Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2015/0663
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.11.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.12.2015

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Änderungssatzung (Gebührensatzung)
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. Seite 55), der §§ 2, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. Seite 491, 492) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG ) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 16. Dezember 2014, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 13 Prozent.“ 2. § 4 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 Prozent.“ 3. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 79,90 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 79,90 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl.11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 79,90 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 18 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 4. § 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 726,00 Euro 2  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.197,00 Euro“ 5. § 4 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t“ 6. Nach § 5 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der folgenden Wortlaut erhält: „(4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG).“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse Gebührensatzung
    Extrahierter Text

    1 - 8 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 16. Dezember 2014 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 8 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 8 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 Prozent. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 13 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 Prozent. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. 4 - 8 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 13 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 22 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 79,90 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 79,90 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 79,90 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 18 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro  5-cbm-Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro  7-cbm-Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 Euro (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro  5-cbm-Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro  7-cbm-Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 745,00 Euro  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.228,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 726,00 Euro  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1. 197,00 Euro (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 240,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren 5 - 8 werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. 6 - 8 (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 – 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. 7 - 8 Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. 8 - 8 § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Diese Satzung tritt am .................... in Kraft.

  • Anlagen 3-12 Gebührensatzung Abfall
    Extrahierter Text

  • GR Abfallgebühren
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0663 7 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG 18.11.2015 7 vorberaten Hauptausschuss 08.12.2015 7 vorberaten Gemeinderat 15.12.2015 7 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Haupt- ausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 16.12.2014 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2016 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u.a.) c) die Verrechnung eines Teilbetrages der Überdeckung aus 2011 bei der Restmüllgebühr i.H.v. 1.416.338,70 Euro mit Unterdeckungen aus den Jahren 2012, 2013 (Annahmepauschale) und 2014 (Restmüllgebühr) d) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2011 bei der Restmüllgebühr in Höhe von 483.661,30 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 e) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2012 bei der Restmüllgebühr i.H.v. 370.331,04 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 f) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2013 bei der Abfallmuldengebühr i.H.v. 20.882,74 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Aufwendungen und Erträge sind im DHH 2015/2016 eingeplant. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Sat- zung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Ab- fallgebühren für das Jahr 2016 vorgelegt. Die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung über grundstücksbezogene Abfall- sammlung bleiben in 2016 unverändert, d.h. die Restmüllgebühren können stabil ge- halten werden (vgl. Anlage 4). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Annahme von Abfällen (Annahmegebühren) an der Umladestation Im Schlehert (vgl. Anlage 5) 2. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern (vgl. Anlage 7) 3. Anpassung des Abschlags auf die Gebühr für Restmüllbehälter für die Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) 4. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Verpressung von Abfällen (vgl. Anlage 9) 5. Anpassung der Gebühren für Sonderabholungen (vgl. Anlage 10) Zu 1.: Aufgrund etwas geringerer Entsorgungskosten werden die Annahmegebühren von 240,00 Euro auf 224,00 Euro bzw. von 100,00 Euro auf 94,00 Euro gesenkt (vgl. Anlage 5). Zu 2.: Die vorgenommene Neukalkulation der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbe- hältern ergab einen geringfügigen Anpassungsbedarf aufgrund geringerer Entsorgungskosten für die Müllverbrennung. Im Ergebnis können die Gebühren in diesem Bereich um rund 2,5 % von 745,00 Euro auf 726,00 Euro bzw. von 1.228,00 Euro auf 1.197,00 Euro gesenkt werden (vgl. Anlage 7). Diese Leistung wird im Übrigen nur von rund 30 Gebührenschuldnern in An- spruch genommen. Zu 3. und 4.: Außerdem werden aufgrund leichter Veränderungen in den Kostenblöcken Anpassungen bei den Zu- und Abschlägen auf die Restmüllgebühr erforderlich. Der Abschlag wegen Nichtnut- zung der Biotonne erhöht sich geringfügig bei Selbstkompostierung von 12 % auf 13 % und bei ausgeschlossenen Gewerbebetrieben von 18 % auf 20 %. Für maschinell verpresste Abfälle verringert sich der Zuschlag von 22 % auf 18 % (vgl. Anlage 8 und 9). Zu 5.: Die Sätze für Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung sind aufgrund einer Aktuali- sierung von Verrechnungssätzen, insbesondere im Personalbereich, um rund 4,5 % zu erhöhen (vgl. Anlage 10). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Einbeziehung der Aufwendungen und Erlöse aus Annahmepauschalen in den Gebüh- renbedarf der Restmüllgebühren; Abdeckung der Unterdeckung aus 2012 und 2013 bei den Annahmegebühren Bis 2015 waren die Aufwendungen und Erlöse der Annahmestellen in der Nordbecken- und Maybachstraße - zusammengefasst mit den Aufwendungen und Erlösen aus der Direktanliefe- rung zur Umladestation Im Schlehert - Bestandteil der von den übrigen Gebührenkalkulationen abgetrennten eigenständigen Kalkulation „Annahmegebühren“. Seit 2015 werden die Annahmegebühren für Anlieferungen Im Schlehert weiterhin kostende- ckend kalkuliert (siehe auch Anlage 5). Die in der Nordbecken- und Maybachstraße nach Anliefervolumen erhobenen Gebührenpau- schalen werden seither gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2014 kosten- und erlösmäßig bei der Kalkulation der Restmüllgebühren berücksichtigt. Dies war nach Kommunalabgabenge- setz Baden-Württemberg möglich, da auch technisch getrennte Anlagen kalkulatorisch zusam- mengefasst werden können, wenn die betroffenen Einrichtungen vom selben Nutzerkreis ge- nutzt werden. Das war hier - anders als bei den Gebühren für die Annahme Im Schlehert sowie für Abfallmulden und Pressbehälter - der Fall, denn auf den Wertstoffstationen können (mit Ausnahme des Bioabfalls) grundsätzlich die gleichen Abfallarten angeliefert werden, die auch bei den Abfallsammlungen der Stadt eingesammelt werden. Dies sind: Wertstoffe, Sperrmüll, Restmüll und Papier. Damit wird den Gebührenzahlern sowohl bei den Sammlungen als auch – in Ergänzung des Sammelangebots- bei der Anlieferung auf den Wertstoffstationen derselbe Leistungsbereich angeboten. So können Nutzerinnen und Nutzer, die ausnahmsweise Über- mengen haben, diese auch selbst anliefern, statt bis zur nächsten Sammlung zu warten. Das bedeutet, der Nutzerkreis für diese beiden „Entsorgungsarten“ ist identisch. Den betreffenden Nutzern –und nur ihnen- stehen beide Möglichkeiten (Sammlung und Anlieferung) offen; somit erfolgt keine Quersubventionierung anderer Nutzer. Von der Möglichkeit, die pauschalen An- nahmegebühren kostendeckend zu erheben, wurde mit dem oben genannten Gemeinderatsbe- schluss vom 16.12.2014 Abstand genommen. Angesichts der Erfahrung der letzten Erhöhung zum 01.01.2012, wäre dies auch nicht zielführend gewesen, denn als Folge gingen die Anliefe- rungen um rund 30 % zurück. Eine Kostendeckung konnte somit weiterhin nicht erreicht wer- den. Weiter sprach dagegen, dass die Vermüllung des Stadtgebiets zunehmen könnte und die- ser „Wilde Müll“ teuer eingesammelt werden müsste. Dem soll mit einer Lenkungsgebühr ent- gegengewirkt werden, weshalb – einem Vorschlag der Verwaltung folgend - bereits seit 2015 die Aufwendungen und Erlöse aus dem Bereich der pauschalen Annahmegebühr bei den Rest- müllgebühren in die Kalkulation einbezogen und dort verrechnet werden. Die Verwaltung schlägt vor, nunmehr auch die in 2012 und 2013 entstandenen Unterdeckungen (insgesamt rund 270.000 Euro) in der Kalkulation der Restmüllgebühren zu berücksichtigen und die aktuel- len Annahmepauschalen der Höhe nach unverändert zu belassen. Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2011, 2012, 2013 und 2014 (vgl. Anlage 12) a) Aus dem Ergebnisausgleich 2011 steht noch eine Überdeckung von rund 1,9 Mio. Euro zur Verfügung, die bis 2016 dem Gebührenzahler gut gebracht werden muss und die daher in vor- liegender Kalkulation berücksichtigt ist. b) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2012 schloss mit einer saldierten Überdeckung von rund 0,8 Mio. Euro ab, über deren Verrechnung bis 2017 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung aus den Annahmepauschalen (rund 140.000 Euro) in der vorliegenden Kalku- lation zu berücksichtigen, die Überdeckung bei der Restmüllgebühr anteilig mit rund 0,4 Mio. Euro zu berücksichtigen und die Überdeckung bei der Annahmegebühr sowie die restliche Überdeckung bei der Restmüllgebühr aus Gründen der Gebührenkontinuität in der Kalkulation für 2017 dem Gebührenzahler gut zu bringen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 c) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2013 schließt mit einer saldierten Überdeckung von rund 1,6 Mio. Euro ab, über deren Verrechnung bis 2018 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung aus den Annahmepauschalen (rund 130.000 Euro) in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen und die Überdeckung bei der Abfallmuldengebühr teilweise in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen (rund 20.000 Euro). Die Entscheidung über die Verwendung des restlichen Ergebnisses soll aus Gründen der Gebührenkontinuität zurückzu- stellt werden. d) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2014 schließt mit einer saldierten Unterdeckung von rund 1,055 Mio. Euro ab. Ursächlich dafür sind einmalige Sondereffekte (insbesondere Sonderab- schreibung Planungskosten Trockenvergärung sowie Ausbuchung einer Forderung aus Altpa- piererlösen). Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, das Ergebnis bei der Restmüllgebühr (Unterdeckung rund 1,145 Mio. Euro) voll in der vorliegenden Kalkulati- on zu berücksichtigen und die Entscheidung über die Überdeckungen bei Annahmegebühren (rund 30.000 Euro) und Abfallmulden (rund 80.000 Euro) sowie die Unterdeckung bei Pressbe- hältern (rund 20.000 Euro) zurückzustellen. Absicherung gegen Gebührenausfälle; § 5 Abs. 4 (neue Fassung) Die Insolvenz von Privatpersonen führt bei den Kommunen u.a. im Bereich Abfallentsorgung zu Gebührenausfällen. Obwohl dies in Karlsruhe bislang nur wenige Einzelfälle betrifft, soll dem entsprechend einer Empfehlung im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg in Zwangsversteigerungsverfahren entgegengewirkt werden durch die Bevorrechtigung der grund- stücksbezogenen Gebührenforderungen als öffentliche Last. Dies führt zu Erlösvorteilen für die Stadt im Falle eines eventuellen Zwangsversteigerungsverfahrens. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zu- letzt geändert am 16.12.2014 b) die Fortgeltung der nicht von Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2016 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u.a.) c) die Verrechnung eines Teilbetrages der Überdeckung aus 2011 bei der Restmüllgebühr in Höhe von1.416.338,70 Euro mit Unterdeckungen aus den Jahren 2012, 2013 (Annahme pauschale) und 2014 (Restmüllgebühr) d) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2011 bei der Restmüllgebühr in Höhe von 483.661,30 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 e) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2012 bei der Restmüllgebühr i.H.v. 370.331,04 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 f) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2013 bei der Abfallmuldenge- bühr in Höhe von 20.882,74 Euro in die Gebührenkalkulation 2016 Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 4. Dezember 2015

  • GR Protokoll TOP 7
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 15. Dezember 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2015/0663 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - a) die in Anlage 1 zur Vorlage 2015/0663 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallge- bührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt geändert am 16.12.2014. b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2016 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.). c) die Verrechnung eines Teilbetrages der Überdeckung aus 2011 bei der Restmüll- gebühr in Höhe von1.416.338,70 Euro mit Unterdeckungen aus den Jahren 2012, 2013 (Annahmepauschale) und 2014 (Restmüllgebühr). d) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2011 bei der Restmüllgebühr in Höhe von 483.661,30 Euro in die Gebührenkalkulation 2016. e) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2012 bei der Restmüll- gebühr in Höhe von 370.331,04 Euro in die Gebührenkalkulation 2016. f) die Einbeziehung eines Teilbetrags der Überdeckung aus 2013 bei der Abfall- muldengebühr in Höhe von 20.882,74 Euro in die Gebührenkalkulation 2016. - 2 - Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss: Dem stimmen Sie auch alle zu. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Januar 2016