Bebauungsplan "Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5", Karlsruhe-Rintheim: Auslegungsbeschluss gemäß
| Vorlage: | 2016/0391 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.06.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Oststadt, Rintheim |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.07.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplanverfahren "Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5", Karlsruhe-Rintheim hier: Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Telekom Technik, 14. März 2016 ............................................................................................................ 1 Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 4, 11. März 2016 ............................................................... 2 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 24. Februar 2016 ........................................................................ 3 Bundeswehr, 8. März 2016...................................................................................................................... 6 EnBW Regional GmbH Netze BW, 7. März 2016 ................................................................................... 7 Zentraler Juristischer Dienst- Immissionsschutzbehörde, 22. März2016 ............................................... 8 Zentraler Juristischer Dienst- Naturschutzbehörde, 29. März 2016 ........................................................ 8 Zentraler Juristischer Dienst- Denkmalschutzbehörde, 21. März 2016 .................................................. 9 Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 2, 22. März 2016 ............................................................... 9 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, 30. März 2016 .................................................................... 10 Bürgerverein Karlsruhe-Rintheim e.V., 29. März 2016 ......................................................................... 11 Stadt Ettlingen, 04. April 2016 ............................................................................................................... 11 Transnet BW, 14. April 2016 ................................................................................................................. 16 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), 15. April 2016 ............................................. 18 Deutsche Bahn AG, 21. April 2016 ....................................................................................................... 18 Stadtwerke Karlsruhe, 21. April 2016 .................................................................................................... 22 Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 1, 9. Mai 2016 ................................................................. 24 Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Telekom Technik, 14. März 2016 Im Planbereich befinden sich hochwertige Telekommunikationsanlagen der Telekom, die nicht verändert werden können. Sind durch Baumaßnahmen Änderungen an den Telekommunikationsanlagen erforderlich, so sind die entstehenden Kosten vom Ver- ursacher zu tragen. Bitte, bei der Bauausführung besonders da- rauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit mög- lich ist. Hinweis, dass die bauausführende Fa. sich vor Beginn der Baumaßnahmen zu infor- mieren hat. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten. Maßnahmen der Dt. Telekom AG sind im Planungsgebiet nicht geplant. Bei dem Bebauungsplanverfahren "Einzel- handel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5" handelt es sich um eine Erweiterung ei- nes bestehenden Einzelhandelsstandortes, der bereits durch bestehende Telekommu- nikationsanlagen an das Netz angeschlos- sen ist. Sollten im Rahmen der Erweiterung Änderungen im bestehenden Leitungsnetz erforderlich werden, wird dies in Abspra- che und Abstimmung mit den jeweiligen Leitungsträgern erfolgen. Ein entsprechen- der Hinweis wird aufgenommen. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. - 2 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 4, 11. März 2016 Aus straßenrechtlicher Sicht bestehen ge- gen den vorgelegten Bebauungsplanent- wurf bei Beachtung folgender Punkte keine Bedenken: Entlang des bestehenden Fahrbahnrandes der BAB A5 und der Ausfahrtrampe ist nach den Vorgaben des Bundesfernstra- ßengesetzes eine Bauverbotszone von 40 m einzuhalten (§ 9 Abs. 1 FStrG). Diese pa- rallele Baugrenze zur Autobahn ist in den Bebauungsplan einzuzeichnen und zu ver- maßen. Der gesetzlich vorgegebene Mindestbauab- stand wird von der bestehenden Gebäude- flucht im Wesentlichen eingehalten. Ledig- lich eine nachträglich errichtete Anliefersta- tion und die südöstliche Gebäudeecke überschreiten die Anbauverbotsgrenze ge- ringfügig und genießen weiterhin Bestand- schutz. Gegen die geplanten neuen Baugrenzen an den bestehenden westlichen und östlichen Gebäudeseiten bestehen aus straßenrecht- licher Sicht ebenfalls keine Bedenken. In der 40m Bauverbotszone entlang der BAB A 5 und der Ausfahrtrampe sind außer der bestehenden Parkierungsanlagen und Fahrgassen allerdings keine weiteren bauli- chen Anlagen oder Nebenanlagen zulässig. Nach den Bestimmungen des Bundesfern- straßengesetzes sind Werbeanlagen den Hochbauten gleichgestellt (§ 9 Abs. 6 FStrG). Daher sind auch Werbeanlagen je- der Art innerhalb dieser Bauverbotszone unzulässig. In den textlichen Festsetzungen zum Be- bauungsplan ist auf das straßenrechtliche absolute Bau- und Werbeverbot gesondert hinzuweisen. Wir bitten den Bebauungsplanentwurf ent- sprechend zu ändern und uns erneut zur In den Bebauungsplan "Einzelhandel nörd- lich Durlacher Allee, westlich A 5" wird die Bauverbotszone textlich wie zeichnerisch aufgenommen. Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Pla- nung bleiben hiervon unberührt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Dies wird eingehalten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren wird eine detaillierte Werbeanlagenkon- zeption ausgearbeitet, in der die vorgetra- genen Sachverhalte berücksichtigt werden, u.a. die bestehenden Anlagen zwischen der Erschließungsstraße und der Fahrbahn der BAB A 5. - 3 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Stellungnahme vorzulegen. Aus gegebenem Anlass wird darauf hin- gewiesen, dass die bereits vor Jahren er- richteten Werbetafeln zwischen der Er- schließungsstraße und der Fahrbahn der BAB A 5 von der Straßenbauverwaltung nicht länger geduldet werden können. Die Werbetafeln müssen wegen der ge- setzlichen Vorgaben ersatzlos entfernt werden. Wir bitten das Baurechtsamt in Ihrem Hau- se entsprechend zu informieren und die Beseitigung dieser Werbetafeln zu veran- lassen. Dies ist nicht Thema des Bebauungsplan- verfahrens, wurde aber an den Investor und das städtische Bauordnungsamt so zur weiteren Bearbeitung weitergegeben. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 24. Februar 2016 Mit dem Bebauungsplan soll ein bisher nach § 34 BauGB zu beurteilender Bereich pIanungsrechtlich geordnet werden. Vor- gesehen ist die Sicherung des Einzelhan- delsbestands mit Festsetzungen auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und der Ziele der Raumordnung. Darüber hinaus ist die Ansiedlung von zwei zusätzlichen Fach- märkten (Drogeriemarkt, ca. 800 m 2 VK und Sportfachmarkt, ca. 1.250 m 2 VK) ge- plant. Mit den vorgesehenen Festsetzun- gen zu den Sortimenten und Verkaufsflä- chen werden der Bestand gesichert und die überörtlichen Auswirkungen begrenzt. Die Funktionsfähigkeit der Innenstädte von Karlsruhe und der umliegenden Zentren sowie die Nahversorgung in den Nachbar- kommunen werden auf dieser Basis ge- stärkt. Die vorgesehenen Festsetzungen entspre- chen dem Ergebnis der Abstimmungsge- spräche vom 26.03.2015 und 14.07.2015 zwischen der Stadt Karlsruhe, dem Nach- barschaftsverband Karlsruhe, dem Regie- rungspräsidium Karlsruhe und dem Regio- nalverband Mittlerer Oberrhein. Das Bestandsobjekt bildet eine Einzelhan- delsagglomeration mit einem Schwerpunkt Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 4 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung auf nahversorgungs- und zentrenrelevan- ten Sortimenten. Der Standort liegt in ei- nem Ergänzungsstandort für Einzelhandels- großvorhaben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten nach Plansatz 2.5.3 Z (5) Re- gionalplan Mittlerer Oberrhein 2003. Im Flächennutzungsplan ist eine Sonderbau- fläche Einkaufszentrum dargestellt. Bei der Einzelhandelsagglomeration han- delt es sich um eine bestehende regional- planerische Fehlentwicklung. Diese Objekte sind grundsätzlich auf den rechtlichen Be- standschutz zu beschränken. Gemäß Integ- rationsgebot nach Plansatz 2.5.3 Z (4) Re- gionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ist die Erweiterung von bestehenden Einzelhan- delsgroßprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der Vorranggebie- ten (Integrierte Lagen) grundsätzlich ausge- schlossen. Eine bestandsorientierte Erweite- rung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Ver- sorgungskerns (Stadt- und Ortskern) der Standortgemeinde und die Funktionsfähig- keit anderer Zentraler Orte sowie die ver- brauchernahe Versorgung im Einzugsbe- reich nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den. Für die Sortimente Bekleidung und Wäsche sowie Schuhe und Lederwaren ist im SO 2 eine Erweiterung gegenüber dem Bestand um jeweils ca. 400 m 2 VK vorgesehen. Da- bei sollen die Ladeneinheiten jeweils auf max. 400 m 2 beschränkt werden. Zudem soll ein Drogeriemarkt angesiedelt werden. Bei der Ansiedlung eines Sportfachmarkts handelt es sich um die bestandsorientierte Verlagerung mit Verkaufsflächenerweite- rung eines innerhalb des Ergänzungsstand- orts befindlichen Betriebs. Der Bebauungsplan beinhaltet bestandsori- entierte Regelungen für die gewachsene Struktur im Geltungsbereich. Er genügt den oben angegebenen Voraussetzungen. Für das Vorhaben liegt eine Auswirkungs- Kenntnisnahme - 5 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung analyse vor. Deutlich mehr als 70 % der Umsatzherkunft wird im Mittelbereich des Oberzentrums Karlsruhe generiert. Das Kongruenzgebot ist eingehalten. Die zu erwartenden Umsatzabflüsse betra- gen gegenüber der Innenstadt von Karlsru- he max. 1-2 % und erreichen gegenüber dem B-Zentrum Durlach 3-4 % für Droge- riewaren sowie für Bekleidung und 5-6 % für Schuhe. In den umliegenden Kommu- nen werden Umsatzabflüsse unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze erwartet. Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Das Beeinträchtigungsverbot ist eingehalten. Bei der Erhebung des Gutachters ist im SO 2 aus der Sortimentsgruppe „Optik/ Uh- ren/Schmuck“ ein tatsächlicher Besatz von 150 m 2 VK festgestellt worden. Wir regen an, diese Sortimentsgruppe wie in SO 1 ebenfalls aufzuführen und auf 200 m 2 VK zu begrenzen, um negative Auswirkungen insbesondere auf das B-Zentrum Durlach zu vermeiden. Folgende redaktionelle Anregungen möch- ten wir Ihnen mitteilen: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt gemäß Raumnutzungskarte des Regi- onalplans weiterhin im Ergänzungsstandort und nicht, wie unter Ziffer 2.1 der Begrün- dung genannt, im mit der 9. Änderung des Regionalplans festgelegten „Vorranggebiet Einrichtungskaufhaus”. Wir bitten um ent- sprechende Berichtigung. Im SO 2 beziehen sich die Verkaufsflä- chenobergrenzen der Tabelle sowohl auf das Einkaufszentrum als auch auf die un- selbstständigen Einzelhandelsverkaufsstät- ten. Dieser Unterschied zu SO 1 sollte nach unserer Meinung durch Einfügung des Wortes „insgesamt” im letzten Halbsatz des dritten Spiegelstrichs in Ziffer 1.2.2 do- kumentiert werden. Der Halbsatz würde dann wie folgt lauten: „..., wobei nahver- sorgungs- und zentrenrelevante Sortimente Dem Vorschlag wird gefolgt. Das Sonder- gebiet (SO2) wird um das Sortiment „Op- tik/Uhren/Schmuck“ mit 200 m 2 Verkaufs- fläche ergänzt. Die Formulierung zum Regionalplan Mittle- rer Oberrhein wird in der Begründung diesbezüglich angepasst. Die Formulierung wurde in der Textfestset- zung ergänzt. - 6 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung insgesamt ¡n folgendem Umfang zulässig sind.” Im SO 2 fehlt eine Klausel wie Ziffer 1.1.3 zum SO 1. Eine sprachlich angepasste Ver- sion könnte dann lauten: „Die Verkaufsflä- chen des Einkaufszentrums in den vorge- nannten Sortimenten sind auf diese Ober- grenzen anzurechnen. Die Gesamtver- kaufsfläche von 12.000 m² darf nicht über- schritten werden.“ Bei den Tabellen unter Ziffern 1.1.2 sowie 1.2.2 sollte entsprechend wie in Ziffer 1.2.3 an gegeben bei der Sortimentsgrup- pe Bekleidung das Sortiment »Wäsche” ergänzt werden. Ergänzung vom 06.05.2016: Wegen der Rechtsprechung der Verwal- tungsgerichte zu vorhabensunabhängigen, baugebietsbezogenen Verkaufsflächen- obergrenzen schlagen wir vor, die Begrün- dung in einem Punkt zu ergänzen: 4.2 Art der baulichen Nutzung anstatt: „Dadurch wird gewährleistet, dass neben dem Einkaufszentrum kein weiterer Einzel- handelsbetrieb entstehen kann.“ Den Passus aufnehmen: „Neben dem Einkaufszentrum ist kein wei- terer Einzelhandelsbetrieb zulässig. Ver- kaufsstätten dürfen nur innerhalb des Ein- kaufszentrums entstehen.“ Die Formulierung wurde in der Textfestset- zung ergänzt. Die Formulierung wurde in der Textfestset- zung ergänzt. Die Formulierung wurde in der Begrün- dung angepasst. Bundeswehr, 8. März 2016 Nach den mir vorliegenden wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudetei- le - eine Höhe von 30m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese überschritten werden, sind in jedem Einzelfall die Pla- nungsunterlagen - vor Erteilung einer Bau- genehmigung - nochmals zur Prüfung zu- zuleiten. Bei der o.a. Maßnahme bestehen seitens Die maximale Gebäudehöhe ist auf 16 m festgesetzt. Hinweis wurde an das Bauordnungsamt zur Beachtung weitergegeben. - 7 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung der Bundeswehr keine Bedenken. Hinweis: Es sind von den militärischen Liegenschaf- ten ausgehende Lärmimmissionen am Tag und zur Nachtzeit im Sinne des Bun- desimmissionsschutzgesetzes zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass Be- schwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die von der Bundeswehrliegenschaft/ Standortübungsplatz/ Flugplatz ausgehen- den Emissionen wie Schießbetrieb etc. be- ziehen, nicht anerkannt werden. EnBW Regional GmbH Netze BW, 7. März 2016 Nach dem Übersichtsplan führt in dem eine 110-kV-Leitung mit einem Schutzstreifen von je 20 m bzw. 22 m links und rechts der Leitungsachse. Der Lageplan ist als Anhang beigefügt. Die Flurstücke im Bereich der 110-kV- Leitung sind dinglich gesichert. Nach dem Dienstbarkeitswortlaut dürfen Baulichkei- ten im Leitungsschutzstreifen nicht erstellt und Leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen werden. Bitte, den Leitungsschutzstreifen von einer Bebauung freizuhalten und im Textteil zum Bebauungsplan aufzunehmen, dass inner- halb der mit Leitungsrecht bezeichneten Fläche (110-kV) eine Bebauung nicht und eine sonstige Nutzung nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit der Netze BW zulässig Um die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden, dürfen in einem Radius von 10 m vom äußeren sichtbaren Mastfunda- ment Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht vorgenommen werden. Hinweis, dass im Bereich der Freileitungen mit Baugeräten oder anderen Gegenstan- den stets ein Abstand von mindestens 3 m von den Leiterseilen eingehalten werden muss. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen. In die Unterlagen des Bebauungsplanes wurden die textlichen Passagen zu dingli- chen Sicherung aufgenommen. Die Hin- weise wurden zusätzlich um die Ausfüh- rungen ergänzt. - 8 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bei Anpflanzungen im Bereich der Lei- tungsanlage ist zu beachten, dass Bäume und Sträucher stets einen Mindestabstand von 3 m von den Leiterseilen der Hoch- spannungsleitung haben müssen. Um spä- ter wiederkehrende Ausästungen bzw. die Beseitigung einzelner Bäume zu vermeiden, ist dies bereits bei der Pflanzenauswahl zu berücksichtigen. Keine Bedenken oder Anregungen zum er- forderlichen Umfang und Detaillierungs- grad der Umweltprüfung. Die DB und die Transnet BW sind ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. Diese wurden ebenfalls beteiligt. Zentraler Juristischer Dienst- Immissionsschutzbehörde, 22. März2016 Das Plangebiet ist mit Verkehrslärm und Luftschadstoffen vorbelastet. Es ist daher - auch für die bereits bebauten Bereiche des Bestands - aufzuzeigen, wie die festgesetz- ten Nutzungen mit den vorhandenen Be- lastungen vereinbar sind und ob Schutz- maßnahmen benötigt werden. Hierzu soll- ten die vorgesehenen schalltechnischen Untersuchungen Aufschluss geben. Ferner sind im Verfahren auch die Auswir- kungen der Planung auf die umliegenden bestehenden Nutzungen zu betrachten und zu bewerten, z. B. der Zu- und Ab- fahrtverkehr und sonstige Effekte. Laut der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan "Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich" (FIRU GfI 2016) führt der planbedingte Zusatzverkehr auf den Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebiets zu geringfügigen Emissi- onspegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) am Tag und in der Nacht. Bei gleichen Schallausbreitungsbedingungen erhöhen sich die Verkehrslärmbeurteilungspegel an bestehenden Gebäuden entlang dieser Straßenabschnitte im Planfall gegenüber dem Nullfall um den gleichen Betrag wie die entsprechenden Emissionspegel der Straßenabschnitte. Planbedingte Verkehrs- lärmpegelerhöhungen von aufgerundet 3 dB(A) oder mehr können ausgeschlossen werden. Die planbedingten Pegelerhöhun- gen sind damit als nicht relevant im Sinne der 16. BImSchV zu beurteilen. Zentraler Juristischer Dienst- Naturschutzbehörde, 29. März 2016 Laut dem vorliegenden Umweltbericht (2.2.3 Schutzgut Tiere) befindet sich eine Potenzialabschätzung zu den Belangen des Artenschutz derzeit in Arbeit. Hierbei wer- den vorhandene Daten ausgewertet und eine Relevanzprüfung durchgeführt. Sollten Kenntnisnahme - 9 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Vorkommen von planungsrelevanten Tier- arten vorhanden sein, werden gegebenen- falls weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt und mögliche Vermeidungs- maßnahmen formuliert. Diese Vorgehens- weise hält das Amt für Umwelt- und Ar- beitsschutz, Fachbereich Ökologie als Fach- amt für ausreichend. Die im Kapitel 2.2.6 (Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild) des Umweltberichts beschriebene Einschätzung, dass das Land- schaftsbild sowie das nördlich gelegene Landschaftsschutzgebiet "Elfmorgen- bruch" durch das Vorhaben nicht beein- trächtigt wird, teilt das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Ökologie. Die fachliche Einschätzung, dass das Schutzgebiet in seinem Bestand und seiner Funktion durch die Umsetzung der Planung nicht verändert oder beeinträchtigt wird, sollte im Umweltbericht jedoch noch kurz begründet werden. Kenntnisnahme Der Umweltbericht wird diesbezüglich er- gänzt. Zentraler Juristischer Dienst- Denkmalschutzbehörde, 21. März 2016 Im Plangebiet gibt es keine Baudenkmale. Auf § 20 Denkmalschutzgesetz wird in der Anlage B 4 zur Begründung des Bebau- ungsplans bereits hingewiesen. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 2, 22. März 2016 Der o.g. Bebauungsplan umfasst einen Be- reich, der nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und in dem ein Einkaufszentrum mit ei- ner Verkaufsfläche von etwa 18.650 m² vorzufinden ist. Die höhere Raumord- nungsbehörde begrüßt grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für die- sen Bereich. Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ist hier ein Ergänzungsstandort (PS 2.5.3 Z (5)) festgelegt; insoweit widerspricht die vor- handene Nutzung dem Integrationsgebot (PS 2.5.3 Z (4)). Ausnahmsweise sind je- doch bestandsorientierte Erweiterungen Kenntnisnahme - 10 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung zulässig, sofern diese dem Konzentrations- gebot, dem Kongruenzgebot und dem Be- einträchtigungsverbot nicht widersprechen (PS 2.5.3 Z (4) Satz 4). In Bezug auf diese Planung fanden Ab- stimmungsgespräche zwischen der Stadt Karlsruhe, dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein und der höheren Raumord- nungsbehörde statt. Ziel war es einerseits, eine ungesteuerte weitere Expansion dieser raumordnungswidrigen Einzelhandelsnut- zung zu verhindern, andererseits aber Spielräume für erforderliche Marktanpas- sungsmaßnahmen zu schaffen. Die Ergeb- nisse dieser Abstimmung wurden markt- gutachterlich positiv bewertet (GMA, 16.09.2015) und haben im Wesentlichen Eingang in diesen Bebauungsplan gefun- den. Verbindliche einzelhandelsbezogene Ziele der Raumordnung stehen der Planung so- mit nicht entgegen. Es wird der Planung zugestimmt. Als höhere Baurechtsbehörde erachten sie die gewählte Festsetzungsmethode als ge- eignet, bitten jedoch darum, die redaktio- nellen Hinweise in der Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 18.03.2016 zu berücksichtigen. Die Hinweise des Regionalverbandes Mitt- lerer Oberrhein werden im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, 30. März 2016 Nach eingehender Prüfung der Unterlagen ergeben sich keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf. Mit der künftigen planungsrechtlichen Ausgestaltung finden die Belange des Investors sowie des Betrei- bers des Durlach Centers in angemessener Weise Berücksichtigung. Diesbezüglich be- steht mit dem zukünftigen Planungsrecht die Möglichkeit, sich wandelnden Wettbe- werbsverhältnissen und sich verändernden Kundenanforderungen anzupassen. Im Hinblick auf das Beeinträchtigungsverbot wird davon ausgegangen, dass auch dieses erfüllt wird. Dies ist der beigefügten Be- Basierend auf der Wettbewerbssituation im Einzugsgebiet und im Umland und den Umsatzumverteilungen bzw. wettbewerbli- chen Wirkungen führt das Vorhaben mit der Erweiterung der maximalen Bebau- ungsplan-Festsetzungen zu keiner Beein- trächtigung und somit zu einem Konflikt mit dem Beeinträchtigungsverbot (Auszug aus Kapitel 4.1 in der Begründung). - 11 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung gründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Sollten sämtliche raumordnerischen Bewer- tungskriterien erfüllt sein, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Einwände ge- gen den vorliegenden Bebauungsplan. Die bestandorientierte Verkaufsflächener- weiterung des bestehenden Einzelhandels- besatzes im Plangebiet führt zu keiner ne- gativen Beeinträchtigung bzw. zu einem Konflikt mit dem raumordnerischen Bewer- tungskriterien. Bürgerverein Karlsruhe-Rintheim e.V., 29. März 2016 Ziel ist es, für den seit vielen Jahren beste- henden Standort eine Sicherung des Be- standes, aber auch eine geringfügige Er- weiterung zu planen. In A4 der Begrün- dung heißt es: Die neu entstehenden Fachmärkte werden auf einer bislang für Stellplätze benutzten Fläche umgesetzt. Der Bürgerverein stellt also fest, dass mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche eine Verringerung der Stellplätze einhergeht. Da eine Erweiterung der Verkaufsfläche aber mehr Stellplätze benötigt, ist eine Park- platzerschließung innerhalb des Geltungs- bereichs des B-Plans erforderlich, wie auch in A4 der Begründung angesprochen. Da der Bürgerverein bezweifelt, dass die er- forderlichen Stellplätze als Ersatz für die wegfallenden und die wegen der Erweite- rung der Verkaufsfläche zusätzlich benötig- ten Stellplätze nicht nur ebenerdig ausge- wiesen werden können, muss der B-Plan die Erweiterung des bestehenden Parkhau- ses, ein zusätzliches Parkhaus oder eine Tiefgarage zulassen. Eine Externalisierung des Parkangebots ist nicht vorgesehen und kann nicht vorgesehen sein. Wie unter 4.6.3 bereits aufgeführt: „Das Stellplatzangebot wird im Geltungs- bereich bereits durch bestehende Anlagen bedient. Neben dem Parkhaus im Südwes- ten existieren westlich und östlich des Ein- kaufszentrums mehrere ebenerdige Stell- plätze. Derzeit umfasst dies einen Bestand von insgesamt 1.329 Stellplätze. Durch die Erweiterung geht ein Teil dieser Parkplatz- flächen im Osten verloren. Diese Reduzie- rung wird durch einen Ausbau im Nordos- ten, auf einer bereits versiegelten Fläche, ausgeglichen. Nach der Verwaltungsvorschrift des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) sind, unter Berücksichti- gung des öffentlichen Nahverkehrs, bis zu 920 Stellplätze für PKWs nachzuweisen. Trotz der bestandsorientierten Erweiterung werden weiterhin ausreichend Stellplätze nachgewiesen.