Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss

Vorlage: 2016/0139
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Palmbach, Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2016

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • BPlan An der Ochsenstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.04.2016 2016/0139 8 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.04.2016 8 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Ände- rung“, Karlsruhe-Stupferich als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Wirtschaft und Arbeit Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 13.04.2016 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Der im Gewerbegebiet „An der Ochsenstraße“ in Karlsruhe-Stupferich ansässige Vorhabenträ- ger beabsichtigt, seinen Standort zu erweitern. Der Vorhabenträger hat deshalb die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bei der Stadt Karlsruhe nach § 12 BauGB beantragt. Er beabsich- tigt, das bereits vorhandene Gebäude „Auf der Römerstr. 1“ in südöstlicher Richtung um einen Anbau zu erweitern. Die zukünftigen Bauflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträ- gers. Das 0,55 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, südwestlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plange- biets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Plan- gebiet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-Westen abfallenden Gelände. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als gewerbliche Fläche dargestellt. Das bereits vorhandene Gebäude des Vorhabenträgers beherbergt Verwaltungs-, Entwicklungs- und Produktionsnutzungen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsenstraße“ vom 23. April 1999 ist in zwei Baufenster gegliedert. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets liegt der vorhandene Bestand. Das südöstliche Baufeld ist noch unbebaut. Beide Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse voneinander getrennt. In diesem Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-Stauraumkanal ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe einge- tragen. Der Bebauungsplan Nr. 716 setzt ein Gewerbegebiet mit zwei Baufenstern mit dem Ziel fest, an der Ortseinfahrt Palmbach ein einheitliches und geschlossenes Erscheinungsbild zu gewährleis- ten. Deshalb wurde die Wandhöhe entlang der Erschließungsstraße auf 11 m festgesetzt. Im Anschluss daran wurden Wandhöhen von 15 m und für das übrige Baufenster G1 von 7,5 m Höhe festgesetzt. Der vom Vorhabenträger geplante Erweiterungsbau ließe sich auf Basis des bisherigen Planungsrechts nur im Wege der Erteilung von Befreiungen realisieren, die die Grundzüge der bisherigen Planung berühren würden und deshalb abzulehnen sind. Um das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt realisieren zu können, ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich, der den bisherigen Bebauungsplan im zu- künftigen Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersetzt. Planungskonzept Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen weiterhin der gewerblichen Nut- zung dienen. Der Vorhabenträger beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Bestandes um ein Entwicklungsgebäude mit direktem Anschluss an die Bestandsbebauung. Der öffentliche Re- genwasser-Staukanal wurde vom Vorhabenträger in seine Unterhaltungslast übernommen. Dadurch wird das bisher zwischen den Baufenstern verlaufende Fahr- und Leitungsrecht ent- behrlich und kann gelöscht werden. Eine Festsetzung ist deshalb nicht mehr erforderlich, die Maßnahme wurde mit den städtischen Ämtern abgestimmt. Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Wege der Grundflächenzahl, durch Baulinien und Baugrenzen sowie durch die Wandhöhe (WH) festgesetzt. Zulässige Dachform ist ein Flachdach. Die Grund- flächenzahl (GFZ) beträgt 0,8. Zur Sicherung des einheitlichen und abgeschlossenen Erschei- nungsbildes des Vorhabens erfolgt die Festschreibung einer Wandhöhe von 11,0 m entlang der Erschließungsstraße. Die Lage des Baukörpers erfolgt in 3 m Abstand zur Erschließungsstraße Ergänzende Erläuterungen Seite 3 und wird durch eine Baulinie gesichert. In einem Abstand von weiteren 3 m ist eine durchgän- gige Wandhöhe von maximal 15 m zulässig. Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Römerstraße“. Über die Bushaltestelle „Auf der Römerstraße“ ist das Gebiet an den ÖPNV angeschlossen. Der Autobahnanschluss Karlsbad befindet sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Für den ru- henden Verkehr sind entlang der privaten Erschließungsstraße Stellplätze vorgesehen, das Plan- gebiet ist schließlich über das vorhandene Fuß- und Radwegenetz verkehrlich erschlossen. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation ist aufgrund der vorhandenen Infrastrukturnetze gewährleistet, die Entwässerung erfolgt über die vorhande- nen, im Trennsystem ausgeführten Entwässerungskanäle. Der Schmutzwasseranschluss erfolgt über den bestehenden Kanal, ablaufendes Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Retentionsbecken abgeleitet. Umweltbelange Das beabsichtigte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BauGB. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich sind. Im Rahmen der beabsichtigen Bebauungsplanänderung wurden die möglicherweise betroffenen Umweltbelange gleichwohl berücksichtigt. Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um artenrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Diese ergab, dass wildle- bende Pflanzen besonders geschützter Arten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Als artenschutzrechtlich relevante Tierarten wurden in erster Linie Vögel betrachtet. Für Amphibien und Reptilien sind im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Die bisher vorhandene Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fleder- mäuse geeignet, infolge des häufigen Mähens der Wiesenfläche ist jedoch die Wahrscheinlich- keit gering, dass die Wiese als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse anzusehen wäre. Für Kleinsäuger ist das Gelände ungeeignet, ebenso für die relevanten Tag- und/oder Nachtfal- terarten. Für Vögel sind Fortpflanzungs- oder Ruhestättenstrukturen vorhanden, die im Gebiet vorgefundenen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Nestbauern noch Höhlenbrütern geeignete Voraussetzungen. Für Feldbrüter ist die gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte grundsätzlich ungeeignet. Das zukünftige Plangebiet hat aufgrund seiner Wiesennutzung als Jagdgebiet für Greifvögel eine Funktion, das Vorhandensein eines Turmfalken konnte an der südlichen Fassade des Bestandes beobachtet werden, essentiell für das Vorkommen des Turm- falken dürfte jedoch das zukünftige Plangebiet nicht sein, da die Umgebung des Bestandes in erheblichem Umfang weitere Jagdmöglichkeiten bietet. Brut und Aufzucht findet im Plangebiet nicht statt. Die obigen Feststellungen wurden durch einen sachverständigen Biologen getroffen, der das Plangebiet begangen hat. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatschG) werden nicht erfüllt. Die Erfüllung von Verletzungs- und Tötungstatbe- ständen ist weder baubedingt noch nutzungsbedingt zu befürchten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht beschädigt oder zerstört. Entsprechendes gilt für mögliche Nahrungs- und/oder Teilhabitate, die Störung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht zu erwarten. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Wirkungs- prognose keine Verbotstatbestände erfüllt werden, so dass das Vorhaben mit artenschutzrecht- lichen Belangen vereinbar ist. Auf das Fachgutachten des Biologen vom 26.08.2015 – Abschät- zung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wird ergänzend verwiesen. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs- und Tötungsrisi- ken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag folgende Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos durchzuführen: - Die Jalousien-Steuerung am Bestands- und Erweiterungsgebäude wird so programmiert, dass alle Jalousien ab 20.00 Uhr geschlossen werden. Somit wird für die Nachtstunden und an Wochenenden (mithin 108 von 168 Wochenstunden, also nahezu 2/3 der Zeit) das Vogel- schlagrisiko am Neubau nahezu auf Null gesenkt und auch am Bestandsgebäude – das zwar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, aber trotzdem in die Betrachtung mit einbezogen wurde - deutlich reduziert. - Im Erweiterungsgebäude wird in die Jalousien-Steuerung eine sogenannte Lichtleitlenkung eingebaut. Hierdurch wird die Notwendigkeit, die Jalousien tagsüber zu öffnen, insbesonde- re im Sommer weiter reduziert. - Die nicht von Jalousien bedeckten Glasflächen im obersten Stockwerk des Erweite- rungsgebäudes werden von ca. 1m Höhe auf ca. 0,5m Höhe reduziert (analog zum Bestand). - Die beiden größeren Glasfassaden-Elemente des Erweiterungsgebäudes zur Römerstraße hin werden mit Scheiben mit einem Reflexionsgrad <15% (gemäß Vorgabe der Vogelwarte Sempach) ausgestattet, die übrigen Scheiben werden analog zum Bestand ausgeführt (nor- males Floatglas in den weiß dargestellten Kunststofffenstern, leicht verspiegeltes Glas in den blau dargestellten Aluminiumfenstern). Mit den vorstehenden Maßnahmen wird das Risiko des Vogelschlags an der Fassade des Vorha- bens nach Auffassung des Amts für Umwelt- und Arbeitsschutz auf ein vertretbares Maß redu- ziert. Durch die Einbeziehung auch des Bestandsgebäudes wird die derzeitige Situation sogar verbessert. Das im Einleitungs- und Auslegungsbeschluss noch vorgesehene Monitoring ist des- halb nicht mehr erforderlich. Auf den anliegenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, seine Begründung und die textli- chen Festsetzungen wird ergänzend verwiesen. Der Vorhabenträger hat sich in einem Durchfüh- rungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens verpflichtet. I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Als vorbereitende Verfahrensschritte wurden vor der Auslegung des Bebauungsplans eine Vor- abstimmung mit den technischen Ämtern der Stadt sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbetei- ligung durchgeführt. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Stellungnah- men abgegeben, die im Zuge der Ämterbeteiligung durchgeführte Abstimmung der Planung wurde in der Anlage zum Einleitungs- und Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 2015 (Vorlage Nr. 2015/0718, TOP 11) als Synopse niedergelegt. Insoweit wird auf die obige Beschlussvorlage zu TOP 11 der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in der Zeit vom 28. Dezember 2015 bis 27. Januar 2016 zu jedermanns Einsicht- nahme aus. In dieser Zeit fand außerdem die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belan- ge statt. Im Rahmen dieser Trägerbeteiligung sind Stellungnahmen des BUND, der Bundesan- stalt für Infrastruktur der Bundeswehr, der Deutschen Telekom, der Industrie- und Handels- kammer Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der unteren Immissions- und Arbeits- schutzbehörde sowie des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz eingegangen. In der als Anlage 1 zur hiesigen Vorlage erstellten Synopse sind die abwägenden Antworten des Stadtplanungs- amtes zu den eingegangenen Stellungnahmen enthalten. Die für die Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU abgegebene Stellungnahme des BUND hat im Wesentlichen das erhöhte Vogelschlagrisiko durch den beabsichtigten Neubau zum Ge- genstand. Der BUND befürchtet, dass durch die geplanten Glasfassaden und die spiegelnden Bereiche der Fassaden das Kollisionsrisiko und das Verletzungs- und Tötungsrisiko für Vögel deutlich erhöht sei. Dieser Befürchtung wird durch die oben dargestellten Vermeidungsmaß- nahmen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger vertraglich verpflichtet hat, entkräf- tet. Das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist der Auffassung, dass infolge dieser Maßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Vögel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes sind über die Regelungen im Durchführungsvertrag hinausgehende Festsetzungen im Bebauungsplan oder weitere vertragliche Einschränkungen nicht zu rechtfertigen. Soweit die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht in der Planung berücksichtigt wurden, konnten diese unberücksichtigt bleiben. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil des Gemeinderatsbe- schlusses ist der Bebauungsplan mit allen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nebst Begründung. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf unberück- sichtigt zu lassen, soweit diesen aus den in der obigen Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Folgende Satzung S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Ände- rung“, Karlsruhe-Stupferich, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 LBO in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 31.08.2015 in der Fassung vom 03.03.2016 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Be- bauungsplanes sind außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und alle sons- tigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Anlage 1-Ochsenstraße
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in Karlsruhe-Stupferich Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 28.12.2015 bis 27.01.2016 eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme aus öffentlicher Ausle- gung Abwägung der Stadtplanung BUND, LNV und NABU vom 27.1.2016 Die vorliegende Planung beinhaltet keine an- gemessene Bearbeitung des Natur- und Arten- schutzes, da das mit der riesigen Glasfassade verbundene massive Vogelschlagrisiko keine adäquate Würdigung erfährt. Die Naturschutzverbände weisen darauf hin: Zusammen mit dem bestehenden Baukörper stellt der Erweiterungsbau in exponierter Lage und mit einer zulässigen Wandhöhe von 15 m einen massiven Querriegel dar, der insbeson- dere für Vögel, aber auch für Insekten ein be- trächtliches Hindernis bildet. Der Baukörper befindet sich zwischen zwei Streuobstgebieten mit einem guten avifaunistischen Potenzial. Entlang der Höhenlinie, also quer zu den Bau- ten verläuft außerdem eine Vogelzugstraße, die vor allem im Frühjahr und Herbst genutzt wird. Da der Bau mit riesigen Glasflächen ver- sehen ist halten wir das Risiko des Vogelschla- ges für erheblich (derzeit erhält der Nabu bei- spielsweise immer wieder Meldungen über Vogelschlag an den neuen Großgebäuden entlang der Ludwig-Erhard-Allee, die eine ähn- liche Fassadenstruktur aufweisen). Die Naturschutzverbände halten durch Ver- wirklichung des Bauwerkes das Risiko des Vo- gelschlages für erheblich. Die Naturschutzver- bände beziehen sich hierbei auf die Regelung, dass dem Vorschlagrisiko durch Festlegung ei- nes Monitorings Rechnung getragen werden soll. Die grundsätzlichen fachlichen Bedenken be- züglich Monitoring werden von Umwelt- und Arbeitsschutz geteilt. Seitens des Amts für Umwelt und Arbeits- schutz wurde wie folgt zu der Planung Stel- lung genommen: „Ausdrücklich offen gelassen wird im Gutachten das Thema Vogelschlag. Hier ist festzuhalten, dass durch die geplanten größeren Glasfassaden und auch die spiegeln- den Bereiche das Kollisionsrisiko und somit das Verletzungs- u. Tötungsrisiko für Vögel gene- rell deutlich erhöht ist. Die am Bestandsge- bäude angebrachten Vogelsilhouettenaufkle- ber sind den aktuellen Erkenntnissen nach nicht wirkungsvoll und werden mittlerweile nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme aner- Umwelt- und Arbeitsschutz hatte mittlerweile die Möglichkeit, Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos direkt mit dem Vorha- benträger abzustimmen. Folgendes wurde ver- einbart: 1. Die Jalousien-Steuerung am Bestands- und Erweiterungsgebäude wird so programm- iert, dass alle Jalousien ab 20.00 Uhr ge- schlossen werden. Somit wird für die Nachtstunden und an Wochenenden (mit- hin 108 von 168 Wochenstunden, also na- hezu 2/3 der Zeit) das Vogelschlagrisiko am Neubau nahezu auf Null gesenkt und am VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 2 Anlage 1 kannt. Daher müssen gestalterische Vorgaben zur Reduzierung des Vogelschlags (z.B. Vogel- schutzglas) aufgenommen und auch entspre- chend festgesetzt werden. Die Aufnahme nur als Hinweis (siehe Ziff. 11 Hinweise) ist u. E. nicht ausreichend.