Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe-Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2015/0718
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.12.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Palmbach, Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.12.2015

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage Ochsenstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0718 11 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "An der Ochsenstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 15.12.2015 11 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut S. 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Wirtschaft und Arbeit Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 09.12.2015 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Der im Gewerbegebiet „An der Ochsenstraße“ in Karlsruher-Stupferich ansässige Vorhabenträ- ger beabsichtigt, seinen Standort zu erweitern. Der Vorhabenträger hat deshalb am 31.08.2015 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bei der Stadt Karlsruhe nach § 12 BauGB bean- tragt. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das bereits vorhandene Gebäude „Auf der Römerstr. 1“ in südöstlicher Richtung um einen Anbau zu erweitern. Die zukünftigen Bauflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Das 0,55 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich im Gewann „An der Ochsenstraße“, südwestlich der Trasse der Bundesautobahn A8. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebie- tes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Plange- biet liegt in der Hügelzone des westlichen Pfinzgaus auf einem nach Süd-Westen abfallenden Gelände. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als gewerbliche Fläche dargestellt. Das bereits vorhandene Gebäude des Vorhabenträgers beherbergt Verwaltungs-, Entwicklungs- und Produktionsnutzungen. Der geltende Bebauungsplan Nr. 716 „An der Ochsenstraße“ vom 23. April 1999 ist in zwei Baufenster gegliedert. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets liegt der vorhandene Bestand. Das südöstliche Baufeld ist noch unbebaut. Beide Baufenster sind durch eine Infrastrukturtrasse voneinander getrennt. In diesem Bereich ist für einen öffentlichen Regenwasser-Stauraumkanal ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe einge- tragen. Der Bebauungsplan Nr. 716 setzt ein Gewerbegebiet mit zwei Baufenstern mit dem Ziel fest, an der Ortseinfahrt Palmbach ein einheitliches und geschlossenes Erscheinungsbild zu gewährleis- ten. Deshalb wurde die Wandhöhe entlang der Erschließungsstraße auf 11 m festgesetzt. Im Anschluss daran sind Wandhöhen von 15 m und für das übrige Baufenster G1 von 7,5 m Höhe festgesetzt. Der vom Vorhabenträger geplante Erweiterungsbau ließe sich auf Basis des bisheri- gen Planungsrechts nur im Wege der Erteilung von Befreiungen realisieren, die die Grundzüge der bisherigen Planung berühren würden und deshalb abzulehnen sind. Um das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt realisieren zu können, ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans erforderlich, der den bisherigen Bebauungsplan im zukünftigen Plange- biete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersetzt. Planungskonzept Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen weiterhin der gewerblichen Nut- zung dienen. Der Vorhabenträger beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Bestandes um ein Entwicklungsgebäude mit direktem Anschluss an die Bestandsbebauung. Der öffentliche Re- genwasser-Staukanal wurde durch den Vorhabenträger übernommen. Dadurch wird das bisher zwischen den Baufenstern verlaufende Fahr- und Leitungsrecht entbehrlich und kann gelöscht werden. Eine Festsetzung ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die Maßnahme wurde mit den städtischen Ämtern abgestimmt. Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, durch Baulinien und Baugrenzen so- wie durch die Wandhöhe (WH) festgesetzt. Zulässige Dachform ist ein Flachdach. Die Grundflä- chenzahl (GFZ) beträgt 0,8. Zur Sicherung des einheitlichen und abgeschlossenen Erscheinungs- bildes des Vorhabens erfolgt die Festschreibung einer Wandhöhe von 11,0 m entlang der Er- schließungsstraße. Die Lage des Baukörpers erfolgt in 3 m Abstand zur Erschließungsstraße und wird durch eine Baulinie gesichert. In einem Abstand von weiteren 3 m ist eine durchgängige Wandhöhe von maximal 15 m zulässig. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 und die Straße „Auf der Römerstraße“. Über die Bushaltestelle „Auf der Römerstraße“ ist das Gebiet an den ÖPNV angeschlossen. Der Autobahnanschluss Karlsbad befindet sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Für den ru- henden Verkehr sind entlang der privaten Erschließungsstraße Stellplätze vorgesehen, das Plan- gebiet ist schließlich über das vorhandene Fuß- und Radwegenetz verkehrlich erschlossen. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation ist aufgrund der vorhandenen Infrastrukturnetze gewährleistet, die Entwässerung erfolgt über vorhandene, im Trennsystem ausgeführte Entwässerungskanäle. Der Schmutzwasseranschluss erfolgt über den bestehenden Kanal, Regenwasser wird über den vorhandenen Staukanal in ein öffentliches Retentionsbecken abgeleitet. Umweltbelange Das beabsichtigte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BauGB. Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich sind. Im Rahmen der beabsichtigen Bebauungsplanänderung wurden die möglicherweise betroffenen Umweltbelange gleichwohl berücksichtigt. Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um artenrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Diese ergab, dass wildle- bende Pflanzen besonders geschützter Arten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Als artenschutzrechtlich relevante Tierarten wurden in erster Linie Vögel betrachtet. Für Amphibien und Reptilien sind im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Die bisher vorhandene Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fleder- mäuse geeignet, infolge des häufigen Mähens der Wiesenfläche ist jedoch die Wahrscheinlich- keit gering, dass die Wiese als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse anzusehen wäre. Für Kleinsäuger ist das Gelände ungeeignet, ebenso für die relevanten Tag- und/oder Nachtfal- terarten. Für Vögel sind Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, die vor- handenen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Nestbauern noch Höhlenbrütern geeigne- te Voraussetzungen. Für Feldbrüter ist die gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte grundsätzlich ungeeignet. Das zukünftige Plangebiet hat aufgrund seiner Wiesennutzung als Jagdgebiet für Greifvögel eine Funktion, das Vorhandensein eines Turmfalken konnte an der südlichen Fassade des Bestandes beobachtet werden, essentiell für das Vorkommen des Turmfalken dürfte jedoch das zukünftige Plangebiet nicht sein, da die Umgebung des Bestandes in erheblichem Umfang weitere Jagdmöglichkeiten bietet. Brut und Aufzucht findet im Plangebiet nicht statt. Die obigen Feststellungen wurden durch einen sachverständigen Biologen getroffen, der das zukünftige Plangebiet begangen hat. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatschG) werden nicht erfüllt. Die Erfüllung von Verletzungs- und Tö- tungstatbeständen ist weder baubedingt noch nutzungsbedingt zu befürchten. Um infolge der beabsichtigten Fassadenstrukturen des Gebäudes Verletzungs- und Tötungsrisiken von Tieren dauerhaft auszuschließen, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu Monitoringmaßnahmen sowohl am Bestandsgebäude als auch am Neubau nach dessen Errich- tung, um ggf. die Erforderlichkeit von Vermeidungsmaßnahmen erkennen zu können und der- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 artige Maßnahmen nachträglich ergreifen und durchsetzen zu können. Das Monitoring ist für zwei Jahre vorgesehen, dieser Zeitraum dürfte ausreichen, um erhöhte Gefährdungen für be- stimmte Vogelarten infolge der Baumaßnahmen zu erkennen. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht beschädigt oder zerstört. Entsprechendes gilt für mögliche Nahrungs- und/oder Teilhabitate, die Störung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht zu erwarten. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Wirkungs- prognose keine Verbotstatbestände erfüllt werden, so dass das Vorhaben mit artenschutzrecht- lichen Belangen vereinbar ist. Auf das Fachgutachten des Biologen vom 26.08.2015 – Abschät- zung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wird ergänzend verwiesen. Auf den anliegenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, seine Begründung und die textli- chen Festsetzungen wird ergänzend verwiesen. Der Vorhabenträger wird sich in einem Durch- führungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens verpflichten. I. Ämterabstimmung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Als vorbereitende Verfahrensschritte wurden eine Vorabstimmung mit den technischen Ämtern der Stadt sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, nachdem der Pla- nungsausschuss der Stadt am 17.09.2015 diesen vorbereitenden Planungsschritten zugestimmt hatte. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die durch die Auslegung des Vorentwurfs nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.10. bis 16.10.2015 im Stadtplanungsamt Karlsruhe durchgeführt wurde, wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die im Zuge der Ämterbeteiligung durchgeführte Abstimmung der Planung wurde gemäß der in der als Anlage 1 beigefügten Synopse vom Stadtplanungsamt niedergelegten Aufstellung ab- gearbeitet. Auf die Anlage 1 zu dieser Vorlage wird insoweit verwiesen. Die Anregungen konn- ten, soweit sie nicht in der Planung berücksichtigt wurden, unberücksichtigt bleiben. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Ämterabstimmung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben die das Ver- fahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Stupferich vom 31.08.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 wiedergibt. Das Verfahren hat einen Stand erreicht, dass die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfahrens- schritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 31.08.2015 in der Fas- sung vom 30.10.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 4. Dezember 2015

  • Anlage 1 Ochsenstr
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße 1. Änderung“, Karlsruhe-Stup- ferich Zusammenfassung der im Rahmen der Vorabstimmung mit den Technischen Ämtern ge- äußerten Anregungen (Zeitraum 08.09.-09.10.2015) Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Bauordnungsamt 9.9.2015 Zu I. Planungsrechtliche Festsetzungen Zu Ziff. 3: „Dabei gilt als Wandhöhe (WH) das Maß ab der festgelegten Erdgeschossfußboden- höhe (EFH 273,20 ü.NN).“ Anregung: wenn man diese Höhe als Bezugshöhe (BZH) für die WH-Be- rechnung festlegt, ist das Ziel auch erreicht und die EFH kann dann um diese Höhe etwas schwanken (wird sich aus rein praktischen Grün- den sowieso nicht um mehr als +/- 20 cm bewe- gen – es muss dann aber bei diesen kleinen Ab- weichungen nicht befreit werden, falls es nach oben passt). Zu Ziff. 5: Ob und wie ein Nachweis erbracht werden soll, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion durch Solaranlagen nicht beeinträchtigt werden, ist nicht geregelt. Die Anregung, eine Bezugshöhe für die Wand- höhenberechnung festzulegen, wurde wie vom Bauordnungsamt vorgeschlagen in den VbB-Ent- wurf unter Ziffer I.3 übernommen. Nach Abstimmung mit dem Gartenbauamt wur- de folgender Zusatz unter Ziffer I.5 eingefügt: „Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Redu- zierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung führen.“ Zu II. Örtliche Bauvorschriften Zu Ziff. II.1.1 dritter Absatz: siehe zu I.5. Der bisherige 3. Absatz unter Ziffer II.1.1 wurde in die Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer I.5 eingefügt mit dem o. g. Zusatz. Branddirektion 8.9.2015 Gegen den BPL auf dem genannten Grundstück bestehen vom brandschutztechnischen Gesichts- punkt aus keine Bedenken. Weitergehende Forderungen werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Die Stellungnahme wurde an das Bauordnungs- amt weitergeleitet mit Bitte um Beteiligung der Branddirektion im Bauantragsverfahren. Gartenbauamt 05.10.2015 Begründung Ziff. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um ei- nen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im be- schleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Eingriff in bestehende Ausgleichsflächen findet nicht statt. Zur Minimierung des Eingriffs sind verschiedene Maßnahmen wie die Verwendung insekten- freundlicher Leuchtmittel und Baumpflanzungen vorgesehen. Die Begründung, Ziffer 4.5.3 Ausgleichsmaß- nahmen, wurde entsprechend der Anregung des Gartenbauamtes geändert. Siehe hierzu die neu formulierten planungsrecht- lichen Festsetzungen unter Ziffer „I.6 Festsetzun- gen von dauerhaften Maßnahmen im Plangebiet 6.1Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, - 2 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Insekten) „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lam- pen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) mit nach unten gerichte- ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Bau- genehmigungsverfahren nachzuweisen.“ Festsetzungen 7. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzer- haltung Die Dächer sind extensiv mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern zu begrünen. Die Schichtstärke des Substrats oberhalb der Drainschicht hat mindestens 12 cm zu betra- gen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Was- serrückhaltefunktion dadurch nicht beein- trächtigt werden. Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen vollflächig als Vegeta- tionsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Verwendung von Schotter, Kies und ähn- lichen Materialien ist nicht zulässig. 8. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Ein Eingriff findet nicht statt. Die Ergänzungen des Gartenbauamtes wurden unter Ziffer I. 5 aufgenommen. Siehe hierzu auch die Antwort unter der Stel- lungnahme des Bauordnungsamtes. Hinweis des Gartenbauamtes: Ziffer 5.1 der Hin- weise muss lauten: „ Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen, der vor Bauantrag- stellung mit dem Gartenbauamt abzustimmen ist.“ Die Begründung wurde unter Ziffer 4.5.3. ent- sprechend korrigiert. Hinweise bei den örtlichen Bauvorschriften, dass diese planungsrechtliche Festsetzungen sind. Nach Abstimmung mit dem Gartenbauamt wur- de Ziffer II.1.1- 2. und 3. Absatz- aus den ört- lichen Bauvorschriften in die Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer I.5 übernommen. Der erste Satz der Ziffer II.1.1 lautet danach wie folgt: „Es sind ausschließlich begrünte Flachdächer zu- lässig. Sieh hierzu Ziffer I.5 der planungsrechtli- chen Festsetzungen.“ Mail vom 23.10.2015: Hinweis auf genaue Ab- grenzung der Ausgleichsflächen gemäß dem städtebaulichen Vertrag. Dies wurde im zeichnerischen Teil zum VbB ent- sprechend berücksichtigt. Liegenschaftsamt 6.10.2015 Es ergehen folgende Hinweise: 1. Ziffer 3.3, Seite 5, Erschließung. Der letzte Absatz sollte wie folgt geän- dert werden: „Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 623 u. die Straße „Auf der Römerstraße“ Die Begründung Ziffer 3.3 wurde wie vorge- schlagen geändert. - 3 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger 2. Ziffer 4.3.2, Seite 6, Motorisierter Indivi- dualverkehr. Der erste Satz sollte wie folgt geändert werden: „Die Erschließung des Plangebiets ... über die L 623, die Straße „Auf der Rö- merstraße“ u. die parallel verlaufende private Erschließungsstraße. Zu begründen sind die Änderungen unter Ziffer 1 u. 2 damit, dass vom Einmündungsbereich der L 623 bis zum Werkstor (Flst. Nr. 95119) die Straße "Auf der Römerstraße" eine gewidmete Straße im Eigentum der Stadt ist und erst ab Werkstor in Privateigentum steht (Flst. Nr. 95119/1). Die Begründung Ziffer 4.3.2 wurde wie vorge- schlagen geändert. 3. Da im Kataster nicht mehr das Grund- stück Flurstück Nummer 95115, sondern nur noch Flurstück Nummer 95113 exis- tiert, ist die auf beiden Flurstücken einge- tragene Baulast der neuen Grundstückssi- tuation anzupassen. 4. Es sollte eine einheitliche Schreibweise für die Gebietsbezeichnung "An der Ochsen- straße" angewandt werden. Z. B. Seite 4, Ziffer 3.1 - Zeichenerklärung Anlage BPL 001 und 002. Dort wurde auch "Ochsen- strasse" verwendet. Diese Anpassungen sind durch den Vorhabenträ- ger in Abstimmung mit Bauordnungsamt und Liegenschaftsamt umzusetzen.. Die Schreibweise wurde in allen Unterlagen ein- heitlich geändert in „An der Ochsenstraße“. Ortsverwaltung Stupferich Ortschaftsratsitzung am 17.09.2015: Zustim- mung zum VbB. Kenntnisnahme Ortsverwaltung Wettersbach Ortschaftsratsitzung am 13.10.2015: Zustim- mung zum VbB. Kenntnisnahme Stabsstelle Projektcontrolling 14.10.2015 Keine Bedenken gegen den VbB. Kenntnisnahme Stadtplanungsamt Bereich GS Entgegen des im Vorentwurf enthaltenen Kapi- tels ,,2.1 Vorbereitende Bauleitplanung" ist die Fläche des Vorhabens im gültigen Flächennut- zungsplan 2010, 3. Aktualisierung als gewerbli- che Baufläche und nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen. Gerade deshalb bestätigen wir Ihnen jedoch gerne, dass das Vorhaben als aus dem FNP entwickelt angesehen werden kann. Die Begründung wurde unter Ziffer 2.1 entspre- chend geändert. Stadtplanungsamt Bereich Verkehr Tiefgarage Rampe: Schnitt: Die Rampe liegt zum Teil im Freien und sollte daher, nach neustem Stand der Technik, Der zeichnerische Teil und die Anlagen Ziffer 1.4 zum VbB wurden nach Abstimmung mit dem - 4 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger eine max. Längsneigung von 10 % nicht über- schreiten. In den vorliegenden Planunterlagen sind keinerlei Aussagen zu den Rampenneigun- gen sowie Kuppen- und Wannenhalbmesser gemacht. Für eine detaillierte Prüfung ist außer- dem ein qualifizierter Rampenschnitt erforder- lich. Planungsbüro geändert. Ein vermaßter Rampen- schnitt wurde als Anlage 1.4.1.1 zum VbB einge- fügt. Lageplan: Da in der Tiefgarage Radabstellanlagen vorgese- hen sind und es sich bei der Planung um eine Großgarage handelt, ist im Rampenbereich ein 1,25 m breiter Bereich für Fußgänger (mit oder ohne Fahrrad) vorzusehen, der baulich oder mit- tels Markierung von der Fahrgasse des Kfz-Ver- kehrs getrennt ist. Aufgrund fehlender Ausrundungen sind ge- trennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten nicht möglich. Bei Garagen mit niedriger Frequenz (ausschließlich Mitarbeiterstellplätze) kann im Einzelfall eine Trennung über zeitversetzte Rich- tungsfreigabe (Signalanlage) erfolgen. In der Anlage 1.4, Projektplan Nr. 1.4.1 Ebene 1, wurde entlang der Abfahrtsrame ein ca. 1,30 m breiter Fußweg eingeplant, der mittels Markie- rung von der Fahrbahn getrennt werden wird. Stellplätze: Die Stützenstellungen entsprechen zum Teil nicht dem neusten Stand der Technik. Demnach sollen die Stützen 75 cm von der Fahrgasse ab- gesetzt sein, da sie ansonsten beim Ein- und Ausparken in der für die Kurvenfahrt benötigten Fläche stehen. Die Stellplätze am Ende der Fahrgasse müssen nach der GaVO § 4 (3) mindestens 2,75 m breit sein. Stellplätze mit einseitiger baulicher Begren- zung sollten nach der EAR 05 eine Mindestbreite von 2,85 m aufweisen. Der Vorhabenträger möchte an seinem bisheri- gen Konzept festhalten. Seiner Auffassung nach ist das hier vertretbar, da es sich um eine Tiefga- rage nur für Mitarbeiter des Betriebes handelt. Die betreffenden Stützen werden besonders auf- fällig markiert und es wird auf eine helle Beleuch- tung in der Tiefgarage geachtet werden. Die Stellplätze am Ende der Fahrgassen wurden entsprechend der Garagenverordnung verbrei- tert. Stadtwerke-Versorgungsbetriebe 06.10.2015 Anlage A Sparte Lichte Abstände bei Übliche Kreuzungen [m] Parallelverlegungen [m] Überdeckung [m] Strom 1kV (400 V)* 0,3 0,3 0,6 20k V 0,3 0,4 0,8 110kV 0,5 0,5 1,0 - 1,2 Gas <= DN 200 0,3 0,5 0,8 - 1,2 > DN 200 0,8 H D 0,3 0,8 1,0 - 1,2 Wasser <= DN 200 0,3 0,5 1,25 - 1,5 > DN 200 0,8 Fernwärme 0,3 1 0,8 - 1,5 * gilt auch für Telekommunikations-, Straßenbeleuchtungs- und Datenkabel - 5 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Allgemeine Informationen und Voraussetzungen für die Gültigkeit der Stellungnahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Vollständigkeit und Rich- tigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilun- gen aufgrund mangelhafter Unterlagen des An- tragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Las- ten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Hermann-Veit-Str. 6. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de → Plan- auskunft → Schutzanweisung - sind grundsätz- lich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genann- ten Bereichen zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei al- len Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als Anlage A (siehe oben). Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Entlang der Grundstücksgrenze des geplanten Baufeldes verläuft eine Trasse mit 1kV- und 20kV- Kabeln der öffentlichen Stromversorgung. Diese sind bei Bedarf durch geeignete Maßnah- men zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. 110- und 20-kV-Kabel dürfen weder freigelegt, noch über- bzw. unterpresst werden. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, ist vorab unsere Ab- teilung Netzbetrieb, zur Abstimmung eventuell notwendiger Sicherungsmaßnahmen zu kontak- tieren. Als Vorlaufzeit in Bereichen mit 110-kV- Kabeln sind 6 Wochen, in Bereichen mit 20-kV- Kabeln 2 Wochen einzuplanen. Bei einer Be- schädigung dieser Kabel ist neben einem im- mensen wirtschaftlichen Schaden eine akute Le- bensgefahr gegeben. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Der Vorhabenträger steht in Kontakt mit den Stadtwerken. Bauliche Maßnahmen werden in Abstimmung mit den Stadtwerken umgesetzt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 6 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld „Gehweg“ sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädi- gungen sind unverzüglich zu melden. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Eine direkte Betroffenheit der Fernwärme liegt nicht vor. Somit bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen diese Baumaßnahme. Wird in Abstimmung mit den Stadtwerken so umgesetzt werden. Der Vorhabenträger steht in Kontakt mit den Stadtwerken. Tiefbauamt 02.10.2015 Straßenwesen, Planung Sollten Umbauten an öffentlichen Verkehrsanla- gen notwendig sein, sind dazu Regelungen in einem Durchführungsvertrag zu treffen. Entspre- chende Textvorlagen können bei Bedarf vom Tiefbauamt geliefert werden. Entsprechende Regelungen bezüglich eventuell notwendig werdender Anpassungs- oder Repara- turmaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen werden in den noch abzuschließenden Durchfüh- rungsvertrag aufgenommen. Stadtentwässerung, Planung Die Arbeiten können erst begonnen werden, wenn der Eigentumsübergang der bisher öffentlichen Kanäle an die Physik Instrumente (PI) GmbH& Co. KG vollzogen ist. Über den Eigentumsübergang des bisher öffentli- chen Kanales an PI wurde ein Vertrag abge- schlossen. Der Eigentumsübergang erfolgte zum 1.10.2015 an den Vorhabenträger. Umwelt- und Arbeitsschutz 05.10.2015 Natur- und Artenschutz Begründung Ziff. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Die Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel müsste konkretisiert und auch als Festsetzung übernommen werden: Um Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen zu vermeiden sind abgeschirmte, insekten- freundliche Lampen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Begründung Ziff. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Unter suchung und die empfohlenen Vermeidungsmaß nahmen sind noch einzuarbeiten. Nach Aussage des Gutachters ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Erfüllung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände hindeuten, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind Die Begründung Ziffer 4.5.3 Ausgleichsmaßnah- men wurden entsprechend der Anregung Um- welt- und Arbeitsschutz ergänzt und unter Ziffer I.6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen fol- gende Festsetzung aufgenommen. „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lam- pen (1.Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natri- umniederdrucklampen) mit nach unten gerichte- ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Bau- genehmigungsverfahren nachzuweisen.“ Die Ergebnisse wurden unter Ziffer 4.5.4 der Be- gründung aufgenommen. Der Gutachter kommt hier zu keiner abschlie- ßenden Stellungnahme. Es liegen auch keine ver- tiefenden Erkenntnisse zu diesem Thema in ähnli- - 7 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger nicht erforderlich. Ausdrücklich offen gelassen wird im Gutachten das Thema Vogelschlag. Hier ist festzuhalten, dass durch die geplanten größeren Glasfassaden und auch die spiegelnden Bereiche das Kollisionsrisiko und somit das Verletzungs- u. Tötungsrisiko für Vögel generell deutlich erhöht ist. Die am Bestandsgebäude angebrachten Vogelsilhouettenaufkleber sind den aktuellen Erkenntnissen nach nicht wirkungsvoll und werden mittlerweile nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme anerkannt. Daher müssen gestalterische Vorgaben zur Reduzierung des Vogelschlags (z.B. Vogelschutzglas) aufgenommen und auch entsprechend festgesetzt werden. Die Aufnahme nur als Hinweis (siehe Ziff. 11 Hinweise) ist u.E. nicht ausreichend. Im Bedarfsfall sollten entsprechende Konzepte mit UA abgestimmt werden. Darüber hinaus sollten ebenfalls keine hochglänzenden/spiegelnden Materialien oder Farben an der Außenfassade eingesetzt werden. Wir empfehlen die Verwendung mineralischer Farben, die matter und natürlicher wirken. Anpflanzungen und Ansaaten (Ziff. 4.5.3 der Begründung und Ziff. 5.1 ff. Hinweise) Bei den Baumpflanzungen ist die Anzahl noch näher zu definieren. Wir bitten um Ergänzung, nur einheimische Baumarten (Hochstammware) zu verwenden. Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugelformen oder spezielle, widerstand- fähige Züchtungen und Kreuzungen sind aus unserer Sicht abzulehnen. Es ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Herkunftsgebiet 7 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Generell empfehlen wir die Anpflanzung von Wildobstbäumen. Dies würde sich ökologisch sehr gut als Verbundelement der Landschafts- schutzgebiete Wettersbacher Wald-Hatzen- graben u. Stupfericher Wald-Schönberg, beides ökologisch hochwertige Streuobstwiesengebiete, anbieten. Wildobstbäume benötigen keine Pflegeschnittmaßnahmen und sind kleinfruchtig, bieten der heimischen Fauna eine wichtige Nah- rungsgrundlage und bereichern die Landschaft durch den Blühaspekt im Frühjahr. An großkronigen Bäumen empfehlen wir chen Fällen vor. Daher wird nach Abstimmung mit Umwelt- und Arbeitsschutz und der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, vogelschlag- bedingte Ausfälle über ein zweijähriges Monito- ring, welches vier Vogelzugphasen beinhalten muss, durch einen ornitologischen Gutachter er- heben und bewerten zu lassen, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen konkret zu erhalten. Der Untersuchungsumfang (beinhaltet Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler, Nahrungskette und Risikoabschätzung Vogelschlag an den Glas- fassaden) ist vorab mit Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. Dies soll im Durchführungs- vertrag geregelt werden. Die Begründung (Seite 9, Ziffer 4.5.4 und die Hinweise (Ziffer 11 Vogelschlag) werden entspre- chend ergänzt. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwick- lung gemäß § 13 a BauGB handelt, ist kein Aus- gleich erforderlich. Insoweit bleibt es dem Vorha- benträger überlassen im Rahmen seiner Sorg- faltspflicht Begrünungsmaßnahmen wie in der Anlage 1.4, Projektplan Nr. 1.4.2 Grundriss Ebe- ne 2 dargestellt, zu pflanzen. Die Anregung zu der Pflanzenauswahl wurde in die Hinweise unter Ziffer 5.2 Artempfehlung für Bäume und Ziffer 5.3 Artempfehlung Dachbegrünung aufgenom- men. - 8 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger vornehmlich Arten des benachbarten Stupfericher Waldes: Großkronig o Speierling (Sorbus domestica) o Rotbuche (Fagus sylvatica) o Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) o Stiel-Eiche (Quercus robur) o Trauben-Eiche (Quercus petraea) o Bergahorn (Acer pseudoplatanus) o Feld-Ulme (Ulmus minor) Mittelkronig o Wildbirne (Pyrus pyraster) o Holzapfel (Malus sylvestris) o Vogel-Kirsche (Prunus avium) Sträucher o Schlehdorn (Prunus spinosa) o Kornelkirsche (Cornus mas) o Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) o Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana) o Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Auch bei Ansaaten (Wiese oder Dachbegrünung) ist zertifiziertes Pflanz- und Saatgut aus dem Herkunftsgebiet 7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Wir bitten darum, den Begrünungsplan vorab ebenfalls mit UA abzustimmen. Ziffer 5.1 der Hinweise wurde wie folgt geändert: „ Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizu- fügen, der vor Bauantragstellung mit dem Gar- tenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz abzu- stimmen ist.“ Bodenschutz/Altlasten Im Bereich der Erweiterungsfläche sind anthro- pogene Auffüllungen bekannt. Im Zug der Neubebauung ist das anfallende Aushubmate- rial zu untersuchen und abfallrechtlich einzu- stufen (bitte in Ziff. 3.5.1 der Begründung und den Hinweisen Ziff. 7 ergänzen). Die zusätzliche Neuversiegelung ist als Eingriff in das Schutzgut Boden und den damit verbun- denen Verlust der Bodenfunktionen auszuglei- chen. Wasser Keine Bedenken bzw. Anmerkungen Die Begründung, Ziffer 3.5.1 und die Hinweise Ziffer 7 wurden entsprechend der Anregung UA geändert bzw. ergänzt. Immissionen/Lärm Auf das Plangebiet wirken die Immissionen der - 9 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Landesstraße L 623 und die Bundesautobahn 8 ein. Die im Textentwurf unter Ziff. 3.5.2 ange- gebenen Beurteilungspegel korrelieren mit de- nen aus der aktuellen Lärmkartierung 2014. Aus Sicht des Lärmschutzes bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken gegen das ge- plante Vorhaben. Wegen den teilweise erhöh- ten Beurteilungspegeln, muss jedoch im Plan- gebiet mit Lärmbeeinträchtigungen gerechnet werden. Es erfolgte ein ergänzender Hinweis in der Be- gründung unter Ziffer 3.5.2 Immissionen. Siehe hierzu auch die Antwort zu ZJD-Immissions- schutz- und Arbeitsschutzbehörde. Stadtklima /Klimawandel /Luftreinhaltung Aus klimatischer Sicht bestehen bzgl. des Vor- habens keine Bedenken. Zwar besitzt die zu bebauende Fläche ein hohes Kaltluftpotential (700 - 1.400 m 3 /s), jedoch ist nicht davon aus- zugehen, dass eine wahrnehmbare Verschlech- terung der bioklimatischen Belastungssituation im westlich gelegenen Siedlungsgebiet verur- sacht wird. Die vorgesehenen Ausgleichsmaß- nahmen (extensive Dachbegrünung, begrünter Innenhof, Anpflanzung von Bäumen) sind aus klimatischer Sicht durchweg positiv zu beurtei- len. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung von hellen Oberflächen auf ebenerdig versiegelten Flächen oder Fassa- den die Reflexion der Sonnenstrahlung (Albedo) erhöht werden kann, so dass diese stärker zu- rückstrahlen und damit insgesamt weniger Wärmeenergie aufnehmen. Hinsichtlich der Luftqualität bestehen keine Bedenken. Klimaschutz Wie üblich sollte auf den Vorhabenträger dahin- gehend eingewirkt werden, dass ein Energieni- veau über den gesetzlichen Mindestanforderun- gen der EnEV hinaus realisiert wird. Wir emp- fehlen die Erstellung eines Energiekonzepts, dass auch den Einbezug erneuerbarer Energien prüft. Die Ergänzungen des UA wurden in die Begrün- dung unter Ziffer 5 eingefügt. Der Vorhabenträger wird den Neubau entspre- chend den Vorgaben der Enef 2016 errichten. Er prüft zudem eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Bestandsgebäudes zu errichten. ZJD-Natur- und Bodenschutzbehörde 9.10.2015 Eingriffsausgleich Hierzu ist erübrigt sich eine Stellungnahme der UNB.Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung von weniger als 20.000 m² und im Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Ein Ausgleich für durch die Planänderung bewirkte Eingriffe bedarf es aufgrund der baurechtlichen Regelungen nicht. Was frühere und von der Pla- nung betroffene Ausgleichsfläche anbelangt, so wurden diese laut den Unterlagen funktionsfähig an andere Stelle im Gebiet verlagert und ist mit- tels städtebaulichem Vertrag gesichert. Die Stellungnahme wurde an das BOA mit der Bitte um Beachtung im Bauantragsverfahren übersendet. Die Regelung zu den Ausgleichflächen wurde in den Durchführungsvertrag aufgenommen. - 10 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger Artenschutz Im Verfahren ist zu beleuchten und Artenbelange dahingehend zu betrachten, ob die in der Pla- nung vorgesehenen oder für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Veränderungen keine Konfliktlage generieren, die wegen entge- genstehender artenschutzrechtlicher Verbote das Versagen einer Baugenehmigung auf Zulassungs- ebene voraussichtlich zur Folge hätte. Denn bei einer solchen Konfliktlage wäre ein BPlan -ganz oder teilweise- nicht vollzugsfähig, nicht erforder lich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB u. unwirksam. Die „Abschätzung der artenschutzrechtlichen Be- lange nach § 44 BNatSchG“ vom 26.08.2015 des Fachbüros Beck erscheint uns ausreichend er- leuchtend, um von einer Planung ausgehen zu können, der nach aktuellem Erkenntnisstand ar- tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht entgegen stehen, so denn den im Fachgutachten enthaltenen Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen bei der Verwirklichung der Planung entsprechend Rechnung getragen wird. Einschränkend zu vorstehend grundsätzlich aus- geführtem ist indessen anzumerken, gewisse Un- schärfen bestehen aktuell zur Thematik „Vogel- schlagrisiko“. Aufgrund der zeitlichen Dringlich- keiten wurde diese Fragestellung, ob bzw. ggfs. unter welchen Konstellationen signifikant er- höhte (=über das in der Natur durch Prädatoren, Witterung etc. normale hinausgehende) Ausfälle der Avi-Fauna in Folge Kollision mit Glasfassaden oder spiegelnden Bereichen anzunehmen sind, leider nicht tiefgängig aufbereitet und abgearbei- tet. Der Gutachter verweist deshalb richtigerweise darauf, dieses Thematik wäre noch näher zu prü- fen, zugleich geht er aber davon aus –wie auch UA/Ö in seiner Stellungnahme an das StPlA vom 05.10.2015- die Problematik ist bei entsprechen- den Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Fassadenge- staltung, Verwendung geeigneter Gläser, Ver- zicht auf hochglänzende oder spiegelnde Materi- alien, etc. p.p.) dergestalt beherrschbar, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände (Verletzungs- oder Tötungsverbot) dann vermieden werden kann. Den fachlichen Einschätzungen folgend gehen wir davon aus, solche Konfliktlagen lassen sich auf der Ebene der vertiefenden Vorhabensprü- fung im Baugenehmigungsverfahren mittels ent- Kenntnisnahme Siehe Festsetzung Ziffer I.6.1 zu den empfohle- nen Lampen für die Außenanlagen, Hinweise zum Thema Vogelschlag und Durchführungsver- trag zum Thema Monitoring. Der Gutachter kommt hier in der tat zu keiner abschließenden Stellungnahme. Es liegen auch keine vertiefenden Erkenntnisse zu diesem The- ma in ähnlichen Fällen vor. Daher wird nach Ab- stimmung mit Umwelt- und Arbeitsschutz und der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, vogelschlagbedingte Ausfälle über ein zweijähri- ges Monitoring, welches vier Vogelzugphasen beinhalten muss, durch einen ornitologischen Gutachter erheben und bewerten zu lassen, um danach ggfls. Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen konkret zu erhalten. Der Untersuchungsumfang (beinhaltet Erfassung von Brutvögeln und Durchzügler, Nahrungskette und Risikoabschätzung Vogelschlag an den Glas- fassaden) ist vorab mit Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. Dies wird im Durchfüh- - 11 - Stellungnahme städtische Ämter Prüfergebnis Vorhabenträger sprechender Vermeidungsmaßnahmen hinrei- chend bewältigen. rungsvertrag geregelt. Die Begründung (Seite 9, Ziffer 4.5.4 und die Hinweise (Ziffer 11) wurden entsprechend er- gänzt. ZJD-Immissionschutz- und Arbeitsschutzbehörde 8.10.2015 Wegen der im Plangebiet vorhandenen Vor- belastung mit Verkehrslärm, die die Orientie- rungswerte der DIN 18005 überschreiten, soll- te im weiteren Verfahren aufgezeigt werden, ob bzw. wie die vorgesehene gewerbliche Nutzung mit den Belastungen vereinbar ist und ob aktive oder passive Schutzmaßnahmen be- nötigt werden. Ferner sollte der Vollständigkeit halber auch erwähnt werden, ob die Planung Immissions- auswirkungen in der Umgebung (z. B. Verkehr, Gewerbelärm) verursacht. Die Reduzierung der Belastung durch Verkehrs- lärm wird durch bauliche Maßnahmen erreicht. Die Erfahrungswerte des Vorhabenträgers aus den Bestandsgebäuden zeigen, dass durch den Einsatz passiver Schutzmaßnahmen (Schallschutz- fenster LK 3 ) eine deutliche Pegelminderung er- reicht wird und die Belastungen mit der geplan- ten Nutzung vereinbar sind. Aufgrund der geplanten Nutzungen (Büro / Ver- waltung / Schulung / Entwicklung / etc.) verur- sacht das Vorhaben keine relevanten Immissions- auswirkungen in der Umgebung. Eine Zunahme im Bereich Logistik (Lieferverkehr, etc.) ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Zunahme des motorisierten Individualver- kehrs (MIV) will der Vorhabenträger durch ein Zu- schussprogramm (Job-Ticket ÖPNV-Angebote) in Verbindung mit „Job-Rad“-Angeboten entge- genwirken. ZJD-Abfallrechts- und Altlastenbehörde 8.10.2015 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlas- tenbehörde sind die Hinweise des Umwelt- und Arbeitsschutzes hinsichtlich der im Plangebiet vorhandenen anthropogenen Auffüllungen un- bedingt zu beachten. Siehe Stellungnahme zu UA und die Ergänzungen im VbB Begründung Ziff- 3.5.1 und Hinweise Ziff. 7 (Erdaushub / Auffüllungen).

