Förderrichtlinien "Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige", Teil 1 und Teil 2; Aufhebung Sperrvermerk

Vorlage: 2015/0684
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.11.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Rintheim, Südweststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.12.2015

    TOP: 14

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Teil 1 Ambulante Unterstützung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Förderrichtlinien "Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflege- bedürftige" Teil 1: Wohnberatung mit Begleitservice 1. Grundsätzliche Ziele Die Stadt Karlsruhe fördert nach diesen Richtlinien die spezielle Beratung von Bürgerin- nen und Bürgern der Stadt Karlsruhe zu Wohnungsanpassungsmaßnamen und techni- schen Unterstützungsmöglichkeiten insbesondere im höheren Alter. Damit soll der Ver- bleib in der Häuslichkeit möglichst lange unterstützt werden. Diese Förderung ist Teil der präventiven ambulanten Unterstützung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. Mit dem städtischen Zuschuss soll eine zentrale Wohnberatungsstelle im Stadtgebiet gefördert werden. 2. Arbeitsinhalte der Wohnberatungsstelle Die Wohnberatungsstelle umfasst den bedarfsgerechten Einsatz einer hauptamtlich täti- gen Fachkraft und eines angeschlossenen Begleitdienstes Freiwilliger zur Unterstützung der konkreten Umsetzungsschritte der beratenen Maßnahmen. Die Wohnberatung und deren Begleitdienst stehen vorrangig den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Folgende Aufgaben werden von der Wohnberatungsstelle wahrgenommen: 2.1 Informations- und Beratungsleistung für Ratsuchende hinsichtlich  vielfältigem Angebot an Technik/-Hilfsmittelunterstützung im Alltag, bei der Haushaltsführung und in der Wohnung (ohne Hausnotrufdienste und angeglie- derte Kommunikationshilfsmittel),  Wohnungsanpassungen zu altersgerechter Wohnungsmöblierung der bauli- chen Ausgestaltung der Wohnung,  des Bedarfs und der Suche einer neuen individuell passenden Wohnung, - 2 -  individueller Wohnungsproblematiken. 2.2 Einsatz Freiwilliger im Begleitdienst für die  persönliche Begleitung/Unterstützung bei Umbaumaßnahmen,  Unterstützung bei der Suche einer altersgerechten, preisgünstigen Wohnung,  Hilfen beim Umzug,  Unterstützung bei konkreten Wohnungsproblemen, zum Beispiel Reparaturen, Mietrückstände. 2.3 Aufbau und Führung des Begleitdienstes mit dem Facheinsatz für  die Gewinnung,  Qualifizierung,  Einsatzplanung und  Begleitung der Freiwilligen. 2.4 Durchführung allgemeiner Informationsangebote zu den Beratungsthemen "Technik- und Wohnungsanpassungsmöglichkeiten für Altersgerechtes Wohnen". 3. Förderkriterien 1. Die fachliche Eignung der Fachberatungskraft ist mit entsprechender Fachausbil- dung im sozialmedizinischen, sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen, gege- benenfalls auch pflegerischen Bereich, verbunden mit fachbezogener Berufserfah- rung nachzuweisen. 2. Die Wohnberatung erfolgt bei städtischer Förderung für die Betroffenen kostenfrei. 3. Der Begleitdienst muss für die Nutzenden preisgünstig sein, das heißt ein maxima- ler Preis pro Stundeneinsatz einschließlich Fahrtaufwendungen in Höhe des Min- destlohnes zuzüglich 10 Prozent Zuschlag, aufgerundet auf vollen Eurobetrag. - 3 - 4. Die Begleitleistungen sind durch den Einsatz Freiwilliger zu erbringen. 5. Aufwandsentschädigungen, die in ihrer Höhe über den steuerfreien Betrag nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Okto- ber 2009 (BGBl. I S.3369) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen, können in der Förderung nicht berücksichtigt werden. 