Mitgliedschaft in Deutscher Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB)

Vorlage: 2016/0087
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2016

    TOP: 19

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2 DGNB_Gebuehrenordnung
    Extrahierter Text

    © DGNB 2015 1 GEBÜHRENORDNUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NACHHALTIGES BAUEN – DGNB E.V. (Gültig ab 01. Januar 2016) Teil 1: Ordentliche Mitgliedschaften Kategorien* Jahresbeitrag in € (Nettobeitrag) A) Beratungs- und Planungsbüros A0: 1 tätige Person ........................................................................................................................................................... 250 A1: 2 bis 5 tätige Personen .............................................................................................................................................. 550 A2: 6 bis 20 tätige Personen .......................................................................................................................................... 1.100 A3: 21 bis 100 tätige Personen ...................................................................................................................................... 2.200 A4: mehr als 100 tätige Personen .................................................................................................................................. 5.500 B) Private Unternehmen (mit anderem Tätigkeitsfeld als Kategorie A) B1: bis 500 T € Umsatz** .................................................................................................................................................. 550 B2: > 500 T € bis 10 Mio. € Umsatz** ............................................................................................................................ 1.100 B3: > 10 Mio. € bis 100 Mio. € Umsatz**........................................................................................................................ 2.200 B4: mehr als 100 Mio. € Umsatz** ................................................................................................................................. 5.500 ** der Umsatz entspricht den Umsatzerlösen des Vorjahres gemäß § 275 Abs. 2 HGB C) Öffentliche Hand und Nicht-Regierungs-Organisationen C1: Gemeinden und Städte ≤ 20.000 Einwohner ............................................................................................................. 880 C2: Gemeinden und Städte > 20.000 bis 100.000 Einwohner ....................................................................................... 1.320 C3: Gemeinden und Städte > 100.000 Einwohner ....................................................................................................... 2.200 C4: Sonstige Nicht-Regierungs-Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts ........................................... 2.200 D) Hochschulen D1: Hochschulen ............................................................................................................................................................ 2.200 D2: Lehrstühle / Institute ............................................................................................................................................. 1.100 E) Verbände und Vereine E1: Verbände / Vereine ................................................................................................................................................ 1.100 Hinweis: Existenz- und Unternehmensgründer in den Kategorien A bis E können einen um 50 Prozent vergünstigten Mitgliedsbeitrag schriftlich beantragen. Der vergünstigte Mitgliedsbeitrag wird nach der Prüfung durch die DGNB ab der Gründung für 3 Jahre gewährt. * Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu der Gebührenordnung © DGNB 2015 2 Teil 2: Weitere Mitgliedschaften Kategorien* Jahresbeitrag in € (Nettobeitrag) F) Teilmitglieder F1: Studenten, Rentner, Erwerbslose ................................................................................................................................. 60 F2: Privatpersonen ........................................................................................................................................................... 250 G) Fördermitglieder G1: Gemeinnützige Körperschaften, Verbände und Vereine ......................................................................................... 