Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 Nutzungsartfestsetzung vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen und Nr. 285 Industriegebiet westlich der Bundesbahn Karlsruhe-Graben-Neudorf vom 5. Januar 1962, Karlsruhe-Knielingen

Vorlage: 2016/0330
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.06.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Planungsausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.06.2016

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

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    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.:131 Verantwortlich:Dez.6 Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 Nutzungsartfestset- zung vom22. Februar1985 innerhalbvon Knielingen undNr. 285Industriegebiet westlich der Bundesbahn Karlsruhe-Graben-Neudorfvom5. Januar1962, Karlsruhe-Knielingen hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge dieser Vorlage GremiumTerminTOPönöErgebnis Planungsausschuss16. Juni20161X Beschlussantrag Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, dass Verfahren zur Änderung der nachfolgend aufgeführten Bebauungspläne durchgeführt werden sollen: Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen Nr. 285„Industriegebiet westlich der Bundesbahnlinie Karlsruhe–Graben- Neudorf“, Karlsruhe-Knielingen Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vor- geschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ander Bauleitplanung in Form einer Dar- legung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen)Xneinja Gesamtkostender Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischenHaushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) HaushaltsmittelstehenWählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt:Wählen Sie ein Element aus.Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevantXneinjaHandlungsfeld:Wählen Sie ein Element aus. AnhörungOrtschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO)Xneinjadurchgeführt am Abstimmung mit städtischen GesellschaftenXneinjaabgestimmt mit Ergänzende ErläuterungenSeite2 I. Von den Änderungen ist folgende ca. 40,38 ha große Fläche betroffen, die im Norden durch die G.-Braun-Straße (Flurstück 42814 und westliche Verlängerung), im Osten durch die Bahnlinie Graben-Neudorf-Knielingen, im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 8149/10 und deren westliche Verlängerung (Rheinbrückenstraße) und im Westen durch die jeweilige Ostgrenze der Flurstücke 31040 und 42789/1 sowie deren Verbindung begrenzt wird. Die Fläche war nach dem Bebauungsplan Nr. 285 „Industriegebiet westlich der Bundes- bahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“vom5. Januar 1962 als Industriegebiet festge- setzt. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 setzt, mit Ausnahme der Siemensallee, die Fläche ebenfalls als Industriegebiet fest. Dadurch er- folgte eine Anpassung an die Baunutzungsverordnung von 1977. Danach sind Einzelhandelsbetriebe bis 1.500m² Bruttogeschossfläche zulässig, soweit sie nicht als Einkaufszentrum oder Verbrauchermarkt vorwiegend der „übergemeindli- chen Versorgung“ dienen sollen (§ 11 BauNVO 1977). Als weiteres sind Vergnügungs- stätten zulässig, soweit sie unter die Gewerbebetriebe aller Art eingeordnet werden. Den gegenwärtigen, in der neuesten Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar1990 verankerten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen hinsichtlich des Ein- zelhandels entspricht es jedoch, derartige großflächige Einzelhandelsbetriebe in eigens für sie ausgewiesene Sondergebiete oder in Kerngebiete zu verweisen. Dies jedenfalls soweit sie negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bzw. der Nachbarkommunen, infrastrukturelle Ausstattung, Verkehr und dergleichen haben können. Unterstellt werden von der BauNVO 1990 negative Auswirkungen gene- rell bei Einkaufszentren bzw. bei sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel ab einer Geschossfläche von 1.200 m². Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es, den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neu- en Industriegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne auf die aktuelle BauNVO 1990, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftre- tenden Bedarf an industriellen Nutzungen nach aktuellen Entwicklungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumordnung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsge- füge und das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren-bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in ausgewiesenen Vorranggebieten ange- Ergänzende ErläuterungenSeite3 siedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertretbare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zen- trenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe-oder Industriegebieten zu ver- meiden, ist es erforderlich, ältere Bebauungspläne auf die aktuelle BauNVO 1990 umzu- stellen. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe sind sämtliche Teilbe- reiche als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellt. Der Bebauungsplan wird damit wei- terhin den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen. Vorrangiges Ziel der Änderung ist es, die Festsetzungen zur Art der Nutzung an die ak- tuelle Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) anzupassen. Auf den Flächen des Be- bauungsplansNr. 285, geändert durch Nr. 614, sollen davon die Festsetzungen des 614 aufgehoben und der Bebauungsplan Nr. 285 direkt in seinen Festsetzungen zur Nut- zungsart geändert werden. Für diese Bereiche gilt dann weiterhin nur noch der Bebau- ungsplanNr.285 mit seiner Änderung. Da hier nur von einem geringen öffentlichenInteresse auszugehen ist, soll die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleit- planung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchgeführt wer- den. Maßgebend für die Abgrenzung sind diebeiliegenden Lagepläne des Stadtplanungsam- tes/Liegenschaftsamtes. II. Dem Planungsausschuss wird empfohlen, zu beschließen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, ein Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen sowieNr. 285„Industriegebiet westlich der Bundesbahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“ vom5.Januar 1962, Karlsruhe-Knielin- gen durchzuführen. Dieser Beschluss sichert die Planung und bildet dieVoraussetzungenfür folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen: Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemeinderat (§14 BauGB) Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von 12 Monaten (§ 15 Abs. 1 BauGB) Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Ergänzende ErläuterungenSeite4 Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchzuführen. Beschluss: A.Antrag an den Planungsausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB,ein Ver- fahren zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen sowieNr. 