4. Qualitätssicherung des Freiwilligeneinsatz Für den Einsatz der Freiwilligen ist die Qualitätssicherung zu gewährleisten. Diese Quali- tätssicherung ist durch eine begleitende Fachkraft zur entsprechenden Schulung, Fort- bildung und Supervision sowie Begleitung in Krisensituationen zu gewährleisten. Der Versicherungsschutz der Freiwilligen hinsichtlich Privathaftpflicht und Unfallversiche- rung bei ihren Einsätzen muss gewährleistet sein. Eine Haftung für die begleiteten wohnungsbezogenen Maßnahmen verbleibt bei den verantwortlichen Wohnungsmietern bzw. Wohnungsbesitzern. Die Freiwilligen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot Er- fahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Freiwilli- gen sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzungen. Ebenso müssen regelmäßig angemessene Schulungen und Fortbildungen der Freiwilli- gen angeboten werden. 5. Fördervolumen Der Förderbetrag wird als Personalkostenzuschuss für den Einsatz einer Fachkraft mit dem Mindesteinsatz einer 50 Prozent Personalstelle mit entsprechender fachlicher Quali- fizierung und als Zuschuss für die anfallenden Sachkosten, bezogen auf ein gesamtes Jahr, gewährt. Erfolgt der Einsatz nicht für die gesamte Zeitdauer, erfolgt die Bezuschus- sung anteilig. - 4 - Das Fördervolumen beträgt 80 Prozent der tatsächlich eingesetzten Personal- und Sach- kosten, maximal 35.000 Euro jährlich. Über den Einsatz erfolgt nach zwei Jahren eine Evaluation im Zusammenwirken der Trä- ger und der städtischen Sozialplanung als Grundlage zur sachgerechten Anpassung der Förderung in den nachfolgenden Jahren. 6. Antragsberechtigte Träger Antragsberechtigt ist eine gemeinnützige Institution, ein freier gemeinnütziger Träger oder ein Zusammenschluss freier Träger. 7. Antragstellung 7.1 Der Förderantrag muss auf eine Konzeption zur Umsetzung der unter 2. genann- ten Arbeitsziele aufbauen mit der Beschreibung von  konkreten Jahres-Arbeitszielen,  der Zielgruppe: angestrebte Anzahl der Ratsuchenden,  Maßnahmen zu allgemeinen Informationsangeboten gemäß 2.4,  Inanspruchnahmebedingungen der Beratung und Begleitung,  für den Einsatz vorgesehene professionelle Kräfte mit Qualifikation,  Anzahl der angestrebten Freiwilligen,  Qualitätssicherungs- und Schulungsmaßnahmen der Freiwilligen,  Finanzkalkulation mit detaillierten Angaben zu den Gesamtkosten und der Ge- samtfinanzierung mit Darstellung eines angemessenen Eigenanteils und der Zu- schüsse anderer Stellen (Kostenkalkulation, Finanzierungsplan und Finanzie- rungsnachweis). 7.2 Der Förderantrag ist schriftlich bei der Sozial- und Jugendbehörde, Seniorenbü- ro/Pflegestützpunkt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Förderung beginnt ab - 5 - dem Genehmigungszeitpunkt, anteilsmäßig auf das Haushaltsjahr bezogen. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. 7.3 Die Antragsfrist wird mit der Bekanntmachung der Förderrichtlinie festgesetzt. 8. Prüfung der Anträge, Entscheidung Die Stadt Karlsruhe wählt den Zuschussnehmenden auf Grundlage des eingereichten Förderantrages aus und behält sich die Beurteilung der sachgerechten Antragsstellung vor. Anpassungen sind mit dem antragstellenden Träger zu entwickeln. Über die Förderung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der von dem Zuschussnehmenden anzuerkennen ist. Dabei legt die Stadt Karlsruhe insbesondere die konkreten Arbeitsziele gemäß Konzeptionsbeschreibung in der Antragstellung nach 2. sowie die Höhe der För- derung fest und teilt dies dem Antragstellenden mit. Darüber hinaus können im Bewilli- gungsbescheid sonstige Bedingungen festgelegt und Pflichten auferlegt werden. 9. Allgemeine finanzielle Fördergrundsätze 9.1 Die Förderung wird im Rahmen der freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe ge- währt. Die Zuschüsse werden nur bewilligt, sofern im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe entsprechende Mittel bereitgestellt worden sind. Rechtsansprüche auf fi- nanziell geförderte Maßnahmen werden durch diese Richtlinien sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Haushaltsplanung und unterjährig gemäß der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie nach der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung der Stadt Karlsruhe haushaltswirt- schaftliche Sperren beschließen, wovon auch Zuschüsse im Rahmen dieser Richtli- nien betroffen sein können. 