Bebauungsplan "Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße", Karlsruhe-Innenstadt/West: Auslegungsbeschluss gem § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
| Vorlage: | 2016/0082 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.02.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.03.2016
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.03.2016 2016/0082 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße", Karlsruhe- Innenstadt/West: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.03.2016 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Sei- te 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Die Bebauung der Kaiserstraße hat sich seit Mitte der 1950er Jahre in eine Richtung entwickelt, die vom bisher gültigen Bebauungsplan abweicht, welcher eine bis auf wenige Ausnahmen um sechs Meter von der historischen Bauflucht zurückgesetzte sechsgeschossige Bebauung festsetzt mit nördlich zur historischen Bauflucht hin vorgelagerter eingeschossiger Ladenzone. In den letzten Jahrzehnten sind jedoch gerade im Bereich des nun zur Überplanung anstehenden Be- reichs zwischen Karl- und Ritterstraße viele zweigeschossige Gebäude und sogar in voller Höhe auf der vorderen Bauflucht stehende Gebäude entstanden und auch der rückwärtige Bereich hat sich sehr heterogen entwickelt. Der Bebauungsplan soll nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich schlüssige Raumbildung in diesem Bereich der Kaiserstraße schaffen, um eine Aufwertung des Erscheinungsbildes gerade mit Blick auf die Entwicklung der Kaiserstraße nach Beendigung der Arbeiten zur U-Strab zu erreichen. Darüber hinaus sollen auch die Nutzungsmöglichkeiten in den Blockinnenräumen verbessert und dem heutigen Bedarf angepasst werden. Ein weiteres Ziel ist ferner, zur Belebung der Innenstadt nach Geschäftsschluss das Wohnen in diesem Be- reich zu stärken, gleichwohl aber das kerngebietstypische Gepräge, insbesondere durch Ge- schäfte in den unteren Geschossen, zu erhalten. Die Innenhöfe im Plangebiet sollen zusätzlich ebenfalls fußläufig besser erreicht werden können. Der Bebauungsplanentwurf sieht vor, die bisherigen Baumöglichkeiten zu erweitern, indem eine Bebauung auf der historischen Bauflucht mit 16,5 m Höhe festgesetzt wird, so dass eine vierge- schossige Nutzung im vorderen Bereich ermöglicht wird. Die dahinter liegenden festgesetzten Wandhöhen von 22,5 m erlauben im inneren Bereich eine entsprechend höhere Bebauung. Die Schnittzeichnungen auf dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes verdeutlichen für die drei Baublocks die Wirkungen dieser Festsetzungen im Vergleich zur Bestandsbebauung. Diese Sys- temschnitte sollen bezüglich der Gebäudekubatur bindend sein und Bauteile nur aus gestalteri- schen oder technischen Gründen um maximal 0,3 m heraussagen dürfen. Vordächer sollen mit Ausnahme zu den öffentlichen Innenhöfen hin nicht zulässig sein. Wie der für weite Teile des Plangebiets geltende Bebauungsplan Nr. 660, der Vergnügungsstät- ten auf den Bestand beschränkte und nur Änderungen, Erweiterungen und bauliche Erneue- rungen zuließ, sollen auch mit der Bebauungsplanänderung die Vergnügungsstätten auf den erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO beschränkt bleiben. In diesem Bereich des Kerngebiets befindet sich in der Erbprinzenstr. 32 ein Gebäude mit zwei Vergnügungsstät- ten (Spielhallen mit zwei verschiedenen Konzessionen). Nach der aktuellen Rechtslage wäre dort nur noch eine Spielhalle genehmigungsfähig und zukünftig ist davon auszugehen, dass dort auch nur noch eine Spielhalle betrieben werden wird. Im Falle einer anstehenden Veränderung würde deshalb die bisher zu diesem Zweck genutzte Fläche auch als Option für die weitere Nut- zung der Einrichtung ausreichen. Darüber hinausgehende Erweiterungen würden dem städte- baulichen Ziel, einem Trading-Down-Effekt durch nachteilige Wirkungen von Vergnügungsstät- ten entgegen zu wirken, zuwiderlaufen. Ebenfalls ausgeschlossen werden sollen Bordelle, die nicht unter den Begriff der Vergnügungs- stätte fallen. So besitzen auch Bordelle, die bezogen auf ihre Eigentümlichkeiten nicht mit Ver- gnügungsstätten gleichzusetzen sind, gegenüber anderen im Kerngebiet zulässigen Gewerbe- betrieben gleichwohl eine durch den verfolgten Nutzungscharakter abweichende Atypik, die spezielle von allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften abweichende Regelungen zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn sich Bordelle je nach individueller Ausprägung nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen Bild von Vergnügungsstätten gleichsetzen lassen, fallen sie dennoch eher in das Spektrum oder in die Nähe des Umfelds von Bereichen, in denen (sich ggf. ergänzende) Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Angebote durch Vergnügungsstätten erwartet werden. Damit besteht bei der Ansiedlung von Bordellen in einem Kerngebiet in vergleichbarer Weise wie bei Vergnügungsstätten die Gefahr, dass dessen Image und damit dessen städtebauliche Qualität, die wiederum Einfluss auf das Ansiedlungsverhalten und die ausgewogene Nutzungsstruktur hat, negativ betroffen wird. Mit- hin können die damit zu besorgenden Auswirkungen ebenfalls wie bei Vergnügungsstätten zu einem „Trading-Down-Effekt“ führen. Dies gilt es in der hier verfolgten Zielsetzung zu vermei- den. Die besonderen städtebaulichen Gründe für diese spezielle, vom allgemeinen Nutzungska- talog eines Kerngebiets abweichende Regelung, ergeben sich aus der dargestellten Zielsetzung. Die Beschränkung in der Zulässigkeit von Bordellen, die nicht unter den Begriff der Vergnü- gungsstätte fallen, führt zudem zu keiner Abkehr von den Grundzügen der bisher für das ge- samte Plangebiet geltenden Kerngebietsausweisung. Bordelle sind jedenfalls keine Einrichtun- gen, die etwa in Abhängigkeit von ihrer Größe oder ihres Einzugsbereichs nur in einem Kernge- biet zulässig wären und insofern den Wesensgehalt eines Kerngebiets mit ausmachen. Bezüglich der örtlichen Bauvorschriften sind neben den Beschränkungen der Vordächer auf die Innenhöfe die Regelungen zu den Werbeanlagen hervorzuheben, mit denen erreicht werden soll, dass die Werbung nicht zum dominierenden Element im Straßenraum wird und es trotz Werbung möglich ist, einen optisch ruhigen Charakter des Straßenraums zu schaffen. Dazu ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung zu beschränken und besondere Unruhefaktoren wie bewegte Lichtwerbung nicht zuzulassen. Bezüglich der Lärmproblematik im Plangebiet ist anzumerken, dass sich im Gebiet selbst durch die unveränderte Nutzung als Kerngebiet keine grundlegenden Veränderungen ergeben wer- den. Etwaige Konflikte durch aneinandergrenzende unterschiedliche Nutzungen werden nach wie vor im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu regeln sein. In der Kaiserstraße selbst wird es mit Blick auf die Verkehrslärmimmissionen durch die Realisierung der Kombi-Lösung zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation kommen. Ein in Auftrag gegebenes Lärmgut- achten bestätigt dies, verdeutlicht aber auch, dass die Lärmimmissionsbelastung der Karlstraße nach wie vor sehr hoch bleiben wird, so dass Wohnnutzung dort ausgeschlossen werden soll. Im Übrigen werden hinsichtlich der Wohnnutzung keine Festsetzungen zum Lärmschutz mehr getroffen sondern nur auf eine zeitlich begrenzte hohe Lärmbelastung bis zum Abschluss der Umbauarbeiten in der Kaiserstraße hingewiesen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil in wenigen Jahren die Straßenbahnen in diesem Abschnitt der Kaiserstraße nur noch unterirdisch geführt werden und es nicht zu erwarten sein wird, dass in diesem Gebiet mit Bestandsbebauung kurz- fristig größere bauliche Veränderungen stattfinden werden. Mit Inbetriebnahme des Straßen- bahntunnels werden im Bereich der Kaiserstraße keine Lärmschutzmaßnahmen für eine Wohn- nutzung mehr notwendig sein, da die Werte der DIN 18005 dann eingehalten werden können. II. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit Dem bisherigen Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 16.06.2009 zugrunde. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 1BauGB ist dies möglich, soweit die festgesetzte zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien die Pla- nung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Die festge- setzte Grundflächenzahl von 1,0 ermöglicht eine Gesamtüberbauung von ca. 23.700 m², so dass eine Vorprüfung des Einzelfalls für die Planung zu erfolgen hatte. Des Weiteren sollen im Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Kerngebiet, wie schon bisher, großflächige Einzelhandelsbetriebe von mehr als 1.200 m² zuge- lassen werden. Auch dies macht eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Diese Vorprüfung des Einzelfalls, deren Ergebnis der Begründung als Anlage beigefügt ist, ergab, dass die Bebauungsplanänderung voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Um- weltauswirkungen führen wird. Dies ist auch nachvollziehbar, weil es durch die Planänderung zu keiner Änderung der Nutzungsart kommt und das Plangebiet bereits heute vollständig ver- siegelt ist, so dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0 nur die derzeitigen Gegebenheiten abbil- det. Die Eigentümer von Grundstücken und die Geschäftsinhaber konnten sich in einer Veranstal- tung am 12.01.2012 im Bürgersaal des Rathauses über die Planung informieren. Des Weiteren konnte sich die Öffentlichkeit nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 04.01.2013 in einer Veranstaltung am 23.01.2013 im Saal Baden der In- dustrie- und Handelskammer Karlsruhe, Lammstr. 13 - 17, über die Ziele und Zwecke der Pla- nung informieren und sich hierzu äußern. In einer weiteren öffentlichen Bekanntmachung am 13.12.2013 wurde das Ergebnis der Vor- prüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB veröffentlicht einschließlich der wesent- lichen Gründe, warum von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die Wandhöhe in der Kaiserstraße und die Gestaltung der Fassaden angesprochen. So befürchtete man zum Einen eine einengende Wirkung der Kaiserstraße durch die viergeschossigen Gebäude und sah zum Anderen auch die teilweise schon jetzt vorhandenen Fassadengestaltung an höheren Gebäuden kritisch. Ein von den Bürgern gewünschter Wettbewerb zur Gestaltung der Gebäude kann den Bauherren je- doch nicht vorgeschrieben werden. Auch strengere Festsetzungen und gestalterische Vorgaben im Bebauungsplan sind nicht erstrebenswert, da Architektur und Gestaltung in so weitgehen- dem Maße nicht geregelt werden sollen. Eine einheitliche Geschossigkeit in der Kaiserstraße und eine einheitliche Traufhöhe werden hingegen als notwendig erachtet und durch die zeich- nerischen und textlichen Festsetzungen gesichert. Wegen der angestrebten Einheitlichkeit in den Grundzügen sollen auch Vordächer außerhalb der Innenhöfe unzulässig sein, was wegen der Schutzwirkung bei Regen und Sonne von Teilen der Öffentlichkeit als auch der IHK durchaus kritisch gesehen wurde. Außerdem wurde bei den Veranstaltungen noch die unbefriedigende Situation der Höfe mit deren Ausgestaltung und Zuwegung angesprochen. Durch die Stärkung der Wohnnutzung, wovon insbesondere auch im Bereich der Innenhöfe Gebrauch gemacht werden dürfte, kann aller Voraussicht nach aber auch mit einer Belegung und Aufwertung dieser Bereiche gerechnet werden. Ferner wurden die Parkierungsmöglichkeiten im Plangebiet erörtert. Diese dürften sich bei Neu- bauten unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Regelungen im Wesentlichen auf die Nutzung von Tiefgaragen oder Parkdecks beschränken, die möglichst von den Innenhöfen angefahren werden sollen. Im Rahmen der am 11.04.2013 durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange ha- ben sich neben der IHK auch die Denkmalschutz-, Immissionsschutz-, und Naturschutzbehörde sowie die Stadtwerke zur Planung geäußert. Deren Anregungen können der beiliegenden Sy- nopse (Anlage 1) entnommen werden, in der sie einer Stellungnahme der Stadtplanung gegen- übergestellt sind. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 III. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2, 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungs- planentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Aus- legung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West, wird mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 22.01.2013 in der Fas- sung vom 23.02.2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes wiederholen.