  • Anlage 2 Teil 1
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener  Bebauungsplan   „An  der  Ochsenstraße,  1.  Änderung“,   Karlsruhe  –  Stupferich                                 Entwurf                 Vorhabenträger:     Physik  Instrumente  (PI)  GmbH  &  Co.  KG   Auf  der  Römerstraße  1   76228  Karlsruhe       Planverfasser:     SPA      Architekten  Stadtplaner  Ingenieure   Bahnhofstrasse  40      D-­‐75305    Neuenbürg   Fon  07082-­‐4915-­‐1        Fax          07082-­‐4915-­‐20   E-­‐Mail                schmid@spa-­‐architekten.com       Fassung vom 30.10.2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis:   A.  Begründung  gemäß  §  9  Abs.  8  Baugesetzbuch  (beigefügt) ...................... 4   1.  Aufgabe  und  Notwendigkeit ................................................................... 4   2.  Bauleitplanung ........................................................................................ 4   2.1  Vorbereitende  Bauleitplanung  ......................................................................  4   2.2  Verbindliche  Bauleitplanung  .........................................................................  4   3.  Bestandsaufnahme ................................................................................. 4   3.1  Räumlicher  Geltungsbereich  .........................................................................  4   3.2  Naturräumliche  Gegebenheiten,  Bodenbeschaffenheit,  Artenschutz  ............  5   3.3  Vorhandene  Nutzung,  Bebauung  und  Erschließung  ......................................  5   3.4  Eigentumsverhältnisse  ..................................................................................  5   3.5  Belastungen  ..................................................................................................  5   3.5.1  Altlasten  /  Bodenschutz  ................................................................................  5   3.5.2  Immissionen  .................................................................................................  5   4.  Planungskonzept .................................................................................... 6   4.1  Art  der  baulichen  Nutzung  ............................................................................  6   4.2  Maß  der  baulichen  Nutzung  ..........................................................................  6   4.3.  Erschließung  ..................................................................................................  7   4.3.1  ÖPNV  ............................................................................................................  7   4.3.2  Motorisierter  Individualverkehr  ......................................................................  7   4.3.3  Ruhender  Verkehr  ..........................................................................................  7   4.3.4  Geh-­‐  und  Radwege  .........................................................................................  7   4.3.5  Ver-­‐  und  Entsorgung  ......................................................................................  7   4.5.3  Ausgleichsmaßnahmen,  Minimierungsmaßnahmen  .....................................  8   4.5.4  Maßnahmen  für  den  Artenschutz  .................................................................  8   5.  Umweltbericht,  Stadtklima,  Klimaschutz .............................................. 11   6.  Sozialverträglichkeit ............................................................................. 11   7.  Statistik ................................................................................................ 11   7.1  Flächenbilanz  ...............................................................................................  11   7.2  Geplante  Bebauung  .....................................................................................  11   7.3  Bodenversiegelung  ......................................................................................  12   8.  Kosten .................................................................................................. 12   9.  Durchführung ........................................................................................ 12   B.  Hinweise  (beigefügt) ............................................................................. 13   1.  Versorgung  und  Entsorgung  ........................................................................  13   2.  Entwässerung  ..............................................................................................  13   3.  Niederschlagswasser  ...................................................................................  13   4.  Archäologische  Funde,  Kleindenkmale  ........................................................  14   5.  Baumschutz  und  Begrünung  ........................................................................  15   5.1          Begrünung................................................................................................15   5.2          Artenempfehlungen  für  Bäume................................................................  15   5.3          Artenempfehlung  Dachbegrünung...........................................................  15   6.  Altlasten  ......................................................................................................  16   7.  Erdaushub  /  Auffüllungen  .............................................................................  16   Fassung vom 30.10.2015 - 3 - 8.  Private  Leitungen  .........................................................................................  16   9.  Barrierefreies  Bauen  ....................................................................................  16   10.  Erneuerbare  Energien  ..................................................................................  16   11.  Vogelschlag  .................................................................................................  16   C.  Planungsrechtliche  Festsetzungen  und  örtliche  Bauvorschriften ........... 17   I.  Planungsrechtliche  Festsetzungen ........................................................ 17   1.  Allgemeine  Zulässigkeitsvoraussetzungen  ...................................................  17   2.  Art  der  baulichen  Nutzung  ...........................................................................  17   3.  Maß  der  baulichen  Nutzung  .........................................................................  18   4.  Bauweise,  überbaubare  Grundstücksfläche  ..................................................  18   4.1  Abweichende  Bauweise  ...............................................................................  18   5.  Grünflächen  /  Pflanzgebote  und  Pflanzerhaltung  .........................................  18   6.    Ausgleich  von  Eingriffen  in  Natur  und  Landschaft  ........................................  18   6.1  Minimierung  der  Lichtimmission    .................................................................  18   II.  Örtliche  Bauvorschriften ....................................................................... 19   1.  Äußere  Gestaltung  der  baulichen  Anlagen  ...................................................  19   1.1  Dächer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2.  Werbeanlagen  und  Automaten  ....................................................................  19   3.  Unbebaute  Flächen,  Einfriedigungen  ...........................................................  19   3.1  Vorgärten  ....................................................................................................  19   4.  Außenantennen  ...........................................................................................  19   5.  Niederspannungsfreileitungen  .....................................................................  19   III.  Sonstige  Festsetzungen ........................................................................ 20   IV.  Nachrichtlich  übernommene  Festsetzungen .......................................... 20   V.  Zeichnerische  Festsetzungen  –  Deckblatt  und  Planzeichnung ............... 21   V.1  VbB  zeichnerischer  Teil  -­‐  Deckblatt ....................................................... 21   V.2  VbB  zeichnerischer  Teil  -­‐  Planzeichnung ................................................ 22   Unterschriften ................................................................................................. 23   Anlagen        x .................................................................................................... 24   1.  Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan ......................................................... 24   1.1  Übersichtsplan  (1.1.1  und  1.1.2)  ...................................................................  24   1.2  Lageplan  .....................................................................................................  24   1.3  Bestandspläne  ............................................................................................  24    1.3.1  BPL  001  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen  ......  24    1.3.2  BPL  002  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen  ......  24   1.4  Projektpläne  (1.4.1  bis  1.4.8)  .......................................................................  24   1.5  Stellplatzberechnung  für  PKW  und  Fahrräder  (1.5.1  bis    1.5.6)  .....................  24   1.6  Fachgutachten  ............................................................................................  24      1.6.1  Begutachtung  von  Ausgleichsflächen    (Fachgutachten  Büro  Finke  S.1  -­‐  S.7)  24      1.6.2  Abschätzung  artenschutzrechtlicher  Belange  nach  §  44  BNatSchG  .............  24      (Fachgutachten  Büro  Beck  S.1-­‐  S.6.)         Fassung vom 30.10.2015 - 4 - A. Begründung  gemäß  §  9  Abs.  8  Baugesetzbuch  (beigefügt)     1. Aufgabe  und  Notwendigkeit   Mit  dem  vorhabenbezogener  Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße,  1.  Ände-­‐ rung“,  Karlsruhe  –  Stupferich  sollen  die  planungsrechtlichen  Voraussetzungen  für   die  bauliche  Erweiterung  des  bestehenden    Firmengebäudes  geschaffen  werden.   Der  aus  einer  expansiven  Unternehmensentwicklung  resultierende    Bedarf  an  zu-­‐ sätzlichen  Arbeitsplätzen  und  Flächen  erfordert  eine  kurzfristige  Realisierung  ei-­‐ ner  baulichen  Erweiterung    am  Standort  Karlsruhe.  Zur  Standortsicherung  hat  das   Unternehmen  (Vorhabenträger)  im  Jahr  2010  die  an  den  Bestand  anschließenden     Erweiterungsflächen  von  der  Stadt  Karlsruhe  erworben.     Im  Hinblick  auf  die  Möglichkeit,  die  geplante  Erweiterung  direkt  an  das  bestehen-­‐ de  Verwaltungsgebäude  anzubauen,  wurde  im  Einvernehmen  mit  der  Stadt  Karls-­‐ ruhe  eine  technische  Lösung  erarbeitet,  die  das  behindernde  Fahr-­‐  und  Leitungs-­‐ recht  entbehrlich  machte.   Durch  den  Umbau  und  die  Übernahme  des  öffentlichen  Staukanals  durch  den   Vorhabenträger  konnte    ein  direkt  an  den  Bestand  anschließendes  Baufeld  ge-­‐ schaffen  werden.   Nach  dem  Entfall  des  Fahr-­‐  und  Leitungsrechtes  wurde  für  das  geplante  Bauvor-­‐ haben  eine  Anpassung  des  Planungsrechts  erforderlich.  Dies  soll  mit  dem  vorha-­‐ benbezogenen  Bebauungsplan  umgesetzt  werden.       2.  Bauleitplanung   2.1  Vorbereitende  Bauleitplanung   Im   gültigen   Flächennutzungsplan   des   Nachbarschaftsverbandes   Karlsruhe   (FNP   2010)    ist  der  Geltungsbereich  der  1.  Änderung  als  gewerbliche  Baufläche  dargestellt.   Somit  ist  der  Bebauungsplan  aus  dem  Flächennutzungsplan  entwickelt.   2.2  Verbindliche  Bauleitplanung   Für  das  Plangebiet  gilt  der  qualifizierte  Bebauungsplan  Nr.  716  „An  der  Ochsen-­‐ straße“  vom  23.04.1999.  Dieser  wird  für  den  Geltungsbereich  des  vorliegenden  Be-­‐ bauungsplanes  aufgehoben.     3.  Bestandsaufnahme   3.1  Räumlicher  Geltungsbereich   Das  ca.  0,55  ha  große  Planungsgebiet  liegt  in  Karlsruhe  –  Stupferich  im  Gewann   „An  der  Ochsenstraße“,  westlich  der  Trasse  der  Bundesautobahn  A8.   Es  liegt  innerhalb  des  rechtskräftigen  Bebauungsplans  „An  der  Ochsenstraße“.       Maßgeblich  für  die  Abgrenzung  des  Planungsgebietes  ist  der  zeichnerische  Teil   des  Bebauungsplanes.     Fassung vom 30.10.2015 - 5 - 3.2  Naturräumliche  Gegebenheiten,  Bodenbeschaffenheit,  Artenschutz   Das  Planungsgebiet  liegt  in  der  Hügelzone  des  westlichen  Pfinzgaus  auf  einem   nach  Süd-­‐Westen  leicht  geneigten  Gelände.   Aufgrund  seiner  Höhenlage  zwischen  270  m  und  276  m  ü.  NN.  liegt  das  Gelände   landschaftlich  stark  exponiert.  Bis  zum  Beginn  der  Autobahnverlegung  wurde  es   ackerbaulich  genutzt  und  diente  dann  überwiegend  als    Auffüllfläche  und  Erdde-­‐ ponie.       3.3  Vorhandene  Nutzung,  Bebauung  und  Erschließung   Die  Fläche  liegt  im  Bereich  des  Bebauungsplanes  „An  der  Ochsenstraße“.    Der   Bebauungsplan  weist  dort  als  Art  der  baulichen  Nutzung  ein  Gewerbegebiet  aus.     Das  im  Bebauungsplan  ausgewiesene  Baufenster  im  nord-­‐westlichen  Teil  ist  mit   einem  Verwaltungs-­‐,  Entwicklungs-­‐  und  Produktionsgebäude  bebaut.   Im  süd-­‐östlichen  Teil  des  Bebauungsplanes  befindet  sich  ein    zweites    ausgewie-­‐ senes  Baufeld.  Die  Baufenster  sind  durch  eine  Infrastrukturtrasse  getrennt.  Im   dortigen  Bereich  ist  für  einen  öffentlichen  Regenwasser-­‐Stauraumkanal  ein  Fahr-­‐   und  Leitungsrecht  zu  Gunsten  der  Stadt  Karlsruhe  eingetragen.       Die  verkehrliche  Erschließung  erfolgt  über  die  L  623  und  die  Straße    „Auf  der  Rö-­‐ merstraße“.               3.4  Eigentumsverhältnisse   Die  Flächen  (Flst.-­‐Nr.  95113)  befinden  sich  im  Eigentum  der     Physik  Instrumente  (PI)  GmbH  &  Co.  KG   Auf  der  Römerstraße  1   76228  Karlsruhe     3.5  Belastungen   Die  auf  die  bisherigen  Grundstücke  Flst.-­‐Nr.  95115  und  Flst.Nr.  95113  eingetrage-­‐ ne  Baulast  ist  gemäß  der  neuen  Grundstückssituation  anzupassen.         3.5.1  Altlasten  /  Bodenschutz     Im  Bereich  der  Erweiterungsfläche  sind  anthropogene  Auffüllungen  bekannt.  Im   Zug  der  Neubebauung  ist  das  anfallende  Aushubmaterial  zu  untersuchen  und  ab-­‐ fallrechtlich  einzustufen.   3.5.2  Immissionen   Auf  das  Gebiet  wirken  die  Lärm-­‐  und  Schadstoffimmissionen  der  tangierenden   Landesstraßen  und  der  Bundesautobahn  A8  .  