Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss
| Vorlage: | 2016/0139 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 24.03.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Palmbach, Stupferich |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.04.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.04.2016 2016/0139 8 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.04.2016 8 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Ände- rung“, Karlsruhe-Stupferich als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Wirtschaft und Arbeit Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 13.04.2016 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Der im Gewerbegebiet „An der Ochsenstraße“ in Karlsruhe-Stupferich ansässige Vorhabenträ- ger beabsichtigt, seinen Standort zu erweitern. Der Vorhabenträger hat deshalb die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bei der Stadt Karlsruhe nach § 12 BauGB beantragt. Er beabsich- tigt, das bereits vorhandene Gebäude „Auf der Römerstr. 1“ in südöstlicher Richtung um einen Anbau zu erweitern. Die zukünftigen Bauflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträ- gers. Das 0,55 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, südwestlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plange- biets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Plan- gebiet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-Westen abfallenden Gelände. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als gewerbliche Fläche dargestellt. Das bereits vorhandene Gebäude des Vorhabenträgers beherbergt Verwaltungs-, Entwicklungs- und Produktionsnutzungen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsenstraße“ vom 23. April 1999 ist in zwei Baufenster gegliedert. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets liegt der vorhandene Bestand. Das südöstliche Baufeld ist noch unbebaut. Beide Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse voneinander getrennt. In diesem Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-Stauraumkanal ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe einge- tragen. Der Bebauungsplan Nr. 716 setzt ein Gewerbegebiet mit zwei Baufenstern mit dem Ziel fest, an der Ortseinfahrt Palmbach ein einheitliches und geschlossenes Erscheinungsbild zu gewährleis- ten. Deshalb wurde die Wandhöhe entlang der Erschließungsstraße auf 11 m festgesetzt. Im Anschluss daran wurden Wandhöhen von 15 m und für das übrige Baufenster G1 von 7,5 m Höhe festgesetzt. Der vom Vorhabenträger geplante Erweiterungsbau ließe sich auf Basis des bisherigen Planungsrechts nur im Wege der Erteilung von Befreiungen realisieren, die die Grundzüge der bisherigen Planung berühren würden und deshalb abzulehnen sind. Um das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt realisieren zu können, ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich, der den bisherigen Bebauungsplan im zu- künftigen Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersetzt. Planungskonzept Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen weiterhin der gewerblichen Nut- zung dienen. Der Vorhabenträger beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Bestandes um ein Entwicklungsgebäude mit direktem Anschluss an die Bestandsbebauung. Der öffentliche Re- genwasser-Staukanal wurde vom Vorhabenträger in seine Unterhaltungslast übernommen. Dadurch wird das bisher zwischen den Baufenstern verlaufende Fahr- und Leitungsrecht ent- behrlich und kann gelöscht werden. Eine Festsetzung ist deshalb nicht mehr erforderlich, die Maßnahme wurde mit den städtischen Ämtern abgestimmt. Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Wege der Grundflächenzahl, durch Baulinien und Baugrenzen sowie durch die Wandhöhe (WH) festgesetzt. Zulässige Dachform ist ein Flachdach. Die Grund- flächenzahl (GFZ) beträgt 0,8. Zur Sicherung des einheitlichen und abgeschlossenen Erschei- nungsbildes des Vorhabens erfolgt die Festschreibung einer Wandhöhe von 11,0 m entlang der Erschließungsstraße. Die Lage des Baukörpers erfolgt in 3 m Abstand zur Erschließungsstraße Ergänzende Erläuterungen Seite 3 und wird durch eine Baulinie gesichert. In einem Abstand von weiteren 3 m ist eine durchgän- gige Wandhöhe von maximal 15 m zulässig. Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Römerstraße“. Über die Bushaltestelle „Auf der Römerstraße“ ist das Gebiet an den ÖPNV angeschlossen. Der Autobahnanschluss Karlsbad befindet sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Für den ru- henden Verkehr sind entlang der privaten Erschließungsstraße Stellplätze vorgesehen, das Plan- gebiet ist schließlich über das vorhandene Fuß- und Radwegenetz verkehrlich erschlossen. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation ist aufgrund der vorhandenen Infrastrukturnetze gewährleistet, die Entwässerung erfolgt über die vorhande- nen, im Trennsystem ausgeführten Entwässerungskanäle. Der Schmutzwasseranschluss erfolgt über den bestehenden Kanal, ablaufendes Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Retentionsbecken abgeleitet. Umweltbelange Das beabsichtigte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BauGB. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich sind. Im Rahmen der beabsichtigen Bebauungsplanänderung wurden die möglicherweise betroffenen Umweltbelange gleichwohl berücksichtigt. Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um artenrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Diese ergab, dass wildle- bende Pflanzen besonders geschützter Arten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Als artenschutzrechtlich relevante Tierarten wurden in erster Linie Vögel betrachtet. Für Amphibien und Reptilien sind im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Die bisher vorhandene Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fleder- mäuse geeignet, infolge des häufigen Mähens der Wiesenfläche ist jedoch die Wahrscheinlich- keit gering, dass die Wiese als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse anzusehen wäre. Für Kleinsäuger ist das Gelände ungeeignet, ebenso für die relevanten Tag- und/oder Nachtfal- terarten. Für Vögel sind Fortpflanzungs- oder Ruhestättenstrukturen vorhanden, die im Gebiet vorgefundenen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Nestbauern noch Höhlenbrütern geeignete Voraussetzungen. Für Feldbrüter ist die gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte grundsätzlich ungeeignet. Das zukünftige Plangebiet hat aufgrund seiner Wiesennutzung als Jagdgebiet für Greifvögel eine Funktion, das Vorhandensein eines Turmfalken konnte an der südlichen Fassade des Bestandes beobachtet werden, essentiell für das Vorkommen des Turm- falken dürfte jedoch das zukünftige Plangebiet nicht sein, da die Umgebung des Bestandes in erheblichem Umfang weitere Jagdmöglichkeiten bietet. Brut und Aufzucht findet im Plangebiet nicht statt. Die obigen Feststellungen wurden durch einen sachverständigen Biologen getroffen, der das Plangebiet begangen hat. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatschG) werden nicht erfüllt. Die Erfüllung von Verletzungs- und Tötungstatbe- ständen ist weder baubedingt noch nutzungsbedingt zu befürchten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht beschädigt oder zerstört. Entsprechendes gilt für mögliche Nahrungs- und/oder Teilhabitate, die Störung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht zu erwarten. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Wirkungs- prognose keine Verbotstatbestände erfüllt werden, so dass das Vorhaben mit artenschutzrecht- lichen Belangen vereinbar ist. Auf das Fachgutachten des Biologen vom 26.08.2015 – Abschät- zung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wird ergänzend verwiesen. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs- und Tötungsrisi- ken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag folgende Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos durchzuführen: - Die Jalousien-Steuerung am Bestands- und Erweiterungsgebäude wird so programmiert, dass alle Jalousien ab 20.00 Uhr geschlossen werden. Somit wird für die Nachtstunden und an Wochenenden (mithin 108 von 168 Wochenstunden, also nahezu 2/3 der Zeit) das Vogel- schlagrisiko am Neubau nahezu auf Null gesenkt und auch am Bestandsgebäude – das zwar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, aber trotzdem in die Betrachtung mit einbezogen wurde - deutlich reduziert. - Im Erweiterungsgebäude wird in die Jalousien-Steuerung eine sogenannte Lichtleitlenkung eingebaut. Hierdurch wird die Notwendigkeit, die Jalousien tagsüber zu öffnen, insbesonde- re im Sommer weiter reduziert. - Die nicht von Jalousien bedeckten Glasflächen im obersten Stockwerk des Erweite- rungsgebäudes werden von ca. 1m Höhe auf ca. 0,5m Höhe reduziert (analog zum Bestand). - Die beiden größeren Glasfassaden-Elemente des Erweiterungsgebäudes zur Römerstraße hin werden mit Scheiben mit einem Reflexionsgrad <15% (gemäß Vorgabe der Vogelwarte Sempach) ausgestattet, die übrigen Scheiben werden analog zum Bestand ausgeführt (nor- males Floatglas in den weiß dargestellten Kunststofffenstern, leicht verspiegeltes Glas in den blau dargestellten Aluminiumfenstern). Mit den vorstehenden Maßnahmen wird das Risiko des Vogelschlags an der Fassade des Vorha- bens nach Auffassung des Amts für Umwelt- und Arbeitsschutz auf ein vertretbares Maß redu- ziert. Durch die Einbeziehung auch des Bestandsgebäudes wird die derzeitige Situation sogar verbessert. Das im Einleitungs- und Auslegungsbeschluss noch vorgesehene Monitoring ist des- halb nicht mehr erforderlich. Auf den anliegenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, seine Begründung und die textli- chen Festsetzungen wird ergänzend verwiesen. Der Vorhabenträger hat sich in einem Durchfüh- rungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens verpflichtet. I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Als vorbereitende Verfahrensschritte wurden vor der Auslegung des Bebauungsplans eine Vor- abstimmung mit den technischen Ämtern der Stadt sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbetei- ligung durchgeführt. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Stellungnah- men abgegeben, die im Zuge der Ämterbeteiligung durchgeführte Abstimmung der Planung wurde in der Anlage zum Einleitungs- und Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 2015 (Vorlage Nr. 2015/0718, TOP 11) als Synopse niedergelegt. Insoweit wird auf die obige Beschlussvorlage zu TOP 11 der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in der Zeit vom 28. Dezember 2015 bis 27. Januar 2016 zu jedermanns Einsicht- nahme aus. In dieser Zeit fand außerdem die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belan- ge statt. Im Rahmen dieser Trägerbeteiligung sind Stellungnahmen des BUND, der Bundesan- stalt für Infrastruktur der Bundeswehr, der Deutschen Telekom, der Industrie- und Handels- kammer Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der unteren Immissions- und Arbeits- schutzbehörde sowie des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz eingegangen. In der als Anlage 1 zur hiesigen Vorlage erstellten Synopse sind die abwägenden Antworten des Stadtplanungs- amtes zu den eingegangenen Stellungnahmen enthalten. Die für die Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU abgegebene Stellungnahme des BUND hat im Wesentlichen das erhöhte Vogelschlagrisiko durch den beabsichtigten Neubau zum Ge- genstand. Der BUND befürchtet, dass durch die geplanten Glasfassaden und die spiegelnden Bereiche der Fassaden das Kollisionsrisiko und das Verletzungs- und Tötungsrisiko für Vögel deutlich erhöht sei. Dieser Befürchtung wird durch die oben dargestellten Vermeidungsmaß- nahmen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger vertraglich verpflichtet hat, entkräf- tet. Das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist der Auffassung, dass infolge dieser Maßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Vögel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes sind über die Regelungen im Durchführungsvertrag hinausgehende Festsetzungen im Bebauungsplan oder weitere vertragliche Einschränkungen nicht zu rechtfertigen. Soweit die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht in der Planung berücksichtigt wurden, konnten diese unberücksichtigt bleiben. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil des Gemeinderatsbe- schlusses ist der Bebauungsplan mit allen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nebst Begründung. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf unberück- sichtigt zu lassen, soweit diesen aus den in der obigen Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Folgende Satzung S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Ände- rung“, Karlsruhe-Stupferich, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 LBO in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 31.08.2015 in der Fassung vom 03.03.2016 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Be- bauungsplanes sind außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und alle sons- tigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in Karlsruhe-Stupferich Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 28.12.2015 bis 27.01.2016 eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme aus öffentlicher Ausle- gung Abwägung der Stadtplanung BUND, LNV und NABU vom 27.1.2016 Die vorliegende Planung beinhaltet keine an- gemessene Bearbeitung des Natur- und Arten- schutzes, da das mit der riesigen Glasfassade verbundene massive Vogelschlagrisiko keine adäquate Würdigung erfährt. Die Naturschutzverbände weisen darauf hin: Zusammen mit dem bestehenden Baukörper stellt der Erweiterungsbau in exponierter Lage und mit einer zulässigen Wandhöhe von 15 m einen massiven Querriegel dar, der insbeson- dere für Vögel, aber auch für Insekten ein be- trächtliches Hindernis bildet. Der Baukörper befindet sich zwischen zwei Streuobstgebieten mit einem guten avifaunistischen Potenzial. Entlang der Höhenlinie, also quer zu den Bau- ten verläuft außerdem eine Vogelzugstraße, die vor allem im Frühjahr und Herbst genutzt wird. Da der Bau mit riesigen Glasflächen ver- sehen ist halten wir das Risiko des Vogelschla- ges für erheblich (derzeit erhält der Nabu bei- spielsweise immer wieder Meldungen über Vogelschlag an den neuen Großgebäuden entlang der Ludwig-Erhard-Allee, die eine ähn- liche Fassadenstruktur aufweisen). Die Naturschutzverbände halten durch Ver- wirklichung des Bauwerkes das Risiko des Vo- gelschlages für erheblich. Die Naturschutzver- bände beziehen sich hierbei auf die Regelung, dass dem Vorschlagrisiko durch Festlegung ei- nes Monitorings Rechnung getragen werden soll. Die grundsätzlichen fachlichen Bedenken be- züglich Monitoring werden von Umwelt- und Arbeitsschutz geteilt. Seitens des Amts für Umwelt und Arbeits- schutz wurde wie folgt zu der Planung Stel- lung genommen: „Ausdrücklich offen gelassen wird im Gutachten das Thema Vogelschlag. Hier ist festzuhalten, dass durch die geplanten größeren Glasfassaden und auch die spiegeln- den Bereiche das Kollisionsrisiko und somit das Verletzungs- u. Tötungsrisiko für Vögel gene- rell deutlich erhöht ist. Die am Bestandsge- bäude angebrachten Vogelsilhouettenaufkle- ber sind den aktuellen Erkenntnissen nach nicht wirkungsvoll und werden mittlerweile nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme aner- Umwelt- und Arbeitsschutz hatte mittlerweile die Möglichkeit, Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos direkt mit dem Vorha- benträger abzustimmen. Folgendes wurde ver- einbart: 1. Die Jalousien-Steuerung am Bestands- und Erweiterungsgebäude wird so programm- iert, dass alle Jalousien ab 20.00 Uhr ge- schlossen werden. Somit wird für die Nachtstunden und an Wochenenden (mit- hin 108 von 168 Wochenstunden, also na- hezu 2/3 der Zeit) das Vogelschlagrisiko am Neubau nahezu auf Null gesenkt und am VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 2 Anlage 1 kannt. Daher müssen gestalterische Vorgaben zur Reduzierung des Vogelschlags (z.B. Vogel- schutzglas) aufgenommen und auch entspre- chend festgesetzt werden. Die Aufnahme nur als Hinweis (siehe Ziff. 11 Hinweise) ist u. E. nicht ausreichend.“ (aus der Beschlussvorlage für die GR-Sitzung am 15.12.2015). Statt die- sem Hinweis in angemessener Weise Rech- nung zu tragen, wird auf die Festlegung eines Monitorings im Durchführungsvertrag verwie- sen. Bestandsgebäude deutlich reduziert. 2. Im Erweiterungsgebäude wird in die Jalou- sien-Steuerung eine sogenannte Lichtleit- lenkung eingebaut. Hierdurch wird die Notwendigkeit, die Jalousien tagsüber zu öffnen, insbesondere im Sommer weiter reduziert. 3. Die nicht von Jalousien bedeckten Glasflä- chen im obersten Stockwerk des Erweite- rungsgebäudes werden von ca. 1m Höhe auf ca. 0,5m Höhe reduziert (analog zum Bestand). 4. Die beiden großen Glasfassaden-Elemente des Erweiterungsgebäudes zur Römer- straße hin (im beiliegenden Modell grau eingefärbt) werden mit Scheiben mit ei- nem Reflexionsgrad <15% (gemäß Vor- gabe der Vogelwarte Sempach) ausgestat- tet. Alle übrigen Scheiben werden analog zum Bestand ausgeführt (normales Float- glas in den weiß dargestellten Kunststoff- fenstern, leicht verspiegeltes Glas in den blau dargestellten Aluminiumfenstern). Der Umwelt- und Arbeitsschutz sieht durch die genannten Maßnahmen das Risiko des Vogel- schlages auf ein vertretbares Maß reduziert. Durch die Jalousienprogrammierung auch am Bestandsgebäude wird die derzeitige Situation sogar noch verbessert. Die Naturschutzverbände betonen, dass dieses Vorgehen im Widerspruch zu den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg steht: „Liegen Anhaltspunkte vor, die für einen Verstoß ge- gen § 44 Abs. 1 BNatSchG sprechen, muss die Gemeinde artenschutzrechtlichen Anforderun- gen in einer isolierten artenschutzrechtlichen Prüfung klären. Die Ermittlung, Bewertung und ggf. die Festsetzung von Maßnahmen kann in einem besonderen Teil „Artenschutzrechtliche Anforderungen“ in der Begründung des Be- bauungsplans dargestellt werden.“ Eine arten- schutzrechtliche Prüfung wurde gemäß den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht erstellt. Der eingesetzte Gutachter weist selbst darauf hin, dass er lediglich eine „Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange“ erstellt hat und eben keine „artenschutzrechtliche Prü- fung“. Im Rahmen der Vorhabensprüfung wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchge- geführt. Der Gutachter kam zu keinem ab- schließenden Ergebnis bezüglich der Frage nach einer signifikanten Erhöhung des Verlet- zungs- oder Tötungsrisikos von Tieren. Es lie- gen auch keine vertiefenden Erkenntnisse bzw. Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema weder in diesem Gebiet noch in ähnlichen Fäl- len vor. Die vorliegenden Untersuchungen waren je- doch für andere artenschutzfachliche Frage- stellungen ausreichend. Durch das inzwischen vereinbarte Vorgehen, nämlich von vornherein wirksame Maßnahmen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos fest- zulegen, wird aus Sicht von Umwelt- und Ar- beitsschutz das Fehlen einer artenschutz- rechtlichen Prüfung aufgewogen. Der Gutachter schreibt auf Seite 5: Fang, Ver- letzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 Siehe wie oben beschrieben. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 3 Anlage 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signi- fikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tö- tungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt wer- den. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem spä- teren Zeitpunk diskutiert werden. Gegebe- nenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Damit wird deutlich, dass für eine Einschätzung zur Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos weitere Untersuchungen erforderlich wären. Eine Begehung (am 25.8.2015) mag zwar eine kostengünstige Möglichkeit sein, einen Überblick über das Gelände zu erhalten, ist jedoch keineswegs als methodisch ausreichend für eine artenschutz- rechtliche Prüfung anzusehen. Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Handlungsanweisung des Landes Baden Würt- temberg wären leicht dadurch auffangbar ge- wesen, dass wirksame Maßnahmen zur Min- derung der negativen Wirkungen des Vorha- bens im Entwurf verankert worden wären. Anzuwenden wäre hier der Leitfaden Vogel- freundliches Bauen mit Glas und Licht (heraus- gegeben u.a. vom Bundesamt für Naturschutz im Jahr 2012: SCHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER 2012). Vogelfreundli- ches Bauen mit Glas und Licht, 2. überarbei- tete Auflage – Schweizerische Vogelwarte Sempach. 58 S. Stattdessen soll gemäß vorliegendem Entwurf eine ungenügende Planung durchgewunken werden und das Risiko für die betroffenen Vo- gelarten im Nachhinein durch ein Monitoring evaluiert werden. Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass Sie die Realisierbarkeit dieses Monitorings sehr kritisch betrachten, es für nicht ausrei- chend und zielführend halten. Für eine ange- messenes Monitoring müsste (mehrmals) täg- lich das gesamte Umfeld des Gebäudes abge- sucht werden, da die Auffindbarkeit verun- glückter Vögel auf eine kurze Zeitspanne be- schränkt ist (diese werden von verschiedenen Tieren, z.B. Ratten, Elstern oder Wieseln als Nahrung angenommen und wegtransportiert). Im Vergleich zum bisher vorgesehenen Moni- toring sind die oben genannten Vermei- dungsmaßnahmen ein besseres und wirksame- res Vorgehen, da diese Vogelschlag direkt mi- nimieren. Die mit dem Vorhabenträger abgestimmten Maßnahmen wurden in den Durchführungs- vertrag übernommen. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 4 Anlage 1 Bis zum Eintreten des Todes der Schlagopfer werden teils noch kurze Strecken zurückge- legt, d.h. dass tote Vögel nicht nur direkt an der Gebäudewand zu Boden gehen bzw. dort auch verenden. Aber selbst eine genaue Spezifizierung dieses Monitorings bleibt dem vorgelegten Entwurf vorenthalten. Dieses eine artenschutzrechtliche Prüfung ersetzen sollende Monitoring ist frei- lich widersinnig, da zu befürchten ist, dass das Monitoring tatsächlich ergeben wird, dass ge- gen das Tötungsverbot verstoßen wird. Dann haben jedoch bereits „signifikant viele“ Vögel ihr Leben lassen müssen. Kurzum: Viel Unverbindlichkeit auf Kosten der Natur im vorgelegten Entwurf. Deutschlands nachhaltigste Großstadt macht sich mit dem vorgelegten Entwurf des Stadtplanungsamts eilends daran, beispielhaft Vorgaben des Na- tur- und Artenschutz zu ignorieren und den In- teressen der Eingreifer Vorrang einzuräumen. Die genauen Regelungen zum bisher beab- sichtigten Monitoring waren im Durchfüh- rungsvertrag im Detail geregelt. Es war ein zweijähriges Monitoring vorgesehen, welches vier Vogelzugphasen beinhalten musste. Dies sollte durch einen ornitologischen Gutachter erhoben und bewerten werden, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungsmaß- nahmen konkret zu erhalten. Der Untersu- chungsumfang beinhaltete die Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler und eine Risikoabschätzung Vogelschlag an der Glasfassade. Kurzum: Der vorgelegte Planentwurf ist als rechtsfehlerhaft anzusehen und steht im Wi- derspruch zum Handlungsleitfaden des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur. Die Naturschutzverbände sind der Auffassung, dass der vorgelegte Entwurf zwingend einer Überarbeitung bedarf, da seine vorgelegte Endfassung unter Verdrängung vorgebrachter Hinweise des Amts für Umwelt und Arbeits- schutz sowie des beauftragten Gutachters eine angemessene Bearbeitung des Artenschutzes umgeht. Zur konstruktiven Mitarbeit bei der Überarbei- tung des Entwurfs sind die Naturschutzver- bände gerne bereit. Inzwischen wurden die Maßgaben für den Durchführungsvertrag in enger Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und Umwelt- und Arbeitsschutz modifiziert. Eine Festsetzung im Sinne der Anregungen BUND wäre mangels gesicherter Erkenntnisse weder bauplanungsrechtlich noch natur- schutzrechtlich zu rechtfertigen. Sie wäre nach derzeitigem Erkenntnisstand rechts- widrig. Bundesanstalt für Infrastruktur der Bundeswehr vom 21.12.2015 Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - ein- schließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschrit- ten werden, bitte in jedem Einzelfall die Pla- nungsunterlagen – vor Erteilung einer Bauge- nehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.g. Maßnahme bestehen seitens der Die geplante maximale Gebäudehöhe des ersten Bauabschnittes beträgt 15 m und liegt damit unterhalb der genannten 30 m über Grund. Dennoch wurden der Vorhabenträger, sein Planungsbüro und das Bauordnungsamt über diese Anregungen durch Kopie dieser Stellungnahme in Kenntnis gesetzt mit der Bitte, diese ggfls. im Bauantragsverfahren zu berücksichtigen. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 5 Anlage 1 Bundeswehr keine Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass damit den Anregungen Rechnung getragen ist. Deutsche Telekom vom 18.1.2016 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte l. S. v, §68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauf- tragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflich- ten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel- lungnahmen abzugeben. Kenntnisnahme Zu der o. g, Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung: Im Planbereich befinden sich Telekommu- nikationsanlagen der Telekom. Wir bitten bei der Bauausführung besonders da- rauf zu achten, daß Beschädigungen der vor- handenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z B, im Falle von Störungen (Störungs - Hotline 0781 /838-6633) ) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist, Wir weisen daraufhin, daß die bauausführende Firma sich vor Beginn der Baumaßnahmen zu in- formieren hat. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Tele- kom AG ist zu beachten. Zur Versorgung der Häuser setzen Sie sich bitte mit (Telefon: 0800 33 01903) in Verbindung. Wir bitten, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablauf- zeitenplan aufzustellen und mit uns abzustim- men hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestel- lung, Kabelverlegung , Ausschreibung von Tief- bauleistungen der Telekom usw. rechtzeitig ein- geleitet werden können. Für unsere Baumaß- nahmen benötigen wir eine Vorlaufzeit von 3 Monaten. Die Stellungnahme wurde zuständigkeits- halber an den Vorhabenträger, dessen Pla- nungsbüros und das Bauordnungsamt wei- tergeleitet mit der Bitte um Beachtung beim Bauantragsverfahren, vor Baubeginn und bei den Pflanzmaßnahmen. Das Liegenschaftsamt erhielt ebenfalls eine Kopie der Stellungnahme mit der Bitte um Aufnahme einer entsprechenden Maßgabe in den Durchführungsvertrag. Industrie- und Handelskammer, 25.1.2016 Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe begrüßt als Träg ausdrücklich die oben ge- nannte Planung. Durch den Erweiterungsbau werden die weitere wirtschaftliche Entwicklung dieses weltweit agierenden Technologieunter- nehmens u. die damit verbundenen Arbeits- plätze (auch in den Zulieferfirmen in der Re- gion) gesichert. Nach unseren Informationen Auch die Stadt Karlsruhe unterstützt dieses Vorhaben, welches im Rahmen der gesetz- lich vorgegeben Schritte abzuwickeln ist. Die angesprochene positive Entscheidung hatte der Gemeinderat zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2015 getroffen, und der Auslegung der Planunterlagen zugestimmt. Die daran anschließende Offenlage ergab verschiedene VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 6 Anlage 1 ist das Unternehmen aufgrund seiner guten Auftragslage auf einen schnellen Baubeginn angewiesen. Wir erwarten daher, nicht zuletzt im Sinne des Wirtschaftsstandorts Karlsruhe, eine schnelle positive Entscheidung in diesem Verfahren. Wir sehen allerdings die Gefahr, dass die ra- sche Durchführung des Vorhabens durch even- tuelle Maßnahmen für den Artenschutz (ins- besondere für Vögel) verhindert werden könnte. Auf Seite 10 des Entwurfs heißt es, .dass sich der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag (Entwurf liegt uns vor) zu Moni- toring Maßnahmen sowohl am Bestandsge- bäude als auch am Neubau nach dessen Er- richtung verpflichtet. Außerdem soll er nach- träglichen Artenschutz-Maßnahmen zustimmen. Im schlimmsten Fall könnte dies u. E. dazu führen, dass die Fassade des Neubaus nach der Auswertung der Monitoring- Maßnahmen, also nach zwei Jahren, wieder umgebaut wer- den muss. Wir halten solche Festlegungen aus ökonomi- schen Gründen für nicht zumutbar, da sie für das Unternehmen eine sinnvolle Einschätzung der Baukosten nicht zulässt. Wir fordern daher, dass in enger Absprache mit dem Unterneh- men zeitnah Wege gefunden werden, um diese Kosten schon vor Baubeginn zu minimieren. Wir denken hier zum Beispiel an Regelungen für die Fassaden-Verdunklung am Abend und in der Nacht sowie an Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gelände, nicht am Gebäude. Stellungnahmen, die unter Würdigung der verschiedensten Belange zu betrachten und mit dem Vorhabenträger und den Fach- dienststellen abzustimmen waren. Die bisherigen Regelungen zum Thema Monitoring waren mit dem Vorhabenträger zuvor schon einmal abgestimmt worden. Inzwischen wurde mit dem Vorhabenträger und Umwelt- und Arbeitsschutz eine bauseitige Lösung abgestimmt (siehe Antwort zu BUND), um die Problematik des Vogelschlages an den Glasfassaden zu minimieren und das Risiko für den Vorhabenträger, später an den Fassaden Veränderungen vornehmen zu müssen, dadurch erheblich gesenkt. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, 18.1.2016 Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist die be- treffende Fläche als gewerbliche Baufläche im Bestand dargestellt. Die Planung ist demnach gem. § 8 11BauGB aus dem rechtsgültigen Flä- chennutzungsplan entwickelt. Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ist der Standort als re- gionalplanerisch abgestimmter Bereich für die Siedlungsentwicklung dargestellt. Belange der Raumordnung stehen der Planung demnach nicht entgegen Kenntnisnahme Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 15.1.2016 Gegen die Planung bestehen aus immissions- schutzrechticher Sicht keine grundsätzlichen Be- VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 7 Anlage 1 denken. In den Festsetzungen fehlen bisher noch Maß- gaben zum Schallschutz, die wegen der im Plangebiet vorhandenen Vorbelastung mit Ver- kehrslärm, die die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten, erforderlich sind sowie de- ren ausführliche Begründung (aktiver bzw. pas- siver Schallschutz). Auch sind noch Ausführungen zu den Immissi- onsauswirkungen der Planung in der Umgebung (z.B. Verkehr, Gewerbelärm) zu ergänzen, wie schon in unserer Stellungnahme vom 08.10.2015 angemerkt. Die Reduzierung der Belastung durch Verkehrslärm wird durch bauliche Maß- nahmen erreicht. Die Erfahrungswerte des Vorhabenträgers aus den Bestandsgebäuden zeigen, dass durch den Einsatz passiver Schutzmaßnahmen (Schallschutzfenster LK) eine deutliche Pegelminderung erreicht wird und die Belastungen mit der geplanten Nutzung vereinbar sind. Das Bauordnungsamt hat dazu ergänzend in der Baugenehmigung aufgenommen, dass die Werte der DIN 18005 einzuhalten sind. Aufgrund der geplanten Nutzungen (Büro / Verwaltung / Schulung / Entwicklung / etc.) verursacht das Vorhaben keine relevanten Immissionsauswirkungen in der Umgebung. Eine Zunahme im Bereich Logistik (Liefer- verkehr, etc.) ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Zunahme des motorisierten Individual- verkehrs (MIV) will der Vorhabenträger durch ein Zuschussprogramm (Job-Ticket ÖPNV- Angebote) in Verbindung mit „Job-Rad“- Angeboten entgegenwirken. Umwelt- und Arbeitsschutz 25.1.2016 Punkt 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz: Erhebliche Störung nach §44 (1) Nr. 2 BNatschG: Gemäß Artenschutzgutachten wer- den durch das geplante Vorhaben keine arten- schutzrechtlich relevanten Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten gestört. Eine erhebliche Störung von wandernden Vö- geln durch Kollision mit Glasscheiben kann aber nach derzeitigem Wissenstand nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Umwelt- und Arbeitsschutz Wege aufgezeigt, um das Risiko deutlich zu minimieren, auch wenn das Risiko nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden kann.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe – Stupferich Entwurf Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstrasse 40 D-‐75305 Neuenbürg Fon 07082-‐4915-‐1 Fax 07082-‐4915-‐20 E-‐Mail schmid@spa-‐architekten.com Fassung vom 03.03.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ........................................................................................ 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ...................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ...................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse .................................................................................. 5 3.5 Belastungen .................................................................................................. 5 3.5.1 Altlasten / Bodenschutz ................................................................................ 5 3.5.2 Immissionen ................................................................................................. 5 4. Planungskonzept .................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.3. Erschließung .................................................................................................. 7 4.3.1 ÖPNV ............................................................................................................ 7 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ...................................................................... 7 4.3.3 Ruhender Verkehr .......................................................................................... 7 4.3.4 Geh-‐ und Radwege ......................................................................................... 7 4.3.5 Ver-‐ und Entsorgung ...................................................................................... 7 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen ..................................... 8 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz ................................................................. 8 5. Umweltbericht, Stadtklima, Klimaschutz .............................................. 11 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................. 11 7. Statistik ................................................................................................ 11 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................... 11 7.2 Geplante Bebauung ..................................................................................... 11 7.3 Bodenversiegelung ...................................................................................... 12 8. Kosten .................................................................................................. 12 9. Durchführung ........................................................................................ 12 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................. 13 1. Versorgung und Entsorgung ........................................................................ 13 2. Entwässerung .............................................................................................. 13 3. Niederschlagswasser ................................................................................... 13 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ........................................................ 14 5. Baumschutz und Begrünung ........................................................................ 15 5.1 Begrünung................................................................................................15 5.2 Arte nempfehlungen für Bäume................................................................ 15 5.3 Artenempfehlung Dachbegrünung........................................................... 15 6. Altlasten ...................................................................................................... 16 7. Erdaushub / Auffüllungen ............................................................................. 16 Fassung vom 03.03.2016 - 3 - 8. Private Leitungen ......................................................................................... 16 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................... 16 10. Erneuerbare Energien .................................................................................. 16 11. Vogelschlag ................................................................................................. 16 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 17 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 17 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ................................................... 17 2. Art der baulichen Nutzung ........................................................................... 17 3. Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 18 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 18 4.1 Abweichende Bauweise ............................................................................... 18 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 18 6. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ........................................ 18 6.1 Minimierung der Lichtimmission ................................................................. 18 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 19 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................... 19 1.1 Dächer 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................... 19 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 19 3.1 Vorgärten .................................................................................................... 19 4. Außenantennen ........................................................................................... 19 5. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 19 III. Sonstige Festsetzungen ........................................................................ 20 IV. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen .......................................... 20 V. Zeichnerische Festsetzungen – Deckblatt und Planzeichnung ............... 21 V.1 VbB zeichnerischer Teil -‐ Deckblatt ....................................................... 21 V.2 VbB zeichnerischer Teil -‐ Planzeichnung ................................................ 22 Unterschriften ................................................................................................. 23 Anlagen x .................................................................................................... 24 1. Vorhaben-‐ und Erschließungsplan ......................................................... 24 1.1 Übersichtsplan (1.1.1 und 1.1.2) ................................................................... 24 1.2 Lageplan ..................................................................................................... 24 1.3 Bestandspläne ............................................................................................ 24 1.3.1 BPL 001 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ...... 24 1.3.2 BPL 002 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ...... 24 1.4 Projektpläne (1.4.1 bis 1.4.8) ....................................................................... 24 1.5 Stellplatzberechnung für PKW und Fahrräder (1.5.1 bis 1.5.6) ..................... 24 1.6 Fachgutachten ............................................................................................ 24 1.6.1 Begutachtung von Ausgleichsflächen (Fachgutachten Büro Finke S.1 -‐ S.7) 24 1.6.2 Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG ............. 24 (Fachgutachten Büro Beck S.1-‐ S.6.) Fassung vom 03.03.2016 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Mit dem vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Ände-‐ rung“, Karlsruhe – Stupferich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Erweiterung des bestehenden Firmengebäudes geschaffen werden. Der aus einer expansiven Unternehmensentwicklung resultierende Bedarf an zu-‐ sätzlichen Arbeitsplätzen und Flächen erfordert eine kurzfristige Realisierung ei-‐ ner baulichen Erweiterung am Standort Karlsruhe. Zur Standortsicherung hat das Unternehmen (Vorhabenträger) im Jahr 2010 die an den Bestand anschließenden Erweiterungsflächen von der Stadt Karlsruhe erworben. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die geplante Erweiterung direkt an das bestehen-‐ de Verwaltungsgebäude anzubauen, wurde im Einvernehmen mit der Stadt Karls-‐ ruhe eine technische Lösung erarbeitet, die das behindernde Fahr-‐ und Leitungs-‐ recht entbehrlich machte. Durch den Umbau und die Übernahme des öffentlichen Staukanals durch den Vorhabenträger konnte ein direkt an den Bestand anschließendes Baufeld ge-‐ schaffen werden. Nach dem Entfall des Fahr-‐ und Leitungsrechtes wurde für das geplante Bauvor-‐ haben eine Anpassung des Planungsrechts erforderlich. Dies soll mit dem vorha-‐ benbezogenen Bebauungsplan umgesetzt werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) ist der Geltungsbereich der 1. Änderung als gewerbliche Baufläche dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsen-‐ straße “ vom 23.04.1999. Dieser wird für den Geltungsbereich des vorliegenden Be-‐ bauungsplanes aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,55 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, westlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Es liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße“. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Fassung vom 03.03.2016 - 5 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Planungsgebiet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-‐Westen leicht geneigten Gelände. Aufgrund seiner Höhenlage zwischen 270 m und 276 m ü. NN. liegt das Gelände landschaftlich stark exponiert. Bis zum Beginn der Autobahnverlegung wurde es ackerbaulich genutzt und diente dann überwiegend als Auffüllfläche und Erdde-‐ ponie. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Fläche liegt im Bereich des Bebauungsplanes „An der Ochsenstraße“. Der Bebauungsplan weist dort als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. Das im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster im nord-‐westlichen Teil ist mit einem Verwaltungs-‐, Entwicklungs-‐ und Produktionsgebäude bebaut. Im süd-‐östlichen Teil des Bebauungsplanes befindet sich ein zweites ausgewie-‐ senes Baufeld. Die Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse getrennt. Im dortigen Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-‐Stauraumkanal ein Fahr-‐ und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Karlsruhe eingetragen. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Rö-‐ merstraße“. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen (Flst.-‐ Nr. 95113) befinden sich im Eigentum der Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe 3.5 Belastungen Die auf die bisherigen Grundstücke Flst.-‐Nr. 95115 und Flst.Nr. 95113 eingetrage-‐ ne Baulast ist gemäß der neuen Grundstückssituation anzupassen. 3.5.1 Altlasten / Bodenschutz Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthropogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmaterial zu untersuchen und ab-‐ fallrechtlich einzustufen. 3.5.2 Immissionen Auf das Gebiet wirken die Lärm-‐ und Schadstoffimmissionen der tangierenden Landesstraßen und der Bundesautobahn A8 . Die gemäß Planfeststellungsbe-‐ schluss realisierten Schallschutzmaßnahmen und die für das Jahr 2010 prognosti-‐ zierten Verkehrsmengen ergeben für das ausgewiesene Gewerbegebiet einen - 6 - Fassung vom 03.03.2016 Beurteilungspegel -‐-‐-‐ je nach Standort – zwischen 61,2 dB(A) und 67,7 dB(A) tags und zwischen 55,0 dB(A) und 59,8 dB(A) nachts. Die Beurteilungspegel korrelieren mit denen aus der aktuellen Lärmkartierung 2014. Wegen den teilweise erhöhten Beurteilungspegeln, muss jedoch im Plangebiet mit Lärmbeeinträchtigungen gerechnet werden. Messungen zu Luftschadstoffbelastungen ergaben für das Plangebiet „geringe Belastungswerte“. Die Reduzierung der Belastung durch Verkehrslärm wird durch bauliche Maß-‐ nahmen erreicht. Die Erfahrungswerte des Vorhabenträgers aus den Bestands-‐ gebäuden zeigen, dass durch den Einsatz passiver Schutzmaßnahmen (Schall-‐ schutzfenster LK) eine deutliche Pegelminderung erreicht wird und die Belastungen mit der geplanten Nutzung vereinbar sind. Die Werte der DIN 18005 werden dabei eingehalten. Aufgrund der geplanten Nutzungen (Büro / Verwaltung / Schulung / Entwicklung / etc.) verursacht das Vorhaben keine relevanten Immissions-‐ auswirkungen in der Umgebung. Eine Zunahme im Bereich Logistik (Lieferverkehr, etc.) ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Zunahme des motorisierten Individualverkehrs (MIV) will der Vorhabenträger durch ein Zuschussprogramm (Job-‐Ticket ÖPNV-‐Angebote) in Verbindung mit „Job-‐Rad“-‐Angeboten entgegenwirken. 4. Planungskonzept Das Plangebiet dient der gewerblichen Nutzung. Im Plangebiet beabsichtigt der Eigentümer die bauliche Erweiterung durch ein Entwicklungsgebäude im direkten Anschluss an die Bestandsbebauung. Durch die geplante Übernahme des öffentlichen Staukanals durch den Vorhaben-‐-‐-‐ träger wird das zwischen den Baufenstern auf dem Grundstück des Vorhabenträ-‐-‐-‐ gers verlaufende Fahr-‐-‐-‐ und Leitungsrecht entbehrlich. Die Umnutzung und der Umbau des Staukanals DN 2200 wurde mit der Stadt Karlsruhe / Stadtentwässe-‐-‐-‐ rung abgestimmt und technisch genehmigt. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Grundflächenzahl, Baulinien, Baugren-‐-‐-‐ zen und durch die Wandhöhe (WH), sowie durch die Dachform (FD) festgelegt. Die Grundflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und geschlossenen Erscheinungsbildes wird die zulässige Bebauung im Plangebiet durch eine zwingend festgeschriebene Wandhöhe (WH) von 11,0 m zur privaten Erschließungsstraße festgeschrieben. Die Lage ist durch die 3,0 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze ver-‐-‐-‐ laufende Baulinie festgelegt. Ab der, in einem Abstand von 3,0 m parallel zur Baulinie verlaufende Baugrenze, ist die zulässige Wandhöhe (WH) auf max. 15 m begrenzt. Als Dachform sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Fassung vom 03.03.2016 - 7 - 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist an das städtische ÖPNV-‐Netz angeschlossen. Haltepunkte be-‐ finden sich in unmittelbarer Nähe. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung des Plangebiets für den Individualverkehr erfolgt über die L623, die Straße „Auf der Römerstraße“ und die parallel verlaufende private Erschlie-‐ ßungsstraße. Großräumig ist das Gewerbegebiet über die Bundesautobahn A8 und die Landesstraßen L623 und L629 erschlossen. 4.3.3 Ruhender Verkehr Entlang der privaten Erschließungsstraße sind private Stellplätze vorgesehen. 4.3.4 Geh -‐ und Radwege Das Plangebiet wird über das vorhandenen Fuß-‐ und Radwegenetz erschlossen. 4.3.5 Ver-‐ und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikati-‐ on ist durch bestehende Infrastrukturnetze gewährleistet. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt über vorhandene, im Trennsystem aus-‐ geführte Entwässerungskanäle. Durch Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,3 m über Gehweg-‐Hinterkante ist die Entwässerung ab dem Erdgeschoß gewährleis-‐ tet. Tieferliegende Grundstücks-‐ und Gebäudeteile können nicht bzw. nur über Hebeanlagen entwässert werden. Der Schmutzwasser-‐Anschluss erfolgt an den bestehenden Schmutzwasserkanal. Das Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Reduktionsbecken abgeleitet. Fassung vom 03.03.2016 - 8 - 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent-‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. Zur Minimierung des Eingriffs sind verschiedene Maßnahmen wie die Verwen-‐ dung insektenfreundlicher Leuchtmittel, Baum pflanzungen und Dachbegrünung festgesetzt. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Im Rahmen der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans wurde eine arten-‐ schutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um ausgehend von der aktuellen Si-‐ tuation mögliche artenrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Untersuchungsergebnisse und Vermeidungsmaßnahmen Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorlie-‐ genden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1, Anlage 1.6.2, Seite 2) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände ungeeignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag-‐ und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicher-‐ heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Fassung vom 03.03.2016 - 9 - Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brü-‐ tenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fort-‐ pflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-‐Milan und den Turmfalken (beide konn-‐ ten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI -‐Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3, Anlage 1.6.2, Seite 3 und 4) be o-‐ bachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben bele-‐ gen. Diese Position wird von ihm als Jagd-‐Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutz-‐ rechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Ar-‐ tengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag-‐ und Nachtfal-‐ ter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs-‐ oder Ruhe-‐ stätten. Als Nahrungsbeschaffungsgebiet für Fledermäuse haben sie keine essen-‐ tielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind we-‐ gen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fortpflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesen-‐ fläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagd-‐ habitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nah-‐ rungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fassung vom 03.03.2016 - 10 - Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfül-‐ lung des Verletzungs-‐ und Tötungs-‐Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs-‐ oder Tötungsrisi-‐ kos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Fassaden-‐ gestaltung, Verwendung geeigneter Gläser, Verzicht auf hochglänzende oder spiegelnde Materialien) im Rahmen des Bauantragsverfahrens festzulegen, so dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Verletzung-‐ oder Tötungsverbot) dann vermieden werden kann. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs-‐ und Tötungsrisiken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu angemessenen und verhältnismäßi-‐ gen Monitoringmaßnahmen sowohl am Bestandsgebäude als auch am Neubau nach dessen Errichtung, um ggf. die Erforderlichkeit von Vermeidungsmaßnah-‐ men erkennen zu können und derartige Maßnahmen nachträglich ergreifen und durchsetzen zu können. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich re-‐ levanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-‐, Aufzucht-‐, Mauser-‐, Übe r-‐ winterungs-‐ und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-‐ oder Ruhe-‐ stätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fort-‐ pflanzungs-‐ oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs-‐ und/oder andere essentielle Teilhabita-‐ te werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funkti-‐ onsfähigkeit von Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die öko-‐ logische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-‐Balkens für Greif-‐ vögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Be-‐ rücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaß-‐ nahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kennt-‐ nisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Siehe Anlagen: Fachgutachten Büro Beck vom 26.08.2015 – Abschätzung der ar-‐ tenschutzrechtlichen Belange nach § 44 NatSchG (Anlage 1.6.2). Fassung vom 03.03.2016 - 11 - 5. Umweltbericht, Stadtklima, Klimaschutz Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent-‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü-‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen. Aus klimatischer Sicht bestehen bezüglich des Vorhabens keine Bedenken. Zwar besitzt die zu bebauende Fläche ein hohes Kaltluftpotential (700 -‐ 1.400 m 3 /s), jedoch ist nicht davon auszugehen, dass eine wahrnehmbare Verschlech-‐ terung der bioklimatischen Belastungssituation im westlich gelegenen Sied-‐ lungsgebiet verursacht wird. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (ex-‐ tensive Dachbegrünung, begrünter Innenhof, Anpflanzung von Bäumen) sind aus klimatischer Sicht durchweg positiv zu beurteilen. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit die folgenden As-‐ pekte berücksichtigt: Das Vorhaben ist barrierefrei konzipiert und hat kurze Ver-‐ bindungen zu den ÖPNV-‐Anschlüssen. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebietca. 0,43ha78,18% Verkehrsflächenca. 0,02ha3,64% Grünflächenca. 0,10ha18,18% Ausgleichsflächenca. 0,00ha0,00% ca. 0,00ha0,00% Gesamtca. 0,55ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Projekt: Neubau AnzahlBruttogeschossfläche Entwicklungsgebäude 1ca. 10000 m2 (Erweiterung) Gesamt1ca. 10000 m2 Fassung vom 03.03.2016 - 12 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,55ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,07ha12,73% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versi egelte Fläche ca.0,44ha80,00% Hinweise: -‐ In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahr-‐ ten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent-‐ stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver-‐ trag geregelt. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Fassung vom 03.03.2016 - 13 - B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand-‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver-‐ sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er-‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor-‐ handenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks-‐ und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer-‐ den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli-‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä-‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits-‐ blatt DWA-‐A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke-‐ rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener-‐ eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli-‐ che Kanalsystem vorzusehen. Fassung vom 03.03.2016 - 14 - Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähi-‐ gen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions-‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt an-‐ gezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys-‐ tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwi-‐ schen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssys-‐ tem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not-‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen-‐ pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter-‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar-‐ chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal-‐ schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Ver-‐ kürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz-‐ steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur-‐ steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi-‐ gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Re-‐ gierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Fassung vom 03.03.2016 - 15 - 5. Baumschutz und Begrünung Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 5.1 Begrünung Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Dieser ist vor der Bauan-‐ tragsstellung mit dem Gartenbauamt und dem Umwelt-‐ und Arbeitsschutz abzu-‐ stimmen. 5.2 Artempfehlungen für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume Großkronig o Speierling (Sorbus domestica) o Rotbuche (Fagus sylvatica) o Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) o Stiel-‐ Eiche (Quercus robur) o Trauben-‐Eiche (Quercus petraea) o Bergahorn (Acer pseudoplatanus) o Feld-‐ Ulme (Ulmus minor) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume Mittelkronig o Wildbirne (Pyrus pyraster) o Holzapfel (Malus sylvestris) o Vogel-‐Kirsche (Prunus avium) Sträucher o Schlehdorn (Prunus spinosa) o Kornelkirsche (Cornus mas) o Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) o Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana) o Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) 5.3 Artenempfehlung Dachbegrünung Für die Begrünung ist zertifiziertes Saatgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW un-‐ ter Berücksichtigung des Naturraumes und des Standorts zu verwenden. Fassung vom 03.03.2016 - 16 - 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein-‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un-‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt-‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthropogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmaterial zu untersuchen und ab-‐ fallrechtlich einzustufen. Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver-‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei-‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge-‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er-‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu-‐ erbare-‐Energien-‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er-‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden-‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Vogelschlag Verspiegelte Glasfassaden bzw. hochglänzende und/oder spiegelnde Materialien an den Außenfassaden sind nicht zugelassen um ein erhöhtes Risiko von Vogel-‐ schlag zu vermeiden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Fassung vom 03.03.2016 - 17 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt ge-‐ ändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl: I S. 1748) und der Baunutzungs-‐ verordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas-‐ sung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBL S. 501), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 6 und der Planzeichnung (C.V.) sind auf der Basis des Vorhaben-‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen 1.1 bis 1.6) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) -‐ Zulässig sind die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO. Ausnahmsweise können zugelassen werden -‐ Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr.1.BauNVO. Nicht zulässig sind - Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO. -‐ Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO. Fassung vom 03.03.2016 - 18 - 3. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Grundflächenzahl, Baulinien, Baugren-‐ zen und durch die Wandhöhe (WH), sowie durch die Dachform (FD) festgelegt. Die Grundflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und geschlossenen Erscheinungsbildes wird die zulässige Bebauung im Plangebiet durch eine zwingend festgeschriebene Wandhöhe (WH) von 11,0 m zur privaten Erschließungsstraße festgeschrieben. Die Lage ist durch die 3,0 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze ver-‐ laufende Baulinie festgelegt. Ab der, in einem Abstand von 3,0 m parallel zur Baulinie verlaufende Baugrenze, ist die zulässige Wandhöhe (WH) auf max. 15 m begrenzt. Dabei gilt als Wandhöhe (WH) das Maß ab der festgelegten Bezugshöhe (BZH) 273,20 ü.NN bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand) entsprechend dem Systemschnitt im zeich-‐ nerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Als Dachform sind ausschließlich begrünte Flachdächer zulässig. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die Dächer sind extensiv mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern zu begrü-‐ nen. Die Schichtstärke des Substrats oberhalb der Drainschicht hat mindestens 12 cm zu betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An-‐ lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de-‐ ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung gehen. 6. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 6.1 Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten). Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-‐freundliche Lampen (1.Priorität: LED-‐ Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuwei-‐ sen.“ Fassung vom 03.03.2016 - 19 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Es sind ausschließlich begrünte Flachdächer zulässig. Siehe Ziffer I.5 der pla-‐ nungsrechtlichen Festsetzungen. 2. Werbeanlagen und Automaten Gewerbegebiet: Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: -‐ Einzelbuchstaben bis max. 1,5 m Höhe und Breite, -‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La-‐ serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks-‐ breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Sie sind vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Verwendung von Schotter, Kies und ähnlichen Materialien ist nicht zulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Fassung vom 03.03.2016 - 20 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan der Stadt Karlsruhe „An der Ochsenstraße“ Nr. 716 B , in Kraft getreten am 23.04.1999, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Die Anlagen 1 (1.1 – 1.6) – Vorhaben-‐ und Erschließungsplan – sind bindender Be-‐ standteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. IV. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen Gemäß Bebauungsplan Nr.716 B (Bebauungsplan „An der Ochsenstraße“) und der städtebaulichen Vereinbarung vom 09.09.2011 ist auf den hier im zeichnerischen Teil festgesetzten Ausgleichsflächen A2 und A3 folgendes anzulegen und zu unter-‐ halten: Siehe Nr. 1.7.2 Ausgleichsmaßnahmen im Textteil zum Bebauungsplan Nr.716 B (Bebauungsplan „An der Ochsenstraße). Siehe auch: Fachgutachten Büro Finke vom 20.08.2015 – Begutachtung Ausgleichsflächen (An-‐ lage 1.6.1) und Bestandspläne / Bebauungsplan von 23.04.1999 (Anlage 1.3.1 / BPL 001) (Anlage 1.3.2 / BPL 002) ENTWURF 03.03.2016 03.03.2016 03.03.2016 03.03.2016 Fassung vom 03.03.2016 - 24 - Anlagen x 1. Vorhaben-‐ und Erschließungsplan 1.1 Übersichtsplan (1.1.1 und 1.1.2) 1.2 Lageplan 1.3 Bestandspläne 1.3.1 BPL 001 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen 1.3.2 BPL 002 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ( mit Darstellung des Ausgleichsflächentauschs gemäß der städtebaulichen Vereinbarung vom 09.09.2011) 1.4 Projektpläne (1.4.1 bis 1.4.8) 1.5 Stellplatzberechnung für PKW und Fahrräder (1.5.1 bis 1.5.6) 1.6 Fachgutachten 1.6.1 Begutachtung von Ausgleichsflächen (Fachgutachten Büro Finke -‐Seiten S.1 -‐ S.7) 1.6.2 Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG (Fachgutachten Büro Beck -‐Seiten S.1 -‐ S.6) Fassung vom 03.03.2016 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.1.1 Übersichtsplan Stadtplanausschnitt Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Seite 1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.1.2 Übersichtsplan Luftbild Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:1000 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 1.2 Lageplan Seite 3 Zeichenerklirung I OE11 a 0,8 12oool [f] St Gewerbegebiet Abweichende Bauweise Grundfli:ichenzahl (GRZ) Mindestgrundsti.icksgroBe mit Fli:ichenangabe in m2 Wandhohe als Hochstgrenze Wandhohe, zwingend Baulinie Baugrenze Strassenbegrenzungslinie F a h rbahn Gehweg Wirtschaftsweg (jf fentliche Parkpli:itze Stellpkitze @ Bushaltestelle ~ Trafostation (jffentliche Verkehrsfli:iche, Verkehrsgri.in VERFAHRENSVERMERKE Aufstellung des Bebauungsplans Au fstellungsbeschluss g~mC:iB § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB om 24_04_1994 Billigung des Entwurfs Bn!igung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auf:steHungsbeschl u ss gem. § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs. 7 LBO am 28_04_1998 Offentliche Auslegung Satzungsbeschl uss Offentliche Auslegung des Bebbcungsplanes Satzunqsbeschluss gem<Ha § 10 Abs. 1 gemcB § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs 7 LBO BouGB vom 28.09.1998 bis 30.10.1998 Ausfertigung Der Bebouungspl on ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Korlsruhe, 15.02.1999 Hein2 Fenrich OberbUrgermeist er am 02. 02.1999 lnkrafttreten des Bebauungsplanes lnkraftgetreten (§ 10 Abs. 3 Sotz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der 8ekanntmachung am 23. 04.1999 Beim Stadtplanungsamt zu jf!dermanns Einsicht bereitgehalten. (§ 10 Abs. 3 Sotz 2 BauGB) ab 23.04 .1 999 0 8 ~ (272.5) (270) ----- ~ 273.5 ·----· • • • • Erhaltung von Baumen Anpflanzung von Baumen Entfallende Bi:iume Boschung Umgrenzung von Flochen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur u. Landschaft (Beschreibung s. Begri.indung Ziff. 4.5 u. Textf. Ziff. 1.7) Geplante Hi.ihenlage i.iber N.N. Geplante Hohenlinie (Gelandemodellierung) Li. N.N. Bestehende Hohenlage uber N.N. Mit Fahr-Leitungsrecht zu belastende Floche zu Gunsten der Ver-und Entsorgungstrager Geplante Grundsti.icksgrenze Grundstucksgrenze Grenze des ri:iumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Abgrenzung unterschiedlicher Nut zungen und F estsetzungen Fliichen fur Versorgung -Gas und Wasser - KREIS STADTKREIS KARLSRUHE STADT I GEMEINDE KARLSRUHE GEMARKUNG STUPFERICH BEBAUUNGSPLAN 11 AN DER OCHSENSTRABE 11 Planinhalt I Darstellung: Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe .. (in Kraft getreten am 23.04.1999). Anlage 1.3.1 I BPL 001 Anlage zum vorhabenenbezogenen Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe, 1. Anderung 11 in Karlsruhe-Stupferich 03.03.2016 Baubereich neu Baubereich neu 03.03.2016 N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1 Projektplan Grundriss Ebene 1 (UG) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 1 N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1.1 Projektplan Ebene 1 (UG) Schnitt 1 (Einfahrt/Rampe TGA) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 1.1 140 PI Khe-Stupferich III Werkplanung SCHNITT RAMPE Harsch Bau GmbH & Co KG 1 : 100 Fertigbau Harsch N W O S NO NW SO SW VORDACH VORDACH MALERVLIES GLATT 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.84 6.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 19.74 16.28 35 11.92 35 35 6.91 15 1.50 16 3.20 35 OK+/-0,00 6.25 10 2.50 10 5.54 5 10 6.92 5 10 6.08 5 10 4.79 10 4.65 5 10 2.50 15 5.79 15 3.54 12 5 2.18 5 12 5 6.28 5 4.81 15 2.00 10 4.91 10 5.05 10 4.90 20 7 3.99 8.11 5 20 5.62 5 20 8.90 35 Bodentank Bodentank Bodentank GELÄNDER EDELSTAHL EFH = 273,20 NN = +/-0,00 GELÄNDER EDELSTAHL PERS.AUFZUG 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 1 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 PERS.AUFZUG WC D 21.93 m² 18.15 m² WC H 19.51 m² VORBER.-KÜ. 15.18 m² WC BEH. 6.85 m² 5.65 m² WC H UMKL.H 30.86 m² UMKL.D 10.56 m² 6.37 m² WA D 10.74 m² WA H WC D 5.75 m² WC H 6.03 m² TR.-H. 29.37 m² PUTZRAUM 8.36 m² AUFZUG 2 4.13 m² INST. 2.50 m² 30.20 m² VORRAUM 8.21 m² INST. 2.94 m² 26.99 m² AUSSTELLUNG 115.50 m² GARDEROBE 15.91 m² BÜRO 30.69 m² BÜRO 27.22 m² BÜRO 34.01 m² BÜRO 29.88 m² BÜRO 23.51 m² BÜRO 22.86 m² FLUR 81.18 m² LABOR 28.14 m² BESPRECHUNG 14.59 m² BESPRECHUNG 14.59 m² PUTZRAUM 8.40 m² EDV 8.12 m² ARCHIV 7.49 m² DAUERLAUFLABOR 15.72 m² BÜRO 30.56 m² BÜRO 29.70 m² BÜRO 31.36 m² APPLIKATIONSLABOR 74.95 m² TESTRAUM 13.21 m² BESPRECHUNG 28.61 m² AUFENTHALT 38.34 m² FLUR 181.04 m² BÜRO 33.43 m² BÜRO 26.07 m² HÖRSAAL 246.96 m² 15.24 m² SPÜLKÜCHE BÜRO 37.63 m² TR.-H. GARDEROBE WINDFANG 67.23 m² KÜCHE/ANRICHTE CAFETERIA 212.94 m² LICHTHOF 4.29 m² AUFZUG 1 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2 Projektplan Grundriss Ebene 2 (EG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.3 Projektplan Grundriss Ebene 3 (1.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 3 N W O S NO NW SO SW 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 19.74 16.28 35 11.92 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 35 3.76 15 3.00 15 4.86 35 1 4.86 10 2.00 10 4.91 E3 FH = +3,60 6.25 10 2.50 10 9.90 10 4.94 10 4.94 10 8.32 10 2.50 10 8.43 5 10 9.71 5 PERS.AUFZUG PERS.AUFZUG 10 5.80 5 10 5.89 10 5.50 5 15 6.59 15 1.55 20 7 17.93 20 7 2.48 10 6.25 35 LUFTRAUM LICHTHOF 17.08 35 6.98 35 6.96 10 4.91 LUFTRAUM HÖRSAAL 35 6.25 10 2.50 3527.9035 2.50 15 6.20 16 7.82 16 2.50 16 1.20 22 14.97 m² TR.-H. 18.56 m² BESPR. BÜRO 4 PERS. 40.84 m² BÜRO 31.23 m² BIBLIOTHEK 71.66 m² BÜRO 31.36 m² BÜRO 29.70 m² BÜRO 30.56 m² TESTRAUM 40.86 m² BÜRO 34.42 m² BÜRO 36.82 m² BÜRO 36.29 m² ELEKTRONIK-TESTZENTRUM 4PERS. 85.04 m² ZBV 15.41 m² PUTZRAUM 7.49 m² BÜRO 38.49 m² FLUR 342.47 m² BÜRO 29.27 m² BÜRO 38.53 m² EDV 8.13 m² ARCHIV 8.40 m² BESPRECHUNG 14.59 m² BESPRECHUNG 7.04 m² BESPRECHUNG 7.05 m² BÜRO 4 PERS. 47.69 m² BÜRO 4PERS. 41.43 m² BÜRO/LABOR 40.85 m² BÜRO 24.26 m² BÜRO 24.26 m² BÜRO 4 PERS. 48.61 m² BÜRO 30.69 m² BESPRECHUNG 26.36 m² FLUR 36.24 m² BESPRECHUNG 44.99 m² EMPORE 69.19 m² AUFZUG 1 4.37 m² INST. 2.94 m² WC DAMEN 5.83 m² INST 7.21 m² INST. 2.50 m² TREPPENHAUS 47.00 m² 4.02 m² WC/D WC HERREN 6.03 m² WC HERREN 9.23 m² AUFZUG 2 4.13 m² REGIE 4.31 m² N W O S NO NW SO SW 15.57 5 12 5 3.85 10 10 3.87 5 10 3.00 10 4.91 4.86 10 2.00 10 4.91 10 6.36 5 10 1.20 10 7.00 10 5.96 10 6.25 10 2.50 10 4.47 5 10 10.66 5 10 8.30 5 10 4.65 5 10 2.50 10 8.43 5 10 9.71 5 10 7.49 5 15 6.50 15 13.95 5 20 7 2.48 10 6.25 35 10 6.34 5 10 1.80 15 8.53 5 35 6.98 35 6.96 10 4.91 35 3.76 15 3.00 15 4.86 35 4.93 15 7.00 E5 FH = +7,10 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.42 7.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 1 19.74 16.28 35 11.92 35 AUFZUG 1 4.37 m² AUFZUG 2 4.13 m² INST. 2.80 m² INST 2.50 m² ENTWICKLUNG 1 104.56 m² TREPPENHAUS 46.92 m² WC/D 4.02 m² ENTWICKLUNG 3 74.46 m² ENTWICKLUNG 2 119.09 m² FLUR 37.63 m² GRAURAUM 11.41 m² PROZESSTECHNIK 68.26 m² REINRAUM 38.33 m² TESTRAUM 55.16 m² BESPRECHUNG 44.99 m² FLUR 36.24 m² BESPRECHUNG 26.36 m² BÜRO 30.69 m² BÜRO 1PERS. 21.97 m² BÜRO 4-5PERS. 52.36 m² BÜRO 4PERS. 40.77 m² BÜRO 2PERS. 22.86 m² BÜRO 4PERS. 41.43 m² BÜRO 4PERS. 47.69 m² ARCHIV 8.40 m² EDV 8.13 m² BÜRO 25.46 m² BÜRO 19.57 m² BÜRO 21.60 m² FLUR 322.21 m² BÜRO 38.08 m² PUTZR. 7.49 m² BÜRO 71.08 m² BÜRO 59.01 m² BÜRO 6Pers. 69.85 m² BÜRO 7PERS. 69.31 m² BÜRO 6PERS. 63.12 m² TESTRAUM 19.54 m² 14.97 m² TR.-H. BESPR. 18.56 m² WC H 6.03 m² WC D 5.67 m² WC H 9.23 m² BESPR. 14.59 m² BESPR. 14.59 m² LUFTRAUM LICHTHOF Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 4 1.4.4 Projektplan Grundriss Ebene 5 (2.OG) N W O S NO NW SO SW 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 1 8.85 21.09 35 4.85 5 15 3.85 35 2.71 5 35 16 2.50 10 5.84 5 35 14.47 35 6.98 35 2.96 10 5.84 5 35 2.71 5 LUFTRAUM LICHTHOF E6 FH = +10,67 19.74 16.28 35 11.92 35 2.50 10 6.25 2 2 35 6.08 15 2.62 35 27.90 35 2.50 15 6.20 16 2.59 10 5.13 16 2.50 16 1.20 22 7.94 5 10 3.69 15 3.10 15 2.55 5 10 2.17 5 12 5 3.11 12 5 3.74 5 10 2.66 22 5 2.79 5 6.58 10 8.66 9.28 15 2.65 22 6.26 10 5.23 5 10 7.34 10 3.98 10 7.36 5 10 5.01 5 10 4.26 5 10 9.43 10 8.61 TERRASSE TERRASSE TERRASSE TERRASSE FLUR BESPR. 35.73 m² 20.45 m² TR.-H. FLUR 58.62 m² BÜRO 36.56 m² BÜRO 30.60 m² BÜRO FRAU REIZ 42.90 m² FLUR 219.61 m² BÜRO/AZUBI 43.03 m² BÜRO 29.30 m² BÜRO 24.93 m² BÜRO 55.09 m² BÜRO 50.32 m² BESPRECHUNG 45.87 m² BÜRO 40.06 m² BÜRO 46.46 m² FITNESS 1 109.07 m² FITNESS 2 278.26 m² AUFZUG 1 4.37 m² 62.23 m² WC H15.64 m² WC D 16.61 m² UMKL.H 23.39 m² WASCH H 19.42 m² WASCH D 13.53 m² UMKL.D 15.96 m² ARZTZIMMER 19.21 m² ZBV 23.05 m² SAFTBAR 53.89 m² TREPPENHAUS 35.24 m² AUFZUG 2 4.13 m² EDV 5.36 m² PUTZR. 5.46 m² Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.5 Projektplan Grundriss Ebene 6 (3.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 5 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.6 Projektplan Schnitt 1 / Ansicht Nord-West / Schnitt 2 Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 6 D E F G H I J K DACHBEGRÜNUNG ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HEA ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HÖRSAAL HÖRSAAL D E F G H I J K -3.50 +0.90 +2.50 +4.50 +6.10 +8.00 +9.60 +11.00 +15.00 3.50 11.00 4.00 3.50 11.00 4.00 FB 2.90 25 15 3.25 25 10 3.15 25 10 3.22 25 10 269.90 NN 273.20 NN EFH = +/-0,00 UFH = -3,30 -3.30 ±0.00 +3.60 +7.10 +10.67 FB FB FB 2.75 15 6.10 65 25 10 2.75 47 25 10 2.75 1.50 1.00 D E F G H I J K DACHBEGRÜNUNG ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HEA ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HÖRSAAL HÖRSAAL D E F G H I J K -3.50 +0.90 +2.50 +4.50 +6.10 +8.00 +9.60 +11.00 +15.00 3.50 11.00 4.00 3.50 11.00 4.00 FB 2.90 25 15 3.25 25 10 3.15 25 10 3.22 25 10 269.90 NN 273.20 NN EFH = +/-0,00 UFH = -3,30 -3.30 ±0.00 +3.60 +7.10 +10.67 FB FB FB 2.75 15 6.10 65 25 10 2.75 47 25 10 2.75 1.50 1.00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.7 Projektplan Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 7 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.8 Projektplan Gesamtansicht Süd-West / Ansicht Süd-West Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 1:200 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 8 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 1 Anlage 4.5 /01 www.landschaftsarchitekt-finke.de 2015 FREIRÄUME GESTALTEN Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße", 1. Änderung in Karlsruhe-Stupferich Begutachtung von Ausgleichsflächen Bernhard Finke (Dipl.