Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Karlsruhe durch Umsetzung von Pflichtaufgaben des Bundes und des Landes und durch Änderungen rechtlicher Normen

Vorlage: 2016/0384
Art: Anfrage
Datum: 21.06.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.09.2016

    TOP: 36

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • KULT-Finanzielle Auswirkungen Pflichtaufgaben
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Lüppo Cramer (KULT) Stadtrat Erik Wohlfeil (KULT) Stadtrat Max Braun (KULT) Stadtrat Dr. Eberhard Fischer (KULT) Stadtrat Uwe Lancier (KULT) vom: 21.06.2016 Vorlage Nr.: 2016/0384 Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Karlsruhe durch Umsetzung von Pflichtaufgaben des Bundes und des Landes und durch Änderungen rechtlicher Normen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 36 x 1) Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich für die Stadt Karlsruhe aus den Pflichtaufgaben, die Bund und Land an die Stadt Karlsruhe delegieren? Dargestellt für Steigerungen über 500.000 Euro im Zeitraum 2011 bis 2015 bei Leistungen im Bereich: i) SGB II ii) SGB VIII (1) zusätzlich: Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) iii) SGB IX (1) Bundesteilhabegesetz iv) SGB XII v) AsylbLG vi) Andere Bereiche (z.B. Schulträgerschaft, etc.) Welchen finanziellen Beitrag leistet hierbei die Stadt Karlsruhe und welchen Teil dieser Ausgaben übernehmen Bund und Land? 2) Welche Verschärfungen gesetzlicher Normen (z.B. Brandschutz) haben in den letzten fünf Jahren zu den größten Mehrausgaben im städtischen Haushalt bzw. bei städtischen Gesellschaften geführt und in welcher Höhe? 3) Welche besonderen Be- und Entlastungen für die Stadt sind durch Bundes- bzw. Landesgesetzgebung in Zukunft zu erwarten? Die Kommunen sind die Hauptzuständigen für das soziale Gefüge der Gesellschaft und für die Da- seinsvorsorge der Bürgerinnen und Bürger. In den Verantwortungsbereich der Kommunen fällt u.a. die Sicherstellung eines bürgernahen und bedarfsgerechten Angebots an sozialen und kulturellen Ein- richtungen und Dienstleistungen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, benötigen Kommunen eine solide Finanzausstattung. Die Finanzlage vieler Städte und Kommunen ist jedoch bedenklich. Insbe- sondere die Sozialausgaben der Kommunen steigen stetig. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 Das Land Baden-Württemberg und der Bund nutzen ihre Gesetzgebungskompetenz, um die Kommu- nen zur Durchführung bestimmter Aufgaben zu verpflichten. So handelt es sich beim überwiegenden Teil der kommunalen Sozialpolitik um Pflichtaufgaben. Etwa zwei Drittel der kommunalen Sozialaus- gaben werden durch Aufwendungen der Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gebunden. Hinzu kommen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welche die Kommunen mitfinanzieren müssen. Seit Jahren lässt sich hier ein Trend beobachten: Die Leistungen durch den Bund und das Land werden beständig ausgeweitet, die Standards erhöht, aber die Finanzierung wird nicht angepasst. Zudem ver- schärfen die Gesetzgeber regelmäßig Normen (Beispiel Brandschutz), deren Erfüllung die Kommunen zu hohen Ausgaben zwingen. Es verwundert nicht, dass auch die Handlungsfähigkeit der Stadt Karlsruhe an ihre Grenzen stößt. Das strukturelle Defizit im Kämmereihaushalt wäre ohne diese Entwicklung deutlich geringer. Diese Ent- wicklung führt u.a. zum Verlust kommunaler Selbstverwaltung, zum Abbau freiwilliger Leistungen und damit zur Verschlechterung der Lebensverhältnisse vor Ort. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Erik Wohlfeil Max Braun Dr. Eberhard Fischer Uwe Lancier

  • Stellungnahme TOP 36