Die  gemäß  Planfeststellungsbe-­‐ schluss  realisierten  Schallschutzmaßnahmen  und  die  für  das  Jahr  2010  prognosti-­‐ zierten  Verkehrsmengen  ergeben  für  das  ausgewiesene  Gewerbegebiet  einen   Fassung vom 30.10.2015 - 6 - Beurteilungspegel    -­‐  je  nach  Standort  –  zwischen  61,2  dB(A)  und  67,7  dB(A)  tags   und  zwischen  55,0  dB(A)  und  59,8  dB(A)  nachts.  Die  Beurteilungspegel  korrelieren   mit  denen  aus  der  aktuellen  Lärmkartierung  2014.   Wegen  den  teilweise  erhöhten  Beurteilungspegeln,  muss  jedoch  im  Plangebiet   mit  Lärmbeeinträchtigungen  gerechnet  werden.   Messungen  zu  Luftschadstoffbelastungen  ergaben  für  das  Plangebiet  „geringe   Belastungswerte“.       4.  Planungskonzept   Das  Plangebiet  dient  der  gewerblichen  Nutzung.     Im  Plangebiet  beabsichtigt  der  Eigentümer  die  bauliche  Erweiterung  durch  ein   Entwicklungsgebäude  im  direkten  Anschluss  an  die  Bestandsbebauung.     Durch  die  geplante  Übernahme  des  öffentlichen  Staukanals  durch  den  Vorhaben-­‐ träger  wird  das  zwischen  den  Baufenstern  auf  dem  Grundstück  des  Vorhabenträ-­‐ gers  verlaufende  Fahr-­‐  und  Leitungsrecht  entbehrlich.  Die  Umnutzung  und  der   Umbau  des  Staukanals  DN  2200  wurde  mit  der  Stadt  Karlsruhe  /  Stadtentwässe-­‐ rung  abgestimmt  und  technisch  genehmigt.     4.1  Art  der  baulichen  Nutzung   Das  Baugebiet  ist  als  Gewerbegebiet  ausgewiesen.     4.2  Maß  der  baulichen  Nutzung   Das  Maß  der  baulichen  Nutzung  ist  durch  Grundflächenzahl,  Baulinien,  Baugren-­‐ zen  und  durch  die  Wandhöhe  (WH),  sowie  durch  die  Dachform  (FD)  festgelegt.   Die  Grundflächenzahl  ist  mit  0,8  festgesetzt.   Zur  Sicherstellung  eines  einheitlichen  und  geschlossenen  Erscheinungsbildes  wird   die  zulässige  Bebauung  im  Plangebiet  durch  eine  zwingend  festgeschriebene   Wandhöhe  (WH)  von  11,0  m  zur  privaten  Erschließungsstraße  festgeschrieben.   Die  Lage  ist  durch  die  3,0  m  parallel  zur  straßenseitigen  Grundstücksgrenze  ver-­‐ laufende  Baulinie  festgelegt.   Ab  der,  in  einem  Abstand  von  3,0  m  parallel  zur  Baulinie  verlaufende  Baugrenze,   ist  die  zulässige  Wandhöhe  (WH)  auf  max.  15  m  begrenzt.   Als  Dachform  sind  ausschließlich  Flachdächer  zulässig.       Fassung vom 30.10.2015 - 7 -     4.3.  Erschließung   4.3.1  ÖPNV   Das  Plangebiet  ist  an  das  städtische  ÖPNV-­‐Netz  angeschlossen.  Haltepunkte  be-­‐ finden  sich  in  unmittelbarer  Nähe.       4.3.2  Motorisierter  Individualverkehr   Die  Erschließung  des  Plangebiets  für  den  Individualverkehr  erfolgt  über  die  L623,   die  Straße  „Auf  der  Römerstraße“  und  die  parallel  verlaufende  private  Erschlie-­‐ ßungsstraße.  Großräumig  ist  das  Gewerbegebiet  über  die  Bundesautobahn  A8   und  die  Landesstraßen  L623  und  L629  erschlossen.       4.3.3  Ruhender  Verkehr   Entlang  der  privaten  Erschließungsstraße  sind  private  Stellplätze  vorgesehen.           4.3.4  Geh-­‐  und  Radwege Das  Plangebiet  wird  über  das  vorhandenen  Fuß-­‐  und  Radwegenetz  erschlossen.     4.3.5 Ver-­‐  und  Entsorgung   Versorgung  mit  Strom,  Gas,  Wasser,  Wärme   Die  Versorgung  des  Plangebietes  mit  Strom,  Gas,  Wasser  und  Telekommunikati-­‐ on  ist  durch  bestehende  Infrastrukturnetze  gewährleistet.   Entwässerung   Die  Entwässerung  des  Plangebiets  erfolgt  über  vorhandene,  im  Trennsystem  aus-­‐ geführte    Entwässerungskanäle.  Durch    Ausbildung  einer  Sockelhöhe  von  0,3  m   über  Gehweg-­‐Hinterkante  ist  die  Entwässerung  ab  dem  Erdgeschoß  gewährleis-­‐ tet.  Tieferliegende  Grundstücks-­‐  und  Gebäudeteile  können  nicht  bzw.  nur  über   Hebeanlagen  entwässert  werden.  Der  Schmutzwasser-­‐Anschluss  erfolgt  an  den   bestehenden  Schmutzwasserkanal.  Das  Regenwasser  wird  über  den  vorhandenen   Staukanal  in  ein  öffentliches  Reduktionsbecken  abgeleitet.   Fassung vom 30.10.2015 - 8 - 4.5.3  Ausgleichsmaßnahmen,  Minimierungsmaßnahmen   Bei  dem  Bebauungsplan  handelt  es  sich  um  einen  Bebauungsplan  der  Innenent-­‐ wicklung,  der  eine  Größe  der  überbaubaren  Grundfläche  von  weniger  als  20.000   m²  festsetzt.  Er  wird  im  beschleunigten  Verfahren  aufgestellt.  Ein  Ausgleich  der   durch  den  Bebauungsplan  zu  erwartenden  Eingriffe  ist  deshalb  nicht  erforderlich.   Zur  Minimierung  des  Eingriffs  sind  verschiedene  Maßnahmen  wie  die  Verwen-­‐ dung  insektenfreundlicher  Leuchtmittel,  Baumpflanzungen  und  Dachbegrünung   festgesetzt.     4.5.4  Maßnahmen  für  den  Artenschutz   Im  Rahmen  der  vorliegenden  1.  Änderung  des  Bebauungsplans  wurde  eine  arten-­‐ schutzrechtliche  Untersuchung  durchgeführt,  um  ausgehend  von  der  aktuellen  Si-­‐ tuation  mögliche  artenrechtliche  Verbotstatbestände  zu  vermeiden.     Untersuchungsergebnisse  und  Vermeidungsmaßnahmen   Artenschutzrechtlich  relevante  Strukturen   Wild  lebende   Pflanzen   der   besonders   geschützten   Arten   (s.   §   44   (1)   Nr.   4   BNatSchG)  sind  aufgrund  der  beschriebenen  Biotopstrukturen  mit  an  Sicherheit   grenzender  Wahrscheinlichkeit  nicht  zu  erwarten.     Als  artenschutzrechtlich  relevante  Artengruppen  bei  den  Tieren  sind  im  vorlie-­‐ genden  Fall  vor  allem  die  Vögel  zu  betrachten.     Sowohl  für  Amphibien  als  auch  für  Reptilien  (Eidechsen  und  Schlangen)  sind  keine   geeigneten  Habitatstrukturen  vorhanden,  sodass  diese  beiden  Artengruppen  im   Folgenden  unberücksichtigt  bleiben.   Die  Wiese  ist  grundsätzlich  als  Jagdgebiet  und  Transferstrecke  für  Fledermäuse   aus  den  angrenzenden  Siedlungen  geeignet.  Die  häufige  Mahd  der  Wiese  mindert   jedoch  die  Wahrscheinlichkeit  eines  hohen  Insektenangebotes,  sodass  die  Wiese   nicht  als  essentielles  Jagdhabitat  für  Fledermäuse  angesehen  werden  kann  (s.  §  44   (1)  Nr.  3  BNatSchG),  zumal  im  Süden  angrenzend  weitere  große,  vergleichbare   Wiesenflächen  erhalten  bleiben  (siehe  hierzu  auch  Abb.  1,  Anlage  1.6.2,  Seite  2)   und   somit   die   ökologische   Funktion   im  räumlichen   Zusammenhang   gewahrt   bleibt.   Für  nach  §  44  BNatSchG  geschützte  Kleinsäuger  (z.B.  Haselmaus)  ist  das  Gelände   ungeeignet.   Artenschutzrechtlich  relevante  Tag-­‐  und/oder  Nachtfalter  sind  ebenfalls  mangels   geeigneter  Strukturen  oder  Fehlens  notwendiger  Futterpflanzen  mit  an  Sicher-­‐ heit  grenzender  Wahrscheinlichkeit  nicht  zu  erwarten.  Auch  mit  anderen  nach  §   44  BNatSchG  geschützten  Insekten  (z.B.  Käfern,  Heuschrecken  oder  Libellen)  ist   hier  nicht  zu  rechnen.       Fassung vom 30.10.2015 - 9 - Für  Vögel  sind   grundsätzlich   Strukturen   für   Fortpflanzungs-­‐  oder   Ruhestätten   vorhanden.  Die  jungen  Sträucher  und  Bäume  bieten  jedoch  weder  Gehölz  brü-­‐ tenden   Arten   (Nestbauern)   noch   Höhlen   bewohnenden   Arten   (Höhlenbrütern)   geeignete  Strukturen.  Auch  für  Feldbrüter  ist  die  häufig  gemähte  Wiese  als  Fort-­‐ pflanzungsstätte  ungeeignet.   Als  Jagdgebiet  für  Greifvögel  wie  den  Rot-­‐Milan  und  den  Turmfalken  (beide  konn-­‐ ten  am  Untersuchungstag  gesichtet  werden)  hat  die  gesamte  Wiese  südöstlich   der  PI-­‐Gebäude  eine  Funktion.  So  konnte  ein  Turmfalke  auf  dem  Firmenlogo  an   der  südlichen  Häuserfassade  (s.  Abb.  2  und  3,  Anlage  1.6.2,  Seite  3  und  4)  beo-­‐ bachtet  werden.  Nach  Information  des  Gärtners  der  Firma  sitzt  der  Turmfalke   häufig  dort  oben,  was  umfangreiche  Kotspuren  an  den  Leuchtbuchstaben  bele-­‐ gen.  Diese  Position  wird  von  ihm  als  Jagd-­‐Ansitz  genutzt.  Essentiell  ist  dieser   Standort  jedoch  nicht,  da  die  Häuserfassade  und  die  Umgebung  noch  weitere   Möglichkeiten  bieten.  Eine  Brut  findet  dort  definitiv  nicht  statt;  ein  Nest  wurde   dort  weder  aktuell  noch  früher  gesichtet.     Ergebnisse  und  Schlussfolgerungen   Am  25.  August  2015  wurde  das  Gelände  des  Bauabschnitts  1  (BA  1)  durch  einen   sachverständigen  Biologen  gründlich  begangen.  Dabei  wurde  nach  artenschutz-­‐ rechtlich  relevanten  Strukturen  und  nach  Arten  gesucht.     Die  häufig  gemähte  Wiese  bietet  den  meisten  artenschutzrechtlich  relevanten  Ar-­‐ tengruppen  wie  Vögel,  Fledermäuse,  bestimmte  Kleinsäuger,  Tag-­‐  und  Nachtfal-­‐ ter  sowie  Amphibien  und  Reptilien  keine  geeigneten  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhe-­‐ stätten.  Als  Nahrungsbeschaffungsgebiet  für  Fledermäuse  haben  sie  keine  essen-­‐ tielle  Bedeutung;  von  den  Vögel  nutzen  vor  allem  zwei  Greifvogelarten  (Rotmilan   und  Turmfalke)  das  Gelände  zur  Jagd,  wobei  der  Turmfalke  das  Firmenlogo  auf   der  Südseite  des  Gebäudes  als  Ansitz  nutzt;  der  Rotmilan  sitzt  häufig  auf  dem   Zaun  an  der  Straße  (Auf  der  Römerstraße).   Die  Bäume  und  Sträucher,  die  auf  dem  Bauabschnitt  1  vorhanden  sind,  sind  we-­‐ gen  ihres  geringen  Alters  und  der  damit  verbundenen  dünnen  Stämme  nicht  als   Höhlenbäume  geeignet.  Nester  konnten  in  den  Bäumen  nicht  gesichtet  werden.   Damit  fallen  die  Gehölze  als  Fortpflanzungsstätten  aus.  Auch  die  Wiese  bietet  für   Vögel  keine  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten.   Als  Nahrungshabitat  spielt  die  Wiese  allerdings  wohl  für  Greifvögel  eine  Rolle.   Das  Gebiet  des  Bauabschnitt  1  ist  jedoch  im  Verhältnis  zur  verbleibenden  Wiesen-­‐ fläche  klein;  das  heißt,  dass  die  Vögel  auch  nach  dem  Eingriff  ausreichend  Jagd-­‐ habitate  vorfinden.  Eine  baubedingte  Beunruhigung  ab  Herbst  2015  dürfte  nicht   zu  signifikanten  Änderungen  im  Nahrungsangebot  und  im  Verhalten  bei  der  Nah-­‐ rungsbeschaffung  führen.   Ein  Eintreten  von  Verbotstatbeständen  des  §  44  (1)  i.V.m.  (5)  BNatSchG  wird  wie   folgt  beurteilt.       Fassung vom 30.10.2015 - 10 - Fang,  Verletzung  und  Tötung  von  Tieren  (§  44  (1)  Nr.  1  BNatSchG):  Eine  Erfül-­‐ lung  des  Verletzungs-­‐  und  Tötungs-­‐Tatbestandes  tritt  baubedingt  (Beginn  der   Erdarbeiten,  Bauzeitbeginn  ist  Herbst  2015  und  damit  außerhalb  der  Brutzeit  von   Vögeln)  für  artenschutzrechtlich  relevante  Tierarten  nicht  ein.   Die  Frage  nach  einer  signifikanten  Erhöhung  des  Verletzungs-­‐  oder  Tötungsrisi-­‐ kos  von  Tieren  kann  in  dieser  ersten  Abschätzung  nicht  abschließend  geklärt   werden.  Gegebenenfalls  sind  jedoch  Vermeidungsmaßnahmen  (z.  B.  Fassaden-­‐ gestaltung,  Verwendung  geeigneter  Gläser,  Verzicht  auf  hochglänzende  oder   spiegelnde  Materialien)  im  Rahmen  des  Bauantragsverfahrens  festzulegen,  so   dass  die  Verwirklichung  artenschutzrechtlicher  Verbotstatbestände  (Verletzung-­‐     oder  Tötungsverbot)  dann  vermieden  werden  kann.   Um  infolge  der  beabsichtigten  Fassadenstrukturen  des  Gebäudes  Verletzungs-­‐   und  Tötungsrisiken  von  Tieren  dauerhaft  auszuschließen,  verpflichtet  sich  der   Vorhabenträger  im  Durchführungsvertrag  zu  angemessenen  und  verhältnismäßi-­‐ gen  Monitoringmaßnahmen  sowohl  am  Bestandsgebäude  als  auch  am  Neubau   nach  dessen  Errichtung,  um  ggf.  die  Erforderlichkeit  von  Vermeidungsmaßnah-­‐ men  erkennen  zu  können  und  derartige  Maßnahmen  nachträglich  ergreifen  und   durchsetzen  zu  können.     Erhebliche  Störung  (§  44  (1)  Nr.  2  BNatSchG):  Keine  der  artenschutzrechtlich  re-­‐ levanten  Tierarten  wird  während  der  Fortpflanzungs-­‐,  Aufzucht-­‐,  Mauser-­‐,  Über-­‐ winterungs-­‐  und  Wanderungszeiten  durch  das  Bauvorhaben  erheblich  gestört.     Entnahme,   Beschädigung   oder   Zerstörung   von   Fortpflanzungs-­‐  oder   Ruhe-­‐ stätten   (§   44   (1)   Nr.   3   BNatSchG):  Wie  oben  beschrieben  werden  keine  Fort-­‐ pflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten  durch  Umsetzung  des  Bauvorhabens  entnommen,   beschädigt  oder  zerstört.  Auch  Nahrungs-­‐  und/oder  andere  essentielle  Teilhabita-­‐ te  werden  nicht  so  erheblich  beschädigt  oder  zerstört,  dass  dadurch  die  Funkti-­‐ onsfähigkeit  von  Fortpflanzungs-­‐  oder  Ruhestätten  vollständig  entfällt.  Die  öko-­‐ logische  Funktion  im  räumlichen  Zusammenhang  bleibt  auch  ohne  vorgezogene   Ausgleichsmaßnahmen  gewahrt.  Das  Aufstellen  eines  Ansitz-­‐Balkens  für  Greif-­‐ vögel  auf  dem  südlichen  Wiesenabschnitt  ist  zwar  nicht  zwingend  erforderlich,   würde  aber  für  diese  Vogelgruppe  die  ökologische  Funktion  im  Vergleich  zu  heute   verbessern.   Eine  erste  Einschätzung  der  artenschutzrechtlichen  Belange  ergab,  dass  unter  Be-­‐ rücksichtigung  der  Wirkungsprognose  und  der  vorgesehenen  Vermeidungsmaß-­‐ nahmen  die  Verbotstatbestände  des  §  44  (1)  Nr.  1  bis  4  BNatSchG  nicht  erfüllt   sind  und  das  Vorhaben  damit  aus  gutachterlicher  Sicht  mit  dem  jetzigen  Kennt-­‐ nisstand  zulässig  ist.   Vorgezogene  Ausgleichsmaßnahmen  sind  nicht  notwendig.   Siehe  Anlagen:  Fachgutachten  Büro  Beck  vom  26.08.2015  –  Abschätzung  der  ar-­‐ tenschutzrechtlichen  Belange  nach  §  44  NatSchG  (Anlage  1.6.2).       Fassung vom 30.10.2015 - 11 -     5. Umweltbericht,  Stadtklima,  Klimaschutz   Bei  dem  Bebauungsplan  handelt  es  sich  um  einen  Bebauungsplan  der  Innenent-­‐ wicklung,  der  eine  Größe  der  überbaubaren  Grundfläche  von  weniger  als  20.000   m²  festsetzt.  Er  wird  im  beschleunigten  Verfahren  aufgestellt.  Eine  Umweltprü-­‐ fung  ist  deshalb  nicht  durchzuführen.   Aus  klimatischer  Sicht  bestehen  bezüglich  des  Vorhabens  keine  Bedenken.     Zwar  besitzt  die  zu  bebauende  Fläche  ein  hohes  Kaltluftpotential  (700  -­‐  1.400   m 3 /s),  jedoch  ist  nicht  davon  auszugehen,  dass  eine  wahrnehmbare  Verschlech-­‐ terung   der   bioklimatischen   Belastungssituation   im   westlich   gelegenen   Sied-­‐ lungsgebiet   verursacht   wird.   Die   vorgesehenen   Ausgleichsmaßnahmen   (ex-­‐ tensive   Dachbegrünung,   begrünter   Innenhof,   Anpflanzung   von   Bäumen)   sind   aus  klimatischer  Sicht  durchweg  positiv  zu  beurteilen.       6. Sozialverträglichkeit     Bei  der  Planung  wurden  im  Hinblick  auf  Sozialverträglichkeit  die  folgenden  As-­‐ pekte  berücksichtigt:  Das  Vorhaben  ist  barrierefrei  konzipiert  und  hat  kurze  Ver-­‐ bindungen  zu  den  ÖPNV-­‐Anschlüssen.     7. Statistik         7.1  Flächenbilanz     Gewerbegebietca. 0,43ha78,18% Verkehrsflächenca. 0,02ha3,64% Grünflächenca. 0,10ha18,18% Ausgleichsflächenca. 0,00ha0,00% ca. 0,00ha0,00% Gesamtca. 