285„Industriegebiet westlich der Bundesbahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“ vom5.Januar 1962, Karlsruhe-Knielin- gen durchzuführen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der StadtKarlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchzuführen. DiePlanbereiche sind aus den beidenBestandteilendieses Beschlusses bildenden Pläne vom19.Mai2016ersichtlich. B.Auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Planungsaus- schusses am16. Juni2016 (Vervielfältigung der Vorlage Nr.-Deckblatt, Abschnitt I, II und Beschluss A und B-und Zustellung an dieMitglieder des Planungsausschusses) C.Vollzug des Beschlusses 1. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21-Raumordnung, Lammstraße 1-5, 76133 Karlsruhe -Anlagen:1 Aufstellungsbeschluss 1 Lageplan 1 Übersichtsplan Sehr geehrte Damen und Herren, der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hat am16.Juni2016beschlossen,gem. § 2 Abs. 1 BauGB,ein Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 „Nutzungsart- festsetzung“ vom 22. Februar 1985 innerhalb von KnielingensowieNr. 285„Industrie- gebiet westlich der Bundesbahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“ vom5.Januar 1962, Karlsruhe-Knielingen durchzuführen. In der Anlage übersenden wir Ihnen eine Ausfertigung dieses Beschlusses. Ergänzende ErläuterungenSeite5 Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde aus folgenden Gründen notwendig: Von den Änderungen ist folgende ca. 40,38 ha große Fläche betroffen, die im Norden durch die G.-Braun-Straße (Flurstück 42814 und westliche Verlängerung), im Osten durch die Bahnlinie Graben-Neudorf-Knielingen, im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 8149/10 und deren westliche Verlängerung (Rheinbrückenstraße) und im Westen durch die jeweilige Ostgrenze der Flurstücke 31040 und 42789/1 sowie deren Verbindung begrenztwird. Die Fläche war nach dem Bebauungsplan Nr. 285 „Industriegebiet westlich der Bundes- bahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“vom5. Januar 1962 als Industriegebiet festge- setzt. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 setzt, mit Ausnahme der Siemensallee, die Fläche ebenfalls als Industriegebiet fest. Dadurch er- folgte eine Anpassung an die Baunutzungsverordnung von 1977. Danach sind Einzelhandelsbetriebe bis 1.500m² Bruttogeschossfläche zulässig, soweit sie nicht als Einkaufszentrum oder Verbrauchermarkt vorwiegend der „übergemeindli- chen Versorgung“ dienen sollen (§ 11 BauNVO 1977). Als weiteres sind Vergnügungs- stätten zulässig, soweit sie unter die Gewerbebetriebe aller Art eingeordnet werden. Den gegenwärtigen, in der neuesten Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar1990 verankerten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen hinsichtlich des Ein- zelhandels entspricht es jedoch, derartige großflächige Einzelhandelsbetriebe in eigens für sie ausgewiesene Sondergebiete oder in Kerngebiete zu verweisen. Dies jedenfalls soweit sie negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bzw. der Nachbarkommunen, infrastrukturelle Ausstattung, Verkehr und dergleichen haben können. Unterstellt werden von der BauNVO 1990 negative Auswirkungen gene- rell bei Einkaufszentren bzw. bei sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel ab einer Geschossfläche von 1.200 m². Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es, den städtebaulichnicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neu- en Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungsplä- ne auf die aktuelle BauNVO 1990, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne andie Ziele der Raumordnung und zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftre- tenden Bedarf an industriellen Nutzungen nach aktuellen Entwicklungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumordnung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsge- füge und das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren-bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in ausgewiesenen Vorranggebieten ange- Ergänzende ErläuterungenSeite6 siedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertretbare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zen- trenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe-oderIndustriegebieten zu ver- meiden, ist es erforderlich, ältere Bebauungspläne auf die aktuelle BauNVO 1990 umzu- stellen. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe sind sämtliche Teilbe- reiche als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellt. Der Bebauungsplan wird damit wei- terhin den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen. Vorrangiges Ziel der Änderung ist es, die Festsetzungen zur Art der Nutzung an die ak- tuelle Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) anzupassen. Auf den Flächen des Be- bauungsplans, geändert durch Nr. 614, sollen davon die Festsetzungen des 614 aufge- hoben und der Bebauungsplan Nr. 285 direkt in seinen Festsetzungen zur Nutzungsart geändert werden. Für diese Bereiche gilt dann weiterhin nur noch der Bebauungsplan 285 mit seiner Änderung. Da hier nur von einem geringen öffentlichen Interesse auszugehen ist, soll die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleit- planung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchgeführt wer- den. Maßgebend für die Abgrenzung sind die beiliegenden Lagepläne des Stadtplanungsam- tes/Liegenschaftsamtes. Mit freundlichen Grüßen 2. Nachricht von Abschnitt I, II und dem Aufstellungsbeschluss a)Stadtplanungsamt zur Kenntnis, mit der Bitte um weitere Veranlassung b)Zentraler Juristischer Dienst-Planungs-und Baurecht- Liegenschaftsamt Tiefbauamt Gartenbauamt Bauordnungsamt Grundstücksbewertungsstelle zur Kenntnis 3.Ausfertigung des Aufstellungsbeschlusses zum Anschluss an Ziffer 1 und 2: Ergänzende ErläuterungenSeite7 Beschluss des Planungsausschusses am16. Juni2016 Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, ein Verfahren zur Änderung derBebauungspläne Nr. 614 „Nutzungsartfestset- zung“ vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen sowieNr. 285„Industrie- gebiet westlich der Bundesbahnlinie Karlsruhe–Graben-Neudorf“ vom5.Januar 1962, Karlsruhe-Knielingen durchzuführen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durch- zuführen. DiePlanbereiche sind aus den beidenBestandteilendieses Beschlusses bildenden Plänevom19.Mai2016ersichtlich. 4.Anschluss je eines Lage-und Übersichtsplanes an Ziffer 1 und 2 5.Veranlassung der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe(StadtZeitung). 6.Wvl. sofort (Beteiligung der Öffentlichkeit) Dez. 1:Dez. 2:Dez. 3: Dez.4:Dez. 5:Dez.6: Stkä:ZJD:Stpl.A: (Die nachfolgenden Ämter erhielten am19.Mai2016eine Kopie dieses Umlaufes mit der Bitte um Bestätigung). SPC:GBA:TBA:LA:UA.Wifö

