Interfraktioneller Änderungsantrag: Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2015/0577
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 29.09.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

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  • Interfr.ÄAntrag-Satzung Finanzierung Fraktionen
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister INTERFRAKTIONELLER ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Tilman Pfannkuch (CDU) CDU-Gemeinderatsfraktion Stadtrat Parsa Marvi (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion Stadtrat Lüppo Cramer (KULT) KULT-Gemeinderatsfraktion Stadtrat Tom Høyem (FDP) FDP-Gemeinderatsfraktion vom 22.09.2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 15. Plenarsitzung Gemeinderat 29.09.2015 2015/0577 5 öffentlich Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe 1. Ersetze in § 1 (2) "10 %" durch "15 %". 2. Ersetze in § 2 (1) "den nachfolgenden mandatsbezogenen Stellen-/Beschäftigungs- obergrenzen" durch "dem nachfolgenden mandatsbezogenen Stellenplan". 3. Ersetze in § 3 (4) Nr. 4 "entfällt spätestens drei Monate vor der Wahl ganz" durch "ent- fällt spätestens zwei Monate vor der Wahl ganz". Begründung: erfolgt mündlich unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch Parsa Marvi Lüppo Cramer Tom Høyem Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 24. September 2015

  • Stellungnahme Änderungsantrag Fraktionsfinanzierung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum interfrak- tionellen Antrag CDU-Gemeinderatsfraktion SPD-Gemeinderatsfraktion KULT-Gemeinderatsfraktion FDP-Gemeinderatsfraktion vom: 22.09.2015 eingegangen: 22.09.2015 Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0577 5 öffentlich Dez. 1 Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe - Kurzfassung - Die Stadtverwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.100.11.10.01.90.01 Kontenart: 4430.0000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu Ziffer 1. Bereits eine Verrechnungsmöglichkeit der Personalkosten in Höhe von 10 % führt dazu, dass die Sachkostenbudgets sich bei den großen und mittleren Fraktionen zwischen 62 % und 96 % steigern können. Bei einer Verrechnungsmöglichkeit von 15 % wäre die Fol- ge, dass sich bei den großen und mittleren Fraktionen das mögliche Sachkostenbudget ge- genüber dem originären Ansatz im Durchschnitt mehr als verdoppeln würde (bis zu 143 % Zuwachs). Diese nicht nachvollziehbare Erhöhung muss im Hinblick auf eine geordnete und sparsame Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel abgelehnt werden. Eine in diesem Umfang gewünschte Verrechnung der Personal- und Sachkosten wider- spricht auch der ursprünglichen Intention der Fraktionsmittelerhöhung, die personelle Aus- stattung zu stärken, um organisierende und koordinierende Aufgaben besser wahrnehmen zu können. Zu Ziffer 2. Die Verwaltung wird an den genannten mandatsbezogenen Stellen- und Beschäftigungs- obergrenzen festhalten. Personal der Geschäftsstellen des Gemeinderates darf nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bedienstete der Kommune. Dies ist in den geltenden Grundsätzen der Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln so festgelegt. Die derzeitige Einstufung wurde vom Personal- und Organisationsamt gutachterlich bestätigt. Zu Ziffer 3. Der Zeitraum der Vorwahlzeit ist bislang nicht gesetzlich festgeschrieben. Das Regierungs- präsidium Karlsruhe hält fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts und des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg die Vorwahlzeit einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor dem Wahltag umfasst. Die Festlegung eines Zeitraums von drei Monaten als Vorwahlzeit bewege sich daher im Rahmen des von der Rechtsprechung als zulässig betrachteten Zeitraums. Das OVG Münster hat die Frage nach der „heißen Phase des Wahlkampfes“ zwar konkreter beantwortet, jedoch lediglich insoweit, als „diese jeden- falls sechs Wochen vor der Wahl erreicht war“. Der Beginn der „heißen Phase“ mit dem be- sonderen Neutralitätsgebot wurde auch dort nicht benannt. Rückfragen in der Arbeitsgemeinschaft Baden-Württembergischer Rechtsamtsleitungen ergaben 2013/2014, dass sämtlich ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten als maßgeben- de Vorwahlzeit angesetzt wird. Änderungen dieser Betrachtungsweise sind der Verwaltung nicht bekannt. Von maximal sechs Monaten Vorwahlzeit geht im Übrigen auch der Gesetzentwurf der Lan- desregierung zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 10.02.2015 aus, der in § 20 Abs. 3 GemO vorsieht, dass der Gemeinderat die Veröffentlichung von Bei- trägen der Fraktionen im Amtsblatt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen hat.