Landschaftsschutzgebiet "Gießbachniederung/Im Brühl": Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf
| Vorlage: | 2015/0615 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.10.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.11.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Verordnungsentwurf des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung-Im Brühl“ Auf Grund der §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetzes-BNatSchG) vom 29.Juli2009 (BGBl. I S. 2542)zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). sowie der §§23 Abs. 4 und 24 desGesetzesdes Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft(Naturschutzgesetz Baden Württemberg-NatSchG BW) vom23. Juni 2015 (GBl. S. 585)wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Gießbachniederung–Im Brühl“. § 2 Schutzgegenstand (1)Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund331ha. (2)Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Gewanne Abtswiesen, Am Schiffgraben, An der Geroldsheck, An der Geroldshecken, Auf dem Schreibenstück, Auf den Käserben, Bei der Erdengrube, Bei dem Ziegellöchersteg, Bennenwiesen, Bennenauwiesen, Dürre Wiesen,Herdwegwiesen,Hesslerhäuslewiesen, Im Brühl, Im Dechler, Im Fischerweg, ImGieß, Im hohen Stein, Im Rebstock, Im Tiergarten, In den Bieläckern, In den Loch- wiesen, In der Beun, Kegeläcker, Kegelwiesen,Kleine Weide,Krumme Wiesen, Kuh- weide, Lißwiesen, Lochwiesen, Zwischen den Gräben.Ausgenommen sind die Hof-, Be- triebs-und Wohnstellen in den Gewannen Im Brühl und Dürre Wiesen sowie entlang der Straße Am Viehwegund Bruchwaldstraße. (3)Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Im Nordendurchdie südlicheGrenzedesWalddistriktsIV "Bruchwald"imBereich der Gewanne In den Lochwiesen und Kuhweide, welche zugleich die südliche Grenze des Naturschutzgebiets „Weingartener Moor-Bruchwald Grötzingen"darstellt. Im Ostendurch -2- a) die östliche Grenze desWalddistriktsIV „Bruchwald“ im Bereich der Gewanne Kuh- weide und Bennenwiesen, welche zugleich die westliche Grenze des Naturschutzge- biets „Weingartener Moor-Bruchwald Grötzingen"und im weiteren Verlauf des Landschaftsschutzgebiets „Bruchwald“ darstellt; b) südlich hiervon durch die Bruchwaldstraße, wobei die Flächen der bestehenden Gar- tenbau-und Gewerbebetriebe entlang der Bruchwaldstraße und Am Viehweg ausge- nommen bleiben; c) durch die Bundesstraße B 3, im Bereich zwischen der Kreuzung Bruchwaldstra- ße/Beunstraße bis zur Querung des Pfinzentlastungskanals. Im Südendurchden Pfinzentlastungskanal von der Querung mit der Bundesstraße B 3 bis zur Querung mit der Alten Weingartener Straße unter Einbeziehung der Fläche, die von Pfinzentlastungskanal, Alte Weingartener Straße und LandesstraßeL 604 um- schlossen wird. Im Westen durch a)durch den Pfinzentlastungskanal von der Querung der Alten Weingartener Straße bis zum Walddistrikt „Weidbruch“unter Einschluss der von der Landesstraße L 604, Herdweg, Bundesautobahn A 5und dem Pfinzentlastungskanalumschlossenen Flä- che; b) im Folgenden durch den Waldrand des Walddistrikts „Weidbruch“ sowie den parallel zur Bundesautobahn A 5 verlaufenden Füllbruchgraben. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind ineiner Übersichtskarte im Maßstab 1 :10 000 und31Detailkarten im Maßstab 1 :1000 eingetragen. Die Karten sindBestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Kartenwird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Kartenist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3be- zeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während derDienststunden niedergelegt. -3- §3 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist 1.dieSicherung eines stadtnahen Naherholungsgebietes imunmittelbaren Anschluss an angrenzende Naturräume für die Bewohner eines städtischen Verdichtungsraumes, 2.derSchutz des Landschaftsbildes, insbesondere der reizvollen Waldrandsituationen mit Übergängen zu extensiv gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Flächen und Obstwieseneinerseitssowieder offenen Flur mit weiten Blickbeziehungen und reizvollen Ausblickmöglichkeiten auf die Karlsruher Berghangzonenandererseits, 3.derSchutzund die Entwicklungeinesgefährdeten, ökologisch wertvollen Kulturland- schaftstyps mit extensiv genutzten Streuobstwiesen und Feldheckensowie wertvollen Wiesenflächenwegen seiner Bedeutung für den Naturhaushalt und die Naturgüter, ins- besondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier-und Pflanzenwelt, 4.derSchutz eines offenen, von Baulichkeiten nahezu unberührten Landschaftsteilesvor baulichen und kleingärtnerischen Zersiedelungen, 5.der Erhalt und dieFörderung eines Biotopverbunds mit den unmittelbarangrenzenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets „Füllbruch-Vokkenau“ im Westen, des Natur- schutzgebiets „Weingartener Moor-Bruchwald Grötzingen“ im Nordosten und dem Landschaftsschutzgebiet „BruchwaldGrötzingen“ im Osten, 6.der Schutzund die Entwicklungvon Feuchtlebensräumender Kinzig-Murg-Rinne, insbe- sondere der Fließgewässer, Grabensysteme und deren Begleitvegetation als kulturhisto- risches Zeugnis einer für den Landschaftsraumhistorischen Nutzung sowieim Bio- topverbundals Lebensraum und Migrationswegzahlreicher Tierarten, 7.der Erhalt der klimatischen Funktionen als Frischluftentstehungsgebiet sowie eines Landschaftsbereichs für flächenhaften Kaltluftabfluss nach Westen. § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge- bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, -4- 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1)Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen dervorherigenErlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2)Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gel- tenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober-oder unterirdischenLeitungen aller Artmit Ausnahme landwirtschaftlicher Bewässerungsleitungen, 4. Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,mit Ausnahme von ortsüblichen, für den Eigenverbrauch bestimmten Brennholzstapeln (bis zu zehnSter unbehandeltes und naturbelassenes Schnittholz mit einfacher landschaftsverträglicherAbdeckungpro Grundstück), 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Mo- torsportanlagenund Anlagen zum Starten und Landen von Modellflugzeugen und Luftsportgeräten jeglicher Art, 8. Anlage vonGärten, -5- 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehendenGewässern, ein- schließlich Be-und Entwässerungsgräben,sowie andere Veränderungendes Wasser- haushalts, 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-oder Schrifttafeln, mit Ausnahme behördlichangeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald,die Anlage von Weihnachtsbaum-oder Zierreisigkulturen oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise, insbesondere auch der Umbruch vonWiesen in Ackerlandund die Umwandlung von Wiesen zu Weiden, 14. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Schilf-und Röhrichtbeständeund sonstige Feld-und Ufergehölze. (3)Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durchAuflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. (4)Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattunger- setzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5)Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutz- behörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oderBetreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1.für die ordnungsgemäße land-und forstwirtschaftliche Bodennutzungmit Ausnahme der folgenden Maßnahmen,die erlaubnispflichtig bleiben: Errichtung baulicher Anlagen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 1) -6- Errichtung vonEinfriedungen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 2) Veränderung der Bodengestalt (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) UmbruchvonDauergrünland, Umwandlung von Wiesen zu Weiden, Anlage von Christbaum-und Zierreisigkulturen sowie Aufforstung(§ 5 Abs. 2 Ziffer 13) Beseitigung wesentlicher Landschaftsbestandteile(§ 5 Abs. 2 Ziffer 14), ausge- nommen sind Handlungen,bei denen in Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaf- tung landwirtschaftlicher Kulturen bei der Bestellung der Flächen,bei derErnte der Feldfrüchte,bei derMahd von Wiesen oder ähnlichemBewirtschaften,in sol- che Flächen eingewachsene Röhricht oder Schilf mit geschnittenoder mit bear- beitetwerdenmüssen 2.für eine ordnungsgemäßeBeweidung mit Pferden oder anderen Weidetieren in bisheri- ger Art und bisherigem Umfangmit folgendenMaßgaben die Besatzdichteauf Weiden darf den Schlüssel von einer Großvieheinheit pro Hektar nicht übersteigen, Schäden an der Grasnarbe und Bäumensind zuvermeiden, mobile Einzäunungen zur Flächenaufteilung auf bestehenden Weiden sind er- laubnisfrei zulässig, bei rechtmäßig bestehenden Paddocks, Koppeln ist das Einbringen von Sand und Kies im Rahmen der Unterhaltung erlaubnisfrei zulässig, 3.für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, 4.für den Betrieb sowie dieordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßi- gerweisebestehender Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze sowie der bestehendenAnlagen für die Strom-, Wasserver-und-entsorgung,Abfallentsorgung,den öffentlichen Personennahverkehr, den Eisenbahnschienenverkehr und die Telekommuni- kation,mit der Maßgabe,dass Maßnahmennach § 5 Abs. 2 Nr. 14erlaubnispflichtig bleiben, 5.für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und Entwässerungsgräben, ein- schließlich des Rückschnittesundder Entfernungvon Gehölzen, soweit dies auf Grund- lage eines Pflegekonzeptes erfolgt, dem die Naturschutzbehördevorabzugestimmt hat, 6.für die plankonforme Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 560 „Freizeit-u. Sportzentrum Grötzingen Abschnitt Sportzentrum“ und Nr. 602 „Frei- zeit-u. Sportzentrum Grötzingen, Abschnitt Freizeitzentrum“, 7.für die Entnahme von Grundwasser im Rahmen erteilter wasserrechtlicherErlaubnisse, 8.für den Bau und Betrieb des wasserrechtlich genehmigten Regenrückhaltebeckens „Beungraben“, -7- 9.für im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung durchgeführte Versuchsvor- haben des Landes Baden-Württemberg. § 7 Schutz-und Pflegemaßnahmen Schutz-und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehördedurch Einzel- anordnung oder einen Pflege-und Entwicklungsplan festgelegt werden. § 8 Schutzgebietsbeirat (1)Es wird ein Schutzgebietsbeirat eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreterder be- troffenen Fachbehörden, der Grundstückseigentümerinnen und-eigentümerund Nut- zungsberechtigten sowie der anerkannten Naturschutzverbände angehören. (2)Der Schutzgebietsbeirat berätdie untere Naturschutzbehördein regelmäßigen Abstän- den oder bei Bedarfbei der Umsetzung der Pflege-und Entwicklungsmaßnahmenoder sonstigenfür das Schutzgebiet maßgeblichenSachverhalten. (3)Nähereszur Zusammensetzung und Arbeitsweisekann in einer Geschäftsordnung ge- regelt werden. § 9 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach§ 67 BNatSchGin der jeweils gültigen Fassungdurchdie untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. §10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 7 BNatSchGi.V.m.§69Abs. 1 Nr.1des NatSchG BWhandelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige Erlaubnis vornimmt. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. -8- Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß§ 71 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sind Ver- fahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs.4nach den bisherigen Verfah- rensvorschriften weiterzuführen, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 1 beim Inkrafttreten die- ses Gesetzes bereits eingeleitet war.Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden- Württemberga. F.(NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319),zuletzt geändert durch Artikel4des Gesetzes vom3. Dezember 2013 (GBl. S. 449)ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG B.W. genannten Verfahrens-und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sieinnerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung be- gründensoll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Würdigung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „LSG Gießbachniederung / Im Brühl“ 1Lage, Größe Das geplante LSG erstreckt sich zwischen Karlsruhe-Grötzingen und Weingarten östlich der A 5 und westlich der B 3. Im Süden bildet die L 604 die Grenze. Es umfasst die offene und halboffene, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flur. Folgende Schutzgebiete grenzen an: Im Norden das NSG 2.017 „Weingartener Moor–Bruchwald Grötzingen“ (VO-Daten: 27.07.1984 GBl vom 06.09.1984 S. 558) Im Osten das LSG 2.12.002 „Bruchwald Grötzingen“ (VO-Daten: 08.01.1962, Amtsblatt Stadt Karlsruhevom 19.01.1962). Im Westen das LSG 2.12.010 „Füllbruch-Vokkenau“ (VO-Daten: 09.01.1988, Amtsblatt Stadt Karlsruhevom 29.01.1988). Das geplante LSG hat eine Größe vonca.331ha. 2Naturraum, Geologie, Böden Das Gebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit der „Hardtebenen“. Diese erstrecken sich in einem10–12 Kilometer breiten und 80 Kilometer langen rechtsrheinischen Streifen zwischen Rheinniederung und Schwarzwald/Kraichgau. Entlang des westlichen Randes bildet die Alb-Pfinz-Saalbach-Niederung die Naturräumliche Untereinheit, in der das geplante LSG liegt (Kinzig-Murg-Rinne). Es handelt sich um eine von Bächen, Gräben und Kanälen durchzogene Niederung mit geringen Grundwasserflurabständen. Die äußerst geringe Neigung der Hardtplatten bedingt, dass die vom Schwarzwald und Kraichgau kommenden Flüsse und Bäche beim Eintritt in die Niederung zunächst nach Norden fließen. Vor den Talausgängen haben sie mit ihren Schwemmkegeln die Niederung aufgefüllt. Je nach Geländetopographie, meist vor dem nördlich benachbarten Schwemmkegel, erfolgt der Abluss nach Nordwesten zum Rhein. In der Kinzig-Murg-Rinne herrschen grundwasserbeeinflusste Auenböden (Auenlehmböden über Auengleyen) vor, auf denen sich Wälder und landwirtschaftliche Kulturen (Wiesen und Äcker) finden. Für die landwirtschaftliche Nutzung wurden Entwässerungsgräben zur Absenkung des Grundwassers angelegt. Auf besonders zur Vernässung neigenden, tw. auch torfigen Standorten gedeihen z.B. Erlenbruchwälder sowie Feucht-und Nasswiesen. 