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Anlage 1 Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe – Innenstadt/West hier: Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und ande- rer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Industrie- und Handelskammer, 13.05.2013 Da sich das gesamte Plangebiet mit Aus- nahme der städtischen Erschließungsflächen in privatem Eigentum befindet, greift Plan- satz 4.8 aus unserer Sicht zu weit in die pri- vaten Gestaltungsspielräume ein. Insbeson- dere der grundsätzliche Verzicht auf Vordä- cher darf aus unserer Sicht nicht festge- schrieben werden. Ein Vordach ist zentrales Element der Eingangssituation eines Hauses und eines Ladengeschäftes. Abgesehen da- von, dass der Eigentümer das Vordach seiner Gestaltung des Hauses und der Fassade an- passen kann, muss hier nur auf die einschlä- gigen Vorschriften der Baunutzungsverord- nung Rücksicht genommen werden. Diese gibt bauliche Größenordnungen und Aus- kragungen vor. Einen grundsätzlichen Ver- zicht sieht sie jedoch nicht vor. Zudem ist ein Vordach ein Wetterschutz beim Eintreten in das Wohnhaus. Wohnnutzung soll gemäß dem vorliegenden Planungsvorentwurf expli- zit ausgeweitet werden. Kommt ein Anwoh- ner bei Regen vom Einkauf mit Tragetaschen nach Hause und sucht den Haustürschlüssel, ist ein Überdach ein üblicher und gewünsch- ter Schutz, auf den nicht verzichtet werden kann. Würde dieser Verzicht nun, wie vorge- sehen, festgeschrieben, würde der Wunsch nach mehr Wohnen hierdurch konterkariert. Zudem nutzen Passanten und Kunden ebenso bei Regen gerne die Vordächer der Ladengeschäfte als Wetterschutz. Wenn ein Einzelhändler diesen Schutz anbietet, darf ihm das aus unserer Sicht durch den Bebau- ungsplan nicht untersagt werden. Dass eine Planungsrechtliche und bauordnungs- rechtliche Vorschriften von Bebauungs- plänen betreffen in der Regel privates Eigentum und schränken die Spielräume der Eigentümer ein. Dies ist Recht und Aufgabe der Stadt, die aufgrund ihrer Planungshoheit die bauliche Entwick- lung einer Stadt zu regulieren hat. Diskutieren kann man darüber, wie weit solche Regulierungen notwendig bzw. zielführend sind. An die Haupt- Geschäftsstraßen von Karlsruhe sind hier wegen ihrer herausragenden Bedeutung höhere Ansprüche zu stellen als bei der Gestaltung anderer Straßenzüge. Inso- fern müssen die Eigentümer hier stärke- re Eingriffe in ihren privaten Gestal- tungsspielraum hinnehmen. Im Gegen- satz dazu werden in den Innenhöfen, in denen viele Erschließungen für Woh- nungen liegen werden, Vordächer nicht ausgeschlossen. Für die Regelung der Gestaltung eines Hauses sind nicht die Vorschriften der Baunutzungsverord- nung einschlägig. Vielmehr liegt hier die Rechtsgrundlage in § 74 der Landes- bauordnung Baden-Württemberg, die den Gemeinden das Recht einräumt, zur Durchführung baugestalterischer Ab- sichten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen durch ört- liche Bauschriften zu regeln. Hinzu kommt, dass sich die Vordächer tatsächlich über der öffentlichen Fläche befinden / befänden. - 2 - gewisse gestalterische Abstimmung der Vor- dächer seitens des Planungskonzeptes ge- wünscht ist, können wir nachvollziehen und würden dies auch mittragen. Einem grund- sätzlichen Verzicht auf Vordächer widerspre- chen wir. Gleiches gilt für die aus unserer Sicht zu starke Reglementierung der Werbung in Plansatz 4.8. Die Stadt Karlsruhe hat durch den Bau der Kombilösung insbesondere in der Kaiserstraße mit starken Einschränkun- gen im Einzelhandel zu leben. Entschädi- gungen und Geschäftsaufgaben sind derzeit nichts Ungewöhnliches. Eine Einschränkung der unternehmerischen Werbestrategien wä- re aus unserer Sicht nicht hinnehmbar. Der Druck auf die Händler in der Stadt ist jetzt schon sehr groß. Regelmäßige Sondersit- zungen des IHK-Einzelhandelsausschusses gemeinsam mit Frau Erster Bürgermeisterin Mergen zeigten dies. Vor diesem Hinter- grund muss es den Händlern auch zukünftig erlaubt sein, moderne Medien der Werbe- kommunikation in gestalterischer Nutzung ihrer jeweiligen CI-Farben anzuwenden und in ihre Marketingstrategie zu integrieren. Zudem gehört Abwechslung zu einem urba- nen Lebensraum dazu. Konservative Eintö- nigkeit unterbindet aus unserer Sicht Innova- tion, was einem Oberzentrum wie Karlsruhe und Namensgeber der Technologieregion nicht gut ansteht. Insofern widersprechen wir der im Plan vorgesehen dezidierten Fest- legung zu Werbeanlagen. Die Nachteile fehlender Vordächer sind durchaus erkannt. Allerdings hält die Stadtplanung die in der Begründung zum Bebauungsplan beschriebenen Nachteile für das Erscheinungsbild der Einkaufsstraßen für weitaus erheblicher. Dies ist jedoch eine Frage der Abwä- gung, die dem Gemeinderat obliegt. Die Stadt Karlsruhe investiert in der Zu- kunft in erheblichem Maße in die Auf- wertung der Straßenräume (Neugestal- tung Kaiserstraße). Es wird im Vergleich zur Baustellensituation eine erhebliche Beruhigung mit deutlich größerem Raumangebot eintreten. Durch die ge- nerelle Reduzierung der Werbeanlagen wird im Vergleich zum Istzustand der einzelnen Werbeanlage deutlich mehr Wirkungsraum verschafft. Die Tendenz zur gegenseitigen konkurrierenden Überlagerung wird verringert. Unbeha- gen durch aufdringliche, optische Reize, denen der Besucher und Käufer wegen ihrer Größe und Dominanz nicht aus- weichen kann, wird vermieden. Dadurch wird die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum für alle Benutzer- gruppen erhöht, die Einkaufsstraße wird aufgewertet und die Besucherfrequenz gefördert. Ein Zusammenhang zwischen dem Image der Stadt als Kern der Technolo- gieregion und der Verwendung mög- lichst schriller Werbeanlagen wird nicht gesehen. ZJD Immissionsschutzbehörde, 13.05.2013 Für die Vorprüfung des Einzelfalls haben wir der Zusammenfassung (Anlage zur Begrün- dung) nichts hinzuzufügen. Zum Planungsvorentwurf wird angemerkt, dass die Intensivierung der allgemeinen Wohnnutzung im Kerngebiet aus immissi- onsschutzrechtlicher Sicht eher kritisch zu sehen ist. Zwischen kerngebietstypischen Nutzungen, die in den Abendstunden Geräusche emittie- ren (z. B. Gastronomie oder kulturelle Ein- richtungen) und den Wohnnutzungen, die Hier liegt ein klares Abwägungserfor- dernis zwischen der Wohnraumnachver- dichtung und der diese eventuell belas- tenden Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. Im Sinne einer möglichst vielfältigen Nutzung des Quartiers, bei der Wohnen - 3 - im ganzen Gebiet oberhalb des EG zulässig bzw. in den oberen Stockwerken sogar ver- pflichtend sind, (Anm.: dies bezieht sich noch auf einen älteren Bebauungsplanent- wurf) werden Konflikte nicht ausbleiben. In den Baugenehmigungsverfahren wird je- weils zu prüfen sein, welche Nutzungen ne- beneinander zulässig bzw. welche Schall- schutzmaßnahmen notwendig sind. Um eine Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen, wird von den "störenden" Nutzungen regelmäßig verlangt werden müssen, die Immissions- richtwerte von tagsüber 60 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) bei der nächstgelegen Wohnnutzung einzuhalten. Dies dürfte der im Kerngebiet erwünschten Urbanität ziem- lich abträglich sein. eine wichtige Komponente darstellt, schafft der Bebauungsplan die Möglich- keit dazu. Die potenziellen Konfliktpunk- te werden gesehen, werden jedoch im Rahmen der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigheit befriedigend gelöst werden können. Wohnnutzung ist im vorliegenden Entwurf nur noch ab dem 4. OG allgemein und in den Ne- benstraßen ab dem 2. OG ausnahms- weise zulässig. Es war Wunsch des Gemeinderats die Wohnnutzung soweit als möglich aus- zudehnen. Die Stadtplanung reagiert mit diesen Festsetzungen auf Hinweise aus dem Gemeinderat. ZJD Natur- und Bodenschutzbehörde, 15.05.2013 Die Planung wird voraussichtlich zu keinen erheblichen Auswirkungen im Bereich Natur- und Artenschutz führen. Vor einer Umwelt- prüfung kann daher abgesehen werden. Im textlichen Teil des Bebauungsplans bitten wir jedoch, ergänzend zu Ziff. 4.5.2 der Be- gründung auch in den verbindlichen Teil fol- gende Festsetzung aufzunehmen: "Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die Gebäude auf artgeschützte Tiere, wie z. B. Haussperling, Mauersegler, Fleder- mäuse und Turmfalke, zu untersuchen." Diese Verpflichtung ergibt sich direkt aus § 44 BNatSchG und ist keine Festset- zung des Bebauungsplans. Diese Ver- pflichtung wird jedoch gerne mit in die Hinweise aufgenommen. RP Karlsruhe, Abt. 2 Denkmalschutz, 13.05.2013 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem Planungsvorhaben. Es wird jedoch auf die nachfolgenden Kulturdenk- mäler hingewiesen, die in den Planunterla- gen nachrichtlich mit aufzunehmen sind: Erbprinzenstraße 28 (Prüffall) Erbprinzenstraße 40 (Prüffall) Herrenstraße 20, 22 (Prüffall) Herrenstraße 24 (Prüffall) Herrenstraße 30 (§ 2 DSchG) Kaiserstraße 201 (§ 2 DSchG) Ritterstraße 12 (§ 2 DSchG) Die von aufgezählten Denkmäler nach § 2 DSchG sowie die benannten Prüffäl- le haben wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen und je- weils als solche kenntlich gemacht. Auch auf St. Stephan als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung wird in Be- gründung und Hinweisen eingegangen. - 4 - Waldstraße 36 (§ 2 DSchG) Waldstraße 53 (§ 2 DSchG) Verlauf des Landgrabens (§ 2 DSchG) Es wird darauf hingewiesen, dass vor bauli- chen Eingriffen oder Veränderung des Er- scheinungsbildes dieser Kulturdenkmale nach der vorherigen Abstimmung mit der Denkmalpflege Karlsruhe eine denkmal- rechtliche Genehmigung erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, das sich direkt süd-östlich des Plangebiets mit der katholi- schen Stadtkirche St. Stephan ein Kultur- denkmal von besonderer Bedeutung gem. § 28 DSchG befindet. Gem. § 15 Abs. 3 DSchG ist in der Umgebung derartiger Kul- turdenkmäler die Errichtung baulicher Anla- gen, die für das Erscheinungsbild des Kul- turdenkmales von erheblicher Bedeutung sind, nach der vorherigen Abstimmung mit der Denkmalpflege Karlsruhe eine denkmal- rechtliche Genehmigung erforderlich. Sollten bei der Durchführung von Erdarbei- ten archäologische Funde und Befunde ent- deckt werden, sind diese der Denkmalpflege Karlsruhe umgehend zu melden. Auf die Notwendigkeit der Einholung einer denkmalrechtlichen Genehmigung wird im Bebauungsplan hingewiesen, auch die Hinweise zur archäologischen Denkmalpflege sind aufgenommen. Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH, 28.04.2013 Stromversorgung Keine grundsätzlichen Einwände. Die ge- naue Lage und Höhen der Versorgungslei- tungen ist bei der Planauskunft der Stadt- werke Karlsruhe zu erheben. Gas- und Wasserversorgung Keine Einwände. Öffentliche Straßenbeleuchtung Keine Einwände. Kommunikations- und Informationstechnik Kein Einwand. Fernwärmeversorgung Im Plangebiet ist Fernwärme- Infrastruktur vorhanden. Da es sich um Maßnahmen han- delt, die nicht in den Untergrund eingreifen, wird von keiner direkten Betroffenheit aus- gegangen. Dennoch sind die Leitungen vor Beschädigung zu schützen und für den Be- trieb zugänglich zu halten (z.B. Standort Kran, Baustelleneinrichtung). Kenntnisnahme
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Anlage zur Begründung Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe- Innenstadt/West Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 BauGB Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten „Beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder der Bebauungsplan - bei einer zuläs- sigen Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² - nach überschlägiger Prüfung unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Vorliegend wird der untere Schwel- lenwert überschritten: Die festgesetzte GRZ von 1,0 ermöglicht eine Gesamtüber- bauung im Sinne des von rd. 23.700 m². Es bedarf deshalb einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB. Prüfung gem. Anlage 2 BauGB Überschlägige Prüfung 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.4 für den Bebauungsplan relevanten umweltbezo- genen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme erheblich X eventuell erheblich unerheblich 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.2 kumulativen und grenzüberschreitenden Charak- ter der Auswirkungen; erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten erheblich eventuell erheblich X unerheblich - 2 - 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen Nähere Erläuterungen zur überschlägigen Prüfung Kurzcharakterisierung des Bebauungsplans: Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl GRZ von 1,0 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 4,5. Es handelt sich um die Änderung bestehenden Baurechts. Hierbei bleibt der kerngebietstypische 100%ige Versiegelungsgrad erhalten, die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Bestand auf das Gesamtgebiet bezogen um bis zu ca. 20 % erhöhen. Zur weiteren Definition der Höhenentwicklung wird die Wand- höhe - im Rahmen von abgestuften Systemschnitten - auf maximal 22,50 m be- grenzt. Um für das ab dem 4. Obergeschoss vorgeschriebene Wohnen gesunde Be- dingungen zu schaffen, wird dort die GFZ auf maximal 0,4 pro Geschoss be- schränkt. Um das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern, insbesondere um einer sommerli- chen Überhitzung in diesem dichtest bebauten Gebiet entgegenzuwirken, ist ein voll- ständige Begrünung der Flachdächer (Ausnahme: maximal 30 % für Dachterrassen) und der rückwärtigen Fassaden vorgeschrieben. Maßgebliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Aufwertung des Erscheinungsbildes der Kaiserstraße und hierfür die Voraussetzungen für eine städtebaulich schlüssige - 3 - Raumbildung der Kaiserstraße zu schaffen sowie die Nutzungsmöglichkeiten in den Blockinnenräumen zu verbessern und dem gegenwärtigen Bedarf anzupassen. Kurzcharakterisierung des Plangebiets: Es handelt sich hier um ein als Blockrandbebauung fast vollständig bebautes Kern- gebiet mit einer zur Kaiserstraße hin durchgehend sechsgeschossiger zu großen Teilen mit vorgelagerter 1- 2 geschossiger Bebauung. Entlang der übrigen Straßen besteht eine drei- viergeschossige Bebauung. 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt. Kerngebiet auf ca. 2,7 ha (Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplanes) Im Kerngebiet sollen Einzelhandelsbetriebe zu- gelassen werden, die die Größe von 1200 m² Geschossfläche übersteigen können. Da es sich im Plangebiet um bereits heute planungsrecht- lich ausgewiesene Kerngebietsflächen handelt, auf denen eine solche Nutzung schon zulässig ist, sind mit der Planung keine nachteiligen Um- welteinwirkungen verbunden, die nicht bereits mit der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB geprüft wurden. 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ist das Plangebiet als Siedungsfläche, überwiegend gewerbliche Nutzung - Schwerpunkt für Indust- rie, Gewerbe und gewerblich orientierte Dienst- leistungen dargestellt. Somit entspricht auch der geänderte Bebauungsplan weiterhin den Zielen der Raumordnung. Im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Gel- tungsbereich als gemischte Baufläche im zuge- hörigen Landschaftsplan als Siedlungsfläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestset- zungen war das Plangebiet bereits als Kernge- biet gesichert. Andere Pläne und Programme wie Verkehrs- wegeplanungen des Bunds, Ausbaupläne gem. Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne, Lärmminderungspläne, Luftreinhaltepläne wer- den durch den Bebauungsplan nicht tangiert. 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Durch die neu festgesetzten Begrünungsvor- schriften ist eine Verbesserung des örtlichen Kleinklimas zu erwarten. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Umweltbelange im übli- chen Umfang erforderlich. 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogene Prob- leme Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der zulässigen Versiegelung ergibt sich durch den neuen Bebauungsplan keine Veränderung. Die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Bestand auf das Gesamtgebiet bezogen um ca. 20 % erhöhen, was jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Für das Landschaftsbild wird insbesondere im Blick auf die Kaiserstraße, aber auch für die Seitenstra- - 4 - ßen und die Blockinnenräume mit einer Aufwer- tung gerechnet. 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften Das Gebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt, so dass es insoweit zu keinen weiteren Eingriffen in Natur und Land- schaft mehr kommt. Bzgl. des Artenschutzes kommen bei Um- und Neubaubaumaßnahmen als eventuell betroffene Arten nur Mauersegler und Fledermäuse in Be- tracht, wobei die enge Straßenführung für Mau- ersegler eher weniger geeignet erscheint; ganz ausgeschlossen werden kann das Vorhanden- sein von Brutstätten jedoch nicht. Eine Untersuchung des gesamten Planungsge- ländes auf die genannten Arten erscheint nicht angemessen, da zu aufwändig und zu schwie- rig, zumal die Umsetzbarkeit des Bebauungs- plans durch das Vorkommen dieser Arten auch nicht in Frage gestellt wird. Außerdem können zwischen dem Zeitpunkt einer Untersuchung und der konkreten Baumaßnahme Jahre ver- gehen, in denen neue Quartiere entstehen oder alte erlöschen. Eine Untersuchung auf Vorkom- men von Fledermäusen oder Mauerseglern soll deshalb bei den einzelnen Baumaßnahmen im Zuge der Baugenehmigung vorgenommen wer- den. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen Die Auswirkungen betreffen vor allem die zu- sätzliche höhenmäßige baulichen Möglichkeiten, die voraussichtlich nach und nach wahrgenom- men und dauerhaft bestehen werden. 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitender Charak- ter der Auswirkungen Nicht erkennbar 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit Geringere Risiken, da im Bereich der Wohnnut- zung eine reduzierte Dichte festgelegt und damit eine angemessene Durchlüftung gesichert wird und durch die neu festgesetzten Begrünungs- vorschriften eine Verbesserung des örtlichen Kleinklimas erfolgt. 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Auswirkungen bleiben auf das Plangebiet be- schränkt. 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten Gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkun- gen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Er- be oder die Intensität der Bodennutzug im be- troffenen Gebiet zu erwarten, keine Überschrei- tung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwer- ten. 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete Nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete Nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke Nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete Nicht betroffen - 5 - 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes Nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Keine erkennbaren Auswirkungen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Im Plangebiet vorhandene Denkmäler werden nicht angetastet, sondern haben Bestands- schutz. Überschlägige Einschätzung: Die Bebauungsplanänderung führt voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Es besteht deshalb keine Erfordernis zur Durchführung einer Umweltprüfung.
