Leistungen für Unterkunft bei Hartz IV - Umsetzung in Karlsruhe

Vorlage: 2015/0593
Art: Anfrage
Datum: 08.10.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.11.2015

    TOP: 33

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Leistungen Unterkunft Hartz IV
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 02.10.2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 17. Plenarsitzung Gemeinderat 24.11.2015 2015/0593 33 öffentlich Leistungen für Unterkunft bei Hartz IV - Umsetzung in Karlsruhe 1. Wird die Miete zunächst immer in voller Höhe übernommen (SGB II § 22.1. Absatz 1 Satz 3)? Wenn nein, warum nicht? 2. Wird der örtliche qualifizierte Mietspiegel immer/durchgängig angewendet? Wenn nein, warum nicht? 3. Bis zu welcher Höhe übernimmt das Jobcenter Karlsruhe die Kosten für Grundmiete plus Nebenkosten?) (bitte getrennt nach Grundmiete und Neben- kosten) 4. Wie viele Wohnungen stehen für diesen Betrag in Karlsruhe zur Verfügung? 5. Steht für Leistungsbeziehende nach SGB II, die zur Reduzierung ihrer Miet- kosten aufgefordert werden, ein ausreichendes Angebot an entsprechenden Wohnungen zur Verfügung? 6. Wie hoch war die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die zu Mietreduzierun- gen seitens des Jobcenters Karlsruhe aufgefordert wurden je in den Jahren 2010 bis 2014? 7. Wie hoch (Anzahl der Wohneinheiten) war das Angebot an entsprechend ge- eigneten Wohnungen für diese Bürgerinnen und Bürger je in den Jahren 2010 bis 2014? 8. Wie hoch war die Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB II je in den Jahren 2010 bis 2014, für die nach Aufforderung zur Mietreduzierung keine entsprechend geeignete/erschwingliche Wohnung zur Verfügung stand? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 9. Wie hoch war die Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern je in den Jahren 2010 bis 2014, denen nicht die vollen Kosten für Grundmiete und Nebenkosten ge- währt wurde? 10. Produktmethode: Wie und in welcher Weise wird sie vom Jobcenter Stadt Karlsruhe in Bezug auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft ange- wandt? Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft an Leistungsbeziehende nach SGB II (Hartz-IV) gibt es Unterschiede in der Umsetzung bei den jeweiligen Jobcen- tern. Werden nicht die vollen Kosten für Unterkunft erstattet oder werden Hartz-IV- Beziehende zur Mietreduzierung aufgefordert, sind das für die Betroffenen harte Schläge in einer Existenzlage am Rande der oder bereits in der Armut. Gleichzeitig reduziert sich in Karlsruhe das Angebot an erschwinglichen Mietwohnungen, wäh- rend die entsprechende Nachfrage zunimmt. Ob und wie sich das auf die Lebens- qualität von Leistungsbeziehenden nach SGB II auswirkt, soll die Anfrage klären hel- fen. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. November 2015 Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 33
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 02.10.2015 eingegangen: 02.10.2015 Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.11.2015 015/0593 33 öffentlich Dez. 3 Leistungen für Unterkunft bei Hartz IV - Umsetzung in Karlsruhe 1. Wird die Miete zunächst immer in voller Höhe übernommen (SGB II § 22.1. Absatz 1 Satz 3)? Wenn nein, warum nicht? Soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei Neuantragstellern erfüllt sind, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2. Wird der örtliche qualifizierte Mietspiegel immer/durchgängig angewendet? Wenn nein, warum nicht? Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat der Fortschreibung des "Karlsruher Mietspiegel 2015" zugestimmt. Wie bereits der "Karlsruher Mietspiegel 2013" ist auch der "Karlsruher Mietspiegel 2015" Grundlage für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft. 3. Bis zu welcher Höhe übernimmt das Jobcenter Karlsruhe die Kosten für Grundmiete plus Nebenkosten? (Bitte getrennt nach Grundmiete und Nebenkosten) Auf der Grundlage des "Karlsruher Mietspiegels 2015", der Verwaltungsvorschriften zur Wohn- raumförderung und unter Anwendung der sogenannten "Produkttheorie" ergibt sich folgende angemessene Kaltmiete aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis: Haushaltsgröße angemessene Wohn- fläche Kaltmiete * 1 Person 45 m ² 380,25 € 2 Personen 60 m² 435,00 € 3 Personen 75 m² 506,25 € 4 Personen 90 m² 607,50 € 5 Personen 105 m² 703,50 € jede weitere Person + jeweils 15 m² + jeweils 100,50 € *= Grundmiete, dass heißt ohne Heiz- und Nebenkosten. Nebenkosten (Betriebskosten) und die Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Orientierungswerte zur Angemessenheit der Nebenkosten und Heizkosten ergeben sich aus dem bundesweiten Heizspiegel 2014 co2online und dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieter- bund. Seite 2 4. Wie viele Wohnungen stehen für diesen Betrag in Karlsruhe zur Verfügung? Hierzu können keine Angaben gemacht werden. 5. Steht für Leistungsbeziehende nach SGB II, die zur Reduzierung ihrer Mietkosten aufge- fordert werden, ein ausreichendes Angebot an entsprechenden Wohnungen zur Verfü- gung? Daten für eine Auswertung stehen nicht zur Verfügung. 