtimmissionen ist die Außenbeleuchtung der Freiflächen der Grundstücke insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten- freundliche Lampen (1. Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdruck- lampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden, um eine stören- de Wirkung an angrenzende Gebäude und Nutzungen zu vermeiden. Luftverunreinigungen Aufgrund der vorhandenen baulichen Dichte im Plangebiet sowie der umgeben- den Bebauung ist bereits heute zwangsläufig eine entsprechend Emissionsdichte vorhanden, sofern die Gebäudebeheizung und Klimatisierung auf der Basis örtli- cher Verbrennungsprozesse erfolgt. Dem wird durch die Versorgung einiger Be- standsgebäude mit Fernwärme bereits heute entgegengewirkt. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten der bestehenden Fernwärmeleitungen besteht die Möglich- keit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Leitungskapazität, die ge- planten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschließen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 24 - Erschütterungen Aufgrund des vorhandenen Verkehr, Baumaßnahmen sowie gewerblichen Anla- gen sind keine Erschütterungen zu erwarten, die die Anhalts- und Richtwerte, die zum Schutz vor Erschütterungen definiert sind, für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen oder auch auf Menschen in Gebäuden erreichen. 4.7 Klimaschutz / Klimaverbesserung Aufgrund des großen denkmalgeschützten Gebäudebestands und den damit verbundenen Auflagen ist die Optimierung der Planung zur Erhaltung und Ver- besserung des Kleinklimas auf die Neubaumaßnahmen im Plangebiet gerichtet. Als Klimaanpassungsmaßnahmen dienen insbesondere - die Begrünung der bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen - Solarthemische Nutzung und Photovoltaikanlagen - die intensive Begrünung von Tiefgaragen - der Ersatz der zu fällenden Bäume im Verhältnis von mindestens 1:1, ins- besondere zur Beschattung von Wegen und Plätze und zur Neuentwick- lung eines prägenden Straßenbaumbestands in Planstraße A - Möglichkeit von weiteren Anschlüssen von Gebäuden an das bestehende Nahwärmenetz zur Verhinderung von Schadstoffemissionen aus privaten Feuerungsstätten - Die helle Farbgebung der neu zu errichtenden Gebäude (Albedo-Effekt) Hinsichtlich der Luftqualität sind keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB von ca. 28.700 m² festgesetzt (dieser liegt somit geringfügig über dem Schwellenwert von 20.000 m² und deutlich unter 70.000 m²). Nach § 13 a Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) war daher eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass der Bebau- ungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (siehe Punkt 2.2 und Anlage 2 zur Begründung). Aus diesem Grunde wird im Bebauungsplan- verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Ausweisung eines neuen innerstädtischen Quartiers im Zusammenhang mit vorhandener Verkehrs- und sonstiger Infrastruktur BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 25 - - Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfältigem Nutzungsangebot. - Schaffung eines attraktiven Fußwegenetzes mit hoher Akzeptanz - Umfeld der kurzen Wege, - Förderung der Identifikation mit dem Quartier sowie Förderung der Orientie- rung im Gebiet - Unverwechselbare und Orientierung ermöglichende Gestaltung - Erhöhung der Aufenthaltsqualität. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteili- gen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz M is c h g e b ie tc a . 6 ,6 3ha8 1 ,6 5 % F lä c h e n fü r p riv a te S te llp lä tz e a u ß e rh a lb d e s M Ic a . 0 ,0 1ha0 ,1 2 % S tra ß e n v e rk e h rs flä c h ec a . 0 ,2 8ha3 ,4 5 % V e rk e h rs flä c h e n b e s o n d e re r Z w e c k b e s tim m u n gc a . 0 ,5 6ha6 ,9 0 % ö ffe n tlic h e G rü n flä c h e nc a . 0 ,5 8ha7 ,1 4 % p riv a te G rü n flä c h ec a . 0 ,0 6ha0 ,7 4 % G e s a m tc a . 8 ,1 2ha1 0 0 ,0 0 % 7.2 Geplante Bebauung (Schätzung) G e s c h o s s w o h n u n g e nW o h n e in h e ite nB ru tto g e s c h o s s flä c h e [m ²] M I 115315952 M I 25312047 M I 32300 G e s a m t20828299 B ü ro -/G e w e rb e flä c h e nB ru tto g e s c h o s s flä c h e [m ²] M I 11110 M I 32336 G e s a m t3446 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 26 - 7.3 Bodenversiegelung 1 G e s a m tflä c h ec a .8 ,1ha100% D e rz e itig e V e rs ie g e lu n gc a .6 ,5ha80% D u rc h d e n B e b a u u n g s p la n in d e r R e g e l m a x . z u lä s s ig e v e rs ie g e lte F lä c h e c a .6 ,3ha78% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung für flachgeneigte Dächer, inkl. der Tiefgaragendächer vorgeschrieben. - Ca. 11.000 m² der versiegelten Fläche resultieren aus den zulässigen Tiefga- ragen. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans wird ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch durchgeführt. 9. Kosten (überschlägig) Die Kosten werden im weiteren Verfahren zeitnah ermittelt. 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Erdbewegung- und Freilegung Verkehrsflächen Entwässerung (Mischsystem) Begrünung Parkflächen Beleuchtung Gehwege Gesamt Rückersatz 95% Stadtanteil 5 % 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 27 - 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt U m b a u K u ß m a u ls tra ß e U m b a u K a n a l P la n s tra ß e A G e h - u n d R a d w e g : E rd b e w e g u n g - u n d F re ile g u n g E n tw ä s s e ru n g (M is c h s y s te m ) B ä u m e (S tra ß e n ra u m /ö ffe n tl. F lä c h e ) H e rs te llu n g G rü n flä c h e n B e le u c h tu n g G e s a m t 9.3 Städtische Kosten insgesamt K o s te n Z iffe r 9 .1 K o s te n Z iffe r 9 .2 G e s a m t 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen. 11. Anlagen zur Begründung Zur Erläuterung ist der Begründung der Rahmenplan (Anlage 1), das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (Anlage 2), Lärmpegelbereiche an Fassaden Plannummer 18 (Anlage 3) und Lärmpegelberei- che an Fassaden Plannummer 19 (Anlage 4) beigefügt. Karlsruhe, 15.Mai 2015 Fassung vom 16. Juni 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 28 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind zur Abholung innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem be- festigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßen-oberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde hergestellt werden. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 29 - stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Str. 12. 73728 Esslingen, zu melden. Fund und Fund- stelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkür- zung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Für die mögliche Beseitigung von Bäumen, die der baulichen Umsetzung entge- genstehen, ist eine Befreiung zu beantragen. Baumfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Oktober bis Ende Febru- ar). Es dürfen zum Zwecke von Baustelleneinrichtungen oder -zufahrten keine Bäume gefällt oder geschädigt werden. Auch keine Nutzungen der Flächen im Kronenbereich wie Lagerungen von Materialien. Einschlägige Richtlinien sind zu beachten. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 30 - 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfall- rechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Traufbereich dürfen keine Lagerungen stattfinden. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Da im Gebiet eine Fernwärmeleitung verläuft, kann dabei auch geprüft werden, ob ein Anschluss an das Fernwärmenetz möglich ist, oder, bei größeren/mehrere Gebäude umfassenden Baumaßnahmen bzw. einer umfassenden Hofumgestal- tung, ob ein eigenes Nahwärmenetz/BHKW in einem der Gebäude sinnvoll ist. 11. Pflanzliste - Planstraße A, Nord: Linden (Tilia tomentosa 'Brabant' oder Tilia cordata Greenspire') Planstraße A, Süd+ private Grünflächen: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 31 - Feldahorn (Acer campestre 'Eisrijk'), Blumenesche (Fraxinus ornus 'Rotterdam') oder schmalblättrige Esche (Fraxinus angustifolia 'Raywood') CampusAchse (Raster) + private Grünflächen: Sophora japonica (Schnurbaum) oder Zürgelbaum (Celtis australis) MI 2 + private Grünflächen: Spitz-Ahorn, Hainbuche Die abschließende Festlegung für die Artenauswahl auf städtischen Flächen er- folgt dementsprechend bei Umsetzung durch das Gartenbauamt. Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen, der vorab mit dem Gar- tenbauamt abzustimmen ist. 12. Artenschutz Bei baulichen Änderungen an Bestandgebäuden ist der Artenschutz zum Ein- griffszeitpunkt zu beachten (Gebäude-brütende Vögel und Fledermäuse). Der Abriss der Gebäude soll im Winterhalbjahr durchgeführt werden, um die dadurch verursachten Störungen des Umfeldes so gering wie möglich zu halten. 13. Luftfahrt Die Stellung von Baukränen könnte ggf. problematisch sein. Sofern Kräne gestellt werden sollen, ist die Zustimmung des RP Karlsruhe Referat 46, Luftfahrt unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH und des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens einzuholen 14. Leitungshinweise Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei der Leitungsauskunft der Stadtwerke Karlsruhe in der Hermann-Veit-Str. 6, Tel. 0721 599-4818 / Fax 0721 599-4819 / leitungsauskunft@netzservice-swka.de. Die Vorgaben der Leitungsschutzanweisung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichun- gen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen Ansprechpartner zulässig. Teile der Bestandsgebäude sind bereits mit Fernwärme versorgt und es verlaufen durch einige Keller Fernwärmeleitungen. Hier ist rechtzeitig vor Beginn der vorge- sehenen Gebäudesanierungen bzw. Umnutzungen Kontakt zum Fernwärme- netzbetrieb (Tel. 0721 599-3155, Herr Huber) aufzunehmen. Zu den Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen folgende sicherheitsre- levante lichte Mindestabstände einzuhalten: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 32 - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 33 - Anlage 1 - Rahmenplan BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 34 - Anlage 2 - Vorprüfung des Einzelfalls Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karls- ruhe-Nordweststadt Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 BauGB Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten „Beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder der Bebauungsplan - bei einer zuläs- sigen Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² - nach überschlägiger Prüfung unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Vorliegend wird der untere Schwel- lenwert überschritten: Der Bebauungsplan wird (auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans) voraussichtlich eine Gesamtüberbauung von rd. 33.000 m² festset- zen. Es bedarf deshalb einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB. Prüfung gem. Anlage 2 BauGB Überschlägige Prüfung 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogener Prob- leme erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitenden Charak- ter der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung erheblich eventuell erheblich X unerheblich BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 35 - von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind erheblich betroffen X eventuell erheblich nicht betroffen Nähere Erläuterungen zur überschlägigen Prüfung Kurzcharakterisierung des Bebauungsplans: Bisher vor allem gewerblich genutztes Areal, das planungsrechtlich auch überwie- gend als "Gewerbegebiet" festgesetzt ist. Der Bereich der ehemaligen Kasernenan- lage ist darüber hinaus (mit verschiedenen Gebäuden und den historischen Freiflä- chen) ein Kulturdenkmal. Durch die Änderung des bestehenden Baurechtes soll nun Planungsrecht für Nutzungen geschaffen werden, die sich mehr an Wohnen und