9.2 Die städtische Förderung erfolgt im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung. Der Zu- schuss ist gegenüber anderen Finanzierungsmitteln des Zuwendungsempfängers, - 6 - die er selbst aufzubringen hat und die er von Dritten erhalten kann, subsidiär. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 9.3 Entsprechend den Hinweisen im Förderbescheid ist über die Verwendung des Zu- schusses Rechnung zu legen und ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht, der auf die Angaben der Konzeption eingeht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 9.4 Der Zuschussnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Verwendungsnachweis bis zum 1. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres der Stadt Karlsruhe vor- zulegen. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Stadt Karlsruhe die Bewilligung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern sowie die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel untersagen und von der Aus- zahlung neuer Mittel absehen. 10. Inkrafttreten Die vorstehende Richtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

  • Anlage Teil 2 Ambulante Unterstützung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Förderrichtlinien "Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflege- bedürftige" Teil 2: Bewegungsangebote 1. Grundsätzliche Ziele Die Stadt Karlsruhe fördert nach diesen Richtlinien ambulante Unterstützungsprojekte zur gesundheitlichen Stabilität und sozialen Teilhabe bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit als so genannte „Bewegungsangebote“. Neben den bestehenden vielfältigen Bewe- gungsangeboten für noch aktive ältere Menschen sollen gezielt Angebote für körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Ältere, die zu Hause leben, ausgebaut werden. Mit diesen weiteren, alternativen Hilfsangeboten sollen die Lebensqualität hilfe- und pflegebedürftiger Menschen verbessert sowie familiäre Unterstützungsarrangements gefördert und ergänzt werden. Die Angebote sind ausgerichtet auf Personen, die körperlich und/oder geistig und/oder psychisch eingeschränkt sind und keinen oder nur schwer Zugang zu den bestehenden Aktivitätsangeboten für Seniorinnen und Senioren haben. Der Begriff gesundheitliche Stabilität umfasst hier die geistige, psychische wie auch körperliche Verfassung. „Bewegung" ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich weit gefasst zu sehen und beinhaltet physische Bewegung im klassischen Sinne, wie auch geistige und psychische Anregungen und Aktivitäten. Unterstützung der Beweglichkeit schließt auch Mobilitätsunterstützung ein. Die Aktivierung der Personen soll verbunden sein mit einer persönlichen Beziehung zu den Begleitungskräften, soziale Teilhabe durch persönliche Ansprache als auch Begleitung und gemeinsame Aktivitäten. Das Angebot geht auf die individuellen Möglichkeiten und Ressourcen des Einzelnen ein. Die Dienstleistungen dieser zu fördernden Angebote werden von Freiwilligen erbracht. Mit der Förderung soll der aktive Auf- und Ausbau von Initiativen des bürgerschaftli- chen Engagements unterstützt werden. - 2 - Das Förderprogramm bezieht sich auf innovative, neue Projekte und Initiativen. Die Viel- falt von neuen Ansätzen und Ideen bietet eine Erfahrungsbasis für bedarfsgerechte Weiterentwicklungen in der ambulanten Unterstützung in der Gesamtstadt. Das städtische Förderprogramm verfolgt dieselben grundsätzlichen Ziele wie die Förde- rung der sozialen und privaten Pflegekassen nach § 45 c und § 45 d Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Diese Fördermöglichkeit der Pflegekassen ist als weitere Bezuschus- sungsmöglichkeit für die städtisch geförderten Angebote zu berücksichtigen. Die städti- schen Richtlinien sind mit den Empfehlungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie mit der darauf aufbauenden Ver- ordnung der Landesregierung über die Anerkennung und Förderung von niedrigschwel- ligen Betreuungsangeboten vom 28. Februar 2011 (in der jeweils geltenden Fassung) abgestimmt. 