Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe-Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2015/0718 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.12.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Palmbach, Stupferich |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0718 11 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 15.12.2015 11 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut S. 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Wirtschaft und Arbeit Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 09.12.2015 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Der im Gewerbegebiet „An der Ochsenstraße“ in Karlsruher-Stupferich ansässige Vorhabenträ- ger beabsichtigt, seinen Standort zu erweitern. Der Vorhabenträger hat deshalb am 31.08.2015 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bei der Stadt Karlsruhe nach § 12 BauGB bean- tragt. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das bereits vorhandene Gebäude „Auf der Römerstr. 1“ in südöstlicher Richtung um einen Anbau zu erweitern. Die zukünftigen Bauflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Das 0,55 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, südwestlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebie- tes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Plange- biet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-Westen abfallenden Gelände. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als gewerbliche Fläche dargestellt. Das bereits vorhandene Gebäude des Vorhabenträgers beherbergt Verwaltungs-, Entwicklungs- und Produktionsnutzungen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsenstraße“ vom 23. April 1999 ist in zwei Baufenster gegliedert. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets liegt der vorhandene Bestand. Das südöstliche Baufeld ist noch unbebaut. Beide Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse voneinander getrennt. In diesem Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-Stauraumkanal ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe einge- tragen. Der Bebauungsplan Nr. 716 setzt ein Gewerbegebiet mit zwei Baufenstern mit dem Ziel fest, an der Ortseinfahrt Palmbach ein einheitliches und geschlossenes Erscheinungsbild zu gewährleis- ten. Deshalb wurde die Wandhöhe entlang der Erschließungsstraße auf 11 m festgesetzt. Im Anschluss daran sind Wandhöhen von 15 m und für das übrige Baufenster G1 von 7,5 m Höhe festgesetzt. Der vom Vorhabenträger geplante Erweiterungsbau ließe sich auf Basis des bisheri- gen Planungsrechts nur im Wege der Erteilung von Befreiungen realisieren, die die Grundzüge der bisherigen Planung berühren würden und deshalb abzulehnen sind. Um das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt realisieren zu können, ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans erforderlich, der den bisherigen Bebauungsplan im zukünftigen Plange- biete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersetzt. Planungskonzept Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen weiterhin der gewerblichen Nut- zung dienen. Der Vorhabenträger beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Bestandes um ein Entwicklungsgebäude mit direktem Anschluss an die Bestandsbebauung. Der öffentliche Re- genwasser-Staukanal wurde durch den Vorhabenträger übernommen. Dadurch wird das bisher zwischen den Baufenstern verlaufende Fahr- und Leitungsrecht entbehrlich und kann gelöscht werden. Eine Festsetzung ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die Maßnahme wurde mit den städtischen Ämtern abgestimmt. Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, durch Baulinien und Baugrenzen so- wie durch die Wandhöhe (WH) festgesetzt. Zulässige Dachform ist ein Flachdach. Die Grundflä- chenzahl (GFZ) beträgt 0,8. Zur Sicherung des einheitlichen und abgeschlossenen Erscheinungs- bildes des Vorhabens erfolgt die Festschreibung einer Wandhöhe von 11,0 m entlang der Er- schließungsstraße. Die Lage des Baukörpers erfolgt in 3 m Abstand zur Erschließungsstraße und wird durch eine Baulinie gesichert. In einem Abstand von weiteren 3 m ist eine durchgängige Wandhöhe von maximal 15 m zulässig. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Römerstraße“. Über die Bushaltestelle „Auf der Römerstraße“ ist das Gebiet an den ÖPNV angeschlossen. Der Autobahnanschluss Karlsbad befindet sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Für den ru- henden Verkehr sind entlang der privaten Erschließungsstraße Stellplätze vorgesehen, das Plan- gebiet ist schließlich über das vorhandene Fuß- und Radwegenetz verkehrlich erschlossen. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation ist aufgrund der vorhandenen Infrastrukturnetze gewährleistet, die Entwässerung erfolgt über vorhandene, im Trennsystem ausgeführte Entwässerungskanäle. Der Schmutzwasseranschluss erfolgt über den bestehenden Kanal, Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Retentionsbecken abgeleitet. Umweltbelange Das beabsichtigte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BauGB. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich sind. Im Rahmen der beabsichtigen Bebauungsplanänderung wurden die möglicherweise betroffenen Umweltbelange gleichwohl berücksichtigt. Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um artenrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Diese ergab, dass wildle- bende Pflanzen besonders geschützter Arten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Als artenschutzrechtlich relevante Tierarten wurden in erster Linie Vögel betrachtet. Für Amphibien und Reptilien sind im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Die bisher vorhandene Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fleder- mäuse geeignet, infolge des häufigen Mähens der Wiesenfläche ist jedoch die Wahrscheinlich- keit gering, dass die Wiese als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse anzusehen wäre. Für Kleinsäuger ist das Gelände ungeeignet, ebenso für die relevanten Tag- und/oder Nachtfal- terarten. Für Vögel sind Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, die vor- handenen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Nestbauern noch Höhlenbrütern geeigne- te Voraussetzungen. Für Feldbrüter ist die gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte grundsätzlich ungeeignet. Das zukünftige Plangebiet hat aufgrund seiner Wiesennutzung als Jagdgebiet für Greifvögel eine Funktion, das Vorhandensein eines Turmfalken konnte an der südlichen Fassade des Bestandes beobachtet werden, essentiell für das Vorkommen des Turmfalken dürfte jedoch das zukünftige Plangebiet nicht sein, da die Umgebung des Bestandes in erheblichem Umfang weitere Jagdmöglichkeiten bietet. Brut und Aufzucht findet im Plangebiet nicht statt. Die obigen Feststellungen wurden durch einen sachverständigen Biologen getroffen, der das zukünftige Plangebiet begangen hat. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatschG) werden nicht erfüllt. Die Erfüllung von Verletzungs- und Tö- tungstatbeständen ist weder baubedingt noch nutzungsbedingt zu befürchten. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs- und Tötungsrisiken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu Monitoringmaßnahmen sowohl am Bestandsgebäude als auch am Neubau nach dessen Errich- tung, um ggf. die Erforderlichkeit von Vermeidungsmaßnahmen erkennen zu können und der- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 artige Maßnahmen nachträglich ergreifen und durchsetzen zu können. Das Monitoring ist für zwei Jahre vorgesehen, dieser Zeitraum dürfte ausreichen, um erhöhte Gefährdungen für be- stimmte Vogelarten infolge der Baumaßnahmen zu erkennen. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht beschädigt oder zerstört. Entsprechendes gilt für mögliche Nahrungs- und/oder Teilhabitate, die Störung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht zu erwarten. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Wirkungs- prognose keine Verbotstatbestände erfüllt werden, so dass das Vorhaben mit artenschutzrecht- lichen Belangen vereinbar ist. Auf das Fachgutachten des Biologen vom 26.08.2015 – Abschät- zung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wird ergänzend verwiesen. Auf den anliegenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, seine Begründung und die textli- chen Festsetzungen wird ergänzend verwiesen. Der Vorhabenträger wird sich in einem Durch- führungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens verpflichten. I. Ämterabstimmung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Als vorbereitende Verfahrensschritte wurden eine Vorabstimmung mit den technischen Ämtern der Stadt sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, nachdem der Pla- nungsausschuss der Stadt am 17.09.2015 diesen vorbereitenden Planungsschritten zugestimmt hatte. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die durch die Auslegung des Vorentwurfs nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.10. bis 16.10.2015 im Stadtplanungsamt Karlsruhe durchgeführt wurde, wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die im Zuge der Ämterbeteiligung durchgeführte Abstimmung der Planung wurde gemäß der in der als Anlage 1 beigefügten Synopse vom Stadtplanungsamt niedergelegten Aufstellung ab- gearbeitet. Auf die Anlage 1 zu dieser Vorlage wird insoweit verwiesen. Die Anregungen konn- ten, soweit sie nicht in der Planung berücksichtigt wurden, unberücksichtigt bleiben. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Ämterabstimmung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben die das Ver- fahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich vom 31.08.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 wiedergibt. Das Verfahren hat einen Stand erreicht, dass die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfahrens- schritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 31.08.2015 in der Fas- sung vom 30.10.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 4. Dezember 2015
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße 1. Änderung“, Karlsruhe-Stup- ferich Zusammenfassung der im Rahmen der Vorabstimmung mit den Technischen Ämtern ge- äußerten Anregungen (Zeitraum 08.09.-09.10.2015) Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Bauordnungsamt 9.9.2015 Zu I. Planungsrechtliche Festsetzungen Zu Ziff. 3: „Dabei gilt als Wandhöhe (WH) das Maß ab der festgelegten Erdgeschossfußboden- höhe (EFH 273,20 ü.NN).“ Anregung: wenn man diese Höhe als Bezugshöhe (BZH) für die WH-Be- rechnung festlegt, ist das Ziel auch erreicht und die EFH kann dann um diese Höhe etwas schwanken (wird sich aus rein praktischen Grün- den sowieso nicht um mehr als +/- 20 cm bewe- gen – es muss dann aber bei diesen kleinen Ab- weichungen nicht befreit werden, falls es nach oben passt). Zu Ziff. 5: Ob und wie ein Nachweis erbracht werden soll, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion durch Solaranlagen nicht beeinträchtigt werden, ist nicht geregelt. Die Anregung, eine Bezugshöhe für die Wand- höhenberechnung festzulegen, wurde wie vom Bauordnungsamt vorgeschlagen in den VbB-Ent- wurf unter Ziffer I.3 übernommen. Nach Abstimmung mit dem Gartenbauamt wur- de folgender Zusatz unter Ziffer I.5 eingefügt: „Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Redu- zierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung führen.“ Zu II. Örtliche Bauvorschriften Zu Ziff. II.1.1 dritter Absatz: siehe zu I.5. Der bisherige 3. Absatz unter Ziffer II.1.1 wurde in die Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer I.5 eingefügt mit dem o. g. Zusatz. Branddirektion 8.9.2015 Gegen den BPL auf dem genannten Grundstück bestehen vom brandschutztechnischen Gesichts- punkt aus keine Bedenken. Weitergehende Forderungen werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Die Stellungnahme wurde an das Bauordnungs- amt weitergeleitet mit Bitte um Beteiligung der Branddirektion im Bauantragsverfahren. Gartenbauamt 05.10.2015 Begründung Ziff. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um ei- nen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im be- schleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Eingriff in bestehende Ausgleichsflächen findet nicht statt. Zur Minimierung des Eingriffs sind verschiedene Maßnahmen wie die Verwendung insekten- freundlicher Leuchtmittel und Baumpflanzungen vorgesehen. Die Begründung, Ziffer 4.5.3 Ausgleichsmaß- nahmen, wurde entsprechend der Anregung des Gartenbauamtes geändert. Siehe hierzu die neu formulierten planungsrecht- lichen Festsetzungen unter Ziffer „I.6 Festsetzun- gen von dauerhaften Maßnahmen im Plangebiet 6.1Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, - 2 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Insekten) „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lam- pen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) mit nach unten gerichte- ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Bau- genehmigungsverfahren nachzuweisen.