“ (aus der Beschlussvorlage für die GR-Sitzung am 15.12.2015). Statt die- sem Hinweis in angemessener Weise Rech- nung zu tragen, wird auf die Festlegung eines Monitorings im Durchführungsvertrag verwie- sen. Bestandsgebäude deutlich reduziert. 2. Im Erweiterungsgebäude wird in die Jalou- sien-Steuerung eine sogenannte Lichtleit- lenkung eingebaut. Hierdurch wird die Notwendigkeit, die Jalousien tagsüber zu öffnen, insbesondere im Sommer weiter reduziert. 3. Die nicht von Jalousien bedeckten Glasflä- chen im obersten Stockwerk des Erweite- rungsgebäudes werden von ca. 1m Höhe auf ca. 0,5m Höhe reduziert (analog zum Bestand). 4. Die beiden großen Glasfassaden-Elemente des Erweiterungsgebäudes zur Römer- straße hin (im beiliegenden Modell grau eingefärbt) werden mit Scheiben mit ei- nem Reflexionsgrad <15% (gemäß Vor- gabe der Vogelwarte Sempach) ausgestat- tet. Alle übrigen Scheiben werden analog zum Bestand ausgeführt (normales Float- glas in den weiß dargestellten Kunststoff- fenstern, leicht verspiegeltes Glas in den blau dargestellten Aluminiumfenstern). Der Umwelt- und Arbeitsschutz sieht durch die genannten Maßnahmen das Risiko des Vogel- schlages auf ein vertretbares Maß reduziert. Durch die Jalousienprogrammierung auch am Bestandsgebäude wird die derzeitige Situation sogar noch verbessert. Die Naturschutzverbände betonen, dass dieses Vorgehen im Widerspruch zu den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg steht: „Liegen Anhaltspunkte vor, die für einen Verstoß ge- gen § 44 Abs. 1 BNatSchG sprechen, muss die Gemeinde artenschutzrechtlichen Anforderun- gen in einer isolierten artenschutzrechtlichen Prüfung klären. Die Ermittlung, Bewertung und ggf. die Festsetzung von Maßnahmen kann in einem besonderen Teil „Artenschutzrechtliche Anforderungen“ in der Begründung des Be- bauungsplans dargestellt werden.“ Eine arten- schutzrechtliche Prüfung wurde gemäß den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht erstellt. Der eingesetzte Gutachter weist selbst darauf hin, dass er lediglich eine „Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange“ erstellt hat und eben keine „artenschutzrechtliche Prü- fung“. Im Rahmen der Vorhabensprüfung wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchge- geführt. Der Gutachter kam zu keinem ab- schließenden Ergebnis bezüglich der Frage nach einer signifikanten Erhöhung des Verlet- zungs- oder Tötungsrisikos von Tieren. Es lie- gen auch keine vertiefenden Erkenntnisse bzw. Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema weder in diesem Gebiet noch in ähnlichen Fäl- len vor. Die vorliegenden Untersuchungen waren je- doch für andere artenschutzfachliche Frage- stellungen ausreichend. Durch das inzwischen vereinbarte Vorgehen, nämlich von vornherein wirksame Maßnahmen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos fest- zulegen, wird aus Sicht von Umwelt- und Ar- beitsschutz das Fehlen einer artenschutz- rechtlichen Prüfung aufgewogen. Der Gutachter schreibt auf Seite 5: Fang, Ver- letzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 Siehe wie oben beschrieben. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 3 Anlage 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signi- fikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tö- tungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt wer- den. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem spä- teren Zeitpunk diskutiert werden. Gegebe- nenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Damit wird deutlich, dass für eine Einschätzung zur Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos weitere Untersuchungen erforderlich wären. Eine Begehung (am 25.8.2015) mag zwar eine kostengünstige Möglichkeit sein, einen Überblick über das Gelände zu erhalten, ist jedoch keineswegs als methodisch ausreichend für eine artenschutz- rechtliche Prüfung anzusehen. Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Handlungsanweisung des Landes Baden Würt- temberg wären leicht dadurch auffangbar ge- wesen, dass wirksame Maßnahmen zur Min- derung der negativen Wirkungen des Vorha- bens im Entwurf verankert worden wären. Anzuwenden wäre hier der Leitfaden Vogel- freundliches Bauen mit Glas und Licht (heraus- gegeben u.a. vom Bundesamt für Naturschutz im Jahr 2012: SCHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER 2012). Vogelfreundli- ches Bauen mit Glas und Licht, 2. überarbei- tete Auflage – Schweizerische Vogelwarte Sempach. 58 S. Stattdessen soll gemäß vorliegendem Entwurf eine ungenügende Planung durchgewunken werden und das Risiko für die betroffenen Vo- gelarten im Nachhinein durch ein Monitoring evaluiert werden. Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass Sie die Realisierbarkeit dieses Monitorings sehr kritisch betrachten, es für nicht ausrei- chend und zielführend halten. Für eine ange- messenes Monitoring müsste (mehrmals) täg- lich das gesamte Umfeld des Gebäudes abge- sucht werden, da die Auffindbarkeit verun- glückter Vögel auf eine kurze Zeitspanne be- schränkt ist (diese werden von verschiedenen Tieren, z.B. Ratten, Elstern oder Wieseln als Nahrung angenommen und wegtransportiert). Im Vergleich zum bisher vorgesehenen Moni- toring sind die oben genannten Vermei- dungsmaßnahmen ein besseres und wirksame- res Vorgehen, da diese Vogelschlag direkt mi- nimieren. Die mit dem Vorhabenträger abgestimmten Maßnahmen wurden in den Durchführungs- vertrag übernommen. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 4 Anlage 1 Bis zum Eintreten des Todes der Schlagopfer werden teils noch kurze Strecken zurückge- legt, d.h. dass tote Vögel nicht nur direkt an der Gebäudewand zu Boden gehen bzw. dort auch verenden. Aber selbst eine genaue Spezifizierung dieses Monitorings bleibt dem vorgelegten Entwurf vorenthalten. Dieses eine artenschutzrechtliche Prüfung ersetzen sollende Monitoring ist frei- lich widersinnig, da zu befürchten ist, dass das Monitoring tatsächlich ergeben wird, dass ge- gen das Tötungsverbot verstoßen wird. Dann haben jedoch bereits „signifikant viele“ Vögel ihr Leben lassen müssen. Kurzum: Viel Unverbindlichkeit auf Kosten der Natur im vorgelegten Entwurf. Deutschlands nachhaltigste Großstadt macht sich mit dem vorgelegten Entwurf des Stadtplanungsamts eilends daran, beispielhaft Vorgaben des Na- tur- und Artenschutz zu ignorieren und den In- teressen der Eingreifer Vorrang einzuräumen. Die genauen Regelungen zum bisher beab- sichtigten Monitoring waren im Durchfüh- rungsvertrag im Detail geregelt. Es war ein zweijähriges Monitoring vorgesehen, welches vier Vogelzugphasen beinhalten musste. Dies sollte durch einen ornitologischen Gutachter erhoben und bewerten werden, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungsmaß- nahmen konkret zu erhalten. Der Untersu- chungsumfang beinhaltete die Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler und eine Risikoabschätzung Vogelschlag an der Glasfassade. Kurzum: Der vorgelegte Planentwurf ist als rechtsfehlerhaft anzusehen und steht im Wi- derspruch zum Handlungsleitfaden des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur. Die Naturschutzverbände sind der Auffassung, dass der vorgelegte Entwurf zwingend einer Überarbeitung bedarf, da seine vorgelegte Endfassung unter Verdrängung vorgebrachter Hinweise des Amts für Umwelt und Arbeits- schutz sowie des beauftragten Gutachters eine angemessene Bearbeitung des Artenschutzes umgeht. Zur konstruktiven Mitarbeit bei der Überarbei- tung des Entwurfs sind die Naturschutzver- bände gerne bereit. Inzwischen wurden die Maßgaben für den Durchführungsvertrag in enger Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und Umwelt- und Arbeitsschutz modifiziert. Eine Festsetzung im Sinne der Anregungen BUND wäre mangels gesicherter Erkenntnisse weder bauplanungsrechtlich noch natur- schutzrechtlich zu rechtfertigen. Sie wäre nach derzeitigem Erkenntnisstand rechts- widrig. Bundesanstalt für Infrastruktur der Bundeswehr vom 21.12.2015 Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - ein- schließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschrit- ten werden, bitte in jedem Einzelfall die Pla- nungsunterlagen – vor Erteilung einer Bauge- nehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.g. Maßnahme bestehen seitens der Die geplante maximale Gebäudehöhe des ersten Bauabschnittes beträgt 15 m und liegt damit unterhalb der genannten 30 m über Grund. Dennoch wurden der Vorhabenträger, sein Planungsbüro und das Bauordnungsamt über diese Anregungen durch Kopie dieser Stellungnahme in Kenntnis gesetzt mit der Bitte, diese ggfls. im Bauantragsverfahren zu berücksichtigen. VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 5 Anlage 1 Bundeswehr keine Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass damit den Anregungen Rechnung getragen ist. Deutsche Telekom vom 18.1.2016 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte l. S. v, §68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauf- tragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflich- ten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel- lungnahmen abzugeben. Kenntnisnahme Zu der o. g, Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung: Im Planbereich befinden sich Telekommu- nikationsanlagen der Telekom. Wir bitten bei der Bauausführung besonders da- rauf zu achten, daß Beschädigungen der vor- handenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z B, im Falle von Störungen (Störungs - Hotline 0781 /838-6633) ) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist, Wir weisen daraufhin, daß die bauausführende Firma sich vor Beginn der Baumaßnahmen zu in- formieren hat. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Tele- kom AG ist zu beachten. Zur Versorgung der Häuser setzen Sie sich bitte mit (Telefon: 0800 33 01903) in Verbindung. Wir bitten, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablauf- zeitenplan aufzustellen und mit uns abzustim- men hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestel- lung, Kabelverlegung , Ausschreibung von Tief- bauleistungen der Telekom usw. rechtzeitig ein- geleitet werden können. Für unsere Baumaß- nahmen benötigen wir eine Vorlaufzeit von 3 Monaten. Die Stellungnahme wurde zuständigkeits- halber an den Vorhabenträger, dessen Pla- nungsbüros und das Bauordnungsamt wei- tergeleitet mit der Bitte um Beachtung beim Bauantragsverfahren, vor Baubeginn und bei den Pflanzmaßnahmen. Das Liegenschaftsamt erhielt ebenfalls eine Kopie der Stellungnahme mit der Bitte um Aufnahme einer entsprechenden Maßgabe in den Durchführungsvertrag. Industrie- und Handelskammer, 25.1.2016 Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe begrüßt als Träg ausdrücklich die oben ge- nannte Planung. Durch den Erweiterungsbau werden die weitere wirtschaftliche Entwicklung dieses weltweit agierenden Technologieunter- nehmens u. die damit verbundenen Arbeits- plätze (auch in den Zulieferfirmen in der Re- gion) gesichert. Nach unseren Informationen Auch die Stadt Karlsruhe unterstützt dieses Vorhaben, welches im Rahmen der gesetz- lich vorgegeben Schritte abzuwickeln ist. Die angesprochene positive Entscheidung hatte der Gemeinderat zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2015 getroffen, und der Auslegung der Planunterlagen zugestimmt. Die daran anschließende Offenlage ergab verschiedene VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 6 Anlage 1 ist das Unternehmen aufgrund seiner guten Auftragslage auf einen schnellen Baubeginn angewiesen. Wir erwarten daher, nicht zuletzt im Sinne des Wirtschaftsstandorts Karlsruhe, eine schnelle positive Entscheidung in diesem Verfahren. Wir sehen allerdings die Gefahr, dass die ra- sche Durchführung des Vorhabens durch even- tuelle Maßnahmen für den Artenschutz (ins- besondere für Vögel) verhindert werden könnte. Auf Seite 10 des Entwurfs heißt es, .dass sich der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag (Entwurf liegt uns vor) zu Moni- toring Maßnahmen sowohl am Bestandsge- bäude als auch am Neubau nach dessen Er- richtung verpflichtet. Außerdem soll er nach- träglichen Artenschutz-Maßnahmen zustimmen. Im schlimmsten Fall könnte dies u. E. dazu führen, dass die Fassade des Neubaus nach der Auswertung der Monitoring- Maßnahmen, also nach zwei Jahren, wieder umgebaut wer- den muss. Wir halten solche Festlegungen aus ökonomi- schen Gründen für nicht zumutbar, da sie für das Unternehmen eine sinnvolle Einschätzung der Baukosten nicht zulässt. Wir fordern daher, dass in enger Absprache mit dem Unterneh- men zeitnah Wege gefunden werden, um diese Kosten schon vor Baubeginn zu minimieren. Wir denken hier zum Beispiel an Regelungen für die Fassaden-Verdunklung am Abend und in der Nacht sowie an Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gelände, nicht am Gebäude. Stellungnahmen, die unter Würdigung der verschiedensten Belange zu betrachten und mit dem Vorhabenträger und den Fach- dienststellen abzustimmen waren. Die bisherigen Regelungen zum Thema Monitoring waren mit dem Vorhabenträger zuvor schon einmal abgestimmt worden. Inzwischen wurde mit dem Vorhabenträger und Umwelt- und Arbeitsschutz eine bauseitige Lösung abgestimmt (siehe Antwort zu BUND), um die Problematik des Vogelschlages an den Glasfassaden zu minimieren und das Risiko für den Vorhabenträger, später an den Fassaden Veränderungen vornehmen zu müssen, dadurch erheblich gesenkt. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, 18.1.2016 Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist die be- treffende Fläche als gewerbliche Baufläche im Bestand dargestellt. Die Planung ist demnach gem. § 8 11BauGB aus dem rechtsgültigen Flä- chennutzungsplan entwickelt. Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ist der Standort als re- gionalplanerisch abgestimmter Bereich für die Siedlungsentwicklung dargestellt. Belange der Raumordnung stehen der Planung demnach nicht entgegen Kenntnisnahme Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 15.1.2016 Gegen die Planung bestehen aus immissions- schutzrechticher Sicht keine grundsätzlichen Be- VbB Ochsenstraße 1.Änderung. 7 Anlage 1 denken. In den Festsetzungen fehlen bisher noch Maß- gaben zum Schallschutz, die wegen der im Plangebiet vorhandenen Vorbelastung mit Ver- kehrslärm, die die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten, erforderlich sind sowie de- ren ausführliche Begründung (aktiver bzw. pas- siver Schallschutz). Auch sind noch Ausführungen zu den Immissi- onsauswirkungen der Planung in der Umgebung (z.B. Verkehr, Gewerbelärm) zu ergänzen, wie schon in unserer Stellungnahme vom 08.10.2015 angemerkt. Die Reduzierung der Belastung durch Verkehrslärm wird durch bauliche Maß- nahmen erreicht. Die Erfahrungswerte des Vorhabenträgers aus den Bestandsgebäuden zeigen, dass durch den Einsatz passiver Schutzmaßnahmen (Schallschutzfenster LK) eine deutliche Pegelminderung erreicht wird und die Belastungen mit der geplanten Nutzung vereinbar sind. Das Bauordnungsamt hat dazu ergänzend in der Baugenehmigung aufgenommen, dass die Werte der DIN 18005 einzuhalten sind. Aufgrund der geplanten Nutzungen (Büro / Verwaltung / Schulung / Entwicklung / etc.) verursacht das Vorhaben keine relevanten Immissionsauswirkungen in der Umgebung. Eine Zunahme im Bereich Logistik (Liefer- verkehr, etc.) ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Zunahme des motorisierten Individual- verkehrs (MIV) will der Vorhabenträger durch ein Zuschussprogramm (Job-Ticket ÖPNV- Angebote) in Verbindung mit „Job-Rad“- Angeboten entgegenwirken. Umwelt- und Arbeitsschutz 25.1.2016 Punkt 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz: Erhebliche Störung nach §44 (1) Nr. 2 BNatschG: Gemäß Artenschutzgutachten wer- den durch das geplante Vorhaben keine arten- schutzrechtlich relevanten Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten gestört. Eine erhebliche Störung von wandernden Vö- geln durch Kollision mit Glasscheiben kann aber nach derzeitigem Wissenstand nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Umwelt- und Arbeitsschutz Wege aufgezeigt, um das Risiko deutlich zu minimieren, auch wenn das Risiko nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden kann.

