Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen
| Vorlage: | 2015/0621 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 27.10.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.11.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.11.2015 2015/0621 12 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 11.11.2015 3 vorberaten Gemeinderat 24.11.2015 12 zugestimmt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der die folgenden Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes zum Erhebungsstichtag 01.03. wird von allen Trägern von Kindertageseinrichtungen ausschließlich über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse gemeldet. 2. Die Themenfelder der Qualitätsstandards für Zuschüsse zur Weiterqualifizierung des Fach- personals in Kindertageseinrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Trä- ger von Kindertageseinrichtungen festgelegt. 3. Nach Beendigung des Flexibilisierungspakets bezuschusst die Stadt Karlsruhe die in das Betriebserlaubnisverfahren übernommenen und vom Kommunalverband für Jugend und Soziales genehmigten Maßnahmen wie bisher. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 102.700,00 Euro 102.700,00 Euro 102.700,00 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: 1.500.36.50.01.01.83 Plankonto: Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinder- krippen wird der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen sowie die Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen bei Richtlinienänderungen be- teiligt. Der Arbeitsausschuss hat folgende Änderungen der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förde- rung der Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen empfohlen, die von der Trägerkonferenz am 23. Juli 2015 und am 26. Oktober 2015 wie folgt beschlossen wurden: Thema Beschluss Trägerkonferenz Die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes zum Erhe- bungsstichtag 01.03. wird von allen Trägern von Kindertagesein- richtungen ausschließlich über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse gemeldet (siehe Ziffer 1.)). Empfehlung einstimmig. Die Themenfelder der Qualitätsstandards für Zuschüsse zur Wei- terqualifizierung des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festgelegt (siehe Ziffer 2.)). Empfehlung einstimmig. Nachdem das Flexibilisierungspaket zum 31.07.2015 beendet wurde, fördert die Stadt Karlsruhe die in das Betriebserlaubnisver- fahren übernommenen und vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) genehmigten Maßnahmen wie bisher (siehe Ziffer 3.)). Empfehlung einstimmig. Aus Sicht der Stadt Karlsruhe sollten die o.g. Richtlinienänderungen sowie redaktionelle Ände- rungen befürwortet werden und rückwirkend ab 1. August 2015 in Kraft treten. 1.) Meldung der Jugendhilfestatistik über Kita-Data-Webhouse Alle Träger von Karlsruher Kindertageseinrichtungen sowie deren Einrichtungen sind in der Melde-und Statistiksoftware Kita-Data-Webhouse erfasst und verfügen über einen entspre- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 chenden internetbasierten Zugang. Eine Überprüfung hat ergeben, dass lediglich 23 Einrich- tungen der derzeit insgesamt 192 Einrichtungen die Meldung an das Statistische Landesamt zur Jugendhilfestatistik noch manuell handschriftlich ausfüllen. Die Bearbeitung und Prüfung der handschriftlich ausgefüllten Meldebögen erfordert einen erhöhten Verwaltungsaufwand, sowohl bei den Trägern, als auch bei der Stadt Karlsruhe. Die Jugendhilfestatistik zum Erhebungsstichtag 01.03. eines Jahres löst erhebliche finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe gegenüber dem Land Baden-Württemberg (Zuweisungen nach § 29 b und § 29 c Finanzausgleichsgesetz) aus. Deshalb ist eine sorgfältige Bearbeitung und Prüfung erforderlich, die effektiver über Kita-Data-Webhouse erfolgen kann. Auf Seite 3 der als Anlage 1 beigefügten Förderrichtlinie sind die Änderungen hervorgeho- ben. 2.) Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaßnahmen des Fach- personals in Kindertageseinrichtungen. Die Themenfelder der Qualitätsstandards und damit die förderfähigen Fortbildungsinhalte werden von der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festgelegt und weiterentwickelt. Eine explizite Auflistung der Themenfelder in der Förderrichtlinie wird nicht benötigt. Dadurch sind bei künftigen Anpas- sungen sowie bei lediglich redaktionellen Änderungen keine Richtlinienänderungen mehr er- forderlich. Der Beschluss über die Höhe des Haushaltsansatzes obliegt weiterhin dem Ju- gendhilfeausschuss und dem Gemeinderat. Auf Seite 9 der als Anlage 1 beigefügten Förderrichtlinie sind die Änderungen hervorgeho- ben. 3.) Förderung von sonstigen Maßnahmen Das am 1. August 2013 in Kraft getretene Flexibilisierungspaket ist planmäßig zum 31. Juli 2015 beendet worden. Das Flexibilisierungspaket sollte einerseits der Sicherung des Rechts- anspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren in einer Kindertageseinrich- tung oder in der Kindertagespflege dienen und andererseits dem akuten Fachkraftmangel entgegenwirken. Die als Anlage 2 beigefügte Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 20. Juli 2015 enthält Aussagen über die nur ge- ringe Inanspruchnahme des Flexibilisierungspakets. Einzelne bewährte Elemente des beende- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 ten Flexibilisierungspaketes wurden in das reguläre Betriebserlaubnisverfahren des KVJS auf- genommen. In Karlsruhe haben 