Keine Pachtverträge mit Zirkusunternehmen mit bestimmten Wildtierarten

Vorlage: 2016/0135
Art: Antrag
Datum: 22.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2016

    TOP: 22

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Wildtiere in Zirkussen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 30. Juni 2015 Vorlage Nr.: 2016/0135 Keine Pachtverträge mit Zirkusunternehmen mit bestimmten Wildtierarten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.04.2016 22 x 1. Die Stadt Karlsruhe sowie ihre Beteiligungsgesellschaften schließen künftig nur noch Platzüberlas- sungsverträge mit Zirkusunternehmen ab, wenn diese sich vertraglich verpflichten, Wildtiere der folgenden Arten weder mitzuführen noch zur Schau zu stellen: Affen, Elefanten, Großbären, Gi- raffen, Nashörner, Flusspferde, Raubkatzen, Tümmler, Delfine, Robben, Greifvögel, Flamingos, Pinguine und Wölfe. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen, die vor der Beschlussfassung bereits einen Antrag auf Platzüberlassung gestellt haben. 2. Ausnahmen können gemacht werden, wenn ein Unternehmen belegen kann, dass ein Wildtier zum Altbestand des Zirkusses gehört und eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. Dieses Tier darf aber nicht in Vorführungen gezeigt oder anderweitig zur Schau gestellt werden. Immer wieder gibt es große Probleme mit der Haltung von Wildtieren in Zirkusunternehmen. Bekla- genswerte Vorfälle, bei denen Menschen von Zirkustieren angegriffen werden, konnten in der Ver- gangenheit und können auch heute nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei bestem Bemühen der Zirkusunternehmen muss grundsätzlich bezweifelt werden, dass die Haltung und das Mitführen von bestimmten Wildtierarten mit wechselnden Standorten tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Wir als Kommune sind sowohl dem Tierschutz als auch der Sicherheit der Menschen in unserer Stadt verpflichtet. Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit bereits im November 2003 und erneut im November 2011 eine Initiative ergriffen. um Zirkusbetrieben das Halten verschiedener Wildtierarten künftig zu untersa- gen. Begründet wurde die Initiative damit, dass die Haltung dieser Wildtiere mit hohen Belastungen für die Tiere verbunden sei. Der Schutz dieser Tiere sei in solchen Einrichtungen faktisch nicht möglich. Er verweist auf das Beispiel von 13 EU-Ländern, in denen es inzwischen ein vollständiges Verbot oder starke Einschränkungen von Haltung und Mitführen von Wildtieren in Zirkussen gibt. Aktuell hat das Bundesland Hessen eine neue Bundesratsinitiative für ein Verbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus angekündigt. Die grün-rote Landesregierung hat erklärt, dass sie sich dieser Initiative anschließen wird. Wir GRÜNE begrüßen die konsequente Haltung des Bundesrats und der beiden genannten Bundes- länder, die sich am Staatsziel Tierschutz und den Vorgaben des Deutschen Tierschutzgesetzes orien- tiert. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 Da die Bundesregierung bis heute keinen Verordnungsentwurf zum Verbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus vorgelegt hat, sind immer mehr Kommunen dazu übergegangen, bei Pachtverträgen die Haltung bestimmter Wildtierarten auszuschließen. Zu den rund 30 deutschen Kommunen, die bei Pachtverträgen für ihre städtischen Flächen mit Zirkusunternehmen das Mitführen von Wildtieren ge- nerell untersagen oder stark einschränken, gehören Heidelberg, München, Stuttgart, Potsdam, Mör- felden-Walldorf, Speyer und Köln. Auch die Stadt Karlsruhe hat in der Gemeinderatssitzung am 27.7.2010 bereits beschlossen, dass Un- ternehmen, die die in den Zirkusleitlinien genannten Wildtierarten Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe halten und mitführen, nicht für ein Gastspiel in Karlsruhe verpflichtet werden (https://web1.karlsruhe.de/Gemeinderat/Gruene- Fraktion/stellung/2010/0727_17.pdf). Allerdings werden dabei noch nicht die weitergehenden Forde- rungen der Bundesratsinitiativen sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Haltungsanforde- rungen von Wildtieren in ausreichender Weise berücksichtigt. Zwar hat es in der Vergangenheit eine Reihe von sich widersprechenden gerichtlichen Urteilen zu sehr restriktiven Platzüberlassungsverträgen gegeben, jedoch geht der Trend eindeutig zu Urteilen, bei denen die Entscheidungsbefugnisse der Kommunen zum Umgang mit ihren städtischen Flächen res- pektiert und gestärkt werden. Die Landestierschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Dr. Cornelie Jäger, hat zur rechtlichen Zulässigkeit von restriktiven kommunalen Platzpachtverträgen eine gut- achterliche juristische Stellungnahme anfertigen lassen, die unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-haus/die-landesbeauftragte-fuer- tierschutz/stellungnahmen im Bereich „Rechtsprechung bei tierschutzrelevanten Themen“ zu finden ist. Zu klären ist noch, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn Zirkusunternehmen die oben genannten Tiere im Altbestand haben. In der Regel ist es möglich, die betroffenen Tiere anderweitig unterzubringen. Sollte es in Einzelfällen zweifelsfrei belegt werden können, dass die Tiere nicht an- derweitig untergebracht werden können, so können sie zwar mitgeführt werden, dürfen aber nicht in Aufführungen verwendet oder zur Schau gestellt werden. Wir GRÜNE sind deshalb der Meinung, dass die Stadt Karlsruhe bei der künftigen Vergabe unserer städtischen Flächen dem Beispiel anderer Städte folgen sollte. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Renate Rastätter Zoe Mayer Michael Borner