  • Anlage VbB -An der Ochsenstraße
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener  Bebauungsplan   „An  der  Ochsenstraße,  1.  Änderung“,   Karlsruhe  –  Stupferich                                 Entwurf                 Vorhabenträger:     Physik  Instrumente  (PI)  GmbH  &  Co.  KG   Auf  der  Römerstraße  1   76228  Karlsruhe       Planverfasser:     SPA      Architekten  Stadtplaner  Ingenieure   Bahnhofstrasse  40      D-­‐75305    Neuenbürg   Fon  07082-­‐4915-­‐1        Fax          07082-­‐4915-­‐20   E-­‐Mail                schmid@spa-­‐architekten.com       Fassung vom 03.03.2016 - 2 - Inhaltsverzeichnis:   A.  Begründung  gemäß  §  9  Abs.  8  Baugesetzbuch  (beigefügt) ...................... 4   1.  Aufgabe  und  Notwendigkeit ................................................................... 4   2.  Bauleitplanung ........................................................................................ 4   2.1  Vorbereitende  Bauleitplanung  ......................................................................   4   2.2  Verbindliche  Bauleitplanung  .........................................................................   4   3.  Bestandsaufnahme ................................................................................. 4   3.1  Räumlicher  Geltungsbereich  .........................................................................   4   3.2  Naturräumliche  Gegebenheiten,  Bodenbeschaffenheit,  Artenschutz  ............  5   3.3  Vorhandene  Nutzung,  Bebauung  und  Erschließung  ......................................   5   3.4  Eigentumsverhältnisse  ..................................................................................  5   3.5  Belastungen  ..................................................................................................   5   3.5.1  Altlasten  /  Bodenschutz  ................................................................................  5   3.5.2  Immissionen  .................................................................................................   5   4.  Planungskonzept .................................................................................... 6   4.1  Art  der  baulichen  Nutzung  ............................................................................  6   4.2  Maß  der  baulichen  Nutzung  ..........................................................................  6   4.3.  Erschließung  ..................................................................................................   7   4.3.1  ÖPNV  ............................................................................................................  7   4.3.2  Motorisierter  Individualverkehr  ......................................................................   7   4.3.3  Ruhender  Verkehr  ..........................................................................................  7   4.3.4  Geh-­‐  und  Radwege  .........................................................................................  7   4.3.5  Ver-­‐  und  Entsorgung  ......................................................................................  7   4.5.3  Ausgleichsmaßnahmen,  Minimierungsmaßnahmen  .....................................   8   4.5.4  Maßnahmen  für  den  Artenschutz  .................................................................   8   5.  Umweltbericht,  Stadtklima,  Klimaschutz .............................................. 11   6.  Sozialverträglichkeit ............................................................................. 11   7.  Statistik ................................................................................................ 11   7.1  Flächenbilanz  ...............................................................................................  11   7.2  Geplante  Bebauung  .....................................................................................  11   7.3  Bodenversiegelung  ......................................................................................  12   8.  Kosten .................................................................................................. 12   9.  Durchführung ........................................................................................ 12   B.  Hinweise  (beigefügt) ............................................................................. 13   1.  Versorgung  und  Entsorgung  ........................................................................   13   2.  Entwässerung  ..............................................................................................  13   3.  Niederschlagswasser  ...................................................................................  13   4.  Archäologische  Funde,  Kleindenkmale  ........................................................  14   5.  Baumschutz  und  Begrünung  ........................................................................   15   5.1          Begrünung................................................................................................15   5.2          Arte nempfehlungen  für  Bäume................................................................  15   5.3          Artenempfehlung  Dachbegrünung...........................................................  15   6.  Altlasten  ......................................................................................................   16   7.  Erdaushub  /  Auffüllungen  .............................................................................  16   Fassung vom 03.03.2016 - 3 - 8.  Private  Leitungen  .........................................................................................  16   9.  Barrierefreies  Bauen  ....................................................................................  16   10.  Erneuerbare  Energien  ..................................................................................  16   11.  Vogelschlag  .................................................................................................  16   C.  Planungsrechtliche  Festsetzungen  und  örtliche  Bauvorschriften ........... 17   I.  Planungsrechtliche  Festsetzungen ........................................................ 17   1.  Allgemeine  Zulässigkeitsvoraussetzungen  ...................................................  17   2.  Art  der  baulichen  Nutzung  ...........................................................................  17   3.  Maß  der  baulichen  Nutzung  .........................................................................   18   4.  Bauweise,  überbaubare  Grundstücksfläche  ..................................................  18   4.1  Abweichende  Bauweise  ...............................................................................  18   5.  Grünflächen  /  Pflanzgebote  und  Pflanzerhaltung  .........................................   18   6.    Ausgleich  von  Eingriffen  in  Natur  und  Landschaft  ........................................   18   6.1  Minimierung  der  Lichtimmission    .................................................................  18   II.  Örtliche  Bauvorschriften ....................................................................... 19   1.  Äußere  Gestaltung  der  baulichen  Anlagen  ...................................................  19   1.1  Dächer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2.  Werbeanlagen  und  Automaten  ....................................................................   19   3.  Unbebaute  Flächen,  Einfriedigungen  ...........................................................  19   3.1  Vorgärten  ....................................................................................................   19   4.  Außenantennen  ...........................................................................................  19   5.  Niederspannungsfreileitungen  .....................................................................   19   III.  Sonstige  Festsetzungen ........................................................................ 20   IV.  Nachrichtlich  übernommene  Festsetzungen .......................................... 20   V.  Zeichnerische  Festsetzungen  –  Deckblatt  und  Planzeichnung ............... 21   V.1  VbB  zeichnerischer  Teil  -­‐  Deckblatt ....................................................... 21   V.2  VbB  zeichnerischer  Teil  -­‐  Planzeichnung ................................................ 22   Unterschriften ................................................................................................. 23   Anlagen        x .................................................................................................... 24   1.  Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan ......................................................... 24   1.1  Übersichtsplan  (1.1.1  und  1.1.2)  ...................................................................   24   1.2  Lageplan  .....................................................................................................   24   1.3  Bestandspläne  ............................................................................................  24    1.3.1  BPL  001  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen  ......   24    1.3.2  BPL  002  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen  ......   24   1.4  Projektpläne  (1.4.1  bis  1.4.8)  .......................................................................   24   1.5  Stellplatzberechnung  für  PKW  und  Fahrräder  (1.5.1  bis    1.5.6)  .....................  24   1.6  Fachgutachten  ............................................................................................  24      1.6.1  Begutachtung  von  Ausgleichsflächen    (Fachgutachten  Büro  Finke  S.1   -­‐  S.7)  24      1.6.2  Abschätzung  artenschutzrechtlicher  Belange  nach  §  44  BNatSchG  .............  24      (Fachgutachten  Büro  Beck  S.1-­‐  S.6.)         Fassung vom 03.03.2016 - 4 - A. Begründung  gemäß  §  9  Abs.  8  Baugesetzbuch  (beigefügt)     1. Aufgabe  und  Notwendigkeit   Mit  dem  vorhabenbezogener  Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße,  1.  Ände-­‐ rung“,  Karlsruhe  –  Stupferich  sollen  die  planungsrechtlichen  Voraussetzungen  für   die  bauliche  Erweiterung  des  bestehenden    Firmengebäudes  geschaffen  werden.   Der  aus  einer  expansiven  Unternehmensentwicklung  resultierende    Bedarf  an  zu-­‐ sätzlichen  Arbeitsplätzen  und  Flächen  erfordert  eine  kurzfristige  Realisierung  ei-­‐ ner  baulichen  Erweiterung    am  Standort  Karlsruhe.  Zur  Standortsicherung  hat  das   Unternehmen  (Vorhabenträger)  im  Jahr  2010  die  an  den  Bestand  anschließenden     Erweiterungsflächen  von  der  Stadt  Karlsruhe  erworben.     Im  Hinblick  auf  die  Möglichkeit,  die  geplante  Erweiterung  direkt  an  das  bestehen-­‐ de  Verwaltungsgebäude  anzubauen,  wurde  im  Einvernehmen  mit  der  Stadt  Karls-­‐ ruhe  eine  technische  Lösung  erarbeitet,  die  das  behindernde  Fahr-­‐  und  Leitungs-­‐ recht  entbehrlich  machte.   Durch  den  Umbau  und  die  Übernahme  des  öffentlichen  Staukanals  durch  den   Vorhabenträger  konnte    ein  direkt  an  den  Bestand  anschließendes  Baufeld  ge-­‐ schaffen  werden.   Nach  dem  Entfall  des  Fahr-­‐  und  Leitungsrechtes  wurde  für  das  geplante  Bauvor-­‐ haben  eine  Anpassung  des  Planungsrechts  erforderlich.  Dies  soll  mit  dem  vorha-­‐ benbezogenen  Bebauungsplan  umgesetzt  werden.       2.  Bauleitplanung   2.1  Vorbereitende  Bauleitplanung   Im   gültigen   Flächennutzungsplan   des   Nachbarschaftsverbandes   Karlsruhe   (FNP   2010)    ist  der  Geltungsbereich  der  1.  Änderung  als  gewerbliche  Baufläche  dargestellt.   Somit  ist  der  Bebauungsplan  aus  dem  Flächennutzungsplan  entwickelt.   2.2  Verbindliche  Bauleitplanung   Für  das  Plangebiet  gilt  der  qualifizierte  Bebauungsplan  Nr.  716  „An  der  Ochsen-­‐ straße “  vom  23.04.1999.  