29 Einrichtungen (12 Träger) Zuschüsse für Maßnahmen des Flexibilisie- rungspakets abgerechnet. Insbesondere die Möglichkeit, eine Fachkraft durch eine geeignete Kraft für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu ersetzen, bot etlichen Einrichtungen die Möglichkeit, Reduzierungen der Öffnungszeit bzw. tageweise Schließungen aufgrund kurz- fristigen Personalausfalls zu verhindern. Die in das Betriebserlaubnisverfahren übernommenen und vom KVJS genehmigten Maß- nahmen sollen wie bisher von der Stadt Karlsruhe gefördert werden. Hierzu gehören: Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten in den Angebots- formen für 3-Jährige bis Schuleintritt bedarf eines erhöhten Fachkraftschlüssels von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Auf Seite 10 der als Anlage 1 beigefügten Förderrichtlinie sind die Änderungen hervorgeho- ben. Die Bezuschussung der sonstigen Maßnahmen entsprechend dem bisherigen Flexibilisie- rungspaket ist in den Planansätzen des Doppelhaushalts 2015/2016 enthalten (jeweils 102.700,00 Euro). Durch die Übernahme der Maßnahmen in das reguläre Betriebserlaubnis- verfahren und die Fortführung der Bezuschussung entstehen keine außer- oder überplanmä- ßigen Aufwendungen. Pro Jahr beträgt der voraussichtliche Zuschussbedarf 102.700,00 Eu- ro. 4.) Redaktionelle Änderungen Förderrichtlinie bisher neu Seite 2, 8 u. Seite 9 Erstkindersenkungszuschüsse Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse Seite 14 Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gestei- gert. Dieser Zuschuss pro Platz wird jähr- lich mit 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der die folgenden Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes zum Erhebungsstichtag 01.03. wird von allen Trägern von Kindertageseinrichtungen ausschließlich über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse gemeldet. 2. Die Themenfelder der Qualitätsstandards für Zuschüsse zur Weiterqualifizierung des Fach- personals in Kindertageseinrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Trä- ger von Kindertageseinrichtungen festgelegt. 3. Nach Beendigung des Flexibilisierungspakets bezuschusst die Stadt Karlsruhe die in das Betriebserlaubnisverfahren übernommenen und vom Kommunalverband für Jugend und Soziales genehmigten Maßnahmen wie bisher. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 12. November 2015
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Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindli- chen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Entwurf Anlage 1 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsan- spruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugend- behörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfspla- nung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Träger- vielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung er- geben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht, die Erstkinderbeitragssenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanz- ausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zum Erhebungsstichtag 01.03. innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vor- zulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprü- che an der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u. a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schul- eintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zählen auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrich- tung geschlossen hat. Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müs- sen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrich- tungen eingesetzten Azubis PIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karls- ruhe geförderten PIA/FJH-Plätze wird ab 01.09.2015 auf 100 Plätze pro Jahrgang begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karls- ruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrund- rissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzu- schüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapita- lisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und gene- ralsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb ge- hen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich be- treutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Kinder von 3 – Schuleintritt: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Ange- botsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kin- dertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig werden den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maß- nahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kin- der im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2-Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche o.g. Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich ge- genüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jederzeit einzuhal- ten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Miet- ausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landes- zuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmin- dernd auswirken. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.08.2015 Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000,00 € pro Jahr gewährt (max. 30.000,00 € pro Gruppe/Jahr). Dieser Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze wer- den anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderför- derung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.