  • Stellungnahme TOP 22
    Extrahierter Text

    Erneute Stellungnahme zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 30.06.2015 Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.04.2016 2016/0135 22 öffentlich Dez. 4 Keine Pachtverträge mit Zirkusunternehmen mit bestimmten Wildtierarten Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2015 23 Verweisung an den AöE Ausschuss für öffentliche Ein- richtungen 10.03.2016 6 Gemeinderat 26.04.2016 22 Die Verwaltung stellt fest, dass derzeit eine rechtssichere Umsetzung des Wildtierverbotes in Zirkussen in Karlsruhe nicht möglich ist und empfiehlt, aktuell am Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juli 2010 festzuhalten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Stadträtinnen Bettina Lisbach, Renate Rastätter und Zoe Mayer, Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) sowie die GRÜNE-Gemeinderatsfraktion beantragten am 30. Juni 2015, keine Pacht- verträge mit Zirkusunternehmen mit bestimmten Wildtierarten in Karlsruhe mehr abzuschließen. In der Gemeinderatssitzung am 29. September 2015 nahm der Gemeinderat von der Verwal- tungsvorlage Kenntnis und verwies den Vorgang zur Weiterbehandlung in den Ausschuss für öffentliche Einrichtungen. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, das Thema einer detaillierten rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die nachfolgend dargestellte Stellungnahme der Verwaltung wurde in der Sitzung des Aus- schuss für öffentliche Einrichtungen am 10. März 2016 diskutiert. Dabei wurde für die Empfeh- lung, bei der Vergabe von Zirkusgastspielen auf städtischen Plätzen weiterhin entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juli 2010 zu verfahren, mehrheitlich Zustimmung signali- siert. Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der GRÜNEN-Fraktion im Ausschuss für öf- fentliche Einrichtungen wird der Antrag dem Gemeinderat noch einmal zur Beschlussfassung vorgelegt. 1. Derzeitige Beschlusslage: Der Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juli 2010 besagt, dass die Vorgaben des Tierschutzge- setzes umzusetzen sind und insbesondere die Zirkusleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergänzend als Vergabekriterien anzu- wenden sind. Das bedeutet, dass Zirkusunternehmen, welche die in den Zirkusleitlinien genannten Arten (Menschenaffen, Thümmler, Delphine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe) halten und mitführen, nicht für ein Gastspiel in Karlsruhe verpflichtet werden. Soll- ten sich jedoch im Einzelfall Tiere aus dieser Liste im Altbestand der Zirkusse ab Inkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses befinden, können diese hiervon ausgenommen werden. Der Antrag der Grünen sieht neben diesen genannten Tieren noch folgende Arten für ein Verbot vor: Elefanten, Bären, Giraffen, Flusspferde, Raubkatzen und Robben. 2. Rechtliche Grundlagen: Der Tierschutz fällt in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der davon mit dem Tierschutzgesetz Gebrauch gemacht hat. Die Zurschaustellung und Nutzung von Wildtieren ist grundsätzlich unter den Vorausset- zungen des Tierschutzgesetzes zulässig. Hinsichtlich des gewerbsmäßigen Zurschaustellens bedarf es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz der Erlaubnis der zuständigen Be- hörde. Besteht eine solche Erlaubnis, darf von dieser Gebrauch gemacht werden. Im Jahr 2013 wurde gemäß § 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz das Bundesministerium für Ernäh- rung und Landwirtschaft ermächtigt durch Verordnung das Zurschaustellen von Tieren wild lebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten. Entsprechende Regelungen wurden jedoch bislang von Seiten der Bundesregierung nicht getroffen. Die Bundesregierung begründete dies in einer Stellungnahme damit, dass der Erlass eines Ver- botes nur dann möglich sei, wenn die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können und diesen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere sol- che mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begeg- net werden kann. Laut Auskunft des Regierungspräsidiums ist zu beachten, dass Zirkusse eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzen, welche von der Behörde des Betriebsstandorts, üblicher- weise Winterquartier, ausgestellt wird. Darin wird im Grunde die Konformität mit dem Tier- schutz bestätigt, folglich kann insoweit kein Verbot erfolgen. Auch ist zu beachten, dass ein kommunales Verbot für Zirkusse im Gemeindegebiet auf öffentlichen und privaten Flächen Wildtiere mitzuführen, in die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz der Zirkusunternehmer