1.100 H) Gruppenmitglieder H1: Einzelne Unterorganisation (-en) ................................. je 50 % Mitgliedsbeitrag entsprechend Gebührenordnung Teil 1 H2: Dachorganisation mit bis zu 9 Unterorganisationen .............................................................................................. 15.000 * Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu der Gebührenordnung © DGNB 2015 3 ERLÄUTERUNGEN ZU DER GEBÜHRENORDNUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NACHHALTIGES BAUEN – DGNB E.V. Allgemeine Erläuterungen  Jeder Antragsteller und jedes Mitglied ist im Sinne des Vereinswohls gegenüber der Geschäftsstelle zu wahrheitsgemäßer Auskunft über jene Angaben verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erhebung des Mitgliedsbeitrages erforderlich sind. Die DGNB behält sich vor, entsprechende Nachweise einzufordern. Werden diese Angaben unterlassen, kann die Geschäftsstelle die Mitglieder in deren höchste Beitragskategorie einstufen.  Gesellschaften und sonstige Personenmehrheiten müssen einen Vertreter benennen, der die Mitgliedschaftsrechte ausübt.  Je Mitglied wird ein Ansprechpartner benannt, der die Mitgliedsrechte ausübt.  Die Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.  Die DGNB überprüft regelmäßig die Mitgliedsbeiträge und kann sie anpassen.  Existenz- und Unternehmensgründer in den Kategorien A bis E können einen um 50 Prozent vergünstigten Mitgliedsbeitrag beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat der DGNB die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei Stattgabe wird der Rabatt ab der Gründung für drei Jahre gewährt. Der Rabatt wird nur bei tatsächlichen und wirtschaftlichen Neugründungen, nicht aber bei Verschmelzungen, Formwechsel, Spaltungen etc. gewährt. Mitgliedsunternehmen, die den Rabatt für Existenz- und Unternehmensgründer in Anspruch nehmen, haben die- selben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Erläuterungen zu Teil 1: Ordentliche Mitglieder Definition Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden sowie Körperschaften, Anstalten, wissenschaftliche Einrichtungen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder sonstige juristische Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in besonderer Weise mit dem Bauen verbunden ist. Die Mitgliedschaft ist für die gesamte Organisation vorgesehen, nicht für einzelne Teile, Abteilungen oder Firmenstandorte. Zu den natürlichen Personen zählen insbesondere diejenigen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG des Einkommensteuergesetzes erzielen und diejenigen, die allein zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Der Antragsteller hat gegenüber der DGNB nachzuweisen, dass die Mitgliedschaft nicht ausschließlich seiner Privatsphäre zuzuordnen ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird die Höhe des Mitgliedsbeitrags unter Berücksichtigung der Kennzahlen des Arbeitgebers bzw. des jeweiligen Unternehmens des künftigen Mitglieds bestimmt. © DGNB 2015 4 Definition Kategorie A) Beratungs- und Planungsbüros Als tätige Personen gelten Inhaber, angestellte technische und kaufmännische Mitarbeiter; nicht dagegen freie Mitarbeiter, Praktikanten, Lehrlinge sowie studentische Mitarbeiter. Bei der Feststellung der Zahl der tätigen Personen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Unter anderem fallen in diese Kategorie Dienstleister – insbesondere Architekten, Consultants, Designer, Immobilienmakler, Ingenieure, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Projektentwickler, Rechtsberater, Sachverständige, Unternehmensberater etc. Bei der Berechnung der tätigen Personen werden die jährlichen Durchschnittszahlen zugrunde gelegt. Definition Kategorie B) Private Unternehmen Darunter fallen alle privaten Unternehmen mit einem anderen Tätigkeitsfeld als in Kategorie A – insbesondere Banken, Bauproduktehersteller, Baustoffhersteller, Bauunternehmer, Finanzunternehmen, Handwerker, Handelsunternehmen, Hotels, Immobiliengesellschaften, Reinigungs- und Recyclingunternehmen, Versicherungen, Wohnbaugesellschaften, Verlage etc. Rechte für ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder erhalten ein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung und können in Ausschüssen sowie Arbeitsgruppen der DGNB mitarbeiten. Sie haben Zugang zum internen Mitgliederbereich der DGNB Website, erhalten Mitgliederinformationen und können mit der DGNB Mitgliedschaft werben (Nutzung Vereinslogo/siehe DGNB Styleguide für Mitglieder). Zudem erhalten sie den jeweiligen Mitgliederrabatt auf