Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt

Vorlage: 2016/0269
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.05.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.06.2016

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Jahrmarktsatzung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2016/0269 Verantwortlich: Dez.4 Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 09.06.2016 6 x vorberaten Hauptausschuss 14.06.2016 4 x vorberaten Gemeinderat 21.06.2016 6 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) sowie die Änderung der Zulassungsricht- linien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Karlsruher Christkindlesmarkt erfreut sich insbesondere seit seiner Verlegung auf den Fried- richsplatz zunehmender Beliebtheit. Dies zeigt sich auch daran, dass Karlsruhe als Best Christ- mas City ausgezeichnet wurde. Die Verlegung des Christkindlesmarktes auf den Friedrichsplatz hat aber auch zu einer Verklei- nerung des Christkindlesmarktes geführt. Die große Anziehungskraft des Christkindlesmarktes zum einen, die geringere Platzanzahl zum anderen haben insbesondere im letzten Jahr zu mehreren Widersprüchen von Bewerberinnen und Bewerbern gegen die Ablehnung der Zulassung zum Karlsruher Christkindlesmarkt geführt. Diese wurden nach zahlreichen Gesprächen mit der Verwaltung allesamt zurückgenommen. Für die kommenden Jahre wird wiederum mit Widersprüchen von abgelehnten Bewerberinnen und Bewerbern zu rechnen sein. Einige neuere Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ver- langen ein transparentes Zulassungsverfahren, das bereits im Vorfeld der Ausschreibung die Aufstellung und Bekanntgabe der Auswahlkriterien erfordert. Darüber hinaus muss auch der konkrete Auswahlvorgang transparent und nachvollziehbar sein. Aufgrund dessen müssen die wesentlichen Grundsätze in einer Richtlinie geregelt und nach außen sichtbar sein, um eine einheitliche Anwendung gegenüber allen Bewerberinnen und Be- werbern nachvollziehen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter für die Bewertung der Attraktivität der Stände einen Kriterienkatalog entwickeln darf. Dafür ist es aber erforderlich, dass er seine Bewertungsentscheidungen auf einer hinreichend ermittelten Tatsa- chengrundlage trifft. Dabei müssen sich die wesentlichen Tatsachen, auf deren Grundlage er seine konkrete Auswahlentscheidung trifft, aus den Akten ergeben. Zudem müssen Bewerbe- rinnen und Bewerber die Möglichkeit bekommen, Angaben zu den als relevant angesehenen Punkten zu machen und ihre Bewerbung damit auf die für wesentlich erachteten Auswahlkrite- rien auszurichten. Diesbezüglich hat das Marktamt bei verschiedenen Städten eine Umfrage durchgeführt. Diese hat ergeben, dass die Vorgaben der Rechtsprechung meist anhand eines Bewertungssystems und der Vergabe von Punkten umgesetzt werden. Insoweit wurden die Zulassungsrichtlinien überarbeitet. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber weiterhin ausschließlich am Veranstaltungs- zweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Plankonzeption und Ge- wichtung der Auswahlkriterien sind von dem weiten Gestaltungsspielraum des Veranstalters gedeckt und müssen nicht bereits im Voraus im Detail feststehen. Die Aufführung von Unter- gruppen der jeweiligen Angebotsgruppen in den Zulassungsrichtlinien ist im Hinblick auf den wechselnden Bewerberkreis und das Bestreben nach Ausgewogenheit und Vielfalt wenig prak- tikabel. Daher erfolgt, wie bereits bisher geschehen, eine Einteilung in folgende Angebotsgrup- pen: Kinderfahrgeschäfte, Imbissbetriebe, Süßwarenverkauf, allgemeiner Verkauf sowie Kunst- handwerker. Allerdings sind bei der Zulassung nunmehr folgende Auswahlkriterien zu beach- ten: - Frontlänge - Bauliche Gestaltung - Dekoration und Beleuchtung - Warenangebot - Prägendes Traditionsgeschäft - Sonstiges Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Beurteilung erfolgt anhand der Vergabe von 0 Punkten (mangelhaft), 5 Punkten (durch- schnittlich), 10 Punkten (gut) oder maximal 15 Punkten (sehr gut) beziehungsweise anhand von Fakten wie zum Beispiel der Frontlänge. Die Details sind der Anlage 3a zu entnehmen. Die wichtigsten Änderungen der Zulassungsrichtlinien, die sich aus den vorangegangen Ausfüh- rungen ergeben, werden im Folgenden erläutert. Alle Änderungen sind in der beiliegenden Sy- nopse (Anlage 5) dargestellt. - Ziffer 1: Ziffer 1 enthält einen Hinweis auf die baustellenbedingte Verlagerung auf den Friedrichs- platz und konkretisiert die Veranstaltungsdauer. Die Bildung von Angebotsgruppen wird festgelegt. - Ziffer 2: Bezüglich des Bewerbungsverfahrens gibt es ergänzende Regelungen:  Aus technischen Gründen (Größe der Dateianhänge, erforderliche Farbdrucke) ist die postalische Bewerbung erforderlich (Ziffer 2.1.).  Ab 2017 wird ein Bewerbungsformular vorausgesetzt (Ziffer 2.1. und 2.3.). - Ziffer 3: Bei den Ausschlussgründen zum Zulassungsverfahren ist besonders auf die Größenbe- schränkung von Kinderfahrgeschäften von bis zu 6 m hinzuweisen (Ziffer 3.2.3). - Ziffer 4: Für die Zulassung bei Überangebot wird künftig festgelegt,  dass jede Bewerberin und jeder Bewerber mit maximal einem Geschäft zugelassen wird und die Auswahl anhand der in Anlage 3a dargestellten Kriterien erfolgt (Ziffer 4.1.).  wer Stammbeschickerin oder Stammbeschicker sein kann (Ziffer 4.2.).  dass Stammbeschickerinnen und Stammbeschicker bei Punktgleichheit einen Vorrang haben können (Ziffer 4.2.).  dass bei gleichwertigen Bewerbungen das Losverfahren entscheidet (Ziffer 4.3.). - Ziffer 5: Die ergänzenden Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe werden angepasst. Insbe- sondere wird der Veranstalter ermächtigt, Angebotsgruppen zu bilden und Untergruppen jährlich neu festzulegen. - Ziffer 6: Die Anzahl und die Größe der Kinderfahrgeschäfte werden festgelegt. - Ziffer 7: Hier werden ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte aufgestellt. Dadurch soll Rechtssicherheit für die Zulassung gewährleistet werden, da eine immer höhe- re Nachfrage das Angebot an Plätzen übersteigt. In der Praxis hat sich das beschriebene Auswahlverfahren in den letzten Jahren bewährt. Die ursprüngliche Jahrmarktsatzung in der Fassung vom 28. Juni 2011 wurde inhaltlich nicht verändert, sondern nur redaktionell angepasst (Anlage 2). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Als Anlagen sind beigefügt: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Anlage 2 Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Anlage 3 Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Anlage 3a Auswahlkriterien Anlage 4 Synopse zur Jahrmarktsatzung Anlage 5 Synopse zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließ nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) sowie die Änderung der Zulassungsricht- linien für den Karlsruhe Christkindlesmarkt.