“ Ein zusätzliches Parkhaus oder eine Tiefga- rage ist somit nicht notwendig. Stadt Ettlingen, 04. April 2016 Aus Sicht der Stadt Ettlingen bestehen er- hebliche Bedenken gegenüber einer Flä- chenerweiterung des bestehenden Durlach Centers. 1.) Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 regelt im Kapitel 2.5.4 die einzelne Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojek- ten über ausgewiesene Vorranggebiete (in- tegrierte Lagen). Da das Plangebiet außer- Mit dem in Rede stehenden Bebauungs- plan soll ein bisher nach § 34 BauGB zu beurteilender Bereich planungsrechtlich geordnet werden. Darüber hinaus ist die Ansiedlung von zwei zusätzlichen Fach- märkten geplant, wobei es sich beim pla- nungsrechtlich zu sichernden Sportfach- markt, um eine Umsetzung einer bislang im Plangebiet IKEA liegenden Fläche han- - 12 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung halb eines solchen Vorranggebietes liegt, wäre eine bestandsorientierte Erweiterung ausnahmsweise möglich, wenn die Erwei- terung in ihrer Raumbedeutsamkeit ver- träglich ist. Im Gutachten der GMA wird auf Seite 24 ff. die bestandsorientierte Er- weiterung mit 10 % der zentren- und nah- versorgungsrelevanten Verkaufsflächen de- finiert. Die geplanten Erweiterungsoptio- nen überschreiten aber diesen Prozentsatz deutlich. Rechnet man die Option Lebens- mitteldiscounter, Flächenerweiterung Schuhe, Bekleidung und Deko/Geschen- ke/Haushaltswaren zusammen, ergibt sich eine Flächenerweiterung von 2.200 qm. Zu ergänzen ist diese Flächengröße um die 900 qm zentrenrelevante Sortimente durch die Erweiterung mit einem Sportfachmarkt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Flächen- erweiterung von 3.100 qm. Stellt man die- se Flächenerweiterung dem heutigen Be- stand an nahversorgungs- und zentrenrele- vanten Sortimenten gegenüber (16.450 qm nach Abzug der nicht zentrenrelevanten Sortimente wie Möbel, Bau-/Gartenbedarf und Autozubehör) so ergibt sich ein relati- ver Flächenzuwachs von knapp 20 % und damit das Doppelte des mit dem Regional- verband angeblich abgestimmten Erweite- rungspotential. Das Gutachten geht des- halb von falschen Eingangswerten aus. Die Verlagerungsoption, die im Gutachten für den Sportfachmarkt mit dem Verkaufs- flächenkontingent des Durlach Centers ver- rechnet wird, ist aus Sicht der Stadt Ettlin- gen weder inhaltlich logisch, noch pla- nungsrechtlich zulässig. Die Beurteilung der Auswirkung eines Vorhabens muss sich an den Gegebenheiten des Status Quo orien- tieren und kann nicht zukünftige Planun- gen bereits antizipieren. Die Verlagerung des Sportfachmarktes ist deshalb voll um- fänglich auf die Sortimentserweiterung an- zurechnen, weil ja der geplante Bebau- ungsplan für das Durlach Center gerade nicht auch die Fläche am Weinweg (mit der delt. Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu den Sortimenten und Verkaufsflächen werden der Bestand gesichert und die überörtlichen Auswirkungen begrenzt. Die Funktionsfähigkeit der Innenstädte von Karlsruhe und der umliegenden Zentren sowie die Nahversorgung in den Nachbar- kommunen werden auf dieser Basis ge- stärkt. In den umliegenden Kommunen werden Umsatzabflüsse unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze erwartet. In Ziffer 1 verweist die Stadt Ettlingen da- rauf, dass der Gutachter (GMA) die be- standsorientierte Erweiterung auf genau 10 % zentren- und nahversorgungsrele- vante Verkaufsfläche definiert hätte. Dabei wird übersehen, dass es sich dabei um eine gegriffene Größenordnung handelt, und dass vor der Prozentzahl „rund“ steht. Be- zogen auf die bestandsorientierte Erweite- rung können im Höchstfall 2.200 m² reali- siert werden (unbeachtlich der Frage, ob auf diesen auch nicht zentrenrelevante Sor- timente geführt werden), bezogen auf das Gesamtobjekt ergibt sich damit ein rechne- rischer Wert für die geplante Erweiterung von 11,8 %. Des Weiteren führt die Stadt Ettlingen unter Ziffer 1 aus „das Gutachten geht deshalb von falschen Eingangswerten aus“. Der Gutachter hat in Abstimmung mit Vertretern des Durlach-Centers, des Regionalverbandes Mittlerer-Oberrhein, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Stadt Karlsruhe, das der Analyse zugrunde- liegende Prüfprogramm abgestimmt. Die- ses wird im weiteren Verlauf der Untersu- chung zugrunde gelegt, die folgenden Be- rechnungen werden von der Stadt Ettlin- gen nicht grundlegend in Zweifel gestellt (auf die unter Ziffer 3 von der Stadt Ettlin- gen eingeführten Hinweis zu einem not- wendigen worst-case-Szenario wird im Fol- genden noch eingegangen). Insofern ist die Behauptung, das Gutachten gehe von fal- schen Eingangswerten aus, zurückzuwei- sen. - 13 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung heutigen Lage des Sportfachmarktes) um- fasst und deshalb dort keine andere pla- nungsrechtliche Situation erzeugt. In einer worstcase- Szenario-Betrachtung ist es deshalb möglich, dass selbst bei einer Ver- lagerung des Sportfachmarktes dieser am alten Standort weiter betrieben oder mit einer Folgenutzung und ebenfalls zentren- relevanten Sortimenten belegt würde. Sol- che strategischen Betrachtung über die Aufgabe eines generellen Einzelhandels- konzeptes sein. Darin müsste dann aber auch die geplante Ansiedlung IKEA mit ei- ner Ansiedlung von rund 4.000 qm zen- trenrelevanter Sortimente berücksichtigt werden. Das Vorhandensein eines solchen Einzelhandelskonzeptes, das diese Aspekte umfasst, unter Beteiligung der Nachbar- kommunen erzeugt und vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschlossen wurde, ist uns nicht bekannt. 2.) Das dem Bebauungsplan zugrunde ge- legte Einzelhandelskonzept betrachtet nur die Auswirkungen des direkten Vorhabens. Kumulative Auswirkungen mit anderen großflächigen Einzelhandelsvorhaben, wie beispielsweise IKEA, werden nicht betrach- tet. Wie bereits unter 1. Erwähnt, wäre dies Aufgabe eines Einzelhandelskonzep- tes, das genau dieses Zusammenspiel in den Blick nimmt und in den raumordneri- schen Zusammenhang der zentralörtlichen Verflechtungsbereiche stellt. Die gutachter- liche Stellungnahme geht zwar auf Seite 13 darauf ein, dass die Stadt Karlsruhe ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept ver- folgt, bemerkt aber auch, dass das letzte Gutachten aus dem Jahre 2007 resultiert und damit die aktuellen Entwicklungen und insbesondere auch deren Auswirkun- gen auf die Nachbarkommunen berück- Unter Ziffer 1 wird weiter ausgeführt: „in einer worst-case-Szenario-Betrachtung ist deshalb möglich, dass selbst bei einer Ver- lagerung des Sportfachmarktes dieser am alten Standort weiter betrieben oder mit einer Folgenutzung und ebenfalls zentren- relevanten Sortimenten belegt würde.“ Diese Einschätzung verkennt, dass die Ent- wicklungsoption für den Standort Sport- fachmarkt auf dem Gelände des Durlach- Centers deshalb notwendig wurde, weil dieser Standort (= der Ausgangsstandort) für die IKEA-Ansiedlung benötigt wird. Des Weiteren wird ausgeführt, „dass im Rah- men eines Einzelhandelskonzeptes auch die geplante Ansiedlung von rd. 4.000 m² be- rücksichtigt werden müsse und dass im Zuge der Erstellung eines solchen Einzel- handelskonzeptes die Nachbarkommunen beteiligt werden müssen.“ Hierzu ist an- zumerken, dass die Stadt Karlsruhe die ge- plante Ansiedlung des IKEA-Standortes (im Übrigen einvernehmlich mit dem Regional- verband) überprüfen ließ und die der Bau- leitplanung zugrundeliegende Auswir- kungsanalyse auch der Stadt Ettlingen be- kannt ist. Unter Ziffer 2 wird ausgeführt: „das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Einzel- handelskonzept betrachtet nur die Auswir- kung des direkten Vorhabens. Kumulative Auswirkungen mit anderen großflächigen Einzelhandelsvorhaben, wie beispielsweise IKEA, werden nicht betrachtet.“ Die For- mulierung „Einzelhandelskonzept“ ist hier eher unglücklich, konkret handelt es sich um eine Auswirkungsanalyse für das Vor- haben. Zum zweiten hat sich die Stadt Karlsruhe sowohl in ihrem Zentrenkonzept aus dem Jahr 2007, als auch im Jahr 2015 eingehend mit dem Gesamtstandort Durla- cher Allee im Umfeld der Planung ausei- nandergesetzt, wesentliche Eckpunkte der Situation sind: der Gesamtstandort Durla- cher Allee wird nach Ansiedlung von IKEA und unter Beachtung der geplanten Erwei- - 14 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung sichtigend dargestellt und durch den Ge- meinderat der Stadt Karlsruhe abgewogen und beschlossen wurde. Nur ein solches, substantiell aufbereitetes und im Zuge ei- nes regulären Verfahrens entwickeltes Ein- zelhandelskonzept könnte eine ersetzende Alternative für die fehlende Beurteilung von kumulativen Auswirkungen des ge- planten Einzelhandelsvorhabens darstellen. 3.) Bei der Bewertung der Marktanteil- und Umsatzerwartungen des Vorhabens sind im Sinne eines Worstcase-Szenario stets die maximalen Werte z.B. hinsichtlich der Flä- chenproduktivität anzusetzen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch Unternehmen mit branchenbezoge- nen, maximalen absatzwirtschaftlichen Kennwerten (z.B. ALDI) ansiedeln. Die auf Seite 42 ff. dargestellten Flächenproduktivi- tätswerte sind deshalb an die maximalen Werte der jeweiligen Branchenführer an- zupassen und nach oben zu korrigieren. Dadurch ergeben sich zwangsläufig andere Umsatzverteilungen als im Zuge des Gut- achtens schließlich dargestellt. terung am Durlach-Center maximal 105.000 m² aufweisen. Der Gesamtanteil an der Verkaufsfläche im Gesamtstandort- bereich liegt bei knapp 20 %, angesichts der bestehenden und genehmigten Ver- kaufsfläche in Höhe von etwa 102.000 m² wird die Dimension des geplanten Erweite- rungsvorhabens nochmals eingeordnet. Der Standort ist aktuell bereits der be- stimmte dezentrale Standort in Karlsruhe, er ist aufgrund seiner Lage, der Sichtbarkeit und der Verkehrsanbindung (MIV, ÖPNV) für Handelsnutzungen gut geeignet. Inso- fern ist der unter Ziffer 2 geäußerte Hin- weis, die Stadt Karlsruhe habe sich nicht eingehend mit der Gesamtentwicklung des Standortbereichs auseinandergesetzt, nicht richtig. Unter Ziffer 3 wird für die Bewertung der Marktanteile und der Umsatzerwartung des Vorhabens eine worst-case-Betrach- tung gefordert und darauf hingewiesen, dass die stets maximalen Werte an sich hinsichtlich der Flächenproduktivität anzu- setzen seien, weil ja nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch Unterneh- men mit branchenbezogenen maximalen absatzwirtschaftlichen Kennwerten (z. B. ALDI ansiedeln). Der Rückgriff auf den ein- fachen Dreisatz der Flächenproduktivitäts- werte suggeriert zumindest, dass die Flä- chenleistung unabhängig von den Markt- bedingungen erzielt werden kann. Es han- delt sich, dieser Hinweis sei erlaubt, bei den Flächenproduktivitätswerten nicht um eine unabhängige, sondern um eine abhängige Variable. Hierzu ist anzumerken, dass die GMA die voraussichtlichen Umsatzerwar- tungen aus den Marktanteilen abgeleitet hat und hier bereits eine maximale Attrak- tivität unterstellt hat. Aus den berechneten Umsatzwerten wurde unter Beachtung der vorgesehenen Verkaufsflächen die sog. Flä- chenleistung ermittelt. Auf das Ansetzen höherer Marktanteile hat die GMA v.a. deshalb verzichtet, weil alle branchenbezo- - 15 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 4.) Da die Auswirkungen des geplanten Vorhabens sowohl hinsichtlich der Flä- chengröße, als auch hinsichtlich der Flä- chenwerte (Flächenproduktivität) als „Ein- gangswerte“ falsch eingestellt wurden, sind auch die Auswirkungen neu zu bewer- ten. Bei der Beeinträchtigung der Funkti- onsfähigkeit der zentralen Versorgungsbe- reiche, die auch die Stadt Ettlingen betref- fen, sind insbesondere auch „Vorschädi- gungen“ mit in die Betrachtung einzustel- len, wenn dieser zentrale Versorgungsbe- reich seinen Versorgungsauftrag hinsicht- lich einzelner Branchen bereits heute nicht mehr substantiell wahrnehmen kann, wie dies z.B. in Ettlingen für das Sortiment Elektrowaren der Fall ist. Hierzu wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2007 verwiesen. Abschließend stellt sich die Frage, ob nicht vielmehr das gesamte Einkaufszentrum „Durlacher Center“ in Gänze hinsichtlich seiner Auswirkungen betrachtetet werden müsst, weil der bestehende Gebäudekom- plex und die damit verbundene Nutzung bis heute auf keiner planungsrechtlichen Grundlage fußen und somit die Auswir- kungen nie einer Abwägung unterzogen wurden. Anders als historische Innenstädte kann man hier nur bedingt von einer ge- wachsenen Situation sprechen, weil mit der Entstehung des Vorhabens in den 60er Jah- genen Marktführer im unmittelbaren Um- feld des Vorhabens ansässig sind. Nach Einschätzung des Gutachters ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass etwa die Firma ALDI sich am Planstandort ansiedeln könn- te, in gleichem Zuge würde jedoch der im Umfeld befindliche Bestandsstandort ge- schlossen. Selbst bei einem weiteren Be- trieb beider Märkte würden sich diese ge- genseitig erheblich beeinträchtigen, da sie im gleichen Gesamtmarkt tätig wären. Der Hinweis, es seien andere Umsatzumvertei- lungen als im Gutachten genannt einzu- stellen, muss schließlich zurückgewiesen werden. Ziffer 4: Für die Bewertung des Vorhabens wird neben den Eingangswerten auch die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der betroffenen zentralen Versorgungsbe- reiche, die auch die Stadt Ettlingen betref- fen, im Sinne von Vorschädigungen gefor- dert. Dabei wird explizit auf das Sortiment Elektrowaren verwiesen und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2007 zitiert. Unabhängig dessen, ob der zentrale Versorgungsbereich von Ett- lingen seiner Versorgungsbedeutung im Elektrowarenbereich noch gerecht wird, sei zunächst darauf verwiesen, dass durch das Vorhaben keine zusätzlichen Elektrowaren geführt werden sollen. Insofern ist die hier ins Feld geführte Vorschädigung im Bereich der Elektrowaren für die Abwägung aus unserer Sicht unerheblich. Die abschließend gestellte Frage, ob nicht vielmehr das gesamte Einkaufszentrum Durlach Center in Gänze hinsichtlich seiner Auswirkung betrachtet werden müsste, ist berechtigt. Hierzu ist anzuführen, dass die Bestandsflächen, deren Wirkungen bereits am Markt abgearbeitet sind, nicht noch- mals neu in die Umsatzumverteilung einge- stellt werden können. Richtig ist zweitens der Hinweis, dass die planungsrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung unsicher sind. Genau aus diesem Grunde unter- - 16 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung ren die bauplanungsrechtlichen Regelun- gen (BauNVO) schon vorhanden waren. Auch wenn die erste Filiale des ehemaligen Wertkaufcenter bereits 1958 an der Durla- cher Allee errichtet wurde, betrug die Ver- kaufsfläche damals etwa 3.500 qm. Die Flächenerweiterungen bis auf den heuten Bestand von 18.650 qm wurden nie pla- nungsrechtlich abgedeckt. Bei der jetzt verfolgten Bauleitplanung sind keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die es erfordern, dass der Standort struktu- rell zwingend mit einer höheren Nutzfläche belegt werden müsste. Hier dürften viel- mehr renditeorientierte Interessen des Vor- habenträgers im Vorhabenträgers im Vor- dergrund stehen. Da das Vorhaben in sei- nen Erweiterungsdimensionen und in sei- ner Lage nicht der Entwicklung eines zent- ralen Versorgungsbereichs entspricht, fehlt es insgesamt an der entsprechenden Be- gründung nach § 1 BauGB für das Bebau- ungsplanverfahren. Aus den oben genannten Gründen steht die Stadt Ettlingen dem geplanten Vorha- ben ablehnend gegenüber. nimmt die Stadt Karlsruhe die Anstrengun- gen mit dem „neuen“ Bebauungsplan. Für den heutigen Bestand von 18.650 m² lie- gen Einzelhandelsgenehmigungen vor, eine auf diesen Bestand fixierte Bauleitplanung würde der Investor mit Sicherheit nicht zu- stimmen. Insofern verfolgt die Bauleitpla- nung durchaus städtebauliche Gründe. Transnet BW, 14. April 2016 Das Planungsgebiet Einzelhandel nördlich (Durlacher Allee, westlich A5) wird von un- serer o.g. Höchstspannungsleitung zwi- schen den Masten 7-9 gekreuzt. Der Schutzstreifen beträgt 16,50 m links und rechts der Leitungsachse. Zunächst bitten wir Sie die Leitung ein- schließlich des Schutzstreifens nach Ziffer 8 und 15.5 der PlanZV 90 als Hauptversor- gungsleitung (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) dazustellen. Auf dem Schutzstreifen ist so- wohl im Plan- als auch im Textteil das Lei- tungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) fest- zusetzen. Auch muss im Textteil zum Bebauungsplan auf die nur bedingte Bebaubarkeit hinge- Der Schutzstreifen für die 220-kV-Leitung wird in die Planzeichnung aufgenommen, ein Leitungsrechts wird wie beschrieben eingetragen. Die geforderten Hinweise zur Bebauung werden ergänzt. - 17 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wiesen werden. Innerhalb des Schutzstrei- fens, der im Allgemeinen mit einem Lei- tungsrecht versehen ist, ist eine Bebauung und eine Nutzung nur in beschränkter Wei- se und im Einvernehmen mit der Trans- netBW zulässig. Wir gehen davon aus, dass im westlichen Sondergebiet (SO2) im Bereich des Schutz- streifens der o.g. Höchstspannungsleitung keine baulichen Veränderungen stattfinden sondern nur Modernisierungen im Erschei- nungsbild durchgeführt wird. Demnach kommt es zu keiner Veränderung der elektrischen Sicherheitsabstände zu der Höchstleitung. Von dem östlichen Teil geplanten Anbaus zwei neuer Fachmärkte sind wir nicht be- troffen. Sollten zum späteren Zeitpunkt im Bereich des Schutzstreifens der o.g. Höchstspan- nungsleitungen irgendwelche Werbetafeln oder sonstige bauliche Veränderungen durchgeführt werden bitten wir Sie uns zu beteiligen. Des Weiteren bitten wir Sie wegen den Si- cherheitsvorschriften dennoch folgendes zu beachten: 1. Sämtliche metallische Bauteile wie Ge- länder, Metalleitern, Metallzäune o.ä. müssen ausreichend geerdet sein, um eine elektrostatische Aufladung im Be- reich der Höchstspannungsleitungen zu vermeiden. 2. Die Lagerung und Verarbeitung leicht brennbarer Stoffe im Schutzstreifen der Leitung, auch während der Bau- zeit, ist nicht oder nur mit Zustim- mung der TransnetBW zulässig. 3. Da das Bauvorhaben teilweise direkt unter den stromführenden Leiterseilen ausgeführt wird, ist während des Baus darauf zu achten, dass mit Personen, Baugeräten oder anderen Gegenstän- den stets ein Abstand von mindestens 5 m von den Leiterseilen eingehalten Die Ausführungen des Trägers entsprechen den Zielen des Bebauungsplanes. Kenntnisnahme Der Träger wird im Falle von baulichen Veränderungen im Bereich der Werbeanla- gen erneut beteiligt. Die Hinweise werden um die Ausführun- gen des Trägers ergänzt. - 18 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wird. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), 15. April 2016 Zu den vorgelegten Unterlagen nehmendie Naturschutzverbände BUND, LNV und NA- BU wie folgt Stellung: Nach derzeitigem Planungsstand insbeson- dere aufgrund des Umweltberichtes (Vor- entwurf) ist nicht erkennbar, dass wesentli- che Belange des Natur- und Umweltschut- zes berührt sind: 1. Das Plangebiet umfasst eine bereits bebaute Fläche. Es sind lediglich Zu- bauten auf bereits überplanten und versiegelten Flächen (Parkflächen) be- troffen. 2. Der derzeitige Grünbestand an den Rändern der durch den Bebauungs- plan begrenzten Flächen ist nicht be- troffen (keine Änderung ersichtlich). Es handelt sich vom ökologischen Standpunkt aus um minderwertige Vegetation. 3. Geschützte Tier- und Pflanzenarten sind nach derzeitigem Anschein nicht vorhanden bzw. werden nicht beein- trächtigt. 4. Das zu erwartende höhere Verkehrs- aufkommen mit seinen Auswirkungen auf zusätzliche Emissionen/ Immissio- nen/ Lärm wird auf den bestehenden Zu- und Abfahrten stattfinden. Im Rahmen des Gesamtaufkommens er- scheint es unerheblich. Im Übrigen ist auf den zu erwartenden er- gänzenden Umweltbericht zu verweisen um dessen Übersendung – insbesondere auch inkl. möglicher Gutachten zum Arten- schutz – wir bitten. Der Auffassung der Stellungnahme wird gefolgt. Der Träger wird im weiteren Ver- fahren beteiligt, dadurch wird ein Zugang zu den vorliegenden Untersuchungen er- möglicht. Deutsche Bahn AG, 21. April 2016 Die DB AG stimmt dem oben genannten Bebauungsplan grundsätzlich zu, wenn sämtliche in der Anlage enthaltenen Be- dingungen der DB Energie GmbH eingehal- Kenntnisnahme - 19 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung ten werden Grundstücke der DB AG sind von der Planung nicht betroffen. In der weiteren Planung ist zu berücksichti- gen, dass die Zuwegungen für das Not- fallmanagement der DB Netz AG jederzeit freigehalten werden. Die DB Netz AG, Eigentümerin und Betrei- berin der benachbarten Bahnstrecke, weist darauf hin, dass sich die aus dem Bahnbe- trieb und der Unterhaltung der Anlagen der DB Netz AG ergebenden Immissionen entschädigungslos zu dulden sind. Dazu gehören Lärm, Bremsstaub, Erschütterun- gen und ggf. Beeinflussung durch elektro- magnetische Felder. lm Falle der Einrich- tung von Schutzmaßnahmen gegen diese lmmissionen sind die entstehenden Kosten durch die Betroffenen zu tragen. Die DB Netz AG wird sich in keiner Form monetär an Schutzmaßnahmen gegen Im- missionen, die sich aus dem Bahnbetrieb ergeben, beteiligen. Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass die DB AG als Angrenzer im Rahmen der folgenden Bauantragsverfahren ebenfalls benachrichtigt wird. Schreiben „l.ET.S-SW 3 RS“: Das geplante Bebauungsgebiet liegt im Be- reich der planfestgestellten 110-kV- Bahnstromleitung (110-kV- Bahnstromlei- tung BL 439 Karlsruhe-Abzw. Wiesental). Die Leitung verfügt über einen Schutzstrei- fenbereich von 60 Meter (je 30 m beider- seits der Trassenachse). Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tat- sächlich vorhandene Leitungstrasse. In den Bebauungsplan als Festsetzungen zu übernehmen: 1.) Die endgültigen Bauausführungspläne sind rechtzeitig bei der DB zur Prüfung und Zustimmung (vorgeschriebene Sicherheits- abstände) einzureichen. Die Höhenanga- ben zur Oberkante der Bauwerke sind da- Die Hinweise werden diesbezüglich er- gänzt, die Forderung steht der Planung nicht entgegen. Die Hinweise werden diesbezüglich er- gänzt, die Forderung steht der Planung nicht entgegen. Kenntnisnahme Der Träger wird im weiteren Verfahren be- teiligt. Das Leitungsrecht für die planfestgestellt 110-kV-Bahnstromleitung wird entspre- chend in die Textfestsetzung aufgenom- men. Die Hinweise werden um das Schrei- ben „l.ET.S-SW 3 RS“ sowie das Merkblatt der DB Energie GmbH an DB Immobilien ergänzt. Der Träger wird im weiteren Ver- fahren beteiligt. - 20 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung rin auf Meter über NN zu beziehen. Der Abstand der Bauwerke zur Leitungsachse ist anzugeben. 2.) Die Standsicherheit der Maste muss gewahrt bleiben. In einem Radius von 10 m von der Fundamentkante aus gesehen, dürfen keine Abtragungen bzw. Aufschüt- tungen von Erdreich durchgeführt werden. 3.) Die Zufahrt zu den Maststandorten der- Bahnstromleitung mit LKW muss jederzeit gewährleistet sein. Es muss damit gerech- net werden, dass die Leiterseile für In- standhaltungs- und Umbauarbeiten abge- lassen werden müssen. Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für lnstandhaltungsar- beiten an der Bahnstromleitung muss je- derzeit gewährleistet sein. 4.) Die im Erdreich befindlichen Erdungs- bänder (Bandeisen) dürfen nicht beschädigt werden. 5.) Im Bereich des Schutzstreifens müssen die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden. 6.) Bei Arbeiten aller Art sind die Abstände gem. Merkblatt - Bauarbeiten in der Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen - einzu- halten. 7.) Im Rahmen der Planung von Beleuch- tungs-, Lärmschutz- und Beregnungsanla- gen ist die Einwilligung der DB Energie ein- zuholen. Eventuell im Leitungsschutzstrei- fen zu pflanzenden Gehölze sind im Be- nehmen der DB Energie zulässig. 