eingreifen kann. Für einen solchen Eingriff ist ein Gesetz im formellen Sinne (vom zuständigen Gesetzgebungsorgan in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen) erforderlich. Das Tierschutzgesetz enthält eine solche Ermächtigung nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Gemeinde das Recht hat, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen insoweit zu regeln, als durch Satzung oder ähn- liches die Nutzung eines Platzes oder die Erteilung einer Standgenehmigung an einen Zirkus eingeschränkt wird. 3. Rechtsprechung: In Bezug auf das Verbot von Wildtieren in Zirkussen ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht Darmstadt (VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013, 3 L 89/13) sieht in dem Verbot von Wildtieren im Zirkus einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem das Mitführen bestimmter Tiere in einem Zirkus verboten wird, sei, so das Verwaltungsge- richt Darmstadt, ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sei, wenn ver- nünftige Erwägungen des Gemeinwohls es als zweckmäßig erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellt die Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen eigenständig zu regeln, als nicht ausreichende gesetzliche Er- mächtigungsgrundlage für ein Verbot dar. Der Gemeinderat sei nicht befugt, ein Verbot durch einfachen Beschluss zu regeln, da den Bürgern die Vorhersehbarkeit der von ihnen zu erwartenden Belastungen gewährleistet sein müsste. Dies sei durch einen einfachen Be- schluss nicht möglich, vielmehr sei hierfür eine Satzungsbestimmung erforderlich. Aber auch ein Verbot im Rahmen einer Satzungsbestimmung bedürfe wiederum einer ein- fach gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die gerade für ein Verbot durch Gemeinden aber nicht gegeben sei. Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder der Haltung be- stimmter Wildtierarten hat der Bundesgesetzgeber bisher nicht vorgesehen. Es seien ledig- lich Einschränkungen möglich, wenn tierschutzrechtliche Missstände nachgewiesen sind, was jedoch nicht pauschal auf Wildtiere in Zirkussen zutreffe. Aus diesen Gründen könnten Verbote nicht auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes erlassen werden. Auch hat das Verwaltungsgericht Darmstadt das aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz folgende Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als Grundlage einer Satzungsbestimmung abgelehnt, da der spezifische Bezug zur örtlichen Gemeinschaft bei einer allgemeinen Be- schränkung auf bestimmte Wildtiere fehle. Dies sei eine allgemeinpolitische Frage, für die der Gemeinde mangels spezifisch örtlichem Bezug die erforderliche Regelungskompetenz fehle. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Das Verwaltungsgericht Chemnitz führt in einem Beschluss vom 30. Juli 2008, 1 L 206/08, zwar aus, dass eine Gemeinde im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung einen weiten Gestaltungsspielraum habe und nur aus sachli- chen Gründen einschränkende Regelungen erlassen könne. Das Verbot des Mitführens und des Auftritts der in einem Stadtratsbeschluss genannten Tierarten in Zirkussen greife jedoch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers ein. Das Gericht sieht als Beruf jede erlaubte Tätigkeit an, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Begriff sei dabei weit auszule- gen. Eine in die Berufsausübung eingreifende Regelung sei gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lasse. Derartige Rechtsgrundlagen seien aber noch nicht vorhanden. Die allgemeine Befugnis der Gemeinden, die Nutzung ihrer öffentli- chen Einrichtungen zu regeln, stelle keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundla- ge zum Erlass von grundrechtseinschränkenden Satzungsbestimmungen dar. Derzeit existiere eine formell gesetzliche Ermächtigung für die einschränkende Benutzungs- regelung des Gemeinderatsbeschlusses nicht. Vielmehr gelte für das Zurschaustellen von Tieren in Zirkusbetrieben gemäß § 11 Tierschutzgesetz ein präventives Verbot mit Erlaub- nisvorbehalt. Ein generelles Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt habe der Bundesgesetz- geber noch nicht vorgesehen. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde führe nicht dazu, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig wären. Eine an den Sinn und Zweck der Selbst- verwaltung anknüpfende Ausnahme komme allenfalls für den Fall in Betracht, wenn es sich um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Be- reich dieser einen Körperschaft erfasst. Dieser Fall sei jedoch offensichtlich nicht gegeben, da sich das Problem der Zurschaustellung von Wildtieren in Zirkusveranstaltungen in glei- cher Weise auch in anderen Gemeinden stelle. Ebenso wenig könne sich eine Gemeinde ihrer Grundrechtsbindung durch eine Flucht ins Privatrecht entledigen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz führt weiter aus, dass es für Elefanten und Giraffen ne- ben den Zirkusleitlinien, die diese Tiere nicht beinhalten, ein Differenzprotokoll der tierärzt- lichen Vereinigung für Tierschutz und der Bundesärztekammer gebe, allerdings handele es sich bei diesem Differenzprotokoll lediglich um eine ergänzende Stellungnahme der an der Ausarbeitung der Zirkusleitlinien beteiligten Interessengruppen, in denen diese ihre diver- gierenden Ansichten zu Protokoll gäben. Eine rechtliche Bindungswirkung ergebe sich hie- raus nicht. Im August 2014 hat dagegen das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 6. August 2014, M 7 K 13.2449) das 2013 von der Stadt Erding beschlossene Wildtierverbot für Zir- kusse auf kommunalen Flächen erstinstanzlich bestätigt und die Klage eines Zirkusbetriebs deshalb abgewiesen. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Bereit- stellung eines Festplatzes keine Pflichtaufgabe der Gemeinde darstelle und eine Regelung über eine Widmungsänderung hier möglich sei, da der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zukomme. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2009, 5 K 3347/09) hat sich in dem bekannt gegebenen Beschluss dahingehend geäußert, dass die polizeiliche Verfügung der Stadt Stuttgart mit dem Inhalt, dass es dem Zirkus unter Anord- nung der sofortigen Vollziehung verboten sei, Wildtiere nach Stuttgart zu bringen, nicht Ergänzende Erläuterungen Seite 5 ausreichend begründet sei. Gemäß der von der Kammer getroffenen Auflagen hat der Zir- kus die Tiergehege so zu sichern und zu beaufsichtigen, dass ein Ausbruch der Zirkustiere ausgeschlossen ist. Darüberhinaus ist es den Betreibern des Zirkus untersagt, die Elefanten auf öffentlichen Straßen und Wegen auszuführen. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Sicherheitsaspekten grundsätzlich durch Auflagen genüge getan werden kann. Zu tierschutzrechtlichen Aspekten hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht geäußert. 4. Die Landestierschutzbeauftragte: Die Landestierschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass ein gemeindliches Verbot von Wildtieren in Zirkussen durchaus rechtskonform beschlossen werden kann. Sie ist der Auf- fassung, dass bei öffentlichen Einrichtungen, deren Schaffung und Unterhaltung eine frei- willige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden darstellt, es diesen nicht verwehrt sei, die bisherige Zweckbestimmung der Einrichtung nachträglich aufzuheben oder einzuschränken und die Einrichtung damit ganz oder teilweise zu entwidmen (in dem Sinne, dass zwar Zir- kusveranstaltungen noch zulässig seien, aber nur ohne bestimmte Arten von Wildtieren). Soweit in einer solchen nachträglichen Einschränkung der Widmung ein Eingriff in die Be- rufsausübungsfreiheit gesehen werde, sei dieser durch die in allen Gemeindeordnungen gesetzlich geregelte Befugnis, die Benutzung der kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu regeln, hier § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung, gedeckt, soweit die beschlossene Einschrän- kung auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt sei und dem Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz entspreche. Dabei müsse der Beschluss sich auf künftige Nutzungsanträge beziehen. Er müsse vernünf- tigen Erwägungen des Gemeinwohls entsprechen und den Anforderungen des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes genügen. Es müssten sachliche Gründe vorliegen. Dies sei unprob- lematisch, wenn der Beschluss auf solche Arten beschränkt sei, von denen der Bundesrat als eines der obersten Verfassungsorgane festgestellt habe, dass sie unter den Bedingungen eines Wanderzirkusses schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt seien (Affen, Elefanten, Bären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde). Dabei habe der Bundesrat die Einschätzung, dass die Verhaltensansprüche der Tierarten in einem reisenden Zirkus schon im Grundsatz nicht erfüllt werden können, eingehend be- gründet (vergleiche Bundesratsdrucksache 565/11 vom 25. November 2011, S. 5 ff.). 5. Richtlinien der Stadt Schwetzingen Der Oberbürgermeister der Stadt Schwetzingen hat im Jahre 2011 eine Richtlinie bezüglich Gastspielen von Zirkusunternehmen auf dem städtischen Messplatz erlassen. Durch diese Richtlinie werden Zirkusunternehmen von der Nutzung des Messplatzes ausgeschlossen, sofern sie die in der Richtlinie genannten Tierarten mit sich führen. Schwetzingen hat unter Zugrundelegung der Zirkusleitlinien folgende Tierarten ausge- schlossen: Alligatoren und Krokodile, Amphibien, Antilopen und antilopenartige Tiere, Bä- ren, Delfine, Elefanten, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Großkatzen, Men- schenaffen, Nashörner, Pinguine, Riesenschlangen, Robben und robbenartige Tiere, Tümm- ler und Wölfe. Des Weiteren wurde geregelt, dass das Mitführen, die Haltung und der Auftritt von Tieren ausschließlich unter Einhaltung der genannten Leitlinien erfolgen dürfe. Für Tiere, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft wurden, kann eine Ausnahme zugelassen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Das Wildtierverbot wurde damit begründet, dass der neue Messplatz im Bebauungszusam- menhang der Innenstadt liege und unmittelbar an Wohnbebauung angrenze. Die von den Wildtieren, insbesondere Elefanten und Großkatzen, ausgehenden