Neufassung der Verträge zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein e. V., Abschluss eines Mietvertrages sowie einer Erstattungsvereinbarung
| Vorlage: | 2015/0543 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.09.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.10.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
M i e t v e r t r a g zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft, Zähringerstr. 61, 76133 Karlsruhe, kurz "Stadt" genannt, und dem Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V., Hermann-Schneider-Allee 20, 76189 Karlsruhe, kurz "Mieter" genannt. Vorbemerkung: Der Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V. betreibt seit dem Jahr 1955 auf einer Teilfläche des stadteigenen Grundstücks Nr. 16869/1 ein Tierheim. Neben den seinerzeit von der Stadt überlassenen Gebäuden und Anlagen hat der Tierschutzverein bis zum heutigen Tag eigene, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck bestimmte, mit dem Grund und Boden fest verbundene Gebäude und Anlagen erstellt. Sie sind nach den gesetzlichen Bestimmungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks mit der Folge, dass die Stadt auch Eigentümerin dieser Gebäude und Anlagen geworden ist. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses hat deshalb die Stadt den Tierschutzverein angemessen zu entschädigen. Die vom Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V. errichteten Gebäude werden in der Bilanz des Tierschutzvereins Karlsruhe und Umgebung e. V. ausgewiesen. Der bisherige Mietvertrag vom 26.11.2007 wird mit diesem Vertrag abgelöst. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Vertrag: § 1 Mietgegenstand (1) Die Stadt vermietet an den Mieter die im beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 16869/1 mit ca. 7300 m² einschließlich der darauf stehenden Gebäude und Anlagen. Diese wurden sowohl von der Stadt (im Lageplan „gelb“ angelegt) als auch vom Mieter (im Lageplan „grün“ angelegt“) errichtet. Der Lageplan ist als Anlage 1 wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. (2) Der Mieter betreibt auf dieser Teilfläche ein Tierheim im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. (3) Der derzeitige Zustand der Mietsache ist dem Mieter bekannt; sie wird in diesem Zustand von ihm übernommen. § 2 Neuerrichtung von Gebäude und Anlagen (1) Die Neuerrichtung oder die Erweiterung bestehender Gebäude und Anlagen, die der Erfüllung des Betriebszwecks dienen, ist Sache des Mieters. Sie bedürfen, neben der baurechtlichen Genehmigung, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Der Mieter hat den Nachweis zu erbringen, dass die Baumaßnahmen in abgestimmter Weise vorgenommen und fertig gestellt wurden und deren Kosten zu belegen. 2 (2) Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses erstattet die Stadt dem Mieter den Verkehrswert für die von ihm errichteten, mit dem Grundstück fest verbundenen Gebäude und Anlagen abzüglich der erhaltenen Zuschüsse für die Gebäude und Anlagen. Die Höhe des Verkehrswertes der Gebäude und Anlagen wird durch ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Karlsruhe ermittelt. § 3 Vertragsdauer und Kündigung (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2015 und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Beide Vertragspartner können das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. § 4 Miete und Nebenkosten (1) Die Grundmiete beträgt jährlich 60.000,-- €. Die Stadt gewährt dem Mieter einen Zuschuss in entsprechender Höhe. (2) Neben der Grundmiete hat der Mieter sämtliche der in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), die als Anlage 2 Bestandteil des Vertrages ist, aufgeführten Kosten zu tragen, soweit diese für das Mietobjekt anfallen bzw. nicht direkt vom Mieter bezahlt werden. (3) Der Mieter wird, soweit wie möglich, direkte Lieferverträge mit privaten oder öffentlichen Versorgungsunternehmen abschließen und die anfallenden Kosten mit diesen Unternehmen direkt abrechnen. (4) Die Stadt wird die Betriebskosten in der Regel einmal jährlich nach Vorliegen aller Belege mit dem Mieter abrechnen. (5) Die Stadt ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu erheben. § 5 Kostentragung der Bauunterhaltungsmaßnahmen (1) Dem Mieter obliegt