Satzung zur Änderung des Leistungsverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr
| Vorlage: | 2015/0657 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Branddirektion |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.12.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Artikel 1 § 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr erhält folgende Fassung: § 4 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die für den Gegenstand und die Höhe des Kostenersatzes maßgebenden Sätze sind in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für die Berechnung gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte berechnet, aufgerundet auf jeweils volle 10 Minuten. b. Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort, jeweils aufgerundet auf volle 10 Minuten. c. Werden Löschfahrzeuge und dergleichen nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so ist bei der Berechnung der Kostenersatz für den Mannschafts- transportwagen zugrunde zu legen. d. Auslagen im Rahmen von kostenersatzpflichtigen Einsätzen, insbesondere für verbrauchte oder beschädigte Materialien (z.B. Ölbindemittel, Mehrbereichs- schaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen, Einsatzkleidung, Schließzylinder, etc.) werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten werden nach Aufwand berechnet. f. Für die Überlassung von Geräten für längere Zeit können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Artikel 2 Das Verzeichnis der Kostenersätze zu § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr erhält folgende in Anlage 2 geregelte Neufassung. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe, .............. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 2 1 Verzeichnis der Kostenersätze zu § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 15. Dezember 2015 (gültig ab 01.01.2016) Bezeichnung der Leistung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in € Verrechnungseinheit 1. Personalkosten Direktionsdienst 81,00 je Stunde / Person Einsatzleitdienst 57,50 je Stunde / Person Einsatzdienst / Feuerwehrpersonal 46,00 je Stunde / Person Feuersicherheitswachen in Versammlungsstätten 28,50 je Stunde / Person 2. Einsatz von Fahrzeugen Einsatzleitwagen I 74,00 je Stunde Einsatzleitwagen II 73,00 je Stunde Löschfahrzeug -groß-Berufsfeuerwehr 112,50 je Stunde Löschfahrzeug - mittel - Freiwillige Feuerwehr 78,00 je Stunde Löschfahrzeug - klein - Freiwillige Feuerwehr 63,50 je Stunde Drehleiter 141,00 je Stunde Kranwagen 94,50 je Stunde Rüstwagen Saug 34,50 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Land- 166,00 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Wasser- 94,50 je Stunde Gerätewagen Licht 92,00 je Stunde Mannschaftstransportwagen 44,50 je Stunde Kleineinsatzfahrzeug 26,50 je Stunde Wechselladerfahrzeug 117,50 je Stunde Abrollbehälter 64,00 je Stunde Mehrzweckboot 18,00 je Stunde Anlage 2 2 3. Einsatz von Geräten Industriesauger 77,50 erster Einsatztag Industriesauger 20,50 je weiterer Tag Druckschlauch (20m) 20,50 erster Einsatztag Druckschlauch (20m) 1,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5m) 25,50 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5m) 11,50 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5m) 33,00 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5m) 4,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10m) 82,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10m) 25,50 je weiterer Tag Lagerung von Gefahrstoffen/Kraftstoffen nach Einsätzen 14,00 je Einsatztag Tauchpumpenset 77,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 18,50 je weiterer Tag 4. Feste Kosten für verschiedene Arbeiten Tür öffnen 78,00 pauschal Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften 118,50 je Stunde Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 46,00 pauschal
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Anlage 3 Anlage 3 zur Kalkulation Stundensatz Satzung Das Personal- und Organisationsamt teilt folgende Steigerungsraten ( Durchschnitt aller Beamten der Stadt Karlsruhe ) mit: Jahr20132014 2015 (Prognose )2016 (Plan) 2,04%2,50%2,94%2,55% Darin enthalten sind die Besoldungserhöhungen, Beihilfeumlagen und Versorgungsumlagen. Daraus ergeben sich die vorgeschlagenen neuen Personalkostensätze: Mischsatz FF/BF* geh. Diensthöh. Dienst Basis bisheriger Std.satz 2012 Faktor42,0052,5073,50 plus Steig. 20131,020442,856853,571074,9994 plus Steig. 20141,025043,928254,910376,8744 plus Steig. 20151,029445,219756,524679,1345 plus Steig. 20161,025546,372857,966081,1524 vorgeschlager Satz46,0057,5081,00 * BF = Einsatzkräfte der Wachabteilungen der Berufsfeuerwehr * FF = Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Seite 1 von 1