wohnverträglichen, gemischten Nutzungen orientieren. Neben klassischer Wohnnut- zung sind insbesondere auch studentische Wohnformen oder gewerbliche Nutzun- gen in Form von nichtstörenden Handwerks- oder Gewerbe-/ Dienstleistungsbetrie- ben sowie ergänzende Gastronomiebetriebe, Forschungseinrichtungen etc. vorgese- hen. Hierzu wurde am 13.02.2014 ein Aufstellungsbeschluss durch den Planungsau- schuss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe gefasst. Maßgebliches Ziel ist neben der Nutzungsart-Änderung die Neuordnung des Ge- samtgebietes, die Schaffung einer neuen öffentlichen Erschließungsstraße im Nor- den, die Entsiegelung und Begrünung von Teilflächen zur Verbesserung des Klein- klimas, die Aufwertung und der angemessene Umgang mit den denkmalgeschützten Gebäuden, sowie eine städtebaulich schlüssige Gesamtlösung auf Grundlage des BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 36 - ebenfalls vom Planungsausschuss beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanes (13.06.2013). Kurzcharakterisierung des Plangebiets: Es handelt sich um das derzeit vor allem gewerblich genutzte Areal der ehemaligen Artilleriekaserne, die im Norden vor allem aus denkmalgeschützten eingeschossigen ehemaligen Stallungsgebäuden besteht, die um drei unterschiedlich große Höfe an- geordnet sind. Diese werden im Westen (Hertzstraße), Osten (Kußmaulstraße) und Süden (Moltkestraße) entlang der bestehenden Erschließungsstraßen durch eine Randbebauung mit stattlichen (drei- bis viergeschossigen) ehemaligen Stabs- und Mannschaftsgebäuden ergänzt, die ebenfalls unter Denkmalschutz stehen und stel- lenweise durch Neubauten ergänzt werden sollen. 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt. Mischgebiet auf ca. 8,3 ha (derzeit überwiegend Gewerbegebiet) Im Plangebiet soll Planungsrecht für Nutzungen geschaffen werden, die sich mehr an Wohnen und wohnverträglichen, gemischten und nicht mehr ausschließlich gewerblichen Nutzungen orientieren. Durch die angestrebte Änderung von Gewerbe- in Mischgebiet sind mit der Pla- nung eher Verbesserungen als nachteilige Um- welteinwirkungen verbunden. 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ist das Plangebiet als Siedungsfläche mit überwiegend Wohn-/Mischnutzung (Bestand) dargestellt. So- mit wird der neue Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entsprechen. Im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Gel- tungsbereich überwiegend als gemischte Bau- fläche und z.T. als Gemeinbedarfsfläche (Schu- le), im zugehörigen Landschaftsplan als Sied- lungsfläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestset- zung" ist das Plangebiet überwiegend als Ge- werbegebiet festgesetzt. Andere Pläne und Programme wie Verkehrs- wegeplanungen des Bundes, Ausbaupläne gem. Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne, Lärmminderungspläne, Luftreinhaltepläne wer- den durch den Bebauungsplan nicht tangiert. 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Infolge der im Bebauungsplan vorgesehenen Ziele, insbesondere der Entsiegelung und Be- grünung von Teilflächen, sind insgesamt positi- ve Wirkungen absehbar und ist eine Verbesse- rung des örtlichen Kleinklimas zu erwarten. Dar- über hinaus ist die Berücksichtigung der Um- weltbelange im üblichen Umfang erforderlich. 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogene Prob- leme Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der Versiegelung und Begrünung des Plangebietes BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 37 - sind durch den neuen Bebauungsplan Verbes- serungen zu erwarten. Die Dichte der Bebauung wird sich gegenüber dem Bestand, auf das Ge- samtgebiet bezogen, nicht wesentlich verän- dern, weshalb nicht mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Für das Orts- und Land- schaftsbild wird insbesondere im Blick auf die Hofbereiche mit einer Aufwertung gerechnet. 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften Das Gebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt, so dass es insoweit zu keinen weiteren Eingriffen in Natur und Land- schaft mehr kommt. Bemerkenswerte Biotop- strukturen sind nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung zur Überprüfung des Baumbestandes (Habitatstruk- turen für Fledermäuse und Vögel, Käferbesatz und Brutvogelbestand) und des gesamten Ge- bäudebestandes auf gebäudewohnende Tierar- ten (Fledermäuse und Vögel) wird im Rahmen des regulären Bebauungsplanverfahrens im üb- lichen Umfang durchgeführt und ggf. weitere Maßnahmen festgesetzt werden. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen Die Auswirkungen betreffen vor allem die geän- derten baulichen Nutzungsmöglichkeiten. Diese werden voraussichtlich nach und nach wahrge- nommen und werden sich so von einer reinen gewerblichen zu einer gemischten Nutzung mit größeren Wohnanteilen verändern. 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitender Charak- ter der Auswirkungen Nicht erkennbar 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit Geringere Risiken, da durch die geplante ge- mischte Nutzung und Neuordnung des Gebie- tes, gleichbleibende Dichte, größere entsiegelte Flächen und zusätzliche Begrünungsmaßnah- men eine Verbesserung des örtlichen Kleinkli- mas erfolgt. Aufgrund der teilweise jahrelangen altlastenre- levanten Nutzung des Geländes sind in ver- schiedenen Verdachtsbereichen weitere Unter- suchungen erforderlich, die im Rahmen des re- gulären Bebauungsplanverfahrens im üblichen Umfang durchgeführt und ggf. weitere Maß- nahmen festgesetzt werden. Das Plangebiet ist durch den bestehenden Straßenverkehr von Moltke- und Hertzstraße bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm) heute schon vorbelastet. Aufgrund der Neuordnung und Orientierung der Nutzungen zu den geringer belasteten Höfen hin, sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Im Rahmen des re- gulären Bebauungsplanverfahrens werden hier- zu Untersuchungen im üblichen Umfang durch- geführt und ggf. weitere Maßnahmen festgesetzt werden. 