der laufende bauliche Unterhalt der Mietsache. Dieser umfasst a) die laufende Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude b) die Wartung vorhandener technischer Anlagen c) die Pflege und der Unterhalt der Grünflächen incl. Baumbestand, hierzu zählen die Baumkontrolle in Form eines Baumkatasters sowie alle üblichen Pflegearbeiten an Bäumen nach ZTV Baumpflege, von 3.1.3 Erziehungs- und Aufbauschnitt bis 3.1.8 Stamm- und Stockaustriebe. (2) Der Mieter haftet für die fachgerechte und ordnungsgemäße Durchführung aller ihm gem. Abs. 1 obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen. (3) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gem. Abs. 1 nicht nach, so kann die Stadt die not- 3 wendigen Maßnahmen nach vorheriger angemessener Fristsetzung auf dessen Kosten ausführen lassen. § 6 Baulicher Erhalt der Mietsache (1) Für den Erhalt der Gebäude erstellt der Mieter einen auf fünf Jahre angelegten Erhaltungsplan. In ihm sind zwischen der Stadt und dem Mieter abgestimmte Maßnahmen enthalten, die in diesem Zeitraum umgesetzt werden sollen. Zu den Maßnahmen, die im Erhaltungsplan aufgeführt werden, zählen alle Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Arbeiten in „Dach und Fach“, der Erhalt der Hebeanlage sowie alle außergewöhnlichen Maßnahmen der Baumpflege (ZTV Baumpflege 3.1.9 „Sondermaßnahmen“ bis 3.3.3 „Einbau der Stahlgewindestangen“). Im Erhaltungsplan sind die einzelnen Maßnahmen mit ihrem geplanten Durchführungsjahr und den veranschlagten Bauausgaben (vorläufige Kostenschätzung) aufzuführen. Maßnahmen, die kurzfristig anfallen und keinen Verzug dulden, werden in Abstimmung zwischen der Stadt und den Mieter sofort in den Erhaltungsplan aufgenommen, umgesetzt und finanziert. Der Erhaltungsplan wird jedes zweite Jahr im Rhythmus der Aufstellung des Doppelhaushaltes der Stadt in Abstimmung zwischen der Stadt und dem Mieter fortgeschrieben. Für im jeweiligen Doppelhaushalt zu veranschlagende Zuschüsse der Stadt legt der Tierschutzverein eine haushaltsreife Planung gemäß Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI und eine Kostenberechnung auf der Grundlage der DIN 276 vor. Die Unterlagen sollen bis zum Ende des ersten Doppelhaushaltsjahres der Stadt vorliegen, damit diese rechtzeitig im darauf folgenden Doppelhaushaltsplan berücksichtigt werden können. (2) Die Bauausgaben für die nach Erhaltungsplan je Jahr durchzuführenden Maßnahmen übernimmt zu zwei Drittel die Stadt und zu einem Drittel der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, für die jeweiligen zur Umsetzung anstehenden Maßnahmen Fördermittel rechtzeitig und umfassend zu beantragen. Sollten für Maßnahmen Fördermittel bewilligt werden, werden diese auf den städtischen Anteil angerechnet. Der Anteil des Mieters erhöht sich auf die Hälfte, falls keine Fördermittel bewilligt werden und falls das Barvermögen des Mieters den Betrag von 500.000 Euro übersteigt. Der Stichtag für die Feststellung des Barvermögens ist jeweils der Jahresabschluss zum 31.12. des vorausgegangen Rechnungsjahres. Der erhöhte Eigenanteil gilt dann für das darauffolgende Rechnungsjahr und jedes weitere, in dem das Barvermögen zum 31.12. den Betrag von 500.000 Euro übersteigt. (3) Der Mieter hat über sämtliche Erhaltungsmaßnahmen einmal jährlich einen Nachweis zu erbringen. Der Stadt sind hierfür sämtliche zahlungsbegründenden Unterlagen vorzulegen. (4) Die Stadt berät bezüglich der Baumpflege an geschützten Bäumen im Rahmen der Baum- schutzsatzung. § 7 Haftung, Haftungsausschluss (1) Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen der Mieträume, des Gebäudes und der vorhandenen Anlagen, die durch ihn, seine Untermieter, Hausangestellte, eigene Arbeitnehmer, Betriebsangehörige, Kunden, Lieferanten, beauftragte Handwerker, Gäste und Besucher verursacht werden. (2) Der Mieter haftet weiter für die Beachtung aller in Frage kommenden allgemeinen oder besonderen polizeilichen Vorschriften. Er haftet ferner für alle Schäden, die durch ihn oder Dritte 4 verursacht werden, insbesondere für solche, die infolge von Frost an der Wasserleitung entstehen. (3) Der Mieter kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein Schaden durch bestimmte Anweisungen, Sicherheitsmaßnahmen oder andere Vorkehrungen der Stadt