Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung", Karlsruhe-Oststadt und "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe
| Vorlage: | 2015/0531 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.09.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Oststadt, Rintheim, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0531 9 öffentlich Dez. 6 Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung", Karlsruhe-Oststadt und "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe- Oststadt sowie Auslegungsbeschluss "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung am Weinweg“, Karlsruhe-Oststadt Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2015 9 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt und „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, jeweils als Abschluss der Verfahren (Beschlüsse mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 8 und 9). Der Gemeinderat beschließt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“, Karlsruhe-Oststadt durch die Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fortzusetzen (Wort- laut des Beschlusses siehe Seite 9) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A Vorbemerkungen zu den Satzungsbeschlüssen und zum Aufstellungsbeschluss Im Zuge der großflächigen Entwicklung des Areals nördlich der Durlacher Allee als (teil-)integriertem Standort im Sinne der Teilfortschreibung „Regionalbedeutsamer Einzelhan- del“ des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein (RVMO) ergibt sich die Notwendigkeit, in Teilbe- reichen der umliegenden Plangebiete die Einzelhandelsentwicklung zu steuern. In diesem Zu- sammenhang hat der RVMO empfohlen, das bestehende Planungsrecht in diesen Gebieten zu ändern bzw. anzupassen, vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauGB. Dazu hat sich die Stadt bereit erklärt. Das raumordnerische und städtebauliche Ziel ist dabei, im Umfeld der großflächigen Einzelhandelsentwicklung die Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente zu be- schränken, um so dem Integrationsgebot zu entsprechen. Durch die Sicherung qualitativ hoch- wertiger Gewerbegrundstücke soll der Wirtschaftsstandort Karlsruhe gestärkt werden. Betroffen sind Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Ger- wigstraße“ vom 08.02.1962. Darüber hinaus ist in Teilbereichen die Aufhebung des Bebau- ungsplanes Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 erforderlich, der den Bebau- ungsplan Nr. 286 teilweise überlagert. Ein Teilbereich am Weinweg wurde aus dem Geltungsbereich der Bebauungsplanentwürfe „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“ und „Nutzungsartfestsetzung - Än- derung“ herausgenommen. Einwendungen betroffener Grundstückseigentümer machen hier eine Änderung der geplanten Festsetzungen erforderlich. Die Änderung dieses Teilgebiets wird in zwei eigenen Verfahren weitergeführt („Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Ände- rung am Weinweg“ und „Nutzungsartfestsetzung – Änderung am Weinweg“). Ein erneuter Auslegungsbeschluss ist alleine für den Bebauungsplanentwurf „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“ erforderlich. Für den Teilbereich am Weinweg ergibt sich hinsichtlich der Aufhebung der Nutzungsartfestsetzung keine Änderung gegenüber der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“. Das Verfahren wird hier lediglich in zwei getrennten Verfahren fortgeführt. Würde die Nutzungsartfestsetzung in dem einen Verfahren vor Festsetzung der Nutzungsart im anderen Verfahren erfolgen, würde sich die zulässige Art der Nutzung in der Zwischenzeit nach § 34 BauGB richten. Dies soll durch Fortgeltung der gegenwärtigen Festsetzung als Gewerbegebiet nach BauNVO 1977 vermieden werden. In der Sitzung am 19.05.2015 hat der Gemeinderat ebenfalls die Auslegung des Änderungs- entwurfs des Bebauungsplans Nr. 375 „Rintheim Süd“ beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird von der Verwaltung derzeit vorbereitet. Es liegen nunmehr fünf selbständige Bebauungsplanverfahren vor, wobei zwei zum Satzungs- beschluss anstehen und für eines ein erneuter Auslegungsbeschluss gefasst werden soll (Sat- zungsbeschlüsse: „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“; „Nutzungsart- festsetzung – Änderung“; Auslegungsbeschluss: „Gewerbe – und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“; Vorbereitung Satzungsbeschlüsse: „Nutzungsartfestsetzung – Än- derung am Weinweg“; „Rintheim-Süd-Änderung“;). Wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Verfahren wurden diese in einer gemeinsamen Beschlussfassung zu einer Vorlage zusammenge- fasst. Der Planungsausschuss hat die Aufstellungsbeschlüsse zu den Änderungen der Bebauungsplä- nen „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“ und „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ in öffentlicher Sitzung am 30.09.2014 gefasst. Die Beschlüsse wurden am 10.10.2014 durch Veröffentlichung in der StadtZeitung bekannt gemacht. Nach Beschluss des Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gemeinderates vom 19.05.2015 haben die beiden Bebauungsplanentwürfe in der Zeit vom 12.06.2015 bis einschließlich 13.07.2015 zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit ausge- legen. Sämtliche Verfahren werden als vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB abgewickelt. Die Grundzüge der zu ändernden Pläne werden durch die Änderungen nicht berührt. Umweltprü- fungen und die Erstellung von Umweltberichten sind nicht erforderlich. B „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Das Ziel dieser Bebauungsplanänderung ist, im Plangebiet nachhaltig Vorsorge für qualitativ hochwertige Gewerbegrundstücke zu treffen. Deshalb ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- trieben mit zentrenrelevanten oder der Nahversorgung der Bevölkerung dienenden Warengrup- pen auf den vorhandenen Gewerbeflächen grundsätzlich nicht wünschenswert. Die betroffenen Flächen sind kein integrierter Standort im regionalplanerischen Sinne und deshalb auf dieser Planungsebene für derartige Einrichtungen nicht vorgesehen. Bisher gilt auf den betroffenen Flächen die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977. Mit der Bebauungsplanänderung soll u.a. auf die BauNVO 1990 umgestellt, so dass die aktuellen Rege- lungen für Einzelhandelsbetriebe zur Anwendung gelangen. Mit der Planung wird das Areal außerdem an die Ziele der Raumordnung angepasst, um mit einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwicklungsvorstellungen zu ordnen und zu lenken. Die Gewähr- leistung einer ausgewogenen Einzelhandelsstruktur ist ein im Regionalplan niedergelegtes Ziel der Raumordnung. Die Ansiedlung von raumbedeutsamen, großflächigen Einzelhandelsbetrie- ben muss danach so erfolgen, dass weder das Siedlungsgefüge noch das zentralörtliche Versor- gungssystem gefährdet wird. Deshalb sollen aufgrund des Integrationsgebots großflächige Ein- zelhandelsbetriebe mit den obigen Sortimenten nur in dafür ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Um die raumordnerisch und städtebaulich nicht vertretbare Ansiedlung derartiger Betriebe in herkömmlichen Gewerbe- und Industriegebieten zu verhindern, ist es er- forderlich, u. a. den Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“ durch zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gemäß BauNVO 1990 an die veränderten Umstände anzupassen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) als Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplan, der weiterhin Gewerbegebiet festsetzen wird, ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Gebiet wird an die BauNVO 1990 angepasst, die sonstigen Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 286 behalten ihre Gültigkeit. Das Plangebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt. Es hat eine Fläche von etwa 11,79 ha und gliedert sich in vier Teilflächen. Die Teilflächen befin- den sich westliche der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe. Sie werden im Norden durch die Rintheimer Straße, im Osten durch den Ostring bzw. die Käppelestraße, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Berckmüllerstraße begrenzt. Bereits vor Auslegung des Planentwurfs wurde das FlSt.Nr. 12028/21, östlich der Berckmüllerstraße, aus dem Plangebiet herausgenommen. Die dort vorhandene ausschließliche Wohnnutzung soll auch zukünftig er- halten bleiben. Nach Auslegung des Planentwurfs wurde das Teilgebiet östlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe aus dem Plangebiet herausgelöst. Die Änderung wird in einem eigenen Bebauungsplanverfahren fortgeführt (siehe Teil D dieser Beschlussvorlage). Die genaue Abgren- zung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zu entnehmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die überplanten Gebiete sind vollständig bebaut. Im Planbereich befinden sich mehrere Gewer- bebetriebe, Lagerflächen, Einzelhandelsbetriebe, eine Moschee sowie einzelne Wohnhäuser. Das Plangebiet grenzt an die Wohngebiete der Karlsruher Oststadt, die von der Planung aller- dings nicht tangiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegt das Straßenbahnde- pot der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK), das als solches planfestgestellt ist. Zur Vorbereitung der Planung hat die Stadt ein Einzelhandelsgutachten eingeholt. Das Gutach- ten kommt zu dem Ergebnis, dass sich zentrenrelevante Sortimente auf die Innenstadt und das Stadtteilzentrum Durlach zu konzentrieren haben. Deshalb ist im Plangebiet die Ansiedlung neuer Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Vorhandene Betriebe genie- ßen Bestandsschutz und können allenfalls in sehr geringem Umfang erweitert werden. Der vor- liegende Bebauungsplan nimmt die im Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen auf. Zukünftig wird in allen Teilbereichen des Gebiets Gewerbegebiet festgesetzt. Für Einzelhandels- betriebe erfolgen darüber hinausgehende Festsetzungen. Einzelhandelsbetriebe mit der Nahver- sorgung dienenden bzw. zentrenrelevanten Warengruppen sollen ausgeschlossen werden, Ein- zelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind bis zur Grenze der Großflä- chigkeit zulässig (1.200 m² Geschossfläche, 800 m² Verkaufsfläche). Branchentypische Randsor- timente, die in solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment ergänzen, sind bis höchstens 10 % der Verkaufsflächen zulässig. Die bereits im Gebiet ansässigen Nahversorger im Bereich der Theodor-Rehbock-Straße und in der Käppelestraße genießen Bestandsschutz. Diesen Betrieben soll über den Bestandsschutz hinaus die Möglichkeit gegeben werden, in bedingtem Umfang Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen durchzuführen, wenn sich dies innerhalb eines Volu- mens von 10 % der bisher genehmigten Verkaufsfläche bewegt. Die in der Planbegründung im Einzelnen aufgeführten Märkte können in städtebaulich verträglicher Art und Weise erweitert werden. Selbst wenn alle vorhandenen Nahversorger ihre Flächen um 10 % erweitern, ist dies noch vertretbar, über den Stadtteil hinausgehende Auswirkungen einer solchen Erweiterung sind nicht zu befürchten. In dem Bebauungsplan werden eine „Handwerkerregelung“ (Verkaufsfläche max. 300 m²) zu Gunsten produzierender Gewerbebetriebe und eine „Kleinstverkaufsflächenregelung“ (Ver- kaufsfläche max. 50 m²) zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten aufgenommen. Aufgrund der Nähe zu den umliegenden Wohngebieten werden Tankstellen nur ausnahmswei- se zugelassen, um keine vermeidbaren Mehrverkehre zu generieren und die Immissionsbelas- tung dieser Quartiere möglichst gering zu halten. Die in den Gebieten vorhandenen Vergnügungsstätten werden auf ihren Bestand reduziert. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten wird deshalb ausgeschlossen. Der Bebauungsplan trägt damit zur Umsetzung der Konzeption „Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe“ bei. Ziel dieser Konzeption ist es, die gesamte Innenstadt und Randbereiche als attraktive Wohn- bzw. Gewerbestandorte weiterzuentwickeln. Der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan ergänzt die Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 286 und hebt diesen auf, soweit neue Festsetzungen erfolgen, darüber hinaus ver- bleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die Begründung zum Bebauungsplan, die planungsrechtlichen Festsetzun- gen sowie die Planskizze verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 I. Weitere Abwägung Die Träger der öffentlichen Belange haben keine neuen Anregungen oder Bedenken zum Ver- fahren vorgetragen. Es sind zwei Stellungnahmen von Gewerbebetrieben bzw. Grundstückseigentümern eingegan- gen. Diese werden in der beigefügten Synopse erläutert (Anlage 1). Ein Gewerbebetrieb befürchtet, dass durch die geplante Nutzungsänderung die Immobilie an Wert verliert und schwieriger zu verkaufen sein wird. Aus den bereits zuvor ausgeführten Grün- den ist die Bebauungsplanänderung erforderlich. Die Belange der vorhandenen Gewerbetriebe werden berücksichtigt. Für die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe ist eine bestandssichernde Festsetzung vorgesehen. Erweiterungen bis zu 10 % der Verkaufsfläche, Änderungen, Nut- zungsänderungen und Erneuerungen sind zulässig. Der vorgetragenen Einwendung kann hier im Ergebnis nicht gefolgt werden. Ein weiterer Gewerbebetrieb (Autohaus) wendet ein, dass durch die vorgesehenen planungs- rechtlichen Festsetzungen auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten oberhalb einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 m² (Grenze der Großflächigkeit) ausgeschlossen würden. Diese Festsetzung würde mit den geplanten Betriebserweiterungen kollidieren. Dieser Einwendung soll gefolgt werden. Eine Erweiterung des bestehenden Betriebs wird in diesem Fall für sinnvoll gehalten. Der betroffene Teilbereich, in dem das Grundstück des Betriebes liegt, wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen und in einem gesonderten Verfahren („Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“) fortgeführt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Punkt D der Beschluss- vorlage verwiesen. II. Abwägungsergebnis Der Gemeinderat hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die vom Planinhalt betroffenen Belange in ihrem Gewicht entsprechend miteinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Hierbei obliegt es dem Gemeinderat, darüber zu befinden, ob die in den Stellungnahmen vorgetragenen Einwände und Anregungen berücksichtigt werden können. Dabei ist in Gewichtung und Abwägung aller für und gegen die Planung sprechender öffentli- cher und privater Belange zu entscheiden, wobei der Gemeinderat seinem freien Planungser- messen dann gerecht wird, wenn die jeweils berührten Belange nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung gewichtet, vorgezogen bzw. zurückgesetzt werden. Der Gemein- derat bewegt sich hierbei im Rahmen seines ihm in der Bauleitplanung eingeräumten Planungs- ermessens gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er den in dieser Vorlage zuvor dargestellten Erwä- gungen folgt. Das sieht der Beschlussantrag vor. III. Abschluss des Verfahrens Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Eine erneute Auslegung für die vier verbleibenden Teilbereiche ist nicht erforderlich. Die Grundzüge der Planung werden für diese Teilbereiche nicht berührt. Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 als Satzung zu beschließen. Die schrift- lichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage Ergänzende Erläuterungen Seite 6 beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen und die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. C Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Um den unter Ziffer B. bezeichneten Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt in der gewünschten Art und Weise zu ändern, insbesondere die betroffenen Gebiete an die BauNVO 1990 anzupassen, ist es im vereinfachten Verfahren erforderlich, dass in diesem Bereich der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ der auf allen von der Änderung betroffenen Flächen Gewerbegebiet nach der BauNVO 1977 festsetzt, aufgehoben wird. Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist deshalb lediglich die Teil-Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ auf den in der Skizze bezeichneten Flächen. Ansonsten bleibt der Bebauungsplan Nr. 614 unberührt. Die Teilaufhebung erfolgt ebenfalls im vereinfachten Verfahren, weil sie die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes sind nicht erfor- derlich. Wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt, wird der Teilbereich am Weinweg vom Gel- tungsbereich des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“ abgetrennt und in einem eigenen Verfahren fortgeführt („Nutzungsartfestsetzung – Änderung am Weinweg“). Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich. Die Abtrennung wirkt sich nicht auf den nun zum Satzungsbeschluss anstehenden Teil aus. Wegen der Einzelheiten ist auf die Begründung zum Bebauungsplan, die textlichen Festsetzun- gen sowie den zeichnerischen Teil zu verweisen. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Änderung/Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 um eine Folgeänderung, die durch den Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstra- ße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt bedingt ist. I. Weitere Abwägung und Abwägungsergebnis Von den Trägern öffentlicher Belange wurden keine neuen Anregungen und Einwendungen vorgetragen. Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. II. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 als Satzung zu beschließen. Die Be- gründung zum Bebauungsplan ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dient zusammen mit dem Planteil, der die Abgrenzung des Baugebietes enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 D „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“, Karls- ruhe-Oststadt Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanentwurfes umfasst eine Teilfläche, die aus dem Be- bauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“ herausgenommen wurde. Ziel dieses Bebauungsplanes ist ebenfalls, das Gewerbegebiet an die BauNVO 1990 und den Regionalplan anzupassen. Ursprünglich war vorgesehen, das Planungsrecht für die zukünf- tige Erweiterung des Autohauses zu schaffen, in dem ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt und dann über den ursprünglichen Plan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“ gelegt wird. Diese Variante soll nun jedoch nicht weiter verfolgt werden. Gespräche mit dem Autohaus haben gezeigt, dass das bestehende bzw. zu schaffende Planungsrecht für die Erfordernisse des Autohauses ausreicht. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“ hätte mit seiner Festsetzung die gewünschte Nutzung verhindert. Die Interessen des Autohauses auf Fortführung und Erweiterung des bestehenden Betriebes überwiegen hier gegenüber den Inte- ressen der Gemeinde, großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten an dieser Stelle auszuschließen. Das Siedlungsgefüge und das zentralörtliche Versorgungssystem werden durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht-zentrenrelevantem großflächigen Ein- zelhandel der Sortimente Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, etc. in diesem Gebiet nicht gefährdet. Der betroffene Teilbereich wird nun aus dem ursprüngli- chen Bebauungsplanentwurf herausgelöst. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbe- und Indust- riegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“ sieht nun keine Beschränkung mehr für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, etc. vor. Die weiteren Festsetzungen entsprechen noch immer den zuvor dargestellten Zielsetzungen. I. Verfahren Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Trägerbeteiligung konnte hier verzich- tet werden. Die Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB liegen auch hier vor. II. Fortsetzung des Verfahrens Aufgrund der bereits zuvor durchgeführten Verfahrensschritte hat das Bebauungsplanverfahren einen Stand erreicht, der die Fortsetzung des Verfahrens mit der Auslegung des Planentwurfes rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, einen entsprechenden Be- schluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. a) die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt bleiben unberücksichtigt, soweit diesen in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründe nicht entspro- chen werden kann. b) folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Ju- ni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zu- letzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebau- ungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichener- klärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungs- plans sind außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 20.07.2015 und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Ergänzende Erläuterungen Seite 9 2. a) den Abwägungsempfehlungen zum Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung – Ände- rung“, Karlsruhe-Oststadt wird gefolgt. b) folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Ju- ni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zu- letzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebau- ungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, als Satzung be- schlossen. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 wird innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, der sich aus dem beigefügten Abgren- zungsplan vom 6.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 ergibt, aufgeho- ben. Ansonsten bleibt der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 unberührt. Bestandteil dieses Bebauungsplans ist außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 20.07.2015. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). 3. das eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Indust- riegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“, Karlsruhe-Oststadt durch die Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fort- zusetzen. Der Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in die Bebau- ungsplanentwürfe aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Planentwurfes wiederholen. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015
-
Extrahierter Text
Anlage Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung“ hier: Öffentliche Auslegung vom 12. Juni 2015 bis 13. Juli 2015 Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange: Industrie-und Handelskammer Karlsruhe (13. Juli 2015) Die IHK hatkeine Einwände gegen den Be- bauungsplanentwurf. Es ist das Ziel der Planungen, im Kontext des Fehlens adä- quater Gewerbeflächen im Stadtgebiet, ei- ner vorwiegenden Prägung des Plangebiets alsEinzelhandelsstandort entgegenzuwir- ken. Hiermit soll die Attraktivität des Ge- werbegebietes für Gewerbebetriebe auch in Zukunft gewährleistet werden. Esfinden die Belange der Bestandsunter- nehmen in der planungsrechtlichen Ausge- staltung gebührende Berücksichtigung. Demgemäß wird den ansässigen Betrieben diesbezüglich auch in Zukunft eingeräumt. sich wandelnden Wettbewerbsverhältnis- sen und sich verändernden Kundenanfor- derungen anzupassen. Kenntnisnahme Äußerungen von der Öffentlichkeit: Harald M. Koch, Geschäftsführer der Hein, Lehmann GmbH (6. Juli 2015) Durch die geplante Nutzungsartänderung, insbesondere dieBeschränkungen derzen- trenrelevantenSortimente,verliert unsere Immobilie an Wert und wirdschwieriger verkäuflich. Gemäß § 1 Abs. 4Baugesetzbuchist die Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung erforderlich und damit rechtlich geboten. Derstädte- baulich nicht gerechtfertigteUnterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbe- gebietenistzu beseitigen, also die Überlei- tung der älteren Bebauungspläne (Baunut- zungsverordnung1977) auf die aktuelle BauNVO 1990. -2- Harald M. Koch, Geschäftsführer der Hein, Lehmann GmbH (6. Juli 2015) Ziel der Bebauungsplanänderung soll es sein Vorsorge für qualitativ hochwertige Gewerbegrundstücke zu treffen. Die An- siedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantenbzw. nahversorgungsre- levanten Sortimentenwürde dem Gewerbe solche Flächen entziehen. Zudem ist das hier vorliegende Gewerbegebiet im Regio- nalplan grundsätzlich nicht als integrierter Standort für solche Einrichtungen festge- legt. Rechtsanwälte Caemmerer Lenzfürdie Richard Gramling GmbH & Co. KG(13. Juli 2015) Die Richard Gramling GmbH & Co. KG Ist Eigentümerin des Grundstücks Gerwigstr. 83, 76131 Karlsruhe, Auf diesem Grund- stück betreibt die Im Firmenverbund ste- hende Audi Zentrum Karlsruhe GmbH Ihr Geschäft. DasAudi Zentrum Karlsruhe GmbHbeab- sichtigtauf dem Nachbargrundstück Ger- wigstr. 77 einen Erweiterungsbau.Es soll ein repräsentatives mehrstöckiges Audi terminal mit Ausstellungsfläche für Neu- wagen nebst einem After-Sales- Dienstleistungszentrum mit Werkstattar- beitsplätzen und Parkdecks entstehen.Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbe-und In- dustriegebiet Gerwigstraße-Änderung be- zieht die vorbezeichneten Grundstücksflä- chen In den Umgriff ein. Die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen schlie- ßen indes Einzelhandelsbetriebe auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ober- halb einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 qm (Grenze der Großflächigkeit) aus. Dieser Ausschluss betrifft insbesondere Audi Kraftfahrzeuge, Motorräder, Auto- und Motorradzubehör, etc.. Eine solche einengende Festsetzung kolli- diert mit der Zielsetzungvon Audi, auf den genannten Grundstücken Einzelhandel mit Fahrzeugen-einem nicht zentrenrelevanten Der Argumentation der Anwälte kann ge- folgt werden.Eine Erweiterung des beste- henden Audi Zentrums wird auch von der Stadt für sinnvoll gehalten. Um das Verfah- ren und den Satzungsbeschluss für das rechtliche Bebauungsplangebiet nicht zeit- lich zu verzögern, wirddie Fläche des Audi Zentrumsander Gerwigstraße / Weinweg aus dem UmgriffdesBebauungsplanent- wurfsherausgenommen undin einem ei- genen Bebauungsplanverfahren weiter ge- führt. -3- Rechtsanwälte Caemmerer Lenzfürdie Richard Gramling GmbH & Co. KG(13. Juli 2015) Sortiment zu führen. Hierzu genügen 1.200 qm Verkaufsfläche nicht ansatzwei- se. Nach derzeitiger Planung besteht ca. ein Flächenbedarf an Ausstellungs-und Ver- kaufsfläche ohne Parkplätze für Kunden, Mitarbeiter, Vorführwagen, Fahrzeugher- einnahmen und Auslieferungenvoninsge- samt 6.620 qm Vor diesem Hintergrundwird erbeten,die Regelungen zur Beschränkung von Han- delsnutzung zu überarbeitenbzw.den räumlichen Umgriff des Bebauungsplanes zu ändern und die Flächen aus dem Um- griff des Bebauungsplanesherauszuneh- men
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Wein- weg“ Karlsruhe-Oststadt PlanungsrechtlicheFestsetzungen -Entwurf- Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Weinweg“20.07.2015 -2- Inhaltsverzeichnis: 1.Art der baulichen Nutzung-Gewerbegebiet........................................3 a)Zulässig sind...............................................................................................3 b)Ausnahmsweise können zugelassen werden................................................4 c)Nicht zulässig sind.......................................................................................4 d)"Handwerkerprivileg".................................................................................5 e)"Kleinstverkaufsflächenregelung"...............................................................5 2.Sonstige Festsetzungen...........................................................................5 Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Weinweg“20.07.2015 -3- PlanungsrechtlicheFestsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeich- nerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom11.06.2013 (BGBl.I S.1548). In Ergänzung derPlanzeichnunggelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen: 1.Art der baulichen Nutzung-Gewerbegebiet a)Zulässig sind 1.Gewerbebetriebe aller Art-unter Beachtungderunter Ziffer 2aufgeführten Regelungen für Einzelhandelsbetriebe-, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf- fentliche Betriebe, 2.Einzelhandelsbetriebe mitfolgendennicht zentrenrelevantenSortimen- tenbis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 m² (Grenze der Großflächigkeit): ▪Elektrogroßgeräte (Haushalts-/Einbaugeräte) ▪Computer, EDV-Zubehör, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Bü- ro-und Kommunikationstechnik (Absatz vorwiegend an gewerbliche Verwender) ▪Großteilige Haushaltsgeräte ▪Bilder / Drucke, Bilderrahmen ▪Möbel, Küchen (inkl. Büromöbel, Baby-und Kindermöbel, Lattenroste, Matratzen /-auflagen, Spiegel) ▪Bettwaren (außer Matratzen /-auflagen) ▪Leuchten, Beleuchtungszubehör, Elektroinstallation ▪Baumarktartikel,Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren, Installationsma- terial, Sanitärwaren, Fliesen, Türen / Fenster, Rollläden, Markisen ▪Farben, Lacke, Tapeten ▪Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Erde / Torf, Pflege-und Dünge- mittel, Pflanzgefäße, Übertöpfe, Gartenwerkzeuge, Garten-und Ge- wächshäuser, Gartenhölzer, Zäune, Carports ▪Teppiche, Bodenbeläge ▪Zooartikel, Tiernahrung und-pflegearitkel, lebende Tiere ▪Campingbedarf, Grills und Grillzubehör Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Weinweg“20.07.2015 -4- ▪Sportgroßgeräte (Fahrräder und Fahrradzubehör, Reitsportbedarf, Boo- te, Tauch-und Wassersportgeräte, Fitnessgeräte), Jagd-und Angelbe- darf, Waffen ▪Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse ▪Musikinstrumente, Musikalien (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 3.Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mo- peds, Auto-und Motorradzubehör, Kindersitze, Autoteile, Reifen, Land-und Gartenmaschinen, Rasenmäher 4.Bei Einzelhandelsbetrieben mit nichtzentrenrelevanten Hauptsortimenten (siehe Ziffer 2)sind branchentypische zentren-bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimenteauf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. 