  • Anlage 1 Satzung Jahrmarkt
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Seite 1 von 3 Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 21. Juni 2016 folgende Satzung zur Änderung der Jahrmarktsatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „(5) Außerhalb der Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten.“ 2. § 4 Absatz 2 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „(2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 21. Juni 2016 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 8. Juli 2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind.“ 3. § 5 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht.“ Anlage 1 Seite 2 von 3 4. § 6 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung unter anderem in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück; - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin zahlt.“ 5. § 7 Absatz 1 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „(1) Es dürfen nur auf dem zugeteilten Standplatz oder dem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden.“ 6. § 9 der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthandwerkermarkt nach § 2 Abs. 7 Ziff. 1, 2, 3 und 5, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, Anlage 1 Seite 3 von 3 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2_Jahrmarktsatzung_neu
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Seite 1 von 5 Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 21. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Gebühren § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) und Spezialmärkte (z. B. Kunsthandwerkermärkte) als öffentliche Einrichtung. § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände (1) Auf dem Veranstaltungsgelände haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt und den Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. Anlage 2 Seite 2 von 5 (4) Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden, außerhalb dieser Zeit nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren. (5) Außerhalb der Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 4. auf dem Veranstaltungsgelände des Spezialmarktes das Parken von Kraftfahrzeugen, 5. auf dem Kunsthandwerkermarkt das Anbieten und der Verkauf von nicht selbst hergestellter Ware bzw. handgefertigter Ware. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 21. Juni 2016 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 8. Juli 2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Anlage 2 Seite 3 von 5 § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung unter anderem in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück; - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf dem zugeteilten Standplatz oder dem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. Anlage 2 Seite 4 von 5 (4) Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. (6) Beim Gebrauch von offenem Feuer ist ein geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten. (7) Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel. (8) Für die Teilnahme ist die Geschäfts-/ Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attraktiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei wetterbedingten schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. (9) Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes zur Regelung des ungestörten Marktablaufes ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Für die Zulassung oder die tatsächliche Inanspruchnahme erhebt die Stadt Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthandwerkermarkt nach § 2 Abs. 7 Ziff. 1, 2, 3 und 5, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, Anlage 2 Seite 5 von 5 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Jahrmarktsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 28. Juni 2011 außer Kraft.