0,55ha100,00%     7.2  Geplante  Bebauung     Projekt: Neubau AnzahlBruttogeschossfläche Entwicklungsgebäude 1ca. 10000 m2 (Erweiterung) Gesamt1ca. 10000 m2   Fassung vom 30.10.2015 - 12 -   7.3  Bodenversiegelung 1     Gesamtflächeca.0,55ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,07ha12,73% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versi egelte Fläche ca.0,44ha80,00% Hinweise:   -­‐ In  den  Festsetzungen  sind  wasserdurchlässige  Beläge  für  Wege  und  Durchfahr-­‐ ten  vorgeschrieben.  Der  Versiegelungsgrad  reduziert  sich  dementsprechend.       8.  Kosten     Alle  im  Zusammenhang  mit  dem  Vorhaben  anfallenden  Kosten  einschließlich  der   Erschließungsanlagen  übernimmt  der  Vorhabenträger.  Der  Stadt  Karlsruhe  ent-­‐ stehen  keine  Kosten.     9.  Durchführung   Alle  Verpflichtungen  des  Vorhabenträgers  werden  in  einem  Durchführungsver-­‐ trag  geregelt.         1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Fassung vom 30.10.2015 - 13 - B.  Hinweise  (beigefügt)     1.  Versorgung  und  Entsorgung     Für  Entwässerung  und  Abfallentsorgung  sind  die  Satzungen  der  Stadt  Karlsruhe   in  der  jeweils  gültigen  Fassung  zu  beachten.   Die  Abfallbehälter  sind  innerhalb  der  Grundstücke,  nicht  weiter  als  15  m  von  der   für  Sammelfahrzeuge  befahrbaren  Straße  entfernt,  auf  einem  befestigten  Stand-­‐ platz  ebenerdig  aufzustellen  und  mit  einem  zu  begrünenden  Sichtschutz  zu  ver-­‐ sehen.  Der  stufenlose  Transportweg  ist  zu  befestigen,  eine  evtl.  Steigung  darf  5  %   nicht  überschreiten.     Der  notwendige  Hausanschlussraum  soll  in  möglichst  kurzer  Entfernung  zum  er-­‐ schließenden  Weg  liegen  und  2,50  m  bis  3,50  m  Abstand  von  geplanten  bzw.  vor-­‐ handenen  Bäumen  einhalten.       2.  Entwässerung     Bei  Ausbildung  einer  Sockelhöhe  von  0,30  m  über  der  Gehweghinterkante  ist  die   Entwässerung  der  Gebäude  ab  dem  Erdgeschoss  gewährleistet.  Tiefer  liegende   Grundstücks-­‐  und  Gebäudeteile  können  nur  über  Hebeanlagen  entwässert  wer-­‐ den.     Die  Entwässerungskanäle  werden  aus  wirtschaftlichen  Gründen  für  einen  übli-­‐ cherweise  zu  erwartenden  Niederschlag  (Bemessungsregen)  dimensioniert.  Bei   starken  Niederschlägen  ist  ein  Aufstau  des  Regenwassers  auf  der  Straßenoberflä-­‐ che  möglich.  Grundstücke  und  Gebäude  sind  durch  geeignete  Maßnahmen  des   Vorhabenträgers  selbst  entsprechend  zu  schützen.     3.  Niederschlagswasser   Das  unbedenkliche  Niederschlagswasser  soll  gem.  §  55  Abs.  2  Wasserhaushalts-­‐ gesetz  ortsnah  versickert,  verrieselt  oder  direkt  oder  über  eine  Kanalisation  ohne   Vermischung  mit  Schmutzwasser  in  ein  Gewässer  eingeleitet  werden,  soweit  dem   weder  wasserrechtliche  noch  sonstige  öffentlich-­‐rechtliche  Vorschriften  noch   wasserwirtschaftliche  Belange  entgegenstehen.     Eine  Versickerung  erfolgt  über  Versickerungsmulden  mit  belebter  Bodenschicht.     Die  hydraulische  Leistungsfähigkeit  der  Versickerungsmulde  ist  gemäß  Arbeits-­‐ blatt  DWA-­‐A  138  in  der  jeweils  gültigen  Fassung  zu  bemessen.  Die  Notentlastung   der  Versickerungsmulde  kann  über  einen  Notüberlauf  mit  freiem  Abfluss  in  das   öffentliche  Kanalsystem  erfolgen.  Bei  anstehenden  versickerungsfähigen  Böden   kann  die  Notentlastung  auch  durch  die  Kombination  mit  einer  weiteren  Versicke-­‐ rungsmulde  erfolgen.     Ergänzend  kann  das  auf  Dachflächen  anfallende  Niederschlagswasser  gesammelt   werden.  Sofern  Zisternen  eingebaut  werden,  ist  zur  Ableitung  größerer  Regener-­‐ eignisse  bei  gefüllten  Zisternen  ein  Notüberlauf  mit  freiem  Abfluss  in  das  öffentli-­‐ che  Kanalsystem  vorzusehen.     Fassung vom 30.10.2015 - 14 - Ein  Rückstau  von  der  Kanalisation  in  die  Zisterne  muss  durch  entsprechende   technische  Maßnahmen  vermieden  werden.  Bei  anstehenden  versickerungsfähi-­‐ gen  Böden  kann  die  Notentlastung  über  eine  Versickerungsmulde  erfolgen.   Bei  Errichtung  bzw.  baulicher  Veränderung  von  Wasserversorgungsanlagen  sind   die  Anforderungen  der  Trinkwasserverordnung  2001  sowie  Artikel  1  Infektions-­‐ schutzgesetz,  §  37  Abs.  1  unter  Beachtung  der  allgemein  anerkannten  Regeln  der   Technik  einzuhalten.  Der  Betrieb  von  Zisternen  muss  beim  Gesundheitsamt  an-­‐ gezeigt  werden.  Um  eine  Verkeimung  des  öffentlichen  Trinkwasserleitungssys-­‐ tems  durch  Niederschlagswasser  auszuschließen,  darf  keine  Verbindung  zwi-­‐ schen  dem  gesammelten  Niederschlagswasser  und  dem  Trinkwasserleitungssys-­‐ tem  von  Gebäuden  bestehen.   Die  Bodenversiegelung  soll  auf  das  unabdingbare  Maß  beschränkt  werden.  Not-­‐ wendige  Befestigungen  nicht  überbauter  Flächen  der  Baugrundstücke  sollen  zur   Verringerung  der  Flächenversiegelung  weitgehend  wasserdurchlässig  ausgebildet   werden,  z.B.  als  Pflaster  oder  Plattenbelag  mit  breiten,  begrünten  Fugen  (Rasen-­‐ pflaster),  soweit  nicht  die  Gefahr  des  Eindringens  von  Schadstoffen  in  den  Unter-­‐ grund  besteht.  Nach  Möglichkeit  soll  auf  eine  Flächenversiegelung  verzichtet   werden.     4.  Archäologische  Funde,  Kleindenkmale   Bei  Baumaßnahmen  besteht  die  Möglichkeit,  dass  historische  Bauteile  oder  ar-­‐ chäologische  Fundplätze  entdeckt  werden.  Diese  sind  gemäß  §  20  Denkmal-­‐ schutzgesetz  (DSchG)  umgehend  dem  Landesamt  für  Denkmalpflege  (Dienstsitz   Karlsruhe,  Moltkestraße  74,  76133  Karlsruhe),  zu  melden.  Fund  und  Fundstelle   sind  bis  zum  Ablauf  des  vierten  Werktages  nach  der  Meldung  in  unverändertem   Zustand  zu  erhalten,  sofern  nicht  das  Landesamt  für  Denkmalpflege  einer  Ver-­‐ kürzung  dieser  Frist  zustimmt.     Das  Verschweigen  eines  Fundes  oder  einer  Fundstelle  ist  ein  Verstoß  gegen  das   DSchG  und  kann  als  Ordnungswidrigkeit  geahndet  werden.     Evtl.  vorhandene  Kleindenkmale  (z.B.  Bildstöcke,  Wegkreuze,  historische  Grenz-­‐ steine,  Brunnensteine,  steinerne  Wegweiser  und  landschaftsprägende  Natur-­‐ steinmauern)  sind  unverändert  an  ihrem  Standort  zu  belassen  und  vor  Beschädi-­‐ gungen  während  der  Bauarbeiten  zu  schützen.  Jede  Veränderung  ist  mit  dem  Re-­‐ gierungspräsidium  Karlsruhe  abzustimmen.     Fassung vom 30.10.2015 - 15 - 5.  Baumschutz  und  Begrünung   Bezüglich  der  Erhaltung  der  vorhandenen  Bäume  wird  auf  die  am  12.10.1996  in   Kraft  getretene  Satzung  der  Stadt  Karlsruhe  zum  Schutz  von  Grünbeständen   (Baumschutzsatzung)  verwiesen.              5.1          Begrünung   Den  Bauanträgen  ist  ein  Begrünungsplan  beizufügen.  Dieser  ist  vor  der  Bauan-­‐ tragsstellung  mit  dem  Gartenbauamt  und  dem  Umwelt-­‐  und  Arbeitsschutz  abzu-­‐ stimmen.            5.2          Artempfehlungen  für  Bäume   Artenempfehlung  großkronige  Laubbäume   Großkronig   o Speierling  (Sorbus  domestica)   o Rotbuche  (Fagus  sylvatica)   o Gewöhnliche  Esche  (Fraxinus  excelsior)   o Stiel-­‐Eiche  (Quercus  robur)   o Trauben-­‐Eiche  (Quercus  petraea)   o Bergahorn  (Acer  pseudoplatanus)   o Feld-­‐Ulme  (Ulmus  minor)     Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume Mittelkronig   o Wildbirne  (Pyrus  pyraster)   o Holzapfel  (Malus  sylvestris)   o Vogel-­‐Kirsche  (Prunus  avium)   Sträucher   o Schlehdorn  (Prunus  spinosa)   o Kornelkirsche  (Cornus  mas)   o Roter  Hartriegel  (Cornus  sanguinea)   o Gewöhnliche  Hasel  (Corylus  avellana)   o Gewöhnliches  Pfaffenhütchen  (Euonymus  europaeus)   5.3            Artenempfehlung  Dachbegrünung   Für  die  Begrünung  ist  zertifiziertes  Saatgut  aus  dem  Herkunftsgebiet  7    LUBW  un-­‐ ter  Berücksichtigung  des  Naturraumes  und  des  Standorts  zu  verwenden.   Fassung vom 30.10.2015 - 16 - 6.  Altlasten     Bekannte,  vermutete  sowie  gefundene  Bodenbelastungen,  bei  denen  Gefahren   für  die  Gesundheit  von  Menschen,  bedeutende  Sachwerte  oder  erhebliche  Beein-­‐ trächtigungen  des  Naturhaushalts  nicht  ausgeschlossen  werden  können,  sind  un-­‐ verzüglich  der  Stadt  Karlsruhe,  Umwelt-­‐  und  Arbeitsschutz,  Markgrafenstraße  14,   76131  Karlsruhe,  zu  melden.       7.  Erdaushub  /  Auffüllungen     Im  Bereich  der  Erweiterungsfläche  sind  anthropogene  Auffüllungen  bekannt.  Im   Zug  der  Neubebauung  ist  das  anfallende  Aushubmaterial  zu  untersuchen  und  ab-­‐ fallrechtlich  einzustufen.   Erdaushub  soll,  soweit  Geländeauffüllungen  im  Gebiet  notwendig  sind,  dafür  ver-­‐ wendet  werden.  Der  für  Auffüllungen  benutzte  Boden  muss  frei  von  Fremdbei-­‐ mengungen  und  Schadstoffen  sein.  Der  anfallende  Mutterboden  ist  zu  sichern.   Im  Übrigen  wird  auf  das  Gesetz  zum  Schutz  des  Bodens  (Bundesbodenschutzge-­‐ setz)  vom  17.03.1998  in  der  derzeit  gültigen  Fassung  verwiesen.     8.  Private  Leitungen     Private  Leitungen  sind  von  der  Planung  nicht  erfasst.     9.  Barrierefreies  Bauen     In  die  Planung  von  Gebäuden  sind  die  Belange  von  Personen  mit  kleinen  Kindern   sowie  behinderten  und  alten  Menschen  einzubeziehen  (§  3  Abs.  4  und  §  39  LBO).     10.  Erneuerbare  Energien   Aus  Gründen  der  Umweltvorsorge  und  des  Klimaschutzes  sollte  die  Nutzung  er-­‐ neuerbarer  Energien  verstärkt  angestrebt  werden.  Auf  die  Vorgaben  des  Erneu-­‐ erbare-­‐Energien-­‐Wärmegesetzes  (EEWärmeG)  und  des  Gesetzes  zur  Nutzung  er-­‐ neuerbarer  Wärmeenergie  in  Baden-­‐Württemberg  (EWärmeG)  wird  verwiesen.              11.              Vogelschlag   Verspiegelte  Glasfassaden  bzw.  hochglänzende  und/oder  spiegelnde  Materialien   an  den  Außenfassaden  sind  nicht  zugelassen  um  ein  erhöhtes  Risiko  von  Vogel-­‐ schlag  zu  vermeiden.  Dies  ist  im  Baugenehmigungsverfahren  nachzuweisen.           Fassung vom 30.10.2015 - 17 - C. Planungsrechtliche  Festsetzungen  und  örtliche  Bauvorschriften     des  Vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes,  bestehend  aus  textlichen  und   zeichnerischen  Regelungen     - Planungsrechtliche  Festsetzungen  gemäß  §  9  Baugesetzbuch  (BauGB)  in  der   Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.09.2004  (BGBl.  I  S.  2414),  zuletzt  ge-­‐ ändert  durch  Gesetz  vom  20.11.2014  (BGBl:    I  S.  1748)  und  der  Baunutzungs-­‐ verordnung  (BauNVO)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.01.1990   (BGBl.  I  S.  132),  zuletzt  geändert  durch  Gesetz  vom  11.06.2013  (BGBl.  I  S.   1548),  einschließlich  späterer  Änderungen  und  Ergänzungen.       - Örtliche  Bauvorschriften  gemäß  §  74  Landesbauordnung  (LBO)  in  der  Fas-­‐ sung  vom  05.03.2010  (GBl.  S.  357,  berichtigt  S.  416),  zuletzt  geändert  durch   Gesetz  vom  11.11.2014  (GBL  S.  501),  einschließlich  späterer  Änderungen  und   Ergänzungen.         In  Ergänzung  der  Planzeichnung  wird  Folgendes  geregelt:       I.  Planungsrechtliche  Festsetzungen     1.  Allgemeine  Zulässigkeitsvoraussetzungen   Im  Rahmen  der  Ziffern  2  bis  6  und  der  Planzeichnung  (C.V.)  sind  auf  der  Basis  des   Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplanes  (siehe  Anlagen  1.1  bis  1.6)  ausschließlich  die   baulichen  und  sonstigen  Nutzungen  zulässig,  zu  denen  sich  der  Vorhabenträger   im  Durchführungsvertrag  verpflichtet.       2.  Art  der  baulichen  Nutzung       Gewerbegebiet  (§  8  BauNVO)     -­‐ Zulässig  sind  die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  2  Nr.  1  und  2  BauNVO.     Ausnahmsweise  können  zugelassen  werden   -­‐ Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  3    Nr.1.BauNVO.     Nicht  zulässig  sind   - Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  2    Nr.  3  und  4  BauNVO. -­‐ Die  Nutzungen  nach  §  8  Abs.  3    Nr.  2  und  3  BauNVO.   Fassung vom 30.10.2015 - 18 -          3.            Maß  der  baulichen  Nutzung       Das  Maß  der  baulichen  Nutzung  ist  durch  Grundflächenzahl,  Baulinien,  Baugren-­‐ zen  und  durch  die  Wandhöhe  (WH),  sowie  durch  die  Dachform  (FD)  festgelegt.   Die  Grundflächenzahl  ist  mit  0,8  festgesetzt.   Zur  Sicherstellung  eines  einheitlichen  und  geschlossenen  Erscheinungsbildes  wird   die  zulässige  Bebauung  im  Plangebiet  durch  eine  zwingend  festgeschriebene   Wandhöhe  (WH)  von  11,0  m  zur  privaten  Erschließungsstraße  festgeschrieben.   Die  Lage  ist  durch  die  3,0  m  parallel  zur  straßenseitigen  Grundstücksgrenze  ver-­‐ laufende  Baulinie  festgelegt.   Ab  der,  in  einem  Abstand  von  3,0  m  parallel  zur  Baulinie  verlaufende  Baugrenze,   ist  die  zulässige  Wandhöhe  (WH)  auf  max.  15  m  begrenzt.   Dabei  gilt  als  Wandhöhe  (WH)  das  Maß  ab  der  festgelegten  Bezugshöhe  (BZH)   273,20  ü.NN    bis  zum  Schnittpunkt  der  Außenwand  mit  der  Oberkante  Dachhaut   (bis  zum  oberen  Abschluss  der  Wand)  entsprechend  dem  Systemschnitt  im  zeich-­‐ nerischen  Teil  des  vorhabenbezogenen  Bebauungsplans.         Als  Dachform  sind  ausschließlich  begrünte  Flachdächer  zulässig.   4.  Bauweise,  überbaubare  Grundstücksfläche   4.1 Abweichende  Bauweise                                            Es  gilt  die  offene  Bauweise  ohne  Längenbeschränkung.       5.  Grünflächen  /  Pflanzgebote  und  Pflanzerhaltung   Die  Dächer  sind  extensiv  mit  einer  Mischung  aus  Gräsern  und  Kräutern  zu  begrü-­‐ nen.  Die  Schichtstärke  des  Substrats  oberhalb  der  Drainschicht  hat  mindestens  12   cm  zu  betragen.   Ergänzend  zur  Dachbegrünung  sind    Aufbauten  für  Photovoltaikanlagen  und  An-­‐ lagen  zur  solarthermischen  Nutzung  zulässig,  sofern  die  Dachbegrünung  und  de-­‐ ren  Wasserrückhaltefunktion  dadurch  nicht  beeinträchtigt  werden.   Die  Befestigungen  von  Photovoltaikanlagen  und  Anlagen  zur  solarthermischen   Nutzung  sind  so  zu  gestalten,  dass  die  Befestigungen  nicht  zur  Reduzierung  des   Volumens  des  Schichtaufbaues  der  Dachbegrünung  gehen.     6.    Ausgleich  von  Eingriffen  in  Natur  und  Landschaft     6.1                  Minimierung  der  Lichtimmission  (Fledermäuse,  Insekten).   Die  Außenbeleuchtung  der  Freiflächen  des  Grundstückes  ist  insektenschonend  zu   errichten.  Es  sind  abgeschirmte,  insekten-­‐freundliche  Lampen  (1.Priorität:  LED-­‐ Leuchten,  2.  Priorität:  Natriumniederdrucklampen)  mit  nach  unten  gerichteter   Abstrahlung  zu  verwenden.  Dies  ist  im  Baugenehmigungsverfahren  nachzuwei-­‐ sen.“   Fassung vom 30.10.2015 - 19 - II.  Örtliche  Bauvorschriften     1.  