Dieser  wird  für  den  Geltungsbereich  des  vorliegenden  Be-­‐ bauungsplanes  aufgehoben.     3.  Bestandsaufnahme   3.1   Räumlicher  Geltungsbereich   Das  ca.  0,55  ha  große  Planungsgebiet  liegt  in  Karlsruhe  –  Stupferich  im  Gewann   „An  der  Ochsenstraße“,  westlich  der  Trasse  der  Bundesautobahn  A8.   Es  liegt  innerhalb  des  rechtskräftigen  Bebauungsplans  „An  der  Ochsenstraße“.       Maßgeblich  für  die  Abgrenzung  des  Planungsgebietes  ist  der  zeichnerische  Teil   des  Bebauungsplanes.     Fassung vom 03.03.2016 - 5 - 3.2  Naturräumliche  Gegebenheiten,  Bodenbeschaffenheit,  Artenschutz   Das  Planungsgebiet  liegt  in  der  Hügelzone  des  westlichen  Pfinzgaus  auf  einem   nach  Süd-­‐Westen  leicht  geneigten  Gelände.   Aufgrund  seiner  Höhenlage  zwischen  270  m  und  276  m  ü.  NN.  liegt  das  Gelände   landschaftlich  stark  exponiert.  Bis  zum  Beginn  der  Autobahnverlegung  wurde  es   ackerbaulich  genutzt  und  diente  dann  überwiegend  als    Auffüllfläche  und  Erdde-­‐ ponie.       3.3  Vorhandene  Nutzung,  Bebauung  und  Erschließung   Die  Fläche  liegt  im  Bereich  des  Bebauungsplanes  „An  der  Ochsenstraße“.    Der   Bebauungsplan  weist  dort  als  Art  der  baulichen  Nutzung  ein  Gewerbegebiet  aus.     Das  im  Bebauungsplan  ausgewiesene  Baufenster  im  nord-­‐westlichen  Teil  ist  mit   einem  Verwaltungs-­‐,  Entwicklungs-­‐  und  Produktionsgebäude  bebaut.   Im  süd-­‐östlichen  Teil  des  Bebauungsplanes  befindet  sich  ein    zweites    ausgewie-­‐ senes  Baufeld.  Die  Baufenster  sind  durch  eine  Infrastrukturtrasse  getrennt.  Im   dortigen  Bereich  ist  für  einen  öffentlichen  Regenwasser-­‐Stauraumkanal  ein  Fahr-­‐   und  Leitungsrecht  zu  Gunsten  der  Stadt  Karlsruhe  eingetragen.       Die  verkehrliche  Erschließung  erfolgt  über  die  L  623  und  die  Straße    „Auf  der  Rö-­‐ merstraße“.               3.4  Eigentumsverhältnisse   Die  Flächen  (Flst.-­‐ Nr.  95113)  befinden  sich  im  Eigentum  der     Physik  Instrumente  (PI)  GmbH  &  Co.  KG   Auf  der  Römerstraße  1   76228  Karlsruhe     3.5  Belastungen   Die  auf  die  bisherigen  Grundstücke  Flst.-­‐Nr.  95115  und  Flst.Nr.  95113  eingetrage-­‐ ne  Baulast  ist  gemäß  der  neuen  Grundstückssituation  anzupassen.         3.5.1   Altlasten  /  Bodenschutz     Im  Bereich  der  Erweiterungsfläche  sind  anthropogene  Auffüllungen  bekannt.  Im   Zug  der  Neubebauung  ist  das  anfallende  Aushubmaterial  zu  untersuchen  und  ab-­‐ fallrechtlich  einzustufen.   3.5.2   Immissionen   Auf  das  Gebiet  wirken  die  Lärm-­‐  und  Schadstoffimmissionen  der  tangierenden   Landesstraßen  und  der  Bundesautobahn  A8  .  Die  gemäß  Planfeststellungsbe-­‐ schluss  realisierten  Schallschutzmaßnahmen  und  die  für  das  Jahr  2010  prognosti-­‐ zierten  Verkehrsmengen  ergeben  für  das  ausgewiesene  Gewerbegebiet  einen   - 6 - Fassung vom 03.03.2016   Beurteilungspegel  -­‐-­‐-­‐      je  nach  Standort  –  zwischen  61,2  dB(A)  und  67,7  dB(A)  tags   und  zwischen  55,0  dB(A)  und  59,8  dB(A)  nachts.  Die  Beurteilungspegel  korrelieren   mit  denen  aus  der  aktuellen  Lärmkartierung  2014.       Wegen  den  teilweise  erhöhten  Beurteilungspegeln,  muss  jedoch  im  Plangebiet     mit  Lärmbeeinträchtigungen  gerechnet  werden.       Messungen  zu  Luftschadstoffbelastungen  ergaben  für  das  Plangebiet  „geringe   Belastungswerte“.         Die  Reduzierung  der  Belastung  durch  Verkehrslärm  wird  durch  bauliche  Maß-­‐ nahmen  erreicht.  Die  Erfahrungswerte  des  Vorhabenträgers  aus  den  Bestands-­‐ gebäuden  zeigen,  dass  durch  den  Einsatz  passiver  Schutzmaßnahmen  (Schall-­‐   schutzfenster  LK)  eine  deutliche  Pegelminderung  erreicht  wird  und  die  Belastungen   mit  der  geplanten  Nutzung  vereinbar  sind.  Die  Werte  der  DIN  18005  werden  dabei   eingehalten.  Aufgrund  der  geplanten  Nutzungen  (Büro  /  Verwaltung  /  Schulung  /   Entwicklung  /  etc.)  verursacht  das  Vorhaben  keine  relevanten  Immissions-­‐   auswirkungen  in  der  Umgebung.  Eine  Zunahme  im  Bereich  Logistik  (Lieferverkehr,   etc.)  ist  durch  das  Vorhaben  nicht  zu  erwarten.  Der  Zunahme  des  motorisierten   Individualverkehrs  (MIV)  will  der  Vorhabenträger  durch  ein  Zuschussprogramm   (Job-­‐Ticket  ÖPNV-­‐Angebote)  in  Verbindung  mit  „Job-­‐Rad“-­‐Angeboten   entgegenwirken.       4.    Planungskonzept       Das  Plangebiet  dient  der  gewerblichen  Nutzung.         Im  Plangebiet  beabsichtigt  der  Eigentümer  die  bauliche  Erweiterung  durch  ein   Entwicklungsgebäude  im  direkten  Anschluss  an  die  Bestandsbebauung.         Durch  die  geplante  Übernahme  des  öffentlichen  Staukanals  durch  den  Vorhaben-­‐-­‐-­‐   träger  wird  das  zwischen  den  Baufenstern  auf  dem  Grundstück  des  Vorhabenträ-­‐-­‐-­‐   gers  verlaufende  Fahr-­‐-­‐-­‐  und  Leitungsrecht  entbehrlich.  Die  Umnutzung  und  der   Umbau  des  Staukanals  DN  2200  wurde  mit  der  Stadt  Karlsruhe  /  Stadtentwässe-­‐-­‐-­‐   rung  abgestimmt  und  technisch  genehmigt.           4.1    Art  der  baulichen  Nutzung       Das  Baugebiet  ist  als  Gewerbegebiet  ausgewiesen.           4.2    Maß  der  baulichen  Nutzung       Das  Maß  der  baulichen  Nutzung  ist  durch  Grundflächenzahl,  Baulinien,  Baugren-­‐-­‐-­‐   zen  und  durch  die  Wandhöhe  (WH),  sowie  durch  die  Dachform  (FD)  festgelegt.   Die  Grundflächenzahl  ist  mit  0,8  festgesetzt.     Zur  Sicherstellung  eines  einheitlichen  und  geschlossenen  Erscheinungsbildes  wird   die  zulässige  Bebauung  im  Plangebiet  durch  eine  zwingend  festgeschriebene   Wandhöhe  (WH)  von  11,0  m  zur  privaten  Erschließungsstraße  festgeschrieben.       Die  Lage  ist  durch  die  3,0  m  parallel  zur  straßenseitigen  Grundstücksgrenze  ver-­‐-­‐-­‐   laufende  Baulinie  festgelegt.       Ab  der,  in  einem  Abstand  von  3,0  m  parallel  zur  Baulinie  verlaufende  Baugrenze,     ist  die  zulässige  Wandhöhe  (WH)  auf  max.  15  m  begrenzt.   Als  Dachform  sind  ausschließlich  Flachdächer  zulässig.     Fassung vom 03.03.2016 - 7 -     4.3.  Erschließung   4.3.1   ÖPNV   Das  Plangebiet  ist  an  das  städtische  ÖPNV-­‐Netz  angeschlossen.  Haltepunkte  be-­‐ finden  sich  in  unmittelbarer  Nähe.       4.3.2  Motorisierter  Individualverkehr   Die  Erschließung  des  Plangebiets  für  den  Individualverkehr  erfolgt  über  die  L623,   die  Straße  „Auf  der  Römerstraße“  und  die  parallel  verlaufende  private  Erschlie-­‐ ßungsstraße.  Großräumig  ist  das  Gewerbegebiet  über  die  Bundesautobahn  A8   und  die  Landesstraßen  L623  und  L629  erschlossen.       4.3.3   Ruhender  Verkehr   Entlang  der  privaten  Erschließungsstraße  sind  private  Stellplätze  vorgesehen.           4.3.4   Geh -­‐  und  Radwege Das  Plangebiet  wird  über  das  vorhandenen  Fuß-­‐  und  Radwegenetz  erschlossen.     4.3.5 Ver-­‐  und  Entsorgung   Versorgung  mit  Strom,  Gas,  Wasser,  Wärme   Die  Versorgung  des  Plangebietes  mit  Strom,  Gas,  Wasser  und  Telekommunikati-­‐ on  ist  durch  bestehende  Infrastrukturnetze  gewährleistet.   Entwässerung   Die  Entwässerung  des  Plangebiets  erfolgt  über  vorhandene,  im  Trennsystem  aus-­‐ geführte    Entwässerungskanäle.  Durch    Ausbildung  einer  Sockelhöhe  von  0,3  m   über  Gehweg-­‐Hinterkante  ist  die  Entwässerung  ab  dem  Erdgeschoß  gewährleis-­‐ tet.  Tieferliegende  Grundstücks-­‐  und  Gebäudeteile  können  nicht  bzw.  nur  über   Hebeanlagen  entwässert  werden.  Der  Schmutzwasser-­‐Anschluss  erfolgt  an  den   bestehenden  Schmutzwasserkanal.  Das  Regenwasser  wird  über  den  vorhandenen   Staukanal  in  ein  öffentliches  Reduktionsbecken  abgeleitet.   Fassung vom 03.03.2016 - 8 - 4.5.3   Ausgleichsmaßnahmen,  Minimierungsmaßnahmen   Bei  dem  Bebauungsplan  handelt  es  sich  um  einen  Bebauungsplan  der  Innenent-­‐ wicklung,  der  eine  Größe  der  überbaubaren  Grundfläche  von  weniger  als  20.000   m²  festsetzt.  Er  wird  im  beschleunigten  Verfahren  aufgestellt.  Ein  Ausgleich  der   durch  den  Bebauungsplan  zu  erwartenden  Eingriffe  ist  deshalb  nicht  erforderlich.   Zur  Minimierung  des  Eingriffs  sind  verschiedene  Maßnahmen  wie   die   Verwen-­‐ dung   insektenfreundlicher  Leuchtmittel,  Baum pflanzungen  und  Dachbegrünung   festgesetzt.     4.5.4   Maßnahmen  für  den  Artenschutz   Im  Rahmen  der  vorliegenden  1.  Änderung  des  Bebauungsplans  wurde  eine  arten-­‐ schutzrechtliche  Untersuchung  durchgeführt,  um  ausgehend  von  der  aktuellen  Si-­‐ tuation  mögliche  artenrechtliche  Verbotstatbestände  zu  vermeiden.     Untersuchungsergebnisse  und  Vermeidungsmaßnahmen   Artenschutzrechtlich  relevante  Strukturen   Wild   lebende   Pflanzen   der   besonders   geschützten   Arten   (s.   §   44   (1)   Nr.   4   BNatSchG)  sind  aufgrund  der  beschriebenen  Biotopstrukturen  mit  an  Sicherheit   grenzender  Wahrscheinlichkeit  nicht  zu  erwarten.     Als  artenschutzrechtlich  relevante  Artengruppen  bei  den  Tieren  sind  im  vorlie-­‐ genden  Fall  vor  allem  die  Vögel  zu  betrachten.     Sowohl  für  Amphibien  als  auch  für  Reptilien  (Eidechsen  und  Schlangen)  sind  keine   geeigneten  Habitatstrukturen  vorhanden,  sodass  diese  beiden  Artengruppen  im   Folgenden  unberücksichtigt  bleiben.   Die  Wiese  ist  grundsätzlich  als  Jagdgebiet  und  Transferstrecke  für  Fledermäuse   aus  den  angrenzenden  Siedlungen  geeignet.  Die  häufige  Mahd  der  Wiese  mindert   jedoch  die  Wahrscheinlichkeit  eines  hohen  Insektenangebotes,  sodass  die  Wiese   nicht  als  essentielles  Jagdhabitat  für  Fledermäuse  angesehen  werden  kann  (s.  §  44   (1)  Nr.  3  BNatSchG),  zumal  im  Süden  angrenzend  weitere  große,  vergleichbare   Wiesenflächen  erhalten  bleiben  (siehe  hierzu  auch  Abb.  1,  Anlage  1.6.2,  Seite  2)   und   somit   die   ökologische   Funktion   im   räumlichen   Zusammenhang   gewahrt   bleibt.   Für  nach  §  44  BNatSchG  geschützte  Kleinsäuger  (z.B.  Haselmaus)  ist  das  Gelände   ungeeignet.   Artenschutzrechtlich  relevante  Tag-­‐  und/oder  Nachtfalter  sind  ebenfalls  mangels   geeigneter  Strukturen  oder  Fehlens  notwendiger  Futterpflanzen  mit  an  Sicher-­‐ heit  grenzender  Wahrscheinlichkeit  nicht  zu  erwarten.  Auch  mit  anderen  nach  §   44  BNatSchG  geschützten  Insekten  (z.B.  Käfern,  Heuschrecken  oder  Libellen)  ist   hier  nicht  zu  rechnen.       Fassung vom 03.03.2016 - 9 - Für   Vögel  sind   grundsätzlich   Strukturen   für   Fortpflanzungs-­‐   oder   Ruhestätten   vorhanden.  Die  jungen  Sträucher  und  Bäume  bieten  jedoch  weder  Gehölz  brü-­‐ tenden   Arten   (Nestbauern)   noch   Höhlen   bewohnenden   Arten   (Höhlenbrütern)   geeignete  Strukturen.  Auch  für  Feldbrüter  ist  die  häufig  gemähte  Wiese  als  Fort-­‐ pflanzungsstätte  ungeeignet.   Als  Jagdgebiet  für  Greifvögel  wie  den  Rot-­‐Milan  und  den  Turmfalken  (beide  konn-­‐ ten  am  Untersuchungstag  gesichtet  werden)  hat  die  gesamte  Wiese  südöstlich   der  PI -­‐Gebäude  eine  Funktion.  So  konnte  ein  Turmfalke  auf  dem  Firmenlogo  an   der  südlichen  Häuserfassade  (s.  Abb.  2  und  3,  Anlage  1.6.2,  Seite  3  und  4)  be o-­‐ bachtet  werden.  Nach  Information  des  Gärtners  der  Firma  sitzt  der  Turmfalke   häufig  dort  oben,  was  umfangreiche  Kotspuren  an  den  Leuchtbuchstaben  bele-­‐ gen.  Diese  Position  wird  von  ihm  als  Jagd-­‐Ansitz  genutzt.  Essentiell  ist  dieser   Standort  jedoch  nicht,  da  die  Häuserfassade  und  die  Umgebung  noch  weitere   Möglichkeiten  bieten.  Eine  Brut  findet  dort  definitiv  nicht  statt;  ein  Nest  wurde   dort  weder  aktuell  noch  früher  gesichtet.     