8.) Sofern die über das Planungsgebiet füh- rende 110-kV-Bahnstromleitung nicht den Anforderungen nach DIN VDE 0210 hin- sichtlich erhöhter Sicherheit entspricht, wie es z.B. bei Leitungsführung über Gebäuden und Straßen gefordert wird (Doppel- Isolatorenketten), sind entsprechend dem Veranlasserprinzip die Kosten für die An- passung vom Planungsträger zu überneh- men. - 21 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 9.) Im Übrigen wird auf die von der 110- kV-Leitung ausgehenden Feldemissionen - elektrische und «magnetische – Felder verwiesen. Die Beurteilung der Felder er- folgt nach der 26. Verordnung zur Durch- führung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes. (Verordnung über elektromagne- tische Felder) - 26.BlmSchV - vom 16.Dez. 1996. Darin sind Schutz- und Vorsorge- grenzwerte für elektrische und magneti- sche Felder festgelegt, die dort ein- zuhal- ten sind, wo sich Menschen nicht nur vo- rübergehend aufhalten. 10.) Hinweis zu den Messungen der elektri- schen Felder, dass die 110-kV-Bahnstrom- leitungen mit 16,7 Hz betrieben werden. Die Vorsorgegrenzwerte für die magneti- sche Feldstärke nach der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ - 26. BImSchV vom 16.Dez.1996, betragen um- gerechnet auf 16,7 Hz 300, μT für die ganztägige Einwirkdauer auf Personen. Diese Grenzwerte werden im Einwirkungs- bereich der Leitung bei weitem nicht er- reicht. 11.) Erfahrungsgemäß führt die in der Öf- fentlichkeit geführte Diskussion über die möglichen Folgen der Feldeinwirkung auf Menschen und der damit verbundenen Verunsicherung zu Vorbehalten bei der Kaufentscheidung von Grundstücken, so- wie bei der späteren Nutzung von Gebäu- den, wenn diese sich innerhalb des Lei- tungsbereiches befinden. 12.) Darüber hinaus ist mit einer Beeinflus- sung von Monitoren, medizinischen Unter- suchungsgeräten und anderen auf magne- tische Felder empfindlich reagierenden Ge- räten zu rechnen. Auch eine Beeinträchti- gung des Funk- und Fernsehempfanges ist möglich. 13.) Bitte, dies bei der Abwägung beson- ders zu berücksichtigen Anregung, im Er- läuterungsbericht unter „Nutzungskonflik- te“ den gekennzeichneten Text mit aufzu- - 22 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung nehmen. Bitte zu beachten, dass bei dem Bauvorha- ben Arbeitsgeräte wie Kran, Autokran, Bagger etc. nur bedingt zum Einsatz kom- men können. Eine Prüfung und eine Frei- gabe durch die DB Energie ist erforderlich. Die zur Prüfung eingereichten Unterlagen sollten einen Lageplan, EOK Höhen, Höhen der Arbeitsgeräte und Abstände zur Tras- senachse beinhalten. Bei Änderungen der Aufteilung und Num- merierung von Flurstücken sind die einge- tragenen Leitungsrechte der DB Energie zu übernehmen bzw. wenn nicht vorhanden neu zu bestellen. Stadtwerke Karlsruhe, 21. April 2016 Zu den Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabella- rische Übersicht wird mitgeliefert.. Stromversorgung (Bearbeiter Herr Sitter, Tel. 0721 599-3817) Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen verschiede- ne 20-kV- und 110-kV-Kabelsysteme die durch geeignete Maßnahmen vor Beschä- digungen zu schützen sind. Teile der Bau- grenze kollidieren mit einem bestehenden 110-kV-Kabelsystem. Dieses darf keinesfalls überbaut werden. 110- und 20-kV-Kabel dürfen weder frei- gelegt, noch über- bzw. unterpresst wer- den. Gas- und Wasserversorgung Der geplanten Maßnahme wird ohne wei- tere Auflagen zugestimmt. Öffentliche Straßenbeleuchtung Der geplanten Maßnahme wird ohne wei- Kenntnisnahme Die bestehenden Hochspannungsleitungen werden berücksichtigt. In Abstimmung mit den Trägern wurden Leitungsrechte und Hinweise aufgenommen. An der bestehen- den baulichen Situation im Westen des Einkaufsstandortes finden keine grundsätz- lichen Veränderungen statt. Kenntnisnahme - 23 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung tere Auflagen zugestimmt. In diesem Gebiet befinden sich keine Ein- richtungen der öffentlichen Straßenbe- leuchtung. Kommunikations- und Informationstechnik Der geplanten Maßnahme wird unter fol- genden Auflagen zugestimmt: Im nördlichen sowie westlichen Randbe- reich des Bebauungsplans befinden sich Trassen mit Kommunikationskabel. Diese Trassen sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Sollte eine Verlegung notwendig sein, wird um rechtzeitige Kontaktaufnahme gebe- ten. Fernwärmeversorgung Der geplanten Maßnahme wird ohne wei- tere Auflagen zugestimmt. Auf dem Gelände wird eine Leitung der Fernwärme verlegt. Diese steht räumlich nicht im Konflikt mit der Baumaßnahme. Bauzeitlich wurde die Maßnahme abge- stimmt, so dass davon ausgehen, dass kei- ne Konflikte gegeben sind. Trinkwasserversorgung Die geplanten Vorhaben befinden sich in- nerhalb der Wasserschutzzone IIIB unseres Wasserwerks Hardtwald in Karlsruhe. Die Schutzgebietsverordnung in der jeweils ak- tuellen Fassung muss im Hinblick auf die Nutzung und Behandlung von Flächen im Wasserschutzgebiet beachtet werden. Im Bebauungsplan ist darauf hinzuweisen. In der Schutzzone IIIB ist das Versickern von Abwasser verboten. Ausgenommen sind das schadlose Versickern des Nieder- schlagswassers das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Nie- derschlagswassers über belebte Boden- schichten. Sofern ein schadloses Versickern Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Kenntnisnahme Die Wasserschutzzone wurde bereits nach- richtlich in die Planunterlagen übernom- men und wird im weiteren Verfahren be- rücksichtigt, die Anmerkungen wurden darüber hinaus ergänzend in die Hinweise aufgenommen. - 24 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung der Niederschlagswässer gegeben und kei- ne Verunreinigung oder nachteilige Verän- derung des Grundwassers zu besorgen ist, bestehen seitens des GB-TT keine grund- sätzlichen Einwände gegen den Bebau- ungsplan Im Rahmen der Eigenkontrolle sollte, bei merklicher Reduzierung des Sickervermö- gens, durch geeignete Maßnahmen die er- forderliche Sickerleistung wieder hergestellt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Tausalzen ist im Einzugsbereich der Versi- ckerungsanlagen auszuschließen. Metall- dächer (Kupfer, Zink, Blei) erhöhen den Gehalt der Schwermetalle im Dachflächen- abfluss und sind deshalb nicht zulässig. Bei der Umlagerung des Bodenmaterials aus dem Bereich der Versickerungsanlagen kann wegen der Schadstoffkontamination eine freie Verwendung eingeschränkt sein. Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 1, 9. Mai 2016 Ergänzend zur Stellungnahme des Referats 45 - Straßenbetrieb und Verkehrstechnik - wird straßenverkehrsrechtlich Stellung ge- nommen: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundesfernstraßen- gesetz (FStrG) sind in einer Entfernung bis zu 40 Metern vom Fahrbahnrand einer Bundesautobahn jegliche bauliche Anla- gen, also auch Werbeanlagen, verboten (Anbauverbotszone). Jenseits der oben genannten Anbauver- botszone (mehr als 40 Meter von der Bun- desautobahn entfernt) können nach § 9 Abs. 2, 3, 6 FStrG Bauvorhaben bzw. Wer- beanlagen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen. Zudem verbietet § 33 StVO in- nerörtliche Werbung, wenn diese den au- ßerörtlichen Verkehr stört. Hierzu reicht es bereits aus, wenn Verkehrsteilnehmer ab- gelenkt oder belästigt werden können. In Kenntnisnahme Die Bauverbotszone der BAB A5 wurde in die Planzeichnung aufgenommen und wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Den Anregungen wird gefolgt ein entspre- chender Hinweise für das Baugenehmi- gungsverfahren wurde in die Planunterla- gen aufgenommen. - 25 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung beiden Fällen ist eine abstrakte Gefährdung bereits, ausreichend dafür, dass eine Wer- beanlage abzulehnen ist. Insbesondere sollte neben der o.g. Anbau- verbotszone darauf hingewiesen werden, dass sämtliche von der Bundesautobahn aus sichtbaren Werbeanlagen nicht nur dem Referat 45 des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus Anbaurechtsgründen, son- dern auch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Regierungspräsidium Karlsruhe - Ref. 16 als Höhere Straßenverkehrsbehörde - zur Genehmigung vorzulegen sind. Bitte daher, in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan entsprechende Hinweise aufzunehmen. Verweis auf bzgl. der bereits vorhandenen Werbeeinrichtungen im direkten Sichtbe- reich der Bundesautobahn ausdrücklich auf die Stellungnahme der Abteilung 4 - Stra- ßenwesen und Verkehr - des Regierungs- präsidiums Karlsruhe vom 11.03.2016 und Bitte, deren Beseitigung zu veranlassen. Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Einzelhandel nörd- lich Durlacher Allee, westlich A5“, Karlsruhe - Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf – Fassung vom 31.05.2016 FIRU mbH BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 3 1. Art der baulichen Nutzung 3 1.1 Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum SO 1“ (§ 11 BauNVO) 3 1.2 Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Kfz-Service SO 2“ (§ 11 BauNVO) 4 1.3 Ermittlung der Verkaufsflächengröße 5 2. Maß der baulichen Nutzung 5 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 5 3.1 Abweichende Bauweise 5 4. Nebenanlagen und Stellplätze 5 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6 5.1 Erhalt und Anpflanzen von Bäume 6 5.2 Begrünung der Stellplätze 6 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6 II. Örtliche Bauvorschriften 7 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 7 2. Werbeanlagen 7 3. Außenantennen 7 4. Niederspannungsfreileitungen 7 5. Abfallbehälterstandplätze 8 6. Niederschlagswasser 8 III. Nachrichtliche Übernahme 8 1. Wasserschutzgebiet 8 2. Bauverbotszonen 8 BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) und Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum SO 1“ (§ 11 BauNVO) Das Sondergebiet „Einkaufszentrum SO 1“ dient der Unterbringung eines Ein- kaufszentrums. In dem Sondergebiet „Einkaufszentrum SO 1“ ist ein Einkaufszentrum mit einer maximalen Verkaufsfläche von 11.000 m² zulässig. Innerhalb des Einkaufszentrums sind zulässig: - ein SB-Warenhaus mit einer maximalen Verkaufsfläche von 11.000 m² - Unselbstständige Einzelhandelsverkaufsstätten als Bestandteil eines Einkaufs- zentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 6.000 m² und maximal 11.000 m², wobei nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente im folgen- den Umfang zulässig sind. Nahrungs- und Genussmittel max. 5.830 m² Gesundheit, Körperpflege max. 660 m² Blumen, zoologischer Bedarf max. 220 m² Bücher, Schreib-/ Spielwaren max. 660 m² Babyartikel max. 220 m² Bekleidung max. 990 m² Schuhe/ Lederwaren max. 165 m² Sportartikel/ Sportbekleidung max. 825 m² Elektrowaren, Medien, Foto max. 1.210 m² Hausrat, Einrichtungszubehör max. 660 m² Optik/ Uhren/ Schmuck max. 55 m² BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 4 - Die Verkaufsflächen des SB-Warenhauses in den vorgenannten Sortimenten sind auf diese Obergrenzen anzurechnen. Die Gesamtverkaufsfläche von 11.000 m² darf nicht überschritten werden. 1.2 Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Kfz-Service SO 2“ (§ 11 BauNVO) Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Einkaufszentrums und kleinerer Betriebe, die der Versorgung von Kraftfahrzeugen dienen. Es ist entsprechend seiner jeweiligen Funktionen und Bebauungen, die dort angeordnet und zulässig sein werden, in einzelne Teilgebiete (SO 2 a-c) untergliedert. 1.2.1 Sondergebiet 2a (SO 2a) In dem Teilgebiet SO 2a ist ein Einkaufszentrum mit einer maximalen Verkaufsflä- che von 12.000 m² zulässig. Innerhalb des Einkaufszentrums in dem Teilgebiet SO 2a sind zulässig: - Schank- und Speisewirtschaften - Kundenorientierte Dienstleistungsbetriebe - Unselbstständige Einzelhandelsverkaufsstätten als Bestandteil eines Einkaufs- zentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 7.000 m² und ma- ximal 12.000 m², wobei nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente im SO 2a insgesamt im folgenden Umfang zulässig sind. Nahrungs- und Genussmittel 300 m² Gesundheit, Körperpflege 950 m² Blumen, zoologischer Bedarf 50 m² Bücher, Schreib-/ Spielwaren 150 m² Babyartikel 1.600 m² Bekleidung/ Wäsche 900 m² Schuhe/ Lederwaren 950 m² Sportartikel/ Sportbekleidung 900 m² Elektrowaren, Medien, Foto 3.150 m² Hausrat, Einrichtungszubehör 200 m² Optik/ Uhren/ Schmuck 200 m² Bei den Sortimenten „Bekleidung und Wäsche“ und „Schuhe und Lederwaren“ sind pro Verkaufsstätte jeweils nur Verkaufsflächen in einem Umfang von bis zu 400 m² zulässig. Zusätzlich sind nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig, hierzu zählen auch 350 m² Verkaufsfläche für nicht-zentrenrelevante großteilige Sportgeräte; die Gesamtverkaufsfläche des Sonstigen Sondergebiets (SO 2a) von max. 12.000 m² darf insgesamt nicht überschritten wird. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 5 - 1.2.2 Sondergebiet 2b (SO 2b) In dem Teilgebiet SO 2b ist ein dem Einkaufszentrum dienendes Parkhaus zuläs- sig. 1.2.3 Sondergebiet 2c (SO 2c) In dem Teilgebiet SO 2c sind zulässig: - eine Tankstelle - eine Autowerkstatt - eine Waschstraße - eine Autoglas-Reparaturwerkstatt 1.3 Ermittlung der Verkaufsflächengröße Bei der Ermittlung der Verkaufsflächengröße ist die gesamte dem Kunden zu- gängliche Fläche des Betriebes einschließlich Flure, Treppen, Kassenzonen, Aus- stellungsflächen (einschließlich Schaufenster) mit Ausnahme der Kundensozial- räume (Toiletten u.ä.) zu berücksichtigten. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Im Geltungsbereich werden die Grundflächenzahl (GRZ) und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (WH max) gemäß Planeinschrieb festgesetzt. 2.2 Die Höhe baulicher Anlagen (WH max) wird definiert als Schnittpunkt zwischen aufgehender Wand und Dachhaut bezogen auf die Oberkante der Fahrbahn der nächstgelegenen Erschließungsstraße (Mittelwert entlang der Grundstücksgren- ze). 2.3 Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können um bis zu 2,50 m durch un- tergeordnete Bauteile wie beispielsweise Fahrstuhlschächte, Treppenräume oder Lüftungsanlagen überschritten werden. (s. hierzu auch Örtliche Bauvorschriften. Ziff. 1).) 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es können innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksfläche die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugren- zen festgesetzt. 4. Nebenanlagen und Stellplätze 4.1 Untergeordnete Nebenanlagen sind auf allen Baugrundstücken zulässig (§ 14 Abs. 1 BauNVO). 4.2 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie inner- halb der in der Planzeichnung hierfür festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 6 - 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 5.1 Erhalt und Anpflanzen von Bäume Die Gehölze innerhalb der Fläche Verkehrsgrün sowie Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) sind zu erhalten. Eingriffe, die zu Beein- trächtigungen führen, sind unzulässig. Falls durch die Festsetzung der Erhaltung von Bäumen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert wird, sind Ausnahmen zulässig, sofern an anderer Stelle auf dem Grundstück Er- satzpflanzungen vorgenommen werden. 5.2 Begrünung der Stellplätze Stellplatzanlagen für mehr als 6 Kraftfahrzeuge sind mit Bäumen zu begrünen und zu gliedern. Hierzu ist je angefangene 6 Pkw-Stellplätze mindestens ein ein- heimischer Baum mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß Planzeichnung wird auf den Flächen mit der Bezeichnung S1-S3 sowie FG ein Leitungsrecht nebst Schutzstreifen für die jeweilige Leitung zu Gunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. Die Flächen für Geh- Fahr- und Leitungsrechte sind von jeglicher baulichen Nut- zung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Ausnahmsweise sind Überbauungen in Absprache mit den Leitungsträgern möglich. Baumpflanzungen sind nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich. Außerdem muss eine ggf. erforderliche Befahrbarkeit gewährleistet sein. Die entsprechenden Hinweise unter B.10 sind zu berücksichtigen. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 7 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Dachaufbauten haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) über- schreiten (X ≥ Z; siehe Beispielskizze). 2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Ausnahmen von den Bauvorschriften zu Werbeanlagen können zugelassen wer- den, wenn ein ganzheitliches Werbeanlagekonzept im Einvernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert wird. 3. Außenantennen Außenantennen (für Rundfunk, Satelliten- und Handyempfang etc.) haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. An den Fassa- den sind Außenantennen unzulässig. Repeater für den Handyempfang sind zu- sätzlich an Kaminen bis zu Höhe des Kamines zulässig. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 8 - 5. Abfallbehälterstandplätze Bspl: Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrü- nen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i.S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Garten- bewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden- schicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA- A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Nachrichtliche Übernahme 1. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Hardtwald (WSG-Nr. 212010). Die entsprechenden Vorgaben sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten. 2. Bauverbotszonen Die Bauverbotszonen entlang der BAB 5 beziehungsweise der B 10 werden ge- mäß § 22 Abs. 1 LStrG beziehungsweise § 9 Abs. 1 FStrG nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Karlsruhe, den 18.02.2016 Fassung vom 31.05.2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Einzelhandel nörd- lich Durlacher Allee, westlich A5“, Karlsruhe – Rintheim beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf – Fassung vom 31.05.2016 FIRU mbH BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .............................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 4 2. Übergeordnete Planung .............................................................................. 4 2.1 Regionalplan ............................................................................................... 4 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.3 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 5 3. Bestandsaufnahme ...................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 6 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ......................................................................................... 8 4.1 Einzelhandelsbezogene Auswirkungsanalyse ............................................... 9 4.2 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 10 4.3 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 12 4.4 Bauweise, überbaubare Flächen ................................................................ 12 4.5 Nebenanlagen........................................................................................... 12 4.6 Erschließung ............................................................................................. 12 4.6.1 ÖPNV ........................................................................................................ 12 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 13 4.6.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 13 4.6.4 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 14 4.7 Gestaltung ................................................................................................ 14 4.8 Grünordnung / Artenschutz/ Ausgleichsmaßnahmen ................................. 15 4.8.1 Grünplanung und Pflanzung ..................................................................... 15 4.8.2 Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter ................................................ 15 4.8.3 Artenschutz .............................................................................................. 15 4.8.4 Kompensationsmaßnahmen ...................................................................... 16 4.8.5 Maßnahmen zum Klimaschutz .................................................................. 16 4.9 Weitere umweltbezogene Aspekte ............................................................ 17 4.9.1 Schall ........................................................................................................ 17 4.9.2 Altlasten ................................................................................................... 18 4.10 Umweltbericht .......................................................................................... 19 5. Sozialverträglichkeit .................................................................................. 19 6. Flächenbilanz ............................................................................................ 19 7. Bodenordnung .......................................................................................... 19 8. Kosten ...................................................................................................... 19 9. Gutachten ................................................................................................ 20 Anlagen XX ............................................................................................................... 21 1. Umweltbericht .......................................................................................... 21 2. Beiplan zur Begründung: Fahrradstellplatzanlagen ..................................... 21 BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 3 - B. Hinweise ................................................................................................... 22 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 22 2. Entwässerung ........................................................................................... 22 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 22 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 23 5. Baumschutz .............................................................................................. 24 6. Altlasten ................................................................................................... 24 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 24 8. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 24 9. Erneuerbare Energien ................................................................................ 24 10. Leitungen und Kabel ................................................................................. 24 BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Zwischen dem östlichen Rand des Stadtzentrums Karlsruhe und dem Stadtteil- zentrum Durlach besteht u.a. ein Einzelhandelsschwerpunkt. Der Standort verfügt durch die Durlacher Allee (B 10) sowie die unmittelbare Nähe zur Autobahn A5 über eine sehr gut ausgebaute Verkehrsanbindung. Neben dem motorisierten In- dividualverkehr trifft dies auch auf den öffentlichen Personennahverkehr zu. Das Umfeld ist geprägt durch zahlreiche Einzelhandelsnutzungen, hierzu gehören u.a. ein Möbelhaus oder ein Baumarkt. Im Rahmen einer im Jahre 2013 durchgeführ- ten „Planungswerkstatt Durlacher Allee“ wurden diese städtebaulich bedeutsa- men Flächen intensiv thematisiert. Mit dem Durlach Center zwischen der Autobahn A5, der Durlacher Allee sowie der Elfmorgenbruchstraße existiert eine Agglomeration unterschiedlicher Einzel- handelsnutzungen. Für diesen, seit mehreren Jahren bestehenden Standort ist ei- ne Sicherung des Bestandes sowie eine geringfügige Erweiterung geplant. Im Durlach Center sind derzeit auf einer Verkaufsfläche von ca. 18.650 m² 25 Ge- schäfte untergebracht. Hinzu kommen umfangreiche Service- und Dienstleis- tungsanbieter wie Apotheke, Friseur und Optiker. Westlich wie östlich des Dur- lach Center existieren über 1.300 kostenfreie Stellplätze für die Kunden. Des Wei- teren befinden sich auf dem Gelände eine Tankstelle, eine Waschstraße (östlich) und ein Parkhaus (westlich). Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel nördlich Durlacher Al- lee, westlich A5“ erfolgt neben der Standortoptimierung inklusive Erweiterung, auch eine Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Für das Plangebiet besteht derzeit noch kein Bebauungsplan, die Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 des Baugesetzbuchs (Vorhaben innerhalb im Zu- sammenhang bebauter Ortsteile), weswegen aufgrund der Erweiterung die Auf- stellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 2. Übergeordnete Planung 2.1 Regionalplan Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein wurde durch die öffentliche Bekanntma- chung zum 22.12.2015 zum neunten Mal geändert. In nördlicher Nachbarschaft befindet sich ein regionaler Grünzug, im Osten verläuft eine sog. großräumige Straßenverkehrsverbindung (Autobahn A5) sowie südlich eine Eisenbahnneben- strecke. Überschneidungen bestehen im Westen des Plangebietes mit Hochspan- nungsfreileitungen. Gemäß derzeitiger Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein liegt das Plangebiet im Ergänzungsstandort. 