DGNB Produkte wie Zertifizierungen, Ausbildungen, Handbücher, Veranstaltungen etc. Natürliche Personen können jedoch nur jeweils ein Produkt bzw. eine Zugangsberechtigung für Veranstaltungen erwerben. Erläuterungen zu Teil 2: Weitere Mitglieder F) Teilmitglieder Definition Teilmitglieder Teilmitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die in besonderer Weise mit dem Bauen verbunden ist und allein zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Erfasst sind insbesondere Vollzeitstudenten. Studierende, Rentner und Erwerbslose sind verpflichtet, der DGNB jährlich Nachweise über ihren Status zu übermitteln. Teilmitglieder können nur unter ausschließlicher Angabe ihrer privaten Kontaktdaten als Mitglied erfasst werden. Rechte für Teilmitglieder Teilmitglieder erhalten Mitgliederinformationen und können mit der DGNB Mitgliedschaft werben (Nutzung Vereinslogo/siehe DGNB Styleguide für Mitglieder). Sie haben Zugang zum internen Mitgliederbereich der DGNB Website und erhalten den jeweiligen Mitgliederrabatt auf alle verfügbaren Produktversionen der Handbücher sowie auf Veranstaltungspreise. Jedoch können sie nur jeweils ein Produkt bzw. eine Zugangsberechtigung für Veranstaltungen erwerben. Teilmitglieder aus der Kategorie F2 (Privatpersonen) erhalten zudem den jeweiligen Mitgliederrabatt auf ein nachweislich privates Zertifizierungsvorhaben. Teilmitglieder erhalten kein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung. Sie können weder in den Ausschüssen noch in den Arbeitsgruppen der DGNB mitarbeiten. © DGNB 2015 5 G) Fördermitglieder Definition Fördermitglieder Förderndes Mitglied des Vereins können nur gemeinnützige Körperschaften sowie Vereine und Verbände werden. Sie müssen einen Vertreter benennen, der die Fördermitgliedschaftsrechte ausübt. Rechte für Fördermitglieder Fördermitglieder können in den Arbeitsgruppen der DGNB mitarbeiten. Sie haben Zugang zum internen Mitgliederbereich der DGNB Website, erhalten Mitgliederinformationen und können mit der DGNB Mitgliedschaft werben (Nutzung Vereinslogo/siehe DGNB Styleguide für Mitglieder). Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung und können nicht in den Ausschüssen der DGNB mitarbeiten. Zudem erhalten sie keinen Mitgliederrabatt auf DGNB Produkte wie Zertifizierungen, Ausbildungen, Handbücher, Veranstaltungen etc. H) Gruppenmitglieder Definition Gruppenmitglieder Besteht eine Unternehmensgruppe aus einzelnen, juristisch eigenständigen Unterorganisationen und einer übergeordneten Dachorganisation, so können die Unterorganisationen eine Gruppenmitgliedschaft beantragen, wenn die Dachorganisation ordentliches Mitglied der DGNB ist. Dachorganisationen können insbesondere nicht sein: Kammern, Verbände und Vereine. Es ist ausgeschlossen, dass Unterorganisationen einer Dachorganisation automatisch Mitglied der DGNB sind oder werden, wenn eine Dachorganisation eine Mitgliedschaft besitzt oder anstrebt. Definition Kategorie H1) Einzelne Unterorganisation(-en) Die Dachorganisation zahlt den vollen, ihrer Beitragskategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag. Alle Unterorganisationen erhalten auf den ihrer Beitragskategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag eine Ermäßigung von 50 Prozent. Jede Unterorganisation muss dabei eigenständig die Mitgliedschaft beantragen. Zum Antrag einer Gruppenmitgliedschaft ist die schriftliche Zustimmung der Dachorganisation erforderlich. Definition Kategorie H2) Dachorganisation mit bis zu 9 Unterorganisationen Die Dachorganisation und maximal neun Unterorganisationen werden Mitglied der DGNB. Die Dachorganisation ist dabei ordentliches Mitglied der DGNB. Die Mitgliedschaft wird von der Dachorganisation für sich und die gewünschten Unterorganisationen beantragt. Rechte für Gruppenmitglieder Gruppenmitglieder können in Ausschüssen und Arbeitsgruppen der DGNB mitarbeiten. Sie haben Zugang zum internen Mitgliederbereich der DGNB Website, erhalten Mitgliederinformationen und können mit der DGNB Mitgliedschaft werben (Nutzung Vereinslogo/siehe DGNB Styleguide für Mitglieder). Zudem erhalten sie den jeweiligen Mitgliederrabatt auf DGNB Produkte wie Zertifizierungen, Ausbildungen, Handbücher, Veranstaltungen etc. Gruppenmitglieder erhalten kein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht bleibt allein der Dachorganisation vorbehalten. Sofern das Stimmrecht trotzdem von den Unterorganisationen begehrt wird, ist eine reguläre ordentliche Mitgliedschaft zu beantragen.