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Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe - Innenstadt/West Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 23.12.2016 Textfestsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Abweichende Bauweise .............................................................................. 4 4. Stellplätze und Garagen .............................................................................. 4 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 6. Landgraben ................................................................................................ 4 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Dächer ........................................................................................................ 5 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Nebenanlagen............................................................................................. 6 4. Einfriedungen ............................................................................................. 6 5. Außenantennen .......................................................................................... 6 6. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 6 Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 23.12.2016 Textfestsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet, § 7 BauNVO a) Zulässig sind: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Wohnungen ab dem vierten Obergeschoss. b) Ausnahmsweise zulässig sind: Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss in allen Straßen außer der Kaiserstra- ße, sofern die kerngebietstypische Nutzung nach § 7 Abs. 1 BauNVO im Ge- bäude noch überwiegt. c) Nicht zulässig sind: 1. Wohnungen bis zu einer Tiefe von 25 m ab der Bauflucht entlang der Karlstraße (Schallschutz) 2. Tankstellen 3. Vergnügungsstätten. Darunter fallen insbesondere auch Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Club, Eroscenter und vergleichbare Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Änderun- gen, Erweiterungen und bauliche Erneuerungen bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans baurechtlich genehmigten Vergnü- gungsstätte in der Erbprinzenstraße 32 (tatsächlich zwei getrennte Ein- richtungen) auf den bisher schon zu diesem Zweck genutzten Flächen. 4. Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schon unter die nach Ziffer 3 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. 2. Maß der baulichen Nutzung Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch die Einträge im Plan und in den Sys- temschnitten in der Planzeichnung definiert. Von der zwingend festgesetzten Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 23.12.2016 Textfestsetzungen - 4 - Wandhöhe kann aus gestalterischen und/oder technischen Gründen ausnahms- weise um maximal 0,30 m abgewichen werden. Es sind in der Kaiserstraße innerhalb der festgesetzten Wandhöhe von 16,50 m zwingend vier Vollgeschosse auszuführen. In den übrigen Straßen sind innerhalb dieser Höhe mindestens vier Vollgeschosse auszuführen. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß von der Hinterkante der erschließenden, öf- fentlichen Fläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dach- haut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jewei- ligen Gebäudemitte gemessen. Ab dem vierten Obergeschoss darf maximal 40 % der zulässigen Grundfläche überbaut werden. 3. Abweichende Bauweise Es gilt die geschlossene Bauweise mit folgender Abweichung: Ab einem Abstand von 12 m von der Baulinie kann ab dem 4. Obergeschoss auch mit seitlichem Grenzabstand gebaut werden. In diesem Fall berechnen sich die Abstandsflächen nach den Vorschriften der Landesbauordnung, wobei die Wandhöhe erst ab dem Ende der geschlossenen Bauweise zu rechnen ist. 4. Stellplätze und Garagen Zufahrten zu Stellplätzen und (Tief-)Garagen sind nur in den Höfen (Waldhof, Erbprinzenhof, Südlicher Herrenhof) zulässig. Ausnahmen hiervon gelten für die- jenigen Grundstücke, für die eine Zufahrt über einen Hof nicht möglich ist. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Flachdächer sind mit einem zweischichtigen Aufbau, bestehend aus einer Trän- schicht und mind. 10 cm Substratschicht vollständig mit einer Mischung aus Se- dum, Kräutern und Gräsern zu begrünen. Dachterrassen dürfen max. 30 % der Dachfläche des jeweiligen Gebäudes ein- nehmen. Die rückwärtigen Fassaden der Gebäude zum Waldhof, Erbprinzenhof, Südlicher Herrenhof sind zu begrünen. 6. Landgraben Der als Denkmal dargestellte Landgraben darf über das bisherige Maß hinaus nicht überbaut, zusätzlich belastet oder überpflanzt werden. Neue Bauwerke oder Umbauten am Landgraben sind mit der Stadtentwässerung abzustimmen und lastfrei zu gründen. Die Gründung von Neu- und Umbauten im Nahbereich des Landgraben muss immer lastfrei für den Landgraben erfolgen. Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 23.12.2016 Textfestsetzungen - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Bauteile aller Art dürfen nicht über die in den Systemschnitten dargestellte Um- rissfigur herausragen. Hiervon kann aus gestalterischen und/oder technischen Gründen ausnahmsweise um maximal 0,30 m abgewichen werden. 1.1 Dächer Zulässig sind innerhalb der Umrisse der Systemschnitte Satteldächer und Pultdä- cher mit einer Dachneigung von jeweils zwingend 45° oder Flachdächer. 1.2 Fassaden Vordächer sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Fassaden zu den öffentlichen Innenhöfen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude und unter Einhaltung folgender Größen zu- lässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,80 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 1,00 m² Sie können flach auf der Fassade oder rechtwinklig auskragend zu dieser ange- ordnet werden. Rechtwinklig an der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 1,2 m auskragen. Ihre Oberkante darf 9 m nicht überschreiten und ihre Unterkante darf 3 m nicht unterschreiten, jeweils gemessen ab Oberkante Straßenbelag am Ort der Werbeanlage. Flach auf die Fassade montierte Werbeanlagen sind im Brüstungsbereich des 1. OG so anzuordnen, dass sie sich in die Gestaltung der Fassade geometrisch re- gelmäßig einfügen. Sie dürfen nicht breiter als 6 m sein. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Unzulässig sind auch außen auf Fensterflächen geklebte Werbeanlagen. Fenster- flächen dürfen nur im EG, nur zu höchstens 25 % und nur von der Innenseite mit Folien beklebt werden. Automaten sind nur zulässig, wenn sie bündig in die umgebende Wandfläche in- tegriert werden. Bebauungsplan Kaiserstraße Süd 23.12.2016 Textfestsetzungen - 6 - 3. Nebenanlagen Nebenanlagen sind gegenüber den öffentlichen Flächen durch eine Einfriedung (s. Ziff. 4) zu verdecken. 4. Einfriedungen Einfriedungen sind nur als Mauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m zuläs- sig. 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig, jedoch nicht an der straßenseitigen Fassade. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 277 „Kaiserstraße“, wirksam geworden am 08.12.1955, 14.10.1958 und 13.02.1963, und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 sowie der Bebauungsplan Nr. 660, vom 20.12.1991 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wer- den. Karlsruhe, 22.01.2013 Fassung vom 23.02.2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe – Innenstadt/West beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 6 3.5 Belastungen ................................................................................................ 6 3.5.1 Schall .......................................................................................................... 6 3.5.2 Altlasten ..................................................................................................... 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 8 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 10 4.3 Abweichende Bauweise ............................................................................ 11 4.4. Erschließung ............................................................................................. 11 4.4.1 ÖPNV ........................................................................................................ 11 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 11 4.4.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 11 4.4.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 11 4.4.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 12 4.5 Gestaltung ................................................................................................ 12 4.6 Grünordnung / Artenschutz ...................................................................... 13 4.6.1 Begrünung ................................................................................................ 13 4.6.2 Artenschutz .............................................................................................. 13 4.6.3 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 14 4.7 Belastungen .............................................................................................. 14 5. Umweltbericht ........................................................................................ 14 6. Statistik ................................................................................................... 15 6.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 15 6.2 Bodenversiegelung .................................................................................... 15 7. Bodenordnung ....................................................................................... 15 8. Kosten ..................................................................................................... 15 9. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 15 Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 16 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 16 2. Entwässerung ........................................................................................... 16 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 4. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................. 16 5. Baumschutz .............................................................................................. 17 6. Altlasten ................................................................................................... 17 7. Private Leitungen ...................................................................................... 17 8. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 17 9. Erneuerbare Energien ................................................................................ 17 10. Artenschutz .............................................................................................. 17 11. Schallschutz .............................................................................................. 