Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur

Vorlage: 2015/0516
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.08.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Oststadt, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.09.2015

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage A - Polizeiverordnung Straßen und AnlagenpolizeiVO
    Extrahierter Text

    Anlage A Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 29.09.2015 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20.05.2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „§ 2 Begriffbestimmungen (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Georg-Friedrich-Straße – Karl-Wilhelm- Platz – Karl-Wilhelm-Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring – Kaiserstraße – Waldhornstraße – Zirkel – Herrenstraße – Karlstor – Kriegsstraße – Ettlinger-Tor-Platz – Ettlinger-Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Sybelstraße – Luisenstraße – Morgenstraße – Wielandtstraße – Rüppurrer Straße – Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den o. g. räumlichen Geltungsbereich hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht - 2 - auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße – Hardtstraße – B 10 bis zum Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St. Florian-Straße – entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – Ostring – Haid-und- Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten.“ Artikel 2 Inkraftreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den

  • Anlage B - Synopse Polizeiverordnung Straßen und AnlagenpolizeiVO.doc
    Extrahierter Text

    Anlage B Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Derzeitige Fassung: Änderung der Polizeiverordnung: 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1 ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. Februar 2014 (GBl. S. 77), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen: 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1 ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 29.09.2015 folgende Polizeiverordnung: Anlage B § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Anlage B Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl- Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) - Wolfartsweierer Straße - Georg- Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße – Bernhardusplatz – Adenaurring - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor- Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandtstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den o. g. räumlichen Geltungsbereich hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Anlage B Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße – Hardtstraße – B 10 bis zum Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St. Florian-Straße – entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – Ostring – Haid-und-Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten. § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, Anlage B die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc.) zu benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc.) zu benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch Anlage B alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht Anlage B angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen, 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen, 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele Anlage B (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen Anlage B fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. Anlage B Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. Anlage B § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen Anlage B aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, z. B. 32. BImSchV, bleiben unberührt. aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, z. B. 32. BImSchV, bleiben unberührt. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 12 § 12 Anlage B Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Anlage B Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Anlage B Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt oder dem Hund mehr Leine lässt, Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt oder dem Hund mehr Leine lässt, Anlage B 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Anlage B Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft:  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage C - Sperrbezirksverordnung RP Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage C 1/8 Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution (Sperrbezirksverordnung) im Stadtkreis Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 (Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 24 vom 23. Dezember 2014) Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in der Fassung von Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) in Verbindung mit § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) erlässt das Regierungspräsidium zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes folgende Rechtsverordnung: § 1 (1) Personen, die der Prostitution nachgehen, dürfen sich zu diesem Zwecke nicht innerhalb eines Sperrbezirks aufhalten, der durch folgende Straßen und Plätze in Karlsruhe begrenzt wird: Mendelssohnplatz - Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) - Kreisel (westliche Seite) - Wolfartsweierer Straße - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Bernhardusplatz - Adenauerring - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. Die genannten Straßen und Plätze gehören zum Sperrbezirk, soweit sie seine Begrenzung bilden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. § 2 Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den räumlichen Geltungsbereich des § 1 hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten - Richard-Willstätter-Allee - Moltkestraße - Hertzstraße - Hardtstraße - B 10 bis zum Kühlen Krug - Bannwaldallee - Neue-Anlage-Straße - St.-Florian-Straße - entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße - Schwarzwaldstraße - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Kreisel (östliche Seite) - Wolfartsweierer Straße - Am Schloss Gottesaue - Schlachthausstraße - Durlacher Allee - Straße westlich Messplatz - Straße Alter Schlachthof - Ostring (B 10) - Durlacher Allee - Weinweg - Ostring - Haid-und-Neu- Straße - Parkstraße - Am Fasanengarten. Anlage C Die genannten Straßen und Plätze sowie die Bahnlinie gehören zum Sperrbezirk, soweit sie seine Begrenzung bilden. § 3 In dem von den §§ 1 und 2 nicht erfassten Gebiet der Stadt Karlsruhe dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Das Stadtgebiet entspricht der Festlegung der Grenzen des Stadtgebietes nach der amtlichen Karte "Stadtplan Karlsruhe" (Herausgeber: Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt) in der jeweils aktuellen Ausgabe. Der "Stadtplan Karlsruhe" ist Bestandteil dieser Verordnung. § 4 (1) Die Verordnung mit Stadtplan und einer zeichnerischen Darstellung der Sperrbezirke nach §§ 1 und 2 wird beginnend mit dem Tag nach Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt auf die Dauer von 3 Wochen zur Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, und beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Jahnstraße 3, 76133 Karlsruhe, öffentlich ausgelegt. (2) Die Verordnung mit Stadtplan und zeichnerischer Darstellung der Sperrbezirke nach §§ 1 und 2 wird nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 1 genannten Stellen zur Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 5 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der §§ 1 bis 3 können nach § 120 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden. (2) Beharrliche Zuwiderhandlungen werden nach § 184 e des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 1) in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsverordnungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214), vom 1. Februar 1988 (GBl. S. 98) und vom 14. Januar 2011 (GBl. S. 72) außer Kraft.