2. Inhaltliche Ausrichtung Die Angebote bieten Bewegungsimpulse an, hinsichtlich  körperlicher Beweglichkeit, Kräftigung, Stabilität durch Sport- und Bewegungsan- gebote,  seelischer Stabilität und Bereicherung durch Aktivitätsangebote in den Bereichen Musik, Tanz, Kultur, Natur und Ähnliches,  geistigen Anregungen zur Gedächtnisstabilisierung, Handlungskompetenzen im Alltag durch altersgerechte Bildungsaktivitäten und ähnliches. Die Angebote sind so ausgestaltet, dass sie auf die Einschränkungen speziell und indivi- duell eingehen. Dies kann beinhalten, dass die Freiwilligen  mit dem Angebot zu den eingeschränkten Personen nach Hause kommen, - 3 -  zur Nutzung geeigneter Angebote der Vereine und/oder Einrichtungen auch kultu- reller oder anderer Art individuell motivieren und begleiten,  ein spezifisches Gruppenangebot gestalten. 3. Förderkriterien Folgende Förderkriterien liegen allen Angeboten zugrunde:  Sie müssen für die Nutzenden preisgünstig sein, das heißt ein maximaler Preis pro Stundeneinsatz einschließlich Fahrtaufwendungen in Höhe des Mindestlohnes zu- züglich 10 Prozent Zuschlag, aufgerundet auf vollen Eurobetrag.  Die Unterstützungsleistungen sind durch den Einsatz Freiwilliger zu erbringen.  Aufwandsentschädigungen, die in ihrer Höhe über den steuerfreien Betrag nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Okto- ber 2009 (BGBl. I S.3369) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen, können in der Förderung nicht berücksichtigt werden.  Die Angebote müssen regelmäßig und verlässlich mindestens einmal in der Woche für mindestens drei Nutzende stattfinden. Im ersten Jahr ist diese Zahl der Nutzen- den ab dem zweiten Halbjahr der Förderung zu erreichen.  Das Angebot sollte im nahen Wohnumfeld eingerichtet werden beziehungsweise gut erreichbar sein - gegebenenfalls mit einem persönlichen Fahrdienst verbunden sein.  Der Versicherungsschutz der Freiwilligen hinsichtlich Privathaftpflicht und Unfall- versicherung bei ihren Einsätzen muss gewährleistet sein.  Eine Haftung hinsichtlich ihrer Gesundheit verbleibt bei den unterstützten Perso- nen. 4. Qualitätssicherung des Freiwilligeneinsatzes Für den Einsatz der Freiwilligen ist die Qualitätssicherung zu gewährleisten. - 4 - Diese Qualitätssicherung ist durch eine begleitende Fachkraft zur entsprechenden Schu- lung, Fortbildung und Supervision sowie Begleitung in Krisensituationen zu gewährleis- ten. Dafür sind die Freiwilligen von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Ange- bot Erfahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. Der Fachkraft ob- liegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Frei- willigen sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzun- gen. Die angemessene Schulung und Fortbildung der Freiwilligen muss insbesondere folgen- de, nachweisbaren Inhalte vermitteln:  Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreu- enden Menschen,  allgemeine Situation der zu pflegenden Personen einschließlich des sozialen Um- felds,  Umgang mit den Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffäl- ligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,  Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,  Kommunikation und Gesprächsführung. 5. Antragsberechtigte Antragsberechtigt ist eine gemeinnützige Institution, ein freier gemeinnütziger Träger oder ein Zusammenschluss freier gemeinnütziger Träger. 6. Antragstellung Förderanträge sind schriftlich bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Förderung be- ginnt ab Genehmigungszeitpunkt, anteilmäßig auf das Haushaltsjahr bezogen. Eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. - 5 - Der Förderantrag muss auf einer Konzeption zur Umsetzung der unter Punkt 1 bis Punkt 4 genannten Arbeitsziele, inhaltliche Ausrichtung und Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Förderkriterien aufbauen. Er muss auf folgende Themen eingehen:  wesentliche Inhalte des Angebots und der Zielgruppe,  Ausrichtung auf Dauer und Regelmäßigkeit,  Inanspruchnahmebedingungen,  detaillierte Finanzaufstellung,  eingesetzte professionelle Kräfte mit ihrem Arbeitsvolumen,  Anzahl der Freiwilligen,  Qualitätssicherungssicherungsmaßnahmen und Fortbildungs- und Schulungsmaß- nahmen der Freiwilligen,  Bereitschaftserklärung der Träger zur Teilnahme an einer Evaluation der geförder- ten Projekte und  Bereitschaftserklärung zur Präsentation des Projektes im Arbeitsausschuss „Ältere Generation" am Ende des ersten Förderjahres, um das Angebot, die Nutzung und Auslastung darzustellen. 