Ergebnisse  und  Schlussfolgerungen   Am  25.  August  2015  wurde  das  Gelände  des  Bauabschnitts  1  (BA  1)  durch  einen   sachverständigen  Biologen  gründlich  begangen.  Dabei  wurde  nach  artenschutz-­‐ rechtlich  relevanten  Strukturen  und  nach  Arten  gesucht.     Die  häufig  gemähte  Wiese  bietet  den  meisten  artenschutzrechtlich  relevanten  Ar-­‐ tengruppen  wie  Vögel,  Fledermäuse,  bestimmte  Kleinsäuger,  Tag-­‐  und  Nachtfal-­‐ ter  sowie  Amphibien  und  Reptilien  keine  geeigneten  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhe-­‐ stätten.  Als  Nahrungsbeschaffungsgebiet  für  Fledermäuse  haben  sie  keine  essen-­‐ tielle  Bedeutung;  von  den  Vögel  nutzen  vor  allem  zwei  Greifvogelarten  (Rotmilan   und  Turmfalke)  das  Gelände  zur  Jagd,  wobei  der  Turmfalke  das  Firmenlogo  auf   der  Südseite  des  Gebäudes  als  Ansitz  nutzt;  der  Rotmilan  sitzt  häufig  auf  dem   Zaun  an  der  Straße  (Auf  der  Römerstraße).   Die  Bäume  und  Sträucher,  die  auf  dem  Bauabschnitt  1  vorhanden  sind,  sind  we-­‐ gen  ihres  geringen  Alters  und  der  damit  verbundenen  dünnen  Stämme  nicht  als   Höhlenbäume  geeignet.  Nester  konnten  in  den  Bäumen  nicht  gesichtet  werden.   Damit  fallen  die  Gehölze  als  Fortpflanzungsstätten  aus.  Auch  die  Wiese  bietet  für   Vögel  keine  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten.   Als  Nahrungshabitat  spielt  die  Wiese  allerdings  wohl  für  Greifvögel  eine  Rolle.   Das  Gebiet  des  Bauabschnitt  1  ist  jedoch  im  Verhältnis  zur  verbleibenden  Wiesen-­‐ fläche  klein;  das  heißt,  dass  die  Vögel  auch  nach  dem  Eingriff  ausreichend  Jagd-­‐ habitate  vorfinden.  Eine  baubedingte  Beunruhigung  ab  Herbst  2015  dürfte  nicht   zu  signifikanten  Änderungen  im  Nahrungsangebot  und  im  Verhalten  bei  der  Nah-­‐ rungsbeschaffung  führen.   Ein  Eintreten  von  Verbotstatbeständen  des  §  44  (1)  i.V.m.  (5)  BNatSchG  wird  wie   folgt  beurteilt.       Fassung vom 03.03.2016 - 10 - Fang,  Verletzung  und  Tötung  von  Tieren  (§  44  (1)  Nr.  1  BNatSchG):  Eine  Erfül-­‐ lung  des  Verletzungs-­‐  und  Tötungs-­‐Tatbestandes  tritt  baubedingt  (Beginn  der   Erdarbeiten,  Bauzeitbeginn  ist  Herbst  2015  und  damit  außerhalb  der  Brutzeit  von   Vögeln)  für  artenschutzrechtlich  relevante  Tierarten  nicht  ein.   Die  Frage  nach  einer  signifikanten  Erhöhung  des  Verletzungs-­‐  oder  Tötungsrisi-­‐ kos  von  Tieren  kann  in  dieser  ersten  Abschätzung  nicht  abschließend  geklärt   werden.  Gegebenenfalls  sind  jedoch  Vermeidungsmaßnahmen  (z.  B.  Fassaden-­‐ gestaltung,  Verwendung  geeigneter  Gläser,  Verzicht  auf  hochglänzende  oder   spiegelnde  Materialien)  im  Rahmen  des  Bauantragsverfahrens  festzulegen,  so   dass  die  Verwirklichung  artenschutzrechtlicher  Verbotstatbestände  (Verletzung-­‐     oder  Tötungsverbot)  dann  vermieden  werden  kann.   Um  infolge  der  beabsichtigten  Fassadenstrukturen  des  Gebäudes  Verletzungs-­‐   und  Tötungsrisiken  von  Tieren  dauerhaft  auszuschließen,  verpflichtet  sich  der   Vorhabenträger  im  Durchführungsvertrag  zu  angemessenen  und  verhältnismäßi-­‐ gen  Monitoringmaßnahmen  sowohl  am  Bestandsgebäude  als  auch  am  Neubau   nach  dessen  Errichtung,  um  ggf.  die  Erforderlichkeit  von  Vermeidungsmaßnah-­‐ men  erkennen  zu  können  und  derartige  Maßnahmen  nachträglich  ergreifen  und   durchsetzen  zu  können.     Erhebliche  Störung  (§  44  (1)  Nr.  2  BNatSchG):  Keine  der  artenschutzrechtlich  re-­‐ levanten  Tierarten  wird  während  der  Fortpflanzungs-­‐,  Aufzucht-­‐,  Mauser-­‐,  Übe r-­‐ winterungs-­‐  und  Wanderungszeiten  durch  das  Bauvorhaben  erheblich  gestört.     Entnahme,   Beschädigung   oder   Zerstörung   von   Fortpflanzungs-­‐   oder   Ruhe-­‐ stätten   (§   44   (1)   Nr.   3   BNatSchG):  Wie  oben  beschrieben  werden  keine  Fort-­‐ pflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten  durch  Umsetzung  des  Bauvorhabens  entnommen,   beschädigt  oder  zerstört.  Auch  Nahrungs-­‐  und/oder  andere  essentielle  Teilhabita-­‐ te  werden  nicht  so  erheblich  beschädigt  oder  zerstört,  dass  dadurch  die  Funkti-­‐ onsfähigkeit  von  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten  vollständig  entfällt.  Die  öko-­‐ logische  Funktion  im  räumlichen  Zusammenhang  bleibt  auch  ohne  vorgezogene   Ausgleichsmaßnahmen  gewahrt.  Das  Aufstellen  eines  Ansitz-­‐Balkens  für  Greif-­‐ vögel  auf  dem  südlichen  Wiesenabschnitt  ist  zwar  nicht  zwingend  erforderlich,   würde  aber  für  diese  Vogelgruppe  die  ökologische  Funktion  im  Vergleich  zu  heute   verbessern.   Eine  erste  Einschätzung  der  artenschutzrechtlichen  Belange  ergab,  dass  unter  Be-­‐ rücksichtigung  der  Wirkungsprognose  und  der  vorgesehenen  Vermeidungsmaß-­‐ nahmen  die  Verbotstatbestände  des  §  44  (1)  Nr.  1  bis  4  BNatSchG  nicht  erfüllt   sind  und  das  Vorhaben  damit  aus  gutachterlicher  Sicht  mit  dem  jetzigen  Kennt-­‐ nisstand  zulässig  ist.   Vorgezogene  Ausgleichsmaßnahmen  sind  nicht  notwendig.   Siehe   Anlagen:  Fachgutachten  Büro  Beck  vom  26.08.2015  –   Abschätzung  der  ar-­‐ tenschutzrechtlichen  Belange  nach  §  44  NatSchG  (Anlage  1.6.2).       Fassung vom 03.03.2016 - 11 -     5. Umweltbericht,  Stadtklima,  Klimaschutz   Bei  dem  Bebauungsplan  handelt  es  sich  um  einen  Bebauungsplan  der  Innenent-­‐ wicklung,  der  eine  Größe  der  überbaubaren  Grundfläche  von  weniger  als  20.000   m²  festsetzt.  Er  wird  im  beschleunigten  Verfahren  aufgestellt.  Eine  Umweltprü-­‐ fung  ist  deshalb  nicht  durchzuführen.   Aus  klimatischer  Sicht  bestehen  bezüglich  des  Vorhabens  keine  Bedenken.     Zwar  besitzt  die  zu  bebauende  Fläche  ein  hohes  Kaltluftpotential  (700  -­‐  1.400   m 3 /s),  jedoch  ist  nicht  davon  auszugehen,  dass  eine  wahrnehmbare  Verschlech-­‐ terung   der   bioklimatischen   Belastungssituation   im   westlich   gelegenen   Sied-­‐ lungsgebiet   verursacht   wird.   Die   vorgesehenen   Ausgleichsmaßnahmen   (ex-­‐ tensive   Dachbegrünung,   begrünter   Innenhof,   Anpflanzung   von   Bäumen)   sind   aus  klimatischer  Sicht  durchweg  positiv  zu  beurteilen.       6. Sozialverträglichkeit     Bei  der  Planung  wurden  im  Hinblick  auf  Sozialverträglichkeit  die  folgenden  As-­‐ pekte  berücksichtigt:  Das  Vorhaben  ist  barrierefrei  konzipiert  und  hat  kurze  Ver-­‐ bindungen  zu  den  ÖPNV-­‐Anschlüssen.     7. Statistik         7.1   Flächenbilanz     Gewerbegebietca. 0,43ha78,18% Verkehrsflächenca. 0,02ha3,64% Grünflächenca. 0,10ha18,18% Ausgleichsflächenca. 0,00ha0,00% ca. 0,00ha0,00% Gesamtca. 0,55ha100,00%     7.2   Geplante  Bebauung     Projekt: Neubau AnzahlBruttogeschossfläche Entwicklungsgebäude 1ca. 10000 m2 (Erweiterung) Gesamt1ca. 10000 m2   Fassung vom 03.03.2016 - 12 -   7.3   Bodenversiegelung 1     Gesamtflächeca.0,55ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,07ha12,73% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versi egelte Fläche ca.0,44ha80,00% Hinweise:   -­‐ In  den  Festsetzungen  sind  wasserdurchlässige  Beläge  für  Wege  und  Durchfahr-­‐ ten  vorgeschrieben.  Der  Versiegelungsgrad  reduziert  sich  dementsprechend.       8.  Kosten     Alle  im  Zusammenhang  mit  dem  Vorhaben  anfallenden  Kosten  einschließlich  der   Erschließungsanlagen  übernimmt  der  Vorhabenträger.  Der  Stadt  Karlsruhe  ent-­‐ stehen  keine  Kosten.     9.  Durchführung   Alle  Verpflichtungen  des  Vorhabenträgers  werden  in  einem  Durchführungsver-­‐ trag  geregelt.         1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Fassung vom 03.03.2016 - 13 - B.  Hinweise  (beigefügt)     1.  Versorgung  und  Entsorgung     Für  Entwässerung  und  Abfallentsorgung  sind  die  Satzungen  der  Stadt  Karlsruhe   in  der  jeweils  gültigen  Fassung  zu  beachten.   Die  Abfallbehälter  sind  innerhalb  der  Grundstücke,  nicht  weiter  als  15  m  von  der   für  Sammelfahrzeuge  befahrbaren  Straße  entfernt,  auf  einem  befestigten  Stand-­‐ platz  ebenerdig  aufzustellen  und  mit  einem  zu  begrünenden  Sichtschutz  zu  ver-­‐ sehen.  Der  stufenlose  Transportweg  ist  zu  befestigen,  eine  evtl.  Steigung  darf  5  %   nicht  überschreiten.     Der  notwendige  Hausanschlussraum  soll  in  möglichst  kurzer  Entfernung  zum  er-­‐ schließenden  Weg  liegen  und  2,50  m  bis  3,50  m  Abstand  von  geplanten  bzw.  vor-­‐ handenen  Bäumen  einhalten.       2.  Entwässerung     Bei  Ausbildung  einer  Sockelhöhe  von  0,30  m  über  der  Gehweghinterkante  ist  die   Entwässerung  der  Gebäude  ab  dem  Erdgeschoss  gewährleistet.  Tiefer  liegende   Grundstücks-­‐  und  Gebäudeteile  können  nur  über  Hebeanlagen  entwässert  wer-­‐ den.     Die  Entwässerungskanäle  werden  aus  wirtschaftlichen  Gründen  für  einen  übli-­‐ cherweise  zu  erwartenden  Niederschlag  (Bemessungsregen)  dimensioniert.  Bei   starken  Niederschlägen  ist  ein  Aufstau  des  Regenwassers  auf  der  Straßenoberflä-­‐ che  möglich.  Grundstücke  und  Gebäude  sind  durch  geeignete  Maßnahmen  des   Vorhabenträgers  selbst  entsprechend  zu  schützen.     3.  Niederschlagswasser   Das  unbedenkliche  Niederschlagswasser  soll  gem.  §  55  Abs.  2  Wasserhaushalts-­‐ gesetz  ortsnah  versickert,  verrieselt  oder  direkt  oder  über  eine  Kanalisation  ohne   Vermischung  mit  Schmutzwasser  in  ein  Gewässer  eingeleitet  werden,  soweit  dem   weder  wasserrechtliche  noch  sonstige  öffentlich-­‐rechtliche  Vorschriften  noch   wasserwirtschaftliche  Belange  entgegenstehen.     Eine  Versickerung  erfolgt  über  Versickerungsmulden  mit  belebter  Bodenschicht.     Die  hydraulische  Leistungsfähigkeit  der  Versickerungsmulde  ist  gemäß  Arbeits-­‐ blatt  DWA-­‐A  138  in  der  jeweils  gültigen  Fassung  zu  bemessen.  Die  Notentlastung   der  Versickerungsmulde  kann  über  einen  Notüberlauf  mit  freiem  Abfluss  in  das   öffentliche  Kanalsystem  erfolgen.  Bei  anstehenden  versickerungsfähigen  Böden   kann  die  Notentlastung  auch  durch  die  Kombination  mit  einer  weiteren  Versicke-­‐ rungsmulde  erfolgen.     Ergänzend  kann  das  auf  Dachflächen  anfallende  Niederschlagswasser  gesammelt   werden.  Sofern  Zisternen  eingebaut  werden,  ist  zur  Ableitung  größerer  Regener-­‐ eignisse  bei  gefüllten  Zisternen  ein  Notüberlauf  mit  freiem  Abfluss  in  das  öffentli-­‐ che  Kanalsystem  vorzusehen.     Fassung vom 03.03.2016 - 14 - Ein  Rückstau  von  der  Kanalisation  in  die  Zisterne  muss  durch  entsprechende   technische  Maßnahmen  vermieden  werden.  Bei  anstehenden  versickerungsfähi-­‐ gen  Böden  kann  die  Notentlastung  über  eine  Versickerungsmulde  erfolgen.   Bei  Errichtung  bzw.  baulicher  Veränderung  von  Wasserversorgungsanlagen  sind   die  Anforderungen  der  Trinkwasserverordnung  2001  sowie  Artikel  1  Infektions-­‐ schutzgesetz,  §  37  Abs.  1  unter  Beachtung  der  allgemein  anerkannten  Regeln  der   Technik  einzuhalten.  Der  Betrieb  von  Zisternen  muss  beim  Gesundheitsamt  an-­‐ gezeigt  werden.  Um  eine  Verkeimung  des  öffentlichen  Trinkwasserleitungssys-­‐ tems  durch  Niederschlagswasser  auszuschließen,  darf  keine  Verbindung  zwi-­‐ schen  dem  gesammelten  Niederschlagswasser  und  dem  Trinkwasserleitungssys-­‐ tem  von  Gebäuden  bestehen.   Die  Bodenversiegelung  soll  auf  das  unabdingbare  Maß  beschränkt  werden.  Not-­‐ wendige  Befestigungen  nicht  überbauter  Flächen  der  Baugrundstücke  sollen  zur   Verringerung  der  Flächenversiegelung  weitgehend  wasserdurchlässig  ausgebildet   werden,  z.B.  als  Pflaster  oder  Plattenbelag  mit  breiten,  begrünten  Fugen  (Rasen-­‐ pflaster),  soweit  nicht  die  Gefahr  des  Eindringens  von  Schadstoffen  in  den  Unter-­‐ grund  besteht.  