Änderungsantrag FW: Ausschreibung und Vergabe von Bioabfällen der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2016/0121
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 22.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

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  • FW-Ausschreibung Bioabfälle
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    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 17.03.2016 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22. Plenarsitzung Gemeinderat 22.03.2016 2016/0121 15 öffentlich Ausschreibung und Vergabe von Bioabfällen der Stadt Karlsruhe A. Der Beschluss über die Vergabe der Biomüllverwertung wird zurückgestellt. B. Die Verwaltung erstellt eine exakte Kalkulation über für die Zwischenlagerung und Um- ladung des Biomülls im Stadtgebiet von Karlsruhe (intern und alternativ durch gewerbli- che Dienstleister). C. Erst nach Vorlage der Gesamtkosten erfolgt die Beschlussfassung über die Vergabe im Gemeinderat. Nach der Konsensuskonferenz 2014 wurde die Verwertung des Biomülls der Stadt Karlsruhe ausgeschrieben. Sieben Interessenten meldeten sich und wurden in das stufenweise Ausschrei- bungsverfahren eingebunden. Nach und nach zogen sich sechs der Bieter zurück bzw. wurden ausgeschlossen, sodass zum Schluss jetzt nur noch eine Bietergemeinschaft übrig blieb. Der Grund hierfür liegt nach unseren Recherchen in den strikten Vorgaben, die die Stadt Karls- ruhe an die Gebote gestellt hat, unter anderem ist dies eine Preisobergrenze von 70 Euro netto pro Tonne. Das Ausschreibungsverfahren sah vor, dass Bieter, die diese Obergrenze nicht einhal- ten, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Diese Preisobergrenze wird von der der- zeit verbliebenen Bietergemeinschaft eingehalten. Unberücksichtigt bleibt allerdings, dass im Falle einer Vergabe an diese Bietergemeinschaft wei- tere Kosten für die Zwischenlagerung und Umladung des Biomülls für die Stadt Karlsruhe ent- stehen werden; Kosten, die im Falle eines regionalen Anbieters nicht entstanden wären und deshalb in die Preisgestaltung der Bietergemeinschaft einzurechnen sind. Nach Auskunft von Entsorgern der Region ist für die Umladung ein Preis von 15 – 20 Euro pro Tonne marktüblich. Rechnet man nun Kosten hinzu, überschreitet der Preis der Entsorgung des Biomülls durch die Bietergemeinschaft die von der Stadt geforderte Obergrenze deutlich, was wiederum zu einem Ausschluss der Bietergemeinschaft laut Ausschreibung führt. Da im Augenblick die Gesamtkosten nicht abzusehen sind, ist für uns eine Beschlussfassung über Teilbereiche der Bioverwertung durch den Gemeinderat unverantwortlich. Eine Vergabe kann erst erfolgen, wenn alle entstehenden Kosten vorliegen. unterzeichnet von: Jürgen Wenzel Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 15
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    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 17.03.2016 eingegangen: 17.03.2016 Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.03.2016 2016/0121 15 öffentlich Dez. 5 Ausschreibung und Vergabe von Bioabfällen der Stadt Karlsruhe Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, den Änderungsantrag der Freien Wähler Karlsruhe vom 17.03.2016 abzulehnen (Wortlaut des Beschlusses siehe S. 4) Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung 1. Zunächst ist die Behauptung unzutreffend, dass Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wurden. Richtig ist im Ergebnis, dass das Vergabeverfahren mit nur noch einem wertbaren Angebot en- dete, auf das der Zuschlag erfolgen soll. Warum die freiwillig