Äußere  Gestaltung  der  baulichen  Anlagen     1.1  Dächer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Es  sind  ausschließlich  begrünte  Flachdächer  zulässig.  Siehe  Ziffer  I.5  der  pla-­‐ nungsrechtlichen  Festsetzungen.     2.  Werbeanlagen  und  Automaten     Gewerbegebiet:   Werbeanlagen  sind  am  Gebäude,  bis  zur  maximal  festgesetzten  Wandhöhe,  nicht   in  der  Vorgartenzone  und  nur  unter  Einhaltung  folgender  Größen  zulässig:   -­‐  Einzelbuchstaben  bis  max.  1,5    m  Höhe  und  Breite,   -­‐  sonstige  Werbeanlagen  (Schilder,  Firmenzeichen,  Werbetafeln  und  dergleichen)           bis  zu  einer  Fläche  von  5  m².   Unzulässig  sind  Werbeanlagen  mit  wechselndem  oder  bewegtem  Licht,  sowie  La-­‐ serwerbung,  Skybeamer  oder  Ähnliches.     3.  Unbebaute  Flächen,  Einfriedigungen     3.1  Vorgärten     Vorgärten  sind  die  Flächen  der  Baugrundstücke,  die  auf  gesamter  Grundstücks-­‐ breite  zwischen  der  Straßenbegrenzungslinie  und  der  Baugrenze  /  Baulinie  liegen.   Sie  sind  vollflächig  als  Vegetationsfläche  anzulegen  und  zu  unterhalten.   Die  Verwendung  von  Schotter,  Kies  und  ähnlichen  Materialien  ist  nicht  zulässig.     4.  Außenantennen   Pro  Gebäude  ist  nur  eine  Gemeinschaftsantennenanlage  oder  Satellitenantenne   zulässig.     5.  Niederspannungsfreileitungen     Niederspannungsfreileitungen  sind  unzulässig.             Fassung vom 30.10.2015 - 20 -   III.  Sonstige  Festsetzungen   (Planungsrechtliche  und  bauordnungsrechtliche  Regelungen)   Der  Bebauungsplan  der  Stadt  Karlsruhe  „An  der  Ochsenstraße“  Nr.  716  B  ,  in  Kraft   getreten  am  23.04.1999,  wird  in  den  Teilbereichen  aufgehoben,  die  durch  diesen   Bebauungsplan  neu  geregelt  werden.     Die  Anlagen  1  (1.1  –  1.6)  –  Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan  –  sind  bindender  Be-­‐ standteil  dieses  vorhabenbezogenen  Bebauungsplans.       IV.  Nachrichtlich  übernommene  Festsetzungen   Gemäß  Bebauungsplan  Nr.716  B  (Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße“)  und  der   städtebaulichen  Vereinbarung  vom  09.09.2011    ist  auf  den  hier  im  zeichnerischen   Teil  festgesetzten  Ausgleichsflächen  A2  und  A3  folgendes  anzulegen  und  zu  unter-­‐ halten:   Siehe  Nr.  1.7.2  Ausgleichsmaßnahmen  im  Textteil  zum  Bebauungsplan  Nr.716  B   (Bebauungsplan  „An  der  Ochsenstraße).   Siehe  auch:   Fachgutachten  Büro  Finke  vom  20.08.2015  –  Begutachtung  Ausgleichsflächen  (An-­‐ lage  1.6.1)     und   Bestandspläne  /  Bebauungsplan  von  23.04.1999   (Anlage  1.3.1    /  BPL  001)   (Anlage  1.3.2    /  BPL  002)             ENTWURF Fassung vom 30.10.2015 - 24 - Anlagen        x     1. Vorhaben-­‐  und  Erschließungsplan   1.1  Übersichtsplan  (1.1.1  und  1.1.2)   1.2  Lageplan       1.3  Bestandspläne   1.3.1  BPL  001  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen                                                       1.3.2  BPL  002  Bebauungsplan  vom  23.04.1999  –  nachrichtlich  übernommen   (  mit  Darstellung  des  Ausgleichsflächentauschs  gemäß  der  städtebaulichen                              Vereinbarung  vom  09.09.2011) 1.4  Projektpläne    (1.4.1  bis  1.4.8)       1.5  Stellplatzberechnung  für  PKW  und  Fahrräder    (1.5.1  bis  1.5.6)     1.6  Fachgutachten     1.6.1                  Begutachtung  von  Ausgleichsflächen                                                                                                                     (Fachgutachten  Büro  Finke    -­‐Seiten  S.1  -­‐    S.7)     1.6.2                  Abschätzung  artenschutzrechtlicher  Belange  nach  §  44      BNatSchG     (Fachgutachten  Büro  Beck    -­‐Seiten  S.1  -­‐    S.6)    

  • Anlage 2 Teil 2
    Extrahierter Text

    Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.1.1 Übersichtsplan Stadtplanausschnitt Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Seite 1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.1.2 Übersichtsplan Luftbild Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:1000 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015 1.2 Lageplan Seite 3 Zeichenerklirung I OE11 a 0,8 12oool [f] St Gewerbegebiet Abweichende Bauweise Grundfli:ichenzahl (GRZ) Mindestgrundsti.icksgroBe mit Fli:ichenangabe in m2 Wandhohe als Hochstgrenze Wandhohe, zwingend Baulinie Baugrenze Strassenbegrenzungslinie F a h rbahn Gehweg Wirtschaftsweg (jf fentliche Parkpli:itze Stellpkitze @ Bushaltestelle ~ Trafostation (jffentliche Verkehrsfli:iche, Verkehrsgri.in VERFAHRENSVERMERKE Aufstellung des Bebauungsplans Au fstellungsbeschluss g~mC:iB § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB om 24_04_1994 Billigung des Entwurfs Bn!igung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auf:steHungsbeschl u ss gem. § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs. 7 LBO am 28_04_1998 Offentliche Auslegung Satzungsbeschl uss Offentliche Auslegung des Bebbcungsplanes Satzunqsbeschluss gem<Ha § 10 Abs. 1 gemcB § 3 Abs. 2 BouGB, § 74 Abs 7 LBO BouGB vom 28.09.1998 bis 30.10.1998 Ausfertigung Der Bebouungspl on ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Korlsruhe, 15.02.1999 Hein2 Fenrich OberbUrgermeist er am 02. 02.1999 lnkrafttreten des Bebauungsplanes lnkraftgetreten (§ 10 Abs. 3 Sotz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der 8ekanntmachung am 23. 04.1999 Beim Stadtplanungsamt zu jf!dermanns Einsicht bereitgehalten. (§ 10 Abs. 3 Sotz 2 BauGB) ab 23.04 .1 999 0 8 ~ (272.5) (270) ----- ~ 273.5 ·----· • • • • Erhaltung von Baumen Anpflanzung von Baumen Entfallende Bi:iume Boschung Umgrenzung von Flochen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur u. Landschaft (Beschreibung s. Begri.indung Ziff. 4.5 u. Textf. Ziff. 1.7) Geplante Hi.ihenlage i.iber N.N. Geplante Hohenlinie (Gelandemodellierung) Li. N.N. Bestehende Hohenlage uber N.N. Mit Fahr-Leitungsrecht zu belastende Floche zu Gunsten der Ver-und Entsorgungstrager Geplante Grundsti.icksgrenze Grundstucksgrenze Grenze des ri:iumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Abgrenzung unterschiedlicher Nut zungen und F estsetzungen Fliichen fur Versorgung -Gas und Wasser - KREIS STADTKREIS KARLSRUHE STADT I GEMEINDE KARLSRUHE GEMARKUNG STUPFERICH BEBAUUNGSPLAN 11 AN DER OCHSENSTRABE 11 Planinhalt I Darstellung: Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe .. (in Kraft getreten am 23.04.1999). Anlage 1.3.1 I BPL 001 Anlage zum vorhabenenbezogenen Bebauungsplan 11 An der OchsenstraBe, 1. Anderung 11 in Karlsruhe-Stupferich Baubereich neu Baubereich neu VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1 Projektplan Grundriss Ebene 1 (UG) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 1 VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.1.1 Projektplan Ebene 1 (UG) Schnitt 1 (Einfahrt/Rampe TGA) Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: Stadt KarlsruheStupferich Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 1.1 140 PI Khe-Stupferich III Werkplanung SCHNITT RAMPE Harsch Bau GmbH & Co KG 1 : 100 Fertigbau Harsch Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2 Projektplan Grundriss Ebene 2 (EG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 2 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.2.1 Projektplan Außenanlagenplan Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 2.1 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.3 Projektplan Grundriss Ebene 3 (1.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 3 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 4 1.4.4 Projektplan Grundriss Ebene 5 (2.OG) Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" 1.4.5 Projektplan Grundriss Ebene 6 (3.OG) Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 5 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.6 Projektplan Schnitt 1 / Ansicht Nord-West / Schnitt 2 Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 6 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.7 Projektplan Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 7 Projekt: Erweiterung eines Entwicklungsgebäudes 1.4.8 Projektplan Gesamtansicht Süd-West / Ansicht Süd-West Bauort: Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe - Stupferich FlSt.Nr. 95113 M. 1:100 1:200 (verkleinert) Entwurf Stadt KarlsruheStupferich Physik Instrumente (PI) GmbH & Co. KG Auf der Römerstraße 1 D-76228 Karlsruhe Harsch Bau GmbH & Co. KG Brucknerstraße 2 D-75015 Bretten SPA Architekten Stadtplaner Bahnhofstraße 40 D-75305 Neuenbürg Vorhabenträger: Planverfasser VEP: Planverfasser VbB: VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN "An der Ochsenstraße, 1. Änderung" Karlsruhe, den 31.08.2015 Fassung vom: 30.10.2015Seite 8 1 Anlage 4.5 /01 www.landschaftsarchitekt-finke.de 2015 FREIRÄUME GESTALTEN Vorhabenbezogener Bebauungsplan „An der Ochsenstraße", 1. Änderung in Karlsruhe-Stupferich Begutachtung von Ausgleichsflächen Bernhard Finke (Dipl.-Ing) Freier Landschaftsarchitekt BDLA Hafenstraße 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Fon 07247-22402 Fax 07247-208228 2 1 SACHSTAND – AUFGABENSTELLUNG Begutachtung der Freiflächen bzw. „Ausgleichsflächen“ auf den Grundstücken Nr. 95113 und Nr. 95115 (Auf der Römerstraße 1) in Karlsruhe Stupferich. Aus: e-mail vom 14.8.15.der Stadt Karlsruhe zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Dem VEP sind noch beizufügen: Bestanderhebung des Zustandes des gesamten Grundstückes mit Abschätzung Eingriff/Ausgleich und einer Betrachtung des Artenschutzes (dies ist erforderlich, wegen der Verlegung der Ausgleichsfläche und der von Ihnen gewünschten vorzeitigen Grabgenehmigung). Aus: e-mail vom 19.8.15.von Herrn Dr. Schlittenheim bzgl. Eingriff-/Ausgleich zum VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich: Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung: Der BA1 greift nicht in die im Städtebaulichen Vertrag von 2011 festgelegten Eingriffsflächen ein. BA1 bezieht sich aber auf den gültigen B-Plan, in dem eine Ausgleichsfläche im Bereich des künftigen BA1 liegt. Insofern muss eine Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung vorgenommen werden. Es genügt die sachverständige Feststellung, dass gemäß den Vereinbarungen des Städtebaulichen Vertrags die Ausgleichsflächen heute an anderer Stelle vorhanden und „funktionsfähig“ sind. 3 Auszug aus dem B-Plan vom 23.4.1999: 4 Auszug aus dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011: 5 6 2 FESTSTELLUNG DER DER AKTUELLEN SITUATION Bei einer Ortsbegehung am 19.8.2015 konnte festgestellt werden (siehe auch angefügte Plandarstellung): Die Flächen A2 und A3 sind als extensiv gepflegte Wiesen mit Bäumen und Strauchgruppen angelegt und werden entsprechend unterhalten. Die Flächen A2 und A3 umfassen eine Fläche von ca. 13650 m². Folglich waren hier ca. 55 groß- und mittelkronige Bäume wie Bergahorn, Feldahorn, Linde und Stieleiche und ca. 14 Strauchgruppen mit jeweils mind. 15 Einzelsträuchern zu pflanzen. Die Baum- und Strauchpflanzungen sind überwiegend im nördlichen Bereich vorhanden. Die zwischen den Baubereichen als Ausgleichsfläche A2 festgesetzte Fläche, die mit dem Städtebaulichen Vertrag vom 9.9.2011 als Ausgleichsfläche aufgehoben wurde, ist wie vereinbart als ebenerdige Stellplatzflächen angelegt und überwiegend mit Ahornbäumen gleichmäßig bepflanzt. 7 Anlage 4.5.4 Karlsruhe, den 26.08.2015 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG Vorhabenträger: Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG Auf der Römerstraße 1 76228 Karlsruhe Planverfasser: SPA – Architekten Stadtplaner Ingenieure Bahnhofstraße 40 75305 Neuenbürg Bearbeitet von: Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße 6 76137 Karlsruhe Tel. 0721/374723 Bearbeiter: Matthias Beck (Dipl.-Biologe) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 1 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich 1. Veranlassung Für das Vorhaben der Firma Physik Instrumente (PI) GmbH & Co.KG auf Bauabschnitt 1 (BA 1) des genehmigten B-Plangebietes „An der Ochsenstraße“ in KA-Stupferich ist vor Beginn der Erdaushub-Arbeiten eine erste Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 (1) Nrn. 1-4 BNatSchG notwendig. Das Vorhaben sieht die Bebauung des Bauabschnitts 1 (BA 1) vor. Das neue Gebäude wird mit geringem Abstand und einer gelenkartigen Verbindung an das bestehende Gebäude im Südosten angebaut. Da die Unterlagen gemäß Planungsamt der Stadt Karlsruhe am 31. August 2015 eingegangen sein müssen (mail vom 14. August 2015), wurde vom Planungsamt vorgeschlagen, zunächst eine erste Abschätzung durch einen Sachverständigen abzugeben, die dann in einem weiteren Schritt nötigenfalls vertieft werden kann. Deshalb wird im Folgenden auf die sonst übliche Darstellung der gesetzlichen Grundlagen verzichtet. Aus den Ergebnissen der Untersuchung lassen sich eventuell notwendige Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ableiten (s. Kap. 4). 2. Methode und Bestandsbeschreibung Zur Abschätzung der Betroffenheit von nach § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG artenschutz- rechtlich relevanten Tieren und Pflanzen wurde am 25.08.2015 eine gründliche Begehung der Örtlichkeit durch einen sachverständigen Biologen durchgeführt. Das Vorhabengebiet sowie die notwendigen Arbeits- und Lagerflächen (Baufeld) waren im Vorfeld durch den Antragsteller ausgepflockt worden, sodass die gesamte Eingriffsfläche gut erkennbar war. Auf dieser Grundlage und unter Zuhilfenahme eines Luftbildes wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen gesucht. Bei dem Gelände handelt es sich um eine vor wenigen Jahren mit Aushub aus dem Autobahnbau aufgefüllte Fläche im südöstlichen Anschluss an die bestehenden Gebäude und einen Parkplatz der Firma PI (siehe Abb. 1) 1 . Die Fläche wurde mit einer Wiesen-Mischung eingesät. Die Wiese wird regelmäßig und häufig durch den Gärtner der Firma gemäht; das Schnittgut wird abgetragen (Abb. 2). Auf der Wiese in BA 1 stehen zwei junge Bäume (Linde und Pappel) sowie zwei Strauch- Weiden. 1 Zur Darstellung in Abbildung 1 ist anzumerken, dass das Luftbild, das die Grundlage des Planes darstellt, offensichtlich sehr zeitnah nach der Auffüllung der Fläche entstanden ist. Zwischenzeitlich ist auf dem gesamten Gelände südlich der Gebäude eine homogene Wiesen-Landschaft mit eingestreuten Sträuchern und jungen Bäumen entstanden. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 2 An dem Parkplatz südöstlich des bestehenden Gebäudes stehen auf der Vorhabenfläche (BA 1) ca. 10 junge Tulpenbäume. Abb. 1 Lage des Bauabschnitts 1 (BA 1; Quelle: Dipl.