“ Festsetzungen 7. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzer- haltung Die Dächer sind extensiv mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern zu begrünen. Die Schichtstärke des Substrats oberhalb der Drainschicht hat mindestens 12 cm zu betra- gen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Was- serrückhaltefunktion dadurch nicht beein- trächtigt werden. Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen vollflächig als Vegeta- tionsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Verwendung von Schotter, Kies und ähn- lichen Materialien ist nicht zulässig. 8. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Ein Eingriff findet nicht statt. Die Ergänzungen des Gartenbauamtes wurden unter Ziffer I. 5 aufgenommen. Siehe hierzu auch die Antwort unter der Stel- lungnahme des Bauordnungsamtes. Hinweis des Gartenbauamtes: Ziffer 5.1 der Hin- weise muss lauten: „ Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen, der vor Bauantrag- stellung mit dem Gartenbauamt abzustimmen ist.“ Die Begründung wurde unter Ziffer 4.5.3. ent- sprechend korrigiert. Hinweise bei den örtlichen Bauvorschriften, dass diese planungsrechtliche Festsetzungen sind. Nach Abstimmung mit dem Gartenbauamt wur- de Ziffer II.1.1- 2. und 3. Absatz- aus den ört- lichen Bauvorschriften in die Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer I.5 übernommen. Der erste Satz der Ziffer II.1.1 lautet danach wie folgt: „Es sind ausschließlich begrünte Flachdächer zu- lässig. Sieh hierzu Ziffer I.5 der planungsrechtli- chen Festsetzungen.“ Mail vom 23.10.2015: Hinweis auf genaue Ab- grenzung der Ausgleichsflächen gemäß dem städtebaulichen Vertrag. Dies wurde im zeichnerischen Teil zum VbB ent- sprechend berücksichtigt. Liegenschaftsamt 6.10.2015 Es ergehen folgende Hinweise: 1. Ziffer 3.3, Seite 5, Erschließung. Der letzte Absatz sollte wie folgt geän- dert werden: „Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 u. die Straße „Auf der Römerstraße“ Die Begründung Ziffer 3.3 wurde wie vorge- schlagen geändert. - 3 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger 2. Ziffer 4.3.2, Seite 6, Motorisierter Indivi- dualverkehr. Der erste Satz sollte wie folgt geändert werden: „Die Erschließung des Plangebiets ... über die L 623, die Straße „Auf der Rö- merstraße“ u. die parallel verlaufende private Erschließungsstraße. Zu begründen sind die Änderungen unter Ziffer 1 u. 2 damit, dass vom Einmündungsbereich der L 623 bis zum Werkstor (Flst. Nr. 95119) die Straße "Auf der Römerstraße" eine gewidmete Straße im Eigentum der Stadt ist und erst ab Werkstor in Privateigentum steht (Flst. Nr. 95119/1). Die Begründung Ziffer 4.3.2 wurde wie vorge- schlagen geändert. 3. Da im Kataster nicht mehr das Grund- stück Flurstück Nummer 95115, sondern nur noch Flurstück Nummer 95113 exis- tiert, ist die auf beiden Flurstücken einge- tragene Baulast der neuen Grundstückssi- tuation anzupassen. 4. Es sollte eine einheitliche Schreibweise für die Gebietsbezeichnung "An der Ochsen- straße" angewandt werden. Z. B. Seite 4, Ziffer 3.1 - Zeichenerklärung Anlage BPL 001 und 002. Dort wurde auch "Ochsen- strasse" verwendet. Diese Anpassungen sind durch den Vorhabenträ- ger in Abstimmung mit Bauordnungsamt und Liegenschaftsamt umzusetzen.. Die Schreibweise wurde in allen Unterlagen ein- heitlich geändert in „An der Ochsenstraße“. Ortsverwaltung Stupferich Ortschaftsratsitzung am 17.09.2015: Zustim- mung zum VbB. Kenntnisnahme Ortsverwaltung Wettersbach Ortschaftsratsitzung am 13.10.2015: Zustim- mung zum VbB. Kenntnisnahme Stabsstelle Projektcontrolling 14.10.2015 Keine Bedenken gegen den VbB. Kenntnisnahme Stadtplanungsamt Bereich GS Entgegen des im Vorentwurf enthaltenen Kapi- tels ,,2.1 Vorbereitende Bauleitplanung" ist die Fläche des Vorhabens im gültigen Flächennut- zungsplan 2010, 3. Aktualisierung als gewerbli- che Baufläche und nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen. Gerade deshalb bestätigen wir Ihnen jedoch gerne, dass das Vorhaben als aus dem FNP entwickelt angesehen werden kann. Die Begründung wurde unter Ziffer 2.1 entspre- chend geändert. Stadtplanungsamt Bereich Verkehr Tiefgarage Rampe: Schnitt: Die Rampe liegt zum Teil im Freien und sollte daher, nach neustem Stand der Technik, Der zeichnerische Teil und die Anlagen Ziffer 1.4 zum VbB wurden nach Abstimmung mit dem - 4 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger eine max. Längsneigung von 10 % nicht über- schreiten. In den vorliegenden Planunterlagen sind keinerlei Aussagen zu den Rampenneigun- gen sowie Kuppen- und Wannenhalbmesser gemacht. Für eine detaillierte Prüfung ist außer- dem ein qualifizierter Rampenschnitt erforder- lich. Planungsbüro geändert. Ein vermaßter Rampen- schnitt wurde als Anlage 1.4.1.1 zum VbB einge- fügt. Lageplan: Da in der Tiefgarage Radabstellanlagen vorgese- hen sind und es sich bei der Planung um eine Großgarage handelt, ist im Rampenbereich ein 1,25 m breiter Bereich für Fußgänger (mit oder ohne Fahrrad) vorzusehen, der baulich oder mit- tels Markierung von der Fahrgasse des Kfz-Ver- kehrs getrennt ist. Aufgrund fehlender Ausrundungen sind ge- trennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten nicht möglich. Bei Garagen mit niedriger Frequenz (ausschließlich Mitarbeiterstellplätze) kann im Einzelfall eine Trennung über zeitversetzte Rich- tungsfreigabe (Signalanlage) erfolgen. In der Anlage 1.4, Projektplan Nr. 1.4.1 Ebene 1, wurde entlang der Abfahrtsrame ein ca. 1,30 m breiter Fußweg eingeplant, der mittels Markie- rung von der Fahrbahn getrennt werden wird. Stellplätze: Die Stützenstellungen entsprechen zum Teil nicht dem neusten Stand der Technik. Demnach sollen die Stützen 75 cm von der Fahrgasse ab- gesetzt sein, da sie ansonsten beim Ein- und Ausparken in der für die Kurvenfahrt benötigten Fläche stehen. Die Stellplätze am Ende der Fahrgasse müssen nach der GaVO § 4 (3) mindestens 2,75 m breit sein. Stellplätze mit einseitiger baulicher Begren- zung sollten nach der EAR 05 eine Mindestbreite von 2,85 m aufweisen. Der Vorhabenträger möchte an seinem bisheri- gen Konzept festhalten. Seiner Auffassung nach ist das hier vertretbar, da es sich um eine Tiefga- rage nur für Mitarbeiter des Betriebes handelt. Die betreffenden Stützen werden besonders auf- fällig markiert und es wird auf eine helle Beleuch- tung in der Tiefgarage geachtet werden. Die Stellplätze am Ende der Fahrgassen wurden entsprechend der Garagenverordnung verbrei- tert. Stadtwerke-Versorgungsbetriebe 06.10.2015 Anlage A Sparte Lichte Abstände bei Übliche Kreuzungen [m] Parallelverlegungen [m] Überdeckung [m] Strom 1kV (400 V)* 0,3 0,3 0,6 20k V 0,3 0,4 0,8 110kV 0,5 0,5 1,0 - 1,2 Gas <= DN 200 0,3 0,5 0,8 - 1,2 > DN 200 0,8 H D 0,3 0,8 1,0 - 1,2 Wasser <= DN 200 0,3 0,5 1,25 - 1,5 > DN 200 0,8 Fernwärme 0,3 1 0,8 - 1,5 * gilt auch für Telekommunikations-, Straßenbeleuchtungs- und Datenkabel - 5 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Allgemeine Informationen und Voraussetzungen für die Gültigkeit der Stellungnahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Vollständigkeit und Rich- tigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilun- gen aufgrund mangelhafter Unterlagen des An- tragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Las- ten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Hermann-Veit-Str. 6. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de → Plan- auskunft → Schutzanweisung - sind grundsätz- lich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genann- ten Bereichen zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei al- len Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als Anlage A (siehe oben). Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Entlang der Grundstücksgrenze des geplanten Baufeldes verläuft eine Trasse mit 1kV- und 20kV- Kabeln der öffentlichen Stromversorgung. Diese sind bei Bedarf durch geeignete Maßnah- men zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. 110- und 20-kV-Kabel dürfen weder freigelegt, noch über- bzw. unterpresst werden. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, ist vorab unsere Ab- teilung Netzbetrieb, zur Abstimmung eventuell notwendiger Sicherungsmaßnahmen zu kontak- tieren. Als Vorlaufzeit in Bereichen mit 110-kV- Kabeln sind 6 Wochen, in Bereichen mit 20-kV- Kabeln 2 Wochen einzuplanen. Bei einer Be- schädigung dieser Kabel ist neben einem im- mensen wirtschaftlichen Schaden eine akute Le- bensgefahr gegeben. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Der Vorhabenträger steht in Kontakt mit den Stadtwerken. Bauliche Maßnahmen werden in Abstimmung mit den Stadtwerken umgesetzt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 6 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld „Gehweg“ sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädi- gungen sind unverzüglich zu melden. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Eine direkte Betroffenheit der Fernwärme liegt nicht vor. Somit bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen diese Baumaßnahme. Wird in Abstimmung mit den Stadtwerken so umgesetzt werden. Der Vorhabenträger steht in Kontakt mit den Stadtwerken. Tiefbauamt 02.10.2015 Straßenwesen, Planung Sollten Umbauten an öffentlichen Verkehrsanla- gen notwendig sein, sind dazu Regelungen in einem Durchführungsvertrag zu treffen. Entspre- chende Textvorlagen können bei Bedarf vom Tiefbauamt geliefert werden. Entsprechende Regelungen bezüglich eventuell notwendig werdender Anpassungs- oder Repara- turmaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen werden in den noch abzuschließenden Durchfüh- rungsvertrag aufgenommen. Stadtentwässerung, Planung Die Arbeiten können erst begonnen werden, wenn der Eigentumsübergang der bisher öffentlichen Kanäle an die Physik Instrumente (PI) GmbH& Co. KG vollzogen ist. Über den Eigentumsübergang des bisher öffentli- chen Kanales an PI wurde ein Vertrag abge- schlossen. Der Eigentumsübergang erfolgte zum 1.10.2015 an den Vorhabenträger. Umwelt- und Arbeitsschutz 05.10.2015 Natur- und Artenschutz Begründung Ziff. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Die Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel müsste konkretisiert und auch als Festsetzung übernommen werden: Um Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen zu vermeiden sind abgeschirmte, insekten- freundliche Lampen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Begründung Ziff. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Unter suchung und die empfohlenen Vermeidungsmaß nahmen sind noch einzuarbeiten. Nach Aussage des Gutachters ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Erfüllung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände hindeuten, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind Die Begründung Ziffer 4.5.3 Ausgleichsmaßnah- men wurden entsprechend der Anregung Um- welt- und Arbeitsschutz ergänzt und unter Ziffer I.6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen fol- gende Festsetzung aufgenommen. „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lam- pen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) mit nach unten gerichte- ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Bau- genehmigungsverfahren nachzuweisen.“ Die Ergebnisse wurden unter Ziffer 4.5.4 der Be- gründung aufgenommen. Der Gutachter kommt hier zu keiner abschlie- ßenden Stellungnahme. Es liegen auch keine ver- tiefenden Erkenntnisse zu diesem Thema in ähnli- - 7 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger nicht erforderlich. Ausdrücklich offen gelassen wird im Gutachten das Thema Vogelschlag. Hier ist festzuhalten, dass durch die geplanten größeren Glasfassaden und auch die spiegelnden Bereiche das Kollisionsrisiko und somit das Verletzungs- u. Tötungsrisiko für Vögel generell deutlich erhöht ist. Die am Bestandsgebäude angebrachten Vogelsilhouettenaufkleber sind den aktuellen Erkenntnissen nach nicht wirkungsvoll und werden mittlerweile nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme anerkannt. Daher müssen gestalterische Vorgaben zur Reduzierung des Vogelschlags (z.B. Vogelschutzglas) aufgenommen und auch entsprechend festgesetzt werden. Die Aufnahme nur als Hinweis (siehe Ziff. 11 Hinweise) ist u.E. nicht ausreichend. Im Bedarfsfall sollten entsprechende Konzepte mit UA abgestimmt werden. Darüber hinaus sollten ebenfalls keine hochglänzenden/spiegelnden Materialien oder Farben an der Außenfassade eingesetzt werden. Wir empfehlen die Verwendung mineralischer Farben, die matter und natürlicher wirken. Anpflanzungen und Ansaaten (Ziff. 4.5.3 der Begründung und Ziff. 5.1 ff. Hinweise) Bei den Baumpflanzungen ist die Anzahl noch näher zu definieren. Wir bitten um Ergänzung, nur einheimische Baumarten (Hochstammware) zu verwenden. Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugelformen oder spezielle, widerstand- fähige Züchtungen und Kreuzungen sind aus unserer Sicht abzulehnen. Es ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Herkunftsgebiet 7 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Generell empfehlen wir die Anpflanzung von Wildobstbäumen. Dies würde sich ökologisch sehr gut als Verbundelement der Landschafts- schutzgebiete Wettersbacher Wald-Hatzen- graben u. Stupfericher Wald-Schönberg, beides ökologisch hochwertige Streuobstwiesengebiete, anbieten. Wildobstbäume benötigen keine Pflegeschnittmaßnahmen und sind kleinfruchtig, bieten der heimischen Fauna eine wichtige Nah- rungsgrundlage und bereichern die Landschaft durch den Blühaspekt im Frühjahr. An großkronigen Bäumen empfehlen wir chen Fällen vor. Daher wird nach Abstimmung mit Umwelt- und Arbeitsschutz und der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, vogelschlag- bedingte Ausfälle über ein zweijähriges Monito- ring, welches vier Vogelzugphasen beinhalten muss, durch einen ornitologischen Gutachter er- heben und bewerten zu lassen, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen konkret zu erhalten. Der Untersuchungsumfang (beinhaltet Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler, Nahrungskette und Risikoabschätzung Vogelschlag an den Glas- fassaden) ist vorab mit Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. Dies soll im Durchführungs- vertrag geregelt werden. Die Begründung (Seite 9, Ziffer 4.5.4 und die Hinweise (Ziffer 11 Vogelschlag) werden entspre- chend ergänzt. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwick- lung gemäß § 13 a BauGB handelt, ist kein Aus- gleich erforderlich. Insoweit bleibt es dem Vorha- benträger überlassen im Rahmen seiner Sorg- faltspflicht Begrünungsmaßnahmen wie in der Anlage 1.4, Projektplan Nr. 1.4.2 Grundriss Ebe- ne 2 dargestellt, zu pflanzen. Die Anregung zu der Pflanzenauswahl wurde in die Hinweise unter Ziffer 5.2 Artempfehlung für Bäume und Ziffer 5.3 Artempfehlung Dachbegrünung aufgenom- men. - 8 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger vornehmlich Arten des benachbarten Stupfericher Waldes: Großkronig o Speierling (Sorbus domestica) o Rotbuche (Fagus sylvatica) o Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) o Stiel-Eiche (Quercus robur) o Trauben-Eiche (Quercus petraea) o Bergahorn (Acer pseudoplatanus) o Feld-Ulme (Ulmus minor) Mittelkronig o Wildbirne (Pyrus pyraster) o Holzapfel (Malus sylvestris) o Vogel-Kirsche (Prunus avium) Sträucher o Schlehdorn (Prunus spinosa) o Kornelkirsche (Cornus mas) o Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) o Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana) o Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Auch bei Ansaaten (Wiese oder Dachbegrünung) ist zertifiziertes Pflanz- und Saatgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Wir bitten darum, den Begrünungsplan vorab ebenfalls mit UA abzustimmen. Ziffer 5.1 der Hinweise wurde wie folgt geändert: „ Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizu- fügen, der vor Bauantragstellung mit dem Gar- tenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz abzu- stimmen ist.“ Bodenschutz/Altlasten Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthro- pogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmate- rial zu untersuchen und abfallrechtlich einzu- stufen (bitte in Ziff. 3.5.1 der Begründung und den Hinweisen Ziff. 7 ergänzen). Die zusätzliche Neuversiegelung ist als Eingriff in das Schutzgut Boden und den damit verbun- denen Verlust der Bodenfunktionen auszuglei- chen. Wasser Keine Bedenken bzw. Anmerkungen Die Begründung, Ziffer 3.5.1 und die Hinweise Ziffer 7 wurden entsprechend der Anregung UA geändert bzw. ergänzt. Immissionen/Lärm Auf das Plangebiet wirken die Immissionen der - 9 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Landesstraße L 623 und die Bundesautobahn 8 ein. Die im Textentwurf unter Ziff. 3.5.2 ange- gebenen Beurteilungspegel korrelieren mit de- nen aus der aktuellen Lärmkartierung 2014. Aus Sicht des Lärmschutzes bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken gegen das ge- plante Vorhaben. Wegen den teilweise erhöh- ten Beurteilungspegeln, muss jedoch im Plan- gebiet mit Lärmbeeinträchtigungen gerechnet werden. Es erfolgte ein ergänzender Hinweis in der Be- gründung unter Ziffer 3.5.2 Immissionen. Siehe hierzu auch die Antwort zu ZJD-Immissions- schutz- und Arbeitsschutzbehörde. Stadtklima /Klimawandel /Luftreinhaltung Aus klimatischer Sicht bestehen bzgl. des Vor- habens keine Bedenken. Zwar besitzt die zu bebauende Fläche ein hohes Kaltluftpotential (700 - 1.400 m 3 /s), jedoch ist nicht davon aus- zugehen, dass eine wahrnehmbare Verschlech- terung der bioklimatischen Belastungssituation im westlich gelegenen Siedlungsgebiet verur- sacht wird. Die vorgesehenen Ausgleichsmaß- nahmen (extensive Dachbegrünung, begrünter Innenhof, Anpflanzung von Bäumen) sind aus klimatischer Sicht durchweg positiv zu beurtei- len. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung von hellen Oberflächen auf ebenerdig versiegelten Flächen oder Fassa- den die Reflexion der Sonnenstrahlung (Albedo) erhöht werden kann, so dass diese stärker zu- rückstrahlen und damit insgesamt weniger Wärmeenergie aufnehmen. Hinsichtlich der Luftqualität bestehen keine Bedenken. Klimaschutz Wie üblich sollte auf den Vorhabenträger dahin- gehend eingewirkt werden, dass ein Energieni- veau über den gesetzlichen Mindestanforderun- gen der EnEV hinaus realisiert wird. Wir emp- fehlen die Erstellung eines Energiekonzepts, dass auch den Einbezug erneuerbarer Energien prüft. Die Ergänzungen des UA wurden in die Begrün- dung unter Ziffer 5 eingefügt. Der Vorhabenträger wird den Neubau entspre- chend den Vorgaben der Enef 2016 errichten. Er prüft zudem eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Bestandsgebäudes zu errichten. ZJD-Natur- und Bodenschutzbehörde 9.10.2015 Eingriffsausgleich Hierzu ist erübrigt sich eine Stellungnahme der UNB.Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung von weniger als 20.000 m² und im Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Ein Ausgleich für durch die Planänderung bewirkte Eingriffe bedarf es aufgrund der baurechtlichen Regelungen nicht. Was frühere und von der Pla- nung betroffene Ausgleichsfläche anbelangt, so wurden diese laut den Unterlagen funktionsfähig an andere Stelle im Gebiet verlagert und ist mit- tels städtebaulichem Vertrag gesichert. Die Stellungnahme wurde an das BOA mit der Bitte um Beachtung im Bauantragsverfahren übersendet. Die Regelung zu den Ausgleichflächen wurde in den Durchführungsvertrag aufgenommen. - 10 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Artenschutz Im Verfahren ist zu beleuchten und Artenbelange dahingehend zu betrachten, ob die in der Pla- nung vorgesehenen oder für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Veränderungen keine Konfliktlage generieren, die wegen entge- genstehender artenschutzrechtlicher Verbote das Versagen einer Baugenehmigung auf Zulassungs- ebene voraussichtlich zur Folge hätte. Denn bei einer solchen Konfliktlage wäre ein BPlan -ganz oder teilweise- nicht vollzugsfähig, nicht erforder lich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB u. unwirksam. Die „Abschätzung der artenschutzrechtlichen Be- lange nach § 44 BNatSchG“ vom 26.08.2015 des Fachbüros Beck erscheint uns ausreichend er- leuchtend, um von einer Planung ausgehen zu können, der nach aktuellem Erkenntnisstand ar- tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht entgegen stehen, so denn den im Fachgutachten enthaltenen Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen bei der Verwirklichung der Planung entsprechend Rechnung getragen wird. Einschränkend zu vorstehend grundsätzlich aus- geführtem ist indessen anzumerken, gewisse Un- schärfen bestehen aktuell zur Thematik „Vogel- schlagrisiko“. Aufgrund der zeitlichen Dringlich- keiten wurde diese Fragestellung, ob bzw. ggfs. unter welchen Konstellationen signifikant er- höhte (=über das in der Natur durch Prädatoren, Witterung etc. normale hinausgehende) Ausfälle der Avi-Fauna in Folge Kollision mit Glasfassaden oder spiegelnden Bereichen anzunehmen sind, leider nicht tiefgängig aufbereitet und abgearbei- tet. Der Gutachter verweist deshalb richtigerweise darauf, dieses Thematik wäre noch näher zu prü- fen, zugleich geht er aber davon aus –wie auch UA/Ö in seiner Stellungnahme an das StPlA vom 05.10.2015- die Problematik ist bei entsprechen- den Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Fassadenge- staltung, Verwendung geeigneter Gläser, Ver- zicht auf hochglänzende oder spiegelnde Materi- alien, etc. p.p.) dergestalt beherrschbar, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände (Verletzungs- oder Tötungsverbot) dann vermieden werden kann. Den fachlichen Einschätzungen folgend gehen wir davon aus, solche Konfliktlagen lassen sich auf der Ebene der vertiefenden Vorhabensprü- fung im Baugenehmigungsverfahren mittels ent- Kenntnisnahme Siehe Festsetzung Ziffer I.6.1 zu den empfohle- nen Lampen für die Außenanlagen, Hinweise zum Thema Vogelschlag und Durchführungsver- trag zum Thema Monitoring. Der Gutachter kommt hier in der tat zu keiner abschließenden Stellungnahme. Es liegen auch keine vertiefenden Erkenntnisse zu diesem The- ma in ähnlichen Fällen vor. Daher wird nach Ab- stimmung mit Umwelt- und Arbeitsschutz und der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, vogelschlagbedingte Ausfälle über ein zweijähri- ges Monitoring, welches vier Vogelzugphasen beinhalten muss, durch einen ornitologischen Gutachter erheben und bewerten zu lassen, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen konkret zu erhalten. Der Untersuchungsumfang (beinhaltet Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler, Nahrungskette und Risikoabschätzung Vogelschlag an den Glas- fassaden) ist vorab mit Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. Dies wird im Durchfüh- - 11 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger sprechender Vermeidungsmaßnahmen hinrei- chend bewältigen. rungsvertrag geregelt. Die Begründung (Seite 9, Ziffer 4.5.4 und die Hinweise (Ziffer 11) wurden entsprechend er- gänzt. ZJD-Immissionschutz- und Arbeitsschutzbehörde 8.10.2015 Wegen der im Plangebiet vorhandenen Vor- belastung mit Verkehrslärm, die die Orientie- rungswerte der DIN 18005 überschreiten, soll- te im weiteren Verfahren aufgezeigt werden, ob bzw. wie die vorgesehene gewerbliche Nutzung mit den Belastungen vereinbar ist und ob aktive oder passive Schutzmaßnahmen be- nötigt werden. Ferner sollte der Vollständigkeit halber auch erwähnt werden, ob die Planung Immissions- auswirkungen in der Umgebung (z. B. Verkehr, Gewerbelärm) verursacht. Die Reduzierung der Belastung durch Verkehrs- lärm wird durch bauliche Maßnahmen erreicht. Die Erfahrungswerte des Vorhabenträgers aus den Bestandsgebäuden zeigen, dass durch den Einsatz passiver Schutzmaßnahmen (Schallschutz- fenster LK 3 ) eine deutliche Pegelminderung er- reicht wird und die Belastungen mit der geplan- ten Nutzung vereinbar sind. Aufgrund der geplanten Nutzungen (Büro / Ver- waltung / Schulung / Entwicklung / etc.) verur- sacht das Vorhaben keine relevanten Immissions- auswirkungen in der Umgebung. Eine Zunahme im Bereich Logistik (Lieferverkehr, etc.) ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Zunahme des motorisierten Individualver- kehrs (MIV) will der Vorhabenträger durch ein Zu- schussprogramm (Job-Ticket ÖPNV-Angebote) in Verbindung mit „Job-Rad“-Angeboten entge- genwirken. ZJD-Abfallrechts- und Altlastenbehörde 8.10.2015 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlas- tenbehörde sind die Hinweise des Umwelt- und Arbeitsschutzes hinsichtlich der im Plangebiet vorhandenen anthropogenen Auffüllungen un- bedingt zu beachten. Siehe Stellungnahme zu UA und die Ergänzungen im VbB Begründung Ziff- 3.5.1 und Hinweise Ziff. 7 (Erdaushub / Auffüllungen).