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Extrahierter Text
KITA BefristetesFlexibilisierungspaketzum AusbauvonKrippenplätzenmussnicht fortgesetztwerden 20.07.2015 DieBilanznachAblaufderzweijährigenBefristungdessogenannten Flexibilisierungspaketshatnungezeigt,dassdieTrägerdiezusätzlichenFreiräume kaumbenötigenundnuringeringemUmfanggenutzthaben.Dementsprechendsoll dasFlexibilisierungspaketmitEndederBefristungam31.Juli2015nichtmehr weitergeführtwerden. Land,KommunenundTrägerhabenindenvergangenenJahrenineinemengen SchulterschlussdenAusbauvonKrippenplätzenmiteinemganzenBündelvonMaßnahmen qualitativundquantitativvorangebracht-darunteretwaderPaktfürFamilienmitKindern,die ErweiterungdesFachkräftekatalogsoderdieneuepraxisintegrierteErzieherausbildungPIA. ZuletztlagdieBetreuungsquoteimLandetwadoppeltsohochwieimJahr2008.Zudem verfügtBaden-WürttemberglauteinesBerichtsderBundesregierungvomMärz2015mit durchschnittlich2,9KindernproFachkraftbundesweitüberdenmitAbstandbesten Personalschlüssel. ZurEinführungdesRechtsanspruchsaufeinenBetreuungsplatzam1.August2013wurden mitdemsogenanntenFlexibilisierungspaketzusätzlicheMöglichkeitengeschaffen,umbei einereventuellenKlagewelledenTrägernbeiderEinrichtungneuerPlätzemehrFreiheitbei gleichzeitigerQualitätssicherungzugeben.DasmitallenVerantwortlichen 2013füreinenZeitraumvonzweiJahrengeschnürtePaketbeinhaltetebeispielsweise ErleichterungenbeimBetriebserlaubnisverfahren,flexiblereLösungeninBezugaufdie Gruppengrößebzw.fürPlatz-undRaumsharing-Angeboteoderauchvereinfachte RegelungeninPersonal-undBauangelegenheiten. DieBilanznachAblaufderzweijährigenBefristunghatnungezeigt,dassdieTrägerdie Anlage 2 zusätzlichenFreiräumekaumbenötigenundnuringeringemUmfanggenutzthaben. DementsprechendsolldasFlexibilisierungspaketmitEndederBefristungam31.Juli2015 nichtmehrweitergeführtwerden.EinzelnepositiveAspekteundErkenntnissesowie unbürokratischeVerfahren,diesichinderPraxisbewährthaben,sollendagegenindie BetriebserlaubnisfürKindertageseinrichtungeneinfließen.ZuständigfürdieErteilungder BetriebserlaubnisistdasLandesjugendamtdesKommunalverbandsfürJugendund Soziales. StaatssekretärinMarionv.Wartenbergresümiert:„DieVerantwortungsgemeinschaftzwischen Land,kommunalenLandesverbänden,KommunalverbandfürJugendundSoziales,Kirchen, kirchlichenundfreienTrägerverbändenhatfunktioniert.IneinerfüralleneuenSituationenmit vielenUnbekanntenistbefristeteingemeinsamgetragenesMaßnahmenpaketentstanden, dasimBedarfsfalldienotwendigenFreiräumegeschaffenhätte.“Dassdiese VorsorgemaßnahmenkauminAnspruchgenommenwurden,wertenalleBeteiligtenals positivesZeichen. WeitereInformationen 1.InanspruchnahmederFlexibilisierungsmaßnahmen DieFlexibilisierungsmaßnahmenwurdenaufgrundeinerErhebungdesKVJS- Landesjugendamtszum31.03.2015wiefolgtinAnspruchgenommen: InderZeitvom01.08.2013biszum31.03.2015habenvon8.608Einrichtungenmit23.806 Gruppen(BezugStichtag01.03.2014)insgesamt603Einrichtungenfür1.243Gruppen RegelungennachdemFlexibilisierungspaketgemeldet.DamitnahmenvierMonatevor AblaufdesFlexibilisierungspakets7,0ProzentderEinrichtungenfür5,2Prozentaller GruppendieseRegelungeninAnspruch. DabeiwurdendieRegelungenwiefolgtgemeldet: 348Meldungen:ErweiterungderHöchstgruppenstärkevonzehnKinderninderKrippeim AltervonnullbisdreiJahrenumeinbiszweiPlätze. 