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Auswirkungen bleiben weitestgehend auf das Plangebiet beschränkt. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 38 - 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten Gegenüber dem bestehenden Baurecht sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Erbe oder die Intensität der Bodennutzug im betroffe- nen Gebiet zu erwarten, keine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete Nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete Nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke Nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete Nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes Nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Keine erkennbaren Auswirkungen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Im Plangebiet vorhandene Denkmäler werden nicht angetastet, sondern haben Bestands- schutz. Die Belange der Bau- und Kunstden- malpflege wurden im Rahmen der vorgeschalte- ten Planungswerkstatt schon weitestgehend ab- gestimmt und im städtebaulichen Rahmenplan, der Grundlage für den Bebauungsplan ist, auch so berücksichtigt. Überschlägige Einschätzung: Der Bebauungsplan führt voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen. Es besteht deshalb keine Erfordernis zur Durchführung einer Umwelt- prüfung. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 39 - Anlage 3 - Lärmpegelbereiche an Fassaden BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 40 - Anlage 4 - Lärmpegelbereiche an Fassaden
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Extrahierter Text
I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Geräuschkontigentierung (siehe Ziffer 1c der textlichen Festsetzungen) Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG II. Örtliche Bauvorschriften nach LBO III. Sonstige Planzeichen Legende MI Mischgebiet Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgranzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Teilfläche 1 TF01 Immissionsort Richtungsvektor zur Abgrenzung des Richtungssektors Bezeichnung des Richtungssektors (Beispiel) A Referenzpunkt GRZ 0,4 maximale Anzahl an Vollgeschossen (Beispiel) Grundflächenzahl als Höchstmaß (Beispiel) zwingend einzuhaltende Anzahl an Vollgeschossen (Beispiel) max. Wandhöhe V III WH Baugrenze NA GTGa St Rad Umgrenzung von Flächen für private KFZ-Stellplätze für private Gemeinschaftstiefgaragen für Nebenanlagen für Fahrradabstellanlagen Gehweg Fahrbahn Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 'Parken' Verkehrsflächen Straßenverkehrsflächen: Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Ein- und Ausfahrtsbereich Geh-/Radweg Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 'Geh-/ Radweg' VG V private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Vorgarten' öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Park' öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Straßenverkehrsgrün' Anpflanzen eines Baumes Erhalt eines Baumes Fläche für Versorgungsanlagen: 'Trafostation' Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs III Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs IV III IV V Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs V Mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für Ver- und Entsorgungsträger sowie mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit 1 2 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen für die Ver- und Entsorgungsträger sowie Notdienste Aurazone 1.1 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.1: Hofinnenfläche (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Aurazone 1.2 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.1: Hofinnenfläche (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Aurazone 2.1 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.2: Von der Hofinnenfläche abgewandte Seite (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften FD1Flachdach mit Staffelgeschoss FD2Flachdach ohne Staffelgeschoss D Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen (Verkehrs- und Wirstschaftsfläche, Platzanlagen- bzw. Freiflächen) (Nachrichtliche Übernahme) Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen (Kulturdenkmal) (Nachrichtliche Übernahme) 'Solitär' Baufeldbezeichnung entfallender Baum Prüffall (BuK: Bauteil und Kleindenkmal) (Die Denkmaleigenschaft kann erst nach einer eingehenden Prüfung endgültig festgestellt oder ausgeschlossen werden. Die Prüfung erfolgt, wenn am Objekt Veränderungen geplant sind.) Aurazone 2.2 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.2: Von der Hofinnenfläche abgewandte Seite (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) D TF04 TF03 TF05 TF06 TF02 TF01 TF07 A B C D E F H G 1 2 3 4 28 27 26 25 24 23 22 20 19 18 21 17 16 15 13 14 12 11 9 8 7 6 5 10 X 3453805,00 Y 5431475,00 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D 3 11 15b 12a 12 10a 8 9b 13c Geb. 06.37 15a 13b 120 10b 130 132 1 5 7 9a 13a 15 10 134 136 152 150 WH= 6,5m WH= 8m WH= 19m WH= 22m WH= 10 m WH= 10 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 29 m WH= 6,5 m WH= 9,5 m WH= 8 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 17 m WH= 17 m WH= 5,5 m WH= 10m WH= 13m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 9 m WH= 9 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 9 m WH= 9 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 9 m WH= 13,5 m WH= 5,5 m WH= 16,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 9 m WH= 8 m WH= 16,5 m GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,6 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 MI 1 MI 1 MI 1 MI 1 MI 1 MI 3 MI 1 MI 1 MI 2 III III III IV IV III IV IV IV IV III IV III IV III IV IV IV V V V III IV III III V IV III IV III V III III III III IV IV IV D VG VG VG VG V V V V V V V V V V V V V V V V V V Aurazone 1.1 Aurazone 1.2 Aurazone 1.2 Aurazone 2.