  • GR-Änderung Polizeiverordnung
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    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0516 11 öffentlich Dez. 1 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechter- haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 22.09.2015 4 vorberaten Gemeinderat 29.09.2015 11 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentli- chen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anla- genpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß der Anlage A zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) ist für den Erlass von Poli- zeiverordnungen der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde zuständig. Gemäß § 15 Abs. 2 PolG bedürfen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Gemeinderates. Die letzte städtische Polizeiverordnung wurde vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates am 20.05.2014 neu erlassen und trat am 01.06.2014 in Kraft. Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) legt die Begrenzung eines Sperrbezirks fest. Auf diesen Begriff des Sperrbezirks nimmt § 2 Abs. 4 der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverord- nung, StrAnlPolV) Bezug. Der Hauptausschuss der Stadt Karlsruhe hat am 06.05.2014 beschlossen, beim Regierungsprä- sidium Karlsruhe einen Antrag auf Änderung der aktuellen Rechtsverordnung zum Verbot der Prostitution in Karlsruhe dahingehend zu stellen, dass die Straßenprostitution in Karlsruhe in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr verboten werden sollte. Darüber hinaus sollte nach der Beschlusslage des Hauptausschusses der Sperrbezirk für die Straßenprostitution in Karlsruhe um folgende Straßen ergänzt werden: Schwarzwaldstraße ab Victor-Gollancz-Straße bis zur Ettlin- ger Straße und weiter die Ettlinger Straße bis zur Poststraße. Diesem Antrag wurde mit Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karls- ruhe über das Verbot der Prostitution (Sperrbezirksverordnung) im Stadtkreis Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 (GBl. Nr. 24) nachgekommen (Anlage C). Aufgrund dieser Änderung ist nun die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichen Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) entsprechend anzupassen. Die aus der Umsetzung dieses Konzepts resultierenden Änderungen sowie die Änderung der Umgrenzung des Sperrbezirks sind in der Anlage B der derzeit gültigen Fassung der Straßen- und Anlagenverordnung gegenübergestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss dem Erlass der Polizeiverord- nung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umwelt- schädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Ober- bürgermeister gemäß der Anlage A zu. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015

  • GR Protokoll TOP 11
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiver- ordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von um- weltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Vorlage: 2015/0516 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss dem Erlass der Polizei- verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß der Anlage A zur Vorlage 2015/0516 zu. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Sie kennen die Hintergründe. Es ist keine grundsätzliche Überarbeitung, sondern es ist die Anpassung an einen hier schon bereits gefassten Beschluss. Jetzt gibt es einzelne Wortmeldungen. – Frau Stadträtin Melchien. Stadträtin Melchien (SPD): Als der Gemeinderat am 20. Mai vergangenen Jahres sei- ne Zustimmung dazu gegeben hat, den Sperrbezirk zu erweitern und gleichzeitig die Ausübung von Straßenprostitution von 6 bis 22 Uhr untersagt hat, setzte sich dieses Gremium noch aus anderen Personen zusammen. Was wir heute machen, hat auch nicht mehr die teils emotional aufgeladene Brisanz der Debatte von 1 ½ Jahren. Die sozialdemokratische Fraktion mit ihrer damaligen Vorsitzenden, Doris Baitinger, hat ih- - 2 - ren Teil zum damals gefundenen Vorgehen beitragen. Heute bestätigen wir diesen ein- geschlagenen Weg. Wenn wir an die Zeit Anfang des Jahres 2014 zurückdenken und uns die damals ge- führten Debatten bezüglich des Themas Prostitution ins Bewusstsein rufen, so wird klar, die im Mai getroffene Regelung war zielführend und wirkungsvoll. Die Beschwerden von Teilen der Bevölkerung und Teilen ansässiger Unternehmen waren massiv. Mag es vielleicht auch mit darin liegen, dass aktuell ganz andere Themen unsere Debatte be- stimmen, so bleibt trotzdem festzuhalten, dass die Belastung durch die Bürgerschaft durch die von uns getroffene Regelung erheblich gemindert wurde. Deshalb ist es fol- gerichtig, dass unsere Fraktion der Beschlussvorlage von Ihnen, Herr Oberbürgermeister, zustimmt. Erlauben Sie mir trotzdem, dass ich zum Schluss auch an die Argumente erinnere, wel- che damals gegen die getroffene Regelung eingewendet wurden. Insbesondere bleibt festzuhalten, so bestätigt es auch der heute in den BNN veröffentlichte Artikel, dass sich die Situation der Frauen, die sich in unserer Stadt auf der Straße prostituieren, deutlich verschlechtert hat. Wenn es die Möglichkeit zur Straßenprostitution nur noch nachts innerhalb eines engen Korridors gibt, so sind beispielsweise gewaltbereitere Freier oder insgesamt ein höherer Druck die Folge. Die Position der Prostituierten wird geschwächt. Dies wird uns auch von den Mitarbeitern der Beratungsstelle der Diakonie bestätigt, die nunmehr seit einem Jahr hervorragende Arbeit mit und für die Prostituierten leistet. Deshalb wünsche ich mir, dass wir uns dieses Themas der Prostitution im Sozialaus- schuss stärker annehmen und uns dort, gerade auch mit den Folgen dieser Regelung für die Frauen, beschäftigen. Gerade weil für unsere Stadtgesellschaft dieser Beschluss rich- tig ist, darf unser Umgang mit den sich auf der Straße prostituierenden Frauen auf kei- nen Fall heißen: aus den Augen, aus dem Sinn, auch nach der Regelung. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Wir stimmen diesem Vorschlag der Kollegin Melchien sehr gerne zu, dass wir uns mal ausführlich mit dieser Thematik in einem der nächsten Sozialausschüsse beschäftigen, nachdem die Beratungsstelle bereits seit einem Jahr aktiv ist und schon einiges an Erfahrungen gesammelt hat. Für heute geht es um die formelle Umsetzung dessen, was wir vor einigen Monaten hier intensiv diskutiert haben, und es ist natürlich folgerichtig, dass wir das jetzt auch in der Polizeiverordnung so umsetzen müssen. Wir stimmen heute zu, möchten aber ebenfalls bitten, dass wir uns dieser Thematik mal separat und in aller Ruhe annehmen und dann darüber diskutieren. Stadtrat Borner (GRÜNE): Die bisher praktizierte Änderung der Polizeiverordnung ist dem ersten Anschein nach ein Erfolgsmodell. Die Zahl der Sexarbeiterinnen hat sich re- duziert. Wenige bis keine Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern. Dieser Erfolg hat aber auch eine Kehrseite. Die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeiten bis tief in die Nacht oder spezielle Wünsche wie Sex ohne Kondom, können von den Prosituier- ten nicht mehr so ohne Weiteres abgelehnt werden. Heute war auch ein großer Artikel in den BNN dazu. - 3 - Neben der Änderung der Sperrzeiten hat aber auch die Beratungsstelle für Prostituierte wesentlich zur Beruhigung