hätte vermieden werden können. (4) Die Stadt übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel des Mietgegenstands und auch nicht für etwaige durch Hochwasser, Feuer, Entwendung oder durch ähnliche Einwirkungen eintretende Personen- oder Sachschäden. (5) Weiter haftet die Stadt nicht für Schäden, die dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietsache entstehen. Der Mieter stellt die Stadt vielmehr von allen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Stadt als Grundstückseigentümerin anlässlich der Benutzung der Mietsache durch den Mieter oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Der Mieter verzichtet insoweit auch auf die Geltendmachung eigener Rechte sowie für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt. Die Haftung der Stadt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung wenn die Stadt die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (6) Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zusichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. (7) Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsabschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der Abs. 5 und 6 nicht für leichte Fahrlässigkeit. (8) Der Mieter hat sich daher gegen Haftpflicht-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend versichern zu lassen. § 8 Reinigungs-, Schneeräum- ,Streu- und Verkehrssicherungspflicht (1) Dem Mieter obliegt die Reinigungs-, Schneeräum- und Streupflicht für die Mietsache, die Zufahrt zur Mietsache sowie für den angrenzenden Gehweg. Maßgeblich hierfür ist die von der Stadt Karlsruhe erlassene Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen Gehwege in der letzten Fassung vom 29.01.2002 (als Anlage 3 zum Mietvertrag). (2) Daneben obliegt dem Mieter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache und die darauf stehenden eigenen Gebäude, Anlagen und Bäume (siehe § 5 Abs. 1 Ziffer c). § 9 Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache geräumt in ordnungsgemäßen Zustand mit allen Schlüsseln an die Stadt zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, kann die Stadt festgestellte Mängel auf Kosten des Mieters beseitigen lassen. 5 § 10 Schriftform Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. § 11 Aufhebung der bisherigen Verträge Mit Abschluss dieses Mietvertrages endet der Mietvertrag vom 26.11.2007 mit Wirkung zum 30.09.2015. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine solche vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. § 13 Vertragsfertigungen Dieser Mietvertrag wird vierfach ausgefertigt; beide Vertragspartner erhalten jeweils zwei Fertigungen. Karlsruhe, den Für die Stadt Karlsruhe: Der Mieter: Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft Tierschutzverein Karlsruhe e. V.
-
Extrahierter Text
Erstattungsvereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe - im Folgenden „Stadt“ genannt – und dem Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e.V., Hermann-Schneider-Allee 20, 76189 Karlsruhe - im Folgenden „Tierschutzverein“ genannt - Präambel Die Parteien haben mit Vertrag vom 10.05.1956 erstmals ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten schriftlich niedergelegt. Im Anschluss an jenen ursprünglichen Ver- tragsschluss wurde eine Vielzahl von Nachtragsverträgen abgeschlossen. Ein weite- rer Vertrag wurde am 26.11.2007 abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung werden diese Verträge abgelöst. Der Tierschutzverein betreibt auf einem Grundstück in städtischem Eigentum ein Tierheim i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Die sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude und Gehege hat der Tierschutz- verein größtenteils mit eigenen Mitteln errichtet. Das Grundstück und die darauf be- findlichen städtischen Gebäude sind an den Tierschutzverein zum Betrieb eines Tierheimes vermietet. Hierzu wird gleichzeitig mit dieser Vereinbarung ein separater neuer Mietvertrag ab- geschlossen. Der Betrieb erstreckt sich derzeit insbesondere auf folgende Aufgabengebiete: 1. Die Aufnahme von Fund- und herrenlosen Tieren sowie die gegebenenfalls erforderliche Tötung der Tiere. 2. Die Aufnahme von Tieren, die ihrem Besitzer auf behördliche Anordnung nach Tierschutz- oder Polizeirecht vorübergehend oder dauerhaft weggenommen 2 wurden bzw. von Tieren, gegenüber deren Besitzer ein Tierhaltungsverbot er- teilt wurde. 