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.2 Aurazone 2.2 Aurazone 2.1 1 1 1 2 1 1 1 1 St St St NA St GTGa GTGa Rad NA GTGa NA GTGa NA NA NA NA St NA St St GTGa Rad St St + NA 'Solitär' 'Solitär' 'Solitär' St St St St St St St GTGa St V V V V V V V V Geh-/ Radweg VII FD2 II III FD2 IX FD2 VI FD1 FD1 IV FD2 IV IV FD1 FD1 II FD2 V FD2 Hertzstraße Moltkestraße Stösserstraße Kußmaulstraße Kußmaulstraße Kanonierstraße Moltkestraße Planstraße A Planstraße A 36.00 36.00 5.00 8.00 6.00 4.60 6.00 3.00 3.40 3.00 3.50 6.00 3.00 3.00 18.00 28.00 8.00 5.00 7.40 8.00 5.00 21.00 12.00 6.00 5.00 6.00 5.00 5.00 6.00 6.00 6.00 21.00 4.50 6.00 6.00 5.00 14.00 14.00 9.00 5.00 12.00 8.00 70.00 8.00 14.00 23.00 9.00 5.00 13.20 23.00 14.40 37.00 23.60 2.50 2.00 6.00 2.80 2.50 5.00 6.00 2.00 2.50 28.00 36.60 5.00 5.00 15.00 1.80 6.00 2.00 2.50 Büro Asphalt Asphalt Asphalt Schotter Beton Knochensteine Platten Grün Grün Knochensteine Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Beton Granitpflaster Granitpflaster Grün Grün Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Granitpflaster Granitpflaster Grün Asphalt Granitpflaster Betonrinne Grün Grün Knochensteine Knochensteine Granitpflaster Granitpflaster Knochensteine Granitpflaster klein im Bogen verlegt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Reifenstapel nicht messbar Knochensteine Schotter Asphalt Beton Grün Asphalt Granitpflaster klein im Bogen verlegt Beton Knochensteine Grün Knochensteine Platten Betonplatten Granitpflaster Asphalt Granitpflaster Granitpflaster Eingang Betonpflaster Betonplatten Granitpflaster klein im Bogen verlegt Grün Platten Platten Grün Grün Grün Grün Grün Grün Platten Platten Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Betonplatten Rasengitter Asphalt Asphalt Asphalt Knochensteine Grün Granitpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Knochensteine Grün Grün Grün Beton Beton Grün Grün Grün Beton Knochensteine Knochensteine Beton Grün Grün Grün Grün Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Grün Eingang Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Beton Beton Knochensteine Knochensteine Knochensteine Platten Platten Knochensteine Knochensteine Granitpflaster klein Platten Granitpflaster klein Schotter Asphalt Sandsteinpflaster mit Asphaltüberzug Grün Beton Asphalt Grün Grün Granitpflaster Granitpflaster Asphalt Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Grün Grün Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Sandsteinpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Grün Grün Grün Grün Grün GrünGrün Grün Asphalt Sandsteinpflaster Asphalt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Platten Betonpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Teich Knochensteine Spielgerät Spielgerät Tartanplatz Grün Grün Grün Grün Sandsteinpflaster Granitpflaster klein Granitpflaster klein Granitpflaster klein Grün Grün Sandsteinpflaster Beton Sandsteinpflaster Schu Schu Schu Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Trafo Sandsteinpflaster Grün Granitpflaster klein Asphalt Platten Sandsteinpflaster Grün Grün Betonpflaster Rindenmulch Grün Betonpflaster Granitpflaster klein Betonpflaster klein Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Betonpflaster Grün Grün Sand Betonpflaster Spiel Betonpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Asphalt evtl. darunter Granitpflaster Granitpflaster Granitpflaster Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Platten Sandsteinpflaster Treppe Platten Platten Grün Grün Grün Sandsteinpflaster Grün Rasengitter Grün Grün Platten Platten Platten Grün Platten Grün Treppe Betonpflaster Platten Platten Grün Platten Grün Asphalt Grün Sandsteinpflaster Betonpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Grün Grün Asphalt Asphalt Sandsteinpflaster Beton Grün Rasengitter Grün Beton Beton Sandsteinpflaster Granitpflaster klein im Bogen verlegt Sandsteinpflaster Grün Grün Grün Asphalt Beton Betonpflaster Sandsteinpflaster Platten Grün Knochensteine Platten Platten Knochensteine Schotter Grün Grün Treppe Platten Grün Platten Granitpflaster klein Knochensteine Asphalt Grün Grün Grün Grün Schotter Schotter Granitpflaster klein Rasengitter Schotter Schotter Schotter Schotter Grün Knochensteine Grün Platten Knochensteine Beton Knochensteine Sandsteinpflaster Beton Betonpflaster Knochensteine Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Grün Platten Platten Asphalt Asphalt Asphalt Platten Knochensteine Betonpflaster Knochensteine Betonpflaster Betonpflaster Platten Asphalt Asphalt Platten Knochensteine Asphalt Granitpflaster Granitpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Betonpflaster Beton Beton Beton Beton Betonpflaster Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Betonpflaster Betonpflaster Grün Beton Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Betonpflaster Beton Asphalt Sandsteinpflaster Knochensteine Schotter Schotter Schotter Beton Beton Grün Knochensteine Betonpflaster Asphalt Asphalt Beton Grün Grün Grün Grün Beton Schotter Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinbrocken Sandsteinbrocken Sandsteinpflaster Grün Sandsteinpflaster Asphalt Sandsteinpflaster Grün Granitpflaster Sandsteinbrocken Sandsteinpflaster Schotter Beton Granitpflaster klein im Bogen verlegt Asphalt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Beton Betonpflaster Betonpflaster 44 1 44 2 44 3 44 4 44 5 44 6 44 7 44 8 44 9 44 10 44 11 44 12 44 13 44 14 44 15 44 16 44 17 44 18 44 19 44 20 44 21 44 22 2 1 2 2 2 3 2 4 2 5 2 6 2 7 2 8 2 9 2 10 2 11 2 12 2 13 2 14 2 15 2 16 2 17 2 18 4 1 4 2 4 3 4 4 4 5 4 6 4 7 4 8 4 9 4 10 4 11 4 12 4 13 4 14 4 15 4 16 4 17 4 18 4 19 4 20 4 21 4 22 4 23 4 24 4 25 43 1 43 2 43 3 43 4 43 5 43 6 43 7 43 8 43 9 43 10 43 11 43 12 43 13 43 14 43 15 43 16 43 17 43 18 43 19 43 