2 Standorte der Niederterrasse, z.B. auf Inseln, Hügeln und in Verebnungen, werden von mäßig tiefen und tiefen Parabraunerden aus Sandlöss und Lösssand geprägt. Bänderbraunerden aus Rheinkies findensich im Bereich von Verebnungen. Besonders fruchtbare und tiefgründige Lehmböden finden sich in den Bereichen der Schwemmfächer der aus dem Hügelland in die Ebene austretenden Fließgewässer. 3Ausstattung des Gebietes Gewässer Gewässer finden sich insbesondere in Gestalt unterschiedlich dimensionierter Gräben mit dauerhafter oder temporärer Wasserführung und verschiedenartiger Vegetation. Am südwestlichen Rand des Gebietes verläuft der Pfinz-Entlastungskanal von Süden nach Norden. Es handelt sich um einengeradlinig verlaufenden, technisch geprägten Kanal mit hohen und weitgehend gehölzfreien Ufern. Errichtet im Rahmen der Pfinz-Saalbach- Korrektion dient er der Abführung und Verteilung von Hochwässern aus der Pfinz. Der Gießbach durchzieht das Gebiet vonSüden nach Norden. Gespeist durch das „Hühnerlochwehr“ und Grundwassereinleitungen weist er eine dauerhafte Wasserführung auf. Bis zur Bahnliniezwischen Karlsruhe-Durlach und Weingarten, die das Gebiet von Südwesten nach Nordosten verlaufend durchschneidet,wird der Gewässerverlauf durch vereinzelte Gehölze begleitet, wohingegen nördlich der Bahnlinie eine durchgehende, dichte Gehölzanpflanzung dominiert, die im Zuge der Pflege aufgelockert wird. Ruhigere Bereiche des Gießbachs werden von Teichfröschen,Bergmolchenund vom Schlammpeitzger besiedelt. Die Gehölz-und Schilfbestände entlang des Gewässers dienen insbesondere Vögeln und Kleinsäugern, wie dem Teichrohrsänger und der Zwergmausals Lebensraum. Zahlreiche Gräben finden sich insbesondere im Westendes geplanten LSG. Je nach Lage und Tiefe führen sie unterschiedlich Wasser, fallen aber auch zeitweise trocken. Sie dienen im Wesentlichen der Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen und münden in den Weidgraben, der entlang der Autobahn und weiter nach Norden verläuft. Insbesondere bei höheren Grundwasserständen dienen die Gräben z.B. für Amphibienarten wie Gras-und Springfrosch als Laichgewässer. Gesäumt werden diese Gräben stellenweise von Gehölzen und Schilfröhrichten, die u.a. vomSchwarzkehlchen besiedelt werden. Manche Gräben in der Acker-und Wiesenflur führen wenig oder gar kein Wasser oder allenfalls nach ergiebigen Regenfällen und sehr hohen Grundwasserständen. Dennoch ist ihre Sohle feucht genug, um eine Seggen-, Rohrkolben-und feuchteliebende Stauden-Vegetation hervorzubringen. Gesäumt werden diese Gräben von schmalen Schilfbeständen, kleinen Gebüschen, einzelnen Bäumen, Brom-und Himbeergestrüpp. Vielfach durchziehen sie aber auch ohne besondere Begleitvegetation die Acker-und Wiesenflur. Die unterschiedlich strukturierten Gräben erfüllen wesentliche Funktionen als gliedernde und vernetzende Elemente in der landwirtschaftlich genutzten Flur. Sie dienen aber auch als Fortpflanzungs-, Rückzugs-und Ausbreitungsraum für Tiere wie Amphibien, Insekten, 3 Vögel, Kleinsäuger u.a. Während der Vogelzugzeit finden sich z.B. regelmäßig Trupps rastender Vögel, z.B. von Braunkehlchen, an den Gräben. Seltene Arten wie Zwergmaus, Feldspitz-und Wasserspitzmaus finden in den Gräben und in den Hochstauden-und Schilfsäumen geeignete Habitate. Teich-und Sumpfrohrsänger brüten in den Schilf-und Hochstaudenbeständen. Das Grabensystem kann als „Rückgrat“ der Landschaft bezeichnet werden. Die Gräben durchdringen einerseits die Landschaft, haben andererseits aber auch Kontakt zur Umgebung (Wälder, Baggersee,Moor). Daraus resultiert eine besondere Bedeutung im Sinne der Biotopvernetzung. Teile der Röhrichtbeständestehenals geschützte Biotope gem. § 30BNatSchGunter gesetzesunmittelbarem Schutz. Die Gräben wurden in früheren Zeiten, wie vielfach in den Niederungen der Kinzig-Murg- Rinne üblich, sicherlich auch hier zur Wiesenwässerung genutzt. Jedoch vermutlich weniger im klassischen Sinne (System aus hoch liegendem zuführendem Gewässer und tief liegenden Abzugsgräben), sondern wahrscheinlich eher durch gezielten Rückstau in einzelnen Grabenabschnitten. Stehende Gewässer sind nicht in größerem Umfang vorhanden. Angrenzend befindet sich der Baggersee, nördlich davon die Wald-und Wasserflächen des Weingartener Moores. Bei sehr hohen Grundwasserständen bilden sich in Senken Vernässungsstellen. Derartige Tümpel bieten, je nach Dauer der Wasserführung, für Arten wie z.B. den Laubfrosch oder Pionierarten wie z.B. Kreuz-und Wechselkröten, Libellenarten und Artender Schlammlingsfluren temporär nutzbarere Lebensräume. Auch für durchziehende Vogelarten stellen derartige Temporärgewässer geeignete Trittsteinhabitate dar, insbesondere für Limikolen(Watvögel). Grünland Insbesondere in den siedlungsnahen BereichenimOsten des Gebietesfinden sich Grünlandflächen in Form von kleinflächigen Wiesen und Streuobstwiesen, die eher frischen bis wechseltrockenen Charakter aufweisen. Im weiteren Gebiet, in dem die Wiesennutzung ehemals weit verbreitet war, finden sich tw. nochlandschafts-und standorttypische feuchte bis wechselfeuchte Wiesen, z.B. mit Feuchtezeigern wie Seggen u.a. Arten. Diese Wiesen sind als besonders wertvoll einzustufen, auch wegen ihrer Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Intensiver genutzte Fettwiesen und Weideflächen sind dagegen artenärmer ausgeprägt. Zur Zugzeit nutzen Zugvogelarten, wie z.B. Wasserpieper und Braunkehlchen, die Wiesen in der weithin offenen Landschaft als Nahrungs-und Ruheflächen. Ackerland Größere Flächenanteile werden ackerbaulichgenutzt.Vor allem östlich der Bahnlinie, insbesondere im Südteil sind die Ackerschläge großräumig frei von Bäumen und anderen vertikalen Landschaftselementen um Offenlandarten wiez.B. der Feldlerche, als Lebensstätte zu dienen. Div. Greifvogelarten, wie z.B. Mäusebussard, Turmfalke,Rot-und 