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage KULT-Gemeinderatsfraktion vom: 21.06.2016 Vorlage Nr.: 2016/0384 Verantwortlich: Dez. 3 Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Karlsruhe durch Umsetzung von Pflichtaufgaben des Bundes und des Landes und durch Änderungen rechtlicher Normen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.09.2016 36 x 1) Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich für die Stadt Karlsruhe aus den Pflichtaufgaben, die Bund und Land an die Stadt Karlsruhe delegieren? Dargestellt für Steigerungen über 500.000 Euro im Zeitraum 2011 bis 2015 bei Leistungen im Bereich: Anmerkung: Wegen der Struktur der Datenquellen kann keine nach SGB-Bereichen gesonderte Darstellung erfolgen. Der Transferbereich ist deshalb in einigen Bereichen gebündelt abgebildet. I) SGB II Der Transferbereich des Sozialamtes (Pflichtaufgaben) beinhaltet Leistungen nach dem  SGB II (Arbeitslosengeld II – „Hartz IV“),  Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebens- unterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und weitere),  Leistungen für Flüchtlinge. Das nachfolgende Diagramm „Transferbereich Sozialamt ab 2008“ enthält die jährlichen Auf- wendungen und Erträge sowie den sich daraus ergebenden Nettoaufwand. - 50 100 150 200 20082009201020112012201320142015Plan 2016 Plan 2017 Plan 2018 Ertrag 3942394451636975758079 Netto 909410299969697100109112120 Aufwand 130135141143147159166175183192200 Erträge Nettobelastung Aufwendungen Mio. Euro Transferbereich Sozialamt ab 2008 -in Mio. Euro Seite 2 Insbesondere im nachgefragten Zeitraum 2011 bis 2015 gab es deutliche und nachhaltige Verbesserungen der Bundesbeteiligung in den Bereichen SGB II und SGB XII. Deshalb entwi- ckelte sich der Nettoaufwand, der in den Jahren 2008 bis 2010 stets angestiegen war, sogar rückläufig. Im Jahr 2016 wird erstmals wieder die 100 Mio. Euro Marke überschritten werden. Im Zeitraum von 2008 bis 2015 sind die Aufwendungen um 35 Prozent angestiegen. Die Fallzahlen steigen langsam aber stetig; dies gilt auch für den durchschnittlichen Aufwand je Fall. Der Aufwand setzt sich zusammen aus Mieten und Nebenkosten, Kosten für den Le- bensunterhalt, Heimkosten, Pflegekosten, Dienstleistungen und Krankheitskosten. Ab 2011 hinzugekommen sind Leistungen für Bildung und Teilhabe, die vom Bund aber nahe- zu in voller Höhe erstattet werden. Im Jahr 2015 lag der Aufwand bei 2,6 Mio. Euro. Erstattet wurden etwa 2,4 Mio. Euro. Von 2011 bis 2015 wurde vom Bund insgesamt mehr erstattet, als aufgewendet wurde. Im Bereich der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ wirkt sich die Inklusion kosten- steigernd aus. Auch das Vorhaben, die vollstationäre Versorgung durch ambulante Versor- gungsangebote zu ersetzen (Stichwort: „ambulant vor stationär“), wird mit Kostensteigerun- gen einhergehen. Die Leistungsberechtigten haben ein Wahlrecht, in welcher Weise die Hilfe gewährt werden soll - ambulant oder stationär. Von diesem Wahlrecht wird immer häufiger Gebrauch gemacht. Durch die Regelungen der „Landesheimbauverordnung“ werden sich die Aufwendungen im stationären Bereich in einem Umfang erhöhen, der derzeit noch von niemandem abgeschätzt werden kann. Es ist von deutlichen Erhöhungen auszugehen. Im Zeitraum von 2008 bis 2015 haben sich die Erträge für die Bereiche SGB II, SGB XII sowie AsylblG gemäß o. g. Schaubild deutlich erhöht (von 39 Mio. Euro auf 75 Mio. Euro). Speziell ab dem Jahr 2011 gab es einen deutlichen Anstieg der Erträge. Die Steigerung der Erträge ist ausschließlich auf Maßnahmen des Bundes zurückzuführen, der seine Beteiligungsquoten im Bereich des ALG II nach und nach erhöht hat. So werden derzeit 39,8 von Hundert der Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft erstattet. Diese lie- gen bei über 52 Mio. Euro im Jahr. Im Bereich der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ hat der Bund seine Er- stattungsquote ab dem Jahr 2012 schrittweise erhöht; seit 2014 wird der gesamte Nettoauf- wand erstattet. Zum Vergleich: In den sechs Jahren von 2005 bis 2010 betrug die Bundeser- stattung insgesamt lediglich 10 Mio. Euro. In den fünf Jahren 2011 bis 2015 waren es insge- samt 82,9 Mio. Euro! Der Nettoaufwand beträgt 30 Mio. Euro jährlich. Im Bereich der Erträge ist ab dem Jahr 2018 nochmals eine Verbesserung in Sicht. Der Bund wird die Kommunen bundesweit um 5 Mrd. Euro entlasten (Bundesbeteiligungsgesetz). II) SGB VIII 1. zusätzlich: Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) Jugendhilfe (SGB VIII): Auch der Jugendhilfe-Transferetat blieb in den vergangenen Jahren von deutlichen Steigerun- gen nicht verschont. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Entwicklungen: Seite 3 In den vergangenen Jahren waren es hauptsächlich allgemeine gesellschaftliche Entwicklun- gen, die zu einer stärkeren Leistungsgewährung durch die öffentliche Jugendhilfe führten. Zu nennen sind an dieser Stelle:  Die Umsetzung der bildungspolitisch und pädagogisch anspruchsvollen Aufgabe der in- klusiven Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen und  die Bewältigung der Flüchtlingssituation. Die inklusive Bildung wirkt sich in der Jugendhilfe durch eine nicht unerhebliche Fallsteigerung im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII aus. Unzureichende Personalressourcen auf Seiten der allgemeinen Schu- len führen zu teils sehr aufwandsintensiven Fällen von Schulbegleitung durch heilpädagogische Fachkräfte. Das Land Baden-Württemberg wird den Kommunen erstmals ab dem Schuljahr 2015/2016 pauschale Finanzzuweisungen zur teilweisen Deckung der entstehenden Aufwendungen ge- währen. In welcher Höhe der Stadt Karlsruhe Pauschalzuweisungen zustehen, kann aktuell noch nicht verbindlich mitgeteilt werden. Die tatsächlich entstehenden Einzelfallaufwendun- gen werden durch die Landeszuweisungen voraussichtlich nur in unzureichendem Umfang er- setzt. Im Haushaltsjahr 2015 wurde der Jugendhilfetransferetat durch die Fälle zur Umsetzung der schulischen Inklusion mit ca. 900.000 EUR Aufwand belastet. Die weltweite Flüchtlingskrise wirkt sich seit 2014 erheblich auf die Entwicklung des Jugendhil- fe-Transferhaushalts aus. Im Haushaltsjahr 2015 mussten für die adäquate Betreuung von un- begleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) mindestens 12 Millionen Euro (ohne Personal- kosten) aufgewendet werden. Die Zahl der in Obhut zu nehmenden UMA stieg von 244 im Jahr 2014 auf 981 im Jahr 2015 an! Über die Erstattungsregelungen des SGB VIII werden die unmittelbaren Fallaufwendungen von den Bundesländern, hauptsächlich vom Land Baden- Württemberg, erstattet. Ein Ersatz der Personalaufwendungen für das mit der Betreuung die- ses Personenkreises eingesetzte städtische Personal (insbesondere Mitarbeitende des Sozialen Dienstes und der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe), konnte bislang nicht realisiert wer- den. Bei der Umsetzung der Vorgaben des SGB VIII handelt es sich um die Wahrnehmung von wei- sungsfreien bundesgesetzlichen Pflichtaufgaben, die nahezu vollständig in die kommunale Fi- nanzverantwortung fällt. So stehen finanzielle Mittel zum Ersatz der Aufwendungen überwie- Seite 4 gend aus den einzelfallabhängigen gesetzlichen Regelungen des SGB VIII zur Kostenerstat- tung und zur Kostenheranziehung zur Verfügung. Nur in sehr wenigen Bereichen können Pauschalzuschüsse des Bundes oder des Landes beansprucht werden, wie beispielsweise im Bereich der Netzwerke Frühe Hilfen, bei der Schulsozialarbeit