5.Geschäfts-, Büro-und Verwaltungsgebäude 6.Anlagen für sportliche Zwecke b)Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Wohnungenfür Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 3.Tankstellen c)Nicht zulässig sind 1.Einzelhandelsbetriebemitfolgendenzentrenrelevantenbzw.nahversor- gungsrelevantenSortimenten: (zentrenrelevante Warengruppen) ▪Parfümeriewaren ▪Sanitäts-und Orthopädiebedarf ▪Bücher ▪Spielwaren, Baby-und Kinderartikel (kleinteilig) ▪Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren ▪Schuhe ▪Leder-und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.) ▪Sportartikel und-bekleidung ▪Elektrokleingeräte (Haus-undKüchengeräte, Geräte zur persänlichen Pflege) ▪Telekommunikationsgeräte /-zubehör Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Weinweg“20.07.2015 -5- ▪Unterhaltungselektronik, Ton-und Bildträger, Computerspiele, Fotoge- räte / Fotobedarf ▪Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht-und Korbwaren ▪Geschenk-und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe ▪Antiquitäten, Kunstgegenstände ▪Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge ▪Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen ▪Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik ▪Uhren, Schmuck, Gold-und Silberwaren ▪Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) (nahversorgungsrelevante Warengruppen) ▪Nahrungs-und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhand- werk, Getränke, Tabakwaren) ▪Drogeriewaren (inkl. Wasch-und Putzmittel, Kosmetika) ▪Arzneimittel, Apothekenwaren ▪Schnittblumen, Floristik ▪Zeitungen, Zeitschriften ▪Papier-und Schreibwaren, Schulbedarf (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 2.Vergnügungsstätten, darunter fallen insbesondere Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Clubs, Eroscenter und vergleich- bare Einrichtungen, 3.Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schonunter die nach Zif- fer 2 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. d)"Handwerkerprivileg" Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevantenund nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche vonmax. 300 m², soweit erin direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-,Repa- ratur-oder Veredelungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. e)"Kleinstverkaufsflächenregelung" AusnahmsweisekönnenkleineEinzelhandelsbetriebe-wie bspw. der Versorgung des Gebiets dienende Kioske-im Rahmen der Kleinstverkaufsflächenregelung bis zu einer max. Verkaufsfläche von 50m²zugelassen werden. Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderungam Weinweg“20.07.2015 -6- 2.Sonstige Festsetzungen Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 "Gewerbe-und In- dustriegebiet Gerwigstraße" gelten unverändert weiter.Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, wirdinnerhalbdesGeltungsberei- ches dervorliegenden Bebauungsplansänderungaufgehoben. Karlsruhe,06.02.2015 Fassung vom 20.07.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung“ Karlsruhe-Oststadt beigefügt: Begründung -Entwurf- Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).......................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit..................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................4 3.2Vorhandene Bebauung und Nutzung..........................................................5 3.3Eigentumsverhältnisse.................................................................................5 4.Geplante Art der baulichen Nutzung......................................................5 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht..............................................8 6.Kosten.......................................................................................................8 Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Ziel der Bebauungsplanänderungsoll es sein, im schärfer werdenden Wettbewerb mit anderen Städten und Gemeinden, Vorsorge für qualitativ hochwertige Ge- werbegrundstücke zu treffen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder der periodischen Nahversorgung der Bevölkerung die- nenden Warengruppen würde dem Gewerbe solche Flächen entziehen. Zudem istdas hier vorliegende Gewerbegebietim Regionalplangrundsätzlich nicht als in- tegrierter Standort für solche Einrichtungenfestgelegt. Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es, den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne(Baunutzungsverordnung [BauNVO]1977)auf die aktuelle BauNVO 1990, die gemäß §1 Abs. 4Baugesetzbuch (BauGB)erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumord- nung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung vonraumbedeutsamen,großflächigen Einzelhandelsbetrieben so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das zentralörtliche Versor- gungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wo- nach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren-bzw. nahversorgungsrele- vanten Sortimenten nur in ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertret- bare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (im Regelfall, gemäß einschlägiger Rechtsprechung:über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zentrenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe-oder Industriegebieten zu vermeiden, ist es hier erfor- derlich den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung" aufzuheben und gemäß BauNVO 1990 zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu definieren. Die bereits im Gebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebegenießen Bestands- schutz. Ihnen werden zur Sicherung einer Zukunftsperspektive angemessene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt. Zur Ausarbeitung dieser Konzeption wurdeeine genaue Betrachtung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und deren Funktion zur Deckung des ständi- gen Bedarfs an Gütern für private Haushalte der umliegenden Quartieredurchge- führt und in einem Einzelhandelsgutachten zusammengetragen. Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -4- Da durch die genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Bebauungsplanänderung im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung AllevierTeilgebiete sindim derzeit gültigen Flächennutzungsplandes Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (NVK)vom 24.07.2004 als Gewerbegebietedarge- stellt. Der Bebauungsplansetzt dieses festundist somit aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Im gesamten Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 286 Gewerbe-und Industrie- gebiet Gerwigstraße vom 08.02.1962, ein Baufluchtenplan, der keine Gebietsart regelt(unten links).AlsArt der baulichen Nutzungwirdderzeitdurch denBebau- ungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festgesetzt(unten rechts).Er wird innerhalb des vorlie- genden Geltungsbereichs aufgehoben und durch die hier neu definierten Nut- zungsartfestsetzungen ersetzt. Alleweiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße gelten unverändert weiter. AusschnittBebauungsplan Nr. 286 "Gewerbe-und Industriegebiet, Gerwigstraße" (Baufluchtenplan), 08.02.1962 AusschnittBebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung", 22.02.1985 -wird aufgehoben 3.Bestandsaufnahme 3.1RäumlicherGeltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Flä- che vonca.11,79ha.Es gliedert sich invierTeilflächen auf.DieTeilflächen be- finden sich westlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe, sie werden im Norden Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -5- durch die Rintheimer Straße, im Osten durch den Ostring bzw. die Käppelestraße, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Berckmüllerstraße begrenzt. Seit dem Aufstellungsbeschlussim Planungsausschuss vom 30.09.2014wurde der Geltungsbereichdes Bebauungsplanes leicht modifiziert.AufFlstNr. 12028/21 östlich der Berckmüllerstraße ist ausschließlich Wohnnutzung vorhan- den, die auch zukünftig erhalten bleiben soll.DasEinbeziehen in den hier vorlie- genden Bebauungsplan zur Neuregelung der Gewerbegebietsfestsetzungener- scheintnicht sinnvoll, da im Gewerbegebiet lediglich ausnahmsweise Wohnnut- zung im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb zulässig ist. In Folge dessen wurdedasFlurstückaus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes heraus- genommen.Bebauungsplan Nr. 614 wird mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung nach BauNVO 1977 auch für dieses Flurstück aufgehoben. Ursprünglich umfasste der Bebauungsplan fünf Teilbereiche. Das Teilgebiet öst- lich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe, begrenzt im Ostendurch den Weinweg, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Bahnlinie, wurde als eigenständige Änderung„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße, Ände- rung am Weinweg“herausgelöst.Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zuentnehmen. 3.2Vorhandene Bebauung und Nutzung Das Gewerbegebiet ist bereits vollständig bebaut. Es befinden sichhier mehrere Gewerbebetriebe, Lagerflächen, verschiedene Einzelhandelsbetriebe,eine Mo- schee,sowie einzelne Wohnhäuser.Westlich an dasPlangebiet grenzendie Wohngebiete der Karlsruhe Oststadt an, die von der hier vorliegenden Planung jedoch nicht tangiert sind.Ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs liegt das Straßenbahndepotder Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK), zu dessen Errichtung auf den FlstNr. 6444/11 und 6444/5zwischen 2001 und 2003 ein Planfeststel- lungsverfahren durchgeführt wurde. 3.3Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sichallesamtin privatem Eigentum. 4.Geplante Art der baulichen Nutzung Entsprechend der derzeitfestgesetzten bzw.denim Gebiet vorhandenen Nut- zungenwird auch weiterhin für allevierTeilbereiche Gewerbegebiet (GE)festge- setzt. Es gilt § 8 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbrin- gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebendienen.Um jedoch die Grundstücke auch weiterhin für die Ansiedlung von Gewerbetrieben zu si- chern,ist es notwendig hinsichtlichEinzelhandelsbetrieben detaillierte Festset- zungen zu treffen. So könnenEinzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienendenbzw.zen- trenrelevanten Warengruppenan diesemStandort unterraumordnerischen und städtebaulichen Aspekten undauchunter Beachtung des gesamtstädtischen Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -6- Märktekonzepts nicht als integriertgeltenund sollen deshalb ausgeschlossen werden.Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (zur Dif- ferenzierung der einzelnen Sortimente siehe die Karlsruher Märkterichtlinie 2014) hingegen sind auch weiterhin, bis zur Grenze der Großflächigkeit (1.200 m² Ge- schoßfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche) zulässig.Branchentypische Randsorti- mente, diein solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment üblicherweise ergänzen, sind bis max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Die bereits im Gebiet vorhandenenNahversorgungsbetriebe (siehe unten stehen- de Tabelle),wie beispielsweise Lidl, Rewe und Aldi im Bereich Theodor-Rehbock- Straße bzw. dm und Alnatura in der Käppelestraßegenießen Bestandsschutz. Ihnen werden zur Sicherung einerwirtschaftlichenZukunftsperspektive angemes- sene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt, um auch weiterhin am Markt kon- kurrenzfähigbleiben zu können.Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsände- rungen und Erneuerungen sollendaher gemäß § 1 Abs. 10 BauNVOauch für diese Betriebe zulässig sein. Zur Sicherung einer raumordnungskonformen Ent- wicklung innerhalb des Gebietes können Verkaufsflächenerweiterungenlediglich bis maximal 10 % gegenüber derzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebau- ungsplanesgenehmigten Verkaufsfläche zugelassen werden. Flst.-Nr.Einzelhandelsbetriebgenehmigte Verkaufsfläche (VK) Datum der Genehmigung 12351Lebensmittel-Vollsortimenter Getränkemarkt Bäckerei 729,45 m² 221,71 m² 41,32 m² 30.03.1999 12001/1200/2Lebensmittel-Discounter1364,87 m²22.01.2010 6451Lebensmittel-Discounter837, 43 m²09.07.2003 6444Getränkemarkt505,88 m²18.07.1995 6444Bio-Supermarkt600,78 m²04.02.2003 6449Drogeriemarkt736,89 m²27.05.1999 ZurgenauenBetrachtung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, deren Agglomerationswirkungund deren Funktion zur Deckung des ständigen Bedarfs an Gütern für private Haushalte der umliegenden Quartierewurde einEinzelhan- delsgutachtenerstellt(Untersuchung des Einzelhandelstandortes Durlacher Allee in Karlsruhe im Umfeld der Planung Ikea vom 24.03.2015).DiesesGutachten kommthinsichtlich der Handelsansiedlung in den Stadtteilen Oststadt, Rintheim und Durlachzu dem Ergebnis, dass sich zentrenrelevante Sortimente auf die In- nenstadt von Karlsruhe und das Stadtteilzentrum Durlach konzentrieren müssen. Darüber hinaus ist innerhalb des hier vorliegenden Planungsgebietes keine An- siedlung neuer Angebote bei zentrenrelevanten Sortimenten,außerhalb beste- hender Baurechte,möglich.Im Zusammenhang mit vorhandenen Betrieben kön- nenallenfalls in geringem Umfang-beispielsweise zur Verbesserungbetrieblicher Abläufe, Anpassung an Kundenanforderungen, etc.-zugelassen werden. Dieser Empfehlung wird mit der oben erläuterten 10 %-igen Verkaufsflächener- weiterung Rechnung getragen.Bei einer derzeit genehmigten Verkaufsfläche von ca. 5000 m² bedeutet das,eine maximale Erweiterungsmöglichkeit von ca. 500m² Verkaufsfläche. Dies wird bezogen auf das gesamte Gewerbe-und In- dustriegebiet als städtebaulich verträglich erachtet. Im Hinblick auf die wirtschaft- liche Sicherung der vorhandenen Betriebe sind eventuelle Nachteile wie zum Bei- Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -7- spiel ein geringer zusätzlicher Verlust von gewerblichen Bauflächen zu vernach- lässigen. Insbesondere zugunsten von produzierenden Gewerbebetrieben, zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz, wie beispielsweise durch einendie Produktion er- gänzenden Fabrikverkauf etc.,werden die Einzelhandelsfestsetzungen durch eine sogenannte "Handwerkerregelung" ergänzt. Danach ist Einzelhandel mit zen- trenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamt- verkaufsfläche von max. 300 m² ausnahmsweise zulässig, soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur-oder Veredelungs- betrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer un- tergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Des Weiteren soll einesogenannte"Kleinstverkaufsflächenregelung" die Ansied- lung von kleinen Kiosken oder auch Bäckereien ermöglichen, die insbesondere in der Mittagspause eine ausreichende Versorgung der im Gebiet Tätigen gewähr- leisten. Da es sich hiertypischerweise um sehr kleine Verkaufsflächen, zulässig sind maximal 50 m², handelt, sindbei solchen Kleinstverkaufsflächen erhebliche Auswirkungen auf Betriebe in zentralen Lagen in der Regel nicht zu erwarten. Aufgrund der direkten Nähe zu den Wohngebieten der Karlsruher Oststadt sollen Tankstellen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Insbesondere der mit solchen Betrieben einhergehende Mehrverkehr könnte in dieser Lage Beeinträchtigungen hervorrufen.Zudem können Tankstellen geruchliche Emissionenauslösen, die die umliegenden Nutzungen gegebenenfalls erheblich beeinträchtigen. Ähnlich, wie in vielen anderen Städten, zeigtsich in den vergangenen Jahren auchin Karlsruhe, dass vermehrt mit Baugesuchen für Vergnügungsstätten zu rechnen ist, diesichzunehmend in den Randbereichen der Innenstadt, entlang der Ost-West-Achse zwischen Ostring und Entenfang, aber auch zur Altstadt Dur- lach hin ausdehnen.Diese Entwicklung macht es notwendig auch im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung detaillierte und vor allemrestriktive Regelungen zu Vergnügungsstätten aufzunehmen. Grundlage für die hier zu treffenden Regelungen zu Vergnügungsstätten ist die bereits 2011 erarbeitete Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsru- he", die in Form eines Aufstellungsbeschlusses (Planungsausschuss vom 31.03.2011) festgeschrieben wurde. Ziel dieser Konzeption ist es für die gesamte Innenstadt inklusive ihrer Randbereichedieplanungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen,um in diesem Gebiet weiterhin attraktive Wohnstandorte, in den Rand- bereichen ebenso attraktive Gewerbeflächen, sowie ein verträgliches Nebenei- nander mit den Innenstadtfunktionen, wie Handel, Dienstleistung etc. zu gewähr- leisten. Die Existenz und derBetriebvon Vergnügungsstätten werdenvor allemdann städtebaulich problematisch, wenn sie gehäuft auftreten und dabei in bestimm- ten Bereichen den Charakter und das städtebauliche Bild eines Gebietes einseitig negativ prägen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Vergnügungsstätten auf einzelne Arten, wie z. B.Spielhallen oder Diskothekenkonzentrieren.Um das hier vorliegende Gewerbegebiet zukünftig attraktiv weiter entwickeln zu können und eine verträgliche Verknüpfung mit den Wohnquartieren der Oststadt zu schaffen, Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -8- ist es notwendig eine Häufung von Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, aber auch Bordelle etc.zu verhindern, da dadurch seriöse Nutzungen verdrängt werden und das Gebiet in Folge dessen als Gewerbestandort abgelehnt wird. So wird es aus den genannten Gründen als sinnvoll erachtet, in dem hier vorlie- genden Gewerbegebiet Vergnügungsstätten auszuschließen, wobeibereits vor- handene, genehmigte BetriebedemBestandsschutzunterliegen.Der oben ge- nannten Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe" folgend wird es hingegen, in Teilen der Kerngebietsbereiche, unter bestimmten Voraussetzun- gen möglich sein Vergnügungsstätten zu errichten.Hierzu werden derzeit ver- schiedene klein-räumliche Bebauungspläne erarbeitet, die die oben beschriebene Konzeption in einzelnen Teilbereichen planungsrechtlichumsetzen. 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesenbzw. genutzt ist.Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6.Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe,20.07.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. AnkeKarmann-Woessner
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung -Änderung“ Karlsruhe-Oststadt beigefügt: Begründung -Entwurf- Bpl „Nutzungsartfestsetzung-Änderung“20.07.2015 -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).......................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit..................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................3 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................5 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................5 3.2Vorhandene Bebauung und Nutzung..........................................................5 3.3Eigentumsverhältnisse.................................................................................5 4.Geplante Art der baulichen Nutzung......................................................5 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht..............................................5 6.Kosten.......................................................................................................6 Bpl „Nutzungsartfestsetzung-Änderung“20.07.2015 -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Ziel der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Aufhebung des Be- bauungsplansNr. 614 „Nutzungsartfestsetzung"vom 22.02.1985in einzelnen Teilbereichen im Gebiet der Oststadt. Mit demzeitlich parallelim Bereich der Oststadtaufzustellenden Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung" sollen neue, zeitge- mäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Ziel hier- bei ist es, den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne(BauNVO 1977)auf die aktuelle BauNVO 1990, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung der städtischen Bau- leitpläne andie Ziele der Raumordnung und zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Um eindadurch entstehendesdreischichtiges,in der Praxis schlechthandhabba- res Baurechtzu verhindern, ist es notwendig, den derzeit das Art der Nutzung regelnden, Bebauungsplan Nr. 614in diesem Bereich aufzuheben. In Folge des- sen gilt dann zukünftig nur noch Bebauungsplan Nr. 286„Gewerbe-undIndust- riegebiet Gerwigstraße"(08.02.1962)ein Baufluchtenplan ohne Gebietsartfest- setzung im Zusammenhang mit seinerzeitlich parallelaufzustellenden Änderung „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung", durch die die Nut- zungsart nun neu geregelt wird. DasGebiet innerhalb dessen der Bebauungsplan Nr. 614 aufgehoben werden soll, istdaherweitestgehend deckungsgleichmit dem Planungsgebiet des Bebau- ungsplanes „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung". Ursprünglich war die Aufhebungdes BebauungsplansNr. 