4 Schwarzmilanund im Winter auch die Kornweihesind regelmäßig auf den weiten Flächen zu beobachten. Hecken und Gehölze Gehölzbestände erstrecken sich hauptsächlich entlang von Gewässern. Eine ausgedehnte Pflanzungaus einheimischen Bäumen und Sträuchern durchzieht das Gebiet in N-S-Richtung entlang des Gießbachs. An den anderen Gräben finden sich kleinere Gehölze, Gebüsche oder einzelne Bäume. Auch aufgelassene Freizeit-und Gartengrundstücke entwickelten sich zu Gehölzen. Einige Gehölzstreifen stehenals geschützte Biotope gem. § 30BNatSchGunter gesetzesunmittelbarem Schutz. Freizeitgrundstücke, Feldgärten Man findet sie vor allem in Siedlungsnähe Richtung Grötzingen. Manche liegen in der freien Flur, andere sind von Zäunen und/oder Heckenpflanzungen umgeben. Sie dienen dem Anbau von Obst und Gemüse oder der Freizeitgestaltung. Obstbaumbestände Obstbaumbestände/Obstbaumwiesen sind nur wenige und kleinflächige vorhanden. Sie umfassen eine oder nur wenige Baumreihen. Dennoch sind sie,-mit Hochstamm-Obstbäumen ausgestattet-, wertvolle Lebensstätten für zahlreiche Tierarten, wie z.B. den Grünspecht oder den Gartenrotschwanz. Zudem bereichern sie das Landschaftsbild. Obstbäume prägen insbesondere Teilbereiche im Süden (Ortsnähe zu Grötzingen) und entlang der B3. Einzelbäume Einzelbäume in der freien Flur sind kaum vorhanden. Sie stehen meist entlang der Gräben, in Siedlungsnähe sowie im Umfeld der Höfe „Im Brühl“. 4Schutzwürdigkeit Das Gebiet umfasst dieletzte großezusammenhängende Offenland-/Feldflurfläche in der Kinzig-Murg-Rinneauf KarlsruherGemarkung. Auf Grund ihrer Ausdehnung und Ausstattung hat sie eine eigenständige Bedeutung als Lebensraum auch für seltene Arten wie etwa das Braunkehlchen. Ebenso bedeutsam ist es für Strich-und Zugvögel die auf solche 5 Flächen als Nahrungs-und Ruheflächen angewiesen sind. Artenmit großem Flächenbedarf, wie die Kornweiheund der Raubwürger,finden hier geeignete Winterquartiere. Die Lage, Größe und Ausstattung macht das Gebiet auch bedeutsam für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen, für den es als „Schwerpunktgebiet zum Erhalt, zur Optimierung und zur Entwicklung von Kernflächen“ gilt. Besonders zu erwähnen ist hierbei seine Funktion als letzte flächige „Brücke“ zum vergleichbaren Landschaftsraum „Hub“ der Pfinz-Entlastungskanal und der Giesbach als lineare Vernetzungsachsen die Trittsteinfunktion für Zugvogelarten. Dem Grabensystem mit seiner Begleitvegetation kommt nicht nur als Lebensraum für charakteristische,tw. auch seltene Arten (Braunkehlchen, Zwergmaus, Wasserspitzmaus), sondern auch als Zeugnis einer historischen Landnutzung (Wässerwiesen) Bedeutung zu. Weiterhin kommt dem Gebiet eine bedeutende Funktion im Sinne des Umgebungsschutzes (Pufferfunktion) fürdie angrenzenden Schutzgebiete, z.B. das NSG „Weingartener Moor- Bruchwald Grötzingen“, zu. Zur nachhaltigen Sicherung dieser Kerngebiete bedarf es ausreichend dimensionierter und gesicherter Puffer-und Abstandsflächen. Das geplante LSG zeichnet sich durch zwei unterschiedliche Landschaftsbildtypen aus. Während der siedlungsnähere Bereich bis zum Gießbach und entlang dieses Gewässers bis zu den Aussiedlerhöfen durch eine kleinteilige und abwechslungsreiche Strukturierung geprägt ist (Streuobstwiesen, Gärten, Bäume, kleinere Äcker und Wiesen) zeichnet sich der übrige Landschaftsraum eher durch seine Offenheit und Transparenz aus. Gliedernde Elemente wie Bäume und Hecken treten hier zugunsten großflächiger Parzellen und Schläge zurück. Markante gliedernde Elemente sind z.B. grabenbegleitende Schilfsäume und Weidengebüsche sowie wenige Einzelbäume. Entgegen der hier früher dominierenden Wiesennutzung prägen heute Ackerflächen das Bild. Die Offenheit der Landschaft mit den weithin möglichen Blickbeziehungen, z.B. zu den Randhöhen des Rheintales oder den umgebenden Wäldern, ist aber nach wie vor charakteristisch und muss bei Entwicklungsmaßnahmen als landschaftliches Leitbild zugrunde gelegt werden. 5Schutzbedürftigkeit, langfristige Gefährdungen Zwar bieten die feuchten und anmoorigen Böden keine günstigen Voraussetzungen als Baugrund. Der Siedlungsdruck des Ballungsraumes, insbesondere aktuelle Bestrebungen nach einer baulichen Inanspruchnahme dieser letzten großen landwirtschaftlichen Flächen als Gewerbe-und/oder Industriegebiete belegen indessen den Gefährdungsgrad. Unbeschadet der vorgenannten Überlegungen drohen zugleich Gefahren durch sonstige (schleichende) bauliche Inanspruchnahmen (Summationseffekte). WeitereZersiedelungen und Veränderungender Landschaft durch Einzelvorhaben wie Errichtung von Gebäuden, 6 Masten, Freizeiteinrichtungen, Wegen und Straßenstellennicht zu unterschätzende Gefährdungendar. Negativ würde sich auch eine Intensivierung der Naherholung, z.B. durch Freizeiteinrichtungen oder neue Wegebzw. Befestigung von Wegen, auswirken, weil dadurch weiterenaturschädlicheBeunruhigungen in das Gebiet hineingetragen würden. Aus ökologischer Sicht sollten auch landwirtschaftlichen Nutzungsintensivierungen, insbesondere dem Verlust von Wiesen durch Umbruch in Ackerland, gegengesteuert werden. Wegen der hohen ökologischen Bedeutung und vielfältigen Funktionen von Wiesen für die heimische Tierwelt sollte der Restbestand an noch existierenden Wiesen gesichert werden. Eine intensivere Grünlandnutzung läuft dem Schutzzweck, ökologisch hochwertige Flächen vor nachhaltigen Verschlechterungen zu schützen, zuwider. 6Schutzzweck Generell soll das Schutzgebiet -als Gebiet für die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Erholung suchende Bevölkerung, -als Entstehungs-und Durchzugsgebiet für die Frischluftversorgung des städtischen Raumes, -als Lebensraum für die dort heimischen Tier-und Pflanzengemeinschaften -sowie als wichtige Fläche für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen in der Kinzig- Murg-Rinne dienen. Wesentlicher Schutzzweck ist derSchutz vor baulicher Zersiedelung und dergroßflächige Erhalt der offenen und halboffenen Kulturlandschaftwegenihrerökologischen Bedeutung, der Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung und wegen ihrer klimatischen Funktionen. Hierbei sind sowohl die Funktionen der Landschaft als Lebensraum der Tier-und Pflanzenwelt, incl.der Funktion für die klein-und großräumige Vernetzung, als auch die jeweilige charakteristische Landschaftsbildausprägung im Sinne einer nachhaltigen Naherholungsfunktion zugrunde zu legen. Insbesondere soll gesichert, erhalten und entwickelt werden: -die großflächig offene Landschaft mit Äckern, Wiesen und Gräben, z.B. als Brut-und Durchzugshabitat, -die reichhaltiggegliederte Landschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäumen und anderen Gehölzen mit