2.2 Vorbereitende Bauleitplanung Im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahre 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird der Geltungsbereich des Bebauungspla- nes „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ mehrheitlich als Son- BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 5 - derbaufläche für ein Einkaufszentrum dargestellt. Ein westlicher Teilbereich des Bebauungsplanes wird als Grünfläche abgebildet, über der wiederum mehrere Fernleitungen verlaufen. In diesem Teilbereich sind Kundenstellplätze und weitere Erschließungsanlagen des Durlach Centers untergebracht. Die Erweiterung des Einzelhandelsstandorts ist für den als Sonderbaufläche ge- kennzeichnet Teilbereich vorgesehen. Der westliche Teilbereich, aktuell Grünflä- che, wird im parallelen Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans, wie der übrige Geltungsbereich, in Sonderbaufläche Einkaufszentrum geändert. Der Flächennutzungsplan wird für den westlichen Teilbereich des Bebauungspla- nes im Parallelverfahren geändert. Der Bereich der bisherigen Grünflächen soll ebenfalls als Sonderbaufläche Einkaufszentrum dargestellt werden. In den nachfolgenden Abbildungen ist die Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt: Sonderbaufläche, Einkaufszentrum und Grünfläche (Parkplatzfläche) Sonderbaufläche, Einkaufszentrum mit nichtzentrenrelevanten und zentrenrele- vanten Sortimenten maximale Verkaufs- fläche: 23.000 m² 2.3 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt bislang kein Bebauungsplan. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 10 ha große Planungsgebiet liegt im Süden des Karlsruher Stadtteils Rintheim. Es umfasst die Flurstücke: komplett innerhalb des Geltungsbereichs: 49157/28, 49157/27, 55485 teilweise innerhalb des Geltungsbereichs: 49157/22 BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 6 - Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet befindet sich in dem Wasserschutzgebiet „Wasserwerk Hardtwald (WSG-Nr. 212010)“ in der Schutzzone IIIB. Hieraus ergeben sich verschiedene Nutzungseinschränkungen. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan beinhaltet eine detaillierte Bestandserfas- sung und -bewertung der Gegebenheiten. Integriert ist die Abhandlung der Be- lange des Artenschutzes. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Einzelhandel nördlich Durlacher Al- lee, westlich A5“ umfasst das bestehende Einkaufszentrum Durlach Center. Der Standort selbst umfasst den Gebäudekomplex des Einkaufszentrums mit ei- ner Nutzfläche von ca. 26.000 m² sowie weitere untergeordnete bauliche Anla- gen. Hierzu gehören im östlichen Teilbereich eine Tankstelle inklusive Waschanla- ge und einem Autoscheibenreparaturservice, sowie westlich ein Parkhaus, als auch gastronomisch genutzte Nebenanlagen. In direkter Nachbarschaft verläuft im Osten die Autobahn A5 mit der Anschluss- stelle Karlsruhe-Durlach, im Süden die Bundesstraße B10 / Durlacher Allee und nordwestlich die Elfmorgenbruchstraße. Über das angesprochene Straßenver- kehrsnetz ist der Standort optimal an den überörtlichen wie örtlichen Verkehr angebunden. In fußläufiger Erreichbarkeit befinden sich entlang der Durlacher Al- lee mehrere Straßenbahnhaltestellen über die das Stadtzentrum Karlsruhe sowie das Umland erreicht werden können. 3.4 Eigentumsverhältnisse Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes untergliedert sich in zwei Bereiche unterschiedlichen Eigentums (Abbildung 1). Der Gebäudekomplex des Einkaufszentrums sowie die Stellplatzbereich im Osten befinden sich auf Flä- chen im Eigentum des privaten Investors. Die westlichen Stellplätze, das Parkhaus sowie die Anbindung an das örtliche Straßennetz werden durch den Betreiber des Centers bei der Stadt Karlsruhe angemietet. Das bestehende Parkhaus im Südwesten wurde auf einem städtischen Grundstück errichtet, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist (Eintrag im Grundbuch einer buchlich gesicherten Belas- tung). BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 7 - Abbildung 1: Eigentumsverhältnisse im Plangebiet (Geltungsbereich schwarz gestrichelt) 3.5 Belastungen Für den Geltungsbereich kann im Hinblick auf die Thematik des Bodenschutz und der Altlasten zwischen drei Teilgebieten differenziert werden. Für das im Plangebiet liegende Flurstück 55485 konnten im Rahmen einer histori- schen Untersuchung keine Hinweise für Altablagerungen festgestellt werden. Für eine Altlastenverdachtsfläche liegen für diesen Bereich keine Hinweise vor. Dagegen ist der Teilbereich der Tankstelle inklusive des Autocenters im Boden- schutz- und Altlastenkataster erfasst. Hierzu wurden bei Umbaumaßnahmen und dem Betreiberwechsel verschiedene Untersuchungen über mehrere Jahre (1996- 2011) angefertigt, bei denen Belastungen des Bodens, der Bodenluft sowie des Grundwassers festgestellt worden sind. In einer Gesamtbewertung des Mikro- standorts wurde ein weiterer Untersuchungs- und Überwachungsbedarf als nicht zielführend bewertet und die Gefahrenlage des Grundwassers als hinnehmbar eingestuft. Anfallendes Aushubmaterial aus dem Umfeld bzw. dem Bereich der Tankstelle ist abfallrechtlich zu untersuchen (siehe Kap. 4.9.2). Im bestehenden Einkaufszentrum wurde in der Ladenzeile zum westlichen Park- platz in der Vergangenheit eine chemische Reinigung betrieben. Der Bereich fun- giert derzeit als Annahmestelle. Eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers kann aufgrund der Verwendung von chlorierten Lösemitteln nicht ausgeschlossen werden. Die Untersuchungen ersetzen jedoch keine flächige Un- tersuchung vor Baubeginn. Die umweltrelevanten Belange werden in einem Umweltbericht zusammenge- fasst. Auf den Bericht als separate Anlage zur Begründung wird verwiesen. Durch die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums erfolgt keine negative Beeinträchtigung des nächtlichen Kaltlufthaushaltes, wodurch stadtklimatische Verschlechterung der Situation ausgeschlossen werden kann. Eigentum Privat Parkhaus - Erbbaurecht Karlsruhe Anmietungsfläche gem. Mietvertrag Karlsruhe BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 8 - 4. Planungskonzept Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzeption sieht für das bestehende Durlach Center im westlichen Eingangsbereich des Gebäudekomplexes eine Neu- strukturierung der Ladeneinheiten vor. Durch eine geringfügige Änderung der in- ternen Erschließung des Einkaufszentrums wird der Eingangsbereich an einen zeitgemäßen Standard angepasst. Einzelne Ladeneinheiten erhalten einen direk- ten Zugang zu den Kundenstellplätzen im Westen. Die Anlieferung dieser Markt- einheiten erfolgt über einen neuen Zugang im Nordwesten des Gebäudekomple- xes, welcher auf bestehende Erschließungsanlagen zurückgreift. Weiterhin wird die interne Einkaufspassage vorgezogen und um den Eingang ergänzt (Abbildung 2). Die westlich liegenden, gastronomisch betriebenen Nebenanlagen bleiben in ih- rem Standort unverändert, erfahren allerdings eine Modernisierung im Erschei- nungsbild. Das Parkhaus im Südwesten des Plangebietes, das auch durch ein benachbartes Möbelhaus genutzt wird, bleibt unverändert bestehen. Im Osten der Einzelhandelsagglomeration entstehen durch einen bestandsorien- tierten Anbau zwei neue Fachmärkte. Gleichzeitig wird die nördliche Andienung für diesen Teilbereich optimiert. Die neuentstehenden Fachmärkte werden auf ei- ner bislang für Stellplätze benutzten Fläche umgesetzt. Dies erfordert automa- tisch eine Anpassung der angrenzenden Parkplatzerschließung sowie der Anord- nung der Stellplätze. Derzeit wird geprüft inwieweit die Einbindung einer bereits versiegelten Fläche im Nordosten des Geltungsbereiches für weitere Stellplätze genutzt werden kann. Die bestehende Tankstelle inklusive Waschstraße und Autowerkstatt bleibt un- verändert im Nordosten des Plangebiets bestehen. Die benachbarte Servicestation für Autoglas behält ebenfalls ihren Standort. Weitere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die in- terne Struktur des Einkaufszentrums und besitzen keine Relevanz auf Bebau- ungsplanebene. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 9 - Abbildung 2: Durlach Center - Bestand und Erweiterung 4.1 Einzelhandelsbezogene Auswirkungsanalyse Die bestandorientierte Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden Einzelhan- delsbesatzes im Plangebiet erforderte eine Auseinandersetzung mit den Auswir- kungen unter Berücksichtigung der raumordnerischen Kernregelungen der Lan- des- und Regionalplanung. Wesentliche Prüfkriterien sind hierbei das Integrati- onsgebot, das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Eine gut- achterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt‐ und Absatzforschung mbH (GMA) kam zu folgendem Ergebnis: Das Integrationsgebot besagt, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städ- tebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. Weiterhin heißt es im Regionalplan, dass „eine Erweiterung von beste- henden Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der Vorranggebiete grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine bestandsorientierte Erweiterung ist ausnahmsweise mög- lich, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns (Stadt – und Ortskern) der Standortgemeinde und die Funktionsfähigkeit anderer Zentra- ler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich nicht wesent- lich beeinträchtigen werden. Die Verträglichkeit der Erweiterung ist nachzuwei- sen.“ Der Standort des Durlach Centers befindet sich im östlichen Bereich der Stadt Karlsruhe. Das Standortumfeld ist durch eine Gemengelage aus Gewerbe-, Freizeit- und Einzelhandelsnutzungen gekennzeichnet. Gemäß derzeitiger Raum- nutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein liegt das Plangebiet im Er- gänzungsstandort. Der Standort verfügt über einen optimale verkehrliche Er- reichbarkeit. Durch die moderate Erweiterung der etablierten Einzelhandelslage stimmt die Entwicklung mit dem Integrationsgebot überein. Gem. dem Kongruenzgebot müssen sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zent- ralörtliche System einfügen. Die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojektes soll so bemessen sein, dass deren Einzugsgebiet den zentralörtlichen Verflech- BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 10 - tungsbereich nicht wesentlich überschreitet. Bei dem Vorhaben ist davon auszu- gehen, dass der Großteil der Umsätze (mind. 60%) durch das Kerneinzugsgebiet (Zone I), erzielt wird. Nachgeordnet werden Umsätze durch das erweiterte Ein- zugsgebiet (Zone II) sowie durch Streuumsätze generiert. Dementsprechend stammen wesentlich mehr als 70 % der durch die Anbieter im Durlach-Center generierten Umsätze aus der Stadt Karlsruhe und der umliegenden Kommunen im Mittelbereich der Stadt. Das Kongruenzgebot wird eingehalten. Das Beeinträchtigungsverbot geht aus § 11 Abs. 3 BauNVO hervor und besagt, dass das Vorhaben das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungskernes (Stadt‐ und Ortskernes) sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht beeinträchtigen darf. Basie- rend auf der Wettbewerbssituation im Einzugsgebiet und im Umland und den Umsatzumverteilungen bzw. wettbewerblichen Wirkungen führt das Vorhaben mit der Erweiterung der maximalen Bebauungsplan‐Festsetzungen zu keiner das Beeinträchtigung und somit zu einem Konflikt mit dem Verbot. Das Konzentrationsgebot, wonach Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober‐, Mittel‐ und Unterzentren zulässig sind, sowie ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist, wird durch den Standort im Oberzentrum Karlsruhe erfüllt. Insofern wird die bestandsorientierte Erweiterung auch mit den bestehenden Handelsnutzungen im Umfeld und im Durlach‐Center weder zu einer nennens- werten Verschiebung der Gewichte aller Bestandslagen in Karlsruhe, noch zu ei- ner Beeinträchtigung der Versorgungssituation benachbarter Stadtteile beitragen. 4.2 Art der baulichen Nutzung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ erfolgt die Festsetzung von zwei Sondergebieten „Einkaufszentrum SO1“ und „Einkaufszentrum mit Kfz-Service (SO 2)“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO). Das festgesetzte Sondergebiet „Einkaufszentrum SO1“ dient der Unterbringung eines Einkaufszentrums, in welchem ein SB-Warenhaus mit einer maximalen Ver- kaufsfläche von 11.000 m² oder unselbstständigen Einzelhandelsverkaufsstätten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 6.000 m² und maximal 11.000 m². Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente sind in einem bestimmten Umfang zulässig (Tabelle 1). Die Gesamtverkaufsfläche von 11.000 m² darf nicht überschritten werden. Nahrungs- und Genussmittel max. 5.830 m² Gesundheit, Körperpflege max. 660 m² Blumen, zoologischer Bedarf max. 220 m² Bücher, Schreib-/ Spielwaren max. 660 m² Babyartikel max. 220 m² Bekleidung max. 990 m² BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 11 - Schuhe/ Lederwaren max. 165 m² Sportartikel/ Sportbekleidung max. 825 m² Elektrowaren, Medien, Foto max. 1.210 m² Hausrat, Einrichtungszubehör max. 660 m² Optik/ Uhren/ Schmuck max. 55 m² Tabelle 1: Einkaufszentrum SO 1 - nahversorungs- und zentrenrelevante Sortimente Im Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Kfz-Service (SO 2)“ ist in dem Teilgebiet SO 2a ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m² zuläs- sig (mindestens 7.000 m²). Nahversorgungs- und zentrenrelevanten sowie nicht- zentrenrelevante Sortimente in den unselbstständigen Einzelhandelsverkaufsstät- ten sind in einem bestimmten Umfang zulässig (Tabelle 2). Darüber hinaus sind Gastronomiebetriebe und kundenorientierte Dienstleistungsbetriebe allgemein zulässig. Nahrungs- und Genussmittel 300 m² Gesundheit, Körperpflege 950 m² Blumen, zoologischer Bedarf 50 m² Bücher, Schreib-/ Spielwaren 150 m² Babyartikel 1.600 m² Bekleidung/ Wäsche 900 m² Schuhe/ Lederwaren 950 m² Sportartikel/ Sportbekleidung 900 m² Elektrowaren, Medien, Foto 3.150 m² Hausrat, Einrichtungszubehör 200 m² Tabelle 2: Einkaufszentrum SO 2a - nahversorungs- und zentrenrelevante Sortimente Um eine Ansiedlung großflächiger Betriebe bzw. Kumulationen mit vorhandenen Sortimenten zu verhindern wird für die zentrenrelevanten Sortimente Bekleidung, Schuhe/Lederwaren eine Obergrenze für die einzelnen Shopgrößen von maximal 400 m² Verkaufsfläche festgelegt. Die Verkaufsstätten dürfen jede für sich nicht kumulativ die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: eigener Eingang eigene Anlieferung eigene Personalräume Öffnung und Schließung unabhängig von anderen Verkaufsstätten. Neben dem Einkaufszentrum ist kein weiterer Einzelhandelsbetrieb zulässig. Ver- kaufsstätten dürfen nur innerhalb des Einkaufszentrums entstehen. Darüber hinaus sind im Sondergebiet SO2 in den entsprechenden Teilgebieten ein Parkhaus sowie Einrichtungen des Kfz-Services zulässig. Mit dieser Zulässigkeit BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 12 - wird den bestehenden Nutzungen im Nordosten sowie Südwesten Rechnung ge- tragen und die Entwicklung der Nutzungen gesichert. Im Plangebiet ergibt sich ein Nutzungsspektrum, welches keinem herkömmlichen Gebietstyp der Baunutzungsverordnung entspricht und insofern die Festsetzung „Sondergebiet“ gem. § 11 BauNVO erfordert. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl GRZ und die maximal zulässige Höhe der Gebäude (WH max ) entsprechend den Festsetzungen in der Planzeichnung definiert. Die Grundflächenzahl mit 0,8 im SO2 entspricht dem bisherigen Maß. Für das SO1 wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Aufgrund des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung des Einkaufsstandortes ist es erforderlich die Obergrenze der BauNVO im Sondergebiet 1 zu überschreiten, um so die bestehenden baulichen Anlagen zu sichern. Damit kann insgesamt die städtebaulich sinnvolle Nutzung der bestehenden Ge- bäude gesichert und die Erweiterung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang an Stellplätzen und Verkehrsflächen ökonomisch umgesetzt werden. Andererseits sind die getroffenen Maßgaben aber auch ausreichend. Es werden keine, über den bereits vorhandenen Anteil versiegelter Flächen hinausgehenden, Eingriffe zugelassen. Der Geltungsbereich ist bereits jetzt im Bereich der für die bauliche Erweiterung vorgesehen Flächen versiegelt. Die vorhandene Vegetation, überwiegend Zierra- sen in Randbereichen und zwischen Stellplätzen sowie Baumbestand und Sträu- cher, ist nur von geringer Wertigkeit. Mit der Ausführung der Planung erfolgt auch die Aufwertung der Stellplatzflächen gegenüber dem jetzigen Zustand mit einer entsprechenden Eingrünung durch Baumpflanzungen und den weiteren im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen. 4.4 Bauweise, überbaubare Flächen Mit der Festsetzung der von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise sind Gebäudelängen über 50 m zulässig, wobei die Grenzabstände einzuhalten sind. Damit wird sowohl der Bestandssituation wie auch den zukünftigen Baumaß- nahmen Rechnung getragen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. 4.5 Nebenanlagen Die Festsetzungen zu Standorten von Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und Stellplätzen regeln das städtebauliche Erscheinungsbild des Standortes und tragen zu einer sinnvollen Grundstücksausnutzung bei. 4.6 Erschließung 4.6.1 ÖPNV Über die nahegelegene Straßenbahnhaltestelle „Weinweg“ auf der Durlacher Al- lee ist der Geltungsbereich an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 13 - Über eine bestehende Fußwegeverbindung parallel zur Allee ist das Center von der Haltestelle innerhalb von ca. 8 Minuten zu erreichen bzw. ca. 500 m entfernt. 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Elfmorgenbruch- und Gerwigstraße an das örtliche wie überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Für den Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ wurde eine Verkehrsuntersuchung angefertigt, die zum einen die aktuelle Ent- wicklung der Ansiedlung eines Möbelmarktes in unmittelbarer Nachbarschaft be- rücksichtigt und zum anderen die Mehrverkehre durch die bestandsorientierte Erweiterung des Durlach Centers prüfte. Im Ergebnis der Untersuchung kommt der Gutachter (Masuch + Olbrisch, Ingenieursgesellschaft für das Bauwesen mbH, Mai 2016) zu folgenden Ergebnis: „Auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde das künftig zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen des Durlach Centers ermittelt. Aufgrund der geplanten Erweiterung sind Neuverkehre von rd. 680 Kfz/Tag im Querschnitt zu- sätzlich zu erwarten. In der maßgebenden Hauptverkehrszeit verkehren je rd. 30 Kfz/h im Zu- und im Abfluss zusätzlich. Die Größenordnung der Neuverkehre liegt deutlich unterhalb der täglichen Schwankungen des allgemeinen Verkehrsauf- kommens. Aus den berechneten Neuverkehren sind keine Notwendigkeiten für Um-/ Aus- baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum ableitbar. Aus gutachterlicher Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen die Erweiterung und Modernisierung des Durlach Centers.“ Mit Realisierung eines Möbelmarktes im nahen Umfeld und der hierbei unter- suchten Entwicklungen sind die dort beschriebenen Maßnahmen zur Knoten- punktertüchtigung umzusetzen, um auch für das Durlach Center eine leistungs- gerechte Verkehrsabwicklung zu gewährleisten. 4.6.3 Ruhender Verkehr Das Stellplatzangebot wird im Geltungsbereich bereits durch bestehende Anlagen bedient. Neben dem Parkhaus im Südwesten existieren westlich und östlich des Einkaufszentrums mehrere ebenerdige Stellplätze. Derzeit umfasst dies einen Be- stand von insgesamt 1.329 Stellplätzen. Durch die Erweiterung geht ein Teil die- ser Parkplatzflächen im Osten verloren. Diese Reduzierung wird durch einen Aus- bau im Nordosten, auf einer bereits versiegelten Fläche, ausgeglichen. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) sind, unter Berück- sichtigung des öffentlichen Nahverkehrs, bis zu 920 Stellplätze für PKWs nach- zuweisen. Trotz der bestandsorientierten Erweiterung werden weiterhin ausrei- chend Stellplätze nachgewiesen. Flächen und Anlagen für Fahrradstellplätze werden entsprechend vorgehalten, eine angemessene Anzahl wird im direkten Umfeld zu den Eingängen des Ein- kaufsstandortes hergestellt. Der Beiplan „Fahrradstellplatzanlagen“ zur Begrün- dung „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ veranschaulicht die BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 14 - möglichen Standorte die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Betracht kommen. 4.6.4 Ver- und Entsorgung Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird ein bestehender Gebäudekomplex gesichert und bestandorientiert erweitert. Hierbei wird auf die bereits existieren- den Ver- und Entsorgungsanlagen im Plangebiet zurückgegriffen. Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und die Entsorgung von Abwasser und Abfällen sind gesichert. Daneben ist aktuell geplant, eine Fernwärmeleitung im Umfeld des Planungsge- bietes zu verlegen und weitere Standorte an das Fernwärmenetz anzuschließen. Inwieweit sich diese Planung mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ überschneidet, wird im wei- teren Verfahren geklärt. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Gem. § 55 Wasser- haushaltsgesetz soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieselt oder direkt oder über die Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewäs- ser eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffent- lich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Der Bebauungsplan trifft keine konkretisierenden Festsetzungen bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers. Im westlichen Bereich des Geltungsbereiches verlaufen oberirdisch wie unterir- disch mehrere Versorgungsleitungen, die durch entsprechende Leitungsrechte im Bestand gesichert werden. 4.7 Gestaltung Dächer Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. Werbeanlagen Zur Sicherung eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes wird die Zu- lässigkeit der Werbeanlagen entsprechend der allgemein verwendeten Standards der Stadt Karlsruhe geregelt. Bei dem bestehenden Einkaufscenter handelt es sich allerdings um ein Vorhaben, das angesichts seiner Größe und der solitären Lage entlang der Durlacher Allee und der Autobahn besondere Anforderungen an Werbeanlagen hat. Dies bietet auch die Chance, ein in sich stimmiges Werbekon- zept für das Gesamtgebiet zu formulieren, wodurch ausgeschlossen werden kann, dass sich die Summe aller Werbeanlagen verschiedenster Betriebe im Ge- biet negativ auf das Erscheinungsbild auswirkt. Deshalb können Ausnahmen von den Bauvorschriften zu Werbeanlagen zugelassen werden, wenn ein ganzheitli- ches Werbeanlagenkonzept im Einvernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert wird. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 15 - Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Ebenfalls zur Wahrung eines positiven städtebaulichen Erscheinungsbilds haben Außenantennen (für Rundfunk, Satelliten- und Handyempfang, etc.) zu Außen- fassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. An den Fassaden sind Außenantennen unzulässig. Repeater für den Handyempfang sind zusätzlich an Kaminen bis zur Höhe des Kamines zulässig, da sie im Zusammenhang mit diesen Anlagen keine darüber hinausgehende räumliche Wirkung entfalten. Nie- derspannungsfreileitungen sind unzulässig, weil sie das städtebauliche Erschei- nungsbild negativ beeinflussen und nicht dem Entwicklungsziel für das Gebiet als repräsentativer Gewerbestandort entsprechen. 4.8 Grünordnung / Artenschutz/ Ausgleichsmaßnahmen 4.8.1 Grünplanung und Pflanzung In den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan werden Grünflächen zum Erhalt und zur Entwicklung festgesetzt. Abgängige Exemplare von Bäumen und Sträu- chern sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. 