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe – Stupferich Entwurf Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstrasse 40 D-‐75305 Neuenbürg Fon 07082-‐4915-‐1 Fax 07082-‐4915-‐20 E-‐Mail schmid@spa-‐architekten.com Fassung vom 30.10.2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ........................................................................................ 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ...................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ...................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse .................................................................................. 5 3.5 Belastungen .................................................................................................. 5 3.5.1 Altlasten / Bodenschutz ................................................................................ 5 3.5.2 Immissionen ................................................................................................. 5 4. Planungskonzept .................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.3. Erschließung .................................................................................................. 7 4.3.1 ÖPNV ............................................................................................................ 7 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ...................................................................... 7 4.3.3 Ruhender Verkehr .......................................................................................... 7 4.3.4 Geh-‐ und Radwege ......................................................................................... 7 4.3.5 Ver-‐ und Entsorgung ...................................................................................... 7 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen ..................................... 8 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz ................................................................. 8 5. Umweltbericht, Stadtklima, Klimaschutz .............................................. 11 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................. 11 7. Statistik ................................................................................................ 11 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................... 11 7.2 Geplante Bebauung ..................................................................................... 11 7.3 Bodenversiegelung ...................................................................................... 12 8. Kosten .................................................................................................. 12 9. Durchführung ........................................................................................ 12 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................. 13 1. Versorgung und Entsorgung ........................................................................ 13 2. Entwässerung .............................................................................................. 13 3. Niederschlagswasser ................................................................................... 13 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ........................................................ 14 5. Baumschutz und Begrünung ........................................................................ 15 5.1 Begrünung................................................................................................15 5.2 Artenempfehlungen für Bäume................................................................ 15 5.3 Artenempfehlung Dachbegrünung........................................................... 15 6. Altlasten ...................................................................................................... 16 7. Erdaushub / Auffüllungen ............................................................................. 16 Fassung vom 30.10.2015 - 3 - 8. Private Leitungen ......................................................................................... 16 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................... 16 10. Erneuerbare Energien .................................................................................. 16 11. Vogelschlag ................................................................................................. 16 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 17 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 17 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ................................................... 17 2. Art der baulichen Nutzung ........................................................................... 17 3. Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 18 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 18 4.1 Abweichende Bauweise ............................................................................... 18 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 18 6. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ........................................ 18 6.1 Minimierung der Lichtimmission ................................................................. 18 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 19 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................... 19 1.1 Dächer 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................... 19 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 19 3.1 Vorgärten .................................................................................................... 19 4. Außenantennen ........................................................................................... 19 5. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 19 III. Sonstige Festsetzungen ........................................................................ 20 IV. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen .......................................... 20 V. Zeichnerische Festsetzungen – Deckblatt und Planzeichnung ............... 21 V.1 VbB zeichnerischer Teil -‐ Deckblatt ....................................................... 21 V.2 VbB zeichnerischer Teil -‐ Planzeichnung ................................................ 22 Unterschriften ................................................................................................. 23 Anlagen x .................................................................................................... 24 1. Vorhaben-‐ und Erschließungsplan ......................................................... 24 1.1 Übersichtsplan (1.1.1 und 1.1.2) ................................................................... 24 1.2 Lageplan ..................................................................................................... 24 1.3 Bestandspläne ............................................................................................ 24 1.3.1 BPL 001 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ...... 24 1.3.2 BPL 002 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ...... 24 1.4 Projektpläne (1.4.1 bis 1.4.8) ....................................................................... 24 1.5 Stellplatzberechnung für PKW und Fahrräder (1.5.1 bis 1.5.6) ..................... 24 1.6 Fachgutachten ............................................................................................ 24 1.6.1 Begutachtung von Ausgleichsflächen (Fachgutachten Büro Finke S.1 -‐ S.7) 24 1.6.2 Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG ............. 24 (Fachgutachten Büro Beck S.1-‐ S.6.) Fassung vom 30.10.2015 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Mit dem vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Ände-‐ rung“, Karlsruhe – Stupferich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Erweiterung des bestehenden Firmengebäudes geschaffen werden. Der aus einer expansiven Unternehmensentwicklung resultierende Bedarf an zu-‐ sätzlichen Arbeitsplätzen und Flächen erfordert eine kurzfristige Realisierung ei-‐ ner baulichen Erweiterung am Standort Karlsruhe. Zur Standortsicherung hat das Unternehmen (Vorhabenträger) im Jahr 2010 die an den Bestand anschließenden Erweiterungsflächen von der Stadt Karlsruhe erworben. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die geplante Erweiterung direkt an das bestehen-‐ de Verwaltungsgebäude anzubauen, wurde im Einvernehmen mit der Stadt Karls-‐ ruhe eine technische Lösung erarbeitet, die das behindernde Fahr-‐ und Leitungs-‐ recht entbehrlich machte. Durch den Umbau und die Übernahme des öffentlichen Staukanals durch den Vorhabenträger konnte ein direkt an den Bestand anschließendes Baufeld ge-‐ schaffen werden. Nach dem Entfall des Fahr-‐ und Leitungsrechtes wurde für das geplante Bauvor-‐ haben eine Anpassung des Planungsrechts erforderlich. Dies soll mit dem vorha-‐ benbezogenen Bebauungsplan umgesetzt werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) ist der Geltungsbereich der 1. Änderung als gewerbliche Baufläche dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsen-‐ straße“ vom 23.04.1999. Dieser wird für den Geltungsbereich des vorliegenden Be-‐ bauungsplanes aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,55 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, westlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Es liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße“. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Fassung vom 30.10.2015 - 5 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Planungsgebiet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-‐Westen leicht geneigten Gelände. Aufgrund seiner Höhenlage zwischen 270 m und 276 m ü. NN. liegt das Gelände landschaftlich stark exponiert. Bis zum Beginn der Autobahnverlegung wurde es ackerbaulich genutzt und diente dann überwiegend als Auffüllfläche und Erdde-‐ ponie. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Fläche liegt im Bereich des Bebauungsplanes „An der Ochsenstraße“. Der Bebauungsplan weist dort als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. Das im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster im nord-‐westlichen Teil ist mit einem Verwaltungs-‐, Entwicklungs-‐ und Produktionsgebäude bebaut. Im süd-‐östlichen Teil des Bebauungsplanes befindet sich ein zweites ausgewie-‐ senes Baufeld. Die Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse getrennt. Im dortigen Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-‐Stauraumkanal ein Fahr-‐ und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Karlsruhe eingetragen. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Rö-‐ merstraße“. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen (Flst.-‐Nr. 95113) befinden sich im Eigentum der Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe 3.5 Belastungen Die auf die bisherigen Grundstücke Flst.-‐Nr. 95115 und Flst.Nr. 95113 eingetrage-‐ ne Baulast ist gemäß der neuen Grundstückssituation anzupassen. 3.5.1 Altlasten / Bodenschutz Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthropogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmaterial zu untersuchen und ab-‐ fallrechtlich einzustufen. 3.5.2 Immissionen Auf das Gebiet wirken die Lärm-‐ und Schadstoffimmissionen der tangierenden Landesstraßen und der Bundesautobahn A8 . Die gemäß Planfeststellungsbe-‐ schluss realisierten Schallschutzmaßnahmen und die für das Jahr 2010 prognosti-‐ zierten Verkehrsmengen ergeben für das ausgewiesene Gewerbegebiet einen Fassung vom 30.10.2015 - 6 - Beurteilungspegel -‐ je nach Standort – zwischen 61,2 dB(A) und 67,7 dB(A) tags und zwischen 55,0 dB(A) und 59,8 dB(A) nachts. Die Beurteilungspegel korrelieren mit denen aus der aktuellen Lärmkartierung 2014. Wegen den teilweise erhöhten Beurteilungspegeln, muss jedoch im Plangebiet mit Lärmbeeinträchtigungen gerechnet werden. Messungen zu Luftschadstoffbelastungen ergaben für das Plangebiet „geringe Belastungswerte“. 4. Planungskonzept Das Plangebiet dient der gewerblichen Nutzung. Im Plangebiet beabsichtigt der Eigentümer die bauliche Erweiterung durch ein Entwicklungsgebäude im direkten Anschluss an die Bestandsbebauung. Durch die geplante Übernahme des öffentlichen Staukanals durch den Vorhaben-‐ träger wird das zwischen den Baufenstern auf dem Grundstück des Vorhabenträ-‐ gers verlaufende Fahr-‐ und Leitungsrecht entbehrlich. Die Umnutzung und der Umbau des Staukanals DN 2200 wurde mit der Stadt Karlsruhe / Stadtentwässe-‐ rung abgestimmt und technisch genehmigt. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Grundflächenzahl, Baulinien, Baugren-‐ zen und durch die Wandhöhe (WH), sowie durch die Dachform (FD) festgelegt. Die Grundflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und geschlossenen Erscheinungsbildes wird die zulässige Bebauung im Plangebiet durch eine zwingend festgeschriebene Wandhöhe (WH) von 11,0 m zur privaten Erschließungsstraße festgeschrieben. Die Lage ist durch die 3,0 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze ver-‐ laufende Baulinie festgelegt. Ab der, in einem Abstand von 3,0 m parallel zur Baulinie verlaufende Baugrenze, ist die zulässige Wandhöhe (WH) auf max. 15 m begrenzt. Als Dachform sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Fassung vom 30.10.2015 - 7 - 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist an das städtische ÖPNV-‐Netz angeschlossen. Haltepunkte be-‐ finden sich in unmittelbarer Nähe. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung des Plangebiets für den Individualverkehr erfolgt über die L623, die Straße „Auf der Römerstraße“ und die parallel verlaufende private Erschlie-‐ ßungsstraße. Großräumig ist das Gewerbegebiet über die Bundesautobahn A8 und die Landesstraßen L623 und L629 erschlossen. 4.3.3 Ruhender Verkehr Entlang der privaten Erschließungsstraße sind private Stellplätze vorgesehen. 4.3.4 Geh-‐ und Radwege Das Plangebiet wird über das vorhandenen Fuß-‐ und Radwegenetz erschlossen. 4.3.5 Ver-‐ und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikati-‐ on ist durch bestehende Infrastrukturnetze gewährleistet. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt über vorhandene, im Trennsystem aus-‐ geführte Entwässerungskanäle. Durch Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,3 m über Gehweg-‐Hinterkante ist die Entwässerung ab dem Erdgeschoß gewährleis-‐ tet. Tieferliegende Grundstücks-‐ und Gebäudeteile können nicht bzw. nur über Hebeanlagen entwässert werden. Der Schmutzwasser-‐Anschluss erfolgt an den bestehenden Schmutzwasserkanal. Das Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Reduktionsbecken abgeleitet. Fassung vom 30.10.2015 - 8 - 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent-‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. Zur Minimierung des Eingriffs sind verschiedene Maßnahmen wie die Verwen-‐ dung insektenfreundlicher Leuchtmittel, Baumpflanzungen und Dachbegrünung festgesetzt. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Im Rahmen der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans wurde eine arten-‐ schutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um ausgehend von der aktuellen Si-‐ tuation mögliche artenrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Untersuchungsergebnisse und Vermeidungsmaßnahmen Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorlie-‐ genden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1, Anlage 1.6.2, Seite 2) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände ungeeignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag-‐ und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicher-‐ heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Fassung vom 30.10.2015 - 9 - Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brü-‐ tenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fort-‐ pflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-‐Milan und den Turmfalken (beide konn-‐ ten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI-‐Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3, Anlage 1.6.2, Seite 3 und 4) beo-‐ bachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben bele-‐ gen. Diese Position wird von ihm als Jagd-‐Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutz-‐ rechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Ar-‐ tengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag-‐ und Nachtfal-‐ ter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs-‐ oder Ruhe-‐ stätten. Als Nahrungsbeschaffungsgebiet für Fledermäuse haben sie keine essen-‐ tielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind we-‐ gen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fortpflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesen-‐ fläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagd-‐ habitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nah-‐ rungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fassung vom 30.10.2015 - 10 - Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfül-‐ lung des Verletzungs-‐ und Tötungs-‐Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs-‐ oder Tötungsrisi-‐ kos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Fassaden-‐ gestaltung, Verwendung geeigneter Gläser, Verzicht auf hochglänzende oder spiegelnde Materialien) im Rahmen des Bauantragsverfahrens festzulegen, so dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Verletzung-‐ oder Tötungsverbot) dann vermieden werden kann. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs-‐ und Tötungsrisiken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu angemessenen und verhältnismäßi-‐ gen Monitoringmaßnahmen sowohl am Bestandsgebäude als auch am Neubau nach dessen Errichtung, um ggf. die Erforderlichkeit von Vermeidungsmaßnah-‐ men erkennen zu können und derartige Maßnahmen nachträglich ergreifen und durchsetzen zu können. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich re-‐ levanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-‐, Aufzucht-‐, Mauser-‐, Über-‐ winterungs-‐ und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-‐ oder Ruhe-‐ stätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fort-‐ pflanzungs-‐ oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs-‐ und/oder andere essentielle Teilhabita-‐ te werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funkti-‐ onsfähigkeit von Fortpflanzungs-‐ oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die öko-‐ logische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-‐Balkens für Greif-‐ vögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Be-‐ rücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaß-‐ nahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kennt-‐ nisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Siehe Anlagen: Fachgutachten Büro Beck vom 26.08.2015 – Abschätzung der ar-‐ tenschutzrechtlichen Belange nach § 44 NatSchG (Anlage 1.6.2). Fassung vom 30.10.2015 - 11 - 5. Umweltbericht, Stadtklima, Klimaschutz Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent-‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü-‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen. Aus klimatischer Sicht bestehen bezüglich des Vorhabens keine Bedenken. Zwar besitzt die zu bebauende Fläche ein hohes Kaltluftpotential (700 -‐ 1.400 m 3 /s), jedoch ist nicht davon auszugehen, dass eine wahrnehmbare Verschlech-‐ terung der bioklimatischen Belastungssituation im westlich gelegenen Sied-‐ lungsgebiet verursacht wird. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (ex-‐ tensive Dachbegrünung, begrünter Innenhof, Anpflanzung von Bäumen) sind aus klimatischer Sicht durchweg positiv zu beurteilen. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit die folgenden As-‐ pekte berücksichtigt: Das Vorhaben ist barrierefrei konzipiert und hat kurze Ver-‐ bindungen zu den ÖPNV-‐Anschlüssen. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebietca. 0,43ha78,18% Verkehrsflächenca. 0,02ha3,64% Grünflächenca. 0,10ha18,18% Ausgleichsflächenca. 0,00ha0,00% ca. 0,00ha0,00% Gesamtca. 0,55ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Projekt: Neubau AnzahlBruttogeschossfläche Entwicklungsgebäude 1ca. 10000 m2 (Erweiterung) Gesamt1ca. 10000 m2 Fassung vom 30.10.2015 - 12 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,55ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,07ha12,73% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versi egelte Fläche ca.0,44ha80,00% Hinweise: -‐ In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahr-‐ ten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent-‐ stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver-‐ trag geregelt. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Fassung vom 30.10.2015 - 13 - B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand-‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver-‐ sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er-‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor-‐ handenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks-‐ und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer-‐ den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli-‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä-‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits-‐ blatt DWA-‐A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke-‐ rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener-‐ eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli-‐ che Kanalsystem vorzusehen. Fassung vom 30.10.2015 - 14 - Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähi-‐ gen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions-‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt an-‐ gezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys-‐ tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwi-‐ schen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssys-‐ tem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not-‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen-‐ pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter-‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar-‐ chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal-‐ schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Ver-‐ kürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz-‐ steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur-‐ steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi-‐ gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Re-‐ gierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Fassung vom 30.10.2015 - 15 - 5. Baumschutz und Begrünung Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 5.1 Begrünung Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Dieser ist vor der Bauan-‐ tragsstellung mit dem Gartenbauamt und dem Umwelt-‐ und Arbeitsschutz abzu-‐ stimmen. 5.2 Artempfehlungen für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume Großkronig o Speierling (Sorbus domestica) o Rotbuche (Fagus sylvatica) o Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) o Stiel-‐Eiche (Quercus robur) o Trauben-‐Eiche (Quercus petraea) o Bergahorn (Acer pseudoplatanus) o Feld-‐Ulme (Ulmus minor) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume Mittelkronig o Wildbirne (Pyrus pyraster) o Holzapfel (Malus sylvestris) o Vogel-‐Kirsche (Prunus avium) Sträucher o Schlehdorn (Prunus spinosa) o Kornelkirsche (Cornus mas) o Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) o Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana) o Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) 5.3 Artenempfehlung Dachbegrünung Für die Begrünung ist zertifiziertes Saatgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW un-‐ ter Berücksichtigung des Naturraumes und des Standorts zu verwenden. Fassung vom 30.10.2015 - 16 - 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein-‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un-‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt-‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthropogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmaterial zu untersuchen und ab-‐ fallrechtlich einzustufen. Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver-‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei-‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge-‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er-‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu-‐ erbare-‐Energien-‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er-‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden-‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Vogelschlag Verspiegelte Glasfassaden bzw. hochglänzende und/oder spiegelnde Materialien an den Außenfassaden sind nicht zugelassen um ein erhöhtes Risiko von Vogel-‐ schlag zu vermeiden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Fassung vom 30.10.2015 - 17 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt ge-‐ ändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl: I S. 1748) und der Baunutzungs-‐ verordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas-‐ sung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBL S. 501), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 6 und der Planzeichnung (C.V.) sind auf der Basis des Vorhaben-‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen 1.1 bis 1.6) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) -‐ Zulässig sind die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO. Ausnahmsweise können zugelassen werden -‐ Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr.1.BauNVO. Nicht zulässig sind - Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO. -‐ Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO. Fassung vom 30.10.2015 - 18 - 3. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Grundflächenzahl, Baulinien, Baugren-‐ zen und durch die Wandhöhe (WH), sowie durch die Dachform (FD) festgelegt. Die Grundflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und geschlossenen Erscheinungsbildes wird die zulässige Bebauung im Plangebiet durch eine zwingend festgeschriebene Wandhöhe (WH) von 11,0 m zur privaten Erschließungsstraße festgeschrieben. Die Lage ist durch die 3,0 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze ver-‐ laufende Baulinie festgelegt. Ab der, in einem Abstand von 3,0 m parallel zur Baulinie verlaufende Baugrenze, ist die zulässige Wandhöhe (WH) auf max. 15 m begrenzt. Dabei gilt als Wandhöhe (WH) das Maß ab der festgelegten Bezugshöhe (BZH) 273,20 ü.NN bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand) entsprechend dem Systemschnitt im zeich-‐ nerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Als Dachform sind ausschließlich begrünte Flachdächer zulässig. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die Dächer sind extensiv mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern zu begrü-‐ nen. Die Schichtstärke des Substrats oberhalb der Drainschicht hat mindestens 12 cm zu betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An-‐ lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de-‐ ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung gehen. 6. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 6.1 Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten). Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-‐freundliche Lampen (1.Priorität: LED-‐ Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuwei-‐ sen.“ Fassung vom 30.10.2015 - 19 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Es sind ausschließlich begrünte Flachdächer zulässig. Siehe Ziffer I.5 der pla-‐ nungsrechtlichen Festsetzungen. 2. Werbeanlagen und Automaten Gewerbegebiet: Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: -‐ Einzelbuchstaben bis max. 1,5 m Höhe und Breite, -‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La-‐ serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks-‐ breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Sie sind vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Verwendung von Schotter, Kies und ähnlichen Materialien ist nicht zulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Fassung vom 30.10.2015 - 20 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan der Stadt Karlsruhe „An der Ochsenstraße“ Nr. 716 B , in Kraft getreten am 23.04.1999, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Die Anlagen 1 (1.1 – 1.6) – Vorhaben-‐ und Erschließungsplan – sind bindender Be-‐ standteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. IV. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen Gemäß Bebauungsplan Nr.716 B (Bebauungsplan „An der Ochsenstraße“) und der städtebaulichen Vereinbarung vom 09.09.2011 ist auf den hier im zeichnerischen Teil festgesetzten Ausgleichsflächen A2 und A3 folgendes anzulegen und zu unter-‐ halten: Siehe Nr. 1.7.2 Ausgleichsmaßnahmen im Textteil zum Bebauungsplan Nr.716 B (Bebauungsplan „An der Ochsenstraße). Siehe auch: Fachgutachten Büro Finke vom 20.08.2015 – Begutachtung Ausgleichsflächen (An-‐ lage 1.6.1) und Bestandspläne / Bebauungsplan von 23.04.1999 (Anlage 1.3.1 / BPL 001) (Anlage 1.3.2 / BPL 002) ENTWURF Fassung vom 30.10.2015 - 24 - Anlagen x 1. Vorhaben-‐ und Erschließungsplan 1.1 Übersichtsplan (1.1.1 und 1.1.2) 1.2 Lageplan 1.3 Bestandspläne 1.3.1 BPL 001 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen 1.3.2 BPL 002 Bebauungsplan vom 23.04.1999 – nachrichtlich übernommen ( mit Darstellung des Ausgleichsflächentauschs gemäß der städtebaulichen Vereinbarung vom 09.09.2011) 1.4 Projektpläne (1.4.1 bis 1.4.8) 1.5 Stellplatzberechnung für PKW und Fahrräder (1.5.1 bis 1.5.6) 1.6 Fachgutachten 1.6.1 Begutachtung von Ausgleichsflächen (Fachgutachten Büro Finke -‐Seiten S.1 -‐ S.7) 1.6.2 Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG (Fachgutachten Büro Beck -‐Seiten S.1 -‐ S.6)
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Extrahierter Text
Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.1.1 Übersichtsplan Stadtplanausschnitt Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Seite 1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.1.2 Übersichtsplan Luftbild Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:1000 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 1.2 Lageplan Seite 3 Zeichenerklirung I OE11 a 0,8 12oool [f] St Gewerbegebiet Abweichende Bauweise Grundfli:ichenzahl (GRZ) Mindestgrundsti.icksgroBe mit Fli:ichenangabe in m2 Wandhohe als Hochstgrenze Wandhohe, zwingend Baulinie Baugrenze Strassenbegrenzungslinie F a h rbahn Gehweg Wirtschaftsweg (jf fentliche Parkpli:itze Stellpkitze @ Bushaltestelle ~ Trafostation (jffentliche Verkehrsfli:iche, Verkehrsgri.in VERFAHRENSVERMERKE Aufstellung des Bebauungsplans Au fstellungsbeschluss g~mC:iB § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB om 24_04_1994 Billigung des Entwurfs Bn!igung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auf:steHungsbeschl u ss gem. § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs. 7 LBO am 28_04_1998 Offentliche Auslegung Satzungsbeschl uss Offentliche Auslegung des Bebbcungsplanes Satzunqsbeschluss gem<Ha § 10 Abs. 1 gemcB § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs 7 LBO BouGB vom 28.09.1998 bis 30.10.1998 Ausfertigung Der Bebouungspl on ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Korlsruhe, 15.02.1999 Hein2 Fenrich OberbUrgermeist er am 02. 02.1999 lnkrafttreten des Bebauungsplanes lnkraftgetreten (§ 10 Abs. 3 Sotz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der 8ekanntmachung am 23. 04.1999 Beim Stadtplanungsamt zu jf!dermanns Einsicht bereitgehalten. (§ 10 Abs. 3 Sotz 2 BauGB) ab 23.04 .1 999 0 8 ~ (272.5) (270) ----- ~ 273.5 ·----· • • • • Erhaltung von Baumen Anpflanzung von Baumen Entfallende Bi:iume Boschung Umgrenzung von Flochen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur u. Landschaft (Beschreibung s. Begri.indung Ziff. 4.5 u. Textf. Ziff. 1.7) Geplante Hi.ihenlage i.iber N.N. Geplante Hohenlinie (Gelandemodellierung) Li. N.N. Bestehende Hohenlage uber N.N. Mit Fahr-Leitungsrecht zu belastende Floche zu Gunsten der Ver-und Entsorgungstrager Geplante Grundsti.icksgrenze Grundstucksgrenze Grenze des ri:iumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Abgrenzung unterschiedlicher Nut zungen und F estsetzungen Fliichen fur Versorgung -Gas und Wasser - KREIS STADTKREIS KARLSRUHE STADT I GEMEINDE KARLSRUHE GEMARKUNG STUPFERICH BEBAUUNGSPLAN 11 AN DER OCHSENSTRABE 11 Planinhalt I Darstellung: Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe .. (in Kraft getreten am 23.04.1999). Anlage 1.3.1 I BPL 001 Anlage zum vorhabenenbezogenen Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe, 1. Anderung 11 in Karlsruhe-Stupferich Baubereich neu Baubereich neu VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1 Projektplan Grundriss Ebene 1 (UG) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 1 VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1.1 Projektplan Ebene 1 (UG) Schnitt 1 (Einfahrt/Rampe TGA) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 1.1 140 PI Khe-Stupferich III Werkplanung SCHNITT RAMPE Harsch Bau GmbH & Co KG 1 : 100 Fertigbau Harsch Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2 Projektplan Grundriss Ebene 2 (EG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2.1 Projektplan Außenanlagenplan Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 2.1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.3 Projektplan Grundriss Ebene 3 (1.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 3 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 4 1.4.4 Projektplan Grundriss Ebene 5 (2.OG) Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.5 Projektplan Grundriss Ebene 6 (3.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 5 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.6 Projektplan Schnitt 1 / Ansicht Nord-West / Schnitt 2 Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 6 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.7 Projektplan Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 7 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.8 Projektplan Gesamtansicht Süd-West / Ansicht Süd-West Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 1:200 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 8 1 Anlage 4.5 /01 www.landschaftsarchitekt-finke.de 2015 FREIRÄUME GESTALTEN Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße", 1. Änderung in Karlsruhe-Stupferich Begutachtung von Ausgleichsflächen Bernhard Finke (Dipl.-Ing) Freier Landschaftsarchitekt BDLA Hafenstraße 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Fon 07247-22402 Fax 07247-208228 2 1 SACHSTAND – AUFGABENSTELLUNG Begutachtung der Freiflächen bzw. „Ausgleichsflächen“ auf den Grundstücken Nr. 95113 und Nr. 95115 (Auf der Römerstraße 1) in Karlsruhe Stupferich. Aus: e-mail vom 14.8.15.der Stadt Karlsruhe zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Dem VEP sind noch beizufügen: Bestanderhebung des Zustandes des gesamten Grundstückes mit Abschätzung Eingriff/Ausgleich und einer Betrachtung des Artenschutzes (dies ist erforderlich, wegen der Verlegung der Ausgleichsfläche und der von Ihnen gewünschten vorzeitigen Grabgenehmigung). Aus: e-mail vom 19.8.15.von Herrn Dr. Schlittenheim bzgl. Eingriff-/Ausgleich zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung: Der BA1 greift nicht in die im Städtebaulichen Vertrag von 2011 festgelegten Eingriffsflächen ein. BA1 bezieht sich aber auf den gültigen B-Plan, in dem eine Ausgleichsfläche im Bereich des künftigen BA1 liegt. Insofern muss eine Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung vorgenommen werden. Es genügt die sachverständige Feststellung, dass gemäß den Vereinbarungen des Städtebaulichen Vertrags die Ausgleichsflächen heute an anderer Stelle vorhanden und „funktionsfähig“ sind. 3 Auszug aus dem B-Plan vom 23.4.1999: 4 Auszug aus dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011: 5 6 2 FESTSTELLUNG DER DER AKTUELLEN SITUATION Bei einer Ortsbegehung am 19.8.2015 konnte festgestellt werden (siehe auch angefügte Plandarstellung): Die Flächen A2 und A3 sind als extensiv gepflegte Wiesen mit Bäumen und Strauchgruppen angelegt und werden entsprechend unterhalten. Die Flächen A2 und A3 umfassen eine Fläche von ca. 13650 m². Folglich waren hier ca. 55 groß- und mittelkronige Bäume wie Bergahorn, Feldahorn, Linde und Stieleiche und ca. 14 Strauchgruppen mit jeweils mind. 15 Einzelsträuchern zu pflanzen. Die Baum- und Strauchpflanzungen sind überwiegend im nördlichen Bereich vorhanden. Die zwischen den Baubereichen als Ausgleichsfläche A2 festgesetzte Fläche, die mit dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011 als Ausgleichsfläche aufgehoben wurde, ist wie vereinbart als ebenerdige Stellplatzflächen angelegt und überwiegend mit Ahornbäumen gleichmäßig bepflanzt. 7 Anlage 4.5.4 Karlsruhe, den 26.08.2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA – Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstraße 40 75305 Neuenbürg Bearbeitet von: Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße 6 76137 Karlsruhe Tel. 0721/374723 Bearbeiter: Matthias Beck (Dipl.-Biologe) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 1 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich 1. Veranlassung Für das Vorhaben der Firma Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG auf Bauabschnitt 1 (BA 1) des genehmigten B-Plangebietes „An der Ochsenstraße“ in KA-Stupferich ist vor Beginn der Erdaushub-Arbeiten eine erste Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) Nrn. 1-4 BNatSchG notwendig. Das Vorhaben sieht die Bebauung des Bauabschnitts 1 (BA 1) vor. Das neue Gebäude wird mit geringem Abstand und einer gelenkartigen Verbindung an das bestehende Gebäude im Südosten angebaut. Da die Unterlagen gemäß Planungsamt der Stadt Karlsruhe am 31. August 2015 eingegangen sein müssen (mail vom 14. August 2015), wurde vom Planungsamt vorgeschlagen, zunächst eine erste Abschätzung durch einen Sachverständigen abzugeben, die dann in einem weiteren Schritt nötigenfalls vertieft werden kann. Deshalb wird im Folgenden auf die sonst übliche Darstellung der gesetzlichen Grundlagen verzichtet. Aus den Ergebnissen der Untersuchung lassen sich eventuell notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ableiten (s. Kap. 4). 2. Methode und Bestandsbeschreibung Zur Abschätzung der Betroffenheit von nach § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG artenschutz- rechtlich relevanten Tieren und Pflanzen wurde am 25.08.2015 eine gründliche Begehung der Örtlichkeit durch einen sachverständigen Biologen durchgeführt. Das Vorhabengebiet sowie die notwendigen Arbeits- und Lagerflächen (Baufeld) waren im Vorfeld durch den Antragsteller ausgepflockt worden, sodass die gesamte Eingriffsfläche gut erkennbar war. Auf dieser Grundlage und unter Zuhilfenahme eines Luftbildes wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen gesucht. Bei dem Gelände handelt es sich um eine vor wenigen Jahren mit Aushub aus dem Autobahnbau aufgefüllte Fläche im südöstlichen Anschluss an die bestehenden Gebäude und einen Parkplatz der Firma PI (siehe Abb. 1) 1 . Die Fläche wurde mit einer Wiesen-Mischung eingesät. Die Wiese wird regelmäßig und häufig durch den Gärtner der Firma gemäht; das Schnittgut wird abgetragen (Abb. 2). Auf der Wiese in BA 1 stehen zwei junge Bäume (Linde und Pappel) sowie zwei Strauch- Weiden. 