18 Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die gegenwärtig vorhandene Bebauung hat sich seit Mitte der 1950er-Jahre teil- weise stark abweichend vom bisher gültigen Bebauungsplan entwickelt, welcher eine bis auf wenige Ausnahmen um 6 m von der historischen Bauflucht zurück- gesetzte sechsgeschossige Bebauung festsetzt, mit nördlich, bis zur historischen Bauflucht hin vorgelagerter, eingeschossiger Ladenzone. Zwischenzeitlich sind an der Kaiserstraße viele zweigeschossige Gebäude und auch davon abweichende Formen und sogar einige in voller Höhe auf der vorde- ren Bauflucht stehende Gebäude vorhanden. Dass diese teilweise den Festset- zungen des Bebauungsplanes entsprechen, erklärt sich aus dem großen materiel- len Wert, den erhalten gebliebene Bausubstanz in der unmittelbaren Nachkriegs- zeit besaß, nicht aber aus einer städtebaulich nachvollziehbaren, durchgängigen Entwurfsidee. Der rückwärtige Bereich ist entsprechend der seinerzeitigen Festsetzungen völlig heterogen entwickelt. Dies ist vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Verhältnis- se zwar nachvollziehbar, passt aber nicht mehr zu den heute an diesen zentral gelegenen Ort zu stellenden Anforderungen und zu den hier wünschenswerten Nutzungsmöglichkeiten. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städ- tebaulich schlüssige Raumbildung der Kaiserstraße schaffen. Er soll darüber hin- aus die Nutzungsmöglichkeiten in den Blockinnenräumen verbessern und dem gegenwärtigen Bedarf anpassen. Hierzu wird auch die fußläufige Erschließung der Höfe verbessert. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, dem Wohnen als entschei- denden Faktor für die Belebung der Innenstadt wieder stärkeres Gewicht zu ge- ben. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Aufwertung des Erscheinungsbildes der Kaiser- straße, besonders auch mit Blick auf die Zeit nach dem Bau der Kombi-Lösung. Hierzu werden dezidierte gestalterische Festsetzungen getroffen, die insbesonde- re auch Werbeanlagen betreffen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan 2010 ist die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet bestehen bisher zwei gültige Bebauungspläne: Der Bebau- ungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“, wirksam geworden am 08.12.1955, Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 5 - 14.10.1958 und 13.02.1963, und der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfest- setzung“ vom 22.02.1985 Der Bebauungsplan Nr. 614 setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Für den westlichen Teil zwischen Europaplatz und Ständehausstraße gilt darüber hinaus der Bebauungsplan Nr. 660. Dieser schließt Vergnügungsstätten aus, lässt aber Erweiterungen, Erneuerungen und Änderungen zu. Diese Festsetzung wird für den gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans übernom- men. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,80 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Innenstadt West. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Gebiet liegt im Zentrum der Karlsruher Innenstadt und ist nahezu vollständig überbaut bzw. versiegelt. Änderungen bezüglich naturräumlicher Gegebenheiten ergeben sich aus der Neuplanung nicht. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Der Bebauungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“ setzt südlich der Kaiserstraße für die drei Blöcke zwischen Karlstraße und Ritterstraße eine bis auf wenige Ausnahmen um 6 m von der historischen Bauflucht zurückgesetzte sechsgeschossige Bebau- ung fest. Dieser ist nördlich, bis zur historischen Bauflucht hin, eine eingeschossi- ge Ladenzone vorgelagert. Zu den übrigen Straßen hin ist eine drei- bis vierge- schossige Bebauung zulässig. Die Tiefe der Blockrandbebauung ist überwiegend mit 12 m festgesetzt. Im Blockinnenraum sind ein-, zwei- und dreigeschossige Baumöglichkeiten entsprechend den seinerzeitigen Verhältnissen vorgesehen. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Die gegenwärtig vorhandene Bebauung hat sich seit Mitte der 1950er-Jahre teil- weise stark abweichend vom Bebauungsplan entwickelt. Zwischenzeitlich sind an der Kaiserstraße viele zweigeschossige Gebäude und auch davon abweichende Formen vorhanden. Es gibt auch einige in voller Höhe auf der vorderen Bauflucht stehende Gebäude. Der rückwärtige Bereich ist entsprechend den seinerzeitigen Festsetzungen völlig heterogen entwickelt. Im Geltungsbereich liegen verschiedene Gebäude, die als Kulturdenkmäler einge- stuft sind. Einige Gebäude sind sogenannte Prüffälle, d. h. eine detaillierte Prü- Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 6 - fung unter denkmalrechtlichen Aspekten soll aus Anlass konkreter Maßnahmen erfolgen. Die betroffenen sind im Bebauungsplan entsprechend kenntlich ge- macht. (s. a. Hinweise Nr. 4). Durch das Gebiet und teilweise unter den Bestandsgebäuden verläuft der histori- sche Abwassersammler Landgraben. Alle Baumaßnahmen im Bereich des Land- grabens sind mit dem Tiefbauamt Stadtentwässerung im Vorfeld abzustimmen. Die Gründung von Neu- und Umbauten im Nahbereich des Landgraben muss immer Lastfrei für den Landgraben erfolgen. Eine über das bisherige Maß vor- handene Überbauung des Landgrabens ist in Bereich der Bebauungsplanes nicht zulässig. Die Eintragungen im Plan zeigen den Innendurchmesser des Landgra- bens. Die Außenabmessungen sind nicht bekannt und müssen bei Baumaßnah- men vor Ort durch Suchschürfen oder dgl. festgestellt werden. Direkt südöstlich des Plangebietes befindet sich mit der katholischen Stadtkirche St. Stephan ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gem. § 28 Denkmal- schutzgesetz. (s. a. Hinweise Nr. 4) 3.4 Eigentumsverhältnisse Mit Ausnahme der Erschließungsflächen im städtischen Eigentum befindet sich das gesamte Plangebiet in Privateigentum. 3.5 Belastungen Die Belastungen bezüglich Lärm, Luft und Klima entsprechen dem Standort. Die Lärmbelastung durch die Straßenbahn/Stadtbahn wird mit der Realisierung der U- Strab entfallen. 3.5.1 Schall Durch das Büro Kurz und Fischer GmbH wurde eine Schallimmissionsprognose (22.04.2013) erstellt. Darin wurden u.a. die Einwirkungen durch Verkehrslärm ermittelt. Dabei wurde sowohl die Bestandssituation vor Realisierung der „Kom- bilösung“ als auch die künftige Situation nach Realisierung der „Kombilösung“ betrachtet: Die schalltechnischen Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der künftig unterirdisch verlaufenden Straßenbahntrasse der Kaiserstraße nach Realisierung der Kombilösung deutlich geringere Geräuscheinwirkungen vorlie- gen als im Falle der Bestandssituation. Untersuchungsergebnisse Bestandssituation vor Realisierung der „Kombilösung“ Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Kerngebiete am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) werden an den der Kaiserstraße und der Karlstraße überschritten. An der Karlstraße treten Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) tags und mehr als 60 dB(A) nachts in allen Stockwerken auf. An der Kaiserstraße – Baublock 3 - treten Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) nachts auf. Der Karlstraße und der Kaiserstraße abgewandt, insbesondere an den zu den In- nenhöfen orientierten Fassaden werden die maßgeblichen Orientierungswerte deutlich unterschritten. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 7 - Untersuchungsergebnisse Situation nach Realisierung der „Kombilösung“ Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Kerngebiete am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) werden nur noch an einigen der Karlstraße zugewandten Fassaden überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel treten dort mit Werten von 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht auf. 3.5.2 Altlasten Im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe insgesamt vier Objekte im Altlastenkataster er- fasst. AS Lederfärberei Raupp, Obj.-Nr. 03191 Auf dem Grundstück war zwischen 1944 und 1952 eine Schlosserei und an- schließend zwischen 1959 bis 1981 eine Leder- bzw. eine Speziallederfärberei an- sässig. Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände technische Untersu- chungsmaßnahmen erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzen eine Boden- und / oder eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist. AS Drogerie Roth, Obj.-Nr. 04353 Im Rahmen einer Neubaumaßnahme wurden alle auf dem Grundstück vorhande- nen Auffüllungen entfernt. Derzeit besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Das Objekt schied aus der Altlastenbearbeitung aus und wurde archiviert AS Messerschmiede Schmidt, Obj.-Nr. 00232 Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Grundstück derzeit keine weiteren Unter- suchungen geplant. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz ist das Objekt aus der aktiven Altlastenbearbeitung ausgeschieden und wurde archiviert. AS Chemische Reinigung, Obj.-Nr. 03327 Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Grundstück derzeit keine weiteren Un- tersuchungen geplant. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz ist das Objekt aus der aktiven Altlastenbearbeitung ausgeschieden und wurde archiviert. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 8 - 4. Planungskonzept Es besteht ein Bedarf an Kaufhäusern über mehrere Geschosse, die in der beste- henden Bausubstanz nicht unterzubringen sind. Darüber hinaus werden die vor- handenen Ladenzonen im EG und OG sehr dynamisch umgebaut. Die Bausub- stanz selbst ist teilweise sanierungsbedürftig bzw. von Ihrer Geometrie her nicht mehr für alle aktuellen Nutzungen geeignet. Dies gilt insbesondere für die Ge- schosshöhen. In dieser Situation werden die bisherigen Baumöglichkeiten erweitert, indem eine Bebauung auf der historischen Bauflucht mit 16,50 m Höhe festgesetzt wird. Damit ist eine viergeschossige Geschäftsnutzung ebenso möglich wie zwei Ge- schäftsgeschosse und zwei Bürogeschosse. Darüber soll Wohnnutzung verstärkt entwickelt werden. Der neue Bebauungsplan soll im Ergebnis zu einem neuen Straßenraum in der Kaiserstraße führen, der sich an die Situation vor der Kriegszerstörung anlehnt, allerdings in der Höhe auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die gestalterische Qua- lität dieses Straßenraumes soll erhöht werden. Hierzu werden örtliche Bauvor- schriften erlassen. Mit dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeit geht eine grundsätzliche Verdich- tung im Blockinnenraum einher, die größere Geschossflächen insbesondere für Geschäfte ermöglicht. Die Nutzung der bestehenden Büro- und Wohngebäude wird dabei über bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gesichert, zukünftige Entwicklungen jedoch ermöglicht. Die Höfe sollen zukünftig intensiver und hochwertiger öffentlich genutzt werden. Zu diesem Zweck wird die fußläufi- ge Erschließung verbessert. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage wird die Ausweisung als Kerngebiet beibehalten. Dies entspricht auch grundsätzlich den Festsetzungen des bisher gültigen Bebau- ungsplanes Nr. 614. Die Karlsruher Innenstadt soll ganztägig belebt sein. Der Tendenz der Verödung insbesondere der Fußgängerzone nach Geschäftsschluss soll entgegengewirkt werden. Möglichst stetige soziale Kontrolle im Herzen der Stadt wird angestrebt. Aus diesen Gründen ist vorgesehen, das Wohnen wieder verstärkt in die Nut- zungsmischung einzubeziehen. Prädestiniert hierfür sind die nach Süden orien- tierten Gebäude der Höfe, sowie generell die obersten Geschosse der Gebäude. Es wird deshalb im gesamten Plangebiet Wohnen ab dem 4. Obergeschoss all- gemein und zusätzlich außerhalb der Kaiserstraße ausnahmsweise ab dem 2. Obergeschoss zugelassen, sofern die Kerngebietstypizität erhalten bleibt. Tankstellen sollen aufgrund der besonderen Lage im Stadtgefüge (intensive Ge- schäftsnutzungen mit teilweise umgebenden Fußgängerbereichen) weder allge- mein zulässig noch als Ausnahme Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Die derzeit vermehrt zu beobachtende Tendenz der Ansiedlung von Vergnü- gungsstätten kann zur Verdrängung anderer Nutzungen und der ausgewogenen Angebotsstruktur führen. Das städtebauliche Erscheinungsbild wird negativ be- einträchtigt, was Folgen für Handel und Wohnen in der Innenstadt hat. Um der Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 9 - Gefahr des „Trading-Down-Effekts“ entgegenzuwirken, ist an den Regelungen festzuhalten, die der bestehende Bebauungsplan Nr. 660 zu Vergnügungsstätten im inneren Stadtbereich beinhaltet. Auf dessen ausführliche Begründung, die ak- tuell unverändert Bedeutung hat, wird verwiesen. Im Bestand befindet sich derzeit als Vergnügungsstätte nur eine Spielhalle in der Erbprinzenstraße 32. Diese besteht tatsächlich aus zwei getrennten Einrichtungen mit zwei verschiedenen Konzessionen. Nach der aktuellen Rechtslage wäre nur noch eine davon genehmigungsfähig. Im Falle einer anstehenden Veränderung wäre deshalb die bisher zu diesem Zwecke genutzte Fläche auch als Option für die weitere Nutzung einer der Einrichtungen ausreichend. Diese speziell für Vergnügungsstätten geltenden Regelungen können auf Bordel- le und bordellartige Betriebe als sonstige, allgemein zulässige Gewerbebetriebe nicht angewendet werden. Es gilt daher, das örtliche Planungskonzept für die Entwicklung auch auf Bordelle und bordellartige Betriebe anzuwenden bzw. fort- zuführen. So besitzen auch Bordelle, die nicht mit Vergnügungsstätten gleichzu- setzen sind, gegenüber anderen im Kerngebiet zulässigen Gewerbebetrieben gleichwohl eine durch den verfolgten Nutzungscharakter abweichende Atypik, die spezielle, von allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften abweichende Regelungen rechtfertigen kann. Auch wenn sie sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen Bild von Vergnügungsstätten gleichsetzen lassen, fallen sie dennoch eher in das Spektrum oder in die Nähe des Umfelds von Bereichen, in der (sich ggf. ergän- zende) Angebote durch Vergnügungsstätten erwartet werden. Damit besteht bei der Ansiedlung von Bordellen im Kerngebiet - vergleichbar mit Vergnügungsstät- ten - die Gefahr, dass dessen Image und damit dessen städtebauliche Qualität, die wiederum Einfluss auf Ansiedlungsverhalten und ausgewogene Nutzungs- struktur hat, negativ betroffen wird. Dies kann ebenfalls - wie bei Vergnügungs- stätten - zu einem "Trading-Down-Effekt" führen. Das gilt es in der hier verfolg- ten Zielsetzung zu vermeiden. Die besonderen städtebaulichen Gründe für diese spezielle, vom allgemeinen Nutzungskatalog eines Kerngebiets abweichende Re- gelung ergeben sich aus der dargestellten Zielsetzung. Die Beschränkung in der Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben führt zu keiner Abkehr von den Grundzügen der Kerngebietsausweisungen. Bor- delle sind jedenfalls keine Einrichtungen, die in Abhängigkeit von ihrer Größe o- der ihrem Einzugsbereich nur in einem Kerngebiet zulässig wären und insofern den Wesensgehalt eines Kerngebiets mit ausmachen. Die bisher gültigen entsprechenden Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 660 werden daher unverändert übernommen und auch Bordelle und bordellarti- ge Betriebe, die nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätte fallen, in ihrer Zu- lässigkeit ebenfalls den für Vergnügungsstätten geltenden Einschränkungen un- terworfen. Im Bereich zwischen Herrenstraße und Ritterstraße, der vom Bebauungsplan Nr. 660 bisher nicht erfasst wurde, sind ähnliche Verhältnisse wie im Bereich zwi- schen Europaplatz und Herrenstraße anzutreffen. Dort sind bisher keine Nutzun- gen als Vergnügungsstätten bekannt, die städtebaulichen Zielsetzungen gelten aber auch dort. Insofern ist die Regelung auch für dieses Gebiet zu übernehmen. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 10 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Mit der im Plan vorgesehenen Geschossflächenzahl von 4,5 wird die im § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze überschritten. Solches ist zulässig, da die dargelegten städtebaulichen Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung einer besonderen städtebaulichen Idee für die Südseite der Kaiserstraße. Seine Festsetzungen zur straßenbegleitenden Bebauung sollen dem gestalterischen Anspruch Karlsruhes als Plan- und Gründungsstadt mit modell- mäßiger Bebauung gerecht werden und gleichzeitig die Nutzungsanforderungen an ein Oberzentrum erfüllen. Daraus ergibt sich das Straßenraumprofil und die damit verknüpfte Geschossigkeit. Die Überschreitungen müssen durch Umstände oder durch Maßnahmen ausge- glichen werden, durch die sicher gestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Aus- wirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befrie- digt werden. Dies wird durch Festsetzungen zur Begrünung und durch die be- grenzte Bebauungsdichte in den Wohngeschossen erreicht. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind auch dadurch gesichert, dass sich in unmittelbarer Um- gebung ausgedehnte innerstädtische Freiräume (Friedrichsplatz, Kirchplatz St. Stephan, Ludwigsplatz, Stephanplatz) befinden. Durch die Planung werden sich die Verkehrsverhältnisse nicht spürbar verschlech- tern. Das erhöhte Verkehrsaufkommen wird durch den hervorragend ausgebau- ten und mit der Kombilösung qualitativ verbesserten ÖPNV bewältigt. Negative Auswirkungen auf den motorisierten Individualverkehr werden vor dem Hinter- grund der allgemeinen Entwicklung nicht zu erwarten sein. Neubauten, die ge- genüber dem Bestand eine höhere Ausnutzung realisieren, müssen den aktuellen baurechtlichen Anforderungen bzgl. der Stellplätze entsprechen und damit die Si- tuation des ruhenden Verkehrs in Abhängigkeit vom Zuwachs verbessern. Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der zulässigen Versiegelung ergibt sich durch den neuen Bebauungs- plan keine Veränderung. Die Dichte der Bebauung kann sich gegenüber dem Be- stand auf das Gesamtgebiet bezogen um ca. 20 % erhöhen. Um den Straßenraum räumlich neu zu fassen und eine klare städtebauliche Sil- houette zu erzeugen, ist eine Festlegung der Höhenentwicklung der straßenbe- gleitenden Gebäude erforderlich. Sie wird durch die in der Planzeichnung ange- gebenen Maße und die Systemschnitte definiert und um Festsetzungen zur Ge- schossigkeit innerhalb einer bestimmten Höhe ergänzt. In der Kaiserstraße sind dies zwingend vier Geschosse. Durch die so entstehende horizontale Gliederung wird ein schlüssiger visueller Zusammenhang des gesam- ten Straßenzuges erreicht. Deshalb dürfen auch untergeordnete Bauteile aller Art nicht über die in den Sys- temschnitten dargestellte Umrissfigur hinausragen. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 11 - 4.3 Abweichende Bauweise Die Blockränder sind im Bestand geschlossen bebaut. Dies wird im Plan weiterhin festgesetzt. Die gewünschte Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten soll grund- sätzlich auch durch eine Verdichtung im Blockinnenbereich erreicht werden. Da- her wird auch für die Blockinnenbereiche bis zum 4. Obergeschoss eine geschlos- sene Bebauung festgesetzt. In den Geschossen, in den vermehrt auch Wohnen ermöglicht wird (ab dem 4. Obergeschoss) sollen grundstücksbezogene individu- elle architektonische Lösungen möglich sein, weshalb für die der Straße abge- wandten Flächen eine Abweichung festgesetzt wird. Diese ermöglicht ein Zu- rückbleiben von den seitlichen Grundstücksgrenzen und eröffnet damit Freiräume für der Wohnnutzung entsprechende Belichtung, Belüftung und Innen - Außen- raumbezüge. Soweit die bestehende Bebauung eine weitere Abweichung von der geschlosse- nen Bauweise erfordert, richtet sich dies nach § 22 Abs. 3 Baunutzungsverord- nung in Verbindung mit den Abstandsvorschriften der Landesbauordnung. 4.4. Erschließung 4.4.1 ÖPNV Der Bereich ist optimal durch Stadt- / Straßenbahnen (7 Linien) erschlossen. Diese Erschließungsqualität wird im Grundsatz auch nach dem Bau des Stadtbahntun- nels als Teilprojekt der Kombi-Lösung gewährleistet bleiben. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über das bestehende innerstädtische Straßennetz anfahrbar. Befristete Anliefermöglichkeiten bestehen auch über die Fußgängerzone. Da die Erdgeschossebene in diesem Gebiet in besonderer Weise den Geschäfts- nutzungen dienen soll, wird die Nutzung für den ruhenden Verkehr einge- schränkt. Zufahrten zu Grundstücken sind deshalb in der Regel nur von den Hö- fen aus zulässig. 4.4.3 Ruhender Verkehr Ein aufgrund von Neuplanungen auftretender Stellplatzbedarf ist grundsätzlich auf dem jeweiligen Grundstück entsprechend den geltenden bauordnungsrechtli- chen Vorschriften zu decken. Zusätzliche Stellplätze im öffentlichen Raum können im Bestand nicht geschaffen werden. Es wird auf die in ausreichender Zahl in unmittelbarer Nähe vorhande- nen Tiefgaragen und Parkhäuser verwiesen. 4.4.4 Geh- und Radwege Die umliegenden Straßen sind zum überwiegenden Teil Fußgängerzone. Die vor- handenen und geplanten Durchgänge zu den Höfen erschließen diese für Fuß- gänger auf kürzestem Wege. Teile der Fußgängerzonen dürfen auch mit dem Fahrrad befahren werden. Die südlich an das Gebiet heranführende Erbprinzenstraße ist Teil der City-Route Süd. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 12 - 4.4.5 Ver- und Entsorgung Das Gebiet ist schon heute ausreichend mit Strom, Gas, Wasser und auch Fern- wärme erschlossen. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser wer- den über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungsbereich nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. 