beigetragen. Ich sehe diese Beratungsstelle als einen persön- lichen Erfolg, hatte doch die Grüne-Gemeinderatsfraktion bereits 2012 hier im Rat er- folglos eine solche Beratungsstelle gefordert. Die Diakonie hat unser Konzept 2014 fast identisch übernommen und damit einen Treffer gelandet. Ich möchte hier bei fast allen Fraktionen und den Gruppierungen sowie der Stadtverwaltung bedanken, die sich bei den Gesprächen mit der Diakonie dann auch noch für ein solches Beratungsangebot ausgesprochen und eingesetzt haben. Zum Ausblick. Wir werden die Arbeitsbedingungen der Sexarbeiterinnen im Blick behal- ten und Nachbesserungen fordern, sobald uns diese für notwendig erscheinen. Einer Berichterstattung im Sozialausschuss schließen wir uns natürlich an. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Der Grundsatzbeschluss wurde vor über 1 ½ Jahren schon gefällt. Das wäre eigentlich jetzt nur noch ein formaler Folgebeschluss, also müsste kei- ne Diskussion nötig sein. Natürlich sehen wir es ein, dass es nötig ist, das zu evaluieren, ob das jetzt eine gute Regelung ist, die wir gefunden haben. Von daher schließen wir uns dem an, dass das wir das Thema gerne noch einmal beraten können im Fachaus- schuss. Wir nehmen es auch sehr positiv auf, dass von den Fraktionen darauf hingewie- sen wird, dass alle Menschen das Grundrecht der Berufsfreiheit genießen, und das schließt auch die Prostitution mit ein. Stadtrat Hock (FDP): Kollegin Melchien hat natürlich genau den Punkt getroffen. Die- se Vorlage, die wir heute beschließen, die hier im Gemeinderat schon in ausführlicher Art und Weise diskutiert wurde, hat zur Folge, dass die Prosituierten auf der Straße ganz klar erschwerte Arbeitsbedingungen haben. Kollege Borner hat schon aufgezählt: spät in die Nacht und noch später. Das ist alles klar und richtig. Den Vorschlag, es ver- tieft zu diskutieren, finde ich absolut richtig. Meine Fraktion wird diesen Vorschlag ger- ne mit unterstützen. Wir haben zwar, so wurde es auch gesagt, heute eigentlich nur formal über etwas ab- zustimmen, aber man darf die Frauen auf der Straße bei diesem Thema nicht ganz aus den Augen verlieren, weil es ist dort alles schwer genug. Wir machen es mit dieser Vor- lage wahrscheinlich noch etwas schwerer. Nichtsdestotrotz, Kollegin Melchien hat abso- lut recht, und wir gehen diesen Weg gerne mit. Stadtrat Wenzel (FW): Wir haben jetzt etwas in der Hand, was einen langen Rei- fungsprozess hinter sich hat. Ich möchte das gar nicht wiederholen und möchte nur auf zwei Aspekte eingehen, die mir da aufgefallen sind. Der eine Aspekt ist, wir haben es gehört, die Arbeitsbedingungen bei Nacht und die Sicherheit. Deshalb wundert es mich, dass bei dieser Vorlage der Bereich Ottostraße, Fiduciastraße, der am Wald liegt, und auch in der Vergangenheit große Diskussion auslöste, nicht im Sperrbezirk liegt zur Si- cherheit der Frauen. Das andere ist die Überwachung des Sperrbezirkes, der dem Auf- gabengebiet des Kommunalen Ordnungsdienstes obliegt. Wir wissen, der Kommunale Ordnungsdienst ist eigentlich unterbesetzt. Wir haben zurzeit 18 Aktive im KOD, die das überwachen sollen. Sie haben es ja in der Antwort auf unsere Anfrage geschrieben, die passt hier gut. Wie der KOD in Karlsruhe künftig aufgestellt sein wird, ist letztlich - 4 - eine Frage, die der Gemeinderat zu entscheiden hat. In diesem Zusammenhang sollte man hier dieses Thema auf jeden Fall auf die Tagesordnung setzen. Stadtrat Schmitt (pl): Meine Vorgänger, besonders meine Vorgängerinnen, haben insbesondere die Arbeitsbedingungen der Damen beleuchtet, die dort ihrer Arbeit nachgehen. Ich möchte gerne die Arbeitsbedingungen derer