  • Anlage 3 Jahrmarkt Zulassungsrichtlinien
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Seite 1 von 5 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und en- det regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. Anlage 3 Seite 2 von 5 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. Anlage 3 Seite 3 von 5 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser von über 6m. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christkindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 3a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. Anlage 3 Seite 4 von 5 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu zwei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 6 m berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Anlage 3 Seite 5 von 5 Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 28. Dezember 2009 außer Kraft.

  • Anlage 3a_Jahrmarkt Auswahlkriterien
    Extrahierter Text

    Anlage 3a Auswahlkriterien Die Bewertung erfolgt anhand der Vergabe von 0 Punkten (mangelhaft), 5 Punkten (durchschnittlich), 10 Punkten (gut) oder maximal 15 Punkten (sehr gut) für die Kriterien 2 bis 4. Die Punktzahl wird anschließend mit einem vorher festgelegten Faktor multipliziert. Dieser spiegelt die Bedeutung der einzelnen Auswahlkriterien für die jeweilige Veranstaltung wider und kann für jedes Jahr neu festgelegt werden. Kriterien Punktezahl 1 Frontlänge 1 (15=bis 3,5m, 10=bis 6,5m, 5=bis 10,5m, 0=>10,5m) 0-5-10-15 2 Bauliche Gestaltung (Giebel 2 , Hütte zerlegbar, gepflegter Zustand) 0-5-10-15 3 Dekoration und Beleuchtung (einheitliches Erscheinungsbild, Veranstaltungsbezug, Präsentation der Waren) 0-5-10-15 4 Warenangebot a) Verkaufsartikel (weihnachtliche Artikel oder besonderes Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse) b) Verzehr (besonderes Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse, bio/regional 3 ) 0-5-10-15 0-5-10-15 5 Prägendes Traditionsgeschäft (bekannt und bewährt, Institution bzw. Bekanntheit und Bedeutung in Karlsruhe, eng verknüpftes/historisches und erhaltenswertes Geschäft, das fester Bestandteil geworden ist) 0-5-10-15 6 Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i. S. d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit/Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) 0-5-10-15 1 Frontlänge = gesamte Front inklusive Dachüberstand 2 Giebel in Firstrichtung, Ausnahmen: Sonderformen wie z. B. Pyramide, Schwibbogen, Kinderkarussell 3 Ist nachzuweisen z. B. Biozertifizierung