6. Wie hoch war die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die zu Mietreduzierungen seitens des Jobcenters Karlsruhe aufgefordert wurden je in den Jahren 2010 bis 2014? Daten zur Anzahl der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft liegen nicht vor. Er- gänzend ist mitzuteilen, dass eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft in den Fällen nicht erfolgt: Wenn der Hilfebezug voraussichtlich nur für kurze Dauer (bis zu sechs Monaten) erforderlich ist oder eine Aufforderung zum Wohnungswechsel mit den damit verbundenen Kosten für den Leis- tungsträger im Hinblick auf die Dauer des Leistungsbezuges unwirtschaftlich ist. Bei Ein- bis Zwei-Personen-Haushalten ohne Kinder, sofern die Kaltmiete den angemessenen Be- trag um weniger als 30 Prozent überschreitet. Bei Haushalten mit Kindern bzw. allen Haushalten ab drei Personen, sofern die Kaltmiete den an- gemessenen Betrag um weniger als 50 Prozent überschreitet.  Sofern die angemessene Miete um mehr als 50 Prozent überschritten wird, darf eine sogenann- te Kostensenkungsaufforderung nur nach vorheriger Absprache mit der Fachstelle Wohnungssi- cherung erfolgen. Von der Fachstelle Wohnungssicherung wird eingeschätzt, welcher Zeitraum für die Suche nach Ersatzwohnraum notwendig ist oder ob im Einzelfall auch eine deutlich zu teure Wohnung erhaltenswert ist. Daraus ergibt sich, dass in Karlsruhe viele Wohnungen mit Mieten über der Angemessenheitsgren- ze zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vom Jobcenter finanziert werden. 7. Wie hoch (Anzahl der Wohneinheiten) war das Angebot an entsprechend geeigneten Wohnungen für diese Bürgerinnen und Bürger je in den Jahren 2010 bis 2014? Mangels statistischer Daten können hierzu keine Angaben gemacht werden. 8. Wie hoch war die Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB II je in den Jahren 2010 bis 2014, für die nach Aufforderung zur Mietreduzierung keine entsprechend geeigne- te/erschwingliche Wohnung zur Verfügung stand? Mangels statistischer Daten kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Hinweis: Erfolgt eine Aufforderung zum Wechsel der Wohnungen durch den Leistungsträger SGB II/SGB XII, ist mit Blick auf die aktuelle Wohnungsmarktlage abzuwägen, in welchem Zeitraum eine angemessene Wohnung gefunden werden kann. Derzeit ist es nach Aussage der Fachstelle Wohnungssicherung für eine Einzelperson möglich, angemessenen Wohnraum innerhalb von sechs bis zwölf Monaten zu finden. Bei Familien ist der Zeitraum im Benehmen mit der Fachstelle Seite 3 Wohnungssicherung auch auf über zwölf Monate hinaus auszudehnen. In Zweifelsfällen ist die Fachstelle W einzubinden. Bislang erfolgte keine Obdachlosenunterbringung aufgrund einer Aufforderung zur Reduzierung der Mietbelastung. 9. Wie hoch war die Anzahl von Bürgerinnen und Bürger je in den Jahren 2010 bis 2014, denen nicht die vollen Kosten für Grundmiete und Nebenkosten gewährt wurde? Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden auf die Bedarfsgemeinschaft berechnet und ge- währt. Daher sind Auswertungen auf Personenebene grundsätzlich nicht möglich. Hilfsweise wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgeführt, bei denen die tatsächlichen Wohnkosten grö- ßer waren als die vom Jobcenter anerkannten. Für das Jahr 2010 gibt es keine entsprechenden Daten. 2011 2012 2013 2014 1602 1535 1042 707 Einschränkend ist zu der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit höheren tatsächlichen als aner- kannten Kosten für Unterkunft und Heizung festzustellen, dass hier auch Fälle aufgeführt werden, a) bei denen die Kosten für eine Garage in den tatsächlichen Kosten enthalten sind, die nach dem SGB II jedoch nicht zum Unterkunftskostenbedarf zählen. b) die entweder innerhalb der Stadt Karlsruhe oder von außerhalb ohne Zustimmung des Jobcen- ters in eine zu teure Wohnung umgezogen sind. In diesen Fällen können nur die angemesse- nen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt werden. Die hohe Anzahl in den Jahren 2011 bis 2012 resultiert auch aus der Absetzung der Energiepau- schalen für Haushaltsstrom. 10. Produktmethode: Wie und in welcher Weise wird sie vom Jobcenter Stadt Karlsruhe in Bezug auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft angewandt? Siehe Antwort unter Ziffer 3

  • Protokoll TOP 33
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 17. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. November 2015, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 36. Punkt 33 der Tagesordnung: Leistungen für Unterkunft bei Hartz IV - Umset- zung in Karlsruhe Anfrage der Stadträtin Sabine Zürn und des Stadtrats Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 2. Oktober 2015 Vorlage: 2015/0593 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Beschluss: Kenntnisnahme von Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 33 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 21. Dezember 2015