Tariftreue und Mindestlohngarantie bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2015/0756
Art: Anfrage
Datum: 18.12.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.01.2016

    TOP: 24

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Tariftreue Vergabe Aufträge
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 20.11.2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 20. Plenarsitzung Gemeinderat 26.01.2016 2015/0756 24 öffentlich Tariftreue und Mindestlohngarantie bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe 1. Welche Rolle spielt das Kriterium Tariftreue/Mindestlohngarantie bei der Vergabe öffent- licher Aufträge durch die Stadt Karlsruhe? - Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben werden müssen - Bei Aufträgen, die ausgeschrieben werden müssen 2. Ist es bisher vorgekommen, dass die Stadt Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, weil sie Tariftreue/Mindestlohn nicht garantieren konnten oder wollten? - Wenn ja, wie oft? 3. Welche eigenen Möglichkeiten hat die Stadt Karlsruhe die Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohngarantie durch Unternehmen, Subunternehmen und beteiligte Verleihfir- men, die städtische Aufträge ausführen, zu kontrollieren bzw. zu überwachen? 4. Wie oft kam es in den letzten 5 Jahren zur Aufdeckung entsprechender Vertragsverlet- zungen (Tariftreue bzw. Mindestlohnzahlung) bei für die Stadt oder ihren Gesellschaften tätigen Unternehmen? - Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben wurden? - Bei Aufträgen, die ausgeschrieben wurden? 5. Wird sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Nov. 2015 (Az.: C-115/14) - womit Städte und Gemeinden die Vergabe eines Auftrages davon abhängig machen dürfen, dass der Bieter sich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet - auf Ausschrei- bung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe auswirken? - Wenn ja wie? - Wenn nein, warum nicht? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Am 17.11.15 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Städte und Gemeinden einen Bieter von der Vergabe eines öffentlichen Auftrages ausschließen können, wenn der sich wei- gert sich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf Ausschreibung und Vergabe von städtischen Aufträgen? unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 24
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 20.11.2015 eingegangen: 20.11.2015 Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.01.2016 2015/0756 24 öffentlich Dez. 1 Tariftreue und Mindestlohngarantie bei Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe - Kurzfassung - Am 01.07.2013 ist in Baden-Württemberg das "Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16. April 2013" in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt findet das LTMG auch in der Vergabepraxis der Stadt Karlsruhe Berücksichtigung. Unabhängig davon gilt seit dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) als arbeitsrechtliche Re- gelung. Danach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber. 1. Welche Rolle spielt das Kriterium Tariftreue/Mindestlohngarantie bei der Vergabe öffent- licher Aufträge durch die Stadt Karlsruhe? - Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben werden müssen Aufträge, die nicht ausgeschrieben werden müssen (in der Regel Freihändige Vergaben), sind unter einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht vom Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) erfasst. Es gilt aber grundsätzlich immer das MiLoG. Als gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist keine gesonderte Erklärung von dem Auftragnehmer zu verlangen. - Bei Aufträgen, die ausgeschrieben werden müssen Nach dem LTMG dürfen öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestent- gelterklärung abgeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Karlsruhe, die in den Anwendungsbereich des LTMGs fallen, werden die entsprechenden Verpflichtungserklärungen von den Unternehmen und Nachunternehmen eingefordert. 2. Ist es bisher vorgekommen, dass die Stadt Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, weil sie Tariftreue/Mindestlohn nicht garantieren konnten oder wollten? - Wenn ja, wie oft? Bisher musste die Stadt noch kein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, weil der Tarif- treue/Mindestlohn nicht garantiert wurde. Seite 2 3. Welche eigenen Möglichkeiten hat die Stadt Karlsruhe die Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohngarantie durch Unternehmen, Subunternehmen und beteiligte Verleihfirmen, die städtische Aufträge ausführen, zu kontrollieren bzw. zu überwachen? Bereits vor der Zuschlagserteilung ist die Stadt Karlsruhe im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote verpflichtet, ungewöhnlich niedrige Preise aufzuklären. Bei der Auftragsausführung erfolgen Kontrollen anlassbezogen. Die Kontrolle beschränkt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das, was im Einzelfall nötig ist, um die Einhaltung der Pflichten aus dem LTMG feststellen zu können. Die öffentlichen Auftraggeber erhalten mit § 7 LTMG ein gesetzliches Kontrollrecht, dem eine gesetzliche Nachweisverpflichtung der beauftragten Unter- nehmen sowie ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegenübersteht. Diese Rechte und Pflichten werden gesetzlich auf den im Einzelfall erforderlichen Umfang begrenzt. Die entsprechenden Unterlagen sind in § 7 Abs. 1 LTMG benannt. 4. Wie oft kam es in den letzten 5 Jahren zur Aufdeckung entsprechender Vertragsverlet- zungen (Tariftreue bzw. Mindestlohnzahlung) bei für die Stadt oder ihren Gesellschaften tätigen Unternehmen? - Bei Aufträgen, die nicht ausgeschrieben wurden? - Bei Aufträgen, die ausgeschrieben wurden? Bisher konnten keine Vertragsverletzungen im Hinblick auf Tariftreue/Mindestlohn aufgedeckt wer- den. 5. Wird sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Nov. 2015 (Az.: C-115/14) - womit Städte und Gemeinden die Vergabe eines Auftrages davon abhängig machen dürfen, dass der Bieter sich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet - auf Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe auswirken? - Wenn ja wie? - Wenn nein, warum nicht? Sachverhalt / Begründung: Am 17.11. 15 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Städte und Gemeinden ei- nen Bieter von der Vergabe eines öffentlichen Auftrages ausschließen können, wenn der sich weigert sich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf Ausschreibung und Vergabe von städtischen Aufträgen? Auf die bisherige Vergabepraxis der Stadt Karlsruhe hat das Urteil keine Auswirkungen, da bisher schon das Landesrecht (LTMG) angewendet wurde.

  • Protokoll TOP 24
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. Januar 2016, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 25. Punkt 24 der Tagesordnung: Tariftreue und Mindestlohngarantie bei Aus- schreibung und Vergabe von Aufträgen durch die Stadt Karlsruhe Anfrage der Stadträtin Sabine Zürn und des Stadtrats Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 20. November 2015 Vorlage: 2015/0756 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Gemeinderates Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Februar 2016