beleuchten, die dafür zu- ständig sind, die Polizeiverordnung umzusetzen. Denn es ist eine Sache, die Polizeiver- ordnung zu beschließen und eine andere ist es, sie eben umzusetzen. Die Aufgabe in Karlsruhe hat hier der Kommunale Ordnungsdienst. Ich möchte zu dem Thema Stra- ßenprostitution den Sachstandsbericht 2014 zitieren: Der Anstieg der Einsatzzahlen von 2013 auf 2014 ist auch auf das erst im Herbst 2013 neu hinzugekommene Aufgaben- gebiet der Straßenprostitution zurückzuführen, die gehäuft in Straßen des Stadtviertels Killisfeld in Durlach auftritt. Einsätze zur Straßenprostitution bilden zwei Drittel aller Einsätze in Durlach. Auch das Einsatzgeschehen in der Oststadt ist in hohem Maße von der Straßenprostitution geprägt. Hierauf beziehen sich dort 64 % aller KOD-Einsätze. Zitat Ende. Insgesamt ist beim KOD ein Anstieg dieser Fälle von 263 in 2013 auf 1.126 Fälle in 2014 zu verzeichnen. Es ist ja nicht nur die Straßenprostitution, die zu einer Mehrbelastung des KOD führt, insgesamt sind die Einsätze des KOD von 2012 bis 2014 um 50 % angestiegen. Die Personalstärke des KOD ist aber heute die gleiche wie 2012. Wer auf solche Zahlen nicht reagiert, muss sich entweder Ignoranz oder Blauäugigkeit vorwerfen lassen. Die Probleme, was die Kriminalität in Karlsruhe angeht, werden ja nicht kleiner, sondern sie werden größer. Vor diesem Hintergrund ist es kaum verständlich, dass man es nicht für erforderlich hält, hier im Gemeinderat über dieses Thema zu diskutieren und Lösungen für diese Probleme zu suchen. In der letzten Sitzung haben wir uns 1 ½ Stunden über den Sachstandsbericht Bauen und Wohnen unterhalten. Der Bericht zum Thema öffent- liche Sicherheit kommt in diesem Gremium nicht einmal auf die Tagesordnung. Das mache ich ganz alleine an Ihnen fest, Herr Oberbürgermeister. In Ihrem Schreiben, in dem Sie uns erklärt haben, warum kein KOD-Mitarbeiter an einer Informationsveranstal- tung zum Thema Sicherheit teilnehmen darf, haben Sie uns stattdessen empfohlen, die- se Themen im Gemeinderat einzubringen. Was soll man von diesem Vorschlag halten, wenn Sie nicht einmal bereit sind, hier im Gemeinderat über die Ursachen hierfür zu diskutieren. Der zweite Vorschlag in Ihrem Schreiben, dass wir uns quasi aus Prospekten über den KOD informieren könnten, hat uns ziemlich klar gezeigt, dass Sie dem Thema Sicherheit in dieser Stadt offensichtlich nicht mit dem nötigen Ernst begegnen. Insofern bleiben wir dabei. Wir fordern hier im Gemeinderat eine Diskussion zum Thema öffentliche Si- cherheit in Karlsruhe. Der Vorsitzende: Ihre Anschuldigung möchte ich einfach von mir weisen. Wir haben hier im Gemeinderat in einer öffentlichen Hauptausschusssitzung sehr detailliert über die Sicherheitslage in Karlsruhe diskutiert. Das ist wenige Monate her. Das wollen Sie offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen. In dieser Hauptausschusssitzung ist auch über die Arbeit des KOD intensiv berichtet worden. Es hätte jederzeit die Möglichkeit gege- ben, dort nachzufragen, sich weitergehende Informationen zu holen und, und, und. - 5 - Ich will jetzt hier nicht weiter ausführen, warum wir es für nicht angemessen gehalten haben, jetzt eine Gründungsversammlung der sogenannten Allianz für Sicherheit, die unter dem Deckmäntelchen einer Bürgerinitiative, initiiert von zwei Stadträten, jetzt noch das Podium zusammenzustellen, sondern sehen die Stadträte als kompetent ge- nug an, ihre Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren, was sie hier zu Sicher- heitsfragen im Gemeinderat tun und was die Verwaltung dazu beiträgt. So gesehen haben wir dann beschlossen, dass die Vertreter des KOD eben bei dieser