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Anlage 4 Kalkulation Feste Kosten für verschiedene Arbeiten Vorschlag Kosten- ersatzEinheit Tür öffnen 78,00 € pauschal Die Leistung "Tür öffnen" durch die Feuerwehr ist dann kostenlos, wenn eine lebensgefährliche Lage vorliegt oder angenommen werden muss oder wenn die Gefahr eines Brandes droht. Wenn dies nicht der Fall ist und trotzdem der Einsatz der Feuerwehr erforderlich wird, muss Kostenersatz erhoben werden. Berechnung: 30 Minuten Sachkosten KEF groß13,25 € 30 Minuten Personalkosten für 2 Einsatzkräfte46,00 € 20 Minuten allgemeine Verwaltung19,16 € errechneter Satz 78,41 € Wassersaugen je Einzelfahrzeug 118,50 € je Stunde Die Leistung "Wasser saugen" kann mit verschiedenen Einsatzfahrzeugen durchgeführt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebotes des geringsten Mittels wird für die Leistung "Wasser saugen" der Kostensatz des Kleineinsatzfahrzeugs angesetzt. Berechnung: 60 Minuten Sachkosten Kleineinsatzfahrzeug26,50 € 2 Mann a 60 Minuten 92,00 € errechneter Satz 118,50 € Bei größeren Lagen wird der Kostenersatz für eventuell zusätzlich eingesetztes Material und zusätzliche Einsatzkräfte nach Anzahl und Zeit ergänzt. Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 46,00 € pauschal Bei jedem Einsatz wird grundsätzlich der einmalige Kostenersatz für den Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials von einer Mannstunde zusätzlich berechnet. 46,00 €
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Anlage 5 – Synopse 1 (alt) (neu) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793) in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 13. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen. Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) in Verbindung mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: § 4 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die für den Gegenstand und die Höhe des Kostenersatzes maßgebenden Sätze sind in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für die Berechnung gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte berechnet, aufgerundet auf jeweils volle 10 Minuten. b. Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort, jeweils aufgerundet auf volle 10 Minuten. c. Werden Löschfahrzeuge und dergleichen nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so ist bei der Berechnung der Kostenersatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde zu legen. d. Bei der Berechnung des Kostenersatzes für Fehlalarmierung über automatische Brandmeldeanlagen werden die alarmierten Fahrzeuge sowie das Personal berechnet. Es wird ein Höchstbetrag gemäß Kostenverzeichnis festgelegt. Der Höchstbetrag errechnet sich aus den Kosten eines standardmäßigen Löschzugs für 40 Minuten. e. Auslagen im Rahmen von kostenersatzpflichtigen Einsätzen, insbesondere für verbrauchte oder beschädigte Materialien (z.B. Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen, Einsatzkleidung, Schließzylinder, etc.) werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. f. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten werden nach Aufwand berechnet. g. Für die Überlassung von Geräten für längere Zeit können Pauschalbeträge festgesetzt werden. § 4 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die für den Gegenstand und die Höhe des Kostenersatzes maßgebenden Sätze sind in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für die Berechnung gilt: a. Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte berechnet, aufgerundet auf jeweils volle 10 Minuten. b. Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort, jeweils aufgerundet auf volle 10 Minuten. c. Werden Löschfahrzeuge und dergleichen nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so ist bei der Berechnung der Kostenersatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde zu legen. d. Auslagen im Rahmen von kostenersatzpflichtigen Einsätzen, insbesondere für verbrauchte oder beschädigte Materialien (z.B. Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen, Einsatzkleidung, Schließzylinder, etc.) werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e. Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten werden nach Aufwand berechnet. f. Für die Überlassung von Geräten für längere Zeit können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Anlage 5 – Synopse 2 Verzeichnis der Kostenersätze zu § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr vom 13. Dezember 2011 (gültig ab 1. Januar 2012) Verzeichnis der Kostenersätze zu § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 15. Dezember 2015 (gültig ab 01.01.2016) Bezeichnung der Leistung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in € Verrechnungs- einheit Bezeichnung der Leistung Kostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in € Verrechnungs- einheit 1. Personalkosten 1. Personalkosten Direktionsdienst 73,50 je Stunde/ Person Direktionsdienst 81,00 je Stunde/ Person Einsatzleitdienst 52,50 je Stunde/ Person Einsatzleitdienst 57,50 je Stunde/ Person Einsatzdienst / Feuerwehrpersonal 42,00 je Stunde/ Person Einsatzdienst / Feuerwehrpersonal 46,00 je Stunde/ Person Feuersicherheitswachen in Versammlungsstätten 28,50 je Stunde/ Person Feuersicherheitswachen in Versammlungsstätten 28,50 je Stunde/ Person 2. Einsatz von Fahrzeugen 2. Einsatz von Fahrzeugen Einsatzleitwagen I 74,00 je Stunde Einsatzleitwagen I 74,00 je Stunde Einsatzleitwagen II 73,00 je Stunde Einsatzleitwagen II 73,00 je Stunde Löschfahrzeug -groß- Berufsfeuerwehr 112,50 je Stunde Löschfahrzeug -groß- Berufsfeuerwehr 112,50 je Stunde Löschfahrzeug -mittel- Freiwillige Feuerwehr 78,00 je Stunde Löschfahrzeug -mittel- Freiwillige Feuerwehr 78,00 je Stunde Löschfahrzeug -klein- Freiwillige Feuerwehr 63,50 je Stunde Löschfahrzeug -klein- Freiwillige Feuerwehr 63,50 je Stunde Drehleiter 141,00 je Stunde Drehleiter 141,00 je Stunde Kranwagen 94,50 je Stunde Kranwagen 94,50 je Stunde Rüstwagen Saug 34,50 je Stunde Rüstwagen Saug 34,50 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Land- 166,00 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Land- 166,00 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Wasser- 94,50 je Stunde Gerätewagen Gefahrgut -Wasser- 94,50 je Stunde Gerätewagen Licht 92,00 je Stunde Gerätewagen Licht 92,00 je Stunde Mannschaftstransportwagen 44,50 je Stunde Mannschaftstransportwagen 44,50 je Stunde Kleineinsatzfahrzeug 26,50 je Stunde Kleineinsatzfahrzeug 26,50 je Stunde Wechselladerfahrzeug 117,50 je Stunde Wechselladerfahrzeug 117,50 je Stunde Abrollbehälter 64,00 je Stunde Abrollbehälter 64,00 je Stunde Mehrzweckboot 18,00 je Stunde Mehrzweckboot 18,00 je Stunde 3. Einsatz von Geräten 3. Einsatz von Geräten Industriesauger 77,50 erster Einsatztag Industriesauger 77,50 erster Einsatztag Industriesauger 20,50 je weiterer Tag Industriesauger 20,50 je weiterer Tag Druckschlauch (20m) 20,50 erster Einsatztag Druckschlauch (20m) 20,50 erster Einsatztag Anlage 5 – Synopse 3 Druckschlauch (20m) 1,50 je weiterer Tag Druckschlauch (20m) 1,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5m) 25,50 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5m) 25,50 erster Einsatztag Ölbeständiger Schlauch (5m) 11,50 je weiterer Tag Ölbeständiger Schlauch (5m) 11,50 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5m) 33,00 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5m) 33,00 erster Einsatztag Ölsperre -Bach- (5m) 4,50 je weiterer Tag Ölsperre -Bach- (5m) 4,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10m) 82,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10m) 82,50 erster Einsatztag Ölsperre -Hafen- (10m) 25,50 je weiterer Tag Ölsperre -Hafen- (10m) 25,50 je weiterer Tag Lagerung von Gefahrstoffen/ Kraftstoffen nach Einsätzen 14,00 je Einsatztag Lagerung von Gefahrstoffen/ Kraftstoffen nach Einsätzen 14,00 je Einsatztag Tauchpumpenset 77,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 77,50 erster Einsatztag Tauchpumpenset 18,50 je weiterer Tag Tauchpumpenset 18,50 je weiterer Tag 4. Fehlalarmierungen Kostenersatz für Alarmierungen durch eine Brandmeldeanlage, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag max. 747,50 alarmierte Fahrzeuge mit Personal je angefangene 10 Min. Einsatzzeit gemäß Verzeichnis 5. Feste Kosten für verschiedene Arbeiten 4. Feste Kosten für verschiedene Arbeiten Tür öffnen 74,00 pauschal Tür öffnen 78,00 pauschal Wassersaugen je Einzelfahrzeug 110,00 je Stunde Wassersaugen je Einzelfahrzeug 118,50 je Stunde Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 46,00 pauschal