Nach  Möglichkeit  soll  auf  eine  Flächenversiegelung  verzichtet   werden.     4.  Archäologische  Funde,  Kleindenkmale   Bei  Baumaßnahmen  besteht  die  Möglichkeit,  dass  historische  Bauteile  oder  ar-­‐ chäologische  Fundplätze  entdeckt  werden.  Diese  sind  gemäß  §  20  Denkmal-­‐ schutzgesetz  (DSchG)  umgehend  dem  Landesamt  für  Denkmalpflege  (Dienstsitz   Karlsruhe,  Moltkestraße  74,  76133  Karlsruhe),  zu  melden.  Fund  und  Fundstelle   sind  bis  zum  Ablauf  des  vierten  Werktages  nach  der  Meldung  in  unverändertem   Zustand  zu  erhalten,  sofern  nicht  das  Landesamt  für  Denkmalpflege  einer  Ver-­‐ kürzung  dieser  Frist  zustimmt.     Das  Verschweigen  eines  Fundes  oder  einer  Fundstelle  ist  ein  Verstoß  gegen  das   DSchG  und  kann  als  Ordnungswidrigkeit  geahndet  werden.     Evtl.  vorhandene  Kleindenkmale  (z.B.  Bildstöcke,  Wegkreuze,  historische  Grenz-­‐ steine,  Brunnensteine,  steinerne  Wegweiser  und  landschaftsprägende  Natur-­‐ steinmauern)  sind  unverändert  an  ihrem  Standort  zu  belassen  und  vor  Beschädi-­‐ gungen  während  der  Bauarbeiten  zu  schützen.  Jede  Veränderung  ist  mit  dem  Re-­‐ gierungspräsidium  Karlsruhe  abzustimmen.     Fassung vom 03.03.2016 - 15 - 5.  Baumschutz  und  Begrünung   Bezüglich  der  Erhaltung  der  vorhandenen  Bäume  wird  auf  die  am  12.10.1996  in   Kraft  getretene  Satzung  der  Stadt  Karlsruhe  zum  Schutz  von  Grünbeständen   (Baumschutzsatzung)  verwiesen.              5.1          Begrünung   Den  Bauanträgen  ist  ein  Begrünungsplan  beizufügen.  Dieser  ist  vor  der  Bauan-­‐ tragsstellung  mit  dem  Gartenbauamt  und  dem  Umwelt-­‐  und  Arbeitsschutz  abzu-­‐ stimmen.            5.2          Artempfehlungen  für  Bäume   Artenempfehlung  großkronige  Laubbäume   Großkronig   o Speierling  (Sorbus  domestica)   o Rotbuche  (Fagus  sylvatica)   o Gewöhnliche  Esche  (Fraxinus  excelsior)   o Stiel-­‐ Eiche  (Quercus  robur)   o Trauben-­‐Eiche  (Quercus  petraea)   o Bergahorn  (Acer  pseudoplatanus)   o Feld-­‐ Ulme  (Ulmus  minor)     Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume Mittelkronig   o Wildbirne  (Pyrus  pyraster)   o Holzapfel  (Malus  sylvestris)   o Vogel-­‐Kirsche  (Prunus  avium)   Sträucher   o Schlehdorn  (Prunus  spinosa)   o Kornelkirsche  (Cornus  mas)   o Roter  Hartriegel  (Cornus  sanguinea)   o Gewöhnliche  Hasel  (Corylus  avellana)   o Gewöhnliches  Pfaffenhütchen  (Euonymus  europaeus)   5.3            Artenempfehlung  Dachbegrünung   Für  die  Begrünung  ist  zertifiziertes  Saatgut  aus  dem  Herkunftsgebiet  7    LUBW  un-­‐ ter  Berücksichtigung  des  Naturraumes  und  des  Standorts  zu  verwenden.   Fassung vom 03.03.2016 - 16 - 6.  Altlasten     Bekannte,  vermutete  sowie  gefundene  Bodenbelastungen,  bei  denen  Gefahren   für  die  Gesundheit  von  Menschen,  bedeutende  Sachwerte  oder  erhebliche  Beein-­‐ trächtigungen  des  Naturhaushalts  nicht  ausgeschlossen  werden  können,  sind  un-­‐ verzüglich  der  Stadt  Karlsruhe,  Umwelt-­‐  und  Arbeitsschutz,  Markgrafenstraße  14,   76131  Karlsruhe,  zu  melden.       7.  Erdaushub  /  Auffüllungen     Im  Bereich  der  Erweiterungsfläche  sind  anthropogene  Auffüllungen  bekannt.  Im   Zug  der  Neubebauung  ist  das  anfallende  Aushubmaterial  zu  untersuchen  und  ab-­‐ fallrechtlich  einzustufen.   Erdaushub  soll,  soweit  Geländeauffüllungen  im  Gebiet  notwendig  sind,  dafür  ver-­‐ wendet  werden.  Der  für  Auffüllungen  benutzte  Boden  muss  frei  von  Fremdbei-­‐ mengungen  und  Schadstoffen  sein.  Der  anfallende  Mutterboden  ist  zu  sichern.   Im  Übrigen  wird  auf  das  Gesetz  zum  Schutz  des  Bodens  (Bundesbodenschutzge-­‐ setz)  vom  17.03.1998  in  der  derzeit  gültigen  Fassung  verwiesen.     8.  Private  Leitungen     Private  Leitungen  sind  von  der  Planung  nicht  erfasst.     9.  Barrierefreies  Bauen     In  die  Planung  von  Gebäuden  sind  die  Belange  von  Personen  mit  kleinen  Kindern   sowie  behinderten  und  alten  Menschen  einzubeziehen  (§  3  Abs.  4  und  §  39  LBO).     10.  Erneuerbare  Energien   Aus  Gründen  der  Umweltvorsorge  und  des  Klimaschutzes  sollte  die  Nutzung  er-­‐ neuerbarer  Energien  verstärkt  angestrebt  werden.  Auf  die  Vorgaben  des  Erneu-­‐ erbare-­‐Energien-­‐Wärmegesetzes  (EEWärmeG)  und  des  Gesetzes  zur  Nutzung  er-­‐ neuerbarer  Wärmeenergie  in  Baden-­‐Württemberg  (EWärmeG)  wird  verwiesen.              11.              Vogelschlag   Verspiegelte  Glasfassaden  bzw.  hochglänzende  und/oder  spiegelnde  Materialien   an  den  Außenfassaden  sind  nicht  zugelassen  um  ein  erhöhtes  Risiko  von  Vogel-­‐ schlag  zu  vermeiden.  Dies  ist  im  Baugenehmigungsverfahren  nachzuweisen.           Fassung vom 03.03.2016 - 17 - C. Planungsrechtliche  Festsetzungen  und  örtliche  Bauvorschriften     des  Vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes,  bestehend  aus  textlichen  und   zeichnerischen  Regelungen     - Planungsrechtliche  Festsetzungen  gemäß  §  9  Baugesetzbuch  (BauGB)  in  der   Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.09.2004  (BGBl.  I  S.  2414),  zuletzt  ge-­‐ ändert  durch  Gesetz  vom  20.11.2014  (BGBl:    I  S.  1748)  und  der  Baunutzungs-­‐ verordnung  (BauNVO)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.01.1990   (BGBl.  I  S.  132),  zuletzt  geändert  durch  Gesetz  vom  11.06.2013  (BGBl.  I  S.   1548),  einschließlich  späterer  Änderungen  und  Ergänzungen.       - Örtliche  Bauvorschriften  gemäß  §  74  Landesbauordnung  (LBO)  in  der  Fas-­‐ sung  vom  05.03.2010  (GBl.  S.  357,  berichtigt  S.  416),  zuletzt  geändert  durch   Gesetz  vom  11.11.2014  (GBL  S.  501),  einschließlich  späterer  Änderungen  und   Ergänzungen.         In  Ergänzung  der  Planzeichnung  wird  Folgendes  geregelt:       I.  Planungsrechtliche  Festsetzungen     1.  Allgemeine  Zulässigkeitsvoraussetzungen   Im  Rahmen  der  Ziffern  2  bis  6  und  der  Planzeichnung  (C.V.)  sind  auf  der  Basis  des   Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplanes  (siehe  Anlagen  1.1  bis  1.6)  ausschließlich  die   baulichen  und  sonstigen  Nutzungen  zulässig,  zu  denen  sich  der  Vorhabenträger   im  Durchführungsvertrag  verpflichtet.       2.  Art  der  baulichen  Nutzung       Gewerbegebiet  (§  8  BauNVO)     -­‐ Zulässig  sind  die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  2  Nr.  1  und  2  BauNVO.     Ausnahmsweise  können  zugelassen  werden   -­‐ Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  3    Nr.1.BauNVO.     Nicht  zulässig  sind   - Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  2    Nr.  3  und  4  BauNVO. -­‐ Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  3    Nr.  2  und  3  BauNVO.   Fassung vom 03.03.2016 - 18 -          3.            Maß  der  baulichen  Nutzung       Das  Maß  der  baulichen  Nutzung  ist  durch  Grundflächenzahl,  Baulinien,  Baugren-­‐ zen  und  durch  die  Wandhöhe  (WH),  sowie  durch  die  Dachform  (FD)  festgelegt.   Die  Grundflächenzahl  ist  mit  0,8  festgesetzt.   Zur  Sicherstellung  eines  einheitlichen  und  geschlossenen  Erscheinungsbildes  wird   die  zulässige  Bebauung  im  Plangebiet  durch  eine  zwingend  festgeschriebene   Wandhöhe  (WH)  von  11,0  m  zur  privaten  Erschließungsstraße  festgeschrieben.   Die  Lage  ist  durch  die  3,0  m  parallel  zur  straßenseitigen  Grundstücksgrenze  ver-­‐ laufende  Baulinie  festgelegt.   Ab  der,  in  einem  Abstand  von  3,0  m  parallel  zur  Baulinie  verlaufende  Baugrenze,   ist  die  zulässige  Wandhöhe  (WH)  auf  max.  15  m  begrenzt.   Dabei  gilt  als  Wandhöhe  (WH)  das  Maß  ab  der  festgelegten  Bezugshöhe  (BZH)   273,20  ü.NN    bis  zum  Schnittpunkt  der  Außenwand  mit  der  Oberkante  Dachhaut   (bis  zum  oberen  Abschluss  der  Wand)  entsprechend  dem  Systemschnitt  im  zeich-­‐ nerischen  Teil  des  vorhabenbezogenen  Bebauungsplans.         Als  Dachform  sind  ausschließlich  begrünte  Flachdächer  zulässig.   4.  Bauweise,  überbaubare  Grundstücksfläche   4.1 Abweichende  Bauweise                                            Es  gilt  die  offene  Bauweise  ohne  Längenbeschränkung.       5.  Grünflächen  /  Pflanzgebote  und  Pflanzerhaltung   Die  Dächer  sind  extensiv  mit  einer  Mischung  aus  Gräsern  und  Kräutern  zu  begrü-­‐ nen.  Die  Schichtstärke  des  Substrats  oberhalb  der  Drainschicht  hat  mindestens  12   cm  zu  betragen.   Ergänzend  zur  Dachbegrünung  sind    Aufbauten  für  Photovoltaikanlagen  und  An-­‐ lagen  zur  solarthermischen  Nutzung  zulässig,  sofern  die  Dachbegrünung  und  de-­‐ ren  Wasserrückhaltefunktion  dadurch  nicht  beeinträchtigt  werden.   Die  Befestigungen  von  Photovoltaikanlagen  und  Anlagen  zur  solarthermischen   Nutzung  sind  so  zu  gestalten,  dass  die  Befestigungen  nicht  zur  Reduzierung  des   Volumens  des  Schichtaufbaues  der  Dachbegrünung  gehen.     6.    Ausgleich  von  Eingriffen  in  Natur  und  Landschaft     6.1                  Minimierung  der  Lichtimmission  (Fledermäuse,  Insekten).   Die  Außenbeleuchtung  der  Freiflächen  des  Grundstückes  ist  insektenschonend  zu   errichten.  Es  sind  abgeschirmte,  insekten-­‐freundliche  Lampen  (1.Priorität:  LED-­‐ Leuchten,  2.  Priorität:  Natriumniederdrucklampen)  mit  nach  unten  gerichteter   Abstrahlung  zu  verwenden.  Dies  ist  im  Baugenehmigungsverfahren  nachzuwei-­‐ sen.“   Fassung vom 03.03.2016 - 19 - II.  Örtliche  Bauvorschriften     1.  Äußere  Gestaltung  der  baulichen  Anlagen     1.1  Dächer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Es  sind  ausschließlich  begrünte  Flachdächer  zulässig.  Siehe  Ziffer  I.5  der  pla-­‐ nungsrechtlichen  Festsetzungen.     2.  Werbeanlagen  und  Automaten     Gewerbegebiet:   Werbeanlagen  sind  am  Gebäude,  bis  zur  maximal  festgesetzten  Wandhöhe,  nicht   in  der  Vorgartenzone  und  nur  unter  Einhaltung  folgender  Größen  zulässig:   -­‐  Einzelbuchstaben  bis  max.  1,5    m  Höhe  und  Breite,   -­‐  sonstige  Werbeanlagen  (Schilder,  Firmenzeichen,  Werbetafeln  und  dergleichen)           bis  zu  einer  Fläche  von  5  m².   Unzulässig  sind  Werbeanlagen  mit  wechselndem  oder  bewegtem  Licht,  sowie  La-­‐ serwerbung,  Skybeamer  oder  Ähnliches.     3.  Unbebaute  Flächen,  Einfriedigungen     3.1   Vorgärten     Vorgärten  sind  die  Flächen  der  Baugrundstücke,  die  auf  gesamter  Grundstücks-­‐ breite  zwischen  der  Straßenbegrenzungslinie  und  der  Baugrenze  /  Baulinie  liegen.   Sie  sind  vollflächig  als  Vegetationsfläche  anzulegen  und  zu  unterhalten.   Die  Verwendung  von  Schotter,  Kies  und  ähnlichen  Materialien  ist  nicht  zulässig.     4.  Außenantennen   Pro  Gebäude  ist  nur  eine  Gemeinschaftsantennenanlage  oder  Satellitenantenne   zulässig.     5.  Niederspannungsfreileitungen     Niederspannungsfreileitungen  sind  unzulässig.             Fassung vom 03.03.2016 - 20 -   III.  Sonstige  Festsetzungen   (Planungsrechtliche  und  bauordnungsrechtliche  Regelungen)   Der  Bebauungsplan  der  Stadt  Karlsruhe  „An  der  Ochsenstraße“  Nr.  716  B  ,  in  Kraft   getreten  am  23.04.1999,  wird  in  den  Teilbereichen  aufgehoben,  die  durch  diesen   Bebauungsplan  neu  geregelt  werden.     Die  Anlagen  1  (1.1  –  1.6)  –  Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan  –  sind  bindender  Be-­‐ standteil  dieses  vorhabenbezogenen  Bebauungsplans.       IV.  