  • Anlage 1 DGNB_Vereinssatzung
    Extrahierter Text

    1 Satzung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB e.V. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB e.V.". (2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. (3) Sitz des Vereins ist Stuttgart. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Im Englischen wird der Vereinsname mit „German Sustainable Building Council – GeSBC“ wiedergegeben. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt das Ziel, Nachhaltigkeit in der gesamten Bau- und Immobilienwirtschaft und darüber hinaus zu fördern und im Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu verankern. Der Verein will Mittel und Wege aufzeigen und fördern, die der nachhaltigen Planung, Konstruktion und Nutzung unserer gebauten Umwelt dienen. Auf diese Weise sollen Lebensräume geschaffen werden, die in ökologischer, ökonomischer und soziokultureller sowie funktionaler Hinsicht vorbildlich sind. Der Verein fördert diesem Zweck dienende Wissenschaft, Forschung und Lehre und fühlt sich gemeinnützigen Zwecken verpflichtet. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch: a) Entwicklung eines Zertifizierungssystems und Einführung eines Qualitätszeichens, mit dem die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien ausgewiesen und zertifiziert wird, b) Weiterentwicklung und Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien, c) Förderung nachhaltigen Bauens mittels Darstellung der positiven Auswirkungen auf Klimaschutz, Ressourcenschonung, Gesundheit, Qualität- und Effizienzsteigerung sowie Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Veröffentlichungen von wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen, Praxiserfahrungen und realisierten und zertifizierten Projekten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit, d) Organisation von allgemeinen Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung der Ziele, Inhalte und Vorgaben für nachhaltiges Bauen dienen sowie 2 e) Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs unter allen Bauschaffenden über nachhaltiges Bauen. Der Verein erfüllt seine Zwecke vornehmlich durch die fortlaufende Definition und Weiterentwicklung der Zertifizierung sowie durch regelmäßige Informationsveranstaltungen. (1) Der Verein kann die vorgenannten Zwecke auch durch Tochtergesellschaften oder im Rahmen von Kooperationen mit anderen Körperschaften oder staatlichen Stellen verfolgen. § 3 Bekenntnis zur Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt die Förderung von Umweltschutz, Gesundheitsschutz und soziokulturellen Zielen. Die freiwillige Verpflichtung zu einer hohen Nachhaltigkeitsqualität in der Planung, Erstellung und Nutzung unserer gebauten Umwelt zielt darauf ab, positive Effekte für Gesellschaft und Natur durch die Erstellung und Nutzung von Bauwerken zu fördern und negative zu minimieren. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Verein dazu, in seinem Handeln der Allgemeinheit zu dienen und diese zu fördern. Die Selbstverpflichtung zur Gemeinnützigkeit ist diesem Anspruch folgend erklärte Regel für sämtliche Tätigkeiten. Der Verein vertritt ferner besonders die Ziele seiner Mitglieder, ressourcenschonendes, umweltfreundliches und wirtschaftliches Bauen und Betreiben von Bauwerken zu fördern, unter besonderer Beachtung der Gesundheit und Behaglichkeit der Gebäudenutzer und der soziokulturellen Anforderungen aus dem Umfeld. Diese Ziele werden mit Hilfe eines Qualitätszeichens und entsprechender Bildungsmaßnahmen nicht unmittelbar, sondern instrumentell gefördert. (2) Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch neutral. (3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vereinsämter Ehrenämter. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden. II. Mitgliedschaft § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder, 3 b) Gruppenmitglieder, c) Teilmitglieder, d) fördernde Mitglieder, e) Ehrenmitglieder. Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengemeinschaften müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe gegenüber dem Verein einen Vertreter benennen, der die jeweils zustehenden Mitgliedschaftsrechte ausübt. (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengemeinschaft werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in besonderer Weise mit dem Bauen verbunden ist. (3) Gruppenmitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengemeinschaft werden, deren Dachorganisation ordentliches Mitglied ist. (4) Teilmitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die in besonderer Weise mit dem Bauen verbunden ist und allein zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können; erfasst sind insbesondere Vollzeitstudenten. (5) Förderndes Mitglied des Vereins können nur gemeinnützige Körperschaften sowie Vereine und Verbände werden. (6) Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengemeinschaft werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Präsidium verliehen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ohne zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen die Ablehnungsentscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Präsidiums beantragen. 