oder bei der Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren im Rahmen der Tagespflege. Durch die Änderung des § 8 a SGB VIII zum 1. Januar 2012 aufgrund des Bundeskinder- schutzgesetzes wurde ein besonderer Schutzauftrag der Jugendhilfe wirksam, der alle Fach- kräfte der Jugendhilfe, also das Jugendamt, die Beratungsstellen, die Anbieter von ambulanten und stationären Hilfen, die Kindertagesstätten und die Jugendförderung betrifft, und die Aus- wirkungen auf das Personalbudget haben. Hauptadressat ist das Jugendamt, in Karlsruhe durch die besondere Organisationsform der Soziale Dienst. Jährlich gehen dort ca. 650 Mel- dungen von Kindeswohlgefährdung ein. Von dort wird das Gefährdungsrisiko unmittelbar im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt (§ 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), hier wird sich von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung ein Bild gemacht. Die Umsetzung die- ser gesetzlichen Aufgabe mündet in Empfehlungen bzw. Bearbeitungsstandards, die einen nachhaltigen zusätzlichen Personalaufwand erforderlich machten. In Karlsruhe war dies Grund für die Schaffung von 9,5 zusätzlichen Planstellen in der Bezirkssozialarbeit beim Sozialen Dienst. Eine weitere Standarderhöhung in diesem Zusammenhang stellt die Verpflichtung dar, bei der Gefährdungseinschätzung eine erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Dies hatte die Schaffung von zwei weiteren Planstellen beim Sozialen Dienst zur Folge. Unter Berücksichti- gung von durchschnittlichen Personalkosten von rd. 63.000 Euro für eine Stelle der Bezirksso- zialarbeit bedeutet dies für die Stadt einen zusätzlichen Personalaufwand von jährlich rd. 725.000 Euro. Kindertageseinrichtungen: Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages- einrichtung oder in Kindertagespflege bereits ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Gesetz- lich verankert wurde der Anspruch in § 24 Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Kinder- und Ju- gendhilfegesetz). Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrich- tung für Kinder von drei Jahren bis Schuleintritt besteht seit dem Jahr 1996. Gleichzeitig ist in § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg die Finanzierungsverpflichtung gegen- über Kindertageseinrichtungen in Höhe von 63 Prozent der Betriebsausgaben (ohne kalkulato- rische Kosten wie Abschreibungen etc.) für altersgemischte Gruppen und Kindergartengrup- pen bzw. 68 Prozent der Betriebsausgaben für Kinderkrippen festgeschrieben. Die Förderung in Karlsruhe liegt weit über dieser gesetzlichen Vorgabe. Zur Erfüllung der individuellen Rechtsansprüche sowie eines bedarfsgerechten Bildungs-, Be- treuungs- und Erziehungsangebots haben sich im Zeitraum 2011 bis 2015 die Platzzahlen in Karlsruhe in städtischen Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertageseinrichtungen freier Träger wie folgt entwickelt: Jahr Plätze für Kinder unter drei Jahren Plätze für Kinder über drei Jahren 2011 1.638 7.826 2012 1.840 7.956 2013 2.012 7.932 2014 2.321 7.817 2015 2.661 7.801 Für den Bereich der Förderung von Kindertageseinrichtungen freier Träger können folgende fi- nanzielle Entwicklungen dargestellt werden: Seite 5 Jahr Betriebskostenzuschüsse an freie Träger Landeszuweisungen § 29 b + c FAG an freie Träger Anteil Stadt KA 2011 45.464.579 € 14.264.677 € 31.199.902 € 2012 54.519.114 € 26.830.373 € 27.688.741 € 2013 61.692.198 € 30.607.745 € 31.084.453 € 2014 70.028.856 € 27.348.624 € 42.680.232 € 2015 79.640.930 € 33.366.534 € 46.274.396 € Nachfolgend sind die für die Jahre 2011 bis 2015 gewährten städtischen Investitionskostenzu- schüsse für freie Träger dargestellt: Jahr Baukostenzuschüsse an freie