Nachrichtlich  übernommene  Festsetzungen   Gemäß  Bebauungsplan  Nr.716  B  (Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße“)  und  der   städtebaulichen  Vereinbarung  vom  09.09.2011    ist  auf  den  hier  im  zeichnerischen   Teil  festgesetzten  Ausgleichsflächen  A2  und  A3  folgendes  anzulegen  und  zu  unter-­‐ halten:   Siehe  Nr.  1.7.2  Ausgleichsmaßnahmen  im  Textteil  zum  Bebauungsplan  Nr.716  B   (Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße).   Siehe  auch:   Fachgutachten  Büro  Finke  vom  20.08.2015  –  Begutachtung  Ausgleichsflächen  (An-­‐ lage  1.6.1)     und   Bestandspläne  /  Bebauungsplan  von  23.04.1999   (Anlage  1.3.1    /  BPL  001)   (Anlage  1.3.2    /  BPL  002)             ENTWURF 03.03.2016 03.03.2016 03.03.2016 03.03.2016 Fassung vom 03.03.2016 - 24 - Anlagen        x     1. Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan   1.1   Übersichtsplan  (1.1.1  und  1.1.2)   1.2   Lageplan       1.3   Bestandspläne   1.3.1   BPL  001  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen                                                       1.3.2   BPL  002  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen   (  mit  Darstellung  des  Ausgleichsflächentauschs  gemäß  der  städtebaulichen                              Vereinbarung  vom  09.09.2011) 1.4   Projektpläne    (1.4.1  bis  1.4.8)       1.5  Stellplatzberechnung  für  PKW  und  Fahrräder    (1.5.1  bis  1.5.6)     1.6   Fachgutachten     1.6.1                  Begutachtung  von  Ausgleichsflächen                                                                                                                     (Fachgutachten  Büro  Finke    -­‐Seiten  S.1  -­‐    S.7)     1.6.2                  Abschätzung  artenschutzrechtlicher  Belange  nach  §  44      BNatSchG     (Fachgutachten  Büro  Beck    -­‐Seiten  S.1  -­‐    S.6)     Fassung vom 03.03.2016 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.1.1 Übersichtsplan Stadtplanausschnitt Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Seite 1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.1.2 Übersichtsplan Luftbild Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:1000 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016 1.2 Lageplan Seite 3 Zeichenerklirung I OE11 a 0,8 12oool [f] St Gewerbegebiet Abweichende Bauweise Grundfli:ichenzahl (GRZ) Mindestgrundsti.icksgroBe mit Fli:ichenangabe in m2 Wandhohe als Hochstgrenze Wandhohe, zwingend Baulinie Baugrenze Strassenbegrenzungslinie F a h rbahn Gehweg Wirtschaftsweg (jf fentliche Parkpli:itze Stellpkitze @ Bushaltestelle ~ Trafostation (jffentliche Verkehrsfli:iche, Verkehrsgri.in VERFAHRENSVERMERKE Aufstellung des Bebauungsplans Au fstellungsbeschluss g~mC:iB § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB om 24_04_1994 Billigung des Entwurfs Bn!igung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auf:steHungsbeschl u ss gem. § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs. 7 LBO am 28_04_1998 Offentliche Auslegung Satzungsbeschl uss Offentliche Auslegung des Bebbcungsplanes Satzunqsbeschluss gem<Ha § 10 Abs. 1 gemcB § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs 7 LBO BouGB vom 28.09.1998 bis 30.10.1998 Ausfertigung Der Bebouungspl on ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Korlsruhe, 15.02.1999 Hein2 Fenrich OberbUrgermeist er am 02. 02.1999 lnkrafttreten des Bebauungsplanes lnkraftgetreten (§ 10 Abs. 3 Sotz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der 8ekanntmachung am 23. 04.1999 Beim Stadtplanungsamt zu jf!dermanns Einsicht bereitgehalten. (§ 10 Abs. 3 Sotz 2 BauGB) ab 23.04 .1 999 0 8 ~ (272.5) (270) ----- ~ 273.5 ·----· • • • • Erhaltung von Baumen Anpflanzung von Baumen Entfallende Bi:iume Boschung Umgrenzung von Flochen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur u. Landschaft (Beschreibung s. Begri.indung Ziff. 4.5 u. Textf. Ziff. 1.7) Geplante Hi.ihenlage i.iber N.N. Geplante Hohenlinie (Gelandemodellierung) Li. N.N. Bestehende Hohenlage uber N.N. Mit Fahr-Leitungsrecht zu belastende Floche zu Gunsten der Ver-und Entsorgungstrager Geplante Grundsti.icksgrenze Grundstucksgrenze Grenze des ri:iumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Abgrenzung unterschiedlicher Nut zungen und F estsetzungen Fliichen fur Versorgung -Gas und Wasser - KREIS STADTKREIS KARLSRUHE STADT I GEMEINDE KARLSRUHE GEMARKUNG STUPFERICH BEBAUUNGSPLAN 11 AN DER OCHSENSTRABE 11 Planinhalt I Darstellung: Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe .. (in Kraft getreten am 23.04.1999). Anlage 1.3.1 I BPL 001 Anlage zum vorhabenenbezogenen Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe, 1. Anderung 11 in Karlsruhe-Stupferich 03.03.2016 Baubereich neu Baubereich neu 03.03.2016 N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1 Projektplan Grundriss Ebene 1 (UG) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 1 N W O S NO NW SO SW 5 12.25 22 58.30 22 5 12.47 58.52 5 95 5.54 5 5.54 5 64 4.60 6.42 7.82 5.04 5.04 8.12 8.84 6.00 6.00 43 5 70.99 13 1 3 2 4 6 7 8 9 5 4.1 11.1 10 12 11 7.41 16 25.92 16 4.37 16 11.51 22 71 5 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 A B C D E F G H I K J 33 16.92 5 16 5.55 16 13.80 5 16 1.20 16 1.65 16 1.20 16 6.24 25 5.02 22 17.73 5 22 8 63.71 5 53.35 17.95 5 6.50 24.62 16.37 22 29.87 5 22 35 6.91 16 1.49 16 4.00 16 5.01 16 11.82 22 9.49 16 2.65 22 2.27 5 3.00 18.40 5 3.00 12.00 13 UFH = -3,30 / 269,90 NN 62 STELLPLÄTZE 2.59 2.59 42 5 2.60 2.60 2.60 45 2.55 2.60 2.55 45 6.50 5.00 2.84 2.80 2.80 40 3.20 3.20 3.20 40 2.42 2.42 2.42 2.42 40 2.57 5 2.57 5 2.57 5 40 2.81 5 2.81 5 2.81 5 40 2.85 16 2.02 20 2.65 16 11.97 5.17 5 5.92 5 5.25 5.20 1 1 2 2 TR.-H. 10.47 m² TR.-H. 18.74 m² TRAFO 2 10.37 m² TRAFO 1 10.54 m² 13.55 m² ELEKTRO GARAGE 1885.41 m² TECHNIK 2 83.37 m² SCHLEUSE 1 4.06 m² 4.85 m² ZBV SCHLEUSE 2 7.43 m² MESSRAUM 100.09 m² 40.24 m² SERVERRAUM TECHNIK 1 111.67 m² HAUSANSCHL. 28.70 m² SCHLEUSE 3 6.69 m² AUFZUG 2 4.13 m² 4.37 m² AUFZUG 1 TECHNIK 3 13.28 m² VERTEILFLÄCHE RB=FB-3,30 335.23 m² VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1.1 Projektplan Ebene 1 (UG) Schnitt 1 (Einfahrt/Rampe TGA) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 1.1 140 PI Khe-Stupferich III Werkplanung SCHNITT RAMPE Harsch Bau GmbH & Co KG 1 : 100 Fertigbau Harsch N W O S NO NW SO SW VORDACH VORDACH MALERVLIES GLATT 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.84 6.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 19.74 16.28 35 11.92 35 35 6.91 15 1.50 16 3.20 35 OK+/-0,00 6.25 10 2.50 10 5.54 5 10 6.92 5 10 6.08 5 10 4.79 10 4.65 5 10 2.50 15 5.79 15 3.54 12 5 2.18 5 12 5 6.28 5 4.81 15 2.00 10 4.91 10 5.05 10 4.90 20 7 3.99 8.11 5 20 5.62 5 20 8.90 35 Bodentank Bodentank Bodentank GELÄNDER EDELSTAHL EFH = 273,20 NN = +/-0,00 GELÄNDER EDELSTAHL PERS.AUFZUG 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 1 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 PERS.AUFZUG WC D 21.93 m² 18.15 m² WC H 19.51 m² VORBER.-KÜ. 15.18 m² WC BEH. 6.85 m² 5.65 m² WC H UMKL.H 30.86 m² UMKL.D 10.56 m² 6.37 m² WA D 10.74 m² WA H WC D 5.75 m² WC H 6.03 m² TR.-H. 29.37 m² PUTZRAUM 8.36 m² AUFZUG 2 4.13 m² INST. 2.50 m² 30.20 m² VORRAUM 8.21 m² INST. 2.94 m² 26.99 m² AUSSTELLUNG 115.50 m² GARDEROBE 15.91 m² BÜRO 30.69 m² BÜRO 27.22 m² BÜRO 34.01 m² BÜRO 29.88 m² BÜRO 23.51 m² BÜRO 22.86 m² FLUR 81.18 m² LABOR 28.14 m² BESPRECHUNG 14.59 m² BESPRECHUNG 14.59 m² PUTZRAUM 8.40 m² EDV 8.12 m² ARCHIV 7.49 m² DAUERLAUFLABOR 15.72 m² BÜRO 30.56 m² BÜRO 29.70 m² BÜRO 31.36 m² APPLIKATIONSLABOR 74.95 m² TESTRAUM 13.21 m² BESPRECHUNG 28.61 m² AUFENTHALT 38.34 m² FLUR 181.04 m² BÜRO 33.43 m² BÜRO 26.07 m² HÖRSAAL 246.96 m² 15.24 m² SPÜLKÜCHE BÜRO 37.63 m² TR.-H. GARDEROBE WINDFANG 67.23 m² KÜCHE/ANRICHTE CAFETERIA 212.94 m² LICHTHOF 4.29 m² AUFZUG 1 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2 Projektplan Grundriss Ebene 2 (EG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.3 Projektplan Grundriss Ebene 3 (1.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 3 N W O S NO NW SO SW 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 19.74 16.28 35 11.92 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 35 3.76 15 3.00 15 4.86 35 1 4.86 10 2.00 10 4.91 E3 FH = +3,60 6.25 10 2.50 10 9.90 10 4.94 10 4.94 10 8.32 10 2.50 10 8.43 5 10 9.71 5 PERS.AUFZUG PERS.AUFZUG 10 5.80 5 10 5.89 10 5.50 5 15 6.59 15 1.55 20 7 17.93 20 7 2.48 10 6.25 35 LUFTRAUM LICHTHOF 17.08 35 6.98 35 6.96 10 4.91 LUFTRAUM HÖRSAAL 35 6.25 10 2.50 3527.9035 2.50 15 6.20 16 7.82 16 2.50 16 1.20 22 14.97 m² TR.-H. 18.56 m² BESPR. BÜRO 4 PERS. 40.84 m² BÜRO 31.23 m² BIBLIOTHEK 71.66 m² BÜRO 31.36 m² BÜRO 29.70 m² BÜRO 30.56 m² TESTRAUM 40.86 m² BÜRO 34.42 m² BÜRO 36.82 m² BÜRO 36.29 m² ELEKTRONIK-TESTZENTRUM 4PERS. 85.04 m² ZBV 15.41 m² PUTZRAUM 7.49 m² BÜRO 38.49 m² FLUR 342.47 m² BÜRO 29.27 m² BÜRO 38.53 m² EDV 8.13 m² ARCHIV 8.40 m² BESPRECHUNG 14.59 m² BESPRECHUNG 7.04 m² BESPRECHUNG 7.05 m² BÜRO 4 PERS. 47.69 m² BÜRO 4PERS. 41.43 m² BÜRO/LABOR 40.85 m² BÜRO 24.26 m² BÜRO 24.26 m² BÜRO 4 PERS. 48.61 m² BÜRO 30.69 m² BESPRECHUNG 26.36 m² FLUR 36.24 m² BESPRECHUNG 44.99 m² EMPORE 69.19 m² AUFZUG 1 4.37 m² INST. 2.94 m² WC DAMEN 5.83 m² INST 7.21 m² INST. 2.50 m² TREPPENHAUS 47.00 m² 4.02 m² WC/D WC HERREN 6.03 m² WC HERREN 9.23 m² AUFZUG 2 4.13 m² REGIE 4.31 m² N W O S NO NW SO SW 15.57 5 12 5 3.85 10 10 3.87 5 10 3.00 10 4.91 4.86 10 2.00 10 4.91 10 6.36 5 10 1.20 10 7.00 10 5.96 10 6.25 10 2.50 10 4.47 5 10 10.66 5 10 8.30 5 10 4.65 5 10 2.50 10 8.43 5 10 9.71 5 10 7.49 5 15 6.50 15 13.95 5 20 7 2.48 10 6.25 35 10 6.34 5 10 1.80 15 8.53 5 35 6.98 35 6.96 10 4.91 35 3.76 15 3.00 15 4.86 35 4.93 15 7.00 E5 FH = +7,10 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.42 7.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 1 19.74 16.28 35 11.92 35 AUFZUG 1 4.37 m² AUFZUG 2 4.13 m² INST. 2.80 m² INST 2.50 m² ENTWICKLUNG 1 104.56 m² TREPPENHAUS 46.92 m² WC/D 4.02 m² ENTWICKLUNG 3 74.46 m² ENTWICKLUNG 2 119.09 m² FLUR 37.63 m² GRAURAUM 11.41 m² PROZESSTECHNIK 68.26 m² REINRAUM 38.33 m² TESTRAUM 55.16 m² BESPRECHUNG 44.99 m² FLUR 36.24 m² BESPRECHUNG 26.36 m² BÜRO 30.69 m² BÜRO 1PERS. 21.97 m² BÜRO 4-5PERS. 52.36 m² BÜRO 4PERS. 40.77 m² BÜRO 2PERS. 22.86 m² BÜRO 4PERS. 41.43 m² BÜRO 4PERS. 47.69 m² ARCHIV 8.40 m² EDV 8.13 m² BÜRO 25.46 m² BÜRO 19.57 m² BÜRO 21.60 m² FLUR 322.21 m² BÜRO 38.08 m² PUTZR. 7.49 m² BÜRO 71.08 m² BÜRO 59.01 m² BÜRO 6Pers. 69.85 m² BÜRO 7PERS. 69.31 m² BÜRO 6PERS. 63.12 m² TESTRAUM 19.54 m² 14.97 m² TR.-H. BESPR. 18.56 m² WC H 6.03 m² WC D 5.67 m² WC H 9.23 m² BESPR. 14.59 m² BESPR. 14.59 m² LUFTRAUM LICHTHOF Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 4 1.4.4 Projektplan Grundriss Ebene 5 (2.OG) N W O S NO NW SO SW 12345 4.1 678911101211.1 71.00 5 785.54 5 5.75 5 43 4.606.427.825.045.048.128.846.006.00 56 9.133.35 58.52 9.32 16 2.65 22 58.30 35 47.00 12.00 50.97 5 31.90 35 4.37 16 11.51 35 10.51 5.60 8.20 8.20 8.20 6.90 4.60 5.89 5.89 6.17 43 48.64 17.82 5 A B C D E F G H I J K 2 1 52 5 31.37 35 1.20 16 1.65 16 1.20 16 11.51 35 1 8.85 21.09 35 4.85 5 15 3.85 35 2.71 5 35 16 2.50 10 5.84 5 35 14.47 35 6.98 35 2.96 10 5.84 5 35 2.71 5 LUFTRAUM LICHTHOF E6 FH = +10,67 19.74 16.28 35 11.92 35 2.50 10 6.25 2 2 35 6.08 15 2.62 35 27.90 35 2.50 15 6.20 16 2.59 10 5.13 16 2.50 16 1.20 22 7.94 5 10 3.69 15 3.10 15 2.55 5 10 2.17 5 12 5 3.11 12 5 3.74 5 10 2.66 22 5 2.79 5 6.58 10 8.66 9.28 15 2.65 22 6.26 10 5.23 5 10 7.34 10 3.98 10 7.36 5 10 5.01 5 10 4.26 5 10 9.43 10 8.61 TERRASSE TERRASSE TERRASSE TERRASSE FLUR BESPR. 35.73 m² 20.45 m² TR.-H. FLUR 58.62 m² BÜRO 36.56 m² BÜRO 30.60 m² BÜRO FRAU REIZ 42.90 m² FLUR 219.61 m² BÜRO/AZUBI 43.03 m² BÜRO 29.30 m² BÜRO 24.93 m² BÜRO 55.09 m² BÜRO 50.32 m² BESPRECHUNG 45.87 m² BÜRO 40.06 m² BÜRO 46.46 m² FITNESS 1 109.07 m² FITNESS 2 278.26 m² AUFZUG 1 4.37 m² 62.23 m² WC H15.64 m² WC D 16.61 m² UMKL.H 23.39 m² WASCH H 19.42 m² WASCH D 13.53 m² UMKL.D 15.96 m² ARZTZIMMER 19.21 m² ZBV 23.05 m² SAFTBAR 53.89 m² TREPPENHAUS 35.24 m² AUFZUG 2 4.13 m² EDV 5.36 m² PUTZR. 