4 (3) Auf schriftlichen Antrag an den Verein kann die Geschäftsführung die Mitgliedschaft auf einen anderen übertragen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Liquidation, Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Geschäftsführung. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Er ist auch zulässig, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und das Mitglied zuvor zweimal schriftlich von der Geschäftsführung gemahnt wurde. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Präsidiums kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag bei der Geschäftsführung anrufen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds abschließend. Bis dahin ruhen seine Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte. Das Mitglied hat insbesondere kein Stimmrecht bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus dem Verein. (4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Rechte und Anwartschaften des Mitglieds auf Beteiligung am Vereinsvermögen oder Zahlungen aus demselben und auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins. § 7 Beiträge (1) Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, den Erträgen des Vereinsvermögens sowie gegebenenfalls aus dem Gebührenaufkommen für Qualifizierungen, Zertifizierungen und Akkreditierungen im Rahmen der Organisation und Vergabe des Qualitätszeichens. (2) Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Gruppen- und Teilmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. (3) Die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche, Gruppen-, Teil- und Fördermitglieder wird nach einer vom Präsidium vorgeschlagenen Gebührenordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrags kann dabei insbesondere von der Art der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 der Satzung), der Organisationsform des Mitglieds, dessen 5 Tätigkeitsfeld sowie dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (z.B. Umsatz, Einwohner- oder Mitarbeiterzahl) abhängig gemacht werden. (4) Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres ist der Beitrag einen Monat nach Beginn der Mitgliedschaft im Verein fällig. Er ist anteilig zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres beginnt oder endet. Maßgeblich für die pünktliche Beitragszahlung ist der rechtzeitige Eingang auf dem Vereinskonto. (5) Die Geschäftsführung kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag ganz, teil- oder zeitweise von der Beitragspflicht befreien, wenn damit der Vereinszweck nicht gefährdet wird und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds dies geboten erscheinen lassen. III. Organe des Vereins § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) das Präsidium, b) die Geschäftsführung, c) der Fachausschuss, d) die Mitgliederversammlung. § 9 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus acht bis zehn Mitgliedern. (2) Die Zusammensetzung des Präsidiums soll möglichst die in der Mitgliedschaft vertretenen Berufs- und Interessengruppen der Bau- und Immobilienbranche angemessen repräsentieren. (3) Aus seiner Mitte wählt das Präsidium den Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Unmittelbar nach der Wahl, spätestens aber innerhalb von 8 Wochen, findet die konstituierende Sitzung statt und ist nach Absatz 3 zu verfahren. Gewählt werden dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins, deren Organmitglieder oder der jeweils nach § 4 Abs. 1 der Satzung bestimmte Vertreter. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Endet die Amtszeit des Präsidiums, so endet auch die Amtszeit seiner Mitglieder. 6 Die Arbeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag eines Präsidiumsmitglieds beschließen, dass dem antragstellenden Mitglied vom Verein eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit gezahlt wird, wenn und soweit dem antragstellenden Mitglied – etwa auf Grund projektspezifischer Tätigkeit – Arbeitsaufwand entsteht, der über den durchschnittlichen Arbeitsaufwand eines Präsidiumsmitglieds hinausgeht. Die Aufwandsentschädigung darf höchstens bis zu 300,00 € pro Tag betragen und den Gesamtbetrag von 30.000,00 € pro Jahr nicht überschreiten. Das antragstellende Mitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Präsidiumsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit, so endet automatisch auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Sinkt die Zahl der tatsächlich vorhandenen Präsidiumsmitglieder unter die in Absatz 1 vorgegebene Mindestanzahl, sind weitere Mitglieder in das Präsidium durch eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung zu wählen, deren Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder endet. (5) Präsidiumsmitglieder, deren Amtszeit beendet ist, bleiben im Amt, bis so viele neue Präsidiumsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben, dass die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Mindestzahl erreicht wird und das neue Präsidium sich gem. Abs. 4 konstituiert hat. Beim Ausscheiden des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten wählt das Präsidium aus seiner Mitte einen Präsidenten oder Vizepräsidenten. Solange nach dem Ausscheiden eines Vizepräsidenten mindestens ein weiterer Vizepräsident im Amt ist, kann das Präsidium von der Wahl eines Vizepräsidenten absehen. (6) Das Präsidium ist über die übrigen in der Satzung erwähnten Aufgaben und Befugnisse hinaus