1 Zur Darstellung in Abbildung 1 ist anzumerken, dass das Luftbild, das die Grundlage des Planes darstellt, offensichtlich sehr zeitnah nach der Auffüllung der Fläche entstanden ist. Zwischenzeitlich ist auf dem gesamten Gelände südlich der Gebäude eine homogene Wiesen-Landschaft mit eingestreuten Sträuchern und jungen Bäumen entstanden. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 2 An dem Parkplatz südöstlich des bestehenden Gebäudes stehen auf der Vorhabenfläche (BA 1) ca. 10 junge Tulpenbäume. Abb. 1 Lage des Bauabschnitts 1 (BA 1; Quelle: Dipl.-Ing. B. Finke, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt) 3. Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorliegenden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände unge- eignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag- und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicherheit grenzender VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 3 Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brütenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-Milan und den Turmfalken (beide konnten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI-Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3) beobachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben belegen. Diese Position wird von ihm als Jagd-Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Abb. 2 Blick von Süden (etwa auf Höhe des südlichen Eckpunktes des BA 1) auf die Gebäudefront mit dem Firmenlogo und den jungen Tulpenbäumen am Parkplatz; im Vordergrund die Wiese mit der jungen Linde (links auf dem Wieseneck), der jungen Pappel (rechts) und einem Weidenstrauch. Im Vordergrund die Straße „Auf der Römerstraße“ (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 4 Abb. 3 Blick von Südosten der nordöstlichen Vorhabengrenze entlang auf das Gebäude der Firma Physik Instrumente. Im Vordergrund ein Weidenstrauch und ein Markierungsstab (Photo M. Beck v. 25.08.2015) Abb. 4 Blick vom Parkplatz nach Südosten mit dem Weidenstrauch aus Abb. 3 am östlichen Eck der Vorhabenfläche im Bildmittelfeld (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 5 4. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungsbeschaffungs- gebiet für Fledermäuse haben sie keine essentielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind wegen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fort- pflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesenfläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagdhabitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nahrungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Er- höhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-Balkens für Greifvögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 6 Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Berück- sichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kenntnisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Karlsruhe, den 26.08.2015 M. Beck (Dipl.-Biol.)
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 15. Dezember 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2015/0718 dazu: Ergänzungsantrag des Stadtrats Jürgen Wenzel (FW) vom 14. Dezember 2015 Vorlage: 2015/0742 Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag Änderungsantrag der Stadträtinnen Bettina Lisbach und Renate Rastätter, des Stadtrats Johannes Honné (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 14. Dezember 2015 Vorlage: 2015/0743 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 31.08.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf: - 2 - Da gibt es Änderungsanträge von den Freien Wählern und von den Grünen. Damit wir alle wissen worum es geht, darf ich Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner kurz um einen Sachstandsbericht bitten. Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner: Es geht um einen Bebauungsplan, den wir in kür- zester Zeit hier für die Erweiterung der Firma PI Physik Instrumente ausgearbeitet haben und für den wir Sie heute auch um den Auslegungsbeschluss bitten. Die beiden Ände- rungsanträge, die Herr Dr. Mentrup gerade angesprochen hat, beziehen sich auf den Vogelflug bzw. das Vogelschlagrisiko aufgrund der großformatigen Scheiben in diesem Projekt. Es liegt, das ist Ihnen allen bekannt, im Teilort Stupferich, ganz nah zur Auto- bahn zur Anschlussstelle Karlsbad, hier in Erweiterung der bestehenden Anlage. Hier noch einmal eine Luftaufnahme, die die Nähe zur Autobahn darstellt. PI hat vor, dies als einen ersten Bauabschnitt zu realisieren und dann in weiteren Bauabschnitten nochmal eine neue, ich sage gerne immer dreidimensionale, Visitenkarte an der Autobahn mit einer zweiten Erweiterung ihres Unternehmens, was weltweit stark expandierend und international tätig ist, zu realisieren. Wir haben einen Flächennutzungsplan, der diesen Bereich abdeckt, auch in seiner Entwicklung in einem Gewerbegebiet. Sie sehen hier nochmal die Lage, abgegrenzt der erste Bauabschnitt, der zur Diskussion steht, in rot. Die Planung beinhaltet Labors und Büros. Dieser eine große Abschnitt, den Sie hier sehen, dieser große Teilbereich, ist eine Art Fortbildungszentrum, auch ein in- nenliegender Hörsaal. Diese Grundrisskonzeption bedingt auch eine veränderte Fassa- dengestaltung der Firma, auch die Änderung des Hauptzugangs hier. Hier ist die Fassa- dengestaltung mit der großen zusammenhängenden Öffnung. An der unten liegenden Fassadenabwicklung sehen Sie, dass das eher eine klassische Labor- oder Bürofassade war, die horizontal gegliedert war durch geschlossene Teile und Fensteranteile und hier sich die Firma neu präsentiert mit diesem großen geöffneten Fassadenanteil, vor dem einerseits Bäume stehen, aber natürlich auch die dahinter liegende funktionale Grund- rissgestaltung widerspiegelt. Das sind die Seitenansichten, die hier weniger zur Diskus- sion stehen und weniger auch Grund für den Antrag sind. Der erste Bauabschnitt stockt unmittelbar an das vorhandene Büro- und Laborgebäude, den Firmenkomplex der Firma PI, an. Im zweiten Bauabschnitt, der hier noch einmal so groß umrissen ist, wäre die Erweiterungsfläche, für die wir aber gemeinsam mit der Fir- ma PI einen so genannten Masterplan entwickeln wollen. Es ist eine sehr prägnante La- ge an der Autobahn, wie ich eingangs schon dargestellt habe, die auch weithin sichtbar ist im Landschaftsraum. Es sind zwei Fragestellungen auftreten im Verfahren. Das eine waren die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die hier ursprünglich zwischen den beiden Gebäudeteilen zu liegen kommen sollten, weil der ursprüngliche Bebauungsplan nämlich nicht von einem so großen expandierenden Unternehmen ausgegangen ist, sondern davon, dass diese Fläche an zwei unterschiedliche Firmen veräußert wird und damit hier auch eine Zäsur lag, in der die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum liegen kommen sollten. Die hat man reduziert. Sie sehen, dass dieser erste Bauabschnitt direkt in Verbindung liegt und hat dann im rückwärtigen Bereich in Abstimmung mit dem Unternehmen eine Fläche reduzieren können, die dann wieder summarisch die notwendigen Ausgleichs- und Er- satzflächen ergibt. Soweit zum Sachstand. - 3 - Der Vorsitzende: Ich weise noch auf die beiden Stellungnahmen der Verwaltung zu den Änderungsanträgen hin, die Ihnen einerseits darstellen, dass diese Fragen im Laufe der nächsten zwei Jahre noch sehr intensiv geklärt werden und daraus erforderliche Veränderungen dann in die Planung bzw. Genehmigung aufgenommen werden, und dass eine Festlegung derzeit aus unserer Sicht gar rechtswidrig wäre und wir Ihnen deswegen zu einer anderen Vorgehensweise dieses in der Tat zugegebenermaßen noch nicht geklärten Themas raten. Dann können wir in die Diskussion einsteigen. - Herr Stadtrat Brenk. Stadtrat Brenk (CDU): Was wollen wir eigentlich in Karlsruhe - Gewerbe fördern oder wollen wir Gewerbe verhindern? Was muss ein Unternehmen noch alles tun, machen und erfüllen, damit es hier in Karlsruhe ansässig werden kann? Wollen wir überhaupt noch ein Unternehmen hier? Wollen wir bestehende Unternehmen verärgern? Wollen wir bestehende Unternehmen wie die PI unter Umständen von Karlsruhe weg jagen? Wollen wir noch Gewerbesteuer? Wir haben vorhin gehört, uns fehlen 88 Millionen. Warum fehlen uns 88 Millionen? Die Umlandgemeinden haben die Gewerbesteuer ganz einfach eingesammelt. Wir müssen aber unseren Haushalt für die nächsten Jahre decken. Nur mit was wollen wir ihn decken? Aber nun zu PI. Wo liegt eigentlich PI? PI soll zwischen zwei Streuobstwiesen liegen laut NABU, Grünen und Freien Wählern. Ich frage mich, wo diese Streuobstwiesen sind. Im Osten, 50 m entfernt, haben wir die Bundesautobahn, im Westen die Zufahrtsstraße zu Palmbach, angrenzend ein Gewerbegebiet Ochsenstraße, im Süden den BAB-Anschluss mit dem ganzen Anschlussgetöns, mit dem Park-and-ride-Platz, einen vier- bis sechsspu- rigen Ausbau der Kreisstraße zwischen Stupferich und Waldbronn. Und im Norden, was haben wir dort: das Gewerbegebiet Ochsenstraße. Ich war eine halbe Stunde un- terwegs und habe dort die Streuobstwiesen gesucht. Ich habe sie nicht gefunden. Meine Damen und Herren, da ist nur abgeschrieben worden. Was mich ärgert, dass von den Fraktionen hier beim NABU nur abgeschrieben worden ist. Diese Einwände entbeh- ren jeder Sachlichkeit. Für Vögel soll das Gebäude ein massives Hindernis darstellen. Meine Damen und Herren, die Bundesautobahn im Osten liegt 5 m höher, hat dazu noch mal weit über 6 m hohe Lärmschutzwände. Im Norden haben wir ein Gewerbe- gebiet, liegt auch 3 bis 4 m höher. Die Bebauung folgt noch. Letzten Endes liegt das Gebiet von PI in einer Talsohle. Welche Vögel sollen da gefährdet sein. Was wollen wir eigentlich? Hat sich eigentlich jemand mal darüber Gedanken gemacht, wenn wir eine solche Vogelschutzverglasung anbringen, dann würde das für PI einen Mehraufwand von weit über 250.000 Euro bedeuten. Diese Summe ist einem Unternehmen nicht mehr zuzumuten. Unseres Erachtens ist dieses vereinbarte Monitoring zwischen Stadt und der Firma PI weit hinreichend, also vollkommen ausreichend. Die CDU-Gemeinde- ratsfraktion folgt deshalb dem Vorschlag der Verwaltung. Stadtrat Zeh (SPD): Wir als Sozialdemokraten sind auf jeden Fall froh, dass wir ein so modernes Unternehmen da oben an der Autobahn haben. Es besteht auch schon ein Bebauungsplan, bei dem jetzt eine adäquate Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan da ist. Frau Karmann-Woessner hat es bereits gesagt. Wir sind jetzt bei der Auslegung eines Bebauungsplans. Herr Brenk, ich halte die Unternehmen auch durchaus für intelligent. So eine Glasfassade muss heute wegen des Klimas u. Ä. ganz - 4 - besondere Fenster haben, damit es sich nicht aufwärmt wie im Treibhaus. Ich gehe zu- nächst auch davon aus, dass die Firma PI da auch nachdenkt. Ich muss zugeben, es ist im Prinzip nicht nur der NABU, das natürlich sicherlich dazu geführt hat, dass die beiden Änderungsanträge da sind, es ist aber auch die städtischen Dienstelle, wenn Sie die Vor- lage gelesen haben, Herr Brenk. Bei der Stellungnahme der technischen Ämter, Seite 7, Umwelt- und Arbeitsschutzbericht, da steht im Prinzip das gleiche oben drin, dass auf Vogelschutz hier entsprechend geachtet werden muss. Da steht auch das Monitoring drin. Wenn man irgendwas mal gemacht hat, dass man das auch beibehält und nicht hinterher die Glasfenster austauscht. Der Architekt muss natürlich von vornherein daran denken, es sich überlegen. Es ist klar, da stimme ich dem NABU zu, im Sinne des Natur- und Artenschutzes genügt es hier nicht, dass man eine Schattensilhouette anbringt und meint, dass sich dadurch die Vögel abhalten lassen, sondern die brauchen senkrechte Streifen. Das ist zumindest wissenschaftlich erwiesen, juristisch ist es anscheinend noch ein bisschen hinterher hinkend. Von daher kann ich die Argumente, die von unserer städtischen Dienststelle vorgebracht wurden, auf jeden Fall nachvollziehen. Der Vorha- benträger oder Architekt sollte das auch entsprechend berücksichtigen. Es gibt aber auch juristische Einwände. Deshalb werden wir als SPD-Fraktion dem Auslegungsbeschluss, wir sind ja jetzt gerade bei der Einleitung des Verfahrens, so einfach zustimmen. Ich gehe davon aus, dass der BUND diese Anregungen auch nochmals einbringt. Im Prinzip würden wir es auch un- terstützen, so dass wir es als Gemeinderat auch einbringen, ohne dass wir es heute formal beschließen. Dem Architekten sollte man es als Denkaufgabe mitgeben, wenn er das Gebäude plant. Für mich gehört ein Fenster eher zum tatsächlichen Detail, das kann