5.46 m² Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.5 Projektplan Grundriss Ebene 6 (3.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 5 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.6 Projektplan Schnitt 1 / Ansicht Nord-West / Schnitt 2 Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 6 D E F G H I J K DACHBEGRÜNUNG ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HEA ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HÖRSAAL HÖRSAAL D E F G H I J K -3.50 +0.90 +2.50 +4.50 +6.10 +8.00 +9.60 +11.00 +15.00 3.50 11.00 4.00 3.50 11.00 4.00 FB 2.90 25 15 3.25 25 10 3.15 25 10 3.22 25 10 269.90 NN 273.20 NN EFH = +/-0,00 UFH = -3,30 -3.30 ±0.00 +3.60 +7.10 +10.67 FB FB FB 2.75 15 6.10 65 25 10 2.75 47 25 10 2.75 1.50 1.00 D E F G H I J K DACHBEGRÜNUNG ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HEA ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE ABGEHÄNGTE DECKE HÖRSAAL HÖRSAAL D E F G H I J K -3.50 +0.90 +2.50 +4.50 +6.10 +8.00 +9.60 +11.00 +15.00 3.50 11.00 4.00 3.50 11.00 4.00 FB 2.90 25 15 3.25 25 10 3.15 25 10 3.22 25 10 269.90 NN 273.20 NN EFH = +/-0,00 UFH = -3,30 -3.30 ±0.00 +3.60 +7.10 +10.67 FB FB FB 2.75 15 6.10 65 25 10 2.75 47 25 10 2.75 1.50 1.00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.7 Projektplan Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 7 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.8 Projektplan Gesamtansicht Süd-West / Ansicht Süd-West Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 1:200 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 03.03.2016Seite 8 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 273.20 NN EFH = +/-0,00 1 Anlage 4.5 /01 www.landschaftsarchitekt-finke.de 2015 FREIRÄUME GESTALTEN Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße", 1. Änderung in Karlsruhe-Stupferich Begutachtung von Ausgleichsflächen Bernhard Finke (Dipl.-Ing) Freier Landschaftsarchitekt BDLA Hafenstraße 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Fon 07247-22402 Fax 07247-208228 2 1 SACHSTAND – AUFGABENSTELLUNG Begutachtung der Freiflächen bzw. „Ausgleichsflächen“ auf den Grundstücken Nr. 95113 und Nr. 95115 (Auf der Römerstraße 1) in Karlsruhe Stupferich. Aus: e-mail vom 14.8.15.der Stadt Karlsruhe zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Dem VEP sind noch beizufügen: Bestanderhebung des Zustandes des gesamten Grundstückes mit Abschätzung Eingriff/Ausgleich und einer Betrachtung des Artenschutzes (dies ist erforderlich, wegen der Verlegung der Ausgleichsfläche und der von Ihnen gewünschten vorzeitigen Grabgenehmigung). Aus: e-mail vom 19.8.15.von Herrn Dr. Schlittenheim bzgl. Eingriff-/Ausgleich zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung: Der BA1 greift nicht in die im Städtebaulichen Vertrag von 2011 festgelegten Eingriffsflächen ein. BA1 bezieht sich aber auf den gültigen B-Plan, in dem eine Ausgleichsfläche im Bereich des künftigen BA1 liegt. Insofern muss eine Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung vorgenommen werden. Es genügt die sachverständige Feststellung, dass gemäß den Vereinbarungen des Städtebaulichen Vertrags die Ausgleichsflächen heute an anderer Stelle vorhanden und „funktionsfähig“ sind. 3 Auszug aus dem B-Plan vom 23.4.1999: 4 Auszug aus dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011: 5 6 2 FESTSTELLUNG DER DER AKTUELLEN SITUATION Bei einer Ortsbegehung am 19.8.2015 konnte festgestellt werden (siehe auch angefügte Plandarstellung): Die Flächen A2 und A3 sind als extensiv gepflegte Wiesen mit Bäumen und Strauchgruppen angelegt und werden entsprechend unterhalten. Die Flächen A2 und A3 umfassen eine Fläche von ca. 13650 m². Folglich waren hier ca. 55 groß- und mittelkronige Bäume wie Bergahorn, Feldahorn, Linde und Stieleiche und ca. 14 Strauchgruppen mit jeweils mind. 15 Einzelsträuchern zu pflanzen. Die Baum- und Strauchpflanzungen sind überwiegend im nördlichen Bereich vorhanden. Die zwischen den Baubereichen als Ausgleichsfläche A2 festgesetzte Fläche, die mit dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011 als Ausgleichsfläche aufgehoben wurde, ist wie vereinbart als ebenerdige Stellplatzflächen angelegt und überwiegend mit Ahornbäumen gleichmäßig bepflanzt. 7 Anlage 4.5.4 Karlsruhe, den 26.08.2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA – Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstraße 40 75305 Neuenbürg Bearbeitet von: Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße 6 76137 Karlsruhe Tel. 0721/374723 Bearbeiter: Matthias Beck (Dipl.-Biologe) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 1 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich 1. Veranlassung Für das Vorhaben der Firma Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG auf Bauabschnitt 1 (BA 1) des genehmigten B-Plangebietes „An der Ochsenstraße“ in KA-Stupferich ist vor Beginn der Erdaushub-Arbeiten eine erste Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) Nrn. 1-4 BNatSchG notwendig. Das Vorhaben sieht die Bebauung des Bauabschnitts 1 (BA 1) vor. Das neue Gebäude wird mit geringem Abstand und einer gelenkartigen Verbindung an das bestehende Gebäude im Südosten angebaut. Da die Unterlagen gemäß Planungsamt der Stadt Karlsruhe am 31. August 2015 eingegangen sein müssen (mail vom 14. August 2015), wurde vom Planungsamt vorgeschlagen, zunächst eine erste Abschätzung durch einen Sachverständigen abzugeben, die dann in einem weiteren Schritt nötigenfalls vertieft werden kann. Deshalb wird im Folgenden auf die sonst übliche Darstellung der gesetzlichen Grundlagen verzichtet. Aus den Ergebnissen der Untersuchung lassen sich eventuell notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ableiten (s. Kap. 4). 2. Methode und Bestandsbeschreibung Zur Abschätzung der Betroffenheit von nach § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG artenschutz- rechtlich relevanten Tieren und Pflanzen wurde am 25.08.2015 eine gründliche Begehung der Örtlichkeit durch einen sachverständigen Biologen durchgeführt. Das Vorhabengebiet sowie die notwendigen Arbeits- und Lagerflächen (Baufeld) waren im Vorfeld durch den Antragsteller ausgepflockt worden, sodass die gesamte Eingriffsfläche gut erkennbar war. Auf dieser Grundlage und unter Zuhilfenahme eines Luftbildes wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen gesucht. Bei dem Gelände handelt es sich um eine vor wenigen Jahren mit Aushub aus dem Autobahnbau aufgefüllte Fläche im südöstlichen Anschluss an die bestehenden Gebäude und einen Parkplatz der Firma PI (siehe Abb. 1) 1 . Die Fläche wurde mit einer Wiesen-Mischung eingesät. Die Wiese wird regelmäßig und häufig durch den Gärtner der Firma gemäht; das Schnittgut wird abgetragen (Abb. 2). Auf der Wiese in BA 1 stehen zwei junge Bäume (Linde und Pappel) sowie zwei Strauch- Weiden. 1 Zur Darstellung in Abbildung 1 ist anzumerken, dass das Luftbild, das die Grundlage des Planes darstellt, offensichtlich sehr zeitnah nach der Auffüllung der Fläche entstanden ist. Zwischenzeitlich ist auf dem gesamten Gelände südlich der Gebäude eine homogene Wiesen-Landschaft mit eingestreuten Sträuchern und jungen Bäumen entstanden. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 2 An dem Parkplatz südöstlich des bestehenden Gebäudes stehen auf der Vorhabenfläche (BA 1) ca. 10 junge Tulpenbäume. Abb. 1 Lage des Bauabschnitts 1 (BA 1; Quelle: Dipl.-Ing. B. Finke, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt) 3. Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorliegenden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände unge- eignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag- und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicherheit grenzender VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 3 Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brütenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-Milan und den Turmfalken (beide konnten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI-Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3) beobachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben belegen. Diese Position wird von ihm als Jagd-Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Abb. 2 Blick von Süden (etwa auf Höhe des südlichen Eckpunktes des BA 1) auf die Gebäudefront mit dem Firmenlogo und den jungen Tulpenbäumen am Parkplatz; im Vordergrund die Wiese mit der jungen Linde (links auf dem Wieseneck), der jungen Pappel (rechts) und einem Weidenstrauch. Im Vordergrund die Straße „Auf der Römerstraße“ (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 4 Abb. 3 Blick von Südosten der nordöstlichen Vorhabengrenze entlang auf das Gebäude der Firma Physik Instrumente. Im Vordergrund ein Weidenstrauch und ein Markierungsstab (Photo M. Beck v. 25.08.2015) Abb. 4 Blick vom Parkplatz nach Südosten mit dem Weidenstrauch aus Abb. 3 am östlichen Eck der Vorhabenfläche im Bildmittelfeld (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 5 4. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungsbeschaffungs- gebiet für Fledermäuse haben sie keine essentielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind wegen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fort- pflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesenfläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagdhabitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nahrungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Er- höhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-Balkens für Greifvögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 6 Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Berück- sichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kenntnisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Karlsruhe, den 26.08.2015 M. Beck (Dipl.-Biol.)

  • Protokoll TOP 8
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. April 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich: Satzungsbeschluss Vorlage: 2016/0139 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf unbe- rücksichtigt zu lassen, soweit diesen aus den in der obigen Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Folgende Satzung S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Ver- bindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich, gemeinsam mit den örtli- chen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvor- schriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 LBO in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 31.08.2015 in der Fassung vom 03.03.2016 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungsplanes sind außerdem die Begründung gemäß - 2 - § 9 Abs. 8 BauGB und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläute- rung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf: Weil das mit dem Satzungsbeschluss etwas Besonderes ist und es hier auch im Vorfeld heftige Diskussionen gab, Herr Bürgermeister Obert zu einigen kurzen Erläuterungen. Bürgermeister Obert: Ich will es kurz machen, Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren. Gegenüber dem Auslegungsbeschluss hat sich im Satzungsbeschluss noch ein bisschen was geändert. Sie erinnern sich vielleicht, dass das Thema Risiko Vogel- schlag eine wichtige Rolle eingenommen hat in der Debatte, wo beispielsweise auch von der Grünen-Fraktion einige Anregungen gekommen sind. Diese Anregungen sind aufgenommen worden in der Satzung, so dass das Risiko des Vogelschlages entspre- chend minimiert werden konnte. Das wollte ich nur noch einmal erläutern, weil hier eine Änderung eingetreten ist. Der Vorsitzende: Vielen Dank noch einmal an alle Beteiligten, dass wir hier eine ge- meinsame Lösung gefunden haben. Das zeigt noch mal die Stärke der konstruktiven Zusammenarbeit. - Ich sehe nur gelbe Karten, ein einstimmiger Satzungsbeschluss. Vie- len Dank. Das wird auch den dortigen Bauherrn freuen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Mai 2016