Bebauungsplan "Östlich der Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe-Durlach: Aufstellungsbeschluss gem § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 2016/0081
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.02.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2016

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Östlich der Westmarkstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.04.2016 2016/0081 7 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Östlich der Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe - Durlach: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 14.04.2016 4 genehmigt Gemeinderat 26.04.2016 7 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan "Östlich der Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe – Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorge- schriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bür- gerversammlung durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 10.000,00 € (Gutachten) 60 % ASP Durlach - Aue 40 % Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: 1.610.51.10.09.202 Kontenart: 42000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Städtebau Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 16.03.2016 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Auf Antrag der Stadt Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg im April 2014 das Gebiet "Durlach-Aue" in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen. Daraufhin wurde das Gebiet vom Gemeinderat am 01.07.2014 als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Der Sat- zungsbeschluss wurde am 04.07.2014 öffentlich bekannt gemacht. Im Oktober 2015 wurde die Maßnahme rückwirkend ab dem 01.01.2015 in das Bund-Länder-Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) umgeschichtet. Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen (August 2012/September 2013) wurden für das Sanierungsgebiet folgende Sanierungsziele definiert: Neben der Ausbildung eines Stadtteil- mittelpunktes sind u.a. der Erhalt und die Verbesserung des gewachsenen Ortsbildes und der vorhandenen typischen Bebauung, die energetische und gestalterische Erneuerung vorhandener Gebäude, die Verbesserung der Fußwegeverbindungen, die Etablierung neuer Mobilitätskon- zepte, die Entsiegelung von privaten Hofflächen, die Erhaltung der privaten Grünbereiche, aber auch eine ortsverträgliche Nachverdichtung vorgesehen. Aufgrund der sehr großen, langgestreckten Grundstücke, insbesondere östlich der West- markstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle, sowie leer stehender bzw. mindergenutz- ter Gebäude – zumeist ehemals landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude - sind Nachverdich- tungspotentiale vorhanden. Diese Potentiale wecken Begehrlichkeiten bei den Grundstücksei- gentümern und auch Investoren. Verschiedene Bauvoranfragen zeigen, dass die Vorstellungen über die Ausnutzung der Flächen hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten aus Sicht der Sanie- rung nicht mit einer ortsverträglichen Nachverdichtung im Einklang stehen. Das sanierungsrechtliche Instrumentarium, wie z.B. das Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) und die Genehmigungspflicht (§§144 + 145 BauGB), kann eine geordnete städtebauliche Entwicklung, z. B. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten und Kubatur, nicht abschließend regeln. Bau- vorhaben, die sich aus Sicht der Sanierung nicht einfügen, könnten nach § 34 BauGB baurecht- lich genehmigungsfähig sein. Damit sich Ersatzbauten und ggf. eine bauliche Neuordnung sowohl städtebaulich als auch hin- sichtlich der Bewohnerdichte gut einfügen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit örtli- chen Bauvorschriften erforderlich. Dabei sollen folgende Zielsetzungen verfolgt werden: • Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten im Sinne einer ortsverträglichen Nachverdich- tung. • Standortprüfung einer Quartiersgarage zur Minderung des Parkdrucks in der West- markstraße. • Herstellung einer Wegeverbindung auf dem städtischen Flurstück Nr. 55244 zur Verbes- serung der Fuß-/ Radwegebeziehungen und zur Erschließung der angrenzenden Grün- flächen (Sicherung Überfahrtsrecht). • Sicherung der Grünflächen („Stegwiesen“) in Abwägung weiterer Innenentwicklungs- potentiale im rückwärtigen Bereich der Westmarkstraße. Es handelt sich hierbei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) aufgestellt werden kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Da hier von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, soll die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt werden. Kosten/ Finanzierung Für den Bebauungsplan wird ein Artenschutzgutachten erforderlich. Die Kosten können ggf. als weitere vorbereitende Maßnahme im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Durlach-Aue“ geför- dert werden. Maßgebend für die Abgrenzung des ca. 2,78 ha großen Plangebiets ist der beiliegende Lage- plan des Stadtplanungsamtes / Liegenschaftsamtes vom 25.01.2016. II. Im Grundsatzbeschluss zur Wohnraumförderung von Januar 2014 wurde geregelt, dass vor Beginn eines Planverfahrens die Grundzustimmung zum Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) von Planungsbegünstigten einzuholen ist. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat vom normalen Verfahrensverlauf zur Karlsruher Innenentwicklung abweichen. Im Sanierungs- gebiet ist davon auszugehen, dass nicht alle betroffenen Grundstückseigentümer die Grundzu- stimmung zu KAI geben werden. Zur Sicherung der Sanierungsziele, die u.a. eine Einschränkung der nach § 34 BauGB möglichen Ausnutzung zugunsten einer ortsverträglichen, dörflichen Nachverdichtung verfolgt, ist jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans zwingend erforder- lich. Mit dem Aufstellungsbeschluss können die weiter unten aufgeführten Plansicherungsin- strumente ebenfalls angewendet werden und zur Sicherstellung der Sanierungsziele beitragen. Für den rückwärtigen Bereich, der überwiegend als Gartenland (Stegwiesen) genutzt wird, wird ggf. ein gesondertes Verfahren weiterverfolgt, falls die Diskussion hier eine Planung mit dem Ziel zusätzlicher Bebauung ergibt. Zu dieser gesonderten Planung würde man dann beschluss- konfrom mit den Eigentümer und Eigentümerinnen die entsprechenden Vereinbarungen gemäß KAI abschließen. Dem Gemeinderat wird empfohlen, zu beschließen, für den Bereich "Östlich der West- markstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe – Durlach einen Bebau- ungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss sichert die Planung und bildet die Voraussetzungen für folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen:  Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemeinderat (§ 14 BauGB)  Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von 12 Monaten (§ 15 Abs. 1 BauGB)  Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Daneben wird dem Gemeinderat empfohlen, zu beschließen, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorge- schriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bür- gerversammlung durchzuführen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan "Östlich der Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe – Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorge- schriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürger- versammlung durchzuführen. Der Planbereich ist aus dem einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan vom 25.01.2016 ersichtlich.

  • Anlage Übersicht Westmarkstraße
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle“ M. 1: 10 000 Stadtplanungsamt 25.01.2016 Stadt Karlsruhe Liegenschatsamt

  • Anlage Plan Westmarkstraße
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. April 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Östlich der Westmarkstraße zwi- schen Ostmarkstraße und Am Rainle“, Karlsruhe-Durlach: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2016/0081 Beschluss: Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebau- ungsplan "Östlich der Westmarkstraße zwischen Ostmarkstraße und Am Rainle", Karlsruhe-Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Der Planbereich ist aus dem einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan vom 25.01.2016 ersichtlich. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss: Dem stimmen Sie auch alle zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Mai 2016