Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanierungsgebiete
| Vorlage: | 2015/0783 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.12.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grünwettersbach, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.01.2016
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.01.2016 2015/0783 14 öffentlich Dez. 6 Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanierungsgebiete Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Planungausschuss 22.12.2015 7 vorberaten Gemeinderat 26.01.2016 14 Einstimmig zugestimmt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanierungsgebiete. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Gewährung der Zuschüsse erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel. Damit entsteht kein zusätzlicher finanzieller Aufwand. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Städtebau Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 02.12.2015 in Durlach, 08.12.2015 in Wettersbach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In Ergänzung und teilweiser Abweichung der gemäß des Gemeinderatsbeschlusses vom 01.07.2014 aufgestellten Förderkriterien in den Sanierungsgebieten sollen für die eher dörflich geprägten, neueren Sanierungsgebiete wie Durlach-Aue und Grünwettersbach aber auch für zukünftig vergleichbare Sanierungsgebiete die bisherigen Förderkriterien angepasst werden. In den dörflich geprägten Stadtteilen überwiegen in der Regel aufgrund der großteils historischen Baustruktur bauliche Missstände sowie aufgrund des Strukturwandels strukturelle Missstände (beispielsweise Leerstände von Geschäften, Gasthäusern, Scheunen). Flankierend zu den Maßnahmen im öffentlichen Raum und der sozialen Infrastruktur müssen für Private weitere Förderanreize gesetzt werden, um diesen spezifischen Problemstellungen begegnen zu können. Zusätzlich zur Wohngebäudesanierung sollen auch die Sanierung von Geschäftshäusern bzw. Ladengeschäften beispielsweise zur Aktivierung von Leerständen, zur Stabilisierung der Nahversorgung oder auch zum barrierefreien Umbau von Ladeneingängen gefördert werden. Ebenso ist die Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen (Abbruch- und Abbruchfolgekos- ten), nicht nur für Entsiegelungsmaßnahmen sondern insbesondere gekoppelt an die Errichtung von Ersatzneubauten, ein wichtiges Steuerinstrument zur Aufwertung des Ortsbildes und zur Innenentwicklung. Weiterhin soll die Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude zu Wohnzwecken im Sinne der Innenentwicklung und zum Erhalt des Ortsbildes gefördert werden. Dabei nimmt die Steuerung der privaten Maßnahmen über Erneuerungs- und Ordnungsmaß- nahmenvereinbarungen eine wichtige Rolle ein. Über diese können neben energetischen Stan- dards auch die gestalterische Umsetzung von Gebäudeerneuerungen und auch Ersatzneubau- ten maßgebend mitgestaltet werden. Baumaßnahmen aller Art sollen bezüglich Werkstoffaus- wahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung einzelner Bauteile zur Erhaltung und Gestal- tung des Ortsbildes beitragen. Ziel ist es, die ortsbildprägenden Gebäude und das typische Er- scheinungsbild zu sichern und weiterzuentwickeln. Gebäude sollen ortsbild- und gebäudety- pisch saniert werden und (Ersatz-)Neubauten sollen sich in Kubatur und Nutzungsstruktur in das Ortsgefüge einfügen. Gestaltungsaussagen zu wesentlichen Gestaltungselementen (Farbe Dachsteine, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Garagentore) sollen im Rahmen der Einzelbe- treuung/Modernisierungsvereinbarung durch das Stadtplanungsamt formuliert werden. Damit kann ein wesentlicher Einfluss auf die Verbesserung des Ortsbildes genommen und eine qualifi- zierte Innenentwicklung vorangetrieben werden. Im Gebäudeerneuerungsbedarf unterscheiden sich dörflich geprägte Gebiete von den innerstäd- tischen oder auch innenstadtnäheren Sanierungsgebieten. In den innerstädtischen Gebieten sind es eher die energetischen Erneuerungs-/Modernisierungsmaßnahmen. In