Träger 2011 2.942.165 € 2012 3.126.481 € 2013 4.523.466 € 2014 6.990.970 € 2015 5.941.400 € An den investiven Kosten beteiligt sich das Land Baden-Württemberg nicht. Mit der Einführung der Kindertagesstätten-Verordnung und der damit zusammenhängenden Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels ab 1. September 2010 um jeweils 0,1 Vollzeitstellen pro Gruppe und Jahr bis zum 1. September 2012, wurde die Personalausstattung um 0,3 Voll- zeitstellen pro Gruppe verbessert, was die städtischen Aufwendungen weiter ansteigen ließ. Die Anforderungen an den Gesundheits-, Hygiene- sowie Brandschutz in Kindertageseinrich- tungen sind ebenfalls gestiegen. Eine konkrete Bezifferung des finanziellen Aufwands hierfür ist nicht möglich. III) SGB IX (1) Bundesteilhabegesetz Siehe Antworten zu 3 IV) SGB XII Siehe Antworten zu 1 I) V) AsylbLG Siehe Antworten zu 1 I) VI) Andere Bereiche (z. B. Schulträgerschaft, etc.) Siehe Antworten zu 2) Welchen finanziellen Beitrag leistet hierbei die Stadt Karlsruhe und welchen Teil dieser Aus- gaben übernehmen Bund und Land? Siehe entsprechende Antworten zu 1) Seite 6 2) Welche Verschärfungen gesetzlicher Normen (z. B. Brandschutz) haben in den letzten fünf Jahren zu den größten Mehrausgaben im städtischen Haushalt bzw. bei städtischen Gesellschaften geführt und in welcher Höhe? Normative Standarderhöhungen, z. B. im Umwelt- und Energiebereich, Datenschutz und IT- Sicherheit, Betriebssicherheit und Arbeitsschutz führen zu personellem, organisatorischem und pekuniärem Mehraufwand. Eine systematische Auswertung der Kosten, die auf Normänderungen zurückzuführen sind, ist insbesondere beim facility management und beim Bau nicht möglich. Nur selten ist ein unmittelbarer Zusammenhang herstellbar. So stiegen z. B. die Personalkosten der Branddirektion aufgrund der Umsetzung der Arbeitsrichtlinien um 480.000 € jährlich, durch zahlreiche Änderungen des Aufenthalts- und Asylrechts erhöhten sich die Personalkosten der Ausländerbehörde um 390.000 € jährlich. Im Brandschutz hat es in den letzten fünf Jahren keine Veränderungen der gesetzlichen Normen gegeben, die zu relevanten Mehrausgaben für die Stadt Karlsruhe geführt haben. Der Aufwand, den die Stadt Karlsruhe aktuell für Brandschutzmaßnahmen hat, resultiert primär aus fernerer Vergangenheit und aus von Genehmigungen abweichenden Ausführungen einschließlich nicht er- folgter Kontrollen dieser Maßnahmen bzw. nicht erfolgter Baukontrollen. 3) Welche besonderen Be- und Entlastungen für die Stadt sind durch Bundes- bzw. Landesgesetzgebung in Zukunft zu erwarten? Pflegestärkungsgesetz (PSG) II und III Ende des Jahres 2015 wurde das PSG II verabschiedet, das Änderungen im Leistungsrecht der Pflegeversicherung (SGB XI) beinhaltet. Dies wird ab 1. Januar 2017 zu höheren Leistungsansprü- che führen, so dass die Kommunen bei der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) als nachrangiger Leis- tungsträger entlastet werden. Allerdings können durch die Einführung eines einrichtungseinheitli- chen Eigenanteils für die stationäre Pflege auch Mehrkosten auf die Kommunen zukommen. Das sich derzeit im Referentenentwurf befindliche Pflegestärkungsgesetz III hat die Übertragung der im SGB XI bereits beschlossenen Änderungen auf die Hilfe zur Pflege im SGB XII als Schwer- punkt. Die hiermit verbundene Ausweitung von Leistungsansprüchen bei der Hilfe zur Pflege wird zu kommunalen Mehrbelastungen führen. Die Einschätzung des Bundes, dass diese durch Einspa- rungen durch die Leistungsverbesserung im SGB XI im Rahmen des PSG II kompensiert werden, wird von kommunaler Seite nicht geteilt. Dies wurde von uns auch in den Stellungahmen gegen- über dem Städtetag Baden-Württemberg zum vorliegenden Referentenentwurf