Änderungsantrag AfD: Sondernutzungsrichtlinien über mobile Verkaufsstände im Stadtgebiet Karlsruhe
| Vorlage: | 2015/0739 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 14.12.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom 14. Dezember 2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 19. Plenarsitzung Gemeinderat 15.12.2015 2015/0739 12 öffentlich Sondernutzungsrichtlinien über mobile Verkaufsstände im Stadtgebiet Karlsruhe Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf "Sondernutzungsrichtlinie für mobile Ver- kaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe (Anhang A)" soll mit folgenden Änderungen verabschiedet werden: a) Ersetze in Absatz 6 "maximal für jeweils ein Kalenderjahr" durch "maximal für je- weils zwei Kalenderjahre" b) Füge in Absatz 6 nach "...entscheidet das Los für den jeweiligen Wochentag." ein: "Die Auslosung erfolgt in den verschiedenen Verkaufsgegenstand-Kategorien Würst- chen/ Gebäck/ Heißgetränke /Kaltgetränke /Saisonales (z.B. Eis im Sommer, Maro- nen im Winter) /Zeitschriften etc. /Sonstiges derart, dass für jeden Platz bei der ers- ten Standortverlosung alle Anträge teilnehmen. Ist die erste Verlosung erfolgt, neh- men an den weiteren Verlosungen und Zuteilungen nur noch Anträge teil, die in an- deren Verkaufsgegenstand-Kategorien angesiedelt sind wie der bereits ausgeloste Antrag. Sollten pro Platz mehr als zwei Standorte zu vergeben sein, so gilt für die zweite und jede weitere Verlosung oder Zuteilung dementsprechend, dass daran nur Anträge teilnehmen, die in anderen als den bisher ausgelosten und zugeteilten Ver- kaufsgegenstand-Kategorien angesiedelt sind." c) Ersetze im Absatz "Inkrafttreten" (müsste 7. sein): "Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft." durch "Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." Nur mit den in diesem Änderungsantrag eingeführten Änderungen können die Stell- flächen so vergeben werden, dass für die erfolgreichen Antragsteller bei vertretba- rem Aufwand ein wirtschaftlicher Erfolg ihres mobilen Verkaufsstandes zu erwarten ist. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 14. Dezember 2015 Sachverhalt / Begründung:
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 14.12.2015 eingegangen: 14.12.2015 Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0739 12 öffentlich Dez. 1 Sondernutzungsrichtlinien über mobile Verkaufsstände im Stadtgebiet Karlsruhe - Kurzfassung - Die Verwaltung empfiehlt, dem vorliegenden Änderungsantrag nicht zu folgen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu a): Es ist auch weiterhin beabsichtigt, die Genehmigung für jeweils ein Kalenderjahr zu erteilen. Bisherige Regelungen sind ebenfalls auf maximal ein Jahr beschränkt. Damit soll der Stadt die Möglichkeit bleiben, auf Veränderungen zu reagieren und so eine Fortentwicklung gewährleis- ten zu können. Die zeitliche Befristung darf nicht dazu führen, dass die Stadt nicht mehr auf Veränderungen reagieren kann. Die Sondernutzungserlaubnis sollte daher nicht über einen län- geren Zeitraum erteilt werden. Zu b): Die vorgeschlagene Regelung zur Vergabe nach Verkaufsgegenstand-Kategorien kann nur mit erheblichem zeitlichem Mehraufwand umgesetzt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichti- gen, dass dies faktisch auf einen Konkurrentenschutz für den jeweils Erstverlosten hinauslaufen würde. Ob solche straßenrechtsfremden Überlegungen bei der Vergabe überhaupt zulässig sind, erscheint zweifelhaft. Darüber hinaus könnten sich die unterlegenen Bieter der gleichen Kategorie auf die Verletzung der Berufsfreiheit berufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte hierauf verzichtet werden. Zu c): Die Richtlinie soll weiterhin am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nachdem bereits im Hauptaus- schuss darauf hingewiesen wurde, dass die Vergabe für das Jahr 2016 mit der allgemeinen Vergabefrist nicht kompatibel ist, wurde für das Jahr 2016 eine gesonderte Regelung in die Richtlinie aufgenommen. Die Standorte werden danach für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vergeben. Der diesbezügliche Antrag ist bis zum 31. Januar 2016 ein- zureichen.