den dörflich ge- prägten Gebieten werden aufgrund der großteils historischen Baustruktur meist auch noch Maßnahmen zur Anpassung des Gebäudestandards in baufachtechnischer Hinsicht, wie z. B. Modernisierungen von Sanitärbereichen, Überarbeitung von Installationen (Elektroinstallationen) oder auch allgemeine Grundrissverbesserungen und auch Maßnahmen mit Blick auf Barriere- freiheit zur Erreichbarkeit der Wohnungen oder Ladenbereiche notwendig sein. Nach den bisher geltenden Förderkriterien sind die Anforderungen zur Förderfähigkeit von energetischen Erneuerungsmaßnahmen sehr hoch angesetzt und kommen erstrangig bei sehr umfassenden Gebäudesanierungen, die dem Standard eines Neubaus entsprechen, zur Anwen- dung. Dabei sind meist alle Gewerke wie Dach-/Außen-(Innen-)Wand-/Kellerdeckendämmung; Fensteraustausch, Austausch der Heizung gegen Zentralheizung z. B. mit Biomasse- Wärmeerzeuger (Holzpellets) oder sonstigen regenerativen Beheizungsarten beinhaltet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 In Durlach-Aue hat sich aber gezeigt, dass die Umsetzung der bisherigen hohen Energiestan- dards aufgrund der meist umfangreichen notwendigen bautechnischen Verbesserungen zur Erreichung eines modernen Wohnungsstandards nur schwer umsetzen lässt und daher der Energiestandard auf die Mindestanforderungen der EnEV bzw. des EWärmeG zurückgesetzt werden sollte. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgende Änderungen vorgeschlagen: 1. Zuschuss für Gebäudemodernisierungen und Umnutzungen Sofern im Bestandsgebäude keine energetischen Erneuerungsmaßnahmen anstehen, sollen Maßnahmen zur Verbesserung des heutigen bautechnischen Gebäudestandards wie z. B. Grundrissverbesserungen, Schaffung von Barrierefreiheit, Einbau/Modernisierung Bad, die Über- arbeitung Elektroinstallation, gefördert werden. Ein Fördersatz von 25 % der anerkannten Kos- ten ist hier angemessen und ausreichend. Die Mindestanforderungen bei einer energetischen Sanierung eines Gebäudes orientieren sich grundsätzlich an der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), EWärmeG und den Anforderungen, die dort an die Modernisierung eines Bestandgebäudes gestellt werden. Einzelne Maßnahmen (z. B. der Austausch der Heizung, Erneuerung der Fenster, Dämmmaß- nahmen) im und am Gesamtgebäude werden nur dann gefördert, wenn zuvor die geplanten Maßnahmen im Rahmen einer fachtechnischen Bewertung durch eine(n) anerkannten Sachver- ständige(n) (EnergieberaterIn) als baufachtechnisch ausreichend und sinnvoll bestätigt werden. Diese Maßnahmen werden sodann mit einem Zuschussbetrag von 25 % der anerkannten Kos- ten bezuschusst. Wird mit den energetischen Modernisierungsmaßnahmen mindestens die KfW-Effizienzhausklasse 115 (bei Kulturdenkmalen: KfW-Effizienzhaus Denkmal) erreicht oder unterschritten, erhöht sich dieser Zuschuss um 10 % auf sodann 35 % der anerkannten Kosten. Auch dies ist zuvor durch eine(n) anerkannten Sachverständige(n) zu bestätigen. (Einzelne Maß- nahmen können dann nicht gefördert werden, wenn ohnehin bereits eine gesetzliche Umset- zungsverpflichtung nach EnEV besteht (z. B. Dämmung oberste Geschossdecke, Tausch be- stimmter, alten Heizanlagen (ab 30 Jahre). Ergeben sich im Gebäude darüber hinaus gleichzeitig auch Modernisierungsmaßnahmen zur baufachtechnischen Anpassung an den heutigen Wohn-/Gewerbestandard, wird auch hier der jeweilige Zuschusssatz berücksichtigt (25 % oder 35 % auch dieser Maßnahmenkosten). Hinweis: Die Maßnahmen nach Ziff. 1. gelten gleichermaßen für Wohnnutzungen und (neu) auch für gewerbliche Nutzungen sowie für Umnutzungen. Je Gebäude wird nur einmalig eine Zuschuss- vereinbarung geschlossen Ergänzende Erläuterungen: Gerade in den dörflich geprägten Stadtteilen mit Ein- und Zweifamilienhäusern oder auch klei- neren Mehrfamilienhäusern und Gewerbeeinheiten werden sehr umfassende Maßnahmen zur Erreichung eines verbesserten Energiestandards von den Eigentümerinnen und Eigentümern, meist auch aus