ihrer Struktur-und Artenvielfalt 7 -die Qualitäten für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen, insbesondere bzgl. der Fließgewässer und der sie begleitenden auentypischen Lebensräume, auch im Hinblick auf die Anbindung und Vernetzung mit den Lebensräumen in den angrenzenden Schutzgebieten (v.a. Wälder und Gewässer) -die südlichen Gewanne als Verbundbrückezu Gewann Auf der unteren Hub -ein siedlungsnahes Naherholungsgebiet mit dem jeweils charakteristischen Landschaftsbild: Einerseits die kleinteilig genutzte, reichhaltig gegliederte Feldflur in Siedlungsnähe, andererseits die offene Landschaft mit weiten Blickbeziehungen und wenigen gliedernden Elementen. Insbesondere das offene, weite Landschaftsbild mit reizvollen Ausblicken auf die unverbaute Bergkulisse der Vorbergzone und den Turmberg bei gleichzeitiger Gliederung durch die vorhandenen Gräben mit ihrer Begleitvegetation, z.B. Schilfröhrichten, ist höchst charakteristisch und schutzwürdig. -das Grabensystemeinschließlich der Begleitvegetationals kulturhistorisches Zeugnis einer für den Landschaftsraum historischen Nutzung (Wässerwiesen), als Lebensraum zahlreicher Tierarten sowie als Migrationsweg durch die offene Flur. -die natürlichen Funktionen der Böden: Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filterund Puffer für Schadstoffe und die natürliche Bodenfruchtbarkeit, Standort für natürliche Vegetation. -die klimatische Funktionen als Frischluftentstehungs-und-durchzugsgebiet Dem entgegen steht es im gesamten Gebiet, -weitereFlächen für Siedlung,Gewerbe, Wege-und Straßenbau, Sportflächen und Freizeitgrundstücke umzuwidmen -Baulichkeiten wie Gebäude, Hütten, Masten und Zäune zu errichten -das Gebietdurch Neuanlage oder Ausbau von Wegen, Anlage von Parkplätzen u.a. intensiver für die Naherholung zu erschließen -Wiesen umzubrechen -Gräben zu vertiefen oder zuzuschütten -prägende typische Landschaftselemente zu entfernen -in den offenen Landschaftsbereichen untypische Baum-und Gehölzanpflanzungen vorzunehmen (z.B. flächige oder durchgängige alleeartige Bepflanzungen) 8 7Pflege, Entwicklung Erhalt, Optimierung und Entwicklung von Kernflächen des Biotopverbundes von Feuchtlebensräumen durch: Förderung der extensiven Nutzung, insbesondere Entwicklung von Feuchtwiesen aus Intensivgrünland, durch Reduzierung von Düngung und Mahdintensität oder Umwandlung von Acker in Dauergrünland, v.a. auf feuchten Standorten. Verbesserung bzw. Regenerierung von Gräben, z.B. durch Extensivierung der Nutzung der Grabenränder und zeitlich und räumlich gestaffelte Mahd der Grabenvegetation. Anlage von nicht bzw. extensiv genutzten Pufferstreifen entlang des Giesbaches und der Gräben zur Verringerung von Nährstoff-und Schadstoffeinträgen in die Gewässer, zur strukturellen Aufwertung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere und zur Aufwertung des Landschaftsbildes. Aufwertung der linearen Vernetzungsachsen, insbesondere entlang von Fließgewässern, z.B. durch Förderung von extensiv genutztem Grünland, Entwicklung von Feuchtlebensräumen wie feuchte Hochstaudenfluren, Feucht-und Nasswiesen und Uferbegleitgehölzen Berücksichtigung des charakteristischen Landschaftsbildes bei künftigen Pflanzmaßnahmen in der Flur, z.B. entlang von Wegen (keine durchgängigen alleeartigen Baumreihen in den typischerweise offenen Landschaftsräumen; stattdessen punktuelle Pflanzungen, z.B. von Baumweiden). Pflege und rechtzeitige Nachpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen in den reichhaltiger strukturierten Teilbereichen, in denen schon heute Obstbäume das Landschaftsbild prägen. Einer Überalterung dieser Obstbaumbestände ist rechtzeitig entgegen zu wirken.
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.11.2015 2015/0615 6 öffentlich Dez. 1 Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung/Im Brühl“: Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 18.11.2015 4 vorberaten Gemeinderat 24.11.2015 6 zugestimmt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Gießbachniede- rung/Im Brühl“ in der vorliegenden Form gemäß Anlage 1 und mit der vorliegenden Abgren- zung gemäß Anlage 3 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 28.10.2015 in Grötzingen und am 11.11.2015 in Durlach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Hintergrund Der Flächennutzungsplan 2010 (FNP) sieht in seinem dazugehörigen Landschaftsplan (LP) für die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen nordwestlich von Grötzingen und nörd- lich des Pfinzentlastungskanals die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) vor. Mit der Unterschutzstellung soll die größte verbliebene zusammenhängende Freifläche der naturräum- lichen Untereinheit der Kinzig-Murg-Rinne in Karlsruhe zum Schutz des Landschaftsbilds und der Kulturlandschaft sowie aufgrund ihrer ökologischen Funktionen als Lebensraum für ge- schützte Tierarten bewahrt werden. Die Unterschutzstellung soll ferner zum Erhalt und zur För- derung einer Biotopvernetzung mit den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten „Füllbruch- Vokkenau“, „Bruchwald-Grötzingen“ und dem Naturschutzgebiet „Weingartener Moor“ bei- tragen. Der Charakter der überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägten Flä- chen, einschließlich seiner Charakteristika, wie z. B. der Grabensysteme, soll erhalten bleiben. Dabei ist es notwendig sowohl den Interessen des Naturschutzes als auch den Interessen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Nähere Angaben zu den Schutzbestimmungen sind dem Verordnungsentwurf (Anlage 1) zu entnehmen. Die fachlichen Gründe der Unterschutzstellung sind in der Würdigung näher dargestellt (Anlage 2), eine Übersichtskarte ist beigefügt (Anlage 3). II. Verfahrensrecht und Zuständigkeit Die Ausweisung eines LSG erfolgt in einem förmlichen Rechtsverordnungsverfahren nach § 74 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (alte Fassung) bzw. § 24 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (neue Fassung). Die Kompetenz zur Ausweisung eines LSG obliegt der unteren Naturschutzbehörde und damit dem Oberbürgermeister als deren Leiter. Die Naturschutzbehör- de hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens insbesondere über die Abgrenzung des Schutzgebietes und den Inhalt der Schutzgebietsverordnung (LSG-VO) zu befinden. Der Ge- meinderat ist im Rahmen des Verordnungsverfahrens zur Planung anzuhören. Die kommunalen Belange sind in die Abwägung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Schutzgebiet entstehen soll, entsprechend zu berücksichtigen. III. Gang und Stand des Verfahrens Die Naturschutzbehörde hatte dem Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und dem Natur- schutzbeirat am 14.10.2005 