3. Die Aufnahme von Tieren, die von Dritten dem Tierheim übereignet wurden. 4. Die Aufnahme von Pensionstieren, soweit hierfür Platz zur Verfügung steht. 5. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Tierfriedhofs. Der Tierschutzverein nimmt seine Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Insbesondere entscheidet ausschließlich der Tierschutzverein im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Behandlung der ihm anvertrauten Tiere. Bei dem Betrieb des Tierheims nimmt der Tierschutzverein Aufgaben der Stadt ge- mäß Ziffer 1 und 2 wahr. Zuständige Behörde für den Bereich der Stadt Karlsruhe ist z. Zt. das Ordnungs- und Bürgeramt. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien zur Finanzierung des laufenden Betrie- bes folgende Vereinbarung: § 1 Erstattung (1) Die Stadt Karlsruhe gewährt dem Tierschutzverein zur Erfüllung der Aufgaben gem. Ziff. 1 und 2 der Präambel eine vom Gemeinderat jährlich festzusetzende Erstattung. Diese beträgt ab 2015 einschließlich der vom Tierschutzverein zu ent- richtenden Umsatzsteuer 100.000 Euro je Jahr. (2) Die Vertragsparteien werden frühestens fünf Jahre nach Vertragsbeginn die Eck- daten des Vertrags überprüfen und den Erstattungsbetrag anpassen. Sollten vor- ab allgemeine wesentliche Kostensteigerungen auftreten, wird der Tierschutzver- ein auf die Stadt zugehen, um über einen finanziellen Ausgleich zu sprechen. (3) Mit der Erstattung nach Abs. 1 werden die mit der Erfüllung der Aufgaben gem. Ziff. 1 und 2 der Präambel verbundenen Kosten des Vereins abgedeckt. (4) Für außergewöhnliche Fälle von Aufnahmen nach behördlicher Anordnung nach Ziff. 2 der Präambel werden dem Tierschutzverein die Kosten der Verwahrung se- parat erstattet, soweit die Aufenthaltsdauer 30 Tage überdauert. Außergewöhnli- che Fälle sind insbesondere Tiere aus Tiersammlungen (Messihaltungen) mit mehr als 10 Tieren und außergewöhnliche Exoten. 3 § 2 Mietzuschuss (1) Die Stadt Karlsruhe gewährt dem Tierschutzverein darüber hinaus einen Mietzu- schuss in Höhe der nach dem Mietvertrag mit der Stadt Karlsruhe zu zahlenden Grundmiete. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten bleibt bestehen. (2) Der Mietzuschuss wird nicht ausbezahlt, sondern stadtintern mit der nach dem Mietvertrag mit der Stadt zu zahlenden Miete verrechnet. § 3 Rechnungslegung, Nachweis der Verwendung (1) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Erstattung nach § 1 ver- pflichtet sich der Tierschutzverein, im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Stadt die Ertrags- und Vermögensverhältnisse vollständig offen zu legen. Der Tierschutzverein führt für die Bereiche Tierheim/Tierschutz, Tierfriedhof und Stif- tung Tierschutz nach kaufmännischen Grundsätzen getrennte Aufzeichnungen bzw. Bücher und stellt jeweils mit Schluss eines Kalenderjahres eine prüfungsfä- hige Bilanz auf. Der Jahresabschluss ist mit Tätigkeits- und Lagebericht jeweils spätestens am 01. Juli eines Jahres in zweifacher Fertigung der Stadt (Ordnungs- und Bürgeramt) vorzulegen. Die Stadt akzeptiert bis auf Weiteres den jeweiligen Jahresabschluss des vom Tierschutzverein beauftragten Steuerberaters. (2) Die Verpflegungstage sind in den Fällen nach § 1 Abs. 4 getrennt zu dokumentie- ren und dem Jahresabschluss in nachvollziehbarer Form als Anlage beizufügen. (3) Die Stadt ist berechtigt, die Buchführung des Tierschutzvereins einzusehen und zu prüfen. § 4 Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Sie kann von beiden Seiten zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von ei- nem Jahr gekündigt werden. 4 § 5 Schlussbestimmungen Der Vertrag wird 4-fach ausgefertigt. Zwei Fertigungen erhält der Tierschutzverein, zwei die Stadt. Karlsruhe, den Karlsruhe, den Für die Stadt Karlsruhe Für den Tierschutzverein