Kostengründen, nicht realisiert. Meist steht zur Erreichung des Mindeststandards z. B. der Heizungsaustausch oder der Austausch der Fenster als Einzelmaßnahme an. Auch diese Modernisierungen dienen letztendlich aber zur Verbesserung des energetischen Zustandes des Gebäudes und sollten daher ebenfalls mit einem Sanierungszuschuss, in Abhängigkeit des dann erreichten Energiestandards, mit 25 % (oder 35 %) der anerkannten Kosten bezuschusst wer- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 den. Hierbei kommt der fachtechnischen Begutachtung, Beratung und Begleitung der geplan- ten (Einzel)Maßnahmen eine wichtige Bedeutung zu, so dass hier zuvor immer eine energie- fachtechnische Sachverständigenbestätigung Grundlage der Zuschussvereinbarung wird. Bei den zur Berechnung des zu vereinbarenden Zuschusses zu Grunde gelegten, anerkannten Kosten werden pauschal 5 % für unvorhergesehene Arbeiten und max. 15 % für Baunebenkos- ten angesetzt. Die konkreten Kosten sind nach Ausführung immer nachzuweisen. Mehrkosten werden nicht bezuschusst. 2. Werden zusätzlich Maßnahmen zur Aufwertung der Fassade durchgeführt, die nicht bereits Gegenstand bzw. Folgemaßnahmen der Modernisierung nach Ziff. 1 sind, wird für diese Maßnahmen ein Zuschuss von 10 % der anerkannten Kosten gewährt Ergänzende Erläuterungen: Die Gewährung eines Zuschusses für die Aufwertung der Fassaden soll ergänzend zu den Zu- schüssen für durchgeführte energetische, standarderhöhende bzw. bautechnischen Modernisie- rungsmaßnahmen als zusätzlicher Anreiz gewährt werden, um auch nach außen hin sichtbar, diese Modernisierung zu unterstreichen. Eine Förderung der Fassadenaufwertung alleine (ohne vorherige vereinbarte/bereits geförderte energetische/bautechnische Modernisierung) findet nicht statt. Ein Zuschusssatz von 10 % der anerkannten Kosten für die Fassadenaufwertung ist ausreichend und angemessen. Diesen Zuschuss trägt die Stadt allein. Eine Förderung aus dem Fördertopf der Städtebauförderung (60 % Bund/Land und 40 % Stadt KA) kann nicht erfolgen. 3. Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen (Abbruch- und Abbruchfolgekosten) Die Gewährung eines Zuschusses für private Abbrüche und Abbruchfolgekosten soll nicht nur für Entsiegelungsmaßnahmen, sondern insbesondere gekoppelt an die Errichtung von Ersatz- neubauten zur Erhaltung des Ortsbildes und zur Innenentwicklung möglich sein. Die Erstattung der Abbruchkosten wird über einen Ordnungsmaßnahmenvertrag an den Neubau und dessen gestalterische Abstimmung gekoppelt. 4. Die Zuschüsse nach Ziff. 1 bis 3 stehen unter dem Vorbehalt der vorherigen schrift- lichen Vereinbarung der Maßnahmen und Abstimmung bzw. Realisierung der Maßnahmen nach den Vorgaben der Stadt, insbesondere hinsichtlich der Gestal- tung mit Blick auf die Außenwirkung der Maßnahmen Ergänzende Erläuterungen: Die gestalterische Betreuung der durchgeführten Modernisierungen, insbesondere bei Maß- nahmen, die nach außen sichtbar sind (z. B. Farbe Dachsteine, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Garagentore), bedarf gerade auch in dörflich geprägten Stadtteilen der ganz besonderen Beachtung. Der Abstimmungsvorbehalt ist zwar bereits auch regelmäßig Gegenstand der ge- schlossenen Modernisierungsvereinbarungen, doch sollte dies in den ergänzten Förderkriterien nochmals deutlich hervorgehoben sein. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 5. Die Anwendung der ergänzten Förderkriterien soll mit Beschluss des Gemeindera- tes zum Satzungsbeschluss für das Sanierungsgebiet Grünwettersbach beginnen. Die gleichzeitige Anwendung für das bestehende Sanierungsgebiet Durlach-Aue wird ebenfalls beschlossen Übersicht über die Fördermöglichkeiten für Private in dörflich geprägten Sanierungs- gebieten Fördermöglichkeiten für private Maßnahmen Sanierungsgebiet "Grünwettersbach"/ Übernahme für Sanierungsgebiet „Durlach-Aue“ Modernisierung privater Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Umnutzungen Private Ordnungsmaßnahmen 25 % der