4.8.2 Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter Die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltschutzgüter wurden im Rahmen des Umweltberichts u.a. durch entsprechende gutachterliche Untersuchungen ge- prüft. Die Auswirkungen sind als geringfügig zu bezeichnen. Für eine ausführli- che Erläuterung wird auf den Umweltbericht verwiesen. 4.8.3 Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden könnten, ermittelt und dargestellt. Im März 2016 wurde der Biotopbestand des Plangebietes erfasst. Hierbei wurden das Plangebiet und die direkt angrenzenden Flächen auch gezielt auf besondere Habitatstrukturen wie geeignete Nistplätze untersucht. In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde geprüft, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG durch das Vor- haben ausgelöst werden. Dabei kamen die Gutachter (PCU Planning & Environ- mental Consultants Ltd., März 2016) zu folgendem Ergebnis: „Die relevanten Arten finden im direkten Eingriffsgebiet keinen adäquaten Le- bensraum. Für die randlichen Bereiche des Grüngürtels ist eine Nutzung als Fort- pflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Eidechsen) sowie Nahrungsbiotop für einige Arten nicht auszuschließen, jedoch sind diese Bereiche durch die derzeitigen Nut- zungen (insbesondere den randlichen Verkehr und damit verbundene Lärmimmis- sionen) bereits so stark vorbelastet, dass sie als Brut- und Nahrungshabitate kei- nen hohen Stellenwert haben und durch die geplante Folgenutzung nicht stärker BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 16 - beeinträchtigt werden, da sie in ihrer derzeitigen Ausprägung vollumfänglich er- halten bleiben. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wird somit festgestellt, dass die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) nicht erfüllt sind. Wesentlich dafür ist, dass von den geplanten Nutzungen keine schützenswerten Tier- und Pflanzenarten betroffen sind und potenziell beein- trächtigte Tierarten in den Randbereichen mit ihren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern. Dem Planvollzug stehen somit aus Gründen des Artenschutzrechts keine Hinder- nisse entgegen. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit zusätzlicher vorge- zogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergibt sich auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nicht. Im Hinblick auf den Artenschutz ist die Verwendung standortgerechter Gehölzar- ten bei der Gestaltung der Außenbereiche der künftigen Bebauung empfehlens- wert.“ 4.8.4 Kompensationsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ handelt es sich um eine Sicherung des Bestandes sowie eine bestandorientierten Erweiterung auf einer bereits versiegelten Fläche im Innenbereich. Da keine ar- tenschutzrechtlichen Verbote bestehen, ist ein Ausgleich im Sinne des Arten- schutzes nicht erforderlich. Ein weiterer baurechtlicher Ausgleich im Sinne der §§ 1 (3) sowie 1a (2) BauGB ergibt sich aufgrund der Nachverdichtung auf einer versiegelten Fläche, dem Er- halt und der Entwicklung der bestehenden Grünstrukturen sowie der Begrünung der Stellplatzanlagen nicht. 4.8.5 Maßnahmen zum Klimaschutz Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird im Rahmen des Bebauungsplans durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen, die nach verschiedenen Schwerpunkten klassifiziert werden können. Gebäudestruktur und Betriebsabläufe Im Rahmen der Errichtung der Erweiterung werden Maßnahmen zur Energieein- sparung nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt. Ziel ist es den Ener- gieverbrauch auf ein Minimum zu reduzieren. Dies soll u.a. durch Sonnenschutz- verglasung zur Vermeidung von Kühlbedarfen, LED-Beleuchtungsanlagen sowie Albedo-Management durchgeführt werden. Daneben weist der Anbau eine flexible Gebäudestruktur auf, durch die im Falle einer Nutzungsänderung ein abfallintensiver Umbau vermieden wird. Im Rahmen dessen ist die Verwendung von regionalen Baustoffen vorgesehen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung schafft der Bauleitplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung klima- schonender Technologien. Verkehr BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 17 - Der Standort des Einkaufszentrum verfügt über eine ausgezeichnete Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie eine sehr gute Erreichbarkeit durch den motorisierten Individualverkehr durch die direkte Nachbarschaft zu Au- tobahn A5 und Bundesstraße B 10. Weiterhin verläuft parallel zur südlichen Grenze des Geltungsbereiches ein Fahrradweg des städtischen Netzes. Aufbau- end auf diese bestehenden Bedingungen wird im Rahmen der Planung dieses Angebot gestärkt und gezielt unterstützt wie beispielsweise durch Maßnahmen der Elektromobilität. Im Rahmen der Umsetzung sind Ladestationen sowohl für Automobile als auch E-Bikes vorgesehen, die es Kunden ermöglichen, während des Einkaufs das Transportmittel abgesichert aufzuladen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein bestehender Handelsstand- ort auf einer bereits versiegelten Fläche erweitert, wodurch zusätzliche belasten- de Neuverkehre an einem anderen nichtintegrierten Standort vermieden werden. Grünflächen Die derzeit bestehenden Grünstrukturen in den äußeren Bereichen des Geltungs- bereiches sind von der Erweiterung nicht betroffen und werden künftig erhalten bleiben. Im Falle eines Abganges werden diese durch ein standortgerechtes Ge- hölz ersetzt. Die Begrünung des Stellplatzes wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt und gegliedert. Dadurch entstehen zusätzliche Versickerungsflächen für das entstehende Niederschlagswasser, gleichzeitig wird dadurch ein Beitrag zur Verschattung des Geländes geleistet. In Bezug auf das Schutzgut Klima wird es zu keiner erheblichen Schwächung der abendlichen Abkühlung in der Umgebung kommen, da der zusätzliche Flächen- bedarf der Erweiterung ausschließlich auf einer bereits versiegelten und in Teilen bebauten Flächen umgesetzt wird. 4.9 Weitere umweltbezogene Aspekte 4.9.1 Schall Im Rahmen der Bebauungsplanung sind auch die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen. Es sind die Auswirkungen der Planungen auf die Verkehrslärm- verhältnisse entlang der Hauptzufahrtsstraßen zum Plangebiet zu untersuchen und zu beurteilen. Dies erfolgt durch einen Vergleich der Verkehrslärmemissionspegel der relevanten Straßenabschnitte in den Untersuchungsfällen Prognose-Nullfall 2020/25 und Prognose-Planfall 2020/25. Laut der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan "Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich" (FIRU GfI 2016) führt der planbedingte Zu- satzverkehr auf den Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebiets zu ge- ringfügigen Emissionspegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) am Tag und in der Nacht. Bei gleichen Schallausbreitungsbedingungen erhöhen sich die Verkehrs- lärmbeurteilungspegel an bestehenden Gebäuden entlang dieser Straßenab- schnitte im Planfall gegenüber dem Nullfall um den gleichen Betrag wie die ent- sprechenden Emissionspegel der Straßenabschnitte. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 18 - Planbedingte Verkehrslärmpegelerhöhungen von aufgerundet 3 dB(A) oder mehr können ausgeschlossen werden. Die planbedingten Pegelerhöhungen sind damit als nicht relevant im Sinne der 16. BImSchV zu beurteilen. 4.9.2 Altlasten Der Projektstandort ist aufgrund verschiedener altlastenrelevanter Nutzungen, insbesondere dem Betrieb einer chemischen Reinigung, im Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Rahmen einer Historischen Altlastenerkundung wur- den die Belange untersucht (GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo- und Umwelt- technik mbH & Co. KG 2016). Für den Standort bestand früher der Verdacht auf eine Altablagerung. Außerdem sind auf dem Gelände eine Tankstelle und eine chemische Reinigung ansässig. Zu beachten ist, dass die chemische Reinigung 1987 den Standort innerhalb des Ge- bäudes wechselte. Der Betrieb von Tankstellen und chemischen Reinigungen ist als uneingeschränkt altlastenrelevant einzustufen. Der Verdacht auf eine Altablagerung wurde durch eine Historische Erkundung im Jahr 1992 ausgeräumt. Im Bereich der Tankstelle kam es zwar zu erheblichen Schadstoffbelastungen des Untergrundes, diese wurden aber bereits saniert. Im Jahr 2011 wurde die Sanie- rung nach Aktenlage erfolgreich abgeschlossen. Es ist lediglich noch mit abfall- rechtlich relevanten Restbelastungen zu rechnen. Erdarbeiten im Bereich der Tankstelle sind deshalb vorab mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz, abzustimmen. Im Geltungsbereich wurde bereits ab dem Bau im Jahr 1968 eine Expressreini- gung betrieben, die sich im südlichen Gebäudeteil befand (Standort 1). Nach dem Um- und Erweiterungsbau im Jahr 1987 wurde der Bereich entkernt und weitere Räume südlich der ehemaligen Fassade vorgesetzt. Im Bereich der ehemaligen Expressreinigung befindet sich heute eine Modeboutique. Seit 1987 befinden sich die Betriebsräume der chemischen Reinigung auf der westlichen Seite des Einkaufsstandortes (Standort 2). Von 1987 bis ca. 1997 wurden in den Betriebs- räumen zwei Reinigungsmaschinen mit Tetrachlorethen (PER) als Reinigungsmittel betrieben. Bis zum Jahr 2002 erfolgte die Reinigung mit kohlenwasserstoffhalti- gen Lösungsmitteln. Seit 2002 wird nur noch eine Annahmestelle betrieben. Der ehemalige Maschinenraum ist derzeit nicht zugänglich, da die Zugangstür zuge- mauert wurde. In beiden Bereichen wurden leichtflüchtige chlorierte Kohlenwas- serstoffe (LCKW) eingesetzt. Belastungen des Baugrundes (Boden, Bodenluft, Grundwasser) mit diesen Stoffen sind nicht auszuschließen. Die Randbedingun- gen für technische Erkundungsmaßnahmen sind in beiden Bereichen ungünstig. Am Standort 1 ist heute eine Verkaufsstätte ansässig. Am Standort 2 ist der ehe- malige Maschinenraum aktuell gar nicht zugänglich, da die Zugangstür zuge- mauert wurde. Im weiteren Verfahren werden mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abgestimmte Untersuchungen soweit erforderlich durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Bebauungsplans sowie der Genehmi- gungsplanung berücksichtigt. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 19 - Ein entsprechender Hinweis für das anstehende Baugenehmigungsverfahren wurde in die Textfestsetzungen aufgenommen. 4.10 Umweltbericht Die beschriebenen Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (Anlage). 5. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Die Planung soll bestehende Arbeitsplätze im Karlsruher Stadtgebiet nachhaltig sichern und die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze ermöglichen. Die Planung leistet somit einen wichtigen Beitrag für den Ausbau des Gewerbestandortes Karlsruhe. Die Erschließungs- und Gebäudeplanung erfüllt umfassende Anforderungen hin- sichtlich der Barrierefreiheit. 6. Flächenbilanz Sonstiges Sondergebiet "Einkaufszentrum SO 1"ca. 1,71ha17,74% Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Kfz- Service (SO 2)“ inkl. Stellplatzflächen ca. 6,11ha63,38% Verkehrsflächeca. 0,43ha4,46% Vekehrsgrünca. 0,39ha4,05% Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen ca. 1,00ha10,37% Gesamtca. 9,64ha100,00% 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Kosten Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes anfallenden Kosten trägt die IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH. Die Kosten- frage wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt, der bis zum Satzungsbe- schluss abgeschlossen wird. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 20 - 9. Gutachten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: Artenschutzrechtliche Potentialanalyse , Büro, Datum Verkehrstechnische Untersuchung Schalltechnische Untersuchung Historische Recherche Karlsruhe, den 18.02.2016 Fassung vom 31.05.2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 21 - Anlagen XXX 1. Umweltbericht 2. Beiplan zur Begründung: Fahrradstellplatzanlagen BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 22 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Änderungen am bestehenden Entwässerungskanal im Parkplatzbereich sind mit dem Tiefbauamt im Vorfeld abzustimmen. Die Durchleitung des Straßenwassers von der Elfmorgenbruchstraße ist immer zu gewährleisten. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen der Eigenkontrolle sollte, bei merklicher Reduzierung des Sickerver- mögens, durch geeignete Maßnahmen die erforderliche Sickerleistung wieder hergestellt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Tausalzen ist im Einzugsbereich der Versickerungsanlagen auszuschließen. Metalldächer (Kupfer, Zink, Blei) erhöhen den Gehalt der Schwermetalle im Dachflächenabfluss und sind deshalb nicht zulässig. Bei der Umlagerung des Bodenmaterials aus dem Be- reich der Versickerungsanlagen kann wegen der Schadstoffkontamination eine freie Verwendung eingeschränkt sein. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 23 - der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Sollten im überplanten Gebiet Versickerungsflächen errichtet und betrieben wer- den, dürfen in deren Bereich Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tausalze nicht verwendet werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Verkür- zung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 24 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung), in der letzten Fassung vom 29.01.2002, verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden und abzustimmen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Leitungen und Kabel 10.1 EnBW Regional GmbH Netze BW Um die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden, dürfen in einem Radius von 10,0 m vom äußeren sichtbaren Mastfundament Abgrabungen oder Auf- schüttungen nicht vorgenommen werden. Im Bereich der Freileitungen muss mit Baugeräten oder anderen Gegenstanden stets ein Abstand von mindestens 3 m von den Leiterseilen eingehalten werden. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen. Bei Anpflanzungen im Bereich der Leitungsanlage ist zu beachten, dass Bäume und Sträucher stets einen Mindestabstand von 3 m von den Leiterseilen der Hochspannungsleitung haben müssen, um später wiederkehrende Ausästungen bzw. die Beseitigung einzelner Bäume zu vermeiden. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 25 - 10.2 Transnet BW Sämtliche metallische Bauteile wie Geländer, Metalleitern, Metallzäune o.ä. müs- sen ausreichend geerdet sein, um eine elektrostatische Aufladung im Bereich der Höchstspannungsleitungen zu vermeiden. Die Lagerung und Verarbeitung leicht brennbarer Stoffe im Schutzstreifen der Leitung, auch während der Bauzeit, ist nicht oder nur mit Zustimmung der Trans- net BW zulässig. Da das Bauvorhaben teilweise direkt unter den stromführenden Leiterseilen aus- geführt wird, ist während des Baus darauf zu achten, dass mit Personen, Bauge- räten oder anderen Gegenständen stets ein Abstand von mindestens 5 m von den Leiterseilen eingehalten wird. 10.3 DB Energie GmbH Die endgültigen Bauausführungspläne sind rechtzeitig bei der DB Energie GmbH (Kriegsstraße 77, 76133 Karlsruhe) zur Prüfung und Zustimmung (vorgeschriebe- ne Sicherheitsabstände) einzureichen. Die Höhenangaben zur Oberkante der Bauwerke sind darin auf Meter über NN zu beziehen. Der Abstand der Bauwerke zur Leitungsachse ist anzugeben. Die Standsicherheit der Maste muss gewahrt bleiben. In einem Radius von 10 Metern von der Fundamentkante aus gesehen, dürfen keine Abtragungen bzw. Aufschüttungen von Erdreich durchgeführt werden. Die Zufahrt zu den Maststandorten der-Bahnstromleitung mit LKW muss jederzeit gewährleistet sein. Es muss damit gerechnet werden, dass die Leiterseile für In- standhaltungs- und Umbauarbeiten abgelassen werden müssen. Die Begehbar- keit des Schutzstreifens für lnstandhaltungsarbeiten an der Bahnstromleitung muss jederzeit gewährleistet sein. Die im Erdreich befindlichen Erdungsbänder (Bandeisen) dürfen nicht beschädigt werden. Im Bereich des Schutzstreifens müssen die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden. Im Rahmen der Planung von Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Beregnungsanlagen ist die Einwilligung der DB Energie einzuholen. Eventuell im Leitungsschutzstrei- fen zu pflanzenden Gehölze sind im Benehmen der DB Energie zulässig. Sofern die über das Planungsgebiet führende 110-kV-Bahnstromleitung nicht den Anforderungen nach DIN VDE 0210 hinsichtlich erhöhter Sicherheit entspricht, wie es z.B. bei Leitungsführung über Gebäuden und Straßen gefordert wird (Doppel-Isolatorenketten), sind entsprechend dem Veranlasserprinzip die Kosten für die Anpassung vom Planungsträger zu übernehmen. Die Beurteilung der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (Verord- nung über elektromagnetische Felder) - 26.BlmSchV - vom 16.Dez. 1996. Darin sind Schutz- und Vorsorgegrenzwerte für elektrische und magnetische Felder festgelegt, die dort einzuhalten sind, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Vorsorgegrenzwerte für die magnetische Feldstärke werden im Einwirkungsbereich der vorliegenden Leitung bei weitem nicht er-reicht. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 26 - Darüber hinaus ist mit einer Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Unter- suchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfan- ges ist möglich. Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisen- bahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm und Erschütterungen und ggf. elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherren zu erfolgen. Zuwegungen für das Notfallmanagement der DB Netz AG müssen jederzeit frei- gehalten werden. Bei Arbeiten aller Art sind die Abstände gem. Merkblatt „Bauarbeiten in der Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen“ einzuhalten. 10.4 Weitere Leitungen: Weitere Versorgungsleitungen im Geltungsbereich, die von der Planung erfasst werden, sind im Zuge der Ausführungsplanung zu sichern oder auf Kosten des Verursachers zu verlegen. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 27 - Beiplan zur Begründung: Fahrradstellplatzanlagen (rotmarkiert)
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Extrahierter Text
Anlage zum Bebauungsplan „Einzelhandel nörd- lich Durlacher Allee, westlich A5“, Karlsruhe – Rintheim beigefügt: Umweltbericht - Entwurf – Fassung vom 31.05.2016 FIRU mbH BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung ................................................................................................. 3 1.1 Kurzdarstellung Inhalt und Ziele ............................................................. 3 1.2 Planfall sowie vorhandene umweltrelevante Informationen ............... 3 1.3 Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung ............................ 4 1.4 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung bei der Planaufstellung .............................................. 6 2. Umweltauswirkungen ............................................................................. 8 2.1 Schalltechnische Belange ............................................................................. 8 2.2. Naturschutzfachliche Belange ...................................................................... 9 2.2.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit ....................... 10 2.2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere .................................................................... 10 2.2.2.1 Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse ...................................................... 11 2.2.2.2 Bestand und Betroffenheit der Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie ................................................................................................... 12 2.2.2.3 Bestand und Betroffenheit der Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 12 2.2.2.4 Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................................ 15 2.2.3 Schutzgut Boden/ Relief ............................................................................ 16 2.2.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... 17 2.2.5 Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild ................................................ 17 2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................. 18 2.2.7 Schutzgut Klima- und Lufthygiene ............................................................. 19 2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ............................................ 19 2.4 Maßnahmen ............................................................................................. 19 2.5 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz ......................................................................... 20 2.6 Alternativen .............................................................................................. 21 3. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ...................................... 21 4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung ......................................... 21 BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 3 - 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung Inhalt und Ziele Die wesentlichen Ziele und Inhalte des vorliegenden Bebauungsplanes „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ sowie das Erfordernis zur Aufstellung wurden in der Begründung im Kapitel A1 bereits ausführlich dargestellt. An dieser Stelle erfolgt deshalb lediglich eine kurze Zusammenfassung; für weitere Informationen wird deshalb auf die benannte Stelle verwiesen. Der Bebauungsplan dient in erster Linie der Wahrung einer hohen städtebaulichen Qualität in einem innerstädtischen Randbereich. Über Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Höhe der baulichen Anlagen sowie der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll die zukünftige Bebauung möglichst gut an bereits vorhandene Bebauung anschließen und keine städtebaulichen Brüche verursachen. Gleichzeitig soll der bereits bestehende Gebäudekomplex, dessen Nebenanlagen sowie die Erschließung gesichert und geordnet werden. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung eines Nutzungskonzepts aus den Komponenten Einzelhandel und Dienstleistung. Als Grundlage für die städtebauliche Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Im Bebauungsplan werden festgesetzt: Ein sonstiges Sondergebiet SO „Einkaufszentrum SO1“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO, Gesamtgröße ca. 1,71 ha, Ein sonstiges Sondergebiet SO „Einkaufszentrum mit Kfz-Service (SO 2)“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO, Gesamtgröße ca. 6,22 ha. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden folgende Ziele angestrebt: Ausnutzung der besonderen Lagegunst, Baurechtschaffung für einen bestehende Einzelhandelsagglomeration mit weiteren Dienstleistungskomponenten sowie der bestandorientierten Erweiterung, Optimierung der Erschließung, Berücksichtigung der Umweltbelange (insb. Immissionsschutz), Gestalterischer Umgang mit den zu etablierenden Nutzungen. 1.2 Planfall sowie vorhandene umweltrelevante Informationen Im Plangebiet sollen zwei Sondergebiete für die bestandsorientierte Entwicklung eines Einkaufsstandorts sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen entstehen. Die Lage im Siedlungszusammenhang, die Erweiterung einer bestehenden Nutzung sowie die Sicherung der Erschließung erfordert für die Umsetzung des Planungszieles ein Bebauungsplanverfahren. Um eine Beurteilungsgrundlage im Rahmen der Bebauungsplan- Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen, soll ein möglicher Endausbauzustand der Fläche definiert werden, der im Folgenden als „Größter BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 4 - anzunehmender Planungsfall (GAP)” bezeichnet wird. Durch die Umsetzung des Geplanten soll eine maximal vertretbare Nutzung und Ausnutzung des Plangebietes ermittelt werden. 