20 43 21 43 22 43 24 43 25 43 26 45 1 45 2 45 3 45 4 45 5 45 6 45 6 45 7 45 8 45 9 45 10 45 11 45 12 45 13 45 14 45 15 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15 1 16 1 17 1 18 1 19 1 20 1 21 1 22 1 23 1 24 1 35 1 37 1 38 1 39 1 40 1 41 1 42 1 43 1 44 1 45 1 46 1 47 1 48 1 49 1 50 1 51 1 52 1 53 1 54 1 55 1 56 1 57 1 58 1 59 1 60 1 61 1 62 1 63 1 64 1 65 1 66 1 68 1 69 1 70 1 71 1 72 1 73 1 74 1 75 1 76 1 77 1 78 1 79 1 80 1 81 1 82 1 83 47 1 47 2 47 3 47 4 47 5 47 6 47 7 47 8 42 1 42 2 42 3 42 4 42 5 42 6 42 7 42 8 42 9 42 10 42 11 42 12 42 13 42 14 42 15 42 16 42 17 42 18 42 19 42 20 42 21 42 22 42 23 42 24 42 25 42 26 42 27 42 29 42 30 42 31 60 1 46 1 41 1 41 2 41 3 41 4 41 5 41 6 41 7 41 8 41 9 41 10 41 11 41 12 41 13 41 14 41 15 40 1 40 2 40 3 40 4 40 5 40 6 40 7 40 8 40 9 40 11 31 1 31 2 31 3 31 4 31 5 31 6 31 7 31 8 31 9 31 10 31 11 31 12 31 13 31 14 31 15 31 16 31 17 31 18 31 19 31 20 31 21 31 22 31 23 4 26 42 32 42 33 2 19 41 16 44 23 42 34 43 27 43 28 43 29 1 25 41 17 45 16 45 17 45 18 42 35 44 24 44 25 44 26 44 27 49 1 49 2 1 26 1 27 1 28 1 29 1 30 4 27 4 28 4 29 4 30 43 30 43 31 43 32 31 24 31 25 31 26 31 27 31 28 31 29 31 30 40 10 47 9 47 10 48 1 50 1 51 1 51 2 61 1 70 1 47 11 45 19 Grün Treppe Grün 45 20 Beton Grün 31 31 1 31 1 32 1 33 49 3 43 31 42 36 1 34 45 21 1 84 1 85 1 86 1 87 1 88 1 89 1 90 1 91 1 92 1 93 1 94 1 95 43 23 4 31 1 96 49 4 Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Projekt: Ehemalige Artilleriekaserne Antragsnummer: IV-110-15 Datei erstellt am: 05.11.2015 3 1 3 2 3 3 3 5 3 6 3 7 3 8 3 9 3 10 3 11 3 12 3 13 3 14 3 15 3 16 3 17 3 18 3 19 3 20 3 21 3 22 3 23 3 24 3 4 3 25 3 26 3 27 3 28 3 29 3 30 3 31 3 33 3 34 3 35 3 36 61 2 61 3 61 4 4722.1 m2 1.4 m2 1031.0 m2 59.0 m2 22.9 m2 408.4 m2 145.8 m2 209.6 m2 1542.8 m2 5.6 m2 3.0 m2 14.2 m2 3134.5 m2 29.6 m2 4048.0 m2 2446.3 m2 672.9 m2 200.8 m2 339.1 m2 208.7 m2 1568.2 m2 646.7 m2 1995.1 m2 744.8 m2 322.9 m2 1610.3 m2 314.4 m2 503.4 m2 17.9 m2 7.3 m2 30.3 m2 352.0 m2 422.0 m2 587.7 m2 5.7 m2 520.1 m2 21.6 m2 19.5 m2 13.7 m2 4.7 m2 5.1 m2 5.1 m2 94.3 m2 35.9 m2 5.8 m2 2.0 m2 52.6 m2 78.7 m2 24.9 m2 6.2 m2 131.1 m2 15.6 m2 10.0 m2 53.0 m2 25.9 m2 155.0 m2 50.0 m2 67.0 m2 3.4 m2 8.4 m2 119.8 m2 147.3 m2 71.2 m2 29.3 m2 9.2 m2 16.4 m2 27.6 m2 31.9 m2 94.1 m2 31.8 m2 157.6 m2 96.4 m2 147.9 m2 71.2 m2 14.5 m2 15.6 m2 5.1 m2 190.4 m2 15.6 m2 16.3 m2 80.5 m2 74.0 m2 729.2 m2 293.5 m2 338.5 m2 17.9 m2 145.2 m2 42.8 m2 92.8 m2 19.7 m2 995.9 m2 1210.8 m2 201.5 m2 116.8 m2 252.5 m2 152.3 m2 41.3 m2 96.2 m2 753.0 m2 2751.1 m2 105.4 m2 337.5 m2 248.2 m2 6.4 m2 556.9 m2 40.5 m2 104.2 m2 430.0 m2 21.7 m2 10.5 m2 16.5 m2 9.8 m2 13.4 m2 398.5 m2 16.8 m2 21.2 m2 86.4 m2 6.3 m2 96.8 m2 34.5 m2 32.2 m2 7.0 m2 10.1 m2 28.6 m2 210.1 m2 25.7 m2 14.2 m2 159.1 m2 27.0 m2 20.0 m2 23.9 m2 31.4 m2 38.6 m2 9.0 m2 145.9 m2 259.3 m2 34.4 m2 108.2 m2 7.8 m2 14.9 m2 1313.2 m2 85.6 m2 117.4 m2 439.0 m2 4.1 m2 12.9 m2 107.6 m2 4.5 m2 29.7 m2 121.0 m2 133.4 m2 764.8 m2 8.4 m2 66.6 m2 8.9 m2 613.6 m2 26.5 m2 205.7 m2 176.9 m2 16.0 m2 444.6 m2 228.0 m2 151.8 m2 768.8 m2 48.5 m2 42.0 m2 187.4 m2 584.9 m2 2.6 m2 0.9 m2 466.7 m2 3.2 m2 40.3 m2 6.5 m2 12.5 m2 16.2 m2 16.4 m2 16.5 m2 22.8 m2 40.5 m2 13.0 m2 12.9 m2 118.9 m2 178.5 m2 274.5 m2 4.7 m2 52.6 m2 153.0 m2 133.5 m2 15.6 m2 22.5 m2 39.9 m2 33.3 m2 13.6 m2 365.0 m2 59.6 m2 11.0 m2 98.0 m2 39.5 m2 96.9 m2 11.6 m2 68.9 m2 7.3 m2 5.4 m2 23.3 m2 8.1 m2 54.4 m2 17.5 m2 10.4 m2 85.0 m2 23.6 m2 189.8 m2 4.5 m2 135.7 m2 37.2 m2 574.3 m2 50.3 m2 49.7 m2 4.6 m2 153.1 m2 22.9 m2 146.5 m2 3.7 m2 12.5 m2 1.3 m2 86.9 m2 3.9 m2 44.6 m2 37.8 m2 30.2 m2 14.5 m2 62.3 m2 52.2 m2 25.5 m2 206.8 m2 734.0 m2 82.2 m2 1105.5 m2 17.1 m2 419.3 m2 1153.6 m2 63.9 m2 40.9 m2 22.3 m2 21.9 m2 21.3 m2 36.9 m2 25.0 m2 23.3 m2 26.6 m2 2559.8 m2 265.5 m2 40.3 m2 9.3 m2 41.2 m2 68.3 m2 669.2 m2 62.8 m2 123.3 m2 152.5 m2 217.7 m2 11.9 m2 134.1 m2 34.6 m2 34.1 m2 34.1 m2 22.8 m2 32.8 m2 21.5 m2 32.7 m2 32.7 m2 151.4 m2 32.7 m2 32.8 m2 33.1 m2 32.6 m2 32.8 m2 16.2 m2 33.0 m2 113.7 m2 24.3 m2 19.9 m2 4.8 m2 18.4 m2 13.6 m2 9.9 m2 9.9 m2 15.5 m2 10.0 m2 9.9 m2 15.5 m2 9.8 m2 9.9 m2 10.0 m2 9.9 m2 9.9 m2 9.8 m2 9.9 m2 133.0 m2 7.8 m2 10.8 m2 26.5 m2 4.3 m2 4.4 m2 35.0 m2 17.6 m2 6.9 m2 29.0 m2 8.7 m2 6.1 m2 23.7 m2 77.8 m2 13.0 m2 996.7 m2 4.6 m2 47.9 m2 112.7 m2 114.3 m2 18.2 m2 148.8 m2 961.0 m2 116.0 m2 10.5 m2 7.2 m2 75.0 m2 71.8 m2 1169.1 m2 31.0 m2 22.5 m2 33.2 m2 101.7 m2 5.5 m2 5.1 m2 132.6 m2 8.4 m2 25.8 m2 5.9 m2 95.2 m2 9.3 m2 30.6 m2 35.4 m2 7.2 m2 5.2 m2 19.8 m2 5.5 m2 34.7 m2 64.1 m2 85.2 m2 1.2 m2 2.9 m2 2.7 m2 12.0 m2 2.7 m2 162.8 m2 1216.9 m2 372.4 m2 32.4 m2 1503.7 m2 9.1 m2 4.6 m2 10.5 m2 29.5 m2 23.6 m2 292.6 m2 10.6 m2 1726.4 m2 21.2 m2 14.2 m2 16.5 m2 10.6 m2 35.2 m2 31.2 m2 33.1 m2 9.3 m2 14.3 m2 12.6 m2 41.4 m2 846.9 m2 9.9 m2 453.5 m2 13 1 13 2 13 3 13 4 13 5 13 6 13 7 13 8 13 9 13 10 1 67 3 32 557.3 m2 94.6 m2 0.6 m2 0.9 m2 2.2 m2 3.5 m2 4.6 m2 4.6 m2 0.4 m2 0.6 m2 1.5 m2 2.8 m2 3 37 20.1 m2 551.5 m2 Tel. 0721/94006-0 Fax. 0721/94006-11 MODUS CONSULT Dr.-Ing. Frank Gericke Pforzheimer Straße 15b, 76227 Karlsruhe bearb. NameDatum gez. gepr.fg kö, msc, jk 16.06.2016 16.06.2016 16.06.2016 eg Stadt Karlsruhe Nordweststadt STADTPLANUNGSAMT: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am .................... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom............. bis ........... Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am .................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der am .................... Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab ..................... BEBAUUNGSPLAN M. 1 : 500 am 13.02.2014 H/B = 891 / 1351 (1.20m²)Allplan 2014 Ausschnitt Stadtplan M. 1:20.000 - Entwurf - Legende: Buntsandstein Granitpflaster grau Ehem. Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße Fassung: 01.02.2016 / 16.06.2016 KARLSRUHE, 15.05.2015 Übersichtsplan Denkmalschutz Übersichtsplan historische Bodenbeläge Übersichtsplan Geräuschkontigentierung: Teilflächen und Richtungssektoren