geäußert. Auch der Deutsche Städtetag vertritt im aktuellen Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Bund diese Haltung. Bundesteilhabegesetz (BTHG) Die Ausgaben für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen betrugen im Jahr 2014 bundesweit insgesamt 16,4 Milliarden Euro und steigen jedes Jahr um rund 1 Milliarde Euro weiter an. Mit dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf eines BTHG kann diese Ausgabendyna- mik keinesfalls eingedämmt werden, da den Leistungsausweitungen in der Eingliederungshilfe keine entsprechenden Einsparpotentiale durch die Verpflichtung vorrangiger Leistungsträger oder durch bessere Steuerungsmechanismen gegenüberstehen. Die neuen Regelungen lassen vielmehr massive Mehrkosten für die Träger der Eingliederungshilfe und auch bei der Hilfe zur Pflege befürchten, die durch die veranschlagten Minderausgaben kei- nesfalls kompensiert werden können. Auch die vom Bund zugesagte jährliche bundesweite Entlastung um 5 Milliarden Euro für die Aufwendungen der Eingliederungshilfe wird die kommunalen Mehrkosten nicht decken. Seite 7 Vom Deutschen Städtetag wird neben inhaltlichen Korrekturen des BTHG auch eine seriöse und nachvollziehbare Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Referentenentwurfs gefordert, die jedoch bislang nicht vorliegt. Integrationsgesetz Ob sich durch das Integrationsgesetz für die Stadt Karlsruhe finanzielle Auswirkungen ergeben, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Dies hängt auch von den anstehenden landesrechtlichen Entscheidungen ab. SGB II Derzeit steht eine Reform an, welche vorsieht, dass Leistungen nach dem BAföG/Berufsaus- bildungsbeihilfe nicht mehr zu einem Leistungsausschluss über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus führt, sondern dass BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe als Einkommen anzurechnen sind. Ob dies zu höheren kommunalen Kosten führen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt wer- den. Darüber hinaus sind im SGB II derzeit keine Gesetzesinitiativen bekannt, welche zu einer Mehrbelastung des kommunalen Haushalts führen könnten. Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sowie Finanzausgleichsgesetz (FAG): Die Stadt Karlsruhe hat in Abstimmung mit dem Städtetag Baden-Württemberg einen Forde- rungskatalog zur gerechteren finanziellen Beteiligung des Landes Baden-Württemberg an den kommunalen Kosten für Kindertageseinrichtungen erstellt, der vom Städtetag in die Verhandlun- gen mit der neuen Landesregierung für einen „Pakt für gute Bildung und Betreuung“ einge- bracht werden soll. Schwerpunkte dieses Forderungskatalogs sind u. a. eine deutliche Verbesse- rung der Landeszuweisungen nach § 29 b FAG (Kindergartenfinanzierung), verbindliche Fest- schreibung und Finanzierung der Leitungsfreistellung bzw. Leitungszeit für Einrichtungsleitungen sowie Beteiligung an den investiven Kosten für Kindertageseinrichtungen. Ob und wenn ja in welcher Höhe dies in den kommenden Jahren zu Mehreinnahmen bei den Kommunen führen wird, kann derzeit nicht abgesehen werden.

  • Protokoll TOP 36
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. September 2016, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Erster Bürgermeister Wolfram Jäger 35. Punkt 36 der Tagesordnung: Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Karlsruhe durch Umsetzung von Pflichtaufgaben des Bundes und des Landes und durch Änderungen rechtlicher Normen Anfrage der Stadträte Lüppo Cramer, Erik Wohlfeil, Max Braun, Dr. Eberhard Fischer und Uwe Lancier (KULT) vom 21. Juni 2016 Vorlage: 2016/0384 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 36 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Oktober 2016