eine Schutzgebietskonzeption vorgestellt und im Anschluss 2006 das förmliche Verordnungsverfahren eröffnet. Nachdem die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Ortschaftsrats Grötzingen erfolgte, kam es im Folgezeitraum aufgrund vorran- giger Verfahren (z.B. LSG Turmberg-Augustenberg, NSG Alter Flugplatz) sowie der Auseinan- dersetzung mit gegenläufigen Planungsinteressen, u.a. der Prüfung potentieller Gewerbeflä- chen, zu Verzögerungen. Der Gemeinderat hatte sich am 27.01.2009 und am 30.03.2010 für eine zügige Ausweisung ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatten sich auch der Ortschaftsrat Grötzingen u.a. am 24.11.2010 und der Ortschaftsrat Durlach u.a. am 04.05.2011 im Rahmen von Sachstandsanfragen mit der Thematik befasst. Die untere Naturschutzbehörde hat das Verfahren zwischenzeitlich mit der ursprünglich geplan- ten Flächenkulisse, ohne die zeitweise diskutierte Herausnahmen von Teilflächen im Umfang von ca. 60 ha (Gewanne Kleine Weide, Herdwegwiesen, An der Geroldsheck), fortgeführt. Dies wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.02.2014 bestätigt, wonach diese Flächen im Rahmen der FNP-Fortschreibung nicht mehr Bestandteil der Prüfkulisse für Gewerbeflächen sind. Die LSG-Abgrenzung befindet sich damit im Gleichklang mit der kommunalen Flächennutzungspla- nung. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Weil die im Verfahren erforderliche Anhörung der Träger öffentlicher Belange bereits 2006 er- folgte, wurde diese im April 2014 aktualisiert. Dabei wurde über die Stellungnahmen der land- wirtschaftlichen Berufsvertretung sowie der unteren Landwirtschaftsbehörde ein Informations- und Diskussionsbedarf der Gebietsbewirtschafter und –bewirtschafterinnen ersichtlich. Aus die- sem Grund initiierte die untere Naturschutzbehörde am 18.06.2015 eine Informationsveranstal- tung in Grötzingen, um die Bedürfnisse der Betroffenen konkret zu ermitteln und Lösungen zu erarbeiten. Auch im Nachgang wurde ein konstruktiver Dialog aufrechterhalten. Ein konsensori- entiertes Vorgehen ist aus Sicht der Naturschutzbehörde unerlässlich, da sich ohne die Koopera- tion der Landwirtschaft als Hauptnutzer im Gebiet und ohne eine Akzeptanz der Regelung durch die Betroffenen auch die naturschutzfachlichen Erhaltungs- und Entwicklungsziele nicht erreichen lassen. Als wesentliche Anliegen wurden die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Hofstellen und die Bewahrung der ortstypischen Pferdehaltung identifiziert. Im gemeinsamen Einverneh- men wurden die Hof-, Gewerbe- und Wohngrundstücke in den Gewannen Im Brühl und Dürre Wiesen sowie entlang der Straße Am Viehweg und Bruchwaldstraße, einschließlich Pufferflä- chen mit Blick auf mögliche Betriebserweiterungen, aus der Gebietskulisse herausgenommen. Die geplante Größe des Schutzgebietes beträgt nun ca. 331 ha (vorher ca. 349 ha). Da die in Rede stehenden Flächen nicht zu den Kernflächen des LSG gehören ist ihre Herausnahme auch naturschutzfachlich vertretbar. Durch die baurechtlichen Regelungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bauen im Außenbereich, die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG), den speziellen Artenschutz der §§ 44 ff. BNatSchG, die kommunale Baum- schutzsatzung und ähnliches Fachrecht besteht auch in den herausgenommenen Flächen ein ausreichender Schutz der Natur. Im Bereich der Wohn- und Hofstellen sollen daher den Bewirt- schaftern keine zusätzlichen rechtlichen Prüfpflichten auferlegt werden. Das Landwirtschaftsamt befürwortet ebenfalls eine Herausnahme der o.g. Flächen. Dieses Vorgehen wird vom Regie- rungspräsidium als höherer Naturschutzbehörde mitgetragen. Darüber hinaus wurde auch dem Anliegen der Bewahrung der ortstypischen Pferdehaltung durch klarstellende Regelungen Rech- nung getragen (§ 6 Nr. 2 LSG-VO). Des Weiteren wurde der Vorschlag aufgegriffen, den Dialog zwischen den Interessengruppen und der Verwaltung zu institutionalisieren. Daher ist die Gründung eines Schutzgebietsbeirates vorgesehen (§ 8 LSG-VO). Dieser Beirat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffe- nen Fachbehörden, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Nutzungsberechtigten so- wie anerkannten Naturschutzverbänden zusammensetzen. Er dient dazu, die untere Natur- schutzbehörde bei der Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu beraten und soll als Forum zum kooperativen Interessensaustausch dienen. Gleichzeitig soll auch verstärkt für Förderinstrumente zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege (wie z.B. die Landschafts- pflegerichtlinie) geworben werden. In diesem Zusammenhang werden aktuell im Rahmen einer Kartierung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) die Grünlandflä- chen im Gebiet erfasst. Darüber hinausgehende Kartierungen im Gebiet werden im Auftrag des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 07.09.15 bis 07.10.15. Hierbei ging lediglich eine Einwendung ein, bei der vorgetragen wurde, dass durch das LSG Einschränkungen für die Landwirtschaft und eine Verwahrlosung der Landschaft durch Wildwuchs zu befürchten sei. Diese Bedenken sind aus Sicht der Naturschutzbehörde unbegründet. Die Ausübung der ord- nungsgemäßen Landwirtschaft ist auch künftig gewährleistet. Auch Form- und Pflegeschnitte sind weiterhin zulässig. Lediglich bestandsverändernde Maßnahmen, wie der Umbruch von Wiesen oder die Entfernung von Gehölzen, sind erlaubnispflichtig. Darüber hinaus hat sich die Interessengemeinschaft der Landwirte und Anwohner Im Brühl in einem Schreiben an den Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Oberbürgermeister vom 14.09.2015 für die Berücksichtigung ihrer Anliegen bedankt und zum Ausdruck gebracht, dass der aktuelle Entwurf unterstützt wird. Der Gemeinderat wird um Zustimmung zum vorliegenden Entwurf der Schutzgebietsverord- nung und der Schutzgebietsabgrenzung gebeten. IV. Weiteres Verfahren Im Anschluss an das Votum des Gemeinderates wird die Schutzgebietsverordnung vom Ober- bürgermeister, als Leiter der unteren Naturschutzbehörde, ausgefertigt und danach öffentlich bekannt gemacht. Unter Federführung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutzes wird einen Pflege- und Entwicklungsplan für das Schutzgebiet erarbeitet. Der Schutzgebietsbeirat wird hieran beteiligt. Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Schutzgebietsverordnung Anlage 2: Fachliche Würdigung des Schutzgebiets Anlage 3: Übersichtskarte des Gebiets Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der Landschaftsschutzverordnung „Gießbachniederung / Im Brühl“ in der vorliegenden Form gemäß Anlage 1 und mit der vorliegenden Abgrenzung gemäß Anlage 3 zu. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 12. November 2015