-Ing. B. Finke, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt) 3. Artenschutzrechtlich relevante Strukturen Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten (s. § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) sind aufgrund der beschriebenen Biotopstrukturen mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht zu erwarten. Als artenschutzrechtlich relevante Artengruppen bei den Tieren sind im vorliegenden Fall vor allem die Vögel zu betrachten. Sowohl für Amphibien als auch für Reptilien (Eidechsen und Schlangen) sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden, sodass diese beiden Artengruppen im Folgenden unberücksichtigt bleiben. Die Wiese ist grundsätzlich als Jagdgebiet und Transferstrecke für Fledermäuse aus den angrenzenden Siedlungen geeignet. Die häufige Mahd der Wiese mindert jedoch die Wahrscheinlichkeit eines hohen Insektenangebotes, sodass die Wiese nicht als essentielles Jagdhabitat für Fledermäuse angesehen werden kann (s. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG), zumal im Süden angrenzend weitere große, vergleichbare Wiesenflächen erhalten bleiben (siehe hierzu auch Abb. 1) und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für nach § 44 BNatSchG geschützte Kleinsäuger (z.B. Haselmaus) ist das Gelände unge- eignet. Artenschutzrechtlich relevante Tag- und/oder Nachtfalter sind ebenfalls mangels geeigneter Strukturen oder Fehlens notwendiger Futterpflanzen mit an Sicherheit grenzender VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 3 Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Auch mit anderen nach § 44 BNatSchG geschützten Insekten (z.B. Käfern, Heuschrecken oder Libellen) ist hier nicht zu rechnen. Für Vögel sind grundsätzlich Strukturen für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden. Die jungen Sträucher und Bäume bieten jedoch weder Gehölz brütenden Arten (Nestbauern) noch Höhlen bewohnenden Arten (Höhlenbrütern) geeignete Strukturen. Auch für Feldbrüter ist die häufig gemähte Wiese als Fortpflanzungsstätte ungeeignet. Als Jagdgebiet für Greifvögel wie den Rot-Milan und den Turmfalken (beide konnten am Untersuchungstag gesichtet werden) hat die gesamte Wiese südöstlich der PI-Gebäude eine Funktion. So konnte ein Turmfalke auf dem Firmenlogo an der südlichen Häuserfassade (s. Abb. 2 und 3) beobachtet werden. Nach Information des Gärtners der Firma sitzt der Turmfalke häufig dort oben, was umfangreiche Kotspuren an den Leuchtbuchstaben belegen. Diese Position wird von ihm als Jagd-Ansitz genutzt. Essentiell ist dieser Standort jedoch nicht, da die Häuserfassade und die Umgebung noch weitere Möglichkeiten bieten. Eine Brut findet dort definitiv nicht statt; ein Nest wurde dort weder aktuell noch früher gesichtet. Abb. 2 Blick von Süden (etwa auf Höhe des südlichen Eckpunktes des BA 1) auf die Gebäudefront mit dem Firmenlogo und den jungen Tulpenbäumen am Parkplatz; im Vordergrund die Wiese mit der jungen Linde (links auf dem Wieseneck), der jungen Pappel (rechts) und einem Weidenstrauch. Im Vordergrund die Straße „Auf der Römerstraße“ (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 4 Abb. 3 Blick von Südosten der nordöstlichen Vorhabengrenze entlang auf das Gebäude der Firma Physik Instrumente. Im Vordergrund ein Weidenstrauch und ein Markierungsstab (Photo M. Beck v. 25.08.2015) Abb. 4 Blick vom Parkplatz nach Südosten mit dem Weidenstrauch aus Abb. 3 am östlichen Eck der Vorhabenfläche im Bildmittelfeld (Photo M. Beck v. 25.08.2015) VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 5 4. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Am 25. August 2015 wurde das Gelände des Bauabschnitts 1 (BA 1) durch einen sachverständigen Biologen gründlich begangen. Dabei wurde nach artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und nach Arten gesucht. Die häufig gemähte Wiese bietet den meisten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen wie Vögel, Fledermäuse, bestimmte Kleinsäuger, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien und Reptilien keine geeigneten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungsbeschaffungs- gebiet für Fledermäuse haben sie keine essentielle Bedeutung; von den Vögel nutzen vor allem zwei Greifvogelarten (Rotmilan und Turmfalke) das Gelände zur Jagd, wobei der Turmfalke das Firmenlogo auf der Südseite des Gebäudes als Ansitz nutzt; der Rotmilan sitzt häufig auf dem Zaun an der Straße (Auf der Römerstraße). Die Bäume und Sträucher, die auf dem Bauabschnitt 1 vorhanden sind, sind wegen ihres geringen Alters und der damit verbundenen dünnen Stämme nicht als Höhlenbäume geeignet. Nester konnten in den Bäumen nicht gesichtet werden. Damit fallen die Gehölze als Fort- pflanzungsstätten aus. Auch die Wiese bietet für Vögel keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Als Nahrungshabitat spielt die Wiese allerdings wohl für Greifvögel eine Rolle. Das Gebiet des Bauabschnitt 1 ist jedoch im Verhältnis zur verbleibenden Wiesenfläche klein; das heißt, dass die Vögel auch nach dem Eingriff ausreichend Jagdhabitate vorfinden. Eine baubedingte Beunruhigung ab Herbst 2015 dürfte nicht zu signifikanten Änderungen im Nahrungsangebot und im Verhalten bei der Nahrungsbeschaffung führen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG wird wie folgt beurteilt. Fang, Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG): Eine Erfüllung des Verletzungs- und Tötungs-Tatbestandes tritt baubedingt (Beginn der Erdarbeiten, Bauzeitbeginn ist Herbst 2015 und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln) für artenschutzrechtlich relevante Tierarten nicht ein. Die Frage nach einer signifikanten Er- höhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren kann in dieser ersten Abschätzung nicht abschließend geklärt werden. Das Vogelschlagrisiko muss zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden. Gegebenenfalls sind jedoch Vermeidungsmaßnahmen möglich. Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG): Keine der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten wird während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten durch das Bauvorhaben erheblich gestört. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG): Wie oben beschrieben werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Umsetzung des Bauvorhabens entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate werden nicht so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Das Aufstellen eines Ansitz-Balkens für Greifvögel auf dem südlichen Wiesenabschnitt ist zwar nicht zwingend erforderlich, würde aber für diese Vogelgruppe die ökologische Funktion im Vergleich zu heute verbessern. VbB „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“ in KA-Stupferich Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange Seite 6 Eine erste Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass unter Berück- sichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt sind und das Vorhaben damit aus gutachterlicher Sicht mit dem jetzigen Kenntnisstand zulässig ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Karlsruhe, den 26.08.2015 M. Beck (Dipl.-Biol.)

  • Protokoll TOP 11
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 15. Dezember 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2015/0718 dazu: Ergänzungsantrag des Stadtrats Jürgen Wenzel (FW) vom 14. Dezember 2015 Vorlage: 2015/0742 Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag Änderungsantrag der Stadträtinnen Bettina Lisbach und Renate Rastätter, des Stadtrats Johannes Honné (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 14. Dezember 2015 Vorlage: 2015/0743 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans „An der Ochsenstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Stupferich. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 31.08.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf: - 2 - Da gibt es Änderungsanträge von den Freien Wählern und von den Grünen. Damit wir alle wissen worum es geht, darf ich Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner kurz um einen Sachstandsbericht bitten. Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner: Es geht um einen Bebauungsplan, den wir in kür- zester Zeit hier für die Erweiterung der Firma PI Physik Instrumente ausgearbeitet haben und für den wir Sie heute auch um den Auslegungsbeschluss bitten. Die beiden Ände- rungsanträge, die Herr Dr. Mentrup gerade angesprochen hat, beziehen sich auf den Vogelflug bzw. das Vogelschlagrisiko aufgrund der großformatigen Scheiben in diesem Projekt. Es liegt, das ist Ihnen allen bekannt, im Teilort Stupferich, ganz nah zur Auto- bahn zur Anschlussstelle Karlsbad, hier in Erweiterung der bestehenden Anlage. Hier noch einmal eine Luftaufnahme, die die Nähe zur Autobahn darstellt. PI hat vor, dies als einen ersten Bauabschnitt zu realisieren und dann in weiteren Bauabschnitten nochmal eine neue, ich sage gerne immer dreidimensionale, Visitenkarte an der Autobahn mit einer zweiten Erweiterung ihres Unternehmens, was weltweit stark expandierend und international tätig ist, zu realisieren. Wir haben einen Flächennutzungsplan, der diesen Bereich abdeckt, auch in seiner Entwicklung in einem Gewerbegebiet. Sie sehen hier nochmal die Lage, abgegrenzt der erste Bauabschnitt, der zur Diskussion steht, in rot. Die Planung beinhaltet Labors und Büros. Dieser eine große Abschnitt, den Sie hier sehen, dieser große Teilbereich, ist eine Art Fortbildungszentrum, auch ein in- nenliegender Hörsaal. Diese Grundrisskonzeption bedingt auch eine veränderte Fassa- dengestaltung der Firma, auch die Änderung des Hauptzugangs hier. Hier ist die Fassa- dengestaltung mit der großen zusammenhängenden Öffnung. An der unten liegenden Fassadenabwicklung sehen Sie, dass das eher eine klassische Labor- oder Bürofassade war, die horizontal gegliedert war durch geschlossene Teile und Fensteranteile und hier sich die Firma neu präsentiert mit diesem großen geöffneten Fassadenanteil, vor dem einerseits Bäume stehen, aber natürlich auch die dahinter liegende funktionale Grund- rissgestaltung widerspiegelt. Das sind die Seitenansichten, die hier weniger zur Diskus- sion stehen und weniger auch Grund für den Antrag sind. Der erste Bauabschnitt stockt unmittelbar an das vorhandene Büro- und Laborgebäude, den Firmenkomplex der Firma PI, an. Im zweiten Bauabschnitt, der hier noch einmal so groß umrissen ist, wäre die Erweiterungsfläche, für die wir aber gemeinsam mit der Fir- ma PI einen so genannten Masterplan entwickeln wollen. Es ist eine sehr prägnante La- ge an der Autobahn, wie ich eingangs schon dargestellt habe, die auch weithin sichtbar ist im Landschaftsraum. Es sind zwei Fragestellungen auftreten im Verfahren. Das eine waren die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die hier ursprünglich zwischen den beiden Gebäudeteilen zu liegen kommen sollten, weil der ursprüngliche Bebauungsplan nämlich nicht von einem so großen expandierenden Unternehmen ausgegangen ist, sondern davon, dass diese Fläche an zwei unterschiedliche Firmen veräußert wird und damit hier auch eine Zäsur lag, in der die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum liegen kommen sollten. Die hat man reduziert. Sie sehen, dass dieser erste Bauabschnitt direkt in Verbindung liegt und hat dann im rückwärtigen Bereich in Abstimmung mit dem Unternehmen eine Fläche reduzieren können, die dann wieder summarisch die notwendigen Ausgleichs- und Er- satzflächen ergibt. Soweit zum Sachstand. - 3 - Der Vorsitzende: Ich weise noch auf die beiden Stellungnahmen der Verwaltung zu den Änderungsanträgen hin, die Ihnen einerseits darstellen, dass diese Fragen im Laufe der nächsten zwei Jahre noch sehr intensiv geklärt werden und daraus erforderliche Veränderungen dann in die Planung bzw. Genehmigung aufgenommen werden, und dass eine Festlegung derzeit aus unserer Sicht gar rechtswidrig wäre und wir Ihnen deswegen zu einer anderen Vorgehensweise dieses in der Tat zugegebenermaßen noch nicht geklärten Themas raten. Dann können wir in die Diskussion einsteigen. - Herr Stadtrat Brenk. Stadtrat Brenk (CDU): Was wollen wir eigentlich in Karlsruhe - Gewerbe fördern oder wollen wir Gewerbe verhindern? Was muss ein Unternehmen noch alles tun, machen und erfüllen, damit es hier in Karlsruhe ansässig werden kann? Wollen wir überhaupt noch ein Unternehmen hier? Wollen wir bestehende Unternehmen verärgern? Wollen wir bestehende Unternehmen wie die PI unter Umständen von Karlsruhe weg jagen? Wollen wir noch Gewerbesteuer? Wir haben vorhin gehört, uns fehlen 88 Millionen. Warum fehlen uns 88 Millionen? Die Umlandgemeinden haben die Gewerbesteuer ganz einfach eingesammelt. Wir müssen aber unseren Haushalt für die nächsten Jahre decken. Nur mit was wollen wir ihn decken? Aber nun zu PI. Wo liegt eigentlich PI? PI soll zwischen zwei Streuobstwiesen liegen laut NABU, Grünen und Freien Wählern. Ich frage mich, wo diese Streuobstwiesen sind. Im Osten, 50 m entfernt, haben wir die Bundesautobahn, im Westen die Zufahrtsstraße zu Palmbach, angrenzend ein Gewerbegebiet Ochsenstraße, im Süden den BAB-Anschluss mit dem ganzen Anschlussgetöns, mit dem Park-and-ride-Platz, einen vier- bis sechsspu- rigen Ausbau der Kreisstraße zwischen Stupferich und Waldbronn. Und im Norden, was haben wir dort: das Gewerbegebiet Ochsenstraße. Ich war eine halbe Stunde un- terwegs und habe dort die Streuobstwiesen gesucht. Ich habe sie nicht gefunden. Meine Damen und Herren, da ist nur abgeschrieben worden. Was mich ärgert, dass von den Fraktionen hier beim NABU nur abgeschrieben worden ist. Diese Einwände entbeh- ren jeder Sachlichkeit. Für Vögel soll das Gebäude ein massives Hindernis darstellen. Meine Damen und Herren, die Bundesautobahn im Osten liegt 5 m höher, hat dazu noch mal weit über 6 m hohe Lärmschutzwände. Im Norden haben wir ein Gewerbe- gebiet, liegt auch 3 bis 4 m höher. Die Bebauung folgt noch. Letzten Endes liegt das Gebiet von PI in einer Talsohle. Welche Vögel sollen da gefährdet sein. Was wollen wir eigentlich? Hat sich eigentlich jemand mal darüber Gedanken gemacht, wenn wir eine solche Vogelschutzverglasung anbringen, dann würde das für PI einen Mehraufwand von weit über 250.000 Euro bedeuten. Diese Summe ist einem Unternehmen nicht mehr zuzumuten. Unseres Erachtens ist dieses vereinbarte Monitoring zwischen Stadt und der Firma PI weit hinreichend, also vollkommen ausreichend. Die CDU-Gemeinde- ratsfraktion folgt deshalb dem Vorschlag der Verwaltung. Stadtrat Zeh (SPD): Wir als Sozialdemokraten sind auf jeden Fall froh, dass wir ein so modernes Unternehmen da oben an der Autobahn haben. Es besteht auch schon ein Bebauungsplan, bei dem jetzt eine adäquate Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan da ist. Frau Karmann-Woessner hat es bereits gesagt. Wir sind jetzt bei der Auslegung eines Bebauungsplans. Herr Brenk, ich halte die Unternehmen auch durchaus für intelligent. So eine Glasfassade muss heute wegen des