Geruchs- und Lärmbe- lästigungen seien den Anwohnern nicht zumutbar. Hinzu kam eine massive öffentliche De- batte, dass die Stadt das Auftreten von exotischen Tieren in Zirkusunternehmen unterbin- den solle. Darüber hinaus wurde auf die Zirkusleitlinien mit den Mindestanforderungen an die Größe der Haltungsbetriebe hingewiesen. Da der neue Messplatz mit nur 3.500 qm Fläche nicht genügend Platz für ein Zirkuszelt und geeignete Haltungssysteme von Wildtie- ren biete und Ausweichflächen nicht zur Verfügung stünden, sind faktisch auch viele exoti- schen Tierhaltungen aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zugelassen. Nachdem der Verband der Tierlehrer das Regierungspräsidium um Stellungnahme gebeten hat, hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass der Oberbürgermeister der Stadt Schwetzingen mitgeteilt habe, dass die Richtlinie eine interne Arbeitsanweisung sei, die er in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter erlassen habe. Sie dokumentiere lediglich die kommunalpolitische Haltung der Stadt Schwetzingen und habe keine Außenwirkung und sei damit nicht unmittelbar anfechtbar. Sie werde auch entsprechenden Entscheidungen des Ordnungsamts nicht standardmäßig zugrunde gelegt, vielmehr sei jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung. So hat auch die Stadt Schwetzingen darauf hingewiesen, dass sich die Vorgaben nur aus der Sondernutzungserlaubnis für den neuen Messplatz ergeben. Ein generelles Verbot für Wildtiere in Schwetzingen existiert nicht. Auf Privatgrundstücken ist jederzeit die Durchfüh- rung von Zirkusgastspielen mit Wildtieren möglich. Es sei bisher in Schwetzingen auch noch zu keinem Fall gekommen, bei dem der Zirkusauftritt allein wegen mitgeführter exotischer Tiere untersagt werden musste. Hauptversagungsgründe sind die vom Gemeinderat ver- bindlich festgelegte jährliche Höchstbelegungszahl des Messplatzes (vor allem zum Schutz der Anwohner) wegen der geringen Größe des Messplatzes oder sonstige Gründe. Nach diesen Ausführungen der Stadt Schwetzingen sah das Regierungspräsidium Karlsruhe keine Veranlassung für ein Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde. Es hat darauf hinge- wiesen, dass ein präventiver Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadt Schwetzingen bzw. ein Anspruch darauf, dass dem Oberbürgermeister der Erlass einer innerbetrieblichen Weisung durch die Rechtsaufsichtsbehörde untersagt werde, nicht besteht. Rechtsaufsicht- liche Mittel können daher nicht in Betracht kommen. Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass abzuwarten sei bis ein Zirkusunternehmen tatsächlich abgelehnt würde. 6. Empfehlung Aufgrund der Tatsache, dass es bundesrechtlich bisher kein generelles Verbot zum Mitfüh- ren und Auftreten von Wildtieren gibt, ist der Handlungsspielraum auf kommunaler Ebene beschränkt. Der Messplatz wird, wenn es um die Verpachtung an Zirkusunternehmen geht, nicht als öffentliche Einrichtung benutzt, sondern es werden hierfür rein privatrechtliche Pachtver- träge abgeschlossen. Der Messplatz ist insofern nicht öffentlich gewidmet. Aber auch bei nicht öffentlich gewidmeten kommunalen Flächen (fiskalischen Flächen) ist die Stadt an die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze gebunden. Zu überlegen wäre, ob vergleichbar mit der Stadt Schwetzingen, die Möglichkeit des Erlas- ses einer Richtlinie durch den Oberbürgermeister in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Richtlinie als interne Arbeitsanweisung zu gelten hat, die den Entscheidun- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 gen über den Abschluss eines Pachtvertrags für den Messplatz nicht standardmäßig zu- grunde gelegt werden darf, sondern in jedem Einzelfall anzuwenden ist. Dabei ist aber auch zu beachten, dass einer solchen Arbeitsanweisung sachliche Gründe zugrunde zu legen sind und diese auch nicht willkürlich sein darf. Während im Falle der Stadt Schwetzingen die Größe des Messplatzes (3 500 m²) und die Lage im Bebauungszusammenhang der In- nenstadt eine maßgebliche Rolle für das Verbot exotischer Tiere gespielt haben, spielen diese Gründe beim Messplatz in Karlsruhe (38 000 m² ohne Wohnbebauung) keine Rolle. Auch Rechtfertigungsgründe, die das Verwaltungsgericht München aufgezeigt hat, nämlich die Orientierung am Publikumsinteresse bzw. den Wünschen und Interessen der Bevölke- rung oder negative Erfahrungen mit Zirkusbetrieben, die Großwildtiere mit sich führen, und der damit verbundene regelmäßig erhöhte Verwaltungsaufwand sind in Karlsruhe nicht vorhanden, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund für eine solche Arbeitsanweisung / Richtlinie vorliegt. Deshalb ist festzustellen, dass derzeit eine rechtssichere Umsetzung des Wildtierverbotes in Zirkussen in Karlsruhe nicht möglich ist. Vorrangiges Ziel sollte es deshalb sein, auf Bundes- ebene ein generelles Verbot von Wildtierhaltungen in Zirkussen zu erreichen. Gegebenen- falls könnte auch über den Städtetag für ein solches Verbot geworben werden. Es wird empfohlen, aktuell am Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juli 2010 festzuhalten.

