Zefie gGmbH Zentrum für individuelle Erziehungshilfen - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGBVIII)
| Vorlage: | 2016/0399 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.06.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 13.07.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich:Dez.3 Zefie gGmbH Zentrum für individuelle Erziehungshilfen-Anerkennungals Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieser Vorlage GremiumTerminTOPönöErgebnis Jugendhilfeausschuss13.07.20162x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der Zefie gGmbH Zentrum für individuelle Erziehungshilfen Karlsruhe als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen)xneinja Gesamtkostender Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) HaushaltsmittelstehenWählen Sie ein Elementaus. Kontierungsobjekt:Wählen Sie ein Element aus.Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevantxneinjaHandlungsfeld:Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO)xneinjadurchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaftenxneinjaabgestimmt mit Ergänzende ErläuterungenSeite2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 hat die Zefie gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Die Eintragung als gGmbH zum Betrieb der Zefie gGmbH in das Handelsregister B erfolgte am12. Januar2015. Die Organe der Gesellschaft sind laut Satzung die beiden gleichberechtigten Geschäftsführer Herr Oliver Freesemann und Frau Monika Wiss-Freesemann. Die Zefie gGmbH hat ihren Sitz in der Gritznerstr. 11 in 76227 Karlsruhe. Der Unternehmenszweck der gGmbH ist gemäß Gesellschaftervertrag die Unterstützung und Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und die Durchführung von Hilfeangeboten der Jugend-und Behindertenhilfe im: Stationären Bereich (wie z. B. Vollzeitpflege in Pflegefamilien gem. § 33 SGB VIII, Hilfe gem. § 34 SGB VIII in Erziehungsstellen und Wohngruppen sowieInobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII in Familien und Wohngruppen), teilstationären Bereichen (wie z. B. Tagesgruppen gem. § 32 SGB VIII), ambulanten Bereich (wie z. B. Begleiteter Umgang gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII, Erziehungs- beistandschaft undSozialpädagogische Familienhilfe gem. §§ 30, 31 SGB VIII). 2. Zweck der gGmbH, Gemeinnützigkeit Laut vorliegendem Gesellschaftsvertragverfolgtdie Gesellschaftausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stan- de sind und 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der RegeldieAnerkennungalsTrägerder freien Jugendhilfevoraus. 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet der Zefie gGmbH im Ergänzende ErläuterungenSeite3 Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Jugendamtder Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Die Zefie gGmbHhat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden durch den Ge- sellschaftervertrag, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung der Zefie gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.