Klimas u. Ä. ganz - 4 - besondere Fenster haben, damit es sich nicht aufwärmt wie im Treibhaus. Ich gehe zu- nächst auch davon aus, dass die Firma PI da auch nachdenkt. Ich muss zugeben, es ist im Prinzip nicht nur der NABU, das natürlich sicherlich dazu geführt hat, dass die beiden Änderungsanträge da sind, es ist aber auch die städtischen Dienstelle, wenn Sie die Vor- lage gelesen haben, Herr Brenk. Bei der Stellungnahme der technischen Ämter, Seite 7, Umwelt- und Arbeitsschutzbericht, da steht im Prinzip das gleiche oben drin, dass auf Vogelschutz hier entsprechend geachtet werden muss. Da steht auch das Monitoring drin. Wenn man irgendwas mal gemacht hat, dass man das auch beibehält und nicht hinterher die Glasfenster austauscht. Der Architekt muss natürlich von vornherein daran denken, es sich überlegen. Es ist klar, da stimme ich dem NABU zu, im Sinne des Natur- und Artenschutzes genügt es hier nicht, dass man eine Schattensilhouette anbringt und meint, dass sich dadurch die Vögel abhalten lassen, sondern die brauchen senkrechte Streifen. Das ist zumindest wissenschaftlich erwiesen, juristisch ist es anscheinend noch ein bisschen hinterher hinkend. Von daher kann ich die Argumente, die von unserer städtischen Dienststelle vorgebracht wurden, auf jeden Fall nachvollziehen. Der Vorha- benträger oder Architekt sollte das auch entsprechend berücksichtigen. Es gibt aber auch juristische Einwände. Deshalb werden wir als SPD-Fraktion dem Auslegungsbeschluss, wir sind ja jetzt gerade bei der Einleitung des Verfahrens, so einfach zustimmen. Ich gehe davon aus, dass der BUND diese Anregungen auch nochmals einbringt. Im Prinzip würden wir es auch un- terstützen, so dass wir es als Gemeinderat auch einbringen, ohne dass wir es heute formal beschließen. Dem Architekten sollte man es als Denkaufgabe mitgeben, wenn er das Gebäude plant. Für mich gehört ein Fenster eher zum tatsächlichen Detail, das kann man jederzeit austauschen, nicht zu einem Bebauungsplan, sondern eher dann zur Durchführung. Ein vernünftiger Architekt bedenkt das alles. Deshalb bin ich hoffnungs- froh, dass das Gebäude auch den Vogelschlag entsprechend von vornherein berücksich- tigt und es nicht erst im Nachhinein gemacht wird. Deshalb stimmen wir heute dem Grünen-Ergänzungsantrag so nicht zu, auch wenn wir ihn begrüßen, sondern lassen die Vorlage dementsprechend direkt auslegen. Stadträtin Lisbach (GRÜNE): Gegen diese geplante Erweiterung der Firma spricht im Grundsatz natürlich gar nichts. Wir wollen die auch gerne hier in Karlsruhe erhalten und sie soll sich auch erweitern können. Die Baufläche ist auch bereits als Gewerbefläche vorgesehen und ist im Besitz des Trägers. Von dem her ist das alles recht unproblema- tisch. In allen vorherigen Verfahrensschritten haben wir dem auch zugestimmt. Trotz- dem meinen wir, weil jetzt einfach neue Aspekte hinzugekommen sind, auf die uns einmal die Vorlage aufmerksam gemacht hat, aber eben auch die Naturschutzverbände - und in der Tat war das auch nicht nur der NABU, sondern auch andere -, dass hier Änderungen notwendig und erforderlich sind, weil diese geplanten großflächigen Glas- fassaden für Vögel da eine Gefahr darstellen. Ich war vor ein paar Wochen da oben zum spazieren gehen. Ich weiß jetzt auch nicht mehr genau, wo die Streuobstwiesen liegen, aber dass da oben Obstbaumreihen ste- hen, weiß ich noch ganz genau. So Vögel fliegen halt mal auch ein paar Meter weit. Von dem her ist dort auf jeden Fall mit Vogelflug zu rechnen. Der Gewerbebetrieb hat deswegen auch heute schon solche Vogelsilhouetten auf seinen Fenstern kleben. Das hat sicher auch seinen Grund, auch wenn die eben nicht so wirksam sind wie sie eigent- - 5 - lich sein sollten. Wir meinen, dass man hier einfach nach dem Vorsorgeprinzip vorgehen sollte. Das ist im Grunde auch das, was Umweltamt und ZJD uns hier empfehlen. Gera- de auch der ZJD meint, dass die Problematik mit Vermeidungsmaßnahmen beherrsch- bar sei. Deswegen macht es keinen Sinn, so ein Ding mit Glasfassaden zu planen und zu bauen und nach zwei Jahren wieder ganz anders zu machen. Gerade das wäre doch unglaublich teuer für so ein Unternehmen. Von dem her macht es gar keinen Sinn, jetzt einfach die Planung so weiterlaufen zu lassen, dann zu beobachten, da werden jetzt doch viele Vögel getötet so wie das läuft, und jetzt müssen wir alles wieder neu gestal- ten. Das kann doch hier wirklich kein sinnvolles Vorgehen sein. Das entspricht auch dem, was der Gutachter und was das Umweltamt sagt. Wenn die Antwort der Verwaltung ist, dass es so nicht rechtssicher möglich ist, eine Festlegung zu machen, dann wird man wohl einen rechtssicheren Weg finden, auch zusammen mit dem Vorhabenträger das so zu regeln, dass jedenfalls hier nach dem Vorsorgeprinzip vorgegangen wird, dass die Gefahren für die Vögel hier ausgeschlossen sind und wir einfach eine vernünftige Planung hinbekommen, die dann auch langfristig tragfähig ist. Insofern möchte ich unseren Antrag heute schon abstimmen lassen, auch als eine Ab- sichtserklärung des Gemeinderates, dass sich hier in der Planung etwas verändert. Wir würden, je nachdem wie die Abstimmung ausgeht, uns entweder zu diesem VEP ent- halten in der Hoffnung, dass dann eine Änderung bis zur Satzung kommt, oder wir würden zustimmen, wenn unser Antrag so durchgeht. Eine andere Anregung des Umweltamtes möchte ich noch aufgreifen, dass man sich hier auf heimische Baum- und Straucharten konzentriert. Das finden wir gerade in die- sem Landschaftsraum auch ganz besonders wichtig, auch wenn das jetzt nicht rechtlich verbindlich ist, weil es faktisch keinen Eingriff darstellt. Dieser Anregung möchten wir gerne folgen und fänden das einfach gut. Es ist auch gewünscht, dass der Gemeinde- rat diesem VEP zustimmt. Insofern denken wir, dass der Vorhabenträger den Anforde- rungen des Gemeinderates ein Stück weit entgegenkommen kann. Wenn unser Antrag heute nicht durchkommt, werden wir uns enthalten in der Hoffnung, dass sich noch etwas verbessert bis zur Satzung. Wenn er aber durchkommt, können wir zustimmen und begrüßen auch diese Standortserweiterung. Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Wir reden hier über einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan. Im Moment haben wir gerade so eine Umweltdebatte geführt. Erst einmal muss man diesen Plan würdigen. Das beginnt für mich damit, dass der Vorhabenträger, die Firma Physik Instrumente, ein hervorragendes Unternehmen ist hier in dieser Stadt, ein Vorbild auch für die Gründerszene. Wir wissen alle, dieses Unternehmen ist keine 50 Jahre alt, sondern deutlich jünger und hat es schon geschafft, sich dort so zu positionie- ren, auch auf dem Markt, dass die jetzt erweitern müssen. Das begrüßen wir erst mal. Vor allem begrüßen wir, dass sowohl das Unternehmen als auch die Wirtschaftsförde- rung, also die Stadtverwaltung, dafür gesorgt hat, dass die da Erweiterungsfläche gleich vor Ort haben. So stelle ich mir das eigentlich vor. Meine Fraktion ist sehr dankbar, dass das funktioniert. Ein gutes Beispiel für Wirtschaftspolitik der Stadt Karlsruhe. Das Vorhaben an sich vom Baulichen ist akzeptiert, wenn auch zu bedauern ist, dass das Unternehmen nicht auf die Vorschläge des Gestaltungsbeirats eingegangen ist, der - 6 - sehr funktionale Verbesserungsvorschläge gemacht hat, die jetzt leider nicht zum Tra- gen kommen. Vielleicht überlegt sich das Unternehmen auch noch mal, ob man nicht doch darüber nachdenkt, dass eine Adressbildung, wie es der Gestaltungsbeirat auch gefordert hat, sich für ein Unternehmen in so einer exponierten Lage wirklich lohnt. Die sitzen ja wirklich auf dem Präsentierteller an der Autobahn. Sie sind nicht nur auf dem Präsentierteller für sich selbst, sondern sie sind auch das - ich sage jetzt mal - Naming Unternehmen an dieser Stelle, die überhaupt diesen ganzen Bebauungsplan an der Ochsenstraße langsam doch zu einem Erfolgsmodell machen wird. Jetzt noch ein paar Sätze zu dem Thema Umwelt oder Naturschutz. Ich frage jetzt ein- mal dagegen, was wäre denn, wenn wir wirklich dem folgen und würden Monitoring vorschlagen. Ein richtig gutes Monitoring kostet, das wird auch begründet in den Erklä- rungen der Stadtverwaltung vom Umweltamt. Es kostet richtig Geld, denn Sie müssen da jeden Tag jemand rumschicken, der morgens anfängt die Viecher zusammen zu sammeln, die an die Scheiben geflogen sind. Dann kommt nach zwei Jahren heraus, Frau Lisbach hat das vorhin auch gesagt, wir müssen das machen und die ganze Schei- be wieder austauschen. Was Unsinnigeres kann ich ja nicht machen. Es gibt doch nichts Besseres für das Unternehmen, als jetzt sofort die richtigen Scheiben einzusetzen. Das ist die Meinung meiner Fraktion. Ansonsten freuen wir uns über diesen vorhabenbezo- genen Bebauungsplan, dass sich dieses Gebiet entwickelt. Es gab lange Zweifel daran, aber es entwickelt sich. Glückauf für dieses Projekt. Stadtrat Høyem (FDP): Karlsruhe ist eine Wirtschaftsstadt, und Karlsruhe soll auch in Zukunft eine Wirtschaftsstadt bleiben und das weiter entwickeln. Man wird ein bisschen müde, wenn wir über eine lange Zeit, gerade hier, eine Entwicklung gerne haben wol- len, dann haben wir in diesem Saal immer Leute die sagen, ja, das ist vielleicht gut, aber, aber, aber. Wir sagen ja mit Freude und nicht mit aber. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir von der AfD, ich besonders als Physiker, freuen uns natürlich, dass die Firma Physik Instrumente hier in Karlsruhe so erfolgreich ist und da jetzt ein neues Gebäude gebaut wird, was viele zusätzliche hochqualifizierte Arbeits- plätze für Karlsruhe und die Region bedeutet. Wenn eine Firma so erfolgreich ist, muss es aber letztendlich unerheblich sein, ob die Glasfassade jetzt 250.000 Euro mehr kostet oder nicht. Das wird im Vergleich zu dem gesamten Projekt nicht wirklich ins Gewicht fallen. So gesehen denke ich, dass wir hier im Gemeinderat alle einer Meinung sind. Wir freuen uns. Es geht nur darum, wie die Glasfassade gestaltet werden soll. Da könnte man schon von einer Firma erwarten, die so erfolgreich ist, dass sie da gewisse Zuge- ständnisse macht. Deswegen werden wir uns dem Antrag der Grünen anschließen. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt noch Herrn Stadtrat Wenzel. Gab es von den anderen noch Wortmeldungen. - Herr Stadtrat Wenzel, Sie haben das Wort. Stadtrat Wenzel (FW): Wer hat denn behauptet, dass er gegen diese Bebauung ist - kein Mensch. Wir wollen, dass es dort bebaut wird. Wir wollten bloß der Firma ganz einfach eine Grundlage geben. Da die Grünen wahrscheinlich zeitgleich wie ich den Antrag gestellt haben, brauchen wir nur einmal abstimmen, wenn wir den Antrag der Grünen abstimmen. Das kommt auf das Gleiche heraus. - 7 - Ich möchte trotzdem zu Herrn Brenk noch zwei, drei Worte sagen. Herr Brenk, wir ha- ben hier Vogelzug und nicht Straußen- oder Emuzug. Da spielt die Autobahn überhaupt keine Rolle. Vögel fliegen nun mal und werden von gewissen Reflektionen usw. ange- zogen. Es besteht für die Firma jetzt die Möglichkeit zu reagieren. Viel schlimmer wäre es doch, wenn sie im Nachhinein reagieren müssen. Wir sind doch alle froh, wenn dort gebaut wird. Es ist doch so wie bei Ihnen, wenn Sie bauen wollen und merken nach einigen Jahren, hoppla, da sind Verbesserungen notwendig, dann ist das wesentlich teurer. Dass natürlich die Umweltverbände den Vogelschlag als wichtiges Thema sehen ist klar. Es sind deswegen schon ganze Projekte gestoppt worden. Das wollen wir gar nicht. Wir wollen keinen Stopp, wir wollen einen Hinweis geben. Das ist meine Intenti- on gewesen. Ich bin auch nicht sicher, dass es 200.000 Euro sind oder 50.000 Euro. Es wird wahrscheinlich viel, viel weniger sein, wenn man sich in die Materie hinein bewegt. Das war die Intention. Wie gesagt, meinen Antrag kann ich zugunsten der Grünen fal- len lassen. Er geht ja in die gleiche Richtung. Der Vorsitzende: Ich stelle erst einmal fest, dass sich jeder hier freut, dass diese Firma so erfolgreich ist und jetzt im Rahmen der Möglichkeiten der Erweiterung dieses auch tut, und zwar auch in einer wirtschaftlichen Situation, dass sie das möglichst schnell und zügig tun will. Das ist für unseren Standort und für diese Firma eine super Sache. Sie erweitert auch am vorhandenen Standort und sucht sich nicht irgendeine andere Ecke, wo vielleicht die eine oder andere Schwierigkeit nicht ist. Auch das ist erst mal ein tolles Bekenntnis. Das sehen Sie alle genau so. Jetzt ist die Frage, inwieweit wir das Recht haben Vorkehrungen zu fordern im Rahmen einer Bebauungsplanaufstellung, die auf der Grundlage noch nicht gesicherter Erkennt- nisse möglicherweise sinnvoll sind bei gleichzeitiger Beachtung dessen, was uns die Gutachter bescheinigen. Selbst wenn dieser Vogelschlag auftritt, kann man auch noch durch anschließende andere Maßnahmen dem begegnen. Das ist, wenn ich das richtig verstanden habe, der Grund, warum wir diese Auflage hier als rechtswidrig einschätzen, weil es a) nicht ausreichend Erkenntnisse dafür gibt und b) selbst wenn diese Erkenntnisse in einer befürchteten Weise eintreten, es dann auch noch andere Möglichkeiten der Minimierung oder Vermeidung gibt. Jetzt ist die Frage, ob wir als öffentliche Hand uns sozusagen anmaßen sollten zu sagen, dann kommt es vielleicht der Firma am Ende viel teurer, dann schützen wir sie jetzt viel- leicht schon mal oder ob wir da im Grunde in eine Entscheidung eingreifen, die letztlich das Risiko und auch die Entscheidung der einzelnen Firma ist. Grundlage im Haus ist wiederum, auch da sind wir uns alle einig, dass der Vogelschlag dort ein Thema ist, und dass das Thema Vogelschutz auch dort behoben werden muss. Aber der Weg ist eines, wo es verschiedene Wege gibt, und wo letztlich die Firma ein Stück weit für sich ent- scheiden muss. Ich würde von daher Ihren Wunsch, dass man sich da rechtzeitig und auch noch einmal hinweisend auf Möglichkeiten mit der Firma auseinandersetzt, gerne übernehmen, aber nicht in der Form, dass wir das jetzt hier in diesen Aufstellungsbe- schluss mit hineinschreiben, denn das ist aus unserer Sicht rechtlich so nicht haltbar. - 8 - Das ist die Kernaussage dessen, was in unseren Stellungnahmen steht. Ein Antrag ist zurückgezogen. Insofern können wir jetzt in die Abstimmung einsteigen. Ich rufe zu- nächst den Änderungsantrag der Grünen auf und bitte hier um das Kartenzeichen. - 18 Zustimmungen, 7 Enthaltungen, 21 Ablehnungen. Die Mehrheit hat dann den Än- derungsantrag abgelehnt. Dann kommen wir zur Beschlussvorlage der Verwaltung. Da bitte ich um das Kartenzei- chen. - 10 Enthaltungen, der Rest ist Zustimmung. Vielen Dank für diese Unterstützung für ein wichtiges Vorhaben einer wichtigen Firma hier in der Region und vor allem in der Stadt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Januar 2016