  • Protokoll TOP 22
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. April 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 23. Punkt 22 der Tagesordnung: Keine Pachtverträge mit Zirkusunternehmen mit bestimmten Wildtierarten Antrag der Stadträtinnen und Stadträte Bettina Lisbach, Renate Rastätter, Zoe Mayer und Michael Borner (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 30. Juni 2015 Vorlage: 2016/0135 Beschluss: Einverstanden mit der Stellungnahme der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 22 zur Behandlung auf und verweist auf die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung und die erfolgte Vorberatung im Aus- schuss für öffentliche Einrichtungen. Stadträtin Mayer (GRÜNE): Dass die Verwaltung auf unseren Antrag keine Lust hat, das haben wir in den vergangenen Wochen wirklich vollumfänglich erfahren müssen. Als wir darum gebeten haben, den Antrag in dem betreffenden Ausschuss noch einmal zu bearbeiten und dann auch die Stabsstelle der Landestierschutzbeauftragten mit ihren juristischen Experten dazu einzuladen, hieß es von Seiten der Verwaltung, nein, Lobby- ismus ist nicht gewünscht. Es handelt sich hierbei um eine unabhängige beratende Stabsstelle, die vom Land Baden-Württemberg extra für solche Fragestellungen einge- richtet wurde, nämlich auch um Kommunen zu beraten mit einem Erfahrungsschatz, der sich genau in diesen tierschutzrelevanten Themen widerspiegelt. Gerade weil wir während der letzten Gemeinderatsdebatte vielerlei Fragen noch bei den Stadträtinnen und Stadträten vernommen haben, was die rechtlichen Aspekte anbelangt, haben wir uns diese Chance sehr gewünscht, die leider vertan wurde. Umso erstaunter waren wir dann aber, dass wir von der Verwaltung die Nachricht be- kommen haben, unser Antrag soll erst in der Mai-Sitzung auf die Tagesordnung, denn wir Stadträtinnen und Stadträte sollten vorher noch die Chance haben, uns beim Zirkus - 2 - Krone vor Ort über die Haltungsbedingungen der Tiere zu informieren. Wenn das keine gelungene Lobbyarbeit ist, dann weiß ich auch nicht mehr. (Zuruf) Das gibt eine Freikarte. Nicht nur, dass wir uns vor Ort als Stadträtinnen und Stadträte kein richtiges Bild machen können beim Zirkus Krone, zum einen natürlich, weil sich der Zirkus Krone sich selbst gesetzte höhere Standards als ein normaler Zirkus gesetzt hat, nein, sondern auch weil es gewisse Kernprobleme gibt, die auch der Zirkus Krone nicht bewältigen kann und die man bei einer solchen Besichtigung gar nicht wahrnehmen kann. Die Kernprobleme liegen nämlich in den häufigen Transporten der Tiere, liegen in der Dressur der Tiere und in der unartgemäßen Belastung der Tiere, die man durch die Dressur den Tieren auch zumutet, die in freier Wildbahn so nie vorkommen würde. Na- türlich gibt es auch nach dem Säugetiergutachten höhere Standards. Diese gelten leider für Zirkusse nicht, was noch mal darauf hinweist, dass wir bei Zirkussen mit Tierschutz nicht so viel am Hut haben. Nun gut, jetzt ist der Antrag heute in der Sitzung auf unsere Beschwerde. Wir wün- schen uns, dass von Seiten der Verwaltung so ein Verfahren und so ein intransparentes Verfahren nicht mehr vorkommt. Seit wir das letzte Mal im Gemeinderat über dieses Thema diskutiert haben, ist auf allen Ebenen recht viel passiert. Zum dritten Mal hat im März diesen Jahres der Bundesrat nun wieder für ein bundesweites Verbot für Wildtiere im Zirkus gestimmt mit vielen Stellungnahmen, mit vielen Gutachten, die ganz eindeutig zu dem Schluss kommen, dass die Haltung bestimmter Wildtierarten im Zirkus schlicht nicht möglich ist. Bislang ist es so, dass schon knapp 50 Kommunen in Deutschland auch so ein Wildtierverbot haben, wie wir es gern auch für Karlsruhe endlich möchten. In den vergangenen Wochen und Monaten sind wirklich viele neue Kommunen dazu gekommen, z. B. Heilbronn, Schwerin oder jetzt gerade vor einigen Tagen die Kommu- ne Willich. (Zuruf) Wo das ist, da müssen Sie sich informieren. Es ist auch keine sehr große Kommune. (Zuruf) Ja Heilbronn! Wir kommen schon in andere Größenordnungen. Es gibt viele, z. B. Hei- delberg. Wie gesagt, unsere umliegenden Städte sind auch da schon deutlich weiter als wir. Wir haben auch schon, wie gesagt, über die rechtlichen Aspekte diskutiert. Man kann auch nicht sagen, dass wir