-Ing) Freier Landschaftsarchitekt BDLA Hafenstraße 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Fon 07247-22402 Fax 07247-208228 2 1 SACHSTAND – AUFGABENSTELLUNG Begutachtung der Freiflächen bzw. „Ausgleichsflächen“ auf den Grundstücken Nr. 95113 und Nr. 95115 (Auf der Römerstraße 1) in Karlsruhe Stupferich. Aus: e-mail vom 14.8.15.der Stadt Karlsruhe zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Dem VEP sind noch beizufügen: Bestanderhebung des Zustandes des gesamten Grundstückes mit Abschätzung Eingriff/Ausgleich und einer Betrachtung des Artenschutzes (dies ist erforderlich, wegen der Verlegung der Ausgleichsfläche und der von Ihnen gewünschten vorzeitigen Grabgenehmigung). Aus: e-mail vom 19.8.15.von Herrn Dr. Schlittenheim bzgl. Eingriff-/Ausgleich zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung: Der BA1 greift nicht in die im Städtebaulichen Vertrag von 2011 festgelegten Eingriffsflächen ein. BA1 bezieht sich aber auf den gültigen B-Plan, in dem eine Ausgleichsfläche im Bereich des künftigen BA1 liegt. Insofern muss eine Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung vorgenommen werden. Es genügt die sachverständige Feststellung, dass gemäß den Vereinbarungen des Städtebaulichen Vertrags die Ausgleichsflächen heute an anderer Stelle vorhanden und „funktionsfähig“ sind. 3 Auszug aus dem B-Plan vom 23.4.1999: 4 Auszug aus dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011: 5 6 2 FESTSTELLUNG DER DER AKTUELLEN SITUATION Bei einer Ortsbegehung am 19.8.2015 konnte festgestellt werden (siehe auch angefügte Plandarstellung): Die Flächen A2 und A3 sind als extensiv gepflegte Wiesen mit Bäumen und Strauchgruppen angelegt und werden entsprechend unterhalten. Die Flächen A2 und A3 umfassen eine Fläche von ca. 13650 m². Folglich waren hier ca. 55 groß- und mittelkronige Bäume wie Bergahorn, Feldahorn, Linde und Stieleiche und ca. 14 Strauchgruppen mit jeweils mind. 15 Einzelsträuchern zu pflanzen. Die Baum- und Strauchpflanzungen sind überwiegend im nördlichen Bereich vorhanden. Die zwischen den Baubereichen als Ausgleichsfläche A2 festgesetzte Fläche, die mit dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011 als Ausgleichsfläche aufgehoben wurde, ist wie vereinbart als ebenerdige Stellplatzflächen angelegt und überwiegend mit Ahornbäumen gleichmäßig bepflanzt. 7 Anlage 4.5.4 Karlsruhe, den 26.08.2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA – Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstraße 40 75305 Neuenbürg Bearbeitet von: Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße 6 76137 Karlsruhe Tel. 0721/374723 Bearbeiter: Matthias Beck (Dipl.-Biologe) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 1 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich 1. Veranlassung Für das Vorhaben der Firma Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG auf Bauabschnitt 1 (BA 1) des genehmigten B-Plangebietes „An der Ochsenstraße“ in KA-Stupferich ist vor Beginn der Erdaushub-Arbeiten eine erste Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) Nrn. 1-4 BNatSchG notwendig. Das Vorhaben sieht die Bebauung des Bauabschnitts 1 (BA 1) vor. Das neue Gebäude wird mit geringem Abstand und einer gelenkartigen Verbindung an das bestehende Gebäude im Südosten angebaut. Da die Unterlagen gemäß Planungsamt der Stadt Karlsruhe am 31. August 2015 eingegangen sein müssen (mail vom 14. August 2015), wurde vom Planungsamt vorgeschlagen, zunächst eine erste Abschätzung durch einen Sachverständigen abzugeben, die dann in einem weiteren Schritt nötigenfalls vertieft werden kann. Deshalb wird im Folgenden auf die sonst übliche Darstellung der gesetzlichen Grundlagen verzichtet. Aus den Ergebnissen der Untersuchung lassen sich eventuell notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ableiten (s. Kap. 4). 2. Methode und Bestandsbeschreibung Zur Abschätzung der Betroffenheit von nach § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG artenschutz- rechtlich relevanten Tieren und Pflanzen wurde am 25.08.2015 eine gründliche Begehung der Örtlichkeit durch einen sachverständigen Biologen durchgeführt. Das Vorhabengebiet sowie die notwendigen Arbeits- und Lagerflächen (Baufeld) waren im Vorfeld durch den Antragsteller ausgepflockt worden, sodass die gesamte Eingriffsfläche gut erkennbar war. Auf dieser Grundlage und unter Zuhilfenahme eines Luftbildes wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen gesucht. Bei dem Gelände handelt es sich um eine vor wenigen Jahren mit Aushub aus dem Autobahnbau aufgefüllte Fläche im südöstlichen Anschluss an die bestehenden Gebäude und einen Parkplatz der Firma PI (siehe Abb. 1) 1 . Die Fläche wurde mit einer Wiesen-Mischung eingesät. Die Wiese wird regelmäßig und häufig durch den Gärtner der Firma gemäht; das Schnittgut wird abgetragen (Abb. 2). Auf der Wiese in BA 1 stehen zwei junge Bäume (Linde und Pappel) sowie zwei Strauch- Weiden. 1 Zur Darstellung in Abbildung 1 ist anzumerken, dass das Luftbild, das die Grundlage des Planes darstellt, offensichtlich sehr zeitnah nach der Auffüllung der Fläche entstanden ist. Zwischenzeitlich ist auf dem gesamten Gelände südlich der Gebäude eine homogene Wiesen-Landschaft mit eingestreuten Sträuchern und jungen Bäumen entstanden. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 2 An dem Parkplatz südöstlich des bestehenden Gebäudes stehen auf der Vorhabenfläche (BA 1) ca. 10 junge Tulpenbäume. Abb. 1 Lage des Bauabschnitts 1 (BA 1; Quelle: Dipl.-Ing. B. Finke, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt) 3. Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorliegenden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände unge- eignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag- und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicherheit grenzender VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 3 Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brütenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-Milan und den Turmfalken (beide konnten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI-Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3) beobachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben belegen. Diese Position wird von ihm als Jagd-Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Abb. 2 Blick von Süden (etwa auf Höhe des südlichen Eckpunktes des BA 1) auf die Gebäudefront mit dem Firmenlogo und den jungen Tulpenbäumen am Parkplatz; im Vordergrund die Wiese mit der jungen Linde (links auf dem Wieseneck), der jungen Pappel (rechts) und einem Weidenstrauch. Im Vordergrund die Straße „Auf der Römerstraße“ (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 4 Abb. 3 Blick von Südosten der nordöstlichen Vorhabengrenze entlang auf das Gebäude der Firma Physik Instrumente. Im Vordergrund ein Weidenstrauch und ein Markierungsstab (Photo M. Beck v. 25.08.2015) Abb. 4 Blick vom Parkplatz nach Südosten mit dem Weidenstrauch aus Abb. 3 am östlichen Eck der Vorhabenfläche im Bildmittelfeld (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 5 4. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungsbeschaffungs- gebiet für Fledermäuse haben sie keine essentielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind wegen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fort- pflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesenfläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagdhabitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nahrungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Er- höhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-Balkens für Greifvögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 6 Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Berück- sichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kenntnisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Karlsruhe, den 26.08.2015 M. Beck (Dipl.-Biol.)
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. April 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich: Satzungsbeschluss Vorlage: 2016/0139 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf unbe- rücksichtigt zu lassen, soweit diesen aus den in der obigen Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Folgende Satzung S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Ver- bindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich, gemeinsam mit den örtli- chen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvor- schriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 LBO in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 31.08.2015 in der Fassung vom 03.03.2016 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungsplanes sind außerdem die Begründung gemäß - 2 - § 9 Abs. 8 BauGB und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläute- rung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf: Weil das mit dem Satzungsbeschluss etwas Besonderes ist und es hier auch im Vorfeld heftige Diskussionen gab, Herr Bürgermeister Obert zu einigen kurzen Erläuterungen. Bürgermeister Obert: Ich will es kurz machen, Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren. Gegenüber dem Auslegungsbeschluss hat sich im Satzungsbeschluss noch ein bisschen was geändert. Sie erinnern sich vielleicht, dass das Thema Risiko Vogel- schlag eine wichtige Rolle eingenommen hat in der Debatte, wo beispielsweise auch von der Grünen-Fraktion einige Anregungen gekommen sind. Diese Anregungen sind aufgenommen worden in der Satzung, so dass das Risiko des Vogelschlages entspre- chend minimiert werden konnte. Das wollte ich nur noch einmal erläutern, weil hier eine Änderung eingetreten ist. Der Vorsitzende: Vielen Dank noch einmal an alle Beteiligten, dass wir hier eine ge- meinsame Lösung gefunden haben. Das zeigt noch mal die Stärke der konstruktiven Zusammenarbeit. - Ich sehe nur gelbe Karten, ein einstimmiger Satzungsbeschluss. Vie- len Dank. Das wird auch den dortigen Bauherrn freuen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Mai 2016