7. Art und Umfang der Förderung Die Bewilligungssumme beträgt maximal 2.500 Euro pro Jahr und Angebot. Es sind auch kleinere Förderbeträge möglich. Die Förderung nach § 45 d SGB XI ist gegebenenfalls als weiterer Zuschuss zu berücksichtigen. Gefördert werden die tatsächlich entstandenen, projektbezogenen Personal- und Sach- kosten für den professionellen Einsatz und für die Freiwilligen. - 6 - 8. Prüfung der Anträge, Entscheidung Die Stadt Karlsruhe wählt die Zuschussnehmenden auf Grundlage der eingereichten Förderanträge aus und behält sich die Beurteilung der sachgerechten Antragsstellung vor. Anpassungen sind mit dem jeweiligen Antrag stellenden Träger zu entwickeln. Die Prüfung ist nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzu- nehmen und umfasst insbesondere folgende Gesichtspunkte:  das zu fördernde Angebot entspricht den Vorgaben und inhaltlichen Kriterien ge- mäß den Ziffern 1 bis 4 dieser Richtlinie,  sämtliche andere Zuschussquellen sind vorrangig in Anspruch genommen. Über die Förderung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der von dem Zuschussnehmenden anzuerkennen ist. Dabei legt die Stadt Karlsruhe insbesondere die konkreten Arbeitsziele gemäß Konzeptionsbeschreibung in der Antragstellung nach 2. sowie die Höhe der För- derung fest und teilt dies dem Antragstellenden mit. Darüber hinaus können im Bewilli- gungsbescheid sonstige Bedingungen festgelegt und Pflichten auferlegt werden. Vor der Förderzusage an die Träger wird der Arbeitsausschuss „Ältere Generation" über das zu fördernde Angebot informiert. 9. Allgemeine finanzielle Fördergrundsätze 9.1 Die Förderung wird im Rahmen der freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe ge- währt. Die Zuschüsse werden nur bewilligt, sofern im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe entsprechende Mittel bereitgestellt worden sind. Rechtsansprüche auf finanziell geförderte Maßnahmen werden durch diese Richtli- nien sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Haushaltsplanung und unterjährig gemäß der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden- Württemberg sowie nach der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung der Stadt Karlsruhe haushaltswirtschaftliche Sperren beschließen, wovon auch Zu- schüsse im Rahmen dieser Richtlinien betroffen sein können. - 7 - 9.2 Die städtische Förderung erfolgt im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung. Der Zu- schuss ist gegenüber anderen Finanzierungsmitteln des Zuwendungsempfängers, die er selbst aufzubringen hat und die er von Dritten erhalten kann, subsidiär. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 9.3 Entsprechend den Hinweisen im Förderbescheid ist über die Verwendung des Zu- schusses Rechnung zu legen und ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht, der auf die Angaben der Konzeption eingeht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit den in den ein- zelnen Monaten tätigen Kräften, der Anzahl der pro Monat unterstützten Personen und der im Jahr umgesetzten Qualifizierungsmaßnahmen. 9.4 Der Zuschussnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Verwendungsnachweis bis zum 1. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres der Stadt Karlsruhe vor- zulegen. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Stadt Karlsruhe die Bewilligung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern sowie die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel untersagen und von der Aus- zahlung neuer Mittel absehen. 10. Inkrafttreten Die vorstehenden Grundsätze gelten ab dem 1. Januar 2016.