614auch im Gebiet östlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhegeplant,im Osten durch den Wein- weg, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Bahnlinie be- grenzt.Dieser Bereich entfällt jetzt, da dieseNutzungseparatdurchein eigenes Verfahren festgesetzt wird. Da durch diehier vorliegende Aufhebungdie Grundzüge der Planung nicht be- rührt sind,wird dieseim Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Alle vierTeilgebiete sindim derzeit gültigen Flächennutzungsplandes Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (NVK)vom 24.07.2004 als Gewerbegebietedarge- stellt. Die Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplan Nr. 614 wird zwar zu- Bpl „Nutzungsartfestsetzung-Änderung“20.07.2015 -4- nächst aufgehoben, da jedoch im parallel aufzustellendenBebauungsplan„Ge- werbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung" auch zukünftig Gewerbe- gebiet festgesetzt werden soll, kann die vorliegenden Änderung als ausdem Flä- chennutzungsplan entwickelt angesehen werden. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Im gesamten Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 286„Gewerbe-und Indust- riegebiet Gerwigstraße“vom 08.02.1962, ein Baufluchtenplan, der keine Ge- bietsart regelt.AlsArt der baulichen Nutzungwirdderzeitdurch denhiermit auf- zuhebendenBebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festgesetzt(siehe unten).DieFestset- zungen des Bebauungsplans Nr. 286„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstra- ße“gelten unverändert weiter. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzung", 22.02.1985 -wird innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches (siehe Abgrenzungsplan) aufgehoben Bpl „Nutzungsartfestsetzung-Änderung“20.07.2015 -5- 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Flä- che von ca. 11,79 ha. Es gliedert sich in vier Teilflächen auf. Die Teilflächen be- finden sich westlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe, sie werden im Norden durch die Rintheimer Straße, im Osten durch den Ostring bzw. die Käppelestraße, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Berckmüllerstraße begrenzt. Das Plangebiet ist nahezu deckungsgleich mit dem des im Parallelverfahren auf- zustellenden Bebauungsplan "Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Än- derung". Lediglich für FlstNr. 12028/21 (bestehende Wohnhäuser östlich der Berckmüllerstraße) wirdderBebauungsplan Nr.614 aufgehoben, ohne dass eine Überplanung mit neuen Gewerbegebietsfestsetzungen erfolgt. Ursprünglich war die Aufhebung auch im Gebietöstlich der Bahnlinie Mannheim- Karlsruhegeplant,im Ostendurch den Weinweg, im Süden durch die Gerwig- straße und im Westen durch die Bahnlinie begrenzt. Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zuentnehmen. 3.2Vorhandene Bebauung und Nutzung Das Gewerbegebiet ist bereits vollständig bebaut. Es befinden sichhier mehrere Gewerbebetriebe, Lagerflächen, verschiedene Einzelhandelsbetriebe,eine Mo- schee,sowie einzelne Wohnhäuser.Direkt westlich an das Gebiet angrenzend befindet sich dasStraßenbahndepot der Verkehrsbetriebe Karlsruhesowie die Wohngebiete der Karlsruhe Oststadt, die von der hier vorliegenden Planung je- doch nicht tangiert sind. 3.3Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sichallesamtin privatem Eigentum. 4.Geplante Art der baulichen Nutzung Im Rahmender hier vorliegendenBebauungsplanänderung soll lediglich Bebau- ungsplan Nr. 614 mit seiner Gewerbegebietsfestsetzunggemäß BauNVO 1977 aufgehoben werden. Neue planungsrechtliche Festsetzungen werdenhierdurch nicht getroffen.Dies geschieht durch denim Parallelverfahrenaufzustellenden Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung", auf dessenneue Gewerbegebietsfestsetzungen gemäß BauNVO 1990 hiermit verwie- sen werden soll. 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich umeinen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- Bpl „Nutzungsartfestsetzung-Änderung“20.07.2015 -6- wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesenbzw. genutzt ist.Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6.Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe,20.07.2015 Stadtplanungsamt Heike Dederer Stellvertr. Amtsleitung
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderungam Wein- weg“ Karlsruhe-Oststadt beigefügt: Begründung -Entwurf- Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).......................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit..................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................4 3.2Eigentumsverhältnisse.................................................................................5 4.Geplante Art der baulichen Nutzung......................................................5 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht..............................................6 6.Kosten.......................................................................................................7 Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Da weiterführendePlanungen derFirma Audivorliegen, den vorhandenen Stand- ort in der Gerwigstraße zu erweitern, um dort bisher im Stadtgebiet verstreute Nutzungen neu strukturieren und bündeln zu können,will man nunauf Grund- lage der vorliegendenBebauungsplanänderungfür die ErweiterungPlanungs- rechtschaffen. Auch im Hinblick auf die Qualitätssicherungund den Erhaltvon Gewerbegrundstücken, soll die Ansiedelung von Einzelhandelsbetrieben mit zen- trenrelevantenoder der periodischen Nahversorgung der Bevölkerung dienenden Warengruppenausgeschlossen werden. Das Gebiet ist im Regionalplan als Vor- behaltsgebiet für Einzelhandelsgroßprojekte (Ergänzungsstandort) definiert. Das bedeutet, dass Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind und Einzelhandels- großprojekte ohne unmittelbare Innenstadtrelevanzinsolchenintegrierten Lagen angesiedelt werden sollen. Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es, den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne(Baunutzungsverordnung [BauNVO]1977)auf die aktuelle BauNVO 1990, die gemäß § 1 Abs. 4Baugesetzbuch (BauGB)erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumord- nung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung von raumbedeutsamen, großflächigen Einzelhandelsbetriebenso zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das zentralörtliche Versor- gungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wo- nach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren-bzw. nahversorgungsrele- vanten Sortimenten nurin ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertret- bare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (im Regelfall, gemäß einschlägiger Rechtsprechung: über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zentrenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe-oder Industriegebieten zu vermeiden, ist es hier erfor- derlich den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung" aufzuheben und gemäß BauNVO 1990 zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu definieren. Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -4- Da durch die genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Bebauungsplanänderung im Vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Das Teilgebiet istim derzeit gültigen Flächennutzungsplandes Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe (NVK)vom 24.07.2004 als Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplansetzt dieses festundist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Im gesamten Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 286 Gewerbe-und Industrie- gebiet Gerwigstraße vom 08.02.1962, ein Baufluchtenplan, der keine Gebietsart regelt(unten links).AlsArt der baulichen Nutzungwirdderzeitdurch denBebau- ungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO1977 festgesetzt(unten rechts).Er wird innerhalb des vorlie- genden Geltungsbereichs aufgehoben und durch die hier neu definierten Nut- zungsartfestsetzungen ersetzt. Alleweiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße gelten unverändert weiter. AusschnittBebauungsplan Nr. 286 "Gewerbe-und Industriegebiet, Gerwigstraße" (Baufluchtenplan), 08.02.1962 AusschnittBebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung", 22.02.1985 -wird aufgehoben 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Flä- che vonca.2,09 ha.DasGebietbefindet sich östlich der Bahnlinie Mannheim- Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -5- Karlsruhe und wird im Osten durch den Weinweg, im Süden durch dieGerwig- straße und im Westen durch die Bahnlinie begrenzt. Seit dem Aufstellungsbeschlussim Planungsausschuss vom 30.09.2014wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes leicht modifiziert, da der vorliegende Plan„Gewerbe-und IndustriegebietGerwigstraße, Änderung am Weinweg“aus dem Plan „Gewerbe-und IndustriegebietGerwigstraße-Änderung“herausge- löst wurde.Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zu entnehmen. 3.2Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sichin privatem Eigentum. 4.Geplante Art der baulichen Nutzung Entsprechend der derzeit festgesetzten bzw.denim Gebiet vorhandenen Nut- zungenwird auchweiterhin(GE)festgesetzt. Es gilt § 8 BauNVO, wonach Ge- werbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen.Um jedoch die Grundstücke auch weiterhin für die Ansiedlung von Gewerbetrieben zu sichern,ist es notwendig hinsichtlichEinzel- handelsbetriebendetaillierte Festsetzungen zu treffen. So könnenEinzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienendenbzw.zen- trenrelevanten Warengruppenan diesemStandort unterraumordnerischen und städtebaulichen Aspekten undauchunter Beachtung des gesamtstädtischen Märktekonzepts nicht als integriertgeltenund sollen deshalb ausgeschlossen werden.Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (zur Dif- ferenzierung der einzelnen Sortimente siehe die Karlsruher Märkterichtlinie 2014) hingegen sind auch weiterhin, bis zur Grenze der Großflächigkeit (1.200 m² Ge- schoßfläche bzw.800 m² Verkaufsfläche) zulässig.Branchentypische Randsorti- mente, diein solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment üblicherweise ergänzen, sind bis max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Insbesondere zugunsten von produzierenden Gewerbebetrieben, zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz, wie beispielsweise durch einen die Produktion er- gänzenden Fabrikverkauf etc.,werden die Einzelhandelsfestsetzungen durch eine sogenannte "Handwerkerregelung" ergänzt. Danach ist Einzelhandel mit zen- trenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamt- verkaufsfläche von max. 300 m² ausnahmsweise zulässig, soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur-oder Veredelungs- betrieb steht und dem Gewerbebetrieb aufdemselben Grundstück auf einer un- tergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Des Weiteren soll einesogenannte"Kleinstverkaufsflächenregelung" die Ansied- lung von kleinen Kiosken oder auch Bäckereien ermöglichen, die insbesondere in der Mittagspause eineausreichende Versorgung der im Gebiet Tätigen gewähr- leisten. Da es sich hier typischerweise um sehr kleine Verkaufsflächen, zulässig sind maximal 50 m², handelt, sindbei solchen Kleinstverkaufsflächen erhebliche Auswirkungen auf Betriebe in zentralen Lagen in der Regel nicht zu erwarten. Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -6- Aufgrund der direkten Nähe zu den Wohngebieten der Karlsruher Oststadt sollen Tankstellen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Insbesondere der mit solchen Betrieben einhergehende Mehrverkehr könnte in dieser Lage Beeinträchtigungen hervorrufen.Zudem können Tankstellen geruchliche Emissionenauslösen, die die umliegenden Nutzungen gegebenenfalls erheblich beeinträchtigen. Ähnlich, wie in vielen anderen Städten, zeigtsich in den vergangenen Jahren auchin Karlsruhe, dass vermehrt mit Baugesuchen für Vergnügungsstätten zu rechnen ist, diesichzunehmend in den Randbereichen der Innenstadt, entlang der Ost-West-Achse zwischen Ostring und Entenfang, aber auch zur Altstadt Dur- lach hin ausdehnen.Diese Entwicklung macht es notwendig auch im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung detaillierte und vor allem restriktive Regelungen zu Vergnügungsstätten aufzunehmen. Grundlage für die hier zu treffenden Regelungen zu Vergnügungsstätten ist die bereits 2011 erarbeitete Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsru- he", die in Form eines Aufstellungsbeschlusses (Planungsausschuss vom 31.03.2011) festgeschrieben wurde. Ziel dieser Konzeption ist es für die gesamte Innenstadt inklusive ihrer Randbereichedieplanungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen,um in diesem Gebiet weiterhin attraktive Wohnstandorte, in den Rand- bereichen ebenso attraktive Gewerbeflächen, sowie ein verträgliches Nebenei- nander mit den Innenstadtfunktionen, wie Handel, Dienstleistung etc. zu gewähr- leisten. Die Existenz und derBetriebvon Vergnügungsstätten werdenvor allemdann städtebaulich problematisch, wenn sie gehäuft auftreten und dabei in bestimm- ten Bereichen den Charakter und das städtebauliche Bild eines Gebietes einseitig negativ prägen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Vergnügungsstätten auf einzelne Arten, wie z. B.Spielhallen oder Diskothekenkonzentrieren.Um das hier vorliegende Gewerbegebiet zukünftig attraktiv weiter entwickeln zu können und eine verträgliche Verknüpfung mit den Wohnquartieren der Oststadt zu schaffen, ist es notwendig eine Häufung von Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, aber auch Bordelle etc.zu verhindern, da dadurch seriöse Nutzungen verdrängt werden und das Gebiet in Folge dessen als Gewerbestandort abgelehnt wird. So wird es aus den genannten Gründen als sinnvoll erachtet, in dem hier vorlie- genden Gewerbegebiet Vergnügungsstätten auszuschließen, wobeibereits vor- handene, genehmigte BetriebedemBestandsschutzunterliegen.Der oben ge- nannten Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe" folgend wird es hingegen, in Teilen der Kerngebietsbereiche, unter bestimmten Voraussetzun- gen möglich sein Vergnügungsstätten zu errichten.Hierzu werden derzeit ver- schiedene klein-räumliche Bebauungspläne erarbeitet, die die oben beschriebene Konzeption in einzelnen Teilbereichen planungsrechtlich umsetzen. 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werdensoll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- Bpl„Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße,Änderung am Weinweg“20.07.2015 -7- wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heuteals Gewerbegebiet ausgewiesenbzw. genutzt ist.Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6.Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe,20.07.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. AnkeKarmann-Woessner
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße-Änderung“ Karlsruhe-Oststadt PlanungsrechtlicheFestsetzungen -Entwurf- Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -2- Inhaltsverzeichnis: 1.Art der baulichen Nutzung-Gewerbegebiet........................................3 a)Zulässig sind...............................................................................................3 b)Ausnahmsweise können zugelassen werden................................................4 c)Nicht zulässig sind.......................................................................................4 d)Vorhandene Einzelhandelsbetriebe...........................................................5 e)"Handwerkerprivileg".................................................................................5 f)"Kleinstverkaufsflächenregelung"...............................................................6 2.Sonstige Festsetzungen...........................................................................6 Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -3- PlanungsrechtlicheFestsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeich- nerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom11.06.2013 (BGBl.I S.1548). In Ergänzung der Planzeichnunggelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen: 1.Art der baulichen Nutzung-Gewerbegebiet a)Zulässig sind 1.Gewerbebetriebe aller Art-unter Beachtungderunter Ziffer 2aufgeführten Regelungen für Einzelhandelsbetriebe-, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf- fentliche Betriebe, 2.Einzelhandelsbetriebe mitfolgendennicht zentrenrelevantenSortimen- tenbis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 m² (Grenze der Großflächigkeit): ▪Elektrogroßgeräte (Haushalts-/Einbaugeräte) ▪Computer, EDV-Zubehör, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Bü- ro-und Kommunikationstechnik (Absatz vorwiegend an gewerbliche Verwender) ▪Großteilige Haushaltsgeräte ▪Bilder / Drucke, Bilderrahmen ▪Möbel, Küchen (inkl. Büromöbel, Baby-und Kindermöbel, Lattenroste, Matratzen /-auflagen, Spiegel) ▪Bettwaren (außer Matratzen /-auflagen) ▪Leuchten, Beleuchtungszubehör, Elektroinstallation ▪Baumarktartikel,Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren, Installationsma- terial, Sanitärwaren, Fliesen, Türen / Fenster, Rollläden, Markisen ▪Farben, Lacke, Tapeten ▪Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Erde / Torf, Pflege-und Dünge- mittel, Pflanzgefäße, Übertöpfe, Gartenwerkzeuge,Garten-und Ge- wächshäuser, Gartenhölzer, Zäune, Carports ▪Teppiche, Bodenbeläge ▪Zooartikel, Tiernahrung und-pflegeartikel, lebende Tiere ▪Campingbedarf, Grills und Grillzubehör Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -4- ▪Sportgroßgeräte (Fahrräder und Fahrradzubehör, Reitsportbedarf, Boo- te, Tauch-und Wassersportgeräte, Fitnessgeräte, Motorradbekleidung), Jagd-und Angelbedarf, Waffen ▪Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto-und Motorradzubehör, Kindersitze, Autoteile, Reifen, Land-und Gartenmaschinen, Rasenmä- her ▪Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse ▪Musikinstrumente, Musikalien (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 3.Bei Einzelhandelsbetrieben mit nichtzentrenrelevanten Hauptsortimenten (siehe Ziffer 2)sind branchentypische zentren-bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimenteauf maximal 10 % derVerkaufsfläche zulässig. 4.Geschäfts-, Büro-und Verwaltungsgebäude 5.Anlagen für sportliche Zwecke b)Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Wohnungenfür Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 3.Tankstellen c)Nicht zulässig sind 1.Einzelhandelsbetriebemitfolgendenzentrenrelevantenbzw.nahversor- gungsrelevantenSortimenten: (zentrenrelevante Warengruppen) ▪Parfümeriewaren ▪Sanitäts-und Orthopädiebedarf ▪Bücher ▪Spielwaren, Baby-und Kinderartikel (kleinteilig) ▪Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren ▪Schuhe ▪Leder-und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.) ▪Sportartikel und-bekleidung ▪Elektrokleingeräte (Haus-und Küchengeräte, Geräte zurpersönlichen Pflege) ▪Telekommunikationsgeräte /-zubehör Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -5- ▪Unterhaltungselektronik, Ton-und Bildträger, Computerspiele, Fotoge- räte / Fotobedarf ▪Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht-und Korbwaren ▪Geschenk-und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe ▪Antiquitäten, Kunstgegenstände ▪Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge ▪Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen ▪Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik ▪Uhren, Schmuck, Gold-und Silberwaren ▪Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) (nahversorgungsrelevante Warengruppen) ▪Nahrungs-und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhand- werk, Getränke, Tabakwaren) ▪Drogeriewaren (inkl. Wasch-und Putzmittel, Kosmetika) ▪Arzneimittel, Apothekenwaren ▪Schnittblumen, Floristik ▪Zeitungen, Zeitschriften ▪Papier-und Schreibwaren, Schulbedarf (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 2.Vergnügungsstätten, darunter fallen insbesondere Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Clubs, Eroscenter und vergleich- bare Einrichtungen, 3.Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schonunter die nach Zif- fer 2 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. d)VorhandeneEinzelhandelsbetriebe Für die auf den Flst.-Nr.: 12351, 12100/1 und 12100/2, 6451, 6444, 6449 und 6450 bereits vorhandenen, genehmigten Einzelhandelsbetriebe mit zen- trenrelevanten bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind Erweiterun- gen, Änderungen,Nutzungsänderungen und Erneuerungen zulässig. Die maximalzulässige Erweiterung der Verkaufsfläche (VK) beträgt dabei 10 % gegenüber derzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanesge- nehmigten Verkaufsfläche. e)"Handwerkerprivileg" Ausnahmsweisezulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevantenund nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche vonmax. 