Allianz für Si- cherheit nicht mit neuen Vorschlägen zu Sicherheitsfragen im Grunde angesprochen werden und dann dazu eine Meinung bilden sollen, sondern diese neuen Initiativen zur Sicherheit können sie in die gemeinderätlichen Gremien einbringen. Dann wird die Verwaltung und werden Ihre Kolleginnen und Kollegen auch darüber diskutieren, aber nicht zwischen Mitarbeitern des KOD und Ihnen über eine angeblich von einer Bürger- initiative initiierte Veranstaltung. Das sage ich an der Stelle auch ganz deutlich. (Beifall) Ich möchte noch einmal darauf hinweisen auf das, was auf Seite 2 steht. Herr Stadtrat Wenzel, es wird jetzt heute auch kein neuer Sperrbezirk ausgewiesen. Deswegen ist die Frage nach der Fiduciastraße überflüssig. Wir haben seinerzeit das Verbot der Prostituti- on im Stadtkreis Karlsruhe, das war eine Rechtsverordnung vom 9. Dezember 2014, warum da die Fiduciastraße nicht drin war, ausgiebig hier diskutiert. Ich meine, es sei damals ein einstimmiger Beschluss gewesen, dem Regierungspräsidium diesen neuen Sperrbezirk vorzuschlagen. Dass was dort in dieser Rechtsverordnung als Sperrbezirk definiert wird, wird jetzt heute übernommen in die Polizeiverordnung zur Aufrechter- haltung der öffentlichen Sicherheit usw. Von daher ist es jetzt keine Neuerung. Es wäre jetzt von hier aus auch gar nicht möglich, hier plötzlich wiederum an dem Sperrbezirk etwas zu ändern. Es macht auch keinen Sinn, denn die damals von uns gemeinsam be- schlossene und lange erarbeitete Lösung zeigt ja ihre Erfolge. Ich nehme die Anregung gerne auf, dass wir mit der Diakonie darüber sprechen, dass im Sozialausschuss über das ein Jahr Betreuung durch die Diakonie ausführlich diskutiert wird. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass wir eben erst seit einem Jahr dieses Projekt haben. Von daher viele Informationen, die jetzt einfach vertieft reinkommen, nicht unbedingt sofort etwas mit der Veränderung unserer Regelung zu tun haben, sondern wir haben zum Teil ein- fach keine Informationen gehabt, weil diese Betreuung noch nicht in diesem Maße stattgefunden hat. Ich bitte dann im Sozialausschuss darüber zu diskutieren. Wir haben seinerzeit diese Diskussion geführt, nicht weil wir die Zahl der Prostituierten unbedingt reduzieren wollten oder deren Arbeitsbedingungen verschlechtern, sondern weil wir zunehmend bemerkt haben, dass es für Mädchen, junge und ältere Frauen langsam unzumutbar wird, überall in der Stadt als mögliche Prostituierte angesprochen zu werden und auch noch viele andere Dinge, die damit verbunden waren. Das haben wir jetzt sehr sauber so in den Griff gekriegt. Da sollten wir uns jetzt überlegen, wie wir die Angebote an die Straßenarbeiterinnen, an die Sexarbeiterinnen vielleicht noch ver- bessern können. Aber wir sollten jetzt nicht den Eindruck erwecken, als wäre diese Lö- sung in irgendeiner Weise kritisch. Nur als Nebenbemerkung. Wer Sexarbeiterinnen in dieser Stadt sucht, ist nicht auf die Straßenprostitution alleine angewiesen, so nach dem Motto, wir verdrängen die Freier - 6 - in die Nacht und deswegen sind die gewaltbereitet. Auf so eine Diskussion will ich mich überhaupt nicht einlassen. Ich glaube, das sucht die Schuldigen an der falschen Stelle, und wir müssen eher diejenigen schützen, die es hier zu schützen gilt vor den Freiern. Wir sollten nicht an unseren Regelungen zweifeln, die ja sehr erfolgreich sind. Die Polizeiverordnung steht zur Abstimmung. Ich bitte Sie um das Kartenzeichen. - Ich sehe nur gelbe Karten. – Frau Stadträtin Reiff, eine Enthaltung. Zwei Enthaltungen. Herr Stadtrat Konrad auch noch. Bei 2 Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Oktober 2015