4.5 Gestaltung Der Bebauungsplan verfolgt neben der Ertüchtigung des Standortes für hochwer- tige Geschäftsnutzungen und für das Wohnen gestalterische Ziele. Diese bezie- hen sich insbesondere auf das Erscheinungsbild der Kaiserstraße als zentraler Ein- kaufsstraße der Stadt. Dächer: Angestrebt werden städtische Gebäudetypen. Das städteblaulich relevante Ele- ment ist die Wandhöhe und die Geschossigkeit. Die Dächer treten demgegen- über in ihrer Wirkung auf die Sichtbeziehungen vom öffentlichen Raum aus ge- sehen zurück. Daher sind Bauteile außerhalb der im Systemschnitt dargestellten Umrisslinie nicht zulässig. Innerhalb dieser Umrisslinie kann das Profil entweder mit straßenparallelen, geneigten Dächern mit 45° Dachneigung ausgefüllt wer- den oder eine Staffelgeschosslösung mit flachen Dächern gewählt werden. In beiden Fällen ist gewährleistet, dass die Dachzone gegenüber der Fassade gestal- terisch zurücktritt. Vordächer: Im Laufe der zurückliegenden Jahrzehnte hat sich die Kaiserstraße als zentrale Geschäftsstraße Karlsruhes in ihrem Erscheinungsbild verändert. Viele Gebäude haben eine in der Fassade deutlich ablesbare zweigeschossige, als Laden gestalte- te Zone, um der Handelsnutzung repräsentativ Ausdruck zu verleihen. Da die Stadt diese gestalterische Idee unterstützt, wurden diese Vorhaben oft ohne die im vorhergehenden Bebauungsplan vorgeschriebenen Vordächer genehmigt. Ins- besondere anspruchsvolle Entwürfe aus jüngster Zeit verzichten in aller Regel auf das Erd- und Obergeschoss trennende und dadurch den maßstäblichen Gesamt- eindruck reduzierende Element. Ursprünglich vorgeschrieben waren schlanke, horizontale Betonvordächer. Diese wurden aufgrund bauphysikalischer Erfordernisse in zunehmend dickere Dämm- stoffschichten eingepackt und verloren auf diese Weise ihre Eleganz. Anfang der 90er Jahre wurde versucht, mittels einer neuen Gestaltungsvorgabe, nämlich glä- serner Vordächer mit Stahlhaltekonstruktionen, die ursprüngliche Gestaltungsab- sicht nachzuempfinden. Das Ergebnis ist ein Nebeneinander unterschiedlichster Bauformen, das gestalterisch nicht befriedigen kann. Aus diesen Gründen soll künftig auf Vordächer grundsätzlich verzichtet werden. Hiervon nicht betroffen sind die öffentlichen Innenhöfe. Werbung: Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, sind dezidierte Festle- gungen zu Werbeanlagen erforderlich. Mit Blick auf den Lichtplan der Stadt, aber Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 13 - auch auf zunehmende negative Trends bei bestimmten Werbestrategien, bezie- hen sich diese Festsetzungen insbesondere auch auf bewegtes Licht und wech- selnde Motive der Anlagen. Die neuerdings verstärkt zu beobachtenden Auf- merksamkeit erzwingenden Lichtwirkungen aus Schaufenstern heraus mittels starker Strahler, Stroboskopen oder sonstiger Beleuchtungseinrichtungen min- dern die Aufenthaltsqualität im Straßenraum ebenfalls und sollen daher ebenso ausgeschlossen sein wie geräuschemittierende Werbung. Nebenanlagen: Aus gestalterischen Gründen sind Nebenanlagen nur hinter die Sicht auf sie ver- deckenden Einfriedungen zulässig. Damit soll vermieden werden, dass das Stadt- bild durch das tendenziell ungeordnete Erscheinungsbild von Nebenanlagen ab- gewertet wird. Einfriedungen: Wegen der Festsetzung von Baulinien auf der Straßenseite sind Festsetzungen zu Einfriedungen nur für die Hofseiten von Bedeutung. Das Höfekonzept der Stadt Karlsruhe sieht vor, die ehemaligen Lieferhöfe in ihrer Aufenthaltsqualität weite zu entwickeln. Daher werden zu privaten Hinterhofsituationen hin sichtschützen- de Einfriedungen festgesetzt. Diese sind als Mauern auszubilden, damit ihr eige- nes Erscheinungsbild eine Verbesserung gegenüber den ggf. zu verdeckenden Hinterhofsituationen darstellt und damit dem urbanen Umfeld gerecht wird. Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen: Die Beschränkung von Außenantennen und der Ausschluss von Niederspan- nungsfreileitungen entspricht dem Ziel der Stadt, für den inneren Stadtkern ein wertiges Erscheiungsbild zu erreichen. 4.6 Grünordnung / Artenschutz 4.6.1 Begrünung Es werden Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung getroffen. Ziel die- ser Festsetzungen ist es, das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern, insbesonde- re um einer sommerlichen Überhitzung in diesem dichtest bebauten Gebiet ent- gegenzuwirken. 4.6.2 Artenschutz Bei Um- und Neubaubaumaßnahmen im Gebiet kommen als eventuell betroffene Arten nur Mauersegler und Fledermäuse in Betracht, wobei die enge Straßenfüh- rung für Mauersegler eher weniger geeignet erscheint; ganz ausgeschlossen werden kann das Vorhandensein von Brutstätten jedoch nicht. Eine Untersu- chung des gesamten Planungsgeländes auf die genannten Arten erscheint nicht angemessen, da zu aufwendig und zu schwierig. Außerdem können zwischen dem Zeitpunkt einer Untersuchung und der konkreten Baumaßnahme Jahre ver- gehen, in denen neue Quartiere entstehen oder alte erlöschen. Eine Untersu- chung auf Vorkommen von Fledermäusen oder Mauerseglern soll deshalb bei den einzelnen Baumaßnahmen im Zuge der Baugenehmigung vorgenommen werden. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 14 - 4.6.3 Eingriff in Natur und Landschaft In diesem bereits heute nahezu 100%ig versiegelten Gebiet bewirkt der Bebau- ungsplan fast keinen Eingriff. Sowohl der Vorgängerplan als auch der aktuelle Entwurf setzen Kerngebiet mit einer GRZ von 1,0 fest. Lediglich die erhöhte Ge- schossflächenzahl kann zu einer Verdichtung der Bebauung im Blockinnenraum führen. Diese wird durch die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung ausgeglichen. 4.7 Belastungen Gegenwärtig ist das Gebiet erheblich durch Straßenverkehrslärm in der Karlstraße und in der Kaiserstraße belastet. Mit der Realisierung der U-Strab / Kombi-Lösung werden die aus dem Straßen- bahnverkehr resultierenden Anteile dieser Belastung in der Kaiserstraße wegfal- len. Dann werden dort die vom Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bun- desregierung als höchste einzuhaltende Zielwerte für Außenpegel an Wohnge- bäuden genannten 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht deutlich unter- schritten. In der Karlstraße hingegen bleibt der Lärmpegel auch nach der Realisierung der Kombilösung deutlich über diesen Werten. Da im gesamten weiteren Gebiet Wohnen ohne Qualitätseinbußen durch passiven Schallschutz möglich ist, wir da- von abgesehen, gerade an dieser stark belasteten Stelle Wohnen im Kerngebiet zuzulassen. Daher wird eine Wohnnutzung direkt an der Karlstraße und bis zu ei- ner Tiefe von 25 m hinter der Bauflucht ausgeschlossen. Gegebenenfalls in den bestehenden Gebäuden heute vorhandene Wohnnutzungen unterliegen dem Be- standsschutz. Angesichts des begrenzten Zeitraums bis zur Realisierung der Kombilösung (vo- raussichtlich 2019) wird darauf verzichtet, den Bauherren im Grundsatz notwen- dige passive Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen. Es wird jedoch empfohlen, in der Übergangszeit auf freiwilliger Basis durch Grundrissorientierung, Schallschutz- fenster u. ä. für gesunde Wohnverhältnisse zu sorgen (s. Hinweise Pkt.10) In den übrigen Straßen sind die Zielwerte für Außenpegel an Wohngebäuden eingehalten, sodass einer Wohnnutzung nichts entgegensteht. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 70.000 m² festsetzt. Eine überschlägige Überprüfung (s. Anlage) führt zu der Ein- schätzung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umwelt- auswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Er kann des- halb im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Auf eine detaillierte Um- weltprüfung kann verzichtet werden. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 15 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Kerngebietca. 2,30ha83,64% Verkehrsflächenca. 0,45ha16,36% Gesamtca. 2,75ha100,00% 6.2 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.2,7ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.2,7ha100,00% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.2,7ha100,00% Hinweis: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 7. Bodenordnung Ein Bodenordnungsverfahren wird nicht erforderlich. 8. Kosten Es entstehen der Stadt keine Kosten durch den Bebauungsplan. 9. Übersicht der erstellten Gutachten Schallimmissionsprognose - Büro Kurz und Fischer GmbH - 22.04.2013 Karlsruhe, 23.02.2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 16 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale Vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieser Kulturdenkmale ist nach der vorherigen Abstimmung mit dem Ref. 26 / Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine denkmalrechtliche Ge- nehmigung erforderlich. In der Umgebung besonderer Kulturgüter nach § 28 DSchG ist für die Errichtung baulicher Anlagen, die für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales von erhebli- cher Bedeutung sind, nach der vorherigen Abstimmung mit der Denkmalschutz- behörde eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 17 - Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Verkür- zung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafen- straße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie von behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Artenschutz Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die Gebäude auf artgeschützte Tiere, wie z. B. Haussperling, Mauersegler, Fledermäuse und Turmfalke, zu unter- suchen. Kaiserstraße Süd 23.12.2015 Begründung - 18 - 11. Schallschutz Für die Zeit bis zur vollständigen Realisierung der Kombi-Lösung werden für den Wohnungsbau nachfolgende Schallschutzmaßnahmen empfohlen: An den Fassaden zur Kaiserstraße hin sind die Grundrisse der Gebäude vorzugs- weise so anzulegen, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume (Wohn-, Büro- und Besprechungsräume) zu den lärmabgewandten Gebäudesei- ten orientiert werden. Im Abschnitt zwischen Karlsstraße und Waldstraße sollte zur Kaiserstraße hin auf Fenster von Wohnräumen ganz verzichtet werden. Falls eine entsprechende Grundrissorientierung nicht realisierbar ist, kann der er- forderliche Lärmschutz auch durch passive Maßnahmen erbracht werden. Für Schlaf- und Kinderzimmer sollte an den von Überschreitungen betroffenen Fassaden durch ein entsprechendes Lüftungskonzept eine fensterunabhängige Belüftung ermöglicht werden, die einen ausreichenden Mindestluftwechsel auch bei geschlossenem Fenster sicherstellt. Dies kann durch eine Grundrissorientie- rung in der Art erreicht werden, dass die Belüftung der Schlafräume über eine schallabgewandte Fassade erfolgt. Alternativ kann ein ausreichender Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern durch technische Be- und Entlüftungssysteme sicher- gestellt werden.
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Extrahierter Text
Ludwigsplatz %UJHUVWUDH (UESULQ]HQVWUDH :DOGVWUDH +HUUHQVWUDH 5LWWHUVWUDH 6GO+HUUHQKRI :DOGVWUDH .DLVHUVWUDH 6WlQGHKDXVVWUDH %OXPHQVWUDH .DLVHUVWUDH (UESULQ]HQVWUDH +HUUHQVWUDH WH 16,50 WH 22,50 WH 22,50 WH 12,00 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 16,50 WH 22,50 WH 22,50 WH 20,50 WH 16,50WH 22,50 WH 16,50 WH 22,50 WH 20,50 WH 16,50 WH 22,50 WH 22,50 WH 16,50 WH 22,50 WH 16,50 WH 15,00 WH 22,50 WH 22,50 WH 16,50 WH 22,50 WH 22,50 WH 22,50 1 2 3 MK 1,0 a 4,5 WH 15,00 WH 12,00 WH 12,00 WH 12,00 WH 12,00 Liegenschaftsamt gefertigt am 16.10.2012 D D D D D D P P P P P :DOGVWUDH .DUOVWUDH BEBAUUNGSPLAN Fassung: 23.02.2016 STADT KARLSRUHEINNENSTADT WEST .DLVHUVWUDH6G - Entwurf - Dr. Frank Mentrup 2EHUEUJHUPHLVWHU $EV6DW]%DX*%$EV/%2 $EV%DX*%$EV/%2 $EV%DX*%$EV/%2 6DW]XQJVEHVFKOXVVJHPl gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJJHPl $EV%DX*%$EV/%2 am am vom bis am des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, am ab $EV%DX*%16.06.2009 $XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVJHPl Billigung durch den Gemeinderat XQG$XVOHJXQJVEHVFKOXVVJHPl 'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGXQWHU%HDFKWXQJ In Kraft getreten $EV6DW]%DX*%$EV/%2 mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten STADTPLANUNGSAMT: M 1:1000 KARLSRUHE, 22.01.2013 ]ZLVFKHQ.DUOXQG5LWWHUVWUDH Kerngebiet Stadtplanausschnitt 1:10 000 Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen 'HQNPDOVFKXW]ZUGLJNHLW]XSUIHQ =HLFKHQHUNOlUXQJ 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB PD[LPDOH:DQGK|KHWH 22,50 MK 1,0*5=*UXQGIOlFKHQ]DKO 4,5*)=*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO Bauweise: abweichend Baulinie Baugrenze a Durchgang (Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) 9HUNHKUVIOlFKHEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ)XJlQJHU]RQH Strassenbegrenzungslinie =XHUKDOWHQGH%lXPH *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV gUWOLFKH%DXYRUVFKULIWHQQDFK/%2 Firstrichtung 1 Blocknummerierung Baugebiet *HVFKRIOlFKHQ]DKO *UXQGIOlFKHQ]DKO Nutzungsschablone Bauweise 3. Sonstige Planzeichen D P + 22.50m )LUVWK|KH + 16.50m 7UDXIK|KH + 15.00m )LUVWK|KH + 12.00m 7UDXIK|KH + 22.50m )LUVWK|KH + 16.50m 7UDXIK|KH + 22.50m )LUVWK|KH .DLVHUVWUDHWaldhof(UESULQ]HQVWUDH + 16.50m 7UDXIK|KH 3 P)LUVWK|KH P7UDXIK|KH P)LUVWK|KH P7UDXIK|KH .DLVHUVWUDH6GOL+HUUHQKRI 1 P)LUVWK|KH (UESULQ]HQVWUDH P)LUVWK|KH P7UDXIK|KH .DLVHUVWUDH Erbprinzenhof P)LUVWK|KH P)LUVWK|KH P7UDXIK|KH 2 P7UDXIK|KH 2016-03-08 Schnitte 1:500