7Meldungen:ErweiterungderHöchstgruppenstärkevonzwölfKinderninderKrippeim AltervonzweibisdreiJahrenumeinbiszweiPlätze. 847Meldungen:ErweiterungderMöglichkeit,einzelneKinderimAltervonzweiJahren undneunMonatennichtnurinKindergartengruppen,sondernauchinaltersgemischten Gruppenaufzunehmen. 50Meldungen:RahmendesPlatzsharingsbiszu40ProzentderPlätzedoppeltzu belegen. DieInanspruchnahmewaranhaltendgeringundhatsichimzweitenJahrdes Flexibilisierungspaketsnochweiterverringert.WarzurHälftedesGeltungszeitraumseine Inanspruchnahmevon5,1ProzentderEinrichtungenfür4,0ProzentderGruppenzu verzeichnen,soistvom01.08.2014bis31.03.2015lediglicheineZunahmevon1,9 ProzentpunktenderEinrichtungenundvon1,2ProzentpunktenderGruppenzuverzeichnen. 2.BewährteAspekte Einzelne,bewährteAspekteausdemFlexibilisierungspaketU3(01.08.2013bis31.07.2015) sollenindiekünftige-vomKommunalverbandfürJugendundSozialeserteilte Betriebserlaubniseinfließen.InAbstimmungmitdenUnterzeichnerndes Flexibilisierungspaketswerdenfolgendeübernommenbzw.modifiziertübernommen: ErleichterungbeimBetriebserlaubnisverfahren IneinerPilotphaseimZeitraumvom01.09.2014bis28.02.2015wurdeeinvomKVJS entwickelteselektronischesVerfahrenimRahmendesEDV-Programms„Kita-Data- Webhouse(KDW)“vonTrägerninvierLandkreisenerfolgreicherprobt.WiedieErprobung ergebenhat,kanndieseselektronischeVerfahrenzurunverzüglichenPersonalmeldung gemäß§47SGBVIIIangewandtwerden.EswirdeineAusweitungdertechnischen ErleichterungdurchdasKVJS-Landesjugendamtangestrebt;einelandesweiteUmsetzung zum31.12.2016istgeplant. AufnahmevonKindernimAlterab2Jahrenund9MonateninAngebotsformenfür3- JährigebisSchuleintritt DasKVJS-LandesjugendamtentwickelthierzueineinheitlichesFormular. DieAufnahmevonKindernimAlterab2Jahrenund9MonateninAngebotsformenfür3- JährigebisSchuleintritt(z.B.Kindergartengruppen)istmöglich,wenn einEingewöhnungskonzeptfürKinderunter3JahrenBestandteilderKonzeptionist, währendderEingewöhnungsphasevonKindernunter3JahrenzweiFachkräfteinder Gruppetätigsind, dieHöchstgruppenstärkeje2-jährigemKindumeinenPlatzreduziertwird. DieMaßnahmeerfolgtübereineErklärungdesTrägersandasKVJS–Landesjugendamtzur vorzeitigenAufnahmevoneinzelnenKindernab2Jahrenund9Monaten. Platzsharing MitderBetriebserlaubniswirdeineDoppelbelegungvonbiszu20ProzentdieserPlätzeohne VeränderungderRahmenbedingungenfürgrundsätzlichzulässigerklärt-wiebereitsvordem FlexibilisierungspaketerprobtePraxis.EinezusätzlicheMeldungandasKVJS- Landesjugendamtistnichterforderlich.BeiPlatzsharingbismaximal40Prozentisteine EinzelfallprüfungdesKVJSerforderlich. AusländischeFachkräfte PersonenmitausländischenQualifikationen,dievonderjeweilszuständigenStelleeiner Fachkraftgleichgestelltwerden,geltenalsFachkräfte.Währenddesnotwendigen AnpassungslehrgangszurAnerkennungalsErzieher/-inbzw.Kinderpfleger/-in,kannder TrägerinAnalogiezudenBerufspraktikant/-inneninderAusbildungzum/zurErzieher/-in bzw.Kinderpfleger/-inentscheiden,inwelchemUmfangerdiePersonmitausländischer QualifikationalsFachkraftaufdenMindestpersonalschlüsselanrechnenlässt. Vertretungsregelungen DieAufsichtspflichtinderEinrichtungistjederzeit-auchbeikurzfristigemPersonalausfall– zugewährleisten. GrundsätzlichbestehtMeldepflichtgemäß§47SGBVIII,wenndieVorgabender Betriebserlaubnisnichteingehaltenwerdenkönnen.ImRahmendieserMeldungerfolgtdie BeratungfürdenEinzelfall,undeswerdenMaßnahmenvereinbart,damitdieEinrichtung