300 m², soweit erin direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-,Repa- ratur-oder Veredelungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Bpl „Gewerbe-und Industriegebiet Gerwigstraße20.07.2015 -Änderung“ -6- f)"Kleinstverkaufsflächenregelung" AusnahmsweisekönnenkleineEinzelhandelsbetriebe-wie bspw. der Versorgung des Gebiets dienende Kioske-im Rahmen derKleinstverkaufsflächenregelung bis zu einer max. Verkaufsfläche von 50 m²zugelassen werden. 2.Sonstige Festsetzungen Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 "Gewerbe-und In- dustriegebiet Gerwigstraße" gelten unverändert weiter.Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, wirdinnerhalb desGeltungsberei- ches dervorliegenden Bebauungsplansänderungaufgehoben. Karlsruhe,06.02.2015 Fassung vom 20.07.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Whs Wkst Wkst Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs Btrg Gar Whs Btrg Whs Althm Whs Whs Btrg Whs WBtrg Whs Gar Wkst Schu Ghs Btrg WGhs Wkst Btrg Ghs Ust Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar %UR Whs Ghs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Btrg Tgar Gar Ghs Ghs Btrg Whs Btrg Ghs Gar Btrg Gar Whs Whs Schu Whs Btrg Btrg Whs Whs Gar Gar Schu Gar Whs Whs Gar Btrg Gar Whs Gar Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Btrg %UR WVwg Tkst Whs Whs Whs Whs Schu Whs WVwg Whs Whs Whs Btrg Whs Btrg Althm Whs Tgar Gar Btrg Btrg Btrg Fabr Tkst %UR Badeg Ust Sportg Gar Sportg Btrg Schu Whs Whs Schu Whs Whs Whs Gar Whs Btrg Ust WGhs Whs Gar Whs Gar Gar Schu Schr Btrg Ghs Btrg Lagg Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs %UR Whs Whs Gar Gar Whs Whs Btrg Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Btrg Whs Whs Whs Whs Heim Btrg Tgar Whs Whs Btrg Tgar %UR :%UR Lagg Ghs Gar Gar Schr Gar Btrg Whs Gar Whs Gar Btrg Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Btrg Wkst Gar Gar Gar :%UR Whs Whs Ust Ghs Whs Gar Whs Whs Gar Btrg Whs Schu Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tkst Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Ust Whs %UR Lagg Whs Whs Schu Btrg Sportg Gar Tgar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Schu Gar Whs Gar WC Whs Gar Gar Whs Gar Gar Ghs Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Schule Whs Whs Whs Lagg Whs Whs Btrg Whs Tgar Btrg Kiga Btrg Gar Whs Tgar Btrg Gar Btrg Ghs Btrg Schu Ghs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Vwg Whs Whs Whs Gar Gar Gar Schu Whs Schu Gar Gar Gar Schu Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Gar Vwg Vwg Whs Lagg Gar Whs WGhs Fabr Btrg :%UR Lagg Ust %UR Gar Lagg Ust Ust Stall Gar Whs Btrg Schu Gar Schu Ghs WGhs Wkst Schu %UR Phs Btrg Ghs Gar Ghs Tgar Tgar Whs Gar Whs Schu Whs Btrg Whs Gar Gar Whs Whs Gar Vwg Whs Gar Btrg Btrg %UR Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Vwg Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Vwg Whs Whs Whs Gar Ust Btrg Vwg Btrg Whs Btrg Lagg Btrg Btrg Btrg Ghs Whs Btrg Ghs Gar Ghs Ghs Ghs Lagg Wkst Whs Whs Btrg Btrg Schu Whs Whs Gar Ghs Ust Whs Whs Btrg Btrg Btrg Btrg Gar %UR Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Btrg Ghs Ghs Btrg Whs Whs Gar 12006 12021/2 27909 27936 27943 6445/2 12015/1 12013 12028/2 2155 6289 12351 6579/5 6440 12100/2 12100/7 26791/1 12234 12307 12305/1 26791 2357 26772 12245 12247 26777 26754 26755 12254 12255/1 12200 6492 12019/1 12019 6492/3 12017 12015/13 12008 12014 12028/4 13418 12028/28 12354 6448 6557/1 12306 6289/1 12236 12237 26790/1 54298/3 26776 26742 26736 26734 26730 49156/12 6580/7 6562 26782 26753 26758 12195 6480/1 2079 12021/3 6493 12011 28019 6421 12028/29 6444/5 12352 6444/6 6449 12100/1 6439 12100/5 26794 12233 6567/4 12235/1 12302/2 26790 49156/20 26783 26774 26775 26740 26761 12250/1 26733 26735 26778 26781 26769 26765 26747 12253 49156/18 26768 26766 26723 26727 26720 54298 12192 6490/2 12022 12015 12013/2 12012 6447 6444/11 12028/26 28021 13421 6438/1 6442 12065 12028 12355 12076/1 27922 6553 12305/2 12239 12241 12243 12244 6580 26719/1 26784 26739 12255 6565 49156/13 12198 55438 12020 6480 6492/2 12018 12009 27941 6445 12021/4 12014/1 6445/3 12025 12028/3 12028/21 12028/27 12028/25 13417/1 12028/23 12356 6567 2362 12357 12308 26786 26741 26772/1 12246 12251 6580/6 26751 26760 26764 6563 12202 12199 12203 12205/1 6483 2353 6289 6446 28020 6422 12028/1 13420 13416 12353 27922 6579/1 6444 12100/6 6567 26791/3 26791/2 26785 49156/15 26719 26770 26749 2674826752 26762 26756 26763 26729 26725 26722 6564 26721 49156/17 12194 12006/1 12016 12007 12010 27910 6445/1 6445/4 28018 6452 12028/24 13417 6438 6441 12350 28124 12076/2 6579/4 12100 6560 6557 26719/2 26737 26743 26744 12250 26731 26732 49156/16 26779 26769/1 26771 26757 12252 6566 26728 12201 27908/1 6491 2155 27942 6477 12021 12023 12028/5 6423 28125 6451 12354/1 12076 6450 12100/8 12100/9 2155/3 12235 26791/1 12238 12240 2357/1 12242 26738 26745 26746 26718 6580/1 26750 26759 26726 49156 26767 26723/1 6580/8 12197 26719 12204 Am Badenwerk %HUFNPOOHUVWUDH :HHFKVWUDH Weinweg *XVWDY6SHFKW6WUDH 7KHRGRU5HKERFN6WUDH 5LQWKHLPHU6WUDH Ostring 5LQWKHLPHU+DXSWVWUDH %HUFNPOOHUVWUDH Ostring Ostring Weinweg 6WULHGHUVWUDH 6FKFNVWUDH Weinweg +HLQULFK:LWWPDQQ6WUDH 5LQWKHLPHU+DXSWVWUDH Durlacher Allee *HUZLJVWUDH 6WULHGHUVWUDH *HUZLJVWUDH Weinweg 5LQWKHLPHU6WUDH Ostring 3DXO%|VV6WUDH *HUZLJVWUDH .lSSHOHVWUDH )ULHGULFK5DDE6WUDH 88 4a 5a GPLNG GPLHG GPLUG GPLHG GPLNG GPLHG GPLNG GPLHG GPLNG GPLHG GPLNG GPLHG GPLHG S GFW GFGI GFW S GFGI GFW GFGI GFHW GFGI S GFHW S GFW GFW Weg Bgl S GFGI GFW GFW GFHW GFW GFW GFW *)g Anl GFW GFW S GFW *)g GFW GFW GFGI S GFGI GFHW GFGI GFE GFW GFW GFW Bgl GFHW GFW GFW GFW Gr GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW S GFW GFW GFGI GFW GFW GFW S GFW GFW GFGI GFW GFW GFGI S GFW GFHW GFHW S GFHW GFHW S GFHW GFGI GFW GFHW GFHW GFHW GFW S GFW S GFW GFHW GFW Weg GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFGI GFW Bpl S GFGI GFW GFW GFW *)g GFW GFW GFGI S GFHW GFHW GFHW GFW S GFW GFW *)g GFW Bpl GFW GFHW GFW Bpl S GFW GFW GFW GFW GFW GFHW GFW GFW GFW S GFW GFW GFW GFGI GFW GFHW GFHW GFGI GFGI S GFHW GFHW S S GFW GFW GFW GFW Bpl GFW GFW GFW GFHW GFW GFW GFW GFHW GFW GFW S GFW GFGI S GFW GFW GFW GFHW GFW GFW GFHW GFGI GFGI GFHW Bgl GFW GFHW GFW GFW Anl GFW GFW GFHW S *)g GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFHW GFW GFGI GFGI S GFE GFW GFW Spo GFW Weg Bgl GFW GFV GFW GFW GFW S GFW GFW GFW Anl GFW *)g S GFGI S Weg S GFHW GFW GFHW GFW GFGI GFHW GFW GFW GFW GFW GFW GFW 6WlGWLVFKH9HUNHKUVEHWULHEH L 560 'RUIlFNHU5LQWKHLP *URPDUNW L 560 Lidellschule L 560 12 5 7 68 2 63 25 21 11 24 20 2 59 89 64 2 5c 63 4 5a 4 8 11 18a 39a 39 33 7a 8 13 25 1 36 9 3 1 28 1d 51 1 65 69 69a 28 7 25 8 6 3a 83 7 14 31 28 15 5 29 7 8 31 4 3 8 6 2 21 13b 22 11 11 74 1 87 23 17 15 16 5 1 8 1b 53 2a 5 67 21 24 66a 26 3 43 20 22 26b 41 23 15 14 1 3 2 17 13e 13a 4 6 1a 55 7 9 76 78 19 14 12 12 61 7 20 23 32 2 9 2 3b 6a 23 15 19 19 26 30 12 32 27 5 5 9a 53 13 3 16 9 5 13a 17 62 61 30 9 22 1e 1a 2a 16 5e 71 4 90 92 8 6 13 17 20 18 9 21 23 13c 51a 10 57 20 34 18 4 13 29 59 12a 10 4 6 1c 1a 80 91 5a 5d 66b 30 11 6a 5 4 10 77 4a 22 16 11 7 30a 29 12 4 13d 13 14 8 66 24 32 1 7 6 8 72 27 26 11 18 19 3 14 84 64a 86a 66 6 2 2a 5 12 22a 24 26a 28a 28b 13 10 27 17 9 16 11 2a 3 5 15 70 31 13 10 3 82 5b 18 22 86 86b 9 69 6 74 3 10 9 18 21 17 6 25 19 11 6 4 15 Oststadt Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 06.02.2015 Bebauungsplan Stadtplanungsamt: Nutzungsartfestsetzung, bQGHUXQJ - Entwurf - Fassung: 30.03.15 / 20.07.15 hEHUVLFKW6WDGWSODQDXVVFKQLWW
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen „Ge- werbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt und „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt sowie Auslegungs- beschluss „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Wein- weg“, Karlsruhe-Oststadt Vorlage: 2015/0531 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. a) die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf „Gewerbe- und Indust- riegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt bleiben unberücksichtigt, soweit diesen in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestell- ten Gründe nicht entsprochen werden kann. b) folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebauungsplan „Gewerbe- und - 2 - Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, als Satzung be- schlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungsplans sind außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 20.07.2015 und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). 2. a) den Abwägungsempfehlungen zum Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt wird gefolgt. b) folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebauungsplan „Nutzungsart- festsetzung - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 wird in- nerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, der sich aus dem beigefüg- ten Abgrenzungsplan vom 6.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 ergibt, aufgehoben. Ansonsten bleibt der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsart- festsetzung“ vom 22.02.1985 unberührt. Bestandteil dieses Bebauungsplans ist außerdem die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 20.07.2015. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). - 3 - 3. das eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung am Weinweg“, Karlsruhe-Oststadt durch die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Bauge- setzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015/20.07.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in die Bebauungsplanentwürfe aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentli- che Auslegung des Planentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf: Das hat alles mit dem Thema Ansiedlung eines großen Einrichtungshauses zu tun. Ich bitte um das Kartenzeichen. – Sie stimmen dem einstimmig zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Oktober 2015