  • Anlage 4_Jahrmarktsatzung_Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Seite 1 von 7 Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) alt neu vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt vom 8. Juli 2011) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert am 9. November 2010 (GBI. S. 793, 962), und der§§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S. 202), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2258), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Gebühren § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) und Spezialmärkte (z. B. Kunsthandwerkermärkte) als öffentliche Einrichtung. vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 21. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Gebühren § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) und Spezialmärkte (z. B. Kunsthandwerkermärkte) als öffentliche Einrichtung. Anlage 4 Seite 2 von 7 § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände (1) Auf dem Veranstaltungsgelände haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt und den Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden, außerhalb dieser Zeit nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände (1) Auf dem Veranstaltungsgelände haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt und den Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden, außerhalb dieser Zeit nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren. (5) Außerhalb der Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, Anlage 4 Seite 3 von 7 4. auf dem Veranstaltungsgelände des Spezialmarktes das Parken von Kraftfahrzeugen, 5. auf dem Kunsthandwerkermarkt das Anbieten und der Verkauf von nicht selbst hergestellter Ware bzw. handgefertigter Ware. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 8. Juli 2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. 4. auf dem Veranstaltungsgelände des Spezialmarktes das Parken von Kraftfahrzeugen, 5. auf dem Kunsthandwerkermarkt das Anbieten und der Verkauf von nicht selbst hergestellter Ware bzw. handgefertigter Ware. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 21. Juni 2016 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 8. Juli 2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. Anlage 4 Seite 4 von 7 (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung unter anderem in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder Anlage 4 Seite 5 von 7 bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück; - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück; - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf dem zugeteilten Standplatz oder dem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. Anlage 4 Seite 6 von 7 (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. (6) Beim Gebrauch von offenem Feuer ist ein geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten. (7) Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel. (8) Für die Teilnahme ist die Geschäfts-/ Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attraktiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei wetterbedingten schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. (9) Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes zur Regelung des ungestörten Marktablaufes ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Für die Zulassung oder die tatsächliche Inanspruchnahme erhebt die Stadt Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. (6) Beim Gebrauch von offenem Feuer ist ein geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten. (7) Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel. (8) Für die Teilnahme ist die Geschäfts-/ Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attraktiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei wetterbedingten schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. (9) Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes zur Regelung des ungestörten Marktablaufes ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Für die Zulassung oder die tatsächliche Inanspruchnahme erhebt die Stadt Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, Anlage 4 Seite 7 von 7 3. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthandwerkermarkt nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Jahrmarktsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. 3. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthandwerkermarkt nach § 2 Abs. 7, Ziff. 1, 2, 3 und 5, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Jahrmarktsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 28. Juni 2011 außer Kraft.

  • Anlage 5_Zulassungsrichtlinie_Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 5 Seite 1 von 9 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – alt neu Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 8. In-Kraft-Treten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.12.2009 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des Anlage 5 Seite 2 von 9 jeweiligen Kalenderjahres. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen Anlage 5 Seite 3 von 9 gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, Anlage 5 Seite 4 von 9 gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz auf dem Gebiet des Christkindlesmarktes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser von über 6m. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christ- kindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. Anlage 5 Seite 5 von 9 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veranstaltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Sparte ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christ- kindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 3a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. Anlage 5 Seite 6 von 9 4.3. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei gleichen Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. 4.4. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, so muss bei Stammbeschickungen aussetzen, wer die größere Anzahl an unmittelbar aufeinander folgenden Zulassungen aufweist. Bei Neubewerbungen wird vorgezogen, wer sich am längsten ununterbrochen erfolglos beworben hat. Liegt hiernach auch Gleichwertigkeit vor, entscheidet das Los. 4.5. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. Anlage 5 Seite 7 von 9 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungs- konzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alko- holausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird in der Sparte "Gastronomiebetriebe" ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewer- berinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neu- bewerberinnen oder Neubewerbern in Höhe von mindestens 20 % in der Sparte "Gastronomiebetriebe" angestrebt. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspe- zifischen Gegebenheiten bis zu vier Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können grundsätzlich nur Geschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 8 m berücksichtigt werden. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewer- berinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungs- konzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alko- holausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspe- zifischen Gegebenheiten bis zu zwei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 6 m berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). Anlage 5 Seite 8 von 9 ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neubewerberinnen und Neubewerbern in Höhe von mindestens 25 % in der Sparte "Kinderfahrgeschäfte" angestrebt. 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. Anlage 5 Seite 9 von 9 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 22.03.2000 außer Kraft. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 28. Dezember 2009 außer Kraft.

  • Protokoll TOP 6
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Juni 2016, 15:00 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Vorlage: 2016/0269 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahr- märkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) sowie die Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus- schuss: Ich sehe auch nur gelbe Karten. Damit ebenfalls einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juli 2016