1.3 Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind von der Kommune für jeden Bauleitplan festzulegen, soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Ziel der Umweltprüfung und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Das heißt, der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung reicht nur soweit, als durch die Planung überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, und zwar bezogen auf jeden der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Umweltbelange. Gegenstand der vorliegenden Bebauungsplanung ist Sicherung des Bestandes inklusive einer daran orientierten Erweiterung. Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum vorliegenden Bebauungsplan war daher zunächst zu prüfen, für welchen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen durch das konkrete Planvorhaben zu erwarten sind. Diesbezüglich wird wie folgt ausgeführt: Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden wurde der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum vorliegenden Bebauungsplan nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Belange wie folgt festgelegt: BauGB Umweltbelang erhebliche Auswirkungen möglich Gegen- stand der Umwelt- prüfung § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Ja Ja § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Nein (keine vorhanden) Nein § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Nein Ja § 1 Abs. 6 Nr. 7 d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nein (keine vorhanden) Nein § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Nein Nein BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 5 - § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Nein Nein § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Nein Nein § 1 Abs. 6 Nr. 7 h) Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Nein Nein § 1 Abs. 6 Nr. 7 i) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d Ja Ja § 1a Abs. 2 zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, zusätzliche Bodenversiegelungen, Umnutzung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen Nein Nein § 1a Abs. 3 zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft Ja Ja Tabelle 1: Umfang der Umweltprüfung Der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ergibt sich wie folgt: BauGB Umweltbelang Prüfmethode und Detaillierungsgrad § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, (Grund-) Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Prüfung möglicher Auswirkungen auf besonders geschützte Tiere und Pflanzen, Boden (Grund-) Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, hier Geräusche Bewertung der Geräuscheinwirkungen durch Schalltechnische Untersuchung § 1a Abs. 2 zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, zusätzliche Bodenversiegelungen, Umnutzung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen Prüfung von Maßnahmen zur Minderung (Entwässerung/ Versickerung (falls möglich)/ Rückhaltung) i.R. der Erschließungsplanung § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (Entwässerung/ Versickerung (falls möglich)/ Rückhaltung) i.R. der Erschließungsplanung § 1a Abs. 3 zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Tabelle 2: Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind mit Umsetzung der Planung möglich, es ist aber davon auszugehen, dass sie nicht wesentlich über die zu beschreibenden Wirkungen der einzelnen Schutzgüter hinausgehen. Eine gesonderte Ermittlung und Bewertung von Wechselwirkungen erfolgt daher nur, BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 6 - falls sich im Einzelfall Anhaltspunkte für eine erheblich über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betroffenheit ergeben. 1.4 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung bei der Planaufstellung Für die Schutzgüter und Umweltbelange, werden im Folgenden die Umweltschutzziele in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen dargestellt: Schutzgutübergreifende Umweltschutzziele § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. § 1 Abs. 6 Nr. 7e) BauGB Darstellung von Landschaftsplänen. § 1a Abs. 2 BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Vermeidung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen. § 1a Abs. 3 BauGB Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. § 1 BNatSchG Schutz, Pflege und Entwicklung insb. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt. § 13 BNatSchG Vermeidung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. § 20 ff. BNatSchG Schutzgebiete und -objekte. Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen. § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB Berücksichtigung der Erhaltungsziele und des Schutzwecks von Natura-2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG. § 44 ff. BNatSchG Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen. § 30 BNatSchG Geschützte Biotope. § 31 ff. BNatSchG Natura-2000-Gebiete. Boden § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf den Boden. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 7 - § 1 Abs. 6 Nr. 7e) BauGB Berücksichtigung eines sachgerechten Umgangs mit Abfällen. § 1 Abs. 6 Nr. 7g) BauGB Berücksichtigung der Darstellungen von Plänen des Abfallrechtes. § 1 BBodSchG Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; Sanierung von Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen; Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden. § 1 ff. LBodSchAG Vorsorge gegen den Eintritt schädlicher Bodenveränderungen, Schutz des Bodens vor Erosion, sparsamer Umgang, Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten Wasser § 1 Abs. 6 Nr. 7a) und e) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf das Wasser. § 1 Abs. 6 Nr. 7e) BauGB Berücksichtigung des sachgerechten Umgangs mit Abwässern. § 1 Abs. 6 Nr. 7g) BauGB Berücksichtigung der Darstellungen von Plänen des Wasserrechtes. § 1 WHG Schutz der Gewässer. § 54 ff. WHG / § 116 WG Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser. § 51 WHG / § 45 WG Wasserschutzgebiete Orts- und Landschaftsbild / Erholung § 1 Abs. 5 BauGB Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf die Landschaft. § 1 BNatSchG Sicherung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft. Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit/ Auswirkungen von Geräuschen auf den Menschen § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 8 - § 1 Abs. 6 Nr. 7c) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. § 1 Abs. 6 Nr. 7g) BauGB Berücksichtigung der Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechtes. § 50 BImSchG Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch geeignete Zuordnung von Nutzungen bei der Planung. Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter § 1 Abs. 6 Nr. 7d) BauGB Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter. Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie § 1 Abs. 6 Nr. 7f) BauGB Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. § 1 EEG1/§ 1 EEWärmeG2 Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes § 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a), c) und d) BauGB 2. Umweltauswirkungen Die nachfolgend aufgeführten Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan untersucht. 2.1 Schalltechnische Belange Im Rahmen der städtebaulichen Planungen sind auch die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Schallschutzes wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Direkte Auswirkungen der Planung durch Gewerbegeräusche der innerhalb des Plangebietes zulässigen Nutzung sind aufgrund der Bestandssituation und der räumlichen Lage des Durlach Centers nicht zu erwarten. Schutzbedürftige Nutzungen sind in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Einwirkungen auf störempfindliche und schutzbedürftige Nutzungen innerhalb des Plangebietes können durch die bestehende, gewerbliche Nutzung ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm erfolgte ein Vergleich der Verkehrslärmemissionspegel der relevanten Straßenabschnitte 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 9 - entlang der Hauptzufahrtsstraßen zum Plangebiet in den Untersuchungsfällen Prognose-Nullfall 2020/25 und Prognose-Planfall 2020/25. Grundlage hierfür war eine weitere Verkehrsuntersuchung, die zum einen die aktuelle Entwicklung der Ansiedlung eines Möbelmarktes in unmittelbarer Nachbarschaft berücksichtigt und zum anderen die Mehrverkehre durch die bestandsorientierte Erweiterung des Durlach Centers prüfte. Im Ergebnis der Untersuchung kommt der Gutachter (Masuch + Olbrisch, Ingenieursgesellschaft für das Bauwesen mbH, Mai 2016) zu folgenden Ergebnis: „Auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde das künftig zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen des Durlach Centers ermittelt. Aufgrund der geplanten Erweiterung sind Neuverkehre von rd. 680 Kfz/ Tag im Querschnitt zusätzlich zu erwarten. In der maßgebenden Hauptverkehrszeit verkehren je rd. 30 Kfz/ h im Zu- und im Abfluss zusätzlich. Die Größenordnung der Neuverkehre liegt deutlich unterhalb der täglichen Schwankungen des allgemeinen Verkehrsaufkommens. Aus den berechneten Neuverkehren sind keine Notwendigkeiten für Um-/ Ausbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum ableitbar. Aus gutachterlicher Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen die Erweiterung und Modernisierung des Durlach Centers.“ Mit Realisierung eines Möbelmarktes im nahen Umfeld und der hierbei untersuchten Entwicklungen sind die dort beschriebenen Maßnahmen zur Knotenpunktertüchtigung umzusetzen, um auch für das Durlach Center eine leistungsgerechte Verkehrsabwicklung zu gewährleisten. Laut der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan "Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich" (FIRU GfI, Mai 2016) führt der planbedingte Zusatzverkehr auf den Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebiets zu geringfügigen Emissionspegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) am Tag und in der Nacht. Bei gleichen Schallausbreitungsbedingungen erhöhen sich die Verkehrslärmbeurteilungspegel an bestehenden Gebäuden entlang dieser Straßenabschnitte im Planfall gegenüber dem Nullfall um den gleichen Betrag wie die entsprechenden Emissionspegel der Straßenabschnitte. Planbedingte Verkehrslärmpegelerhöhungen von aufgerundet 3 dB(A) oder mehr können ausgeschlossen werden. Die planbedingten Pegelerhöhungen sind damit als nicht relevant im Sinne der 16. BImSchV zu beurteilen. 2.2. Naturschutzfachliche Belange Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind die zu erwartenden Einwirkungen im Untersuchungsraum auf: Menschen, einschl. menschliche Gesundheit Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Boden Wasser Klima Luftqualität Landschaft / Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 10 - In diesem Zusammenhang wird, insbesondere durch Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, geprüft und dargestellt, inwieweit die vorhandene Situation im Vergleich zum geplanten Bauvorhaben potenzielle Umweltkonflikte entfaltet und wie diese in den städtebaulichen Lösungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. 2.2.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit Das Plangebiet soll zukünftig eine städtebauliche Aufwertung erfahren und gewerbliche sowie verkehrliche Nutzungen zur Schaffung von Standortqualitäten beinhalten. Direkte Auswirkungen der Planung durch Gewerbegeräusche auf das Schutzgut sind aufgrund der Bestandssituation und der räumlichen Lage des Durlach Centers nicht zu erwarten. Die Auswirkungen aus das Schutzgut Mensch, hier insbesondere in Bezug auf den Verkehrslärm und die Bodenbelastung wurden untersucht (Kap. 2.1 und 2.2.3). Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch ist nicht zu erwarten und kann somit ausgeschlossen werden. 2.2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere Der Einkaufsstandort des Durlach Centers liegt in dem Naturraum „Kinzig-Murg- Rinne“ und gehört zur Großlandschaft „Nördliches Oberrhein-Tiefland“. Abbildung 1: Naturräume Karlsruhe (Plangebiet rot markiert, Quelle: Internetauftritt Stadt Karlsruhe) BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 11 - In der „Kinzig-Murg-Rinne“ treffen die Fließgewässer der angrenzenden Schwarzwald- und Kraichgauhügel aufeinander und erzeugen ein feuchtes Schwemmland. Charakteristisch sind vernässte Territorien auf den nasse Buchwälder entstehen können. Hierbei handelt es sich um lichte Wälder, die auf zum Teil mächtigen Moorböden stocken, welche beinahe ganzjährig unter Wasser stehen. Bestandstypisch ist die Schwarzerle, die lang anstehende Nässe tolerieren kann. Auch in der Strauch- und Krautschicht sind Feuchte- und Nässezeiger vorherrschend, wie zum Beispiel Weide, Faulbaum, Röhricht und diverse Seggenarten. Diese Wälder sind Lebensstätte zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Dies sind hochspezialisierte Arten, die optimal an den feuchten Lebensraum angepasst sind. Charakteristisch sind z.B. die Wildform der Schwarzen Johannisbeere, Sumpf-Lappenfarn, Königsfarn und Wasserfeder. 2.2.2.1 Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Im Rahmen einer Potenzialeinschätzung 3 wurden die Belange des Artenschutzes untersucht und bewertet. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In der ASP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden könnten, ermittelt und dargestellt. Die ASP stellt somit fest, ob die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) erfüllt sind. Wesentlich dafür ist, ob alle von den geplanten Nutzungen potenziell beeinträchtigten Tierarten mit ihren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern bzw. eine ausreichende Lebensraumfläche für den Fortbestand der Populationen erkennbar erhalten bleibt. Anteil daran können einerseits die grünordnerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Gestaltungsmaßnahmen haben. Andererseits ist zu klären, ob im Umfeld der geplanten Nutzungen hinreichend geeignete Habitatstrukturen bestehen und verbleiben, die den betroffenen Tierarten respektive derer Lokalpopulationen die weitere Existenz im angestammten Raum dauerhaft ermöglichen können. Gemäß den Handlungsempfehlungen „Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des MKULNV & MBV 2010 gliedert sich die Artenschutzprüfung je nach Vorhaben und Auswirkung in mehrere Stufen. In der Stufe I (Vorprüfung) ist darzulegen, ob von dem Vorhaben planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum ausgewertet. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der 3 Artenschutzrechtliche Potentialanalyse, Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“, Karlsruhe – Rintheim ", PCU Plan Consult Umwelt Partnerschaft, März 2016. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 12 - Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich Zur Prüfung und Einschätzung der gebietsspezifischen Artenvorkommen wurden bei einer Geländebegehung des Plangebietes die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion betrachtet und Zufallsbeobachtungen registriert. Darüber hinaus wurden die Biotopstrukturen vor dem Hintergrund der potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten bewertet: Im März 2016 wurde der Biotopbestand des Plangebietes erfasst. Hierbei wurden das Plangebiet und die direkt angrenzenden Flächen auch gezielt auf besondere Habitatstrukturen wie geeignete Nistplätze untersucht. Das Untersuchungsgebiet stellt einen innerörtlichen bebauten und versiegelten Bereich dar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nahezu vollständig versiegelt. Die derzeitigen Grünflächen, die das Gebiet randlich zu den Verkehrsflächen hin einrahmen, bleiben nach Vorgaben des B-Planes alle erhalten. Lediglich im Norden schließen sich mit dem LSG Elfmorgenbruch aus Sicht des Naturschutzes wertvolle Bereiche an, welche durch die Realisierung des Bebauungsplanes potentiell beeinträchtigt werden könnten. 2.2.2.2 Bestand und Betroffenheit der Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Die Möglichkeit der Betroffenheit der in Anhang IV (b) der FFH-RL aufgeführten Pflanzenarten ist im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) Satz 4 BNatSchG zu überprüfen. In der Regel ist jedoch eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten Pflanzen durch Infrastrukturvorhaben angesichts der kleinen Restbestände an den zumeist bekannten Sonderstandorten sehr unwahrscheinlich. Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurde nicht nachgewiesen bzw. kann für den Standort durch seine nahezu vollständige Versiegelung im betroffenen zentralen Bereich auch ausgeschlossen werden. Damit werden der Pflanzenarten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. 2.2.2.3 Bestand und Betroffenheit der Tierarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Die Ermittlung der im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten erfolgte mittels der Auswertung von vorhandenen Untersuchungen bezüglich der Artenvorkommen in der Region und einer fachlich begründeten Auswahl bzw. Ausschluss als planungsrelevante Art. In der vorliegenden Habitatpotenzialanalyse wurden nur die Tiergruppen berücksichtigt, deren Vorkommen an die vorkommenden Lebensraumtypen gebunden sind bzw. der Vorkommen in der randlichen Umgebung möglich oder wahrscheinlich ist: Reptilien Amphibien Fledermäuse Vögel BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 13 - Die Ermittlung der im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten erfolgte durch die Artenvorkommen der Landes Baden Württembergs (Vogelliste) sowie der Amphibien- und Reptilienvorkommen Baden Württembergs (Landesweite Artenkartierung (LAK) und Verbreitungskarten Artenvorkommen Fledermäuse. Für diese Arten wird im Folgenden eine individuelle Abschätzung möglicher Wirkungen des Vorhabens vorgenommen. Diese Gesamtzahl der im Detail zu beurteilenden Arten wird auf der Grundlage der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen eingeschätzt. Für Beurteilung wurden die Arten eingeschätzt, deren Vorkommen an die folgenden Lebensraumtypen gebunden sind: Vegetationsarme oder -freie Biotope, (Parkplätze, Gebäude) -Innerörtliche straßen-/bahnbegleitende Gehölzbestände (randlich, innerhalb des Bebauungsplanes) - Feucht- und Bruchwaldbereiche (randlich, außerhalb des Bebauungsplanes), Eine faunistische Erfassung ist derzeit aufgrund der Jahreszeit (Brutzeit von Vögeln/Laichzeit von Amphibien/Aktivität von Reptilien) nicht möglich. Daher kann derzeit nur eine Potentialabschätzung, welche Arten hier vorkommen könnten, vorgenommen werden. Es wurde im März 2016 eine Begehung durchgeführt, die eine Einschätzung der Eignung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen für planungsrelevante Arten vornahmen. Hierbei wurden die im Plangebiet vorhandenen Raumstrukturen und Lebensraumtypen betrachtet, ob planungsrelevante Arten der entsprechenden Lebensraumtypen im Plangebiet potentiell vorkommen können. Amphibien Amphibienhibitate sind aufgrund des Fehlens von geeigneten Laichhabitaten im Plangebiet auszuschließen. Durch die von Verkehrswegen eingeschlossene Lage des Plangebiets, die fehlend Attraktivität als Nahrungsbiotop durch seine nahezu vollständige Versiegelung ist auch die Nutzung als Sommerlebensraum auszuschließen. Reptilien Aufgrund der vorhandenen Strukturen, insbesondere des großflächigen vollversiegelten Parkplatzes und der Gewerbenutzung und durch das Fehlen von Nahrungsbiotopen im Kernbereich des Plangebietes, sind keine potentielle Reptilienbiotope vorhanden. Am Westrand ist jedoch ein Bahngleis vorhanden, das als Ausbreitungsachsen und zur Vernetzungen von besiedelten Habitaten dienen könnte, so dass in Randbereichen ein Vorkommen von Reptilien nicht auszuschließen ist. Diese randlichen Grünzonen werden durch die geplante Bebauung jedoch nicht beeinträchtigt und bleiben nach dem Entwurf des B- Planes vollständig als Grün-zonen erhalten, so dass keine Änderung der bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Situation erfolgt. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 14 - Fledermäuse Im Osten von Karlsruhe sind nach den Verbreitungskarten Artenvorkommen Fledermäuse 8 der 21 Fledermausarten Baden-Württembergs nachgewiesen. Alle Arten sind streng geschützt. Fledermäuse sind in erster Linie im Bereich ihrer Sommer- und Winterquartiere empfindlich. Im weiteren Umfeld des Plangebietes insbesondere in den Waldgebieten nördlich des Plangebietes sind verschiedene, waldbewohnende Fledermausarten zu erwarten. Die Gehölzbestände des Plangebiets selbst wurden bei den Begehungen nach möglichen Quartieren abgesucht. Besondere Höhlen, Spalten und/oder geeignete Altholzbestände, die als Fledermausquartiere genutzt werden könnten, konnten hierbei nicht gefunden werden. Die äußere Eingrünung bleibt auch erhalten. Die Gehölzbestände im zentralen Plangebiet, in welchem Eingriffe stattfinden, sind aufgrund ihres geringen Alters und der geringen Stammdurchmesser grundsätzlich als Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse nicht geeignet. Die vorhandenen Gebäude sind für Fledermäuse nicht zugänglich, da sie gewerblich genutzt und somit nicht für Fledermäuse auf der Suche einem Sommerquartier geeignet sind. Es handelt sich Gebäude mit Flachdächern, die über keine für Fledermausarten geeigneten Strukturmerkmale verfügen. Quartierbereiche sind somit nicht betroffen. Die offenen Bereiche der Parkplätze sind nur sehr bedingt als Nahrungsraum bzw. Jagdgebiet geeignet (Anlockeffekte von Insekten durch Beleuchtung). Diese Flächen werden jedoch auch nicht wesentliche verkleinert. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Randbereiche der Gehölzbestände von Fledermäusen zur Jagd genutzt werden. Betroffen sind somit lediglich Jagdgebiete in den Gehölzrandbereichen, die durch die Planung nicht verändert werden. Vogelfauna Bei der Begehung wurden nur 3 Arten, Haussperling, Kohlmeise und Rabe aus dem Gelände festgestellt. Die Ortsbegehung ergab keine konkreten Hinweise auf (Brut-)Vorkommen planungsrelevanter Arten. Insgesamt sind 153 streng geschützte Vogelarten (s. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse) in Baden- Württemberg aufgeführt, davon 42 Arten, die in Baden-Württemberg nur als Durchzügler erfasst sind. Eine Nutzung als Bruthabitat ist für diese Arten im Betrachtungsraum auszuschließen. Aufgrund der Lebensraumstrukturen sind Vorkommen des größten Teils der gelisteten Vogelarten nicht zu erwarten. Die vorhandenen Gehölzstrukturen im Plangebiet stellen für die planungsrelevanten Baumbrüter keine geeigneten Bruthabitate dar. Die bebauten Bereiche sind aufgrund des hohen Störungsgrads des Plangebiets durch gewerbliche Betriebstätigkeiten als Bruthabitat gänzlich ungeeignet und in der Randbereichen nur sehr bedingt als Nahrungshabitat geeignet. Die vorhandenen Gebäude sind für an Gebäuden brütende Arten (z.B. Turmfalke) nicht geeignet. Eine Vielzahl der gelisteten, planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine geeigneten Biotope wie die Nähe zum Gewässer und feuchtes offenes Grünland. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 15 - Die vorhandenen jungen Gehölzpflanzungen im zentralen Plangebiet stellen für die planungsrelevanten Baumbrüter auch aufgrund der Umgebungsstruktur (Straßenverkehr, Parkplätze) keine geeigneten Bruthabitate dar. Die bebauten Bereiche und der Parkplatz sind aufgrund des sehr hohen Störungsgrads des Plangebiets durch Fußgänger sowie Verkehr als Bruthabitat gänzlich ungeeignet. Auch Nahrungsbiotope sind dort nicht vorhanden. Eine Nutzung der Gehölzbestände am Rand als Nahrungshabitat oder von Durchzüglern kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Die randlichen Grünzonen werden durch die geplante Bebauung jedoch nicht beeinträchtigt und bleiben nach dem Entwurf des B-Planes vollständig als Grünzonen erhalten, so dass keine Änderung der bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Situation erfolgt. Bei den Arten, welche die Verkehrsgrünflächen und Randgehölze als Bruthabitat nutzen, handelt es sich um ungefährdete „Allerweltsarten“, die weit verbreitet sind und sich durch einen landesweit günstigen Erhaltungszustand auszeichnen. Bei diesen Arten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Aufgrund der Lebensraumstrukturen sind Vorkommen von streng geschützten Vogelarten auch nicht zu erwarten. Für verschiedene planungsrelevante Arten ist eine Nutzung der randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat nicht vollkommen auszuschließen, jedoch wird in diese Bereich nicht aktiv eingegriffen, randliche Störungen durch Verkehr und Fußgänger sind bereits derzeit vorhanden, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lokalpopulationen zu erwarten sind. Alle planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine geeigneten Biotope, wie vorhandenen Gehölzstrukturen mit Althölzbeständen, feuchtes offenes Grünland und Parkanlagen. 