förderfähigen Kosten bei Einhal- tung der Mindestanforderungen nach EnEV und EWärmeG bei Bestandsgebäuden bis zu 100 % für Abbruch und Abbruchfolgekosten (gekop- pelt an die Errichtung von Ersatzneubauten zur Erhaltung des Ortsbildes und zur Innenentwick- lung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen) 35 % der förderfähigen Kosten ab Erreichen eines erhöhten Energiestan- dards (Mindestanforderung in Anlehnung an die Einteilung der Effizienzhausklasse der KfW (Erreichen mindestens der Effizienz- hausklasse 115) Beachten: Bei energetischen Modernisie- rungen immer vorherige energiefachtechni- sche Begutachtung/Bestätigung (Energiebe- ratung) erforderlich + 10 % Zuschlag für ortsbildprägende und denkmalgeschütz- te Gebäude Ergänzende Förderung für Aufwertung von Fassaden mit 10 % Zuschuss (Zu- schuss trägt Stadt allein) Steuerrechtliche/sonstige Möglichkeiten für die Gebäudemodernisierung • Sonderabschreibungen gem. §§ 7h, 7i, 10f. und 11a Einkommenssteuergesetz • Finanzierung des Eigenanteils über zinsverbilligte Kredite, z.B. KfW-Darlehen ist möglich Finanzielle Auswirkungen Die erweiterten Fördermöglichkeiten für Private werden innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsansatzes gewährt. Die durch die Förderung angestoßenen Investitionen, die mitunter mehr als das 7,5-fache der ursprünglichen Fördersumme betragen, führen zu einer Förderung der lokalen/regionalen Handwerksbetriebe und steigern die Wohn- und Lebensqualität im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanie- rungsgebiete.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. Januar 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 14 der Tagesordnung: Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanierungs- gebiete Vorlage: 2015/0783 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Förderrichtlinien für dörflich geprägte Sanierungsgebiete. Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss. Stadtrat Honné (GRÜNE): Wir begrüßen, dass es zusätzliche Fördermittel geben soll für Maßnahmen, die bisher nicht gefördert wurden. Es fällt uns besonders leicht zuzu- stimmen, weil das Budget dafür nicht erhöht werden muss. Es wird nur breiter verteilt. Insbesondere sind wir dafür, energetische Maßnahmen auch dann zu fördern, wenn anschließend nicht der Idealzustand erreicht wird, weil es manchmal nur im Bestand möglich ist, z. B. Fenster auszutauschen. Da nehmen wir gerne den Spatz in der Hand, weil wir die Taube auf dem Dach, die Komplettsanierung eines Hauses, einfach nicht erreichen können bei alten Häusern. Trotzdem haben wir noch einen Wunsch. Geplant ist, dass das auf dörfliche Gebiete begrenzt werden soll. Da meinen wir, Fördermöglichkeiten sollten grundsätzlich in allen Sanierungsgebieten möglich sein. Denn auch in der Südstadt wird es Häuser geben, bei denen man nur Fenster austauschen oder eine Fassadensanierung machen will. Insofern würden wir es nicht auf dörfliche Gebiete beschränken, sondern generell haben wollen. Der Vorsitzende: Jetzt ist die Frage, ob wir das einfach tun können. Jetzt können wir es nicht machen. Wir würden es überprüfen und kämen dann noch einmal auf Sie zu. Jetzt können wir es nur für die beiden gerade aktuell am Start befindlichen Sanierungs- - 2 - gebiete Wettersbach und Durlach Aue tun. Wir würden es dann prüfen, Herr Stadtrat Honné. Gegebenenfalls müssten wir es hier noch einmal einbringen. Stadtrat Honné (GRÜNE): Es war so gemeint, nachher wird sowieso über Sanierungs- gebiete neu entschieden. Es ist nur für künftige Sanierungsgebiete gedacht. Da wird man das automatisch einbeziehen können. Der Gemeinderat muss jetzt zwischendurch keine Entscheidung fällen, sondern dann, wenn ein neues Sanierungsgebiet ansteht. Der Vorsitzende: Dann nehmen wir das so als Anregung mit auf und diskutieren es dann mit Ihnen, wenn es wieder ansteht. Dann bitte ich um das Kartenzeichen. Sie stimmen den neuen Förderrichtlinien so zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Februar 2016