  • Ambulante Unterstützung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0684 14 öffentlich Dez. 3 Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige", Teil 1 und Teil 2; Aufhebung Sperrvermerk Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 25.11.2015 3 vorberaten Gemeinderat 15.12.2015 14 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die als Anlage 1 und 2 beigefügten Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige" und damit verbunden die Aufhebung des Sperrvermerks für die niederschwelligen Betreuungsange- bote und ambulanten Hilfsdienste im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 47.000 Euro. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2016: 47.000 Euro 2016: 47.000 Euro 47.000 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) 1.500.31.80.08.04 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: Vom Haushaltsansatz 2016 sind 47.000 Euro mit einem Sperrvermerk versehen. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2015/2016 in seiner Sitzung am 3. und 4. März 2015 eine Erhöhung des Haushaltsansatzes für die niederschwelligen Betreuungs- angebote und ambulanten Hilfsdienste im Jahr 2016 von 47.000 Euro mit Sperrvermerk be- schlossen. Bedingung für die Aufhebung des Sperrvermerks war die Erarbeitung eines Gesamt- konzepts. Nach Beschlussfassung im Sozialausschuss am 29. Juli 2015 wurde dieses Konzept mittels den beigefügten Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige" erar- beitet: Teil 1: „Wohnberatung mit Begleitservice" (Anlage 1), Teil 2: „Bewegungsangebote" (Anlage 2). Am 8. Oktober 2015 wurden diese im Arbeitsausschuss „Ältere Generation" erörtert und insge- samt sehr begrüßt. Ergänzende Textvorschläge wurden eingearbeitet. Beide Förderbereiche haben zum einen die Unterstützung der Selbständigkeit im privaten Woh- nen und zum anderen die Erhaltung der gesundheitlichen Stabilität im weitesten Sinne im höhe- ren Alter zum Ziel. Dabei ist der Einsatz Freiwilliger ein wesentliches Element, abgesichert über fachliche Qualifizierung, Einsatzorganisation und Begleitung durch eine Fachkraft. Unter dem Oberbegriff „Freiwillige“ sind die drei Gruppen zusammen gefasst von ehrenamtlich Helfenden ohne Aufwandsentschädigung, von bürgerschaftlich Engagierten mit Aufwandsentschädigung und von bürgerschaftlich tätigen Menschen, die eine Aufwandsentschädigung und eine geringe Bezahlung bis 2.400 Euro pro Jahr erhalten. Teil 1 der Förderrichtlinien "Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige: Wohnbe- ratung mit Begleitservice" bezieht sich auf die Förderung einer Wohnberatungsstelle inklusive eines freiwilligen Begleitservices mit einem 50-prozentigen Fachkrafteinsatz zur Fachberatung und Führung des Begleitdienstes. Das Fördervolumen hierfür beträgt 35.000 Euro pro Jahr. Teil 2 der Förderrichtlinien „Bewegungsangebote" soll Gestaltungsspielraum für neue vielfältige Projekte und Initiativen bieten. Eine erste Diskussionsrunde zur Ideensammlung fand mit poten- tiell Interessierten am 22. September 2015 statt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Drei erste konkrete Projektvorstellungen sind an den Förderrichtlinien ausgerichtet: 1. „Bewegung und Gesundheit - Gemeinsam aktiv in der Frühphase einer Demenz" von der Demenz Initiative Karlsruhe, 2. „Kultur-Tandems für Menschen in der Frühphase einer Demenz" von der Demenz Initiative Karlsruhe, 3. „Aktivierende Hausbesuche" vom Deutschen Roten Kreuz. Folgende weitere Beteiligungs- und Konkretisierungsschritte sind geplant:  Antragserarbeitung der drei konkreten Bewegungsprojekte mit Präsentation im Arbeitsaus- schuss „Ältere Generation" vor Förderzusage,  Bekanntmachung und Vorstellung der Förderrichtlinien, insbesondere in Verbindung mit den Quartiersmanagementprojekten in Daxlanden, Südweststadt und Rintheim sowie den geplanten und eingerichteten Bürgerzentren,  Aufbau eines Netzwerks der Fachkräfte, Dienste und Initiativen zum Thema Förderung der ambulanten Unterstützung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, insbesondere auch im Hinblick auf die Förderung des ehrenamtlichen, freiwilligen Einsatzes von der Bürgerschaft für Ältere. Mit der Beschlussfassung der in Anlage 1 und 2 beigefügten Förderrichtlinien ist die Aufhebung des seinerzeit angebrachten Sperrvermerks im Haushalt gerechtfertigt und kann so beschlossen werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die als Anlage 1 und 2 beigefügten Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige" und damit verbunden die Aufhebung des Sperrvermerks für die niederschwelligen Betreuungsange- bote und ambulanten Hilfsdienste im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 47.000 Euro. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 4. Dezember 2015

  • Protokoll TOP 14
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 15. Dezember 2015, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 14 der Tagesordnung: Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige“, Teil 1 und Teil 2; Aufhebung Sperrvermerk Vorlage: 2015/0684 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Sozialausschuss – die als Anlage 1 und 2 der Vorlage beigefügten Förderrichtlinien „Ambulante Unterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige“ und damit verbunden die Aufhebung des Sperrvermerks für die niederschwelligen Betreuungsangebote und ambulanten Hilfsdienste im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 47.000 Euro. Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss und stellt Abstimmungsbereitschaft des Hau- ses fest: Ich sehe nur gelbe Karten, damit einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Januar 2016