2.2.2.4 Artenschutzrechtliche Beurteilung Die relevanten Arten finden im direkten Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Für die randlichen Bereiche des Grüngürtels ist eine Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Eidechsen) sowie Nahrungsbiotop für einige Arten nicht auszuschließen, jedoch sind diese Bereiche durch die derzeitigen Nutzungen (insbesondere den randlichen Verkehr und damit verbundene Lärmimmissionen) bereits so stark vorbelastet, dass sie als Brut- und Nahrungshabitate keinen hohen Stellenwert haben und durch die geplante Folgenutzung nicht stärker beeinträchtigt werden, da sie in ihrer derzeitigen Ausprägung vollumfänglich erhalten bleiben. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wird somit festgestellt, dass die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) nicht erfüllt sind. Wesentlich dafür ist, dass von den geplanten Nutzungen keine schützenswerten Tier- und Pflanzenarten betroffen sind und potenziell beeinträchtigte Tierarten in den Randbereichen mit ihren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern. Dem Planvollzug stehen somit aus Gründen des Artenschutzrechts keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergibt sich auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nicht. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 16 - Im Hinblick auf den Artenschutz ist die Verwendung standortgerechter Gehölzarten bei der Gestaltung der Außenbereiche der künftigen Bebauung empfehlenswert. 2.2.3 Schutzgut Boden/ Relief Das Plangebiet stellt eine relativ einheitliche Ebene dar, die durch die verschiedenen Verkehrsverbindungen eingerahmt wird. Als Teil des Naturraums „Kinzig-Murg-Rinne“ sind moorige und anmoorige Böden neben trockenen Sand- und Kiesrücken charakteristisch. Für das im Plangebiet liegende Flurstück 55485 konnten im Rahmen einer historischen Untersuchung keine Hinweise für Altablagerungen festgestellt werden. Für eine Altlastenverdachtsfläche liegen für diesen Bereich keine Hinweise vor. Dagegen ist der Teilbereich der Tankstelle inklusive dem Autocenter im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Hierzu wurden bei Umbaumaßnahmen und dem Betreiberwechsels verschiedene Untersuchungen über mehrere Jahre (1996-2011) angefertigt, bei denen Belastungen des Bodens, der Bodenluft sowie des Grundwassers festgestellt worden sind. In einer Gesamtbewertung des Mikrostandorts wurde ein weiterer Untersuchungs- und Überwachungsbedarf als nicht zielführend bewertet und die Gefahrenlage des Grundwassers als hinnehmbar eingestuft. Anfallendes Aushubmaterial aus dem Umfeld bzw. dem Bereich der Tankstelle ist abfallrechtlich zu untersuchen. Im bestehenden Einkaufszentrum wurde in der Ladenzeile zum westlichen Parkplatz in der Vergangenheit eine chemische Reinigung betrieben. Der Bereich fungiert derzeit als Annahmestelle. Eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers kann aufgrund der Verwendung von chlorierten Lösemitteln nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Historischen Altlastenerkundung wurden die genannten Belange untersucht (GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo- und Umwelttechnik mbH & Co. KG 2016). Für den Standort bestand früher der Verdacht auf eine Altablagerung. Außerdem sind auf dem Gelände eine Tankstelle und eine chemische Reinigung ansässig. Zu beachten ist, dass die chemische Reinigung 1987 den Standort innerhalb des Gebäudes wechselte. Der Betrieb von Tankstellen und chemischen Reinigungen ist als uneingeschränkt altlastenrelevant einzustufen. Der Verdacht auf eine Altablagerung wurde durch eine Historische Erkundung im Jahr 1992 ausgeräumt. Im Bereich der Tankstelle kam es zwar zu erheblichen Schadstoffbelastungen des Untergrundes, diese wurden aber bereits saniert. Im Jahr 2011 wurde die Sanierung nach Aktenlage erfolgreich abgeschlossen. Es ist lediglich noch mit abfallrechtlich relevanten Restbelastungen zu rechnen. Erdarbeiten im Bereich der Tankstelle sind deshalb vorab mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Im Geltungsbereich wurde bereits ab dem Bau im Jahr 1968 eine Expressreinigung betrieben, die sich im südlichen Gebäudeteil befand (Standort 1). Nach dem Um- und Erweiterungsbau im Jahr 1987 wurde der Bereich entkernt und weitere Räume südlich der ehemaligen Fassade vorgesetzt. Im BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 17 - Bereich der ehemaligen Expressreinigung befindet sich heute eine Modeboutique. Seit 1987 befinden sich die Betriebsräume der chemischen Reinigung auf der westlichen Seite des Einkaufsstandortes (Standort 2). Von 1987 bis ca. 1997 wurden in den Betriebsräumen zwei Reinigungsmaschinen mit Tetrachlorethen (PER) als Reinigungsmittel betrieben. Bis zum Jahr 2002 erfolgte die Reinigung mit kohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln. Seit 2002 wird nur noch eine Annahmestelle betrieben. Der ehemalige Maschinenraum ist derzeit nicht zugänglich, da die Zugangstür zugemauert wurde. In beiden Bereichen wurden leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) eingesetzt. Belastungen des Baugrundes (Boden, Bodenluft, Grundwasser) mit diesen Stoffen sind nicht auszuschließen. Die Randbedingungen für technische Erkundungsmaßnahmen sind in beiden Bereichen ungünstig. Am Standort 1 ist heute eine Verkaufsstätte ansässig. Am Standort 2 ist der ehemalige Maschinenraum aktuell gar nicht zugänglich, da die Zugangstür zugemauert wurde. Im weiteren Verfahren werden mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abgestimmte Untersuchungen soweit erforderlich durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Bebauungsplans sowie der Genehmigungsplanung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis für das anstehende Baugenehmigungsverfahren wurde in die Textfestsetzungen aufgenommen. Das Plangebiet ist durch die Bestandsnutzung bereits anthropogen überformt, eine weitere Flächeninanspruchnahme (Versiegelung) durch die Erweiterung findet nicht statt. 2.2.4 Schutzgut Wasser Der Standort liegt im Wasserschutzgebiet Zone IIIB Hardtwald. Die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind einzuhalten. Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Durch die Planung findet gegenüber der bestehenden Nutzung keine Veränderung hinsichtlich des Schutzgutes statt. In die Textfestsetzungen des Bebauungsplanes ist das Wasserschutzgebiet nachrichtlich übernommen worden, weitere Hinweise wurden diesbezüglich ergänzt. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die Planung ist nicht zu erwarten und kann somit ausgeschlossen werden. 2.2.5 Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild Gemäß § 14 Abs. 2 BNatSchG besteht ein Eingriff auch in der möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Eingriffsregelung umfasst somit nicht nur die ökologische, sondern auch die ästhetische Funktion von Natur und Landschaft. Unter dem Begriff Landschaftsbild ist die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform der Landschaft zu verstehen. Dieser strukturelle Aspekt wird gebildet durch historische Prozesse, jahreszeitliche Veränderungen, Reste historischer Nutzungen und aktuelle anthropogene Nutzungen. Das Landschaftsbild ist jedoch nicht als feststehender Begriff zu verstehen, sondern als subjektives Leitbild, das sich der Mensch von einem bestimmten Landschaftsraum macht. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 18 - Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine geplante Nutzung eine erhebliche, nachteilige Veränderung in der sinnlichen Wahrnehmung einer Landschaft verursacht. Gemäß § 1 (4) BNatSchG ist grundsätzlich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Natürlichkeit) von Natur und Landschaft als Grundlage für das Landschaftserleben, d.h. für die Erholung der Menschen zu schützen. Dadurch sind indirekt auch schon die Beurteilungsinhalte zur Bewertung des Landschaftsbildes und möglicher Beeinträchtigungen vorgegeben. In nördlicher Nachbarschaft des Geltungsbereiches befindet sich unmittelbar hinter der Autobahnüberführung das Landschaftsschutzgebiet Elfmorgenbruch (2.12.009). In der Kartierung besonders schutzwürdiger Biotope des LUBW sind für das Plangebiet keine Eintragungen vorgenommen. Direkt nördlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet Elfmorgenbruch mit einer Fläche von 89 ha an. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die nassen Standorte eines Bruchwaldes innerhalb der Kinzig-Murg-Rinne, dem feuchten Naturraum zwischen den Hardtplatten und der Vorbergzone/dem Kraichgau. Im Erlenbruchwald wachsen viele Hybridpappeln. Es besteht eine starke Belastung durch den Autoverkehr der Autobahn sowie der Elfmorgenbruchstraße. In den Letzen Jahren wurden zahlreiche durch Windwurf gefallene Hybridpappeln durch Erlenpflanzungen ersetzt. 4 Das Schutzgebiet wird in seinem Bestand und seiner Funktion aufgrund der bestehenden Situation nicht verändert oder beeinträchtigt (siehe auch Kap. 2.2.2). Das Landschaftsbild der vorliegenden naturräumlichen Einheit zeigt insgesamt eine stark zersiedelte Ausprägung mit gewerblichen und industriellen Ansiedlungen sowie zahlreichen überregionalen Verkehrsachsen. Innerhalb des Landschaftsraumes handelt es sich weitgehend um überformte Flächen, die nur sehr wenige Elemente mit landschaftstypischem und –prägendem Charakter (Eigenart) besitzen. Es sind nur wenige Strukturen (Gehölzstrukturen, Einzelbäume und Hecken) vorhanden, weshalb nur ein geringes Maß an Vielfalt existiert. Gegenüber Veränderungen ist eine nur geringe Empfindlichkeit gegeben. Die zuvor beschriebenen Sachverhalte zum Landschaftsbild verdeutlichen gleichzeitig, dass ein Erholungswert bzw. Erholungseinrichtungen im Plangebiet nicht vorhanden sind. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes kann ausgeschlossen werden. 2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und Bodendenkmäler sind in dem Plangebiet nicht vorhanden. Im Rahmen der technischen Planung sind eventuell vorhandene Sachgüter wie Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Straßen und Fußwege zu beachten. Eine Beeinflussung von Kultur- oder Sachgütern durch spezifische Emissionen der geplanten Nutzungen ist nicht zu erwarten, so dass eine weitere Inventarisierung außerhalb des Plangebiets nicht notwendig erscheint. 4 Artenschutzrechtliche Potentialanalyse, Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“, Karlsruhe – Rintheim ", PCU Plan Consult Umwelt Partnerschaft, März 2016. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 19 - 2.2.7 Schutzgut Klima- und Lufthygiene Die bestandsorientierte Erweiterung des etablierten Einkaufsstandortes führt zu keiner negativen Beeinflussung der klimatischen Situation. Eine Beeinträchtigung des nächtlichen Kaltlufthaushaltes ist nicht zu erwarten und kann somit ausgeschlossen werden. 2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Im Falle einer Nicht-Durchführung der geplanten Nutzungen der Bebauungsplanung ist davon auszugehen, dass die bestehende, bauliche Nutzung des Gebiets weitergeführt wird. Damit lässt sich der Prognose-Nullfall, wie in den vorangegangen Gliederungspunkten des Kapitel 2 als Bestandsituation dargestellt, beschreiben. Bei Fortführung der vorhandenen Nutzungen im Plangebiet ist keine Änderung des derzeitigen Zustands der Schutzgüter zu erwarten. Bauliche Neuansiedlungen oder Erweiterungen sind aufgrund der vorliegenden Planungssituation grundsätzlich nicht ohne bauplanungsrechtliche Verfahren möglich, so dass sich hieraus Verschlechterungen der Umweltsituation nicht ergeben können. Verbesserungen des Umweltzustandes des Gebiets sind aus sicher heraus nicht zu erwarten. 2.4 Maßnahmen In den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan werden Grünflächen zum Erhalt und zur Entwicklung festgesetzt. Abgängige Exemplare von Bäumen und Sträuchern sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Die Festsetzungen lauten wie folgt: „Erhalt und Anpflanzen von Bäume Die Gehölze innerhalb der Fläche Verkehrsgrün sowie Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) sind zu erhalten. Eingriffe, die zu Beeinträchtigungen führen, sind unzulässig. Falls durch die Festsetzung der Erhaltung von Bäumen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert wird, sind Ausnahmen zulässig, sofern an anderer Stelle auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Begrünung der Stellplätze Stellplatzanlagen für mehr als 6 Kraftfahrzeuge sind mit Bäumen zu begrünen und zu gliedern. Hierzu ist je angefangene 6 Pkw-Stellplätze mindestens ein einheimischer Baum mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen.“ Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird im Rahmen des Bebauungsplans durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen, die nach verschiedenen Schwerpunkten klassifiziert werden können. Gebäudestruktur und Betriebsabläufe Im Rahmen der Errichtung der Erweiterung werden Maßnahmen zur Energieeinsparung nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt. Ziel ist es den Energieverbrauch auf ein Minimum zu reduzieren. Dies soll u.a. durch BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 20 - Sonnenschutzverglasung zur Vermeidung von Kühlbedarfen, LED- Beleuchtungsanlagen sowie Albedo-Management durchgeführt werden. Daneben weist der Anbau eine flexible Gebäudestruktur auf, durch die im Falle einer Nutzungsänderung ein abfallintensiver Umbau vermieden wird. Im Rahmen dessen ist die Verwendung von regionalen Baustoffen vorgesehen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung schafft der Bauleitplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung klimaschonender Technologien. Verkehr Der Standort des Einkaufszentrum verfügt über eine ausgezeichnete Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie eine sehr gute Erreichbarkeit durch den motorisierten Individualverkehr durch die direkte Nachbarschaft zu Autobahn A5 und Bundesstraße B 10. Weiterhin verläuft parallel zur südlichen Grenze des Geltungsbereiches ein Fahrradweg des städtischen Netzes. Aufbauend auf diese bestehenden Bedingungen wird im Rahmen der Planung dieses Angebot gestärkt und gezielt unterstützt wie beispielsweise durch Maßnahmen der Elektromobilität. Im Rahmen der Umsetzung sind Ladestationen sowohl für Automobile als auch E-Bikes vorgesehen, die es Kunden ermöglichen, während des Einkaufs das Transportmittel abgesichert aufzuladen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein bestehender Handelsstandort auf einer bereits versiegelten Fläche erweitert, wodurch zusätzliche belastende Neuverkehre an einem anderen nichtintegrierten Standort vermieden werden. Grünflächen Die derzeit bestehenden Grünstrukturen in den äußeren Bereichen des Geltungsbereiches sind von der Erweiterung nicht betroffen und werden künftig erhalten bleiben. Im Falle eines Abganges werden diese durch ein standortgerechtes Gehölz ersetzt. Die Begrünung des Stellplatzes wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt und gegliedert. Dadurch entstehen zusätzliche Versickerungsflächen für das entstehende Niederschlagswasser, gleichzeitig wird dadurch ein Beitrag zur Verschattung des Geländes geleistet. In Bezug auf das Schutzgut Klima wird es zu keiner erheblichen Schwächung der abendlichen Abkühlung in der Umgebung kommen, da der zusätzliche Flächenbedarf der Erweiterung ausschließlich auf einer bereits versiegelten und in Teilen bebauten Flächen umgesetzt wird. 2.5 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung des geplanten Vorhabens ergibt sich durch die Gegenüberstellung des Ist- und Plan-Zustands unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen. Ein baurechtlicher Ausgleich im Sinne der §§ 1 (3) sowie 1a (2) BauGB ergibt sich aufgrund der Nachverdichtung auf einer versiegelten Fläche, dem Erhalt und der Entwicklung der bestehenden Grünstrukturen sowie der Begrünung der BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 21 - Stellplatzanlagen nicht. Für die betroffenen Schutzgüter und sonstigen Sachgüter ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen. 2.6 Alternativen Bei dem vorliegenden Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ handelt es sich um eine bestandorientierte Erweiterung eines Einkaufszentrums, bei gleichzeitiger Sicherung der gewachsenen Strukturen. Durch die Überplanung einer bereits größtenteils versiegelten Fläche wird die Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle, bspw. im Außenbereich, vermieden. Die Fläche befindet sich integriert im Siedlungszusammenhang entlang regional wie überregional bedeutender Verkehrsachsen. Zudem besteht eine gute Eignung des gewählten Standortes für die geplante Nutzung. Insbesondere die sehr gute regionale- und überregionale Verkehrsanbindung durch den unmittelbaren Anschluss an die Bundesstraße 10 und damit auch an die Bundesautobahnen BAB 5 östlich des Areals zählen zu den Standortvorteilen der gewählten Fläche. Damit ist die gute Erreichbarkeit durch den Individualverkehr gewährleistet. Zudem besteht eine gute Anbindung der Fläche an den ÖPNV. In diesem Zusammenhang ist auch auf Synergieeffekte in Zusammenhang mit der direkten Nachbarschaft zu verweisen. Es ist anzunehmen, dass sich aus der beschriebenen Nähe zu weiteren Einzelhandelsmärkten positive Effekte, beispielsweise auf die Vermeidung von Immissionen ergeben. Des Weiteren stellen die sofortige Verfügbarkeit der Fläche sowie die raumordnerische und städtebauliche Eignung für das geplante Vorhaben in Kombination mit der ausreichenden Flächengröße einen gewichtigen Faktor dar. 3. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gem. § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Bestimmung der Überwachung relevanter Umweltauswirkungen liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind bei Beachtung der getroffenen Regelungen und Festsetzungen durch die Planung nicht zu erwarten. 4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Im Plangebiet sollen zwei Sondergebiete für die bestandsorientierte Entwicklung eines Einkaufsstandorts sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen entstehen. Die Lage im Siedlungszusammenhang, die Erweiterung einer bestehenden Nutzung sowie die Sicherung der Erschließung erfordert für die Umsetzung des Planungszieles ein Bebauungsplanverfahren. Mit dem Durlach Center zwischen der Autobahn A5, der Durlacher Allee sowie der Elfmorgenbruchstraße existiert eine Agglomeration unterschiedlicher Einzelhandelsnutzungen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 9,91 ha. BP „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ Bearbeitungsstand: 31.05.2016 - 22 - Es werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Menschen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen allen genannten Schutzgütern beschrieben und bewertet. Im Zuge des Vorhabens werden Maßnahmen zur Grünordnung wie dem Klimaschutz innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geplant. Diese umfassen u.a. die Begrünung der Stellplatzanlagen sowie den Erhalt und die Entwicklung bestehender Grünstrukturen. Bei dem Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A5“ handelt es sich um eine Sicherung des Bestandes sowie eine bestandorientierten Erweiterung auf einer bereits versiegelten Fläche im Innenbereich bei dem sich kein baurechtlicher Ausgleich im Sinne der §§ 1 (3) sowie 1a (2) BauGB ergibt. Für die beschriebenen Schutzgüter und sonstige Sachgütern ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen.
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Extrahierter Text
St St St St St St St SO1 SO2a 40,0 40,0 40,0 20,0 Ferngas (FG) 220 kV-Ltg. Transnet BW (S1) 110 kV-Ltg. Netze BW (S2) 110 kV-Ltg. DB Energie (S3) 22,00 20,00 20,00 22,00 16,50 16,50 30,00 30,00 20,0 WHmax=16,0 m WHmax=16,0 m WHmax=16,0 m WHmax=12,0 m WHmax=6,0 m Art der baulichen Nutzung SO1 *UXQGIOlFKHQ]DKO*5= 1,0 :DQGK|KH:+PD[ 16,0 m Dachform FD Art der baulichen Nutzung SO2 *UXQGIOlFKHQ]DKO*5= 0,8 :DQGK|KH:+PD[ siehe Planeinschrieb Dachform FD SO2c SO2b V V V V V WHmax=6,0 m Bauweise Abweichende Bauweise Bauweise Abweichende Bauweise =HLFKHQHUNOlUXQJ Sondergebiet Planungsrechtliche Festsetzungen *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJV bereichs des Bebauungsplans $EV%DX*% gIIHQWOLFKH6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ SO1 gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKH9HUNHKUVJUQ 8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQIU Nebenanlagen )OlFKHQ]XU(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ 6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQ 220 kV-Ltg. Transnet BW (S1) St6WHOOSOlW]HLQNO)DKUUDGVWHOOSOlW]H Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Nutzungsschablone Baugrenze 110 kV-Ltg. Netze BW (S2) 110 kV-Ltg. DB Energie (S3) Ferngas-Ltg. (FG) S1 S2 S3 FG Bauverbotszone (40m) BAB5 $EV)6WU* Bauverbotszone (20m) B10 $EV)6WU* schmale Darstellung (inkl. Schutzstreifen) Art der baulichen Nutzung *UXQGIOlFKHQ]DKO*5= :DQGK|KH:+PD[ Dachform 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH WHmax=6,0 m :DQGK|KHLQ0HWHUDOV+|FKVWPD 0,8 *UXQGIOlFKHQ]DKO*5= V Bauweise 8PJUHQ]XQJGHU)OlFKHQGHUHQ%|GHQHUKHEOLFK PLWXPZHOWJHIlKUGHQGHQ6WRIIHQEHODVWHQGVLQG $EV1UXQG$EV%DX*% $EV%DX*% $XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVJHPl $EV%DX*% Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss JHPl$EV%DX*% gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJJHPl $EV%DX*% 6DW]XQJVEHVFKOXVVJHPl 'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGXQWHU%HDFKWXQJGHV Vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Karlsruhe, .................... Dr. Frank Mentrup 2EHUEUJHUPHLVWHU ,Q.UDIWJHWUHWHQ$EV6DW] BauGB) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) am .................... am .................... vom .................. bis .................. am .................... am .................... ab ..................... 15.07.2015 Fassung vom : 31.05.2016 KARLSRUHE, 18.02.2016 STADTPLANUNGSAMT: Stadt Karlsruhe Rintheim BEBAUUNGSPLAN (LQ]HOKDQGHOQ|UGOLFK Durlacher Allee, westlich A5 Entwurf M. 1:1000 und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH Stadtplanausschnitt M 1:10.000 Sie werden hiermit ausgefertigt.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0391 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.07.2016 6 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Einzelhandel nördlich der Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim, mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes fortzusetzen (Beschluss im Wortlaut Seite 10). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Gegenstand des Verfahrens ist die Überplanung des zwischen der Autobahn A 5, der Durlacher Allee sowie der Elfmorgenbruchstraße vorhandenen Bestands des sogenann- ten „Durlach-Center“. Der Planungsausschuss hat am 15.07.2015 den Aufstellungsbe- schluss für einen Bebauungsplan gefasst, denn eine Bebauungsplanung existiert für das Areal bisher nicht. Gleichwohl sind dort bereits Einzelhandelsnutzungen mit einer Ver- kaufsfläche von bisher ca. 18.650 m², verteilt auf 25 Ladengeschäfte, untergebracht. Außerdem befinden sich auf dem Areal weitere Service- und Dienstleistungsanbieter. Im westlichen und östlichen Bereich des Gebiets sind ca. 1.300 Stellplätze vorhanden, au- ßerdem eine Tankstelle, eine Waschstraße und ein Parkhaus. Der Betreiber des Durlach- Centers beabsichtigt eine Erweiterung, die zusammen mit der Standortoptimierung und planungsrechtlichen Absicherung ein städtebauliches Erfordernis für einen Angebotsbe- bauungsplan bildet. Im Regionalplan ist das Plangebiet als sogenannter Ergänzungs- standort für großflächigen Einzelhandel dargestellt. Nördlich des Plangebietes befindet sich ein regionaler Grünzug, im Osten verläuft die BAB 5 als großräumige Straßenver- kehrsverbindung sowie westlich eine Eisenbahnnebenstrecke. Im Flächennutzungsplan (FNP)des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Geltungs- bereich des zukünftigen Bebauungsplanes im Wesentlichen als Sonderbaufläche für ein Einkaufszentrum dargestellt, im westlichen Bereich als Grünfläche. Der FNP wird im Wege einer Einzeländerung angepasst, das Areal wird in Zukunft als Einkaufszentrum mit nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten und einer maximalen Verkaufsfläche von 23.000 m² im FNP dargestellt. Das Plangebiet liegt im Karlsruher Stadtteil Rintheim, maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwie- sen wird. Das Plangebiet umfasst den Gebäudekomplex des Einkaufszentrums mit einer vorhan- denen Nutzfläche von ca. 26.000 m² sowie weitere untergeordnete bauliche Anlagen. Dazu gehören im westlichen Teil eine Tankstelle incl. Waschanlage und ein Autoschei- benreparaturservice, außerdem im westlichen Bereich ein Parkhaus sowie gastrono- misch genutzte Nebenanlagen. Die Flächen sind fast vollständig versiegelt, dies gilt ins- besondere für die Kfz- und sonstigen Stellplatzflächen. Das Gelände ist über die Elfmorgenbruchstraße, die Bundesstraße B 10, die Durlacher Allee sowie über die Anschlussstelle Karlsruhe-Durlach an die BAB 5 angebunden. Der Anschluss an den ÖPNV erfolgt über die fußläufig erreichbaren Haltestellen auf der Dur- lacher Allee (Haltestelle Am Weinweg und Untermühlsiedlung). Die Flächen des Einkaufszentrums nebst der östlich angrenzenden Stellplatzflächen und der Tankstelle befinden sich im Eigentum des Betreibers des Einkaufszentrums. Die im westlichen Bereich befindlichen Stellplätze sowie das Parkhaus und der nördliche Strei- fen entlang der Plangebietsgrenze befinden sich im Eigentum der Stadt und wurden dem Betreiber dauerhaft zur Nutzung überlassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Planungskonzept Das Planungskonzept sieht insbesondere eine Änderung des westlichen Eingangsbe- reichs des Einkaufszentrums vor. Dazu werden die vorhandenen Ladeneinheiten neu strukturiert und der Eingangsbereich durch Änderungen der internen Erschließung des Einkaufszentrums an einen zeitgemäßen Standard angepasst. Die gastronomisch be- triebenen Nebenanlagen bleiben weitgehend unverändert, diese sollen allerdings eine Modernisierung erfahren. Das im Südwesten des Plangebiets vorhandene Parkhaus bleibt unverändert. Im östlichen Bereich des Einkaufszentrums sollen durch einen bestandsorientierten An- bau zwei neue Fachmärkte entstehen. Die Andienung wird optimiert, die Erweiterungs- flächen wurden bisher als Stellplatzflächen genutzt, dies erfordert eine Anpassung der Parkplatzerschließung. Die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze wird auch nach der Erweiterung übertroffen. Unverändert erhalten bleiben die Waschstraße sowie die Autowerkstatt und der Auto- glasservice. Einzelhandelsanalyse Die am Bestand orientierte Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden Einzelhandels ist nur im Rahmen der raumordnerischen Regelungen der Landes- und Regionalplanung möglich. Deshalb ist zu prüfen, ob das Integrationsgebot, das Konkurrenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot beachtet werden. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzfor- schung GmbH (GMA) hat dazu eine gutachterliche Stellungnahme verfasst. Das Integrationsgebot erfordert, dass Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich inte- grierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Daraus folgt, dass eine Erweiterung von bestehenden Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb von Vorrang- gebieten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings ist eine bestandsorientierte Erwei- terung ausnahmsweise möglich, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Ver- sorgungskerns der Standortgemeinde und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die Verbrauchernahversorgung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies ist im Einzelnen nachzuweisen. Der Standort des Durlach-Centers befindet sich im östlichen Bereich der Stadt Karlsruhe. Das von der Planung betroffene Umfeld ist durch eine Gemengelage aus Gewerbe-, Freizeit- und Einzelhandelsnutzungen gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Ergän- zungsstandort und verfügt über eine optimale verkehrliche Erreichbarkeit. Da nur eine moderate Erweiterung der bereits langjährig etablierten Einzelhandelslage erfolgt, ist eine Verletzung des Integrationsgebots nicht zu befürchten. Das Konkurrenzgebot erfordert, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtli- che System einfügen. Die Verkaufsfläche soll so bemessen sein, dass das Einzugsgebiet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. Beim Durlach- Center ist davon auszugehen, dass der Großteil der Umsätze (mindestens 60 %) im Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Kerneinzugsgebiet (Zone 1) erzielt wird. Nachgeordnete Umsätze werden im erweiter- ten Einzugsgebiet sowie durch freie Umsätze generiert. Mehr als 70 % der durch das Durlach-Center generierten Umsätze wird demnach aus der Stadt Karlsruhe und den umliegenden Kommunen erzielt, das Konkurrenzgebot wird deshalb eingehalten. Das Vorhaben würde gegen das Beeinträchtigungsverbot verstoßen, wenn das städte- bauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungskerns der Stadt Karlsruhe sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens be- einträchtigt würden. Ausgehend von der tatsächlichen Wettbewerbssituation im Ein- zugsgebiet und im Umland führt das Vorhaben unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung zu keiner Verletzung des Beeinträchtigungsverbots. Das Konzentrationsgebot wird nicht verletzt, da sich der Standort im Oberzentrum Karlsruhe befindet. Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass die bestandsorientierte Erweiterung mit den be- stehenden Handelsnutzungen im Umfeld und im Durlach-Center zu einer nennenswer- ten Verschiebung der Karlsruher Bestandlagen oder zu einer Beeinträchtigung der Ver- sorgungssituation in benachbarten Stadtteilen beträgt. Art und Maß der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan wird zwei Sondergebiete „Einkaufszentrum SO 1“ und „Einkaufs- zentrum mit Kfz-Service (SO 2)“ festsetzen. Das SO 1 dient der Unterbringung des eigentlichen Einkaufszentrums, in dem ein SB- Warenhaus mit einer maximalen Verkaufsfläche von 11.000 m² oder unselbstständigen Einzelhandelsverkaufsstätten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 6.000 m² und maximal 11.000 m² festgesetzt werden. Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente sind in gewissem Umfang zulässig. Insoweit wird auf Ziffer 4.2 der Begrün- dung zum Bebauungsplan und die dort enthaltene tabellarische Aufstellung der Sorti- mentsgruppen verwiesen. Im SO 2, das sich seinerseits in drei Teilgebiete (SO 2 a, SO 2 b, SO 2 c) gliedert, sind ein Einkaufszentrum im Bereich des SO 2 a mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m² zulässig. Nahversorgungs- und zentrenrelevante sowie nicht-zentrenrelevante Sortimen- te sind in den unselbstständigen Verkaufsstätten in bestimmtem Umfang zulässig. Auch insoweit wird auf die Aufstellung unter Ziffer 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Um die Ansiedlung großflächiger Betriebe bzw. Kumulationen zu verhindern, wird für die zentrenrelevanten Sortimente Bekleidung, Schuhe/Lederwaren eine Obergrenze für die einzelnen Shopgrößen von 400 m² Verkaufsfläche festgelegt. Neben dem Einkaufs- zentrum ist kein weiterer Einzelhandelsbetrieb zulässig. Verkaufsstätten dürfen nur in- nerhalb des Einkaufszentrums entstehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 In den Sondergebieten SO 2 b und c sind ein Parkhaus sowie Einrichtungen des Kfz- Services zulässig. Darüber hinausgehende, insbesondere Einzelhandelsnutzungen, sind unzulässig. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Höhe der Gebäude (WH max ) entsprechend den Festsetzungen in der Planzeich- nung geregelt. Die GRZ mit 0,8 im SO 2 entspricht dem bisher vorhandenen Maß. Für die SO 1 wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Die damit verbundene Überschreitung der Obergrenze aus § 17 BauNVO war zwingend, da nur so die bestehenden baulichen An- lagen gesichert werden können. Erschließung Der Anschluss an den ÖPNV erfolgt über die nahegelegene Straßenbahnhaltestelle „Weinweg“ auf der Durlacher Allee, die fußläufig erreichbar ist. Der motorisierte Individualverkehr wird über die Elfmorgenbruch- und Gerwigstraße zu- und abfahren. Zur Vorbereitung des Bebauungsplans wurde eine Verkehrsuntersu- chung durchgeführt, die die aktuelle Entwicklung der Ansiedlung des Einrichtungskauf- hauses in der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt und die Mehrverkehre durch die bestandsorientierte Erweiterung des Durlach-Centers einbezogen hat. Die Untersu- chung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Neuverkehre von 680 Kfz/Tag keine Um- und Anbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum erfordern. Das vorhan- dene Straßenverkehrsnetz kann den zu erwartenden Mehrverkehr aufnehmen. Die Pla- nungen für das Einrichtungskaufhaus am Weinweg, insbesondere die dort erforderli- chen Knotenpunktertüchtigungen berücksichtigen verkehrlichen Belange, die durch die hiesige Planung tangiert werden. Der ruhende Verkehr wird im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans durch die bestehenden Anlagen aufgefangen. Neben dem vorhandenen Parkhaus bestehen westlich und östlich des Einkaufszentrums ebenerdige Stellplatzflächen mit einem Be- stand von insgesamt 1.329 Stellplätzen. Infolge der Erweiterung geht ein geringer Teil dieser Parkplatzflächen verloren, dies wird durch einen Ausbau der Stellplatzflächen im Nordosten des Plangebiets auf einer bereits versiegelten Fläche ausgeglichen. Trotz der bestandsorientierten Erweiterung werden über den erforderlichen Stellplatznachweis hinaus Stellplätze zur Verfügung stehen. Flächen und Anlagen für Fahrrad-Stellplätze sind ebenfalls in ausreichender Zahl vorhanden. Diese werden im direkten Umfeld zu den Eingängen des Einkaufsstandorts hergestellt werden. Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und die Entsorgung von Abwässern und Abfällen sind gesichert. Für den vorhandenen Bestand gilt dies ohnehin, die geplante Erweiterung wird diese Situation nicht negativ verändern. Gestaltung der baulichen Anlagen Um das Erscheinungsbild nicht zu stören, sind Dachaufbauten vom Fassadenabschluss entsprechend ihrer Höhe abzurücken. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird entsprechend der in Karlsruhe verwendeten Standards geregelt. Beabsichtigt ist, dass der Betreiber des Einkaufszentrums ein ein- heitliches Werbeanlagenkonzept im Einvernehmen mit der Stadt entwickelt, das in ei- nem städtebaulichen Vertrag fixiert werden soll. Umweltbelange Die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltgüter wurden im Rahmen der Umweltprü- fung abgearbeitet, die Ergebnisse sind in dem Umweltbericht sowie den gutachterlichen Untersuchungen niedergelegt, diese sind Teil der Begründung. Die durchgeführte arten- schutzrechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände nicht erfüllt sind. Relevante Arten finden im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Das Plangebiet ist aufgrund der derzeitigen Nutzungen so stark vorbelastet, dass es als Brut- und Nahrungshabitat keinen Stellenwert hat und durch die geplante Erweiterung nicht wesentlich stärker beeinträchtigt wird als bisher. Hindernisse aus artenschutzrechtlichen Gründen stehen der Planung deshalb nicht entgegen. Im Hinblick auf den Artenschutz ist die Verwendungen standortgerechter Gehölze bei der Gestaltung der Außenbereiche empfehlenswert. Im Ergebnis ist ein Ausgleich im Sinne des Artenschutzes nicht erforderlich. Ein darüber hinausgehender Ausgleich im Sinne der §§ 1 Abs. 3 sowie 1 a Abs. 2 BauGB ist eben- falls nicht erforderlich. Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird im Rahmen der Bauleit- planung Rechnung getragen. Im Rahmen der Erweiterung und Umstrukturierung des Standortes werden Maßnahmen zur Energieeinsparung nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt, Ziel ist es dabei den Energieverbrauch zu minimieren, u. a. durch Sonnenschutzverglasungen, LED-Beleuchtungsanlagen sowie ein Albedo-Management. Der Neubau weist eine Gebäudestruktur auf, die einen abfallintensiven Umbau vermei- det. Die Verwendung regionaler Baustoffe ist beabsichtigt. Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung werden zugelassen, womit die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für die Nutzung klimaschonender Technologien geschaffen werden. Der Standort verfügt über eine ausgezeichnete Anbindung an den ÖPNV. Entsprechendes gilt für die Anbindung des motorisierten Individualverkehrs sowie des Fahrradverkehrs. Darauf auf- bauend sind Maßnahmen zur Elektromobilität durch die Errichtung von Ladestationen für Automobile und e-Bikes vorgesehen. Der Handelsstandort wird auf einer bereits ver- siegelten Fläche erweitert, dadurch werden zusätzliche neue Verkehre an anderen Standorten vermieden. Die vorhandenen Grünstrukturen werden durch die Maßnahmen nicht betroffen. Die Begrünung der Stellplatzflächen wird planungsrechtlich abgesichert, voraussichtlich ent- stehen zusätzliche Versickerungsflächen für das anfallende Niederschlagswasser, die Verschattung des Geländes wird verbessert. Das Plangebiet ist durch die umgebende Verkehrswege und die Kfz-Verkehrs im Plan- gebiet erheblich durch Schallimmissionen vorbelastet. Die Verkehrslärmemissionspegel, die durch Mehrverkehre entstehen, wurden für die betroffenen Straßenabschnitte in den Untersuchungsfällen Prognose-Null-Fall 2020/2025 und Prognose-Plan-Fall Ergänzende Erläuterungen Seite 7 2020/2025 untersucht. Der planbedingte Zusatzverkehr auf den betroffenen Straßenab- schnitten in der Umgebung des Plangebietes führt zu geringfügigen Emissionspegeler- höhungen von bis zu 0,2 dB(A) am Tag und in der Nacht. Diese planbedingten Pegeler- höhungen sind als nicht relevant im Sinne der 16. BImSchV zu beurteilen und erfordern keine passiven oder aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Das Plangebiet ist im Hinblick auf mögliche Altlasten aufgrund der bisherigen Nutzun- gen im Altlastenkataster erfasst. Im Rahmen einer Altlastenerkundung wurden durch eine Ingenieurgesellschaft Untersuchungen durchgeführt. Für den Standort bestand aufgrund des Betriebs einer Chemischen Reinigung und einer Tankstelle eine uneinge- schränkte Altlastenrelevanz. Aufgrund der im Jahr 2011 abgeschlossenen Sanierung der Schadstoffbelastungen, die durch den Tankstellenbetrieb verursacht wurden, ist Altlas- tenverdacht insoweit ausgeräumt. Insoweit ist nur noch mit abfallrechtlich relevanten Restbelastungen zu rechnen, die im Zuge von Erdarbeiten zu berücksichtigen sind. Die Bereiche, in denen die chemische Reinigung von 1968 bis 1987 durchgeführte wur- de, sind derzeit nicht zugänglich. Diese Flächen wurden nach dem Um- und Erweite- rungsbau im Jahre 1987 umgenutzt und werden als Verkaufsflächen genutzt. Belastun- gen des Baugrundes sind insoweit nicht auszuschließen, aufgrund der derzeitigen Randbedingungen in Gestalt der Umnutzung dieser Flächen, sind technische Erkun- dungsmaßnahmen derzeit nicht umsetzbar. Sollten weitergehende Untersuchungen erforderlich werden, sind diese mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abzustimmen. Eingriffe in diesem Bereich sind jedoch infolge der Umstruktu- rierung der Erweiterung des Vorhabens derzeit nicht beabsichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende umweltrelevante Gutach- ten erstellt: - artenschutzrechtliche Potentialanalyse - verkehrstechnische Untersuchung - schalltechnische Untersuchung - historische Altlastenrecherche Kosten Die mit der Realisierung des Bebauungsplans verbundenen Kosten trägt der Betreiber des Einkaufszentrums, dies wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden, der bis zum Satzungsbeschluss vorliegen wird. I. Trägerbeteiligung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Als bisherige Verfahrensschritte erfolgten eine erste Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Darlegung des Vorhabens im Amtsblatt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit brachte kein Ergebnis, Stellungnahmen gingen nicht ein. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung haben sich die Telekom, das Regierungspräsidi- um Karlsruhe - Abt. 1, 2 und 4, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, die Bundes- wehr, die EnBW Regional GmbH, Netze BW, der Zentrale Juristische Dienst als Immissi- onsschutzbehörde, als Naturschutzbehörde und als Denkmalschutzbehörde, die Indust- rie- und Handelskammer Karlsruhe, der Bürgerverein Karlsruhe-Rintheim e. V., die Stadt Ettlingen, die Transnet BW, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Deutsche Bahn AG und die Stadtwerke Karlsruhe geäußert und Stellungnahmen abgegeben. Das Stadtplanungsamt hat in der als Anlage 1 beigefügten Synopse die abwägenden Antworten zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentli- cher Belange niedergelegt. Auf die Synopse wird insoweit verwiesen. Vor allem die Stadt Ettlingen hat im Rahmen der Trägerbeteiligung Bedenken gegen- über einer Flächenerweiterung des bestehenden Einkaufszentrums geäußert. Sie ist ins- besondere der Auffassung, dass die geplante Erweiterung des vorhandenen Standorts eine Größenordnung erreicht, die die von der GMA angenommenen 10 % im Hinblick auf zentren- und nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen überschreite, denn die ge- planten Erweiterungsoptionen bewegten sich im Bereich von etwa 20 % Flächenzu- wachs gegenüber dem Bestand. Deshalb sei das zugrunde gelegte Gutachten fehler- haft. Bei genauerer Betrachtung erweist sich dieser Einwand als unzutreffend. Die von der Stadt Ettlingen in Bezug genommene 10 %-Grenze ist nicht trennscharf. Unter Zugrun- delegung des Maximums der bestandsorientieren Erweiterungen könnten im Höchstfall 2.200 m² realisiert werden. Bezogen auf das Gesamtobjekt ergibt sich damit ein rechne- rischer Wert von maximal 11,8 %. Dies ist der maximal zulässige Grad des möglichen Flächenzuwachses. Das vom Sachverständigen durchgeführte Prüfprogramm wurde im Übrigen mit dem Regionalverband und dem Regierungspräsidium abgestimmt, beide haben der beabsichtigten Bestandserweiterung zugestimmt. Die Stadt Ettlingen wendet sich weiterhin gegen die vorgesehene Verlagerungsoption für den Sportfachmarkt vom bisherigen Standort am Weinweg ins Durlach Center, weil die dafür vorgesehenen Flächen auf die geplanten Sortimentserweiterungen anzurech- nen seien. Diese Einschätzung verkennt den Umstand, dass die Entwicklungsoption für einen Standort Sportfachmarkt auf dem Gelände des Durlach-Centers deshalb notwen- dig wurde, weil diese Nutzung am bisherigen Standort infolge der Ansiedlung des Ein- richtungskaufhauses nicht mehr zulässig sein wird, gleichwohl aber am bisherigen Standort in der Nähe des Durlach-Centers vorhanden war. Auch die Verlagerung des Sportfachmarktes ist mit dem Regierungspräsidium und dem Regionalverband abge- stimmt und in seinen Auswirkungen insbesondere als raumverträglich eingestuft wor- den, Nachteile für die Stadt Ettlingen sind nicht ersichtlich. Seitens der Stadt Ettlingen wird darüber hinaus eingewandt, dass das dem Bebauungs- plan zugrundeliegende Einzelhandelskonzept nur die Auswirkungen des Vorhabens be- trachte, kumulative Auswirkungen mit anderen großflächigen Einzelhandelsvorhaben aber nicht untersucht worden seien. Insbesondere im Zusammenhang mit dem geplan- Ergänzende Erläuterungen Seite 9 ten Einrichtungskaufhaus am Weinweg hätten die insgesamt zu erwartenden Auswir- kungen auf die Nachbarkommunen berücksichtigt werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bezugnahme des sogenannten Einzelhandelskon- zeptes nicht der richtige Ausgangspunkt ist. Der richtige Ansatzpunkt ist die sogenann- te Auswirkungsanalyse der GMA, die auf dem Zentrenkonzept der Stadt Karlsruhe aus dem Jahr 2007 beruht. In dieser Auswirkungsanalyse wurde der Gesamtstandort Durla- cher Allee sowohl nach der Ansiedlung des Einrichtungskaufhauses als auch der beab- sichtigten Erweiterung des Einzelhandelsstandortes Durlach-Center untersucht und be- wertet. Der Standort an der Durlacher Allee wurde also gerade insgesamt bewertet und in seiner zukünftigen Dimension in der Auswirkungsanalyse berücksichtigt. Die Gesamt- entwicklung wurde deshalb eingehend untersucht und berücksichtigt, insbesondere in der Kumulation sämtlicher anstehenden Planungen. Als weiteren Einwand trägt die Stadt Ettlingen vor, dass im Sinne eines Worst-Case- Szenarios die maximalen Werte der Flächenproduktivität bei der Auswirkungsanalyse hätten angesetzt werden müssen, was im Ergebnis zu anderen Umsatzumverteilungen führe, als vom Gutachter angenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Flächen- leistung nicht unabhängig von den Marktbedingungen am jeweiligen Standort erzielt werden kann. Die Flächenproduktivitätswerte sind eine abhängige Variable, die die Ge- gebenheiten am konkreten Standort zu berücksichtigen hatte und nicht abstrakt ermit- telt werden kann. Der Gutachter hat dies bei der Erstellung der Auswirkungsanalyse berücksichtigt, diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Stadt Ettlingen fordert außerdem, dass die Auswirkungen des Vorhabens sowohl im Hinblick auf die angenommene Flächengröße als auch hinsichtlich der Flächenprodukti- vität neu zu beurteilen seien. Bei der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche seien Vorschädigungen in die Betrachtung mit einzubeziehen, soweit diese Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag bereits heute nicht wahr- nehmen könnten. Im Ergebnis lehnt die Stadt Ettlingen insbesondere die Erweiterung des Standortes ab, da weniger städtebauliche Gründe die Planung erforderten, sondern viel mehr die Interessen des Betreibers des Einzelhandelsstandorts. Die am Beispiel des Sortiments Elektrowaren geforderte Berücksichtigung von Vorschä- digungen der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Ettlingen ist nach Einschätzung des Sachverständigen unzutreffend. Im Elektrowarenbereich wird der Standort Ettlingen seiner Versorgungsbedeutung noch gerecht, insoweit erweist sich der entsprechende Einwand als unbegründet. Die seitens der Stadt Ettlingen abschließend gestellte Frage, ob das gesamte Einkaufs- zentrum insgesamt bezüglich seiner Auswirkungen betrachtet werden müsse, ist be- rechtigt. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Bestandsflächen, deren Wirkungen am Markt abgearbeitet sind, nicht erneut in die Umsatzumverteilung eingestellt werden können. Dies gilt allenfalls für die Erweiterungen, die jedoch in vollem Umfang berück- sichtigt wurden. Gerade um gesicherte planungsrechtliche Grundlagen für die Auswir- kungsanalyse zu schaffen, stellt die Stadt Karlsruhe den Standort auf eine abschließen- de planungsrechtliche Grundlage, die den Bestand sichert und eine moderate Entwick- lung des Standortes zulässt, und zwar ausschließlich aus städtebaulichen Gründen. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 Durchgreifende Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen im Ergebnis nicht. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Ämterabstimmung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben die das Verfahren vorbereitende Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Einrichtungskaufhaus am Weinweg“, Karlsruhe- Oststadt, vom 18. Februar 2016 in der Fassung 31. Mai 2016 wiedergibt. Das Verfahren hat einen Stand erreicht, der den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fas- sen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Auf Grundlage der gemäß §§ 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim mit der Auslegung des Bebauungsplan- entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Mai 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebau- ungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Be- bauungsplanentwurfs wiederholen.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 19. Juli 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 6 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2016/0391 Beschluss: Auf Grundlage der gemäß §§ 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel nörd- lich Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim mit der Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Mai 2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf: Da können wir gleich zur Abstimmung schreiten. - Ich sehe 2 Enthaltungen, ansonsten nur Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Juli 2016