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. November 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 6 der Tagesordnung: Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung/Im Brühl“: Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf Vorlage: 2015/0615 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Landschaftsschutzverordnung „Gießbachniederung/Im Brühl“ in der vorliegenden Form gemäß Anlage 1 und mit der vorliegenden Abgren- zung gemäß Anlage 3 zur Vorlage 2015/0615 zu. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Naturschutz- beirat: Die Vorgeschichte ist Ihnen hinreichend bekannt. Es war auch schon öfter Beratungsge- genstand in diesem Haus. Es wurde schon vor gut 10 Jahren eine erste Planung für ein Schutzgebiet im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit vorgestellt. In der Zwischenzeit gab es hierzu durchaus sehr kontroverse Ansichten und Debatten. Ich darf noch einmal an die Gewerbeflächendiskussion erinnern und freue mich, dass wir jetzt nach einer entsprechenden Vorbereitung in der Lage sind, das zu einem guten Abschluss zu brin- gen. Inhaltlich geht es darum, die Freiflächen nördlich von Durlach und Grötzingen unter Landschaftsschutz zu stellen und damit einen Beitrag zur Erhaltung unserer Kulturland- schaft unter den Aspekten der Ökologie, des Klimaschutzes und der Naherholung zu leisten. Schließlich sind es auch diese Standortfaktoren, die zur Lebensqualität in unse- rer Stadt beitragen. Ich möchte ausdrücklich den konstruktiven Dialog zwischen den örtlichen Bewirtschaftern und Bewohnerinnen und Bewohnern des Gebiets und der Verwaltung hier hervorheben, der auch von den Betroffenen ausdrücklich gelobt wur- de. Dem Hauptanliegen wurde dahingehend entsprochen, die Hofstellen der Siedlung - 2 - Im Brühl vom Schutzgebiet auszusparen. Zukünftig wird es einen Schutzgebietsbeirat geben, der dann in den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowohl mit den Be- troffenen, aber auch mit den Naturschutzverbänden berät. Wir werden damit zeigen können, dass Landschaftsschutz und Landwirtschaft nicht in allen Punkten immer zwar derselben Meinung, aber vor allem nicht im Widerspruch dann bei der gemeinsamen Lösung stehen müssen. Das ist jetzt gut vorbereitet und mir auch immer ganz wichtig gewesen, dass wir nicht nur ein Landschaftsschutzgebiet ausweisen, sondern dass wir dann auch in Pflege-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen eintreten, die es durchaus auch ermöglichen können, die dort charakteristische Landschaft eher in der Entwicklung noch stärker zu betonen. Das wird natürlich durch so einen Beirat in her- vorragender Weise begleitet. Ich möchte erwähnen, dass die Ortschaftsräte Grötzingen und Durlach sowie der Aus- schuss für Umwelt und Gesundheit und der Naturschutzbeirat der Vorlage zugestimmt haben und bitte jetzt um abschließende Befassung hier im Gemeinderat. Jetzt gab es einige Wortmeldungen. - Herr Stadtrat Ehlgötz. Stadtrat Ehlgötz (CDU): Die CDU-Fraktion begrüßt diese Vorlage zumindest in einem Punkt, den haben Sie angesprochen. Es waren ausführliche Gespräche Ihrer Verwaltung mit den ansässigen Landwirtschaftsfamilien, die dort ihre Aussiedlerhöfe betreiben, und es ist richtig gewesen, dass man diese Gebiete herausgenommen hat, dass dort auch weiterhin die Möglichkeit besteht, auf landwirtschaftlichen Hofstellen Erweiterungsflä- chen zu planen und den Landwirten somit eine Zukunft zu geben. Wenn ich gesagt habe, diesen Punkt begrüßen wir, so müssen wir in anderen Punkten in aller Deutlichkeit sagen, dass diese Vorlage mehr als ideologisch geprägt ist. Sie ist eine Vorlage, die diese Stadt in seiner Entwicklung hemmen wird, was die Ansiedlung von Gewerbe, Industrie und Handel angeht. Ich bin einmal gespannt, was manche Frak- tionen dann dazu sagen werden, wenn sie vielleicht einen Antrag stellen, der darauf abzielt, dass man jungen Unternehmen Flächen zur Verfügung stellen muss und einen Tag vorher bzw. in einer Sitzung vorher dieser großen Vorlage dann zustimmen wird. So wird es nachher sicherlich kommen. Wir können uns durchaus vorstellen, dass wir entlang des Herdwegs, nördlicher Bereich, einige Hektar ausgewiesen hätten, wo wir diese Gewerbe ansiedeln können. Die Erschließung dieses Gebietes wäre hervorragend durch den Autobahnanschluss Nord, und wir hätten einen Zukunftsbereich geschaffen, der für die Weiterentwicklung unseres Gewerbes in dieser Stadt von großem Vorteil gewesen wäre. Wir sind leider davon überzeugt, dass diese Vorlage, die Sie heute so in den Gemeinderat einbringen, eine große Mehrheit findet. Die CDU-Fraktion wird dieser Vorlage nicht zustimmen aus den Gründen, die ich eben ausgeführt habe. Wir müssen uns als Stadt weiterentwickeln und brauchen Fläche, um auch für morgen gerüstet zu sein in dem ewigen Kampf um Ansiedlung von Gewerbe in dieser Stadt. Stadtrat Zeh (SPD): Sie haben schon die rund 10-jährige Vorgeschichte dieses Gebiets erwähnt. Die SPD trägt diese Beschlussvorlage auf jeden Fall mit, so viel gleich mal vor- weg. Es gab dazwischen natürlich andere Landschaftsschutzgebiete wie Turmberg oder Ähnliches, die Priorität hatten. Aber auch hier war eine lange und intensive Diskussion. Es wird auch von uns sehr begrüßt, dass der Ausgleich mit der Landwirtschaft und dem Pferdehalter dort gelungen ist. Einen Beirat zu machen, das ist das erste Landschafts- - 3 - schutzgebiet, das einen Beirat hat, ist auf jeden Fall eine sehr gute Lösung. Damit sind zumindest diejenigen, die dort auch wirtschaften, durchaus einverstanden. So ein Land- schaftsschutzgebiet kann man natürlich nicht sich selbst überlassen, und es gibt sicher- lich viele Aufgaben im Sinne von Pflege der Landschaft, von Gewässerschutz und Ähnli- ches, was uns in Zukunft noch beschäftigen wird. 331 Hektar, welche das Gebiet um- fasst, sind natürlich eine sehr große Fläche. Hier muss ich doch einmal auf meinen Vorredner eingehen. Ideologisch geprägt nennt er das. Wahrscheinlich ist Ihre Ideologie noch aus dem 19. oder 20. Jahrhundert, wo eben Versiegelung der Landschaft das A und O war. Das war die Auseinandersetzung über den Herdweg, die uns so lange aufgehalten hat, warum es hier nicht weiterging. Ich erinnere Sie auch, Herr Ehlgötz, gerade in Ihrem Stadtteil gibt es auch Lagerflächen, die versiegelt sind, die so groß sind wie die Herdwegwiesen und nur als einfache Lager- fläche genutzt werden. Hier gäbe es im Sinne der Innenentwicklung deutliche Ansätze, wo man etwas verbessern könnte. Sie können vielleicht - in dem Gewerbegebiet sitzen Sie auch mit Ihrer Firma - das eine oder andere tun, um im 21. Jahrhundert anzukom- men und die modernen Sachen machen. (Zuruf Stadtrat Ehlgötz/CDU) Das