nichtgeschlossenwerdenmuss. FolgendeMöglichkeitenkommenbeieinemkurzfristigenAusfallderFachkräfteinBetracht: AufstockungvonTeilzeitkräften ReduzierungderÖffnungszeiten ZusammenlegungvonGruppenunterEinhaltungderHöchstgruppenstärke BildungvonKleingruppen Träger-VereinbarungenmitbenachbartenKindertageseinrichtungen PoolvonFachkraftaushilfen(Elternzeit,Ruhestand) DarüberhinauskanneineFachkraftinVerantwortungdesTrägersfüreinenZeitraumvonbis zuvierWochendurcheinegeeigneteKraftersetztwerden.EineAntragstellungauf AusnahmezulassungalsFachkraftfürdiesegeeignetePersonistindiesemZeitraumnicht notwendig. IstesdemTrägernichtmöglich,denAusfallzukompensieren,nimmterKontaktmitdem KVJS-Landesjugendamtauf.EswerdenMaßnahmenberatenundvereinbart,umeine SchließungderGruppenundderEinrichtungmöglichstzuverhindern.ZurKontaktaufnahme wendensichdieTrägerandieregionalzuständigenAnsprechpartner/-innenunter BeiÜberschreitendesZeitraumsvon4WochenmeldetderTrägerdemKVJS- Landesjugendamt,dass erdieVorgabenderBetriebserlaubnisnichteinhaltenkann ereinegeeigneteKraftfüreineFachkrafteinsetztund seitwannerdiegeeigneteKraftfüreineFachkraftschoneinsetzt. ImRahmendieserMeldungerfolgtdieBeratungimEinzelfallundeswerdenMaßnahmen vereinbart,damitdiebetroffeneGruppebzw.dieEinrichtungnichtgeschlossenwerdenmuss. EineBeratungdurchdasKVJS-LandesjugendamtzuBeginnderMaßnahmewirdempfohlen. http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/befristetes- flexibilisierungspaket-zum-ausbau-von-krippenplaetzen-muss-nicht-fortgesetzt-werden/
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. November 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 12 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Vorlage: 2015/0621 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der die folgenden Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes zum Erhebungsstichtag 01.03. wird von allen Trägern von Kindertageseinrichtungen ausschließlich über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse gemeldet. 2. Die Themenfelder der Qualitätsstandards für Zuschüsse zur Weiterqualifizierung des Fach- personals in Kindertageseinrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Trä- ger von Kindertageseinrichtungen festgelegt. 3. Nach Beendigung des Flexibilisierungspakets bezuschusst die Stadt Karlsruhe die in das Betriebserlaubnisverfahren übernommenen und vom Kommunalverband für Jugend und Soziales genehmigten Maßnahmen wie bisher. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende: Wir kommen zu den Tagesordnungspunkte 12 bis 17, die ich jetzt nicht gemeinsam aufrufen möchte, aber Herr Bürgermeister Lenz wird zu allen mal in einem kleinen Überblick jetzt einführen und dann diskutieren wir uns durch die ver- schiedenen Tagesordnungspunkte durch. - Herr Bürgermeister Lenz. Bürgermeister Lenz: Vielen Dank Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren. Für die sieben Tagesordnungspunkte gibt es eine Kulisse meiner Ansicht nach. Ich hof- fe, Sie teilen die Ansicht, wir in Karlsruhe bewältigen den sozialen Wandel. Ich meine, wir bewältigen ihn sehr gut. Wir dürfen auf das Erreichte stolz sein. Wenn man sozialer Wandel hört, dann denkt man vielleicht ein Jahrzehnt oder gar länger zurück. Ich blicke - 2 - mit Ihnen nur eine Legislatur des Gemeinderates zurück, nämlich die letzten fünf Jahre. Über