zu 100 % eine Rechtssicherheit erreichen können. Dennoch ist es so, dass bereits der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen auch aus- drücklich auf die Stellungnahmen der Landestierschutzbeauftragten Baden-Württem- berg verweist und argumentiert, sich am besten auch in Kooperation mit der Stabsstelle Baden-Württemberg auseinanderzusetzen. Eine Chance, die wir vertan haben. Was man auch sagen muss, dass die neuere Rechtsprechung der vergangenen Jahre, wenn das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, auch alle zugunsten der Kommu- - 3 - nen ausgefallen sind und natürlich der Tierschutz mittlerweile, auch in der Rechtspre- chung, eindeutig einen deutlich höheren Stellenwert einnimmt. Von Seiten der Bevölkerung gibt es ganz große Anliegen, dass wir hier heute im Ge- meinderat auch diesen Antrag endlich abstimmen. Es liegt schon eine Petition mit fast 1.000 Unterschriften vor an den Oberbürgermeister, Herrn Mentrup. An dem Tag, wo wir Stadträtinnen und Stadträte den Zirkus gemeinsam anschauen wollen, wird dann auch wieder eine friedliche Kundgebung von Tierschützern stattfinden, wo bereits mehr als 50 Leute erwartet werden. Wir hoffen also, dass Karlsruhe heute endlich eine Ver- antwortung übernimmt und es dem Beispiel vieler anderer Kommunen in Deutschland endlich nachmacht. Wir bitten wirklich um Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Stadtrat Döring (CDU): Auch ich habe ein Déjà-vu. Es geht schon wieder um die Wild- tierhaltung in Zirkussen. Ich habe auch gedacht, dass es nach der Abstimmung im Aus- schuss für öffentliche Einrichtungen jetzt endlich erledigt ist. Jetzt kommt es noch mal auf die Tagesordnung, meinetwegen. Das Problem der Tierhaltung an sich stellen wir nicht in Frage. Auch der CDU ist der artgerechte Tierschutz ein Anliegen. Jetzt ist es aber so, was Sie nur nebenbei erwähnt haben, hier ist es nämlich eher ein juristisches Problem was vorliegt. Wie Ihnen ja bekannt ist, wenn wir so einem Zirkusbetreiber ver- bieten, hier mit seinem Zirkus aufzutreten, aus diesen Maßgaben, schränken wir bei ihm das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Wie jeder noch aus dem Gemeinschaftskun- deunterricht der 8. Klasse weiß, so ist es bei mir noch, brauche ich eigentlich zur Ein- schränkung von Grundrechten ein Gesetz. Wenn ich mich jetzt so umgeschaut habe, so eines gibt es nicht. So eines gibt es nicht hier bei uns. Sie sagen, okay beim Bundesrat gibt es Vorstöße. Da muss ich ganz ehrlich sagen, da soll der Bundesrat weiter diese Vorstöße machen. Da soll er im Bundestag eine Mehrheit finden und es soll ein entspre- chendes Gesetz verabschiedet werden. Wenn es ein solches Gesetz gibt, wird sich die CDU auch bei der Umsetzung dieses nicht verschließen. Das, was Sie hier von uns for- dern, aufgrund einer kommunalen Satzung dieses Grundrecht einzuschränken, ist Rechtsbeugung. Dafür würden Sie uns den ganzen Abend die Ohren vollheulen. Das ist das, was Sie hier von uns fordern. Das wollen Sie uns noch als verhältnismäßig verkau- fen? Das finde ich ziemlich unerhört. Dann sagen Sie auch noch, alle anderen Kommunen machen da auch mit. Es gibt ver- einzelt Kommunen, die diesem Druck nachgegeben haben und die auch gesagt haben, da machen wir mit. Sie erwähnen aber nicht, dass bei diesen Kommunen überall Ver- fahren genau deswegen anhängig sind. Wir ziehen uns doch nicht diesen Schuh an, um evtl. noch Schadensersatzforderungen von den Zirkusbetreibern zu bekommen. Das, was Sie hier fordern, ist wirklich unerhört. Deswegen wird es die CDU-Fraktion auch ablehnen. Stadträtin Fischer (SPD): Ich kann dem Kollegen Döring in Teilen zustimmen, möchte aber vorausschicken, in der Zielerreichung unterstützen wir ja Anliegen, dass Zirkusse langfristig auf die Wildtierhaltung verzichten sollen. Es wurde uns im Ausschuss in aller Deutlichkeit und sehr umfänglich dargelegt, warum der von Ihnen vorgeschlagene Weg nicht rechtssicher ist. Man kann ihn in der Stadt Karlsruhe nicht vorschlagen, insbeson- dere, Sie haben es gerade noch mal erwähnt, sind Überlassungsverträge fast in jeder - 4 - Stadt etwas anders gestaltet. Es hängt vom Gelände ab, es hängt vom Überlassungsver- trag ab und, und, und. Ich möchte an dieser Stelle dem ZJD noch mal ganz herzlich danken dafür, dass er sich für uns