können wir gerne beim Kaffee noch weiter diskutieren. - Auf jeden Fall sind Klima und Naherholung tatsächlich das Wesentliche für die Region und auch wichtige Gebie- te, wenn man die ökologische Bewertung ansieht im Vergleich zu anderen Flächen in Karlsruhe, die wir nicht unter Landschaftsschutz stellen. In diesem Sinne trägt die SPD die Vorlage mit und freut sich auf das neue Landschaftsschutzgebiet. Stadträtin Lisbach (GRÜNE): Das Landschaftsschutzgebiet Gießbachniederung macht mal wieder deutlich, dass man in der Politik manchmal einen ziemlich langen Atem braucht. Den haben wir zum Glück. Wir haben jetzt 10 Jahre lang - es wurde schon gesagt - auf dieses Ziel hin gearbeitet, dass hier endlich diese Schutzgebietsausweisung, die aus unserer Sicht auch sehr dringend ist, zustande kommt. Es gab unzählige Anträ- ge, Anfragen, Exkursionen auch nach draußen zu diesem Thema, die dieser Ausweisung vorausgingen. Es gab auch immer wieder mehrheitliche, teilweise sogar einstimmige, Beschlüsse hier im Gemeinderat und in den Ortschaftsräten. Es gab aber, wie wir es andeutungsweise schon gehört haben, auch immer wieder massive Bestrebungen, in dieser Gießbachniederung Gewerbe anzusiedeln. Wir sind sehr froh, dass es dazu jetzt nicht kommen wird. Wir danken auch allen bei dieser Gelegenheit, die sich mit uns en- gagiert haben, auch ehrenamtlich engagiert haben für den Landschaftsschutz in der Gießbachniederung. Die Gießbachniederung ist einfach auch so wertvoll, weil es noch eine große zusam- menhängende Freifläche in der Kinzig-Murg-Rinne ist. Sie ist von feuchten Grünlandbio- topen geprägt, von Streuobst und Wald geprägt. Wir haben das Weingartner Moor im Osten, das auch das Landschaftsbild mit bereichert und wo es einfach viele Wechselwir- kungen gibt. Die Gießbachniederung ist ein überregional bedeutsames Brutgebiet für viele bedrohte Vogelarten. Aber auch für die Menschen ist die Gießbachniederung sehr wichtig als Naherholungsgebiet und weil sie auch eine ganz wichtige klimatische Aus- - 4 - gleichsfunktion hat als Frischluftschneise für die im Westen angrenzenden Siedlungsflä- chen. Aktuell gibt es in dem Gebiet leider auch negative Entwicklungstendenzen, gerade was so den Wert für Ökologie und Naturschutz angeht, teilweise auch für die Naherholung. Deswegen ist es jetzt auch wirklich höchste Zeit, dass diese Schutzgebietsausweisung kommt. Leider sind da viele Jahre unnötig verstrichen. Zur Zeit werden immer wieder Gräben zugeschüttet, Ackerrandstreifen umgebrochen, Gehölze entfernt. Deswegen ist es sehr wichtig. dass jetzt hier der Landschaftsschutz kommt. Sie hatten das erwähnt, Herr Oberbürgermeister, dass auch wirklich Maßnahmen zur Biotopvernetzung zur öko- logischen Aufwertung tatsächlich kommen. Wir begrüßen es sehr, dass jetzt hier dieser Schutzgebietsbeirat eingerichtet wird. Das finden wir eine sehr gute Idee und meinen auch, da sollte jetzt ein Planungskonzept erstellt werden, wie man hier wieder eine Aufwertung stattfinden lassen kann. Wir meinen, dass sich da auch sehr gut Maßnah- men, die dann ins Ökokonto gebucht werden können, umsetzen lassen. Für heute sind wir sehr froh, dass jetzt alles unter Dach und Fach kommt. Die Ein- schränkungen um die Hofstellen tragen wir mit. Wir glauben, dass her der bisherige Schutz auch ausreichend ist und sehen da keine große Einschränkung für das Schutz- gebiet selbst. Dem Erlass der Schutzgebietsordnung stimmen wir selbstverständlich sehr gerne zu. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Zunächst möchte ich sagen, auch meine Fraktion stimmt natürlich grundsätzlich zu. Die Gründe daraus ergeben sich aus der Vorlage, welche wesentlichen Schutzzwecke hier verwirklicht werden. Ich möchte trotzdem noch auf drei Punkte eingehen. 1. Das neue Element des Beirates. Wir begrüßen es auch, hoffen aber, dass es we- nig Konflikte gibt und auch entsprechend wenig Gesprächsbedarf, und dass un- sere städtischen Ämter dadurch möglichst wenig durch neue Aufgaben und Ar- beit belastet werden. 2. Es wird die Kaltluftentstehung angeführt. Das ist in Ordnung. Ich möchte darauf hinweisen, dass die aus gutem Grund an letzter Stelle bei den Schutzzwecken steht. Aus unserer Sicht wird die Kaltluftentstehung deutlich überbewertet und oft angeführt, nur um unliebsame Ausweisung von Flächen und Bauplänen zu verhindern. Wir denken, dass die anderen Schutzzwecke, die genannt sind, ein deutlich stärkeres Gewicht haben, die Kaltluftentstehung quasi ein kleines Extra ist, was jetzt nicht so sehr ins Gewicht fällt. Letztendlich hat es auch keine prakti- schen Auswirkungen, weil das, was geschützt ist, dasselbe ist. 3. Ich möchte noch auf den Punkt Gewann Kleine Wiese und Herdwegwiesen ein- gehen, die ja westlich vom Pfinzentlastungskanal liegen. Wir hatten uns in der Vergangenheit geäußert, dass wir uns da auch gut Gewerbe vorstellen könnten. In der Vergangenheit hat jetzt vor kurzem der Gemeinderat anders entschieden, dass er seine Gewerbeflächen woanders haben möchte. Entsprechend können wir auch hier die Vorlage mitgehen, dass jetzt hier keine Gewerbeflächen entste- hen, sondern das zum Schutzgebiet fällt. Natürlich kann man darüber, wenn es - 5 - andere Entwicklungen bezüglich der Gewerbeflächen gibt, in Zukunft noch ein- mal reden. Wir denken, dass es ein westlich herausstehender Zipfel ist vom Schutzgebiet, der jetzt nicht den Kernanteil ausmacht. Wir gehen es aber heute mit. Ob sich in Zukunft da noch etwas tut, wird sich dann zeigen. Stadtrat Wenzel (FW): Ein langer Atem, es wurde hier genannt, das ist richtig, mit einem positiven Abschluss. Ich möchte mich hier dem einstimmigen Votum des Ort- schaftsrates Durlach anschließen, den wir mitgetragen haben und möchte auch erin- nern, dass Begehrlichkeiten genügend da waren. Auch wir Freien Wähler hatten mal auf diesen Zipfel gezielt als möglichen Standort eines Stadions. Einige Punkte haben uns überzeugt. Man muss sich auch belehren lassen. Das sind die Punkte des Lückenschlus- ses, der Biotopvernetzung, es ist der Erhalt kulturhistorischer Anbauflächen und - das sehen wir anders als die KULT - die Frischluftentwicklungsgebiete, die hier für den Wes- ten der Stadt dienen und auch als Naherholung der wirklich leidgeprägten Hagsfelder, die immer drüber jammern, dass sie mit Verkehr überlastet sind. Deshalb sind wir auch froh, dass wir zu diesem Schluss kommen und werden natürlich hier, wie in Durlach, der Vorlage zustimmen. Der Vorsitzende: Weitere Wortmeldungen habe ich nicht. Dann können wir in die Ab- stimmung gehen und bitte Sie um das Kartenzeichen. - 13 Gegenstimmen, der Rest ist Zustimmung. Damit ist dem mehrheitlich so zugestimmt worden. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 1. Dezember 2015