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. März 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2016/0082 dazu: Änderungsantrag der Stadträtin Bettina Lisbach und des Stadtrats Johannes Honné (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 17. März 2016 Vorlage: 2016/0120 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße“, Karlsruhe-Innenstadt/West, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 22.01.2013 in der Fassung vom 23.02.2016 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf: Gleichzeitig rufe ich auf einen Änderungsantrag der Grünen. Die Antwort der Verwal- tung zu diesem Thema liegt Ihnen vor. Es gibt eine Wortmeldung - Herr Stadtrat Honné. Stadtrat Honné (GRÜNE): Die Grüne-Fraktion stimmt der Auslegung dieses Bebau- ungsplanes grundsätzlich zu. Wir unterstützen die Maßnahmen, die zur Aufwertung dieses Gebietes geplant sind: bessere Ausnutzung der Fläche durch höhere Bebauung, mehr Wohnungen, Begrenzung der Vergnügungsstätten auf den Bestand und die Ein- - 2 - schränkung der Werbeanlagen für ein schöneres Stadtbild. Nur bei einem Punkt, näm- lich bei den Vordächern, möchten wir den Anregungen der IHK und aus Teilen der Öf- fentlichkeit zustimmen, denn bisher waren Vordächer ausdrücklich vorgeschrieben. Das wurde aber nicht immer durchgesetzt, deshalb gibt es auch Neubauten ohne Vordä- cher. Jetzt sollen sie verboten werden. Da meinen wir, es würde auch reichen, dass man einfach dazu nichts sagt und die Bauherren dann entscheiden können, ob sie jetzt ein Vordach bauen wollen oder nicht. Es gibt die Tendenz bei neueren Bauten, keine Vor- dächer mehr zu machen. Das ist völlig okay. Wir wollen nur niemandem verbieten, ein Vordach zu bauen, weil wir eben auch sehen, dass sie ihre Vorteile haben, dass man da vor Regen oder auch vor Sonne geschützt ist, wenn man da drunter steht. Deshalb würden wir dieses Verbot gerne weglassen. In der Verwaltungsantwort steht, dass diese Vordächer für Werbeanlagen immer wieder missbraucht wurden. Da sind wir auf jeden Fall dagegen, dass solche Werbeanlagen da möglich wären. Da ist ganz klar, auch diese Begrenzung auf Werbeanlagen tragen wir gerne mit, dass es besser aussieht. Das reine Vordach aber sollte möglich sein. Stadtrat Döring (CDU): Die Vorlage zeigt eindeutig, dass wir die Kaiserstraße auch nach Ende der Kombilösung fit für die Zukunft machen, dass die Kubatur, die vorgese- hen ist, auch notwendig ist und auch gut ist und auch die vorhin schon angesproche- nen Maßnahmen gut sind, um diesen Trading-Down-Effekt auch zu verhindern. Wir sehen es aber gleich wie die Grüne-Fraktion, dass wir bei diesen Vordächern Hand- lungsbedarf haben. Vordächer an sich bieten viel mehr Aufenthaltsqualität, spenden Schatten und auch Witterungsschutz und sind auch, wie die IHK beschrieben hat, zent- rales Element der Eingangssituation. Daher widersprechen wir diesem grundsätzlichen Verbot der Vordächer und unterstützen auch den Antrag der Grünen-Fraktion. Die Verwaltung hat selbst hervorgehoben, dass es nicht mehr en vogue ist, welche zu bau- en. Deswegen sehen wir es auch ähnlich, auch wenn es zur Zeit nicht im Trend ist und wir diese im Bebauungsplan nicht hinterlegen müssten. Diese Betonvordächer, von de- nen gesprochen wurde, die dann immer zu Werbezwecken missbraucht werden, wollen wir natürlich auch nicht. Deswegen sehen wir mit den Glasvordächern mit der Metall- konstruktion, die angesprochen wurden, eigentlich einen sehr guten Kompromiss. Wie das Stadtplanungsamt schon ausgeführt hat in seiner Stellungnahme gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, handelt es sich um eine Frage der Abwägung, die dem Gemeinderat obliegt, und die treffen wir hiermit. Stadtrat Zeh (SPD): Wir sind heute erst beim Auslegungsbeschluss und noch nicht beim Satzungsbeschluss. Dadurch haben wir sicherlich noch Zeit zu diskutieren und zu verändern. Der Aufstellungsbeschluss war ja schon 2009. Hier sieht man, besonders schnell geht das Verfahren auch nicht voran. Der Kern ist natürlich, dass nicht nur erd- geschossig auf der Nordseite gebaut werden soll und im rückwärtigen Bereich sechsge- schossig, sondern dass vorne bis viergeschossig möglich ist. Es sind auch noch ein paar Gebäude da, die den Krieg überlebt haben. Eine Einheitlichkeit der Kaiserstraße auf der Nordseite gab es nie. Ich bin auch ganz dankbar, dass z. B. die Hof-Apotheke als histori- sches Gebäude da steht und nicht nur die Neubauten da sind und der Bebauungsplan dann eine viel kompaktere, viel umfangreichere Bebauung vorsieht, was durchaus vor- handen ist. - 3 - Es wird eine schlüssige Raumbildung empfohlen, und so sind sicherlich für die einen oder anderen Grundstücke Erweiterungen und eine bessere Nutzbarkeit der Gebäude da. Es ist bereits alles versiegelt, insofern ist es natürlich auch sehr kurz in Bezug auf die Vordächer. Gläserne Vordächer führen nicht zur Verschattung, das ist sicherlich richtig. Gläserne Vordächer sind interessant, aber der Planungsausschuss hat schon so oft Aus- nahmegenehmigungen in verschiedener Art und Weise gehabt. Ich glaube auch nicht, dass überhaupt jemals eine Einheitlichkeit auf der Kaiserstraße zu erreichen ist. Letzt- endlich gehören für uns diese Vordächer, wie die Werbeanlagen insgesamt, zur einer Gestaltungssatzung auf der Kaiserstraße, was wir irgendwann auch noch verabschieden müssen. Wir sind in Bezug auf die Vordächer völlig offen und sehen, dass wir es ein- fach weiter im Verfahren drin behalten und den Auslegungsbeschluss heute so fassen sollten. Stadtrat Høyem (FDP): Wir freuen uns auch über die Aufwertung dieses Teils der Straße, dass das jetzt gemacht wird. Wenn unsere grünen Kollegen mehr Freiheit haben wollen, dann freuen wir uns ganz bestimmt und unterstützen das. Stadtrat Cramer (KULT): Ganz kurz und knapp. Wir werden dem Antrag der Grünen- Fraktion zustimmen. Der Vorsitzende: Jetzt noch zum Verfahren Herr Bürgermeister Obert. Bürgermeister Obert: Wir müssen dann die Vorlage zurückziehen, weil wir den Plan auslegen müssen in einer bestimmten Weise. Es ist auch noch nicht ganz geklärt, was Sie wollen. Sie haben sich dafür ausgesprochen, gar nichts reinzuschreiben. Die CDU- Fraktion hat sich dafür ausgesprochen, diese Glasdächer vorzuschreiben, was wir vo- raussichtlich gar nicht festsetzen können in einem Bebauungsplan. Wenn Sie dem mehrheitlich zustimmen, dann können wir so nicht auslegen und müssen die Vorlage zurückziehen. Der Vorsitzende: Ich rufe auf den Änderungsantrag der Grünen. Sie haben hier eine klare Formulierung vorgeschlagen. Wir müssen eben jetzt prüfen, ob wir die so über- nehmen können. Deswegen wird es dann nach der entsprechenden Prüfung noch ein- mal neu zu einem entsprechenden Auslegungsbeschluss kommen. - Herr Zeh. Stadtrat Zeh (SPD): Darf ich noch einmal eine Nachfrage stellen, Frau Becker. Könnte dieser Ergänzungsantrag der Grünen auch als Votum des Gemeinderates im Ausle- gungsverfahren gewertet werden, dass wir sozusagen die Vorlage unverändert ausle- gen, aber dies gleich als Einspruchsvotum o. Ä. werten, wenn wir das getrennt machen, dass die Vorlage nicht zurückgezogen werden müsste. Frau Becker (ZJD): Sie können sich heute mit diesem Beschluss, so es denn als Votum formuliert würde und nicht Einfluss in den heutigen Beschluss findet, natürlich nicht binden für das, was später beschlossen wird. Da muss die Freiheit auch nachher noch- mal was anderes zu sagen gewährleistet sein. Jeder hat die Möglichkeit, im jetzt zur Auslegung anstehenden Plan nochmals Änderungen vorzuschlagen, auf die Sie dann im letztlichen Beschluss auch reagieren können. - 4 - Der Vorsitzende: Das wäre der Vorschlag, dass wir die Veränderung einer Formulie- rung in diesen Texten, die Sie beantragen, jetzt ersetzen durch eine Beauftragung der Verwaltung im Rahmen des weiteren Satzungsbeschlusses, diese Vordächer dann eben mit aufzunehmen. Dann können wir den Rest der Auslegung so jetzt machen und könnten das Verfahren weiter laufen lassen. Es ist aber klar, dass wir im Rahmen des Verfahrens dann diese Vordächer mit der Glaskonstruktion prüfen, ob man das da so aufnehmen kann, aber Ihre Formulierung ist ja klar. Da ist jetzt nichts dran zu rütteln. Sie sagen ja, Vordächer aus Glas mit Metallhaltekonstruktionen sind erlaubt. Das ist ei- ne sehr klare Formulierung, Herr Honné. Können wir so verfahren? (Stadtrat Honné/GRÜNE: Genau, so können wir verfahren.) Dann würde ich jetzt erst mal über den so etwas veränderten Antrag der Grünen ab- stimmen lassen. - Frau Becker noch mal. Frau Becker (ZJD): Aber es bleibt natürlich bei dem, was Sie vorher gesagt haben, dass man im Nachgang prüfen müsste, ob nochmals eine erneute Auslegung zu erfolgen hat. Das müsste man natürlich tun. Der Vorsitzende: Nein, wir haben es ja jetzt umgeändert, dass wir sagen, das, was wir jetzt hier als Beschlussvorlage haben, ist jetzt erst mal unberührt. Sie beauftragen uns jetzt, im weiteren Verfahren in den endgültigen Satzungsbeschluss die Vordächer aus Glas und Metall mit aufzunehmen. So habe ich das jetzt verstanden. Damit bleibt das jetzt erst mal unverändert. Insofern müssen wir an der Stelle auch nichts überprüfen. Was wir überprüfen müssen, ob man am Ende Vordächer genau in dieser Form vor- schreiben kann oder nicht. Das weiß ich jetzt nicht, aber das kann der Bauplan noch entscheiden. Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Ich bin mir nicht sicher, ob Frau Becker nicht doch recht hat. Wenn wir das jetzt so beschließen, beschließen wir einen Auslegungsbeschluss, dass es so ausgelegt wird mit dem von einer Mehrheit nicht gewünschten Text. Dann haben wir ein Problem. Der Vorsitzende: Ich habe den Vorschlag so verstanden, dass man einfach darauf Be- zug nimmt, dass es ein Verfahren gibt. Im Verfahren wird jetzt ein Auslegungsbeschluss gefasst, der diese Vordächer erst mal nicht enthält. Da aber dann bis zum endgültigen Satzungsbeschluss ja alles theoretisch noch mal geändert werden kann, würden wir das noch einmal prüfen. Wenn Sie uns den Weg ebnen, dass es vielleicht so gehen kann mit einem Votum, aber es kann auch sein, dass wir nächstes Mal einfach noch mal mit einem veränderten Text kommen. Dann glaube ich, sind wir heute gut beraten. Dann stimme ich jetzt erst mal über den Antrag der Grünen ab, der zunächst mal als Votum zu verstehen ist. - 4 Ablehnungen, 2 Enthaltungen, der Rest ist Zustimmung. Dann unter der Annahme, es könnte mit dem Votum klappen und es richtig ist, das jetzt unverändert auszulegen, bitte ich um ein Kartenzeichen für diesen Auslegungsbe- - 5 - schluss. - 2 Enthaltungen, der Rest ist Zustimmung. Dann würden wir das jetzt noch mal prüfen. Möglicherweise müssen wir es dann nächstes Mal mit dem veränderten Text wiederholen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 31. März 2016