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2015 2015/0657 8 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostener- satz für die Gemeindefeuerwehr Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AföE 02.12.2015 3 vorberaten Hauptausschuss 08.12.2015 8 vorberaten Gemeinderat 15.12.2015 8 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Hauptausschuss die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr ein- schließlich des als Anlage 2 beigefügten Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 17.000 Euro Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: 1.370.12.60.01.01 Kontenart: 330000 Ergänzende Erläuterungen: Mehrerträge bei den öffentlich-rechtlichen Erträgen ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr einschließlich des Verzeichnisses der Kostenersätze wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 neu gefasst. Das Verzeichnis der Kostenersätze gilt seither unverändert. Mit der vorliegenden Satzung sollen die Personalkostensätze für den Direktionsdienst, den Einsatzleitdienst und den Einsatzdienst/Feuerwehrpersonal den gestiegenen Personalkos- ten angepasst werden. Hierzu werden auf die bisherigen Personalkostensätze die prozentu- alen Steigerungen für den Aktivaufwand, die Beihilfeaufwendungen und den Versorgungs- aufwand aufgeschlagen. Die der Satzung zugrundeliegende Struktur wird damit nicht verän- dert. Der Stundensatz für Feuersicherheitswachen in Versammlungsstätten ist noch kostende- ckend und bedarf keiner Anpassung. In § 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr wird ein Höchstbetrag ausgewiesen für Einsätze aufgrund von Alarmierungen durch eine Brandmel- deanlage, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag. Diese Regelung soll entfallen. Dadurch kön- nen künftig auch länger als 40 Minuten dauernde Einsätze bei Fehlalarmierungen gegen- über den Betreibern der Brandmeldeanlagen voll abgerechnet werden. Die lange Einsatzzeit liegt nach den Erfahrungen der letzten Jahre immer im Einflussbereich der Betreiber der Brandmeldeanlagen, wenn z.B. längere Zeit auf die benötigten Ansprechpartner gewartet werden muss. Die Abrechnung erfolgt als Einzelfallentscheidung unter Beachtung der Ver- hältnismäßigkeit. Damit entfällt § 4 Abs. 2 d der Satzung und die Nr. 4 des Verzeichnisses der Kostenersätze. Durch die erhöhten Personalkostensätze ändern sich auch die Kostenersätze für verschie- dene Arbeiten (Nr. 5 des Verzeichnisses alte Fassung). Da die Nr. 4 entfällt, wird die alte Nr. 5 zu Nr. 4 des Verzeichnisses in der neuen Fassung. Zur Klarstellung wird hier die Reini- gungspauschale für die beim „Wassersaugen“ eingesetzten Geräte neu aufgenommen, die bisher bereits als separate persönliche Leistung abgerechnet wurde. Die Satzung ist als Anlage 1, das neu gefasste Verzeichnis als Anlage 2 beigefügt. Die Kalkulationsunterlagen sind als Anlage 3 und 4 beigefügt, die Synopse als Anlage 5. Die Überarbeitung der Kostenersätze für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (Nr. 2 und 3 des Verzeichnisses) wird zurückgestellt, da die geplante Änderung des Feuerwehrge- setzes eine grundsätzliche Änderung des Berechnungsschemas vorsieht. Diese Sätze sol- len nach Inkrafttreten des geänderten Feuerwehrgesetzes neu berechnet werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr einschließ- lich des als Anlage 2 beigefügten Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 4. Dezember 2015
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 19. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 15. Dezember 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung des Leistungsverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr Vorlage: 2015/0657 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und Hauptausschuss die als Anlage 1 zur Vorlage 2015/0657 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr einschließlich des als Anlage 2 zur Vorlage 2015/0657 beige- fügten Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Kos- tenersatz für die Gemeindefeuerwehr. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus- schuss: Dem stimmen Sie auch zu. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Januar 2016