  • TOP 1 - Anlage Siemens_Aufstellgb.GI (1)
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „GI westl. der Bundesbahn Karlsruhe-Graben, 1. Änderung“ M. 1:10000 Stadtplanungsamt 19.05.2016 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt

  • TOP 1 - Anlage Siemens_Aufstellgb.GI
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  • TOP 1 - Anlage Siemens_Aufstellgb.Nutzungsartfest_Siemensallee (1)
    Extrahierter Text

    M. 1:10000 Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung Änderung im Bereich Siemensallee westl. Bahnlinie Graben-Neudorf - Knielingen“ Stadtplanungsamt 19.05.2016 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt

  • TOP 1 - Anlage Siemens_Aufstellgb.Nutzungsartfest_Siemensallee (2)
    Extrahierter Text

  • TOP 1_Protokoll ö
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium:Planungsausschuss Termin:16.06.2016 öffentlich Ort:Großer Sitzungssaal Vorsitzender:Bürgermeister Michael Obert Zahl der anwesenden Mitglieder:12 Abwesende Mitglieder (mit Abwesenheitsgrund):Frau Stadträtin Zürn (b), Herren Stadträte Dr. Fechler (p) und Dr. Käuflein (b) TOP 1Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 614 Nutzungsfestsetzung vom 22. Februar 1985 innerhalb von Knielingen und Nr.285 Industriegebiet westlich der Bundesbahn Karlsruhe-Graben- Neudorfvom 5. Januar 1962, Karlsruhe-Knielingen hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Frau Rahmann, StplA.,erläutert die Notwendigkeit der Bebauungsplanänderungen. Grundsätzlich besteht Einigkeit über die Änderung der Planungen. Die Flächen sollten als In- dustriegebiet erhalten bleiben. Es gab Fragen bezüglich der nach der Änderung möglichen Nutzung und entsprechende Größe.-Frau Rahmannerklärt, die hauptsächlicheÄnderung liege im Ausschluss des großflächigen Einzelhandels.-Herr Kaiser, Wifö,antwortet, es sollte Industriegebiet bleiben. Solche Flächen seien im Innenentwicklungsbereich wenigzu finden. Es biete die Chanceeiner weiteren Nutzung durch Siemens. Die Ausschussmitgliederbeschließen die Aufstellung des Bebauungsplans und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit als Darlegung im Amtsblatt.