Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach

Vorlage: 2015/0567
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.09.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.10.2015

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Vereinbarung Ludwig-Guttmann-Schule
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 16. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.10.2015 2015/0567 3 öffentlich Dez. 3 Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann- Schule in Karlsbad-Langensteinbach Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.10.2015 3 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt den Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach zu und beschließt den Ab- schluss der geänderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die im Jahr 1977, zuletzt geändert am 01.08.2013, zwischen den Landkreisen Calw, Karlsruhe und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe beschlossene öffentlich- rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Schule für Körperbehinderte (Ludwig- Guttmann-Schule) in Karlsbad-Langensteinbach soll in folgenden Punkten geändert werden: - Keine Kündigungsmöglichkeit der Vereinbarung vor Ablauf des Abschreibungszeitraums für bewilligte Schulbauzuschüsse und - im Falle einer Kündigung nur eine förderunschädliche Nachfolgenutzung des mit Schulbauför- dermitteln bezuschussten Gebäudes. Dies ist u. a. Voraussetzung dafür, dass für die Erweiterung der Erich-Kästner-Schule Gaggenau für die Einrichtung der Außenstelle der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad Schulbaufördermittel gewährt werden können. Der beiliegende Vereinbarungsentwurf ist mit den Verwaltungen aller beteiligten Städte und Kreise vorbehaltlich der einzelnen Gremienbeschlüsse abgestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt den Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach zu und beschließt den Ab- schluss der geänderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 9. Oktober 2015

  • Anlage Änderung Vereinbarung
    Extrahierter Text

    Anlage 2589811 Vereinbarung über die Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit bei der Beschulung körperbehinderter Kinder in den Landkreisen Karlsruhe, Calw und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe Präambel Im Gebiet der Landkreise Calw, Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sollen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1977, welche am 07.07.2006 geändert wurde, und nach dem Willen der beteiligten Körperschaften körperbehinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen einer gemeinsamen Konzeption beschult werden. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie eine dezentrale Verfügbarkeit von Einrichtungen und Klassenräumen im Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses regionale Konzept durch die Beschulung an der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad, Schule für Körperbehinderte, und die ihr zugehörigen Außenstellen und Außenklassen (in der Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe). Vor diesem Hintergrund schließen die unter I. Beteiligten die nachfolgend unter I. aufgeführte öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. § 25 GKZ. Des Weiteren schließen die unter I. Beteiligten sowie der Enzkreis den unter II. aufgeführten Kooperationsvertrag auf der Grundlage der §§ 54 ff. LVwVfG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 07.07.2006 über den Betrieb der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 (zum Schuljahr 2013/14) durch die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt. Grund hierfür war der Austritt des Enzkreises aus dem Schulverbund. Die Kündigung des Enzkreises erfolgte fristgerecht vor Ablauf des Schuljahres 2011/12 und war damit zum Schuljahresende 2012/13 wirksam. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der Kündigung mit Erlass vom 27.07.2012 zugestimmt. Teil I. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der Fassung vom 16.07.2013 wird durch die vorliegende Fassung ersetzt. § 6 Kündigung wird gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Gewährung von Schulbaufördermitteln angepasst. 2589811 2 I. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Landkreisen Calw und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften v. 21.07.2015 (GBl S. 645), i.V.m. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts v. 04.05.2009 (GBl. S. 185), wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Landkreis Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad, Schule für Körperbehinderte, in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften Landkreis Calw (Teilbereich nach § 2), Landkreis Rastatt, Stadtkreis Baden-Baden und Stadtkreis Karlsruhe wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad nach § 25 Abs. 4 SchG erstreckt sich auf den nördlichen Landkreis Calw (nördlicher Teil bis zur Achse Wildbad-Schömberg-Unterreichenbach), den Landkreis Karlsruhe und den Landkreis Rastatt sowie die Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe. 2589811 3 § 3 Mitwirkungsrechte der beteiligten Körperschaften 1) Die bauliche Erweiterung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen, sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne des § 30 Schulgesetz für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (Stand zum Stichtag der jeweils aktuellen Herbststatistik) mindestens 66 2/3 v. H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung Schule und Bildung – bzw. dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne des § 30 Schulgesetz. 2) Nach Fertigstellung von Bauvorhaben und der Einrichtung von Außenstellen für die Ludwig- Guttmann-Schule Karlsbad erstellt der Landkreis Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. 3) Der Landkreis Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 4) Die beteiligten Körperschaften können dem Landkreis Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schulen unterbreiten. 5) Der Landkreis Karlsruhe beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Sitzung der beteiligten Körperschaften ein. Zur Sitzung können die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden und weitere Beteiligte geladen werden. § 4 Verwaltungskosten, Baukosten, Betriebskosten 1) Der Landkreis Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2) Die in § 1 genannten Land- und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Kosten von Baumaßnahmen einschließlich Grunderwerb, Erschließung und Baunebenkosten für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stand zum Stichtag der Herbststatistik des Jahres, in das die Inbetriebnahme der neuen Einrichtung fällt. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung der Betriebskosten. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der Herbststatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die dem Landkreis Karlsruhe durch Inanspruchnahme seines 2589811 4 Landratsamtes entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorischen Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3) Der Landkreis Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Zahlungen und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. 4) Der Landkreis Karlsruhe teilt zum 15. 07. eines jeden Jahres den beteiligten Körperschaften zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Beträge mit. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtsweges das Regierungspräsidium Karlsruhe – Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. 1) Eine Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist nicht vor Ablauf des Abschreibungszeitraums für bewilligte Schulbauförderzuschüsse möglich. Der Abschreibungszeitraum beträgt nach der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus (VwV Sch Bau) vom 05.02.2015, Az: 24- 6440.02/121 25 Jahre. 2) Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. 3) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet sich der ausscheidende Kreis, Anteile der noch nicht abgeschriebenen Schulbaufördermittel an den Schulverbund zurückzuzahlen, sollte das Land seinerseits Schulbaufördermittel zurückfordern. Die Höhe des Anteils berechnet sich nach dem in § 4 geregelten Verteilungsschlüssel. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet in diesem Falle nicht statt. 4) Die Kündigung muss schriftlich vor Ablauf eines Schuljahres für das übernächste Schuljahr erfolgen. 2589811 5 5) Sollte der Schulbetrieb an der Außenstelle Gaggenau innerhalb des Abschreibungszeitraums nicht mehr aufrechterhalten werden können (z.B. mangelnde Schülerzahlen), erfolgt eine förderunschädliche Nachfolgenutzung des mit Schulbaufördermitteln bezuschussten Gebäudes. § 7 Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 2589811 6 (Ort), (Datum) Für den Landkreis Calw ....................................................... Helmut Riegger, Landrat Für den Landkreis Karlsruhe ....................................................... Dr. Christoph Schnaudigel, Landrat Für den Landkreis Rastatt ........................................................ Jürgen Bäuerle, Landrat Für die Stadt Baden-Baden ......................................................... Margret Mergen, Oberbürgermeister Für die Stadt Karlsruhe .......................................................... Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister Für den Enzkreis (bezüglich der unter II. getroffenen Vereinbarung) ........................................................... Karl Röckinger, Landrat

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 16. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. Oktober 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach Vorlage: 2015/0567 Beschluss Der Gemeinderat stimmt den Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach zu und be- schließt den Abschluss der geänderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf: Dem stimmen Sie alle zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 28. Oktober 2015