die Mühe gemacht hat im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, das in allen Details vorgestellt zu bekommen. Für mich war dann keine Frage mehr übrig geblieben, dass ich sage, der eingeschlagene Weg ist richtig. Wir müssen eine rechtssichere Um- setzung anstreben. Das geht nur mit einer bundesgesetzlichen Regelung. Alles andere sind Unsicherheiten, Unwägbarkeiten, die wir uns nicht ohne Not zumuten sollten. Stadtrat Braun (KULT): Bestimmte Wildtierarten, die grundsätzlich hohe Anforderun- gen an ihren Lebensraum, so auch an artgerechte Haltung, stellen, sollten nicht in Zir- kussen gehalten werden. Das Leben im Zirkus ist geprägt von stundenlangem Hin- und Herfahren, auch engsten Räumen, von stressigen Übungen und Vorführungen sowie von der Tatsache, oft keinen bis fast keinen Auslauf zu haben. Die Argumente, die für ein Pachtverbot für Zirkusunternehmen sprechen, die solche Wildtiere zur Schau stellen, haben wir in den Ausführungen der Antragsteller gehört. Auch meine Meinung zu dem Thema kennen Sie spätestens seit dem letzten Jahr, als das Thema bereits schon mal im Gemeinderat war. An dieser hat sich selbstverständlich weiterhin nichts geändert. Meine komplette Fraktion steht heute inhaltlich ausdrücklich hinter dem Antrag. In Teilen der Fraktion teilt man allerdings die juristischen Bedenken der Stadtverwaltung. Dies ist auch der Grund dafür, dass meine Fraktion in Teilen dem Antrag ohne weitere abschließende juristische Prüfung nicht zustimmen wird. Persön- lich werde ich mich mit einem klaren Ja zum Antrag und einem klaren Nein zu Wildtie- ren in Zirkussen positionieren. Langfristig ist aber nur, wie schon angesprochen, eine bundesweite Lösung, keine kommunale, denkbar. Die Stadträte, deren Parteien bereits im Bundestag vertreten sind, sind also angehalten, Druck auf ihre entsprechenden Ver- treter auszuüben. Meine eigene wird nämlich erst im kommenden Jahr dort vertreten sein. Stadtrat Hock (FDP): Dann schließe ich mich an. Auch wir werden dann auch wieder ein Wörtchen mitsprechen dürfen. Jetzt zum Antrag. Mir geht es wie dem Kollegen von der CDU. Nein, ich esse meine Suppe nicht, nein, ich esse meine Suppe nicht. Es passt mir nicht, und ich werde es bis zum bitteren Ende durchfechten. Wir haben es x-mal besprochen. Es gibt vom Bund keine Entscheidung. Bitte akzeptieren Sie das, oder man kann Ihnen nicht mehr helfen. Dann kommt eines noch dazu. Ich begrüße es, dass der Zirkus Krone nach Karlsruhe kommt. Der Zirkus Krone ist für dieses Thema mit Sicherheit Vorzeigezirkus in Deutsch- land. Wer schon einmal beim Zirkus Krone war und die Haltungsbedingungen sich dort angeschaut hat - das werden Sie ja hoffentlich irgendwann tun -, wird feststellen, dass diese Tiere dort hervorragend untergebracht sind. Sie werden feststellen und auch hö- ren, dass diese Tiere alle im Zirkus geboren wurden. Es sind keine Wildfänge oder sons- tige Dinge. Dann wird Ihnen irgendwann, wenn Sie das dann einmal durchgesetzt ha- ben, die Frage an Sie gestellt werden: Was machen wir denn dann mit diesen Tieren, die Sie nicht mehr im Zirkus haben möchten? Das sind alles Tiere, die jeden Tag aufs Neue Unterhaltung brauchen und bespielt werden müssen. Da bin ich mal gespannt, - 5 - wo Sie solche Zirkustiere unterbringen wollen, ohne dass diese Tiere elendig kaputtge- hen. Das Zirkusprogramm läuft ja aus. Das ist mal festzuhalten. Deshalb besteht jetzt auf jeden Fall die Möglichkeit, dass der Bundesrat irgendwann diese Entscheidung trifft, und dann haben wir hoffentlich bald das, was Sie sich wünschen. Im Moment aber ist es rechtlich so, dass es zulässig ist. Meine Fraktion kann Ihnen nur sagen, der Zirkus Krone ist in Karlsruhe herzlich willkommen, weil er seine Tiere sehr, sehr gut unterge- bracht hat und auch sehr gut pflegt. Deshalb bitte am Samstag anschauen. Wahr- scheinlich wird es so sein, dass Sie da alles in Frage stellen. Bitte schauen Sie es sich an, und dann werden Sie wahrscheinlich eines Besseren belehrt. Der Vorsitzende: Zumindest bei Altpapageien könnten wir abhelfen. Wir kommen zur Abstimmung. Es steht der Antrag der Grünen zur Abstimmung. Ich bitte um das Kartenzeichen. - 13 Zustimmungen. Das reicht nicht, um dem Antrag zur Mehrheit zu verhelfen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 24. Mai 2016