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Sitzung Hauptausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.10.2015 2015/0543 4 öffentlich Dez. 4 Neufassung der Verträge zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V., Abschluss eines Mietvertrages sowie einer Erstattungsvereinbarung Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 27.10.2015 4 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Hauptausschuss beschließt den Abschluss folgender Verträge mit dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V. (Tierschutzverein) rückwirkend zum 01.10.2015: 1. Mietvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein und 2. Erstattungsvereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein gemäß Anlagen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belas- tung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) rd. 160.000 Euro zzgl. Unterhaltungsaufwand Gebäude rd. 160.000 Euro zzgl. Unterhaltungsaufwand Gebäude Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: PSP-Element 1.320.12.20.01.02 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesell- schaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Einleitung Die Verträge mit dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V. (TVK) wurden 2007 neu gefasst. Das Ge- lände des Tierheims befindet sich im Eigentum der Stadt und wird an den TVK mietfrei zur Ver- fügung gestellt. Zudem erhält der TVK einen jährlichen Zuschuss, der ab 2015 von 97.860 Euro auf 100.000 Euro erhöht wurde. Hintergrund dafür ist, dass der TVK Pflichtaufgaben der Stadt in Bezug auf die Verwahrung von Fund- und herrenlosen Tieren sowie aufgrund polizeilicher Anordnungen wahrnimmt. Auf Wunsch des TVK sollten die im Jahr 2007 mit der Stadt abgeschlossenen Verträge (Mietver- trag und Zuschussvereinbarung) neu gefasst werden. Als Gründe wurden Änderungen im Um- satzsteuerrecht sowie die Bewältigung des bestehenden Sanierungsstaus an den Gebäuden genannt. Zudem wurde die Kostenverteilung in Bezug auf die Unterhaltung der Gebäude und Anlagen vom TVK zunehmend als „unfair“ empfunden. Eine stadtinterne Arbeitsgruppe unter Beteiligung von OA, GBA, HGW und Stk hat die Verhandlungen mit dem TVK geführt und die neuen Verträge ausgearbeitet. In den Anlagen 1 und 2 sind die mit dem TVK endverhandelten Verträge beigefügt. Im Folgen- den werden die zentralen, neu geregelten oder geänderten Punkte kurz zusammenfassend er- läutert: 2. Mietvertrag (MV) - Die Miete beträgt nach wie vor 60.000 Euro und wird dem TVK unverändert als Mietzuschuss intern verrechnet, so dass der TVK das Gelände einschließlich Gebäudebestand weiterhin miet- frei zur Verfügung gestellt bekommt. Die laufenden Nebenkosten werden vom TVK getragen (§ 4 MV). - Die laufende Instandhaltung der Gebäude liegt nach wie vor grundsätzlich beim TVK. Präzisiert wurde die Unterhaltungsarbeiten am umfangreichen Baumbestand auf dem Grundstück (§ 5 MV). - Die Bauunterhaltung in Dach und Fach nach § 6 MV wird dagegen komplett neu geregelt. Grundlage wird ein künftig aufzustellender, auf fünf Jahre ausgelegter Erhaltungsplan sein, der alle zwei Jahre im Rhythmus des Doppelhaushaltes in Abstimmung mit der Stadt fortgeschrie- ben werden soll. - Die Kostentragung wird für die Erhaltungsmaßnahmen nach Erhaltungsplan wie folgt gere- gelt: Grundsätzlich übernimmt die Stadt 2/3 der Kosten für die Unterhaltungsmaßnahmen. Falls der TVK über ein Barvermögen von mehr als 500.000 Euro verfügt, verringert sich der städti- schen Anteil auf 50 %. Sollten für Maßnahmen Fördermittel aus dem Landesprogramm für die Förderung von Tierschutzvereinen erzielt werden können, die in der Regel 1/3 der Kosten betra- gen, so verringert sich der Anteil der Stadt auf 1/3 bzw. entsprechend. - Beim Baumbestand wird die Stadt (GBA) die fachliche Beratung übernehmen, die größeren Aktionen (z. B. Fällarbeiten) werden dann im Rahmen des Erhaltungsplans abgewickelt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3. Erstattungsvereinbarung (EV) - Die Zuschussvereinbarung wird jetzt als „Erstattungsvereinbarung“ geführt, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Stadt den Betrag als Erstattung der Leistungen des TVK im Bereich der Pflichtaufgaben der Stadt übernimmt (Aufnahme fund- und herrenlose Tiere, Aufnahme von Tieren auf behördliche Anordnung). Die frühere Abrechnung nach Pflegetagen wird nicht mehr fortgeführt, nach der als Pflichtaufgabe die Unterbringung von max. 30 Tagen angesehen wur- de. Die Tiere sind aber z. T. wesentlich länger in der Obhut des TVK, nicht mehr vermittelbare Tiere im Prinzip ein Leben lang. - Die Kostenerstattung soll 