allem steht, was wir natürlich schon länger verfolgen, zum einen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Damit kommen wir zu dem großen Feld Familienfreundlichkeit. Was wir hier erreicht haben, sind ja inzwischen keine weichen Standortfaktoren mehr. Das war die Zeit von Harald Denecken, der nicht müde wurde zu betonen, aus weichen Standortfaktoren wurde harte Standortfaktoren, wurden Wirtschaftsfaktoren, wurden Zuzugsfaktoren. Letzte Woche wurde in Berlin eine Studie vorgestellt des Bundes für Wohnungsunternehmen, abgekürzt GDW, immerhin Vertretung für über 35 Millionen Wohnungen in Deutschland. Schauen Sie mal in die Studie rein, dann werden Sie se- hen, wir sind wirklich prominent ganz vorne als Zuzugsstadt. Die Studie hat zum Inhalt, was machen denn insbesondere die jüngeren Altersgruppen, die Kohorte von 30 bis 40, 45. Damit haben wir dann auch eine Erklärung. Auf der einen Seite warum wir mehr Wohnungen brauchen, aber auf der anderen Seite warum die Nachfrage - da sind wir wieder beim Thema - der sieben Tagesordnungspunkte nach Betreuungsmöglichkeiten nicht abreißt. Das ist das eine, was Sie alle jetzt im Kopf haben. Wir haben den Rechtsanspruch im Kita-Bereich, das ist der eine harte Faktor, sehr gut bewältigt, die 35 % als große Ge- meinschaftsaufgabe mit allen Trägern, aber auch Privaten, sehr gut bewältigt und sind in Richtung 50 % Bedarfsdeckung unterwegs und wissen, wenn auch mit gebremsten Schaum, aber der Ausbau geht natürlich an der Stelle auch weiter. Die andere Stell- schraube ist der Ausbau der Ganztagsschule, ähnlich wie beim Kita-Ausbau. Wir waren bei ungefähr 10 % zu Beginn des Jahrzehnts. Jetzt sind wir bei 50 %. Ich hatte es ge- sagt. Beim Ganztagsschulausbau war es ähnlich. Da waren wir bei 3 Ganztagsgrund- schulen, jetzt sind wir bei 17, je nach Beschlusslage heute sogar bei 19. Warum betone ich das alles? Wir müssen an der Stelle immer wieder ganz klar uns aus- richten, worum ging es und worum geht es auch weiterhin. Die beiden Herren haben gerade Platz genommen, lieber Herr Seekircher und lieber Herr Frisch, Frau Litzler, unse- re Hortplanerin und Frau Kinnunen, die Kitaplanerin, sind auch unter uns. Vielen herzli- chen Dank für das Geleistete in den letzten 5, 6 Jahren. Wenn wir jetzt durch die ein- zelnen Tagesordnungspunkte gehen, dann werden wir sicher im einen oder anderen diese Kulisse zu berücksichtigen haben. Mir ist wichtig auf Blick auf die Ganztagsschule an der Stelle schon vorab zu betonen, wenn es auch erst um Kita geht, der Hort ist sub- sidiär, ist eine freiwillige Leistung der Jugendhilfe. Die Ganztagsschule, da sind wir sehr dankbar, dass die Landesregierung letztes Jahr 2014 jetzt den Rechtsanspruch auf den Weg gebracht hat, indem sie die Ganztagsschule in das Schulgesetzt eingebracht hat - ich wiederhole das gerne - und unsere Rahmenkonzeption, deren Fortschreibung wir nachher dann hoffentlich auch beschließen, stellt an der Stelle dann auch das Funda- ment dar. Das waren meine einleitenden Worte. Vielen Dank. Der Vorsitzende: Wir steigen in die einzelnen Tagesordnungspunkte ein. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 12, vorberaten im Jugendhilfeausschuss. Ich sehe nur gelbe Kärtchen. - Damit einstimmige Zustimmung. - 3 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. Dezember 2015