ausgeschiedenen Bieter keine An- gebote mehr abgegeben haben mag wirtschaftliche Gründe haben und ist im Ergebnis uner- heblich, denn diese können bei der Vergabeentscheidung über das verbliebene Angebot keine Rolle mehr spielen. Anfänglich war mit dem AfA besprochen, die Umladung mit auszuschreiben. Das Vergabever- fahren wurde federführend vom AfA mit externer Unterstützung zunächst dem Rechtsanwalts- büro Dr. Ax, dann durch Firma _teamwerk_ durchgeführt. Die Verwaltung beschreibt folgend warum das ursprüngliche Vorhaben nicht umgesetzt wurde. Lediglich die Übergabe der Bioabfälle auf Karlsruher Stadtgebiet ist deshalb noch Gegenstand des Verfahrens. Die Leistung "Umladung" wurde nicht mit ausgeschrieben, weil sich der Um- ladevorgang nicht im Voraus für zwanzig Jahre planen lässt. Dem Bieter würde in einem solchen Fall ein ungebührliches Wagnis übertragen, denn die Ausschreibung hätte hinreichend be- stimmt sein müssen, um den Bietern eine Preisbildung und die Abgabe eines konkreten Ange- bots für einen derart langen Zeitraum zu ermöglichen. Um aus Sicht der Stadt eine möglichst große Flexibilität bei der Frage der Zurverfügungstellung/Umladung der Abfälle für den ausge- schriebenen Zeitraum sicherzustellen, wurde die Umladung nicht mit ausgeschrieben, weshalb die Umladung der Abfälle nicht Gegenstand der Angebote sein konnte und im Verantwortungs- und Kostenbereich der Stadt verblieben ist. Diese Entscheidung ist im laufenden Vergabeverfah- ren nicht mehr änderbar. Die Kosten der Umladung und der Vergleich mit einem hypothetischen Sachverhalt bei interner und externer Vergabe sind im Rahmen der vom Gemeinderat zu treffenden Vergabeentschei- dung ohne Belang. Ein solcher Vergleich ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht mehr statthaft, insbesondere kann die Vergabe nicht vom Ergebnis eines solchen Kostenvergleichs abhängen, weil diese Kosten nicht Gegenstand der Ausschreibung waren. Die Ablehnung der Vergabe des Auftrags an den erstrangigen Bieter kann also nicht vom Ausgang der von den Freien Wählern nunmehr geforderten Kostenkalkulation abhängen und wäre verfahrensfehlerhaft. Es ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zielführend und auch nicht erforderlich, eine Kostenkalkulati- on zu einem hypothetischen Sachverhalt aufzustellen, der sich unter keinen Umständen auf die Vergabeentscheidung auswirken kann. Die Änderungsanträge zu B. und C. sind deshalb abzu- lehnen. Das Verfahren wurde bisher ordnungsgemäß durchgeführt, in dem als Ergebnis des Wettbe- werbs im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ein zuschlagsfähiges Angebot ermittelt wurde, das alle Zuschlagskriterien erfüllt. Eine Änderung des Anforderungsprofils ist nicht mehr mög- lich, dies erforderte die vollständige Aufhebung des laufenden Verfahrens und eine neue Aus- schreibung mit geänderten Zuschlagskriterien. Es sind allerdings keinerlei Rechtsgründe ersicht- lich, die eine Aufhebung der Ausschreibung derzeit rechtfertigen könnten. Der Zuschlag ist da- mit auf das einzig zuschlagsfähige letztverbindliche Angebot zu erteilen. Eine dennoch vorge- nommene Aufhebung würde aller Voraussicht nach Schadensersatzansprüche des für den Zu- schlag vorgesehenen Bieters auslösen. Zudem könnte der Bieter die Aufhebung der Ausschrei- bung in einem Vergabenachprüfungsverfahren zur Prüfung stellen. Die Entscheidung gemäß der dem Gemeinderat vorgelegten Beschlussvorlage und ist aus diesen Gründen die zwingende Folge des Verfahrens. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2. Erläuternd zur Frage des Verzichts auf die Ausschreibung der Umladung ist ergänzend auf fol- gendes hinzuweisen:  Gegen eine Berücksichtigung der Umladung bereits zum Zeitpunkt des Teilnahmewettbe- werbs sprach, dass diese Leistung vom AfA selbst durchgeführt werden kann. Dies ent- spricht den Vorgaben der Stadt Karlsruhe (siehe VergDA der Stadt Karlsruhe Punkt 2.1 Servicestellen). Demnach ist eine Leistung nur dann fremd zu vergeben, wenn die Dienst- stelle selbst oder eine andere städtische Dienststelle oder städtische Gesellschaft diese Leis- tung nicht erbringen kann. Seit Stilllegung der Nassvergärungsanlage wird über die Hälfte der Bioabfallmenge auf der Umladestation "Im Schlehert" mit eigenem (AfA) Personal um- geladen. Nach Auskunft der Abteilung stationäre Anlagen des AfA ist dort eine Erhöhung der Umlademenge für Bioabfälle (aktuelle Gespräche zur Genehmigung mit RP Karlsruhe) geplant, so dass die gesamte Menge dort umgeladen werden kann. Lediglich bauliche An- passungen müssten vorgenommen werden. Nach einer groben Schätzung des AfA betragen die Kosten der Umladung ca. 6,00 €/Mg.  Durch die "Eigenumladung" wird die Kontrolle über die verladene Menge (AfA-Waage) gewährleistet. Eine Fremdvergabe kann dies nicht in gleichem Umfang gewährleisten. Auch eine Kontrolle der Abnehmer (Transportfahrzeuge) erfolgt durch den Auftraggeber. Hier- durch wird sichergestellt, dass der Auftragnehmer nur Fahrzeuge einsetzt, die den vorge- schriebenen Sicherheitsstandards entsprechen.  Eine Kopplung der "Leistung Umladung von Bioabfällen" an die Leistung "Verwertung von Bioabfällen" über eine Dauer von 20 Jahren ist vergaberechtlich wegen der Übertragung ei- nes ungebührlichen Wagnisses auf den Bieter bedenklich. Die Leistung Umladung erfordert Investitionen, die den potentiellen Bieter - im Vergleich zu der Hauptinvestition "Bau einer Trockenvergärungsanlage - über Gebühr monetär belasten würde. Auch vertragliche Bin- dungen die über die o.g. Zeiträume für die Teilleistung "Umladung von Bioabfällen" abge- schlossen werden, führen regelmäßig zu Komplikationen mit dem Wettbewerbsrecht. Somit wäre die Vergabe dieser Leistung (um einen ordnungsgemäßen Wettbewerb zu gewährleis- ten) nur über einen wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wenn sie nicht selbst erbracht werden kann.  Zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung der "Umladung von Bioabfällen" in die Wertung einzu- beziehen ist allein aus Gründen der veröffentlichten und vom GR beschlossenen Wertungs- matrix nicht möglich. Wenn ein Bieter eine Anlage "vor Ort" gebaut hätte und dort den Bioabfall "direkt vom AfA" hätte geliefert bekommen, müsste dieser potentielle Bieter in der jetzigen Konstellation (ohne Umladung) einen niedrigeren Preis anbieten, als der jetzige Bieter. 3. Insbesondere aufgrund der fehlenden Relevanz und des erforderlichen Zuschlags auf das im Vergabeverfahren beanstandungsfrei ermittelte günstigste Angebot ist dem Gemeinderat von einer Absetzung des TOP 15 von der Tagesordnung der 22. Plenarsitzung und auch der im Än- derungsantrag zu B. und C. vorgeschlagenen Vorgehensweise abzuraten. Der Gemeinderat wird empfohlen, die Vergabeentscheidung so wie in der Beschlussvorlage enthalten, zu treffen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Antrag an den Gemeinderat Beschluss: 1. Der Gemeinderat lehnt die Änderungsanträge Lit. A., B. und C. der Freien Wähler Karls- ruhe vom 17.03.2016 zu TOP 15 der 22. Plenarsitzung des Gemeinderats vom 22.03.2016 ab. 2. Für den Fall Ablehnung des Antrags zu obiger Ziff. 1 setzt der Gemeinderat die Be- schlussfassung zu TOP 15 von der Tagesordnung der 22. Plenarsitzung des Gemeinde- rats ab.