für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig: a) Repräsentation des Vereins in Abstimmung mit der Geschäftsführung, b) Berufung, Abberufung und Kontrolle der Geschäftsführung sowie Abschluss, Abwicklung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführung, c) Teilnahme im Fachausschuss, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Fachausschusses sowie Genehmigung der Geschäftsordnung, d) Einberufung von Beiräten, Bestellung von deren Mitgliedern und Genehmigung der Beiratsordnungen, e) Weisungsbeschlüsse an die Geschäftsführung in Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung einschließlich einer Richtlinienkompetenz zu generellen strategischen Fragen der Vereinsentwicklung, f) Veranlassung und Prüfung des Haushaltsplanes und der Geschäftsberichte, 7 g) Vorschläge zur Änderung der Gebührenordnung, h) Mitwirkung bei Berufung, Abberufung sowie bei Abschluss, Abwicklung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern von Gesellschaften, an denen der Verein mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist. (7) Die Mitglieder des Präsidiums haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Mitglieder des Präsidiums von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten frei, sofern die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. § 10 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Geschäftsführern. Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (2) Die Geschäftsführung wird vom Präsidium auf unbestimmte Zeit berufen und kann jederzeit durch Beschluss des Präsidiums von diesem abberufen werden. (3) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins ausschließlich übertragen sind. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Betreiben einer Geschäftsstelle, b) kaufmännische Aufgaben, wie Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Forderungen, ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung, Aufstellung eines Haushaltsplans und Kassenberichtes, c) organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, d) redaktionelle Verantwortung zur Herausgabe von Publikationen oder eines Mitgliedermagazins, e) Umsetzung der Weisungsbeschlüsse des Präsidiums, f) Steuerung der Entwicklung eines Zertifizierungssystems und Einführung eines Qualitätszeichens, mit dem die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien gegenüber Gebäudeeigentümern und -nutzern ausgewiesen wird und inhaltliche Weiterentwicklung der Inhalte und Anforderungen an das Qualitätszeichen durch Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskriterien, 8 g) Organisation von allgemeinen Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung der Ziele, Inhalte und Vorgaben für nachhaltiges Bauen dienen. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Geschäftsverteilung regeln. Die Geschäftsstelle hat in Abstimmung mit der Geschäftsführung auch die Aufgabe, das Präsidium bei der Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterstützen. (4) Die Geschäftsführung wird hauptamtlich tätig. Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat Anspruch auf den Abschluss eines Anstellungsvertrages und ist leistungsgerecht zu entlohnen. Der Verein wird in Bezug auf den Abschluss, die Abwicklung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch das Präsidium vertreten. Eine Neben- oder Honorartätigkeit eines Geschäftsführungsmitgliedes ist nur mit Zustimmung des Präsidiums zulässig. Die Geschäftsführung ist berechtigt, zur Erledigung ihrer Aufgaben weitere Mitarbeiter bei dem Verein anzustellen. (5) Die Geschäftsführung wird zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen und soll mit mindestens einem Mitglied an diesen beratend teilnehmen, soweit nicht über die Berufung, Abberufung oder das Anstellungsverhältnis des betreffenden Geschäftsführungsmitgliedes beraten wird. (6) Das Präsidium kann mit den Mitgliedern der Geschäftsführung vereinbaren, dass deren Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf einen angemessenen Höchstbetrag beschränkt ist. Das Präsidium kann für die Geschäftsführung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte abschließen; die Prämien hierfür entrichtet der Verein. § 11 Fachausschuss (1) Der Fachausschuss besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern sowie einem Präsidiumsmitglied, das vom Präsidium in den Ausschuss entsendet wird. (2) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Präsidium ernannt. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist grundsätzlich ehrenamtlich. Einzelnen Mitgliedern des Fachausschusses kann auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Die in § 9 Abs. 4 2. Unterabsatz enthaltenen Regelungen zur Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Präsidiums geltend entsprechend. (4) Der Fachausschuss ist zuständig für die inhaltliche Weiterentwicklung der Inhalte und Anforderungen des Qualitätszeichens. Dem Fachausschuss sind hierzu folgende inhaltliche Fachbereiche zuzuordnen: 9 a) Übergeordnete Perspektiven zum nachhaltigen Bauen, b) Globaler Umweltschutz, c) Schutz der Ressourcen, d) Gesundheit, Hygiene und Sicherheit, e) Kapitalerhalt, Lebenszykluskosten, f) Regionales Umfeld und öffentliche Güter. (5) Zur Umsetzung seiner Aufgaben kann der Fachausschuss einzelne Expertengruppen zu den Fachthemen bilden. Das fachlich