man jederzeit austauschen, nicht zu einem Bebauungsplan, sondern eher dann zur Durchführung. Ein vernünftiger Architekt bedenkt das alles. Deshalb bin ich hoffnungs- froh, dass das Gebäude auch den Vogelschlag entsprechend von vornherein berücksich- tigt und es nicht erst im Nachhinein gemacht wird. Deshalb stimmen wir heute dem Grünen-Ergänzungsantrag so nicht zu, auch wenn wir ihn begrüßen, sondern lassen die Vorlage dementsprechend direkt auslegen. Stadträtin Lisbach (GRÜNE): Gegen diese geplante Erweiterung der Firma spricht im Grundsatz natürlich gar nichts. Wir wollen die auch gerne hier in Karlsruhe erhalten und sie soll sich auch erweitern können. Die Baufläche ist auch bereits als Gewerbefläche vorgesehen und ist im Besitz des Trägers. Von dem her ist das alles recht unproblema- tisch. In allen vorherigen Verfahrensschritten haben wir dem auch zugestimmt. Trotz- dem meinen wir, weil jetzt einfach neue Aspekte hinzugekommen sind, auf die uns einmal die Vorlage aufmerksam gemacht hat, aber eben auch die Naturschutzverbände - und in der Tat war das auch nicht nur der NABU, sondern auch andere -, dass hier Änderungen notwendig und erforderlich sind, weil diese geplanten großflächigen Glas- fassaden für Vögel da eine Gefahr darstellen. Ich war vor ein paar Wochen da oben zum spazieren gehen. Ich weiß jetzt auch nicht mehr genau, wo die Streuobstwiesen liegen, aber dass da oben Obstbaumreihen ste- hen, weiß ich noch ganz genau. So Vögel fliegen halt mal auch ein paar Meter weit. Von dem her ist dort auf jeden Fall mit Vogelflug zu rechnen. Der Gewerbebetrieb hat deswegen auch heute schon solche Vogelsilhouetten auf seinen Fenstern kleben. Das hat sicher auch seinen Grund, auch wenn die eben nicht so wirksam sind wie sie eigent- - 5 - lich sein sollten. Wir meinen, dass man hier einfach nach dem Vorsorgeprinzip vorgehen sollte. Das ist im Grunde auch das, was Umweltamt und ZJD uns hier empfehlen. Gera- de auch der ZJD meint, dass die Problematik mit Vermeidungsmaßnahmen beherrsch- bar sei. Deswegen macht es keinen Sinn, so ein Ding mit Glasfassaden zu planen und zu bauen und nach zwei Jahren wieder ganz anders zu machen. Gerade das wäre doch unglaublich teuer für so ein Unternehmen. Von dem her macht es gar keinen Sinn, jetzt einfach die Planung so weiterlaufen zu lassen, dann zu beobachten, da werden jetzt doch viele Vögel getötet so wie das läuft, und jetzt müssen wir alles wieder neu gestal- ten. Das kann doch hier wirklich kein sinnvolles Vorgehen sein. Das entspricht auch dem, was der Gutachter und was das Umweltamt sagt. Wenn die Antwort der Verwaltung ist, dass es so nicht rechtssicher möglich ist, eine Festlegung zu machen, dann wird man wohl einen rechtssicheren Weg finden, auch zusammen mit dem Vorhabenträger das so zu regeln, dass jedenfalls hier nach dem Vorsorgeprinzip vorgegangen wird, dass die Gefahren für die Vögel hier ausgeschlossen sind und wir einfach eine vernünftige Planung hinbekommen, die dann auch langfristig tragfähig ist. Insofern möchte ich unseren Antrag heute schon abstimmen lassen, auch als eine Ab- sichtserklärung des Gemeinderates, dass sich hier in der Planung etwas verändert. Wir würden, je nachdem wie die Abstimmung ausgeht, uns entweder zu diesem VEP ent- halten in der Hoffnung, dass dann eine Änderung bis zur Satzung kommt, oder wir würden zustimmen, wenn unser Antrag so durchgeht. Eine andere Anregung des Umweltamtes möchte ich noch aufgreifen, dass man sich hier auf heimische Baum- und Straucharten konzentriert. Das finden wir gerade in die- sem Landschaftsraum auch ganz besonders wichtig, auch wenn das jetzt nicht rechtlich verbindlich ist, weil es faktisch keinen Eingriff darstellt. Dieser Anregung möchten wir gerne folgen und fänden das einfach gut. Es ist auch gewünscht, dass der Gemeinde- rat diesem VEP zustimmt. Insofern denken wir, dass der Vorhabenträger den Anforde- rungen des Gemeinderates ein Stück weit entgegenkommen kann. Wenn unser Antrag heute nicht durchkommt, werden wir uns enthalten in der Hoffnung, dass sich noch etwas verbessert bis zur Satzung. Wenn er aber durchkommt, können wir zustimmen und begrüßen auch diese Standortserweiterung. Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Wir reden hier über einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan. Im Moment haben wir gerade so eine Umweltdebatte geführt. Erst einmal muss man diesen Plan würdigen. Das beginnt für mich damit, dass der Vorhabenträger, die Firma Physik Instrumente, ein hervorragendes Unternehmen ist hier in dieser Stadt, ein Vorbild auch für die Gründerszene. Wir wissen alle, dieses Unternehmen ist keine 50 Jahre alt, sondern deutlich jünger und hat es schon geschafft, sich dort so zu positionie- ren, auch auf dem Markt, dass die jetzt erweitern müssen. Das begrüßen wir erst mal. Vor allem begrüßen wir, dass sowohl das Unternehmen als auch die Wirtschaftsförde- rung, also die Stadtverwaltung, dafür gesorgt hat, dass die da Erweiterungsfläche gleich vor Ort haben. So stelle ich mir das eigentlich vor. Meine Fraktion ist sehr dankbar, dass das funktioniert. Ein gutes Beispiel für Wirtschaftspolitik der Stadt Karlsruhe. Das Vorhaben an sich vom Baulichen ist akzeptiert, wenn auch zu bedauern ist, dass das Unternehmen nicht auf die Vorschläge des Gestaltungsbeirats eingegangen ist, der - 6 - sehr funktionale Verbesserungsvorschläge gemacht hat, die jetzt leider nicht zum Tra- gen kommen. Vielleicht überlegt sich das Unternehmen auch noch mal, ob man nicht doch darüber nachdenkt, dass eine Adressbildung, wie es der Gestaltungsbeirat auch gefordert hat, sich für ein Unternehmen in so einer exponierten Lage wirklich lohnt. Die sitzen ja wirklich auf dem Präsentierteller an der Autobahn. Sie sind nicht nur auf dem Präsentierteller für sich selbst, sondern sie sind auch das - ich sage jetzt mal - Naming Unternehmen an dieser Stelle, die überhaupt diesen ganzen Bebauungsplan an der Ochsenstraße langsam doch zu einem Erfolgsmodell machen wird. Jetzt noch ein paar Sätze zu dem Thema Umwelt oder Naturschutz. Ich frage jetzt ein- mal dagegen, was wäre denn, wenn wir wirklich dem folgen und würden Monitoring vorschlagen. Ein richtig gutes Monitoring kostet, das wird auch begründet in den Erklä- rungen der Stadtverwaltung vom Umweltamt. Es kostet richtig Geld, denn Sie müssen da jeden Tag jemand rumschicken, der morgens anfängt die Viecher zusammen zu sammeln, die an die Scheiben geflogen sind. Dann kommt nach zwei Jahren heraus, Frau Lisbach hat das vorhin auch gesagt, wir müssen das machen und die ganze Schei- be wieder austauschen. Was Unsinnigeres kann ich ja nicht machen. Es gibt doch nichts Besseres für das Unternehmen, als jetzt sofort die richtigen Scheiben einzusetzen. Das ist die Meinung meiner Fraktion. Ansonsten freuen wir uns über diesen vorhabenbezo- genen Bebauungsplan, dass sich dieses Gebiet entwickelt. Es gab lange Zweifel daran, aber es entwickelt sich. Glückauf für dieses Projekt. Stadtrat Høyem (FDP): Karlsruhe ist eine Wirtschaftsstadt, und Karlsruhe soll auch in Zukunft eine Wirtschaftsstadt bleiben und das weiter entwickeln. Man wird ein bisschen müde, wenn wir über eine lange Zeit, gerade hier, eine Entwicklung gerne haben wol- len, dann haben wir in diesem Saal immer Leute die sagen, ja, das ist vielleicht gut, aber, aber, aber. Wir sagen ja mit Freude und nicht mit aber. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir von der AfD, ich besonders als Physiker, freuen uns natürlich, dass die Firma Physik Instrumente hier in Karlsruhe so erfolgreich ist und da jetzt ein neues Gebäude gebaut wird, was viele zusätzliche hochqualifizierte Arbeits- plätze für Karlsruhe und die Region bedeutet. Wenn eine Firma so erfolgreich ist, muss es aber letztendlich unerheblich sein, ob die Glasfassade jetzt 250.000 Euro mehr kostet oder nicht. Das wird im Vergleich zu dem gesamten Projekt nicht wirklich ins Gewicht fallen. So gesehen denke ich, dass wir hier im Gemeinderat alle einer Meinung sind. Wir freuen uns. Es geht nur darum, wie die Glasfassade gestaltet werden soll. Da könnte man schon von einer Firma erwarten, die so erfolgreich ist, dass sie da gewisse Zuge- ständnisse macht. Deswegen werden wir uns dem Antrag der Grünen anschließen. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt noch Herrn Stadtrat Wenzel. Gab es von den anderen noch Wortmeldungen. - Herr Stadtrat Wenzel, Sie haben das Wort. Stadtrat Wenzel (FW): Wer hat denn behauptet, dass er gegen diese Bebauung ist - kein Mensch. Wir wollen, dass es dort bebaut wird. Wir wollten bloß der Firma ganz einfach eine Grundlage geben. Da die Grünen wahrscheinlich zeitgleich wie ich den Antrag gestellt haben, brauchen wir nur einmal abstimmen, wenn wir den Antrag der Grünen abstimmen. Das kommt auf das Gleiche heraus. - 7 - Ich möchte trotzdem zu Herrn Brenk noch zwei, drei Worte sagen. Herr Brenk, wir ha- ben hier Vogelzug und nicht Straußen- oder Emuzug. Da spielt die Autobahn überhaupt keine Rolle. Vögel fliegen nun mal und werden von gewissen Reflektionen usw. ange- zogen. Es besteht für die Firma jetzt die Möglichkeit zu reagieren. Viel schlimmer wäre es doch, wenn sie im Nachhinein reagieren müssen. Wir sind doch alle froh, wenn dort gebaut wird. Es ist doch so wie bei Ihnen, wenn Sie bauen wollen und merken nach einigen Jahren, hoppla, da sind Verbesserungen notwendig, dann ist das wesentlich teurer. Dass natürlich die Umweltverbände den Vogelschlag als wichtiges Thema sehen ist klar. Es sind deswegen schon ganze Projekte gestoppt worden. Das wollen wir gar nicht. Wir wollen keinen Stopp, wir wollen einen Hinweis geben. Das ist meine Intenti- on gewesen. Ich bin auch nicht sicher, dass es 200.000 Euro sind oder 50.000 Euro. Es wird wahrscheinlich viel, viel weniger sein, wenn man sich in die Materie hinein bewegt. Das war die Intention. Wie gesagt, meinen Antrag kann ich zugunsten der Grünen fal- len lassen. Er geht ja in die gleiche Richtung. Der Vorsitzende: Ich stelle erst einmal fest, dass sich jeder hier freut, dass diese Firma so erfolgreich ist und jetzt im Rahmen der Möglichkeiten der Erweiterung dieses auch tut, und zwar auch in einer wirtschaftlichen Situation, dass sie das möglichst schnell und zügig tun will. Das ist für unseren Standort und für diese Firma eine super Sache. Sie erweitert auch am vorhandenen Standort und sucht sich nicht irgendeine andere Ecke, wo vielleicht die eine oder andere Schwierigkeit nicht ist. Auch das ist erst mal ein tolles Bekenntnis. Das sehen Sie alle genau so. Jetzt ist die Frage, inwieweit wir das Recht haben Vorkehrungen zu fordern im Rahmen einer Bebauungsplanaufstellung, die auf der Grundlage noch nicht gesicherter Erkennt- nisse möglicherweise sinnvoll sind bei gleichzeitiger Beachtung dessen, was uns die Gutachter bescheinigen. Selbst wenn dieser Vogelschlag auftritt, kann man auch noch durch anschließende andere Maßnahmen dem begegnen. Das ist, wenn ich das richtig verstanden habe, der Grund, warum wir diese Auflage hier als rechtswidrig einschätzen, weil es a) nicht ausreichend Erkenntnisse dafür gibt und b) selbst wenn diese Erkenntnisse in einer befürchteten Weise eintreten, es dann auch noch andere Möglichkeiten der Minimierung oder Vermeidung gibt. Jetzt ist die Frage, ob wir als öffentliche Hand uns sozusagen anmaßen sollten zu sagen, dann kommt es vielleicht der Firma am Ende viel teurer, dann schützen wir sie jetzt viel- leicht schon mal oder ob wir da im Grunde in eine Entscheidung eingreifen, die letztlich das Risiko und auch die Entscheidung der einzelnen Firma ist. Grundlage im Haus ist wiederum, auch da sind wir uns alle einig, dass der Vogelschlag dort ein Thema ist, und dass das Thema Vogelschutz auch dort behoben werden muss. Aber der Weg ist eines, wo es verschiedene Wege gibt, und wo letztlich die Firma ein Stück weit für sich ent- scheiden muss. Ich würde von daher Ihren Wunsch, dass man sich da rechtzeitig und auch noch einmal hinweisend auf Möglichkeiten mit der Firma auseinandersetzt, gerne übernehmen, aber nicht in der Form, dass wir das jetzt hier in diesen Aufstellungsbe- schluss mit hineinschreiben, denn das ist aus unserer Sicht rechtlich so nicht haltbar. - 8 - Das ist die Kernaussage dessen, was in unseren Stellungnahmen steht. Ein Antrag ist zurückgezogen. Insofern können wir jetzt in die Abstimmung einsteigen. Ich rufe zu- nächst den Änderungsantrag der Grünen auf und bitte hier um das Kartenzeichen. - 18 Zustimmungen, 7 Enthaltungen, 21 Ablehnungen. Die Mehrheit hat dann den Än- derungsantrag abgelehnt. Dann kommen wir zur Beschlussvorlage der Verwaltung. Da bitte ich um das Kartenzei- chen. - 10 Enthaltungen, der Rest ist Zustimmung. Vielen Dank für diese Unterstützung für ein wichtiges Vorhaben einer wichtigen Firma hier in der Region und vor allem in der Stadt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Januar 2016