100.000 Euro pro Jahr betragen, im Wesentlichen unverändert ge- genüber dem bis 2014 bezahlten Betrag von 97.860 Euro. Der Erstattungsbetrag von 100.000 Euro soll für fünf Jahre gelten. Dann sollen die Eckdaten des Vertrages überprüft und ggf. über eine Anpassung verhandelt werden. Bei allgemeinen wesentliche Kostensteigerungen kann schon vorher mit der Stadt über eine Anpassung gesprochen werden (§ 1 Abs. 1 und 2 EV). - Bei außergewöhnlichen Tierschutzfällen ist eine weitere Kostenerstattung vereinbart, wozu insbesondere Messihaltungen oder außergewöhnlichen Exoten zählen. Die Kosten der Verwah- rung werden in Form der Tagessätze erstattet, falls die Aufenthaltsdauer 30 Tage übersteigt (§ 1 Abs. 4 EV). 4. Bewertung und Empfehlung Von Seiten des Städtetages und Gemeindetages Baden-Württemberg wird in einem Schreiben an die Kommunen eine pauschale Zuschussregelung in Abstimmung mit dem Landestierschutz- verband empfohlen, um ggf. dauerhafte rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine klare Regelung für beide Seiten zu erhalten. Dieser Empfehlung schließen sich immer mehr Kommunen an. Empfohlen wird ein pauschaler Zuschuss je Einwohner von 60 Cent bis 1 Euro. Bei rd. 300.000 Einwohnern wären das 180.000 bis 300.000 Euro pro Jahr. Darin ist sämtlicher Aufwand abgegolten, auch evtl. Bauunterhaltungsmaßnahmen. Zusammen mit der intern verrechneten Miete (§ 2 EV) zahlt die Stadt mit den neu verhandelten Verträgen weiterhin 160.000 Euro an den TVK. Dies liegt zwar um 20.000 Euro unter dem empfohlenen Mindestzuschuss. Hinzu kommt allerdings noch die aufgrund der Eigentumssitua- tion (Stadt ist Eigentümerin aller Gebäude, auch der vom TVK errichteten und bezahlten!) zu regelnde Bauunterhaltung. Hier übernimmt die Stadt grundsätzlich einen Anteil von 2/3. Diesen Aspekt mit eingeschlossen, wird der jährliche gemittelte Zuschuss sicher im vom Städtetag emp- fohlenen Bereich liegen. Wie hoch der Sanierungsaufwand pro Jahr sein wird steht erst fest, wenn der Erhaltungsplan erstmals vom TVK erstellt ist. Dieser ist für Ende 2015 angekündigt. Die Stadt hat bereits in den Haushalt 2015 den Betrag von 100.000 Euro als Investitionszuschuss für den Neubau eines Hundehauses eingestellt, für den ein Zuschussantrag beim Land läuft. Da die Planungen für das Hundehaus und die Erstellung der Zuschussunterlagen bis 30.06.2015 fertiggestellt sein muss- ten, konnte der Erhaltungsplan bisher nicht erstellt werden. Bei einer im September 2014 durchgeführten Begehung zeigte sich, dass die alten Hundehäu- ser, die Wasch- und Quarantänestation, die alten Katzenhäuser und evtl. auch das Dach des Verwaltungsgebäudes dringend angegangen werden sollten. Mit den nun vorliegenden Vertragsentwürfen wird von Seiten des TVK, aber auch von Seiten der beteiligten Dienststellen der Stadt eine tragfähige und faire Lösung gesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Es wird deshalb empfohlen, die Verträge in dieser Form abzuschließen. Beschluss: Antrag an den Hauptausschuss: Der Hauptausschuss beschließt den Abschluss folgender Verträge mit dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V. (Tierschutzverein) rückwirkend zum 01.10.2015: 1. Mietvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein und 2. Erstattungsvereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein gemäß Anlagen. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 15. Oktober 2015
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 9. Sitzung Hauptausschuss Termin: 27. Oktober 2015, 16:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Verträge zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V.; Abschluss eines Mietvertrages sowie einer Erstattungsvereinbarung Vorlage: 2015/0543 Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt den Abschluss folgender Verträge mit dem Tierschutzverein Karlsruhe e. V. rückwirkend zum 01.10.2015: 1. Mietvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein und 2. Erstattungsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Tierschutzverein gemäß Anlagen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf. Nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, stellt er einstimmige Zustimmung zur Vorlage fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 5. November 2015