zuständige Ausschussmitglied stellt den Vorsitz der zugehörigen Expertengruppe. Die Mitglieder der Expertengruppen werden vom Fachausschuss in die Expertengruppen ehrenamtlich berufen. Die Mitglieder der Expertengruppen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. (6) Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums bedarf. (7) Die Mitglieder des Fachausschusses haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Mitglieder des Fachausschusses von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten frei, sofern die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. § 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. (2) Die Mitgliederversammlung hat neben weiteren in der Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Präsidiums auf die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig, b) Abberufung des Präsidiums, c) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten, d) Entgegennahme des Berichts des Präsidiums, des Geschäftsberichtes der Geschäftsführung, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der 10 Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesordnung stehen, e) Entgegennahme der Jahresabschlüsse, Lageberichte und etwaigen Bestätigungsvermerken über Abschlussprüfungen für Tochtergesellschaften, f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, g) Beschlussfassung über vom Präsidium vorgeschlagene Gebührenordnung, h) Entscheidung nach satzungsgemäßer Anrufung der Mitgliederversammlung. (3) Das Präsidium bestimmt Ort, Zeit und die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung. Es lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch oder in Textform ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge, die der Präsident ablehnt, sind der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung Anwesenden damit einverstanden sind. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Geschäftsführung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt und dieser unverzüglich in Textform an die Mitglieder zu übersendende Antrag auf der Homepage des Vereins (Mitgliederbereich) innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Findet der Antrag ausreichende Unterstützung, muss die Versammlung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt – vorbehaltlich § 15 Abs. 1 der Satzung – zwei Wochen. (5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. (6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. (7) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme (stimmberechtigte Mitglieder). Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch Vertreter aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jeder Vertreter darf das Stimmrecht für maximal zwei andere stimmberechtigte Mitglieder ausüben. (8) Fördernde Mitglieder sowie Gruppen- und Teilmitglieder haben kein Stimmrecht. 11 (9) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Form von Abstimmungen und Wahlen; im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt oder eine Wahl als nicht erfolgt. Enthaltungen werden nicht gezählt. (10) Kann bei Wahlen für ein Amt oder für eine Funktion kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein Stichentscheid durchzuführen. (11) Wahlen zu mehreren gleichrangigen Vereinsämtern erfolgen grundsätzlich als Einzelwahlen, können aber zum Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung in einem einheitlichen Wahlgang zusammengefasst werden. (12) Kandidieren bei einer Wahl zu mehreren gleichrangigen Vereinsämtern mehr Kandidaten als nach der Satzung Vereinsämter zu besetzen sind, kann hierüber in einem einheitlichen Wahlgang abgestimmt werden. In diesem Fall ist die nach der Satzung höchstmögliche Zahl der Kandidaten in der Reihenfolge gewählt, wie sie die meisten Stimmen auf sich vereinen, wenn der Versammlungsleiter das bestimmt; im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Wären bei einer Wahl gemäß vorstehendem Satz aufgrund Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten mehr Ämter zu besetzen als nach der Satzung zulässig, finden zwischen den mehreren Kandidaten nacheinander so viele Losentscheide statt, dass insgesamt so viele Kandidaten gewählt wie Ämter zu besetzen sind. (13) Für die Wahl des Präsidiums kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass dem Wahlvorschlag des Präsidiums, wenn dieser ebenso viele Wahlbewerber enthält, wie Präsidiumsmitglieder nach der Satzung zu wählen sind, in einem Wahlgang entweder nur einheitlich zugestimmt oder nur einheitlich nicht zugestimmt werden kann, wenn dies in der Ladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt und hierin ein Vorschlag des Präsidiums bekanntgegeben wurde. (14) Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter nur zuzulassen, wenn sie bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Verein angekündigt wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen. (15) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der Versammlungsleiter hat hierfür einen Protokollführer zu ernennen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es wird den Mitgliedern alsbald nach der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. 12 § 13 Beiräte und beratende Ausschüsse (1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen, um auch externen Sachverstand nutzen zu können. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Präsidium berufen. Sie sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein. Die Beiräte geben sich selbst eine Beiratsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums bedarf. (2) Die Geschäftsführung ist berechtigt, beratende Ausschüsse zu ihrer Unterstützung zu berufen, um externen Sachverstand nutzen zu können. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Geschäftsführung berufen; sie sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein. Die Geschäftsführung kann für jeden Ausschuss eine Geschäftsordnung erlassen. IV. Satzungsänderung und Auflösung § 14 Satzungsänderungen (1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung dieser Tagungsordnungspunkt enthalten war und der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben wurde. § 15 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Gültigkeit des Beschlusses setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen worden ist. (2) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei von dem Präsidium oder der Geschäftsführung vorzuschlagende Personen (Liquidatoren) von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die für die Geschäftsführung gegebenen Bestimmungen entsprechend. (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer gemeinnützigen deutschen Institution, die von den Liquidatoren bestimmt wird, zu, mit der Maßgabe, es für wissenschaftliche Zwecke, Zwecke der Bildung oder des Umweltschutzes zu verwenden. Beschlussdatum: 18.06.2015

  • DGNB Mitgliedschaften
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.04.2016 2016/0087 19 öffentlich Dez. 6 Mitgliedschaft in Deutscher Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.04.2016 19 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat ermächtigt die Stadt Karlsruhe zum Abschluss einer Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2.618,00 2.618,00 2.618,00 Haushaltsmittel stehen teilweise zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: 6100.1010 (Amtsleitung) Kontenart: 44297000 Ergänzende Erläuterungen: Für das Haushaltsjahr 2016 können die Mittel im Rahmen der Deckungsfähigkeiten im THH 6100 zur Verfügung gestellt werden. Die Folgebeiträge gehen in die Planung des nächsten Doppelhaushaltes ein. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Im Rahmen des städtebaulichen Projektes zu "Zukunft Nord" ist eine Vorzertifizierung durch die DGNB angestrebt. Eine Zertifizierung verursacht – neben den begleitenden Aufträgen - folgen- den Aufwand (brutto): Nicht - Mitglieder DGNB Mitglieder Vorzertifikat 11.352,60 6.069,00 Zertifikat (Erschließung) 24.395,00 17.400,00 Zertifikat (Quartier) 30.500,00 23.086,00 Gesamtszenario 66.247,60 46.555,00 Allein bei der aktuell angestrebten Vorzertifizierung im Thema "Zukunft Nord" ergibt sich ein Kostenvorteil in Höhe von 5.283,60 Euro, dem ein jährlicher Aufwand von 2.200 Euro (zzgl. MwSt) gegenübersteht. Da die Nachhaltigkeit auch in der Entwicklung von Quartieren immer mehr in den Fokus rückt, wird davon ausgegangen, dass mit dem Verein auch zukünftig Projekte mit der gewünschten Zielrichtung bearbeitet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Entscheidung zum Abschluss der Mitgliedschaft kann nicht bis zur Aufstellung des Doppel- haushaltes verschoben werden, da die Vorzertifizierung bereits bis zum Sommer 2016 erfolgen soll. Begründung für die Mitgliedschaft aus städtebaulicher Sicht: Ziel ist es, mit Hilfe der Mitgliedschaft in der DGNB auf städtebaulicher Ebene frühzeitig Planun- gen für modellhafte und zukunftsweisende Stadtquartiere zu entwickeln, die sich durch eine hohe städtebauliche Qualität und gelungene baulich-räumliche sowie sozioökonomische und ökologische Strukturen auszeichnet. Die DGNB hat 2011 für neu errichtete und geplante Stadtquartiere ein gesondertes auf Quartie- re zugeschnittenes Zertifizierungsverfahren ins Leben gerufen. Dafür hat sie Qualitätskriterien definiert, die bei der Bewertung der Projekte zugrunde gelegt werden und in die Themenfelder ökologische Qualität, ökonomische Qualität, soziokulturelle und funktionale Qualität sowie technische Qualität und Prozessqualität aufgegliedert sind. Neben dem monetären Vorteil erhofft sich das Stadtplanungsamt, durch die Zertifizierungen der DGNB nachhaltige Ansätze bereits in einer frühen Phase der Planungsprozesse einzubeziehen, die es dann weiterzuentwickeln und regelmäßig zu evaluieren gilt. Anlagen: Satzung des Vereins Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat ermächtigt die Stadt Karlsruhe zum Abschluss einer Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB).

  • Protokoll TOP 19
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. April 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 20. Punkt 19 der Tagesordnung: Mitgliedschaft in Deutscher Gesellschaft für Nach- haltiges Bauen (DGNB) Vorlage: 2016/0087 Beschluss: Der Gemeinderat ermächtigt die Stadt Karlsruhe zum Abschluss einer Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB). Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf: Da gibt es 3 Ablehnungen, ansonsten nur Zustimmung. Auch Herr Høyem hat zugestimmt, der Gesellschaft beizutreten. Das zum Thema Nach- haltigkeit. Sie sind tolerant, wunderbar. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 17. Mai 2016