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0407 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe- Nordweststadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.07.2016 7.1 X Einstimmig zugestimmt Beschlussantrag Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Sei- te 5). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Die Kosten werden im weiteren Verfahren zeit- nah ermittelt. Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten werden in der Haushaltsplanung und mittelfristigen Finanzplanung der kommenden Jahre berück- sichtigt. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das Areal der ehemaligen Artilleriekaserne wird an drei Seiten umfasst von der Hertz-, Moltke- und Kußmaulstraße. Den nordwestlichen Abschluss zum KIT Campus West und der Bundesan- stalt für Wasserbau bildet derzeit eine Privatstraße, die die vorhandenen Nutzungen im nördli- chen Teil des Gebietes erschließt. Hier befinden sich verschiedene Gewerbebetriebe, während im südlichen Teil des Plangebietes Klinikgebäude und schulische Einrichtungen vorhanden sind. Von der ehemaligen Artilleriekaserne sind weite Teile als Sachgesamtheit denkmalgeschützt. Da Teilbereiche im Areal als Erweiterungsfläche für das Klinikum nicht mehr benötigt werden und weitere Grundstücke sich mittlerweile in Privathand befinden, ist es erforderlich geworden, dieses Areal unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte neu zu ordnen und einer städtebaulichen Entwicklung und Aufwertung zuzuführen. Ziel ist es dabei, dem großen Bedarf an Wohnraum folgend auch die Wohnnutzung zu stärken, eine Verträglichkeit mit den beste- henden Gewerbebetrieben zu gewährleisten und die Erschließung des Gebiets zu verbessern. Im Vorfeld wurde deshalb nach Durchführung eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens in Form einer kooperativen Planungswerkstatt ein städtebaulicher Rahmenplan entwickelt. Nach dessen Billigung durch den Planungsausschuss des Gemeinderates im Juni 2013 wurde die Pla- nung für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes, das sich in Privatbesitz befindet, durch Mehrfachbeauftragung konkretisiert. Diese frühen Schritte zur Entwicklung der Planung sind auch der Grund, warum das Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) keine Anwendung fin- det. Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf folgt dem Gesamtkonzept des Rahmenplans und sieht in seiner Grundstruktur unter Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude ein gemischt ge- nutztes Quartier mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten vor. Das Mischgebiet gliedert sich dabei in drei verschiedene Bereiche, von denen der nördliche Teil des Plangebietes der vor- handenen Gebäudestruktur folgenden als Höfe ausgebildet wird, die um jeweils ein Solitärge- bäude ergänzt werden. Entlang der Moltke- und Kußmaulstraße befinden sich denkmalge- schützte Gebäude, deren Kubaturen durch die Festsetzungen in die Planung übernommen wur- den. Lediglich im nordöstlichen Teil des Plangebietes soll die Randbebauung an der Kußmaul- straße ergänzt werden. Soweit hierbei ein denkmalgeschütztes Bestandsgebäude (Kuß- maulstr. 7) überplant wird, kann dies nur realisiert werden, soweit zuvor eine denkmalschutz- rechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes erteilt wird. Des Weiteren ist eine Ergän- zung der Randbebauung im nordwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehen. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist vorgesehen, das Gebiet als Mischgebiet mit Gliede- rung in drei verschiedene Bereiche zu entwickeln. Im nördlichen Teil des Plangebietes, das im Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzungen als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, sollen dem im Rahmenplan entwickelten Nutzungskonzept folgend drei Höfe mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten entstehen. Im östlichen Bereich ein „Wohnhof“, daneben ein „Ge- werbehof“ und im westlichen Teil ein „Officehof“. Die Nutzungsart in den Bereichen zur Kuß- maul- und Moltkestraße mit im Wesentlichen denkmalgeschützter Randbebauung wird einheit- lich strukturiert und eine Mischung aus Wohnen, Büro- und Geschäftsgebäuden, Verwaltung, Einzelhandel, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirch- liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke vorsehen. In allen Bereichen des Mischgebietes sollen Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten ausgeschlossen und der Ein- zelhandel auf nicht zentrenrelevante Warensortimente begrenzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit einer GRZ von 0,5 bzw. 0,6 an den Werten des § 17 BauNVO. Wegen des Stellplatzbedarfs, dem hohen Anteil an denkmalgeschützten Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gebäuden im Bestand und dem städtebaulichen Ziel, die Kraftfahrzeuge bevorzugt in Tiefgara- gen unterzubringen wird für die Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche eine Überschreitung der GRZ bis 0,9 zugelassen. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Tiefgaragen in den Teilen, in denen sie nicht überbaut werden, zu begrünen sind, wird diese starke unterirdi- sche Versiegelung ausgeglichen und ermöglicht gleichzeitig die gewünschte Begrünung in den Blockinnenräumen. Die zulässige Höhenentwicklung der Gebäude orientiert sich am Bestand, insbesondere an den denkmalgeschützten Gebäuden im Plangebiet und an den Zielsetzungen des Rahmenplans. Für die drei geplanten Solitärgebäude wird deshalb die Anzahl der Vollgeschosse zwingend vorge- geben, um den angestrebten kraftvollen städtebaulichen Akzent für das Plangebiet zu errei- chen. Im Zuge der Planaufstellung wurde wegen der vielschichtigen Lärmproblematik ein Schallgut- achten durch das Ingenieurbüro Modus Consult erstellt. Das Plangebiet ist dreiseitig umgeben von stark befahrenen Straßen. Die daraus resultierenden Lärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr machen für die Fassaden der Gebäude und die schutzbedürftigen Räume der Wohnungen (Schlaf- und Kinderzimmer) die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand sind in den Berei- chen, in denen bereits Blockrandbebauung vorhanden ist, ohnehin nicht mehr möglich und im Übrigen aus städtebaulichen und Denkmalschutzgründen nicht erwünscht. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes zur Hertzstraße, wo sich keine denkmalgeschützte Gebäudesubstanz be- findet, sieht die Planung einen geschlossenen Gebäuderiegel vor, der gewährleistet, dass die Innenbereiche des Plangebietes vor den Verkehrslärmimmissionen geschützt werden. Dies gilt auch für den nordöstlichen Rand des Plangebietes zur Kußmaulstraße, wo ebenfalls ein Lücken- schluss städtebaulich angestrebt wird. Die hohen Verkehrslärmimmissionen machen es zusätzlich ebenfalls erforderlich, etwaige Au- ßenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, ...) in den am stärksten betroffenen Teilen des Plange- bietes zu schützen. In Anlehnung an die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein Misch- gebiet werden deshalb für die Bereiche des Plangebietes, in denen am Tag ein Beurteilungspe- gel von 64 dB(A) überschritten wird, bauliche Schutzmaßnahmen festgesetzt. Des Weiteren befinden sich im Plangebiet gewerbliche Anlagen, die Lärmimmissionen verursa- chen aber Bestandsschutz genießen. Durch Geräuschkontingentierung im Plangebiet (siehe Zif- fer 1 c) der Festsetzungen sowie ergänzend die Planzeichnung) wird sichergestellt, dass sowohl die Wohnnutzung innerhalb und außerhalb des Plangebietes als auch das Klinikum nach den Maßstäben der TA-Lärm nur im gebietsverträglichen Umfang mit Lärmimmissionen beaufschlagt werden. Die Planung trägt auch, wie oben bereits angesprochen, den Belangen des Denkmalschutzes in weitem Umfang Rechnung. Sie sieht mit Ausnahme des bereits erwähnten Gebäudes Kuß- maulstr. 7 den Erhalt der Gebäude und Freiflächen der ehemaligen Kasernenanlage vor. Auch die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge sind zu erhalten (siehe Ziffer 3.1 der örtlichen Bauvorschriften). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 II. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit Dem bisherigen Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 13. Februar 2014 zugrunde. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 1 BauGB ist dies möglich, soweit die festgesetzte zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² nach überschlägiger Prü- fung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien die Pla- nung voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen nach sich ziehen wird. Die festge- setzte Grundflächenzahl ermöglicht eine Gesamtüberbauung von ca. 33.000 m², so dass eine Vorprüfung des Einzelfalles für die Planung zu erfolgen hatte. Diese Vorprüfung des Einzelfalles, deren Ergebnis der Begründung als Anlage beigefügt ist, ergab dass die Bebauungsplanänderung voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Um- weltauswirkungen führen wird. Die Grünflächen im Plangebiet bleiben weitgehend erhalten und die als Bauflächen ausgewiesenen Bereiche sind bereits heute im Wesentlichen versiegelt. Die Lärmbelastung ist ebenfalls bereits vorhanden und eine relevante Zusatzbelastung durch die Planung ist nicht zu erwarten. In einer öffentlichen Bekanntmachung am 11. Juli 2014 wurde das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB veröffentlicht, einschließlich der wesentlichen Gründe, warum von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann. Die Öffentlichkeit konnte sich nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 30. Oktober 2014 in einer Veranstaltung am 12. November 2014 im Gro- ßen Saal des Gemeindezentrums St. Konrad, Hertzstr. 16 a, über die Ziele und Zwecke der Pla- nung informieren und sich hierzu äußern. Die während dieser Veranstaltung und danach von der Öffentlichkeit vorgetragenen Gesichtspunkte können der beigefügte Synopse (Anlage 1) entnommen werden. Im Rahmen der am 2. Juni 2015 durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange ha- ben sich die IHK, die Handwerkskammer, die Bundesanstalt für Infrastruktur, die Deutsche Tele- kom, die Bürgergemeinschaft Nordweststadt, das Gesundheitsamt, der NVK, der Kampfmittel- beseitigungsdienst, das Landesamt für Denkmalpflege, das Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 46 -, die Stadtwerke, die Verkehrsbetriebe sowie die Naturschutzbehörde, Immissions- schutzbehörde und Denkmalschutzbehörde zur Planung geäußert. Deren Anregungen können der beiliegenden Synopse (Anlage 2) entnommen werden, in der sie einer Stellungnahme der Stadtplanung gegenübergestellt sind. III. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebau- ungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt, wird mit der Auslegung des Bebauungsplan- entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Mai 2015 in der Fas- sung vom 16. Juni 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebau- ungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs wiederholen.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 19. Juli 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7.1 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2016/0407 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Artillerie- kaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt, wird mit der Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 16. Juni 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7.1 zur Behandlung auf: Gibt es da Wortmeldungen? - Keine. Dann können wir auch gleich zur Abstimmung kommen. Ich sehe nur gelbe Karten, eine einstimmige Entscheidung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Juli 2016